Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15 Sa 35/04

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Ka. Aalen vom 27. Februar 2004 – Az.: 13 Ca 376/02 – wird auf Kosten des Berufungsführers als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird insoweit zugelassen, als Streitgegenstand die Zahlung eines Sozialplananspruchs ist.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zahlung einer restlichen Sozialplanabfindung und der Sonderzahlung für das Jahr 2001.
Der am 31. Juli 1952 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Er ist auf Grund des Arbeitsvertrages vom 19. September 1980 mit Wirkung ab 15. Oktober 1980 in die Dienste der Firma W, welche im Jahr 1996 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist, als kaufmännischer Angestellter getreten. Sein Einsatz erfolgte in der Abteilung Vertriebsservice und Büromöbel. Im Arbeitsvertrag war bestimmt: "Herr T nimmt an allen betriebsüblichen Sozialleistungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw. teil". Die Firma W wurde mit der Beklagten verschmolzen. Im Werk D, in welchem der Kläger tätig war, ist ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern gebildet worden, der sich eine Geschäftsordnung vom 08. April 1999 gegeben hat. Zwischen den Betriebsparteien wurde am 18. Mai 2000 im Hinblick auf eine Betriebsänderung "Neustrukturierung" ein Sozialplan abgeschlossen. In einem Interessenausgleich vom 26. April 2001 einigten sich die Betriebspartner über die Verlagerung der Abteilung Vertriebsservice Büromöbel und der Buchhaltung. Am selben Tag schlossen die Betriebsparteien einen Nachtrag zum Sozialplan im Hinblick auf die weitere Betriebsänderung "Verlagerung Betriebsinnendienst/Buchhaltung nach R" ab. Davon war der Kläger betroffen. Auf Grund der darin enthaltenen Regelung stand ihm ein Sozialplananspruch in Höhe von 63.968,23 DM zu.
Mit einer ordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung vom 27. April 2001 zum 30. November 2001 wurde dem Kläger infolge der Betriebsänderung ein Arbeitsplatz in R angeboten. Mit Fax vom 18. Mai 2001 erklärte der Kläger einen entsprechenden Vorbehalt. Seit dem 11. Juli 2001 war er widerruflich freigestellt. Die Parteien führten wegen der Änderungskündigung einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, Ka. Aalen. In der Sitzung vom 07. März 2002 schlossen die Parteien einen bis zum 18. März 2002 widerruflichen Vergleich, der u. a. die Zahlung einer Sozialabfindung in Höhe von 8.500,00 EUR beinhaltete. Die Parteien waren sich darüber einig, dass über diesen Abfindungsanspruch hinaus kein Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan besteht. Beiden Klagparteien wurde ein Widerrufsrecht bis zum 18. März 2002 eingeräumt. Mit einem Schreiben vom 08. März 2002 unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat über den Inhalt des am Vortage abgeschlossenen widerruflichen Vergleich und bat um die Zustimmung dazu. Am 11. März 2002 fand eine Betriebsratssitzung statt, zu welcher mit dem Tagesordnungspunkt: "Beratung und Beschluss über eine Abweichung vom Sozialplan vom 18.05.2000 mit Nachtrag vom 26.04.2001" der Betriebsratsvorsitzende eingeladen hat. An diesem Sitzungstag fasste der Betriebsrat keinen Beschluss. Zu der weiteren Sitzung am 14. März 2002 wurden die Betriebsratsmitglieder u.a. zu dem Tagesordnungspunkt "abweichende Regelung vom Nachtrag zum Sozialplan vom 26.04.2001" geladen. An der Sitzung nahmen die sieben Betriebsratsmitglieder und die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten teil. Nach dem Protokollentwurf stimmten zwei Betriebsratsmitglieder dagegen und fünf Betriebsratsmitglieder für eine "abweichende Regelung nach § 77 Abs. 4 BetrVG". Der Betriebsratsvorsitzende teilte mit Schreiben vom 14. März 2002 der Beklagten die Zustimmung des Betriebsrates mit. Infolgedessen wurde der Vergleich nicht widerrufen.
Bei der Beklagten erhält jeder Mitarbeiter eine Sonderzahlung, deren Höhe sich nach dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie in Baden-Württemberg richtete. Der Kläger erhielt Entgeltfortzahlung bis einschließlich 28. Dezember 2001. Die Beklagte zog, nachdem der Vergleich bestandskräftig geworden war, von der Abfindung das geleistete Nettoentgelt für den Monat Dezember 2001 in Höhe von 1.788,92 EUR sowie den bereits für 2001 als betriebliche Sonderzahlung gewährten Nettobetrag in Höhe von 952,39 EUR ab. Sie zahlte an den Kläger auf den vereinbarten Abfindungsbetrag 5.758,69 EUR.
Der Kläger hat mit seiner an die Beklagte am 02. August 2002 zugestellten Klage den Sozialplananspruch abzüglich des erhaltenen Betrages sowie die Zahlung der betrieblichen Sonderzahlung als Bruttobetrag verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, eine wirksame Zustimmung des Betriebsrats zu der Abweichung vom Sozialplan durch den abgeschlossenen Vergleich liege nicht vor. Es fehle an einer wirksamen Ladung zu der Sitzung, da auf der Tagesordnung nicht gestanden habe: "Zustimmung zum Vergleich mit Mitarbeiter T". Eine Beschlussfassung des Betriebsrats habe nicht stattgefunden. Eine solche sei im Übrigen nicht geschäftsordnungskonform vorgenommen worden. Das Sitzungsprotokoll vom 14. März 2002 sei nicht unterzeichnet worden. Er hat die Auffassung vertreten, auf Grund betrieblicher Übung stehe ihm ein Anspruch auf eine betriebliche Sonderzahlung für das Jahr 2001 zu. Diese sei an ihn bereits im November ausbezahlt worden. Der von der Beklagten herangezogene Tarifvertrag finde keine Anwendung. Auch habe es bislang keinen Fall bei der Beklagten gegeben, dass eine Sonderzahlung von einem Mitarbeiter zurückgefordert worden sei, weil er am 01. Dezember nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Die Anwendbarkeit tariflicher Regelungen sei laut Arbeitsvertrag nur bezüglich der Eingruppierung vereinbart worden.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 28.995,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegend seit Rechtshängigkeit (09.08.2002) zu bezahlen.
Die Beklagte hatte demgegenüber die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe dem Verzicht auf den Anspruch nach dem Sozialplan wirksam zugestimmt. Die Abweichung vom Sozialplan und die erbetene Zustimmung seien bereits auf der Betriebsratssitzung am 11. März 2002 eingehend und kontrovers diskutiert worden. Am 14. März 2002 sei die Abstimmung erfolgt. Das eigentliche Protokoll der Betriebsratssitzung vom 14. März 2002 sei vom Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterzeichnet und in der Betriebsratssitzung am 27. März 2002 genehmigt worden. Ihrer Auffassung nach ist die Aufnahme eines Beschlusses in die Sitzungsniederschrift keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit eines Betriebsratsbeschlusses. Hinsichtlich der betrieblichen Sonderzahlung hat sie ausgeführt, da der Kläger die zum 30. November 2001 ausgesprochene Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen habe, habe das Arbeitsverhältnis aus damaliger Sicht im November und Dezember 2001 noch bestanden. Nachdem sich die Parteien aber am 07. März 2002 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2001 geeinigt hätten, müsse der Kläger die empfangene Sonderzahlung zurückzahlen. Der Tarifvertrag über die betrieblichen Sonderzahlungen sei von Anfang an die Rechtsgrundlage für die betriebliche Sonderzahlung gewesen. Alle im Werk D beschäftigten Arbeitnehmer hätten die Sonderzahlung nach den Regelungen dieses Tarifvertrages erhalten. Außerdem ergebe sich die Geltung des Tarifvertrages aus der Nr. 5 des Arbeitsvertrages.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch sein Urteil vom 27. Februar 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung der der Höhe nach unstreitigen Sozialplanforderung nicht zu, da er wirksam auf die Ansprüche verzichtet und der Betriebsrat dem Verzicht zugestimmt habe. Die Einigung im gerichtlichen Vergleich beinhalte einen Erlassvertrag und der Betriebsrat habe in seiner Sitzung vom 14. März 2002 dem wirksam zugestimmt. Es habe eine förmliche Betriebsratssitzung nach ordnungsgemäßer Einladung und Mitteilung der Tagesordnung stattgefunden. Der Betriebsrat sei beschlussfähig gewesen. Der Zustimmungserklärung des Betriebsratsvorsitzenden liege ein Mehrheitsbeschluss des Betriebsrates zugrunde. Eine Unwirksamkeit der Zustimmung folge nicht aus § 34 BetrVG bezüglich der Sitzungsniederschrift oder aus der Geschäftsordnung. Eine Sonderzahlung für das Jahr 2001 könne der Kläger nicht beanspruchen. In dem Tarifvertrag über die Sonderzahlungen finde eine Konkretisierung des in § 5 des Arbeitsvertrages aufgestellten Tatbestandsmerkmals betriebliche Sozialleistungen statt.
10 
Gegen diese am 17. März 2004 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 15. April 2004 als Fax und am Folgetag im Original eingereichten Berufung, die er mit dem weiteren am 14. Mai 2004 als Fax und am 17. Mai 2004 eingereichten Schriftsatz ausgeführt hat.
11 
Er vertritt die Auffassung, es liege ein Verstoß gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Geschäftsordnung des Betriebsrates vor. Eine Tagesordnung müsse die zu behandelnden Punkte möglichst konkret angeben. Diesem Erfordernis entspreche die Tagesordnung vom 13. März 2002 nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin zu dem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich mit dem Kläger die Zustimmung beantragt habe. Es sei nicht um eine abweichende Regelung gegangen, sondern um die Zustimmung zum Vergleich. Es sei weder der Abstimmungsgegenstand noch die Betroffenheit des Klägers ersichtlich gewesen. Den Betriebsratsmitgliedern sei bis zur Sitzung nicht bekannt gewesen, dass die Zustimmung zum Vergleich unter den Tagesordnungspunkt TOP 4 falle. Er macht geltend, sein Anspruch ergebe sich aus dem Sozialplan vom 18. Mai 2000, nicht aus dem Nachtrag vom 26. April 2001. In der Betriebsratssitzung habe keine Abstimmung durch Handzeichen stattgefunden. Entgegen den sonstigen Gepflogenheiten habe es kein unterschriebenes Protokoll, sondern einen Protokollentwurf gegeben. Der nunmehrige Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter hätten die Unterlagen des Betriebsrats auf einen Beschluss und ähnliche Unterlagen untersucht. Da es einen solchen nicht gebe, spreche dies dafür, dass ein Beschluss nicht stattgefunden habe. Bei der Vorschrift des § 34 BetrVG handle es sich nicht nur um eine Ordnungsvorschrift. Er vertritt die Auffassung, Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Betriebsrates unterlägen, seien im Falle der Nichtigkeit eines Betriebsratsbeschlusses unwirksam. Auch habe er, der Kläger, vom Betriebsrat angehört werden müssen. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von der Anwendbarkeit des Tarifvertrages über ein 13. Monatseinkommen ausgegangen. Eine Rückzahlungspflicht zu einem bestimmten Stichtag sei nicht vereinbart worden. Im Arbeitsvertrag sei nicht die Rede von einer "Sonderzahlung", sondern von Weihnachtsgeld. Auch wenn die Höhe des Weihnachtsgeldes immer nach dem Tarifvertrag berechnet worden sei, heiße dies nicht zwingend, dass der Tarifvertrag insgesamt zur Anwendung komme. Bei der Beklagten sei noch nie eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verlangt worden, wenn ein Mitarbeiter nicht am 01. Dezember des Jahres beschäftigt gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragt:
13 
Die Beklagte unter Abänderung des am 27. Februar 2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart, Ka. Aalen – Az.: 13 Ca 376/02 – zu verurteilen, an den Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe von 32.706,43 EUR brutto abzüglich erhaltener 5.798,69 EUR sowie eine Sonderzahlung 2001 in Höhe von 2.047,78 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
14 
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend. In dem Tagesordnungspunkt TOP 3 für die Betriebsratssitzung am 11. März 2002 sei der maßgebliche Aspekt, wofür die Zustimmung des Betriebsrats beantragt worden sei, enthalten gewesen. Die Betriebsratsmitglieder seien vor der Abstimmung am 14. März 2002 von der Betroffenheit des Klägers unterrichtet gewesen. Der Kläger habe auch zu dem Personenkreis gehört, der vom Nachtrag zum Sozialplan erfasst worden sei. Für den Zeitraum vom 09. Januar bis 27. Mai 2002 seien alle Protokolle des Betriebsrats ordnungsgemäß vorhanden, nur das Protokoll der Sitzung vom 14. März 2002 fehle. Auffällig sei, dass zum Sitzungstag 14. Februar 2002 handschriftliche Blätter und Unterlagen vorhanden seien, die vorher geheftet worden, aber nunmehr lediglich als lose Blätter vorhanden seien. Sie habe von den angeblichen Verstößen des Betriebsrats erstmals am 22. Oktober 2002 erfahren. Als Arbeitgeberin bestehe für sie keinerlei Überprüfungsrecht. Kenntnis von der Betriebsratssitzung am 14. März 2002 habe sie nicht gehabt. Ihr habe lediglich die Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen. Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Nichtbestehens oder der Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses. Hinsichtlich der Sonderzahlung führt die Beklagte aus, alleinige Rechtsgrundlage für die Leistungen sei der angeführte Tarifvertrag gewesen. Der Kläger habe im Jahre 2001 im November 80 % seines Bruttomonatsverdienstes erhalten.

Entscheidungsgründe

 
I.
15 
Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts vom 27. Februar 2004 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den gesetzlichen Grenzwert. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden, so dass es zulässig ist (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Da die Beklagte nach den Umständen des Falles zumindest darauf vertrauen konnte, der Betriebsrat habe der im Vergleich vor dem Arbeitsgericht vorgesehenen Abweichung vom Sozialplan zugestimmt und der widerruflich abgeschlossene Vergleich von keiner Partei widerrufen worden ist, steht dem Kläger der geltend gemachte Differenzbetrag nicht zu. Ebenso wenig kann der Kläger eine betriebliche Sonderzahlung für das Jahr 2001 beanspruchen.
II.
16 
Die vom Kläger im Rahmen der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) geltend gemachten Ansprüche sind vom Arbeitsgericht zutreffend abgewiesen worden. Der Kläger kann weder den geltend gemachten Differenzbetrag die Sozialplanabfindung betreffend noch eine betriebliche Sonderzahlung für das Jahr des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu Recht geltend machen.
17 
1. Die vom Kläger ohne jegliche Begründung vertretene Ansicht, der von ihm erhobene Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung ergebe sich aus dem Sozialplan vom 18. Mai 2000 und nicht aus dem Nachtrag zum Sozialplan vom 26. April 2001 ist unzutreffend.
18 
Die Regelungen des Sozialplans vom 18. Mai 2000 sollten nach § 1 Ziff. 1 des Sozialplans für die Arbeitnehmer gelten, die im Zusammenhang mit der Betriebsänderung "Neustrukturierung" ihren Arbeitsplatz im Betrieb D verlieren würden. Aus § 1 Ziff. 1 des Interessenausgleichs vom 26. April 2001 erschließt sich, dass das am 18. Mai 2000 zwischen den Betriebsparteien vereinbarte Umstrukturierungskonzept u.a. die Einstellung des Fuhrparks, eine Optimierung der Fertigung sowie eine Produktoffensive beinhaltete. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat sich in der Folgezeit zu weiteren Maßnahmen der Neustrukturierung entschlossen. Davon umfasst waren u.a. die Verlagerung der Abteilung Vertriebsservice Büromöbel (Auftragszentrum) und die Verlagerung der Buchhaltung. Ausweislich Ziff. 1 des Nachtrags zum Sozialplan vom 26. April 2001 sollte der Sozialplan vom 18. Mai 2000 auch für die Betriebsänderung Verlagerung Vertriebsinnendienst/Buchhaltung gelten. Mit Schreiben vom 27. April 2001 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Hinweis, die Bereiche Vertriebsservice und Buchhaltung sollten ab Juni 2001 nach R verlagert werden, gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung erklärt. Der Kläger war als kaufmännischer Angestellter in der Abteilung Vertriebsservice Büromöbel tätig. Dieser Bereich war durch die im Jahre 2000 geplante und durchgeführte Neustrukturierung noch nicht, sondern erst durch die weiteren Maßnahmen der Neustrukturierung im Jahre 2001 betroffen. Der erhobene Anspruch auf eine Sozialplanabfindung gründet sich somit auf den Nachtrag zum Sozialplan vom 26. April 2001, der den Sozialplan vom 18. Mai 2000 für die Betriebsänderung Verlagerung Vertriebsinnendienst/Buchhaltung für anwendbar erklärte.
19 
2. Der Kläger, dem somit auf der Grundlage des Nachtrags zum Sozialplan vom 26. April 2001 an sich ein Sozialplananspruch in Höhe von 63.968,23 DM (= 32.706,43 EUR) zustand, kann über die unter Ziff. 2 des am 7. März 2002 abgeschlossenen Vergleichs in dem wegen der Änderungskündigung vom 27. April 2001 geführten Rechtsstreit vereinbarte Sozialabfindung hinaus keinen weiteren Anspruch erfolgreich geltend machen. Die Parteien waren sich ausweislich des Vergleichswortlauts darüber einig, dass über den vereinbarten Abfindungsanspruch hinaus kein Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan bestehe. Der Kläger hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, auf den im Nachtrag zum Sozialplan i.V. mit dem Sozialplan eingeräumten Anspruch wirksam verzichtet. Die Beklagte konnte zumindest darauf vertrauen, der Betriebsrat habe dem Verzicht des Klägers wirksam zugestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 23. August 1984 – 2 AZR 391/83, BAGE 46, 258 = AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972).
20 
a) Ein Sozialplan hat nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Ein Verzicht auf durch eine Betriebsvereinbarung den Arbeitnehmern eingeräumte Rechte ist nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 31. Juli 1996 – 10 AZR 138/96, AP Nr. 63 zu § 77 BetrVG 1972). Formvorschriften für die nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG erforderliche Zustimmung bestehen nicht. Eine mündliche oder stillschweigende Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer reicht aus. Der Betriebsrat muss nur unmissverständlich zum Ausdruck bringen, er sei mit dem Verzicht des Arbeitnehmers einverstanden (vgl. BAG, Urteil vom 03. Juni 1997 – 3 AZR 25/96, AP Nr. 69 zu § 77 BetrVG 1972).
21 
b) Vorliegend hat der Betriebsratsvorsitzende mit dem an die Personalleiterin gerichteten Schreiben vom 14. März 2002 mitgeteilt, der Betriebsrat habe der im Vergleich vorgesehenen Abweichung vom Sozialplan zugestimmt. Die weiteren Ausführungen in dem Schreiben, damit sei keine Wertung des Vergleichs als gut oder nicht gut verbunden und den Parteien werde lediglich formaljuristisch die Möglichkeit eröffnet, den Vergleich rechtswirksam anzunehmen, deuten nicht etwa nur auf eine duldende Haltung des Betriebsrats hin. Vielmehr hat der Betriebsratsvorsitzende einleitend der Beklagten die Zustimmung des Betriebsrats zu der im Vergleich vorgesehenen Abweichung, die dem Betriebsrat durch die Übersendung des Schreibens vom 08. März 2002 bekannt war, mitgeteilt.
22 
c) Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende des Betriebsrats diesen im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Der Vorsitzende des Betriebsrats kann nicht anstelle des Gremiums Betriebsrat eine Entscheidung treffen. Er ist nicht Vertreter im Willen, sondern nur Vertreter in der Erklärung, die er im Namen des Gremiums abgeben darf. Eine nicht durch einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats gedeckte Erklärung seines Vorsitzenden ist grundsätzlich unwirksam (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 1961 – 1 AZR 207/59, AP Nr. 1 zu § 615 BGB Kurzarbeit). Gibt der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat eine Erklärung ab, so spricht eine – allerdings jederzeit widerlegbare – Vermutung dafür, dass das Gremium einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (vgl. BAG, Urteil vom 17. Februar 1981 – 1 AZR 290/78, BAGE 35, 80 = AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972; Urteil vom 24. Februar 2000 – 8 AZR 180/99, AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste; GK-Wiese, BetrVG, 7. Auflage, § 26 Rn. 42 ff.).
23 
d) Ohne Erfolg versucht der Kläger auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen unter Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 08. April 1999 nachzuweisen, der Betriebsrat habe nicht wirksam einem Verzicht zugestimmt.
24 
aa) Soweit der Kläger meint, die Tagesordnung vom 13. März 2002 genüge den Anforderungen, wonach die Tagesordnung die zu behandelnden Punkte möglichst konkret angeben müsse, nicht, weil nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Arbeitgeberin zu dem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich die Zustimmung beantragt habe, kann dem nicht gefolgt werden.
25 
Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende des Betriebsrats die Mitglieder zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 08. April 1999 enthält unter § 7 Ziff. 2 die Regelung, nach welcher Beschlüsse nur über aufgeführte Punkte der Tagesordnung gefasst werden können. Ernsthafte Zweifel, dass die Betriebsratsmitglieder nicht – wie erforderlich – sich ein Bild machen konnten, welche Frage zur Beratung und Beschlussfassung anstand, bestehen nicht. Der Kläger verkennt, dass ohnehin nicht allein auf den Wortlaut des Tagesordnungspunkts TOP 4 der Tagesordnung vom 13. März 2002 abgestellt werden kann. Dort war angegeben: "Abweichende Regelung vom Nachtrag zum Sozialplan vom 26.04.2001". Vorausgegangen war die Einladung zu einer Betriebsratssitzung am 11. März 2002. In der Tagesordnung für diese Betriebsratssitzung war als Tagesordnungspunkt TOP 3 angeführt: "Beratung und Beschluss über eine Abweichung vom Sozialplan vom 18.05.2000 mit Nachtrag vom 26.04.2001". Hinsichtlich dieser Betriebsratssitzung lautete es in dem Protokoll darüber, welches am 14. März 2002 verlesen und genehmigt wurde: "Beratung und Beschluss über eine Abweichung vom Sozialplan betreffend Hans T. Der BR will zunächst noch einmal die rechtlichen Grundlagen eines solchen Beschlusses prüfen lassen. Die Sache kann noch am Donnerstag, dem 14.03.2002 beraten werden". Aus der mehrfachen Verwendung des Wortes "Abweichung" vom Sozialplan bzw. vom Nachtrag zum Sozialplan war für die Betriebsratsmitglieder der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung hinreichend erkennbar. Soweit der Kläger rügt, es sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Arbeitgeberin zu dem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich die Zustimmung beantragte, ging es schon nicht um die Zustimmung zum Vergleich, sondern um die erforderliche Zustimmung zu einem Verzicht auf Rechte, welche durch den Sozialplan i.V. mit dem Nachtrag dazu eingeräumt waren. Die Betroffenheit des Klägers erschloss sich den Betriebsratsmitgliedern zumindest aus dem Wortlaut des vorgelesenen und genehmigten Protokolls der Betriebsratssitzung vom 11. März 2002.
26 
bb) Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung des Klägers, die Unbestimmtheit des Tagesordnungspunktes TOP 4 verstoße gegen die Regelung unter § 7 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Betriebsrats. Dort ist geregelt, dass in Anwesenheit der Arbeitgeberseite keine Abstimmung erfolge. Der Kläger behauptet nicht einmal, die Arbeitgeberseite sei bei der Abstimmung anwesend gewesen. Vielmehr macht er geltend, es sei überhaupt keine Abstimmung erfolgt, wobei er als Gegenstand allerdings eine Zustimmung zum Vergleich des Klägers mit der Beklagten anführt. Einer Zustimmung zum Vergleich bedurfte es, wie ausgeführt, ohnehin nicht. Dieser umfasste nicht nur die Einigung der Parteien, dass über den Abfindungsanspruch in Höhe von 8.500,00 EUR hinaus kein Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan bestehe, sondern auch die Einigung der Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung geendet. Eine Zustimmung des Betriebsrats war nur erforderlich für den Differenzbetrag, der sich aus dem Vergleich des vereinbarten Abfindungsbetrages mit dem Sozialplananspruch ergibt.
27 
cc) Soweit der Kläger auf die Regelung unter § 7 Ziff. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung abstellt, wonach die Abstimmung durch Handzeichen erfolgt, handelt es sich dabei nur um eine Form der Abstimmung, deren Nichteinhaltung auf die Wirksamkeit eines Beschlusses keinen Einfluss hat. Dabei handelt es sich ebenso wie bei der Regelung in der Geschäftsordnung unter § 5 Ziff. 3, nach deren Inhalt das Protokoll der letzten Sitzung zu verlesen und zu genehmigen ist, nur um eine Ordnungsvorschrift. Zu der gesetzlichen Vorschriften des § 34 BetrVG entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Niederschrift über Verhandlungen des Betriebsrates nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsgültigkeit eines Beschlusses ist (vgl. BAG, Beschluss vom 08. Februar 1977 – 1 ABR 82/74, AP Nr. 10 zu § 80 BetrVG 1972).
28 
dd) Fehl geht auch der Hinweis des Klägers auf die Regelung unter § 7 Ziff. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Betriebsrats. Danach sind die Betroffenen, wenn persönliche Angelegenheiten von Beschäftigten behandelt werden, zu hören. Zwar ist in der Geschäftsordnung nicht definiert, was unter persönlichen Angelegenheiten zu verstehen sein soll. Aus den weiteren Regelungen bezüglich einzelner Betriebsratsmitglieder und deren Ausschluss von der Beratung und Abstimmung und der Hinzuziehung des zuständigen Ersatzmitglieds ergibt sich die Wahrung des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigenen Angelegenheiten sein kann. Vorliegend hat der Kläger im Beisein seines vormaligen Prozessbevollmächtigten am 07. März 2002 den widerruflichen Vergleich abgeschlossen. Die Zustimmung des Betriebsrats zum Verzicht auf die durch den Sozialplan i.V. mit dem Nachtrag dazu begründeten Rechte war erforderlich, weil durch eine Betriebsvereinbarung normative (unmittelbare und zwingende) Regelungen geschaffen werden. Auch wenn eine Sozialplanforderung bzw. ein Verzicht darauf unter den Begriff der "persönlichen Angelegenheit" fallen sollte, würde die unterlassene Anhörung des Klägers durch den Betriebsrat nicht die Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses zur Folge haben, denn der Betriebsrat kann nicht einseitig durch die in seine Geschäftsordnung aufgenommenen Regelungen das gesetzliche Maß eines Beteiligungsrechts verschärfen.
29 
3. Ob das Vorbringen des Klägers, seine Richtigkeit unterstellt, überhaupt geeignet ist, die Vermutung, das Gremium habe einen entsprechenden Beschluss gefasst, zu widerlegen geeignet ist, kann dahinstehen. Der Betriebsratsvorsitzende hat für den Betriebsrat schriftlich erklärt, dieser habe der im Vergleich vorgesehenen Abweichung vom Sozialplan zugestimmt. Einerseits hat der vormalige Betriebsratsvorsitzende in seinem Schreiben vom 04. Dezember 2002 bestätigt, am 14. März 2002 habe eine Sitzung des Betriebsrats stattgefunden, auf welcher über den Tagesordnungspunkt TOP 4 (abweichende Regelung vom Nachtrag zum Sozialplan vom 26. April 2001) beraten und abgestimmt worden sei. Andererseits ergibt sich aus dem Protokollentwurf bezüglich der Sitzung vom 14. März 2002, dass zwei der sieben Betriebsratsmitglieder gegen den Tagesordnungspunkt "abweichende Regelung nach § 77 Abs. 4 BetrVG" gestimmt haben. Vom Kläger ist nicht geltend gemacht worden, der Protokollentwurf rühre nicht vom Vorsitzenden her. Unstreitig ist nur, dass sich zum Sitzungstag 14. März 2002 handschriftliche Blätter und Unterlagen beim Betriebsrat befinden, jedoch nicht ein genehmigtes Protokoll.
30 
a) Während der Kläger behauptet, es sei überhaupt keine Abstimmung über die Zustimmung zum Vergleich erfolgt, und er sich zum Beweis dafür auf zwei von ihm namentlich benannte Betriebsratsmitglieder berufen hat, hat die Beklagte sich zum Beweis dafür, dass fünf Betriebsratsmitglieder für die Erteilung der Zustimmung gestimmt haben, auf vier Zeugen berufen. Die erkennende Kammer hat von einer Erhebung der angebotenen Beweise abgesehen, weil das Vertrauen der Beklagten infolge der schriftlichen Mitteilung des Betriebsratsvorsitzenden vom 14. März 2002 auf eine vom Betriebsrat erteilte Zustimmung schutzwürdig ist.
31 
b) Der Kläger, der in Verkennung der Rechtslage behauptet, ein Beschluss des Betriebsrats über die Zustimmung zum Vergleich vor dem Arbeitsgericht Stuttgart – Kammern Aalen – habe es nicht gegeben, obwohl nur die Zustimmung zu dem Verzicht der durch den Nachtrag zum Sozialplan vom 26. April 2001 i.V. mit dem Sozialplan vom 18. Mai 2000 eingeräumten Recht erforderlich war, will zwischen Maßnahmen differenzieren, die einerseits der Mitwirkung und andererseits der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Er meint, Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterlägen, seien im Falle der Nichtigkeit des Beschlusses des Betriebsrats unwirksam. Dabei verkennt er, dass vorliegend nicht die Frage der Nichtigkeit eines Beschlusses des Betriebsrats im Raum steht. Der Kläger macht nämlich geltend, es sei überhaupt kein Beschluss gefasst worden. Bei der Frage, ob der Betriebsrat die erforderliche Zustimmung wirksam erteilt hat, ist danach zu unterscheiden, ob der Inhalt des Beschlusses des Betriebsrats gegen das Gesetz verstößt oder ob eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird (Oetker, BlStSozArbR 1984, 129 ff.). Verstößt der Inhalt eines Betriebsratsbeschlusses gegen das Gesetz, ist er nichtig. In diesem Fall ist zu differenzieren, ob der nichtige Betriebsratsbeschluss in Wahrnehmung eines Mitwirkungs- oder eines Mitbestimmungsrechts ergangen ist. Unterliegt eine Maßnahme des Arbeitgebers lediglich der Mitwirkung des Betriebsrats, hat ein nichtiger Beschluss des Betriebsrats keine Auswirkung auf die Rechtsgültigkeit der Maßnahme. Davon geht offensichtlich auch der Kläger aus. Anders verhält es sich, wenn eine Maßnahme der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Von einem nichtigen Beschluss des Betriebsrats zu unterscheiden sind die Fälle, die sich dadurch auszeichnen, dass vom Betriebsrat Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Die fehlerhafte Beschlussfassung ist vom Gesetzgeber nicht geregelt worden. Bei der fehlerhaften Beschlussfassung handelt es sich um ein Internum des Betriebsrats, welches, wenn es dem Arbeitgeber nicht bekannt ist und/oder er darauf keinen Einfluss genommen hat, keine Auswirkung hat. Ist dem Arbeitgeber durch den dazu berufenen Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilt worden, der Betriebsrat habe seine Zustimmung erteilt, kann der Arbeitgeber darauf vertrauen. Der Arbeitgeber genießt Vertrauensschutz (dazu GK-BetrVG/Wiese a.a.O., § 26 Rn. 44 ff; Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Auflage, § 33 Rn. 31 ff; MünchArbR/ Joost, 2. Auflage, § 306 Rn. 19 ff.).
32 
c) Soweit darauf abgestellt wird, ein Vertrauensschutz des Arbeitgebers sei dann zu verneinen, wenn dieser die rechtliche Möglichkeit besitze, vom Betriebsrat den Nachweis einer rechtswirksamen Zustimmung zu erlangen, wobei ein derartiges Recht des Arbeitgebers über eine entsprechende Anwendung der in § 810 BGB kodifizierten Regelungen begründet wird (vgl. Oetker, BIStSozArbR 1984, 129 (132)), würde dies vorliegend ein abweichendes Ergebnis nicht rechtfertigen. Eine Überprüfung der Unterlagen, wie sie von den Parteien zur Gerichtsakte gereicht worden sind, hätte nicht ergeben, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgelegen oder dass der Betriebsrat überhaupt keinen Beschluss gefasst hat. Als Unterlagen, die für eine Überprüfung bis zum vereinbarten Widerrufszeitpunkt in Betracht kamen, hätte nur auf die Tagesordnung für die Betriebsratssitzung am 11. März 2002, die Anwesenheitsliste dazu und die vorgelesene und genehmigte Sitzungsniederschrift sowie auf die Tagesordnung für die Betriebsratssitzung vom 14. März 2002 und den Protokollentwurf dazu zurückgegriffen werden können. Aus diesen Unterlagen hätte sich für die Arbeitgeberin aber gerade ergeben, dass nur zwei Betriebsratsmitglieder gegen eine abweichende Regelung nach § 77 Abs. 4 BetrVG von dem Sozialplan vom 18. Mai 2000 mit Nachtrag vom 26. April 2001 in Bezug auf den Kläger gestimmt haben. Damit hätte sich für die Beklagte, selbst wenn sie berechtigt gewesen wäre, Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrats zu verlangen, nur das bestätigt, was der Betriebsratsvorsitzende ihr mit dem Schreiben vom 14. März 2002 mitgeteilt hat, nämlich dass der Betriebsrat der im vor dem Arbeitsgericht am 07. März 2002 abgeschlossenen Vergleich vorgesehenen Abweichung vom Sozialplan zugestimmt hat. Der Beklagten, der ebenso wie dem Kläger ein befristetes Widerrufsrecht eingeräumt worden war, hatte somit keine Veranlassung, das Widerrufsrecht auszuüben.
33 
d) Da die Beklagte somit zumindest Vertrauensschutz genießt, steht dem Kläger der von ihm geltend gemachte Differenzanspruch nicht zu. Die Klage ist somit im Ergebnis zutreffend vom Arbeitsgericht abgewiesen worden. Auf die Motive, die zum Vergleichsabschluss geführt haben, kommt es nicht an. Der Kläger, der die geänderten Arbeitsbedingungen, was regelmäßig seinem wohlverstandenen Interesse entspricht, unter Vorbehalt angenommen hatte, brauchte den Verlust eines Arbeitsplatzes nicht zu befürchten, hatte allerdings im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen auch keinen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung. Bezüglich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in R waren im Sozialplan vom 18. Mai 2000 Regelungen getroffen worden.
III.
34 
Der Kläger kann ebenso wenig eine betriebliche Sonderzahlung für das Jahr seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beanspruchen.
35 
1. Ob der Kläger die Sonderzahlung als Bruttobetrag verlangen kann, nachdem die Beklagte nur den entsprechenden Nettobetrag von der im Vergleich vereinbarten Abfindung in Abzug gebracht hat, kann dahinstehen. Die Beklagte hatte in die Gehaltsabrechnung für November 2001 als betriebliche Sonderzahlung einen Betrag von 4.005,12 DM entsprechend 80 % eines Gehaltes in Höhe von 4.988,00 DM eingestellt und daraus den Nettobetrag von 952,39 EUR ermittelt, den sie abgezogen hat. Ob die Beklagte eine Verrechnung der abgeführten Lohnsteuer und abgeführten Sozialabgaben vorgenommen hat, brauchte nicht festgestellt zu werden, denn dem Kläger steht für das Jahr des Ausscheidens eine betriebliche Sonderzahlung nicht zu.
36 
2. Nach Ziff. 5 des Arbeitsvertrages vom 19. September 1980 sollte der Kläger an allen betrieblichen Sozialleistungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw. teilnehmen. Unstreitig erhält jeder Mitarbeiter der Beklagten eine Sonderzahlung, deren Höhe sich nach dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie in Baden-Württemberg richtet. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift ausführen lässt, es sei bereits im Schriftsatz vom 31. Januar 2003 vorgetragen worden, es sei falsch, dass der Tarifvertrag über das 13. Monatseinkommen betriebsüblich angewandt worden sei, ist ein Schriftsatz mit diesem Datum vom Kläger nicht eingereicht worden. Solches ist im Schriftsatz vom 21. Januar 2003 ausgeführt worden. Im nachfolgenden Schriftsatz vom 17. Juni 2003 hat der Kläger eingeräumt, jeder Mitarbeiter habe Sonderzahlungen in der Höhe der tariflichen Regelung erhalten. Er hat nur die Anwendung der anderen tarifvertraglichen Regelungen in Abrede gestellt.
37 
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses und bis in das Jahr 1996 Mitglied einer der tarifschließenden Parteien. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, so ist die Gewährung tariflicher Leistungen im Zweifel so zu verstehen, dass alle einschlägigen Tarifbestimmungen gelten sollen (vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 1999 – 1 AZR 606/98, AP Nr. 9 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Urteil vom 17. April 2002 – 5 AZR 89/01, BAGE 101, 75 n= AP Nr. 6 zu § 2 NachwG). Tarifvertragliche Regelungen können auch aufgrund stillschweigender Bezugnahme (z.B. durch betriebliche Übung) auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein.
38 
3. Im Bereich der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg waren betriebliche Sonderzahlungen durch den Tarifvertrag vom 08. Januar 1987 geregelt, der durch den Tarifvertrag vom 28. März 1992 abgelöst worden ist. Solche Sonderzahlungen haben alle Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten erhalten, wobei sich die Höhe nach den tarifvertraglichen Regelungen bestimmte. Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten bis in das Jahr 1996 Mitglied einer der tarifschließenden Parteien war, war die Gewährung der tariflichen Sonderzahlung, die in Erfüllung der Ziff. 5 des Arbeitsvertrages geleistet wurde, dahin zu verstehen, dass alle einschlägigen Tarifbestimmungen gelten sollten. Dies gilt auch für die Anspruchsvoraussetzung, dass der Arbeitnehmer jeweils am 01. Dezember eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis stehen muss. Diese Voraussetzung war beim Kläger nicht erfüllt, denn die Parteien haben sich ausweislich der Ziff. 1 des am 07. März 2002 abgeschlossenen Vergleichs darauf geeinigt, das Arbeitsverhältnis habe mit Ablauf des 30. November 2001 geendet.
39 
4. Anderes folgt nicht daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahre 1996 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist. Im Falle beiderseitiger Tarifbindung – ob der Kläger je tarifgebunden war, brauchte nicht festgestellt zu werden – hätte die Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 5 TVG fortbestanden, bis der Tarifvertrag endete. Für die Zeit nach dem Verbandsaustritt ist die betriebliche Sonderzahlung wie bisher gewährt worden. Darauf, dass die Anwendbarkeit tariflicher Regelungen laut Arbeitsvertrag nur bezüglich der Eingruppierung (ausdrücklich) vereinbart worden ist, kommt es nicht an. Abgesehen davon, dass unter Ziff. 3 des Arbeitsvertrages nur geregelt ist, der Kläger werde in die Tarifgruppe K 4 eingestuft, kann eine Bezugnahme sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend erfolgen. Selbst wenn die Einstufung in die Tarifgruppe K 4 als ausdrückliche Bezugnahme verstanden werden könnte, schließt dies eine stillschweigende Bezugnahme in Ausfüllung der arbeitsvertraglichen Regelung, wonach der Kläger an allen betrieblichen Sozialleistungen teilnehmen sollte, nicht aus. Auf die Behauptung des Klägers, bislang habe es keinen Fall gegeben, dass eine Sonderzahlung von einem Mitarbeiter zurückgefordert worden sei, weil er am 01. Dezember nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, kommt es ebenfalls nicht an. Soweit der Kläger damit eine von der tariflichen Regelung abweichende betriebliche Übung geltend machen will, mangelt es an einem entsprechenden Sachvortrag. Er hätte vortragen müssen, dass die Rechtsvorgängerin in einem Fall wie dem seinen bzw. dann, wenn Arbeitnehmer mit dem 30. November aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren, diesen die bereits geleistete Sonderzahlung belassen hat. Wenn der Kläger ausführt, es habe bislang keinen Fall gegeben, dass eine Sonderzahlung von einem Mitarbeiter zurückgefordert worden sei, weil er am 01. Dezember nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, kann dies schlicht darauf zurückzuführen sein, dass es einen solchen Fall überhaupt noch nicht gegeben hat. Das somit nur pauschale Vorbringen kann dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen.
40 
5. Eine für den Kläger günstige Rechtsfolge ergibt sich nicht etwa daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht förmlich i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG den im Betrieb geltenden Tarifvertrag nachgewiesen hat. Zum einen kann sich der Arbeitnehmer auf die Folgen einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers bezüglich des NachwG ohnehin nicht berufen, wenn der Arbeitsvertrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden ist und kein Verlangen nach § 4 NachwG von ihm gestellt worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2001 – 10 AZR 357/00, EzA § 3 TVG Nr. 23). Das Arbeitsverhältnis bestand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Nachweis der für das Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946) am 28. Juli 1995, so dass nach § 4 NachwG der Kläger ein entsprechendes Verlangen hätte stellen müssen. Zum anderen ist vorliegend kein Vergütungsanspruch erloschen. Vielmehr hat ein solcher in Folge der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 30. November 2001 niemals bestanden.
IV.
41 
1. Die Kosten der somit erfolglosen Berufung hat der Kläger gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 ZPO zu tragen.
42 
2. Die Berufungskammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht bezüglich des Streitgegenstandes Zahlung eines Sozialplananspruchs zugelassen.
43 
Dr. Braasch
44 
Bleibtreu
45 
Cretius

Gründe

 
I.
15 
Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts vom 27. Februar 2004 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den gesetzlichen Grenzwert. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden, so dass es zulässig ist (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Da die Beklagte nach den Umständen des Falles zumindest darauf vertrauen konnte, der Betriebsrat habe der im Vergleich vor dem Arbeitsgericht vorgesehenen Abweichung vom Sozialplan zugestimmt und der widerruflich abgeschlossene Vergleich von keiner Partei widerrufen worden ist, steht dem Kläger der geltend gemachte Differenzbetrag nicht zu. Ebenso wenig kann der Kläger eine betriebliche Sonderzahlung für das Jahr 2001 beanspruchen.
II.
16 
Die vom Kläger im Rahmen der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) geltend gemachten Ansprüche sind vom Arbeitsgericht zutreffend abgewiesen worden. Der Kläger kann weder den geltend gemachten Differenzbetrag die Sozialplanabfindung betreffend noch eine betriebliche Sonderzahlung für das Jahr des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu Recht geltend machen.
17 
1. Die vom Kläger ohne jegliche Begründung vertretene Ansicht, der von ihm erhobene Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung ergebe sich aus dem Sozialplan vom 18. Mai 2000 und nicht aus dem Nachtrag zum Sozialplan vom 26. April 2001 ist unzutreffend.
18 
Die Regelungen des Sozialplans vom 18. Mai 2000 sollten nach § 1 Ziff. 1 des Sozialplans für die Arbeitnehmer gelten, die im Zusammenhang mit der Betriebsänderung "Neustrukturierung" ihren Arbeitsplatz im Betrieb D verlieren würden. Aus § 1 Ziff. 1 des Interessenausgleichs vom 26. April 2001 erschließt sich, dass das am 18. Mai 2000 zwischen den Betriebsparteien vereinbarte Umstrukturierungskonzept u.a. die Einstellung des Fuhrparks, eine Optimierung der Fertigung sowie eine Produktoffensive beinhaltete. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat sich in der Folgezeit zu weiteren Maßnahmen der Neustrukturierung entschlossen. Davon umfasst waren u.a. die Verlagerung der Abteilung Vertriebsservice Büromöbel (Auftragszentrum) und die Verlagerung der Buchhaltung. Ausweislich Ziff. 1 des Nachtrags zum Sozialplan vom 26. April 2001 sollte der Sozialplan vom 18. Mai 2000 auch für die Betriebsänderung Verlagerung Vertriebsinnendienst/Buchhaltung gelten. Mit Schreiben vom 27. April 2001 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Hinweis, die Bereiche Vertriebsservice und Buchhaltung sollten ab Juni 2001 nach R verlagert werden, gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung erklärt. Der Kläger war als kaufmännischer Angestellter in der Abteilung Vertriebsservice Büromöbel tätig. Dieser Bereich war durch die im Jahre 2000 geplante und durchgeführte Neustrukturierung noch nicht, sondern erst durch die weiteren Maßnahmen der Neustrukturierung im Jahre 2001 betroffen. Der erhobene Anspruch auf eine Sozialplanabfindung gründet sich somit auf den Nachtrag zum Sozialplan vom 26. April 2001, der den Sozialplan vom 18. Mai 2000 für die Betriebsänderung Verlagerung Vertriebsinnendienst/Buchhaltung für anwendbar erklärte.
19 
2. Der Kläger, dem somit auf der Grundlage des Nachtrags zum Sozialplan vom 26. April 2001 an sich ein Sozialplananspruch in Höhe von 63.968,23 DM (= 32.706,43 EUR) zustand, kann über die unter Ziff. 2 des am 7. März 2002 abgeschlossenen Vergleichs in dem wegen der Änderungskündigung vom 27. April 2001 geführten Rechtsstreit vereinbarte Sozialabfindung hinaus keinen weiteren Anspruch erfolgreich geltend machen. Die Parteien waren sich ausweislich des Vergleichswortlauts darüber einig, dass über den vereinbarten Abfindungsanspruch hinaus kein Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan bestehe. Der Kläger hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, auf den im Nachtrag zum Sozialplan i.V. mit dem Sozialplan eingeräumten Anspruch wirksam verzichtet. Die Beklagte konnte zumindest darauf vertrauen, der Betriebsrat habe dem Verzicht des Klägers wirksam zugestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 23. August 1984 – 2 AZR 391/83, BAGE 46, 258 = AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972).
20 
a) Ein Sozialplan hat nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Ein Verzicht auf durch eine Betriebsvereinbarung den Arbeitnehmern eingeräumte Rechte ist nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 31. Juli 1996 – 10 AZR 138/96, AP Nr. 63 zu § 77 BetrVG 1972). Formvorschriften für die nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG erforderliche Zustimmung bestehen nicht. Eine mündliche oder stillschweigende Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer reicht aus. Der Betriebsrat muss nur unmissverständlich zum Ausdruck bringen, er sei mit dem Verzicht des Arbeitnehmers einverstanden (vgl. BAG, Urteil vom 03. Juni 1997 – 3 AZR 25/96, AP Nr. 69 zu § 77 BetrVG 1972).
21 
b) Vorliegend hat der Betriebsratsvorsitzende mit dem an die Personalleiterin gerichteten Schreiben vom 14. März 2002 mitgeteilt, der Betriebsrat habe der im Vergleich vorgesehenen Abweichung vom Sozialplan zugestimmt. Die weiteren Ausführungen in dem Schreiben, damit sei keine Wertung des Vergleichs als gut oder nicht gut verbunden und den Parteien werde lediglich formaljuristisch die Möglichkeit eröffnet, den Vergleich rechtswirksam anzunehmen, deuten nicht etwa nur auf eine duldende Haltung des Betriebsrats hin. Vielmehr hat der Betriebsratsvorsitzende einleitend der Beklagten die Zustimmung des Betriebsrats zu der im Vergleich vorgesehenen Abweichung, die dem Betriebsrat durch die Übersendung des Schreibens vom 08. März 2002 bekannt war, mitgeteilt.
22 
c) Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende des Betriebsrats diesen im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Der Vorsitzende des Betriebsrats kann nicht anstelle des Gremiums Betriebsrat eine Entscheidung treffen. Er ist nicht Vertreter im Willen, sondern nur Vertreter in der Erklärung, die er im Namen des Gremiums abgeben darf. Eine nicht durch einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats gedeckte Erklärung seines Vorsitzenden ist grundsätzlich unwirksam (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 1961 – 1 AZR 207/59, AP Nr. 1 zu § 615 BGB Kurzarbeit). Gibt der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat eine Erklärung ab, so spricht eine – allerdings jederzeit widerlegbare – Vermutung dafür, dass das Gremium einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (vgl. BAG, Urteil vom 17. Februar 1981 – 1 AZR 290/78, BAGE 35, 80 = AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972; Urteil vom 24. Februar 2000 – 8 AZR 180/99, AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste; GK-Wiese, BetrVG, 7. Auflage, § 26 Rn. 42 ff.).
23 
d) Ohne Erfolg versucht der Kläger auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen unter Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 08. April 1999 nachzuweisen, der Betriebsrat habe nicht wirksam einem Verzicht zugestimmt.
24 
aa) Soweit der Kläger meint, die Tagesordnung vom 13. März 2002 genüge den Anforderungen, wonach die Tagesordnung die zu behandelnden Punkte möglichst konkret angeben müsse, nicht, weil nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Arbeitgeberin zu dem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich die Zustimmung beantragt habe, kann dem nicht gefolgt werden.
25 
Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende des Betriebsrats die Mitglieder zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 08. April 1999 enthält unter § 7 Ziff. 2 die Regelung, nach welcher Beschlüsse nur über aufgeführte Punkte der Tagesordnung gefasst werden können. Ernsthafte Zweifel, dass die Betriebsratsmitglieder nicht – wie erforderlich – sich ein Bild machen konnten, welche Frage zur Beratung und Beschlussfassung anstand, bestehen nicht. Der Kläger verkennt, dass ohnehin nicht allein auf den Wortlaut des Tagesordnungspunkts TOP 4 der Tagesordnung vom 13. März 2002 abgestellt werden kann. Dort war angegeben: "Abweichende Regelung vom Nachtrag zum Sozialplan vom 26.04.2001". Vorausgegangen war die Einladung zu einer Betriebsratssitzung am 11. März 2002. In der Tagesordnung für diese Betriebsratssitzung war als Tagesordnungspunkt TOP 3 angeführt: "Beratung und Beschluss über eine Abweichung vom Sozialplan vom 18.05.2000 mit Nachtrag vom 26.04.2001". Hinsichtlich dieser Betriebsratssitzung lautete es in dem Protokoll darüber, welches am 14. März 2002 verlesen und genehmigt wurde: "Beratung und Beschluss über eine Abweichung vom Sozialplan betreffend Hans T. Der BR will zunächst noch einmal die rechtlichen Grundlagen eines solchen Beschlusses prüfen lassen. Die Sache kann noch am Donnerstag, dem 14.03.2002 beraten werden". Aus der mehrfachen Verwendung des Wortes "Abweichung" vom Sozialplan bzw. vom Nachtrag zum Sozialplan war für die Betriebsratsmitglieder der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung hinreichend erkennbar. Soweit der Kläger rügt, es sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Arbeitgeberin zu dem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich die Zustimmung beantragte, ging es schon nicht um die Zustimmung zum Vergleich, sondern um die erforderliche Zustimmung zu einem Verzicht auf Rechte, welche durch den Sozialplan i.V. mit dem Nachtrag dazu eingeräumt waren. Die Betroffenheit des Klägers erschloss sich den Betriebsratsmitgliedern zumindest aus dem Wortlaut des vorgelesenen und genehmigten Protokolls der Betriebsratssitzung vom 11. März 2002.
26 
bb) Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung des Klägers, die Unbestimmtheit des Tagesordnungspunktes TOP 4 verstoße gegen die Regelung unter § 7 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Betriebsrats. Dort ist geregelt, dass in Anwesenheit der Arbeitgeberseite keine Abstimmung erfolge. Der Kläger behauptet nicht einmal, die Arbeitgeberseite sei bei der Abstimmung anwesend gewesen. Vielmehr macht er geltend, es sei überhaupt keine Abstimmung erfolgt, wobei er als Gegenstand allerdings eine Zustimmung zum Vergleich des Klägers mit der Beklagten anführt. Einer Zustimmung zum Vergleich bedurfte es, wie ausgeführt, ohnehin nicht. Dieser umfasste nicht nur die Einigung der Parteien, dass über den Abfindungsanspruch in Höhe von 8.500,00 EUR hinaus kein Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan bestehe, sondern auch die Einigung der Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung geendet. Eine Zustimmung des Betriebsrats war nur erforderlich für den Differenzbetrag, der sich aus dem Vergleich des vereinbarten Abfindungsbetrages mit dem Sozialplananspruch ergibt.
27 
cc) Soweit der Kläger auf die Regelung unter § 7 Ziff. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung abstellt, wonach die Abstimmung durch Handzeichen erfolgt, handelt es sich dabei nur um eine Form der Abstimmung, deren Nichteinhaltung auf die Wirksamkeit eines Beschlusses keinen Einfluss hat. Dabei handelt es sich ebenso wie bei der Regelung in der Geschäftsordnung unter § 5 Ziff. 3, nach deren Inhalt das Protokoll der letzten Sitzung zu verlesen und zu genehmigen ist, nur um eine Ordnungsvorschrift. Zu der gesetzlichen Vorschriften des § 34 BetrVG entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Niederschrift über Verhandlungen des Betriebsrates nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsgültigkeit eines Beschlusses ist (vgl. BAG, Beschluss vom 08. Februar 1977 – 1 ABR 82/74, AP Nr. 10 zu § 80 BetrVG 1972).
28 
dd) Fehl geht auch der Hinweis des Klägers auf die Regelung unter § 7 Ziff. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Betriebsrats. Danach sind die Betroffenen, wenn persönliche Angelegenheiten von Beschäftigten behandelt werden, zu hören. Zwar ist in der Geschäftsordnung nicht definiert, was unter persönlichen Angelegenheiten zu verstehen sein soll. Aus den weiteren Regelungen bezüglich einzelner Betriebsratsmitglieder und deren Ausschluss von der Beratung und Abstimmung und der Hinzuziehung des zuständigen Ersatzmitglieds ergibt sich die Wahrung des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigenen Angelegenheiten sein kann. Vorliegend hat der Kläger im Beisein seines vormaligen Prozessbevollmächtigten am 07. März 2002 den widerruflichen Vergleich abgeschlossen. Die Zustimmung des Betriebsrats zum Verzicht auf die durch den Sozialplan i.V. mit dem Nachtrag dazu begründeten Rechte war erforderlich, weil durch eine Betriebsvereinbarung normative (unmittelbare und zwingende) Regelungen geschaffen werden. Auch wenn eine Sozialplanforderung bzw. ein Verzicht darauf unter den Begriff der "persönlichen Angelegenheit" fallen sollte, würde die unterlassene Anhörung des Klägers durch den Betriebsrat nicht die Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses zur Folge haben, denn der Betriebsrat kann nicht einseitig durch die in seine Geschäftsordnung aufgenommenen Regelungen das gesetzliche Maß eines Beteiligungsrechts verschärfen.
29 
3. Ob das Vorbringen des Klägers, seine Richtigkeit unterstellt, überhaupt geeignet ist, die Vermutung, das Gremium habe einen entsprechenden Beschluss gefasst, zu widerlegen geeignet ist, kann dahinstehen. Der Betriebsratsvorsitzende hat für den Betriebsrat schriftlich erklärt, dieser habe der im Vergleich vorgesehenen Abweichung vom Sozialplan zugestimmt. Einerseits hat der vormalige Betriebsratsvorsitzende in seinem Schreiben vom 04. Dezember 2002 bestätigt, am 14. März 2002 habe eine Sitzung des Betriebsrats stattgefunden, auf welcher über den Tagesordnungspunkt TOP 4 (abweichende Regelung vom Nachtrag zum Sozialplan vom 26. April 2001) beraten und abgestimmt worden sei. Andererseits ergibt sich aus dem Protokollentwurf bezüglich der Sitzung vom 14. März 2002, dass zwei der sieben Betriebsratsmitglieder gegen den Tagesordnungspunkt "abweichende Regelung nach § 77 Abs. 4 BetrVG" gestimmt haben. Vom Kläger ist nicht geltend gemacht worden, der Protokollentwurf rühre nicht vom Vorsitzenden her. Unstreitig ist nur, dass sich zum Sitzungstag 14. März 2002 handschriftliche Blätter und Unterlagen beim Betriebsrat befinden, jedoch nicht ein genehmigtes Protokoll.
30 
a) Während der Kläger behauptet, es sei überhaupt keine Abstimmung über die Zustimmung zum Vergleich erfolgt, und er sich zum Beweis dafür auf zwei von ihm namentlich benannte Betriebsratsmitglieder berufen hat, hat die Beklagte sich zum Beweis dafür, dass fünf Betriebsratsmitglieder für die Erteilung der Zustimmung gestimmt haben, auf vier Zeugen berufen. Die erkennende Kammer hat von einer Erhebung der angebotenen Beweise abgesehen, weil das Vertrauen der Beklagten infolge der schriftlichen Mitteilung des Betriebsratsvorsitzenden vom 14. März 2002 auf eine vom Betriebsrat erteilte Zustimmung schutzwürdig ist.
31 
b) Der Kläger, der in Verkennung der Rechtslage behauptet, ein Beschluss des Betriebsrats über die Zustimmung zum Vergleich vor dem Arbeitsgericht Stuttgart – Kammern Aalen – habe es nicht gegeben, obwohl nur die Zustimmung zu dem Verzicht der durch den Nachtrag zum Sozialplan vom 26. April 2001 i.V. mit dem Sozialplan vom 18. Mai 2000 eingeräumten Recht erforderlich war, will zwischen Maßnahmen differenzieren, die einerseits der Mitwirkung und andererseits der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Er meint, Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterlägen, seien im Falle der Nichtigkeit des Beschlusses des Betriebsrats unwirksam. Dabei verkennt er, dass vorliegend nicht die Frage der Nichtigkeit eines Beschlusses des Betriebsrats im Raum steht. Der Kläger macht nämlich geltend, es sei überhaupt kein Beschluss gefasst worden. Bei der Frage, ob der Betriebsrat die erforderliche Zustimmung wirksam erteilt hat, ist danach zu unterscheiden, ob der Inhalt des Beschlusses des Betriebsrats gegen das Gesetz verstößt oder ob eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird (Oetker, BlStSozArbR 1984, 129 ff.). Verstößt der Inhalt eines Betriebsratsbeschlusses gegen das Gesetz, ist er nichtig. In diesem Fall ist zu differenzieren, ob der nichtige Betriebsratsbeschluss in Wahrnehmung eines Mitwirkungs- oder eines Mitbestimmungsrechts ergangen ist. Unterliegt eine Maßnahme des Arbeitgebers lediglich der Mitwirkung des Betriebsrats, hat ein nichtiger Beschluss des Betriebsrats keine Auswirkung auf die Rechtsgültigkeit der Maßnahme. Davon geht offensichtlich auch der Kläger aus. Anders verhält es sich, wenn eine Maßnahme der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Von einem nichtigen Beschluss des Betriebsrats zu unterscheiden sind die Fälle, die sich dadurch auszeichnen, dass vom Betriebsrat Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Die fehlerhafte Beschlussfassung ist vom Gesetzgeber nicht geregelt worden. Bei der fehlerhaften Beschlussfassung handelt es sich um ein Internum des Betriebsrats, welches, wenn es dem Arbeitgeber nicht bekannt ist und/oder er darauf keinen Einfluss genommen hat, keine Auswirkung hat. Ist dem Arbeitgeber durch den dazu berufenen Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilt worden, der Betriebsrat habe seine Zustimmung erteilt, kann der Arbeitgeber darauf vertrauen. Der Arbeitgeber genießt Vertrauensschutz (dazu GK-BetrVG/Wiese a.a.O., § 26 Rn. 44 ff; Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Auflage, § 33 Rn. 31 ff; MünchArbR/ Joost, 2. Auflage, § 306 Rn. 19 ff.).
32 
c) Soweit darauf abgestellt wird, ein Vertrauensschutz des Arbeitgebers sei dann zu verneinen, wenn dieser die rechtliche Möglichkeit besitze, vom Betriebsrat den Nachweis einer rechtswirksamen Zustimmung zu erlangen, wobei ein derartiges Recht des Arbeitgebers über eine entsprechende Anwendung der in § 810 BGB kodifizierten Regelungen begründet wird (vgl. Oetker, BIStSozArbR 1984, 129 (132)), würde dies vorliegend ein abweichendes Ergebnis nicht rechtfertigen. Eine Überprüfung der Unterlagen, wie sie von den Parteien zur Gerichtsakte gereicht worden sind, hätte nicht ergeben, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgelegen oder dass der Betriebsrat überhaupt keinen Beschluss gefasst hat. Als Unterlagen, die für eine Überprüfung bis zum vereinbarten Widerrufszeitpunkt in Betracht kamen, hätte nur auf die Tagesordnung für die Betriebsratssitzung am 11. März 2002, die Anwesenheitsliste dazu und die vorgelesene und genehmigte Sitzungsniederschrift sowie auf die Tagesordnung für die Betriebsratssitzung vom 14. März 2002 und den Protokollentwurf dazu zurückgegriffen werden können. Aus diesen Unterlagen hätte sich für die Arbeitgeberin aber gerade ergeben, dass nur zwei Betriebsratsmitglieder gegen eine abweichende Regelung nach § 77 Abs. 4 BetrVG von dem Sozialplan vom 18. Mai 2000 mit Nachtrag vom 26. April 2001 in Bezug auf den Kläger gestimmt haben. Damit hätte sich für die Beklagte, selbst wenn sie berechtigt gewesen wäre, Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrats zu verlangen, nur das bestätigt, was der Betriebsratsvorsitzende ihr mit dem Schreiben vom 14. März 2002 mitgeteilt hat, nämlich dass der Betriebsrat der im vor dem Arbeitsgericht am 07. März 2002 abgeschlossenen Vergleich vorgesehenen Abweichung vom Sozialplan zugestimmt hat. Der Beklagten, der ebenso wie dem Kläger ein befristetes Widerrufsrecht eingeräumt worden war, hatte somit keine Veranlassung, das Widerrufsrecht auszuüben.
33 
d) Da die Beklagte somit zumindest Vertrauensschutz genießt, steht dem Kläger der von ihm geltend gemachte Differenzanspruch nicht zu. Die Klage ist somit im Ergebnis zutreffend vom Arbeitsgericht abgewiesen worden. Auf die Motive, die zum Vergleichsabschluss geführt haben, kommt es nicht an. Der Kläger, der die geänderten Arbeitsbedingungen, was regelmäßig seinem wohlverstandenen Interesse entspricht, unter Vorbehalt angenommen hatte, brauchte den Verlust eines Arbeitsplatzes nicht zu befürchten, hatte allerdings im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen auch keinen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung. Bezüglich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in R waren im Sozialplan vom 18. Mai 2000 Regelungen getroffen worden.
III.
34 
Der Kläger kann ebenso wenig eine betriebliche Sonderzahlung für das Jahr seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beanspruchen.
35 
1. Ob der Kläger die Sonderzahlung als Bruttobetrag verlangen kann, nachdem die Beklagte nur den entsprechenden Nettobetrag von der im Vergleich vereinbarten Abfindung in Abzug gebracht hat, kann dahinstehen. Die Beklagte hatte in die Gehaltsabrechnung für November 2001 als betriebliche Sonderzahlung einen Betrag von 4.005,12 DM entsprechend 80 % eines Gehaltes in Höhe von 4.988,00 DM eingestellt und daraus den Nettobetrag von 952,39 EUR ermittelt, den sie abgezogen hat. Ob die Beklagte eine Verrechnung der abgeführten Lohnsteuer und abgeführten Sozialabgaben vorgenommen hat, brauchte nicht festgestellt zu werden, denn dem Kläger steht für das Jahr des Ausscheidens eine betriebliche Sonderzahlung nicht zu.
36 
2. Nach Ziff. 5 des Arbeitsvertrages vom 19. September 1980 sollte der Kläger an allen betrieblichen Sozialleistungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw. teilnehmen. Unstreitig erhält jeder Mitarbeiter der Beklagten eine Sonderzahlung, deren Höhe sich nach dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie in Baden-Württemberg richtet. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift ausführen lässt, es sei bereits im Schriftsatz vom 31. Januar 2003 vorgetragen worden, es sei falsch, dass der Tarifvertrag über das 13. Monatseinkommen betriebsüblich angewandt worden sei, ist ein Schriftsatz mit diesem Datum vom Kläger nicht eingereicht worden. Solches ist im Schriftsatz vom 21. Januar 2003 ausgeführt worden. Im nachfolgenden Schriftsatz vom 17. Juni 2003 hat der Kläger eingeräumt, jeder Mitarbeiter habe Sonderzahlungen in der Höhe der tariflichen Regelung erhalten. Er hat nur die Anwendung der anderen tarifvertraglichen Regelungen in Abrede gestellt.
37 
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses und bis in das Jahr 1996 Mitglied einer der tarifschließenden Parteien. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, so ist die Gewährung tariflicher Leistungen im Zweifel so zu verstehen, dass alle einschlägigen Tarifbestimmungen gelten sollen (vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 1999 – 1 AZR 606/98, AP Nr. 9 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Urteil vom 17. April 2002 – 5 AZR 89/01, BAGE 101, 75 n= AP Nr. 6 zu § 2 NachwG). Tarifvertragliche Regelungen können auch aufgrund stillschweigender Bezugnahme (z.B. durch betriebliche Übung) auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein.
38 
3. Im Bereich der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg waren betriebliche Sonderzahlungen durch den Tarifvertrag vom 08. Januar 1987 geregelt, der durch den Tarifvertrag vom 28. März 1992 abgelöst worden ist. Solche Sonderzahlungen haben alle Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten erhalten, wobei sich die Höhe nach den tarifvertraglichen Regelungen bestimmte. Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten bis in das Jahr 1996 Mitglied einer der tarifschließenden Parteien war, war die Gewährung der tariflichen Sonderzahlung, die in Erfüllung der Ziff. 5 des Arbeitsvertrages geleistet wurde, dahin zu verstehen, dass alle einschlägigen Tarifbestimmungen gelten sollten. Dies gilt auch für die Anspruchsvoraussetzung, dass der Arbeitnehmer jeweils am 01. Dezember eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis stehen muss. Diese Voraussetzung war beim Kläger nicht erfüllt, denn die Parteien haben sich ausweislich der Ziff. 1 des am 07. März 2002 abgeschlossenen Vergleichs darauf geeinigt, das Arbeitsverhältnis habe mit Ablauf des 30. November 2001 geendet.
39 
4. Anderes folgt nicht daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahre 1996 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist. Im Falle beiderseitiger Tarifbindung – ob der Kläger je tarifgebunden war, brauchte nicht festgestellt zu werden – hätte die Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 5 TVG fortbestanden, bis der Tarifvertrag endete. Für die Zeit nach dem Verbandsaustritt ist die betriebliche Sonderzahlung wie bisher gewährt worden. Darauf, dass die Anwendbarkeit tariflicher Regelungen laut Arbeitsvertrag nur bezüglich der Eingruppierung (ausdrücklich) vereinbart worden ist, kommt es nicht an. Abgesehen davon, dass unter Ziff. 3 des Arbeitsvertrages nur geregelt ist, der Kläger werde in die Tarifgruppe K 4 eingestuft, kann eine Bezugnahme sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend erfolgen. Selbst wenn die Einstufung in die Tarifgruppe K 4 als ausdrückliche Bezugnahme verstanden werden könnte, schließt dies eine stillschweigende Bezugnahme in Ausfüllung der arbeitsvertraglichen Regelung, wonach der Kläger an allen betrieblichen Sozialleistungen teilnehmen sollte, nicht aus. Auf die Behauptung des Klägers, bislang habe es keinen Fall gegeben, dass eine Sonderzahlung von einem Mitarbeiter zurückgefordert worden sei, weil er am 01. Dezember nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, kommt es ebenfalls nicht an. Soweit der Kläger damit eine von der tariflichen Regelung abweichende betriebliche Übung geltend machen will, mangelt es an einem entsprechenden Sachvortrag. Er hätte vortragen müssen, dass die Rechtsvorgängerin in einem Fall wie dem seinen bzw. dann, wenn Arbeitnehmer mit dem 30. November aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren, diesen die bereits geleistete Sonderzahlung belassen hat. Wenn der Kläger ausführt, es habe bislang keinen Fall gegeben, dass eine Sonderzahlung von einem Mitarbeiter zurückgefordert worden sei, weil er am 01. Dezember nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, kann dies schlicht darauf zurückzuführen sein, dass es einen solchen Fall überhaupt noch nicht gegeben hat. Das somit nur pauschale Vorbringen kann dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen.
40 
5. Eine für den Kläger günstige Rechtsfolge ergibt sich nicht etwa daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht förmlich i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG den im Betrieb geltenden Tarifvertrag nachgewiesen hat. Zum einen kann sich der Arbeitnehmer auf die Folgen einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers bezüglich des NachwG ohnehin nicht berufen, wenn der Arbeitsvertrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden ist und kein Verlangen nach § 4 NachwG von ihm gestellt worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2001 – 10 AZR 357/00, EzA § 3 TVG Nr. 23). Das Arbeitsverhältnis bestand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Nachweis der für das Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946) am 28. Juli 1995, so dass nach § 4 NachwG der Kläger ein entsprechendes Verlangen hätte stellen müssen. Zum anderen ist vorliegend kein Vergütungsanspruch erloschen. Vielmehr hat ein solcher in Folge der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 30. November 2001 niemals bestanden.
IV.
41 
1. Die Kosten der somit erfolglosen Berufung hat der Kläger gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 ZPO zu tragen.
42 
2. Die Berufungskammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht bezüglich des Streitgegenstandes Zahlung eines Sozialplananspruchs zugelassen.
43 
Dr. Braasch
44 
Bleibtreu
45 
Cretius

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen