Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer gegenüber der Klägerin verfügten Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht an einer öffentlichen Straße. |
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| Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Auf diesem verläuft der ..., der als Triebwerks- bzw. Oberwasserkanal der weiter nordöstlich gelegenen Wasserkraftanlage der Klägerin dient. Entlang seines südlichen Uferdamms stehen in einer Reihe 28 Platanen in ca. 3 m Entfernung zu einem Zaun, der das Grundstück der Klägerin nach Südosten hin zur (das benachbarte Wohngebiet erschließenden) Straße „...“ abgrenzt. Die zwischen 22 m und 25 m hohen Bäume bilden durch ihren dichten Stand eine gemeinsame Reihenkrone aus, die sowohl zum Kanal als auch zur Straße hin weit ausladend ist und in deren Luftraum hineinragt. |
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| Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... Teil A“ der Beklagten vom 19.06.2006, der am 12.07.2006 in Kraft getreten ist. Dieser setzt für die Platanen ein Erhaltungsgebot fest. In den Bebauungsvorschriften ist überdies bestimmt, dass, um die Grünstrukturen im Gebiet zu bewahren, die zum Erhalt festgesetzten Bäume und Sträucher, die zukünftig entfernt werden, zu ersetzen sind. Die Straße „...“ ist im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. |
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| Der Teil des Grundstücks der Klägerin, auf dem die Platanen stehen (...), ist ferner Bestandteil des .... |
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| Die Platanen wurden in der Vergangenheit häufiger in ca. 6-7 m Höhe gekappt. Die sich in der Folge bildenden Austriebe wurden sodann ca. 20 Jahre nicht mehr gekappt, mit der Folge, dass sich kräftige Baumkronen entwickelten und die mächtigen Stämme aufgrund der alten Kappungsverletzungen mehr oder weniger stark angefault und zum Teil auch innen hohl wurden. Unter dem 05.06.2014 erstellte das von der Beklagten beauftragte Baumsachverständigenbüro B. ein „Gutachten Nr. ...“ zur Verkehrssicherheit der Bäume (im Folgenden: Baumgutachten). Der Gutachter untersuchte die 28 Bäume visuell mittels Klettertechnik und Klopfproben und führte zusätzlich an 6 dieser Bäume Schalltomograph- und Resistographuntersuchungen durch. In seiner Zusammenfassung gelangte er zum Ergebnis, dass die Bäume von der Vitalität her in einem guten Zustand seien. Abgesehen von einigen Sofortmaßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit bei 9 Bäumen müsse die ganze Baumreihe voraussichtlich alle 5 Jahre gepflegt und dabei müssten ca. 8 Bäume eingekürzt werden. Alle 10 Jahre müssten alle Bäume gepflegt und komplett eingekürzt werden. Die Baumreihe bilde durch die vielen Faulhöhlen eine wichtige Habitatstruktur für Vögel, Fledermäuse, Hornissen und sonstige Baumhöhlenbewohner aus und sei deshalb absolut erhaltenswert. |
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| Mit Verfügung vom 19.11.2014 gab die Beklagte der Klägerin auf, die Verkehrssicherheit der im Baumgutachten mit den Nrn ... gekennzeichneten Platanen am ... dem Grundstück ... unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.01.2015, wiederherzustellen (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 2) und für den Fall der nicht fristgerechten Durchführung die Ersatzvornahme angedroht sowie als voraussichtlich entstehende Kosten hierfür ca. 3.231,-- EUR angegeben (Nr. 3). Für die Entscheidung wurde schließlich eine Gebühr i.H.v. 2.018,13 EUR festgesetzt (Nr. 4). Zur Begründung der auf § 28 Abs. 1 und Abs. 2 StrG gestützten Entscheidung wurde angeführt, dem Baumgutachten könne entnommen werden, dass bei den genannten Platanen unaufschiebbare Pflegemaßnahmen erforderlich seien, da andernfalls eine Gefährdung des Verkehrs nicht ausgeschlossen werden könne. Dem Gutachten könnten die zur Beseitigung der Gefahren vorgeschlagenen Pflegemaßnahmen entnommen werden. Die Platanen reichten teilweise weit in das gemeindeeigene Straßengrundstück „...“ hinein. Im Auftrag des früheren Eigentümers seien die Platanen vor ca. 20 Jahren radikal gekappt worden, im Laufe der Jahre hätten sich an den Schnittstellen jedoch neue Austriebe gebildet, an denen nunmehr umfangreiche Faulstellen und Pilzfruchtkörper zu erkennen seien. Die Anbindungen seien nicht mehr bruchsicher, so dass dringender Handlungsbedarf bestehe, weil die Baumkronen sich über die Straße bis zu den Wohnhäusern erstreckten, wo Kinder spielten und Autos parkten. Die Klägerin sei als Eigentümerin verantwortlich. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe sie eigene Pflegemaßnahmen unterlassen und zuletzt mit Schreiben vom 24.10.2013 mitgeteilt, solche Arbeiten nicht für notwendig zu halten. Daraufhin sei das Gutachten vom 05.06.2014 zur Überprüfung der Verkehrssicherheit der 28 Platanen in Auftrag gegeben worden. Um trotz der ablehnenden Haltung der Klägerin die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, habe die Gemeinde mehrere Jahre hinweg die Bäume gepflegt und kontrolliert. Aktuell übersteige der notwendige Umfang jedoch bei weitem die gemeindliche Kapazität. Der Gemeinde obliege letztlich nur die Verkehrssicherungspflicht für die Straße selbst, nicht indessen für die anliegenden Privatgrundstücke. Die Platanen seien im Bebauungsplan „... Teil A“ zum Erhalt festgesetzt worden. Die Gebührenentscheidung wurde auf § 11 KAG i.V.m. §§ 6 und 7 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten gestützt. Die Kosten des Sachverständigengutachtens (5.967,85 EUR) wurden anteilig mit 1.918,23 EUR für 9 nicht mehr verkehrssichere Platanen als Auslagen umgelegt und weitere 100,-- EUR Verwaltungskosten festgesetzt. |
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| Die Klägerin erhob am 24.11.2014 Widerspruch und machte geltend, die Platanenreihe bestehe seit unvordenklicher Zeit. Die Beklagte habe das angrenzende Gelände zeitlich danach als Baugelände deklariert. Der später Hinzukommende habe die Folgekosten zu tragen, da er den Zustand verursacht habe, bei dem nunmehr hochwertiges Baugelände in unverantwortlicher Weise unmittelbar an die Schirmkronen der vorhandenen Bäume heranreiche. |
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| Eine vergleichsweise Einigung kam in der Folgezeit nicht zustande. Anfang Februar 2015 teilte die Klägerin mit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nunmehr eine Fachfirma damit beauftragt zu haben, nach deren eigener Sach- und Fachkenntnis die Bäume zurückzuschneiden. Ob dies genau mit den Vorgaben des Gutachtens übereinstimme, könne von ihr nicht beurteilt werden. |
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| Nachdem diese Arbeiten am 26.02.2015 durchgeführt worden waren, ließ die Beklagte sie von ihrem Baumkontrolleur begutachten. Dieser gelangte in seinem Bericht vom 05.03.2015 zum Ergebnis, dass die Maßnahme durch eine Baufirma durchgeführt worden sei, der die notwendige Fachkenntnis fehle und der nach Aussagen eines eigenen Mitarbeiters das Sachverständigengutachten nicht vorgelegen habe. Bei 9 Platanen sei von den Vorgaben des Sachverständigengutachtens abgewichen worden, mit der Folge, dass weiterhin eine akute Gefährdung bestehe. |
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| Unter Beifügung des Kontrollergebnisses wies die Beklagte die Klägerin unter dem 11.03.2015 auf diesen Umstand hin und forderte sie auf, die gutachtlich vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bis 11.04.2015 vorzunehmen. Am 18.03.2015 legte sie den Widerspruch dem Landratsamt Konstanz vor. |
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| Unter dem 23.05.2015 nahm das Bausachverständigenbüro B. ergänzend zu den auf Veranlassung der Klägerin durchgeführten Baumpflegemaßnahmen Stellung. Der Sachverständige führte aus, die durchgeführten Maßnahmen seien absolut nicht fachgerecht und hätten nichts mit den im Baumgutachten geforderten Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit zu tun. Im Gegenteil hätten sie an manchen Bäumen eher Schaden angerichtet. 9 Bäume seien deshalb nach wie vor nicht verkehrssicher, der insoweit bestehende Handlungsbedarf sei im Gutachten vom Juni 2014 detailliert aufgeführt worden. Die vom Baumkontrolleur der Beklagten gegebene Stellungnahme treffe angesichts der weiterhin vorhandenen akuten Gefährdung zu. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2015 wies das Landratsamt Konstanz den Widerspruch zurück und setzte eine Widerspruchsgebühr i.H.v. 439,-- EUR fest. In der Begründung wurde ausgeführt, zwar habe die Gemeinde in der Vergangenheit wiederholt selbst Pflegemaßnahmen durchgeführt, ein Anspruch auf dauerhafte Weiterführung ergebe sich hieraus jedoch nicht. Das Heranrücken einer Straße im Rahmen gemeindlicher Ausbau- oder Erweiterungsplanung an ein Privatgrundstück könne für den Eigentümer zu gesteigerten Sicherungspflichten führen. Dies stelle keine Grundrechtsverletzung dar, da der Eigentümer lediglich einen Lagevorteil verliere. Eine Enteignung liege nicht vor. Ebenso wenig verursachten bauplanungsrechtliche Festsetzungen einen Verantwortungsübergang. § 28 Abs. 2 StrG verpflichte den Grundstückseigentümer zur Sicherung. Dies diene dem Schutz der Substanz des Verkehrsweges und seiner Bestandteile sowie dessen gefahrloser Benutzung. Die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer gehe vom Baumbestand auf dem Grundstück der Klägerin aus, nicht hingegen von der Straße. Die von der Klägerin im Februar 2015 veranlassten Maßnahmen hätten die Gefährdungslage nicht behoben. Die Höhe der Verwaltungsgebühr sei schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie sich nach dem Verwaltungsaufwand sowie den anteiligen, die Beseitigung der Verkehrsbeeinträchtigung betreffenden Kosten des Gutachtens richte. |
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| Die Klägerin hat am 23.07.2015 Klage erhoben und zugleich mitgeteilt, die erforderlichen Rückschneidearbeiten durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen durchführen zu lassen. Am 03.11.2015 hat sie vorgetragen, zwischenzeitlich den fachgerechten Rückschnitt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchgeführt und dies von der Beklagten schriftlich bestätigt bekommen zu haben. Die Klärung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bleibe jedoch gleichwohl vorbehalten. Zur Begründung trägt sie vor, bis zur Aufstellung des Bebauungsplanes habe sich unmittelbar angrenzend an die Platanenreihe freies Feld befunden. Lediglich ein Trampelpfad, jedoch keine öffentliche Straße, habe an den Bäumen entlanggeführt. Erst aufgrund des Bebauungsplans seien sie nunmehr unmittelbar entlang der neuen Erschließungsstraße „...“ zum Liegen gekommen. Die Beklagte habe sich durch die Ausweisung des Baugebiets die Möglichkeit für erhebliche Grundstückseinnahmen geschaffen, während sie, die Klägerin, ohne tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil nunmehr für die aufgrund der Ortsbildprägung mit einem Erhaltungsgebot versehenen Platanen allein verantwortlich sei. Indessen liege die Erhaltung der Platanen im öffentlichen Interesse, so dass die Beklagte hierzu verpflichtet sein müsse. Zunächst habe diese tatsächlich auch die Kosten der Pflege selbst übernommen und erst nachdem sich erheblichere Schäden gezeigt hätten die Unterhaltungslast wieder an sie „zurückgegeben“. Ihr schriftliches Angebot, die Bäume vollständig zu beseitigen, um die damit von ihnen ausgehenden Risiken auf Dauer zu vermeiden, habe die Beklagte ausdrücklich abgelehnt. Von einer Sozialbindung zu ihren Lasten könne nicht ausgegangen werden, vielmehr handele es sich um eine entschädigungslose und damit rechtswidrige Enteignung. |
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| Die Klägerin hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt nur noch, |
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| der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
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| Die Beklagte ist der Erledigungserklärung entgegengetreten und beantragt, |
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| Sie macht geltend, in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein schutzwürdiges Interesse daran zu haben, dass die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglich erhobenen Klage gerichtlich überprüft werde. Wie sich aus dem Baumgutachten ergebe, seien in der Zukunft weitere Pflegemaßnahmen durchzuführen, so dass der Rechtsstreit dann erneut aktuell werde. Die ursprünglich zulässige Klage sei unbegründet gewesen. Die Klägerin unterhalte Anpflanzungen, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt hätten, da sie die auf ihrem Grundstück stehenden Platanen ohne Einschränkung habe wachsen lassen. Hierdurch habe sie gegen die Unterlassungspflicht aus § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG verstoßen. Das von der Beklagten eingeholte Baumgutachten habe alle Platanen untersucht und individuell und dezidiert die notwendigen Maßnahmen beschrieben. Die Klägerin sei als Eigentümerin des der Straße benachbarten Grundstücks auch richtiger Adressat gewesen. Zum einen habe sich vor Aufstellung des Bebauungsplans nicht etwa freies Feld vor dem Grundstück befunden, sondern es seien bereits Zufahrtswege und eine Bebauung vorhanden gewesen. Zum anderen jedenfalls könne die aus § 28 StrG resultierende Verantwortung des Grundstückseigentümers nicht durch eine bloße Veränderung der äußeren Umstände auf die Gemeinde übergehen. Die Klägerin habe im Bebauungsplanverfahren keine Einwendungen dahin erhoben, ihre Interessen seien durch den Bau einer Straße nicht hinreichend berücksichtigt worden. Eine Enteignung liege nicht vor, vielmehr sei es lediglich eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Das Grundstück der Klägerin sei mit der Situation vorbelastet gewesen, dass die zulässige Nutzung der Nachbargrundstücke verändert werden könne. Die angeordneten Maßnahmen seien verhältnismäßig, da eine vollständige Beseitigung der Bäume nicht verlangt worden sei und auch nicht verlangt werden könne. Das planungsrechtliche Erhaltungsgebot stelle ein wichtiges Instrument zur Erhaltung eines intakten Landschafts- und Ortsbildes dar. Die Baumreihe sei ein prägendes städtebauliches Element und solle laut Bebauungsplan als solches erlebbar bleiben. In der Abwägung der Verkehrsinteressen mit denjenigen der Klägerin sei der Sicherheit der Straßenbenutzer ein deutlich höheres Gewicht zugekommen. Die Klägerin nutze die Platanen nicht wirtschaftlich und sei auch am ideellen Wert der Bäume nicht interessiert. |
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| Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt (ein Heft mit den Vorgängen der Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie ein Heft Bebauungsplanunterlagen) verwiesen. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. |
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| Die Klägerin hat den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt. Die Möglichkeit der Erledigungserklärung ist einem Kläger eingeräumt, um ihn für den Fall, dass sich der Rechtsstreit außerprozessual erledigt, nicht zur Klagerücknahme mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO zu nötigen. Stattdessen kann er eine Erledigungserklärung abgeben mit der Folge, dass über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn der Beklagte ebenfalls für erledigt erklärt. Widersetzt sich indessen - wie hier - der Beklagte, so kann der Kläger die Erledigung feststellen lassen, um auf diese Weise die Kostentragungspflicht zu vermeiden (BVerwG, Urt. v. 29.06.2001 – 6 CN 1.01 –, Rn. 7, juris; Beschl. v. 19.05.1995 – 4 B 247.94 –, Rn. 26, juris; Urt. v. 17.02.1993 – 11 C 17.92 –, Rn. 8, juris; Urt. v. 31.10.1990 – 4 C 7.88 –, Rn. 19, juris). Den Klageantrag hat die Kammer deshalb sachdienlich ausgelegt (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) und fasst ihn dahin, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. |
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| Von einer (teilweise) Aufrechterhaltung der Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist nicht auszugehen. Die rechtskundig vertretene Klägerin hat sich gegen die Gebührenfestsetzung nicht gesondert zur Wehr gesetzt. Es ist nicht die Aufgabe eines Gerichts, in die Anträge der Klägerin etwas hineinzudeuten, was vielleicht in deren Interesse wäre. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Anträge von einem Rechtsanwalt gestellt werden (vgl. für eine entsprechende Verfahrenskonstellation: BVerwG, Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 7). |
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| Die Erledigungsfeststellungsklage ist zulässig. |
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| Der Wechsel vom ursprünglichen Begehren - im Zeitpunkt der Klageerhebung war mangels Erfüllung des Handlungsgebotes noch von einer Anfechtungsklage auszugehen - zum Erledigungsfeststellungsantrag unterliegt nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO und bedarf auch nicht der Einwilligung des Beklagten (BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 – 2 C 4.97 –, Rn. 16, juris; Urt. v. 29.06.2001, a.a.O.). Die somit zulässigerweise in eine Feststellungsklage geänderte Klage ist auch sonst zulässig. Das Interesse an einer Erledigungsfeststellung folgt unmittelbar daraus, dass es sich um die einzige Möglichkeit handelt, die Kostenlast zu vermeiden; wenn die ursprüngliche Klage durch die Erledigung unzulässig oder unbegründet geworden ist, muss der Kläger seinen Antrag umstellen, um der Klageabweisung zu entgehen. Die Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 11/12). |
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| Die Erledigungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. |
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| Zwar ist objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten, welches das Anfechtungsbegehren mangels fortdauernder Beschwer sinnlos und damit unzulässig machte (dazu unter 1.). Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage ist indessen unbegründet gewesen (dazu unter 2.). |
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| 1.) Ein objektiv erledigendes Ereignis liegt aufgrund des nach Klageerhebung erfolgten und der Anordnung im Bescheid vom 19.11.2014 genügenden Rückschnitts der Platanen vor. Allerdings muss der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes nicht bereits zwingend zu dessen Erledigung i.S.v. § 43 Abs. 2 LVwVfG („auf sonstige Weise“) führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, gehen auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes dauert an (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 7 C 5.08 –, Rn. 13, juris). Der fortwirkende Verwaltungsakt ist unverzichtbare Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme, die ihrerseits wiederum ebenso unentbehrliche Grundlage einer Anforderung der Vollstreckungskosten ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.01.2008 – 10 S 2350/07 –, Rn. 32, juris). |
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| Vorliegend erfolgte indessen kein Vollzug durch Vollstreckung. Auch erging kein Kostenbescheid, da die Verwaltungskosten bereits mit der Gebührenentscheidung der Verfügung vom 19.11.2014 festgesetzt wurden, die indessen - wie oben unter I. dargelegt - von der Klägerin nicht mehr angefochten wird. Die Vollziehung durch freiwillige Erfüllung und die damit – wie hier – einhergehende Irreversibilität der Vollzugsfolgen haben deshalb zur Erledigung des Grundverwaltungsakts geführt. Der Regelungsinhalt der Verfügung erschöpfte sich in der Verpflichtung zum Rückschnitt der Bäume und äußerte für die Klägerin nach der freiwilligen Erfüllung keinerlei beschwerende Wirkungen mehr (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1992 – 5 S 2737/91 –, Rn. 16, juris; in diesem Sinne wohl auch: Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO [Oktober 2014], § 161 Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 104). Nimmt man danach eine Erledigung der Grundverwaltungsakts an, gilt dies auch für die unter Nr. 3 der angefochtenen Entscheidung angedrohte (aber nicht mehr erfolgte) Ersatzvornahme. |
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| Die freiwillige Erfüllung hat schließlich auch eine objektive Erledigung begründet. Zwar hat die Klägerin dieses Ereignis selbst herbeigeführt. Gleichwohl handelt es sich um einen Grund, der außerhalb des Prozesses liegt (vgl. für die Rücknahme eines Bauantrags: BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 – 4 C 22.88 –, Rn. 11, juris; vgl. auch Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 19, wo von einer begrenzten Bedeutung der „nicht zurechenbaren Gründe“ die Rede ist). Die objektive Feststellbarkeit ist erst dann zu verneinen, wenn in Wirklichkeit nur das subjektive Motiv des Klägers für die Weiterverfolgung seines Klagebegehrens entfallen ist (Flucht in die Erledigung bzw. verschleierte Klagerücknahme - vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 29.09.1988 – 7 B 185.87 –, Rn. 5, juris). Davon kann hier aber angesichts des hartnäckigen Bestreitens einer Rechtspflicht und der in Zukunft absehbaren, wiederholten Erforderlichkeit von Baumsicherungsmaßnahmen (siehe dazu auch unter 2.a.) nicht ausgegangen werden. |
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| 2.) Über die Frage einer objektiven Erledigung hinaus ist im vorliegenden Rechtsstreit schließlich ferner die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Anfechtungsklage zu prüfen gewesen. |
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| a.) Hieran besteht seitens der Beklagten ein berechtigtes Interesse. Ein Beklagter kann allerdings eine Sachentscheidung trotz Erledigung nicht schon verlangen, wenn um die Begründetheit der ursprünglichen Klage gestritten wird oder er deren Klärung wünscht. Vielmehr muss sein Interesse an der Klärung der für die Begründetheit ursprünglich erheblichen, wegen der Erledigung aber nicht mehr entscheidungsrelevanten Rechtsfragen berechtigt sein. Das berechtigte Interesse ist sowohl seinem Inhalt als auch seiner Ableitung nach prozessualer Natur. Es findet seine Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ebenso wie dort im Falle der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts dem Kläger eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht vorenthalten werden darf, wenn er an ihr ein berechtigtes Interesse hat, darf dem Beklagten in Fällen der vorliegenden Art eine Sachentscheidung darüber nicht vorenthalten werden, ob die Klage vor der Erledigung der Hauptsache überhaupt zulässig und begründet gewesen ist (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 – 8 B 8.13 –, Rn. 6, juris; Urt. v. 29.06.2001, a.a.O., Rn. 7; Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 27; Urt. v. 25.03.1981 – 8 C 85.80 –, Rn. 15, juris). |
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| Hier folgt das berechtigte Interesse der Beklagten an einer zusätzlichen Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage aus der Gefahr einer - von der Klägerin angekündigten - Wiederholung des Streits im Fall künftig fällig werdender Kürzungs- und Rückschnittmaßnahmen. Wie das Baumgutachten in seiner Zusammenfassung (Seite 44) ausführt, bedarf es einer intensiven jährlichen Baumkontrolle und sporadischen weiteren Untersuchungen bei Veränderungen der Bäume. Denn zwar sei die Platanenreihe als Ganzes in einem guten Zustand, durch die vielen Faulhöhlen in Stämmen und Stammköpfen müssten aber alle Baumkronen regelmäßig eingekürzt werden, um zu verhindern, dass die Last auf die Stämme und Stammköpfe durch eine größere Baumhöhe und Ausladung zu groß werde. Dieser Umstand begründet entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Wiederholungsgefahr und folglich ein hinreichend qualifiziertes bzw. berechtigtes Interesse der Beklagten an gerichtlicher Feststellung. |
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| b.) Die ursprüngliche Anfechtungsklage ist zwar zulässig (zur Beteiligtenfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO, wenn sie als Außengesellschaft auftritt, vgl.: BGH, Beschl. v. 18.02.2002 – II ZR 331/00 –, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 05.08.2004 – 22 ZB 04.1853 –, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.10.2013 – 10 S 1201/13 –, Rn. 5, juris), aber unbegründet gewesen. Die Verfügung des Platanenrückschnitts war rechtmäßig und hat die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist hierbei die Verfügung vom 19.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2015. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Es ist auch dann von einer „Gestaltung“ des Ausgangsbescheids zu sprechen, wenn dieser von dem Widerspruchsbescheid ohne inhaltliche Änderungen bekräftigt worden ist. Demgemäß ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids - hier: Anfang Juli 2015 - abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1996 – 6 B 77.95 –, Rn. 6, juris). Eine Ausnahme greift hier nicht ein, da insoweit weder dem materiellen Recht etwas zu entnehmen ist, noch es sich um einen Dauerverwaltungsakt gehandelt hat. |
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| Die Nr. 1 der Verfügung vom 19.11.2014 fand, wie zumindest im Widerspruchsbescheid zutreffend angegeben wurde, ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 StrG. |
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| Das Straßengesetz und damit § 28 StrG ist anwendbar, da das Einschreiten der Beklagten dem Schutz einer öffentlichen Straße im Sinne des § 1 StrG diente. Öffentlich-rechtlicher Status und Sachherrschaft werden durch die Widmung begründet (Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl. 2005, § 5 Rn. 6). Für die straßenrechtliche Realisierung einer - wie hier im Fall der Straße „...“ - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde - hier: der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG) - war also nicht mehr erforderlich. (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 –, Rn. 22, juris). Die Widmungsfiktion kann indessen nur eintreten, wenn der Bebauungsplan wirksam ist (Schnebelt/Kromer, Straßenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 61). Die Festsetzungen des Bebauungsplans „... Teil A“ sind, soweit hier von Bedeutung, nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, so dass eine wirksam entstandene öffentliche Straße existiert. |
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| Der von der Klägerin erhobene generelle Einwand einer rechtswidrigen Enteignung durch den Bebauungsplan trifft nicht zu. Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die mit dem Grundeigentum generell verbundenen bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Sie nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen. Diese Einordnung ist von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastungen unabhängig. Sie behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die von einer Festsetzung ausgehende Belastung in ihrer Wirkung einer Enteignung nahe- oder gleichkommt. Ein „Umschlagen“ in eine enteignende Maßnahme kommt nicht in Betracht (vgl. mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG: BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 – 4 CN 5/08 –, Rn. 13-18, juris). Eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse geboten und die bei genereller Betrachtung verhältnismäßig sind, aber in besonders gelagerten Härtefällen zu unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Belastungen führen können, können mit finanziellen Ausgleichsregelungen verbunden werden, um die Eigentumsbeschränkung auch in diesen Härtefällen durchzusetzen (sog. ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung - vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.2009, a.a.O.). Hier ist eine Entschädigungsregelung in § 41 Abs. 2 BauGB enthalten (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 41 Rn. 2; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB [April 2012], § 41 Rn. 4). |
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| Das auf dem Grundstück der Klägerin die Platanenreihe betreffende Erhaltungs- und Ersatzpflanzgebot ist nicht abwägungsfehlerhaft festgesetzt worden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden. Die Erhaltungsfestsetzung ist ausgerichtet auf die städtebauliche Funktion des zu erhaltenden Grüns. Wie jede planerische Festsetzung muss sie gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich sein und nach § 9 Abs. 1 BauGB städtebaulichen Gründen dienen. Zielt die Erhaltungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BauGB grundsätzlich auf umfassenden Schutz, dann kann sie auch Grundlage für Ersatzpflanzpflichten sein (BVerwG, Urt. v. 08.10.2014 – 4 C 30/13 –, Rn. 14, juris). Dies ist hier der Fall. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan (dort unter 4.2) ergibt, wird das Plangebiet mit den örtlichen Parkanlagen durch die raumbedeutsame Platanenreihe entlang des Oberwasserkanals (der Wasserkraftanlage) verbunden. Diese Baumreihe ist ein prägendes städtebauliches Element und soll als solches erlebbar bleiben. Nachdem die Klägerin insoweit keine substantiellen Einwendungen erhoben hat, ist davon auszugehen, dass der Beklagten mit dieser Festsetzung kein Abwägungsfehler unterlaufen ist. |
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| Auch die Festsetzung der Straße in Nachbarschaft zum Grundstück der Klägerin ist nicht rechtsfehlerhaft. Mangels Anhaltspunkten und Vortrags der Klägerin hierzu ist nicht davon auszugehen, dass ihre privaten Belange unzureichend ermittelt und/oder bewertet worden wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) oder gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (Vornahme einer Abwägung überhaupt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Gewichtung und gerechter Ausgleich der konkurrierenden Belange) verstoßen worden wäre. Anders als beim oben thematisierten Erhaltungsgebot für Anpflanzungen wurde der Klägerin hier nicht erstmals eine Verpflichtung auferlegt. Eine solche Verpflichtung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern Folge des Nachbarschaftsverhältnisses der Grundstücke und der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsbefugnis der Klägerin über ihr Grundstück. Die Pflicht, Beeinträchtigungen der benachbarten Grundstücke zu unterlassen, bestand bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans (vgl. für das zivile Nachbarrecht §§ 1004, 906 BGB). Zwar ist die Situation durch den Bebauungsplan derart geändert worden, dass sich die nachbarschaftlichen Pflichten der Klägerin später in anderer Gestalt (gegenüber einem anderen Personenkreis - nunmehr den Nutzern der öffentlichen Straße) konkretisierten. Dies stellte indessen ein Belang dar, der derart gering zu gewichten war, dass von einem Abwägungsfehler nicht die Rede sein kann. |
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| In formell-rechtlicher Hinsicht bestanden gegen ein Einschreiten keine Bedenken. Bei der betroffenen Straße „...“, zwecks deren Sicherung die Beklagte eingeschritten ist, handelt sich um eine Gemeindestraße, für die die Beklagte als Straßenbaulastträgerin sowie Straßenbaubehörde zuständig ist (§§ 44, 50 Abs. 1 Nr. 3,StrG). Aufgrund der Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflicht ist der Straßenbaulastträger für die Schutzmaßnahmen nach § 28 StrG verantwortlich (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 2). Ob die Klägerin vor Erlass des Ausgangsbescheids angehört wurde, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls war aber ein etwaiger Mangel geheilt worden, nachdem im Widerspruchsverfahren auf die Einwendungen der Klägerin hin eine ausführliche Auseinandersetzung stattfand (§ 45 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG). |
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| Auch materiell-rechtlich war die angefochtene Verfügung schließlich nicht zu beanstanden: |
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| Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 StrG lagen vor. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG dürfen - soweit hier einschlägig - Anpflanzungen nicht unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Anpflanzungen sind u.a. Bäume (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 14). Werden sie entgegen Satz 1 unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen (Satz 2). § 28 Abs. 2 Satz 2 StrG stellt eine spezielle polizeirechtliche Eingriffsermächtigung dar, mit welcher das gesetzliche Verbot des Satzes 1 im Einzelfall konkretisiert bzw. durchgesetzt werden kann. Da es sich bei § 28 StrG um eine Bestimmung des Straßennachbarrechts handelt, betrifft sie die Verpflichtung der in § 28 Abs. 1 StrG genannten Eigentümer und Besitzer der der öffentlichen Straße benachbarten Grundstücke (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 2 und 17). Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Platanenreihe in unmittelbarer Nachbarschaft zur öffentlichen Straße „...“ steht. |
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| Ferner lagen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG vor. Das gesetzliche Verbot einer Unterhaltung von Anpflanzungen, die die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, erfasst nicht die pauschale und generelle Abwehr lediglich theoretisch denkbarer abstrakter Gefahren, sondern setzt eine individuell-konkrete Gefahr voraus, wie sie etwa im Fall standunsicherer Bäume am Straßenrand existieren kann (VG Freiburg, Urt. v. 26.03.2008 – 1 K 894/06 –, Rn. 32, juris). Eine solche konkrete Gefährdung lag ausweislich des Baumgutachtens vor, welches sorgfältig alle 28 Platanen untersucht und bei den 9 von der Verfügung vom 19.11.2014 erfassten Bäumen (Platanen Nrn. 6, 7, 11, 13, 15, 16, 19, 23 und 26) die konkrete Gefahr von Stamm- und Astbruch auf das benachbarte Straßengelände festgestellt hatte. Auch die Klägerin hat insoweit zu keiner Zeit substantiierte Einwendungen erhoben. |
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| Die Nr. 1 der Verfügung vom 19.11.2014 war schließlich auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob die Ermächtigung in § 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StrG als Ermessensvorschrift anzusehen ist - was angesichts des Wortlauts wohl zu verneinen ist -, lag hier jedenfalls mit Blick auf konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit (siehe oben) eine gebundene Entscheidung im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten durch die Beklagte vor. Bei der Klägerin als Eigentümerin handelte es sich ferner um den richtigen Adressaten. Wie sich aus § 28 StrG systematisch und deutlich aus dessen Absatz 1 Satz 1 ergibt, sind Adressaten grundsätzlich die Eigentümer und Besitzer der der Straße benachbarten Grundstücke, da diese regelmäßig Zustands- und/oder Verhaltensverursacher des rechtswidrigen Unterhaltungszustands sind. |
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| Eine Inanspruchnahme der Klägerin wäre ausnahmsweise nur dann rechtswidrig gewesen, wenn nicht sie, sondern – wie von ihr eingewendet – die Beklagte vorrangiger Verantwortlicher gewesen wäre. Das ist indessen zu verneinen. Im Zusammenhang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich dies nicht. Wie oben dargelegt, handelt es sich um wirksame Festsetzungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums der Klägerin bestimmen und somit zugleich dessen Situationsgebundenheit konkretisieren. Eine schlichte Kausalitätsbetrachtung des „späteren Hinzutretens“ des Bebauungsplans gibt es nicht. Ohnehin würde dies auch schon deshalb zu kurz greifen, weil bei wertender Betrachtung die Gefahr nicht durch die hinzutretende (plankonforme) Straßennutzung, sondern durch die rechtswidrige Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen seitens der Klägerin verursacht wurde, die sie als für den ungefährlichen Zustand ihrer Bäume Verantwortliche hätte durchführen müssen. Zwar hatte die Beklagte - wie sich aus dem Beteiligtenvortrag ergibt - in der Vergangenheit Pflegemaßnahmen bei den Platanen durchführen lassen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (Rechtsgedanke des § 242 BGB) ergab sich hieraus jedoch keine Verwirkung eines Rechts auf Einschreiten gegen die Klägerin als Zustandsstörerin bzw. ein Vertrauensschutz der Klägerin dahin, dass auch in der Zukunft allein die Beklagte für Maßnahmen an den Bäumen verantwortlich wäre. Ein solches Vertrauen und eine deshalb ins Werk gesetzte Betätigung oder Disposition hat auch die Klägerin nicht behauptet. Wie die Beklagte ferner unwidersprochen vorgetragen hat, handelte es sich bei den nunmehr von der Klägerin eingeforderten Maßnahmen um solche, die in Qualität und Quantität von denjenigen erheblich unterschiedlich waren, welche Mitarbeiter der Beklagten in der Vergangenheit durchgeführt hatten. |
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| Mit den im Baumgutachten geforderten Maßnahmen wurde der Klägerin ferner nichts Unverhältnismäßiges aufgeben. Dass die bis zum 31.01.2015 bestimmte Vornahmefrist zu kurz bemessen worden wäre, um tatsächlich zu handeln, ist weder erkennbar, noch vorgetragen worden. Schließlich bestand für die Klägerin auch die rechtliche Möglichkeit bzw. Zulässigkeit, die Rückschnittarbeiten durchzuführen. Nach dem oben (vgl. unter ) Dargelegten handelt es sich um ein wirksam festgesetztes Baumerhaltungsgebot im Bebauungsplan, so dass das von der Klägerin angebotene Austauschmittel – die vollständige Entfernung der Platanen – keine zulässige, die Klägerin (zumindest aus ihrer Sicht) geringer belastende Maßnahme darstellte. Ein etwa verbotener Eingriff in das FFH-Gebiet lag durch die geforderten Maßnahmen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind zwar alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Dass der - letztlich zugleich auch baumerhaltende - Rückschnitt von Platanen zu Charakter und Güte sowie Bedeutung des FFH-Gebietes in Widerspruch stünde, ist aber weder erkennbar noch vorgetragen worden. Entsprechendes gilt mit Blick auf allgemeine Naturschutzregelungen. Insbesondere liegt kein Eingriff i.S.v. §§ 13, 14 BNatSchG vor, denn ein solcher hätte Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels vorausgesetzt, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Soweit schließlich im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids noch der bis zum 13.07.2015 geltende § 43 NatSchG einen weiteren allgemeinen Schutz der Pflanzen vorsah, war dem ebenfalls Rechnung getragen worden. Gemäß der damaligen Fassung des § 43 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NatSchG war es in der Zeit vom 1. März bis 30. September unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften verboten, u.a. Bäume zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen. Ungeachtet dessen, dass die Rückschneidearbeiten wohl nach ihrer Art schon gar nicht unter diese Handlungen fielen, verfügte jedenfalls der (vom gestaltgebenden Widerspruchsbescheid insoweit unverändert belassene) Ausgangsbescheid mit der bis zum 31.01.2015 bestimmten Frist zugleich eine in den zulässigen Zeitraum fallende Maßnahme. |
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| Die in Nr. 3 der Entscheidung vom 19.11.2014 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls rechtmäßig gewesen, da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 2 Nr. 2, 12, 20 Abs. 1 bis 3 und 5, 25 LVwVG vorlagen. Die Grundverfügung war für sofort vollziehbar erklärt worden und die Ersatzvornahme stellte gegenüber dem Zwangsgeld wegen der Notwendigkeit, die Gefahr für den Fall der Weigerung der Klägerin tatsächlich bald zu beseitigen, das allein geeignete bzw. zumindest deutlich geeignetere Zwangsmittel dar. Schließlich waren auch die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme angegeben worden. |
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| Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.900,-- EUR festgesetzt. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist der geänderte Streitgegenstand (vgl. in Auseinandersetzung mit der Regelung in § 40 GKG: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2011 – 9 S 1167/11 –, juris). Der Streitwert wird somit durch den von der Klägerin nur noch auf das Kosteninteresse abzielenden Erledigungsfeststellungsstreit bestimmt (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.04.2014 – 8 A 10021/14 –, Rn. 19, juris). Die voraussichtlichen Prozesskosten (Gerichtskosten sowie außergerichtliche Kosten der beiden anwaltlich vertretenen Beteiligten - ausgehend vom ursprünglichen Streitwert von 3.231,-- EUR) hat die Kammer dabei geschätzt. |
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| Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen. |
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| Die Klägerin hat den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt. Die Möglichkeit der Erledigungserklärung ist einem Kläger eingeräumt, um ihn für den Fall, dass sich der Rechtsstreit außerprozessual erledigt, nicht zur Klagerücknahme mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO zu nötigen. Stattdessen kann er eine Erledigungserklärung abgeben mit der Folge, dass über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn der Beklagte ebenfalls für erledigt erklärt. Widersetzt sich indessen - wie hier - der Beklagte, so kann der Kläger die Erledigung feststellen lassen, um auf diese Weise die Kostentragungspflicht zu vermeiden (BVerwG, Urt. v. 29.06.2001 – 6 CN 1.01 –, Rn. 7, juris; Beschl. v. 19.05.1995 – 4 B 247.94 –, Rn. 26, juris; Urt. v. 17.02.1993 – 11 C 17.92 –, Rn. 8, juris; Urt. v. 31.10.1990 – 4 C 7.88 –, Rn. 19, juris). Den Klageantrag hat die Kammer deshalb sachdienlich ausgelegt (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) und fasst ihn dahin, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. |
|
| Von einer (teilweise) Aufrechterhaltung der Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist nicht auszugehen. Die rechtskundig vertretene Klägerin hat sich gegen die Gebührenfestsetzung nicht gesondert zur Wehr gesetzt. Es ist nicht die Aufgabe eines Gerichts, in die Anträge der Klägerin etwas hineinzudeuten, was vielleicht in deren Interesse wäre. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Anträge von einem Rechtsanwalt gestellt werden (vgl. für eine entsprechende Verfahrenskonstellation: BVerwG, Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 7). |
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| Die Erledigungsfeststellungsklage ist zulässig. |
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| Der Wechsel vom ursprünglichen Begehren - im Zeitpunkt der Klageerhebung war mangels Erfüllung des Handlungsgebotes noch von einer Anfechtungsklage auszugehen - zum Erledigungsfeststellungsantrag unterliegt nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO und bedarf auch nicht der Einwilligung des Beklagten (BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 – 2 C 4.97 –, Rn. 16, juris; Urt. v. 29.06.2001, a.a.O.). Die somit zulässigerweise in eine Feststellungsklage geänderte Klage ist auch sonst zulässig. Das Interesse an einer Erledigungsfeststellung folgt unmittelbar daraus, dass es sich um die einzige Möglichkeit handelt, die Kostenlast zu vermeiden; wenn die ursprüngliche Klage durch die Erledigung unzulässig oder unbegründet geworden ist, muss der Kläger seinen Antrag umstellen, um der Klageabweisung zu entgehen. Die Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 11/12). |
|
| Die Erledigungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. |
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| Zwar ist objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten, welches das Anfechtungsbegehren mangels fortdauernder Beschwer sinnlos und damit unzulässig machte (dazu unter 1.). Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage ist indessen unbegründet gewesen (dazu unter 2.). |
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| 1.) Ein objektiv erledigendes Ereignis liegt aufgrund des nach Klageerhebung erfolgten und der Anordnung im Bescheid vom 19.11.2014 genügenden Rückschnitts der Platanen vor. Allerdings muss der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes nicht bereits zwingend zu dessen Erledigung i.S.v. § 43 Abs. 2 LVwVfG („auf sonstige Weise“) führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, gehen auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes dauert an (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 7 C 5.08 –, Rn. 13, juris). Der fortwirkende Verwaltungsakt ist unverzichtbare Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme, die ihrerseits wiederum ebenso unentbehrliche Grundlage einer Anforderung der Vollstreckungskosten ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.01.2008 – 10 S 2350/07 –, Rn. 32, juris). |
|
| Vorliegend erfolgte indessen kein Vollzug durch Vollstreckung. Auch erging kein Kostenbescheid, da die Verwaltungskosten bereits mit der Gebührenentscheidung der Verfügung vom 19.11.2014 festgesetzt wurden, die indessen - wie oben unter I. dargelegt - von der Klägerin nicht mehr angefochten wird. Die Vollziehung durch freiwillige Erfüllung und die damit – wie hier – einhergehende Irreversibilität der Vollzugsfolgen haben deshalb zur Erledigung des Grundverwaltungsakts geführt. Der Regelungsinhalt der Verfügung erschöpfte sich in der Verpflichtung zum Rückschnitt der Bäume und äußerte für die Klägerin nach der freiwilligen Erfüllung keinerlei beschwerende Wirkungen mehr (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1992 – 5 S 2737/91 –, Rn. 16, juris; in diesem Sinne wohl auch: Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO [Oktober 2014], § 161 Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 104). Nimmt man danach eine Erledigung der Grundverwaltungsakts an, gilt dies auch für die unter Nr. 3 der angefochtenen Entscheidung angedrohte (aber nicht mehr erfolgte) Ersatzvornahme. |
|
| Die freiwillige Erfüllung hat schließlich auch eine objektive Erledigung begründet. Zwar hat die Klägerin dieses Ereignis selbst herbeigeführt. Gleichwohl handelt es sich um einen Grund, der außerhalb des Prozesses liegt (vgl. für die Rücknahme eines Bauantrags: BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 – 4 C 22.88 –, Rn. 11, juris; vgl. auch Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 19, wo von einer begrenzten Bedeutung der „nicht zurechenbaren Gründe“ die Rede ist). Die objektive Feststellbarkeit ist erst dann zu verneinen, wenn in Wirklichkeit nur das subjektive Motiv des Klägers für die Weiterverfolgung seines Klagebegehrens entfallen ist (Flucht in die Erledigung bzw. verschleierte Klagerücknahme - vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 29.09.1988 – 7 B 185.87 –, Rn. 5, juris). Davon kann hier aber angesichts des hartnäckigen Bestreitens einer Rechtspflicht und der in Zukunft absehbaren, wiederholten Erforderlichkeit von Baumsicherungsmaßnahmen (siehe dazu auch unter 2.a.) nicht ausgegangen werden. |
|
| 2.) Über die Frage einer objektiven Erledigung hinaus ist im vorliegenden Rechtsstreit schließlich ferner die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Anfechtungsklage zu prüfen gewesen. |
|
| a.) Hieran besteht seitens der Beklagten ein berechtigtes Interesse. Ein Beklagter kann allerdings eine Sachentscheidung trotz Erledigung nicht schon verlangen, wenn um die Begründetheit der ursprünglichen Klage gestritten wird oder er deren Klärung wünscht. Vielmehr muss sein Interesse an der Klärung der für die Begründetheit ursprünglich erheblichen, wegen der Erledigung aber nicht mehr entscheidungsrelevanten Rechtsfragen berechtigt sein. Das berechtigte Interesse ist sowohl seinem Inhalt als auch seiner Ableitung nach prozessualer Natur. Es findet seine Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ebenso wie dort im Falle der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts dem Kläger eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht vorenthalten werden darf, wenn er an ihr ein berechtigtes Interesse hat, darf dem Beklagten in Fällen der vorliegenden Art eine Sachentscheidung darüber nicht vorenthalten werden, ob die Klage vor der Erledigung der Hauptsache überhaupt zulässig und begründet gewesen ist (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 – 8 B 8.13 –, Rn. 6, juris; Urt. v. 29.06.2001, a.a.O., Rn. 7; Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 27; Urt. v. 25.03.1981 – 8 C 85.80 –, Rn. 15, juris). |
|
| Hier folgt das berechtigte Interesse der Beklagten an einer zusätzlichen Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage aus der Gefahr einer - von der Klägerin angekündigten - Wiederholung des Streits im Fall künftig fällig werdender Kürzungs- und Rückschnittmaßnahmen. Wie das Baumgutachten in seiner Zusammenfassung (Seite 44) ausführt, bedarf es einer intensiven jährlichen Baumkontrolle und sporadischen weiteren Untersuchungen bei Veränderungen der Bäume. Denn zwar sei die Platanenreihe als Ganzes in einem guten Zustand, durch die vielen Faulhöhlen in Stämmen und Stammköpfen müssten aber alle Baumkronen regelmäßig eingekürzt werden, um zu verhindern, dass die Last auf die Stämme und Stammköpfe durch eine größere Baumhöhe und Ausladung zu groß werde. Dieser Umstand begründet entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Wiederholungsgefahr und folglich ein hinreichend qualifiziertes bzw. berechtigtes Interesse der Beklagten an gerichtlicher Feststellung. |
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| b.) Die ursprüngliche Anfechtungsklage ist zwar zulässig (zur Beteiligtenfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO, wenn sie als Außengesellschaft auftritt, vgl.: BGH, Beschl. v. 18.02.2002 – II ZR 331/00 –, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 05.08.2004 – 22 ZB 04.1853 –, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.10.2013 – 10 S 1201/13 –, Rn. 5, juris), aber unbegründet gewesen. Die Verfügung des Platanenrückschnitts war rechtmäßig und hat die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist hierbei die Verfügung vom 19.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2015. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Es ist auch dann von einer „Gestaltung“ des Ausgangsbescheids zu sprechen, wenn dieser von dem Widerspruchsbescheid ohne inhaltliche Änderungen bekräftigt worden ist. Demgemäß ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids - hier: Anfang Juli 2015 - abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1996 – 6 B 77.95 –, Rn. 6, juris). Eine Ausnahme greift hier nicht ein, da insoweit weder dem materiellen Recht etwas zu entnehmen ist, noch es sich um einen Dauerverwaltungsakt gehandelt hat. |
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| Die Nr. 1 der Verfügung vom 19.11.2014 fand, wie zumindest im Widerspruchsbescheid zutreffend angegeben wurde, ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 StrG. |
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| Das Straßengesetz und damit § 28 StrG ist anwendbar, da das Einschreiten der Beklagten dem Schutz einer öffentlichen Straße im Sinne des § 1 StrG diente. Öffentlich-rechtlicher Status und Sachherrschaft werden durch die Widmung begründet (Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl. 2005, § 5 Rn. 6). Für die straßenrechtliche Realisierung einer - wie hier im Fall der Straße „...“ - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde - hier: der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG) - war also nicht mehr erforderlich. (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 –, Rn. 22, juris). Die Widmungsfiktion kann indessen nur eintreten, wenn der Bebauungsplan wirksam ist (Schnebelt/Kromer, Straßenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 61). Die Festsetzungen des Bebauungsplans „... Teil A“ sind, soweit hier von Bedeutung, nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, so dass eine wirksam entstandene öffentliche Straße existiert. |
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| Der von der Klägerin erhobene generelle Einwand einer rechtswidrigen Enteignung durch den Bebauungsplan trifft nicht zu. Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die mit dem Grundeigentum generell verbundenen bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Sie nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen. Diese Einordnung ist von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastungen unabhängig. Sie behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die von einer Festsetzung ausgehende Belastung in ihrer Wirkung einer Enteignung nahe- oder gleichkommt. Ein „Umschlagen“ in eine enteignende Maßnahme kommt nicht in Betracht (vgl. mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG: BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 – 4 CN 5/08 –, Rn. 13-18, juris). Eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse geboten und die bei genereller Betrachtung verhältnismäßig sind, aber in besonders gelagerten Härtefällen zu unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Belastungen führen können, können mit finanziellen Ausgleichsregelungen verbunden werden, um die Eigentumsbeschränkung auch in diesen Härtefällen durchzusetzen (sog. ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung - vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.2009, a.a.O.). Hier ist eine Entschädigungsregelung in § 41 Abs. 2 BauGB enthalten (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 41 Rn. 2; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB [April 2012], § 41 Rn. 4). |
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| Das auf dem Grundstück der Klägerin die Platanenreihe betreffende Erhaltungs- und Ersatzpflanzgebot ist nicht abwägungsfehlerhaft festgesetzt worden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden. Die Erhaltungsfestsetzung ist ausgerichtet auf die städtebauliche Funktion des zu erhaltenden Grüns. Wie jede planerische Festsetzung muss sie gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich sein und nach § 9 Abs. 1 BauGB städtebaulichen Gründen dienen. Zielt die Erhaltungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BauGB grundsätzlich auf umfassenden Schutz, dann kann sie auch Grundlage für Ersatzpflanzpflichten sein (BVerwG, Urt. v. 08.10.2014 – 4 C 30/13 –, Rn. 14, juris). Dies ist hier der Fall. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan (dort unter 4.2) ergibt, wird das Plangebiet mit den örtlichen Parkanlagen durch die raumbedeutsame Platanenreihe entlang des Oberwasserkanals (der Wasserkraftanlage) verbunden. Diese Baumreihe ist ein prägendes städtebauliches Element und soll als solches erlebbar bleiben. Nachdem die Klägerin insoweit keine substantiellen Einwendungen erhoben hat, ist davon auszugehen, dass der Beklagten mit dieser Festsetzung kein Abwägungsfehler unterlaufen ist. |
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| Auch die Festsetzung der Straße in Nachbarschaft zum Grundstück der Klägerin ist nicht rechtsfehlerhaft. Mangels Anhaltspunkten und Vortrags der Klägerin hierzu ist nicht davon auszugehen, dass ihre privaten Belange unzureichend ermittelt und/oder bewertet worden wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) oder gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (Vornahme einer Abwägung überhaupt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Gewichtung und gerechter Ausgleich der konkurrierenden Belange) verstoßen worden wäre. Anders als beim oben thematisierten Erhaltungsgebot für Anpflanzungen wurde der Klägerin hier nicht erstmals eine Verpflichtung auferlegt. Eine solche Verpflichtung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern Folge des Nachbarschaftsverhältnisses der Grundstücke und der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsbefugnis der Klägerin über ihr Grundstück. Die Pflicht, Beeinträchtigungen der benachbarten Grundstücke zu unterlassen, bestand bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans (vgl. für das zivile Nachbarrecht §§ 1004, 906 BGB). Zwar ist die Situation durch den Bebauungsplan derart geändert worden, dass sich die nachbarschaftlichen Pflichten der Klägerin später in anderer Gestalt (gegenüber einem anderen Personenkreis - nunmehr den Nutzern der öffentlichen Straße) konkretisierten. Dies stellte indessen ein Belang dar, der derart gering zu gewichten war, dass von einem Abwägungsfehler nicht die Rede sein kann. |
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| In formell-rechtlicher Hinsicht bestanden gegen ein Einschreiten keine Bedenken. Bei der betroffenen Straße „...“, zwecks deren Sicherung die Beklagte eingeschritten ist, handelt sich um eine Gemeindestraße, für die die Beklagte als Straßenbaulastträgerin sowie Straßenbaubehörde zuständig ist (§§ 44, 50 Abs. 1 Nr. 3,StrG). Aufgrund der Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflicht ist der Straßenbaulastträger für die Schutzmaßnahmen nach § 28 StrG verantwortlich (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 2). Ob die Klägerin vor Erlass des Ausgangsbescheids angehört wurde, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls war aber ein etwaiger Mangel geheilt worden, nachdem im Widerspruchsverfahren auf die Einwendungen der Klägerin hin eine ausführliche Auseinandersetzung stattfand (§ 45 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG). |
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| Auch materiell-rechtlich war die angefochtene Verfügung schließlich nicht zu beanstanden: |
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| Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 StrG lagen vor. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG dürfen - soweit hier einschlägig - Anpflanzungen nicht unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Anpflanzungen sind u.a. Bäume (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 14). Werden sie entgegen Satz 1 unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen (Satz 2). § 28 Abs. 2 Satz 2 StrG stellt eine spezielle polizeirechtliche Eingriffsermächtigung dar, mit welcher das gesetzliche Verbot des Satzes 1 im Einzelfall konkretisiert bzw. durchgesetzt werden kann. Da es sich bei § 28 StrG um eine Bestimmung des Straßennachbarrechts handelt, betrifft sie die Verpflichtung der in § 28 Abs. 1 StrG genannten Eigentümer und Besitzer der der öffentlichen Straße benachbarten Grundstücke (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 2 und 17). Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Platanenreihe in unmittelbarer Nachbarschaft zur öffentlichen Straße „...“ steht. |
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| Ferner lagen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG vor. Das gesetzliche Verbot einer Unterhaltung von Anpflanzungen, die die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, erfasst nicht die pauschale und generelle Abwehr lediglich theoretisch denkbarer abstrakter Gefahren, sondern setzt eine individuell-konkrete Gefahr voraus, wie sie etwa im Fall standunsicherer Bäume am Straßenrand existieren kann (VG Freiburg, Urt. v. 26.03.2008 – 1 K 894/06 –, Rn. 32, juris). Eine solche konkrete Gefährdung lag ausweislich des Baumgutachtens vor, welches sorgfältig alle 28 Platanen untersucht und bei den 9 von der Verfügung vom 19.11.2014 erfassten Bäumen (Platanen Nrn. 6, 7, 11, 13, 15, 16, 19, 23 und 26) die konkrete Gefahr von Stamm- und Astbruch auf das benachbarte Straßengelände festgestellt hatte. Auch die Klägerin hat insoweit zu keiner Zeit substantiierte Einwendungen erhoben. |
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| Die Nr. 1 der Verfügung vom 19.11.2014 war schließlich auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob die Ermächtigung in § 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StrG als Ermessensvorschrift anzusehen ist - was angesichts des Wortlauts wohl zu verneinen ist -, lag hier jedenfalls mit Blick auf konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit (siehe oben) eine gebundene Entscheidung im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten durch die Beklagte vor. Bei der Klägerin als Eigentümerin handelte es sich ferner um den richtigen Adressaten. Wie sich aus § 28 StrG systematisch und deutlich aus dessen Absatz 1 Satz 1 ergibt, sind Adressaten grundsätzlich die Eigentümer und Besitzer der der Straße benachbarten Grundstücke, da diese regelmäßig Zustands- und/oder Verhaltensverursacher des rechtswidrigen Unterhaltungszustands sind. |
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| Eine Inanspruchnahme der Klägerin wäre ausnahmsweise nur dann rechtswidrig gewesen, wenn nicht sie, sondern – wie von ihr eingewendet – die Beklagte vorrangiger Verantwortlicher gewesen wäre. Das ist indessen zu verneinen. Im Zusammenhang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich dies nicht. Wie oben dargelegt, handelt es sich um wirksame Festsetzungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums der Klägerin bestimmen und somit zugleich dessen Situationsgebundenheit konkretisieren. Eine schlichte Kausalitätsbetrachtung des „späteren Hinzutretens“ des Bebauungsplans gibt es nicht. Ohnehin würde dies auch schon deshalb zu kurz greifen, weil bei wertender Betrachtung die Gefahr nicht durch die hinzutretende (plankonforme) Straßennutzung, sondern durch die rechtswidrige Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen seitens der Klägerin verursacht wurde, die sie als für den ungefährlichen Zustand ihrer Bäume Verantwortliche hätte durchführen müssen. Zwar hatte die Beklagte - wie sich aus dem Beteiligtenvortrag ergibt - in der Vergangenheit Pflegemaßnahmen bei den Platanen durchführen lassen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (Rechtsgedanke des § 242 BGB) ergab sich hieraus jedoch keine Verwirkung eines Rechts auf Einschreiten gegen die Klägerin als Zustandsstörerin bzw. ein Vertrauensschutz der Klägerin dahin, dass auch in der Zukunft allein die Beklagte für Maßnahmen an den Bäumen verantwortlich wäre. Ein solches Vertrauen und eine deshalb ins Werk gesetzte Betätigung oder Disposition hat auch die Klägerin nicht behauptet. Wie die Beklagte ferner unwidersprochen vorgetragen hat, handelte es sich bei den nunmehr von der Klägerin eingeforderten Maßnahmen um solche, die in Qualität und Quantität von denjenigen erheblich unterschiedlich waren, welche Mitarbeiter der Beklagten in der Vergangenheit durchgeführt hatten. |
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| Mit den im Baumgutachten geforderten Maßnahmen wurde der Klägerin ferner nichts Unverhältnismäßiges aufgeben. Dass die bis zum 31.01.2015 bestimmte Vornahmefrist zu kurz bemessen worden wäre, um tatsächlich zu handeln, ist weder erkennbar, noch vorgetragen worden. Schließlich bestand für die Klägerin auch die rechtliche Möglichkeit bzw. Zulässigkeit, die Rückschnittarbeiten durchzuführen. Nach dem oben (vgl. unter ) Dargelegten handelt es sich um ein wirksam festgesetztes Baumerhaltungsgebot im Bebauungsplan, so dass das von der Klägerin angebotene Austauschmittel – die vollständige Entfernung der Platanen – keine zulässige, die Klägerin (zumindest aus ihrer Sicht) geringer belastende Maßnahme darstellte. Ein etwa verbotener Eingriff in das FFH-Gebiet lag durch die geforderten Maßnahmen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind zwar alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Dass der - letztlich zugleich auch baumerhaltende - Rückschnitt von Platanen zu Charakter und Güte sowie Bedeutung des FFH-Gebietes in Widerspruch stünde, ist aber weder erkennbar noch vorgetragen worden. Entsprechendes gilt mit Blick auf allgemeine Naturschutzregelungen. Insbesondere liegt kein Eingriff i.S.v. §§ 13, 14 BNatSchG vor, denn ein solcher hätte Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels vorausgesetzt, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Soweit schließlich im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids noch der bis zum 13.07.2015 geltende § 43 NatSchG einen weiteren allgemeinen Schutz der Pflanzen vorsah, war dem ebenfalls Rechnung getragen worden. Gemäß der damaligen Fassung des § 43 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NatSchG war es in der Zeit vom 1. März bis 30. September unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften verboten, u.a. Bäume zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen. Ungeachtet dessen, dass die Rückschneidearbeiten wohl nach ihrer Art schon gar nicht unter diese Handlungen fielen, verfügte jedenfalls der (vom gestaltgebenden Widerspruchsbescheid insoweit unverändert belassene) Ausgangsbescheid mit der bis zum 31.01.2015 bestimmten Frist zugleich eine in den zulässigen Zeitraum fallende Maßnahme. |
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| Die in Nr. 3 der Entscheidung vom 19.11.2014 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls rechtmäßig gewesen, da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 2 Nr. 2, 12, 20 Abs. 1 bis 3 und 5, 25 LVwVG vorlagen. Die Grundverfügung war für sofort vollziehbar erklärt worden und die Ersatzvornahme stellte gegenüber dem Zwangsgeld wegen der Notwendigkeit, die Gefahr für den Fall der Weigerung der Klägerin tatsächlich bald zu beseitigen, das allein geeignete bzw. zumindest deutlich geeignetere Zwangsmittel dar. Schließlich waren auch die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme angegeben worden. |
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| Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.900,-- EUR festgesetzt. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist der geänderte Streitgegenstand (vgl. in Auseinandersetzung mit der Regelung in § 40 GKG: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2011 – 9 S 1167/11 –, juris). Der Streitwert wird somit durch den von der Klägerin nur noch auf das Kosteninteresse abzielenden Erledigungsfeststellungsstreit bestimmt (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.04.2014 – 8 A 10021/14 –, Rn. 19, juris). Die voraussichtlichen Prozesskosten (Gerichtskosten sowie außergerichtliche Kosten der beiden anwaltlich vertretenen Beteiligten - ausgehend vom ursprünglichen Streitwert von 3.231,-- EUR) hat die Kammer dabei geschätzt. |
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| Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen. |
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