Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 5 K 92/06

Tenor

Die Baugenehmigung vom 12.12.2005 und der Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2006 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer offenen Holzlagerhalle mit geschlossenem Maschinenraum sowie Büro- und Sozialcontainer und Errichtung einer Schallschutzwand in H., Gewerbepark Itzenplitz.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in A-Stadt, A-Straße, Ortsteil und Gemarkung H., Flur 06, Flurstück 121/21. An dieses Grundstück grenzt nach Westen hin das Gelände der ehemaligen Grubenanlage Itzenplitz (u.a. Flurstücke 121/39 <276,36 ar> und 70/10 <10,16 ar>) an, die im Eigentum der Ruhrkohle AG Essen stehen. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

Im Juni 2005 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer offenen Holzlagerhalle mit geschlossenem Maschinenraum sowie Büro- und Sozialcontainer auf den beiden genannten Parzellen der Grubenanlage Itzenplitz.

Das um Stellungnahme gebetene Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz äußerte unter dem 06.07.2005 keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Ausführung des Bauvorhabens, bat aber um die Beifügung anliegender Forderungen als Auflagen zum Bauschein:

1. Durch den Betrieb der Anlage zum Sägen, Spalten und Lagern von Brennholz darf nachfolgender, aufgrund einer möglichen Vorbelastung verminderter Lärmimmissionsrichtwert, vor dem maßgeblichen Immissionsort nach Ziffer 2.3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – nicht überschritten werden:

am Wohnhaus in der „I. Straße Nr. 16“     
tagsüber (06.00 bis 22.00 Uhr)   49 dB(A).

2. Die Anlage darf nur im Zeitraum von 08.00 bis 18.00 Uhr betrieben werden.

3. Die Brennholzsägemaschine darf nur in einem ringsum geschlossenen Raum betrieben werden. Die Umfassungsbauteile des Raumes müssen nachfolgende bewertete bauliche Schalldämm-Maße (R’w) aufweisen:

Dach und Seitenwände:  R’w > 25 dB(A),
Tür:      R’w > 15 dB(A).

4. Die Stammholzzuführung und der Austritt des Holzes aus dem Maschinenraum müssen in Form von schallgedämmten Kanälen ausgeführt werden. Das Einfügungsdämpfungsmaß muss jeweils > 20 dB (A) betragen.

5. Die Tür des Maschinenraumes ist an die nordwestliche Seite zu verlegen und muss während des Betriebs der Brennholzsägemaschine stets geschlossen gehalten werden.

6. die unter den Ziffern 1, 3 und 4 genannten Auflagen sind im Rahmen einer begleitenden schalltechnischen Bauüberwachung durch einen anerkannten Sachverständigen für Schallschutz zu sichern und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vor Inbetriebnahme der Gesamtanlage entsprechend nachzuweisen.

Der Messbericht ist dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unaufgefordert vorzulegen.

Die Gemeinde versagte mit Schreiben vom 28.07.2005 das Einvernehmen mit dem Hinweis, dass einer befristeten Genehmigung für den Fall zugestimmt werden könne, dass im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen eine positive Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz erfolge bzw. die Einhaltung entsprechender Auflagen durch eine gutachterliche Stellungnahme (TÜV) nachgewiesen werde. Zudem sei die Erschließung öffentlich-rechtlich zu sichern, da zu dem Bauvorhaben keine öffentlich gewidmete Straße führe.

Mit Bescheid vom 05.09.2005 versagte daraufhin der Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung. Die Klägerin erhob dagegen am 22.09.2005 Widerspruch: Die Gemeinde habe ihr Einvernehmen von der Einhaltung der Auflagen des Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abhängig gemacht, das der Immissionswert von 49 dB(A) am Wohnhaus I. Straße 16 eingehalten werde. Nach dem inzwischen vorliegenden TÜV-Gutachten sei an dem Wohnhaus von einem Beurteilungspegel von 58 dB(A) auszugehen. Damit werde zwar der Auflage nicht Rechnung getragen, die Auflage sei aber offensichtlich rechtswidrig, weil die Auflage vom Immissionswert in einem reinem Wohngebiet ausgehe, das Vorhaben sich jedoch in einem faktischen Gewerbegebiet befinde. Im Anwesen I. Straße 16 werde ein Friseurgeschäft betrieben, der in einem Mischgebiet liege. Im Gewerbegebiet betrage der Immissionsrichtwert aber 65 dB(A) tagsüber. Da dieser Wert eingehalten werde, sei die Baugenehmigung zu erteilen.

Auf Anfrage des Beklagten teilte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unter dem 17.10.2005 mit, das Vorhaben der Beigeladenen sei bei der beantragten baulichen Ausführung an dem Standort als sehr bedenklich anzusehen. Aus dem Bericht des Gutachters gehe hervor, dass die Hauptlärmquelle nicht nur die Kreissäge, sondern auch der Bereich der Materialaufgabe mit Greifarm darstelle. Deshalb müsse auch dieser Bereich durch bauliche Maßnahmen wirkungsvoll vom Immissionsort abgeschirmt werden. Die Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz im Schreiben vom 06.07.2005 unter Ziffern 1 bis 6 könnten bis auf den Immissionsort in Ziffer 1 vollinhaltlich bestehen bleiben. Der maßgebliche Immissionsort sei im Einvernehmen mit dem TÜV Saarland auf „A-Straße“ festgelegt worden. Ferner müssten wegen des Gutachtens eine Auflage zur baulichen Abschirmung des Materialaufnahmebereichs gegenüber dem Immissionsort bzw. weitere Planunterlagen nachgefordert werden. Bei Einhaltung der baulichen Schalldämmmaßnahmen an der Kreissäge sei der Immissionsrichtwert am betroffenen Wohnhaus durch diese eingehalten. Die Baueingabebezeichnungen und entsprechenden Beschreibungen müssten auf das Ergebnis des Berichts des TÜV Saarland hinsichtlich des Aufgabetisches abgestellt bzw. erweitert werden.

Unter dem 23.08.2005 erstellte der TÜV Saarland einen Bericht über die Durchführung von Geräuschimmissionsmessungen am 18.08.2005 in der Nachbarschaft des Betriebes der Beigeladenen mit dem Messpunkt A-Straße, dem Wohnhaus der Klägerin. Bei der Messung befand sich der Messpunkt in einem Abstand von ca. 45 m vom Aufgabetisch für die Säge, das Mikrofon 4 m vor der südwestlichen Wohnhausecke 5 m über dem Boden (Mitte Fenster im 1. OG). Der Mittelungspegel L AFTeq nach Fremdgeräuschkorrektur im Beurteilungszeitraum tags 10 Stunden Betrieb in 16 Stunden ergab beim Einsatz eines neuen Sägeblattes 56,0 dB(A), beim alten Sägeblatt 58,5 dB(A). Hochgerechnet auf den Gesamtbetrieb und unter Berücksichtigung des Geräuschpegels beim Abladen der Stammabschnitte und eines Zuschlages für Impulshaftigkeit von 9 dB(A) beim Materialtransport mit Greifarm ergebe sich für den Gesamtbetrieb bei Einsatz des neuen Sägeblatttyps ein Beurteilungspegel von 58 dB(A).

Unter dem 24.10.2005 stimmte die Gemeinde dem Vorhaben gemäß § 36 BauGB zu, bat aber im Hinblick auf städtebauliche Entwicklungsabsichten der Gemeinde um eine Befristung der Baugenehmigung auf einen Zeitraum von 5 Jahren.

Die Klägerin, die sich bereits im Juni 2005 an den Beklagten gewandt und vorsorglich Widerspruch erhoben hatte, machte mit Schreiben vom 25.10.2005 geltend, der Lärm habe sich seit der TÜV-Messung erheblich verstärkt. Zum einen seien bei der Messung die Holzstämme vom Verladekran nicht aus der Verladehöhe fallen gelassen worden. Dieses Fallenlassen verursache mehr Impulslärm und auch mehr Lärm als das Ablegen der Stämme auf die Holzstapel. Weiterhin sei bei der Messung der erst seit 2 Wochen eingesetzte hochtourige Dieselmotor für Holzbearbeitungsarbeiten nicht berücksichtigt worden, der zum Teil mehr als 7 Stunden täglich laufe. Schließlich sei auch der Lärm durch das Laufenlassen der Lkw-Motoren beim Holzabladen und das nicht fachgerechte Abladen von Holzstämmen nicht mit gemessen worden. Ihre Mieter fühlten sich insbesondere durch der Betrieb am frühen Samstagmorgen und in der Zeit von 12.00 bis 14.00 Uhr gestört. Im Garten und vor dem Haus sei der Aufenthalt insgesamt nicht mehr zu ertragen. Der von dem Holzbearbeitungsbetrieb der Beigeladenen ausgehende Lärm sei – im Gegensatz zu dem früher vom Bergwerk ausgehenden Lärm – nicht mehr akzeptabel.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 03.11.2005 machte die Klägerin beim Beklagten geltend, die Beigeladene betreibe ihr Holzbearbeitungsunternehmen nach wie vor ohne Baugenehmigung weiter und forderte den Erlass einer Nutzungsuntersagung.

Der TÜV Saarland gab unter dem 18.11.2005 eine Stellungnahme zu den erforderlichen Maßnahmen im Betrieb der Beigeladenen zur Einhaltung der festgelegten Immissionsrichtwerte für Geräusche in der Nachbarschaft ab: Zur Ermittlung der erforderlichen Länge und Höhe einer Lärmschutzwand sei ein digitales Geländemodell des betreffenden Betriebsgeländes und des maßgeblichen Immissionsortes erstellt worden. Die Geräuschemissionen seien durch Rückrechnung der messtechnisch ermittelten Immissionspegel beim Betrieb mit neuem Sägeblatt über eine Schallausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2 berechnet worden. Zusätzlich sei das Abladen des Stammholzes vom Lkw als Geräuschquelle berücksichtigt worden. Über eine Schallausbreitungsrechnung seien die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahme überprüft und die Mindesthöhe der Wand zur Einhaltung des vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz festgelegten Immissionspegels von 49 dB(A) ermittelt worden. Bei der Berechnung sei davon ausgegangen worden, dass nur noch das neue (leisere) Sägeblatt eingesetzt werde. Als einfache Maßnahme biete sich die Abschirmung des Aufgabetisches und des Lagerbereiches für die Stammabschnitte an. Die Wand sollte gemäß der anliegenden Skizze an die Einhausung der Säge direkt anschließen und entlang des Aufgabetisches sowie über Eck des Stammlagers eine Mindestlänge von 7 m + 16,5 m = 23,5 m sowie eine Höhe von 4 m haben. An die Ausführung der Wand seien folgende Anforderungen zu stellen:

- dichter Anschluss an die Einhausung Säge, generell fugen- und lückenfreier Aufbau
- Schalldämm-Maß R w > 25 dB (bei Flächengewicht von 40 kg/m 2 ist kein gesonderter Nachweis erforderlich).

Unter Berücksichtigung dieser Lärmschutzwand berechne sich der Immissionspegel durch die untersuchten Geräuschquellen am Immissionsort A-Straße zu L r = 48 dB(A) über 16 Stunden tagsüber.

Mit der in Streit stehenden, im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) erteilten Baugenehmigung vom 12.12.2005 erlaubte der Beklagte der Beigeladenen befristet auf 5 Jahre ab Zustellung den Neubau einer offenen Holzlagerhalle mit geschlossenem Maschinenraum sowie Büro- und Sozialcontainer und Errichtung einer Schallschutzwand auf dem Vorhabengrundstück mit den Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 06.07.2005 und des TÜV Saarland vom 18.11.2005 zur Ausführung der Schallschutzwand.

Gegen die der Klägerin am 22.12.2005 förmlich zugestellte Baugenehmigung vom 12.12.2005 erhob sie am 17.01.2006 Widerspruch. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 04.01.2006 hat sie zuvor zur Begründung ihres Widerspruchs vom 02.01.2005 vorgetragen, das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße gegen § 30 BauGB i.V.m. den §§ 3 bis 11 BauNVO, da ihrer Kenntnis nach für das Gebiet ein Bebauungsplan existiere. Nachbarschützend sei insbesondere die Regelung über den Schallschutz in § 19 Abs. 2 LBO. Zur Begründung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 12.12.2005 machte die Klägerin geltend, das zugelassene Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beigeladene nutze Maschinen, die bei der Schallpegel-Messung entweder nicht vorhanden oder aber nicht eingeschaltet gewesen seien. Deshalb seien die tatsächlichen Lärmimmissionen höher. Die ergriffenen Schallschutzmaßnahmen reichten nicht aus. Eine Unterhaltung sei in den Wohnräumen bei offenen Fenstern überhaupt nicht und selbst bei geschlossenen Fenstern nur schwer zu führen. Ob die Schallschutzmauer wie genehmigt ausgeführt worden sei, könne nicht beurteilt werden; augenscheinlich weise diese aber eine Lücke auf.

Mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2006 wies der Kreisrechtsausschuss beim Landkreis D-Stadt den Widerspruch zurück: Mangels Bebauungsplan beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Dieser gewähre der Klägerin nur unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch. Mangels Gebietsreinheit greife der Gebietsgewährleistungsanspruch des § 34 Abs. 2 BauGB nicht. Das Vorhaben befinde sich auf dem Gelände der ehemaligen Schachtanlage Itzenplitz, auf dem sich noch mehrere zum teil leer stehende und zum Teil von Nachfolgebetrieben (Handwerksbetriebe) genutzte Grubengebäude befänden, die teilweise durch Neubauten ergänzt seien. Das Vorhaben der Beigeladenen sei auf einer Freifläche des nördlichen Grubengeländes und in einer Entfernung vom Wohnhaus der Klägerin von ca. 40 bis 50 m realisiert worden. Die Gebäude I. Straße 33 a bis d seien von der I. Straße abgesetzt und bildeten quasi einen Siedlungssplitter, der eher dem Grubengelände zuzurechnen sei, das überwiegend gewerblich genutzt werde. Zusammen mit der Wohnbebauung sei dieses Gebiet als Gemengelage zu qualifizieren. Das durch die angegriffene Baugenehmigung zugelassene Vorhaben werde sowohl den Gewerbe- als auch den Wohnbedürfnissen gerecht. Durch die Auflagen und die Schallschutzmauer würden die von dem Holzsägebetrieb ausgehenden Emissionen auf ein der Klägerin zumutbares Maß begrenzt. Wenn die Beigeladene das Grundstück abweichend von der Baugenehmigung nutze, könne das im Verfahren gegen die Genehmigung nicht berücksichtigt werden.

Gegen die Baugenehmigung und den am 10.10.2006 mit eingeschriebenem Brief an ihre Bevollmächtigten zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 13.11.2006 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, der Rechtsausschuss sei zu Unrecht davon ausgegangen, das Vorhaben befinde sich in einem Industriegebiet. Tatsächlich stellten die Wohngebäude der I. Straße keine Fremdkörper dar; sie gehörten vielmehr zur zwischenzeitlich geschlossenen Siedlungsstruktur. Auf der anderen Seite des Grubengeländes sei ein Naherholungsgebiet errichtet worden. Die industrielle Nutzung des Gebietes trete inzwischen hinter die Wohnnutzung und Nutzung durch nicht störende Gewerbebetriebe wie Autohäuser zurück. Im Verständnis von § 34 BauGB sei deshalb allenfalls von einem kerngebietsähnlichen Gemenge im Sinne von § 7 BauNVO auszugehen. Dort störe das zugelassene Vorhaben aufgrund seiner tatsächlichen Emissionen, die durch ein Sachverständigengutachten erneut zu ermitteln seien. Nicht haltbar seien die Wertungen in der auf dem TÜV-Bericht vom 23.08.2005 beruhenden Baugenehmigung. Im Kerngebiet seien nach der TA Lärm außerhalb von Gebäuden tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zulässig, wobei einzelne Geräuschspitzen die Werte tagsüber nicht um mehr als 30 dB(A) und nachts um 20 dB(A) überschreiten dürften. Der TÜV habe für das Abladen der Baumstämme einen Emissionspegel von 60,5 dB(A) und einen Impulszuschlag von 9 dB(A) berechnet und dafür einen Zeitraum von 0,5 Stunden angegeben. Damit übersteige der Wert die maximal zulässigen 60 dB(A).

Mit Schreiben vom 17.04.2007 macht die Klägerin geltend, dass die Tätigkeiten der Beigeladenen, insbesondere deren Maschinen derzeit sehr eingeschränkt stattfänden und außerhalb der Schallschutzwand in erheblichem Umfang Baustämme gestapelt würden. Wegen der Eigenart der näheren Umgebung sei darauf hinzuweisen, dass am 21.04.2007 am Itzenplitzer Weiher der Nordic Walking Park eröffnet werde. Dadurch werde das gesamte Erholungsgebiet Itzenplitzer Weiher beeinträchtigt.

Die Klägerin beantragt,

die Baugenehmigung vom 12.12.2005 und den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen förmlichen Antrag. Sie legt den Bericht des TÜV Saarland über die Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen an die Schallschutzwand vom 07.02.2007 vor und vertritt die Auffassung, die Argumente der Klageschrift gäben keinen Ansatz für eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Das Vorhaben befinde sich in einem faktischen Industriegebiet und füge sich dort im Verständnis von § 34 BauGB ein. Eine Ermittlung der tatsächlichen Emissionen sei im Verfahren gegen eine Baugenehmigung nicht geboten. Dass die schalltechnischen Anforderungen eingehalten würden, ergebe sich aus dem TÜV-Bericht vom 07.02.2007, in dem ausgeführt ist, dass die Schallschutzwand den Anforderungen der Baugenehmigung entsprechend ausgeführt sei.

Das Gericht hat die Örtlichkeit am 22.08.2007 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 19.09.2007 haben die Beteiligten zwecks Umplanung des Vorhabens und gütlicher Einigung das Ruhen des Verfahrens bis zum 31.12.2007 beantragt und für den Fall, dass bis dahin keine vergleichsweise Regelung in Sicht sei, auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet. In der Folgezeit beantragten sie übereinstimmend ein weiteres Ruhen des Verfahrens bis zum 29.02.2008. Mit Schriftsatz vom 10.03.2008 bat die Klägerin um gerichtliche Entscheidung: Eine Einigung habe nicht erzielt werden können; die Vorstellungen der Beteiligten über den weiteren Betrieb der Maschinen der Beigeladenen seien zu gegensätzlich. Maßgeblich sei weiter, dass der Betrieb der zweiten Säge nicht aufgegeben werde und diese Säge durch den mobilen Lkw mit Ladekran beschickt werden solle. Das führe zu den besonders lästigen Geräuschimmissionen, die auch durch eine Lärmschutzwand nicht beseitigt werden könnten. Denn der Lkw mit dem mobilen Kran fahre um die Lärmschutzwand außen herum.

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage ist in vollem Umfang begründet.

Die angegriffene, der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum "Neubau einer offenen Holzlagerhalle mit geschlossenem Maschinenraum sowie Büro- und Sozialcontainer und Errichtung einer Schallschutzwand“ ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), in ihren Rechten.

Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Vielmehr kann sich der jeweils betroffene Nachbar nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168)

Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführungmaßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -)

Eine davon abweichende Beurteilung kann allerdings dann geboten sein, wenn das den in den Bauvorlagen dargestellte Vorhaben rechtmäßig wäre, in Wirklichkeit aber von vornherein feststeht, dass dieses nicht gewollt und/oder gar nicht möglich ist. (vgl. zum sog. „Etikettenschwindel“: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2007 – 10 A 4372/05 -, Öffentliches Baurecht 2008, 17 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.05.2006 – 2 M 132/06 -, BauR 2006, 2107; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.04.1993 – 6 L 169/90 -, OVGE MüLü 33, 430)

Ist eine Baugenehmigung wegen unterschiedlicher oder widersprüchlicher Darstellungen in den genehmigten Plänen in sich widersprüchlich, so ist sie auf die Nachbarklage hin aufzuheben, wenn auch nur eine der zugelassenen - und damit prinzipiell möglichen - Bauausführungen gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.05.1994 - 2 R 13/92 -, BRS 56 Nr. 104)

Das nach Art und Größe gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugewiesene Vorhaben der Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt im Rahmen des § 64 Abs. 2 LBO 2004 zu prüfende baurechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind.

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird nach § 64 Abs. 2 LBO 2004 außer Abweichungen (Nr. 2 i.V.m. § 68 LBO 2004) nur die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts geprüft, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und die Anforderungen nach der Energiesparverordnung. Hat die Bauaufsichtsbehörde von Gesetz wegen keine Prüfung (des Bauordnungsrechts) vorzunehmen, kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen. (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 – 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58)

Die angegriffene Baugenehmigung verletzt die Klägerin in ihren durch das Bauplanungsrecht öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn - wie sonst auch - nach den für das Baugrundstück geltenden Rechtsnormen. (BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686)

Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, sondern im nicht beplanten Innenbereich der Gemeinde A-Stadt, Ortsteil H.. Folglich bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Art seiner baulichen Nutzung allein danach, ob es nach dieser Verordnung – der BauNVO - in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB vor, gewährt die Art der baulichen Nutzung dem Nachbarn innerhalb desselben Gebietes ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen. (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 -4 C 28.91-, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110; daran anschließend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.08.1994 - 2 R 8/94 -, BRS 56 Nr. 121, und Beschluss vom 12.04.1999 -2 W 1/99-.) Dieser über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, Nutzungen abwehren zu können, die mit der Eigenart dieses Baugebiets nicht verträglich sind. Demgegenüber gewährt der Gebietsgewährleistungsanspruch einem Nachbarn außerhalb des Gebietes des Vorhabens keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben den planungsrechtlichen Vorgaben in dem anderen Gebiet entspricht.

Diese Voraussetzungen für einen nachbarlichen Abwehranspruch der Klägerin in der Form des Gebietsgewährleistungsanspruchs liegen nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob sich das Vorhabengrundstück im Verständnis von § 8 BauNVO mit der erforderlichen Gebietsreinheit in einem Gewerbegebiet befindet, wofür einiges spricht, – die Annahme eines Industriegebietes (§ 9 BauNVO) erscheint eher fernliegend -, liegt das Grundstück der Klägerin außerhalb dieses Gebietes. Denn das Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb des Geländes der ehemaligen Grube Itzenplitz, das Grundstück der Klägerin demgegenüber in dem der Itzenplitzer Straße zugeordneten (faktischen) Wohngebiet, das nördlich des Grubengeländes beginnt und höhenmäßig deutlich oberhalb des ehemaligen Grubengeländes liegt. Die zwischen den beiden Grundstücken vorhandene Geländestufe führt zu einer klaren Trennung zwischen den beiden Baugebieten.

Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauBG nicht vor, kommen im Bereich des Bauplanungsrechts nachbarliche Abwehransprüche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) nur noch auf der Grundlage des sogenannten Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2002 – 2 Q 3/02 -, S. 7) Dessen Voraussetzungen sind hier gegeben.

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Im Bebauungsplangebiet ist das Rücksichtnahmegebot Ausfluss von § 15 BauNVO, im unbeplanten Innenbereich ist es im Begriff des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung in § 34 Abs. 1 BauGB verankert.

Der von der Beklagten mit der angegriffenen Baugenehmigung zugelassene Brennholzproduktionsbetrieb der Beigeladenen ist in der konkret zugelassen Form der Klägerin gegenüber in diesem Sinne rücksichtslos.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann. (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.)

Der objektiv-rechtlichen Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. (- 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168) Der Nachbar hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Bauherr die Anforderungen der Bauvorlagenverordnung einhält, weil diese Regelungen nicht dem Nachbarschutz dienen. Sind die Bauvorlagen aber unvollständig, kann das gleichwohl zum Erfolg des Nachbarrechtsbehelfs führen, wenn sich deswegen nicht hinreichend beurteilen lässt, ob ein Verstoß gegen materiell-rechtliche nachbarschützende Vorschriften vorliegt. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, DÖV 2007, 664)

Auf dieser Grundlage steht der Klägerin ein Abwehranspruch gegen den mit der Baugenehmigung zugelassenen Brennholzbetrieb der Beigeladenen zu.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass in dem ihrem Grundstück benachbarten faktischen Gewerbegebiet nur solche Nutzungen stattfinden, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären. Vielmehr muss sich die Klägerin eine deutliche Vorbelastung ihres Grundstücks aufgrund der Randlage zum ehemaligen Grubengelände und jetzigen faktischen Gewerbegebiet anrechnen lassen. Umgekehrt muss die Beigeladene aber auch die Randlage ihres Betriebsgrundstücks zu dem angrenzenden Bereich mit dem bewohnten Grundstück der Klägerin berücksichtigen und darauf Rücksicht nehmen.

Auch unter Berücksichtigung dieser Vorbelastung ist der zugelassene Betrieb der Beigeladenen der Klägerin gegenüber rücksichtslos.

Die auf andauernden und jeweils längere Zeit während des Tages abstellenden Richtwerte der TA Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 sind dabei nicht das allein maßgebende Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen eines Betriebs auf die Nachbarschaft in Wohngebieten. Deshalb kann die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Gewerbebetriebs nicht schon daraus geschlossen werden, dass durch ihn die nach dem Gebietscharakter allgemein festgelegten Richtwerte nicht überschritten werden. (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.01.1978 – I A 149/76 -, BRS 33 Nr. 47) Ausschlaggebend für die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen sind neben der Lautstärke auch Zeitpunkt, Dauer, Lauthöhe (Frequenz-Spektrum) sowie der Erwartungs-, Überraschungs- und Überdeckungseffekt.

Bei Gewerbe- wie bei Handwerksbetrieben differenziert die Baunutzungsverordnung (BauNVO) deshalb zwischen solchen, die das Wohnen schon vom Typus her wesentlich stören und solchen die das nicht tun. Störende Handwerks- und Gewerbebetriebe sind in Wohngebieten grundsätzlich nicht zulässig. Zu den das Wohnen typischerweise störenden Handwerks- und Gewerbebetrieben gehören insbesondere Schlossereien und Tischlereien, weil diese typischerweise Lärm erzeugende Maschinen benutzen und der Lärm insbesondere von Kreissägen als besonders lästig und störend empfunden wird.

Um einen solchen Betrieb handelt es sich bei dem der Brennholzerzeugung der Beigeladenen. Dabei ist die Holzlagerung in der offenen Lagerhalle ebenso wenig problematisch wie der Büro- und Sozialcontainer, weil davon kein Störpotential für die Nachbarschaft ausgeht. Auch die Brennholzproduktion wäre unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Baunachbarrechts aller Voraussicht nach unbedenklich, wenn sie insgesamt in einer geschlossenen Halle stattfände, wie sie zu einer großen Anzahl in dem faktischen Gewerbegebiet vorhanden sind. Das ist aber gerade nicht Fall. Vielmehr finden sämtliche notwendigen Betriebsvorgänge vom Anliefern der Baumstämme auf den beiden betriebseigenen Langholzfuhrwerken über das Abladen derselben, das Ablängen der Baumstämme auf eine verarbeitungsfähige Länge, die gesamte eigentliche Brennholzproduktion – von dem Maschinenraum abgesehen, auf den noch eingegangen wird – bis hin zum Abholen des geschnittenen Brennholzes im Freien und noch dazu in Richtung auf die angrenzende Wohnbebauung statt. Dass ein solcher Betrieb in dieser Lage ein erhebliches Konfliktpotential beinhaltet und die Baugenehmigung im Hinblick darauf klare Regelungen zum Schutze der Nachbarn im Wohngebiet enthalten muss, bedarf keiner vertieften Ausführungen.

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist indes gerade in Bezug auf die lärmintensive Arbeiten auf dem Betriebsgrundstück weitgehend unbestimmt und lässt von daher potentiell die Verursachung von Lärm im Freien in einem Maße zu, das für die Klägerin als Nachbarin nicht mehr zumutbar ist.

Die Baugenehmigung ist unter Verstoß gegen § 37 SVwVfG (zu) unbestimmt. Die Unbestimmtheit bezieht sich auf diejenigen Merkmale, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung von Nachbarrechten auszuschließen. Eine Baugenehmigung muss hinreichend bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Feststellung muss dem Bauschein selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts herangezogen werden müssen. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2007 – 10 A 4372/05 -, Öffentliches Baurecht 2008, S. 17 ff. unter Verweis auf  OVG NRW, Beschlüsse vom 30.05.2005 – 10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163, vom 29.04.2004 – 10 B 545/04 -, und vom 12.01.2001 – 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162; Urteile vom 10.12.1998 – 10 A 4248/92 -, BRS 58 Nr. 216, und vom 26.09.1991 – 11 A 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144)

Nach § 5 Abs. 2 BauVorlVO muss die Betriebsbeschreibung bei gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und auch keiner Erlaubnis nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bedürfen, u.a. folgende Angaben enthalten:

1. die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe von Art und Ausmaß der entstehenden Einwirkungen auf die Beschäftigten, die Nachbarschaft und die Allgemeinheit durch Erschütterungen, Geräusche, Strahlen, Wärme, Gas, Staub, Dämpfe, Rauch, Ruß und Gerüche sowie die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung der Emissionen nach dem Stand der Technik,

2. die Art und Menge der zu verwendenden Stoffe einschließlich der Brennstoffe, der herzustellenden Erzeugnisse und der anfallenden Abfälle sowie die Art und Menge ihrer Lagerung und bei Abfällen die vorgesehene Art der Beseitigung,

3. die technische Ausstattung unter Angabe der Zahl, der Bauart, des Typs, der Leistung und der Ausrüstung der vorgesehenen Maschinen und Apparate sowie der vorgesehenen Aufstellungsorte; der verfahrenstechnische Zusammenhang ist schematisch darzustellen.

Den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen der Beigeladenen lässt sich der Umfang des zugelassenen Störpotentials des Betriebes nicht ansatzweise entnehmen.

Als Art des Betriebes nennt sie „Anlage zum Sägen, Spalten und Lagern von Brennholz“, als hergestellte Produkte „Brennholz“, als Dienstleistung „Verkauf von Brennholz“ und als verwandte Stoffe (Rohstoffe, Betriebsstoffe, Reststoffe, Waren) „Holz“. Im Weiteren ist die Betriebsbeschreibung völlig unbrauchbar. Beim Stichwort „Arbeitsabläufe – Arbeitsablaufplan ist beigefügt“ ist „nein“ angekreuzt; sodann findet sich die Erläuterung „sh. Plan“. Ein Plan, der Arbeitsabläufe beschreibt oder erläutert, findet sich indes nicht.

Danach folgt die Rubrik „Maschinen, Apparate, Fördereinrichtungen, Betriebsfahrzeuge – Maschinenaufstellungsplan ist beigefügt“. Dort ist das Kästchen „ja“ angekreuzt. Ein Maschinenaufstellplan mit der Angabe der Zahl, der Bauart, des Typs, der Leistung und der Ausrüstung der vorgesehenen Maschinen und Apparate sowie der vorgesehenen Aufstellungsorte findet sich indes nicht. Erläuternd heißt es in der Betriebsbeschreibung: „Die Säge wird in einem geschlossenen Maschinenraum bedient. Sie wird nur bei geschlossenen Türen betrieben. Der Maschinenraum muss die hierfür erforderlichen Schalldämmmaße aufweisen.“ Das ist völlig nichtssagend. Insbesondere fehlen aussagekräftige Angaben zur Bauart, zum Typ und zur Leistung der Säge und welches Schalldämmmaß „hierfür erforderlich“ ist. Dasselbe betrifft die Angaben in der Betriebsbeschreibung zum Umweltschutz. Dort heißt es unter der Rubrik „Geräusche (z.B. durch Anlagen, Tätigkeiten, Fahrzeugverkehr auf dem Grundstück) – Ursache, Dauer, Häufigkeit“ schlicht: „Säge – 08.00 – 18.00 Uhr“, unter Lage der Geräuschquellen (Austrittsöffnungen, ggf. Richtungsangaben)“ allein „Sh. Planzeichnungen“ und unter „Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Geräusche“ nur „Schallschutzklappe“. Was hier unter „Schallschutzklappe“ verstanden wird, bleibt ebenso nebulös wie deren Funktion. Die genehmigten Pläne bringen insoweit keine Erkenntnisse. Bei diesen stimmen schon die Himmelsrichtungen nicht. Auf dem Ergänzungsplan befindet sich ein Nordpfeil, der in etwa mit dem auf der Katasterkarte übereinstimmt. Demgegenüber zeigt der Nordpfeil auf dem Grundrissplan in die entgegengesetzte Richtung und folglich nach Süden. Deshalb sind alle Ansichten falsch bezeichnet (Südost anstelle von Nordwest, Nordost anstelle von Südwest, Nordwest anstelle von Südost und Südwest anstelle von Nordost).

Des Weiteren enthält die Betriebsbeschreibung keinerlei Angaben, wie das zu sägende und zu spaltende Holz überhaupt zum „Betrieb“ gelangt und wie es aus dem Betrieb herauskommt. Dass dies nicht ohne Kraftfahrzeuge und infolge dessen auch nicht ohne Lärmemissionen geschehen kann, ist offensichtlich. Tatsächlich gelangt das Holz, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, mit den beiden Langholztransportern der Beigeladenen zum Betrieb, wobei die Baumstämme ersichtlich außerhalb des „Maschinenraumes“ auf eine Länge von ca. 5 m gekürzt werden müssen, um überhaupt in den Zwischenraum zwischen der Lärmschutzwand und dem Maschinenraum zu passen. Nachvollziehbar hat die Klägerin deshalb im Schreiben an den Beklagten vom 25.10.2005 beklagt, dass erheblicher Lärm beim Laufenlassen der Lkw-Motoren bei Holzabladen und beim Abladen der Baumstämme (vom Langholztransporter) entstehe. Dieser lässt sich ersichtlich nicht durch die Lärmschutzwand reduzieren, weil ein Entladen der Langholzfuhrwerke (vom Wohnhaus der Klägerin gesehen) „hinter“ der Lärmschutzwand schon aus tatsächlichen (Platz-) Gründen gar nicht möglich ist. Das Kürzen der Baumstämme auf die erforderliche Verarbeitungslänge kann aufgrund der räumlichen Enge auch weder im „Maschinenraum“ noch (von der Klägerin aus gesehen) „hinter“ der Lärmschutzwand erfolgen.

Betriebsnotwendig erfordert der Betrieb der Beigeladenen zudem den – tatsächlich auch vorhandenen – Holzaufgabetisch und Kran mit Greifarm, die allesamt in den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen nicht dargestellt sind. Insoweit hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitschutz im Schreiben an den Beklagten vom 17.10.2005 zutreffend darauf hingewiesen, dass alle immissionsträchtigen Maschinen und Geräte und die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen in den Bauvorlagen darzustellen sind. Der Beklagte hat der Beigeladenen sodann im Schriftsatz vom 26.10.2005 zunächst nur mitgeteilt, dass die Lärmmessung eine deutliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte ergeben habe und dafür nicht nur der Betrieb der Säge, sondern auch die Beschickung des Lagertisches mit Stämmen ursächlich seien; die Erteilung einer Genehmigung erfordere deshalb die Darstellung der Maßnahmen zur Abschirmung von Holzaufgabetisch, Kran und Abladestelle. Die Darstellung von Abschirmungsmaßnahmen in den das Vorhaben konkretisierenden Bauvorlagen macht indes keinen Sinn, wenn – wie vorliegend – die Emissionsquellen (Holzaufgabetisch, Kran, Abladestelle) in den Bauvorlagen nicht – wie von der Bauvorlagenverordnung zwingend geboten - dargestellt sind.

Alles in Allem handelt es sich bei der erteilten Baugenehmigung offenkundig um einen „Etikettenschwindel“. (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2007 – 10 A 4372/05 -, Öffentliches Baurecht 2008, 17 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.05.2006 – 2 M 132/06 -, BauR 2006, 2107; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.04.1993 – 6 L 169/90 -, OVGE MüLü 33, 430) Ein solcher liegt vor, wenn ein Bauvorhaben mit seinem Nutzungszweck unzulässig ist und deshalb eine zulässige Nutzung offensichtlich vorgeschoben wird. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beigeladene und der Beklagte versuchen vorliegend, durch bewusstes Weglassen entscheidender emissionsintensiver Betriebsvorgänge und Vorspiegelung nicht möglicher Betriebsabläufe einen an dieser Stelle in der konkreten Form unzulässigen Betrieb als noch zulässig darzustellen. Die Einschätzung wird auch dadurch unterstrichen, dass die Beigeladene nach Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 10.03.2008 nicht bereit sei, die bei der Ortsbesichtigung am 22.08.2007 gänzlich ohne Lärmschutz im Freien aufgestellte zweite – besonders laute - dieselmotorbetriebene Säge aufzugeben, über deren – zum Teil mehr als 7 Stunden täglich anfallenden - Lärm sich die Klägerin bereits im Schreiben an den Beklagten vom 25.10.2005 massiv beklagt hatte.

Auch die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vom 06.07.2005 sowie die Stellungnahme des TÜV Saarland vom 18.11.2005 hinsichtlich der Schallschutzwand sind nicht geeignet, der Baugenehmigung einen hinreichend bestimmten Inhalt zu geben, mit dem der Betrieb an dieser Stelle zulässig wäre.

Die Auflagen des LUA gehen vom Wohnhaus „I. Straße 16“ als maßgeblichen Immissionsort nach Ziffer 2.3 der TA-Lärm aus, während es – wie auch in der Stellungnahme des TÜV Saarland vom 18.11.2005 auf der ersten Seite ausgeführt - tatsächlich um das Wohnhaus Nr. 33 d geht. Weiter heißt es in den Auflagen des LUA, dass die Stammholzzuführung und der Austritt des Holzes aus dem Maschinenraum in Form von schallgedämpften Kanälen mit einem Einfügungsdämpfungsmaß von jeweils > 20 dB(A) auszuführen sind. Abgesehen davon, dass davon tatsächlich bisher nichts umgesetzt wurde, lassen die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen keine schallgedämmten Kanäle erkennen. Dort ist nichts weiter als auf beiden Seiten des „Maschinenraumes“ eine „Klappe“ dargestellt. Auch der Umstand, dass der vorhandene „Maschinenraum“ nicht ansatzweise den Darstellungen in den genehmigten Planunterlagen entspricht, insbesondere dessen Tür sich nicht – wie vom LUA per Auflage gefordert und im genehmigten Plan dargestellt - an der Nordwestseite, sondern an der dem Wohnhaus der Klägerin zugewandten Nordostseite befindet und nach hinten hin überhaupt keine Wand und erst recht keine „Klappe“ hat, sondern völlig offen ist und auch zum Wohnhaus der Klägerin hin nicht mit einem schallgedämpften Kanal versehen ist, unterstreicht die Einschätzung der Baugenehmigung als „Etikettenschwindel“.

Auch die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte „Stellungnahme des TÜV Saarland vom 18.11.2005 hinsichtlich der Schallschutzwand“ führt nicht zu einer hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung. Auch ihr lässt sich eine den Vorgaben des § 5 Abs. 2 BauVorlVO entsprechende Betriebsbeschreibung nicht entnehmen. Ausweislich der Stellungnahme wurden die Geräuschemissionen durch Rückrechnung der messtechnisch ermittelten Immissionspegel beim Betrieb mit neuem Sägeblatt über eine Schallausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2 berechnet und zusätzlich das Abladen des Stammholzes vom Lkw als Geräuschquelle berücksichtigt. Daraus lässt sich zwar entnehmen, dass der TÜV ausgehend von der im „Maschinenraum“ vorhandenen Säge Berechnungen unter verschiedenen Prämissen vorgenommen hat, die allerdings allesamt nicht Gegenstand der Baugenehmigung geworden sind. So lässt sich auch dieser Stellungnahme des TÜV weder Bauart noch Typ noch Leistung der eingesetzten Säge entnehmen. Scheitert es schon daran, kommt es an sich auch nicht mehr darauf an, dass die Baugenehmigung auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des TÜV ersichtlich keine rechtliche Festlegung enthält, dass die nicht näher bezeichnete Säge nur mit dem nicht näher bezeichneten „leiseren“ (neuen) Sägeblatt betrieben werden dürfe.

Die Stellungnahme bestimmt letztlich allein die Beschaffenheit der zu errichtenden Lärmschutzwand, die allerdings nur auf der Grundlage von Vorgaben Sinn macht, die nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind. Angesichts des erheblichen Höhenunterschiedes zwischen dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen und dem Wohngrundstück der Klägerin kann die Lärmschutzwand kaum und allenfalls den Lärm abschirmen, der beim Auflegen des (zuvor außerhalb der Lärmschutzwand auf Verarbeitungslänge abgesägten) Stammholz auf den Aufgabetisch mittels des Greifarmes entsteht. Denn der „Maschinenraum“ selbst befindet sich vom Grundstück der Klägerin aus gesehen bereits oberhalb der Lärmschutzwand, sodass der von dort ausgehende Lärm - insbesondere wenn die Tür bzw. die Klappe nicht geschlossen sind - ungehindert auf das Grundstück der Klägerin gelangt. Hiervon konnte sich das Gericht bei der Ortsbesichtigung eindrücklich überzeugen, da die Bohlenwand bereits vorhanden ist.

Hinzu kommt, dass die Lärmschutzwand mit einer herausnehmbaren Platte (Verladeöffnung) zum Abladen der Stämme versehen ist. Auch insoweit erscheint es realitätsfremd, dass diese Platte stets geschlossen wird, bevor die lärmintensiven Arbeiten aufgenommen werden. Jedenfalls handelt es sich auch insoweit um eine Lärmschutzmaßnahme, die das Wohlwollen des Betreibers erfordert und von daher bei typisierender Betrachtungsweise nicht als Schutzmaßnahme berücksichtigt werden kann.

Denn nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein Betrieb „stört“ von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Deshalb sind mögliche Schutzmaßnahmen oder Betriebsbeschränkungen außer Betracht zu lassen, die bei einem Betrieb dieses Typs ungewöhnlich oder betriebsfremd sind und daher auf Dauer ein Bedürfnis nach ihrer Beseitigung auslösen oder deren Einhaltung sonst von der Bauaufsichtsbehörde mit zumutbarem Aufwand nicht zuverlässig überwacht werden kann.

Diese Konstellation trifft die von der Beigeladenen akzeptierte Nebenbestimmung auf Seite 2 oben des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz im Schreiben vom 06.07.2005, nach der die Tür des Maschinenraumes (nach der Verlegung an die Nordwestseite) während des Betriebes der Brennholzsägemaschine stets geschlossen gehalten werden muss. Die von der Bauaufsichtsbehörde mit zumutbarem Aufwand nicht zuverlässig überwachbare Nebenbestimmung stellt im Ergebnis den Lärmschutz der Nachbarschaft in das Wohlverhalten des Betreibers. Mit deren Einhaltung ist angesichts des Umstandes, dass der Maschinenraum nur eine Grundfläche von gerade (5 m x 3 m =) 15 qm hat, angesichts der dort auftretenden Temperaturen - insbesondere im Sommer - kaum zu rechnen.

Nichts anderes gilt für die Annahme des TÜV Saarland, die Beigeladene werde ausschließlich das leisere (neue) Sägeblatt verwenden.

Weder die Lärmschutzwand noch die Regelung in der Baugenehmigung über die Beschaffenheit der Sägeeinhausung sind deshalb vorliegend geeignet der Rücksichtslosigkeit des sägewerkähnlichen Betriebes entgegen zu wirken.

Ungeachtet des Umstandes, dass sich der (auf unzureichender Grundlage gerechnete) Immissionspegel am Wohnhaus der Klägerin nach den vorliegenden Gutachten möglicherweise gerade noch im Grenzbereich des immissionsschutzrechtlich Zulässigen bewegt, ist der von dem mehr oder weniger im Freien stehenden Sägewerk der Beigeladenen ausgehende Lärm aufgrund der Lautstärke und Impulshaftigkeit der Einzelgeräusche, insbesondere des als besonders lästig empfundenen „Singens“ der verschiedenen Kreissägen für die Klägerin nicht mehr hinzunehmen. Erschwerend kommt insoweit hinzu, dass der Lärm gerade auf die rückwärtige Ruhezone des Grundstücks der Klägerin trifft. Deshalb spielt es für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung vom Ergebnis her keine entscheidende Rolle, welcher Immissionsrichtwert maßgeblich ist und wo er zu messen ist.

Insoweit wird nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass etwa in Dorf- oder Mischgebieten, in denen Wohnnutzung regelmäßig zulässig ist, nach der TA-Lärm Beurteilungspegel von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht zulässig sind. Ziel des Lärmschutzes ist es - obschon die maßgeblichen Immissionsorte für die Ermittlung der Beurteilungspegel nach der TA-Lärm (Nr. 2.3 TA-Lärm) bei bebauten Flächen 0,5 Meter außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe 1989, liegen – in den Gebäuden eine ungestörte Kommunikation am Tage und ein ungestörtes Schlafen in der Nacht zu ermöglichen. Dazu muss nach dem Stand der Lärmwirkungsforschung zur ungestörten Kommunikation einen Innengeräuschpegel von 45 dB(A), zum Schlafen ein Innengeräuschpegel von 30 – 35 dB(A) am Ohr des Schläfers gewährleistet sein. (Das Ticken einer leisen Uhr verursacht etwa 30 dB(A); vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, § 15 Rdnrn. 15.2, 18.3, 19.1 und 19.3) Dabei beträgt die Pegeldifferenz zwischen Innen- und Außengeräusch bei geöffnetem Fenster bis 10 dB(A), bei spaltbreit geöffnetem bzw. auf Kipp gestelltem Fenster bis 15 dB(A) und bei geschlossenen Einfachfenstern ca. 20 – 25 dB(A). (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 Rdnrn. 15.1 und 19.3)

Stellt sich der mit der Baugenehmigung zugelassene Betrieb der Beigeladenen der Klägerin gegenüber als rücksichtslos dar und lässt sich das massive Störpotential innerhalb des rechtlich Zulässigen auch nicht mittels der Auflagen in der Baugenehmigung unter die Grenze der nicht wesentlichen Störung bringen, sind die Baugenehmigung und der Widerspruchsbescheid aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene ist an den Kosten des Verfahrens nicht zu beteiligen, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Beklagten nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beigeladene in der Sache unterlegen ist.

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Textziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Gründe

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage ist in vollem Umfang begründet.

Die angegriffene, der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum "Neubau einer offenen Holzlagerhalle mit geschlossenem Maschinenraum sowie Büro- und Sozialcontainer und Errichtung einer Schallschutzwand“ ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), in ihren Rechten.

Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Vielmehr kann sich der jeweils betroffene Nachbar nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168)

Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführungmaßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -)

Eine davon abweichende Beurteilung kann allerdings dann geboten sein, wenn das den in den Bauvorlagen dargestellte Vorhaben rechtmäßig wäre, in Wirklichkeit aber von vornherein feststeht, dass dieses nicht gewollt und/oder gar nicht möglich ist. (vgl. zum sog. „Etikettenschwindel“: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2007 – 10 A 4372/05 -, Öffentliches Baurecht 2008, 17 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.05.2006 – 2 M 132/06 -, BauR 2006, 2107; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.04.1993 – 6 L 169/90 -, OVGE MüLü 33, 430)

Ist eine Baugenehmigung wegen unterschiedlicher oder widersprüchlicher Darstellungen in den genehmigten Plänen in sich widersprüchlich, so ist sie auf die Nachbarklage hin aufzuheben, wenn auch nur eine der zugelassenen - und damit prinzipiell möglichen - Bauausführungen gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.05.1994 - 2 R 13/92 -, BRS 56 Nr. 104)

Das nach Art und Größe gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugewiesene Vorhaben der Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt im Rahmen des § 64 Abs. 2 LBO 2004 zu prüfende baurechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind.

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird nach § 64 Abs. 2 LBO 2004 außer Abweichungen (Nr. 2 i.V.m. § 68 LBO 2004) nur die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts geprüft, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und die Anforderungen nach der Energiesparverordnung. Hat die Bauaufsichtsbehörde von Gesetz wegen keine Prüfung (des Bauordnungsrechts) vorzunehmen, kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen. (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 – 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58)

Die angegriffene Baugenehmigung verletzt die Klägerin in ihren durch das Bauplanungsrecht öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn - wie sonst auch - nach den für das Baugrundstück geltenden Rechtsnormen. (BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686)

Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, sondern im nicht beplanten Innenbereich der Gemeinde A-Stadt, Ortsteil H.. Folglich bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Art seiner baulichen Nutzung allein danach, ob es nach dieser Verordnung – der BauNVO - in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB vor, gewährt die Art der baulichen Nutzung dem Nachbarn innerhalb desselben Gebietes ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen. (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 -4 C 28.91-, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110; daran anschließend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.08.1994 - 2 R 8/94 -, BRS 56 Nr. 121, und Beschluss vom 12.04.1999 -2 W 1/99-.) Dieser über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, Nutzungen abwehren zu können, die mit der Eigenart dieses Baugebiets nicht verträglich sind. Demgegenüber gewährt der Gebietsgewährleistungsanspruch einem Nachbarn außerhalb des Gebietes des Vorhabens keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben den planungsrechtlichen Vorgaben in dem anderen Gebiet entspricht.

Diese Voraussetzungen für einen nachbarlichen Abwehranspruch der Klägerin in der Form des Gebietsgewährleistungsanspruchs liegen nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob sich das Vorhabengrundstück im Verständnis von § 8 BauNVO mit der erforderlichen Gebietsreinheit in einem Gewerbegebiet befindet, wofür einiges spricht, – die Annahme eines Industriegebietes (§ 9 BauNVO) erscheint eher fernliegend -, liegt das Grundstück der Klägerin außerhalb dieses Gebietes. Denn das Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb des Geländes der ehemaligen Grube Itzenplitz, das Grundstück der Klägerin demgegenüber in dem der Itzenplitzer Straße zugeordneten (faktischen) Wohngebiet, das nördlich des Grubengeländes beginnt und höhenmäßig deutlich oberhalb des ehemaligen Grubengeländes liegt. Die zwischen den beiden Grundstücken vorhandene Geländestufe führt zu einer klaren Trennung zwischen den beiden Baugebieten.

Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauBG nicht vor, kommen im Bereich des Bauplanungsrechts nachbarliche Abwehransprüche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) nur noch auf der Grundlage des sogenannten Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2002 – 2 Q 3/02 -, S. 7) Dessen Voraussetzungen sind hier gegeben.

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Im Bebauungsplangebiet ist das Rücksichtnahmegebot Ausfluss von § 15 BauNVO, im unbeplanten Innenbereich ist es im Begriff des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung in § 34 Abs. 1 BauGB verankert.

Der von der Beklagten mit der angegriffenen Baugenehmigung zugelassene Brennholzproduktionsbetrieb der Beigeladenen ist in der konkret zugelassen Form der Klägerin gegenüber in diesem Sinne rücksichtslos.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann. (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.)

Der objektiv-rechtlichen Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. (- 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168) Der Nachbar hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Bauherr die Anforderungen der Bauvorlagenverordnung einhält, weil diese Regelungen nicht dem Nachbarschutz dienen. Sind die Bauvorlagen aber unvollständig, kann das gleichwohl zum Erfolg des Nachbarrechtsbehelfs führen, wenn sich deswegen nicht hinreichend beurteilen lässt, ob ein Verstoß gegen materiell-rechtliche nachbarschützende Vorschriften vorliegt. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, DÖV 2007, 664)

Auf dieser Grundlage steht der Klägerin ein Abwehranspruch gegen den mit der Baugenehmigung zugelassenen Brennholzbetrieb der Beigeladenen zu.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass in dem ihrem Grundstück benachbarten faktischen Gewerbegebiet nur solche Nutzungen stattfinden, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären. Vielmehr muss sich die Klägerin eine deutliche Vorbelastung ihres Grundstücks aufgrund der Randlage zum ehemaligen Grubengelände und jetzigen faktischen Gewerbegebiet anrechnen lassen. Umgekehrt muss die Beigeladene aber auch die Randlage ihres Betriebsgrundstücks zu dem angrenzenden Bereich mit dem bewohnten Grundstück der Klägerin berücksichtigen und darauf Rücksicht nehmen.

Auch unter Berücksichtigung dieser Vorbelastung ist der zugelassene Betrieb der Beigeladenen der Klägerin gegenüber rücksichtslos.

Die auf andauernden und jeweils längere Zeit während des Tages abstellenden Richtwerte der TA Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 sind dabei nicht das allein maßgebende Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen eines Betriebs auf die Nachbarschaft in Wohngebieten. Deshalb kann die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Gewerbebetriebs nicht schon daraus geschlossen werden, dass durch ihn die nach dem Gebietscharakter allgemein festgelegten Richtwerte nicht überschritten werden. (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.01.1978 – I A 149/76 -, BRS 33 Nr. 47) Ausschlaggebend für die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen sind neben der Lautstärke auch Zeitpunkt, Dauer, Lauthöhe (Frequenz-Spektrum) sowie der Erwartungs-, Überraschungs- und Überdeckungseffekt.

Bei Gewerbe- wie bei Handwerksbetrieben differenziert die Baunutzungsverordnung (BauNVO) deshalb zwischen solchen, die das Wohnen schon vom Typus her wesentlich stören und solchen die das nicht tun. Störende Handwerks- und Gewerbebetriebe sind in Wohngebieten grundsätzlich nicht zulässig. Zu den das Wohnen typischerweise störenden Handwerks- und Gewerbebetrieben gehören insbesondere Schlossereien und Tischlereien, weil diese typischerweise Lärm erzeugende Maschinen benutzen und der Lärm insbesondere von Kreissägen als besonders lästig und störend empfunden wird.

Um einen solchen Betrieb handelt es sich bei dem der Brennholzerzeugung der Beigeladenen. Dabei ist die Holzlagerung in der offenen Lagerhalle ebenso wenig problematisch wie der Büro- und Sozialcontainer, weil davon kein Störpotential für die Nachbarschaft ausgeht. Auch die Brennholzproduktion wäre unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Baunachbarrechts aller Voraussicht nach unbedenklich, wenn sie insgesamt in einer geschlossenen Halle stattfände, wie sie zu einer großen Anzahl in dem faktischen Gewerbegebiet vorhanden sind. Das ist aber gerade nicht Fall. Vielmehr finden sämtliche notwendigen Betriebsvorgänge vom Anliefern der Baumstämme auf den beiden betriebseigenen Langholzfuhrwerken über das Abladen derselben, das Ablängen der Baumstämme auf eine verarbeitungsfähige Länge, die gesamte eigentliche Brennholzproduktion – von dem Maschinenraum abgesehen, auf den noch eingegangen wird – bis hin zum Abholen des geschnittenen Brennholzes im Freien und noch dazu in Richtung auf die angrenzende Wohnbebauung statt. Dass ein solcher Betrieb in dieser Lage ein erhebliches Konfliktpotential beinhaltet und die Baugenehmigung im Hinblick darauf klare Regelungen zum Schutze der Nachbarn im Wohngebiet enthalten muss, bedarf keiner vertieften Ausführungen.

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist indes gerade in Bezug auf die lärmintensive Arbeiten auf dem Betriebsgrundstück weitgehend unbestimmt und lässt von daher potentiell die Verursachung von Lärm im Freien in einem Maße zu, das für die Klägerin als Nachbarin nicht mehr zumutbar ist.

Die Baugenehmigung ist unter Verstoß gegen § 37 SVwVfG (zu) unbestimmt. Die Unbestimmtheit bezieht sich auf diejenigen Merkmale, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung von Nachbarrechten auszuschließen. Eine Baugenehmigung muss hinreichend bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Feststellung muss dem Bauschein selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts herangezogen werden müssen. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2007 – 10 A 4372/05 -, Öffentliches Baurecht 2008, S. 17 ff. unter Verweis auf  OVG NRW, Beschlüsse vom 30.05.2005 – 10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163, vom 29.04.2004 – 10 B 545/04 -, und vom 12.01.2001 – 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162; Urteile vom 10.12.1998 – 10 A 4248/92 -, BRS 58 Nr. 216, und vom 26.09.1991 – 11 A 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144)

Nach § 5 Abs. 2 BauVorlVO muss die Betriebsbeschreibung bei gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und auch keiner Erlaubnis nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bedürfen, u.a. folgende Angaben enthalten:

1. die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe von Art und Ausmaß der entstehenden Einwirkungen auf die Beschäftigten, die Nachbarschaft und die Allgemeinheit durch Erschütterungen, Geräusche, Strahlen, Wärme, Gas, Staub, Dämpfe, Rauch, Ruß und Gerüche sowie die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung der Emissionen nach dem Stand der Technik,

2. die Art und Menge der zu verwendenden Stoffe einschließlich der Brennstoffe, der herzustellenden Erzeugnisse und der anfallenden Abfälle sowie die Art und Menge ihrer Lagerung und bei Abfällen die vorgesehene Art der Beseitigung,

3. die technische Ausstattung unter Angabe der Zahl, der Bauart, des Typs, der Leistung und der Ausrüstung der vorgesehenen Maschinen und Apparate sowie der vorgesehenen Aufstellungsorte; der verfahrenstechnische Zusammenhang ist schematisch darzustellen.

Den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen der Beigeladenen lässt sich der Umfang des zugelassenen Störpotentials des Betriebes nicht ansatzweise entnehmen.

Als Art des Betriebes nennt sie „Anlage zum Sägen, Spalten und Lagern von Brennholz“, als hergestellte Produkte „Brennholz“, als Dienstleistung „Verkauf von Brennholz“ und als verwandte Stoffe (Rohstoffe, Betriebsstoffe, Reststoffe, Waren) „Holz“. Im Weiteren ist die Betriebsbeschreibung völlig unbrauchbar. Beim Stichwort „Arbeitsabläufe – Arbeitsablaufplan ist beigefügt“ ist „nein“ angekreuzt; sodann findet sich die Erläuterung „sh. Plan“. Ein Plan, der Arbeitsabläufe beschreibt oder erläutert, findet sich indes nicht.

Danach folgt die Rubrik „Maschinen, Apparate, Fördereinrichtungen, Betriebsfahrzeuge – Maschinenaufstellungsplan ist beigefügt“. Dort ist das Kästchen „ja“ angekreuzt. Ein Maschinenaufstellplan mit der Angabe der Zahl, der Bauart, des Typs, der Leistung und der Ausrüstung der vorgesehenen Maschinen und Apparate sowie der vorgesehenen Aufstellungsorte findet sich indes nicht. Erläuternd heißt es in der Betriebsbeschreibung: „Die Säge wird in einem geschlossenen Maschinenraum bedient. Sie wird nur bei geschlossenen Türen betrieben. Der Maschinenraum muss die hierfür erforderlichen Schalldämmmaße aufweisen.“ Das ist völlig nichtssagend. Insbesondere fehlen aussagekräftige Angaben zur Bauart, zum Typ und zur Leistung der Säge und welches Schalldämmmaß „hierfür erforderlich“ ist. Dasselbe betrifft die Angaben in der Betriebsbeschreibung zum Umweltschutz. Dort heißt es unter der Rubrik „Geräusche (z.B. durch Anlagen, Tätigkeiten, Fahrzeugverkehr auf dem Grundstück) – Ursache, Dauer, Häufigkeit“ schlicht: „Säge – 08.00 – 18.00 Uhr“, unter Lage der Geräuschquellen (Austrittsöffnungen, ggf. Richtungsangaben)“ allein „Sh. Planzeichnungen“ und unter „Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Geräusche“ nur „Schallschutzklappe“. Was hier unter „Schallschutzklappe“ verstanden wird, bleibt ebenso nebulös wie deren Funktion. Die genehmigten Pläne bringen insoweit keine Erkenntnisse. Bei diesen stimmen schon die Himmelsrichtungen nicht. Auf dem Ergänzungsplan befindet sich ein Nordpfeil, der in etwa mit dem auf der Katasterkarte übereinstimmt. Demgegenüber zeigt der Nordpfeil auf dem Grundrissplan in die entgegengesetzte Richtung und folglich nach Süden. Deshalb sind alle Ansichten falsch bezeichnet (Südost anstelle von Nordwest, Nordost anstelle von Südwest, Nordwest anstelle von Südost und Südwest anstelle von Nordost).

Des Weiteren enthält die Betriebsbeschreibung keinerlei Angaben, wie das zu sägende und zu spaltende Holz überhaupt zum „Betrieb“ gelangt und wie es aus dem Betrieb herauskommt. Dass dies nicht ohne Kraftfahrzeuge und infolge dessen auch nicht ohne Lärmemissionen geschehen kann, ist offensichtlich. Tatsächlich gelangt das Holz, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, mit den beiden Langholztransportern der Beigeladenen zum Betrieb, wobei die Baumstämme ersichtlich außerhalb des „Maschinenraumes“ auf eine Länge von ca. 5 m gekürzt werden müssen, um überhaupt in den Zwischenraum zwischen der Lärmschutzwand und dem Maschinenraum zu passen. Nachvollziehbar hat die Klägerin deshalb im Schreiben an den Beklagten vom 25.10.2005 beklagt, dass erheblicher Lärm beim Laufenlassen der Lkw-Motoren bei Holzabladen und beim Abladen der Baumstämme (vom Langholztransporter) entstehe. Dieser lässt sich ersichtlich nicht durch die Lärmschutzwand reduzieren, weil ein Entladen der Langholzfuhrwerke (vom Wohnhaus der Klägerin gesehen) „hinter“ der Lärmschutzwand schon aus tatsächlichen (Platz-) Gründen gar nicht möglich ist. Das Kürzen der Baumstämme auf die erforderliche Verarbeitungslänge kann aufgrund der räumlichen Enge auch weder im „Maschinenraum“ noch (von der Klägerin aus gesehen) „hinter“ der Lärmschutzwand erfolgen.

Betriebsnotwendig erfordert der Betrieb der Beigeladenen zudem den – tatsächlich auch vorhandenen – Holzaufgabetisch und Kran mit Greifarm, die allesamt in den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen nicht dargestellt sind. Insoweit hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitschutz im Schreiben an den Beklagten vom 17.10.2005 zutreffend darauf hingewiesen, dass alle immissionsträchtigen Maschinen und Geräte und die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen in den Bauvorlagen darzustellen sind. Der Beklagte hat der Beigeladenen sodann im Schriftsatz vom 26.10.2005 zunächst nur mitgeteilt, dass die Lärmmessung eine deutliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte ergeben habe und dafür nicht nur der Betrieb der Säge, sondern auch die Beschickung des Lagertisches mit Stämmen ursächlich seien; die Erteilung einer Genehmigung erfordere deshalb die Darstellung der Maßnahmen zur Abschirmung von Holzaufgabetisch, Kran und Abladestelle. Die Darstellung von Abschirmungsmaßnahmen in den das Vorhaben konkretisierenden Bauvorlagen macht indes keinen Sinn, wenn – wie vorliegend – die Emissionsquellen (Holzaufgabetisch, Kran, Abladestelle) in den Bauvorlagen nicht – wie von der Bauvorlagenverordnung zwingend geboten - dargestellt sind.

Alles in Allem handelt es sich bei der erteilten Baugenehmigung offenkundig um einen „Etikettenschwindel“. (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2007 – 10 A 4372/05 -, Öffentliches Baurecht 2008, 17 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.05.2006 – 2 M 132/06 -, BauR 2006, 2107; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.04.1993 – 6 L 169/90 -, OVGE MüLü 33, 430) Ein solcher liegt vor, wenn ein Bauvorhaben mit seinem Nutzungszweck unzulässig ist und deshalb eine zulässige Nutzung offensichtlich vorgeschoben wird. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beigeladene und der Beklagte versuchen vorliegend, durch bewusstes Weglassen entscheidender emissionsintensiver Betriebsvorgänge und Vorspiegelung nicht möglicher Betriebsabläufe einen an dieser Stelle in der konkreten Form unzulässigen Betrieb als noch zulässig darzustellen. Die Einschätzung wird auch dadurch unterstrichen, dass die Beigeladene nach Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 10.03.2008 nicht bereit sei, die bei der Ortsbesichtigung am 22.08.2007 gänzlich ohne Lärmschutz im Freien aufgestellte zweite – besonders laute - dieselmotorbetriebene Säge aufzugeben, über deren – zum Teil mehr als 7 Stunden täglich anfallenden - Lärm sich die Klägerin bereits im Schreiben an den Beklagten vom 25.10.2005 massiv beklagt hatte.

Auch die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vom 06.07.2005 sowie die Stellungnahme des TÜV Saarland vom 18.11.2005 hinsichtlich der Schallschutzwand sind nicht geeignet, der Baugenehmigung einen hinreichend bestimmten Inhalt zu geben, mit dem der Betrieb an dieser Stelle zulässig wäre.

Die Auflagen des LUA gehen vom Wohnhaus „I. Straße 16“ als maßgeblichen Immissionsort nach Ziffer 2.3 der TA-Lärm aus, während es – wie auch in der Stellungnahme des TÜV Saarland vom 18.11.2005 auf der ersten Seite ausgeführt - tatsächlich um das Wohnhaus Nr. 33 d geht. Weiter heißt es in den Auflagen des LUA, dass die Stammholzzuführung und der Austritt des Holzes aus dem Maschinenraum in Form von schallgedämpften Kanälen mit einem Einfügungsdämpfungsmaß von jeweils > 20 dB(A) auszuführen sind. Abgesehen davon, dass davon tatsächlich bisher nichts umgesetzt wurde, lassen die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen keine schallgedämmten Kanäle erkennen. Dort ist nichts weiter als auf beiden Seiten des „Maschinenraumes“ eine „Klappe“ dargestellt. Auch der Umstand, dass der vorhandene „Maschinenraum“ nicht ansatzweise den Darstellungen in den genehmigten Planunterlagen entspricht, insbesondere dessen Tür sich nicht – wie vom LUA per Auflage gefordert und im genehmigten Plan dargestellt - an der Nordwestseite, sondern an der dem Wohnhaus der Klägerin zugewandten Nordostseite befindet und nach hinten hin überhaupt keine Wand und erst recht keine „Klappe“ hat, sondern völlig offen ist und auch zum Wohnhaus der Klägerin hin nicht mit einem schallgedämpften Kanal versehen ist, unterstreicht die Einschätzung der Baugenehmigung als „Etikettenschwindel“.

Auch die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte „Stellungnahme des TÜV Saarland vom 18.11.2005 hinsichtlich der Schallschutzwand“ führt nicht zu einer hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung. Auch ihr lässt sich eine den Vorgaben des § 5 Abs. 2 BauVorlVO entsprechende Betriebsbeschreibung nicht entnehmen. Ausweislich der Stellungnahme wurden die Geräuschemissionen durch Rückrechnung der messtechnisch ermittelten Immissionspegel beim Betrieb mit neuem Sägeblatt über eine Schallausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2 berechnet und zusätzlich das Abladen des Stammholzes vom Lkw als Geräuschquelle berücksichtigt. Daraus lässt sich zwar entnehmen, dass der TÜV ausgehend von der im „Maschinenraum“ vorhandenen Säge Berechnungen unter verschiedenen Prämissen vorgenommen hat, die allerdings allesamt nicht Gegenstand der Baugenehmigung geworden sind. So lässt sich auch dieser Stellungnahme des TÜV weder Bauart noch Typ noch Leistung der eingesetzten Säge entnehmen. Scheitert es schon daran, kommt es an sich auch nicht mehr darauf an, dass die Baugenehmigung auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des TÜV ersichtlich keine rechtliche Festlegung enthält, dass die nicht näher bezeichnete Säge nur mit dem nicht näher bezeichneten „leiseren“ (neuen) Sägeblatt betrieben werden dürfe.

Die Stellungnahme bestimmt letztlich allein die Beschaffenheit der zu errichtenden Lärmschutzwand, die allerdings nur auf der Grundlage von Vorgaben Sinn macht, die nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind. Angesichts des erheblichen Höhenunterschiedes zwischen dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen und dem Wohngrundstück der Klägerin kann die Lärmschutzwand kaum und allenfalls den Lärm abschirmen, der beim Auflegen des (zuvor außerhalb der Lärmschutzwand auf Verarbeitungslänge abgesägten) Stammholz auf den Aufgabetisch mittels des Greifarmes entsteht. Denn der „Maschinenraum“ selbst befindet sich vom Grundstück der Klägerin aus gesehen bereits oberhalb der Lärmschutzwand, sodass der von dort ausgehende Lärm - insbesondere wenn die Tür bzw. die Klappe nicht geschlossen sind - ungehindert auf das Grundstück der Klägerin gelangt. Hiervon konnte sich das Gericht bei der Ortsbesichtigung eindrücklich überzeugen, da die Bohlenwand bereits vorhanden ist.

Hinzu kommt, dass die Lärmschutzwand mit einer herausnehmbaren Platte (Verladeöffnung) zum Abladen der Stämme versehen ist. Auch insoweit erscheint es realitätsfremd, dass diese Platte stets geschlossen wird, bevor die lärmintensiven Arbeiten aufgenommen werden. Jedenfalls handelt es sich auch insoweit um eine Lärmschutzmaßnahme, die das Wohlwollen des Betreibers erfordert und von daher bei typisierender Betrachtungsweise nicht als Schutzmaßnahme berücksichtigt werden kann.

Denn nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein Betrieb „stört“ von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Deshalb sind mögliche Schutzmaßnahmen oder Betriebsbeschränkungen außer Betracht zu lassen, die bei einem Betrieb dieses Typs ungewöhnlich oder betriebsfremd sind und daher auf Dauer ein Bedürfnis nach ihrer Beseitigung auslösen oder deren Einhaltung sonst von der Bauaufsichtsbehörde mit zumutbarem Aufwand nicht zuverlässig überwacht werden kann.

Diese Konstellation trifft die von der Beigeladenen akzeptierte Nebenbestimmung auf Seite 2 oben des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz im Schreiben vom 06.07.2005, nach der die Tür des Maschinenraumes (nach der Verlegung an die Nordwestseite) während des Betriebes der Brennholzsägemaschine stets geschlossen gehalten werden muss. Die von der Bauaufsichtsbehörde mit zumutbarem Aufwand nicht zuverlässig überwachbare Nebenbestimmung stellt im Ergebnis den Lärmschutz der Nachbarschaft in das Wohlverhalten des Betreibers. Mit deren Einhaltung ist angesichts des Umstandes, dass der Maschinenraum nur eine Grundfläche von gerade (5 m x 3 m =) 15 qm hat, angesichts der dort auftretenden Temperaturen - insbesondere im Sommer - kaum zu rechnen.

Nichts anderes gilt für die Annahme des TÜV Saarland, die Beigeladene werde ausschließlich das leisere (neue) Sägeblatt verwenden.

Weder die Lärmschutzwand noch die Regelung in der Baugenehmigung über die Beschaffenheit der Sägeeinhausung sind deshalb vorliegend geeignet der Rücksichtslosigkeit des sägewerkähnlichen Betriebes entgegen zu wirken.

Ungeachtet des Umstandes, dass sich der (auf unzureichender Grundlage gerechnete) Immissionspegel am Wohnhaus der Klägerin nach den vorliegenden Gutachten möglicherweise gerade noch im Grenzbereich des immissionsschutzrechtlich Zulässigen bewegt, ist der von dem mehr oder weniger im Freien stehenden Sägewerk der Beigeladenen ausgehende Lärm aufgrund der Lautstärke und Impulshaftigkeit der Einzelgeräusche, insbesondere des als besonders lästig empfundenen „Singens“ der verschiedenen Kreissägen für die Klägerin nicht mehr hinzunehmen. Erschwerend kommt insoweit hinzu, dass der Lärm gerade auf die rückwärtige Ruhezone des Grundstücks der Klägerin trifft. Deshalb spielt es für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung vom Ergebnis her keine entscheidende Rolle, welcher Immissionsrichtwert maßgeblich ist und wo er zu messen ist.

Insoweit wird nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass etwa in Dorf- oder Mischgebieten, in denen Wohnnutzung regelmäßig zulässig ist, nach der TA-Lärm Beurteilungspegel von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht zulässig sind. Ziel des Lärmschutzes ist es - obschon die maßgeblichen Immissionsorte für die Ermittlung der Beurteilungspegel nach der TA-Lärm (Nr. 2.3 TA-Lärm) bei bebauten Flächen 0,5 Meter außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe 1989, liegen – in den Gebäuden eine ungestörte Kommunikation am Tage und ein ungestörtes Schlafen in der Nacht zu ermöglichen. Dazu muss nach dem Stand der Lärmwirkungsforschung zur ungestörten Kommunikation einen Innengeräuschpegel von 45 dB(A), zum Schlafen ein Innengeräuschpegel von 30 – 35 dB(A) am Ohr des Schläfers gewährleistet sein. (Das Ticken einer leisen Uhr verursacht etwa 30 dB(A); vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, § 15 Rdnrn. 15.2, 18.3, 19.1 und 19.3) Dabei beträgt die Pegeldifferenz zwischen Innen- und Außengeräusch bei geöffnetem Fenster bis 10 dB(A), bei spaltbreit geöffnetem bzw. auf Kipp gestelltem Fenster bis 15 dB(A) und bei geschlossenen Einfachfenstern ca. 20 – 25 dB(A). (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 Rdnrn. 15.1 und 19.3)

Stellt sich der mit der Baugenehmigung zugelassene Betrieb der Beigeladenen der Klägerin gegenüber als rücksichtslos dar und lässt sich das massive Störpotential innerhalb des rechtlich Zulässigen auch nicht mittels der Auflagen in der Baugenehmigung unter die Grenze der nicht wesentlichen Störung bringen, sind die Baugenehmigung und der Widerspruchsbescheid aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene ist an den Kosten des Verfahrens nicht zu beteiligen, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Beklagten nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beigeladene in der Sache unterlegen ist.

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Textziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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