Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 LB 4/15

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 12. August 2015 wird geändert.

Die Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer von drei Jahren um 20 % gekürzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die Disziplinarkammer.

2

Der 1984 geborene Beklagte trat am 2. August 2004 als Polizeimeisteranwärter in den Dienst des Landes. Zum 1. Februar 2010 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Polizeimeister (A 7) ernannt. Er versah zuletzt seinen Dienst bei der Polizeidirektion ... – 1. Polizeirevier –. Die jüngste dienstliche Beurteilung datiert vom 1. Oktober 2011. Darin wurde er mit dem Prädikat „entspricht den Anforderungen voll“ beurteilt.

3

Der Beklagte ist seit dem ... 2012 verheiratet und hat drei am ... 2008, am ... 2012 und am ... 2014 geborene Söhne.

4

Der vorläufig des Dienstes enthobene Beklagte erhält um die Polizeizulage gekürzte Bezüge der Besoldungsgruppe A7 und wohnt zurzeit mietfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen wird auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung eingereichte Übersicht (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 26. Mai 2016) verwiesen.

5

Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte vor den Vorwürfen, die den Gegenstand dieses Verfahren bilden, nicht in Erscheinung getreten.

6

Mit Verfügung vom 25. September 2012 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls eingeleitet und gleichzeitig bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Verfügung vom 16. November 2012 wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf der Unterschlagung eines Geldbetrages von 970 bis 1.230 Euro aus der Kaffeekasse der Dienstschicht des Beklagten erweitert. Wegen des sachgleichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... (Az. 719 Js 53114/12) wurde die Aussetzung des Disziplinarverfahrens weiter aufrechterhalten. Am 28. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zum Vorwurf der Unterschlagung eines Geldbetrages aus der Kaffeekasse im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts ... (Az. 719 Js 39714/12) gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein.

7

Im hinsichtlich des Diebstahlsvorwurfs sachgleichen Strafverfahren verurteilte das Amtsgericht ... (Az: -719 Js 39714/12- / -62 Ds (98/13)-) den Beklagten mit Urteil vom 19. September 2013, rechtskräftig seit dem 19. März 2014, wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 21 Fällen sowie gewerbsmäßigen Betruges in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gleichzeitig belegte es ihn mit einer Bewährungsauflage in Form der Erbringung von 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:

8

Der Beklagte lebt seit 2002 mit seiner jetzigen Ehefrau, der Zeugin ..., zusammen. Die Zeugin arbeitet als Krankenschwester. Trotz zweier Einkommen häuften sie bis zum Jahr 2005 Konsumschulden von 20.000 bis 25.000 Euro an. Am ... 2008 wurde der Sohn ... geboren. Das Familieneinkommen schmälerte sich wegen des Elterngeldbezuges der Zeugin. Gleichzeitig gingen die Partner Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Umzug in ein Eigenheim ein, das sie 2009 von den Eltern des Beklagten mieteten. Die wirtschaftliche Lage der Familie war zum äußersten angespannt.

9

Als die Zeugin dem Beklagten im September 2011 mitteilte, dass sie wieder schwanger sei, sah dieser wegen erwarteter Mehrausgaben und Einkommenseinbußen die wirtschaftlichen Verhältnisse vollends aussichtslos. Er steigerte sich binnen kurzem in extreme Existenzängste hinein und verlor unter der Anspannung der als ausweglos erlebten Verhältnisse so viel Körpergewicht, dass er nacheinander drei Kleidergrößen schmaler wurde. Anspannung und Angst erreichten ein Ausmaß, dass er nachts wach blieb und sich übergeben musste. Um kleinere Geldbeträge für seine Familie zu erlösen, verkaufte er aus dem gemeinsamen Hausstand überflüssigen Hausrat und eigene Bekleidung. Als er aus dem Dienst einen blauen Müllsack mit weitgehend abgetragener eigener Dienstkleidung nach Hause nahm, um ihn zu entsorgen, kam ihm der Gedanke, ein noch hinlänglich erhaltenes Bekleidungsstück bei eBay zu veräußern. Überrascht über die große Nachfrage und den zu erlösenden Preis veräußerte er anschließend die wegen seines erheblichen Gewichtsverlustes überflüssige Dienstbekleidung aus eigenem Bestand. In der Zeit von Februar bis September 2012 entwendete der Beklagte aus den Räumlichkeiten seiner Dienststelle im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein oder im Eigentum seiner Kollegen stehende Dienstbekleidung sowie Pistolenholster und veräußerte sie dann bei eBay. Nach Überweisung des Kaufpreises übersandte er den Käufern die Sachen. Die Bekleidungsstücke waren von den Kollegen während der Arbeit in den Diensträumen, aber auch in der Damenumkleide und der Herrenumkleide vorübergehend abgelegt worden. Einen Teil der Bekleidungsstücke entnahm er auch einem Kleiderhaufen in der Dienststelle. Dort wurden alte, von den Beamten nicht mehr benötigte Bekleidungsstücke durch den Dienstherrn gesammelt, um sie einer Entsorgung zuzuführen. Der Beklagte nahm die Bekleidung und die Holster an sich und nahm dabei in allen Fällen – auch hinsichtlich der vom Kleiderhaufen genommenen Bekleidungsstücke – zumindest billigend in Kauf, dass die Sachen in fremdem Eigentum stehen und er die tatsächliche Herrschaft seiner Kollegen oder des Landes Schleswig-Holstein vermittelnd über die Dienststellenleitung gegen deren Willen brach und eigene begründete. Er nahm bei der Veräußerung auf eBay zumindest billigend in Kauf, dass die Käufer an den entwendeten Sachen kein Eigentum erwerben konnten, er sie hierüber täuschte, diese täuschungsbedingt einem inhaltsgleichen Irrtum erlagen, irrtumsbedingt den Kaufpreis überwiesen und überweisungsbedingt einen Schaden erlitten, da sie eigentumslos in den Besitz der Sachen gelangen und Rückgabeverlangen der Eigentümer ausgesetzt werden können. Der Beklagte handelte in allen Fällen, um sich eine fortlaufende, nicht unbeträchtliche Einnahmequelle zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Wegen der einzelnen Taten und der Tatumstände wird auf die Darstellung in den Gründen des Strafurteils des Amtsgerichts ... vom 19. September 2013 Bezug genommen.

10

Nach Aufdeckung der Taten offenbarte sich der Beklagte wegen seiner desaströsen wirtschaftlichen Verhältnisse seinen Eltern, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet haben. Wegen der aus den Existenzängsten rührenden Belastungssituation hat er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben.

11

Dem Urteil lag eine Verständigung zugrunde. Wegen des Inhaltes wird auf die Sitzungsprotokolle vom 29. August 2013 und vom 19. September 2013 Bezug genommen. Die psychotherapeutische Behandlung ist mittlerweile erfolgreich abgeschlossen worden.

12

Der Kläger setzte das Disziplinarverfahren nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils am 19. März 2014 fort. Nach der abschließenden Anhörung unter dem 13. Juni 2014 und der Beteiligung des Hauptpersonalrates – Polizei – hat der Kläger am 10. September 2014 Disziplinarklage erhoben wegen der Vorfälle, die den Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung bilden, sowie wegen der Unterschlagung eines Geldbetrages von mindestens 950 Euro aus der vom Beklagten geführten Kaffeekasse seiner Dienstschicht.

13

Der Kläger hat beantragt,

14

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen,

17

hilfsweise,

18

eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

19

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 12. August 2015 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es hat den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt entsprechend den bindenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts ... vom 19. September 2013 zugrunde gelegt und einen Anlass zur Lösung von diesen Feststellungen nicht gesehen. Danach habe der Beklagte innerdienstliche Zugriffsdelikte verwirklicht. Die Taten seien als schweres Dienstvergehen zu qualifizieren. Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten im Kernbereich verletzt. Ein Polizeibeamter habe die Dienstpflicht, Straftaten zu verfolgen und zu verhindern. Das Begehen eigener Straftaten sei mit diesem Anspruch unvereinbar. Ein Polizeibeamter, der Straftaten begehe, verliere deshalb das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit. Weder lägen anerkannte Milderungsgründe vor noch bestünden Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Durch die begangenen Straftaten habe der Beklagte bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere auch einer nach Aufdeckung der Straftaten begonnenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Vor diesem Hintergrund könne auch dem Umstand, dass der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, kein in der Weise entlastendes Moment zukommen, dass von der Höchstmaßnahme abzusehen sei.

20

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

21

Wegen der vorgeworfenen Unterschlagung eines Geldbetrages aus der Kaffeekasse hat der Senat den Kläger mit Beschluss vom 22. April 2016 zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 hat der Kläger ausgeführt, der Fehlbetrag ergebe sich aus einer Tabelle, in der die ermittelten Kaffeelieferungen den mutmaßlich erzielten Verbräuchen gegenübergestellt seien. Eine exaktere Berechnung der Einnahmen sei nicht möglich.

22

Der Beklagte trägt vor, er habe sich im Strafverfahren seiner Verantwortung gestellt und ein umfangreiches Geständnis abgelegt. Er wolle sich auch seiner Verantwortung im Disziplinarverfahren stellen. Er habe die Taten in einer besonders stark ausgeprägten psychischen Drucksituation begangen. Ausweislich der Stellungnahme des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. ... vom 7. September 2013 habe er unter einer akuten Belastungsreaktion und Anpassungsstörungen mit vorherrschender Störung des Sozialverhaltens gelitten. Diese Erkrankungen hätten für das Strafgericht nur im Rahmen der Strafzumessung eine Rolle gespielt, da aus seiner Sicht weder die Schuldfähigkeit ausgeschlossen noch erheblich eingeschränkt gewesen sei. Insoweit bestehe im Disziplinarverfahren jedoch keine Bindungswirkung. Er - der Beklagte - habe sich freiwillig in psychotherapeutische Behandlung begeben. Ferner habe er seine finanziellen Verhältnisse mit Hilfe seiner Familie geordnet. Dies sei erst durch die psychotherapeutischen Maßnahmen möglich gewesen, da er bis dahin nicht im Stande gewesen sei, sich zu öffnen und offen über seine objektive Notlage und über seine Existenzängste zu sprechen. Er habe mithin eine negative Lebensphase überwunden. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären. Die Sachaufklärung zu den Milderungsgründen sei vollständig oder fast vollständig unterblieben. Ferner lasse das Urteil des Verwaltungsgerichts eine umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes vermissen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. August 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe den Beklagten mit zutreffender Begründung aus dem Dienst entfernt. Es habe eine umfassende eigene Maßnahmebemessung vorgenommen und sich selbständig mit möglichen durchgreifenden Entlastungsgründen auseinandergesetzt, wobei es sich nicht auf von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe beschränkt habe. Aufklärungsmängel lägen nicht vor, da ein Tatsachengericht keine Ermittlungen anstelle müsse, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankomme. Die psychische Verfassung des Beklagten zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen sei nicht weiter aufzuklären gewesen, da ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation nicht vorgelegen habe. Ferner habe die psychische Verfassung des Beklagten auch nicht zur Begründung des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ herangezogen werden können. Insofern habe es auch keiner weiteren Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse bedurft. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten aufgehoben oder vermindert gewesen sei, hätten nicht vorgelegen.

28

Der Senat hat auf Grund des Beschlusses vom 25. Januar 2016 und der prozessleitenden Verfügungen vom 3. März 2016 und 18. März 2016 Beweis erhoben durch ein schriftliches und mündliches Gutachten des Sachverständigen Dr. ... und durch Vernehmung der Zeugin ... und des Zeugen ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 29. Februar 2016 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2016 Bezug genommen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte sowie auf die Beiakten A bis H verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Da nicht auszuschließen ist, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, wiegt das von ihm begangene Dienstvergehen nicht ist so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt wäre. Vielmehr ist auf eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren um 20 % zu erkennen mit der Folge, dass insoweit zugleich die Disziplinarklage abzuweisen und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen war.

31

1. Die Disziplinarklage weist keine wesentlichen Mängel im Sinne des § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 55 BDG auf.

32

a) Insbesondere ist sie von der gemäß § 34 Abs. 2 LDG zuständigen obersten Landesbehörde - dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten - erhoben worden. Auch sind die Klageschrift und die Nachbesserungsschrift von hierfür nach der hier maßgeblichen internen Geschäftsverteilung des Ministeriums zuständigen Mitarbeitern des Referats IV 15 gezeichnet worden.

33

Das Disziplinarverfahren ist zwar ein Verfahren eigener Art, richtet sich aber, soweit im Landesdisziplinargesetz keine eigenen Regelungen enthalten sind, nach dem Landesverwaltungsgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Disziplinarrechts vom 28. März 2002, Drucksache 15/1767 S. 49 zu § 4). Dies hat in § 4 LDG seinen Niederschlag gefunden. Danach sind zur Ergänzung des Landesdisziplinargesetzes die Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. Gelten aber die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen, muss auch die Frage der funktionellen Zuständigkeit durch oder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften angeordnet sein. Eine gesetzliche oder untergesetzliche Regelung, wonach die Erhebung der Disziplinarklage allein bestimmten Organwaltern vorbehalten ist, sieht das Landesdisziplinargesetz nicht vor. Soweit § 34 Abs. 2 LDG regelt, dass bei Beamten die Disziplinarklage durch die oberste Landesbehörde erhoben wird, wird hiermit allein eine Behördenzuständigkeit begründet, jedoch keine interne Zuständigkeitsregelung vorgenommen (so auch OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2007 - 21d A 1624/06.BDG - Rn. 21, juris, bezogen auf die Regelung in § 84 Satz 1 BDG).

34

Die oberste Dienstbehörde wird, wie Behörden allgemein, nicht allein durch ihren Leiter persönlich tätig, sondern auch durch dessen Vertreter und weitere hierzu berechtigte und zeichnungsbefugte Mitarbeiter, d.h. solche, die nach den internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe betraut sind. Daher kann jeder Mitarbeiter der Behörde gegenüber Dritten für die Behörde tätig werden, wenn dies von seinem Aufgabenbereich umfasst ist. Einer fallbezogenen zusätzlichen Bevollmächtigung durch den Leiter der Behörde bedarf es dann nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 3.10 - Rn. 9 f. m.w.N., juris; Weiß, GKÖD Band 2, 2015, Rn. 41 zu § 34 BDG).

35

b) Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klageschrift hinsichtlich des Vorwurfs der Unterschlagung eines Geldbetrages von mindestens 950 Euro aus der vom Beklagten geführten Kaffeekasse seiner Dienstschicht nunmehr den Anforderungen des § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG genügt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ist der Beklagte von diesem Vorwurf freizustellen. Auch aufgrund der nachgebesserten Darlegungen kann der Senat nicht sicher feststellen, dass überhaupt ein Fehlbetrag in der Kaffeekasse vorlag. Die behaupteten Fehlbeträge des Kassenbestandes sind auf unsicherer Tatsachengrundlage ermittelt worden, da die Beträge, die der Beklagte für den konsumierten Kaffee kassiert hat, sich nicht mehr konkret bestimmen lassen. Dementsprechend lässt sich nicht ausschließen, dass keine Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen bestand.

36

2. Durch den im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts festgestellten Sachverhalt (a) hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen (b). Für das innerdienstliche Dienstvergehen (c) wäre unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände eine Zurückstufung die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme (d). Da eine Zurückstufung jedoch gemäß § 9 Abs. 1 LDG nicht ausgesprochen werden kann, war auf die ausgesprochene Gehaltskürzung zu erkennen (e).

37

a) Hinsichtlich des Sachverhaltes ist der Senat gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 BDG an die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... vom 19. September 2013 -719 Js 39714/12- / -62 Ds (98/13)- gebunden. Zu den „tatsächlichen Feststellungen" gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestandes wie etwa die Zueignungsabsicht oder die Bereicherungsabsicht. Feststellungen zur Schuldfähigkeit binden das Gericht indes nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist; hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB hat der Senat eigene Feststellungen und im Rahmen der Maßnahmebemessung eine eigene Entscheidung zu treffen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07- Rn. 29, juris).

38

Das Disziplinargericht hat die erneute Prüfung nur solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG). Die Verwaltungsgerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesätzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, etwa einer den rechtlichen Anforderungen nicht genügenden Urteilsabsprache, zustande gekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 B 84.13 -, Rn. 9 m.w.N., juris). Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen (etwa, es habe einen Deal gegeben) oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann (BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 - Rn. 6, juris; zum Ganzen vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 2 B 74.11 - Rn. 13 m.w.N., juris).

39

Danach besteht kein Anlass für eine Lösung. Der Beklagte bestreitet die nach § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 BDG bindenden tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nicht. Im Gegenteil entsprechen sie seiner geständigen Einlassung auch im Disziplinarverfahren. Einzig wiederholt er den bereits vom Strafgericht berücksichtigten Umstand, dass ihm die Dienstbekleidungsvorschriften und die aus ihnen resultierenden Eigentumsverhältnisse seinerzeit nicht bekannt gewesen seien.

40

Das Amtsgericht ... hat es in seinem Urteil als erwiesen erachtet, dass der Beklagte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) begangen hat. Einen Tatumstandsirrtum i.S.d. § 16 StGB im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „fremde bewegliche Sache“ hat es nicht festgestellt. Dazu hat das Amtsgericht ... in seinen Feststellungen (II., UA Seite 4) ausgeführt:

41

Der Angeklagte nahm die Bekleidung und die Holster an sich und nahm dabei in allen Fällen - auch hinsichtlich der vom Kleiderhaufen genommenen Bekleidungsstücke - zumindest billigend in Kauf, dass die Sachen in fremdem Eigentum stehen und er die tatsächliche Herrschaft seiner Kollegen oder des Landes Schleswig-Holstein vermittelt über die Dienststellenleitung gegen deren Willen brach und eigene begründete.

42

Das gleiche gilt auch für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales „Erregung eines Irrtums“ in § 263 Abs. 1 StGB. Hierzu führt das Amtsgericht ... in seinen Feststellungen (II., UA Seite 4) aus:

43

Er nahm bei der Veräußerung auf eBay zumindest billigend in Kauf, dass die Käufer an den entwendeten Sachen kein Eigentum erwerben konnten, er sie hierüber täuschte, diese täuschungsbedingt einem inhaltsgleichen Irrtum erlagen, irrtumsbedingt den Kaufpreis überwiesen und überweisungsbedingt einen Schaden erlitten, da sie eigentumslos in den Besitz der Sachen gelangen und Rückgabeverlangen der Eigentümer ausgesetzt werden könnten.

44

Unabhängig von der Bindungswirkung merkt der Senat an, dass auch er dem Beklagten nicht abnimmt, dass er ernsthaft von einer Berechtigung ausgegangen sein könnte, die „scheinbar herrenlos herumliegenden“ Sachen an sich zunehmen, um sie anschließend gewinnbringend zu veräußern. Es bedarf nicht der Kenntnis der einschlägigen Kleidervorschriften, um zu wissen, dass Polizeibekleidung - allein bereits wegen der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung im Rechtsverkehr - nicht dazu bestimmt ist, Dritten zugänglich gemacht zu werden. Dies war auch dem Beklagten klar, so dass eine etwaige Entsorgung dem Eigentümer - hier dem Land Schleswig-Holstein - vorbehalten ist und nicht dem Beklagten in Form eines Verkaufs über die Internetplattform „eBay“. Dies leuchtet bereits jedem Durchschnittsbürger ein. Im Übrigen hätte eine Nachfrage bei seinem Dienstherrn Aufklärung gebracht.

45

Da auch hierzu keine Rügen vorgebracht worden sind, so dass es der Senat ebenfalls nicht prüfen dürfte, sei nur noch abschließend angemerkt, dass die in der Hauptverhandlung am 19. September 2013 vor dem Amtsgericht ... erfolgte Verständigung den rechtlichen Anforderungen des § 257c StPO genügt; insbesondere liegt ihr kein Formalgeständnis (vgl. § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO) zugrunde (vgl. die Beweiswürdigung im Strafurteil, UA S. 9-10 unter III.).

46

b) Nach den im Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 19. September 2013 festgestellten Handlungen hat der Beklagte im Zeitraum von Februar 2012 bis September 2012 vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft in 42 Fällen seine ihm obliegenden Pflichten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und zu vollem persönlichen Einsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG) verletzt sowie gegen die Folgepflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen.

47

c) Durch diese Pflichtverletzungen hat der Beklagte ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Der Beklagte hat in einem Zeitraum von acht Monaten Uniform- und Ausrüstungsgegenstände seines Dienstherrn gestohlen und anschließend über eBay veräußert. Auch wenn der Beklagte mehrere Pflichtverletzungen begangen hat, liegt nur ein Dienstvergehen vor (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 Rn. 19, vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - Rn. 12, juris und vom 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 -, BVerwGE 128, 125 Rn. 21 f.; Beschlüsse vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 - Rn. 14, juris, und vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - Rn. 17, juris).

48

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war. Dabei richtet sich die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, dass heißt nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst, vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Abzustellen ist darauf, ob durch das Verhalten inner- oder außerdienstliche Pflichten verletzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - Rn. 57, juris). Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist danach dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Rn. 54, juris; zum Ganzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 4.14 - Rn. 11 m.w.N., juris).

49

d) Das innerdienstliche Dienstvergehen wiegt zwar so schwer, dass es grundsätzlich die disziplinarische Höchstmaßnahme - hier die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis - rechtfertigen würde. Auch liegen keine anerkannten Milderungsgründe vor, jedoch ist zugunsten des Beklagten nach dem auch im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz des in dubio pro reo eine verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitraum zu berücksichtigen, so dass der Senat nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände eine Zurückstufung für angemessen erachten würde.

50

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (stRpsr., vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 12 und 22 m.w.N., juris). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG).

51

Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 253 <259>; zuletzt vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 16, juris).

52

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte dabei auf die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen zurückgegriffen werden (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - Rn. 14 m.w.N., juris). Für die hier verwirklichte Fallgruppe der Zugriffsdelikte, d.h. für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter oder dienstlich zugänglicher Gelder und Güter, war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit, die bei 50 Euro angenommen wurde, deutlich überstiegen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 15 f. m.w.N., juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 19 ff., juris).

53

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht zwar in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - aufgegeben (LS 1 und Rn. 19, juris), indes ergibt sich danach vorliegend keine wesentlich andere Zuordnung in den Katalog der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 LDG. Nach dieser neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich auch bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die an seiner Schwere orientierte grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen. Dies war zuvor nur für außerdienstlich begangene Dienstvergehen entschieden worden (vgl. zu den außerdienstlichen Dienstvergehen grundlegend BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Rn. 22, juris, und - 2 C 13.10 - Rn. 25, juris, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - Rn. 31, juris). Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen.

54

Das Amtsgericht hat den Beklagten wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 21 Fällen nach § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB sowie gewerbsmäßigen Betruges in 21 Fällen nach § 263 Abs. 1, § 263 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB sieht eine Freiheitstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor und der des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB eine solche von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - LS 2 und Rn. 20, juris).

55

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - Rn. 38 f. m.w.N., juris, und vom 10. Dezember 2015 a.a.O. Rn. 24, juris). Anzahl und Häufigkeit sind ebenfalls Kriterien, die die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens auf einer ersten Stufe als geboten erscheinen lassen. Auch bei diesen Kriterien handelt es sich um solche, die der Gesetzgeber als „besonders schwere Fälle“ wertet und die ihn zu der genannten Strafrahmenhebung von bis zu zehn Jahren im Vergleich zu den „Grund“-tatbeständen des Betruges und des Diebstahls mit bis zu fünf Jahren veranlasst haben.

56

Das Kriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (stRspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = juris). Dahinstehen kann, ob nicht auch insoweit allein auf das Statusamt abgestellt werden müsste und nicht mehr auf das Amt im konkret funktionellen Sinn (so BVerwG zu außerdienstlichem Fehlverhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung im Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -LS 1 und Rn. 16, BVerwGE 152, 228 ff. = juris), denn vorliegend fällt beides nicht auseinander. Die Berücksichtigung des Kriteriums der Vertrauensbeeinträchtigung würde ebenfalls die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens rechtfertigen, allerdings nur unter Außerachtlassung des Persönlichkeitsbildes.

57

Insofern kommt hier zweierlei zusammen: Zum Einen bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 14 f. m.w.N., juris unter Verweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Zum Anderen haben Polizeibeamte Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - LS 2 und Rn. 22, BVerwGE 152, 228 ff. = juris).

58

Indes darf nicht bei dieser Betrachtung der rein objektiven Umstände stehen geblieben werden, sondern es sind auch die persönlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Zumessungsentscheidung einzubeziehen. Insoweit erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (stRspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = juris; zur Berücksichtigung dieser Umstände vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 -, Rn. 31 ff., juris).

59

Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelten sogenannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (etwa Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung) umschreiben. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenhöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2007 - 1 D 2.06 - Rn. 25 m.w.N., juris).

60

Anerkannte Milderungsgründe vermag der Senat nicht zu erkennen. Beim anerkannten Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt zeitweilig aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden, wenn der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (stRspr.; vgl. BVerwG Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - Rn. 40 f., juris; Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Rn. 29, juris, und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Rn. 32, juris). Dieser Milderungsgrund ist bereits deshalb zu verneinen, weil der auslösende Umstand - seine jetzige Frau teilte dem Beklagten mit, sie sei schwanger - nicht außergewöhnlich ist, sondern in vielen, wenn nicht den meisten Beziehungen mindestens einmal vorkommt. Der Beklagte steigerte sich zwar anschließend in Existenzängste, diese waren aber objektiv nicht begründet und konnten zudem mit Hilfe der Eltern und einer Umstellung des Lebensstils überwunden werden. Schon aus diesen Gründen (weder objektiv vorhanden noch unverschuldet) ist zugleich der anerkannte Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zu verneinen, abgesehen davon, dass dieser Milderungsgrund ein zeitlich begrenztes Verhalten voraussetzt und mit einem Versagen über einen längeren Zeitraum nicht vereinbar ist (vgl. zu diesem Milderungsgrund BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Rn. 74 m.w.N., juris, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 34 m.w.N., juris). Dem Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation steht ebenfalls schon entgegen. dass sich der Beklagte in einer länger andauernden psychischen Belastungssituation befand, die schon aufgrund ihrer Dauer nicht geeignet ist als „Ausnahmesituation" im Sinne des anerkannten Milderungsgrundes angesehen zu werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 - Rn. 14 f., juris).

61

Liegen - wie hier - Umstände vor, die für sich genommen nicht genügen, einen anerkannten Milderungsgrund zu erfüllen, muss ernsthaft ermittelt und geprüft werden, ob diese Umstände in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar sind (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - LS 1 und Rn. 23, juris; vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Rn. 22 m.w.N., juris, und vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - LS und Rn. 14, juris). Dabei ist auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB einzubeziehen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - LS 1 und Rn. 30, juris). Insoweit gilt, dass ein mildernder Umstand nach dem grundgesetzlich verankerten Rechtsgrundsatz des „in dubio pro reo“ schon dann berücksichtigt werden muss, wenn hierfür nach der Tatsachenlage hinreichende Anhaltspunkte bestehen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1992 - 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 <297>; vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - Rn. 30, juris, und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - Rn. 22, juris, sowie Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Rn. 25, juris).

62

Danach ist beim Beklagten sowohl nach dem Grundsatz des in dubio pro reo von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen auszugehen als auch in der Zusammenschau von mildernden Umstände von erheblichem Gewicht.

63

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Rn. 31 m.w.N. aus der Rspr. des BGH, juris, vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Rn. 30 m.w.N. aus der Rspr. des BGH, juris, und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - Rn. 33, juris). Die danach entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen sind durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - Rn. 11 und zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Mai 2014 - 2 B 69.12 -Rn. 10, juris, und vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Rn. 18, juris).

64

Kann eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden, so stellt sich die Frage nach der Erheblichkeit einer dadurch bewirkten Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - Rn. 33, juris). Dies ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Sie kann allerdings ohne Kenntnis der Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten des Beamten nicht beurteilt werden. Zu ihrer Beantwortung bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Rn. 33 m.w.N. aus der Rspr. des BGH, juris, und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Rn. 30 m.w.N. aus der Rspr. des BGH, juris, sowie Beschlüsse vom 11. Januar 2012 - 2 B 78.11 - Rn. 6, juris, und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 - Rn. 20, juris).

65

Da - wie bereits ausgeführt - Feststellungen zur Schuldfähigkeit das Gericht nur binden, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist, war es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht, insbesondere war die Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Rn. 29, juris).

66

Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme litt der Beklagte zum Tatzeitpunkt an einer Anpassungsstörung (F43.2). Aufgrund der durch eine depressive Reaktion in Verbindung mit Angstsymptomen gekennzeichneten Störung und der daraus ableitbaren Suizidgefahr mit Einschränkung der Handlungsmöglichkeit der Persönlichkeit handelt es sich hierbei um eine die Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB erfüllende „krankhafte seelischen Störung“. Es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt war.

67

Bei dieser Beurteilung ist der Senat den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. ... gefolgt. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten aufgrund der ihm vorliegenden Befunde, der bei ihm durchgeführten Tests und zweier länger dauernder Explorationsgespräche sowie unter Berücksichtigung von Fachliteratur und aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Befragung des Beklagten sowie der beiden Zeugen näher erläutert und bestätigt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass beim Beklagten bezogen auf den Tatzeitraum vom Vorliegen einer Anpassungsstörung auszugehen ist. Zu dieser im Vordergrund stehenden Erkrankung kam jedoch eine die Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB erfüllende depressive Störung hinzu, die im Anschluss mit Antidepressiva behandelt worden ist. Bereits der Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. med. ..., dessen Befund der Sachverständige ausgewertet hat und bei dem sich der Beklagte nach der Aufdeckung der Taten in medizinische Behandlung und Therapie begeben hat, hat bei dem Beklagten in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 7. September 2013 eine akute Belastungsreaktion (ICD: F43.G) sowie Anpassungsstörungen mit vorherrschender Störung des Sozialverhaltens (ICD: F43.24G) diagnostiziert.

68

Tatzeitbezogen wäre zwar - so der Sachverständige - von einer stärkergradigen Ausprägung einer depressiven Symptomatik nach ICD-10 nicht auszugehen, da der Beklagte in der Lage war, regulär seinen Dienst zu verrichten und seine sozialen Aktivitäten fortzusetzen. Allerdings war ausweislich des Ergebnisses der Zeugenbefragungen auch insoweit ein verändertes Verhalten zu bemerken: Im Dienst hat sich der Beklagte immer mehr zurückgezogen, ebenso gegenüber seiner jetzigen Ehefrau; die vorherigen Kontakte zu Freunden hat er abgebrochen. Insgesamt bestehen nach Aussage des Sachverständigen Schwierigkeiten in der Bewertung des Grades der affektiven Symptomatik bezogen auf den Tatzeitpunkt. Der Sachverständige kann daher nicht sicher ausschließen, dass der Beklagte in dieser Phase der Störung aufgrund der Ausprägung der depressiven Symptomatik mit anamnetischen Hinweisen auf eine erhöhte Suizidalität in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Dr. ... spricht insoweit von einer temporären Einschränkung der moralischen Selbstkontrolle. Hierzu bezieht sich der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten auf Venzlaff (in Psychiatrische Begutachtung - Praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen), nach welchem Anpassungsstörungen nicht selten mit depressiven Symptomen einhergehen. Nach seinen mündlichen Erläuterungen führen nicht nur die Stellungnahme von Dr. ..., sondern auch der Inhalt der Exploration des Beklagten und die Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung dazu, dass eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Denn hinzu kamen eine erhebliche vegetative Symptomatik (frühmorgendliches Erwachen, Magen-Darm-Störungen und ein erheblicher Gewichtsverlust) und suizidale Tendenzen, die typisch für eine stärker ausgeprägte Symptomatik sind, die der Beklagte jedoch durch seine Persönlichkeit in der Außendarstellung hat kompensieren können. Für die Diagnose einer depressiven Störung spricht nach den Ausführungen des Sachverständigen auch die vom Beklagten für den Tatzeitpunkt beschriebene finanzielle Angst im Sinne eines depressiven Verarmungswahns, ohne dass eine wirtschaftliche Notlage tatsächlich vorlag.

69

Wie der als Sachverständiger herangezogene forensische Psychiater Dr. med. ... vermag auch der Senat nicht sicher auszuschließen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Taten (Februar 2012 bis September 2012) unter einer durch eine depressive Reaktion in Verbindung mit Angstsymptomen gekennzeichneten Störung mit einer störungsbedingter Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten der Persönlichkeit litt. Insoweit kann eine krankhafte psychische Ausnahmesituation mit einer als ausweglos wahrgenommenen finanziellen Notlage - nahe dem Verarmungswahn - nicht sicher ausgeschlossen werden, aufgrund derer der Beklagte keine andere Möglichkeit sah, als mit dem Erlös aus dem Verkauf der zuvor entwendeten Gegenstände den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zeitweilig zu sichern. Vor diesem Hintergrund stellten sich die vom Beklagten begangenen Dienstpflichtverletzungen als zwangsläufige Folge seiner Erkrankung dar, die als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB anzusehen wäre und die als auch im Rechtssinne erheblich angesehen werden müsste.

70

Lässt sich danach eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 21 StGB nicht sicher ausschließen, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Rn. 32, juris, und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - Rn. 34, juris). In einem solchen Fall kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 a.a.O.).

71

Soweit das Bundesverwaltungsgericht darauf hinweist, dass im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten abhängt, so dass sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht sein wird (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 34 und vom 29. Mai 2008 a.a.O. Rn. 30, beide juris), ist auf die Einsehbarkeit nur dann maßgeblich abzustellen, wenn die erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit betroffen ist und nicht - wie hier - die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Im Gegenteil kann der mildernde Umstand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG nicht durch das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit „kompensiert" werden (so auch BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Rn. 39, juris). Daher kann selbst bei einem Mehrfachversagen eines Beamten im Kernbereich seiner Amtspflichten im Rahmen von Zugriffsdelikten die Steuerungsfähigkeit (als eine der beiden in § 21 StGB genannten Alternativen) als Folge einer Störung im Sinne des § 20 StGB in erheblichem Maße eingeschränkt sein (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2010 - 2 B 82.09 - Rn. 9, juris).

72

Hinzu kommt Folgendes: Zwar liegt ein anerkannter Milderungsgrund nicht vor (s.o.), jedoch sind die hier festgestellten Umstände in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar. Aus der subjektiven (krankheitsbedingten) Sicht des Beklagten befand er sich zum Tatzeitpunkt in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Er hat das zweite Kind zu dem Zeitpunkt nicht gewollt und glaubte, nun in große wirtschaftliche Not zu geraten, aus der er keinen anderen Ausweg sah. Sein Handeln resultierte aus einer hierdurch ausgelösten - allerdings länger dauernden - psychischen Ausnahmesituation. Es ist zugleich ähnlich wie eine persönlichkeitsfremde, allerdings länger dauernde Augenblickstat; nach den Zeugenaussagen hatte sich der Beklagte während des Zeitraums der Dienstpflichtverletzungen verändert, er war, so die Ehefrau, anders, „nicht mehr der Alte“. Der Sachverständige kann in diesem Zusammenhang nicht ausschließen, dass im Rahmen der depressiven Reaktion eine Aktualisierung finanzieller Ängste bis zum Bild eines depressiven Verarmungswahns vorgelegen hat.

73

Die im Vordergrund der medizinischen Symptomatik stehende Anpassungsstörung ist nach den gutachterlichen Feststellungen des medizinischen Sachverständigen mittlerweile überwunden; er hat keine Hinweise für die Annahme eines überdauernden Musters von Auffälligkeiten in den Bereichen der Affektivität, der Kognition und der zwischenmenschlichen Beziehungen bei dem Beklagten feststellen können. Zudem - so der Sachverständige - sei definitionsgemäß bei Annahme einer Anpassungsstörung von einer Remission des Störungsbildes auszugehen. Hierzu führt der Sachverständige weiter aus, dass bereits Dr. ... im September 2013 fachärztlich befunden habe, dass der Beklagte gefestigt aus der Krise hervorgegangen und seine Prognose als eindeutig gut anzusehen sei. Der Sachverständige sieht daher keine Hinweise auf ein Fortbestehen der Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion in Verbindung mit einer Angstsymptomatik. Auch diese erfolgreiche - nachträgliche - Therapie kann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn - wie hier - eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 - Rn. 35, juris, und vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Rn. 29 f., juris, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 -– LS 1 und Rn. 29 m.w.N., juris).

74

Vor diesem Hintergrund wiegt das Dienstvergehen nicht so schwer, dass auf die Höchstmaßnahme zu erkennen wäre. Die nicht sicher ausschließbare erhebliche verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt und der Umstand, dass der Beklagte die sein damaliges Verhalten auslösende krankhafte seelische Störung inzwischen überwunden hat, rechtfertigen die Wertung, dass noch ein Rest an Vertrauen in ihn gesetzt werden kann. Die Fortführung des Beamtenverhältnisses erscheint noch möglich, weil die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht Ausdruck einer in ihnen offenbarten inneren Einstellung sind.

75

Darauf, dass, wie dies der Zeuge ... in der mündlichen Verhandlung bekundete, weder er als zuständiger Dienstgruppenleiter noch seine Kollegen Vertrauen mehr zu dem Beklagten hätten, kann ebenso wenig abgestellt werden wie auf eine entsprechende Äußerung eines Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG beeinträchtigt hat, ist allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260>, vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Rn. 78, juris, und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Rn. 56, juris, sowie Beschluss vom 2. März 2012 - 2 B 8.11 - Rn. 16, juris).

76

Für die danach gebotene objektive Bewertung der Beeinträchtigung des Vertrauens ist es ebenfalls unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist(vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O.). Schutzgut der Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Landesdisziplinargesetzes über die Sanktionierung von Verstößen gegen die Dienstpflichten von Beamten ist auch nicht das Ansehen einer ganz konkreten Behörde in der Öffentlichkeit. Vielmehr geht es generell um die Integrität des Berufsbeamtentums und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 58).

77

Wäre danach auf die nächst niedrigere Maßnahme, hier also die Zurückstufung zu erkennen, hält der Senat eine noch weitere Herabsetzung wegen unangemessen langer Verfahrensdauer nicht für angezeigt. Aufgrund Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK kann zwar in den Fällen, in denen - wie vorliegend - nach einer Gesamtwürdigung nicht auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen ist, sondern eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme für ausreichend erachtet wird, eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden, wenn das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemindert ist (stRpr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - Rn. 54, juris und zuletzt Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Rn. 44 m.w.N., juris, sowie Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66.14 – Rn. 8, juris, sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12, juris). Indes ist eine Dauer von drei Jahren und acht Monaten angesichts der Umstände in diesem Verfahren, insbesondere der von den Behörden und den Gerichten trotz eines umfassenden Geständnisses getätigten Ermittlungen nicht unangemessen lang. Zum anderen würde eine unangemessen lange Verfahrensdauer, selbst wenn sie vorläge, allenfalls zur nächstmilderen Maßnahme führen können. Auf diese kann aber vorliegend schon aus Rechtsgründen (dazu sogleich unter e) nur erkannt werden.

78

e) Die an sich bei der auch unter Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit noch verbleibenden Schwere des Dienstvergehens gebotene Zurückstufung kann nicht ausgesprochen werden, weil sich der Beklagte bereits im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 LDG. Deshalb ist auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. In diesem Fall ist § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG zu berücksichtigen, weil gegen den Beklagten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist. Bleibt der Beamte aus laufbahnrechtlichen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 LDG verschont und wird allein deshalb eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG) ausgesprochen, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG stets erfüllt. Der Ausschluss der Zurückstufung lässt die mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe als erforderlich erscheinen, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Rn. 34, juris, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Rn. 45, juris).

79

Aus den gleichen Erwägungen hält der Senat die Ausschöpfung des in § 8 Abs. 1 Satz 1 LDG vom Gesetzgeber nur nach oben hin beschränkten Rahmens für erforderlich und angemessen und sieht auch keinen Grund, die während der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 LDG bestehende Beförderungssperre wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens abzukürzen (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 LDG).

80

§ 15 Abs. 4 und 5 BDG steht einer Ahndung des Dienstvergehens des Beklagten mit einer Kürzung der Dienstbezüge nicht entgegen. Zwar sind seit der Vollendung des Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen. Aber der Lauf der Dreijahresfrist des § 15 Abs. 2 LDG war bereits durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 25. September 2012 unterbrochen worden (§ 15 Abs. 4 LDG) und ist danach aus verschiedenen Gründen, zuletzt für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, gehemmt (§ 15 Abs. 5 LDG).

81

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte ist teilweise unterlegen, weil er sein mit der Berufung ausdrücklich verfolgtes Ziel der Klageabweisung nicht erreicht hat. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 4 LDG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

82

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO), sind nicht ersichtlich.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen