Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 C 10240/18
Tenor
Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Dezember 2017 wird insoweit für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, als er die Errichtung der Rheinbrücke nicht nur als freitragendes Bauwerk, sondern auch als Pfeilerbrücke umfasst.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich als anerkannter Umweltverein gegen den fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau einer zweiten Rheinbrücke zwischen Wörth und Karlsruhe im Zuge der Bundesstraße Nr. 293 (B 293).
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Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist ein ca. 3,7 km langes Teilstück der B 293 auf rheinland-pfälzischem Gebiet von der Anschlussstelle der Bundesstraße Nr. 9 (B 9) bei Wörth bis zur Landesgrenze in der Strommitte. Der weitere Verlauf dieses länderübergreifenden Gesamtprojekts – von der Strommitte bis zum Anschluss an die Bundesstraße Nr. 10 (B 10) in Karlsruhe – ist Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses des Landes Baden-Württemberg (Regierungspräsidium Karlsruhe). In beiden Planfeststellungsbeschlüssen ist geregelt, dass mit dem Bau des jeweils anderen Abschnitts erst begonnen werden darf, wenn für beide Planungsabschnitte vollziehbares Baurecht vorliegt.
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Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sieht vor, dass die neue B 293 ab der Anschlussstelle der B 9 zunächst in südöstlicher Richtung geführt wird, dann im Bereich des Landeshafens Wörth nach Süden schwenkt, den Bereich der Rheinanlagen mit zwei Brückenbauwerken über Altrheinarme quert und in aufgeständerter Bauweise über Teilbereiche eines Werksgeländes führt; anschließend soll die neue Straße in östlicher Richtung auf das geplante Brückenbauwerk über den Rhein führen. Die neue Brücke ist etwa 1,4 km nördlich der bestehenden Rheinquerung vorgesehen, die im Zuge der B 10 von der Bundesautobahn A 65 nach Karlsruhe führt.
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Der planfestgestellte Abschnitt ist – ebenso wie der Abschnitt in Baden-Württemberg – im Bundesverkehrswegeplan als neues Vorhaben des vordringlichen Bedarfs (VB) ausgewiesen. Wesentliche Planungsziele sind die Verkehrsentlastung der stark belasteten bestehenden Rheinquerung durch Verteilung der Verkehrsströme und ein besserer Schutz der Bevölkerung in den straßennahen Siedlungsgebieten vor Verkehrsimmissionen in Form von Lärm und Luftschadstoffen.
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Das planfestgestellte Straßenbauvorhaben hat räumliche Berührungspunkte mit folgenden drei „Natura 2000“-Schutzgebieten:
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- Vogelschutzgebiet (VSG) „Hördter Rheinaue inklusive Kahnbusch und Oberscherpfer Wald“ (6816-402): Dieses insgesamt 1.929 ha große VSG wird im östlichen Randbereich seines südwestlichen Teilgebiets (Altrheinarm der naturräumlichen Untereinheit „Maxauer Rheinniederung“) von der geplanten Trasse der B 293 zwischen der Anschlussstelle der B 9 und der geplanten Rheinbrücke durchquert.
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- Vogelschutzgebiet (VSG) „Wörther Altrhein und Wörther Rheinhafen“ (6915-402): Dieses VSG mit einer Gesamtgröße von 239 ha erstreckt sich mit zwei miteinander verbundenen Teilgebieten im Bereich des sog. Wörther Altwassers und des Wörther Rheinhafens; unmittelbare räumliche Berührung hat das Vorhaben nur mit dem nordwestlichen, bereits von der B 9 durchquerten Teilgebiet des Wörther Altwassers, und zwar im Bereich der geplanten Anbindung der B 293 an die B 9; an dem östlichen Teilgebiet des Wörther Rheinhafens wird die geplante Trasse lediglich in geringer Entfernung südöstlich vorbeigeführt.
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- Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebiet „Rheinniederung Neuburg-Wörth“ (6915-301): Dieses FFH-Gebiet mit einer Gesamtgröße von 1.450 ha besteht aus zwei Teilgebieten, einem größeren südlichen Teilgebiet, das sich von der südlichen Landesgrenze bis etwa zur Ortslage Maximiliansau erstreckt, und aus einem kleineren nördlichen Teilgebiet, das flächenmäßig teilidentisch mit dem VSG 6915-402 ist; durch das Vorhaben erfolgt eine Flächeninanspruchnahme lediglich im Bereich eines heutigen Straßen-Innenohrs zur Anlegung neuer Fahrspuren im Umfang von ca. 600 qm.
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Die im Auftrag des Beklagten erstellten Untersuchungen zur Verträglichkeit des Vorhabens mit beiden Vogelschutzgebieten sind zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen mehrerer als Hauptvorkommen in beiden VSG als Erhaltungsziele benannter europäischer Vogelarten führt. Die deshalb hinsichtlich beider VSG durchgeführte Ausnahmeprüfung sieht jeweils eine Vielzahl von Kohärenzsicherungsmaßnahmen vor, bei deren Durchführung der Zusammenhang des Netzes Natura 2000 gewahrt bleibe. Hingegen hatte die vom Beklagten beauftragte Untersuchung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem betroffenen FFH-Gebiet zum Ergebnis, dass das Vorhaben – unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen – nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen führe.
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Ferner wurde im Hinblick auf die Betroffenheit von Individuen der streng bzw. besonders geschützten Arten i. S. d. § 44 ff. BNatSchG ein „Fachbeitrag Artenschutz“ eingeholt; dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass für acht Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie für die beiden europäischen Vogelarten Grau- und Mittelspecht – auch unter Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) – die Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG anzunehmen sei und deshalb für diese Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG zu beantragen seien; zusätzlich werden für diese Arten kompensatorische Maßnahmen (FCS-Maßnahmen) entwickelt. Im Jahre 2016 wurde im Auftrag des Beklagten zur Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens sowohl in habitat- als auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht nach neueren Methodenstandards eine Aktualisierung der Faunadaten durchgeführt; soweit darin für einige Arten eine neue oder stärkere Betroffenheit prognostiziert wurde, wurden zusätzliche kompensatorische Maßnahmen entwickelt.
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In dem im März 2011 eingeleiteten Planfeststellungsverfahren wurde im Frühjahr 2011 eine erste Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die Planunterlagen für den rheinland-pfälzischen Teilabschnitt lagen in der Zeit vom 26. April 2011 bis zum 25. Mai 2011 bei den Verbandsgemeindeverwaltungen Rülzheim und Jockgrim sowie bei der Stadtverwaltung Wörth zu jedermanns Einsicht aus. Die Bekanntmachung der ersten Offenlage vom 7./8. April 2011 enthielt unter Nr. 7 den Hinweis, „dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten.“ Der Kläger erhob mit Schreiben vom 6. Juni 2011 Einwendungen, insbesondere gegen die Aufspaltung der Planung in zwei Abschnitte; ferner rügte er eine Unvollständigkeit der Offenlagebekanntmachung sowie der ausgelegten Unterlagen und eine fehlende Alternativenprüfung; darüber hinaus machte er im Einzelnen eine Verletzung naturschutzrechtlicher Belange geltend. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen wurden in einem Erörterungstermin am 3./4. Juli 2013 erörtert.
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Nachdem aufgrund verschiedener Einwendungen die Planunterlagen geändert worden waren, führte die Planfeststellungsbehörde eine ergänzende Planoffenlage durch. Sowohl die ursprünglichen als auch die geänderten Planunterlagen wurden in der Zeit vom 27. April 2015 bis zum 26. Mai 2015 zu jedermanns Einsicht ausgelegt. In der Bekanntmachung der zweiten Offenlage vom 16./17. April 2015 war unter Nr. 7 folgender Hinweis enthalten: „Der geänderte Plan besteht u. a. aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Unterlagen: Erläuterungsbericht, Übersichtslageplan, Ausbauquerschnitte, Lagepläne, Höhenpläne, Verzeichnis der Wege, Gewässer, Bauwerke und sonstigen Anlagen (Bauwerksverzeichnis), landschaftspflegerischer Begleitplan, Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Rheinniederung Neuenburg-Wörth“ (6915-301), Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet „Hördter Rheinaue inklusive Kahnbusch und Oberscherpfer Wald“ (6816-402), Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet „Wörther Altrhein und Wörther Rheinhafen“ (6915-402), Ausnahmeprüfung zu den Vogelschutzgebieten, Fachbeitrag Artenschutz, Ergebnisse wassertechnischer Berechnungen, Grunderwerbspläne/-verzeichnisse.“ Der Kläger machte mit Schreiben vom 9. Juni 2015 – unter Bezugnahme auf Anlagen – weitere Einwendungen geltend, insbesondere zur Planrechtfertigung, zur Verkehrsuntersuchung sowie zu den Belangen des Naturschutzes. Eingegangene Einwendungen und Stellungnahmen waren Gegenstand eines weiteren Erörterungstermins am 9. Dezember 2015.
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Nachdem im weiteren Verfahrensverlauf neben kleineren Ergänzungen der technischen Planung die Prognosen zu den naturschutzfachlichen Auswirkungen des Vorhabens in arten- und gebietsschutzrechtlicher Hinsicht im Mai 2017 einer Überprüfung unterzogen worden waren sowie zu den wassertechnischen und wasserrechtlichen Wirkungen des Vorhabens ein „Fachbeitrag zu den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie“ (WRRL) vom 10. Mai 2017 eingeholt worden war, führte die Planfeststellungsbehörde im Juli 2017 gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG eine ergänzende Anhörung der Oberen und Unteren Naturschutzbehörde, der Oberen und Unteren Wasserbehörde, der Stadt Wörth sowie der in Rheinland-Pfalz anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen durch. Der Kläger gab mit Schreiben vom 28. September 2017 (mit Anlagen) eine umfangreiche Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung, zum Fachbeitrag zu den Belangen der WRRL und zu den neuen bzw. überarbeiteten Unterlagen zum Naturschutz ab.
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Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität (LBM) vom 21. Dezember 2017 wurde der Plan für den Bau einer zweiten Rheinbrücke zwischen Wörth und Karlsruhe im Zuge der B 293 von ca. Bau-km 0+000 bis 3+745 (Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Baden-Württemberg) festgestellt. Die festgestellten Ausbaupläne sehen im planfestgestellten Bereich einen Ausbau als überregionale/regionale Bundesstraße der Kategorie A II mit einem Regelquerschnitt RQ 28 (gemäß den „Richtlinien für die Anlage von Autobahnen“ – RAA 2008) vor, d. h. mit einer Gesamtbreite von 28 m, die sich zusammensetzt aus je zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung mit einer Breite von 3,50 m, Randstreifen von 0,50 m und Banketten von je 1,50 m, wobei jedoch die Standstreifen um je 0,50 m breiter ausgebildet sind und daher eine Breite von je 2,50 m erreichen, während der Mittelstreifen eine Breite von 3,50 m erhalten soll. In seinem verfügenden Teil enthält der Planfeststellungsbeschluss die vorsorgliche Erteilung von Ausnahmen sowie höchstvorsorglich von Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG für eine Reihe im einzelnen aufgeführter Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und für alle vorkommenden europäischen Vogelarten; ferner werden dem Straßenbaulastträger aus Naturschutzgründen eine Vielzahl von Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen zur Beachtung im Zuge der Bauausführung auferlegt.
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Unter C.I.2. („Bauausführung“) enthält der Planfeststellungsbeschluss folgende Regelung:</p>
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„Der Bau der mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgestellten Straßenbaumaßnahme kann nur in unmittelbarem Zusammenhang und gemeinsam mit der Ausführung der durch den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den baden-württembergischen Planungsteil erfolgen. Mit der baulichen Umsetzung der mit dem vorliegenden Beschluss für den rheinland-pfälzischen Streckenabschnitt festgestellten Baumaßnahme kann daher erst begonnen werden, wenn auch für den Planfeststellungsbeschluss für den baden-württembergischen Planungsteil vollziehbares Baurecht vorliegt. Dies gilt nicht für die Umsetzung der in diesem Beschluss festgesetzten CEF- und FCS-Maßnahmen, die bereits vorab ausgeführt werden dürfen.“
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Unter C.I.3. wird sodann dem Vorhabenträger aufgegeben, „vor Baubeginn die Ausführungsplanung (Detailplanung) zu der neuen Rheinbrücke (rheinland-pfälzischen Teil der Brücke einschließlich der Vorlandbrücke) der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Planfeststellungsbehörde behält sich zu der noch zu erstellenden Ausführungsplanung (Detailplanung) eine abschließende Entscheidung vor (§ 74 Abs. 3 VwVfG).“
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Zu den festgestellten Planunterlagen zählen insbesondere:
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- Erläuterungsbericht
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- Landschaftspflegerischer Begleitplan (mit Anhängen und Lageplänen)
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- Allgemein verständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG
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- Überprüfung der naturschutzfachlichen Auswirkungsprognose sowie des Maßnahmenkonzepts vor dem Hintergrund neuer Faunadaten (mit Anhängen).
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Als Anlagen sind dem Planfeststellungsbeschluss u. a. beigefügt:
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- Fachbeitrag Artenschutz – spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) –
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- Fachbeitrag zu den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie
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- Umweltverträglichkeitsstudie
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- Untersuchungen der Verträglichkeit mit Natura-2000-Gebieten
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- Luftschadstoffgutachten
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- Sonderuntersuchung Vögel und Straßenverkehr
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- Verkehrsuntersuchung B 293/B 36
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anfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 7. Februar 2018 zugestellt.Der Pl
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Zur Begründung seiner am 7. März 2018 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend:
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Seine Klage sei zulässig, insbesondere sei er klagebefugt. Seine Klagebefugnis ergebe sich aus §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG).
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Seine Klage sei auch begründet. Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstoße in formell- und in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen höherrangiges Recht.
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Er leide zunächst an einem erheblichen Verfahrensfehler, weil die Bekanntmachung über die 1. Offenlage im Jahre 2011 den Anforderungen des § 9 Abs. 1 a Nr. 5 UVPG a. F., wonach die zuständige Behörde die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten habe, welche Unterlagen nach § 6 UVPG a. F. vorgelegt worden seien, nicht genügt habe. Die Bekanntmachung der 2. Offenlage im Jahre 2015 habe keine Heilung dieses Verfahrensfehlers bewirkt, weil auch darin nicht alle für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Planunterlagen aufgeführt gewesen sein, z. B. nicht das Luftschadstoffgutachten von 2011. Ein weiterer beachtlicher Verfahrensfehler liege darin, dass diverse neu erstellte Verfahrensunterlagen lediglich den Behörden und Vereinigungen im Rahmen der Nachanhörung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG im Jahre 2017 zur Verfügung gestellt worden seien, aber nicht der Öffentlichkeit im Rahmen einer erneuten Offenlage; dies betreffe die Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom 5. Dezember 2016 und den Fachbeitrag zu den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie vom 10. Mai 2017.
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In materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, weil es dem planfestgestellten Straßenprojekt an der erforderlichen Planrechtfertigung fehle. Als anerkannter Umweltverband sei er berechtigt, das Fehlen der Planrechtfertigung zu rügen. Es sei bereits die Finanzierbarkeit des Projekts fraglich. Dies ergebe sich aus den Bemerkungen des Bundesrechnungshofs (BRH) zum Haushaltsplan des Bundesverkehrsministeriums, wonach dieser den Bau einer zweiten Rheinbrücke derzeit weder für notwendig noch für finanzierbar halte, weil die bestehende Rheinbrücke Maxau in der Lage sei, sowohl den aktuellen als auch den für die Jahre bis 2025 prognostizierten Verkehr zu bewältigen. Hingegen werde das geplante Vorhaben das Problem des Verkehrsstaus in den morgendlichen Spitzenzeiten auf der Brücke nicht lösen, sondern nur verlagern und sogar verschärfen, weil Ursache hierfür die Überlastung des städtischen Straßennetzes am Nadelöhr des sog. „Knielinger Pförtners“ sei, an dem der Verkehr von der geplanten Rheinbrücke wieder auf die B 10 geleitet werden solle. Soweit eine spürbare Verbesserung der Verkehrssituation durch eine spätere Anbindung der B 293 über eine Querspange zur B 36 erwartet werde, sei fraglich, ob die dafür vorgesehene Trasse trotz erheblicher naturschutzfachlicher Bedenken realisierbar sei. Wegen der nur geringen Fernverkehrswirkungen des planfestgestellten Vorhabens sei zudem fraglich, ob der Bund das Vorhaben überhaupt finanzieren dürfe. Darüber hinaus fehle es auch deshalb an der Planrechtfertigung, weil die Bedarfsfeststellung im konkreten Fall fehlerhaft sei. Die vom BRH festgestellte hinreichende Leistungsfähigkeit der bestehenden Rheinbrücke sei nämlich sogar durch die überarbeitete Verkehrsprognose von 2016 bestätigt worden, weil sich danach die prognostizierte Verkehrsmenge gegenüber der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahre 2010, also innerhalb von 5 Jahren, rechnerisch um fast 3.000 Kfz/24 h verringert habe. Schließlich sei das vom Vorhabenträger für den Fall der Sanierung der bestehenden Rheinbrücke ins Feld geführte Schreckensszenario eines Verkehrschaos übertrieben, weil der Zeitraum zwischen der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses und der Inbetriebnahme einer zweiten Rheinbrücke zu lang sei, um diese als Redundanz für die Zeit der Sanierung der bestehenden Brücke zur Verfügung stellen zu können.
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Der Planfeststellungsbeschluss verstoße zudem in mehrfacher Hinsicht gegen Vorschriften des Naturschutzrechts:
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So stehe die Planung mit dem Vogelgebietsschutzrecht in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang. Zum einen seien in Rheinland-Pfalz die Vogelschutzgebiete hinsichtlich der geschützten Arten fehlerhaft abgegrenzt und hinsichtlich der Festlegung der Erhaltungsziele mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, weil nicht alle im Standarddatenbogen (SDB) für das jeweilige Gebiet gelisteten Arten vom Schutzregime erfasst würden und darüber hinaus von den erfassten Arten infolge der Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen nur ein Teil als „Hauptvorkommen8220; vom Schutz des Gebietes profitieren könne; dies widerspreche den unionsrechtlichen Vorgaben mit der Folge, dass man es in Rheinland-Pfalz durchgängig weiterhin mit faktischen Vogelschutzgebieten zu tun habe. Zum anderen genügten die durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen zu den beiden von dem Vorhaben betroffenen Vogelschutzgebieten nicht den fachlichen und rechtlichen Anforderungen, und zwar insbesondere wegen der Beschränkung der Prüfungen auf Arten mit Hauptvorkommen und weil keine hinreichende Untersuchung von betroffenen Lebensräumen vorgenommen worden sei. Damit fehle es zugleich an einer tragfähigen Grundlage für die durchgeführte Ausnahmeprüfung; zudem seien 7 der 8 vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen als fachlich ungeeignet anzusehen oder rechtlich unzulässig, weil es sich um Maßnahmen handele, die im Rahmen des Gebietsmanagements sowieso durchzuführen seien.
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Der Planfeststellungsbeschluss sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Rheinniederung Neuburg-Wörth“ führe, weil die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung in methodischer Hinsicht und im Ergebnis – aus im Einzelnen aufgeführten Gründen – grundsätzlich in Frage zu stellen sei.
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Der Planfeststellungsbeschluss genüge auch nicht den Anforderungen des besonderen Artenschutzrechts. Die zu den wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten erhobenen Daten seien mangels hinreichender Quantifizierung der Betroffenheit der Arten unzureichend, weshalb auch keine vorsorglichen Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG hätten erteilt werden dürfen. Soweit Ausnahmen auch für europäische Vogelarten erteilt worden seien, bedürfe die Vereinbarkeit des § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG mit dem Unionsrecht der Klärung. Mit der Erteilung von Ausnahmen zum Tötungsverbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für nur 8 der betroffenen Arten sei das betriebsbedingt signifikant erhöhte Kollisionsrisiko für Vögel und Fledermäuse erheblich unterschätzt worden. Auch die Reichweite des Störungsverbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sei für Vögel und Fledermäuse verkannt worden. Die vorgesehenen CEF- und FCS-Maßnahmen genügten in mehrfacher Hinsicht nicht den fachlichen und rechtlichen Anforderungen. Hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG („zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“) fehle es zudem an der erforderlichen Gewichtung der Fülle der insgesamt verwirklichten Verbotstatbestände in einer Gesamtbetrachtung.
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Ferner leide der Planfeststellungsbeschluss auch an einer mangelhaften Kompensation der durch das Vorhaben bewirkten Eingriffe in Natur und Landschaft, und zwar infolge der bereits aufgezeigten Ermittlungs- und Bewertungsfehler beim Artenschutz und wegen der ebenfalls angesprochenen Zweifel an der Anrechenbarkeit, Geeignetheit und Wirksamkeit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Natura-2000-Gebieten.
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Schließlich stehe das Vorhaben auch mit den Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) nicht im Einklang. Nachdem in der Klagebegründung hierzu nur die Geeignetheit der Heranziehung der Messstelle Worms als Überblickmessstelle sowie die fehlende Einholung eines Fachbeitrags zur WRRL für den baden-württembergischen Planungsabschnitt kritisiert worden waren, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. August 2019 zahlreiche weitere Kritikpunkte thematisiert.
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Letztendlich kranke der Planfeststellungsbeschluss unter vier Gesichtspunkten an einer fehlerhaften Abwägung: Die Aufspaltung des Vorhabens in zwei Abschnitte, die jeweils in der Mitte des Rheins endeten, sei unzulässig, weil es an einer eigenständigen Verkehrsfunktion der beiden Abschnitte fehle. Des Weiteren sei die im Planfeststellungsbeschluss der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegte Verkehrsprognose mit erheblichen Mängeln behaftet, die auf das Abwägungsergebnis durchschlügen. Die Abwägungsentscheidung im Planfeststellungsbeschluss sei zudem unvollständig, weil eine offensichtlich erforderliche Radwegeführung über die neue Brücke nicht berücksichtigt worden sei. Schließlich werde die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Alternativenprüfung den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Namentlich sei die Variante D 2 (Parallelbrücke zur bestehenden Rheinbrücke) zu Unrecht frühzeitig verworfen worden, obwohl sie sich bei einer zutreffenden Ermittlung und Gewichtung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange als eindeutig bessere Variante hätte aufdrängen müssen.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität vom 21. Dezember 2017 aufzuheben.
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2. hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
- 49
die Klage abzuweisen.
- 50
Er tritt der Klagebegründung im Einzelnen entgegen und trägt hierzu insbesondere vor, der Planfeststellungsbeschluss sei in jeder Hinsicht rechtmäßig ergangen:
- 51
Das Vorbringen des Klägers zu angeblichen Verfahrensm228;ngeln m52;sse insgesamt gemäß § 5 UmwRG unberücksichtigt bleiben. In der Sache habe aber auch kein Verfahrensfehler vorgelegen; jedenfalls seien etwaige Verfahrensfehler durch die nachfolgende Planauslegung 2015 geheilt worden oder zumindest unbeachtlich.
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Der Planfeststellungsbeschluss stehe auch mit allen einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften im Einklang:
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Das Rügerecht des Klägers erstrecke sich nicht auf den Gesichtspunkt der Planrechtfertigung. Jedenfalls verfüge das Vorhaben mit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung als „vordringlicher Bedarf“ über eine hinreichende Planrechtfertigung. Die allein an den Vorgaben des Verfassungsrechts zu messende gesetzliche Bedarfsfeststellung könne durch keines der vom Kläger hierzu vorgebrachten Argumente in Frage gestellt werden. Mit der Geltendmachung angeblicher Mängel der für die Planung erstellten Verkehrsprognose könne die gesetzliche Bedarfsfeststellung ohnehin nicht in Zweifel gezogen werden. Im Übrigen lägen die vom Kläger unter Berufung auf Stellungnahmen von RegioConsult behaupteten Fehler der Verkehrsprognose nicht vor, wie sich im Einzelnen aus den zu den Gerichtsakten gereichten Auseinandersetzungen des Büros Modus Consult mit den Kritikpunkten ergebe.
- 54
Das planfestgestellte Straßenausbauvorhaben sei auch mit allen naturschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar. Namentlich genüge es in jeder Hinsicht den Anforderungen des Vogelgebietsschutzrechts. Es sei auch in jeder Hinsicht zutreffend festgestellt worden, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Rheinniederung Neuburg-Wörth“ führe. Der Planfeststellungsbeschluss stehe des Weiteren mit dem Artenschutzrecht in jeder Hinsicht im Einklang. Insbesondere beruhe die Planung auf artenschutzrechtlichen Untersuchungen, die weder hinsichtlich der Ermittlungstiefe noch im Hinblick auf das methodische Vorgehen Mängel aufwiesen. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Ausnahme- bzw. Befreiungserteilung vor. Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich schließlich auch im Hinblick auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht als fehlerhaft und unterliege auch keinen Zweifeln hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen der WRRL, wobei das Vorbringen des Klägers hierzu bereits überwiegend nach § 6 S. 2 UmwRG als verspätet zurückzuwiesen sei.</p>
- 55
Der Planfeststellungsbeschluss genüge letztendlich auch dem in § 17 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und dabei erkennbar gewordene Konflikte zu bewältigen. Insbesondere genüge die Auswahl der Planungsvariante B 3/1 c, die Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens sei, vollumfänglich den rechtlichen Anforderungen, während die vom Kläger favorisierte Variante D 2 in der Gesamtabwägung aller planungsrelevanten Belange keine zu präferierende Variante sei.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Gerichtsakten und den beigezogenen Akten des Planfeststellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
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A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich hier aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2013/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier sämtlich vor: Der Kläger ist unbestritten eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung. Bei dem hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem UmwRG. Denn der Planfeststellungsbeschluss betrifft den Ausbau einer Bundesfernstraße, die nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der hier gemäß § 74 Abs. 2 UVPG noch anzuwendenden Fassung vom 24. Februar 2012 (im Folgenden: UVPG a.F.) i.V.m. Nr. 14.3 bis 14.6 der Anlage 1 zu § 3 UVPG der UVP-Pflicht unterliegt. Der Kläger macht auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss entscheidungsrelevante Rechtsvorschriften verletzt. Da er sich zudem auch auf eine Verletzung von Vorschriften des Natura-2000-Gebietsschutzes und des besonderen Artenschutzrechts beruft, macht er zugleich geltend, durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Denn nach § 2 Abs. 1 seiner auszugsweise zur Gerichtsakte gereichten Satzung verfolgt er Ziele des Umweltschutzes im Sinne einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Entwicklung, und zwar nach § 2 Abs. 2c) der Satzung u. a. auch dadurch, dass er bei allen umweltrelevanten Planungen und Maßnahmen die Belange des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes vertritt. Der Kläger ist schließlich auch als anerkannter Umweltverband im Planfeststellungsverfahren beteiligt worden und hat sich ausweislich der Planfeststellungsverfahrensakten mit Stellungnahmen vom 6. Juni 2011, 9. Juni 2015 und vom 28. September 2017 zur Frage der Vereinbarkeit des planfestzustellenden Vorhabens mit den geltenden Vorschriften geäußert, so dass auch die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erfüllt ist.
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B. Die Klage ist nur mit dem Hilfsantrag und insoweit nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Dezember 2017 leidet im Hinblick auf das Gebot planerischer Konfliktbewältigung an einem Fehler, der jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt, weil die Möglichkeit seiner Behebung durch ein ergänzendes Verfahren besteht (I.). Im Übrigen begegnet der Planfeststellungsbeschluss – unter Berücksichtigung fristgerechten Klagevorbringens – keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (II.).
I.
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Der Planfeststellungsbeschluss genügt im Hinblick auf die Möglichkeit der Errichtung von Brückenpfeilern nicht den Anforderungen an die planerische Konfliktbewältigung (1.). Da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Mangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, hat der Fehler nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge, sondern führt nur dazu, dass dieser für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären ist (2.).
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1. Der Planfeststellungsbeschluss genügt insofern nicht den Anforderungen an die planerische Konfliktbewältigung, als er die Errichtung der Rheinbrücke auch mittels Brückenpfeilern umfasst und die Entscheidung hierüber lediglich in die Ausführungsplanung verweist.
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Zu bemängeln ist, dass der Planfeststellungsbeschluss die Frage, ob die Bauausführung der Brücke im rheinland-pfälzischen Teil mit oder ohne Brückenpfeiler erfolgt, nicht zum Gegenstand der in ihm getroffenen Regelung gemacht, sondern letztlich offengelassen und lediglich zum Gegenstand der Ausführungsplanung gemacht hat. Insofern behält sich die Planfeststellungsbehörde unter C.I.2 des Planfeststellungsbeschlusses lediglich die Genehmigung der Ausführungsplanung und eventuell eine abschließende Entscheidung nach § 74 Abs. 3 VwVfG vor. Dies verletzt das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung:
- 63
a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich alle Probleme, die durch das planfestgestellte Vorhaben verursacht werden, im Planfeststellungsbeschluss zu bewältigen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 9 A 8.10 –, „A 3 bei Würzburg“, BVerwGE 139, 150 und juris, Rn. 50 sowie Urteil vom 1. April 2016 – 3 VR 2.15 u.a. –, UPR 2016, 264 und juris, Rn. 23, jeweils m.w.N.). Hinsichtlich der Detailplanung zur Bauausführung gilt insoweit eine Ausnahme, als sie lediglich technische nach dem Stand der Technik lösbare Probleme aufwirft: Eine solche rein technische Problematik kann aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn gewährleistet ist, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Vorgaben beachtet werden; dazu ist es notwendig, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011, a.a.O., Rn. 50). Soweit allerdings abwägungsbeachtliche Belange berührt werden, kann darüber nicht im Rahmen der Bauausführung, sondern muss im Rahmen der Planfeststellung entschieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011, a.a.O. und Beschluss vom 1. April 2016, a.a.O., Rn. 23).
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b. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht in vollem Umfang. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu der unter C.I.2. getroffenen Regelung (Teil E.V.5., S. 195 ff.) wird zunächst zutreffend – unter Bezugnahme auf die entsprechenden Planunterlagen – ausgeführt, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen zum Neubau der Rheinbrücke im rheinland-pfälzischen Teil der Gesamtplanung insoweit den Anforderungen genügen, als die Trassenführung der auf die Brücke zulaufenden Straße, der Standort der Rheinquerung sowie die Höhenlage (Gradiente) und die Abmessungen der Brücke selbst einschließlich weiterer technischer Vorgaben verbindlich festgelegt worden sind (vgl. dazu im Einzelnen S. 160 des Planfeststellungsbeschlusses sowie die dort angeführten Planunterlagen). Ausdrücklich offen gelassen wurde jedoch, ob das Brückenbauwerk mit und ggf. mit wie vielen Brückenpfeilern gebaut (und ob diese als Strom- und/oder Vorlandpfeiler ausgeführt werden sollen), oder ob die Brücke als freitragendes Bauwerk gänzlich ohne Brückenpfeiler ausgeführt wird; die festgestellten Planunterlagen enthalten sich vielmehr jeglicher Aussage zum Standort etwaiger Brückenpfeiler und der Planfeststellungsbeschluss trifft hierzu – mit Ausnahme einer aufgrund von Stellungnahmen der Bundeswasserstraßenschifffahrtsverwaltung vorsorglich unter C.VII.2. aufgenommenen Auflagenregelung, wonach etwaige Strompfeiler ggf. außerhalb der Fahrrinne zu errichten sind – ebenfalls keinerlei Festlegungen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 162 letzter Absatz). Soweit die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses hierzu weiter ausführt, es sei „sachgerecht“ (und damit ausreichend) gewesen, „die endgültige Festlegung in dieser Frage der späteren Ausführungsplanung zu überlassen“, weil „nichts dafür ersichtlich sei, dass die Einplanung etwaiger Brückenpfeiler allgemein abwägungsrelevante Belange berühren oder im Besonderen die wasserrechtliche Verträglichkeit des Brückenbaus mit den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes und damit die Realisierbarkeit des Brückenbauwerks am festgestellten Standort nachträglich nochmals im Grundsatz in Frage stellen könnte“ (so S. 163 des Planfeststellungsbeschlusses), kann dem allerdings nicht gefolgt werden.
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Denn die Frage, ob das Brückenbauwerk mit und ggf. mit wie vielen Brückenpfeilern gebaut wird, betrifft nicht lediglich technische, nach dem Stand der Technik lösbare Detailprobleme. Vielmehr kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Errichtung von Strom- und/oder Vorlandpfeilern Fragen nach der Vereinbarkeit mit zwingenden Anforderungen des Wasser- und Naturschutzrechts, aber auch den Anforderungen des Abwägungsgebots aufwirft. Die Klärung dieser (wesentlichen) Fragen kann nicht im Wege eines sog. Problemtransfer in die Ausführungsplanung verlagert werden. Sie hat vielmehr Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens zu sein, mit den hierfür geltenden Anforderungen an die Beteiligung von Verbänden sowie der Öffentlichkeit. Das festgestellte Defizit führt zu einem beachtlichen Fehler und ist mit den durchgeführten Untersuchungen im wasserrechtlichen Fachbeitrag nicht behoben.
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Insbesondere durfte sich der Planfeststellungsbeschluss zur Begründung seiner gegenteiligen Einschätzung nicht maßgeblich auf die vorsorglich eingeholte ergänzende „Prüfung der Vorhaben in Bezug auf die Vereinbarkeit mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie für den Fall der Anlage eines Vorland- und eines Brückenpfeilers im Rhein bei Kilometer 363,4“ (Anlage 9 zum Fachbeitrag zu den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie“, Ordner 13, Teil 1 der Planakten) stützen. Daraus geht hervor, dass hinsichtlich der baulichen Gestaltung des Brückenbauwerks lediglich noch offen ist, ob zur Überspannung des Rheins ggf. ein Vorland- und/oder ein Flusspfeiler erforderlich sein werde. Die möglichen Positionen werden – in Anlehnung an einen vom Bundesverkehrsministerium genehmigten Vorentwurf – für einen ggf. notwendigen Vorlandpfeiler bei ca. Bau-Kilometer 3+540, d. h. im Bereich des westlichen Rheinuferstreifens jenseits des Rheinhauptdammes auf rheinland-pfälzischer Seite, und für die Errichtung eines Flusspfeilers etwa im Bereich von Bau-Kilometer 3+800, d. h. im Fluss jenseits der etwa in der Strommitte verlaufenden Fahrrinne und damit auf baden- württembergischem Gebiet, verortet. Nachfolgend werden in der Anlage 9 die Bauweisen sowohl eines Fluss- als auch eines Vorlandpfeilers dargestellt und sodann mögliche Auswirkungen eventuell notwendiger Vorland- und Flusspfeiler auf die Qualitätskomponenten im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie beschrieben und bewertet. Das Ergebnis dieser (gegenständlich beschränkten und ohnehin nur vorläufigen und überschlägigen) Prüfung, wonach die Herstellung von Vorland- bzw. Flusspfeilern im Falle ihrer Erforderlichkeit „mit den Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar“ wäre und seitens des Vorhabenträgers deshalb keine Maßnahmen zur Einhaltung des Verschlechterungsverbotes „für die ggf. erforderliche Errichtung von Vorland- und Brückenpfeilern im Rhein bei Kilometer 363,4“ notwendig sei (vgl. S. 1 und S. 7 der Anlage 9), reicht keinesfalls aus, um die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, die Einplanung etwaiger Brückenpfeiler werde keine abwägungsrelevanten Belange berühren und darüber hinaus auch nicht geeignet sein, die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit Anforderungen des zwingenden Rechts (ausdrücklich genannt werden insoweit nur Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes) neu aufzuwerfen, zu rechtfertigen. Maßgeblich für die Frage hinreichender Problembewältigung durch den vorliegend angegriffenen Planfeststellungsbeschluss, der nur den rheinland-pfälzischen Teil des Gesamtvorhabens zum Gegenstand hat, sind dabei die möglichen Auswirkungen eines Vorlandpfeilers, bei dessen Errichtung nach den erkennbaren Planungsoptionen für das Brückenbauwerk nur der Uferbereich auf rheinland-pfälzischer Seite in Betracht kommt, während die Auswirkungen eines erkennbar nur auf baden-württembergischem Gebiet in Betracht kommenden Flusspfeilers lediglich bei der Abwägungsentscheidung zur Abschnittsbildung im Rahmen des insoweit erforderlichen „vorläufigen positiven Gesamturteils“ zu berücksichtigen sind.
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Hinsichtlich der Auswirkungen eines möglichen Vorlandpfeilers lässt die Anlage 9 aber sich aufdrängende Fragen hinsichtlich der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes an den Schutz des Grundwasserkörpers weitgehend unbeantwortet. So heißt es dort zwar eingangs unter 2. „Bauweise“ (S. 4), „die Herstellung des Vorlandpfeilers würde aufgrund des hier direkt unterhalb der Oberfläche befindlichen Grundwasserspiegels analog (d. h. entsprechend der Flusspfeilerherstellung) erfolgen, nur ohne Schwimmponton“. In den Ausführungen unter 3.1. „Auswirkungen auf das konkrete Vorhaben“ (S. 5 ff.) wird dann sowohl hinsichtlich der bau- als auch der anlagebedingten Auswirkungen konkret nur auf Auswirkungen möglicherweise notwendiger Vorland- und Flusspfeiler auf den Oberflächenwasserkörper eingegangen, ebenso unter 3.2. „Auswirkungen auf den ökologischen Zustand“; Auswirkungen speziell eines Vorlandpfeilers auf den Grundwasserkörper werden nicht mehr konkret angesprochen.
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Darüber hinaus enthält die Anlage 9 – weil schon nicht vom Untersuchungsauftrag umfasst – auch keinerlei Einschätzung zu möglichen Auswirkungen eines Vorlandpfeilers im Uferbereich auf etwa betroffene zwingende Anforderungen des Naturschutzrechts oder auf sonstige abwägungsbeachtliche öffentliche oder private Belange, die von der Errichtung eines Vorlandpfeilers in dem Uferstreifen zwischen Rheinhauptdeich und dem Rheinstrom betroffen sein könnten. Insoweit ist aber insbesondere darauf hinzuweisen, dass im Erläuterungsbericht zum Landespflegerischen Begleitplan in der Fassung vom 2. Februar 2015 (Ordner 9, Teil 12.1) ausweislich der dortigen Abbildung 2 im Uferbereich des westlichen Rheinufers – etwa in dem Bereich, in dem das (insoweit festgelegte) Br2;ckenbauwerk den Rheinhauptdeich und den Uferbereich queren soll und auch die Position eines etwaigen Vorlandpfeilers zu erwarten ist – eine Fläche als „§ 30-Biotop“ darstellt. Danach erscheint nicht ausgeschlossen und bedarf ggf. näherer Untersuchung, ob ein Vorlandpfeiler ein nach § 30 BNatSchG pauschal geschütztes Biotop unzulässig beeinträchtigen könnte. In Betracht kommt ein Biotop nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, wonach u. a. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazu gehörenden uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation vor Zerstörung oder sonstiger erheblicher Beeinträchtigung geschützt sind.
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Somit kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die konkrete Gestaltung des Brückenbauwerks im rheinland-pfälzischen Teil der Planung bei jeder ernsthaft in Betracht zu ziehenden Ausführungsvariante lediglich technische, nach dem Stand der Technik lösbare Probleme aufwerfen, aber keine abwägungsbeachtlichen Belange berühren und insbesondere auch keine Fragen der Vereinbarkeit mit Anforderungen des zwingenden Rechts (neu) aufwerfen wird. Vor diesem Hintergrund hätte der Planfeststellungsbeschluss sich hinsichtlich der Frage der Bauausführung mit oder ohne Brückenpfeiler nicht jeglicher Regelung enthalten dürfen. Der umfassende „Problemtransfer“ hinsichtlich der Bauausführung in die technische Ausführungsplanung, lediglich mit der Maßgabe, der Planfeststellungsbehörde die Ausführungsplanung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, verletzt daher den im Abwägungsgebot verankerten Grundsatz der planerischen Problembewältigung im Planfeststellungsbeschluss selbst. Denn es kann – wie dargelegt – gerade nicht ausgeschlossen werden, dass eine Bauausführung des Brückenbauwerks namentlich mit einem Vorlandpfeiler auf rheinland-pfälzischer Seite sogar zwingende Anforderungen des Wasser- und Naturschutzrechts berührt, was zumindest eine hierauf bezogene erneute Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und von anerkannten Umweltvereinen, ggf. der Öffentlichkeit, erforderlich machen kann. Damit greift der in C.I.3, Satz 2 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Vorbehalt einer „abschließenden Entscheidung“ der Planfeststellungsbehörde nach § 74 Abs. 3 VwVfG zu der zu erstellenden Ausführungsplanung zu kurz: Soweit die Ausführungsplanung des Brückenbauwerks etwa auch einen Vorlandpfeiler auf rheinland-pfälzischer Seite umfasst und dessen technische Ausführung und Gestaltung bau- und/oder anlagebedingt Fragen der Vereinbarkeit mit zwingenden Vorschriften etwa des Wasser- und Naturschutzrechts aufwirft oder darüber hinaus abwägungsbeachtliche Belange berührt, kommt nicht lediglich eine bloße Planergänzung nach § 74 Abs. 3 VwVfG, d. h. eine Ergänzung der im Übrigen unverändert bleibenden Regelung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche (Schutz-)Maßnahmen, in Betracht. Vielmehr muss ggf. ein ergänzendes Verfahren im Sinne von § 76 VwVfG durchgeführt werden, sei es mit einer ergänzenden Anhörung von Behörden, Verbänden und Betroffenen, sei es mit einer erneuten, umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. zur Unterscheidung zwischen Planerg8;nzung und ergänzendem Verfahren z. B. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 75, Rn. 46 ff. und 48 ff., m.w.N.). Lediglich für den (derzeit aber nicht feststehenden) Fall, dass sich aus der vom Vorhabenträger vorgelegten Ausführungsplanung ergibt, dass das Brückenbauwerk freitragend ohne jeglichen Brückenpfeiler ausgeführt werden soll, hat es mit der in Teil C.I.2. getroffenen Regelung sein Bewenden.
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2. Der Verstoß gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung führt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Vielmehr ist der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG lediglich für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Nach dieser Vorschrift führen u. a. erhebliche Mängel der Abwägung nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG also solche, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Vorliegend ist der Verstoß gegen das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot der planerischen Konfliktbewältigung offensichtlich, weil – wie dargelegt – ohne weiteres aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses sowie aus dem verfügenden Teil erkennbar. Der Verstoß ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil er sich in einer defizitären Regelung des Gegenstands der Planfeststellung niedergeschlagen hat. Jedoch erscheint es naheliegend, dass der Beklagte – für den Fall, dass die Ausführungsplanung die Notwendigkeit einer Ausführung mit Brückenpfeilern vorsieht – eine ergänzende Untersuchung der möglichen Auswirkungen eines Vorlandpfeilers auf rheinland-pfälzischem Gebiet auf zwingende Anforderungen namentlich des Wasser- und Naturschutzrechts sowie auf etwa berührte abwägungsbeachtliche Belange einholt und je nach deren Ergebnis eine erg228;nzende Anhörung der betroffenen Träger öffentlicher Belange (§ 73 Abs. 8 VwVfG) und der Umweltvereine, ggf. auch eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchführt.
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Sofern die Planfeststellungsbehörde ein Abwarten der – möglicherweise, etwa im Falle der Durchführung eines Gestaltungswettbewerbs für die Brücke – längere Zeit in Anspruch nehmenden Erstellung der Ausführungsplanung für untunlich erachtet, käme ggf. auch eine bloße Ergänzung der unter C.I.3. getroffenen Regelung in Betracht. Denkbar erscheint, dass die Planfeststellungsbehörde sich für den Fall, dass die Ausführungsplanung eine Gestaltung des Brückenbauwerks mit einem oder mehreren Brückenpfeilern vorsieht, die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (§ 76 VwVfG) oder einer ergänzenden Anhörung nach § 73 Abs. 8 VwVfG vorbehält. Eine derartige Ergänzung der Regelung müsste sodann im Begründungsteil des Planfeststellungsbeschlusses tragfähig begründet werden.
II.
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Im Übrigen begegnet der angegriffene Planfeststellungsbeschluss jedoch unter keinem der vom Kläger fristgerecht geltend gemachten oder sonst ersichtlichen Gesichtspunkte durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an beachtlichen formellen Rechtsfehlern (1.) und steht – mit Ausnahme des dargelegten Verstoßes gegen das Gebot der Konfliktbewältigung – auch mit den aufgrund fristgerechten Klagevorbringens zu prüfenden einschlägigen Vorschriften des materiellen Rechts im Einklang (2.).
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1. In formell-rechtlicher Hinsicht leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an solchen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen könnten.
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a. Dies gilt zunächst fü;r den vom Kläger gerügten Mangel einer unzureichenden Bekanntmachung der ersten Offenlage der Planunterlagen im Jahre 2011.
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Allerdings kann der Rechtsauffassung des Beklagten nicht gefolgt werden, das Vorbringen des Klägers zu einem Verfahrensfehler wegen nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. unzureichender Angaben in der ersten Offenlagebekanntmachung müsse gemäß § 5 UmwRG bereits unberücksichtigt bleiben. Der Beklagte trägt hierzu vor, obwohl dem Kläger der von ihm beanstandete Bekanntmachungstext bereits seit der damaligen Veröffentlichung bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen, habe er den behaupteten Verfahrensmangel weder mit seinen Einwendungen in der ersten Planoffenlage noch während der ergänzenden Planoffenlage 2015 oder bei der Nachanhörung 2017 geltend gemacht; damit habe er der Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit einer Reaktion darauf (ggf. durch Heilung des geltend gemachten Bekanntmachungsfehlers) unmöglich gemacht. Vor dem Hintergrund der hervorgehobenen Verfahrensstellung anerkannter Umweltvereinigungen als 8222;Quasi-Verwaltungshelfer“ und „Sachwalter der Umweltbelange“ stelle sich dieses Verfahren als missbräuchlich bzw. unredlich i.S.d. § 5 UmwRG dar. Dem kann aus Sicht des Senats nicht gefolgt werden. Nach der bisher vorliegenden Literatur und Rechtsprechung zu dieser durch die UmwRG-Novelle 2017 neu eingefügten Vorschrift ist die sog. Missbrauchsklausel des § 5 UmwRG vielmehr eng auszulegen und muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung eine Bemerkung im Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 in der Rechtssache C-137/14 (NVwZ 2015, 1665) zur Unvereinbarkeit der materiellen Präklusionsvorschriften (u. a.) in § 2 Abs. 3 UmwRG a.F. mit dem Unionsrecht, wonach erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben, wenn dies missbräuchlich oder unredlich ist, nahezu wörtlich aufgegriffen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9526, S. 38) soll ein missbräuchliches Verhalten vorliegen, wenn der Rechtsmittelführer erstmalig im Verwaltungsprozess Einwendungen vorbringt, im Verwaltungsverfahren aber erklärt hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen (vgl. zum Ganzen: Schlacke, NVwZ 2017, 905, 910, m.w.N.). Danach wohnt einem missbräuchlichen Verhalten eine subjektive Komponente inne, die etwa bei einem arglistigen Verschweigen des Klägers, um sich Vorteile im Klageverfahren zu verschaffen, zu bejahen sein wird (so: Schlacke, a.a.O., m.w.N.; s.a. Spieler, jurisPR-UmR 8/2017, Anm. 1; im Ergebnis auch: OVG MV, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 3 M 22/16 –, juris, Rn. 126). Allein der Umstand, dass ein späterer Kläger Einwendungen zunächst nicht erhebt, aber im Laufe des Verwaltungsverfahrens „dazulernt“ und sein Verhalten daran anpasst, ist mithin für die Begründung eines Rechtsmissbrauchs nicht ausreichend (so: Schlacke, a.a.O.; im Ergebnis ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 15. August 2018 – 1 Es 1/18.P –, juris, Rn. 47). Zudem obliegt die Darlegungs- und Substantiierungslast für das Vorliegen missbräuchlichen oder unredlichen Verhaltens der Verwaltung, nicht dem Rechtsmittelf2;hrer dessen Ausschluss, weil sonst dem Effektivitätsgebot des Unionsrechts nicht ausreichend Rechnung getragen würde (vgl. Schlacke, a.a.O., m.w.N.). Es ist indessen vom Beklagten nicht näher dargelegt worden oder sonst aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger die erst im Klageverfahren erhobenen verfahrensrechtlichen Einwendungen etwa bewusst im Rahmen seiner Beteiligung im Planaufstellungsverfahren verschwiegen haben könnte oder in diesem Zusammenhang sonst ein bewusst unredliches Verhalten des Klägers gegeben ist.
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Die Rüge ist aber jedenfalls im Ergebnis unbegründet.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt allerdings durchaus ein Verfahrensfehler vor. Die Bekanntmachung der ersten Offenlage der Planunterlagen vom 7. April 2011 (vgl. Ordner 19, Verfahrensakte 1) entsprach nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG (in der hier gemäß der Übergangsregelung des § 74 UVPG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017, BGBl. I S. 2806, noch anzuwendenden Fassung des UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010, im Folgenden: UVPG a.F.). Nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. hatte die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens die Öffentlichkeit (u. a.) über Folgendes zu unterrichten: „Die Angabe, welche Unterlagen nach § 6 vorgelegt wurden.“ Wie das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat, genügte jedenfalls ein Bekanntmachungstext mit dem bloßen Hinweis, dass „die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen“ ausliegen, den Anforderungen der Vorschrift nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 – 4 A 5/14 –, „Uckermark-Höchstspannungsleitung“, BVerwGE 154, 73 und juris, Rn. 36 sowie vom 28. April 2016 – 9 A 9/15 –, „Elbquerung A 20 I“, BVerwGE 155, 91 und juris, Rn. 20). Mehr war indessen der Bekanntmachung der ersten Offenlage vom 7. April 2011 nicht zu entnehmen. Denn sie enthielt unter Nr. 7 lediglich den Hinweis, „dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten.“ Damit wurde nur der Gesetzeswortlaut mit anderen Worten wiederholt; der Hinweis enthielt aber keinerlei Angaben darüber, welche Unterlagen konkret vorgelegt wurden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 36 a.E. sowie zuletzt Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5/17 –, „Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem“, NVwZ 2018, 1322 und juris, Rn. 22).
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Der Verfahrensfehler ist aber durch den Text der Bekanntmachung der zweiten Offenlage im Jahre 2015 geheilt worden.
Bei dem geltend gemachten Verstoß des Bekanntmachungstextes gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um einen absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt, sondern um einen sog. relativen Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1a UmwRG, für den die Vorschrift des § 46 VwVfG gilt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 47 und Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rn. 23). Darüber hinaus führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 4 Abs. 1b Abs. 1 UmwRG nur dann zur Aufhebung (u. a.) einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wenn sie nicht (u. a.) durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann; dabei bleibt gemäß § 4 Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 UmwRG auch § 45 Abs. 2 VwVfG unberührt. Nach dieser Vorschrift können Handlungen nach Abs. 1 der Vorschrift bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden, damit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auch die erforderliche Anhörung von Beteiligten. Dies gilt für die Wiederholung der Offenlage eines Plans mit vorheriger Bekanntmachung entsprechend.
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Hier wurde in der Zeit vom 27. April bis 26. Mai 2015 eine erneute Offenlage der Planunterlagen durchgeführt. Die hierauf bezogene Bekanntmachung vom 16. April 2015 enthielt unter Nr. 7 folgenden Hinweis: „Der geänderte Plan besteht unter anderem aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Unterlagen ...“; im Anschluss daran folgte eine längere – allerdings nicht vollständige – Auflistung einzelner wichtiger Unterlagen, insbesondere des landschaftspflegerischen Begleitplans, der Vogelschutz und FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfungen, des Fachbeitrags Artenschutz etc. (vgl. Ordner 21, Teil 3). Damit ist den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt worden. Danach ist eine vollständige Auflistung aller vom Vorhabentr8;ger vorgelegter Unterlagen nicht erforderlich; vielmehr genügt eine aussagekräftige Auflistung über die zum Zeitpunkt der Auslegung vom Vorhabenträger vorgelegten und sich mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens beschäftigenden entscheidungserheblichen Unterlagen, um § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a.a.O., Rn. 21, unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/2494, S. 23). Zweifel daran, dass die konkrete Auflistung hinreichend aussagekräftig war, um die Anstoßwirkung nicht zu verfehlen, sind allein wegen des vom Kläger ins Feld geführten Umstands, dass in der Bekanntmachung auf ein bereits im Februar 2011 eingeholtes Luftschadstoffgutachten nicht hingewiesen wurde, nicht angebracht. Denn das Luftschadstoffgutachten vom Februar 2011 betraf nur einen Randkomplex des vorliegend festgestellten Planungsabschnitts, nachdem das Vorhaben auf rheinland-pfälzischem Gebiet weitgehend in einem unbewohnten und lediglich von Gewerbe- und Industriegebieten randlich umgebenen sowie in Teilen land- und forstwirtschaftlich genutzten Naturraum verläuft, aber keine Wohngebiete betrifft.
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b. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen unterbliebener erneuter Offenlage im Laufe des Verfahrens neu erstellter Unterlagen an einem beachtlichen Verfahrensfehler leidet.
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Der Kläger trägt hierzu vor, während der mehr als sechsjährigen Dauer des Planfeststellungsverfahrens seien diverse neu erstellte Unterlagen zwar den Behörden und Vereinigungen im Rahmen der Nachanhörung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG im Jahre 2017 zur Verfügung gestellt worden, jedoch nicht der Öffentlichkeit im Rahmen einer erneuten Offenlage. Dies betreffe zum einen die „Verkehrsuntersuchung B 293/B 36, 2. Rheinbrücke Karlsruhe, Fortschreibung 2014“ vom 5. Dezember 2016 (Ordner 26, Teil 4), in der der Prognosehorizont von 2015 auf das Jahr 2030 verschoben worden sei. Sie hätte der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen, weil aus ihr abzuleiten sei, dass zum einen die Frage der Planrechtfertigung neu aufzugreifen sei, und weil zum anderen eine stärkere Betroffenheit von Grundstückseigentümern durch Lärmimmissionen wegen des angenommenen höheren Güterschwerverkehrsanteils nicht auszuschließen sei, zumal die maßgebliche schalltechnische Untersuchung vom 18. Februar 2011 nicht fortgeschrieben worden sei. Zumindest h228;tten die betroffenen Grundstückseigentümer im Rahmen einer Nachanhörung über die Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung unterrichtet werden müssen. Zum anderen sei auch der eingeholte Fachbeitrag zu den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie vom 10. Mai 2017 zwar im Rahmen der Nachanhörung unter anderem den Naturschutzverbänden zur Verfügung gestellt worden, doch eine Beteiligung der Öffentlichkeit sei nicht erfolgt. Auch insoweit liege ein Verfahrensfehler vor, der zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe.
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Was zunächst die Rüge einer fehlenden (erneuten) Öffentlichkeitsbeteiligung zur überarbeiteten Fassung der Verkehrsuntersuchung angeht, liegt bereits im Ansatz kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor. Zunächst sind insoweit die Voraussetzungen der als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. nicht gegeben. Danach kann, wenn der Trä;ger des Vorhabens die nach § 6 UVPG a.F. erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens ändert, von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Mit anderen Worten: Im Falle einer Änderung von Planunterlagen zwischen der Auslegung und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bedarf es einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nur, wenn aus Änderungen der nach § 6 UVPG a.F. erforderlichen Unterlagen ersichtlich ist, dass im Vergleich zu den ausgelegten Planunterlagen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind (so insbesondere BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4.15 –, „Ausbaustrecke Nürnberg – Elbersfeld“, BVerwGE 160, 263 und juris, Rn. 28, m.w.N.).
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Zunächst dürfte es sich bei der (ursprünglichen und überarbeiteten) Verkehrsuntersuchung schon nicht um einen Bestandteil der nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen handeln. Diese werden in § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. definiert als „die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens“. Abgesehen davon, dass die Verkehrsuntersuchung außerhalb des Planfeststellungsverfahrens entstanden ist und vom Vorhabenträger bzw. der Planfeststellungsbehörde lediglich als Entscheidungshilfe herangezogen wurde, weshalb sie gemäß Teil XII, 98 auf Seite 20 des Planfeststellungsbeschlusses diesem nur als Anlage beigefügt wurde und nicht zu den festgestellten Planunterlagen gemäß Teil XI des Planfeststellungsbeschlusses zählt, handelt es sich auch der Sache nach nicht um eine „Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens“. Allenfalls lassen die Angaben in einer Verkehrsuntersuchung, etwa Prognosen über die Zunahme von Güterverkehr, mittelbar Rückschlüsse auf potentiell steigende Umweltbelastungen zu, was dann aber erst näher (in einer eigenständigen Unterlage) fachlich untersucht werden müsste.
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Jedenfalls aber ist die Auffassung des Beklagten zutreffend, dass es sich bei der überarbeiteten Verkehrsuntersuchung nicht um eine solche geänderte Unterlage i.S.v. § 6 UVPG a.F. handelt, bei der sich aus den Änderungen ergibt, dass im Vergleich zu den ausgelegten Planunterlagen zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Da – wie ausgeführt – eine Verkehrsuntersuchung als solche unmittelbar nichts über die Umweltauswirkungen des Vorhabens aussagt, sondern hierfür allenfalls mittelbar insofern Bedeutung haben kann, als die Prognose einer nicht nur unerheblichen Verkehrszunahme Anlass dafür bieten kann, zu untersuchen, ob und inwieweit der prognostizierten Verkehrszunahme auch eine relevante Zunahme von Umweltbelastungen zum Beispiel durch Lärm und Luftschadstoffimmissionen korrespondiert, spricht viel dafür, dass es sich schon im Ansatz nicht um die Änderung einer Unterlage handelt, aufgrund der zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Selbst wenn man aber die geänderte Verkehrsuntersuchung wegen ihrer mittelbaren, gegebenenfalls zu weiteren Untersuchungen etwa zur Frage der zusätzlichen Verkehrsimmissionen anlassgebenden Bedeutung als eine „Unterlage über die UmweltauswirkungenR20; i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. ansehen wollte, hat der Beklagte aber überzeugend darzulegen vermocht, dass jedenfalls aus dem konkreten Inhalt der geänderten Verkehrsuntersuchung keine Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen abgeleitet werden kann. Vielmehr hat die Verkehrsuntersuchung 2016 zwar – gerechnet auf den neuen Prognosehorizont 2030 – einen etwas höheren Schwerlastverkehrsanteil (bei insgesamt etwas niedrigerer Gesamtverkehrsbelastung) ergeben. Eine vorsorglich durchgeführte Überprüfung der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung unter Einbeziehung der Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchung 2016 hat jedoch ergeben, dass hinsichtlich der vom Kläger allein angesprochenen Verkehrslärmimmissionen keine relevanten Mehrbelastungen an den maßgeblichen Immissionsorten zu erwarten sind, die Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchung 2016 vielmehr, wenn überhaupt, nur einen äußerst marginalen Einfluss auf die vom Vorhaben ausgehende Lärmimmissionsbelastung haben werden. Insbesondere sind auch weiterhin keine Überschreitungen der in der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutz-verordnung - 16. BImSchV) festgelegten Grenzwerte zu besorgen. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
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les dafür, dass die Vorlage einer geänderten Verkehrsuntersuchung keine Pflicht zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. ausgelöst hat, so ist andererseits auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte – wie der Kläger meint – gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG zumindest auch die betroffenen Grundstückseigentümer im Rahmen einer Nachanhörung von der fortgeschriebenen Verkehrsuntersuchung hätte unterrichten müssen. Es erscheint schon fraglich, ob wegen der ge8;nderten Verkehrsuntersuchung überhaupt eine ergänzende Anhörung nach dieser Vorschrift hätte durchgeführt werden müssen, da es sich bei der Änderung der Verkehrsuntersuchung gerade nicht um eine „Änderung des Plans“ im Sinne dieser Vorschrift handelt, also schon die Nachanhörung u. a. des Klägers hierzu nur vorsorglich erfolgte, ohne rechtlich geboten gewesen zu sein. Da jedoch – wie dargelegt – aufgrund der nur leicht veränderten Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchung 2016 allenfalls nur ein marginaler, rechtlich irrelevanter Einfluss auf die von dem Vorhaben ausgehende Lärmimmissionsbelastung der maßgeblichen Immissionsorte zu erwarten ist, sind aufgrund dieser Verkehrsuntersuchung oder mittelbar aufgrund von deren Ergebnissen keine Grundstückseigentümer im Einwirkungsbereich des Vorhabens ersichtlich, deren Belange als Dritte i.S.v. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG durch die Änderung der Verkehrsuntersuchung erstmals oder stärker als bisher berührt sein könnten. Solche werden auch vom Kläger nicht ansatzweise benannt.Spricht danach al
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Ebenso wenig kann der Ansicht des Klägers gefolgt werden, es habe deshalb wegen der geänderten Verkehrsuntersuchung 2016 einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft, weil sich aus der Verkehrsuntersuchung ableiten lasse, dass die Frage der Planrechtfertigung erneut aufzugreifen sei. Der Kläger nennt hierfür keine Rechtsgrundlage, sondern verweist nur auf sein weiteres Vorbringen zur Frage der Planrechtfertigung. Der Beklagte weist demgegenüber zutreffend darauf hin, dass den Annahmen und Ergebnissen einer projektbezogenen Verkehrsprognose für die Frage der Planrechtfertigung eines bundesfernstraßenrechtlichen Neu- oder Ausbauvorhabens nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Senats keine maßgebliche Bedeutung zukommt; denn die Planrechtfertigung eines solchen Vorhabens folgt grundsätzlich aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung, die insbesondere auch den Zweck hat, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit auch den anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die „richtigere“ Verkehrsprognose zu entlasten (vgl. z.B. das Senatsurteil vom 1. Juli 2015 – 8 C 10494/14.OVG –, „B 10 bei Landau“, DVBl. 2015, 1194 und juris, Rn. 74 ff., 78, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Daraus folgt zum einen, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung (vorliegend als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs) grundsätzlich nicht durch Geltendmachung etwa methodischer Mängel einer im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Verkehrsprognose in Frage gestellt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015, a.a.O., Rn. 78, m.w.N.). Dies muss aber auch für den gleichsam umgekehrten Versuch gelten, mit Hilfe der abweichenden Ergebnisse einer im Laufe des Planfeststellungsverfahrens überarbeiteten, als zutreffend erachteten Verkehrsprognose die gesetzliche Bedarfsfeststellung gleichsam rückwirkend in Frage zu stellen. Im Übrigen legt der Kläger nicht ansatzweise dar, inwiefern aus den – wie dargelegt – nur geringfügig abweichenden Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung 2016 im Hinblick auf die gesetzliche Bedarfsfeststellung eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer erneuten umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung folgen sollte. Wie bereits ausgeführt, lässt sich dies jedenfalls aus der einschlägigen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. nicht ableiten.
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c. Soweit der Kläger noch rügt, es habe an einer Dokumentation zu einer umfassenden Alternativenprüfung gefehlt, die den offenzulegenden Unterlagen h8;tte beigefügt werden müssen, zeigt er ebenfalls keinen zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führenden Verfahrensfehler auf.
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Zwar trifft es zu, dass zu den 2011 und 2015 öffentlich ausgelegten Planunterlagen kein gesondertes Dokument „Alternativenprüfung“ gehörte, das eine zusammenfassende Darstellung aller im Verlauf des Planungsprozesses erwogenen Planungsvarianten – wie etwa in Kapitel E.IV.6 (S. 93 ff.) des Planfeststellungsbeschlusses – enthielt. Darin liegt im Ergebnis aber kein relevanter Verfahrensfehler:
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Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG haben die Gemeinden „den Plan“ innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats „zur Einsicht auszulegen“; nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG besteht der Plan aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Nach vorherrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur folgt hieraus, dass neben dem Plan alle Unterlagen auszulegen sind, die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich sind, um die Anstoßwirkung zu gewährleisten; wegen ihres Bezugs zur Anstoßwirkung erstreckt sich die Auslegungspflicht aber nicht auf alle Unterlagen, die möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Planung umfassend darzutun und den festgestellten Plan vollziehen zu können (vgl. z.B. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 73, Rn. 60, unter Hinweis insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a.a.O., Rn. 19 und Urteil vom 10. November 2016 – 9 A 18.15 -, „Elbquerung A 20 II“, BVerwGE 156, 215 und juris, Rn. 20). Sachverständigengutachten sind auszulegen, wenn sich erst aus ihnen abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Belange potentiell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben, diese also nur bei Kenntnis des Gutachtens hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichtet sind und sachkundige Einwendungen oder eine Stellungnahme abgeben können (vgl. Neumann/Külpmann, a.a.O., mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei – wie hier – UVP-pflichtigen Vorhaben ist zusätzlich § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. zu berücksichtigen: Danach müssen die Unterlagen nach § 6 Abs. 1 der Vorschrift auch eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten.
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Es kann offenbleiben, ob aus § 73 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwVfG im Hinblick auf das Erfordernis der Anstoßwirkung tatsächlich folgt, dass die ausgelegten Unterlagen – über das sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 UVPG a.F. ergebende Erfordernis einer bloßen Übersicht hinaus – eine umfassende Darstellung aller geprüften Planungsalternativen bzw. –varianten enthalten müssen. Denn jedenfalls ist den insoweit zu stellenden Mindestanforderungen – entgegen der Ansicht des Klägers – in den tatsächlich ausgelegten Unterlagen genügt worden. So enthielt der sowohl 2011 als auch 2015 ausgelegte Erläuterungsbericht (Ordner 1 und Ordner 8) in der als Anlage 9.2 beigefügten „allgemein verständlichen Zusammenfassung“ gemäß § 6 UVPG unter 1.2 eine kompakte, aber hinreichend aussagekräftige Darstellung über „geprüfte Vorhabenvarianten und wesentliche Auswahlgründe“. Damit war jedenfalls den rein formellen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. Genüge getan (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 1. Juli 2015, a.a.O., Rn. 66). Darüber hinaus enthielt die – entgegen der pauschalen Behauptung des Kl228;gers nach Aktenlage (Ordner 6) zu den ausgelegten Unterlagen zählende – umfangreiche Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zunächst in den Vorbemerkungen unter 2. eine „Zusammenstellung sämtlicher Trassenvarianten“ (Ordner 6, Teil „VOR“, S. 2 ff.) und sodann in Teil II „Auswirkungsprognose und Variantenvergleich“ (Ordner 6, Teil II) eine umfassende Untersuchung von Varianten hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen, nebst einer Abbildung der Lage der Trassenvarianten zu Natura-2000-Schutzgebieten (S. 19) sowie Karten aller Varianten als Anlagen.
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Soweit der Kläger darüber hinaus noch moniert, dass der Raumordnerische Entscheid vom Juni 2006 (Ordner 26, Teil IV) mit einer „Bewertung untersuchter Trassenvarianten“, auf die der Planfeststellungsbeschluss Bezug nimmt, nicht Gegenstand der ausgelegten Unterlagen war, war dies nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht erforderlich: Danach müssen die Unterlagen aus einem vorangegangenen Linienbestimmungs- oder Raumordnungsverfahren in einem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren nicht erneut ausgelegt werden, zumal in diesen Verfahren bereits die Öffentlichkeit zu beteiligen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016, a.a.O., Rn. 21).
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Ohne dass der Kläger dies konkret gerügt hat, ist der Beklagte noch darauf eingegangen, dass in der Planungsentscheidung auch auf drei weitere, erstmals im Rahmen des sog. Faktenchecks in Baden-Württemberg erörterte Varianten eingegangen wurde, ohne dass diese Gegenstand einer Öffentlichkeitsbeteiligung oder Nachanhörung im vorliegenden Planungsverfahren waren. Seine Auffassung, dass die offengelegten Planunterlagen ihre Anstoßwirkung auch ohne die Darstellung dieser drei im Planfeststellungsbeschluss (S. 120 f.) klar als untauglich verworfenen Varianten nicht verfehlt haben kann, ist nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden.
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d. Der Kläger kann letztlich auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, dass der Planfeststellungsbeschluss deshalb an einem beachtlichen, zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Verfahrensfehler leide, weil die Einholung des Fachbeitrags zu den Belangen der EU-Wasserrahmenrichtlinie vom 10. Mai 2017 (Ordner 13, Teil I) – über die dazu nach § 73 Abs. 8 VwVfG durchgeführte ergänzende Anhörung der betroffenen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Umweltvereinigungen hinaus – eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert hätte.
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Nach der hierzu ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt auch für einen im Planfeststellungsverfahren erst nach der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung erstellten wasserrechtlichen Fachbeitrag, dass die Öffentlichkeit – über die Nachanhörung von erstmals oder stärker betroffenen Dritten gemä;ß § 73 Abs. 8 VwVfG hinaus – nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. dann neu beteiligt werden muss, wenn darin eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheit vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F.) findet (so insbesondere BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 211; 9 A 9.15 –, a.a.O., Rn. 34 sowie Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, „A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg“, NVwZ 2019, 1202 und juris, Rn. 54 ff.). Geht ein wasserrechtlicher Fachbeitrag in seiner Ermittlungstiefe und Komplexität hingegen nicht wesentlich über das hinaus, was bereits in den ausgelegten Unterlagen behandelt worden war, sondern legt nur in weitgehender Übereinstimmung mit den bereits ausgelegten Unterlagen dar, dass es durch das Vorhaben zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung von Oberflächengewässern oder des Grundwassers kommen wird, so zwingt der Umstand, dass der wasserrechtliche Fachbeitrag erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt wurde, die Behörde nicht zu einer erneuten Auslegung (so: BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 9 A 18.15 –, BVerwGE 156, 215 und juris, Rn. 27).
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Allerdings spricht viel dafür, dass vorliegend der zuletzt genannte Fall nicht gegeben ist, sondern die Erstellung des Fachbeitrags eine Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelöst haben dürfte. Zwar weist der Beklagte grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die Frage der Auswirkungen des Vorhabens auf die im Planbereich vorhandenen Oberflächen- und Grundwasserkörper Gegenstand mehrerer bereits während der Planoffenlage 2011 und 2015 ausgelegter Planunterlagen gewesen ist, aus denen hervorging, dass das Vorhaben in seiner technischen Ausgestaltung keine wasserwirtschaftlichen oder wassertechnischen Probleme aufwirft, die zu seiner Unvereinbarkeit mit Vorgaben des Wasserrechts führen könnten; hiergegen waren in der Öffentlichkeitsbeteiligung auch keine Einwände erhoben worden, namentlich nicht vom Kläger. Aufgabe des zusätzlich in Auftrag gegebenen Fachbeitrags aus dem Jahre 2017 war es vornehmlich, noch einmal zusammenfassend zu überprüfen und zu bewerten, „ob das Bauvorhaben mit den Zielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist“, und zwar ausdrücklich auf der Grundlage der „vom Vorhabenträger vorgelegten Planfeststellungsunterlagen“ (so ausdrücklich die Ausführungen zur Aufgabenstellung auf S. 10 des Fachbeitrags). Indessen spricht viel dafür, dass es sich bei dem vorgelegten Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie um eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Grund- und Oberflächenwasserkörper bezogene Untersuchung handelt. Zwar ist der Fachbeitrag nicht zu neuen Erkenntnissen gelangt ist, sondern hat das Ergebnis der bisherigen Untersuchungen bestätigt, wonach das Vorhaben weder den Oberflächenwasserkörperzustand noch den Grundwasserkörperzustand gefährdet und deshalb mit den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist. Indessen enthält der Fachbeitrag erstmals eine systematische Auswertung und fachliche Bewertung vorhandener Daten und Unterlagen am Maßstab der einzelnen biologischen, chemischen und allgemein physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten der betroffenen Grund- und Oberflächenwasserkörper nach Maßgabe insbesondere der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung – OGewV –) vom 20. Juni 2016 bzw. der Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung – GrwV –) in der Fassung vom 4. Mai 2017 mit ihren jeweiligen Anlagen. Insofern geht dieser Fachbeitrag hinsichtlich seiner Systematik und Ermittlungstiefe über die bis dahin eingeholten und zum Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gemachten Stellungnahmen und Untersuchungen deutlich hinaus.
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Der Fehler einer unterbliebenen erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung zu dem Fachbeitrag ist aber jedenfalls gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Es handelt sich bei der unterlassenen erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich des Fachbeitrags zunächst nicht um einen absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt. Denn der festgestellte Verfahrensfehler ist nicht mit den in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar (so auch BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a.a.O., Rn. 37). In Anwendung des § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG steht darüber hinaus zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der verfügbaren Informationen fest, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, also die Entscheidung ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre. Wie erwähnt hat der Beklagte zu dem Fachbeitrag eine ergänzende Anhörung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG der fachlich betroffenen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Umweltvereinigungen durchgeführt, deren Ergebnisse im Planfeststellungsbeschluss umfassend ausgewertet worden sind (vgl. S. 163 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Aus Sicht des Senats kann aufgrund der besonderen, ein hoch spezialisiertes Fachwissen erfordernden Thematik des Fachbeitrags hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass im Rahmen einer allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung hierzu andere oder zusätzliche beachtliche Einwendungen vorgebracht worden wären, als dies im Rahmen der durchgeführten ergänzenden Behörden- und Verbändebeteiligung der Fall war.
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2. Abgesehen von dem dargelegten Verstoß gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung leidet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht an Verstößen gegen Vorschriften des materiellen Rechts, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen könnten.
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Dem planfestgestellten Vorhaben mangelt es nicht an der Planrechtfertigung (a.); es steht auch mit den zwingenden Vorschriften des Natura-2000-Habitatschutzrechts (b.) sowie des besonderes Artenschutzrechts (c.) im Einklang. Das Vorhaben ist ferner mit den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (d.) sowie den Vorgaben des Wasserrechts – soweit diese aufgrund fristgemäßen Klagevorbringens zu prüfen sind – vereinbar (e.). Der Planfeststellungsbeschluss begegnet schließlich auch im Hinblick auf das Abwägungsgebot keinen Rechtsbedenken (f.).
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a. Entgegen der Auffassung des Klägers mangelt es der planfestgestellten Fernstraßenplanung nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Straßenplanung, die Voraussetzung für Eingriffe in Rechte oder einer Enteignung sein soll, voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, d. h. nach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13.85 –, BVerwGE 75, 214, 232 f.; s.a. z.B. OVG RP, Urteil vom 1. Februar 2001 – 1 C 10626/00.OVG –, ESOVGRP, S. 13). Bei der Planfeststellung für den Neu- oder Ausbau einer Bundesfernstraße ist von einer Planrechtfertigung auszugehen, wenn das Vorhaben in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen nach dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG – in der Fassung vom 20. Januar 2005 – BGBl. I, 201) aufgenommen ist. Denn nach § 1 Abs. 2 FStrG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung des Bedarfs ist danach für die Linienbestimmung nach § 16 FStrG und für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich; sie ist so auch als Belang in der Abwägung zu berücksichtigen; die zeichnerische Darstellung des Bedarfsplans zum Fernstraßenausbaugesetz bindet hinsichtlich der Dimensionierung als zwei- oder vierstreifige Bundesstraße und im Hinblick auf die dort erkennbare Netzverknüpfung; diese Bindungen gelten auch für das gerichtliche Verfahren (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 – 9 A 33.02 –, DVBl. 2003, 1069 und juris, Rn. 23 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; ebenso Senatsurteil vom 28. August 2013 – 8 C 10036/13.OVG –, S. 8 des Urteilsabdrucks, m.w.N.).
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Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist allein an den Vorgaben des Verfassungsrechts zu messen. Danach beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Frage, ob bei der Festlegung des Gesetzgebers die weitgesteckten Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten wurden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte, weil es etwa für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007 – 9 B 14.06 –, „Verlegung B 74“, NVwZ 2007, 462 und juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 3. Mai 2013 – 9 A 16/12 -, „A 14“, BVerwGE 146, 254 und juris, Rn. 21, m.w.N.).
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Danach ist das Bestehen der Planrechtfertigung vorliegend nicht zweifelhaft:
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Wie im Planfeststellungsbeschluss (S. 78 ff.) zutreffend dargestellt, ist das Gesamtvorhaben des Neubaus einer 2. Rheinbrücke bei Wörth bzw. Karlsruhe im aktuellen Bedarfsplan für den Ausbau der Bundesfernstraßen gemäß Anlage zum Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen in der Fassung vom 23. Dezember 2016 (Anlage zum 16. FStrAbG, BGBl. I 2016, 3354 bis 3411) als „Vorhaben des vordringlichen Bedarfs“ (erneut) aufgenommen worden, und zwar das streitgegenständliche Teilstück in Rheinland-Pfalz unter der laufenden Nr. 1086 (S. 3399) als „B 036 B 293 Wörth am Rhein (B 9) – Karlsruhe“ und das Teilstück in Baden-Württemberg unter der laufenden Nr. 109 (S. 3359) als „B 293 Lgr. RP/BW B 10 (2. Rheinbrücke)“, jeweils mit dem Bauziel „N 4“ (= vierstreifiger Neubau). Gemäß § 1 Abs. 2 FStrAbG entspricht das Vorhaben damit den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und die Bedarfsfeststellung ist unter anderem für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Aufgrund dieser gesetzlichen Bedarfsfeststellung steht auch für das vorliegend zu prüfende Vorhaben die Planrechtfertigung grundsätzlich fest, und zwar auch mit Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich die gesetzliche Bedarfsfeststellung im konkreten Fall als verfassungswidrig erwiese, weil der Gesetzgeber mit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan die (weitgesteckten) Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hätte, weil etwa für das Vorhaben offensichtlich keinerlei Bedarf besteht, der die Annahme des Gesetzgebers rechtfertigen könnte, oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsfeststellung so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. zu beidem insbesondere Senatsurteil vom 1. Juli 2015, a.a.O., Rn. 70 f., m.w.N.), oder sich das Vorhaben wegen mangelnder Finanzierbarkeit als objektiv nicht realisierungsfähig und damit als unzulässige „verfrühte Planung“ erweist (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 – 4 A 12.98 –, UPR 1999 und juris, Rn. 44 f.; Senatsurteil vom 1. Juli 2015, a.a.O., Rn. 83, m.w.N.).
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Davon kann indessen vorliegend – auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers hierzu – keine Rede sein:
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aa. Anders als der Kläger meint, kann die gesetzliche Bedarfsfeststellung zunächst nicht unter Bezugnahme auf die ablehnende Bewertung des Vorhabens durch den Bundesrechnungshof (BRH) mit Erfolg in Frage gestellt werden.
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Zwar hat der BRH in der vom Kläger in Bezug genommenen und als Anlage K 5 zur Klagebegründung vorgelegten Stellungnahme zum Einzelplan 12, Kapitel 12 10 des Haushalts des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) (ohne Datum, aus dem Jahre 2015), vor allem aber ausführlicher in der in Ordner 20, Teil 1 Planaufstellungsakten befindlichen Prüfmitteilung an das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 25. Oktober 2013 grundsätzliche Kritik an der Sinnhaftigkeit des Vorhabens einer 2. Rheinbrücke geübt und dabei die Erreichbarkeit grundsätzlicher Planungsziele sowie auch die Zuständigkeit des Bundes für die Finanzierung des Projekts in Frage gestellt. Indessen ergeben sich aus den Äußerungen des BRH unter keinem Aspekt greifbare Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Dezember 2016.
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Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem BRH trotz seiner besonderen, durch Art. 114 Abs. 2 GG begründeten Stellung als ein gegenüber den anderen Staatsorganen unabhängiges und selbstständiges, nur Gesetz und Verfassung unterworfenes und nicht in politischer Verantwortung eingebundenen oberstes Bundesorgan (vgl. Heun/Thiele, in: Dreier, GG-Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 114, Rn. 20, m.w.N.) keine Kompetenz zur verbindlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit von ihm überprüfter Maßnahmen zukommt, sondern ihm insoweit nur ein Beanstandungsrecht zusteht (vgl. Heun/Thiele, a.a.O., Rn. 32 unter Hinweis auf BVerfG, BVerfGE 20, 56, 96). Die Prüfberichte des BRH unterliegen vielmehr ihrerseits der verwaltungsgerichtlichen (und gegebenenfalls verfassungsgerichtlichen) Kontrolle (dazu neuerdings auch: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 1.18 –, GewA 2019, 292 und juris, Rn. 11 ff.). Ferner ist die Beschränkung der Prüfungsmaßstäbe des BRH zu sehen: Die Weite des Kontrollbereichs des BRH (die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes sowie seit 2017 gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 GG im Rahmen dieses Zwecks ausdrücklich auch die Prüfung von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, s. dazu vorher bereits § 91 der Bundeshaushaltsordnung – BHO –) findet ihr Gegengewicht in der Verengung der Kontrollmaßstäbe gemäß Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG auf die Prüfung nur der „Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes“. Die Prüfung der „Ordnungsmäßigkeit“ erstreckt sich in erster Linie auf die rechnerische Richtigkeit des Rechnungsnachweises und die haushaltsrechtliche Rechtmäßigkeit, also die Einhaltung der Verfahrensregeln des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, insbesondere des Haushaltsgesetzes, sowie des sonstigen Finanzrechts; daneben kann der BRH das staatliche Handeln zwar grundsätzlich auch an der gesamten Rechtsordnung messen (vgl. zum Ganzen: Heun/Thiele, a.a.O., Rn. 31 f., m.w.N.). Dem BRH kommt dabei aber weder eine besondere verkehrswegeplanungsfachliche noch eine verkehrswegeplanungsrechtliche Kompetenz und damit auch keine entsprechende Kontrollbefugnis zu. Darüber hinaus ist seiner Prüfung, soweit es um Maßnahmen der Legislative geht, die Frage der politischen Erforderlichkeit entzogen (vgl. Heun/Thiele, a.a.O., Rn. 24). Demgegenüber umfasst das weite gesetzgeberische Ermessen bei der gesetzlichen Bedarfsfeststellung neben verkehrswegeplanungsfachlichen und –rechtlichen Aspekten durchaus auch politische Aspekte, neben verkehrspolitischen zum Beispiel auch regional-, struktur-, wirtschafts-, sozial- und umweltpolitische Gesichtspunkte (vgl. dazu etwa die Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss auf S. 80 letzter Absatz bis einschließlich S. 82, 2. Absatz).
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Vor diesem Hintergrund ist von erheblichem Gewicht, dass der Bundesgesetzgeber auch in Ansehung der Kritik des BRH an dem Vorhaben festgehalten und die Einstufung des Gesamtvorhabens einer 2. Rheinbrücke als vordringlicher Bedarf im Bedarfsplan gemäß der Anlage zum 6. FStrAbG in der Fassung vom 23. Dezember 2016 uneingeschränkt aufrechterhalten hat. Zuvor bereits hatte der zuständige Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die „Bemerkung“ des BRH lediglich „zur Kenntnis genommen“ und sich darauf beschränkt, das BMVI zur zeitnahen Planung der Anbindung der geplanten B 293 an die B 36 – also unter Zugrundelegung des Baus einer 2. Rheinbrücke – angehalten sowie zur Untersuchung der verkehrlichen Auswirkungen und zur Beseitigung der Engstelle „Knielinger Pförtner“ aufgefordert (vgl. dazu die Anlage 5 zur Klagebegründung).
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Zudem ist auch aus Sicht des Senats keiner der Kritikpunkte des BRH in der Sache überzeugend:
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(1) Der Umstand, dass die neue Rheinbrücke zum einen wegen der Dauer des Planungsverfahren, zum anderen, weil die notwendige Sanierung der bestehenden Rheinbrücke bereits derzeit ohne längerfristige Vollsperrung durchgeführt wird, nicht als vorübergehende Ausweichstrecke während der Sanierungsphase zur Verfügung stehen kann, vermag die Planrechtfertigung aufgrund der gesetzlichen Bedarfsfeststellung nicht in Frage zu stellen. Denn hierbei handelte es sich lediglich um eine ergänzende Erwägung in einem frühen Stadium des Planungsprozesses, die sich mit der erfolgreichen Durchführung des Pilotprojekts einer Sanierung bei eingeschränkter Verkehrsführung – wovon auch der BRH ausgeht – erledigt hat. Der Wegfall dieses allenfalls vorübergehend verfolgten untergeordneten Planungsziels ändert nichts am Fortbestehen der mit dem Projekt weiterhin verfolgten wesentlichen Planungsziele, wie sie im Planfeststellungsbeschluss in Kapitel E.IV.1. (S. 78 ff.) umfänglich dargestellt sind. Zu diesen Planungszielen gehört weiterhin auch, dass mit der planfestgestellten 2. Rheinbrücke nach ihrer Fertigstellung und Verkehrsübergabe eine Ausweichstrecke bei unfall- oder betriebsbedingten Sperrungen der alten Brücke sowie für großräumige Verkehrsumleitungen zur Verfügung stehen soll, die durch künftige weitere Sanierungsmaßnahmen der alten Brücke bedingt sein können und für die das bestehende, insbesondere innerstädtische Verkehrsnetz nicht ausgelegt ist.
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(2) Mit seiner Argumentation, die bestehende Rheinbrücke verfüge auch längerfristig – bis zum Prognosehorizont 2025 – über eine ausreichende Leistungsfähigkeit, weshalb ein Neubau nicht erforderlich sei, vermag der BRH bereits im Ansatz nicht zu überzeugen. Vielmehr ist der heutige Ausbauzustand der bestehenden Rheinquerung bereits nicht richtlinienkonform und kann nur als Notlösung vorübergehend aufrechterhalten werden. Wie vom Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 226 ff. der GA Bd. 2) überzeugend dargelegt, war die bestehende Rheinbrücke Maxau bei ihrer Verkehrsübergabe im Jahre 1966 mit einem Querschnitt von zwei Fahrstreifen und einem Standstreifen je Fahrtrichtung auf eine Verkehrsbelastung von ca. 33.000 Kfz. pro Tag ausgelegt. Im Jahre 1995 lag das Verkehrsaufkommen mit ca. 65.000 Kfz. pro Tag bereits annähernd doppelt so hoch. Um den damit verbundenen verkehrlichen Unzulänglichkeiten wenigstens teilweise entgegenzuwirken, wurden im Jahre 1995 die beiden Standstreifen zu Fahrstreifen „umgewidmet“, obwohl die Brücke für die dadurch insbesondere durch den Schwerlastverkehr einwirkenden Lasten an sich nicht ausgelegt ist, weshalb im Jahre 1997 eine Nutzungsdauer der Brücke bis zu einer Instandsetzung von 15 bis 20 Jahren – bei etwa gleichbleibenden Verkehrsmengen – ermittelt wurde. Tatsächlich ist die Verkehrsbelastung seither weiter deutlich angestiegen: Ausweislich des Erläuterungsberichts belief sich die Ist-Belastung im Jahre 2007 auf ca. 84.000 Kfz. pro Tag. Die dem vorliegenden Planungsverfahren zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung von Modus Consult in der Fassung von 2016 geht für das Jahr 2014 von einer Ist-Belastung in Höhe von ca. 79.800 Kfz. pro Tag aus. Selbst wenn man mit dem von der Klägerseite vorgelegten Gutachten von Regio Consult vom März 2018 (Anlage K 6 zur Klagebegrü;ndung, S. 10) von einer bei rund 74.000 Kfz. pro Tag stagnierenden Verkehrsbelastung ausgeht, liegt diese noch weit über der Belastungsgrenze, für die die bestehende Brücke ausgelegt ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass sich die bestehende Rheinbrücke nach jeder Betrachtungsweise nicht in einem richtlinienkonformen Ausbauzustand befindet: Ausweislich des einschlägigen technischen Regelwerks für die Querschnittsgestaltung von Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen, den „Richtlinien für die Anlage von Autobahnen, Ausgabe 2008 (RAA)“, würde sowohl bei der vom Kläger angenommenen Verkehrsbelastung, erst recht aber bei den Analyse- und Prognosebelastungszahlen der Verkehrsuntersuchungen, die im Auftrag des Beklagten erstellt wurden, ein Querschnitt RQ 36 mit drei Fahrstreifen plus Standstreifen je Fahrtrichtung, der bereits ab 60.000 Kfz. pro Tag vorgesehen ist, erforderlich sein. Damit kann keine Rede davon sein, dass die Rheinbrücke Maxau derzeit noch über eine ausreichende Leistungsfähigkeit verfügt. Erst recht gilt dies für den Prognosehorizont 2025: Nach der vom Beklagten in Auftrag gegebenen Verkehrsuntersuchung in der Fassung von 2005 ist für die bestehende Rheinquerung im Prognose-Null-Fall, d. h. ohne den Bau einer 2. Rheinbrücke oder einer anderen Entlastung, im Prognosejahr 2025 eine Verkehrsbelastung von ca. 95.400 Kfz. pro Tag zu erwarten. Auch wenn die neuere Verkehrsuntersuchung 2016 für das Prognosejahr 2030 im Prognose-Null-Fall eine demgegenüber leicht rückläufige verkehrliche Belastung in Höhe von ca. 90.000 Kfz. pro Tag erwartet, ändert dies nichts daran, dass die im Prognose-Null-Fall zu erwartende Verkehrsbelastung in jedem Fall weit über Verkehrsbelastungszahlen liegen wird, für die nach der einschlägigen Richtlinie mindestens ein Regelquerschnitt RQ 36 (drei Fahrspuren und je ein Standstreifen pro Fahrtrichtung) vorgesehen ist, denen die bestehende Rheinbr52;cke bereits jetzt 8211; hinsichtlich der Ist-Belastung – nicht annähernd entspricht.
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(3) Dem BRH kann auch nicht darin gefolgt werden, dass dem Vorhaben von vornherein die Eignung zur Erreichung des Planungsziels fehlt, zur Vermeidung oder zumindest Verringerung von Staubildungen im Bereich der bestehenden Rheinquerung beizutragen, und es sich deshalb als evident nicht bedarfsgerecht erweist.
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Der BRH macht hierzu geltend, nach seiner Einschätzung sei eine wesentliche Ursache für die (Rück)Staubildungen auf der bestehenden Rheinbrücke in Fahrtrichtung Karlsruhe die Verengung von drei auf zwei Fahrstreifen im Bereich des sog. „Knielinger Pförtners“ und diese Problematik werde durch den Bau der 2. Rheinbrücke nicht nur nicht gelöst, sondern sich wegen des geplanten Anschlusses der 2. Rheinbrücke über die B 10 n (jetzt: B 293) an die B 10 östlich des Knielinger Pförtners zumindest zeitweise sogar noch verschärfen (vgl. dazu S. 18 ff. der Prüfmitteilung des BRH vom 25. Juli 2013).
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Im Ergebnis ist auch diese Argumentation nicht geeignet, die Planrechtfertigung in Frage zu stellen:
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So räumt der Beklagte durchaus ein, dass die Erreichung eines wesentlichen Planungsziels, nämlich die nachhaltige Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Rheinquerung zwischen Wörth und Karlsruhe durch Beseitigung der derzeit unzureichenden Verkehrsverhältnisse mit ihren negativen Erscheinungsformen aufgrund vorhandener Kapazitätseinschränkungen, namentlich mit der Folge erheblicher Staubildungen und Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses in den Spitzenstunden im gesamten Bereich zwischen dem Wörther Kreuz (A 65) und der Anschlussstelle Knielingen (B 10), seine volle Wirksamkeit erst mit der Anbindung der 2. Rheinbrücke an die B 36 (Maßnahme „B 036, Querspange 2. Rheinbrücke Karlsruhe“) entfalten wird; auch ist der Zeithorizont hierfür noch nicht konkret absehbar, weil sich diese Maßnahme erst in einem frühen Planungsstadium befindet (vgl. dazu Planfeststellungsbeschluss S. 82 f. und S. 147). Zugleich verweist er aber zutreffend darauf, dass auch die Maßnahme „B 36 als Querspange zur B 293“ im Zuge der Fortschreibung des Bedarfsplans in der Fassung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 als „vordringlicher Bedarf“ eingestuft worden ist, so dass grundsätzliche Zweifel daran, dass diese Maßnahme auch tatsächlich vom Bund finanziert und im Auftrag des Bundes realisiert werden wird, nicht angebracht sind. Ebenfalls zutreffend ist die Argumentation des Beklagten, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung nicht schon dann in Zweifel zu ziehen ist, wenn eine Straßenbaumaßnahme nicht alle mit ihr verfolgten Planungsziele sogleich erreichen kann, sondern bestimmte zu lösende Verkehrsprobleme noch eine Zeitlang – bis zur Realisierung von Anschlussmaßnahmen – fortbestehen. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Straßenbaumaßnahme auch dann ihre Berechtigung behält, wenn in anderen Straßenabschnitten zunächst weiterhin ein unbefriedigender Ausbauzustand bestehen bleibt und erst später angegangen wird; ein Straßenbaulastträger ist regelmäßig gar nicht in der Lage, sämtlichen Ausbauerfordernissen im Zuge einer Straßenverbindung gleichzeitig durch entsprechende Ausbaumaßnahmen Rechnung zu tragen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 4 B 32.01 –, NVwZ 2001, 1136 und juris, Rn. 7 ff.).
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Insbesondere aber hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass der Bau der 2. Rheinbrücke – auch wenn er seine positiven Wirkungen erst in der Gesamtschau mit dem Anschlussprojekt der Querspange zur B 36 voll entfalten wird – hinsichtlich der Erreichung seiner planerischen Zielsetzungen nicht zwingend von der Realisierung dieser Anschlussmaßnahme abhängig ist, sondern bereits für sich genommen einen Verkehrswert hat. Das Ziel der Planung, die Verkehre mit Hilfe einer 2. Rheinbrücke wesentlich zu entflechten und damit auch zu einer Entlastung des Wörther Kreuzes beizutragen, kann bereits mit dem Bau der planfestgestellten Rheinbrücke teilweise erreicht werden, indem das Verkehrsaufkommen auf zwei Brücken verteilt und damit die Staugefahr im Wörther Kreuz verringert wird und der Verkehr auf rheinland-pfälzischer Seite insgesamt verkehrssicherer und zügiger abfließen kann (vgl. dazu S. 148 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Annahme erscheint insbesondere im Hinblick auf den Schwerlastverkehr aus Richtung Norden und Westen sowie zum Teil auch aus Richtung Osten zu den großen Industriebetrieben (Lkw-Werk Wörth und Erdölraffinerie sowie Betriebe im Gewerbegebiet Maxau) ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen bleibt zu sehen, dass die Realisierung der 2. Rheinbrücke als Nordbrücke für die Erreichung des Gesamtziels einer nachhaltigen Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Rheinquerung zwischen Wörth und Karlsruhe ein notwendiger erster Schritt ist. Weder der BRH noch der Kläger haben nachvollziehbar aufgezeigt, dass dieses Ziel auch durch eine andere (Teil-)Maßnahme auf rheinland-pfälzischer Seite in vergleichbarem Umfang erreichbar wäre. Der Beklagte weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass die vom Kläger favorisierte Planungsvariante eines Brückenneubaus unmittelbar parallel zur bestehenden Brücke (Variante D 2; s. dazu noch unten) die Stauproblematik am „Knielinger Pförtner“ ebenso wenig zu lösen im Stande ist wie der vom BRH favorisierte Verzicht auf eine zweite Brücke („Null-Variante“).
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(4) Die Argumentation des BRH, das Vorhaben habe mit einem „Fernverkehrsanteil von nur 5%“ eine zu geringe Fernverkehrsrelevanz für eine Bundesstraße, sondern nahezu ausschließlich regionale Bedeutung, weshalb sogar zu bezweifeln sei, ob der Bund den Brückenneubau überhaupt finanzieren dürfe, kann keineswegs gefolgt werden. Sie beruht sowohl tatsächlich als auch rechtlich auf fehlerhaften Annahmen und ist daher nicht geeignet, die Planrechtfertigung in Frage zu stellen.
Zum einen ergibt sich aus den entsprechenden, ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 149 und 152), dass der BRH mit seinem Ansatz eines (prognostischen) Fernverkehrsanteils von nur 5 % offenbar von überholten Zahlen und methodisch veralteten Berechnungen ausgegangen ist. Danach ist aufgrund einer geänderten Definition des Fernverkehrs in den Prognosen des BMVI zum Bundesverkehrswegeplan (Abgrenzung nach der Fahrweite: ab 50 km), die der aktuellen Verkehrsanalyse 2014 von Modus Consult zugrunde gelegt wurde, der Anteil des weiträumigen Verkehrs (also Verkehre größer als 50 km) inzwischen auf ca. 32 % bei der bestehenden Rheinbrücke und auf ca. 29 % auf einer neuen 2. Rheinbrücke zu prognostizieren. Zum anderen legt der Planfeststellungsbeschluss überzeugend dar, dass es in verkehrswegeplanungsrechtlicher wie auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht auf einen zu prognostizierenden „Mindestanteil“ des weiträumigen Verkehrs an der Gesamtbelastung der Straße, sondern auf die der Straße im Hinblick auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG zugedachte Verkehrsfunktion ankommt: Bei dem „Bedarf“ für den Bau einer Bundesstraße i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG, der mit der Aufnahme in den Bedarfsplan festzustellen ist, muss es sich um einen solchen handeln, der auf die den weiträumigen Verkehr betreffenden Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG ausgerichtet ist. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG sind Bundesfernstraßen solche öffentlichen Straßen, die ein zusammenhängendes Netz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Diesen Zielsetzungen muss gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG die Aufnahme von Vorhaben in den Bedarfsplan entsprechen. Dies schließt indessen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Verkehren nicht aus (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007, a.a.O., Rn. 7, m.w.N.). Denn es ist gerade für Planungsabschnitte von Bundesfernstraßen in bestimmten Lagen (etwa – wie hier – in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen) nicht untypisch, sondern eher die Regel, dass der prognostizierte Anteil des weiträumigen Verkehrs deutlich hinter dem lokalen oder regionalen Verkehrsanteil zurückbleibt. Allein dies begründet noch nicht die Annahme einer evident unsachlichen gesetzlichen Bedarfsfeststellung; von einer nicht mehr gerechtfertigten und vom gesetzgeberischen Ermessen nicht mehr gedeckten Bedarfsfeststellung wäre erst dann auszugehen, wenn es für das Vorhaben im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei nachvollziehbaren Bedarf gäbe. Deshalb sind generalisierende Angaben darüber, ab welcher absoluten oder relativen Größenordnung ein weiträumig ausgerichtetes Verkehrsaufkommen als hinreichende sachliche Rechtfertigung für den Bau eines Straßenabschnitts als Teil einer Bundesfernstraße anzuerkennen ist, nicht möglich, zumal Verkehrsanteile von Abschnitt zu Abschnitt erheblichen Schwankungen unterliegen können. Vielmehr darf die Bedarfsbeurteilung für die einzelnen Abschnitte nicht losgelöst von der Verkehrsfunktion der Straße als ganzer erfolgen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007, a.a.O., Rn. 7; OVG Nds., Urteil vom 19. Februar 2007 – 7 KS 135/03 –, juris, Rn. 61; Senatsurteil vom 20. Januar 2010 – 8 C 10350/09.OVG –, „B 271“, juris, Rn. 39 f.). Maßgeblich ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG vielmehr der Netzzusammenhang des Vorhabens und die ihm in diesem Zusammenhang zugedachte Funktion für den weiträumig ausgerichteten Verkehr.
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An der Anbindung der B 293 als Teil eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes kann indessen kein Zweifel bestehen: Sie ist beiderseits in das Bundesfernstraßennetz eingebunden, im Westen über die B 9, B 10 und A 65, im Osten über die B 10 an die A 5, weshalb sich auf ihr lokale und regionale sowie überregionale Verkehre mit großräumigen Fern- und Durchgangsverkehrsströmen überlagern werden (vgl. S. 151 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Schon aus der Anordnung dieser Straßen im Raum und im bestehenden Bundesfernstraßennetz ergibt sich ohne weiteres, dass die geplante 2. Rheinbrücke als Teil einer West-Ost-Verbindung einem weiträumigen Verkehr i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG zumindest zu dienen bestimmt ist. Bei einem prognostizierten Anteil des weiträumigen Verkehrs von immerhin ca. 29 % kann auch keine Rede davon sein, dass es für das Vorhaben im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei nachvollziehbaren Bedarf geben würde.
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(5) Soweit der Kläger – über die Bezugnahme auf die Äußerungen des BRH zu dem Vorhaben hinaus – auch mit seiner Kritik an der „überarbeiteten Verkehrsprognose“ die Planrechtfertigung für das Vorhaben in Frage stellen will, kann dem schon grundsätzlich nicht gefolgt werden:
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Wie das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit mehrfach entschieden hat, ist das Vorbringen, die der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose sei methodisch fehlerhaft und die prognostizierten Verkehrszahlen seien unrealistisch, schon grundsätzlich nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, „A 14“, a.a.O., Rn. 22 ff., sowie Urteil vom 8. Januar 2014 – 9 A 4.13 –, „A 14 II“, BVerwGE 149, 31 und juris, Rn. 35 f.). Da die gesetzliche Bedarfsfeststellung durch die Prognose künftiger Verkehrsströme beeinflusst wird, zielt die in § 1 Abs. 2 FStrAbG angeordnete Bindungswirkung darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die „richtigere“ Verkehrsprognose zu entlasten; dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte; entscheidend ist vielmehr allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 24, m.w.N.).
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Somit beschränkt sich auch vorliegend die verwaltungsgerichtliche Prüfung – wie bereits ausgeführt – darauf, ob der Gesetzgeber bei der normativen Bedarfsfeststellung die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat. Dies würde wie dargelegt nach ständiger Rechtsprechung voraussetzen, dass die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014, a.a.O., Rn. 34, m.w.N.). Davon kann indessen vorliegend keine Rede sein, wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zur Kritik des BRH im Einzelnen ergibt. Die Ausführungen im Gutachten von RegioConsult, auf die sich die Klagebegründung bezieht, erschöpfen sich im Übrigen letztlich in einem typischen Gutachterstreit um die (methodisch) „richtigere“ Verkehrsprognose, von dem die gesetzliche Bedarfsfeststellung das Planfeststellungsverfahren einschließlich eines anschließenden Gerichtsverfahrens gerade entlasten soll.
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(6) Soweit der Kläger schließlich aus der grundsätzlichen Kritik des BRH an dem Vorhaben auf eine fehlende Planrechtfertigung mangels Sicherstellung der Finanzierbarkeit schließen will, beruht seine Argumentation bereits auf einer Verkennung des einschlägigen rechtlichen Maßstabs und ist darüber hinaus auch in der Sache nicht zutreffend.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt einem Vorhaben die Planrechtfertigung auch dann, wenn es wegen mangelnder Finanzierbarkeit objektiv nicht realisierungsfähig ist und sich daher als unzulässige „verfrühte Planung“ erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, a.a.O., Rn. 44 f.; Urteil vom 15. Januar 2004 – 4 A 11.02 ̵1;, „A 73“, BVerwGE 120, 1 und juris, Rn. 24; Beschluss vom 21. März 2006 – 9 B 18.05 –, juris, Rn. 2 f. sowie Beschluss vom 28. Dezember 2009 – 9 B 26/09 -, NuR 2010, 191 und juris, Rn. 4, m.w.N.; Urteil vom 28. April 2016, a.a.O., Rn. 57 f.). Dies bedeutet zugleich, dass die Planrechtfertigung nur dann zu verneinen ist, wenn die Finanzierbarkeit eines Vorhabens innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens (nach dem früheren § 17 Abs. 7 FStrG 10 Jahre, nach dem jetzigen § 17c Nr. 1 FStrG einschließlich der Verlängerungsmöglichkeit maximal 15 Jahre) ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a.a.O., Rn. 58; s. dazu auch Senatsurteil vom 1. Juli 2015, a.a.O., Rn. 83 f.).
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Wie oben bereits ausgeführt, ist das Vorbringen des BRH unter keinem der von ihm vorgebrachten Gesichtspunkte letztlich geeignet, die sich aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung ergebende Planrechtfertigung in Frage zu stellen. Dies gilt namentlich auch für die Argumentation des BRH, aus einer – aus seiner Sicht zu geringen - Fernverkehrsrelevanz des Vorhabens sei auf das Fehlen der Finanzierungszuständigkeit des Bundes zu schließen.
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Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach der oben bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits die Aufnahme eines Straßenbauprojekts in die Dringlichkeitsstufe des „vordringlichen Bedarfs“ (wie hier) in aller Regel der Annahme entgegensteht, dass die Finanzierbarkeit des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts innerhalb der maßgeblichen 15-Jahresfrist des § 17c Nr. 1 FStrG ausgeschlossen ist. Vielmehr kommt der Ausweisung des Vorhabens im Bedarfsplan als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs eine Indizwirkung dahingehend zu, dass ihre Realisierung innerhalb der maßgeblichen Zeitspanne von 15 Jahren – gerechnet ab dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses – nicht an mangelnder Finanzierung scheitern wird (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004, a.a.O., Rn. 24, sowie zuletzt Urteil vom 15. Februar 2018 – 9 C 1/17 -, „A 43“, DVBl. 2018, 1155 und juris, Rn. 21).
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Der Beklagte hat darüber hinaus im Einzelnen dargelegt, dass vorliegend auch keinerlei konkrete, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die geeignet wären, die der Bedarfsplanausweisung des Vorhabens als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs zukommende Indizwirkung für seine Finanzierbarkeit zu erschüttern, und verweist dazu unter anderem auch noch auf die Billigung der von ihm im Rahmen der Auftragsverwaltung vorgelegten Entwurfsplanung durch das Bundesverkehrsministerium, die Aufnahme des Vorhabens in den Investitionsrahmenplan des Bundes 2011 bis 2015 sowie auf die inzwischen mit Zustimmung und Finanzierungszusage des Bundesverkehrsministeriums bereits durchgeführten vorgezogenen artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen. Diese Angaben werden vom Kläger im Übrigen nicht bestritten.
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b. Das planfestgestellte Vorhaben ist mit dem europäischen und nationalen Vogel- und FFH-Habitatschutzrecht vereinbar.
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aa. Das Vorhaben führt zu erheblichen Beeinträchtigungen der beiden europäischen Vogelschutzgebiete „Hördter Rheinaue inklusive Kahnbusch und Oberscherpfer Wald“ (VSG 6816-402) und „Wörther Altrhein und Wörther Rheinhafen“ (VSG 6915-402), jedoch nur in dem im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Umfang. Dabei sind die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen beider Vogelschutzgebiete nach dem Prüfungsmaßstab des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – und nicht – auch nicht teilweise in Bezug auf bestimmte Flächen oder Vogelarten – entsprechend den Grundsätzen über faktische Vogelschutzgebiete an dem strengeren Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie – VRL –) in der Fassung der Richtlinie 209/147/EG vom 30. Januar 2009 (kodifizierte Fassung) zu messen (1.). Die durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen genügen jedenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Untersuchungen im Jahre 2016 methodisch und inhaltlich den rechtlichen Anforderungen (2.). Auch die jeweils durchgeführten Ausnahmeprüfungen halten der rechtlichen Prüfung stand (3.).
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(1) Die Zulässigkeit des planfestgestellten Vorhabens ist gemäß Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (EG-Richtlinie „Fauna, Flora, Habitat“ – FFH-RL –) am Schutzregime der zur Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL ergangenen Bestimmungen des § 34 BNatSchG zu messen. Die Voraussetzungen für den Wechsel des maßgeblichen Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 VRL zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL und zu den zu deren Umsetzung ergangenen innerstaatlichen Regelungen liegen vor.
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Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die für die Erhaltung der in Anhang I der VRL aufgeführten Arten (= wildlebende Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind; vgl. Art. 1 Abs. 1 VRL) zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Gemäß Art. 4 Abs. 2 VRL gilt diese Verpflichtung entsprechend für die nicht in Anhang I aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser-, Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Ist eine den Anforderungen der VRL entsprechende Erklärung des fraglichen Gebiets zum besonderen Schutzgebiet erfolgt, so treten gemäß Art. 7 FFH-RL die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergeben (sog. Schutzregimewechsel; vgl. dazu z.B. das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 10399/08.OVG –, „Flugplatz Speyer“, NuR 2009, 882 und juris, Rn. 144, m.w.N.). Das bedeutet: Liegt eine den Anforderungen entsprechende Schutzgebietsausweisung vor, so beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht mehr nach dem strengen Schutzregime für sog. faktische Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 4 VRL, sondern nach dem weniger strengen Schutzregime nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL i.V.m. § 34 BNatSchG, d. h. insbesondere mit der Möglichkeit der Zulassung des Vorhabens nach Maßgabe einer gemäß § 34 BNatSchG durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung (vgl. dazu zuletzt z.B.: BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 4 CN 3.13 –, „Bensersiel“, BVerwGE 149, 229 und juris, Rn. 29, sowie Urteil vom 6. April 2017 – 4 A 16.16 –, „Ganderkeseeleitung“, DVBl. 2017, 1039 und juris, Rn. 22, jeweils m.w.N.). Fehlt es hingegen an der Schutzgebietsausweisung oder genügt diese nicht den Anforderungen, so bleibt es bei dem strengeren Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, wonach das Störungs- und Beeinträchtigungsverbot nach dieser Vorschrift nur zugunsten überragender Gemeinwohlbelange, wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit, überwunden werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, a.a.O., Rn. 29 und Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 22).
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Gemäß Art. 7 FFH-RL treten bei den nach Art. 4 Abs. 1 VRL zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Art. 4 Abs. 2 VRL als solche anerkannten Gebieten die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL spätestens ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergebenden Pflichten. Danach setzt der Schutzregimewechsel eine Erklärung des fraglichen Gebiets zum besonderen Schutzgebiet bzw. eine Anerkennung des Gebiets als solches voraus, die den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie entsprechen muss. Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert dies jedenfalls eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 – C-374/98 -, „Basses Corbières“, NuR 2001, S. 210, 212 f., Rn. 43 bis 46 und 53; Urteil vom 6. März 2003 – C-240/00 -, „Finnland“, Slg. 2003 I – 2187, Rn. 18 ff.; Urteil vom 27. Februar 2003 – C-415/01 -, „Belgien“, NuR 2004, S. 516 f., Rn. 19, 21 und 24; s.a. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 4 C 2/03 –, „Hochmoselübergang I“, BVerwGE 120, 276 und juris, Rn. 31 ff.).
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Wie der Senat in Bezug auf andere europäische Vogelschutzgebiete in Rheinland-Pfalz bereits mehrfach entschieden hat, besteht kein Zweifel daran, dass die Unterschutzstellung der in Rheinland-Pfalz gelegenen Vogelschutzgebiete (ursprünglich) durch § 25 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft vom 28. September 2005 (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG a.F. –, GVBl. 2005, S. 387), also die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet unmittelbar durch Gesetz, den Anforderungen an eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Schutzgebietserklärung mit Außenwirkung genügt (vgl. die Senatsurteile vom 7./8. November 2007 – 8 C 11523/06.OVG – „Hochmoselbrücke“, AS 36, 5 und juris, Rn. 68 ff. und Urteil vom 8. Juli 2009, a.a.O., Rn. 145).
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Auch die beiden vorliegend betroffenen Vogelschutzgebiete wurden bereits durch § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 LNatSchG a.F. mit Wirkung vom 13. Oktober 2005 förmlich unter Schutz gestellt. Mit Inkrafttreten des neuen Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (LNatSchG n.F., GVBl. 2015, S. 283) wurde zwar das LNatSchG a.F. durch § 70 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG n.F. aufgehoben. Zugleich bestimmt jedoch § 17 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG n.F., dass das kohärente europäische ökologische Netz „Natura 2000“ aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den europäischen Vogelschutzgebieten besteht; nach § 17 Abs. 2 Satz 1 stehen die in der Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie die in der Anlage 2 genannten europäischen Vogelschutzgebiete – zu denen weiterhin die beiden vorliegend betroffenen Vogelschutzgebiete zählen – unter besonderem Schutz.
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Die Erhaltungsziele für diese Gebiete werden weiterhin in der bereits aufgrund des LNatSchG a.F. erlassenen Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura-2000-Gebieten vom 18. Juli 2005 (GVBl., S. 323) mit ihren Anlagen 1 bis 4 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2008 (GVBl. 2009, S. 4) geregelt. Zwar enthält § 40 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG n.F. eine neue Ermächtigung der Landesregierung zur näheren Bestimmung der jeweiligen Erhaltungsziele für diese Gebiete durch Rechtsverordnung. Nach der Übergangsbestimmung des § 39 Abs. 1 LNatSchG n.F. bleiben indessen die noch aufgrund des LNatSchG a.F. erlassenen oder fortgeltenden Rechtsverordnungen weiter in Kraft.
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Auch der vorliegende Fall bietet keinen Anlass zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage, ob und inwieweit der Schutzregimewechsel nach der Rechtsprechung des EuGH über das formelle Erfordernis einer endgültigen, vorbehaltslosen, rechtsverbindlichen und außenwirksamen Schutzgebietserklärung hinaus auch eine bestimmte materielle Qualität der Schutz- und Erhaltungsregelung erfordert (ablehnend insoweit Füßer, NVwZ 2005, S. 144, 145 ff.; OVG Nds., Urteil vom 1. Dezember 2004, NuR 2006, S. 115, 117, jeweils unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13. Juni 2002, NVwZ 2002, S. 1228, 1230, Rn. 25; a.A. insbesondere Gellermann, DVBl. 2004, S. 1198, 1202 f.). Soweit aus der Rechtsprechung des EuGH insoweit auch materielle Anforderungen an die Unterschutzstellung als Voraussetzung für den Schutzregimewechsel abzuleiten sind, als diese auch unmittelbar eine mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen muss (so die neuere Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 8. Januar 2014, „A 14 II“, a.a.O., Rn. 42 und 44 ff.; s.a. bereits den Beschluss des BVerwG vom 3. Juni 2010 – 4 B 54.09 -, „Flugplatz Speyer“, NVwZ 2010, 1289 und juris, Rn. 12, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003, „Belgien“, a.a.O., Rn. 26), sind diese in Bezug auf die hier in Rede stehenden beiden Vogelschutzgebiete jedenfalls erfüllt. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände vermögen den Senat nicht zu überzeugen:
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(a) Der vom Kläger im vorliegenden wie auch bereits in früheren Verfahren vor dem Senat vertretenen Auffassung, das Land Rheinland-Pfalz sei verpflichtet gewesen, sämtliche in den Standarddatenbögen (SDB) für das betreffende Gebiet aufgelistete Vogelarten in die Erhaltungsziele des Gebiets aufzunehmen, vermag der Senat weiterhin nicht zu folgen.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenteilige Auffassung des Senats mehrfach ausdrücklich bestätigt (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2008 – 9 B 15-08 –, „Hochmoselbrücke II“, juris, Rn. 12 und vom 3. Juni 2010, „Flugplatz Speyer“, a.a.O., Rn. 14 ff.) und auch in jüngeren Entscheidungen daran festgehalten (vgl. insbesondere Urteil vom 6. April 2017, „Ganderkeseeleitung“, a.a.O., Rn. 29 f., m.w.N.). Danach bestimmt sich zwar die Frage, für welche Arten ein Schutzgebiet ausgewiesen wurde, sofern die Schutzziele nicht aufgrund einer Erklärung des Mitgliedstaats zum besonderen Schutzgebiet feststehen, grundsätzlich aus dem Standarddatenbogen, den der Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat; daraus ist aber nicht abzuleiten, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle im SDB aufgeführten Vogelarten in die Festlegung der Erhaltungsziele für das entsprechende Gebiet einzubeziehen; vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im SDB die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der VRL umfassen, sondern nur solche, deren Schutz die Ausweisung des Gebiets letztlich gerechtfertigt hat; dabei kann es sich aber schon im Blick auf Art. 4 Abs. 1 VRL nur um die für das Gebiet charakteristischen Arten handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).
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Der Kläger zeigt auch im vorliegenden Verfahren nicht überzeugend auf, weshalb insbesondere aus unionsrechtlichen Gründen etwas anderes gelten müsste. Namentlich kann aus der vom Kläger zitierten Antwort der EU-Kommission auf eine Anfrage im EU-Parlament vom 29. April 2009 nichts Gegenteiliges entnommen werden: Danach stimmt die Kommission der Auffassung der Abgeordneten zu, dass „die Vorkommen sämtlicher im SDB aufgeführten Arten den Schutz nach Art. 4 Abs. 4 VRL genießen, der nach Ausweisung als besonderes Schutzgebiet – BSG – und Vorlage bei der Kommission durch den Schutz nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL ersetzt wurde“, und sie geht davon aus, „dass der Lebensraum aller im SDB aufgeführten Arten in einem BSG geschützt wird, wobei die Art, zu deren Erhaltung das Gebiet ausgewiesen wurde, besonders berücksichtigt wird.“ Ferner hat die Kommission angemerkt, dass Deutschland die SDB ohne Hinweis darauf eingereicht habe, „dass nur Hauptvorkommen den besonderen Schutz nach der VRL genießen würden.“ Damit hat die Kommission nicht die Auffassung vertreten, aus unionsrechtlichen Gründen müssten sämtliche im SDB für ein gemeldetes Gebiet aufgelisteten Vogelarten zwingend auch in die Bestimmung der Erhaltungsziele für das dann ausgewählte und unter besonderen Schutz gestellte Gebiet aufgenommen werden. Sie hat vielmehr lediglich auf die Bedeutung der im SDB genannten Arten und ihres Lebensraums für die Auswahl der für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete (Art. 4 Abs. 1 VRL) hingewiesen, aber zugleich betont, dass der Schutz der Arten, zu deren Erhaltung das Gebiet ausgewiesen wurde, besonders zu berücksichtigen ist. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der entnommen werden kann, dass die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der VRL umfassen müssen, sondern nur solche, „deren Schutz die Ausweisung des genannten BSG gerechtfertigt hat“ (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – C-191/05 – „Portugal“, BRS 80 Nr. 52, 2000 und juris, Rn. 12, 13 und 16). Auch die im Übrigen vom Kläger zitierten Äußerungen der EU-Kommission bzw. der Generalanwältin Kokott beziehen sich auf die Bedeutung der SDB und der darin aufgelisteten Arten für die Auswahl und Meldung der geeignetsten Gebiete, aber nicht auf die konkrete Festlegung der Erhaltungsziele im Rahmen der Schutzgebietsausweisung. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der EuGH in der genannten Entscheidung auch keineswegs eine Rückstufung von Vogelarten in wertgebende und andere Vogelarten beanstandet, sondern eine nachträgliche flächenmäßige Verkleinerung eines gemeldeten und bereits normativ unter Schutz gestellten Vogelschutzgebiets ohne Rücksicht darauf, ob das Gebiet nicht für andere nach Anhang I geschützte Arten, deren Schutz die Bezeichnung des erwähnten BSG rechtfertigt (a.a.O., Rn. 12), zu den geeignetsten Gebieten zählt. Schließlich ist auch aus der knappen Feststellung der Kommission, Deutschland habe bei der Einreichung der SDB nicht darauf hingewiesen, „dass nur Hauptvorkommen den besonderen Schutz der VRL genießen“, nichts Relevantes für die hier aufgeworfene Frage zu entnehmen. Selbstverständlich konnte und brauchte die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Übermittlung der SDB im Verfahren zur Meldung der Gebietskulisse noch keine Aussagen dazu machen, wie die nach der förderalen Ordnung zuständigen Bundesländer im Rahmen des von ihnen insoweit auszuübenden Ermessens der Mitgliedstaaten die Erhaltungsziele für die sodann förmlich unter Schutz zu stellenden Vogelschutzgebiete im Einzelnen festlegen würden.
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Der Umstand, dass nicht alle im SDB bei der Gebietsauswahl für ein bestimmtes Gebiet aufgelisteten Vogelarten auch in die Erhaltungsziele für die entsprechenden Vogelschutzgebiete aufgenommen wurden, könnte nur dann unionsrechtlich problematisch sein, wenn dies zur Folge hätte, dass Rheinland-Pfalz als Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie oder auch für bestimmte Zugvogelarten i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VRL überhaupt keine geeigneten Gebiete unter Schutz gestellt hätte, obwohl diese Arten im Gebiet von Rheinland-Pfalz i.S.v. Art. 1 Abs. 1 VRL „heimisch“ sind bzw. dort i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VRL „regelmäßig (als Vermehrungs-, Mauser- oder Wintergäste) auftreten“. Dies wird indessen vom Kläger nicht hinreichend dargelegt, obwohl ihm auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegungslast obliegt, dass und weshalb eine Auflistung wertgebender Arten für ein bestimmtes Gebiet unvollständig ist und in Bezug auf welche Arten sie der Ergänzung bedarf (vgl. etwa das Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 30; s. zur gesteigerten Darlegungslast für die Behauptung noch existierender faktischer Vogelschutzgebiete bereits BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –, „Hessisch Lichtenau“, BVerwGE 130, 299 und juris, Rn. 52, m.w.N.). Die auf Rheinland-Pfalz bezogene Behauptung des Klägers (unter Bezugnahme auf die ergänzende Stellungnahme des Gutachters Dr. Schreiber vom 13. März 2019, S. 4 f., vorgelegt als Anlage K 13), es seien für insgesamt 66 Vogelarten des Anhangs I bzw. wandernde Vogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VRL überhaupt keine Vogelschutzgebiete und für weitere 47 Arten weniger als fünf Gebiete ausgewiesen worden (vgl. dazu auch Schreiber, NuR 2018, S. 661 f.), genügt hierfür ebenfalls nicht. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Darlegung, dass die betroffenen Arten in Rheinland-Pfalz einen besonderen Verbreitungsschwerpunkt (im Sinne von geeignetsten Gebieten) haben (zu den in Rheinland-Pfalz bei der Meldung der Gebietskulisse angewandten Auswahlkriterien vgl. insbesondere die Antwort des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 19. Juli 2002 auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, LT-Drucks. 14/1272).
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Gegen die Annahme, dass es im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz für bestimmte Arten noch Gebiete gibt, die zu den flächen- und zahlenmäßig für diese Arten geeignetsten Gebieten zählen, aber dennoch nicht zum besonderen Schutzgebiet erklärt wurden, spricht im Übrigen der Umstand, dass die von der Bundesrepublik Deutschland gemeldete Gebietskulisse der BSG nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL zwischenzeitlich von der Kommission akzeptiert worden ist, ohne dass etwa konkrete Defizite in Bezug auf bestimmte Arten generell für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder speziell für Rheinland-Pfalz geltend gemacht worden wären (vgl. dazu die vom Beklagten als Anlagen 4 und 5, Bl. 465 und 467 der GA Bd. 3, zur Klageerwiderung vorgelegten Pressemitteilungen der EU-Kommission sowie des Bundesamtes für Naturschutz im Zusammenhang mit der Einstellung des gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2001/5117).
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Danach bedarf es der mit dem in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegten Schriftsatz des Klägers vom 8. Oktober 2019 angeregten Vorlage an den EuGH zu der dort formulierten Vorlagefrage 1. nicht. Die Frage, „ist Art. 7 FFH-RL, der den Übergang der besonderen Schutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete in das Regime des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL regelt, dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat Vogelarten, die er im SDB als Erhaltungsziele gemeldet hat, ganz entfallen lassen oder zu Nebenvorkommen erklären kann mit der Folge, dass sie dann bei der Prüfung von Plänen und Projekten nach Art. 6 FFH-RL nicht mehr zu berücksichtigen sind, obwohl es sich bei den nicht berücksichtigen Vorkommen des SDB um signifikante Vorkommen handelt?“, ist nach dem oben Gesagten bereits aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH ohne weiteres im dargelegten Sinne zu beantworten.
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(b) Auch der Auffassung des Klägers, es liege in Rheinland-Pfalz auch wegen der Differenzierung der Erhaltungszielbestimmungen zwischen Haupt- und Nebenvorkommen keine mit Unionsrecht im Einklang stehende Schutzgebietsausweisung vor mit der Folge, dass es in Rheinland-Pfalz „in einem noch nicht absehbaren Umfang“ noch faktische Vogelschutzgebiete gebe (so insbesondere auch Schreiber, NuR 2018, 658, 663), kann nicht gefolgt werden.
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Es ist vielmehr weiterhin davon auszugehen, dass hinsichtlich aller in Rheinland-Pfalz förmlich unter Schutz gestellter Vogelschutzgebiete der Schutzregimewechsel nach Art. 7 FFH-RL mit der gesetzlichen Ausweisung der Schutzgebiete durch § 17 Abs. 2 LNatSchG (n.F.) in Verbindung mit der Anlage 2 bewirkt worden ist, weil auch die (durchgängige) Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen bei der Bestimmung der jeweils erhaltungszielbestimmenden Vogelarten und –artengruppen der Annahme einer mit den Mindestanforderungen des Unionsrechts in Einklang stehenden Schutzgebietsausweisung nicht entgegensteht. Die Frage, welcher Schutzstatus generell den bei allen Vogelschutzgebieten in der Anlage 2 neben den Hauptvorkommen noch aufgeführten weiteren Vogelarten und Vogelartengruppen zukommt, bedarf vielmehr in diesem Zusammenhang weiterhin keiner grundsätzlichen Klärung (so bereits das Senatsurteil vom 8. Juli 2009, „Flugplatz Speyer“, a.a.O., Rn. 160).
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Die vom Senat im Urteil zur Hochmoselbrücke vom 7./8. November 2007 (a.a.O.) vertretene Auffassung, dass die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen in Anlage 2 zum (damaligen) § 25 Abs. 2 LNatSchG mit europäischem Recht im Einklang steht, weil das Land mit der Anknüpfung an die Arten mit Hauptvorkommen in dem Gebiet als den „für das Gebiet charakteristischen Arten“ i.S.v. Art. 1e FFH-RL von seinem fachlichen Beurteilungsspielraum in einer auch unionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise Gebrauch gemacht habe (a.a.O., Rn. 76 f.), ist vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. Juli 2008 (a.a.O.) über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nicht beanstandet worden, ebenso wenig die Bekräftigung dieser Auffassung im Senatsurteil zum Flugplatz Speyer vom 8. Juli 2009 (a.a.O., Rn. 157); das BVerwG hat die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen mit Beschluss vom 3. Juni 2010 (a.a.O.) zurückgewiesen und sich trotz eines vom Kläger seinerzeit insoweit reklamierten Klärungsbedarfs nicht zu einer abweichenden Entscheidung veranlasst gesehen (a.a.O., Rn. 14 f.).
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Auch im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dieses die Auffassung des Senats teilt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebietes gerade nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der VRL umfassen müssen, „sondern nur solche, deren Schutz die Ausweisung des Gebiets letztlich gerechtfertigt hat (...)“; dabei könne „es sich aber schon mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 VRL nur um die für das Gebiet charakteristischen Vogelarten handeln“ (so insbesondere BVerwG, Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 29, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 17. Juli 2008, a.a.O., Rn. 12). Mit dem Abstellen auf die „für das Gebiet charakteristischen Vogelarten“ als nicht nur für die Auswahl des Gebiets, sondern auch für die Festlegung der Erhaltungsziele maßgebenden Arten knüpft das Bundesverwaltungsgericht an den naturschutzfachlichen Gesichtspunkt an, der nach dem Vorspruch zur Anlage 2 zum LNatSchG für die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen maßgeblich war. Denn danach handelt es sich bei den mit (H) = Hauptvorkommen gekennzeichneten Arten um die Arten, „die für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristisch sind“. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 enthaltene Aussage, „nach diesen Maßstäben musste der Planfeststellungsbeschluss nicht alle im SDB genannten Vogelarten in den Blick nehmen“; vielmehr habe es ausgereicht, diejenigen Vogelarten „in den Blick zu nehmen“, die in der maßgeblichen Bestimmung der Erhaltungsziele im seinerzeit einschlägigen niedersächsischen Landesrecht als „wertbestimmende Vogel- und Zugvogelarten benannt“ worden waren. Der Kläger habe weder dargelegt, dass diese Liste unvollständig sei und der Ergänzung bedürfe, noch, dass die Bestandserfassung und -bewertung bezüglich dieser Vogelarten fehlerhaft erfolgt sei (a.a.O., Rn. 30). Hieraus ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine hinreichend an naturschutzfachlichen Gesichtspunkten orientierte „Konzentration“ der Erhaltungszielbestimmung auf solche im jeweiligen Vogelschutzgebiet vorkommende Vogelarten und Vogelartengruppen, die nach einer tragfähigen naturschutzfachlichen Einschätzung für das Gebiet „charakteristisch“ sind (d. h. weil das Gebiet gerade über diejenigen Lebensraumstrukturen und weitere Standortfaktoren verfügt, die für das Überleben und die Vermehrung dieser Arten erforderlich sind, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. April 2004, „Hochmoselübergang I“, a.a.O., Rn. 44), als noch innerhalb des fachlichen Beurteilungsspielraums der Mitgliedstaaten liegend ansieht.
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Die hiergegen vom Kläger ins Feld geführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Seine Auffassung, infolge der rheinland-pfälzischen Beschränkung des gesetzlichen Schutzes auf die Hauptvorkommen liege eine Teilrücknahme von gemeldeten Vogelschutzgebieten in inhaltlicher Hinsicht vor, weshalb insgesamt – auch für die Hauptvorkommen – von faktischen Vogelschutzgebieten auszugehen sei, ist nicht auf eine tragfähige naturschutzfachliche Begründung gestützt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verringert sich die richterliche Kontrollintensität hinsichtlich der Frage, ob es noch faktische Vogelschutzgebiete gibt, in dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten: Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungslasten für die Behauptung, es gebe ein nicht erklärtes Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließen solle (vgl. z.B. Urteil vom 12. März 2008, „Hessisch Lichtenau“, a.a.O., Rn. 52, m.w.N.); hierfür müsste der Nachweis geführt werden können, dass die Vermutung des Klägers, dass nicht naturschutzfachlich vertretbare, sondern sachfremde Erwägungen für die Abgrenzung eines Vogelschutzgebietes maßgeblich waren, zutrifft (vgl. Urteil vom 13. März 2008 – 9 VR 10.07 - „A 4“, NuR 2008, 495 und juris, Rn. 18). Umgekehrt greift im Stadium eines abgeschlossenen mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens eine Vermutung des Inhalts, dass ein faktisches Vogelschutzgebiet außerhalb des gemeldeten Vogelschutzgebietes nicht existiert, die nur durch den Nachweis sachwidriger Erwägungen bei der Gebietsabgrenzung widerlegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, „Bensersiel“, a.a.O., Rn. 24 f.). Vor dem Hintergrund, dass das Gebietsauswahl- und Meldeverfahren für Vogelschutzgebiete auch in Bezug auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz inzwischen abgeschlossen ist und die von der Bundesrepublik Deutschland und damit auch für Rheinland-Pfalz gemeldete Gebietskulisse von der Kommission inzwischen nicht mehr beanstandet wird, genügt das Vorbringen des Klägers den gesteigerten Anforderungen an die Darlegung der Existenz weiterer, noch nicht unter besonderen Schutz gestellter faktischer Vogelschutzgebiete nicht. Denn er greift mit seinem Vorbringen zur Unzulässigkeit der Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen einen wesentlichen Bestandteil des Schutzkonzepts des rheinland-pfälzischen Landesgesetzgebers als seiner Ansicht nach verfehlt an. Es genügt insoweit nicht, in einer naturschutzfachlichen Grundsatzfrage eine andere fachliche Meinung zu vertreten; vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Frage, ob ein Gebiet zu den für den Vogelschutz „geeignetsten Gebieten“ gehört, unterschiedliche fachliche Wertungen möglich; die Nichtmeldung eines Gebietes ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, a.a.O., Rn. 23). Hierzu hätte der Kläger konkret und fachlich fundiert darlegen müssen, dass das der Schutzgebietserklärung des Landes Rheinland-Pfalz zugrunde gelegte Konzept maßgeblich auf sachwidrigen Erwägungen beruht, die dazu geführt haben, dass im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz tatsächlich nicht die für den Schutz und die Erhaltung der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie nach Art. 4 Abs. 2 VRL zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete unter besonderen Schutz gestellt wurden. Diesen Anforderungen werden die weitgehend abstrakt, nicht auf konkrete Gebiete bezogenen Zahlenangaben des Klägers nicht gerecht. So sagt etwa die Behauptung des Klägers, durch die Beschränkung auf „Hauptvorkommen“ würden von 165 in den SDB aufgeführten, nach der Vogelschutzrichtlinie zu schützenden Vogelarten 75 Arten „vollständig aus dem Schutz herausfallen“, nichts darüber aus, ob und gegebenenfalls wo es für diese Arten in Rheinland-Pfalz überhaupt Gebiete gibt, die nach den auch vom Kläger anerkannten Auswahlkriterien des Landes zu den für diese Arten „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten“ zu zählen sind, aber dennoch nicht unter besonderen Schutz gestellt wurden. Nichts anderes gilt für die Behauptung des Klägers, infolge der Beschränkung des Schutzes auf Hauptvorkommen seien für 66 Arten des Anhangs I bzw. des Art. 4 Abs. 2 VRL überhaupt keine Vogelschutzgebiete ausgewiesen worden. Auch insoweit hätte es konkreter Hinweise auf das Bestehen signifikanter Vorkommen dieser Arten in bestimmten Gebieten in Rheinland-Pfalz bedurft, die zumindest eine Vermutung dafür begründen, dass es sich nach den Auswahlkriterien des Landes um weitere zahlen- und flächenmäßig besonders geeignete Gebiete für den Schutz und die Erhaltung dieser Arten handeln könnte. Auch soweit der Kläger weiter moniert, dass für 47 Vogelarten, die als Hauptvorkommen in bestimmten Vogelschutzgebieten geschützt werden, weniger als fünf Gebiete „übrig bleiben“, also das sog. Top-fünf-Kriterium des Meldeverfahrens des Landes nicht erfüllt sei, hätte es näherer Darlegungen bedurft, dass es konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen weiterer besonders geeigneter Gebiete für diese Arten auf dem Gebiet von Rheinland-Pfalz gibt. Denn das Top-fünf-Kriterium steht unter dem Vorbehalt, dass es im Land überhaupt mindestens fünf wichtige Brut- bzw. Mauser-, Überwinterungs- sowie Rastgebiete für diese Arten gibt, was gerade bei besonders seltenen oder unsteten Arten nicht unterstellt werden kann. Im Übrigen setzt sich der Kläger mit seinem Vorbringen, nur die als Hauptvorkommen aufgeführten Arten seien in den Vogelschutzgebieten überhaupt geschützt, nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Senats auseinander. Der Senat hatte im Urteil zum Flugplatz Speyer gerade offengelassen, welcher Schutzstatus generell den neben den Hauptvorkommen noch aufgeführten Vogelarten und Vogelartengruppen zukommt (a.a.O., Rn. 160); er hat es dort weiter ausdrücklich gebilligt, dass es sich nach Auffassung der Behörde auch bei diesen Arten um wertgebende Arten handelt, die bei der Definition der Erhaltungsziele zu berücksichtigen waren; im selben Urteil hatte der Senat zuvor bereits darauf hingewiesen, dass die Erhaltungsziele des dort in Rede stehenden Vogelschutzgebietes so umfassend formuliert waren, dass sie auch den Lebensraumansprüchen der als Nebenvorkommen aufgeführten Vogelarten hinreichend Rechnung tragen. Damit setzt sich der Kläger in diesem Zusammenhang weder generell noch in Bezug auf die Erhaltungsziele der beiden hier konkret betroffenen Vogelschutzgebiete näher auseinander.
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(c) Es ist schließlich weder vom Kläger hinreichend substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass die Unterschutzstellung europäischer Vogelschutzgebiete in Rheinland-Pfalz flächenmäßig unvollständig – mit der Folge des Bestehens faktischer Vogelschutzgebiete auf bestimmten, nicht in das Schutzregime einbezogenen Flächen – erfolgt ist.
- 152
Der Kläger macht insoweit im vorliegenden Verfahren lediglich geltend, die südlich des Landeshafens Wörth gelegene Altrheinschlute „Im Weibel“ hätte in das Vogelschutzgebiet „Hördter Rheinaue inklusive Kahnbusch und Oberscherpfer Wald“ einbezogen werden müssen, und verweist insoweit auf eine Bemerkung im (planfestgestellten) Landespflegerischen Begleitplan, wonach der Altrheinrest „Im Weibel“ ein überregional bedeutsames Bruthabitat für das Blaukehlchen darstelle und auch für Brutbestände der Beutelmeise von überregionaler Bedeutung sei. Auch damit hat der Kläger nicht in einer den gesteigerten Substantiierungsanforderungen genügenden Weise dargetan, dass die fehlende Einbeziehung des Bereichs „Im Weibel“ in das Vogelschutzgebiet 6816-402 naturschutzfachlich unvertretbar ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Art „Blaukehlchen“ in den beiden vom Vorhaben tangierten Vogelschutzgebieten jedenfalls als Nebenvorkommen in die Erhaltungsziele aufgenommen worden ist, die Art „Beutelmeise“ als wandernde Vogelart im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VRL in die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets 6915-402, ebenfalls als Nebenvorkommen. Darüber hinaus ergibt eine Durchsicht der Anlage 2 zum Landesnaturschutzgesetz, dass das Blaukehlchen allein in sieben Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz als „Hauptvorkommen“ erhaltungszielbestimmend und in zahlreichen weiteren Gebieten als Nebenvorkommen aufgeführt ist, die Beutelmeise in sechs Vogelschutzgebieten als Hauptvorkommen und in zahlreichen weiteren Vogelschutzgebieten als Nebenvorkommen. Zudem haben die Vertreter und Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass die Einbeziehung der Altrheinschlute „Im Weibel“ in die Meldekulisse für Vogelschutzgebiete in Rheinland-Pfalz mehrfach geprüft, aber letztlich mangels hinreichender Bedeutung des (kleinen) Gebiets verworfen worden sei; im Übrigen seien Brutvorkommen der (unsteten und nur sporadisch in Rheinland-Pfalz als Brutvogel auftretenden) Art Beutelmeise im Bereich „Im Weibel“ inzwischen nicht mehr vorgefunden worden. Danach ist eine naturschutzfachliche Unvertretbarkeit der mangelnden Einbeziehung der Altrheinschlute „Im Weibel“ in das Vogelschutzregime in Rheinland-Pfalz nicht erkennbar.
- 153
(2) Die zu den beiden von dem Vorhaben betroffenen Vogelschutzgebieten durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen genügen jedenfalls unter Berücksichtigung der im Jahre 2016 durchgeführten Aktualisierung der Faunadaten sowohl in methodischer wie in inhaltlicher Hinsicht den rechtlichen Anforderungen.
- 154
(a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Vogelschutzgebiet „Hördter Rheinaue inklusive Kahnbusch und Oberscherpfer Wald“ (6816-402). In diesem insgesamt ca. 1976 ha großen Vogelschutzgebiet, das im nordöstlichen Randbereich von der Trasse der B 293 durch- bzw. überquert werden soll, sind nach der Anlage 2 zum LNatSchG folgende Vogelarten geschützt:
- 155
Arten des Anhangs I zur Vogelschutzrichtlinie:
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Hauptvorkommen: Zwergdommel, Schwarzmilan, Eisvogel, Grauspecht, Mittelspecht,
- 157
Nebenvorkommen: Weißstorch, Wespenbussard, Rotmilan, Rohrweihe, Schwarzspecht, Blaukehlchen, Neuntöter.
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Arten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie: Wasserralle, Wendehals, Schilfrohrsänger, Beutelmeise, Drosselrohrsänger (nur Nebenvorkommen).
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Die Erhaltungsziele für dieses Vogelschutzgebiet werden in der Anlage 3 der Landesverordnung vom 18. Juli 2005 (Natura 2000 GebVRP) wie folgt benannt: „Erhaltung oder Wiederherstellung der vielfältigen Auengewässer mit natürlichen Verlandungsbereichen, der alt- und totholzreichen Hartholz- und Weichholzauenwälder.“
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Im Auftrag des Beklagten wurde vom Büro Modus Consult die „Untersuchung zur Verträglichkeit mit dem Vogelschutzgebiet Hördter Rheinaue inklusive Kahnbusch und Oberscherpfer Wald“ vom 18. Februar 2011 erstellt (Ordner 4, Anlage 12-3), die unter dem 2. Februar 2015 überarbeitet wurde (Ordner 10, Anlage 12-3). Sie gelangt im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: Insbesondere durch die bau- und betriebsbedingten Störungen sowie die anlagebedingte Zerstörung von Brutplätzen und die Flächeninanspruchnahme und Zerschneidung innerhalb von Nahrungsrevieren sei mit erheblichen Beeinträchtigungen der folgenden als Hauptvorkommen im Vogelschutzgebiet gemeldeten Vogelarten zu rechnen: Zwergdommel, Eisvogel, Grauspecht und Mittelspecht. Die genannten Beeinträchtigungen beträfen auch den Schwarzmilan, allerdings sei bei dieser Art anzunehmen, dass lediglich eine Verlagerung der Horststandorte stattfinde, die Reviere jedoch nicht aufgegeben würden. Ferner sieht die Verträglichkeitsprüfung vier Maßnahmen zur Schadensbegrenzung vor. Jedoch verbleibe es auch unter Berücksichtigung dieser Schadensminderungsmaßnahmen im Ergebnis bei den erheblichen Beeinträchtigungen für die genannten Vogelarten. Im Umfeld der geplanten Straßentrasse bestünden weitere Planungen, die generell zu Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der gemeldeten Vogelarten führen könnten; über die von der vorliegenden Planung bewirkten erheblichen Beeinträchtigungen hinaus seien jedoch keine durch kumulative Effekte hervorgerufenen erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Wegen der erheblichen Beeinträchtigungen der im Vogelschutzgebiet gemeldeten Vogelarten durch das Vorhaben sei die Durchführung einer Ausnahmeprüfung erforderlich. Im Planfeststellungsbeschluss ist das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich gebilligt worden. Der Beklagte hat jedoch im Mai 2017 eine Überprüfung der Bewertung „vor dem Hintergrund neuer Faunadaten“ durchführen lassen, die gewisse Verschiebungen der artenspezifischen Beeinträchtigungen ergeben hat, nämlich eine Zunahme der Betroffenheit von Grau- und Mittelspecht, keine Änderungen für Eisvogel, Schwarzspecht und Wasserralle, eine Verringerung der Betroffenheit des Schwarzmilans und keine Betroffenheit mehr für Beutelmeise, Drosselrohrsänger und Zwergdommel. Alle anderen betrachteten Arten seien im relevanten Teil des Vogelschutzgebietes nicht betroffen.
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Diese Einschätzungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
- 162
Für eine ordnungsgemäße Verträglichkeitsprüfung – auch als Voraussetzung für eine ggf. erforderlich werdende Abweichungszulassung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG – gelten folgende rechtliche Maßstäbe: Gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG ist Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung die Frage, ob das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führt; maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, „Hessisch Lichtenau“, a.a.O., Rn. 94, m.w.N.). Es ist zu untersuchen, ob der Erhaltungszustand der Arten gerade in den Lebensräumen, für die sie charakteristisch sind, günstig bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 – 9 A 22/11 –, „A 44“, BVerwGE 146, 145 und juris, Rn. 94). Ausgangspunkt der Prüfung sind dabei die für das Gebiet festgelegten maßgeblichen Erhaltungsziele (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, „Hessisch Lichtenau“, a.a.O., Rn. 3). Für die Verträglichkeitsprüfung muss eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung in einem Umfang erfolgen, der es zulässt, die Einwirkungen des Projekts zu bestimmen und zu bewerten; dabei ist die Methode der Bestandserfassung normativ nicht festgelegt; die Methodenauswahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ einhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 14/12 –, „A 20 Bad Segeberg“, BVerwGE 148, 373 und juris, Rn. 44, m.w.N.). Ob die Verträglichkeitsprüfung nach besten wissenschaftlichen Erkenntnissen vorgenommen wurde, unterliegt grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle; diese kann aber in bestimmten Zusammenhängen – etwa bei der Auswahl einer Untersuchungsmethode oder bei Prognosen und Schätzungen zur Überwindung wissenschaftlich nicht ausräumbarer Unsicherheiten – an funktionale Grenzen stoßen; in solchen Fällen darf die Behörde mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen arbeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 – 9 B 43.16 –, „Ortsumgehung Celle (Mittelteil)“, DVBl. 2008, 1361 und juris, Rn. 19, m.w.N.).
- 163
Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung jedenfalls unter Berücksichtigung der ergänzenden Begutachtung aufgrund der im Jahre 2016 aktualisierten Faunadaten keinen durchgreifenden Rechtsbedenken. Vielmehr sind die vom Kläger vorgebrachten Kritikpunkte sämtlich nicht überzeugend.
- 164
(aa) Zunächst ist der Vorwurf des Klägers, die Verträglichkeitsprüfung beruhe auf einer veralteten Datengrundlage, weil sie sich „im Wesentlichen auf Erfassungen aus dem Jahre 2004“ stütze, die 2007 nur punktuell ergänzt worden seien, während die 2016 wiederholten Bestandserfassungen „in einer regelgerechten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung überhaupt keinen Eingang mehr“ gefunden hätten (vgl. insbesondere Anlage K7 zur Klagebegründung, S. 31), nicht gerechtfertigt.
- 165
Der Planfeststellungsbeschluss (S. 317 ff.) hat sich mit diesem vom Kläger bereits in der zweiten Offenlage erhobenen und jetzt im Kern wiederholten Vorwurf eingehend auseinandergesetzt und dabei im Einzelnen Zeitpunkt, Art und Umfang der Bestandsdatenerhebungen in den Jahren 2004, 2007, 2014 und 2016 dargestellt. Danach wurde – im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung – lediglich insoweit an Bestandserfassungen einzelner Vogelarten aus den Jahren 2004 und 2007 festgehalten, als in diesen für die Avifauna günstigeren Jahren Brutvorkommen bestimmter Arten (u. a. der Zwergdommel) festgestellt worden waren, die in den Jahren 2014 bzw. 2016 nicht mehr vorgefunden werden konnten. Es wurde also deren weiteres Vorkommen als Brutvögel unterstellt und dementsprechend insbesondere von einer erheblichen Beeinträchtigung der Zwergdommel wegen des vorhabenbedingten Verlusts von Brutvorkommen ausgegangen und am entsprechenden Maßnahmenkonzept auch für diese Arten festgehalten (vgl. dazu S. 225 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Nachdem die Bestandserfassung aus dem Jahre 2014 in die überarbeitete Fassung der Verträglichkeitsprüfung vom 2. Februar 2015 eingeflossen ist und die weiteren faunistischen Untersuchungen und deren Bewertungen zum Gegenstand einer ergänzenden Anhörung u. a. des Klägers im Jahre 2017 sowie der festgestellten Planunterlagen gemacht worden sind, ist für den Senat kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Verträglichkeitsprüfung im Jahre 2017 als solche nochmals überarbeitet und abermals zum Gegenstand einer ergänzenden Anhörung hätte gemacht werden müssen.
- 166
(bb) Der vom Kläger unter Bezugnahme auf die Anlage K 13, S. 30 f., erhobene Vorwurf, die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung sei – unter dem Gesichtspunkt unzureichender Sachverhaltsermittlung – schon deshalb fehlerhaft, weil sie sich auf die fünf Arten mit Hauptvorkommen beschränkt und die Betroffenheit aller weiteren Arten, die für dieses Vogelschutzgebiet im Standarddatenbogen gemeldet seien, damit von vornherein ausgeblendet habe, bedarf nach dem oben Gesagten nur insoweit einer vertieften Betrachtung, als in die Erhaltungsziele für dieses Vogelschutzgebiet auch insgesamt zwölf weitere Arten als „Nebenvorkommen“ aufgenommen worden sind.
- 167
Im Ergebnis kann jedoch die vom Senat zuletzt im Urteil vom 8. Juli 2009 zum Flugplatz Speyer (a.a.O., Rn. 160) ausdrücklich offen gelassene Frage, welche Bedeutung die Aufnahme weiterer Vogelarten als Nebenvorkommen in die gesetzlich festgelegten Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets für den Umfang einer für das entsprechende Vogelschutzgebiet durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung hat, auch im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Denn im Zuge weiterer Sachverhaltsermittlungen im Planfeststellungsverfahren ist auch die Betroffenheit der Vogelarten mit Nebenvorkommen ermittelt und bewertet worden; die dabei gefundenen Ergebnisse sind auch in die Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss zu Art und Ausmaß der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen (namentlich auch mit Blick auf die Ausnahmeprüfung) hinreichend eingeflossen.
- 168
Die Frage, ob die Arten mit Nebenvorkommen nicht als sog. weitere wertgebende Arten des Vogelschutzgebiets (vgl. zu diesem Begriff: Senatsurteil vom 8. Juli 2009, „Flugplatz Speyer“, a.a.O., Rn. 160) in der Verträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 2. Februar 2015 ergänzende Berücksichtigung hätten finden müssen, kann deshalb auch im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil ein etwaiger diesbezüglicher Fehler der Verträglichkeitsprüfung durch die folgenden Untersuchungen im Jahre 2016 und deren Auswertung im Jahre 2017 jedenfalls geheilt worden ist.
- 169
Im Jahre 2016 hat der Beklagte eine Aktualisierung der Faunadaten nach neueren Methodenstandards beauftragt, u. a., um für das Planfeststellungsverfahren Rechtssicherheit zu erlangen. Gegenstand der Erhebungen und Bewertungen waren ausdrücklich auch die Auswirkungen hinsichtlich der Verträglichkeit des Vorhabens mit Natura 2000-Gebieten infolge etwaiger Änderungen der Betroffenheit von Arten (vgl. das Gutachten „Überprüfung der naturschutzfachlichen Auswirkungen sowie des Maßnahmenkonzepts vor dem Hintergrund neuer Faunadaten“ des Büros Modus Consult vom Mai 2017 in der Fassung vom November 2017, Ordner 13, Teil 4). Wie sich bereits aus dem zusammenfassenden Erläuterungsbericht ergibt, wurden in diese Untersuchungen alle relevanten europäischen Vogelarten gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie einbezogen, und zwar ausdrücklich neben den Arten mit Hauptvorkommen in den beiden Vogelschutzgebieten auch alle weiteren Anhang I- und Zugvogelarten, die lediglich als Nebenvorkommen in einem oder beiden planungsrelevanten Vogelschutzgebieten erfasst sind, darüber hinaus auch alle weiteren landes- bzw. bundesweit gefährdeten Arten einschließlich der Vorwarnliste. Alle Erhebungen und Bewertungen sind dem umfangreichen Faunabericht vom 10. Mai 2017 des Dipl.-Biologen Schulte (Ordner 13, Anhang A) zu entnehmen, der neben den europäischen Vogelarten auch alle streng geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie behandelt; die Ergebnisse der Bestandserfassungen zu den europäischen Vogelarten finden sich in Kapitel 5.1, die Bewertungen hierzu in Kapitel 6.1; die sich aus der aktualisierten faunistischen Erhebung ergebenden Änderungen der Betroffenheiten finden sich bezüglich der europäischen Vogelarten in Kapitel 7.2.1. Zu allen untersuchten Vogelarten, also insbesondere auch zu den Arten mit Nebenvorkommen, werden detailliert Habitatansprüche und besiedelbare Strukturen sowie ihr Vorkommen im Untersuchungsgebiet (Zahl der Reviere) aufgeführt (S. 20 ff.). Aufgrund der Auswertung der Untersuchungsergebnisse (S. 71 ff.) werden die sich daraus ergebenden Änderungen der Betroffenheiten für alle besonders planungsrelevanten Vogelarten, definiert als alle im Jahre 2016 im Untersuchungsraum angetroffenen streng geschützten oder bestandsbedrohten Vogelarten sowie alle in Kolonien brütenden Arten, für jede Art detailliert in Tabelle 5 (S. 81 ff.) aufgelistet. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen hinsichtlich der Verträglichkeit des Vorhabens mit Natura 2000-Gebieten werden in Bezug auf das hier in Rede stehende Vogelschutzgebiet im Erläuterungsbericht unter 5.3, S. 17 ff. zusammengefasst. Die Erhebungen und Bewertungen resultieren in Änderungen des Maßnahmenkonzepts u. a. für Eisvogel, Grau- und Mittelspecht (Kapitel 4.1, S. 7), sowie in zusätzlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen (Kapitel 5.5, S. 22). Für die untersuchten Arten mit Nebenvorkommen im Vogelschutzgebiet ergab sich allerdings im Ergebnis keine relevante Änderung der Betroffenheit. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich die Ergebnisse auch dieser zusätzlichen Untersuchungen und Bewertungen ausdrücklich zu eigen gemacht (vgl. S. 226 des Planfeststellungsbeschlusses). Weder die Klagebegründung noch die beiden Ausarbeitungen des Gutachters Schreiber gehen auf die faunistischen Untersuchungen von 2016 und deren Ergebnisse und Bewertungen aus 2017 näher ein, obwohl diese Gegenstand einer ergänzenden Anhörung der Verbände waren. Aus Sicht des Senats sind jedenfalls aufgrund der Einbeziehung der äußert gründlichen ergänzenden faunistischen Untersuchungen, die sich insbesondere auch auf alle in den beiden Vogelschutzgebieten in den Erhaltungszielen als Nebenvorkommen aufgeführten Vogelarten erstrecken, keinerlei rechtliche Bedenken gegen die durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs mehr veranlasst.
- 170
(cc) Die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung begegnet – einschließlich der ergänzenden Untersuchungen vorhabenbedingter Betroffenheiten europäischer Vogelarten im Rahmen des Faunaberichts vom 2016 – auch in methodischer Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist der Vorwurf des Klägers nicht berechtigt, es habe keine hinreichende Erfassung und Untersuchung von Lebensräumen der geschützten Vogelarten stattgefunden.
- 171
Nach Ansicht des Klägers ist die Verträglichkeitsprüfung deshalb methodisch fehlerhaft erstellt worden, weil die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von Vogelarten nur ausgehend von Mittelpunkten von Vogelrevieren des entsprechenden Erfassungsjahres abgeschätzt worden seien; erforderlich zur vollständigen Vermittlung der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen sei jedoch R11; weil Gegenstand der habitatrechtlichen Prüfung Lebensräume von flächigem Charakter seien – eine flächenmäßige Betrachtung, in die neben den belegten Lebensräumen der Arten – zumindest bei Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand – auch Potentialflächen einzubeziehen seien. Hinsichtlich dieser Flächen seien alle Projektwirkungen zu untersuchen, und zwar neben direkter Flächeninanspruchnahme auch mittelbare Beeinträchtigungen wie Schadstoffeinträge, Lärm und andere Störreize, sofern sie erheblich und nicht bloße Belästigungen seien. Sodann wird in der Anlage K 13 zur Klagebegründung eine computermäßige „Verschneidung“ der Fläche der geplanten Trasse des Vorhabens, zuzüglich von Pufferzonen von bis zu 500 m Breite, mit den sog. Ziel- und Maßnahmenflächen des Bewirtschaftungsplanes vorgenommen; auf dieser Grundlage werden für beide Vogelschutzgebiete die Auswirkungen des Vorhabens artenspezifisch und flächenmäßig in Hektar berechnet. Wie sich aus der Tabelle 4 der Anlage K13 ergibt, geht der Gutachter in der Summe von einer flächenmäßigen Betroffenheit des Vogelschutzgebietes im Umfang von 35,914 ha aus, während die Verträglichkeitsprüfung die flächenmäßige Inanspruchnahme des Vogelschutzgebiets durch das Vorhaben auf insgesamt ca. 3,598 ha beziffert. Der Kläger legt indessen nicht dar, weshalb nur die von ihm favorisierte Methodik der Erfassung von Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebietes dem Standard der Wissenschaft und damit dem Erfordernis der Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse aus der Rechtsprechung entsprechen soll. Darüber hinaus wird nicht nachvollziehbar herausgearbeitet, inwieweit diese methodische Vorgehensweise tatsächlich zu einer wesentlich anderen Einschätzung erheblicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes durch das Vorhaben führt, namentlich in Bezug auf welche konkreten Vogelarten.
- 172
In der Sache ist die Methodenkritik jedenfalls nicht berechtigt: Wie sich aus der Verträglichkeitsprüfung ohne weiteres ergibt, wurden in ihr die verschiedenen Auswirkungen auf die gemeldeten Lebensraumtypen sowie die Tier- und Pflanzenarten des Vogelschutzgebietes durch die geplante Baumaßnahme untersucht und dabei nach bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren unterschieden (vgl. S. 14 der Anlage 12-3 in Ordner 10). Dabei wurden voraussichtlich betroffene Lebensräume und Arten unter Berücksichtigung der Modifizierung der Trasse detailliert betrachtet und dabei auch ein Abgleich mit den neueren Daten der Bewirtschaftungsplanung durchgeführt (S. 15 der Anlage 12-3). Auf dieser Grundlage erfolgte die Bewertung der erheblichen Beeinträchtigungen von vier der fünf als Hauptvorkommen erhaltungszielbestimmenden Vogelarten durch bau- und betriebsbedingte Störungen und anlagebedingte Zerstörung von Brutplätzen sowie die Flächeninanspruchnahme und Zerschneidung innerhalb von Nahrungshabitaten (vgl. S. 33 der Anlage 12-3). Die angewandte Methodik stützt sich auf die in der Verträglichkeitsprüfung unter Punkt 10. (S. 35) aufgeführten Quellen. Methodische Defizite sind danach nicht erkennbar.
- 173
Nichts anderes gilt für die umfangreichen Untersuchungen und Bewertungen u. a. auch der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen aller europäischer Vogelarten im Rahmen des Faunaberichts von 2016. Alle Vogelarten wurden dabei innerhalb ihrer artspezifischen Effekt- bzw. Fluchtdistanz gemäß der „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ von Daniel und Mierwald, die als Standardwerk bekannt ist, „punktscharf erfasst“ (vgl. Faunabericht, S. 14 f. in Anhang A, Ordner 13). Die Auswertung und Festlegung der Revierzentren erfolgte dabei nach der Methodik des ebenfalls als Standardwerk anerkannten Buchs von Südbeck et. al. von 2005 (vgl. S. 15 und Literaturverzeichnis des Faunaberichts). Die Tabelle 5 (S. 81 f.) zeigt dann für jede Vogelart Brutvorkommen und Betroffenheit auf. Teil 10 des Faunaberichts enthält sodann noch Verbreitungskarten mit Brutvorkommen und Nachweispunkten nicht brütender Arten im Untersuchungsraum (S. 114 ff. des Faunaberichts). Methodische Defizite sind danach auch hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der vorhabenbedingten Betroffenheit weiterer wertgebender Vogelarten nicht erkennbar.
- 174
Darüber hinaus haben die Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aus Sicht des Senats überzeugend darauf hingewiesen, dass eine flächenmäßige Erfassung und quadratmetermäßige Abgrenzung potentieller Lebensräume allein aufgrund der dort vorhandenen Lebensraumstrukturen – ohne Bezugnahme auf vorhandene Brutplätze und Nahrungsreviere der erhaltungszielbestimmenden Vogelarten – zur Erfassung vorhabenbedingter Auswirkungen auf diese nicht zielführend ist. Eine – im Zuge der Erstellung der Verträglichkeitsprüfung durchaus erwogene – flächenmäßige Abgrenzung und zeichnerische Darstellung vollständiger potentieller Lebensräume wäre vielmehr vor dem Hintergrund der teilweise sehr großen potentiellen Habitate (etwa von Arten mit Waldbindung wie dem Schwarzspecht oder bei weit umherschweifenden Arten wie dem Baumfalken mit Reviergrößen von bis zu 50 ha) rein spekulativ und letztlich zur Erfassung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen ungeeignet.
- 175
Soweit der Kläger noch vorträgt, es sei die Erhöhung des Tötungsrisikos durch die das Vogelschutzgebiet künftig zerschneidende B 293 im habitatschutzrechtlichen Kontext ungeprüft geblieben, ist dies ebenfalls unzutreffend. Vielmehr trifft die Verträglichkeitsprüfung etwa zur betriebsbedingten Erhöhung des Kollisionsrisikos für die Zwergdommel eindeutige Aussagen, ebenso für Eisvogel, Grau- und Mittelspecht und sieht gerade auch zur Reduzierung dieses Risikos die Schadensminderungsmaßnahmen M 1 bis M 4 vor (vgl. S. 20, 22, 23 und 24 sowie 25 f. der Anlage 12-3 in Ordner 10).
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- 176
Soweit in der Anlage K 7 (S. 33, vorletzter Absatz) noch die Feststellungen der Vertr228;glichkeitsprüfung zur mangelnden Erheblichkeit der Beeinträchtigungen in Bezug auf die erhaltungszielbestimmender Art Schwarzmilan in Frage gestellt wird, erscheint das Vorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert. Es bleibt unklar, aus welchen vorhabenbedingten Wirkfaktoren sich entgegen der Annahme der Verträglichkeitsprüfung eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung dieser Art ergeben soll. Jedenfalls wird die Annahme der Verträglichkeitsprüfung, es werde lediglich zu einer Verlagerung des von vorhabenbedingten Störwirkungen betroffenen Horststandortes kommen (vgl. S. 23 f. der Anlage 12-3), nicht konkret unter Bezugnahme auf bessere wissenschaftliche Erkenntnisse in Frage gestellt. Zudem setzt sich der Gutachter des Klägers in keiner Weise mit den Ausführungen im Faunabericht von 2016 bzw. im Erläuterungsbericht von Mai/November 2017 (S. 18 f.) auseinander, wonach sogar von einer Verringerung der Betroffenheit der Art auszugehen ist, weil im Jahre 2016 keine Brutvorkommen der Art im Vogelschutzgebiet mehr festgestellt werden konnten.
- 177
Nicht gefolgt werden kann ferner dem Vorwurf des Klägers, es fehle an einer Betrachtung kumulativer Effekte, z. B. von Störwirkungen durch die bestehenden Industrieanlagen oder den Betrieb der B 9. In der Verträglichkeitsprüfung ist umfänglich geprüft worden, ob das Projekt – über die unmittelbaren, projektbedingten Auswirkungen hinaus – auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu (ggf. weiteren) erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets führen kann; im Ergebnis wurde dies verneint (vgl. im Einzelnen S. 27 ff. der Anlage 12-3). Dadurch wurde den entsprechenden Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie bzw. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG Rechnung getragen. Damit setzt sich der Kläger nicht näher auseinander. Woraus sich eine Verpflichtung zur weitergehenden Berücksichtigung etwaiger kumulativer Effekte durch bereits bestehende Anlagen ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Vogelschutzgebiet trotz bestehender Vorbelastungen in seiner Umgebung (Lkw-Werk, B 9 etc.) als besonders schutzwürdig ausgewählt und in die Gebietskulisse aufgenommen sowie von der EU-Kommission akzeptiert worden ist. Das Fortbestehen dieser Vorbelastungen kann aber nicht dem Vorhaben angelastet werden. Unabhängig davon hat die Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der Bewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen durchaus die bestehenden Vorbelastungen von Lebensräumen der erhaltungszielbestimmenden Arten berücksichtigt, so etwa bei der Zwergdommel durch die B 9 und durch Freizeit- sowie Gewerbenutzungen (vgl. S. 20 in Anlage 12-3).
- 178
Soweit in der Klagebegründung in diesem Zusammenhang schließlich noch lediglich pauschal zur fehlerhaften Abgrenzung des Vogelschutzgebiets die Auffassung vertreten wird, die Altrheinschlute „Im Weibel“ hätte in das Vogelschutzgebiet einbezogen werden müssen, wird erneut die Frage einer fehlerhaften Abgrenzung des Vogelschutzgebiets und damit ein Gesichtspunkt angesprochen, der bereits die Frage des Schutzregimewechsels berührt, ohne dass damit allerdings – wie oben bereits ausgeführt - den erhöhten Anforderungen an die Darlegung eines weiteren faktischen Vogelschutzgebiets genügt wird. Soweit es die Frage einer hinreichenden Ermittlungsbreite und -tiefe der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass in der Verträglichkeitsprüfung auf diesen außerhalb des Vogelschutzgebiets zwischen den Teilbereichen Rheinanlagen und Ritterhecke am Südende des Landeshafens Wörth gelegenen Auwaldrest durchaus eingegangen worden ist, soweit ihm etwa Bedeutung als Nahrungshabitat oder sogar als Brutplatz für erhaltungszielbestimmende Vogelarten des Vogelschutzgebietes zukommt (vgl. z. B. S. 10 der Verträglichkeitsprüfung zum Grauspecht).
- 179
(b) Aber auch im Hinblick auf das Vogelschutzgebiet „Wörther Altrhein und Wörther Rheinhafen“ (6915-402) sind durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung nicht veranlasst.
- 180
In diesem relativ kleinflächigen, nur ca. 239 ha großen Vogelschutzgebiet, dessen schlauchförmiger nordwestlicher Teilbereich „Wörther Altrhein“ im Bereich der Anbindung der B 9 an die neue Trasse sowie an die K 25 von dem Vorhaben unmittelbar räumlich berührt wird (Flächeninanspruchnahme ca. 3920 qm) und das zudem enge funktionale Beziehungen zu dem angrenzenden Vogelschutzgebiet 6816-402 hat, sind nach der Anlage 2 zum Landesnaturschutzgesetz folgende Vogelarten bzw. Vogelartengruppen geschützt:
- 181
Arten des Anhangs I zur Vogelschutzrichtlinie:
- 182
Hauptvorkommen: Zwergdommel, Purpurreiher, Rohrweihe,
- 183
Nebenvorkommen: Eisvogel, Mittelspecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Blaukehlchen, Wespenbussard, Neuntöter.
- 184
Arten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie:
- 185
Hauptvorkommen: Wasserralle, Gründelenten, Tauchenten,
- 186
Nebenvorkommen: Rohrschwirl, Schilfrohrsänger, Drosselrohrsänger, Beutelmeise, Taucher, Säger, Möwen, Kormoran, Schwimmenten.
- 187
Die Erhaltungsziele für dieses Vogelschutzgebiet werden in der Anlage 3 der Landesverordnung vom 18. Juli 2005 wie folgt benannt: „Erhaltung oder Wiederherstellung von störungsfreien Gewässerabschnitten und Uferbereichen.“
- 188
Das vom Beklagten beauftragte Büro Modus Consult hat auch für dieses Vogelschutzgebiet eine Verträglichkeitsprüfung vom 18. November 2011 in einer überarbeiteten Fassung vom 2. Februar 2015 erstellt (Ordner 10, Anlage 12-4), die im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen gelangt ist: Insbesondere durch die bau- und betriebsbedingten Störungen sowie die anlagebedingte Zerstörung von Brutplätzen, aber auch durch die Flächeninanspruchnahme und Zerschneidung innerhalb von Nahrungsrevieren ist mit erheblichen Beeinträchtigungen der folgenden, als Hauptvorkommen im Vogelschutzgebiet gemeldeten Vogelarten zu rechnen: Zwergdommel, Purpurreiher, Rohrweihe, Wasserralle und Krickente. Die Rastplätze der im Vogelschutzgebiet gemeldeten Tauch- und Gründelenten könnten zwar bau- und betriebsbedingt gestört werden, aufgrund von ausreichenden Ausweichmöglichkeiten ergäben sich dadurch jedoch keine erheblichen Beeinträchtigungen; zudem finde eine Inanspruchnahme von möglichen Teilhabitaten nur vergleichsweise kleinflächig statt. Die Verträglichkeitsprüfung sieht auch hier vier Maßnahmen zur Schadensbegrenzung vor. Weiter wird ausgeführt, dass im Umfeld der geplanten Straßentrasse bestehende weitere Planungen, die generell zu Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der gemeldeten Vogelarten führen könnten, über die von der Planung bewirkten erheblichen Beeinträchtigungen hinaus jedoch keine durch kumulative Effekte hervorgerufene erhebliche Beeinträchtigungen erwarten ließen. Da indessen erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der im Vogelschutzgebiet als Hauptvorkommen gemeldeten Vogelarten durch das Vorhaben zu erwarten seien, sei auch insoweit die Durchführung einer Ausnahmeprüfung erforderlich. Die im Jahre 2016 durchgeführte und im Mai/November 2017 ausgewertete Überprüfung der naturschutzfachlichen Auswirkungen sowie des Maßnahmenkonzepts vor dem Hintergrund neuer Faunadaten erstreckte sich ausdrücklich auch auf die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen dieses Vogelschutzgebiets und gelangte insbesondere zu dem Ergebnis einer stärkeren Betroffenheit der Arten Eisvogel und Purpurreiher; dabei wurden auch alle als Nebenvorkommen in dem Vogelschutzgebiet gelisteten Arten untersucht. Im Planfeststellungsbeschluss werden sowohl die Verträglichkeitsprüfung vom 2. Februar 2015 als auch die Überprüfung vom Mai 2017 als sachgerecht bewertet; der Planfeststellungsbeschluss schließt sich deren Ergebnissen an.
- 189
Der Kläger ist in seiner Klagebegründung auf dieses Vogelschutzgebiet nur knapp eingegangen und hat insoweit nur die bereits hinsichtlich der Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet 6816-402 geltend gemachten, aus seiner Sicht bestehenden Defizite wiederholt. Da das Vorbringen des Klägers zu diesem Vogelschutzgebiet praktisch deckungsgleich mit demjenigen zum Vogelschutzgebiet 6816-402 ist bzw. übergreifend beide Vogelschutzgebiete betrifft und auch die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung sowie die ergänzenden Untersuchungen hinsichtlich Umfang, Methodik und Bewertungsmaßstäben keine abweichenden Besonderheiten aufweisen, kann voll inhaltlich auf die obigen Ausführungen zur rechtlichen Bewertung hinsichtlich des Vogelschutzgebietes 6816-402 Bezug genommen werden.
- 190
(3) Der Planfeststellungsbeschluss (S. 229 ff.) geht zutreffend davon aus, dass das Vorhaben im Hinblick auf die festgestellten erheblichen Beeinträchtigungen der beiden betroffenen Vogelschutzgebiete im Wege einer Ausnahme gemäß § 34 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 BNatSchG zugelassen werden darf. Die insoweit durchgeführte Ausnahmeprüfung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
- 191
In § 34 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 5 BNatSchG ist – in Umsetzung und auch im Einklang mit Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie – (soweit hier relevant) Folgendes bestimmt: Nach § 34 Abs. 3 BNatSchG darf ein Projekt abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es (1.) aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und (2.) zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Soll ein Projekt nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt werden, so sind nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Diese Voraussetzungen sind hier sämtlich erfüllt:
- 192
(a) Die Notwendigkeit des Projekts aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG) ist vom Beklagten zu Recht bejaht worden.
- 193
Mit der Qualifizierung der öffentlichen Belange als „zwingende Gründe“ wird verdeutlicht, dass nur besonders schwerwiegende öffentliche Belange als Ausnahmerechtfertigung in Betracht kommen; es muss sich aber nicht um unausweichliche Sachzwänge handeln; gemeint ist vielmehr ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, „Hessisch Lichtenau“, a.a.O., Rn. 153 und Senatsurteil vom 7./8. November 2007, „Hochmoselbrücke“, a.a.O., Rn. 104, m.w.N.).
- 194
Im Grundsatz zutreffend hat der Beklagte hinsichtlich des Vorliegens einer Notwendigkeit des planfestgestellten Vorhabens aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses auf die Ausweisung des Vorhabens als vordringlicher Bedarf im Fernstraßenausbaugesetz und die sich daraus ergebende Planrechtfertigung abgestellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 230). Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung einem Planvorhaben einen besonderen Stellenwert verleiht, der in der Interessenabwägung mit hohem Gewicht zu Buche schlägt (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, „Hessisch Lichtenau“, a.a.O., Rn. 159, m.w.N., sowie Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 A 73.07 - „A 4 Düren-Kerpen“, NuR 2009, 711 und juris, Rn. 65). Hinzukommen muss jedoch, dass der Planfeststellungsbeschluss auch eine konkrete „bipolare Abwägung“ zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen des öffentlichen Interesses und dem Integrationsinteresse des Natura-2000-Gebietsschutzes vorgenommen hat und dabei ohne erkennbare Abwägungsfehler – insbesondere hinsichtlich des genauen Ausmaßes der erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebiets – zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die für das Vorhaben sprechenden Gründe die Beeinträchtigungen des Habitatschutzes überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 154, 160 ff.). Insofern sind zwar die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss in Kapitel E.IX.4.3.2., das sich mit der Ausnahmeprüfung für die beiden Vogelschutzgebiete befasst, relativ knapp ausgefallen und beschränken sich auf die Feststellung, dass die im Rahmen der Ausführungen zur Planrechtfertigung und zum Artenschutz dargelegten Gründe auch beim Vogelgebietsschutz geeignet seien, das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses zu begründen. Ergänzend kann aber aus den Ausführungen in der in Bezug genommen Ausnahmeprüfung (S. 10 ff.) sowie im Einzelnen aus den darin (S. 6 ff.) und im Planfeststellungsbeschluss selbst (S. 93 ff.) in Bezug genommenen Darlegungen zur Vorzugswürdigkeit der planfestgestellten Planungsalternative entnommen werden, dass für das Vorhaben in seiner konkreten Ausführung auch gewichtige Belange des Schutzes der Bevölkerung vor zusätzlichen gesundheitlichen Gefahren (durch steigende Verkehrsimmissionen und Unfallgefahren, gerade auch in der Nullvariante) streiten. Solche Gesichtspunkte können durchaus auf der Seite der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen zusätzlich in die Waagschale geworfen werden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 160). Nachdem sich die Einwände des Klägers gegen die Planrechtfertigung sämtlich als nicht stichhaltig erwiesen haben und er im Rahmen der Ausnahmeprüfung keine zusätzlichen Kritikpunkte hinsichtlich der Gewichtung der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange vorbringt, ist die insoweit vorgenommene Gewichtung im Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auf der anderen Seite der Waagschale hat der Kläger nur pauschal vorgebracht, es hätte im Rahmen der Ausnahmeprüfung eine korrekte Quantifizierung der Betroffenheit der erhaltungszielbestimmenden Vogelarten gefehlt. Indessen hat auch insoweit die rechtliche Überprüfung ergeben, dass die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der durchaus erheblichen Beeinträchtigungen der beiden Vogelschutzgebiete durch das Vorhaben letztlich in keinem Punkt zu beanstanden ist. Was die Frage des Überwiegens der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen gegenüber den Integritätsinteressen der beiden Vogelschutzgebiete angeht, ist schließlich auch sowohl die – anschließend noch zu erörternde – Alternativlosigkeit des Vorhabens sowie insbesondere zu berücksichtigen, dass neben den vorgesehenen Schadensminderungsmaßnahmen – wie noch auszuführen sein wird – auch ausreichende Kohärenzsicherungsmaßnahmen vorgesehen sind, um das Integritätsinteresse zu wahren (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 7./8. November 2007, „Hochmoselbrücke“, a.a.O., Rn. 104, m.w.N.). Danach ist das Ergebnis der bipolaren Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen des öffentlichen Interesses und dem Integrationsinteresse der beiden betroffenen europäischen Vogelschutzgebiete mit dem Ergebnis des Überwiegens der für das Vorhaben sprechenden Gründe insgesamt nicht zu beanstanden.
- 195
(b) Auch aus Sicht des Senats sind zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG), hier nicht gegeben.
- 196
Dabei wird nicht verkannt, dass § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG – in Umsetzung von Art. 6 Abs. 4, 1. Unterabsatz FFH-Richtlinie – ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot begründet: Lässt sich das Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen; ein irgendwie geartetes Ermessen wird ihm nicht eingeräumt. Der Vorhabenträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt werden. Ob eine geeignete Alternative vorliegt, ist andererseits an der vom Projektträger festgelegten Zweckbestimmung des Projekts zu messen; denn § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG setzt bei der alternativen Prüfung den „mit dem Projekt verlangten Zweck“ voraus. Daher kommt die sog. Nullvariante (völliger Projektverzicht) ebenso wenig als Alternative in Betracht wie Projekte, mit denen die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten, weil es sich nicht mehr um die Verwirklichung desselben Projekts mit gewissen Abstrichen vom Zielerfüllungsgrad, sondern um ein anderes Projekt handeln würde (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20/05 -, „Westumfahrung Halle“, BVerwGE 128, 1 und juris, Rn. 143; siehe auch Senatsurteil vom 7./8. November 2007, „Hochmoselbrücke“, a.a.O., Rn. 105, m.w.N.).
- 197
Ergänzend sind folgende nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Prüfung von Alternativlösungen bei der Trassenwahl im Rahmen des Abwägungsgebots geltenden Anforderungen auch hier zu beachten:
- 198
Bei der Trassenprüfung ist der Planfeststellungsbehörde ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen; die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei aber nur soweit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden; ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 – 9 A 13/09 –, „A 281“, BVerwGE 138, 226 und juris, Rn. 55 f., sowie Urteil vom 11. Oktober 2017 – 9 A 14/16 –, „Rheinbrücke Leverkusen“, BVerwGE 160, 78 und juris, Rn. 132, jeweils m.w.N.).
- 199
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Einschätzung des Beklagten, dass es keine andere zumutbare Alternative für die zweite Rheinquerung gibt, bei denen das wesentliche Planungsziel – wenn auch ggf. mit gewissen zumutbaren Abstrichen am Zielerfüllungsgrad – ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten erreichbar wäre, rechtlich nicht zu beanstanden.
- 200
Die Planfeststellungsbehörde hat zunächst bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen – einschließlich der sog. Nullvariante – berücksichtigt und in die vergleichende Alternativenprüfung einbezogen. Dies ergibt sich aus der umfänglichen Beschreibung der Alternativen in Kapitel E.IV.6.2 (S. 96 ff.) des Planfeststellungsbeschlusses, die sich wiederum auf die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführte vergleichende Untersuchung von Planungsalternativen und deren Ergebnisse (Ordner 6 mit Schaubildern der Varianten), ferner auf die Variantenprüfung im Rahmen des Linienbestimmungsverfahrens (Ordner 26, 32) sowie auf die im Rahmen des Raumordnungsverfahrens durchgeführte vergleichende Bewertung der Alternativen aus Sicht des Vogelschutzes (Ordner 26, 34) stützt. Auch der Kläger trägt nicht vor, dass eine ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternative überhaupt nicht in die Prüfung eingestellt worden sei. Der Planfeststellungsbeschluss hat insbesondere auch die vom Kläger – neben der von ihm favorisierten Variante D2 („Parallelbrücke“) - angesprochene Variante D1 („Brücke zwischen den Brücken“) in das Prüfungsmaterial eingestellt und einer vergleichenden Untersuchung unterzogen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 98 f. und S. 110 ff.).
- 201
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss die Variante D1 bereits in einem frühen Verfahrensstadium – aufgrund einer Grobanalyse – als ungeeignet verworfen hat. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, dass der Beklagte sich mit dieser Variante nicht in hinreichender Tiefe auseinandergesetzt habe und die „Brücke zwischen den Brücken“ vertiefter hätte untersucht werden müssen. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich im Gegenteil mit der Variante D1 im Rahmen der vergleichenden Bewertung besonders ausführlich auseinandergesetzt (vgl. S. 110-115) und dabei sehr eingehend dargelegt, dass diese Variante zum einen aufgrund im Einzelnen geschilderter, allenfalls mit sehr hohen Kosten und sehr hohem technischen Aufwand überwindlicher bautechnischer Probleme, aber auch wegen unzureichender verkehrlicher Wirkungen sowie fehlender Möglichkeit zur Herstellung einer Gesamtverbindung der B 9 mit der B 36 und der B 10 – wie sie im Bedarfsplan vorgesehen ist – von einer weitergehenden Betrachtung auszuschließen war. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klagebegründung nicht weiter auseinander, sondern belässt es bei der pauschalen Feststellung, da die Errichtung der Brücke zwischen den Brücken zwar technisch anspruchsvoll, aber nicht ausgeschlossen sei, hätte sie vertiefter untersucht werden müssen. Dieses unsubstantiierte Vorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des Beklagten zum Ausschluss dieser Variante von einer näheren Betrachtung in Frage zu stellen.
- 202
Ist danach nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nach Aussonderung aller anderen in Betracht gezogenen Trassenvarianten sowie der Nullvariante im Rahmen einer Grobanalyse nur noch die beiden Varianten B3 und D2 einer näheren Betrachtung unterzogen hat, so lässt auch die letztlich getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Vorzugsvariante B3 (in der Untervariante 1c) – bei gleichzeitiger Verwerfung der Variante D2 – keine Rechtsfehler erkennen.
- 203
Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass die Variante D2 nicht hinreichend geprüft und deshalb zu frühzeitig ausgeschieden wurde. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 105 ff. und 115 ff.) wie auch die ihm zugrunde gelegten, im Verlauf des gesamten Planungsprozesses mehrfach durchgeführten Variantenuntersuchungen haben die Variante D2 vielmehr jeweils eingehend gewürdigt. Dabei wird im Planfeststellungsbeschluss – wie schon zuvor in der Umweltverträglichkeitsstudie und im Raumordnerischen Entscheid – unmissverständlich – aufgrund einer eingehenden Analyse der Umwelteinwirkungen in der Umweltverträglichkeitsstudie – eingeräumt, dass die Variante D2 sich in Bezug auf Natur und Umwelt als die günstigste Variante darstellt (vgl. z. B. Planfeststellungsbeschluss, S. 115). Die Entscheidung, sie dennoch zugunsten der Variante B3/1c zu verwerfen, wird jedoch nachvollziehbar und überzeugend damit begründet, dass die Variante D2 – gerade im Vergleich zur Variante B3 – eine Vielzahl gravierender, nicht mit zumutbarem Aufwand überwindbare Nachteile aufweist:
- 204
So ist bereits äußerst zweifelhaft, ob es sich bei der Variante D2 um eine Alternative handelt, bei der das gesetzlich vorgesehene Planungsziel noch erreichbar ist. Wie bereits ausgeführt, legt der Bedarfsplan für den Ausbau der Bundesfernstraßen gemäß der Anlage zum 6. Fernstraßenausbaugesetz, in der das Gesamtvorhaben als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs mit Bindungswirkung auch für das gerichtliche Verfahren gesetzlich festgestellt wird, für das streitgegenständliche Teilstück einschließlich der Rheinbrücke wie auch für die weitere Fortsetzung auf baden-württembergischen Gebiet das Bauziel „N 4“, d. h. einen vierstreifigen Neubau fest. Da das Vorhaben ausdrücklich der Entlastung der bestehenden Rheinbrücke Maxau dienen soll, ergibt sich somit aus dem Bedarfsplan mit bindender Wirkung, dass insgesamt ein Ausbauzustand (bestehende Rheinbrücke und Vorhaben) mit acht Fahrstreifen zuzüglich Standstreifen für erforderlich erachtet wird. Demgegenüber würden bei der im Verfahren erörterten und vom Kläger favorisierten Ergänzung der bestehenden Rheinbrücke um eine Parallelbrücke D 2 insgesamt nur sechs Fahrstreifen (zzgl. Standstreifen) zur Verfügung stehen. Denn es ergibt sich eindeutig aus den entsprechenden Planskizzen in den Planunterlagen (vgl. etwa die Karte VOR-1 als Anlage zur Umweltverträglichkeitsstudie im Ordner 6, Teil „VOR“), dass die Parallelbrücke – schon wegen der äußerst beengten Platzverhältnisse – nur mit insgesamt zwei Fahrstreifen (zzgl. je einem Standstreifen) ausgeführt werden soll. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht hat, es hätte auch eine vierstreifige Variante der Alternative D2 in Erwägung gezogen werden müssen, ist dieses Vorbringen zum einen verspätet (§ 6 UmwRG), zum anderen würden sich die noch zu erörternden Nachteile und Realisierungsschwierigkeiten sowie die zusätzlichen Kosten, mit denen die Variante D2 schon bei zweistreifiger Ausführung verbunden wäre, noch einmal erheblich steigern.
- 205
Insgesamt hat der Beklagte überzeugend im Planfeststellungsbeschluss dargelegt und in der mündlichen Verhandlung anhand einer Computeranimation anschaulich gemacht, dass die Ausführung eine Parallelbrücke D2 mit einem außerordentlich hohen, technisch kaum zu bewältigenden Aufwand verbunden wäre. Die Bauausführung wäre schon aufgrund der beengten Platzverhältnisse schwierig, aufwendig und teuer, insbesondere bei Ausführung unter Aufrechterhaltung des laufenden Verkehrs mit dem dargestellten hohen Verkehrsaufkommen. Dabei besteht das Erfordernis der Herstellung einer sog. Grundwasserwanne auf engstem Raum, mit zusätzlichen Erschwernissen bei der Entwässerung. Hinzu kommt ein besonders schwieriger mehrfacher Kreuzungsumbau, insbesondere im Bereich zweier zu querender Bahnlinien, mit sehr hohem Zeit- und Kostenaufwand, weil der Fern- und Regionalverkehr auf stark befahrenen Bahntrassen über längere Zeit unterbrochen und umgeleitet werden müsste. Des Weiteren würde das weitere Planungsziel einer Verbesserung der Belastung straßennaher Wohnsiedlungen, z. B. im Ortsteil Maximiliansau, durch Verkehrsimmissionen verfehlt; stattdessen ist im Falle einer Ausführung der Variante D2 mit einer weiteren Erhöhung der schon vorhandenen übermäßigen, an der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bzw. Enteignung liegenden Immissionsbelastung und mit einer Vergrößerung der Zahl der Grenzwertüberschreitungen nach der 16. BImSchV in angrenzenden Wohnbereichen zu rechnen. Wie in der mündlichen Verhandlung durch Vertreter des Beklagten anhand tabellarischer Modellrechnungen nachvollziehbar erläutert wurde, bestehen keine finanziell zumutbaren und mit vertretbarem technischen Aufwand durchführbaren Möglichkeiten zu einer Reduzierung insbesondere der Lärmimmissionspegel an der betroffenen Wohnbebauung; dies könnte allenfalls bei einer weitgehenden Einhausung der Trasse im Bereich angrenzender Wohnsiedlungen erreicht werden, deren technische Realisierbarkeit und zusätzliches Kostenvolumen noch kaum abschätzbar sind. Zudem wäre die Verwirklichung der Variante D2 mit erheblichen Eingriffen in private Eigentumsrechte verbunden, da sie den Ankauf und Abriss mehrerer trassennaher Wohngebäude erfordert und auch die Existenzgefährdung eines trassennahen Hotelbetriebs wohl unvermeidlich wäre. Schließlich besteht bei Verwirklichung der Variante D2 auch keine realistische Möglichkeit zur Schaffung einer Gesamtverbindung von der B 9 auf rheinland-pfälzischem Gebiet mit der B 36 zur A5 und Abzweig zur B 10 auf baden-württembergischem Gebiet im Bereich des sog. Ölkreuzes, obwohl auch dies im Bedarfsplan als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs vorgesehen ist.
- 206
Der Kläger setzt sich mit diesen zahlreichen und gewichtigen Nachteilen der Variante D2 nicht hinreichend auseinander, sondern verweist im Wesentlichen nur pauschal darauf, dass diese Variante – was unstreitig ist – sehr viel weniger Fläche in Anspruch nimmt und damit auch das Schutzgut Landschaft/Landschaftsbild sehr viel weniger tangiere. Seine Behauptung, die Kosten der Variante D2 seien nicht – auch nicht überschlagsmäßig – ermittelt worden, es sei aber angesichts der sehr viel kürzeren Strecke davon auszugehen, dass auch die Kosten sehr viel geringer sein würden, würdigt die umfangreichen Angaben im Planfeststellungsbeschluss zu der besonders aufwendigen und deshalb besonders kostenträchtigen Bauausführung nicht hinreichend. Im Übrigen hat die Klageerwiderung im Zusammenhang mit dem Artenschutz hierzu bereits nähere Angaben gemacht, wonach die Variante D2 im Vergleich zur Variante B3 sogar erhebliche Mehrkosten in Höhe von (geschätzt) mindestens 40 Millionen Euro verursachen würde (vgl. die Kostenübersicht Bl. 896 der Gerichtsakte Bd. 4). Da die Fortschreibung der Verkehrsprognose – wie dargestellt – keine im Hinblick auf die Abschätzung des Verkehrsbedarfs entscheidend geringeren Belastungszahlen ergeben hat, kann der Aussonderung der Variante D2 auch nicht entgegengehalten werden, sie sei auf der Grundlage überholter und im Hinblick auf die Belastung angrenzender Siedlungsgebiete durch Verkehrsimmissionen nicht mehr tragfähiger Einschätzungen erfolgt.
- 207
Es lässt sich schließlich auch nicht feststellen, dass die Trassenauswahlentscheidung zugunsten der Variante B 3/1 C und damit zulasten der Variante D 2 in ergebnisrelevanter Weise auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der jeweils betroffenen Umweltbelange beruht. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 124 f.) hat in seiner Zusammenfassung der Ergebnisse der Variantenprüfung nochmals deutlich gemacht, dass die Variante D 2 zwar unter naturschutzfachlichen Aspekten zu präferieren wäre, weil sie – anders als die Feststellungsvariante B 3/1 C – naturschutzfachlich sensible Bereiche weitgehend meidet, während die Variante B 3/1 C – trotz einer durch Optimierung des Trassenverlaufs erreichten Vermeidung der Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets und deutlicher Minimierung der Betroffenheit der beiden Vogelschutzgebiete sowie der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten – zu gleichwohl verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen der beiden Vogelschutzgebiete sowie zur Erfüllung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen bei (zuletzt noch) 10 Tierarten führt. Diese verbleibenden Beeinträchtigungen seien jedoch durch Ausnahmeregelungen mit entsprechenden Kohärenzsicherungsmaßnahmen überwindbar. Demgegenüber sprächen verkehrliche, städtebauliche, bautechnische, soziale, gesundheitliche sowie wirtschaftliche Gründe gegen die Variante D 2, insbesondere die unzureichenden verkehrlichen Wirkungen sowie die mit ihr verbundenen schwerwiegenden Eingriffe in das Eigentum. Wie oben ausgeführt, ist die Einschätzung, wonach die Variante B 3 trotz der mit ihr unstreitig verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen naturschutzfachlicher Belange gegenüber der Variante D 2 eindeutig vorzugswürdig ist, nicht zu beanstanden.
- 208
(c) Der Planfeststellungsbeschluss sieht schließlich auch die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vor (§ 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG).
- 209
Aufgabe der zu dem Projekt hinzutretenden Kohärenzsicherungsmaßnahmen ist es, die projektbedingte Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele zu kompensieren. Dabei ist der Funktionsbezug das maßgebliche Kriterium insbesondere auch zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gebietsbeeinträchtigungen und Kohärenzsicherung. Die Maßnahmen müssen die beeinträchtigten Lebensräume und Arten in vergleichbaren Dimensionen erfassen. Der Ausgleich muss aber nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen, sondern es genügt, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeografische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet, und Funktionen erfüllt, die mit den Funktionen, aufgrund deren die Auswahl des ursprünglichen Gebietes begründet war, vergleichbar sind. Zu den Maßnahmen gehören danach die Wiederherstellung oder Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder auch die Neuanlage eines Lebensraums desselben Typs, der in das Netz Natura 2000 einzugliedern ist. In zeitlicher Hinsicht muss sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungszieles nicht irreversibel geschädigt wird. Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber – wie im Regelfall – nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbuße aber erst auf längere Sicht wettgemacht wird. Dabei ist die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ausschließlich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen, wobei der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. zum Ganzen insbesondere BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, „Hessisch Lichtenau“, a.a.O., Rn. 200 ff., m.w.N., sowie zuletzt Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 –, „Elbvertiefung“, BVerwGE 158, 1 und juris, Rn. 418 ff.). Andererseits sind an die Beurteilung der Eignung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen weniger strenge Anforderungen zu stellen als an Schadensvermeidungs- und –minderungsmaßnahmen; denn während für letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, genügt für die Eignung ersterer, dass nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., Rn. 420). Kohärenzmaßnahmen können auch im betroffenen oder in einem anderen Natura 2000-Gebiet vorgesehen werden; da sie gezielt projektbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen sollen, sind sie jedoch grundsätzlich zusätzlich zu den Standardmaßnahmen des der Erhaltung und der Vermeidung von Verschlechterungen und Störungen dienenden Gebietsmanagements zu ergreifen; ist ein Gebiet unter Schutz gestellt worden, um den bei der Gebietsmeldung ungünstigen Erhaltungszustand eines Lebensraums wiederherzustellen, können auch der Verbesserung des ungünstigen Erhaltungszustand dienende Maßnahmen bereits nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL geboten sein und damit als Kohärenzmaßnahmen ausscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., Rn. 422, m.w.N.). Welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unabhängig von dem Vorhaben auch durchzuführen sind, ergibt sich aus den gemäß § 32 Abs. 5 BNatSchG für das Gebiet aufzustellenden Managementplänen, die die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL konkretisieren sollen; bezeichnet ein Bewirtschaftungsplan bestimmte Maßnahmen als kohärenzgeeignet, darf diese Einstufung in der Regel zugrunde gelegt werden, sofern der Bewirtschaftungsplan nicht von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., Rn. 423 und 424).
- 210
Die im Auftrag des Beklagten erstellte Ausnahmeprüfung für die beeinträchtigten Vogelschutzgebiete sieht insgesamt sieben Maßnahmen zur Kohärenzsicherung im Umfeld der geplanten Straßentrasse vor. Der Planfeststellungsbeschluss enthält im verfügenden Teil (Kapitel C.4., S. 40 ff.) die entsprechenden Verpflichtungen des Vorhabenträgers zur Durchführung dieser Kohärenzsicherungsmaßnahmen.
- 211
Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen sind die vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen im Einzelnen wie folgt zu beurteilen:
- 212
- Maßnahme „Am Michelsbach“ (A 7): Nach den Angaben in der im Auftrag des Beklagten erstellten „Ausnahmeprüfung zu den Vogelschutzgebieten“ des Büros Modus Consult vom 2. Februar 2015 (Ordner 10, Anlage 12-5, S. 27) soll auf dieser insgesamt 47.700 qm großen, sowohl innerhalb des Vogelschutzgebietes 6816-402 als auch im FFH-Gebiet „Hördter Rheinaue“ (6816-301) gelegenen Fläche eine Maßnahme zur Altholzsicherung in bestehenden Waldflächen durchgeführt werden, und zwar mit dem Ziel, langfristig geeignete Lebensräume für die beiden in den betroffenen Vogelschutzgebieten erhaltungszielbestimmenden Vogelarten Grau- und Mittelspecht entstehen zu lassen. Der Kläger hat hierzu (unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Gutachters Dr. Schreiber, Anlage K 7 zur Klagebegründung, S. 37) kritisiert, die Maßnahmenfläche sei zum einen mit ca. 1,8 ha angesichts der Habitatansprüche der beiden Spechtarten zu klein. Zum anderen handele es sich um eine im Vogelschutzgebiet „sowieso“ durchzuführende Maßnahme für den Grauspecht, dessen Erhaltungszustand dort ungünstig sei. Zudem habe die Fläche kein Aufwertungspotential mehr, weil sie bereits Gegenstand einer Zielvereinbarung zwischen Landesforsten und dem Kläger zur Altholzsicherung sei. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass die Fläche auch Gegenstand der Ziel- und Maßnahmenräume (ZMR) Nrn. 060, 063 und 067 des einschlägigen Bewirtschaftungsplanes zur Erhaltung von Lebensräumen für Spechtarten sei (Anlage K 13 zur Klagebegründung, S. 35). Diese Kritikpunkte erweisen sich letztlich als nicht stichhaltig:
- 213
Richtig ist zwar, dass es bei in Natura-2000-Gebieten gelegenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen grundsätzlich einer zusätzlichen Begründung bedarf, dass und inwiefern die vorgesehenen Maßnahmen nicht bereits als „Standardmaßnahmen“ nach dem Bewirtschaftungsplan – namentlich zur Wiederherstellung eines ungünstigen Erhaltungszustands – „sowieso“ geboten sind (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 – 7 A 1/15 -, „Weservertiefung“, BVerwGE 156, 20 und juris, Rn. 151). Die Gutachter des Beklagten haben jedoch in der Klageerwiderung und ergänzend in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass es sich bei der Maßnahme A 7 nicht um eine bloße „Sowieso“-Maßnahme handelt. Dabei ist die „Entstehungsgeschichte“ des Bewirtschaftungsplans für das Vogelschutzgebiet von besonderer Bedeutung: Wie von den Gutachtern des Beklagten unwidersprochen vorgetragen wurde, ist der Bewirtschaftungsplan parallel zur Entwicklung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen für die vorliegende Planung erarbeitet worden, und zwar in einem engen Dialog mit den Gutachtern von Modus Consult. Viele für die Kohärenzsicherung entwickelte Maßnahmen sind sogar erst auf Vorschlag von Modus Consult in den Bewirtschaftungsplan als ZMR übernommen worden. Es kann also schon grundsätzlich keine Rede davon sein, dass für die Kohärenzsicherung lediglich Maßnahmen im Bewirtschaftungsplan „zweitverwertet“ wurden. Zudem wurde nachvollziehbar erläutert, dass namentlich die Kohärenzsicherungsmaßnahme A 7 inhaltlich deutlich über das hinausgeht, was nach dem Bewirtschaftungsplan in den genannten ZMR vorgesehen ist: Während es im Bewirtschaftungsplan wie auch in der vom Kläger angesprochenen Zielvereinbarung darum geht, in Absprache mit der Forstverwaltung bestimmte als Höhlenbäume geeignete Baumbestände bis zur Hiebreife aus der forstlichen Nutzung herauszunehmen, ist Gegenstand der Kohärenzsicherungsmaßnahme die flächige Erhaltung und langfristige Sicherung von konkreten Altbäumen (Pappeln am Bachlauf) bis in die Zerfallsphase, also auch noch als Totholz. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, die Forstwirtschaft sei in Natura 2000-Gebieten ohnehin gesetzlich verpflichtet, ihre Wirtschaftsweise an die Erhaltungsziele dergestalt anzupassen, dass auch bestimmte Einzelbäume über die Hiebreife hinaus nicht gefällt werden dürften. Dies verkennt, dass die den Regeln der guten fachlichen Praxis nach dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung regelmäßig nicht vom Projektbegriff des § 34 Abs. 1 BNatSchG erfasst wird, sondern etwa § 14 Abs. 2 BNatSchG insoweit lediglich eine Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 9 A 17.11 –, „A 33“, BVerwGE 145, 40 und Rn. 89, unter Hinweis auf die BR-Drucks. 278/09, S. 203 f. sowie auf Frenz, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 34, Rn. 32, m.w.N.). Über das, was nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer forstlicher Bewirtschaftung und guter fachlicher Praxis – auch unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes – geboten ist, gehen die in Detailkarten genau festgelegten und nach Angaben des Beklagten inzwischen zum Gegenstand vertraglicher Verpflichtungen gemachten, detaillierten Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahme A 7 ersichtlich deutlich hinaus. Auch die übrigen Kritikpunkte des Klägers überzeugen nicht: So hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung nachvollziehbar dargelegt, dass die Maßnahmenfläche durchaus noch ein Aufwertungspotential besitzt und die konkrete Größe der Fläche von 1,8 ha zwar bei isolierter Betrachtung als Revier für den Grauspecht zu klein ist, aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung mit anderen einschlägigen Maßnahmen als aufgewerteter Teillebensraum geeignet erscheint, einen relevanten Beitrag zur Kohärenzsicherung zu leisten.
- 214
- Maßnahme „ungesteuerter Polder Wörth-Jockgrim“ (A 5): Insoweit ist vorgesehen, in einem Bereich mit natürlichem Überflutungsregime Hart- und Weichholzauenwaldflächen als langfristig geeignete Lebensräume für die Zielarten Grau- und Mittelspecht zu entwickeln (vgl. Anlage 12-5 in Ordner 10, S. 27). Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme zur Kohärenzsicherung sind nach Auffassung des Senats nicht veranlasst und vom Kläger letztlich auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht worden. Dass die Fläche außerhalb von europäischen Vogelschutzgebieten liegt, steht ihrer Eignung nach dem oben Gesagten nicht grundsätzlich entgegen.
- 215
- Maßnahme „Tanklager und Wörther Altwasser“ (A 6, A 7, A 8, A 9 und A 13): Hierbei handelt es sich um ein Bündel von räumlich zusammenhängenden Einzelmaßnahmen mit dem Hauptziel der Entwicklung (ehemaliges Tanklager) bzw. der Erhaltung und Verbesserung (Wörther Altwasser) von Gewässern mit Röhrichtzonen und Hochstaudenfluren als Lebensraum unter anderen des Purpurreihers und der Zwergdommel sowie weiterer erhaltungszielbestimmender Vogelarten beider Vogelschutzgebiete (vgl. im Einzelnen S. 28 ff. in der Anlage 12-5). Aus Sicht des Senats sind grundsätzliche Bedenken an der Eignung dieser Maßnahmen zur Kohärenzsicherung nicht veranlasst.
- 216
Näherer Erläuterung bedurfte jedoch der – auch vom Kläger kritisierte – Umstand, dass in der Ausnahmeprüfung – in Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde – ursprünglich vorgesehen war, das Wörther Altwasser durch vollständige Aufgabe der Angelnutzung zu beruhigen. Wie aus der Regelung unter C.IV.8. (S. 48 f.) des Planfeststellungsbeschlusses ersichtlich, wurde jedoch aufgrund von Einwendungen im Anhörungsverfahren als Kompromiss durch entsprechende Vereinbarungen mit den Angelvereinen lediglich noch ein Abbau bzw. eine Verlegung eines Teils der Angelstege festgelegt, im Übrigen zur Vermeidung optischer Störwirkungen die Anbringung von Tarnnetzen an den weiter bestehenden Angelstegen vorgesehen. Insoweit haben jedoch die Gutachter des Beklagten insbesondere in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher darzulegen vermocht, dass diese Kompromisslösung naturschutzfachlich vertretbar ist und das Ziel einer Beruhigung des Wörther Altwassers insbesondere für die besonders störungsempfindlichen Zielarten Purpurreiher und Zwergdommel hinreichend gewährleistet bleibt. Denn es werden gerade die wertvollsten, als Brutplatz für diese Arten besonders geeigneten Schilfbereiche vollständig beruhigt. Darüber hinaus werden diese Bereiche durch zusätzliche Maßnahmen aufgewertet bzw. gegen sonst auf natürliche Weise eintretende Beeinträchtigungen (Zerstörung durch Nutria und Kanadagänse, Austrocknung) geschützt. Der Beklagte hat zudem darauf hingewiesen, dass das im Planfeststellungsbeschluss (S. 47 f.) festgelegte Monitoring und Risikomanagement auch gerade dazu dient, die Entwicklung in diesem Bereich zu überwachen, um gegebenenfalls durch (ausdrücklich vorbehaltene) zusätzliche Maßnahmen noch nachsteuern zu können.
- 217
- Maßnahme „Rheinanlagen“ (A 7): Insoweit ist vorgesehen, an dem nördlichen Altrheinarm der Rheinanlagen kurzfristig Ersatzbrutmöglichkeiten für die erhaltungszielbestimmende Art Eisvogel durch Bereitstellung von Wurzeltellern auf einer Fläche von ca. 8.410 qm als Ausgleich für die vorhabenbedingt eintretende Beunruhigung im östlichen Altrheinabschnitt bereitzustellen (vgl. Anlage 12-5, S. 32). Bedenken gegen diese Maßnahme sind nicht veranlasst bzw. vom Beklagten in der Klageerwiderung hinreichend ausgeräumt worden.
- 218
- Maßnahme „Kühgrund“ (A 7): Auch für dieses Maßnahmenpaket, das im Wesentlichen die Herausnahme eines Waldbestandes mit älteren Schwarzpappeln aus der forstlichen Nutzung zur mittel- bis langfristigen Entwicklung von Altholzbeständen als zusätzlichem Lebensraum für Grau- und Mittelspecht zum Gegenstand hat (vgl. Anlage 12-5, S. 33), gilt, dass es sich nach dem oben Gesagten nicht um bloße „Sowieso“;-Ma3;nahmen im Vogelschutzgebiet 6816-402 handelt. Denn sie gehen aufgrund der Detailliertheit der Verpflichtungen deutlich über das hinaus, was als vergleichsweise vage allgemeine Zielsetzung in den ZMR 060, 083, 087 und 103 des Bewirtschaftungsplanes vorgesehen ist.
- 219
- Maßnahme „Greut“ (A 7): Auch hierbei handelt es sich um Maßnahmen zur Altholzsicherung mit dem Ziel der Entwicklung von geeigneten zusätzlichen Habitaten mit Höhlenbäumen, hier wegen des Vorkommens alter Eichen besonders für die Zielart Mittelspecht (vgl. Anlage 12-5, S. 34). Zwar liegt die Maßnahmenfläche in dem (vom Vorhaben nicht tangierten) Vogelschutzgebiet 6915-402 sowie in einem vom Vorhaben nicht berührten Teil des FFH-Gebiets 6915-301. Dem Vorbringen des Klägers, es handele sich deshalb um eine unzulässige „Sowieso“-Maßnahme, weil die Fläche bereits Gegenstand einer verbindlichen Zielvereinbarung vom 1. Oktober 2015 zwischen Landesforsten und dem Kläger sei, ist der Beklagte indessen überzeugend entgegengetreten. Er hat insbesondere näher dargelegt, dass die Maßnahme bereits vor dem Vertragsschluss vom 1. Oktober 2015 in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem zuständigen Forstamt als Kohärenzsicherungsfläche für das Vorhaben entwickelt worden sei und daher nicht angenommen werden kann, es handele sich um eine bloße „Zweitverwertung“ von bereits anderweitig gesicherten Bewirtschaftungsmaßnahmen. Zudem ist nach dem oben Gesagten davon auszugehen, dass die Kohärenzsicherungsmaßnahme in ihrer Detailliertheit über allgemeine vertragliche Vereinbarungen zur Einschränkung forstwirtschaftlicher Nutzungen dieses Auwaldrestes deutlich hinausgeht.
- 220
- Maßnahme „Großer Grund“: Zu dieser aufgrund der „Überprüfung der naturschutzfachlichen Auswirkungsprognose sowie des Maßnahmenkonzepts vor dem Hintergrund neuer Faunadaten“ vom Mai/November 2017 (Ordner 13, Teil 4, S. 22) zusätzlich vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahme, die eine langfristige Sicherung von Altbäumen auf ca. 6 ha Fläche vor allem für den Grauspecht umfasst, hat sich der Kläger nicht näher kritisch geäußert. Bedenken sind insoweit auch aus Sicht des Senats nicht angebracht.
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- 221
bb. Der Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Neuburg-Wörth“ (6915-301) führt. Die flächenmäßig nur sehr geringe Inanspruchnahme eines nördlichen Teilgebiets durch das Vorhaben lässt keine erheblichen Auswirkungen auf erhaltungszielbestimmende Lebensraumtypen oder Arten besorgen, und zwar auch nicht mittelbar durch Schadstoffeinträge oder Verlärmung.
- 222
Hervorzuheben ist zunächst, dass das Vorhaben nur zu einer sehr geringen flächenmäßigen Inanspruchnahme innerhalb des FFH-Gebiets führt, und zwar lediglich in einer Größenordnung von ca. 600 qm in einem Bereich, in dem schon eine Flächeninanspruchnahme durch die bestehende Anschlussstelle der B 9 (südlich Jockgrim) an die K 25 erfolgt ist. Die bisherige Flächeninanspruchnahme des Gebiets bestand bereits, als das FFH-Gebiet unter Einschluss dieses nicht unerheblich auch durch Verkehrsimmissionen belasteten Bereichs ausgewählt und in die Gebietsmeldekulisse aufgenommen sowie sodann von der EU-Kommission ohne Beanstandungen gelistet wurde. Die Inanspruchnahme besteht lediglich im Bau eines Einfädelungsstreifens im Bereich des heutigen Straßen-Innenohrs, wo ein bisheriger Böschungsbereich mit einer ruderalisierten Grasvegetation (ca. 500 qm) sowie am Böschungsfuß eine kleine Waldfläche (ca. 100 qm; „Strauchmantel“) überbaut werden sollen (vgl. S. 21 f. der FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie die Anlage 12-2-2 in Ordner 10). Diese Tatsachenlage wird vom Kläger nicht in Frage gestellt.
- 223
Die im Auftrag des Beklagten durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung ist überzeugend – methodisch und vom Untersuchungsumfang her in nicht zu beanstandender Weise sowie orientiert am zutreffenden rechtlichen Maßstab – zu dem Ergebnis gelangt, dass das FFH-Gebiet weder durch die vorhabenbedingte, geringfügige flächenmäßige Inanspruchnahme noch durch mittelbare Auswirkungen des Vorhabens, namentlich durch betriebsbedingte Schadstoffeinträge oder Lärmimmissionen, i.S.v. § 34 Abs. 2 BNatSchG erheblich in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen beeinträchtigt wird. Die hiergegen vom Kläger ins Feld geführten Kritikpunkte vermögen sämtlich nicht zu überzeugen:
- 224
(1) Der Vorwurf, die FFH-Verträglichkeitsprüfung beruhe nicht auf einer ausreichenden, insbesondere nicht auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, ist nicht begründet. Wie in der Klageerwiderung (S. 175 ff.) nachvollziehbar aufgeführt und aus den dort zitierten Planunterlagen ohne Weiteres ersichtlich, beruht die FFH-Verträglichkeitsprüfung keineswegs nur im Wesentlichen auf Kartierungen aus dem Jahre 2006 sowie einer veralteten Fassung des Standarddatenbogens; vielmehr beruht sie auf umfangreichen Datenerhebungen über einen längeren, mehrjährigen Zeitraum (einschließlich eigener Geländeüberprüfungen im Jahre 2014); dabei wurde auch der im selben Zeitraum erstellten Entwurf des Bewirtschaftungsplans ausgewertet. Darüber hinaus ist in die abschließende Bewertung der FFH-Gebietsverträglichkeit die im Jahre 2016 durchgeführte und im Mai 2017 verfasste „Überprüfung der naturschutzfachlichen Auswirkungsprognose sowie des Maßnahmenkonzepts vor dem Hintergrund neuer Faunadaten“ (Ordner 13, im Folgenden: Überprüfung) eingeflossen (vgl. S. 219 des Planfeststellungsbeschlusses). Ebenso wenig sind Defizite bei der Erfassung von Arten nach Anhang II der FFH-RL und/oder ihrer Habitate erkennbar. Zu Recht weist der Beklagte zum einen darauf hin, dass die Arten Zierliche Tellerschnecke, Bauchige Windelschnecke, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr, die der Kläger anspricht, schon nicht zu den Erhaltungszielen des Gebiets zählen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vom Kläger konkret vorgetragen worden, dass es sich hierbei etwa um charakteristische Arten des Gebiets handelt, die einen Vorkommenschwerpunkt in einem der in Rede stehenden Lebensraumtypen im Einwirkungsbereich des Vorhabens haben (vgl. dazu z.B.: BVerwG, Urteil vom 6. November 2012,„A 33“, a.a.O., Rn. 52). Zum anderen ist auch nichts dafür erkennbar oder vom Kläger substantiiert vorgetragen worden, dass etwa im Bereich des unmittelbaren Flächeneingriffs des Vorhabens Strukturen von Bedeutung für Anhang-II-Arten vorhanden sind oder sich solche anderswo im Wirkbereich des Vorhabens innerhalb des FFH-Gebietes befinden.
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(2) Das Vorhaben führt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps „Natürliche eutrophe Stillgewässer“ (LRT 3150). Da die (geringfügige) Flächeninanspruchnahme des FFH-Gebietes für das Vorhaben nicht im Bereich des unter diesen Lebensraumtyp fallenden „Wörther Altwassers“ erfolgt, kommt nur eine mittelbare Beeinträchtigung durch (vornehmlich betriebsbedingte) Schadstoffeinträge, insbesondere zusätzliche Stickstoffdepositionen aus dem Kraftfahrzeugverkehr bei bestehender Vorbelastung durch die das Altwasser querende B 9, sowie durch zusätzliche (Verkehrs-)Lärmimmissionen in Betracht. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung (S. 24 f.) ist diesen Fragen nachgegangen und hat eine erhebliche Beeinträchtigung durch verkehrsbedingte Luftschadstoff- und Stickstoffbelastungen aufgrund der insgesamt nur geringfügigen Verkehrszunahme im Bereich der Anschlussstelle zur B 9 bei gleichzeitiger räumlicher Verlagerung sowie wegen der Wirkung der in der Verträglichkeitsprüfung für die beiden Vogelschutzgebiete vorgesehenen Abschirmbepflanzungen plausibel verneint. Dies gilt erst recht für eine erhebliche (Zusatz-) Belastung durch betriebsbedingte Schadstoffimmissionen flüssiger Art, und zwar mangels einer nennenswerten Erhöhung der (bereits stattfindenden) Versickerung von Oberflächenwasser vom Straßenkörper. Zwar hat eine genauere Untersuchung bzw. Abschätzung der zu erwartenden Mehrbelastung nicht stattgefunden, insbesondere auch keine Berücksichtigung der Ergebnisse des Luftschadstoffgutachtens vom Februar 2011 (Ordner 13, Teil 3). Indessen hat dieses Gutachten ohnehin auftragsgemäß nur die Luftschadstoffbelastung für die menschliche Gesundheit, insbesondere in angrenzenden Wohngebieten, zum Gegenstand und gelangt insoweit zum Ergebnis einer zu erwartenden deutlichen Entlastung, bestätigt durch die Neufassung vom Juli 2017. Darüber hinaus hat der Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass es für den LRT 3150 bisher keine empirische „Critical Load“ gibt und im Übrigen der direkte Eintrag des Straßenverkehrs über den Luftpfad nach dem anerkannten Regelwerk H PSE bei diesem Lebensraumtyp als Standort stickstoffliebender Arten als vernachlässigbar gilt.
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Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hat sich auch mit der Frage einer vorhabenbedingten Beeinträchtigung von charakteristischen Arten dieses Lebensraumtyps befasst (s. dazu S. 20 sowie die als Anhang 1, S. 33 der Verträglichkeitsprüfung beigefügte Liste der charakteristischen Arten). Sie ist zu der Feststellung gelangt, dass aufgrund des überwiegend weiteren Abrückens der Fahrbahnflächen von den Waldflächen des FFH-Gebiets keine nachteiligen Veränderungen für den Lebensraumtyp und seine charakteristischen Arten zu erwarten sind, damit auch keine erheblichen Beeinträchtigungen (S. 25). Zwar erfolgte keine konkretere Betrachtung unter dem Gesichtspunkt zusätzlicher Verlärmung. Diese war indessen entbehrlich: Die Klageerwiderung (S. 190 f.) hat hierzu ausgeführt, dass die charakteristischen Vogelarten des Lebensraumtyps im Fachbeitrag Artenschutz sowie im Sondergutachten „Vogel und Straßenverkehr“ (Ordner 13, Teil 5) eingehender betrachtet worden sind und über die dort festgestellten, ohnehin geringen Beeinträchtigungen hinausgehende Beeinträchtigungen nicht erkennbar sind. Dies ist vor dem Hintergrund der nachvollziehbar angenommenen, eher geringen Verkehrslärmempfindlichkeit der dort genannten, überwiegend weit verbreiteten Arten und der Geringfügigkeit der Maßnahme im FFH-Gebiet plausibel. Von der Klägerseite ist nicht konkret vorgetragen worden, hinsichtlich welcher dieser Arten dies anders zu beurteilen sein könnte. Hinsichtlich der für den Lebensraumtyp charakteristischen Amphibienarten hat die Klageerwiderung ausgeführt, dass nur die beiden Arten Seefrosch und Laubfrosch überhaupt im Wörther Altwasser nachweisbar sind, aber weit ab vom Eingriffsbereich, weshalb eine vorhabenbedingte Wertminderung des Lebensraumtyps für diese Arten nicht erkennbar ist. Dies erscheint angesichts der Geringfügigkeit der projektbedingten Verkehrszunahme in diesem Bereich und der vorgesehenen Abschirmbepflanzung ebenfalls plausibel.
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(3) Es ist auch nicht zu besorgen, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps „Feuchte Hochstaudenfluren“ (LRT 6430) führt. Der Kläger hat der Feststellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass Vorkommen dieses Lebensraumtyps im Wirkbereich des Vorhabens nicht vorhanden seien und deshalb auch nicht beeinträchtigt werden könnten, nur die eher theoretisch anmutende Erwartung entgegengesetzt, dass es aufgrund der Verbreitung dieses Lebensraumtyps auf 20 ha Fläche in dem (insgesamt 1.448 ha großen) FFH-Gebiet auch zu einem direkten Flächenverlust aufgrund der Inanspruchnahme von Randflächen dieses FFH-Gebiets kommen werde. Hierauf hat der Beklagte in der Klageerwiderung (S. 191 ff.) überzeugend entgegnet, dass weder im amtlichen Biotopkataster noch im Bewirtschaftungsplan im Wirkbereich des Vorhabens diesem Lebensraumtyp zuzuordnende Flächen oder Vegetationsbestände erfasst worden sind. Darüber hinaus hat, wie in der Anlage 11 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18. April 2019 näher ausgeführt, auch eine Nachschau durch die Gutachter der Verträglichkeitsprüfung im Jahre 2018 bestätigt, dass im Projektgebiet weiterhin eine signifikante Ausprägung dieses Lebensraumtyps nicht vorhanden ist, erst recht nicht im Bereich der geringfügigen Flächeninanspruchnahme. Soweit der Kläger kritisiert, die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei deshalb von einer fehlenden vorhabenbedingten Betroffenheit des LRT 6430 ausgegangen, weil zu großflächige länderspezifische Kartierungsgrenzen für die Annahme von Vorkommen dieses Lebensraumtyps angenommen worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die Gutachter des Beklagten haben vielmehr in ihrer Erwiderung auf das Vorbringen des Klägers sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass eine Nachkartierung im August 2018 auf der Grundlage der Kriterien des Handbuchs des Bundesamtes für Naturschutz den bisherigen Befund bestätigt habe, dass im Wirkbereich des Vorhabens keine Bestände des LRT 6430 vorhanden seien; im Übrigen seien nur kleinflächige Ausprägungen von Hochstauden entsprechend diesen Kriterien dem LRT 3150 zugeordnet worden.
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(4) Nichts anderes gilt aus Sicht des Senats für das entsprechende Vorbringen des Klägers zu Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps „Erlen- und Eschenauenwald, Weichholzauenwald“ (LRT 91 E0*). Auch hier geht der Streit primär um die Frage, ob – entgegen der Annahme in der Verträglichkeitsprüfung – im Wirkbereich des Vorhabens doch Bestände dieses Lebensraumtyps vorhanden sein könnten; für diesen Fall hält der Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung solcher Bestände durch Stickstoffeinträge sowie durch Verlärmung für wahrscheinlich. Auch diesem Vorbringen ist der Beklagte überzeugend entgegengetreten: Während sich die Annahmen des Klägers auf bloße Vermutungen infolge einer aus seiner Sicht unzureichenden Datenlage der Verträglichkeitsprüfung sowie auf eher theoretische Überlegungen zur möglichen Zuordnung bestimmter Vegetationstypen zu diesem Lebensraumtyp stützen, hat der Beklagte in der Klageerwiderung (S. 196 ff.) im Einzelnen dargelegt, dass Bestände dieses LRT im Plangebiet – diesseits der in der amtlichen Biotopkartierung erfassten, unstreitig diesem LRT zuzuordnenden, aber ca. 800 m von der Straßenbaumaßnahme entfernt nördlich der Anschlussstelle Jockgrim befindlichen Flächen – schon mangels der für diesen Vegetationstyp erforderlichen morphologischen, edaphisch-hydrologischen und pflanzensoziologischen Voraussetzungen nicht in der fü;r eine Zuordnung zu diesem LRT notwendigen Ausprägung vorkommen können. Insbesondere fehlt es im Wirkbereich des Vorhabens wegen der Lage des Wörther Altwassers hinter dem Rheindeich und mangels direkter Zu- und Abflussverbindung zum Rhein an dem erforderlichen Wasserregime durch regelmäßige Überflutungen, wie sie für die Ausbildung von Überflutungs- und Druckwasserauen, denen der LRT zuzuordnen ist, Voraussetzung wäre. Diesen fachlich fundierten Ausführungen ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Danach kommt es auf die vom Beklagten vorsorglich noch angestellten Überlegungen zur Belastung von Beständen dieses LRT durch Stickstoffeinträge aus dem Straßenverkehr nur noch insoweit an, als er darauf verweist, dass eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung der in 800 m Entfernung unstreitig vorhandenen Bestände des LRT aufgrund dieser Entfernung aus sachverständiger Sicht sicher ausgeschlossen werden könne. Auch dem ist der Kläger nicht konkret entgegengetreten. Was schließlich eine Beeinträchtigung von für diesen LRT charakteristischen Vogelarten durch Verkehrsimmissionen angeht, ist ebenfalls weder vom Kläger nachvollziehbar vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass das mit einer – im Bereich des FFH-Gebiets – allenfalls geringfügigen Verkehrszunahme verbundene Vorhaben zu einer relevanten Zunahme der Belastungen solcher Arten führen könnte.
(5) Ebenso wenig ist eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung der beiden erhaltungszielbestimmenden Fischarten Steinbeißer und Schlammpeitzger zu erwarten. Da eine flächenmäßige Inanspruchnahme von Lebensräumen dieser Fischarten innerhalb des FFH-Gebiets vorhabenbedingt unstreitig nicht erfolgt, geht es insoweit nur darum, ob vorhabenbedingt eine mittelbare Beeinträchtigung der Arten, etwa durch bau- oder betriebsbedingten Schadstoffeintrag in das Gewässer, hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Die Kritik des Klägers entzündet sich an der Einschätzung der Verträglichkeitsprüfung (S. 26), dass betriebsbedingte Schadstoffimmissionen (Luftschadstoffe) aufgrund der Nähe des Vorhabens zum Lebensraum der Art zwar (grundsätzlich) „nicht auszuschließen“ seien, aber wegen nur geringfügiger Verkehrszunahme in diesem Bereich bei gleichzeitiger Verlagerung der Belastung nach Süden sowie auch wegen der in der Verträglichkeitsprüfung zu den Vogelschutzgebieten vorgesehenen Abschirmbepflanzungen im Ergebnis deutlich unter der Schwelle der Erheblichkeit bleiben werden. Dies wird vom Kläger nur sehr pauschal und unsubstantiiert angegriffen; insbesondere geht er auf die Verminderungswirkung der Abschirmbepflanzung überhaupt nicht ein. Demgegenüber erscheint die Einschätzung der Verträglichkeitsprüfung plausibel. Dies gilt auch für die weitere Erwägung, dass es zwar außerhalb des FFH-Gebietes – im Bereich des Vogelschutzgebietes („Rheinanlagen“) – möglicherweise zu erheblichen Habitatverschlechterungen für die Art Steinbeißer kommen wird, dies aber mangels Austauschbeziehungen zwischen den beiden Populationen keine Auswirkungen auf die Art im FFH-Gebiet haben wird.
- 230
(6) Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hat auch keine von Rechts wegen zu untersuchenden Schutzgüter des FFH-Gebiets unberücksichtigt gelassen. Mit diesem Vorwurf knüpft der Kläger letztlich nur an sein Vorbringen zur Methodik der Verträglichkeitsprüfung an, wonach weitere im Standarddatenbogen aufgeführte Lebensraumtypen – unabhängig von ihrem tatsächlichen Vorkommen – sowie weitere Anhang-II-Arten wie die Zierliche Tellerschnecke – unabhängig davon, ob sie zu den Erhaltungszielen oder zu den charakteristischen Arten erhaltungszielbestimmender Lebensraumtypen zählen – hätten untersucht werden müssen. Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind indessen nur die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele (st. Rspr.; vgl. z.B.: BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 – 9 B 28.09 –, NVwZ 2010, 319 und juris, Rn. 3, m.w.N.). Dazu zählt vorliegend – wie bereits angesprochen – namentlich die Zierliche Tellerschnecke nicht.
- 231
(7) Des Weiteren bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abgrenzung des FFH-Gebiets. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägers, es seien Bereiche, in denen Anhang-II-Arten vorkommen, nicht innerhalb des FFH-Gebietes, aber im Wirkbereich des Vorhabens gelegen (etwa des Kammmolchs im Schlutengebiet „Im Weibel“, des Schmalbindigen Breitflügel-Tauchkäfers im „Fingerteich“ und des Grünen Besenmoses potentiell in Waldflächen der „Rheinanlagen“), während Vorkommen dieser Arten innerhalb des FFH-Gebietes nicht festgestellt worden seien. Wie der Beklagte (Klageerwiderung, S. 202 ff.) zu Recht ausgeführt hat, genügt dieses Vorbringen des Klägers nicht den hohen Anforderungen, die an die Geltendmachung einer fehlerhaften Gebietsausweisung in einem gelisteten Gebiet zu stellen sind: Da nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit (auch) der Gebietsabgrenzung spricht, bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (vgl. z.B.: BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, „Elbquerung A 20 I“, a.a.O., Rn. 99, m.w.N., sowie Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, juris, Rn. 67). Dabei ist – auch in Anbetracht des bei der Gebietsauswahlentscheidung bestehenden naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums – eine Gebietsausweisung (und damit auch eine Einbeziehung weiterer Gebiete in ein bestehendes Gebiet) nur zwingend, wenn die in Rede stehenden Erweiterungsflächen unter Zugrundelegung der Erhaltungsziele des Gebiets zweifelfrei den maßgeblichen Auswahlkriterien nach Anhang III Phase 1 der FFH-RL entsprechen (vgl. z.B.: BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 – 9 A 5/08 –, „A 44 Kassel-Herleshausen“, BVerwGE 136, 291 und juris, Rn. 40). Diesen Substantiierungsanforderungen genügt weder der Hinweis darauf, dass auch außerhalb des unter Schutz gestellten Gebiets gebietsrelevante Tier- und Pflanzenarten vorkommen, noch das Vorbringen, es seien für einige Tierarten in Rheinland-Pfalz insgesamt nur wenige Schutzgebiete ausgewiesen worden. Ebensowenig ist es – wegen grundlegender Unterschiede zwischen der Zielsetzung und der Schutzzwecke – zwingend, für den Bereich eines Vogelschutzgebietes ein deckungsgleiches FFH-Gebiet auszuweisen, weil etwa im Vogelschutzgebiet auch Anhang-II-Arten oder für bestimmte Lebensraumtypen charakteristische Vogelarten vorkommen.
- 232
(8) Soweit der Kläger schließlich – unter Bezugnahme auf die als Anlage K 13 vorgelegte Ausarbeitung des Gutachters Dr. Schreiber – noch vorträgt, es seien im Wirkbereich des Vorhabens auch im aktuellen Bewirtschaftungsplan dargestellte Entwicklungsflächen der beiden Lebensraumtypen 6510 und 9160 vorhanden, die in der Verträglichkeitsprüfung hätten berücksichtigt werden müssen, ist auch dieses Vorbringen nicht stichhaltig. Der Beklagte ist ihm im Schriftsatz vom 18. April 2019 unter Bezugnahme auf die Anlage 11 überzeugend entgegengetreten. Danach sind die – in der Verträglichkeitsprüfung mangels Vorliegens der aktuellen Fassung des Bewirtschaftungsplanes in der Tat noch nicht berücksichtigten – Entwicklungsflächen so weit abseits der geplanten Straßenbaumaßnahme gelegen, nämlich südlich der Anschlussstelle Jockgrim und westlich der B 9, dass nach fachlicher Einschätzung durch die Gutachter der Verträglichkeitsprüfung relevante projektbedingte Auswirkungen schon aufgrund ihrer Lage auszuschließen sind. Diese Einschätzung begegnet nach Auffassung des Senats keinen durchgreifenden Bedenken.
- 233
c. Das Vorhaben steht darüber hinaus auch mit den zwingenden Vorschriften des besonderes Artenschutzrechts im Einklang. Zwar hat das Vorhaben hinsichtlich einiger in seinem Wirkungsbereich vorkommender besonderer und streng geschützter Tierarten die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zur Folge, jedoch nur in dem im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Ausmaß (aa.). Soweit das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Schadensminderungs- und –vermeidungsmaßnahmen dazu führt, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vor (bb.).</p>
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- 234
- <p>aa. Der Planfeststellungsbeschluss ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben auch unter Berücksichtigung vorgesehener Schadensvermeidungs- und –minderungsmaßnahmen die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Sinne der §§ 44 ff. BNatSchG zu Lasten von acht nach Anhang IV der FFH-RL geschützter Arten sowie von zwei europäischen Vogelarten zur Folge hat, aber nicht darüber hinaus. Die hierzu im Auftrag des Beklagten durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen sind weder hinsichtlich ihres Umfangs und der Aktualität der erhobenen Daten noch hinsichtlich ihrer Methode zu beanstanden.
- 235
Was die Anforderungen an die Ermittlung und Bestandsaufnahme im Wirkungsbereich eines Straßenbauvorhabens vorhandener Individuen der streng und besonderes geschützten Tierarten im Sinne der §§ 44 ff. BNatSchG angeht, gelten nach der Rechtsprechung des BVerwG im Wesentlichen folgende Grundsätze:
- 236
Erforderlich ist eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume, wobei jedoch keine Verpflichtung zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars besteht, sondern die Untersuchungstiefe maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall abhängig ist. Sofern ein sicherer Rückschluss aus bestimmten Vegetationsstrukturen auf die faunistische Ausstattung möglich ist, ist die gezielte Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten ausreichend; Untersuchungen quasi ins Blaue hinein sind nicht gefordert. Wegen des individuenbezogenen Ansatzes der artenschutzrechtlichen Vorschriften sind andererseits Ermittlungen erforderlich, um die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände überprüfen zu können; dies erfordert jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Dabei gibt es im Artenschutz kein den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RL vergleichbares formalisiertes Prüfungsverfahren; vielmehr ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung ausreichend. In diesem Rahmen ist eine Arbeit mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zulässig; bei nicht auszuschließenden Unsicherheiten sind auch Worst-Case-Betrachtungen zulässig (vgl. zum Ganzen insbesondere: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 – „Bad Oeynhausen“, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 54 ff.). Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 – 9 A 22.11 –, „A 44“, BVerwGE 146, 145 und juris, Rn. 114). Für eine Einschätzungsprärogative ist indessen kein Raum, soweit sich für die Bestandserfassung von Arten, die durch ein Vorhaben betroffen sind, eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können. Die Behörde muss also im Genehmigungsverfahren stets den aktuellen Stand der Wissenschaft – ggf. durch Einholung fachgutachterlicher Stellungnahmen – ermitteln und berücksichtigen. Das Gericht bleibt dabei aber verpflichtet zu überprüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 – 7 C 40.11 –, NVwZ 2014, 524 und juris, Rn. 19; s. auch: BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 – BVerfGE 149, 407 und juris, Rn. 23 ff., zur Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte wegen Grenzen der naturwissenschaftlichen Erkenntnis).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist zunächst nicht zweifelhaft, dass die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensstätten vorliegend – insbesondere auch hinsichtlich der Ermittlungstiefe und Aktualität der Daten – den Anforderungen genügt. Der im Auftrag des Beklagten durch das Büro Modus Consult erstellte, sehr umfangreiche „Fachbeitrag Artenschutz“ (Ordner 11, Teil 12.6) beruht auf umfangreichen eigenen faunistischen Erhebungen der Gutachter aus mehreren Jahren, zuletzt aktualisiert im Rahmen der Überprüfungen des Jahres 2016 (Ordner 13, Teil 4), sowie ergänzt durch einen Abgleich mit Daten, die im Rahmen der Erstellung des Landespflegerischen Begleitplanes erhoben worden waren. Auch die Angaben zum methodischen Vorgehen im Fachbeitrag (dortige Seite 9 ff.) lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Gutachter sich bei ihren Ermittlungen und Bewertungen an dem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Standard orientiert haben. Zudem fanden die Erhebungen zur Aktualisierung der Faunadaten 2016 ausdrücklich nach den heute üblichen Methodenstandards statt, die während der früheren Erhebungen zum Teil noch nicht als Standard definiert waren (vgl. S. 3 der „Überprüfung“ in Ordner 13, Teil 4). Auch von Seiten des Klägers werden Umfang, Ermittlungstiefe und Aktualität der Bestandsaufnahme nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern nur in Bezug auf Einzelfragen, namentlich im Rahmen der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung; im Übrigen geht der Streit vorrangig um Fragen nicht der Ermittlung, sondern der Bewertung von Betroffenheiten.
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Soweit der Kläger in rechtsdogmatischer Hinsicht die Auffassung vertritt, der Behörde stehe bei der Anwendung von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG keine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, ist darauf hinzuweisen, dass das BVerwG im Gegenteil auch in Bezug auf die Prüfung und Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, einschließlich des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, vom Bestehen einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ausgeht: dies gilt sowohl bei der Bestandsaufnahme wie auch bei der Bewertung, etwa auch hinsichtlich der Beurteilung der populationsbezogenen Wirkungen, solange sich für die Bestandserfassung für die Risikobewertung eine bestimmte Methode oder ein bestimmter Maßstab noch nicht in der Weise durchgesetzt hat, dass gegenteilige Meinungen als nicht mehr vertretbar angesehen werden (vgl. zuletzt z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018, „Ortsumgehung Celle (Mittelteil)“, a.a.O., Rn. 16; Beschluss vom 8. März 2018 – 9 B 25.17 –, „Ortsumgehung Datteln“, DVBl. 2018, 1179 und juris, Rn. 25; Urteil vom 6. April 2017, „Ganderkeseeleitung“, a.a.O., Rn. 58 f.). Dass sich hinsichtlich der Bestandserfassung und der Risikobewertung artenschutzrechtlich durch ein Straßenbauvorhaben betroffene Arten eine grundsätzlich andere Methodik als die von den Sachverständigen des Beklagten angewandte in der vom BVerwG angesprochenen Weise durchgesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Dies wird insbesondere auch vom Kläger nicht behauptet.
- 239
Soweit vom Kläger in methodischer Hinsicht grundsätzlich in Frage gestellt wird, dass bei der Prüfung, ob es vorhabenbedingt zur Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG zulasten von Individuen europäischer Vogelarten kommt, hinsichtlich weit verbreiteter und grundsätzlich ungefährdeter Arten eine Zusammenfassung zu Gilden erfolgt ist, ist diese Kritik aus Sicht des Senats nicht begründet. Das BVerwG hat die methodische Differenzierung der Prüfung zwischen planungsrelevanten und deshalb Art für Art zu betrachtenden Arten einerseits und sonstigen, zu Gilden zusammengefassten Arten ausdrücklich nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018, „Ortsumgehung Datteln“, a.a.O., Rn. 24 ff.). Hieran haben sich die vom Beklagten beauftragten Gutachter in nicht zu beanstandender Weise orientiert. Dabei begegnet auch die Zuordnung bestimmter Vogelarten zu bestimmten Gilden keinen durchgreifenden Bedenken. Dies gilt namentlich für die vom Kläger kritisierte Zuordnung der drei Arten Gartenrotschwanz, Goldammer und Grauschnäpper zur Gruppe der ungefährdeten Brutvögel mit Gehölzbindung bzw. der Hecken und Gebüsche. Die Gutachter des Beklagten haben insoweit darauf hingewiesen, dass sie sich bei der Frage, ob eine Vogelart als weit verbreitet und ungefährdet eingestuft und damit einer nach den bevorzugten Lebensraumstrukturen differenzierenden Gilde zugeordnet oder einer Art für Artbetrachtung unterzogen wird, an der im Untersuchungszeitraum aktuellen Fassung der Roten Liste für Rheinland-Pfalz orientiert haben; danach waren die drei genannten Arten in Rheinland-Pfalz im Zeitpunkt der Erstellung des Fachbeitrags nicht als gefährdet eingestuft. Diese Vorgehensweise ist aus Sicht des Senats grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass die drei genannten Arten in der neuesten Fassung der Roten Liste für Rheinland-Pfalz inzwischen in die „Vorwarnstufe“ aufgenommen wurden, was der ergänzende Faunabericht 2016 im Übrigen auch zutreffend anführt. Es ist jedoch weder vom Kläger hinreichend substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass eine erneute Untersuchung der Betroffenheit von Vorkommen dieser drei Arten im Rahmen einer Art für Art Betrachtung ein anderes Ergebnis erbracht hätte. Nach dem Faunabericht von 2016 (Ordner 13, Anhang A, S. 27) waren für den Grauschnäpper im Untersuchungsgebiet keine Nachweise mehr vorhanden. Für die Arten Gartenrotschwanz und Goldammer wird vom möglichen Verlust je eines Brutreviers, aber von einer Ausweichmöglichkeit in benachbarte geeignete Strukturen und damit von einer Wahrung der ökologischen Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ausgegangen. Der Kläger legt nicht dar, inwiefern eine Art-für-Art-Betrachtung insoweit zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
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Zu den einzelnen Verbotsbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist im Übrigen Folgendes festzustellen:
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(1) Was zunächst den Tötungsverbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG angeht, gelten nach der Rechtsprechung des BVerwG im Wesentlichen folgende Grundsätze: Damit der Tötungsverbotstatbestand aufgrund seiner tatbestandlichen Weite und Individuenbezogenheit nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis wird, ist in der Rechtsprechung des BVerwG seit langem anerkannt, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch die Zulassung eines Straßenbauvorhabens nur vorliegt, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Straßenbauvorhaben in signifikanter Weise erhöht; dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, wie Überflughilfen, Leitstrukturen und ähnliches, in die Betrachtung einzubeziehen; hiernach ist das Tötungsverbot nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2008, „Bad Oeynhausen“, a.a.O., Rn. 91; Urteil vom 13. Mai 2009, „A 4 Düren/Kerpen“, a.a.O., Rn. 86; Urteil vom 28. März 2013, „A 44 Kassel-Herleshausen“, a.a.O., Rn. 118 sowie zuletzt Urteil vom 27. November 2018, „A 20 Nordwestumfahrung Hamburg“, a.a.O., Rn. 98). Der Signifikanzansatz gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen entlang der Trasse, sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken; das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches auch dann sozialadäquat und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft; denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer von Menschen gestalteten Landschaft; nur innerhalb dieses Rahmens greift § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018, „Ortsumgehung Datteln“, a.a.O., Rn. 11). Für diese fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt; die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachterliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018, a.a.O., Rn. 12).
- 242
Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz inzwischen durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I, S. 3434) in die Neufassung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen: Danach liegt, soweit in Anhang IV der FFH-RL aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführte Arten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermeidbar ist (s. dazu auch die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 18/11939, S. 17).
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In Anwendung dieser Maßgaben ist zu den Kritikpunkten des Klägers, sowohl die baubedingten als auch die betriebsbedingten Tötungsrisiken durch das Vorhaben seien für eine Vielzahl von Arten unterschätzt worden, Folgendes auszuführen:
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Hinsichtlich baubedingter Tötungsrisiken geht es konkret darum, dass durch die Baufeldfreimachung (Gehölzrodung, Abtragen der Bodendecke einschließlich vorhandener Vegetation und anschließender Abdichtung) einzelne verborgen lebende Individuen streng oder besonders geschützter Arten (ggf. trotz gebotener Vermeidungsmaßnahmen) zu Tode kommen. Dies haben die Sachverständigen des Beklagten für folgende Arten angekommen, für die deshalb im Planfeststellungsbeschluss Ausnahmen vom Tötungsverbot gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt worden sind: Kammmolch, Kleiner Wasserfrosch, Laubfrosch, Moorfrosch, Springfrosch, Zauneidechse, Zierliche Moorjungfer. Der Kl8;ger geht hingegen davon aus, dass bei flächenmäßigen Rodungs- und Bodenarbeiten im Frühling und Sommer auch Nestlinge und Eier von europäischen Brutvogelarten, im Winter auch überwinternde Individuen von Fledermausarten sowie weiterer Reptilien- und Amphibienarten gleichsam zwangsläufig und unvermeidbar zu Tode kommen und führt dazu in der Anlage K 7, Tabelle 2 das Braune Langohr, die Mückenfledermaus, die Rauhautfledermaus, die Haselmaus, die Mauereidechse, die Kreuzkröte sowie als wirbellose Art die Zierliche Tellerschnecke an. Dabei setzt er sich allerdings nicht näher mit den Feststellungen und Bewertungen auseinander, die auch diese Arten im Fachbeitrag Artenschutz sowie in der Überprüfung 2016 gefunden haben. Hinsichtlich der angesprochenen drei Fledermausarten geht der Fachbeitrag Artenschutz (S. 55, 84, 89) jeweils davon aus, dass etwaige in Quartierbäumen im Baufeld überwinternde Individuen dadurch geschützt werden können, dass – entsprechend der Vermeidungsmaßnahme V 4 – die Fällung von Bäumen mit einem Durchmesser von mehr als 40 cm nur im November und März bei Nachttemperaturen über 10°C durchgeführt werden, wenn – mit anderen Worten – die Tiere sich noch nicht bzw. nicht mehr in Baumhöhlen zur Überwinterung aufhalten. Dem hält der Kläger über den Gutachter Dr. Schreiber nur pauschal entgegen, es könne dadurch eine Tötung nicht ausgeschlossen werden, weil solche Bäume auch im November oder März Quartier der Art darstellen können. Er legt jedoch nicht weiter dar, inwiefern dies entgegen fachlicher Einschätzung im Fachbeitrag so wahrscheinlich und so häufig der Fall sein könnte, dass dadurch das Tötungsrisiko signifikant erhöht würde. Was die Haselmaus angeht, sieht der Fachbeitrag (S. 101) Tötungen einzelner Tiere als möglich an, geht aber davon aus, dass mittels der Vermeidungsmaßnahme S 2 („Begehung der Trasse vor Baubeginn und gezieltes Absuchen nach bodennahen Nestern der Haselmaus“) das Tötungsrisiko bodennah überwinternder Tiere auf ein Ausmaß vermindert werden kann, dass nicht das allgemeine (im Überschwemmungsbereich des Rheins im Winter ohnehin auf natürliche Weise erhöhte) Lebensrisiko der Art übersteigt. Dem hält Dr. Schreiber nur allgemein entgegen, es werde während der Rodung zur Tötung überwinternder Haselmäuse kommen. Für die Reptilienart Mauereidechse nimmt der Fachbeitrag (S. 108) an, dass baubedingte Tötungen zwar nicht ganz auszuschließen seien, aber durch Installation eines mobilen Fangzauns (Maßnahme S 4) während der Bauphase, dessen Wirksamkeit durch die als Maßnahme V 13 vorgesehene naturschutzfachliche Baubegleitung sichergestellt werde, verhindert werden könnten, so dass das naturbedingt generell hohe allgemeine Lebensrisiko nicht signifikant erhöht werde. Auch insoweit beschränkt sich der Kläger bzw. Dr. Schreiber auf die pauschale Aussage, baubedingte Tötungen einzelner Tiere ließen sich nicht völlig ausschließen, was auch der Einschätzung der Gutachter des Beklagten entspricht, ohne sich näher auf die Frage der Signifikanz einzulassen. Soweit er einen Widerspruch zur Bejahung des Tötungsverbots bei der Zauneidechse kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Fachbeitrags (S. 115) bei jener Art baubedingt wichtige Lebensräume beeinträchtigt bis völlig zerstört werden (weshalb dort eine aufwendige Umsiedlungsmaßnahme S 6 vorgesehen ist), während bei der Mauereidechse in den Hauptlebensraum entlang der Bahnstrecke gar nicht eingegriffen wird. Für die Amphibienart Kreuzkröte wird eine bau- und anlagenbedingte signifikante Tötung als ohne Schutzmaßnahmen zu erwartend angesehen, weil es in der Nachbarschaft große Vorkommen gibt; doch werde ein Einwandern von Tieren in das Baufeld durch Aufstellung und Betrieb mobiler Fanganlagen (Maßnahme S 4) so weit unterbunden, dass das natürliche Tötungsrisiko baubedingt nicht signifikant erhöht werde (Fachbeitrag, S. 130). Der von Dr. Schreiber vermisste Unterschied zu anderen Amphibienarten, für die der Tötungstatbestand bejaht wurde, besteht darin, dass diese – wie zum Beispiel der Laubfrosch – schon jetzt bestehende wichtige Lebensräume in einem Bereich (auch überwinternd) besiedeln, in den baubedingt eingegriffen wird (vgl. z.B. Fachbeitrag, S. 134). Was schließlich die Weichtierart Zierliche Tellerschnecke angeht, nimmt der Fachbeitrag (S. 154) an, dass anlage- und baubedingte Verluste zwar auch durch das als Maßnahme V 7 vorgesehene weitgehende Überspannen des Wörther Altrheins in den Rheinanlagen nicht ausgeschlossen werden können, eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos über Einzelexemplare hinaus nicht erkennbar sei. Damit setzen sich der Kläger bzw. Dr. Schreiber nicht weiter auseinander.
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Bei der Bewertung betriebsbedingter Tötungsrisiken geht es allein um die Bewertung des Kollisionsrisikos für europäische Vogelarten und für Fledermäuse bei der Querung der neuen Trasse im regulären Betrieb.
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Was zunächst die Bewertung des Kollisionsrisikos für Vögel angeht, steht die Auffassung des Klägers bzw. Dr. Schreibers, es sei schon deshalb von vornherein von einer vorhabenbedingten signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für die Trasse querende Vögel auszugehen, weil es zu einer erstmaligen Zerschneidung von Brutrevieren durch eine neue Bundesstraße komme, mit der Rechtsprechung des BVerwG nicht im Einklang. Das BVerwG stellt vielmehr auch bei einem neu hinzukommenden Verkehrsweg stets darauf ab, ob durch das Vorhaben das – nie völlig auszuschließende – Risiko einer Kollision in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht wird (vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 27. November 2018, „A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg“, a.a.O., Rn. 98, m.w.N.). Hieraus folgt, dass auch bei einem neu hinzutretenden Verkehrsweg hinsichtlich des Tötungsrisikos keineswegs von einem Ausgangswert „null“ auszugehen und jeder Kollisionsfall als signifikante Erhöhung des Risikos anzusehen ist. Vielmehr bleibt es auch bei erstmaliger Durchquerung eines Naturraums durch einen Verkehrsweg bei den genannten Kriterien zur Beurteilung der Signifikanz, insbesondere bei der Frage, inwieweit vorgesehene Schutzmaßnahmen wirksam sind. Von daher kann das Ergebnis des Fachbeitrags, wonach für keine der betrachteten Vogelarten letztlich – unter Berücksichtigung vorgesehener Schutzmaßnahmen – ein vorhabenbedingt signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko angenommen wurde, nicht von vornherein – unter Hinweis auf abstrakte Schätzzahlen und Angaben zu verhaltensbedingt generell erhöhten Kollisionsrisiken einzelner Arten – als fachlich unhaltbar angesehen werden. Es kommt vielmehr auch insoweit darauf an, ob die getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Arten naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018, „Ortsumgehung Datteln“, a.a.O., Rn. 12). Dies ist vorliegend zu bejahen.
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Im Fachbeitrag Artenschutz wird die artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit der im (gegenüber anderen, weniger mobilen Artengruppen weitergefassten) Untersuchungsgebiet vorkommenden bzw. potentiell vorkommenden europäischen Vogelarten sehr umfangreich abgehandelt (S. 156 bis 319); dabei wird – wie oben bereits angesprochen – eine Grobeinteilung in eine gruppenbezogene Beurteilung für Nichtbrüter und für ungefährdete Arten (S. 163 bis 201) und eine einzelartbezogene Beurteilung für gefährdete Arten (S. 202 bis 319) vorgenommen. Für jede Artengruppe bzw. für jede näher betrachtete Einzelart findet eine Bestandsdarstellung (mit Angaben zum Erhaltungszustand der Population) und eine Darlegung der Betroffenheit statt; letztere umfasst jeweils auch eine Darstellung der empfohlenen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen und sodann eine Prognose und Bewertung hinsichtlich der Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, einschließlich der Prüfung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG. Was speziell die betriebsbedingte Tötung von Tieren und ihrer Entwicklungsformen angeht, gelangt der Fachbeitrag in der Tat sowohl bei allen als Gruppe bzw. Gilde betrachteten ungefährdeten Vogelarten als auch bei den einzeln betrachteten Vogelarten ausnahmslos zu dem Ergebnis, dass das betriebsbedingte Kollisionsrisiko sich nicht in signifikanter Weise erhöht. Dieses Ergebnis wird bei den nur im Rahmen einer Gilde betrachteten Arten weitgehend gleichlautend damit begründet, dass betriebsbedingte Verletzungen oder Tötungen wegen der empfohlenen Vermeidungsmaßnahme G 2 (dichte Bepflanzung der Böschungsflächen zur Minderung von Kollisionsverlusten tieffliegender Arten) und S 7 (Errichtung von mindestens 4 m hohen Überflughilfen entlang der Straße) nicht zu erwarten seien; zum Teil erfolgt auch eine ergänzende oder abweichende Begründung. Bei den einzeln betrachteten Arten erfolgt eine genauere, auf das artspezifische Verhalten bzw. den Vorkommensbereich bezogene Begründung, wobei aber auch hier zumindest zusätzlich auf die Vermeidungsmaßnahmen G 2 und S 7 hingewiesen wird, durch die Kollisionen der Art mit dem Straßenverkehr vermieden werden könnten.
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Die vom Kläger an der Methodik und am Ergebnis der Untersuchung des Kollisionsrisikos von Vögeln geübte Kritik ist letztlich nicht überzeugend. Soweit etwa der Gutachter Dr. Schreiber in seiner Tabelle 2 der Anlage K 7 für insgesamt 54 Brutvogelarten – ohne weitere Differenzierung zwischen „Allerweltsarten“ wie der Amsel und sehr seltenen und gefährdeten Arten wie z.B. dem Purpurreiher – jeweils ein betriebsbedingtes Tötungsrisiko annimmt, begründet er dies in fast allen Fällen nur pauschal damit, dass Reviere durchschnitten werden; insoweit ist das Vorbringen schon nicht hinreichend substantiiert, weil es an näheren Darlegungen fehlt, wo genau und in welchem Abstand zur Trasse sich die angenommenen, nur zahlenmäßig aufgeführten Reviere befinden und weshalb unter Berücksichtigung artspezifischer Verhaltensweisen von dort aus oder dorthin mit einer regelmäßigen Querung der Trasse durch die Art zu rechnen ist. Außerdem fehlt es insoweit an einer artspezifischen Auseinandersetzung mit den artbezogenen Annahmen des Fachbeitrags zur Vermeidung bzw. Verminderung des Kollisionsrisikos durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Soweit unter Bezugnahme auf das Werk von Bernotat und Dirschke für eine Vielzahl von Arten generell eine Betroffenheit von Kollisionen „in sehr hohem Maße“ konstatiert wird, sagt dies allein noch nichts darüber aus, inwiefern durch etwaige vorhabenbedingte Einzelverluste durch Kollision ein allgemein bestehendes Tötungsrisiko signifikant erhöht wird. Vielmehr weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass bei weit verbreiteten Arten das Kollisionsrisiko schon zahlenmäßig zwangsläufig höher ist als bei seltenen Arten, ohne dass daraus bereits eine signifikante Erhöhung abzuleiten wäre. Soweit einzelne Arten wie Mäusebussard und Waldkauz näher thematisiert werden, sind die auch insoweit nur pauschalen Hinweise auf ein generell hohes Kollisionsrisiko an Straßen nicht geeignet, die auf die konkrete Situation im Untersuchungsraum bezogenen Annahmen des Fachbeitrags (S. 198) zu erschüttern. Soweit Dr. Schreiber schließlich die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen G 2 (dichte Bepflanzung der Böschungsfläche) und S 7 (Errichtung von mindestens 4 m hohen Überflughilfen) als ungeeignet zur Minderung des Kollisionsrisikos für Vögel kritisiert, vermag auch diese eher pauschale Argumentation nicht zu überzeugen. In der Rechtsprechung des BVerwG ist anerkannt, dass Überflughilfen und Leiteinrichtungen – auf der Grundlage sachverständiger Erläuterung – als grundsätzlich geeignete Vorkehrungen angesehen werden können, um im Verbund mit weiteren Maßnahmen eine signifikante Erhöhung des kollisionsbedingten Individuenverlustes zu vermeiden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, „Elbquerung A 20 I“, a.a.O., Rn. 144, m.w.N., sowie Urteil vom 27. November 2018, a.a.O., Rn. 108). Im Fachbeitrag wird zunächst (S. 40) nachvollziehbar erläutert, dass diese beiden Maßnahmen im Hinblick auf die Verminderung des Kollisionsrisikos nicht isoliert zu betrachten, sondern auf ein Zusammenwirken hin konzipiert sind. Sodann wird sowohl bei den Artengruppen als auch bei den einzeln betrachteten Arten teils knapp, teils aber auch ausführlich erläutert, weshalb die beiden Maßnahmen im Verbund aus naturschutzfachlicher Sicht geeignet erscheinen, eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos durch Kollisionen mit dem Straßenverkehr zu vermeiden (sehr ausführlich unter Hinweis auf ergänzende Maßnahmen etwa bei sehr seltenen Arten wie dem Purpurreiher, S. 264, oder artspezifisch-verhaltensbezogen wie beim Schwarzspecht, S. 285). Demgegenüber erschöpft sich die Kritik Dr. Schreibers weitgehend darin, die Wirksamkeit von Zäunen für Singvögel unter Hinweis auf Erfahrungen von Gartenbesitzern in Zweifel zu ziehen oder hinsichtlich straßenbegleitender Gehölzpflanzungen deren Attraktivität für gehölzbewohnende Singvögel zu betonen, ohne dass etwa wissenschaftlich nachvollziehbar begründet wird, weshalb dies gerade im vorliegenden Fall einer vierspurigen Trasse mit häufigerem Wechsel von einer Seite zur anderen einhergehen sollte. Soweit Dr. Schreiber konkret die Nutzung von Straßenbegleitgrün als Ansitzwarten durch Greifvögel und Eulen ins Feld führt und daraus eine Erhöhung des Kollisionsrisikos ableitet, ist die Klageerwiderung dem überzeugend entgegengetreten (S. 232). Was schließlich die speziell angeführten Arten Mäusebussard und Waldkauz angeht, ist bereits im Fachbeitrag (S. 198) nachvollziehbar näher dargelegt worden, weshalb einerseits das Umfeld stark befahrener Straßen für Waldkauz und andere Eulenarten von vornherein als Jagdhabitat unattraktiv ist und andererseits bei tagaktiven Arten wie dem Mäusebussard trotz Attraktivität des Straßenrands nicht mit einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos gerechnet werden muss.
- 249
Was die Bewertung des Kollisionsrisikos für Fledermäuse angeht, kommt der Fachbeitrag Artenschutz (S. 54 bis 100) hinsichtlich aller 12 im Untersuchungsraum nachweislich vorkommender Fledermausarten zu dem Ergebnis, dass betriebsbedingte Kollisionen jagender Tiere mit Kraftfahrzeugen zwar nicht völlig ausgeschlossen seien, die Wahrscheinlichkeit hierfür jedoch gering sei, weil die Zerschneidung von regelmäßig frequentierten Leitstrukturen der Arten durch Querungshilfen (V 7 und S 7) in Verbindung mit den Bepflanzungsmaßnahmen G 1 und G 2, durch die eine Minderung des Anprallrisikos im Trassenverlauf erfolge, reduziert werden könne, da die Tiere beim Überfliegen in größere Höhen gezwungen werden. Bei den angesprochenen Sicherungs- und Vermeidungsmaßnahmen handelt es sich um die „Überbrückung der nördlich gelegenen Altrheinbereiche im Waldgebiet Rheinanlagen“ (V 7), um die „Errichtung von mindestens 4 m hohen Überflughilfen entlang der Straße in den Bereichen Rheinanlagen und Weibel“ (S 7), in Verbindung mit den Maßnahmen G 1 („Bepflanzung der neuen Böschungs- und Straßennebenflächen mit Gehölzen zur Verringerung der Gefahr von Kollisionen tieffliegender Tierarten mit dem Straßenverkehr“) und G 2 („in den Rheinanlagen beidseits dichte Bepflanzung der Böschungsflächen u.a. zur Minderung der Gefahr von Kollisionsverlusten mit tieffliegenden Tierarten“).
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Der Kläger bzw. Dr. Schreiber (Anlage K 7, S. 49 ff. sowie K 13, S. 29) greift die vorgenommene Beurteilung der betriebsbedingten Kollisionsrisiken für Fledermäuse im Wesentlichen unter zwei Aspekten an: Zum einen meint er in rechtsdogmatischer Hinsicht, in den Aussagen der Gutachter die Einführung einer „zweiten Signifikanzschwelle“ für die Beurteilung des Tötungsrisikos zu erkennen, die mit der Rechtsprechung des BVerwG nicht im Einklang stehe, indem im Fachbeitrag zwar von einem Tötungsrisiko oberhalb des allgemeinen Lebensrisikos ausgegangen, dieses aber mit Verweis auf einzelne Maßnahmen als nicht signifikant bewertet worden sei. Zum anderen sieht er die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen als unwirksam an, um überhaupt ein signifikantes Ansteigen des allgemeinen Lebensrisikos zu vermeiden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst erscheint die rechtsdogmatische Kritik, im Fachbeitrag sei in Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG von einer „zweiten Signifikanzschwelle“ ausgegangen worden, nicht zutreffend, sondern beruht auf einer Fehlinterpretation einer Einzelaussage im Fachbeitrag. Wie in der Klageerwiderung (S. 233) überzeugend ausgeführt, ist der Fachbeitrag ausdrücklich von den Grundsätzen der Signifikanzrechtsprechung des BVerwG ausgegangen und hat diese nicht uminterpretiert. Aber auch die Kritik an den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen als unwirksam vermag nicht zu überzeugen. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Fachbeitrag für alle Arten gleichsam stereotyp und ohne Berücksichtigung spezifischer arttypischer Verhaltensweisen eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos verneint hat. Vielmehr enthalten die entsprechenden Artsteckbriefe im Fachbeitrag (S. 54 ff.) für jede Art unter „Kurzbeschreibung“ auch eingehende Aussagen zum artspezifischen Flugverhalten. Was die Gefahr des „Abtauchens“ niedrig bzw. strukturgebunden fliegender Fledermausarten hinter der Überflughilfe auf die Fahrbahn angeht, hat die Klageerwiderung (S. 234) durchaus plausibel ergänzend ausgefü;hrt, dass die sog. Überflughilfen (S. 7) auch die Funktion von Leitlinien für diese Arten zu den als Maßnahmen V 7, V 9 und V 12 auch vorgesehenen Querungsbauwerken haben, die ein Unterfliegen der Trasse ermöglichen sollen. Im Übrigen würden die Querungshilfen (Unter- und Überführung) so früh wie möglich errichtet, um spätestens zur Verkehrsfreigabe ihre Funktion erfüllen zu können. Zu Recht wird schließlich darauf hingewiesen, dass der Planfeststellungsbeschluss in Kapitel C.IV. ein umfassendes Monitoring und Risikomanagement zur Überwachung der Wirksamkeit der Maßnahmen auch zum Fledermausschutz angeordnet hat. Sollten sich die Maßnahmen hinsichtlich einzelner Arten entgegen der fachkundigen Erwartung der Gutachter doch als nicht hinreichend wirksam erweisen, könnte daher durch die dort auch vorbehaltenen ergänzenden Auflagen noch nachgesteuert werden.
- 251
(2) Hinsichtlich des Störungsverbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt Folgendes:
- 252
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung nur dann vorliegt, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (vgl. dazu im Einzelnen z.B. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, Rn. 16 ff.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind Zweifel an der Vereinbarkeit dieses populationsbezogenen Ansatzes mit dem europäischen Unionsrecht nicht veranlasst; der somit in dieser gemeinschaftsrechtlich unbedenklichen Fassung anzuwendende Störungstatbestand kann zum einen durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Trasse eines Straßenneubauvorhabens ausgehen; darüber hinaus erfasst er auch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Anhang-IV- und Vogelarten in Form von akustischen und optischen Störwirkungen; Störwirkungen sind jedoch unerheblich, wenn sie jedenfalls aufgrund vorgesehener Schadensvermeidungs- und –minderungsmaßnahmen unterhalb der Schwelle der Populationswirksamkeit bleiben und daher keine nachteiligen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der jeweiligen Art haben (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, „Bad Oeynhausen“, a.a.O., Rn. 103 ff.).
- 253
Vorliegend sind zwischen den Beteiligten lediglich betriebsbedingte Störungen von Brutvögeln und von Fledermäusen streitig, und zwar im Hinblick auf akustische und optische Störwirkungen des Straßenverkehrs.
- 254
Was zunächst betriebsbedingte Störungen europäischer Vogelarten angeht, ist der Fachbeitrag Artenschutz methodisch in gleicher Weise wie beim Tötungsverbotstatbestand vorgegangen und hat zunächst eine gruppenbezogene Beurteilung für Nichtbrüter und ungefährdete Arten und sodann eine einzelartbezogene Beurteilung für gefährdete Arten vorgenommen; im Ergebnis wird für keine der Gruppen bzw. gildenmäßig betrachteten Arten und nur für zwei der einzeln betrachteten Arten, nämlich für den Grauspecht und den Mittelspecht, eine erhebliche Störung i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bejaht.
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Die Annahme der Gutachter, das für zahlreiche Arten eine Erheblichkeit der Störung jedenfalls wegen der Möglichkeit des Ausweichens in benachbarte Strukturen verneint werden kann, bildet einen wesentlichen Angriffspunkt der Klagebegründung bzw. der darin in Bezug genommenen Ausführungen Dr. Schreibers in der Anlage K 7 (S. 59). Soweit Dr. Schreiber allerdings seine Kritik gerade auf die Arten Bluthänfling und Gelbspötter konzentriert, erscheint die Argumentation des Beklagten (S. 237 der Klageerwiderung) hinreichend plausibel, dass bei solchen Arten ein kleinräumiges Ausweichen hinreichend wahrscheinlich und damit eine negative Auswirkung auf die lokale Population zu Recht verneint worden ist. Aber auch, soweit die Gutachter im Fachbeitrag Artenschutz bei sehr seltenen und besonders empfindlichen Arten wie dem Drosselrohrsänger (S. 218), dem Purpurreiher (S. 265) und der Zwergdommel (S. 315) von einem Ausweichen in benachbarte, durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen geschaffene bzw. aufgewertete Lebensraumstrukturen ausgehen, ist dies nicht zu beanstanden. Wie oben bereits im Rahmen des Vogelgebietsschutzes zu der insoweit besonderes bedeutsamen Kohärenzsicherungsmaßnahme A 13 (Beruhigung des Wörther Altwassers) näher ausgeführt, haben die Gutachter des Beklagten insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Senats überzeugend darzulegen vermocht, dass die insoweit im Planfeststellungsbeschluss als sog. Kompromisslösung geregelte, nur teilweise Verlegung von Angelstegen in Verbindung mit Sichtschutzmaßnahmen an weiter bestehenden Angelstegen naturschutzfachlich hinreichend geeignet erscheint, das Ziel der Beruhigung des Wörther Altwassers auch für die besonders störungsempfindlichen Arten wie dem Purpurreiher und der Zwergdommel zu gewährleisten, zumal die in Rede stehenden besonders wertvollen Schilfbereiche dort auch durch zusätzliche Maßnahmen gesichert und aufgewertet werden sollen. Im Übrigen ist aus artenschutzrechtlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der Faunadaten im Jahre 2016 ergeben hat, dass die beiden Arten Drosselrohrsänger und Zwergdommel vorhabenbedingt nicht mehr betroffen sind, weil sich beide Arten im Jahre 2016 im Untersuchungsraum nicht mehr fortpflanzten; für den Purpurreiher wird dort nur noch eine baubedingte Betroffenheit wegen des Verlustes eines Brutplatzes angenommen.
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Demgegenüber spielt die Frage einer betriebsbedingten Störung von Fledermäusen in der Auseinandersetzung nur eine untergeordnete Rolle. Der Fachbeitrag Artenschutz hat für alle vorkommenden Fledermausarten eine erhebliche Störung der lokalen Population unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen plausibel verneint. Dies wird von Dr. Schreiber (Anlage K 7, S. 61) nur knapp und pauschal im Hinblick auf eine Maskierung von Eigengeräuschen der Beutetiere durch Verkehrslärm für einzelne Arten sowie wegen aus seiner Sicht zu befürchtender Verlärmung von Jagdgebieten des Braunen Langohrs in Frage gestellt. Der Beklagte ist auch diesem Vorbringen indessen in der Klageerwiderung (S. 240) substantiiert und überzeugend entgegengetreten, worauf daher verwiesen werden kann.
- 257
(3) Schließlich sind auch hinsichtlich der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Annahmen zum Lebensstättenbeschädigungs- und –zerstörungsverbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG keine Bedenken veranlasst.
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Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG liegt jedoch, soweit (insbesondere) Anhang-IV-Arten und europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen dieses Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird; nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können auch insoweit vorgezogene Ausgleichma23;nahmen festgelegt werden.
- 259
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist der Begriff der Fortpflanzungsstätte eng auszulegen; er schließt jeden einem Zugriff zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung dienenden Gegenstand und damit auch einzelne Nester ein; in zeitlicher Hinsicht betrifft das Verbot primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte; jedoch ist der Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art mit einer regelmäßigen wiederkehrenden Nutzung zu rechnen ist; selbst wenn eine Vogelart die Neststandorte jährlich wechselt, ist eine Fortpflanzungsstätte jedenfalls dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier beseitigt wird, in dem sich regelmäßig benutzte Brutplätze befinden (vgl. zuletzt z.B. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017, „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebersfeld“, a.a.O., Rn. 50, m.w.N.). Dabei geht das BVerwG davon aus, dass die Verbotsprüfung zweistufig zu erfolgen hat: Auf der ersten Stufe ist zu fragen, ob auf eine geschützte Lebensstätte mit einer der genannten Tathandlungen eingewirkt wird; trifft dies zu, so sind auf der zweiten Stufe die Konsequenzen in den Blick zu nehmen, die damit für die von der betroffenen Lebensstätte für die sie nutzende Tiere erfüllte Funktion verbunden ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, „A 44 Ratingen/Velbert“, BVerwGE 133, 239 und juris, Rn. 65). Dabei ist der von der Ausnahmevorschrift vorausgesetzte volle Funktionserhalt erst dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also z. B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, a.a.O., Rn. 67).
- 260
Diesen Maßstäben ist vorliegend hinreichend Rechnung getragen worden:
- 261
Im Fachbeitrag Artenschutz (S. 53 ff.) ist die Frage der Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in gleicher Weise wie die Verbote der Nrn. 1 und 2 geprüft worden, d. h. bei den Anhang-IV-Arten erfolgte eine Art-für-Art- Betrachtung, bei den europäischen Vogelarten wurde eine gruppenbezogene Beurteilung für Nichtbrüter und ungefährdete Arten und eine einzelartbezogene Beurteilung für gefährdete Arten vorgenommen. Im Ergebnis wurde Folgendes festgestellt: Hinsichtlich der im Untersuchungsgebiet vorkommenden 12 Fledermausarten wird lediglich für vier Arten (Breitflügelfledermaus, Großes Langohr, Kleine Bartfledermaus, Zwergfledermaus) schon der Verbotstatbestand mangels Betroffenheit von Lebensstätten der Art verneint; für die anderen acht Arten wird jedenfalls vorsorglich eine vorhabenbedingte Zerstörung von Lebensstätten (wegen nicht auszuschließender Rodung von als Quartier dienenden Höhlenbäumen) angenommen und für sieben Arten davon sogar auch vorsorglich unterstellt, dass die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang jedenfalls ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht gewahrt wird, und zwar mangels hinreichend sicherer Ausweichmöglichkeiten auf vorhandene geeignete Quartiere in der Umgebung. Letztlich wird aber auch bei den sieben verbliebenen Arten die Erfüllung des Verbotstatbestandes verneint, und zwar unter Berücksichtigung der vorgesehenen CEF-Maßnahmen A 7 („Altholzentwicklung und Sicherung in bestehenden Waldflächen“) und A 12 („Anbringen von Nist- und Fledermauskästen“) zur Verbesserung des Quartierangebotes für die Arten Braunes Langohr, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus und Wasserfledermaus. Als weitere Säugetierart wird nur die Haselmaus als (auch) durch Verlust von Lebensstätten betroffen eingestuft; darüber hinaus wird für diese Art auch die Wahrung der ökologischen Funktion der betroffenen Lebensst228;tten im räumlichen Zusammenhang als nicht gewahrt angesehen, was auch durch CEF-Maßnahmen nicht gewährleistet werden könne, weshalb für die Art eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich sei, deren naturschutzfachliche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Maßnahme A 9 (Entwicklung von Gehölzfl228;chen unterschiedlicher Ausprägung) zu bejahen seien.
- 262
Hinsichtlich der drei vorkommenden Reptilienarten wird nur für die Schlingnatter eine Betroffenheit von Lebensstätten verneint. Für Mauer- und Zauneidechse wird hingegen jeweils von der (nur anlagebedingten) Zerstörung von Lebensstätten, von der Nichtgewährleistung der ökologischen Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weder ohne noch mit CEF-Ma3;nahmen und damit von der Erforderlichkeit einer Ausnahme ausgegangen; insoweit seien die naturschutzfachlichen Voraussetzungen durch die Maßnahmen V 3/13/14, A 11/20 und G 1/3 gegeben.
- 263
Für alle sechs vorkommenden Amphibienarten hat der Fachbeitrag (zumindest vorsorglich) die bau- und anlagenbedingte Zerstörung von Lebensstätten festgestellt, darüber hinaus für fünf Arten (Kammmolch, Kleiner Wasserfrosch, Laubfrosch, Moorfrosch und Springfrosch) jeweils auch, dass die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang nicht gewährleistet ist, und zwar auch durch CEF-Maßnahmen nicht hinreichend sicher; lediglich für die Kreuzkröte wird angenommen, dass die Art, die ohnehin nur in Jahren mit Extremhochwasser im Untersuchungsraum hinreichende Reproduktionshabitate vorfinde, dann leicht in solche Bereiche ausweichen könne (S. 130 f.). Für die anderen fünf Arten wird eine Ausnahme für erforderlich gehalten, deren naturschutzfachliche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen A 9/6/8/9/15/17/18 sowie teilweise auch G 4 als gegeben angesehen werden.
- 264
Was die drei vorkommenden wirbellosen Anhang-IV-Arten angeht, wird für die Käferart „Heldbock“ bereits die Erfüllung des Verbotstatbestandes (unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme S 8) verneint, für die Libellenart „Zierliche Moorjunger“ hingegen wegen der baubedingten Zerstö;rung von Larvallebensräumen bejaht und auch davon ausgegangen, dass die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten – selbst mit CEF-Maßnahmen – nicht sicher gewahrt werden könne, weshalb eine Ausnahme erforderlich sei, deren naturschutzfachliche Voraussetzungen jedoch unter Berücksichtigung der Maßnahme A 17 („Entschlammung von Gewässern in den Hörther Rheinauen“) zu bejahen seien. Für die Weichtierart „Zierliche Tellerschnecke“ sei zwar von der Zerstörung von Lebensstätten auszugehen, doch könne die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten durch die CEF-Maßnahmen A 19 und V 13 gewahrt werden.
- 265
Was schließlich die europäischen Vogelarten betrifft, gelangt der Fachbeitrag letztlich zum gleichen Ergebnis wie beim Störungsverbotstatbestand, d.h. lediglich für die beiden Spechtarten Grauspecht und Mittelspecht wird angenommen, dass der Tatbestand des Lebensstättenzerstörungsverbots erfüllt wird, weil sowohl bau- als auch betriebsbedingt von einer vollständigen Revieraufgabe auszugehen sei; darüber hinaus sei die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten – auch unter Berücksichtigung von CEF-Maßnahmen – mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit des Ausweichens der betroffenen Brutpaare in die Maßnahmenbereiche A 7 nicht gewährleistet, weshalb es für beide Arten einer Ausnahme bedürfe. Insoweit wird aber für beide Arten angenommen, dass die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Wahrung des landesweiten Erhaltungszustandes gegeben seien. Für alle anderen – gruppen- und einzelartbezogen beurteilten – Vogelarten wird die Erfüllung des Verbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG letztlich verneint, wenn auch in der Begründung differenzierend: So wird für die meisten gruppenbezogen beurteilten Arten zwar (zumindest vorsorglich) von einer vorhabenbedingten Zerstörung von Lebensstätten ausgegangen, aber jeweils angenommen, dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang unter Berücksichtigung jeweils aufgeführter CEF-Maßnahmen gewahrt bleibt. Ausnahmen bilden neben den lediglich als Durchzügler und Wintergäste auftretenden Artengruppen (nachvollziehbar mangels Vorhandenseins von besonders geschützten Lebensstätten im Untersuchungsraum) auch die Gruppe der als Brutvögel auftretenden ungefä;hrdeten Greifvögelarten, u.a. Mäusebussard, Waldohreule und Waldkauz, und zwar ebenfalls schon mangels Betroffenheit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Hinsichtlich der Art für Art beurteilten gefährdeten Arten ergibt sich folgendes Bild: Für 19 Arten wird bereits eine vorhabenbedingte Betroffenheit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (mangels Vorhandenseins im Untersuchungsgebiet) verneint, wobei beim Schwarzmilan von einer Verlagerung der Horststandorte in betroffenen Brutrevieren und beim Eisvogel von einer nicht unmittelbaren Betroffenheit gesprochen wird. Bei 15 Arten geht der Fachbeitrag zwar von einer (vorhabenbedingten) Zerstörung von Lebensstätten aus, nimmt aber an, dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang jeweils aufgrund bestimmter CEF-Maßnahmen gewahrt bleiben wird, u.a. auch bei Purpurreiher und Zwergdommel. Für eine Art, den Baumfalken, wird zwar vorsorglich die Aufgabe eines (eventuell bereits nicht mehr besetzten) Brutplatzes angenommen, aber davon ausgegangen, dass die ökologische Funktion der gegebenenfalls betroffenen Lebensstätte erhalten bleibt, weil artbedingt von einer Verlagerung des Horststandortes unter Beibehaltung des Reviers auszugehen sei.
- 266
Die hiergegen vorgebrachten Kritikpunkte des Klägers vermögen sämtlich nicht zu überzeugen:
- 267
So kann, wie vom Beklagten in der Klageerwiderung zu Recht ausgeführt, dem rechtlichen Ansatz des Klägers bzw. Dr. Schreibers, wonach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG bei der Beseitigung z. B. von Höhlenbäumen stets umfangreiche Ermittlungen nach Art einer Grundlagenforschung zum Vorhandensein und zur Verfügbarkeit weiterer geeigneter Lebensstätten im Umfeld erfordert, nicht gefolgt werden. Diese Auffassung steht weder mit dem Zweck des Gesetzes noch mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG im Einklang: Wie bereits ausgeführt würde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfehlt, wenn für ein wichtiges Infrastrukturvorhaben Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden; erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, „Bad Oeynhausen“, a.a.O., Rn. 57, m.w.N.). Konkret für die Frage der Wahrung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang bedeutet dies, dass diese Voraussetzung zwar erst erfüllt ist, wenn für die mit den konkreten Lebensstätten betroffenen Individuen, also für den lokalen Bestand, die von der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, indem im räumlichen Zusammenhang entweder weitere geeignete Fortpflanzungsstätten zur Verfügung stehen oder durch entsprechende funktionserhaltende Maßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2009, „A 44-Ratingen-Velbert“, a.a.O., Rn. 67). Insoweit ist jedoch nicht erforderlich, dass der verloren gegangene und/oder beeinträchtigte Lebensraum 1:1 gewahrt wird; entscheidend bleibt allein, ob der verbleibende oder neu geschaffene Lebensraum die beeinträchtigten Funktionen für die betroffenen Tiere auffängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 67.07 –, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 73 und Lau, a.a.O., Rn. 48, m.w.N.). Regelmäßig wieder verwendete Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sind mithin nur geschützt, wenn die konkret betroffenen Tiere auf die Wiederverwendung des Nestes, der Baumhöhle oder der sonstigen der Fortpflanzung bzw. Ruhe dienenden Struktur angewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2009, a.a.O., Rn. 71). Zwar kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, eingriffsbetroffene Tiere könnten auf andere Flächen ausweichen, sondern eine solche Ausweichmöglichkeit besteht nur dann, wenn sich im räumlichen Zusammenhang geeignete Habitatstrukturen finden und diese Flächen nicht schon von Artgenossen oder Arten mit vergleichbaren Habitatansprüchen besetzt sind, was im Vorfeld zu untersuchen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2014 – 9 C 6.12 –, „Waldschlößchen Brücke“, NuR 2014, 638 und juris, Rn. 61). Andererseits kann aber bei häufigen bzw. weit verbreiteten Arten grundsätzlich auch ohne eine solche Untersuchung naturschutzfachlich belastbar angenommen werden, dass die betroffenen Tiere auf andere Flächen ausweichen k246;nnen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2013, a.a.O., Rn. 128). Der Begriff des räumlichen Zusammenhangs hebt schließlich auf die artspezifischen Vernetzungsdistanzen ab; etwaige Ersatzlebensräume müssen sich innerhalb des Aktionsradius der betroffenen Individuen befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013, „A 20 Bad Segeberg“, a.a.O., Rn. 122).
- 268
In Ansehung dieser Grundsätze kann hinsichtlich der in der Tabelle 3 der Anlage K 7 zur Klagebegründung zahlreich aufgeführten häufigen bzw. weit verbreiteten Vogelarten zunächst darauf verwiesen werden, dass der von Dr. Schreiber geforderte, offenbar aus seiner Sicht durch besondere Untersuchung zu erbringenden Nachweis, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden kann, nicht erforderlich ist. Vielmehr kann aufgrund der weiten Verbreitung, relativen Anspruchslosigkeit und hohen Mobilität dieser Arten auch ohne solche Untersuchung naturschutzfachlich belastbar angenommen werden, dass die betroffenen Individuen auf die im Fachbeitrag jeweils genannten Flächen im Umfeld ausweichen können. Der Kläger trägt konkret nicht vor, weshalb dies vorliegend ausnahmsweise anders sein sollte. Insoweit kommt es daher auch nicht darauf an, ob etwa für Blau- und Kohlmeise das Anbringen von Nistkästen in 2 km bis 6 km Entfernung die Revierverluste nicht auffangen kann, weil davon auszugehen ist, dass Individuen solcher robusten Arten auf diese Nistkästen nicht angewiesen sein werden. Soweit Dr. Schreiber konkret noch die Arten Mäusebussard und Waldohreule anspricht, für deren vorhabenbedingte Brutplatzverluste keine Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen geprüft worden seien, erscheint die Einschätzung des Fachbeitrags naturschutzfachlich hinreichend plausibel, dass diese beiden ohnehin artgemäß die Fortpflanzungs- und Ruhestätten häufig wechselnden Arten wegen des natürlichen Angebots anderer Nistmöglichkeiten (z.B. Krähennester) in der Umgebung auch ohne entsprechende Hilfsmaßnahmen ausweichen können. Hinsichtlich der Spechtart Wendehals, die Dr. Schreiber noch gesondert anspricht, fehlt es im Übrigen bereits an der vorhabenbedingten Zerstörung einer konkreten, regelmäßig wieder benutzten Fortpflanzungsstätte (vgl. dazu die Klageerwiderung, S. 245 f.).
- 269
Soweit Dr. Schreiber hinsichtlich der von ihm in der Tabelle 3 aufgeführten sechs Fledermausarten die Wirksamkeit der vorgesehenen CEF-Maßnahmen A 12 („Anbringen von Fledermauskästen“) und A 7 („Maßnahmen zur Altholzentwicklung“) grundsätzlich sowie mit Blick auf die Entfernung vom Eingriffsort in Frage stellt, ist in der Klageerwiderung (S. 247 f.) darauf eingehend – unter Hinweis auf aktuelle naturschutzfachliche Erkenntnisse und konkrete Erfahrungen im betroffenen Naturraum – eingegangen worden; die Bedenken sind damit hinreichend entkräftet worden. Was schließlich die Reptilienart Mauereidechse angeht, kann der Vorwurf zu pauschaler Annahmen angesichts der sehr eingehenden, auf die konkrete lokale Population bezogenen Ausführungen zu dieser Art im Fachbeitrag (S. 107 bis 110) nicht nachvollzogen werden.
- 270
(4) Letztendlich kann dem Kläger auch nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, dass im Hinblick auf europäische Vogelarten sog. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) bereits grundsätzlich keine Anwendung finden können.
- 271
Wie bereits dargestellt, geht der Fachbeitrag Artenschutz auch bei einer Vielzahl von europäischen Vogelarten davon aus, dass die Erfüllung des Lebensstättenzerstörungsverbotstatbestandes nach Maßgabe von § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG jedenfalls dadurch vermieden werden kann, dass die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch – jeweils im einzelnen benannte – vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) i.S.v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG gewährleistet werden kann.
- 272
In der Klagebegründung sowie der darin in Bezug genommenen Anlage K 7 (S. 66 f.) wird dies unter zwei Aspekten angegriffen: Zum einen wird bereits grundsätzlich in Frage gestellt, ob CEF-Maßnahmen auf europäische Vogelarten überhaupt anwendbar seien, weil die EU-Kommission in ihrem Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse im Rahmen der FFH-RL CEF-Maßnahmen lediglich für FFH-Arten thematisiert habe. Zum anderen wird die Wirksamkeit der CEF-Maßnahmen in Bezug auf zahlreiche Vogelarten bezweifelt, weil der Abstand der Maßnahmen zum Eingriffsort von 2 km bis 6 km angesichts einer Reviergröße von nur bis zu 2 ha bei vielen Singvogelarten zu groß sei, um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen genau an den vom Vorhaben betroffenen Lebensstätten anknüpfen und deren Funktion wahren.
- 273
Was zunächst die vom Kläger als rechtsdogmatisch klärungsbedürftig aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit von CEF-Maßnahmen auch auf europäische Vogelarten angeht, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit im vorliegenden Fall. Zwar trifft es zu, dass der genannte Leitfaden der EU-Kommission lediglich CEF-Maßnahmen für FFH-Arten thematisiert, was sich jedoch daraus ergibt, dass er nur die Anwendung der FFH-RL zum Thema hat. Deshalb geht das BVerwG in der Tat davon aus, dass die Festlegung von CEF-Maßnahmen auch zum Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln ihre Rechtsgrundlage allein in § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG findet, hält dies aber nach dem Gesetzeswortlaut auch für eindeutig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018, „Ortsumgehung Datteln“, a.a.O., Rn. 21). Daraus folgt aber allein noch nicht, dass diese nationale Regelung unionsrechtlich in Frage gestellt werden müsste (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 6. April 2017, „Ganderkeseeleitung“, a.a.O., Rn. 87). Der Kläger legt nicht näher dar, inwiefern konkrete Bestimmungen des europäischen Unionsrechts, etwa der Vogelschutzrichtlinie, einer Anwendung des Konzepts der CEF-Maßnahmen auch zur Wahrung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhest228;tten von europäischen Vogelarten entgegenstehen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass aus naturschutzfachlicher Sicht grundlegende Bedenken gegen die Festlegung von CEF-Maßnahmen auch in Bezug auf europäische Vogelarten bestehen könnten. Im Übrigen ist das BVerwG etwa im Urteil vom 6. November 2013 („A 20 Bad Segeberg“, a.a.O., Rn. 144 f.) ohne Weiteres von der Anwendbarkeit von CEF-Maßnahmen auf europäische Vogelarten ausgegangen und hat deren Wirksamkeit im konkreten Fall nicht in Frage gestellt. Dafür besteht aus Sicht des Senats auch hier kein Anlass.
- 274
Was die Einwände des Klägers hinsichtlich des fehlenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs vorgesehener CEF-Maßnahmen angeht, ist Folgendes festzustellen: Wie bereits ausgeführt, setzt der von § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG geforderte räumliche Zusammenhang nach der Rechtsprechung des BVerwG voraus, dass sich etwaige Ersatzlebensräume innerhalb des Aktionsradius der betroffenen Individuen befinden müssen; das gilt gleichermaßen für bereits natürlich vorhandene wie für durch CEF-Maßnahmen erst geschaffener Ausgleichsquartiere (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. März 2013, „A 44 Kassel-Herleshausen“, a.a.O., Rn. 128). Dabei liegt aus Sicht des Senats allerdings auf der Hand, dass das bei den grundsätzlich hoch mobilen europäischen Vogelarten, für die die Überwindung von Entfernungen mehrerer Kilometer bei der Nahrungs- und Brutreviersuche in der Regel kein Problem darstellt, nicht von derartig kleinräumigen Aktionsradien wie bei Reptilien- oder Kleinsäugerarten ausgegangen werden kann. Der Kläger legt nicht näher dar, weshalb bereits bei einem Abstand von 2 km bis 6 km zwischen Eingriffsort und Ersatzlebensraum der räumliche Zusammenhang für viele Singvogelarten nicht mehr gewahrt sein soll und inwiefern hier ein Zusammenhang mit einer Reviergröße von 2 ha besteht. Dieses pauschale Vorbringen genügt nicht, um die jeweils artbezogen differenzierenden Annahmen im Fachbeitrag Artenschutz als naturschutzfachlich nicht mehr vertretbar ansehen zu können. Hinsichtlich der Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Eingriffs und der Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen steht zwar außer Frage, dass funktionserhaltende Maßnahmen grundsätzlich sofort mit dem Eingriff zur Verfügung stehen müssen, um die zeitliche Kontinuität der Funktion der Lebensstätte zu sichern; dabei kann jedoch auch gestuft vorgegangen werden und etwa bis zum Vorhandensein ausreichender Baumhöhlen als Niststätten auf Nistkästen zurückgegriffen werden (vgl. z.B. Lau, a.a.O., Rn. 51, m.w.N.). Andererseits ist es nicht so, dass mit dem in Rede stehenden Eingriff erst begonnen werden darf, wenn die jeweils funktionserhaltende Maßnahme nachweislich wirksam geworden ist; angesichts des Umstands, dass ein qualifizierter Funktionsnachweis vor zumindest partieller Eingriffsdurchführung in der Regel schlechterdings nicht möglich ist, ist lediglich zu verlangen, dass die neu geschaffenen bzw. aufgewerteten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von den eingriffsbetroffenen Individuen mit mindestens hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden; diese hohe Wahrscheinlichkeit kann sich entweder auf Erfahrungswissen hinsichtlich der generellen Eignung einer Maßnahme oder auf einen im Einzelfall durch Experten geführten Eignungsnachweis gründen (vgl. zum Ganzen: Lau, a.a.O., Rn. 41, m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1.13 –, „A 4 Ratingen/Velbert“, NuR 2014, 849 und juris, Rn. 32 und 40). Es ist nicht ersichtlich, dass die vorliegend jeweils vorgesehenen CEF-Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherung der zeitlichen Kontinuität der Funktionen der eingriffsbetroffenen Lebensstätten durchgreifenden Bedenken begegnen. Im Fachbeitrag Artenschutz ist für jede Vogelart bzw. Vogelartgruppe – wie zuvor auch für die Anhang-IV-Arten – und für jede CEF-Maßnahme eine detaillierte Maßnahmenbeschreibung vorgenommen worden. Dabei werden auch Angaben zur Entwicklungszeit der Maßnahmen gemacht bzw. ggf. eine gestufte Vorgehensweise aus kurz-, mittel- und langfristig wirkenden Maßnahmen vorgesehen. Zur Wirksamkeitskontrolle ist – neben der naturschutzfachlichen Baubegleitung – vielfach noch eine gesonderte wissenschaftliche Untersuchung einzelner Maßnahmen vorgesehen (vgl. z.B. für das Blaukehlchen S. 210 und für den Drosselrohrsänger S. 217). Im Planfeststellungsbeschluss (Kapitel C.IV.2, S. 51 f.) ist dem Vorhabenträger die vorgezogene Herstellung und dauerhafte Unterhaltung aller CEF-Maßnahmen verbindlich auferlegt worden, wobei die Ausführungspläne sowohl mit der Umweltbaubegleitung als auch mit der Oberen Naturschutzbehörde abzustimmen sind. Insbesondere darf danach – vorbehaltlich einzelner Ausnahmegenehmigungen – mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn die Funktionalität aller vorgezogenen Maßnahmen nachgewiesen werden kann und somit die Eignung der hergestellten Habitate umfassend gegeben ist. Für einzelne Maßnahmen werden nachfolgend noch besondere Umsetzungsfristen festgelegt (z.B. müssen Nistkästen für Vögel und Fledermäuse mindestens zwei Jahre vor Baubeginn bereitgestellt werden). Damit setzt sich das nur pauschale Vorbringen des Klägers schon nicht hinreichend auseinander. Vielmehr erscheint aufgrund dieser Regelungen die ökologische Funktionalität der betroffenen Lebensstätten auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend gesichert.
- 275
bb. Soweit das Vorhaben nach dem oben Gesagten auch unter Berücksichtigung von Schadensminderungs- und -vermeidungsmaßnahmen dazu führt, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, liegen –; entgegen der Ansicht des Klägers – jedenfalls die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vor.
- 276
Nach dieser Vorschrift können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, und zwar (abgesehen von den hier nicht einschlägigen Nrn. 1-3 der Vorschrift) gemäß Nr. 4 im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt, oder nach Nr. 5 aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art. Dabei darf gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Forderungen enthält. Ferner sind Art. 16 Abs. 3 der FFH-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie zu beachten.
- 277
Wie oben bereits erwähnt, hat der Planfeststellungsbeschluss im Anschluss an die Feststellungen des Fachbeitrags Artenschutz, wonach es für Anhang IV-Arten und zwei europ28;ische Vogelarten wegen auch durch CEF-Maßnahmen nicht sicher auszuschließender Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG der Erteilung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bedarf, dem Vorhabenträger für diese Arten Ausnahmen erteilt (vgl. Kapitel A.VI., S. 6-7); darüber hinaus hat er aber auch für alle anderen vorkommenden Anhang IV- und europäischen Vogelarten vorsorglichen Ausnahmen nach dieser Vorschrift (sowie äußert vorsorglich auch Befreiungen nach § 67 BNatSchG) erteilt (vgl. Kapitel A.VI., S. 8-9). Dies begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.
- 278
Entgegen der Ansicht des Klägers sind die auf der Grundlage des § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilten Ausnahmen auch insoweit mit dem europäischen Unionsrecht vereinbar, als sie auch auf von dem Vorhaben betroffene europäische Vogelarten angewendet wurden. Allerdings benennt Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie – anders als Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c der FFH-Richtlinie – den Ausnahmegrund der „zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“, den § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG anführt, jedenfalls dem Wortlaut nach nicht. Der Senat hat hierzu indessen im Einklang mit der bisher wohl herrschenden Rechtsprechung entschieden, dass dies im Ergebnis unschädlich sei: Danach besteht weitgehend Einigkeit, dass der Unionsgesetzgeber nicht beabsichtigt hat, durch ein enges Verständnis der Vorschrift praktisch alle Infrastrukturprojekte, wie z. B. Straßen, deren Errichtung oder Betrieb zwangsläufig zur Beeinträchtigung von Vögeln führt, zu untersagen; unter Berücksichtigung insbesondere der sich aus Art. 2 der Vogelschutzrichtlinie ergebenden Zielsetzung dieser Richtlinie ist vielmehr der Begriff der öffentlichen Sicherheit in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a Vogelschutzrichtlinie weit und dahingehend auszulegen, dass er auch den Schutz des Staates und der sonstigen Träger öffentlicher Gewalt und kollektiver Schutzgüter umfasst; der im Begriff der öffentlichen Sicherheit angelegte Schutz des Staates ist außer auf bereits vorhandene Einrichtungen auch auf solche in Planung zu erstrecken; damit erfasst dieser Begriff einen Großteil der Fälle, die im Rahmen der FFH-Richtlinie regelmäßig als zwingende Gründe des öffentlichen Interesses eine Abweichung von Verbotstatbeständen ermöglichen; diese Anforderungen erfüllt der Bau von Straßen in der Regel (vgl. Senatsurteil vom 7./8. November 2007, „Hochmosel“, a.a.O., Rn. 119 ff., m.w.N.). Diese tragenden Erwägungen des Senats sind in der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beanstandet worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008, a.a.O., Rn. 32 f.).
- 279
Zutreffend ist allerdings der Hinweis des Klägers, dass der Europäische Gerichtshof hinsichtlich einer vom Wortlaut her mit § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG vergleichbaren polnischen Regelung festgestellt hat, dass ein derartiger Ausnahmegrund in Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie nicht erwähnt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 2012 – C-192/11 –, „Polen“, NuR 2013, 718 und juris, Rn. 36 ff.). Im Ergebnis kann jedoch offenbleiben, ob die in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG vorgesehene Möglichkeit einer Ausnahmeerteilung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art mit Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Denn eine objektive Ausnahmelage ist hier jedenfalls gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4pan> BNatSchG gegeben. Die auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG bezogene Vorlagefrage Nr. 2 im Schriftsatz des Klägers vom 8. Oktober 2019 ist daher nicht erheblich.
- 280
Nach dieser Vorschrift kann eine Ausnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt zugelassen werden. Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ ist unionsrechtlich auch in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Vogelschutzrichtlinie enthalten und bedarf einer weiteren Auslegung. Deshalb sind Verkehrsinfrastrukturprojekte, die öffentliche Zwecke erfüllen, einer Ausnahme zugänglich (so auch OVG NRW, Urteil vom 29. März 2017 – 11 D 70/09.AK –, juris, Rn. 949 und BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – 8 A 11.440 u.a. –, juris, Rn. 849 ff. sowie OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2017 – 2 K 66/16 –, juris, Rn. 192, jeweils m.w.N.). Hiergegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, darin liege ein bei einer Ermessensentscheidung unzulässiger nachträglicher Austausch des Ausnahmetatbestands. Zum einen ist das Wort „können“ in § 45 Abs. 7 BNatSchG als ein intendiertes Ermessen zu verstehen: Da die Ausnahmevoraussetzungen bereits dezidiert tatbestandlich geregelt sind, ist bei deren Vorliegen regelmäßig die Ausnahme zu gewähren (so zutreffend Lau, a.a.O., § 45, Rn. 13, m.w.N.). Zum anderen hat der Beklagte in der Klageerwiderung (S. 270) ausdrücklich darauf abgestellt, dass das Vorhaben auch nach Maßgabe von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, nämlich im Interesse der öffentlichen Sicherheit, gerechtfertigt sei, sofern aus Gründen der Gemeinschaftsrechtskonformität mit Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Vogelschutzrichtlinie auf den Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG zurückgegriffen werden müsse. Hierin liegt jedenfalls eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung der Ermessenserwägungen. Mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit hat der Beklagte im Übrigen an anderer Stelle – wie oben bereits erwähnt – deutlich gemacht, dass mit dem Vorhaben auch das Planungsziel verfolgt wird, durch eine Entflechtung der Verkehrsströme im Bereich des Wörther Kreuzes zur Reduzierung von Staubildungen und den damit verbundenen Gefahren für die Verkehrssicherheit beizutragen.
- 281
Soweit die Erteilung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie betrifft, begegnet das Abstellen auf den Ausnahmegrund des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c FFH-Richtlinie schon grundsätzlich keinen Bedenken. Der Beklagte hat im Übrigen das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Planfeststellungsbeschluss (S. 208) auch in nicht zu beanstandender Weise begründet, indem er hauptsächlich auf die für das Vorhaben streitende gesetzliche Bedarfsfeststellung des Vorhabens als vordringlicher Bedarf verwiesen hat, die den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interesse ein erhebliches Gewicht verleiht. Der Beklagte hat darüber hinaus jedenfalls in der Klageerwiderung (S. 271) hinreichend im Sinne einer bipolaren Abwägung mit den gegenläufigen Belangen des Artenschutzes darzulegen vermocht, dass die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen auch unter Berücksichtigung des konkreten Ausmaßes vorhabenbedingter artenschutzrechtlicher Betroffenheiten klar überwiegen. Wie bereits ausgeführt, ist die Einschätzung des Fachbeitrags Artenschutz, dass das Vorhaben letztlich bei nur acht Anhang IV- und zwei europäischen Vogelarten voraussichtlich zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führen wird, nicht zu beanstanden, so dass die Abwägung insoweit auf einer tragfähigen Bestandsaufnahme und rechtlichen Bewertung beruht (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2017, „Westumfahrung Halle“, a.a.O., Rn. 114).
- 282
Dass der Beklagte darüber hinaus auch zu Recht insoweit vom Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ausgegangen ist, also für das Vorhaben keine zumutbaren Alternativen gegeben sind, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zur Ausnahmezulassung im Vogelgebietsschutzrecht. Aber auch hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Planfeststellungsbeschluss hat namentlich auch durch das Vorsehen naturschutzfachlich vertretbarer populationsstützender Maßnahmen (sog. FCS-Maßnahmen) hinreichend Vorsorge dafür getroffen, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht verschlechtern wird:
- 283
Was die Ausnahmevoraussetzung der Wahrung des Erhaltungszustands der Populationen einer Art angeht, besteht in Rechtsprechung und Literatur weitgehende Einigkeit dahingehend, dass insoweit nicht auf den Erhaltungszustand der von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Population abzustellen, sondern maßgebend ist, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinaus reicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt, wobei in diese Beurteilung auch die Auswirkungen auf die lokale Population in der Weise miteinfließen können, dass, wenn der Erhaltungszustand der lokalen Population günstig bleibt, auch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet zu besorgen sind. Lässt sich keine Unbedenklichkeit des Vorhabens für die lokale Population feststellen, so ist ergänzend im Rahmen einer weiträumigeren Betrachtung zu prüfen, ob die Beeinträchtigung des lokalen Vorkommens sich auf die Stabilität der Art im überörtlichen Rahmen auswirken kann, was maßgeblich vom Erhaltungszustand der Art in ihrem regionalen oder sogar noch größeren Verbreitungsgebiet abhängt (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, „Hessisch Lichtenau“, a.a.O., Rn. 249; Beschluss vom 13. März 2008, „A 4“, a.a.O., Rn. 47). Bei häufig vorkommenden Arten ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben können, weil die lokalen Populationen solcher allgemein häufigen Arten naturgemäß Ausdehnungen haben, die es ohne weiteres ermöglichen, Störungen einzelner Brutreviere zu verkraften, ohne dass die Population als Ganzes destabilisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 258 f.). Im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art sind Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie sowie Art. 9 Vogelschutzrichtlinie, auf die § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ergänzend verweist, zulässig, wenn sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindern. Dabei ist der Verlust eines lokalen Reviers nicht gleichbedeutend mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Art, sondern die Population als solche kann trotz des Verlustes einzelner Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung eines Vorhabens in ihrem natürlichen, über das Plangebiet hinausreichenden Verbreitungsgebiet als lebensfähiges Element etwa dann erhalten bleiben, wenn geeignete Ausweichhabitate orts- und zeitnah in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2010 – 9 N 5.10 –, „Friedrichshafen“, NuR 2010, 2534 und juris, Rn. 8 und 10).
- 284
Von diesen Maßstäben ist der Fachbeitrag Artenschutz erkennbar bei der Prüfung aller Tierarten bzw. Artengruppen ausgegangen, und zwar auch hinsichtlich der Arten, bei denen der Erhaltungszustand der lokalen Population oder sogar der Population in ihrem überregionalen Verbreitungsgebiet als ungünstig eingestuft war (vgl. z. B. für den Purpurreiher, S. 262 ff., sowie insgesamt die Tabelle 15, S. 321 ff.).
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Die wenigen konkreten Kritikpunkte des Klägers erweisen sich nicht als stichhaltig: Soweit er die Brutvogelarten Gartenrotschwanz, Goldammer und Grauschnäpper anspricht, die im Fachbeitrag Artenschutz im Rahmen von Artengruppen betrachtet wurden, ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn sich der Fachbeitrag an der Roten Liste für das Land Rheinland-Pfalz als maßgeblicher biogeografischer Region orientiert hat, in der diese drei (bundesweit allerdings durchaus rückläufigen) Arten im ma223;geblichen Zeitpunkt weiterhin als ungefährdet eingestuft worden waren. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Gildenbildung verwiesen werden. Die Klappergrasmücke wurde allerdings im Fachbeitrag nicht betrachtet, weil man aufgrund der Bestandserfassungen von keinem Vorkommen der Art im Untersuchungsgebiet ausgeht. Insoweit wird vom Kläger nicht dargelegt, dass und weshalb mit einem Vorkommen der Art im Untersuchungsgebiet dennoch zu rechnen wäre. Was schließlich die Zierliche Tellerschnecke angeht, erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageerwiderung (S. 259 f.), wonach es aufgrund sachverständiger Einschätzung in Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt keiner gesonderten Bewertung des Erhaltungszustands der Population für Rheinland-Pfalz bedurfte, hinreichend nachvollziehbar.
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Hinsichtlich der Wirksamkeit von FCS-Maßnahmen ist die Auffassung des Klägers, es würden für diese insoweit die gleichen Anforderungen gelten wie für CEF-Maßnahmen, nicht zutreffend. Vielmehr ist in der Rechtsprechung – in Anlehnung an Äußerungen der EU-Kommission – durchaus anerkannt, dass aus Gründen der Praktikabilität und in Abgrenzung zu den CEF-Maßnahmen in Abhängigkeit von den betroffenen Habitaten und Arten eine gewisse Verzögerung zwischen Eingriffszeitpunkt und voller Wirksamkeit einer FCS-Maßnahme akzeptiert werden kann (so z. B. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2017, a.a.O., Rn. 187, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die im Hinblick auf einzelne Arten bzw. Artengruppen vom Kläger bzw. Dr. Schreiber geübte Kritik an der Wirksamkeit der jeweils vorgesehenen FCS-Maßnahmen nicht stichhaltig. Bezüglich der Zauneidechse wird in der Klageerwiderung (S. 262 f.) nachvollziehbar dargelegt, dass durch die vorgesehenen CEF- und FCS-Maßnahmen in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken mit hoher Wahrscheinlichkeit der derzeit unzureichende bzw. ungünstige Erhaltungszustand der Art sich im Naturraum und damit auch in Rheinland-Pfalz nicht weiter verschlechtern wird. Nichts anderes gilt für die Haselmaus, die Amphibienarten, die Gruppe der Brutvögel mit Gehölzbindung sowie für die betroffenen Fledermausarten (vgl. im Einzelnen die Klageerwiderung, S. 264 ff.). Demgegenüber erscheinen die Zweifel des Klägers an der Wirksamkeit der Maßnahmen eher pauschal und spekulativ; sie sind nicht erkennbar auf besseres oder aktuelleres Fachwissen gestützt und laufen vielfach auf einen von der Rechtsprechung nicht geforderten, nicht praktikablen und unverhältnismäßigen Untersuchungsaufwand hinaus. Was die abschließend thematisierte Frage der Anrechenbarkeit von FCS-Maßnahmen angeht, wiederholt der Kläger bzw. Dr. Schreiber im Wesentlichen nur seine Ausführungen im Habitatschutzrecht zu den Kohärenzsicherungsmaßnahmen. Der Beklagte ist dem überzeugend entgegengetreten, worauf verwiesen werden kann (vgl. Klageerwiderung, S. 267 ff.).
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d. Das Vorhaben ist auch mit den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) vereinbar.
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Da das planfestgestellte, raumbedeutsame und überwiegend in einem – teils besonders schutzbedürftigen – Landschafts- und Naturraum zu verwirklichende Vorhaben unvermeidlich mit einer Vielzahl von Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG verbunden ist, war im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auch den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Rechnung zu tragen, insbesondere das mehrstufige Prüfungssystem („Regelungskaskade“) der §§ 13, 15 BNatSchG „abzuarbeiten“ (vgl. dazu z. B. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 13, Rn. 16). Die Beschreibung und Bewertung der vorhabenbedingten Eingriffe sowie der vorzusehenden landespflegerischen Maßnahmen zu deren Vermeidung bzw. – soweit unvermeidbar – zu deren Kompensation ist Inhalt des Landespflegerischen Begleitplans (LBP) des Büros Modus Consult in der Fassung vom 2. Februar 2015 (Ordner 9, Teil 12.1, mit Erläuterungsbericht, Bestands- und Konfliktkarten sowie Lageplänen der landespflegerischen Maßnahmen). Die Art der Eingriffe („Konflikte“) wird in Tabelle 21 (S. 95 ff.) des LBP zusammenfassend beschrieben, dabei handelt es sich insbesondere um die Versiegelung von Flächen, den Verlust von Biotopen und anderen Strukturen, Beeinträchtigungen der Fauna und von Bodenfunktionen sowie Veränderungen des Landschaftsbilds. Tabelle 22 (S. 105 ff.) enthält eine Gegenüberstellung der Konflikte und der ihnen zugeordneten landespflegerischen Maßnahmen im Sinne einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanz, ergänzt durch Tabelle 23 zur Inanspruchnahme geschützter Biotope. Einzelheiten zu den landespflegerischen Maßnahmen finden sich in Anhang 1a zum LBP. Im Begründungsteil des Planfeststellungsbeschlusses (S. 198 ff.) findet sich eine Zusammenfassung des Maßnahmenkonzepts sowie die Entscheidung nach §§ 15 Abs. 5, 17 Abs. 1 BNatSchG über die Zulassung des Eingriffs. Bedenken hiergegen sind aus Sicht des Senats nicht veranlasst.
Die wenigen vom Kläger hiergegen vorgebrachten Kritikpunkte überzeugen nicht; überwiegend handelt es sich um eine Wiederholung oder Variierung von Argumenten, die bereits im Zusammenhang mit dem Habitat- und dem Artenschutzrecht vorgebracht wurden, ohne dort stichhaltig gewesen zu sein.
- 290
Soweit der Kläger etwa geltend macht, die nach seiner Auffassung bestehenden Defizite bei der Ermittlung und Bewertung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führten auch zu Defiziten bei der Eingriffsregelung, weil Art und Umfang der (Eingriffs-)Kompensation ohne vorherige Ermittlung aller Eingriffe weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht mit der erforderlichen Zielgenauigkeit festgesetzt werden könnten, kann dem bereits aufgrund der zum Artenschutzrecht getroffenen Feststellungen nicht gefolgt werden. Denn insoweit haben die Prüfungen – wie ausgeführt – ergeben, dass das Vorhaben mit den Anforderungen des besonderen Artenschutzrechts im Einklang steht, insbesondere keine durchgreifenden Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar sind.
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Nichts anderes gilt, soweit der Kläger Zweifel an der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung daraus ableiten will, dass Maßnahmen innerhalb von Natura-2000-Gebieten gelegen seien und es sich um bloße „Sowieso“-Maßnahmen bzw. um solche Maßnahmen handele, die den Zielen von Managementplänen entgegenstünden. Wie im Zusammenhang mit der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Natura-2000-Gebietsschutz bereits eingehend ausgeführt, sind die entsprechenden Vorwürfe bereits im Kontext des Natura-2000-Gebietsschutzrechtes sämtlich nicht begründet, sie können daher auch nicht auf die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz „durchschlagen“. Dies gilt namentlich auch für die im Rahmen der Eingriffsregelung vom Kläger wieder aufgegriffene Kritik an der Wirksamkeit der Maßnahme A 13 („Beruhigung des Wörther Altwassers“). Insoweit kann auf die Ausführungen im Rahmen des Habitatschutz- sowie des Artenschutzrechts verwiesen werden, wonach diese Maßnahme auch in Form der sog. Kompromisslösung eines nicht vollständigen Abbaus aller Angelstege letztlich naturschutzfachlich vertretbar ist.
- 292
Soweit der Kläger schließlich Zweifel an der Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahmen im sog. „Lager Berg“ äu23;ert, vermag sein Vorbringen ebenfalls nicht zu überzeugen. Dieser wenig substantiierte Kritikpunkt bezieht sich auf eine von mehreren Maßnahmenflächen, auf denen die (artenschutzrechtlichen) CEF- bzw. FCS-Maßnahmen A 7 („Altholzentwicklung in bestehenden Waldflächen“), A 9 („Entwicklung von Gehölzflächen unterschiedlicher Ausprägung“), A 12 („Anbringen und Warten von Nistkästen“) sowie A 20 („Entwicklung von Lichtwald und Übergangsbereichen zu alt- und totholzreichem Hochwald“) für Vögel und Fledermäuse vorgesehen sind (vgl. S. 41 ff. des Fachbeitrags Artenschutz). Zugleich handelt es sich um Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung (vgl. die entsprechenden Maßnahmenblätter im Anhang 1a zum LBP, Ordner 9). Es handelt sich um eine Maßnahmenfläche im Bereich eines ehemaligen Materiallagers der US-Streitkräfte (zur genauen Lage vgl. den Lageplan in Ordner 10, Teil 12.1, Anlage 12.1.3, Bl. 16). Der Kläger beschränkt sich insoweit darauf, sich Kritikpunkte aus der als Anlage K 10 der Klagebegründung beigefügten Stellungnahme einer Bürgerinitiative zu eigen zu machen, ohne diese näher zu substantiieren oder naturschutzfachlich zu untermauern, insbesondere auch nicht durch den Gutachter Dr. Schreiber. Demgegenüber kann auf das ausführliche und ohne weiteres nachvollziehbare Gegenvorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung (S. 289) verwiesen werden, wonach die eher pauschale Kritik unter keinem Gesichtspunkt naturschutzfachlich gerechtfertigt ist. Dies gilt erst recht für die zahlreichen weiteren Kritikpunkte aus dem Schreiben der Bürgerinitiative, die in der Klagebegründung nicht ausdrücklich aufgegriffen werden, zu denen aber der Beklagte erschöpfend und in der Sache überzeugend Stellung genommen hat (vgl. Klageerwiderung, S. 289-292).
- 293
i. Ferner führen die Rügen des Klägers zur Unvereinbarkeit der Planung mit den Anforderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie – WRRL – nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.
- 294
Dabei erweisen sich die innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragenen Bedenken als unbegründet (aa.). Die vom Kläger erst im August 2019 unter diesem Aspekt geltend gemachten weiteren Rügen sind mangels genügender Entschuldigung gemäß § 6 Satz 2 UmwRG nicht zuzulassen (bb.).
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aa. Innerhalb der mit der Klageerhebung am 7. März 2018 in Lauf gesetzten Zehn-Wochen-Frist des § 6 Satz 1 UmwRG ist der Kläger auf die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen der WRRL bzw. der zu deren Umsetzung ergangenen nationalen Vorschriften nur sehr knapp eingegangen. Er hat in der Klagebegründung zunächst ausdrücklich erklärt, die meisten der von ihm im Rahmen der ergänzenden Anhörung nach § 73 Abs. 8 VwVfG mit Schreiben vom 28. September 2017 vorgebrachten Bedenken seien durch den Planfeststellungsbeschluss „ausgeräumt“ worden (so die Klagebegründung, S. 28 f., unter Bezugnahme auf die als Anlage K 6 vorgelegte Stellungnahme der Büros RegioConsult vom März 2018, in der dies im Einzelnen begründet wurde). Aufrechterhalten hat der Kläger lediglich den im Anhörungsschreiben vorgebrachten Einwand, dass der Fachbeitrag eine Messstelle in Worms zur Bewertung herangezogen hat; diese sei für den 80 km davon entfernten Eingriffsbereich nicht repräsentativ (so bereits die Stellungnahme von RegioConsult vom 28. September 2017, S. 24, sowie deren Stellungnahme vom März 2018, Anlage K 6, S. 25 und 27); dies führe dazu, dass die Frage, ob mit der planfestgestellten Maßnahme eine Verschlechterung des Zustands des Oberflächen- bzw. des Grundwasserkörpers vorliege, bisher nicht abschließend beantwortet sei. Darüber hinaus hat der Kläger in der Klagebegründung noch beanstandet, dass nur auf rheinland-pfälzischer Seite ein Fachbeitrag zu den Belangen der WRRL eingeholt worden sei, der sich auch nur mit den Auswirkungen des Vorhabens auf rheinland-pfälzischer Seite befasse, während für die baden-württembergische Seite ein solches Gutachten nicht vorliege. Soweit der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15. September 2017 die dortige Einholung eines Fachbeitrags zur WRRL erst für notwendig halte, wenn sich im Zuge der Ausführungsplanung des Brückenbauwerks relevante Sachverhalte im Hinblick auf die Wasserrahmenrichtlinie ergeben sollten, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei nicht zulässig, die Frage, ob ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vorliege, einem Planergänzungsverfahren vorzubehalten, wenn bereits ersichtlich sei, dass für das Brückenbauwerk entweder Vorlandpfeiler oder Flusspfeiler benötigt werden. Da ohne Abklärung auf baden- württembergischer Seite, ob ein zulässiger Eingriff in das Grundwasser vorliege oder nicht, das Gesamtprojekt nicht durchgeführt werden könne, liege auch ein zur Rechtswidrigkeit des vorliegend angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führender Verstoß gegen zwingendes Recht vor.
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Diese fristgerecht innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist vorgebrachten Rügen sind nicht stichhaltig:
- 297
Soweit der Kläger aus seinem umfangreicheren Vorbringen in der Anhörung nur noch das Thema der Heranziehung der Messstelle Worms als sog. Überblicksmessstelle wieder aufgreift, äußert er – in Anknüpfung an die Anlage K 6 – lediglich Zweifel an der Repräsentativität dieser Messstelle für die Beurteilung der Zustandserfassung des Oberflächenwasserkörpers am ca. 80 km entfernten Eingriffsbereich, ohne dies fachlich näher zu begründen. Hierzu hätte aber angesichts der recht eingehenden Auseinandersetzung des Planfeststellungsbeschlusses mit diesem Einwand Anlass bestanden. Auch die Anlage K 6 enthält eine solche nähere fachliche Begründung nicht, sondern beschränkt sich auf die pauschale Aussage, die Repräsentativität der Messstelle sei „fragwürdig“. Wie der Beklagte zu Recht hierauf erwidert hat, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern allein aus der Heranziehung der Messstelle Worms ohne weiteres ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot und damit die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses folgen soll. Demgegenüber ist im Planfeststellungsbeschluss (S. 175 und 182) in jeder Hinsicht nachvollziehbar ausgeführt worden, dass es sich bei der Messstelle Worms um die nächstgelegene „Überblicks-Messstelle“ (s. dazu auch Anhang V, Zif. 1.3.1 der WRRL) nördlich – also stromabwärts – des Eingriffsorts handelt, die deshalb in den Vollzugshinweisen des Landes Rheinland-Pfalz insoweit als repräsentativ für die Zustandserfassung des Oberflächenwasserkörpers „Oberer Oberrhein“ angesehen wird. Im Übrigen verweist der Planfeststellungsbeschluss darauf, dass im Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie ergänzend auch die Gütepegel der Schwebstoff-Messstellen Iffezheim und Mannheim herangezogen worden sind (s. dazu näher S. 42 f. des Fachbeitrags, Ordner 13, Teil 1).
- 298
Soweit der Kläger darüber hinaus es unternimmt, aus dem bisherigen Fehlen eines Fachbeitrags zur Vereinbarkeit mit der WRRL für den baden-württembergischen Planungsteil auf eine Rechtswidrigkeit auch des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses zu schließen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Es handelt sich dabei um eine Argumentation, die allenfalls im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung, also der Aufteilung in einen rheinland-pfälzischen und einen baden-württembergischen Planungsteil Bedeutung gewinnen könnte; insoweit kann auf die nachfolgenden Ausführungen zum Abwägungsgebot verwiesen werden. Für sich betrachtet kann allein aus einem (unterstellten) Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen Anforderungen der WRRL bzw. der §§ 27 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – nicht auf eine Rechtswidrigkeit auch des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht geschlossen werden.
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Danach erweisen sich die fristgerecht vorgebrachten Bedenken zur Frage der Vereinbarkeit der Planung mit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie sämtlich als unbegründet.
- 300
bb. Die vom Kläger erst im August 2019 geltend gemachten weiteren Rügen zu diesem Thema sind gemäß § 6 Satz 2 UmwRG nicht zuzulassen.
- 301
Nachdem der Kläger – wie ausgeführt – in der Klagebegründung nur sehr knapp auf die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der WRRL eingegangen war und dabei sogar ausgeführt hatte, nach Auffassung der von ihm beauftragten Gutachter seien mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss die meisten Bedenken ausgeräumt, ferner sich auch die Replik des Klägers vom 15. März 2019 nicht mehr mit dem Thema der Wasserrahmenrichtlinie befasst hatte und schließlich mit Schriftsatz vom 10. Mai 2019 sogar mitgeteilt worden war, die Angelegenheit sei ausgeschrieben, eine erneute Erwiderung auf das Vorbringen des Beklagten werde nicht mehr erfolgen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. August 2019 (dort unter 2.a.) seinen bisherigen Vortrag zur Vereinbarkeit mit der WRRL „auch unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene weitere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. November 2018, 9 A 8/17)“ nochmals erheblich erweitert; zudem hat er darin wegen der Einzelheiten auf eine weitere (19 Seiten umfassende) fachgutachterliche Stellungnahme des Büros RegioConsult vom August 2019 verwiesen, die als Anlage K 15 vorgelegt wurde.
- 302
Das gesamte Vorbringen im Schriftsatz vom 19. August 2019, soweit es sich auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen der WRRL bezieht, sowie in der in Bezug genommenen Anlage K 15 ist gemäß § 6 Satz 1, 2 und 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und 3 VwGO wegen nicht genügender Entschuldigung nicht zuzulassen. Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder Vereinigung im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Nach § 6 Satz 2 UmwRG sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist, d. h., wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Nach § 6 Satz 3 UmwRG gilt § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO entsprechend, d. h., der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. § 6 Satz 1 UmwRG gilt danach außerdem nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
- 303
Bei dem Vorbringen zu 2. im Schriftsatz vom 19. August 2019 sowie insbesondere in der darin in Bezug genommenen Anlage K 15 handelt es sich um neues Tatsachenvorbringen, das in der Klagebegründung vom 16. Mai 2018 noch nicht enthalten war. So wird nunmehr gerügt, die vorliegend dem Fachbeitrag zu den Belangen der WRRL zugrunde gelegten Messergebnisse hätten nicht den normativ vorgegebenen Überwachungsintervallen nach Anlage 10 zu § 10 Abs. 1 und 2 der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) genügt; vielmehr seien die aus den Jahren 2012 bis 2013 bzw. 2010 bis 2013 stammenden Messergebnisse bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses teilweise veraltet gewesen. In diesem Zusammenhang wird die bisherige Rüge wiederholt, die Messstellen seien vom Eingriffsort zu weit entfernt gelegen, um belastbare Aussagen für den Eingriffsbereich treffen zu können. Auch hinsichtlich der biologischen Qualitätskomponenten sei – insoweit gemessen an § 5 Abs. 4 OGewV i.V.m. der Anlage 3 zur OGewV - auf veraltete Daten zurückgegriffen worden; hinsichtlich der biologischen Qualitätskomponente „Fischfauna“ hätte es zudem einer Bewertung nach dem „Fischbasierten Bewertungssystem für Fließgewässer“ (FIBS) bedurft, ohne die die Datengrundlagen unzureichend seien. Darüber hinaus sei die Behauptung, es werde nicht baulich in den Rhein eingegriffen, unzutreffend, da mit den eventuell vorgesehenen Brückenpfeilern durchaus in den Gewässerkörper eingegriffen werde. Weiter sei zu bemängeln, dass bei den Auswirkungen auf den Grundwasserkörper nur die chemischen Qualitätskomponenten untersucht, aber nicht deren Auswirkungen auf den ökologischen Zustand betrachtet worden seien. Schließlich hätte zur Absicherung gegen Schadstoffeintrag der Einbau von Retentionsfiltern in bestehende Regenrückhaltebecken vorgesehen werden müssen.
- 304
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. September 2019 sehr umfangreich auf das neuerliche Vorbringen des Klägers zur WRRL erwidert und ergänzend auf eine als Anlage 12 vorgelegte Replik hierzu des Büros Modus Consult vom 9. September 2019 verwiesen.
- 305
Von einer anerkannten Umweltvereinigung ist die Darlegung aller Umstände zu erwarten, die nach § 2 Abs. 4 oder nach § 4 UmwRG ihre Klage begründen; im Falle von § 2 Abs. 4 UmwRG hat sie also in jedem Fall alle aus ihrer Sicht in rechtswidriger Weise betroffenen Schutzgüter und die Art ihrer Beeinträchtigung sowie den Kausalzusammenhang zum Vorhaben darzulegen; sofern umweltrechtliche Vorschriften weitergehende Anforderungen an eine rechtswidrige Beeinträchtigung von Schutzgütern stellen, sind auch hierzu tatsächliche Angaben zu erwarten, die die Gerichte in die Lage versetzen, die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen und ggf. weitere Ermittlungen anzustellen (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG, Rn. 60). Die mit der Klageerhebung am 7. März 2018 in Lauf gesetzte Zehn-Wochen-Frist des § 6 Satz 1 UmwRG war am 16. Mai 2018, dem Tag des Eingangs der Klagebegründung, abgelaufen (vgl. zum Fristenlauf Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 6 UmwRG, Rn. 36 f.). Vorliegend hatte der Kläger – wie bereits ausgeführt – indessen in der am letzten Tag der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG eingegangenen Klagebegründung zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen der WRRL lediglich die beiden unter aa. abgehandelten Punkte geltend gemacht und sogar ausgeführt, die meisten im Anhörungsverfahren geltend gemachten Bedenken seine inzwischen ausgeräumt. Mit Schriftsatz vom 19. August 2019 sowie in der Anlage K 15 werden mithin zahlreiche weitere Gesichtspunkte detailliert neu vorgetragen.
- 306
Der Kläger hat diese Verspätung auch keineswegs im Sinne von § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügend entschuldigt. Soweit er sich mit dem Hinweis auf zwischenzeitlich ergangene weitere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Ablauf der Klagebegründungsfrist berufen will (vgl. dazu Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 6 UmwRG, Rn. 70), kann dies als genügende Entschuldigung nicht anerkannt werden. Abgesehen davon, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2018 ausweislich der Homepage des Gerichts bereits ab 21. Mai 2019 dort vollständig zur Verfügung stand und alsbald danach z. B. in juris im Volltext zu finden war, also jedenfalls keine weitere Verzögerung der Berufung darauf bis zum 19. August gerechtfertigt erscheint, ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Urteil eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den inhaltlichen Anforderungen an die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots enthält. Es handelt sich vielmehr um eine Fortführung und Präzisierung der bereits in der bisherigen Rechtsprechung herausgearbeiteten Anforderungen anhand des konkreten Einzelfalls, wie sich aus den zahlreichen Bezugnahmen auf bisherige Rechtsprechung ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018, „A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg“, a.a.O., Rn. 25 ff., s. dazu auch Dieterich, juris PR-BVerwG 13/2019, Anmerkung 4). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die (eng auszulegende) zweite Ausnahme nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO gegeben ist. Von einer Ermittlung des Sachverhalts mit geringem Aufwand im Sinne dieser Vorschrift kann schon angesichts des durch das neue Vorbringen veranlassten, umfangreichen Gegenvorbringens des Beklagten, einschließlich der Einholung einer weiteren fachlichen Stellungnahme, keineswegs die Rede sein.
- 307
Ist danach das Vorbringen zu 2. im Schriftsatz des Klägers vom 19. August 2019 sowie in der Anlage K 15 insgesamt im Sinne von § 6 Satz 2 UmwRG verspätet und nicht genügend entschuldigt, so hat dies gemäß dieser Vorschrift zwingend zur Folge, dass der Kläger mit allen Tatsachen und Beweismitteln, die er entgegen seiner Obliegenheit nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragen hat, im Verlauf des weiteren gerichtlichen Verfahrens ausgeschlossen ist (sog. innerprozessuale Präklusion, vgl. die Begründung der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 18/12146, S. 16). Die innerprozessuale Präklusion tritt kraft Gesetzes ein und steht nicht zur Disposition des Gerichts (vgl. Fellenberg/Schiller, a.a.O., Rn. 72, m.w.N.).
- 308
f. Schließlich begegnet der Planfeststellungsbeschluss 211; mit Ausnahme des bereits angesprochenen Verstoßes gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung – auch im Hinblick auf das Abwägungsgebot keinen rechtlichen Bedenken.
- 309
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung für Bundesfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht; innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 309 und Urteil vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 309, 315).
- 310
Vorliegend ergibt sich keine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere auch nicht aus den vom Kläger hierzu angesprochenen Gesichtspunkten.
- 311
Die Bildung eines Planungsabschnitts bis zur Landesgrenze in der Strommitte ist rechtlich nicht zu beanstanden (aa.). Ebensowenig ergibt sich eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses aus einer Zugrundelegung untauglicher Verkehrsuntersuchungen (bb.) oder aus einer unzureichenden Berücksichtigung des Radverkehrs (cc.). Schließlich lässt die Prüfung von Planungsalternativen und -varianten auch unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsgebots keine rechtlichen Defizite erkennen (dd.).
- 312
aa. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss für die angegriffene Planung nur eine Teilstrecke des länderübergreifenden Gesamtprojekts des Neubaus einer zweiten Rheinbrücke bei Karlsruhe bzw. Wörth, nämlich ein ca. 3,7 km langes Teilstück der B 293 auf rheinland-pfälzischem Gebiet von der Anschlussstelle der B 9 bei Wörth bis zur Landesgrenze in der Strommitte umfasst. Der weitere Verlauf des Gesamtprojekts auf baden-württembergischem Gebiet – von der Strommitte bis zum Anschluss an die B 10 in Karlsruhe – ist Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses des Landes Baden-Württemberg. Der Sache nach handelt es sich daher um die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in zwei Teilabschnitte, wenn auch mit unterschiedlichen Vorhabenträgern, auf die die Rechtsgrundsätze zur Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen Anwendung finden (davon geht das Bundesverwaltungsgericht etwa in den beiden Urteilen zum länderübergreifenden Vorhaben eines Elbtunnels im Verlauf der A 20 bei Glückstadt aus, vgl. Urteile vom 28. April 2016, a. a. O., Rn. 104 und vom 10. November 2016, a. a. O., Rn. 127.
- 313
Diese Abschnittsbildung steht mit den rechtlichen Anforderungen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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Die Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen stellt eine richterrechtliche Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebots dar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit der detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planungsträger ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen können. Dementsprechend ist die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in Teilabschnitte grundsätzlich zulässig; sie stellt sich als Instrument der planerischen Problembewältigung dar. Die Teilplanung darf sich allerdings nicht soweit verselbständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt bleiben. Indessen muss im Rahmen der Planfeststellung für einen Teilabschnitt der Frage nach den Auswirkungen auf nachfolgende Planabschnitte oder gar auf das Gesamtvorhaben nicht mit derselben Prüfungsintensität nachgegangen werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach der Art eines (abwägungsbegrenzenden) „vorläufigen positiven Gesamturteils“: Eine Prognose für die nachfolgenden Abschnitte muss ergeben, dass der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (st. Rspr.; vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 – 9 B 38.07 –, „Ortsumgehung Celle“, NuR 2008, S. 176 und juris, Rn. 21, m. w. N.).
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Darüber hinaus muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jeder Streckenabschnitt, der einer eigenständigen Planung unterworfen wird, für sich allein genommen eine Verkehrsfunktion erfüllen, damit gewährleistet bleibt, dass die Teilplanung auch dann noch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich das Gesamtplanungskonzept im Nachhinein als nicht realisierbar erweist; der Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos muss bei jeder abschnittsweisen Planung vorgebeugt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 – 4 C 5/95 –, „A 60“, BVerwGE 100, 238 und juris, Rn. 38 f. sowie Urteil vom 7. März 1997 – 4 C 10/96 –, „A 94“, BVerwGE 104, 144 und juris Rn. 30, jeweils m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat es jedoch seinerzeit in Fällen, in denen der planfestgestellte Autobahnabschnitt an einer Seite gleichsam „auf der grünen Wiese“ endete und daher für sich genommen keine eigenständige Verkehrsfunktion besaß, ausreichen lassen, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Regelung enthielt, nach der der Bau des planfestgestellten Abschnitts an die Voraussetzung geknüpft wurde, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Anschlussabschnitt „unanfechtbar“ geworden ist; soweit jedoch alternativ auch die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Folgeabschnitt gen252;gen sollte, hat das Bundesverwaltungsgericht dies nicht ausreichen lassen, sondern verlangt, dass die Planfeststellungsbeschlüsse der Folgeabschnitte Bestandskraft erlangt haben m2;ssen (so insbesondere BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, „A 60“, a. a. O., Rn. 41). Von diesem Erfordernis hat das Bundesverwaltungsgericht indessen in der neueren Rechtsprechung ausdrücklich Abstand genommen und hat die sofortige Vollziehbarkeit in den Fällen als ausreichende Verklammerung genügen lassen, in denen der Gesetzgeber mit dem Ziel der beschleunigten Umsetzung der Vorhaben die sofortige Vollziehbarkeit der Planfeststellungsbeschlüsse als Regelfall vorsieht, wie etwa nach § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, „A 14“, a.a.O., Rn. 82, m. w. N.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit gerade auch in Fällen der Abschnittsbildung an Ländergrenzen bei länderübergreifenden Straßenbauprojekten bestätigt: Danach beugt eine rechtliche Verknüpfung des Vorhabens mit Folgeabschnitten in der Weise, dass mit dem Bau des Abschnitts erst begonnen werden darf, wenn auch für die Folgeabschnitte auf dem Gebiet anderer Bundesländer vollziehbare Planfeststellungsbeschlüsse vorliegen, in hinreichendem Maße der Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos vor (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 9 A 18/15 –, „Elbquerung A 20 II“, BVerwGE 156, 215 und juris, Rn. 102 und 127, m. w. N.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Abschnittsbildung vorliegend nicht zu beanstanden, insbesondere nicht aus den vom Kläger vorgebrachten Gründen:
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Zunächst ist nicht zweifelhaft, dass die Abwägungsentscheidung im Planfeststellungsbeschluss zur Abschnittsbildung hinreichend auf eine Prognose im Sinne eines vorläufigen positiven Gesamturteils dahingehend gestützt ist, dass der Verwirklichung des Vorhabens in dem weiteren Planungsabschnitt und damit insgesamt voraussichtlich keine von vornherein unüberwindlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss zunächst im einleitenden Kapitel A.XV, S. 24 f. festgestellt, und zwar nachvollziehbar unter Hinweis auf den Umstand, dass das Gesamtvorhaben und damit beide Planungsabschnitte in der Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz als „vordringlicher Bedarf“ ausgewiesen sind, was der Realisierung des Gesamtvorhabens eine besondere Dringlichkeit verleiht und diese auch im Hinblick auf die Sicherung der Finanzierung wahrscheinlich macht. Darüber hinaus hat das abgestimmte Vorgehen der zuständigen Straßenbaubehörden beider Länder im Planfeststellungsverfahren, insbesondere die nachrichtliche Offenlage der Planunterlagen des jeweils anderen Planungsteils in beiden Verfahren, gewährleistet, dass die beiden Behörden frühzeitig über geltend gemachte tatsächliche oder rechtliche Hindernisse für die Realisierung des jeweils anderen Planungsteils informiert worden sind und dies im Rahmen der Abwägungsentscheidung gegebenenfalls berücksichtigen konnten. Dass gerade im Hinblick auf die Realisierung des baden-württembergischen Planungsteils von vornherein unüberwindliche Hindernisse gegeben sein könnten, ist nicht ersichtlich und wird insbesondere auch vom Kläger nicht vorgebracht. Seine Bedenken an der Realisierbarkeit der „Querspange zur B 36“ (vgl. die Klagebegründung S. 10) betreffen nicht den baden-württembergischen Planungsteil des Gesamtvorhabens 2. Rheinbrücke, sondern ein anderes, rechtlich selbständiges Planfeststellungsverfahren, das lediglich für den Zielerreichungsgrad des hier in Rede stehenden Gesamtvorhabens einer zweiten Rheinbrücke Bedeutung erlangen kann. Was im Übrigen die für den rheinland-pfälzischen Planungsteil geltend gemachte Unvereinbarkeit mit dem Natura-2000-Gebietsschutz angeht, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, dass der voraussehbare Eintritt nachteiliger Auswirkungen auf ein solches Gebiet kein Umstand ist, der im Rahmen der Prognose zur Realisierbarkeit des Gesamtvorhabens als von vorneherein unüberwindliches Hindernis bewertet werden müsste (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9.15 –, „Elbquerung A 20 I“, a.a.O., Rn. 104, m. w. N.). Wie oben bereits festgestellt, besteht ein solches unüberwindliches Planungshindernis für den rheinland-pfälzischen Planungsteil auch tatsächlich nicht. Für den baden-württembergischen Planungsteil wird ein solches vom Kläger nicht konkret geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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Entgegen der Ansicht des Klägers steht die Abschnittsbildung aber auch mit den – in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts präzisierten – Anforderungen an die Vermeidung der Entstehung eines sogenannten Planungstorsos im Einklang: Wie dargestellt, lässt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG, in denen – wie vorliegend für das Gesamtvorhaben des Baus einer zweiten Rheinbrücke – für den Bau einer Bundesfernstraße nach dem Fernstraßenausbaugesetz ein „vordringlicher Bedarf“ festgestellt worden ist und die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss deshalb keine aufschiebende Wirkung hat, als ausreichende rechtliche Verklammerung gebildeter Abschnitte genügen, wenn in den Planfeststellungsbeschlüssen beider Abschnitte geregelt ist, dass mit dem Bau des jeweiligen Abschnitts erst bei Vorliegen vollziehbarer Planfeststellungsbeschlüsse für beide Abschnitte begonnen werden darf; eine solche rechtliche Verknüpfung des Vorhabens mit Folgeabschnitten beuge in hinreichendem Maße der Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos vor; dies hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auch im Falle eines länderübergreifenden Straßenneubauvorhabens entschieden, bei dem die Grenze zwischen zwei gebildeten Abschnitten an der Ländergrenze in der Mitte eines Flusses verläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016, „Elbquerung A 20 II“, a. a. O., Rn. 127 in Verbindung mit Rn. 2).
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Diesen Anforderungen genügt hier die in Kapitel C.I.2. des Planfeststellungsbeschlusses (S. 29) getroffene Auflage zur Bauausführung: Danach darf mit der baulichen Umsetzung der mit dem vorliegenden Beschluss für den rheinland-pfälzischen Streckenabschnitt festgestellten Baumaßnahme erst begonnen werden, „wenn auch für den Planfeststellungsbeschluss für den baden-württembergischen Planungsteil vollziehbares Baurecht vorliegt“; dem korrespondiert nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten eine gleichlautende Regelung im Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10. November 2016, a. a. O.) entschiedenen Fall enthält die Regelung vorliegend zwar nicht den ausdrücklichen Zusatz „und wenn gegen die Vollziehbarkeit entweder kein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt oder ein entsprechender Antrag im gerichtlichen Verfahren zurückgewiesen wurde“ (vgl. die Wiedergabe in Rn. 127 des Urteils). Sie ist aus Sicht des Senats aber ohne Weiteres so auszulegen, dass die Baufreigabe auch davon abhängt, dass die mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses kraft Gesetzes eingetretene sofortige Vollziehbarkeit nicht kraft gerichtlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wieder entfällt. Im Übrigen haben die beiden Landesverbände des Klägers hinsichtlich beider Planfeststellungsbeschlüsse darauf verzichtet, zusätzlich zu ihren Anfechtungsklagen jeweils auch Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der hierfür in § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG vorgesehenen Frist zu stellen.
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Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Gründe vermögen nicht zu überzeugen:
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Soweit er in Anknüpfung an ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kritisiert, den beiden gebildeten Abschnitten fehle eine eigenständige Verkehrsfunktion, weil beide Abschnitte jeweils „in der Mitte des Rheins“ endeten und daher für sich genommen nicht nutzbar seien, setzt er sich nicht hinreichend mit der (insbesondere neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander: Danach begegnet eine Abschnittsbildung auch dann keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn der planfestgestellte Autobahnabschnitt zwar an einer Seite zum Beispiel „auf der grünen Wiese“ endet und daher für sich gesehen keine eigenständige Verkehrsfunktion hat, aber der Bau des Abschnitts von einer nachfolgenden Maßnahme abhängig gemacht wird, die den Anschluss an das übrige Verkehrsnetz auch an der „offenen Seite“ sicherstellt (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, „A 60“, a.a.O., Rn. 41); soweit ursprünglich noch gefordert wurde, dass der Planfeststellungsbeschluss für den nachfolgenden Abschnitt nicht nur sofort vollziehbar, sondern unanfechtbar geworden sein muss (so BVerwG, a.a.O.), hat das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderung – wie bereits dargestellt – inzwischen in den Fällen des § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG ausdrücklich aufgegeben und verlangt insoweit nur noch die Vollziehbarkeit beider Planfeststellungsbeschlüsse (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2013, „A 14“, a.a.O., Rn. 82 und vom 10. November 2016, a.a.O., Rn. 127). Die vom Kläger dargestellten möglichen Folgen einer bloßen Abhängigkeit von der Vollziehbarkeit der anderen Planung sind theoretischer Natur und begründen kein realistisches Risiko der Entstehung eines Planungstorsos: Zwar kann selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden, dass eines der beiden angerufenen Gerichte hinsichtlich der bei ihm jeweils anhängigen Hauptsacheklagen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt und z. B. der Planfeststellungsbeschluss für den einen Abschnitt aufgehoben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den anderen Abschnitt hingegen abgewiesen wird. Der Beklagte weist jedoch zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG das Risiko wegbrechenden Baurechts, das mit dem vorzeitigen Beginn vor Eintritt der Bestandskraft stets verbunden ist, bewusst in Kauf genommen und dem Vorhabenträger zugewiesen hat; es liegt deshalb in dessen Verantwortung, ob er bei fortbestehender sofortiger Vollziehbarkeit der Planung beider Abschnitte eines Gesamtvorhabens mit dem Baubeginn abwartet, bis über die Klagen gegen beide Abschnitte rechtskräftig entschieden worden ist, nachdem die Landesverbände des Klägers von der Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO weder bei dem erkennenden Senat noch beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Gebrauch gemacht haben. Soweit der Kläger noch – in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2013 (a.a.O.) – auf nicht berücksichtigte Unterschiede hinsichtlich des Zeitbedarfs für die Ausführungsplanung einer Brücke und für die zu dieser Brücke führenden Straße verweist, ist eine Relevanz dieses Vorbringens für die rechtliche Beurteilung der Abschnittsbildung nicht erkennbar, nachdem die Grenze zwischen den beiden Abschnitten vorliegend nicht zwischen der Zufahrtsstraße und der Brücke, sondern an der Landesgrenze in der Mitte des Flusses, also gleichsam „auf der Brücke“ festgelegt worden ist. Soweit der Kläger weiter kritisiert, das Bundesverwaltungsgericht habe auch die Situation der Zuständigkeit zweier unterschiedlicher Vorhabenträger für die Abschnitte nicht bedacht, setzt er sich nicht mit den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April und 10. November 2016 zur Elbquerung A 20 (a.a.O.) auseinander, die gerade eine solche Fallkonstellation zum Gegenstand hatten und auch für diese die neuere Rechtsprechung zum Erfordernis bloßer Vollziehbarkeit zweier Abschnittsplanungen bestätigt haben.
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bb. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Planung, insbesondere das Abwägungsergebnis, auf untaugliche Verkehrsprognosen gestützt worden ist.
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Wie im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung bereits ausgeführt, kann die gesetzliche Bedarfsfeststellung im Rahmen der Planrechtfertigung grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Mängeln der für die Planung erstellten Verkehrsprognose in Frage gestellt werden. Da Verkehrsuntersuchungen jedoch eine wesentliche Grundlage jeder Fernstraßenplanung sind, insbesondere für die Planung des konkreten Verlaufs und des Ausbauquerschnitts sowie für die Abschätzung vorhabenbedingter Lärm- und Schadstoffemissionsbelastungen der Umgebung, aber auch, soweit die Prognose künftiger Verkehrsbelastung Bedeutung für die Abwägung der Verkehrsbedeutung mit Belangen des Naturschutzes hat (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 – 9 A 33/02 –, „Nordharztrasse“, DVBl. 2003, 1069 und juris, Rn. 24 f.), steht außer Frage, dass ein anerkannter Umweltverband befugt ist, eine aus seiner Sicht bestehende Untauglichkeit von Verkehrsprognosen, etwa als Grundlage für den Verkehrsbedarf als Abwägungsbelang, zu rügen (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 19. März 2003, a.a.O., Rn. 24 sowie Beschluss vom 28. November 2013, „A 14“, a.a.O., Rn. 7 f. und Urteil vom 23. April 2014 – 9 A 25/12 –, „A 49“, BVerwGE 149, 289 und juris, Rn. 29 ff.).
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Das Klagebegründungsvorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Verkehrsprognosen ist jedoch nicht geeignet, eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen Zugrundelegung untauglicher Verkehrsuntersuchungen zu begründen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle: Sie sind lediglich darauf zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 – 9 A 35/10 –, „B 112“, DVBl. 2012, 1377 und juris, Rn. 23; Urteil vom 9. Juni 2010 – 9 A 20/08 –, „A 44 Bochum“, NuR 2010, 870 und juris, Rn. 73; Beschluss vom 28. November 2013, „A 44“, a.a.O., Rn. 7; Urteil vom 23. April 2014, „A 49“, a.a.O., Rn. 30, jeweils m. w. N.). Was die Überprüfung der Methodik angeht, ist zu berücksichtigen, dass es nach dieser Rechtsprechung keine gesetzliche Vorgabe gibt, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 – 9 B 30/12 –, juris, Rn. 10 und Urteil vom 23. April 2014, a.a.O., Rn. 30) und Verkehrsprognosen im Übrigen – wie alle Prognoseentscheidungen – keiner Richtigkeitsgewähr unterliegen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013, „A 44“, a.a.O., Rn. 7). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat ausdrücklich angeschlossen (vgl. Senatsurteil, Urteil vom 1. Juli 2015, „B 10 bei Landau“, a.a.O., Rn. 163 und 165).
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Gemessen an diesen Anforderungen ist nicht ersichtlich, insbesondere vom Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt worden, dass die der Planung zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen (Verkehrsuntersuchung 2005 und Fortschreibung 2014) durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Methodik, der Aktualität ihrer Datengrundlage oder der Begründung des Prognoseergebnisses begegnen könnten. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 132 bis 146) hat sich sehr eingehend mit jedem einzelnen der insbesondere im Einwendungsschreiben des Klägers vom 28. September 2017 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Büros RegioConsult vom September 2017 (beides in Ordner 24, Teil 3) vorgebrachten Kritikpunkte an der Methodik und der Datengrundlage sowie den Schlussfolgerungen der Verkehrsuntersuchungen auseinandergesetzt, und zwar unter Auswertung der Gegenäußerungen des Büros Modus Consult vom 20. November 2017, das die Verkehrsuntersuchungen erstellt hatte, sowie des Verkehrssachverständigen des Landesbetriebs Mobilität vom 30. November 2017 (beide ebenfalls in Ordner 24, Teil 3). Darin wird zu jedem Kritikpunkt detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, weshalb die Kritik an Methodik, Datengrundlage und Ergebnisbegründung teils schon nicht nachvollziehbar ist (z. B. zur Nichtberücksichtigung einer „Restumfahrung Straßburg“ oder eines „Planfalls 4“) bzw. auf Fehlverständnissen beruht (z. B. zur Abgrenzung des Schwerverkehrs) oder jedenfalls sachlich nicht begründet ist (z. B. zum Abstellen auf den werktäglichen DTV); zugleich wird die angewandte Methodik einleuchtend erläutert (insbesondere S. 135 bis 137). Soweit die Methodenkritik auf eine vergleichende Untersuchung von Vortisch & Friedrich aus 2012 gestützt wurde, wird im Planfeststellungsbeschluss (S. 138 f.) nachvollziehbar dargelegt, dass diese Untersuchung beide verglichene Modellansätze und damit auch den des Büros Modus Consult als grundsätzlich geeignet angesehen hat. Schließlich wird auch der Kritik an der Ergebnisbegründung, trotz eines sich aus der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung 2005 im Jahre 2014 auf den neuen Prognosehorizont des Jahres 2030 ergebenden geringeren Zuwachses der Verkehrsbelastung auf der bestehenden Rheinbrücke an der Annahme eines Verkehrsbedarfs für die neue Rheinbrücke festzuhalten, nachvollziehbar entgegengetreten (S. 142 f.).
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Die Klagebegründung, einschließlich der darin in Bezug genommenen Anlage K 6 des Büros Regio Consult, lässt demgegenüber die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss vermissen. Es werden lediglich allgemeine Kritikpunkte wiederholt und im Übrigen auf früheres Vorbringen verwiesen. Die Anlage K 6 befasst sich zunächst nur auf wenigen Seiten und zudem unter Bezugnahme auf ein irreführendes Foto mit dem Thema der Verkehrsuntersuchung, sodann mit anderen Themen; dabei werden nur bekannte Argumente wiederholt, eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Gegenvorbringen im Planfeststellungsbeschluss zu den zahlreichen Kritikpunkten der ursprünglichen Stellungnahme von RegioConsult vom September 2017 findet nicht statt. Soweit auf den Seiten 14 bis 23 der Anlage K 6 noch einmal näher auf einzelne Aussagen im Planfeststellungsbeschluss eingegangen wird, erschöpft sich die Stellungnahme von RegioConsult in der Wiederholung bisheriger Argumente und läuft letztlich auf einen bloßen Methodenstreit unter Sachverständigen hinaus. Insbesondere wird an keiner Stelle nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die von RegioConsult für vorzugswürdig erachtete Methodik tatsächlich zu wesentlich anderen Ergebnissen hinsichtlich der Abschätzung des Verkehrsbedarfs führen würde. Danach kann wegen der Einzelheiten auf die Erläuterungen zur Methodik, Datengrundlage und Ergebnisbegründung im Planfeststellungsbeschluss sowie in den ergänzenden Stellungnahmen von Modus Consult sowie dem Landesbetrieb Mobilität verwiesen werden, die mithin vom Kläger nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt worden sind.
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cc. Anders als der Kläger meint, ergibt sich eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ferner nicht aus einer unzureichenden Berücksichtigung der Belange des Radverkehrs.
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Wie sich aus der Darstellung der Planungskonzeption und der darin enthaltenen Beschreibung des vorgesehenen Straßenquerschnitts in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Kapitel I.IV.3., S. 85 f.) sowie im Detail aus den Erläuterungsbericht (Ordner 8, Teil 1, S. 13 ff.) und den Ausbauquerschnittsplänen (Ordner 1, Teil 6) ergibt, wird das Vorhaben als autobahnähnliche Kraftfahrstraße der Entwurfsklasse EKA 2 mit je zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung und einem Regelquerschnitt von 27,50 m geplant, und zwar mit einer Fahrstreifenbreite von je 3,50 m, Randstreifen von je 0,50 m, Standstreifen von je 2,50 m, Banketten von je 1,50 m und einem auf 3,50 m Breite reduzierten Mittelstreifen; ein (fahrbahnbegleitender) Radweg ist danach nicht vorgesehen. Hingegen verfügt die bestehende Rheinbrücke offenbar über zwei fahrbahnbegleitende Ein-RichtungsFahrradwege, die sich auf der B 10 auf Karlsruher Gebiet noch einige Kilometer fortsetzen, während die Radwege westlich der Rheinbrücke auf die Eisenbahnstraße in Richtung Wörth abzweigen (siehe dazu die Stellungnahme des Landesverbandes Baden-Württemberg des Klägers, vorgelegt als Anlage K 12 zur Klagebegründung, dortige S. 23 f.).
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Der Auffassung des Klägers, die Abwägungsentscheidung sei „unvollständig“, weil eine – aus seiner Sicht – offensichtlich erforderliche Radwegeführung über die geplante neue Brücke nicht vorgesehen sei, kann nicht gefolgt werden. Soweit der Kläger letztlich das Ziel verfolgt, eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um die Planung eines straßenbegleitenden Radwegs auf der neuen Brücke zu erreichen, weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass er dieses Ziel prozessual nicht mit der erhobenen Anfechtungsklage – und zwar weder mit dem Hauptantrag auf dessen Hauptaufhebung noch mit einem Hilfsantrag auf Erklärung des Planfeststellungsbeschlusses für rechtswidrig und nicht vollziehbar –, sondern allenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren auf entsprechende Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses erreichen könnte (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – 11 A 86/95 –, NuR 1996, 523 und juris, Rn. 43, m. w. N.). Unabhängig davon handelt es sich in der Sache bei dem Interesse an der Errichtung eines straßenbegleitenden Radwegs auf der neuen Brücke bereits nicht um einen abwägungsbeachtlichen Belang: Da die neue Rheinbrücke – wie auch die neue zur Brücke führende Trasse der B 293 – aufgrund des angenommenen Verkehrsbedarfs als autobahnähnliche vierspurige Kraftfahrstraße (§ 18 StVO) der Entwurfsklasse EKA 2 geplant ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss, Kapitel C.VII.11, S. 63 und S. 85 f.), auf der u. a. auch ein Radverkehr unzulässig ist, wäre die Anlegung eines straßenbegleitenden Radwegs bereits verkehrsrechtlich unzulässig; für die Anlage eines gesonderten Radwegs auf einem eigenen, parallelen Baukörper auf einer oder auf beiden Seiten der Brücke ist eine Finanzierungsverantwortung des Bundes als Vorhabenträger nicht ersichtlich. Eine solche bestünde nur, wenn durch eine Maßnahme des Neu- oder Ausbaus einer Bundesstraße eine bestehende, z. B. kommunale Radwegeverbindung unterbrochen oder deren Benutzung wesentlich erschwert würde (ähnlich wie bei parallelen oder kreuzenden Wirtschaftswegeverbindungen). Soweit dies vorliegend – etwa im Bereich der Anbindung der neuen B 293 an die bestehende B 9 und an die K 25 – der Fall ist, sieht der Planfeststellungsbeschluss ohnehin vor, dass das bestehende Radwegenetz wiederhergestellt beziehungsweise angepasst wird (vgl. S. 127). Letztlich verfolgt der Kläger mit dem Interesse an der Anlegung eines Radwegs auf der neuen Brücke (in der finanziellen Verantwortung des Bundes) eine verkehrspolitische Wunschvorstellung, für die eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Im Übrigen legt der Kläger auch nicht nachvollziehbar dar, dass und weshalb ein besonderer Bedarf für eine Querung des Rheins durch den Radverkehr gerade im Bereich des vorgesehenen Standorts der Brücke besteht.
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dd. Letztendlich leidet auch die Alternativenprüfung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss an keinem Abwägungsfehler. Dies ergibt sich im Wesentlichen bereits daraus, dass die durchgeführte Prüfung von Planungsalternativen und -varianten – wie festgestellt – sogar den weitaus strengeren Anforderungen an die Prüfung zumutbarer Alternativen als Planungshürde des zwingenden Rechts im Rahmen der Ausnahmezulassung sowohl im Natura-2000-Gebietsschutzrecht (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) als auch im Besonderen Artenschutzrecht (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) vollumfänglich genügt.
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Im Hinblick auf das Abwägungsgebot ist lediglich zusammenfassend und ergänzend noch folgendes auszuführen:
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten für die Prüfung von Alternativlösungen bei der Trassenwahl im Rahmen des Abwägungsgebots folgende Anforderungen: Bei der Trassenprüfung ist der Planfeststellungsbehörde ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnen Erkenntnissen richten. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen; die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden, ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010, „A 281“, a.a.O., Rn. 55 f., und Urteil vom 11. Oktober 2017, „Rheinbrücke Leverkusen“, a.a.O., Rn. 132, jeweils m. w. N.). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010, „A 281“, a.a.O., Rn. 57 und Urteil vom 1. Oktober 2017, „Rheinbrücke Leverkusen“, a.a.O., Rn. 132, jeweils m. w. N.; siehe auch Senatsurteil vom 1. Juli 2015, „B 10“, a.a.O., Rn. 138 f., m. w. N.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die Prüfung von Trassenalternativen und -varianten vorliegend keine Abwägungsfehler erkennen:
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Wie im Zusammenhang mit der Prüfung zumutbarer Alternativen im Rahmen des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG bereits ausgeführt, hat die Planfeststellungsbehörde zunächst bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen – einschließlich der sogenannten Nullvariante – berücksichtigt und in die vergleichende Alternativenprüfung einbezogen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch keineswegs zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss die Variante D 1 bereits in einem früheren Verfahrensstadium – aufgrund einer Grobanalyse – als ungeeignet verworfen hat. Ebensowenig lässt die letztlich getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Vorzugsvariante B 3 (in der Untervariante 1 C) – bei gleichzeitiger Verwerfung der Variante D 2 – Rechtsfehler erkennen. Zur weiteren Begründung kann insoweit vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG verwiesen werden. Die danach in jenem Zusammenhang in jeder Hinsicht tragfähigen Argumente gelten in gleicher Weise im Rahmen der Abwägungsentscheidung zugunsten der Variante B 3/1 C.
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Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass der Planfeststellungsbehörde vorliegend bei der Trassenauswahlentscheidung zugunsten der Variante D 3/1 C infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010, „A 281“, a.a.O., Rn. 57 ff.).
- 337
Dies gilt zunächst für die vom Kläger noch besonders angesprochenen Gesichtspunkte der Nähe zu einem Störfallbetrieb und der Betroffenheit privaten Grundeigentums auf baden-württembergischer Seite. Hinsichtlich beider Gesichtspunkte weist der Beklagte vielmehr zutreffend darauf hin, dass sie die Trassenführung auf baden-württembergischem Gebiet betreffen und daher bei der alternativen Prüfung im Rahmen der Abwägungsentscheidung für den dortigen Planungsabschnitt zu berücksichtigen waren und nach seinen Angaben im Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15. September 2017 auch eingehend gewürdigt worden sind. Dabei ist die Vereinbarkeit der auf baden-württembergischem Gebiet verlaufenden Trassenführung mit dem Betrieb der Firma M. – auch unter dem Aspekt eines sogenannten Ringraumbrandes – ausdrücklich festgestellt worden. Nach den auch insoweit nicht bestrittenen Angaben des Beklagten hat der baden-württembergische Landesverband des Klägers die dortige Planung in seiner Klagebegründung unter diesem Aspekt gerade nicht in Frage gestellt. Im Rahmen der Abwägung für die Planung auf rheinland-pfälzischer Seite hätte der Aspekt der Nähe des weiteren Trassenverlaufs im baden-württembergischen Abschnitt zu einem Störfallbetrieb nur bei der Abwägungsentscheidung über die Abschnittsbildung und dort nur dann Bedeutung erlangen können, wenn sich daraus ein von vornherein unüberwindlich erscheinendes, rechtliches oder tatsächliches Hindernis für die Verwirklichung des Vorhabens im nachfolgenden Planungsabschnitt ergeben hätte, das einem vorläufigen positiven Gesamturteil entgegengestanden haben könnte. Nachdem jedoch der – zeitlich vor dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss erlassene – Planfeststellungsbeschluss vom 15. September 2017 das Bestehen eines solchen Hindernisses ausdrücklich verneint und seinerseits die Zulässigkeit des dortigen Planungsabschnitts auch mit Blick auf die Gesamtplanung festgestellt hatte, was im vorliegenden Planfeststellungsbeschluss (S. 25) gewürdigt wurde, bestand für den Beklagten keine Veranlassung, der Frage der Vereinbarkeit des weiteren Trassenverlaufs mit dem Störfallrecht im Rahmen der Abwägung nachzugehen. Dies gilt erst recht für die vom Kläger weiter thematisierte Betroffenheit privaten Grundeigentums auf baden-württembergischer Seite, insbesondere eines Ausflugslokals in Karlsruhe: Nach Angaben des Beklagten hat der Planfeststellungsbeschluss vom 15. September 2017 die Grundeigentumsbetroffenheiten auf baden-württembergischem Gebiet und namentlich die Situation der Ausflugsgaststätte „Rheinperle“ eingehend gewürdigt; der Kläger zeigt nicht ansatzweise auf, dass und weshalb sich unter diesen Aspekten im Rahmen der Abwägungsentscheidung für den rheinland-pfälzischen Abschnitt zu berücksichtigende, unüberwindbar erscheinende rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die Verwirklichung des Gesamtvorhabens ergeben könnten.
- 338
Es lässt sich schließlich auch nicht feststellen, dass die Trassenauswahlentscheidung zugunsten der Variante B 3/1 C und damit zu Lasten der Variante D 2 in ergebnisrelevanter Weise auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der jeweils betroffenen Umweltbelange beruht. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 124 f.) hat in seiner Zusammenfassung des Ergebnisses der Variantenprüfung nochmals deutlich gemacht, dass die Variante D 2 zwar unter naturschutzfachlichen Aspekten zu präferieren wäre, weil sie – anders als die Feststellungsvariante B 3/1 C – naturschutzfachlich sensible Bereiche weitgehend meidet, während die Variante B 3/1 C – trotz einer durch Optimierung des Trassenverlaufs erreichten Vermeidung der Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes und deutlicher Minimierung der Betroffenheit der beiden Vogelschutzgebiete sowie der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten – zu gleichwohl noch verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen der beiden Vogelschutzgebiete sowie zur Erfüllung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen bei (zuletzt noch) zehn Tierarten führt. Diese verbleibenden Beeinträchtigungen sind jedoch durch Ausnahmeregelungen mit entsprechenden Kohärenzsicherungsmaßnahmen überwindbar. Demgegenüber sprachen verkehrliche, städtebauliche, bautechnische, soziale, gesundheitliche sowie wirtschaftliche Gründe gegen die Variante D 2, insbesondere die unzureichenden verkehrlichen Wirkungen sowie die mit ihr verbundenen schwerwiegenden Eingriffe in das Eigentum. Wie oben ausgeführt, ist die Einschätzung, wonach die Variante B 3 trotz der mit ihr unstreitig verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen naturschutzfachlicher Belange gegenüber der Variante D 2 eindeutig vorzugswürdig ist, nicht zu beanstanden. Eine grundlegend fehlerhafte Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der betroffenen Belange von Natur und Umwelt im Rahmen der Trassenauswahlentscheidung mit der Folge, dass sich die Variante D 2 insgesamt doch als die die betroffenen öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere Alternative hätte aufdrängen müssen, ist danach nicht ansatzweise ersichtlich. Dabei ist insbesondere auch zu sehen, dass die Variante D 2 – neben ihren gravierenden bautechnischen, verkehrlichen, städtebaulichen, eigentumsrechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen – auch mit erheblichen Umweltbelastungen im Hinblick auf das Schutzgut „Mensch“ (erhebliche Steigerung der Verkehrsimmissionsbelastung für angrenzende, schon hoch belastete Siedlungsgebiete, die nur mit einem unverhältnismäßig erscheinenden Aufwand bautechnisch vermieden werden könnte) verbunden wäre.
- 339
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
- 340
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 341
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
Beschluss
- 342
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 164, Rn. 14).
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