Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 O 25/12

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat keinen Erfolg.

2

Der Senat teilt die Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts, dass die von der Klägerin beabsichtigte Klage gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.

3

1. Die streitige Anordnung vom 1. April 2011 leidet nicht an formellen Mängeln, die voraussichtlich zu seiner Aufhebung im Klageverfahren führen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 VwVfG vorgeschriebene Anhörung vor Erlass der Anordnung schon nicht unterblieben; denn der Klägerin ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Beklagten mit Schreiben vom 22. März 2011 Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen am 31. März 2011 zu äußern. Hiervon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.

4

Aber selbst wenn ein Anhörungsmangel vorläge, würde dieser aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg einer Klage gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen der Beklagten führen. Dabei mag dahinstehen, ob die Anhörung bereits dadurch mit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG heilender Wirkung nachgeholt worden ist, dass die Beklagte im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren mit ihrer Klage- und Antragserwiderung auf die Einwände der Klägerin eingegangen ist. Jedenfalls ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu Lasten der Klägerin einzustellen, dass die fehlende Anhörung bis zum Abschluss des Klageverfahrens nach den genannten Vorschriften ohne weiteres nachgeholt und damit geheilt werden kann (vgl. HambOVG, Beschl. v. 18.12.2006 - 3 Bs 218/05 -; OVG NRW, Beschl. v. 29.10.2010 - 7 B 1293/10 -, beide zit. nach juris, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.08.1992 - 1 C 22.81 -, BVerwGE 66, 111).

5

Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gegen das gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 29 VwVfG verbürgte Recht auf Akteneinsicht verstoßen hat. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs und einer Aktennotiz der Beklagten wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. März 2011 schriftlich und am 31. März 2011 telefonisch mitgeteilt, dass es bei der Beklagten selbst noch keinen Verwaltungsvorgang gebe und sie sich zwecks Einsichtnahme in die Strafakte an die Staatsanwaltschaft Magdeburg zum Aktenzeichen (…) wenden solle. Damit kann bei summarischer Prüfung von einer (grundlosen) Verweigerung der Akteneinsicht nicht ausgegangen werden.

6

2. Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen wird sich in einem etwaigen Klageverfahren aller Voraussicht nach auch als notwendig im Sinne des § 81 b Alt. 2 StPO erweisen.

7

Voraussetzung hierfür ist, dass der anlässlich des Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr. OVG LSA, Beschl. v. 09.12.2010 - 3 O 464/10 -, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 06.07.1988 - BVerwG 1 B 61.88 -; zit. nach juris). Wegen der Begrenzung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf das notwendige Maß darf im konkreten Einzelfall die Schwere des mit der konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses namentlich an der Aufklärung künftiger Straftaten stehen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 28.06.2007 - 11 LC 372/06 -, zit. nach juris).

8

Erkennungsdienstliche Maßnahmen werden mithin nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in polizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - vielmehr der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, zit. nach juris, m. w. N.). Es handelt sich bei § 81 b 2. Alt. StPO nicht um eine Regelung im Bereich der Strafverfolgung, sondern um die Ermächtigung zu Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge im Sinne präventiv-polizeilicher Tätigkeit. Die Vorschrift dient der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten (OVG LSA, Beschl. v. 09.12.2010, a. a. O.).

9

2.1. Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung als Strafverfolgungsvorsorge entfällt die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen i. S. d. § 81 b 2. Alt. StPO entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits dadurch, dass das am (...) Januar 2011 eingeleitete Ermittlungsverfahren - ebenso wie das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beförderungserschleichung - nicht zu einer Verurteilung geführt hat, sondern gemäß § 153a StPO bzw. § 153 StPO eingestellt worden ist. Bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, kann ein Tatvorwurf - auch hinsichtlich der Anlasstat - selbst dann berücksichtigt werden, wenn das Strafverfahren nach §§ 153 ff. StPO, § 170 Abs. 2 StPO oder § 45 JGG eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005, a. a. O.). Die Einstellung des Verfahrens bringt nämlich nicht zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob die Schuld des Täters als gering anzusehen ist (§ 153 Abs. 1 S. 1 StPO, § 45 JGG i. V. m. § 153 StPO), ob von der Anklage unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 S. 1 StPO) bzw. ob die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (§ 170 Abs. 1 StPO), weil der Tatvorwurf wahrscheinlich bewiesen werden kann und die Überführung des Beschuldigten zu erwarten ist.

10

2.2. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Anordnung der Beklagten vom 1. April 2011 im konkreten Fall keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

11

Die Klägerin war Beschuldigte in dem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beleidigung aufgrund eines Vorkommnisses am (...) Januar 2011.

12

Soweit die Klägerin geltend macht, diese Tat habe lediglich Bagatellcharakter, so dass eine erkennungsdienstliche Behandlung grundsätzlich zu unterbleiben habe, hat der Senat schon Zweifel, ob der Tatvorwurf der Beleidigung eines Polizeivollzugsbeamten im Dienst tatsächlich nur „bagatellhaften Charakter“ aufweist. Letztlich kann eine abschließende Bewertung der tatsächlichen Umstände der Tatbegehung am (...) Januar 2011 aber dahinstehen; denn - anders als in den aufgeführten Verfahren (NdsOVG, DÖV 2011, 165; VG Köln, Urt. v. 02.04.2009) - ist die Klägerin seit 2002 außer der Anlasstat am (...) Januar 2011 jedenfalls noch sechsmal polizeilich im Rahmen von Ermittlungsverfahren in Erscheinung getreten (Hausfriedensbruch im Jahre 2002, Beleidigung in den Jahren 2004 und 2006, Ladendiebstahl im Jahr 2005, Diebstahl im Jahr 2006 und Beförderungserschleichung im Jahr 2010). Auch wenn mit der Klägerin unterstellt wird, dass die Anlasstat für sich genommen lediglich „bagatellhaften Charakter“ hat, geben die wiederholten polizeilichen Ermittlungen und rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Geldstrafe hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass die Klägerin künftig oder gegenwärtig in anderer Sache mit guten Gründen als Verdächtige in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten.

13

Die vorhergehenden Ermittlungen und die Anlasstat zeigen ein über die Jahre konstantes Maß an krimineller Energie und begründen aus der polizeilichen Erfahrung eine hohe Gefahr von Wiederholungstaten. Insoweit rechtfertigt auch das Alter der am (...) 1984 geborenen Klägerin zum Zeitpunkt der Verurteilungen in den Jahren 2002 bis 2005 keine andere Bewertung, da die Klägerin fortgesetzt auch im Jahr 2006 und 2010, also zu einem Zeitpunkt als sie nicht mehr unter das Jugendstrafrecht fiel (vgl. § 1 Abs. 2 JGG), straffällig geworden ist. Die von der Beklagten angesichts der Vielzahl der der Klägerin zur Last gelegten Delikte, die von Beleidigung über Beförderungserschleichung sowie Vermögensdelikten reichen, getroffene Prognose, die Klägerin könne künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtige in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden, begegnet angesichts der vorstehenden Umstände keinen rechtlichen Bedenken.

14

Schließlich ist weder aus den Akten ersichtlich noch von der Klägerin substanziiert vorgetragen worden ist, dass aufgrund der Eigenart sämtlicher der von der der Klägerin in der Vergangenheit verwirklichten Delikte - nicht nur Beleidigungsverfahren, sondern auch Vermögensdelikte - eine Identitätsfeststellung mittels erkennungsdienstlicher Unterlagen offensichtlich nicht geeignet wäre, einen Beitrag zur Aufklärung zukünftiger Straftaten zu leisten (z. B. bei sog. Beziehungstaten im häuslichen Bereich: BayVGH, Beschl. v. 31.01.2005 - 24 CS 04.2816 - und Urt. v. 03.05.2005 - 24 B 04.1735 -; beide zit. nach juris; oder SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238 hinsichtlich der Verletzung einer Unterhaltspflicht i. S. d. § 170 StGB). Da die durch die erkennungsdienstliche Behandlung (Anfertigung von Lichtbildern, Abnahme von Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücken, Anfertigung einer Personenbeschreibung, Messung von Gewicht, Körper- und Schuhgröße) gewonnenen Unterlagen geeignet sind, in Fällen, in denen der Täter nicht von vornherein zu ermitteln ist, die Klägerin zu be- oder entlasten, war die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auch insoweit aller Voraussicht nach rechtmäßig. Insoweit kann die Klägerin der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegenhalten, dass sie in der Vergangenheit ohne weiteres habe identifiziert werden können; denn die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme setzt entgegen ihrer Auffassung nicht voraus, dass der Betreffende schon einmal unter fremden Namen aufgetreten ist bzw. seine Identität verschleiert hat (NdsOVG, Urt. v. 28.06.2007 - 11 LC 372/06 -, zit. nach juris).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gemäß §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

16

Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen