Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 897/17

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. März 2017 geändert. Der Bescheid der Bezirksregierung L.    vom 26. September 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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tzLinks">Die 6. Große Strafkammer des Landgerichts Köln hat den Kläger im Verfahren 106 KLs 3/15 (110 Js 62/14) nach 164 Verhandlungstagen am 8. Februar 2019 wegen Beihilfe zum Betrug in 30 Fällen (§§ 263 Abs. 1, 27, 49, 52, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat sie den Kläger freigesprochen. In den Fällen, in denen laut Anklageschrift vom 7. April 2015 auch der Vorwurf des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) erhoben worden war, hat die Strafkammer die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO mit Zustimmung der Staatanwaltschaft in der Weise beschränkt, dass ein Verstoß gegen § 278 StGB nicht verfolgt wurde. In dem Verfahren 106 KLs 13/15 (110 Js 549/15) hat das Gericht den Kläger in zwei Fällen wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt (§§ 263 Abs. 1, 22, 23, 27, 49, 53 StGB) und eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt. Im Übrigen hat es den Kläger freigesprochen. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Gleiches gilt für das Sitzungsprotokoll.

25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 Rechts">46pan> 47 48 "absatzRechts">49 class="absatzLinks">zu einem gravierenden Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit führt. Sie bewirkt, dass dem Arzt bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren und vor einer abschließenden Entscheidung über den Widerruf der Approbation für bestimmte oder unbestimmte Zeit die Möglichkeit genommen wird, seine Praxis weiter zu führen sowie den Beruf des Arztes auszuüben.

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53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 class="absatzRechts">72 73

tzLinks">Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 -, juris, Rn. 10, (zum Logopäden) mit Verweis auf das Berufsrecht der Ärzte und der Angehörigen sonstiger Heil- und Heilhilfsberufe.

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