Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 824/20
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 14. August 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
3Der auf die im Verfahren 9 K 2367/20 erhobene Klage bezogene Antrag,
4die aufschiebende Wirkung dieser Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 08.05.2020 zum Aktenzeichen wiederherzustellen,
5ist bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) dahin auszulegen, dass sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung, nicht aber auch auf Anordnung der Abgabe des Führerscheins und auf die Verwaltungsgebühr bezieht. Da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Klage gegen eine auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis und nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW) eine Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung bzw. Zwangsgeldfestsetzung keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist insoweit ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht und wird als gestellt angesehen. Bezüglich der Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag wäre aber unzulässig, wenn ein Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt hat. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Da der Antragsteller ersichtlich zuvor keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst.
6Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig.
7Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist insbesondere dann unzulässig, wenn die in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig ist, weil sie offensichtlich nicht fristgerecht erhoben worden ist.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 VR 14.17 –, juris Rn. 23; zur Begründung und Herleitung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 6 S 30/04 -, juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Mai 2020 – 9 L 32/20 –, juris Rn. 6-7, jeweils m.w.N.; Antrag unstatthaft: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 5 M 303/15 -, juris Rn. 54; VG Minden, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 L 1597/16.A -, juris Rn. 13; kein Rechtsschutzbedürfnis: VG Ansbach, Beschluss vom 25. März 2020 – AN 9 S 19.00941 –, juris Rn. 38, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. April 2018 – 8 L 2840/17 –, juris Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. April 2018 – 9 L 3648/17 –, juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Mai 2020 – 9 L 32/20 –, juris Rn. 11, jeweils statt aller.
9Lässt sich hingegen die Frage, ob der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt fristgerecht eingelegt worden ist, wegen Unklarheiten des Sachverhalts oder der Notwendigkeit der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen im Rahmen der summarischen Prüfung nicht entscheiden, ist ein Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs und einer anschließenden Klage zulässig. Denn solange offen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar und die beantragte Aufhebung noch möglich ist, kann der Zweck der aufschiebenden Wirkung, die Schaffung vollendeter, möglicherweise irreparabler Tatsachen zu verhindern, noch erreicht werden.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 1985 - 14 B 2406/85 -, NVwZ 1987, 334; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 2012 - 2 M 58/12 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 18. November 2019 – 4 CS 19.1839 –, juris Rn. 6; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24.92 –, juris Rn. 21; Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. A. 2014, § 80 Rn. 129.
11Nach diesen Maßgaben ist der Antrag zulässig, denn auf Grundlage der hier vorzunehmenden, allein möglichen summarischen Prüfung ist es in Anlehnung an § 173 VwGO i.V.m. § 921 ZPO überwiegend wahrscheinlich, dass die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage fristgerecht erhoben wurde; soweit im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Unklarheiten verbleiben, ist die Klage nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich verfristet.
12Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Nach summarischer Prüfung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Bekanntgabe des förmlich zugestellten Bescheides vom 8. Mai 2020 nicht vor dem 20. Juni 2020 erfolgte. Insbesondere kann nach summarischer Prüfung nicht angenommen werden, dass die Zustellung am 13. Mai 2020 bewirkt wurde.
13Die wirksame Bekanntgabe mittels Zustellung erfolgt gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG NRW nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) vom 7. März 2006, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) i.V.m. §§ 177 ff. ZPO. Aus der Zustellungsurkunde (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 182 ZPO) ergibt sich, dass der Postbedienstete das Schriftstück am 13. Mai 2020 zu übergeben versucht und in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat, weil die Übergabe in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war. Gemäß § 180 Satz 2 ZPO gilt ein Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten unter den Voraussetzungen des § 180 Satz 1 ZPO als zugestellt. Hiernach kann, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar ist, das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat. § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO gestatten die Ersatzzustellung, wenn die Person, der zugestellt werden soll (vgl. § 177 ZPO), in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird.
14Für den Begriff der „Wohnung“ im Sinne der §§ 180 ff. ZPO kommt es grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen, nämlich darauf an, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere, ob er dort schläft. Sie verliert ihre Eigenschaft als Wohnung, wenn der Zustellungsempfänger sie nicht mehr zu den vorgenannten Zwecken nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert. Ob dies der Fall ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei auch Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften zu beachten sind.
15BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 2333/09 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86 -, juris Rn. 9; Zöller, ZPO, 30. A. 2014, § 178 Rn. 5; vgl. hieran anschließend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 9 L 1996/18 –, juris Rn. 32-34.
16Zwar erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. § 180 ZPO nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger tatsächlich unter der fraglichen Adresse wohnt. Die Urkunde stellt insofern jedoch regelmäßig ein beweiskräftiges Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung des Zustellungsempfängers unter der Zustelladresse dar. Diese Indizwirkung der Ersatzzustellung und ihre Beurkundung kann regelmäßig nur durch eine plausible, schlüssige Darstellung des Zustellungsempfängers entkräftet werden, er habe seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort.
17BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 511/89 -, juris Ls. 3 und Rn. 17; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92 -, juris Rn. 11; vgl. hieran anschließend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 9 L 1996/18 –, juris Rn. 40-43 m.w.N.
18Der Antragsteller versichert an Eides statt, er habe im Zeitpunkt der Zustellung am 13. Mai 2020 nicht mehr an der in der Zustellungsurkunde vermerkten Anschrift A.-----straße 14, F. , sondern bereits seit dem 1. Mai 2020 an der Anschrift H.---straße 55, F. , gewohnt, und habe an der alten Anschrift auch bereits sein Namensschild entfernt. Als er am 20. Juni 2020 von der Polizei mitgeteilt bekommen habe, er dürfe kein Kraftfahrzeug mehr führen, sei er sicherheitshalber noch einmal zur alten Wohnanschrift gefahren und habe dort den Bescheid vom 8. Mai 2020 sowie ein weiteres, hier nicht gegenständliches Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2020 im Hausflur vorgefunden. Die Schreiben hätte er mitgenommen. Damit sind im vorliegenden Einzelfall nach Maßgabe der §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO i.V.m. § 173 VwGO Umstände glaubhaft gemacht, die die Indizwirkung der Postzustellungsurkunde. Denn es spricht in Anlehnung an § 921 ZPO aus weiteren Gesichtspunkten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vortrags, der Antragsteller habe am 13. Mai 2020 nicht mehr an der alten Wohnanschrift gewohnt. Dies ergibt sich aus den vorliegenden, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes summarisch zu würdigenden präsenten Beweismitteln (§ 294 Abs. 2 ZPO). Das Wohnungsübergabeprotokoll datiert gemäß den Angaben des Antragstellers vom 1. Mai 2020. Gemäß Auskunft aus dem Meldeportal der Behörden vom 27. August 2020 ist für die Anschrift A.-----straße 14 als Auszugsdatum und für die Anschrift H.---straße als Einzugsdatum zwar bereits der 1. April 2020 vermerkt. Die unterschiedlichen Daten sind nicht unauflösbar widersprüchlich. Wohnungsübergabe und Ummeldung können auseinanderfallen; ob der Antragsteller sich möglicherweise zu früh umgemeldet hat, ist hier unerheblich. Denn jedenfalls liegen beide Zeitpunkte vor dem 13. Mai 2020. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Zustellversuch am 13. Mai 2020 gescheitert. Unklarheiten gehen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach den oben dargelegten Maßstäben nicht zu Lasten des Antragstellers. Vielmehr spricht mangels anderer Anhaltspunkte derzeit Überwiegendes dafür, dass dem Vortrag des Antragstellers zu folgen ist und ihm der Bescheid frühestens dem 20. Juni 2020 mit der Folge zugegangen sein dürfte, dass der Bescheid gemäß § 8 LZG NRW frühestens dann als zugestellt galt. Die Klagefrist endete damit gemäß § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, Abs. 2 BGB frühestens am 20. Juli 2020. Diese Frist wurde durch Klageerhebung am 27. Juni 2020 gewahrt.
19Der Antrag ist unbegründet.
20Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alternative 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.
21Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden –, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn die erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellen.
22In formeller Hinsicht ist der Bescheid nicht zu beanstanden.
23Insbesondere hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit am 23. April 2020 abgesandten Schreiben gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. Es ist analog § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass das Anhörungsschreiben den Antragsteller noch an seiner alten Wohnanschrift erreicht hat, an der er bis zum 30. April 2020 gewohnt hat.
24Der Bescheid ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig.
25Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 8 oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist in dieser Hinsicht an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 4 Abs. 5 Satz 3 StVG). Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (Tattagprinzip, § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG).
26Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (Tattagprinzip, § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG).
27Die Voraussetzungen der unwiderlegbaren gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG lagen vor, sodass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen musste. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit am 9. Juli 2019 ergaben sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem 8 Punkte, ohne dass der Punktestand insbesondere durch Tilgungen verringert wurde.
28Gemäß § 4 Abs. 2 StVG sind für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s StVG – der Fahrerlaubnisverordnung – bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
291. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
302. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
313. verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
32Gemäß § 40 FeV sind dem Fahreignungs-Bewertungssystem die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen. Anlage 13 FeV wiederum enthält tabellarisch die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
33Geschwindigkeitsüberschreitungen werden gemäß Ziffer 2.2.3 Anlage 13 FeV als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten bewertet, soweit für ihre Ahndung 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) des Bußgeldkatalogs gemäß Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) einschlägig sind. Sie werden gemäß Ziffer 3.2.2 Anlage 13 FeV als (schlicht) verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt bewertet, soweit für ihre Ahndung 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften) des Bußgeldkatalogs einschlägig sind.
34Abstandsverstöße bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h und weniger als 5/10 des halben Tachowertes wergen gemäß Ziffer 3.2.3 Anlage 13 i.V.m. Ziffer 12.6.1 der Anlage i.V.m. der Tabelle 2 zur BKatV mit 1 Punkt bewertet.
35Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil-oder Einschnitttiefe besaß, wird gemäß Ziffer 3.5.7 Anlage 13 zur FeV i.V.m. Ziffer 212 der Anlage zur BKatV mit 1 Punkt bewertet.
36Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden, § 4 Abs. 5 Satz 3 StVG.
37Aus der Verwaltungsakte ergeben sich die folgenden Eintragungen:
38Bl. |
Datum |
Zuwiderhandlung |
P. |
Rechtskraft |
Vermerkter Tilgungszeitpunkt |
2/3 VV |
8. 11. 17 |
Bereifung und Laufflächen,Mobiltelefon 23. 11. 17 159,00 € 212; 246.1 BKatV |
1 |
13. 12. 17 |
13. 6. 20 |
4 VV |
3. 5. 18 |
Abstand bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h weniger als 5/10 des halben Tachowertes 29. 6. 18, 90,00 € 12.6.1 BKatV |
1 |
21. 7. 18 |
21. 1. 21 |
5 VV |
19. 7. 18 |
Mobiltelefon 9. 8. 18 125,00 € 246.1 BKatV |
1 |
30. 8. 18 |
28. 2. 21 |
6 VV |
11. 8. 18 |
Mobiltelefon 29. 8. 18 150,00 € 246.1 BKatV |
1 |
19. 9. 18 |
19. 3. 21 |
19 VV |
29. 11. 18 |
Mobiltelefon 12. 12. 18 100,00 € 246.1 BKatV |
1 |
3. 1. 19 |
3. 7. 21 |
7 VV |
28. 1. 19 |
Ermahnung; PZU 8. 2. 2019 |
|||
21 VV |
10. 12. 18 |
+ 23 km/h (PKW i.o.) 22. 1. 19, 160,00 € 11.3.4 BKatV |
1 |
12. 2. 19 |
12. 8. 21 |
22 VV |
11. 11. 19 |
Verwarnung; PZU 13. 11. 2019 |
|||
34 VV |
11. 4. 19 |
Mobiltelefon 28. 5. 19 150,00 € 246.1 BKatV |
1 |
19. 12. 19 |
19. 6. 22 |
36 VV |
5. 5. 19 |
Mobiltelefon 22. 5. 19 150,00 € 246.1 BKatV |
1 |
22. 1. 20 |
22. 7. 22 |
55 VV |
22. 2. 20 |
+ 21 km/h (PKW i.o.) 1. 4. 20, 160,00 € 11.3.4 BKatV |
1 |
21. 4. 20 |
21. 10. 22 |
Die Zuwiderhandlungen wurden jeweils den zutreffenden Bestimmungen des Bußgeldkatalogs zugeordnet und nach Maßgabe der Anlage 13 FeV durchgehend korrekt bewertet.
40Von den verwirklichten Punkten wurde im Zeitpunkt des jüngsten Tattags kein Punkt getilgt. Die Tilgung der Punktbewertungen richtet sich nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StVG jeweils für die mit einem Punkt bewerteten Ordnungswidrigkeiten – dann zweieinhalb Jahre – und nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) StVG hinsichtlich der mit zwei Punkten bewerteten Ordnungswidrigkeiten – dann fünf Jahre. Die Tilgungsfristen beginnen jeweils mit dem Tag der Rechtskraft (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Im Zeitpunkt des letzten Tattages (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG) vor der Entziehung der Fahrerlaubnis, frühestens dem 8. Mai 2020, war der erste Tilgungszeitpunkt, nämlich der 13. Juni 2020 für die am 21. April 2020 rechtskräftig geahndete Zuwiderhandlung vom 22. Februar 2020, noch nicht erreicht.
41Weitere Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist, dass das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
42VG Gelsenkirchen, Beschluss vom heutigen Tage – 9 L 727/20 –; vgl. auch aus dem Zusammenhang des § 2a StVG: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juni 2020 – 9 K 724/20, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen.
43Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG). Ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG). Gemäß § 4 Abs. 6 StVG darf die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist (Satz 1).
44Im Fahreignungs-Bewertungssystem entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister. Dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 –, juris Rn. 25; Hamb. OVG, Beschl. v. 8. Jan. 2018 – 4 Bs 94/17 -, juris Rn.14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juli 2019 – 9 K 1438/19 –, juris Rn. 53; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 4 StVG Rn. 81.
46Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller vor Erlass des Bescheides vom 8. Mai 2020 entsprechend dem in § 4 Abs. 6 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StVG vorgegebenen gestuften Verfahren die Vorstufemaßnahmen auf Grundlage des sich bei ihr aus den vom Kraftfahrbundesamt übermittelten Eintragungen jeweils ergebenden Kenntnisstandes ergriffen und ordnungsgemäß durchgeführt. Sie hat die maßgeblichen Verfahrensbestimmungen beachtet.
47Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 28. Januar 2019 in Ansehung der ihr vom Kraftfahrbundesamt am 8. Oktober 2018 mitgeteilten Zuwiderhandlungen vom 8. November 2017, 3. Mai 2018, 19. Juli 2018 und 11. August 2018 sowie der weiteren Zuwiderhandlung vom 29. November 2018 wegen des Erreichens von 5 Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG unter Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (§ 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 StVG) ermahnt, die – unter weiteren Voraussetzungen – zu einer Reduktion um einen Punkt führen könne. Eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem solchen Seminar hat der Antragsteller ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin, der keine Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit aufweist, nicht vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat in der Anlage zu der Ermahnung die begangenen Verkehrszuwiderhandlungen angegeben (§ 41 Abs. 1 FeV).
48Dass die Antragsgegnerin die Ermahnung auch auf die Zuwiderhandlung vom 29. November 2018 stützte, bevor ihr diese unter dem 4. März 2019 vom Kraftfahrtbundesamt mitgeteilt wurde, ist nicht zu beanstanden.
49Denn für die Relevanz der Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde dürfte es unerheblich sein, ob sie auf einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes von Amts wegen (§ 4 Abs. 8 StVG) beruht oder auf einer von der Behörde selbst eingeholten Auskunft des Kraft-Bundesamtes aus dem Fahreignungsregister (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 StVG). Denn entscheidend dürfte sein, dass in beiden Fällen die Erkenntnisse unmittelbar von dem Kraftfahrt-Bundesamt selbst herrühren.
50OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. März 2020 – 12 ME 6/20 –, Rn. 23, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 16 B 382/16 –, juris Rn. 17.
51So liegt es auch hier. In der gemäß § 41 Abs. 1 FeV der Ermahnung beigefügten Auflistung ist vermerkt, dass die im Zeitpunkt der Ermahnung, nämlich seit dem 3. Januar 2019 rechtskräftig geahndete Zuwiderhandlung vom 29. November 2018, beim Kraftfahrtbundesamt am 21. Januar 2019 gespeichert wurde. Damit ist gesichert, dass die entsprechende Information aus einer Auskunft beim Kraftfahrtbundesamt herrührt.
52Nachdem die Antragsgegnerin durch Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 4. März 2019 Kenntnis von der Zuwiderhandlung vom 10. Dezember 2018 erlangt hatte, verwarnte sie den Antragsteller wegen des Erreichens von 6 Punkten mit Schreiben vom 11. November 2019. Dass nach der Begehung der Zuwiderhandlung vom 10. Dezember 2018 bereits eine Maßnahme ergriffen wurden – hier die Ermahnung –, steht einer Berücksichtigung der Zuwiderhandlung bei der Berechnung des Punktestandes nicht entgegen, vgl. § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG.
53Die Verwarnung enthielt nach § 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 StVG die zutreffenden Hinweise auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, die jedoch zu keinem Punktabzug führen. Die Antragsgegnerin informierte den Antragsteller zudem darüber, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die Verwarnung erfolgte schriftlich unter Angabe der bis zum Ergreifen der Verwarnung begangenen Verkehrszuwiderhandlungen (§ 41 Abs. 1 FeV).
54Nachdem die Antragsgegnerin durch Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 14. Februar 2020 Kenntnis von den weiteren Zuwiderhandlungen vom 11. April 2019 und vom 5. Mai 2019 erlangt hatte, entzog sie dem Antragsteller wegen des Erreichens von 8 Punkten mit dem hier gegenständlichen Bescheid die Fahrerlaubnis. Dass nach der Begehung dieser Zuwiderhandlungen bereits eine Maßnahme ergriffen wurden – hier die Verwarnung –, steht einer Berücksichtigung der Zuwiderhandlungen bei der Berechnung des Punktestandes nicht entgegen, vgl. § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG.
55Dass die Verwarnung „ins Leere“ ging, weil der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Verwarnung sämtliche Zuwiderhandlungen begangen hatte, die letztlich die Entziehung der Fahrerlaubnis tragen, führt zu keinem anderen Ergebnis.
56Denn nach der Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes wollte der Gesetzgeber eine Abkehr von der Warn- und Erziehungsfunktion des Systems erreichen. Es kommt im neu gefassten Fahreignungsbewertungssystem nicht mehr darauf an, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit der Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Verstößen kommt. Unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten und für das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, kommt es vielmehr auf die Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystems an. Hat der Betroffene sich durch eine entsprechende Anhäufung von Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen, ist er vom Verkehr ausgeschlossen. Die Maßnahmestufen dienen nunmehr in erster Linie der Information des Betroffenen über den Stand im System. Der Hinweis auf eine in bestimmten Konstellationen – wie hier – ausbleibende Chance, sein Verhalten so zu verbessern, dass es zu keinen weiteren Maßnahmen kommt, kann in Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kein Argument dafür sein, über bestimmte Verkehrsverstöße hinwegzusehen und sie dadurch bei der Beurteilung der Fahreignung auszublenden.
57BT-Drucks 18/2775, S. 9 f.; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2017 – 16 A 980/16 –, juris Rn. 36 ff. m.w.N.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 4 StVG Rn. 85 m.w.N. sowie zu einer vergleichbaren Konstellation VG Augsburg, Urteil vom 2. Dezember 2019 – Au 7 K 19.1412 –, juris Rn. 31 f.; vgl. zuletzt VG Gelsenkirchen, Beschluss vom heutigen Tage – 9 L 727/20, zur Veröffentlichung vorgesehen.
58Für eine von der zwingenden Rechtsfolge des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG abweichende Einzelfallbetrachtung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum.
59Es liegen schließlich keine Umstände vor, die hier ausnahmsweise trotz der fehlenden Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten. Die vom Antragsteller ausgehende Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund seiner nach dem Fahreignungsbewertungssystem feststehenden Fahrungeeignetheit lässt es auch in Ansehung der vom ihm angeführten beruflichen und privaten Nachteile nicht zu, diese bis zur Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen.
60Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris Rn. 33 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris Rn. 6.
61Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Antragsgegnerin abzuliefern, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG.
62Ermächtigungsgrundlage der Zwangsgeldandrohung sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Sie erscheint erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich Handelnden in der Position des Antragstellers zur Abgabe des Führerscheins zu veranlassen.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
64Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung wirkt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht streitwerterhöhend. Die erhobene Verwaltungsgebühr bleibt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes außer Betracht, weil bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich entgegen § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, ohne einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt zu haben, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Gebührenfestsetzung beantragen wollte. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich für die Hauptsache ergebende Wert von 5.000,00 € nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.
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