Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 K 595/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 595/20 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Katharinenstraße 37, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik und Richterin Rebentisch sowie die ehrenamtliche Richterin van Limbeek und den ehrenamtlichen Richter Thormählen-Tafeche aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2022 für Recht erkannt: Der Widerspruchsbescheid der Senatorin für Wissenschaft und Häfen vom 28. Februar 2020 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2 Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage abgewiesen wurde. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung ihr bewilligter Ausbildungsförderung und die damit verbundene Rückforderung wegen nachträglicher Vermögensanrechnungen. Die Klägerin beantragte am 11. März 2016 und am 16. August 2016 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei dem Studierendenwerk Bremen für den Besuch einer Abendschule und gab in dem Antrag an, zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Barvermögen in Höhe von 18,00 Euro und ein Bank- und Sparguthaben in Höhe von 226,00 Euro (Stichtag 11. März 2016) bzw. ein Barvermögen in Höhe von 15,00 Euro und ein Bank- und Sparguthaben in Höhe von 376,00 Euro (Stichtag 16. August 2016) zu besitzen. Das Studierendenwerk Bremen gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 29. April 2016 für den Zeitraum von März 2016 bis Juli 2016 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 572,00 Euro sowie mit Bescheid vom 30. November 2016 für den Zeitraum von August 2016 bis Juli 2017 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 622,00 Euro. Durch eine Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern nach § 45a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) wurde dem Studierendenwerk Bremen bekannt, dass die Klägerin im Meldejahr 2016 freigestellte Kapitalerträge in Höhe von 247,00 Euro bei der Kreissparkasse , der Deka Bank und der Bausparkasse Schwäbisch Hall in Anspruch genommen habe. Daraufhin forderte das Studierendenwerk Bremen die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2019 unter Fristsetzung auf, die Höhe ihres Vermögens zum Stichtag 11. März 2016 sowie zum Stichtag 16. August 2016 mitzuteilen und zu belegen. Das Studierendenwerk Bremen wies die Klägerin auf die Möglichkeit einer Rücknahme und Rückforderung nach § 45 und § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hin.

3 Die Klägerin reichte mit Schreiben vom 17. Juli 2019 zunächst Kontoauszüge ihres Girokontos ein, die zum Stichtag 11. März 2016 einen Kontostand in Höhe von 369,96 Euro und zum Stichtag 16. August 2016 einen Kontostand in Höhe von 708,97 Euro aufwiesen. Sie gab an, sie habe in den Bewilligungszeiträumen über kein weiteres Kapitalvermögen verfügt und keine Freistellungsaufträge unterzeichnet. Nach nochmaliger Aufforderung seitens des Studierendenwerks Bremen reichte die Klägerin mit Schreiben vom 5. August 2019 eine Bestandsmitteilung eines Depots bei der Deka-Bank mit der Nummer ein, welches zum Stichtag 11. März 2016 einen Bestand von 8.236,54 Euro und zum Stichtag 16. August 2016 einen Bestand von 8.500,10 Euro aufwies. Ebenfalls reichte die Klägerin einen Kontoauszug eines Bausparvertrages bei der Schwäbisch Hall aus dem Jahr 2016 mit der Nummer sowie die erste Seite eines Freistellungsauftrages gerichtet an die Schwäbisch Hall zum Verfahren. Der Kontoauszug des Bausparvertrages wies einen Kontostand zum Dezember 2016 in Höhe von 8.662,59 Euro und einen monatlichen Sparbeitrag von 100,00 Euro aus. Auf die eingereichten Belege wird im Übrigen umfassend Bezug genommen. In dem Schreiben an das Studierendenwerk Bremen vom 5. August 2019 führte die Klägerin aus, dass sie von der Existenz der Konten bei der Deka- Bank sowie der Schwäbisch Hall erst durch das Auskunftsersuchen des Studierendenwerks Bremen erfahren habe. Ihre Eltern hätten die Konten ohne ihr Wissen und ohne ihre Kenntnis eröffnet und verwaltet. Mit Bescheid vom 16. August 2019 setzte das Studierendenwerk Bremen die Höhe der Ausbildungsförderung unter Zugrundelegung des Vermögens der Klägerin in Höhe von 15.446,06 Euro (abzüglich der Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG in Höhe von 5.200,00 Euro) für den Bewilligungszeitraum von März 2016 bis Juli 2016 auf 0,00 Euro sowie unter Zugrundelegung des Vermögens der Klägerin in Höhe von 13.638,63 Euro (abzüglich der Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG in Höhe von 7.200,00 Euro) für den Bewilligungszeitraum von August 2016 bis Juli 2017 auf 110,00 Euro herab und forderte überbezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 9.004,00 Euro zurück. Nach § 11 Abs. 2 BAföG seien auf den Bedarf des Auszubildenden zunächst sein Einkommen und Vermögen anzurechnen. Die Klägerin habe erst auf Anforderung Nachweise aller Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermögenswerte eingereicht und sich auch vorab nicht beim zuständigen Amt entsprechend informiert. Sie sei daher ihrer Mitteilungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Dem Vermögensnachweis vom 30. Juli 2019 der Deka-Bank sei eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei dem Depot um das Depot der Klägerin handele. Zudem sei dem Vermögensnachweis

4 vom 31. Dezember 2016 der Bausparkasse der Schwäbisch Hall zu entnehmen, dass die Klägerin Vertragsinhaberin des Bausparkonto sei und der Kontoauszug der Klägerin postalisch zugegangen sei, während sie im Leistungsbezug von Ausbildungsförderung gewesen sei. Zudem habe sie einen Freistellungsauftrag in Höhe von 100,00 Euro der Bausparkasse Schwäbisch Hall unterzeichnet. Ein Vertrauensbestand des § 45 SGB X sei nicht gegeben, da die Klägerin bei Stellung der Anträge auf Ausbildungsförderung das in diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen mindestens grob fahrlässig nur unvollständig angegeben habe. Nach Abwägung aller Umstände im Rahmen des Ermessens könne von der Erstattungsforderung der zu Unrecht gezahlten Förderung in diesem Fall nicht abgesehen werden. Das rechtsstaatliche Interesse, rechtmäßige Zustände herzustellen, überwiege eindeutig dem Individualinteresse, die zu Unrecht geleistete Ausbildungsförderung zu belassen. Hiergegen erhob die Klägerin am 16. September 2019 Widerspruch. Die Konten der Deka- Bank und der Schwäbisch Hall seien von ihren Eltern ohne ihr Wissen oder ihre Verfügung eingerichtet worden und seien als Aussteuer gedacht. Die Klägerin reichte ein von ihrer Mutter unterschriebenes Schriftstück, datiert auf den 30. August 2019, zum Verfahren, in dem diese unter anderem erklärte, sie habe den Freistellungsauftrag bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall unterzeichnet. Dem Widerspruchsschreiben ebenfalls beigefügt war eine Bescheinigung über das Sparguthaben zum Stichtag 11. März 2016 sowie zum Stichtag 16. August 2016 der Bausparkasse Schwäbisch Hall vom 1. August 2019 sowie ein Schreiben der Kreissparkasse vom 9. September 2019. Dem an die Klägerin adressierten Schreiben der Kreissparkasse Syke war folgender Inhalt zu entnehmen: „Sehr geehrte Frau , hiermit bestätigen wir Ihnen, dass aufgrund der Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihren Eltern keine Verfügung durch Sie selbst vorgenomm urfte. Dies betrifft bis zum heutigen Tage das Depot bei der Deka-Bank: . Entsprechend erfolgten in dem benannten Zeitraum vom 03/2016 – 07/2016 und 08/2016 – 07/2017 keine Verfügungen. […]“ Ausweislich eines sich in den beigezogenen Behördenakten befindenden Aktenvermerks des Sachbearbeiters des Studierendenwerks Bremen vom 2. Oktober 2019 habe die Klägerin an diesem Tag bei ihm vorgesprochen. Sie habe von ihrer Lebensgeschichte (ihrem schwierigen Elternhaus und ihrer Bulimie-Erkrankung) berichtet. Sie habe weiter vorgetragen, sie habe keine Kenntnis von den streitgegenständlichen Konten gehabt und davon, ihren Eltern Kontovollmachten erteilt zu haben. Sie habe sich zudem wegen der Befürchtung eines Rückfalls ihrer Erkrankung aufgrund der aktuellen unsicheren Situation bzgl. der Rückforderung zunächst von ihrem Studium beurlauben lassen. Zudem habe sie die Rückforderungssumme erst einmal beglichen.

5 Die Klägerin überreichte dem Sachbearbeiter unter anderem ein Schreiben der Deka-Bank vom 13. September 2019, aus dem der Verkauf von Wertpapieren hervorging, eine von ihr unterschriebene Vollmacht datiert auf den 31. März 2011, in der sie ihre Eltern beauftragte, in und mit ihrem Nahmen, in Vertretung, auf unbestimmte Zeit ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln und zu verwalten, weil sie sich nicht in der Lage fühle, sowie den Vertragsabschluss des Bausparvertrages der Schwäbisch Hall und die zweite Seite des Freistellungsauftrages der Schwäbisch Hall vom 14. Dezember 2015. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 begründete die Klägerin zudem ihren Widerspruch weiter damit, dass sie von den Konten keine Kenntnis gehabt habe. Dies resultiere aus ihrer von schwierigen Verhältnissen und einer starken Bulimie-Erkrankung geprägten Vergangenheit, wegen der sie ab Dezember 2009 eine intensiv sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erhalten habe und in eine institutionelle Einrichtung der Kinder und Jugendhilfe Bremen/Verden gezogen sei, sowie von Dezember 2012 bis Oktober 2013 in einer Wohngruppe gelebt habe. Mit einem weiteren Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Oktober 2019 machte die Klägerin geltend, dass ein Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht vorliege. Sie habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Vermögenswerte nicht mitgeteilt. Sie habe keine Kenntnis von der Existenz der Konten gehabt und ein „Kennenmüssen“ würde nicht ausreichen. Bei Bausparverträgen und Fonds komme es wie bei Sparbüchern darauf an, wer die Verfügungsmacht über diese innehabe. Aus dem Sinn und Zweck der Norm ergebe sich, dass der Auszubildende sich aus den Sparbüchern ihren Lebensunterhalt sichern können müsse. Wenn keine Kenntnis vom Vermögen und auch keine Verfügungsberechtigung bestehe, sei ein Rückgriff auf das Vermögen unmöglich und ausgeschlossen. Aus dem Schreiben der Kreissparkasse vom 9. September 2019 ergebe sich, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine Verfügungsberechtigung über die Konten gehabt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2020 wies die Senatorin für Wissenschaft und Häfen den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe ein Guthaben eines Bausparvertrages der Schwäbisch Hall sowie ein Depot bei der Deka-Bank nicht als Vermögenswerte angegeben. Nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG sei Vermögen der auszubildenden Person anzurechnen, wenn es auf dessen Namen angelegt sei. Soweit eine zivilrechtlich wirksame Treuhandabrede vorliege, seien sich aus dieser Abrede ergebende Rückforderungs- bzw. Herausgabeansprüche des Treugebers gegen die auszubildende Person als Treuhänder als Schuld zu berücksichtigen. Von dem Vermögensbegriff ausgenommen seien Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus

6 rechtlichen Gründen nicht verwerten könne. Eine Verwertung von Vermögen sei z. B. aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§ 135, 136 BGB) vorliege (Tz. 27.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföGVwV). Rechtliche Gründe, die einer Verwertung des Vermögens entgegenstünden, lägen nicht vor. Private Vereinbarungen zwischen einem Geldgeber und dem Kontoinhaber stellten kein rechtliches Hindernis für eine Verwertung dar. Sofern ein volljähriger Kontoinhaber einer dritten Person eine Vollmacht erteilt habe, so müsse er sich daraus ergebende Folgen gegen sich gelten lassen. Die Klägerin sei als alleinige Kontoinhaberin verfügungsberechtigte Gläubigerin und Inhaberin der Forderungen gegenüber der Deka- Bank gewesen, denn maßgeblich sei, wer sich nach außen im Rechtsverkehr als Forderungsinhaber zu erkennen gebe. Dem Schreiben der Kreissparkasse vom 9. September 2019 lasse sich entnehmen, dass die Klägerin im Außenverhältnis gegenüber der Bank verfügungsberechtigt sei. Aus dem Kontoeröffnungsantrag bei der Schwäbisch Hall vom 13. November 2008 gehe eindeutig hervor, dass die Klägerin Antragstellerin und damit Berechtigte sein sollte. Ein geheimer Vorbehalt, nicht selbst Inhaberin der Forderung sein zu wollen, wäre gemäß § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich. Gleiches gelte für eine private Einschränkung der Verfügungsgewalt. Die Klägerin können sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, da dieser wegen der Kenntnis bzw. fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin nicht schutzwürdig sei. Die Klägerin hätte sich bei ihren Eltern bei Stellung der Ausbildungsförderungsanträge über etwaige Vermögenswerte erkundigen müssen. Des Weiteren bestünden Zweifel an der Unkenntnis der Klägerin, da aus dem Schreiben der Kreissparkasse Syke vom 9. September 2019 hervorgehe, dass es eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und deren Eltern über den Bausparvertrag gegeben habe. Im Rahmen des Ermessens sei zudem berücksichtigt worden, dass kein Bearbeitungsfehler oder mitwirkendes Verwaltungsverschulden feststellbar sei. Die Klägerin hat am 30. März 2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2020, soweit damit eine Neuberechnung der Förderungsleistungen vorgenommen wurde und eine Rückforderung erfolgt ist, aufzuheben; hilfsweise, den Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2020 isoliert aufzuheben.

7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihr Vorbingen im Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2020. Das Gericht hat mit Schreiben vom 5. April 2022 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Zuständigkeit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen für den Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides bestünden, da nach Nummer 2 der Regelung der Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 19. Juni 1973 (Brem.ABl. S. 347), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 2. August 2016 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, die oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung die Senatorin für Kinder und Bildung sei. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat mit Bekanntmachung der Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 3. Mai 2022 (BremABl. S. 244) die bisherige Regelung der Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 19. Juni 1973 (Brem.ABl. S. 347) ersetzt und in Nummer 2 Satz 1 der Bekanntmachung vom 3. Mai 2022 die Senatorin für Wissenschaft und Häfen als oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage hat lediglich hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg. Soweit das Klagebegehren im Hauptantrag auf die Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 16. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2020 gerichtet war, war die Klage abzuweisen (dazu 1.). Die Klage ist hingegen begründet, soweit hilfsweise die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2020 beantragt worden ist, da der Widerspruchsbescheid an einem Verfahrensfehler leidet (dazu 2.). 1. Die Klage hat im Hauptantrag keinen Erfolg.

8 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die kumulative Aufhebung des Ausgangs- und Widerspruchbescheides, denn der Ausgangsbescheid vom 16. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Das Studierendenwerk Bremen hat die Bewilligungsbescheide vom 29. April 2016 und vom 30. November 2016 in rechtmäßiger Weise nach § 45 Abs. 1, 2 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen und die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückgefordert. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide für Ausbildungsförderung richtet sich vorliegende nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach darf ein unanfechtbarer begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit nur unter den Einschränkungen der § 45 Abs. 1 2 bis 4 SGB X zurückgenommen werden. Mit Wirkung für die Vergangenheit wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X zurückgenommen, § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Die vorgenannten Bewilligungsbescheide sind wegen unterbliebener Vermögensanrechnung rechtswidrig (dazu a.) und die Beklagte hat zu Recht einen Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X angenommen (dazu b.). Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (dazu c.). a. Die Bewilligungsbescheide vom 29. April 2016 und vom 30. November 2016 waren vorliegend rechtswidrig, weil die Klägerin im nach § 28 Abs. 2 BAföG jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung vom 11. März 2016 und vom 16. August 2016 über anrechenbares Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG verfügte, das nach Maßgabe der § 11 Abs. 2, §§ 26 ff. BAföG abzüglich des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ihren (monatlichen) Förderbedarf überstieg. Die Klägerin war Inhaberin von Forderungen aus einem Bausparvertrag bei der Schwäbisch Hall sowie aus einem Depot bei der Deka-Bank. Die daraus resultierenden Forderungen sind entgegen der Auffassung der Klägerin nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ihrem Vermögen zuzurechnen.

9 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen im ausbildungsförderungs- rechtlichen Sinne bewegliche und unbewegliche Sachen (Nr. 1) sowie Forderungen und sonstige Rechte (Nr. 2). Einschränkungen des Vermögensbegriffs ergeben sich lediglich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG. Forderungen, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG und nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen Gegenstände fallen, zählen damit ungeachtet ihrer spezifischen Rechtsnatur, ihres Ursprungs und Inhalts zum Vermögen im förderungsrechtlichen Sinne. Die Klägerin war zur Überzeugin des Gerichts Gläubigerin des Depots der Deka-Bank sowie des Bausparkontos der Schwäbisch Hall (dazu (1.)). Die Klägerin war auch nicht in ihrer Verfügungsmacht beschränkt. (dazu (2.)). (1.) Der Klägerin stand als Gläubigerin zum Stichtag 11. März 2016 eine Guthabenforderung des Depots und des Bausparvertrages von insgesamt 15.446,06 Euro sowie zum Stichtag 16. August 2016 in Höhe von insgesamt 13.638,63 Euro gegenüber der der Deka-Bank sowie der Schwäbisch Hall als Schuldnerinnen zu. Wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrags ist, bestimmt sich nach den konkreten Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Maßgebend ist, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Sparguthabens werden soll. Denn durch den Kontoerrichtungsvertrag wird der Kontoinhaber Gläubiger der Auszahlungsforderung gegenüber dem Bankinstitut. Aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammt und ob auf dem Konto Geld verbucht wird, das möglicherweise einem Dritten zuzuordnen ist, ist für die Frage, wer Gläubiger der Einlage ist, ohne Belang. Wer Kontoinhaber ist, ist somit durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln. Prinzipiell ist in derartigen Fällen zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer wirksamen (ausdrücklichen oder konkludenten) Stellvertretung oder eines Vertrags zugunsten Dritter gemäß § 328 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegen oder ob es hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte für eine anderweitige Gläubigerbestimmung gibt. Bei der Auslegung der anlässlich der Kontoeröffnung gewechselten Willenserklärungen kommt dabei dem Inhalt der Kontoeröffnungsunterlagen zumindest ein gesteigerter Indizwert insoweit zu, als der ohne jeden Vorbehalt bezeichnete Kontoinhaber selbst dann Gläubiger der Bank werden soll, wenn die auf dem Konto gutgeschriebenen Valuta vom Konto eines Dritten stammen. Treten Eltern, die ein Sparkonto für ihre Kinder errichten, explizit als deren gesetzliche Vertreter auf, kann auf

10 deren eindeutigen rechtsgeschäftlichen Willen, die Gläubigerschaft des Kindes zu begründen, geschlossen werden (vgl. zum Ganzen: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Mai 2008 – 3 A 373/07, juris Rn. 49ff. m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin am 11. März 2016 sowie am 16. August 2016 Gläubigerin des Depots bei der Deka-Bank sowie des Bausparvertrages bei der Schwäbisch Hall gewesen ist. Dem im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Eröffnungsantrag des Depots mit der Nummer bei der Deka-Bank vom 14. April 2005 ist zu entnehmen, dass in diesem als Depotinhaberin die Klägerin aufgeführt ist. Als gesetzliche Vertreter sind die Eltern der Klägerin aufgeführt. Für die Bank war es mithin erkennbar, dass das Depot für die Klägerin angelegt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Depoteröffnung durch die Eltern Vorbehalte gegenüber der Bank gemacht wurden, sind dem Eröffnungsantrag nicht zu entnehmen und auch anderweitig nicht erkennbar oder vorgetragen. Insbesondere ist auch die Bestandsmitteilung vom 13. September 2019 an die Klägerin adressiert. Der Umstand, dass in der Mitteilung die Wohnanschrift ihrer Eltern, bei denen die Klägerin nach eigenen Angaben etwa seit dem Jahr 2013 nicht mehr wohnte, angegeben ist, ist hingegen für sich genommen irrelevant. Denn als Adressaten sind nicht die Eltern der Klägerin, sondern diese selbst angegeben und auch im Übrigen wird von „Ihrem“ Depot (dem Depot der Klägerin) gesprochen. Auch der Umstand, dass das Girokonto des Vaters der Klägerin als Referenzkontos angegeben ist, begründet nicht dessen Gläubigerschaft. Vielmehr steht es dem Gläubiger oder dessen gesetzlichen Vertreter grundsätzlich frei, die Bank anzuweisen, die „Vermögenserträge“ an einen Dritten auszuzahlen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Deka-Bank von der Inhaberschaft der Klägerin des Depots ausgegangen ist und dies auch den erkennbaren Willen darstellt. Auch in den Vertragsunterlagen zum Bausparvertrag der Schwäbisch Hall ist als Vertragsinhaberin die Klägerin bezeichnet. Dass der Kontoauszug aus 2016 zwar an die Klägerin gerichtet, aber erneut unter der Wohnanschrift ihrer Eltern adressiert gewesen ist, spricht auch in diesem Zusammenhang nicht gegen eine Gläubigerschaft der Klägerin. Es dürfte auch in diesem Fall vielmehr daraus resultieren, dass sowohl bei Vertragsabschluss im Jahr 2008 als auch zuletzt im Freistellungsauftrag vom 14. Dezember 2015 als Adresse

11 der Klägerin die Wohnanschrift ihrer Eltern benannt wurde. Im Übrigen kann auch die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Eltern der Klägerin haben den Bausparvertrag am 13. November 2008 zwar unterzeichnet, jedoch sind sie ausweislich des Antragsformulars ausdrücklich als gesetzliche Vertreter der zu dieser Zeit minderjährigen Klägerin aufgetreten. Die Schwäbisch Hall durfte daraus gerade keine Gläubigerschaft der Eltern ableiten. Anhaltspunkte dafür, dass sie dies abweichend dieser Auffassung getan haben, sind nicht ersichtlich. Auch ist der Freistellungsauftrag vom 14. Dezember 2015 auf den Namen der Klägerin ausgestellt. Die Kapitalerträge sollten ihrem Vermögen zugerechnet werden. Dass der Freistellungsauftrag nicht von ihr, sondern ihren Eltern unterzeichnet wurde, spricht mit Blick auf die den Eltern erteilte Vollmacht und der Tatsache, dass die Eltern die Vermögensverwaltung für ihre Tochter übernommen haben, nicht gegen einer Gläubigerschaft der Klägerin. (2.) Zur Überzeugung der Kammer war die Klägerin in ihrer Verfügungsmacht auch nicht beschränkt. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG erfasst solche einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegenden Gegenstände, auf die ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich – ganz oder teilweise – objektiv unmöglich ist. Ist die Zugriffsmöglichkeit dagegen trotz der rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung weiterhin objektiv gegeben, ist die formale Zuordnung entscheidend. Für diese Zuordnung ist allein maßgebend, wer formal die (volle) Verfügungsgewalt über das Vermögen besitzt. Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur beansprucht werden kann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen, ist dieser Vermögensgegenstand daher nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vom Vermögen des Auszubildenden ausgenommen (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Mai 2008 – 3 A 373/07, juris Rn. 81). Danach kann die Klägerin sich nicht auf eine den ausbildungsbedingten Verwertungszugriff ausschließende Beschränkung berufen. Die von der Klägerin unterschriebene und ihren

12 Eltern erteilte Vollmacht vom 31. März 2011 schließt Verfügungsmöglichkeiten der Klägerin nicht aus. Die Vollmacht lautete: „Da ich mich zur Zeit nicht in der Lage fühle, meine finanziellen Angelegenheiten zu regeln und zu verwalten, beauftrage ich meine Eltern, , dieses in meinem Namen und mit meinem Namen, in Vertretung, auf unbestimmte Zeit, zu übernehmen.“ Durch diese Vollmacht berechtigt die Klägerin ihre Eltern ohne Zweifel zur Verwaltung ihres Vermögens; ein gleichzeitiger Ausschluss der Verfügungsmöglichkeiten der Klägerin ist darin aber nicht zu sehen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sich die in dem Schreiben der Kreissparkasse vom 9. September 2019 erwähnte Vereinbarung zwischen ihr und ihren Eltern auf die oben dargestellte und der Kreissparkasse vorgelegten Vollmacht vom 31. März 2011 bezieht und daraus ableitet, dass die Bank von einer Verfügungsbeschränkung der Klägerin ausgegangen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vollmacht kann keine juristisch verbindliche Verfügungsbeschränkung belegen. Anders als die Klägerin meint, ist eine solche Verfügungsbeschränkung nicht nach dem erkennbaren Willen der Bank zu beurteilen, sondern wäre im behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren zu belegen. Auch die Angabe des Girokonotos des Vaters der Klägerin als Referenzkontos begründet für sich genommen keine Verfügungsbeschränkung. b. Der Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X steht auch kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheides entgegen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstige erbrachte Leistungen verbraucht hat. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X schließt den Vertrauensschutz vorliegend jedoch aus. Nach dieser Bestimmung kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit ist in § 45 Abs. 2

13 Satz 3 Nr. 3 SGB X legal definiert und liegt danach vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Die grobe Fahrlässigkeit in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X muss sich lediglich auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben beziehen, nicht auf die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Anders als in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ist keine Wertung des Betroffenen erforderlich. Der Betroffene muss individuell in der Lage gewesen sein, die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angabe zu erkennen. Schwere seelische Erkrankungen und fehlende intellektuelle Fähigkeiten sind zu würdigen. Individuelle Verhältnisse wie fehlende Sprachkenntnisse, eine Leseschwäche oder ähnliche Umstände können dann keine Rolle spielen, wenn der Begünstigte nicht nachgefragt oder sich sonst nicht um ein ausreichendes Verständnis – etwa unter Zuhilfenahme Dritter – bemüht hat. Auf der anderen Seite muss die Fragestellung seitens der Behörde im Formular so beschaffen sein, dass dem Betroffenen klar wird, auf welche Angaben es ankommt. Das gilt jedenfalls, wenn auch aus anderen Gründen kein Anlass zur Nachfrage bestand. Grob fahrlässig ist es auch, Anfragen und Erklärungen der Behörde einfach nicht zur Kenntnis zu nehmen oder die Mitteilung von als im Verhältnis zur Behörde streitig erkannten Tatsachen zu unterlassen (OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Mai 2008 – 3 A 373/07, juris Rn. 81 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben kann offen bleiben, ob der Klägerin selbst eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (dazu (1.)), sie muss sich – die Wahrheit ihres in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrages unterstellt – jedenfalls die besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung ihrer Eltern zurechnen lassen (dazu (2.)). (1.) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin entsprechend den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2020 zumindest deshalb eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, weil sie sich bei ihren Eltern vor Antragstellung nicht nach etwaigem Vermögen erkundigt hat. In dieser Hinsicht hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass auch einem Minderjährigen, der im BAföG-Antrag Angaben zum Vermögen macht, ohne vorher bei den Eltern nachzufragen, der Vorwurf des grob fahrlässigen Handelns wegen unvollständigen Angabe im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gemacht werden kann (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 3. April 2008 – 15 A 140/07, juris Rn. 44).

14 Die Klägerin hat ihren Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch durch die Angabe erweitert, sie habe bei dem Ausfüllen des Formblattes zur Beantragung von Ausbildungsförderung ihre Eltern ausdrücklich nach eigenem Vermögen gefragt. Ihre Eltern hätten auch von ihrem BAföG-Antrag Kenntnis gehabt, da sie ihnen berichtet habe, dass sie einen Weg gefunden habe, finanziell unabhängig von ihnen sich ihre Schulausbildung zu finanzieren. Dabei habe sie ihren Eltern auch berichtet, dass sie im Antrag ihr Vermögen angeben müsse und sie gefragt, ob sie Rücklagen habe. Ihre Eltern hätten ihr jedoch mit „Nein“ geantwortet. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin, ihre Eltern hätten ihr gegenüber im Zusammenhang der Antragstellung bekundet, dass sie über kein relevantes Vermögen verfüge, bestehen deshalb, weil die Klägerin von diesem Umstand erstmals in der mündlichen Verhandlung berichtet hat. Auch die Erklärung der Klägerin, sie sei nach Erhalt des ersten Briefes des BAföG-Amtes in eine Art „Schockstarre“ geraten, erklärt nur eingeschränkt, weshalb sie von dem Gespräch mit ihren Eltern über etwaiges Vermögen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt berichtet hat. Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob der Klägerin – die Wahrheit ihres neuen Vortrages unterstellt – zumindest eine weitergehende Mitwirkungspflicht dergestalt verletzt hat, weil sie im Antragsformular nicht angegeben hat, dass sie sich selbst nicht um ihr finanziellen Angelegenheiten kümmere, sondern ihre Eltern damit beauftragt habe und von diesen die Auskunft über ihre eigene „Vermögenslosigkeit“ erhalten habe. Denn selbst unterstellt, die Eltern der Klägerin hätten dieser gegenüber bekundet, sie – die Klägerin – verfüge über kein relevantes Vermögen und angenommen, die Klägerin hätte diesen Umstand daraufhin nicht im Rahmen des BAföG-Antrages angeben müssen, um dem BAföG-Amt die Möglichkeit weiterer Nachfragen bei den Eltern der Klägerin zu eröffnen, muss sich die Klägerin die grob fahrlässige Falschangabe zu ihrem etwaigen Vermögen durch ihre Eltern aufgrund der von ihr erteilen Vollmacht nach Auffassung der Kammer vorliegend zurechnen lassen. (2.) Die Klägerin muss sich – die Wahrheit ihres Vortags in der mündlichen Verhandlung unterstellt – das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen, weil sie diese mit ihrer Vermögensverwaltung beauftragt hat. Wissen bzw. grob fahrlässiges Nichtwissen eines Bevollmächtigten muss sich die Klägerin analog §§ 278, 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die Vorschriften des § 278 Satz 1 BGB,

15 wonach der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten hat, und des § 166 Abs. 1 BGB, wonach nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, wonach also das Verhalten bzw. die Kenntnis oder das Kennenmüssen einer dritten Person als eigenes Verhalten bzw. eigene Kenntnis oder eigenes Kennenmüssen zugerechnet wird, finden jedenfalls im Fall einer gesetzlichen Vertretung oder rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung entsprechende Anwendung im öffentlichen Recht. Denn dieser Grundgedanke des bürgerlichen Rechts lässt, da er auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht, eine entsprechende Anwendung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu, da die Interessenlage, aus der die Verpflichtung des Vertretenen hergeleitet wird, sich von der entsprechenden Sachlage im bürgerlichen Recht nicht wesentlich unterscheidet. Demjenigen, der sich eines Dritten bedient (oder kraft Gesetzes eines Dritten bedienen muss), soll es gerade bei rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung nicht gestattet werden, einerseits die tatsächlich oder vermeintlich besseren Fähigkeiten und Kenntnisse dieses Dritten zu seinem eigenen Vorteil zu nutzen, ohne die möglicherweise gleichzeitig daraus resultierenden Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Wer zur Erledigung eigener Angelegenheiten einen Dritten einschaltet, übernimmt damit zugleich die Verantwortung für dessen Verhalten bzw. dessen Kenntnis oder Kennenmüssen, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm selbst dieses Verhalten bzw. dessen Kenntnis oder Kennenmüssen bekannt ist (vgl. LSG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. April 2017 –, juris Rn. 50 anschließend an BSG, Urteil vom 22. Oktober 1968 – 9 RV 418/65 und BSG vom 18. August 2005 - B 7a AL 4/05 R, beide zu § 47 VerwVG und beide juris. Ebenfalls anschließend daran VG Cottbus, Urteil vom 23. November 2021 – 8 K 1737/18, juris Rn. 34). Die Klägerin hat ihren Eltern die Verwaltung ihres Vermögens durch rechtsgeschäftliche Vollmacht vom 31. März 2011 übertragen. Diese haben jedenfalls grob fahrlässig unvollständige Angaben zum Vermögen der Klägerin gemacht, indem sie dieser gegenüber bekundet haben, dass die Klägerin über kein im Rahmen des BAföG-Antrages anzugebendes Vermögen verfüge. Die Bewertung der Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der Angaben beurteilt sich dabei nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 76/08 R, juris Rn. 20). Maßgeblich ist allein, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Eltern der Klägerin in der Lage gewesen waren, zu erkennen, dass sie bzw. die die Klägerin das Depot der Deka-Bank sowie den Bausparvertrag der Schwäbisch Hall bei

16 der Antragstellung als Vermögen hätten angeben müssen. Dabei kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Eltern der Klägerin die rechtlichen Konsequenzen haben richtig zuordnen können. Die rechtliche Würdigung ist außer Betracht zu lassen. Eine bestehende oder verbleibende Unsicherheit hätten die Eltern der Klägerin jedenfalls durch Nachfragen beim Studierendenwerk Bremen aus der Welt räumen und das Vermögen zunächst jedenfalls vorbehaltlich einer genaueren Prüfung benennen müssen. Gemessen an diesen Maßstäben ist jedenfalls von einer groben Fahrlässigkeit der Eltern auszugehen. Bereits die Klägerin selbst trug im Termin zur mündlichen Verhandlung vor, dass sie ihren Eltern von der Beantragung der Ausbildungsförderung berichtete. Aus einem sich in den beigezogenen Behördenakten befindenden Schreiben der Klägerin vom 6. Februar 2016, mit dem sie ihren Antrag auf Ausbildungsförderung bei dem Studierendenwert Bremen einreichte, ergibt sich, dass die Klägerin darum gebeten hat, etwaigen Schriftverkehr oder sonstige notwendige Kontaktaufnahmen mit ihren Eltern zu führen. Angesichts dessen ist daher jedenfalls von einer Kenntnis der Eltern der Klägerin hinsichtlich der Inanspruchnahme ihrer Tochter von Sozialleistungen auszugehen. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zudem angegeben, ihre Eltern ausdrücklich nach ihr zustehendem Vermögen gefragt zu haben. Ihre Eltern hätten darauf mit „Nein“ geantwortet. Ob die Eltern diese Aussage lediglich wegen der von der Klägerin vorgetragenen Gedankenlosigkeit oder aber sogar vorsätzlich „zum Schutze“ der Klägerin getätigt haben, ist unbeachtlich, denn jedenfalls hätten die Eltern der Klägerin bei einem Unverständnis weitere Nachfragen tätigen müssen. Die Eltern der Klägerin können sich nicht darauf berufen, das für die Klägerin angelegte Vermögen zum Zeitpunkt der erbetenen Informationsauskunft durch die Klägerin aus dem Blick verloren oder gar vergessen zu haben: die Mutter der Klägerin füllte lediglich wenige Monate vor der Antragstellung auf Ausbildungsförderung (am 14. Dezember 2015) noch einen Freistellungsauftrag für ihre Tochter aus und gab dabei ausdrücklich den Bausparvertrag der Klägerin an. Letztendlich kann den vorherigen Ausführungen auch die von der Klägerin vorgetragene „schwierige Kommunikation“ zwischen ihr und ihren Eltern nicht entgegengehalten werden. Denn nach dem Vortrag der Klägerin war sowohl ihre Nachfrage als auch die Antwort ihrer Eltern eindeutig. Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ihre Eltern seien „ein bisschen dusselig“ nichts. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Eltern der Klägerin aus ihrer Sicht mit der Frage, ob die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt über Vermögen verfügte, überfordert gewesen sind, sodass ihnen eine grob fahrlässige Falschauskunft nicht vorgehalten werden könnte.

17 c. Die Entscheidung des Studierendenwerk Bremen lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO. Die von dem Studierendenwerk getroffene Ermessenserwägungen sind noch ausreichend und halten einer gerichtlichen Prüfung stand. Das Studierendenwerk hat sein Ermessen erkannt und die Rückforderungsentscheidung abgewogen. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dargelegt, dass sie die Rückforderung in Höhe von 9.004,00 Euro wirtschaftlich stark belasten würde. Dies drängt sich angesichts des die Rückforderungssumme weit übersteigende Vermögen der Klägerin (siehe dazu unter 1. a.) auch nicht auf. Die Klägerin hat die geforderte Summe insbesondere auch bereits aus ihrem Depot beglichen, was ebenfalls nicht gegen eine Zumutbarkeit der Rückforderung spricht. 2. Die Klage hat hingegen im Hilfsantrag Erfolg. Das Gericht konnte den Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2020 isoliert aufheben. Der Hilfsantrag ist sowohl zulässig als auch begründet. a. Der Hilfsantrag ist zulässig. Das Klagebegehren im Hilfsantrag umfasst ausdrücklich die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2020. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist zwar zu entnehmen, dass grundsätzlicher Verfahrensgegenstand nicht der Ausgangsbescheid und noch zusätzlich der Widerspruchsbescheid, sondern allein der Ausgangsbescheid in der Fassung, die ihm die Widerspruchsbehörde gegeben hat, ist. Dem Grunde nach hängen beide Verwaltungsakte zusammen und sind prozessual als eine Einheit anzusehen (vgl. BVerwG vom 21. Oktober 1964, BVerwGE 19, 327 ff.). Eine Ausnahme von dieser prozessrechtlichen Einheit zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist von Gesetzes wegen jedoch für den Fall vorgesehen, dass der Widerspruchsbescheid gemäß § 79 Abs. 2 VwGO gegenüber dem Ausgangsbescheid eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO gilt als eine zusätzliche Beschwer dabei

18 auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. Vorliegend kommt eine Aufhebung wegen eines möglichen Zuständigkeitsmangels in Betracht. b. Der Antrag ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Widerspruchsbescheid leidet an formellen Mängeln. Er ist von der sachlich unzuständigen Widerspruchsbehörde erlassen worden. (1.) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht zum Erlass berechtigt, da es an ihrer Zuständigkeit fehlte. Zwar ist nach der Geschäftsverteilung im Senat vom 11. November 2019 (Brem.ABl. S. 1275) die Senatorin für Wissenschaft und Häfen für „Angelegenheiten des Studierendenwerkes einschließlich der Angelegenheiten der Ausbildungsförderung (BAföG)“ zuständig. Die Geschäftsverteilung des Senats legt die Geschäftsbereiche der einzelnen Senatorinnen und Senatoren der Freien Hansestadt Bremen jedoch nur im Innenverhältnis, das heißt zwischen diesen und in Bezug auf die ihnen zugeordneten Dienststellen fest (vgl. Art. 120 Satz 1 der Verfassung für die Freie Hansestadt Bremen). Die in der Geschäftsverteilung des Senats geregelten Zuständigkeiten der einzelnen Senatorinnen und Senatoren begründen für sich genommen indes keine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde im Außenverhältnis für Eingriffe in die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern (vgl. Göbel, in: Fischer-Lescano/Rinken u.a. (Hrsg.), Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 120, Rn. 10 f.). Als Zuständigkeitsbestimmung wäre die Geschäftsverteilung des Senats im Übrigen in weiten Teilen auch zu unbestimmt. Die dafür maßgeblichen Vorschriften über die Zuständigkeit der senatorischen Behörden im Außenverhältnis finden sich vielmehr in entsprechenden Gesetzen, Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen (Zuständigkeitsbestimmungen). Eine solche Zuständigkeitsbestimmung ist vorliegend in der Regelung der Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 19. Juni 1973 (Brem.ABl. S. 347) zu sehen. Nach der – zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides – gültigen

19 Fassung vom 2. August 2016 (Brem.GBl. S. 434) ist gemäß Nummer 2 der genannten Zuständigkeitsregelung die oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung die Senatorin für Kinder und Bildung. Auch der Umstand, dass die Zuständigkeitsregelung durch die Bekanntmachung der Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 3. Mai 2022 (BremABl. S. 244) dahingehend geändert worden ist, dass nunmehr die oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung die Senatorin für Wissenschaft und Häfen ist (vgl. Nr. 2 Satz 1 der Bekanntmachung), führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, da die Bekanntmachung mit Wirkung vom 1. Mai 2022 – und damit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides – in Kraft getreten ist. Eine etwaige Heilung des Zuständigkeitsmangels in sachlicher Hinsicht ist nach Überzeugung der Kammer jedenfalls für bereits abgeschlossene Widerspruchsverfahren nicht möglich. Für eine entsprechende Anwendung der Heilungsvorschrift des § 45 Abs. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) besteht hier kein Raum. Nach alledem ist eine Zuständigkeitsvorschrift, nach der die Senatorin für Wissenschaft und Häfen bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2020 für Angelegenheiten der Ausbildungsförderung zuständig gewesen ist, nicht gegeben. Demnach ist die Senatorin für Kinder und Bildung vorliegend (weiterhin) als zuständige Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 2 VwGO, Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) anzusehen. Der Begriff des „zuständigen Senators“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 AGVwGO ist im Bereich der Ausbildungsförderung in Einklang mit der genannten ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung auszulegen. Der Umstand, dass die Zuständigkeitsbestimmung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr in Einklang mit der Geschäftsverteilung des Senats stand und auch faktisch nicht mehr von der Senatorin für Kinder und Bildung wahrgenommen wurde, ist in Hinblick auf das Außenverhältnis vor dem Hintergrund der zunächst fortbestehenden ausdrücklichen Regelung der Zuständigkeit unbeachtlich. Mit der Geschäftsverteilung des Senats vom 11. November 2019 ging im Hinblick auf die Zuständigkeit für „Angelegenheiten der Ausbildungsförderung“ im Verhältnis zu der (vorherigen) Geschäftsverteilung des Senats vom 28. Juli 2015 (BremABl. S. 791) – wonach die Senatorin für Kinder und Bildung in diesem Bereich zuständig gewesen ist –, zudem auch ein tatsächlicher Zuständigkeitsübergang einher. Ein solcher Zuständigkeitswechsel zwischen zwei senatorischen Behörden ist von der Konstellation eines „bloßen“ Bezeichnungswechsels

20 einer (bereits) zuständigen senatorischen Behörden, die aufgrund eines neuen Ressortzuschnitts lediglich ihre Amtsbezeichnung wechselt, zu unterscheiden (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 – 1 B 111/20, juris Rn. 33). Nur in diesem Fall käme der Bereinigung der Zuständigkeitsbestimmung auf Grundlage von § 7 des Bremischen Rechtsbereinigungsgesetzes eine lediglich deklaratorische Bedeutung zu, weil die bestehende Zuständigkeitsbestimmung sowieso im Lichte der aktuellen Behördenbezeichnung auszudeuten wäre. Im Übrigen ist die hier maßgebliche Zuständigkeitsvorschrift auch nicht – was im Falle eines bloßen Bezeichnungswechsels nahegelegen hätte – durch die Bekanntmachung über die Änderung von Zuständigkeiten vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172) entsprechend angepasst worden. Auch der Umstand, dass die Senatorin für Wissenschaft und Häfen nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Studierendenwerk Bremen vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 712, 718) geändert worden ist, die Aufsicht über das Studierendenwerk Bremen ausübt, führt zu keinem anderen Ergebnis, da es sich bei der genannten Zuständigkeitsregelung zum BAföG um die speziellere Vorschrift handelt. (2.) Das Gericht konnte den Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2020 auch isoliert aufheben, da dieser auf dem unter (1.) dargestellten Verfahrensfehler beruht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass ein Bedürfnis für die Möglichkeit der isolierten Anfechtung eines verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Widerspruchsbescheides nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO vor allem dann besteht, wenn die Widerspruchsbehörde weitergehende Befugnisse bei der Überprüfung der in Frage stehenden Maßnahme der Ausgangsbehörde hat als das Verwaltungsgericht, nämlich bei Entscheidungen, für die Ermessens- und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1981 – 6 C 160/80, juris Rn. 11 m.w.N.). Lediglich in den Fällen, in denen für solche Gesichtspunkte kein Raum ist und auch keine sonstigen beachtlichen Interessen eines Beteiligten an einer verfahrensfehlerfreien Entscheidung gerade der Widerspruchsbehörde ersichtlich sind oder der Verfahrensfehler durch das Gericht heilbar ist, besteht kein Bedürfnis für eine lediglich auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides gerichtete Klage (vgl. BVerwG, a.a.O.).

21 Im vorliegenden Fall besteht demnach ein Rechtschutzbedürfnis an der isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2020. Wie bereits unter 1. dargelegt, richtet sich die Rücknahme und Rückforderungsentscheidung der Beklagten nach § 50 Abs. 1 Satz 1 und § 45 Abs. 1, 2 und 4 SGB X und steht im Ermessen der Behörde. Das Gericht hatte dagegen nicht auch den streitgegenständlichen Ausgangsbescheid aufzuheben. Dieser wird durch den formellen Fehler des Widerspruchverfahrens zunächst nicht berührt. Eine Änderung des Ausgangsbescheides kann nämlich nur in seinem Verfügungssatz und seinen tragenden Gründen erfolgen. Soweit Fehler im Verfahren beim Erlass des Widerspruchsbescheides vorliegen, können diese auf die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides keinen Einfluss haben (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 5. November 2001, 3 B 484/99; VG München, Urteil vom 27. Februar 2007 – M 16 K 06.2969,- beide juris; dazu auch: Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Rn. 9 u. 10 zu § 79 VwGO; VG Augsburg, Urteil vom 5. April 2011 – Au 3 K 11.134, juris Rn 24). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschränkt auf den abgewiesenen Teil der Klage – Hauptantrag der Klägerin – war die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung aufweist. Es besteht ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse an der Klärung der Frage, ob und inwieweit im Zusammenhang des BAföG eine Sorgfaltspflichtverletzung der Vertreterin bzw. des Vertreters hinsichtlich einer „unvollständigen“ Auskunft über relevantes Vermögen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers dieser oder diesem zugerechnet werden kann (vgl. zu den Anforderungen Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 126 ff.). Die Beschränkung auf einen Streitgegenstand ist rechtmäßig (vgl. Seibert a.a.O. § 124a Rn. 13). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung, soweit sie im Tenor zugelassen wurde, zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

22 einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Im Übrigen kann gegen dieses Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung sowie für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kommer Dr. Pawlik Rebentisch

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen