Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 K 2158/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens, gegen die Entziehung seines Doktortitels und gegen die Verpflichtung zur Herausgabe der Promotionsurkunde und des Zeugnisses über die Promotionsprüfung.
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Der im Jahr ... geborene Kläger absolvierte ein Studium ... und bestand im Jahr 1980 die Prüfung als Diplompädagoge mit der Note „gut“ (2,0). Er war in der Folgezeit an der Hochschule ... als Dozent tätig ....
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Der in Vollzeit erwerbstätige Kläger entschied sich mehrere Jahre später, ein Promotionsverfahren zu durchlaufen. Am 27. Januar 1997 schloss der Kläger einen Vertrag mit dem „Institut für Wissenschaftsberatung Dr. Frank V“ aus Bergisch-Gladbach (im Folgenden „Institut“). Der Vertragsinhalt lautete:
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„Auf der Grundlage einer intensiven wissenschaftlichen Beratung wird das Institut mit aktiver Unterstützung von Herrn A für dessen Promotion eine praktikable Themenstellung und für die Durchführung eine Fakultät und einen Betreuer („Doktorvater“) finden.
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1. Aufgrund der Erfahrungen des Instituts und des Betreuers wird in Zusammenarbeit mit Herrn A ein Thema aus Bereichen gefunden, die zu den Qualifikationen, Kenntnissen und Erfahrungen von Herrn A gut passen. Dadurch wird es Herrn A ermöglicht, seine bislang erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen für die Anfertigung einer Dissertation möglichst effizient zu nutzen und auf diese Weise seinen Arbeitsaufwand zu senken. Folgende Themenbereiche wurden ausführlich besprochen:
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a) Erwachsenenpädagogik/Führungskräfteentwicklung: Lerntransfer von Verhaltenstrainings für Führungskräfte in die Führungspraxis (effektivere Gestaltung des Trainingssystems, Alternativen zu herkömmlichen Methoden)
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b) Berufspädagogik, Erwachsenenbildung: Selbstlernmodelle, interaktive Methoden.
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2. Das Institut analysiert die für das Promotionsgebiet von Herrn A gültigen Promotionsordnungen deutscher Fakultäten, um aufgrund der sehr unterschiedlichen Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand bzw. Zulassung zum Promotionsverfahren (Erwerb von Scheinen, Examensnote, Sprachkenntnisse usw.) für Herrn A eine optimale Variante seiner externen Promotion auszuwählen.
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3. Der Betreuer muss aufgrund einer Professur oder Habilitation das Recht zur Betreuung von Doktoranden an einer deutschen Hochschule haben. Die Fakultät, an der Herr A promoviert, muß zu einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule (Universität) mit vollem (staatlich vergebenen) Promotionsrecht gehören. Doktortitel, die an dieser Fakultät verliehen werden, müssen ohne Einschränkung führbar sein.
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4. Herr A wird unverzüglich mit dem vom Institut vorgeschlagenen Betreuer Kontakt aufnehmen und die vom Betreuer geforderten Vorleistungen (zum Beispiel Anfertigung eines Exposés, einer Arbeitsgliederung, eines Arbeitsplans) erbringen. Diese Aktivitäten von Herrn A werden vom Institut in geeigneter Weise unterstützt (zum Beispiel Konsultationsmöglichkeiten, Informationen zu den Promotionsanforderungen).
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5. Das Institut wird für die genannten Leistungen ein Honorar von 26.000 DM (Mehrwertsteuer bereits eingeschlossen) erhalten, wenn Herr A sowohl mit dem Thema als auch mit dem vom Institut vorgeschlagenen Betreuer und der Fakultät einverstanden ist. Das Einverständnis von Herrn A gilt als erteilt, sofern er nicht innerhalb von zehn Tagen nachdem der Betreuer ihn als Doktoranden angenommen hat, ausdrücklich gegenüber dem Institut schriftlich erklärt, dass er den Betreuer und/oder das Thema ablehnt.
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Für die Zahlung des Honorars wird folgende Zahlungsweise vereinbart“
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Hier kreuzte der Kläger die Variante B an, die lautete:
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„Die Zahlung des Honorars erfolgt in drei Teilbeträgen. In diesem Fall erhöht sich das Gesamthonorar auf 27.000 DM (einschl. Mehrwertsteuer).
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1. = 9.000 DM nach Vertragsunterzeichnung,
2. = 9.000 DM nach Einverständniserklärung des Betreuers,
3. = 9.000 DM nach Abschluß der Promotion (= Aushändigung der Promotionsurkunde)
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Wenn das Institut trotz intensiver Bemühungen für Herrn A keinen geeigneten Betreuer interessieren kann, ist das Institut verpflichtet, den ersten Teilbetrag ohne jeglichen Abzug zurückzuzahlen. Auch die dem Institut entstandenen Kosten werden in diesem Fall Herrn A nicht weiter berechnet. Etwaige Gebühren an den Hochschulen sowie Kosten, die durch Reisen zum Doktorvater u.ä. entstehen, gehen zu Lasten des Doktoranden.
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6. Soweit Herr A es wünscht, hilft das Institut im Rahmen der rechtlichen Vorschriften bei der Beschaffung der Literatur. Hierfür werden zusätzlich 50 DM/Stunde für den Bibliothekar und 0,30 DM je Kopie abgerechnet. Diese Honorare sind nach Erbringen der Leistung zahlbar.
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7. Herr A arbeitet kontinuierlich an seiner Dissertation. Wenn er seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt oder es sechs Monate oder länger unterlässt, seinen Betreuer bzw. das Institut über den Fortgang des Promotionsprojektes zu informieren, entfallen die Verpflichtungen des Instituts. Dies gilt auch in den Fällen, in denen von Herrn A Unterstützungen in Anspruch genommen werden, die nach den Festlegungen der entsprechenden Promotionsordnung als unzulässige Hilfe Dritter gewertet werden, und/oder andere Gründe vorliegen, die den Abbruch des Promotionsverfahrens durch die Fakultät legitimieren (z.B. Einschaltung eines Ghostwriters, Plagiieren, Bekanntwerden einer unberechtigten Titelführung, Verurteilung zu langfristiger Freiheitsstrafe usw.).
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8. Herr A erklärt zusätzlich:
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a) Ich habe im Jahr 1980 meine Prüfung als Diplom-Pädagoge an der Hochschule ... mit der Note „gut“ bestanden. Die Diplomarbeit wurde ebenfalls mit der Note „gut“ bewertet.
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b) Ich werde mich nicht selbst um einen Betreuer bemühen und auch keinen anderen als das Institut damit beauftragen, solange dieses für mich einen Betreuer sucht.“
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Nach Vertragsunterzeichnung zahlte der Kläger am 12. März 1997 die erste Rate in Höhe von 9.000 DM an das Institut. Dieses vermittelte den Kläger über einen wissenschaftlichen Mitarbeiter der beklagten Hochschule an den Doktorvater Prof. Dr. B. Hierfür zahlte der Kläger am 7. Mai 1997 die zweite Rate in Höhe von 9.000 DM an das Institut. Der Arbeitstitel der geplanten Dissertation lautete „...“.
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Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 bat der Kläger das Institut um Unterstützung bei der Aufgabe, die von ihm recherchierte Literatur nach sechs bestimmten Leitfragen zu analysieren. Er wollte u.a. folgende Fragen beantwortet haben: „...“, „...“ usw. Der Kläger forderte eine Analyse ..., nämlich u.a. des individuumsorientierten Ansatzes von Argyris, des eklektischen Ansatzes von Hedberg, des wissensbasierten Ansatzes Duncan/Weiss und der Theorien anderer Wissenschaftler.
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Das Institut schlug dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 1998 für die von ihm gewünschte wissenschaftliche Unterstützung eine Kooperationspartnerin, nämlich Frau Dr. C aus München, vor. Insoweit solle der Kläger eine Zusatzvereinbarung abschließen.
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Am 1. Juli 1998 unterzeichnete der Kläger einen zuvor vom Institut unterschriebenen Zusatz-Vertrag mit folgendem Inhalt:
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„Das Institut wird Herrn A, der mit Unterstützung des Instituts an der Universität der Bundeswehr in Hamburg auf dem Gebiet des ... promoviert, in folgender Weise helfen:
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1. Analyse von Literatur
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- nach ausgewählten Ansätzen des ... und
- vorgegebenen Leitfragen zu dem Problem: „...“
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Das Honorar beträgt 120 DM/Stunde incl. MwSt. Eventuelle Spesen sind gesondert abzurechnen.
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2. Den zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Unterstützung bestimmt Herr A. Er kann die Inanspruchnahme der Hilfeleistungen jederzeit kündigen.
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3. Vom Institut werden Herrn A auf der Grundlage der in Anspruch genommenen Leistungen die Honorare (nach Erbringung der Leistungen bzw. Teilleistungen) in Rechnung gestellt.“
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In der Folgezeit traf sich der Kläger ausweislich der Aktenlage mit Frau Dr. C in mehreren Arbeitstreffen. Ausweislich mehrerer Schreiben von Frau Dr. C an das Institut überarbeitete der Kläger gemeinsam mit ihr seine Gliederung und erstellte mit ihr einen Zeitplan. Ob Frau Dr. C eine Literaturrecherche durchgeführt hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Der Kläger zahlte dem Institut für die geleistete Zusatzbetreuung im Oktober 1998 2.880 DM für 24 Stunden, von denen das Institut 1.460 DM an Frau Dr. C weiterleitete. Weitere Rechnungen befinden sich in den Akten nicht. Frau Dr. C erklärte Ende des Jahres 1998 u.a. gegenüber dem Institut, dass der Kläger seine gesamten Unterlagen verloren habe, dass sie diese jedoch in Kopie bei sich gehabt habe, sodass sie sie ihm habe zukommen lassen können. Im Mai 1999 gab Frau Dr. C gegenüber dem Institut an, dass sie etwa Mitte Juli seine bisherigen Texte mit den Bemerkungen des Professors bekommen werde und dann mit ihm die Überarbeitung vornehmen könne.
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Am 26. Oktober 1999 erklärte Prof. Dr. B gegenüber dem Fachbereichssprecher, dass er die Promotion des Klägers zur Betreuung angenommen habe. Der damalige Fachbereichssprecher Prof. Dr. D prüfte sodann die Voraussetzungen der Anmeldung nach der Promotionsordnung des Fachbereichs Pädagogik vom 19. Februar 1998 (PromO 1998), woraufhin der Fachbereichsrat auf seiner 255. Sitzung mit Beschluss vom 23. März 2000 seine Zuständigkeit bejahte und den Kläger als Doktorand annahm.
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Der Kläger beantragte am 12. Januar 2001 beim Sprecher des Fachbereichs Pädagogik die nach der Promotionsordnung als nächsten Schritt vorgesehene Zulassung zum Promotionsverfahren. Mit der Einreichung der Dissertation zum Thema „...“ gab der Kläger eine eidesstattliche Versicherung mit folgendem Inhalt ab, die er auch - ohne Unterschrift - dem Text der Dissertation beifügte (Bl. 332 der gebundenen Fassung):
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„Ich, A, versichere hiermit an Eides statt, dass ich die Dissertation selbstständig und ohne unzulässige Hilfe verfasst, insbesondere hierfür nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- oder Beratungsdiensten (Promotionsberater u.ä.) in Anspruch genommen, andere als die von mir angegebenen Quellen nicht benutzt und wörtliche oder sinngemäße Zitate als solche gekennzeichnet habe.“
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Der Fachbereichssprecher - nunmehr Prof. Dr. E - prüfte das Promotionsgesuch und legte es dem Fachbereichsrat vor.
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Mit Beschluss vom 18. Januar 2001 eröffnete der Fachbereichsrat in seiner 262. Sitzung einstimmig das Promotionsverfahren. Stimmberechtigte Teilnehmer waren die Professoren Dr. F, Dr. G, Dr. E, Dr. H, Dr. I, Dr. J, Dr. K und Dr. L, die wissenschaftlichen Mitarbeiter M, N und O sowie die Studierenden P, Q und R. Der Fachbereichsrat setzte einen Promotionsausschuss bestehend aus dem Fachbereichssprecher Prof. Dr. E und den Gutachtern Prof. Dr. B und Prof. Dr. S ein.
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Die im April 2001 vom Erstgutachter Prof. Dr. B und vom Zweitgutachter Prof. Dr. S erstellten Gutachten empfahlen eine Bewertung der Dissertation mit „sehr gut“ („magna cum laude“). Der Kläger wurde am 5. Juli 2001 zusätzlich mündlich geprüft und erhielt hierfür ebenfalls die Note „magna cum laude“. Der Promotionsausschuss beschloss an diesem Tag einstimmig, dass die Dissertation anerkannt werde. Teile der Dissertation überarbeitete der Kläger auf Wunsch des Promotionsausschusses für die Veröffentlichung. Der Sprecher des Fachbereichs, Prof. Dr. E, erteilte am 9. April 2002 die Genehmigung zur Veröffentlichung der Dissertation. Am 29. Juni 2002 händigte der Fachbereich dem Kläger die Promotionsurkunde als Doktor der Philosophie aus, unterzeichnet durch den Präsidenten der beklagten Hochschule und den Fachbereichssprecher. Der Kläger zahlte dem Institut am 7. August 2002 die letzte Rate in Höhe von 4.601,63 €.
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Im Jahr 2008 leitete die Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren gegen das Institut ein, das zwischenzeitlich in „Institut für Wissenschaftsberatung Dr. Frank V und Dr. Martin D GmbH“ umbenannt worden war. Am 6. März 2008 kam es zu einer Durchsuchung in den Räumen des Instituts und in den Privaträumen von vier Verantwortlichen; daraufhin gerieten ca. 100 Professoren rechtswissenschaftlicher Fakultäten unter Verdacht, Doktoranden gegen Bezahlung zum Erwerb eines Doktortitels verholfen zu haben. Ein ehemaliger Geschäftsführer des später insolventen Instituts wurde wegen Bestechung zu dreieinhalb Jahren Haft und einer Geldstrafe von 75.000,- Euro verurteilt (https://www.express.de/koeln/-institut-fuer-wissenschaftsberatung---doktormacher--ist-seinen-doktortitel-los-14759040). Auch gegen Prof. Dr. B, den Doktorvater des Klägers, und gegen einen seiner wissenschaftlichen Mitarbeiter leitete die Staatsanwaltschaft Köln am 25. November 2009 ein Strafverfahren wegen Bestechlichkeit bzw. gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Bestechlichkeit eines Amtsträgers ein (114 Js 57/10). In einem zusammenfassenden polizeilichen Vermerk vom 11. Dezember 2009 wurde festgehalten, dass das Institut die Betreuung des Klägers durch Prof. Dr. B vermittelt habe und dass eine Zusatzbetreuung durch Frau Dr. C stattgefunden habe, allerdings sei der Fall des Klägers als verjährt anzusehen. Auf telefonische Nachfrage gab der Kläger im Juni 2010 gegenüber dem Polizeipräsidium Köln an, sein Doktorvater Prof. Dr. B habe seines Wissens nichts von den Zahlungen gewusst. Am 6. Juli 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Prof. Dr. B und gegen seinen wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
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Am 10. Dezember 2010 begehrte das Bundesministerium der Verteidigung bei der Staatsanwaltschaft Köln Akteneinsicht zur abschließenden disziplinaren Prüfung des Sachverhalts. Die Rechtsabteilung der beklagten Hochschule fragte mit Schreiben vom 30. August 2011 bei der Dekanin des Fachbereichs für Geistes- und Sozialwissenschaften an, ob u.a. bezüglich des Klägers eine Rücknahme der Promotion beabsichtigt sei. Auf den Sitzungen des Fakultätsrates der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der Beklagten vom 15. Dezember 2011 und vom 16. Februar 2012 wurde darüber diskutiert, ob bzw. inwieweit die Inanspruchnahme eines Promotionsvermittlers zur Aberkennung der Promotion führen könne. Am 7. März 2012 beschloss der Fakultätsrat die Überprüfung des Promotionsverfahrens. Der Kläger wurde von der Dekanin in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Promotionsausschusses um eine Stellungnahme gebeten, da der Promotionsausschuss vermute, dass eine unrichtige eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sei. Er antwortete mit E-Mail vom 16. März 2012, dass das Institut ihm ausschließlich Kontakte zu Wissenschaftlern vermittelt habe. Er habe seine Dissertation nach intensiven Gesprächen und inhaltlicher Abstimmung mit seinem Doktorvater selbstständig und ohne Hilfe verfasst. Für das Erstellen seiner Dissertation habe er keine entgeltliche Hilfe von irgendwelchen Vermittlungs- und Beratungsdiensten in Anspruch genommen. Dies wäre im Rahmen des gewählten Themas der Dissertation und der intensiven Betreuung durch Prof. Dr. B auch nicht möglich gewesen. Die Beklagte nahm anschließend Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten. Mit Schreiben der Dekanin vom 26. April 2012 wurde der Kläger im Hinblick auf eine angedachte Entziehung des Doktorgrades aufgefordert, zu dem von ihm abgeschlossenen Zusatzvertrag zur Literaturanalyse und zur Bezahlung von Frau Dr. C Stellung zu nehmen. Der Kläger führte in einer E-Mail vom 11. Mai 2012 u.a. aus, während der Bearbeitung seiner Dissertation zwischenzeitlich „den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr gesehen“ und überlegt zu haben, das Projekt abzubrechen. Von Frau Dr. C, die damals Lehrbeauftragte an der TU München gewesen sei, habe er Hilfe erhalten, um sich auf sein Thema zu fokussieren. Diese Fokussierungsarbeit werde bei Promovierenden, die in die universitäre Lehrstuhlarbeit eingebunden seien, als normale, zulässige Hilfestellung von Kollegen geleistet.
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Auf seiner Sitzung vom 24. Mai 2012 beschloss der Fakultätsrat auf Antrag der Dekanin, dem Kläger den Doktorgrad zu entziehen. Auf der nächsten Sitzung am 21. Juni 2012 beschloss der Fakultätsrat, noch weitere Unklarheiten zu klären. Insbesondere wurden in der Folgezeit der Doktorvater Prof. Dr. B und der Zweitgutachter Prof. Dr. S angehört. Prof. Dr. B erklärte am 28. Juni 2012, dass ihm zum Zeitpunkt der Annahme des Promovenden nicht bekannt gewesen sei, dass der Kläger über die Vermittlung des Wissenschaftsberatungsunternehmens V an ihn herangetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm ebenfalls nicht bekannt gewesen, dass der Kläger darüber hinaus Dienstleistungen von Frau Dr. C in Anspruch genommen habe, die ebenfalls über diese Firma vermittelt worden seien. Der Zweitgutachter Prof. Dr. S führte in einem Schreiben vom 1. Juli 2012 aus, er habe den Kläger in einem Vorgespräch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einbezug fremder Hilfestellungen bei der Themenerarbeitung und Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens gänzlich auszuschließen sei. Er habe ihn auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen, die sich aus der Missachtung dieser selbstverständlichen Vorgaben ergeben. Diesen Hinweis gebe er standardmäßig. Weder zu Beginn noch im Verlauf des Promotionsverfahrens habe er Kenntnisse über die Beteiligung des Beratungsunternehmens V gehabt. Nach den nun aufgetauchten Unterlagen zur Inanspruchnahme unzulässiger Dienstleistungen sehe er sich empfindlich getäuscht und die zwingend notwendige Vertrauensbasis zwischen Gutachter und Promovend als dauerhaft zerstört an. Die Inanspruchnahme von Drittleistungen sei nicht erkennbar gewesen. Am 8. Juli 2012 erhielt die Dekanin der Hochschule unaufgefordert eine E-Mail von Frau Dr. C, in welcher diese versicherte, keine illegale Beratung des Klägers vorgenommen zu haben. Der Fakultätsrat beschloss in seiner Sitzung vom 18. Juli 2012, den damaligen Promotionsausschuss um eine Entscheidung nach § 13 Abs. 1 PromO zu bitten. Darüber hinaus wurde Frau Dr. C per E-Mail aufgefordert, verschiedene Fragen über die konkrete Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses zu beantworten. Eine Stellungnahme hierauf erfolgte zunächst nicht. Am 18. August 2012 tagte der im Jahr 2001 für die Promotion des Klägers zuständige Promotionsausschuss in Gestalt von Prof. Dr. B, Prof. Dr. S und der Dekanin Prof. Dr. T. Der Promotionsausschuss sah es ausweislich des Protokolls nach Überprüfung der vorliegenden Unterlagen sowie der schriftlichen Stellungnahmen des Klägers als erwiesen an, dass sich der Kläger sowohl beim Nachweis der Prüfungsvoraussetzungen als auch bei der Erstellung der Prüfungsleistungen einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe. Die Mitglieder des Promotionsausschusses sprachen sich dafür aus, dass Promotionsverfahren nach § 13 Abs. 1 PromO für nichtig zu erklären. Die Entscheidung wurde dem Kläger nicht gesondert bekannt gegeben.
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Am 12. November 2012 erließ die Beklagte einen Bescheid mit der Betreffzeile „Aberkennung der Promotion“ und führte darin aus, die Verleihung stelle sich als rechtswidrig dar, da es an dem nach § 1 Abs. 1 PromO erforderlichen ordentlichen Promotionsverfahren fehle. Das von dem Kläger am 5. Juli 2001 zum Abschluss gebrachte Promotionsverfahren sei mit Beschluss des Promotionsausschusses vom 17. August 2012 gemäß § 13 Abs. 1 PromO nach Würdigung der Unterlagen aus der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln sowie der schriftlichen Stellungnahmen des Klägers für nichtig erklärt worden. Zum einen habe der Kläger bei der Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherung darüber getäuscht, dass er entgeltliche Hilfe durch einen Promotionsvermittler bzw. Promotionsberater in Anspruch genommen habe. Zum anderen sehe es der Promotionsausschuss als erwiesen an, dass sich der Kläger vertraglich Hilfe für einen Kernbereich der Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit zusichern ließ, nämlich für die Analyse wissenschaftlicher Forschungsliteratur. Dieser Auftrag sei von Frau Dr. C bearbeitet worden. Bei einem Vergleich der Aufgabenstellung, die der Anfrage des Klägers zu Grunde liege, und der Dissertationsschrift seien dieselben inhaltlichen Punkte mit leicht veränderten Bezeichnungen in der Gliederung zu erkennen. Aus den Ermittlungsakten ergebe sich zudem die Unselbstständigkeit des Klägers bei der Arbeit an der Dissertation, deren Gliederung und Überarbeitung offenbar wesentlich von der Hilfe von Frau Dr. C geprägt und vorangebracht worden sei. Für diese Hilfe bei der Abfassung der Dissertation habe der Kläger entgeltliche Hilfe eines Beratungsinstituts in Anspruch genommen. Der Promotionsausschuss komme unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Ahndung der Täuschungshandlung und damit der Herstellung eines der Promotionsordnung entsprechenden Rechtszustandes das Interesse des Klägers an dem Fortbestand des erfolgreichen Abschlusses des Promotionsverfahrens überwiege. Weder der wissenschaftliche Ruf des Klägers noch seine berufliche Situation erforderten einen Doktorgrad, so dass er durch die Maßnahme nicht unverhältnismäßig belastet werde.
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Da das ordentliche Promotionsverfahren entfallen sei, fehle es an der Voraussetzung für die Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Philosophie. Damit stelle sich die dem Kläger gegenüber erfolgte Verleihung dieses Doktorgrades als rechtswidrig dar. Die Fakultät nehme die Verleihung des Doktorgrades daher gemäß § 14 PromO in Verbindung mit § 48 VwVfG zurück. Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens habe die Fakultät das Vertrauen in den Erhalt eines durch Täuschung erlangten akademischen Grades als nicht schutzwürdig bewertet. Auch sei für die aktuelle berufliche Tätigkeit als Unternehmensberater die Führung eines Doktortitels keine zwingende Voraussetzung. Das Vertrauen der Öffentlichkeit darin, dass nur derjenige einen Doktorgrad führe, der eine besondere Befähigung in dem dafür vorgesehenen Verfahren nachgewiesen habe, sei zu schützen.
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Die zur Vollziehung der Promotion ausgehändigte Urkunde sei an die Fakultät zurückzugeben, sobald der Bescheid bestandskräftig geworden sei.
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Mit seinem Widerspruch vom 28. November 2012 machte der Kläger geltend, der Aberkennungsbescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Es fehle ein Beschluss des zuständigen Organs über die Aberkennung. Materiell sei die Verleihung des Doktorgrades nicht rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe sich keiner Täuschung schuldig gemacht, weil er bei seiner Promotion keine unzulässige Hilfe in Anspruch genommen habe. Die von ihm genutzte Coaching-Leistung stelle keinen Beratungsdienst dar, wie er von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 7 PromO erfasst werde. Frau Dr. C habe ihm dabei geholfen, die Struktur für seine Arbeit zu finden, den Zeitplan neu aufzustellen und seine Arbeitsweise zu verbessern. Eine inhaltliche Leistung für die Dissertation habe sie nicht erbracht, was sich auch aus dem geringen Umfang von lediglich 24 Stunden ergebe. Es sei nicht möglich innerhalb von 24 Stunden wesentliche Ergebnisse einer mit „magna cum laude“ bewerteten Dissertation hervorzubringen oder gar so daran mitzuwirken, dass man von einer Gemeinschaftsarbeit sprechen könne. Die Unterstützung habe sich auf Zeitmanagement, Arbeitsweisen und Methodik beschränkt. Externe Doktoranden, die keine enge universitäre Betreuung genössen, dürften Coaching-Leistungen, die andere kostenlos von ihrem Doktorvater bekämen, anderweitig entgegen nehmen. Für die Zulässigkeit der Wissenschaftsberatung von Frau Dr. C spreche auch, dass zu ihren Kooperationspartnern neben Instituten und Unternehmen aus der freien Wirtschaft zahlreiche Universitäten gehörten, wo sie Seminare, Kurse und Einzelcoaching für Studenten und Doktoranden durchführe. Würde sie eine unzulässige Beratung anbieten, würde sie von universitärer Seite nicht empfohlen werden. Er, der Kläger, habe seine Dissertation vollständig selbst verfasst. Das in Anspruch genommene Coaching beziehe sich auch nicht auf das Verfassen der Dissertation, wie es der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 7 PromO vorsehe. Überdies sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Die beruflichen und sozialen Folgen der Aberkennung des Doktorgrades für ihn seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Als Unternehmensberater und Partner eines Beratungsunternehmens sei er auf eine positive Außenwirkung angewiesen. Etliche seiner Kollegen sein ebenfalls promoviert. Die Aberkennung würde seinen Ruf innerhalb des Unternehmens und bei seinen Kunden schädigen und möglicherweise seine berufliche Existenz gefährden. Diese schweren Folgen seien vor dem Hintergrund eines nur leichten, im rechtlichen Graubereich befindlichen, unterstellten Verstoßes im Rahmen der Ermessensausübung nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch wenn ein Verstoß gegen die Promotionsordnung vorliege, könnte man diesen nicht als schweren Verstoß qualifizieren. Der hier gerügte Verstoß habe nicht die gleiche Qualität wie zum Beispiel ein Plagiat, bei dem fremde Gedanken ungekennzeichnet übernommen worden seien. In die Verhältnismäßigkeitserwägungen müsse auch im Falle einer inhaltlichen Beratung einbezogen werden, dass er den absolut überwiegenden Teil der gedanklichen Leistung selbst erbracht habe. Eine Rechtsunsicherheit dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.
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Am 29. Mai 2013 befasste sich der Promotionsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und Dekan Herrn Prof. Dr. U, Herrn Prof. Dr. B und Herrn Prof. Dr. S mit dem Widerspruch des Klägers gegen die Entscheidung des Promotionsausschusses. Der Promotionsausschuss kam nach Befragung der Zeugin Frau Prof. Dr. T zu dem Ergebnis, dass in der Sitzung am 18. August 2012 eine ordnungsgemäße Beschlussfassung stattgefunden habe. Der Beschluss über die Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens wurde durch Beschlussfassung durch Handzeichen noch einmal bestätigt. Der Promotionsausschuss stellte keine neuen materiellen Gesichtspunkte fest, die den Widerspruch als gerechtfertigt erschienen ließen und beschloss, dem Widerspruch nicht abzuhelfen.
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In seiner Sitzung vom 17. Oktober 2013 befasste sich der Fakultätsrat mit dem Widerspruch des Klägers, stellte einstimmig fest, dass keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien und dass auch das Ermessen korrekt ausgeübt worden sei. Dem Widerspruch wurde nicht abgeholfen.
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Der Kläger legte eine Erklärung von Frau Dr. C vom 14. März 2014 vor, die sich dahingehend äußerte, dass das Coaching des Klägers keine unzulässige Hilfeleistung darstelle. Das Coaching habe schwerpunktmäßig ein Projektmanagement im Hinblick auf die Dissertation zum Gegenstand gehabt. Einen Bezug zum Inhalt der Dissertation habe es nicht gegeben. Vielmehr habe sie den Kläger beim Finden einer Struktur für die Arbeit und beim Aufstellen eines Projektplans unterstützt. Sie habe keinen inhaltlichen Beitrag geleistet und auch keine Literatur recherchiert oder ausgewertet. Dies wäre bei der Anzahl der wenigen Stunden, die sie geleistet habe, auch nicht möglich gewesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 wies die Fakultät für Geisteswissenschaften der beklagten Hochschule, vertreten durch den nunmehrigen Dekan Herrn Prof. Dr. U, den Widerspruch des Klägers zurück. Der Fakultätsrat sei zur Entscheidung über den Widerspruch sowohl hinsichtlich der Nichtigkeitsfeststellung des Promotionsverfahrens als auch bezogen auf die Rücknahmeentscheidung berufen. Die Nichtigkeitsfeststellung sei formell rechtmäßig ergangen. Auch habe der Promotionsausschuss den Kläger zuvor über die Anschreiben der damaligen Dekanin angehört. Eine formgebundene Beschlussfassung sei nicht erforderlich nach § 13 Abs. 1 PromO, jedenfalls sei diese spätestens mit der Abstimmung des Promotionsausschusses am 29. Mai 2013 nachgeholt worden. Auch materiell sei die Entscheidung des Promotionsausschusses nicht zu beanstanden. Der Kläger habe eine Täuschung über die wesentlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 PromO begangen. Er habe entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. Januar 2001 entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- und Beratungsdiensten in Anspruch genommen. Bereits der zu Beginn des Jahres 1997 geschlossene Vertrag stelle eine solche unzulässige Hilfe beim Verfassen der Dissertation dar, da auch die Themenwahl Gegenstand des Beratungsvertrages gewesen sei. Insbesondere aber zeige sich die unzulässige Hilfe bei den in Anspruch genommenen Leistungen des im Sommer 1998 geschlossenen Zusatzvertrages. In diesem habe der Kläger ausdrücklich um eine Literaturanalyse gebeten. Hierbei handele sich um einen Kernbereich der Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit. Es liege auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Unterstützung von Frau Dr. C nicht inhaltlich, sondern allein auf Zeitmanagement und Arbeitsstrategie gerichtet gewesen sei. Die regelmäßigen Sachstandsberichte von Frau Dr. C an das Institut ergäben ein anderes Bild. Dort sei von der gemeinsamen Überarbeitung der Gliederung der Arbeit die Rede gewesen; auch hätten sich sämtliche Unterlagen in Kopie bei Frau Dr. C befunden. Ob die Unterstützungsleistungen durch Frau Dr. C eine unzulässige Hilfe im Sinne der Promotionsordnung sei, lasse sich nicht mit ihren sonstigen Aktivitäten beantworten. Darüber hinaus habe der Kläger auch vorsätzlich über seine Prüfungsleistung getäuscht. Die Mitglieder des Promotionssausschusses hätten ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und eine Abwägung der festgestellten Verstöße sowie dem öffentlichen Interesse an der Ahndung der Täuschungshandlung einerseits und dem Interesse des Klägers am Fortbestand eines ordnungsgemäßen Verfahrens sowie der aus der Nichtigkeit folgenden Konsequenzen für seine berufliche Situation andererseits abgewogen. Auch das in § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen für den Entzug des Doktorgrades sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Es handele sich nicht um einen geringfügigen Verstoß. Die Promotionsordnung führe die Inanspruchnahme entgeltlicher Vermittlung und Beratungsdiensten gleichrangig mit den klassischen Plagiatsfällen auf. Beide Aspekte beruhten auf dem Selbstständigkeitserfordernis gemäß § 13 Abs. 1 PromO, das auch im maßgeblichen Landesrecht in § 70 Abs. 1 und 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) ausdrücklich normiert sei. Auch die möglichen Auswirkungen seien nicht zu gering bewertet worden. Die Verpflichtung zur Rückgabe von Promotionsurkunde und Zeugnis nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides ergebe sich aus § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbVwVfG. Der Widerspruchsbescheid wurde am 21. März 2014 zugestellt.
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Mit der am 17. April 2014 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, keine unzulässige Hilfe in Anspruch genommen und keine Täuschung begangen zu haben. Der im Januar 1997 unterzeichnete Vertrag mit dem Wissenschaftsinstitut könne nicht als Grundlage für die Nichtigkeitsfeststellung und die Rücknahmeentscheidung gelten, weil sich aus diesem Vertrag nur eine Vermittlungsleistung, keine inhaltliche Unterstützungsleistung ergebe, sich die Rücknahmeentscheidung in beiden Bescheiden aber nur auf eine vermeintliche Unterstützungsleistung beziehe. Selbst wenn der Zusatzvertrag eine Unterstützung inhaltlicher Art nahe lege, bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass er tatsächlich erfüllt oder in der vereinbarten Art und Weise erfüllt worden sei. Nur die Inanspruchnahme, nicht allein die Bitte nach oder die Vereinbarung von - möglicherweise - unzulässiger Hilfe könne zur Aberkennung des Doktorgrades führen. Die tatsächlich geleistete Beratung durch Frau Dr. C sei nicht inhaltlicher Art gewesen und damit nicht unzulässig im Sinne der vom Kläger abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Die Beratungsleistung habe sich ausschließlich im Rahmen eines Coachings bewegt. Sie habe in den abgerechneten 24 Stunden lediglich methodische Hinweise gegeben. Dieser Zeitraum reiche nur für Coaching-Leistungen aus, nicht für die Mitwirkung an wesentlichen inhaltlichen Ergebnissen. Im Übrigen habe Frau Dr. C keine inhaltlichen Kenntnisse im Fach Pädagogik und hätte schon deshalb eine Dissertation, deren „konzeptionelle Eigenständigkeit“ im Erstgutachten gelobt werde, nicht maßgeblich beeinflussen können. Die Dissertation sei seine eigenständige wissenschaftliche Leistung gewesen. Er habe eine von ihm im Rahmen seiner damaligen Tätigkeit bei dem Unternehmen ... durchgeführte Feldstudie im Einverständnis mit seinem Arbeitgeber in die Dissertation eingebracht und analysiert. Auch sei seine mündliche Leistung mit „sehr gut (magna cum laude)“ bewertet worden. Eine von einer dritten Person stammende, inhaltliche Beeinflussung der Arbeit hätte in der mündlichen Prüfung auffallen müssen. Es fehle auch an einer vorsätzlichen Irreführung. Er sei sich, als er die Erklärung über das Verfassen seiner Dissertation ohne unzulässige Hilfe abgegeben habe, nicht darüber bewusst gewesen, dass die Coaching-Leistungen, die er von Frau Dr. C in Anspruch genommen habe, als unzulässig angesehen werden könnten. Es sei nicht klar definiert, wo die Grenze zur Unzulässigkeit liege. Diese Unsicherheit dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Die Rücknahmeentscheidung sei unverhältnismäßig. Auch wenn eine unzulässige Beratung zu bejahen wäre, handele sich nur um einen leichten Verstoß, der nicht die gleiche Qualität wie ein Plagiat besitze. Er habe in jedem Fall seine Befähigung zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten unter Beweis gestellt. Den ganz überwiegenden Teil einer wissenschaftlichen Arbeit habe er unstreitig vollkommen eigenständig geleistet. Im Übrigen habe er selbst entschieden, ob er Anregungen von Frau Dr. C aufnehmen wolle oder nicht. Dieser unterstellte, geringfügige Verstoß sei abzuwägen gegen seine massive Rufschädigung, zu der ein Verlust seines Doktorgrades führen würde. Da er als Unternehmensberater, Gesellschafter und Partner eines Beratungsunternehmens auf eine positive Außenwirkung angewiesen sei, würde die Aberkennung seinen Ruf innerhalb des Unternehmens und bei den Kunden so schädigen, dass seine berufliche Position und möglicherweise sogar seine berufliche Existenz gefährdet würden. Auch wenn die Doktorwürde keine Qualifikationsvoraussetzung für seinen Beruf sei, hätte ihr plötzliches Wegfallen einen massiven Ansehensverlust zur Folge. Es sei auch zu berücksichtigen, dass nur ihm, nicht den anderen Promovenden von Prof. Dr. B, die durch das Institut für Wissenschaftsberatung vermittelt worden seien, die Promotion entzogen worden sei. Das Gleichbehandlungsgebot sei zu berücksichtigen. Die Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades sei ferner nicht innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG vorgenommen worden. Bereits Anfang April 2012 habe die Beklagte Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln nehmen können, die das aus Sicht der Beklagten belastende Material enthalte. Zu diesem Zeitpunkt beginne die Jahresfrist zu laufen. Jedenfalls sei die nach § 6 Abs. 6 Satz 6 PromO zu fordernde förmliche Beschlussfassung nach § 13 Abs. 1 PromO erst im Mai 2013 nachgeholt worden, also nach dem Ablauf der Jahresfrist.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2014 aufzuheben
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sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 und führt darüber hinaus an, Frau Dr. C habe ausweislich einzelner Mitteilungen an das Institut für Wissenschaftsberatung auch nach der Rechnungsstellung weitere Gespräche zu der Dissertationsbearbeitung mit dem Kläger geführt, zum Beispiel habe es am 12. Mai 1999 ein Treffen gegeben. Der Vortrag des Klägers, dass es nicht zu einer Literaturanalyse durch Frau Dr. C gekommen sei, überzeuge nicht. Frau Dr. C sei ihm ausdrücklich diesbezüglich als geeignete Kooperationspartnerin durch das Institut benannt worden. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine Zusammenarbeit eben jene vertraglich vereinbarte Unterstützung zum Gegenstand habe. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein atypischer Geschehensablauf vorliege, lägen nicht vor. Anderenfalls hätte Frau Dr. C auch nicht die gesamten Unterlagen des Klägers einschließlich der von ihm recherchierten Literaturquellen in Kopie in ihrem Besitz haben müssen. Ausweislich des Schriftwechsels habe sich Frau Dr. C sehr wohl in der Lage gesehen, die vom Kläger in seinem Schreiben vom 29. Mai 1998 erbetene Literaturanalyse anhand bestimmter Leitfragen vorzunehmen, also diese vertraglich vereinbarte Leistung für ihn zu erbringen. Der Hinweis darauf, dass Frau Dr. C an zahlreichen Universitäten Seminare gebe und sich ihre Tätigkeit nicht auf die Inhalte der Arbeiten ihrer Seminarteilnehmer erstrecke, sei für die Betrachtung des konkreten Falls nicht relevant. Weder die durch den Kläger eingebrachte Feldstudie seines damaligen Arbeitgebers noch die sehr gute Bewertung seiner mündlichen Leistungen sprächen gegen eine inhaltliche Einflussnahme durch Frau Dr. C. Denn es sei durchaus möglich, die von einem Dritten beigesteuerte wissenschaftliche Leistung zu verinnerlichen und in der mündlichen Prüfung zu vertreten. Dadurch werde aber die schriftliche Leistung nicht zu seiner eigenen. Soweit er vortrage, es fehle am Merkmal des Vorsatzes bzw. der Arglist, sei auf den Wortlaut der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung hinzuweisen. Es sei dem Kläger - auch durch den mündlichen Hinweis des Zweitgutachters Prof. Dr. S - deutlich vor Augen geführt worden, dass die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- und Beratungsdiensten bei der Themenerarbeitung und der Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens eine unzulässige Hilfe sei. Eine weitergehende Definition dessen, wo die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Hilfe genau zu ziehen sei, sei nicht erforderlich. Insbesondere die Literaturanalyse sei eine inhaltliche Unterstützung gewesen. In den vom Kläger benannten Parallelfällen habe es keine Hinweise auf eine Inanspruchnahme der Hilfe eines Vermittlungs- und Beratungsdienstes in inhaltlicher Weise gegeben. Der Umstand, dass der Kläger als externer Doktorand nicht in den Universitätsalltag integriert gewesen sei, hätte ihn nicht daran gehindert, etwaige Unsicherheiten im Gespräch mit dem Doktorvater oder dem Zweitgutachter zu beseitigen. Die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Der Aspekt, dass der Kläger das Institut für Wissenschaftsberatung Dr. V in Anspruch genommen habe, um einen Doktorvater zu finden, also die reine „Vermittlungsleistung“, sei entgegen den Ausführungen des Klägers nicht zulasten des Klägers berücksichtigt worden. Bei der in Anspruch genommenen unzulässigen Hilfe durch Frau Dr. C handele sich nicht um einen lediglich leichten Verstoß gegen die Promotionsordnung in einem rechtlichen Graubereich. Vielmehr verletze die Inanspruchnahme Dritter beim inhaltlichen Verfassen der Arbeit in hohem Maße das Selbstständigkeitserfordernis, dem ein besonderer Stellenwert zukomme. Zwar habe die Hochschule im Jahr 2013 die einschlägige Promotionsordnung und auch andere hinsichtlich des Textes der eidesstattlichen Versicherung überprüft und erforderlichenfalls angepasst und nun ausdrücklich die Hilfe bei wissenschaftlichen Vorarbeiten als Ausschlusskriterium bezeichnet. Dies sei jedoch nur aus Klarstellungsgründen erfolgt; auch zuvor sei dies als unzulässige Hilfe bewertet worden.
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Die Beklagte hat die Stellungnahmen folgender, an der Eröffnung des Promotionsverfahrens am 18. Januar 2001 beteiligter Fachbereichsratsmitglieder vorgelegt: Prof. Dr. F (Bl. 228 d.A.), Prof. Dr. K (Bl. 231 d.A.), Prof. Dr. G (Bl. 236), Herr M (Bl. 239), Herr R (Bl. 240), Prof. Dr. E (Bl. 241 d.A.) und Prof. Dr. J (Bl. 245 d.A.) haben erklärt, sie hätten nicht - bzw. nicht ohne weitere Prüfung - für die Eröffnung des Promotionsverfahrens gestimmt, wenn sie gewusst hätten, dass der Kläger entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung entgeltliche Hilfe eines Promotionsberaters in Anspruch genommen hat (die genauen Formulierungen der einzelnen Stellungnahmen variieren). Prof. Dr. H hat erklärt, keine Auskunft geben zu können (Bl. 232 d.A.).
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Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen 114 Js 57/10 zum Beschuldigten Prof. Dr. B mit der den Kläger betreffenden Beiakte 01/06/249 hat das Gericht beigezogen und sie wie die Sachakten der Beklagten zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung persönlich geäußert; außerdem hat das Gericht die Zeugen Frau Dr. C, Herrn Prof. Dr. J und Herrn Prof. Dr. B gehört. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I.
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Die gegen die beklagte Hochschule gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig.
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Die Klage richtet sich zu Recht gegen die Hochschule, obwohl diese keine juristische Person ist. Denn unter Durchbrechung des Rechtsträgerprinzips ist § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aufgrund einer erweiterten Auslegung auch auf Hochschulen anzuwenden, die zwar nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind, denen aber im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO ein eigenes Recht zustehen kann. Diese erweiternde Auslegung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 19. November 2013 (3 Bs 274/13, juris Rn. 3) vertreten:
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„Auch wenn die Helmut-Schmidt-Universität keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist sie nach dem Rechtsträgerprinzip der im Eilverfahren entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hier gleichwohl die richtige Antragsgegnerin. Diese Bestimmung ist über ihren unmittelbaren Wortlaut hinaus weit auszulegen. Sie erfasst auch Vereinigungen, denen im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO ein eigenes Recht zustehen kann, soweit es in dem betreffenden Rechtsstreit gerade um ein solches Recht geht, zu dessen Erfüllung die Vereinigung verpflichtet wäre, sofern es bestünde (vgl. Meissner in: Schoch, VwGO, 2005, § 78 Rn. 30 f.; Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 78 Rn. 21). Vereinigungen in diesem Sinne können auch Hochschulen sein, die nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 27.2.1995, NVwZ 1995, 1135 f., zur Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Hamburg; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 61 Rn. 9). So liegt es hier. Die Helmut-Schmidt-Universität ist insofern eine Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO, als ihr von der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 112 HmbHG u. a. für den hier betroffenen Studiengang Politikwissenschaft das Recht übertragen worden ist, Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, Studierende in besonders schwerwiegenden Täuschungsfällen von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen auszuschließen. Umgekehrt hätte die Helmut-Schmidt-Universität (und nicht das Bundesministerium der Verteidigung) das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht, das Studium der Politikwissenschaft fortzusetzen, zu erfüllen, sofern dieses Recht denn bestünde.“
- 63
Die Kammer schließt sich unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtauffassung (vgl. Urt. v. 9.10.2014, 2 K 2013/12, juris Rn. 64, 65; Beschl. v. 29.8.2013, 2 E 3236/13, juris Rn. 2 ff.) dieser Rechtsauffassung an und legt den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bezogen auf die beklagte Hochschule erweiternd aus, da sie aufgrund ihres Prüfungsrechts gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig ist (ebenso BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris Rn. 14 zur Passivlegitimation von nicht rechtsfähigen Jobcentern m.w.N.). Der Gesetzgeber dürfte bei der Anknüpfung der Passivlegitimation an das Rechtsträgerprinzip nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht bedacht haben, dass ein Rechtsträger als Passivlegitimierter nicht zu einer Leistung verpflichtet werden soll, die er nicht selbst erbringen kann.
- 64
Auch im Übrigen bestehen bezüglich der Zulässigkeit der Anfechtungsklage keine rechtlichen Bedenken.
II.
- 65
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 12. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 66
Zu differenzieren ist nach den Regelungsgegenständen der angegriffenen Bescheide: Zum einen beinhaltet der angegriffene Bescheid vom 12. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2014 die Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens (hierzu unter 1.). Denn diese rechtsgestaltende, nach § 13 Abs. 2 PromO 2013 selbständig rechtsmittelfähige Maßnahme wurde dem Kläger in den Bescheiden bekannt gegeben. Darüber hinaus beinhalten die Bescheide die Aberkennung der Promotion (hierzu unter 2.) sowie die Rückgabeverpflichtung bezüglich der Promotionsurkunde und des Zeugnisses (hierzu unter 3.). Der Umstand, dass im Ausgangsbescheid allein die Verpflichtung zur Herausgabe der Promotionsurkunde nach § 12 Abs. 1 PromO 1998 ausgesprochen wurde und im Widerspruchsbescheid zusätzlich zur Herausgabe des Zeugnisses nach § 10 Abs. 2 PromO 1998, ist unschädlich. Denn Streitgegenstand ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
- 67
1. Die Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens ist weder formell noch materiell zu beanstanden.
- 68
Die Rechtsgrundlage für die Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens findet sich in der Promotionsordnung von 2003, nicht in der Promotionsordnung von 1998. Denn Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2016, 2 K 2209/13, juris Rn. 85 zur Aberkennung eines Doktortitels). Dasselbe gilt auch für die hier zu prüfende Entscheidung des Promotionsausschusses über die Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens. Denn das auf die Verleihung des Titels gerichtete Promotionsverfahren war bereits abgeschlossen. Das Entziehungsverfahren einschließlich der Nichtigkeitserklärung stellt ein hiervon abgeschlossenes neues Verfahren dar, für das das aktuelle Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruchsbescheid maßgeblich ist (ebenso: VG Würzburg, Urt. v. 29.6.2016, W 2 K 15.692, juris Rn. 27 m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 10.12.2015, 19 A 2820/11, juris Rn. 36; a.A.: VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2017, 6 K 7332/15, juris Rn. 35: danach ist die Fassung der Promotionsordnung anwendbar, nach der der Promovend seinen Doktorgrad erhalten hat). Dementsprechend ist für die Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens nicht die Fassung der Promotionsordnung von 1998 (Beschluss des Fachbereichsrats vom 19.2.1998, veröffentlicht im Hochschulanzeiger Nr. 19/1998 am 15.10.1998) maßgeblich, nach der der Kläger promoviert wurde, sondern vielmehr die zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides gültige Fassung von 2003 (vom 28.7.2003, veröffentlicht im Hochschulanzeiger Nr. 16/03 am 29.8.2003). Zwar gilt gemäß § 16 Satz 2 PromO 2003 diese Promotionsordnung für die Bewerberinnen bzw. Bewerber, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ihre Dissertation einreichen, was auf den Kläger nicht zutrifft. Die Promotionsordnung regelt damit allerdings nur ihre Anwendbarkeit bei Verleihungsverfahren, nicht aber bei Entziehungsverfahren, so dass insoweit auf allgemeine Regeln zurückzugreifen ist.
- 69
Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich der Fassung der maßgeblichen Norm des § 13 Abs. 1 PromO ohnehin kein Unterschied zur Vorgängerfassung.
- 70
a. Die Nichtigerklärung ist formell nicht zu beanstanden.
- 71
aa. Die Zuständigkeit für die Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens liegt beim Promotionsausschuss als Organ, der für jedes Promotionsverfahren nach dessen Eröffnung gesondert eingesetzt wird, vgl. § 6 Abs. 1 PromO 2003. Ihm gehören die Sprecherin/der Sprecher des Fachbereichs (oder Vertreter) und die bestellten Gutachter an. Da für das Verfahren der Nichtigerklärung nach der Promotionsordnung kein neuer Promotionsausschuss einzusetzen ist, ist auf den im Jahr 2001 durch den Fachbereichsrat nach der Eröffnung des Promotionsverfahrens eingesetzten Promotionsausschuss abzustellen. Dieser bestand damals aus Prof. Dr. B als Erstgutachter, Prof. Dr. S als Zweitgutachter und qua Amtes aus dem damaligen Fachbereichssprecher Prof. Dr. E. Jedenfalls bei dem qua Amtes zu besetzenden Sitz muss zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt des Ausschusses die richtige Person mitentscheiden - die Gutachter verändern sich nicht. Dies war vorliegend der Fall. Bei der Beschlussfassung vom 18. August 2012 war anstelle von Herrn Prof. Dr. E Frau Prof. Dr. T Fachbereichssprecherin/Dekanin. Am 29. Mai 2013, als sich der Promotionsausschuss im Widerspruchsverfahren erneut mit der Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens befasst hat, war Prof. Dr. U als neuer Dekan beteiligt.
- 72
bb. Auch Verfahrensfehler sind bei der Nichtigerklärung nicht festzustellen.
- 73
Die nach § 13 Abs. 1 PromO 2003 erforderliche Anhörung des Klägers ist durch die Dekanin, Frau Prof. Dr. T, am 26. April 2012 erfolgt. Jedenfalls wäre ein Anhörungsmangel im Rahmen des durchgeführten Widerspruchsverfahrens bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HmbVwVfG nachgeholt und geheilt worden. Denn im Aberkennungsbescheid wurde auch die Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens durch den Promotionsausschuss bekannt gegeben; auch dagegen hat sich der Kläger im Widerspruchsverfahren gewehrt.
- 74
cc. Schließlich sind keine entscheidungserheblichen Formfehler ersichtlich.
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Gemäß § 13 Absatz 2 PromO hat die Entscheidung des Promotionsausschusses im Beschlussform zu ergehen; er wird mangels spezieller Regelung in der Promotionsordnung gemäß § 91 HmbVwVfG mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Jede geeignete Form dürfte als zulässig anzusehen sein (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., 2017, § 91 Rn. 7). Dahinstehen kann, ob es bereits in der Sitzung vom 18. August 2012 zur erforderlichen Beschlussfassung gekommen ist. Denn jedenfalls wurde der nicht formell zu beanstandende Beschluss vom 29. Mai 2013 noch vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Erlass des Widerspruchsbescheides am 19. März 2014) förmlich mit Handzeichen gefasst.
- 76
b. Die Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsmerkmale der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt (siehe unter aa.) und die Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden (unter bb.).
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aa. Der Tatbestand des § 13 Abs. 1 PromO 2003 erfordert, dass sich der Kläger beim Nachweis der Prüfungsvoraussetzungen einer Täuschung schuldig gemacht hat. Eine Täuschung im Promotionsverfahren setzt eine objektive Täuschungshandlung (unter (1)), deren Erheblichkeit (unter (2)), einen zur Verleihung des Doktorgrades führenden Irrtum der Adressaten (unter (3)) und den Vorsatz des Prüflings (unter (4)) voraus (VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2016, 2 K 2209/13, juris Rn. 120). Diese Voraussetzungen sind sämtlich gegeben.
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(1) Dem Kläger wird zu Recht vorgehalten, objektiv über die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren getäuscht zu haben.
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Hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren ist auf die zum Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags maßgebliche Fassung der Promotionsordnung abzustellen (PromO 1998). Die Prüfungsvoraussetzungen sind in § 2 („Voraussetzungen“) und § 4 („Zulassung zum Promotionsverfahren“) PromO 1998 geregelt. Dass nicht nur die in § 2 PromO 1998 genannten Voraussetzungen, sondern auch die einzureichenden Formalien, die in § 4 Abs. 2 PromO 1998 genannt sind, für die Eröffnung des Promotionsverfahrens als Zulassungsvoraussetzungen anzusehen sind, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 PromO 1998. Danach ist ein Gesuch, das die Bedingungen des § 4 erfüllt, dem Fachbereichsrat vorzulegen, der nach der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 PromO 1998 das Promotionsverfahren für eröffnet erklärt und gemäß § 6 Abs. 1 PromO 1998 den Promotionsausschuss einsetzt. Im vorliegenden Fall ist das Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 2 Nr. 7 PromO 1998 entscheidungserheblich. Danach ist dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens eine eidesstattliche Versicherung mit dem Inhalt beizufügen, dass der Kläger die Dissertation selbstständig und ohne unzulässige Hilfe verfasst, insbesondere hierfür nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- oder Beratungsdiensten (Promotionsberaterinnen bzw. Promotionsberater u.ä.) in Anspruch genommen hat. Die Täuschungshandlung besteht in der Abgabe dieser Versicherung, wenn sich der Erklärende unzulässiger Hilfe beim Verfassen der Promotion durch einen entgeltlich tätigen Promotionsberater bedient hat.
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Allein der Abschluss eines Vertrages mit einem Promotionsvermittler, der Promotionsmöglichkeiten sondiert, den Kunden insoweit berät und einen Kontakt zum zukünftigen Betreuer herstellt, widerspricht dem Inhalt der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung noch nicht. Denn § 4 Abs. 2 Nr. 7 PromO 1998 stellt nach Auffassung der Kammer - und der Beteiligten - nur auf unzulässige Hilfe „beim Verfassen“ der Dissertation ab und schließt anders als andere Promotionsordnungen die Hinzuziehung eines Promotionsvermittlers nicht generell aus. Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung der Kammer 7 im Beschluss vom 25. März 2011 zur gleichlautenden Vorschrift in § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Promotionsordnung des Fachbereichs für Wirtschafts- und Organisationswissenschaften aus dem Jahr 2005 der Beklagten an (7 E 3289/10, S. 10-12 BA). Insofern stellt allein der verschwiegene Abschluss eines Vermittlungsvertrages vom 27. Januar 1997 keine objektive Täuschungshandlung dar, worauf sich die Beklagte auch nicht gestützt hat.
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Der Kläger hat jedoch durch die Hinzuziehung der Promotionsberaterin und Zeugin Frau Dr. C unzulässige Hilfe beim „Verfassen“ seiner Dissertation in Anspruch genommen.
- 82
Nach dem Wortlaut des Begriffs „Verfassen“ fällt darunter die gedankliche Ausarbeitung und das Niederschreiben eines Textes (https://www.duden.de/rechtschreibung/verfassen, Abruf v. 18.7.2018). Die gedankliche Ausarbeitung betrifft den Inhalt des Geschriebenen, beim Niederschreiben des Textes entscheidet der Autor zudem über den Schreibstil. Damit beschränkt sich das „Verfassen“ der Dissertation schon dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 7 PromO 1998 nach nicht auf das reine Schreiben, d.h. das Formulieren des Textes, sondern erfasst auch auf die hierfür erforderliche gedankliche Vorarbeit, die sich inhaltlich im geschriebenen Text niederschlägt.
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Diese Auslegung, die jegliche Vorarbeiten zum Formulieren des Textes erfassen könnte, ist wiederum nach Sinn und Zweck aufgrund einer teleologischen und systematischen Betrachtung einzuschränken. Die Dissertation dient nach § 70 Abs. 1 HmbHG dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Dementsprechend formuliert § 7 Abs. 1 Satz 1 PromO 1998, dass die Dissertation eine in deutscher Sprache abgefasste wissenschaftliche Abhandlung ist, dass sie die Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit erweisen und neue wissenschaftliche Kenntnisse enthalten muss (§ 7 Abs. 1 Satz 3 PromO 1998; ebenso allg. BVerwG, Urt. v. 21.6.2017, 6 C 3/16, juris Rn. 34). Die Definitionen der Wissenschaft sind vielschichtig: Nach der Definition des Dudens ist Wissenschaft eine begründete, geordnete forschende Tätigkeit, die für gesichert erachtetes Wissen in einem bestimmten Bereich hervorbringt (https://www.duden.de/rechtschreibung/Wissenschaft, Abruf v. 18.7.2018). Wissenschaftliches Arbeiten beruht auf Grundprinzipien des methodischen, systematischen und überprüfbaren Vorgehens, die in allen Disziplinen und international und interkulturell gleich sind (https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/gute-wissenschaftli-che-praxis-an-deutschen-hochschulen/, Abruf v. 18.7.2018). Das Bundesverfassungsgericht definiert Forschung, die neben der Lehre unter den Oberbegriff „Wissenschaft“ fällt, in vergleichbarer Weise als "die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen" (BVerfG, Urt. v. 29.5.1973, 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79; juris Rn. 93 unter Verweis auf: Bundesbericht Forschung III BTDrucks. V/4335 S. 4). Gegenstand der Wissenschaftsfreiheit sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe (BVerfG, Beschl. v. 11.1.1994, 1 BvR 434/87, juris Rn. 46). Im vorliegenden Fall bewegt sich der Kläger im Bereich der Pädagogik, einer Sozialwissenschaft, die als Reflexionswissenschaft Bildungs- und Erziehungszusammenhänge zu erforschen, aber auch als Handlungswissenschaft Vorschläge zu machen hat, wie die Bildungs- und Erziehungspraxis gestaltet und verbessert werden kann (https://de.wikipedia.org/wi-ki/P%C3%A4dagogik, Abruf v. 18.7.2018). Aus alledem folgt, dass der Normgeber mit der geforderten eidesstattlichen Versicherung diejenige inhaltlich-strukturelle Hilfe Dritter beim Verfassen des Textes ausschließen wollte, die dem Sinn und Zweck der Promotion als Nachweis selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 PromO 1998 zuwiderläuft.
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Ob Vorbereitungshandlungen wie das Formulieren der Forschungsfrage oder die Literaturrecherche im Sinne dieser Vorgaben „wissenschaftliche Arbeiten“ darstellen, bei denen Hilfe bereits unzulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dasselbe gilt für die Analyse der recherchierten Literatur, wobei insoweit eine wissenschaftliche Leistung nahe liegt.
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Jedenfalls gehört zur gedanklichen, wissenschaftlichen Ausarbeitung einer Promotion die Erstellung einer Gliederung, anhand derer die zu bearbeitende Forschungsfrage in der gebotenen Breite und Tiefe in einzelnen, stringent aufeinander aufbauenden Abschnitten behandelt wird. Das Erstellen einer Gliederung sieht die Kammer als eine der zentralen wissenschaftlichen Tätigkeiten an; teilweise wird die Gliederung als „Skelett“ jedes wissenschaftlichen Textes bezeichnet, das ihm Halt und Struktur gibt (vgl. Hinweise zur Anfertigung wissenschaftlicher Hausarbeiten am Lehrstuhl für Vergleichende Politikwissenschaft, https://www.uni-bamberg.de/fileadmin/comparpol/service/Saalfeld_Hinweise_ Hausarbeiten_20120301.pdf., Abruf v. 24.8.2018). Denn eine Anforderung an einen Doktoranden ist der Nachweis, dass er befähigt ist, „den Stoff logisch zu gliedern“ und „zwischen Wichtigem und Unwichtigem sowohl in der eigenen Arbeit als auch in den Arbeiten anderer zu unterscheiden“ (so ausdrücklich: TU Dresden, Promotionsausschuss der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik, https://www.ifte.de/infos/dissertation/ diss_hinweise.pdf, Abruf v. 18.7.2018; vgl. auch TU Berlin, Fachgebiet Strategische Führung und globales Management, Leitfaden für die Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten, Stand: Juni 2009, https://www.strategie.tu-berlin.de/fileadmin/fg94/Download/ Leitfaden_wissenschaftliches_Arbeiten.pdf, Abruf v. 18.7.2018).
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Die inhaltliche Bedeutung der Gliederung für das Dissertationsvorhaben und für die spätere Bewertung wird auch auf der Homepage der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München betont (vgl. http://www.jura.uni-muenchen.de/personen/k/knoche_joachim/promotion.html, Abruf v. 18.7.2018), wobei deutliche Parallelen zu anderen geisteswissenschaftlichen Arbeiten gezogen werden können:
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„Mit der Gliederung steht und fällt letzten Endes das ganze zu schreibende Buch. ...
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Bei der Anfertigung der Gliederung muss sich die Doktorandin bzw. der Doktorand in ganz besonderer Weise darüber klar werden, an welchen Stellen er lediglich berichtend-darstellerisch tätig wird („Bisherige Rechtsprechung und Literatur zur Frage der ...“ o.ä.) und an welchen Stellen die eigenen Ansätze eingebracht werden. Die Vermischung dieser beiden Ebenen führt dazu, dass eine Dissertation, die auf solch unfruchtbarem Fundament fertiggeschrieben wurde, meist nicht mehr wirklich befriedigend verbessert werden kann. Hier liegt die Haupt-Quelle der vielen unerfreulichen Promotionserfahrungen, welche sowohl die Doktorandin bzw. den Doktoranden als auch die Betreuerin bzw. den Betreuer über einen längeren Zeitraum auf das Äußerste quälen können. Typisch für solchen Verdruss sind Kapitel, in denen die Doktorandin bzw. der Doktorand den Meinungsstand zu einer bestimmten Frage darstellen möchte und dann in diesem Kapitel bereits Wertungen zu dem Meinungsstand abgibt, welche zwingend der eigenen Erarbeitung von Lösungsansätzen an anderer Stelle hätten vorbehalten werden müssen.“
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Die Gliederung bildet jedoch nicht nur das zentrale inhaltliche „Programm“ für den Hauptteil, d.h. für die im Fließtext ausformulierte wissenschaftliche Bearbeitung, sondern wird - wie bei der Dissertation des Klägers - dem Hauptteil als „Inhaltsverzeichnis“ vorangestellt, so dass sie selbst Bestandteil des zu bewertenden Textes wird (vgl. Institut für Pädagogik, Abteilung Berufs- und Wirtschaftspädagogik, der Christian-Albrechts Universität zu Kiel, https://www.berufsundwirtschaftspaedagogik.uni-kiel.de/de/studium-lehre/abschlussarbei-ten/formale-und-arbeitsorganisatorische-hinweise-zum-verfassen-einer-wissenschaftli-chen-arbeit-1, Abruf v. 18.7.2018).
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Der Umstand, dass die beklagte Hochschule im Jahr 2013 den Text des § 4 Abs. 2 Nr. 7 zum Inhalt der eidesstattlichen Versicherung erweitert hat um die Formulierung „im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung keine Entgelte gezahlt ... hat“, besagt nicht, dass eine strukturell-inhaltliche Hilfe beim Verfassen der Gliederung nicht bereits in der Fassung von 1998 ausgeschlossen war. Zum einen handelt es sich beim Erstellen der Gliederung nicht lediglich um eine Vorbereitungshandlung, sondern um einen wesentlichen Bestandteil der Dissertation, welche die Endfassung des Hauptteils maßgeblich beeinflusst und die als Inhaltsverzeichnis mitabgegeben wird. Selbst wenn es sich lediglich um eine Vorbereitungshandlung handeln würde, wäre die neue Formulierung nicht zwingend als Verschärfung der Anforderungen zu bewerten. Denn ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen Prof. Dr. J in der mündlichen Verhandlung diente diese Änderung der Promotionsordnung insoweit der Klarstellung, dass auch Hilfe bei den Vorbereitungshandlungen ausgeschlossen werden sollte.
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Unzulässig ist nach diesen Maßstäben - erst recht - Hilfe bei der inhaltlichen Ausarbeitung des Textes. Nur soweit sich die externe Hilfe im Sinne eines Coachings darauf beschränkt, abstrakt als „Hilfe zur Selbsthilfe“ die Methodenkompetenz für wissenschaftliches Arbeiten, Zeitmanagement, Tipps zur Fokussierung auf das Thema etc. zu vermitteln, ist keine unzulässige Hilfe beim „Verfassen“ der Dissertation anzunehmen. Denn die gedankliche inhaltliche und strukturelle Ausarbeitung des Dissertationsthemas und das Formulieren des wissenschaftlichen Textes entfallen allein auf den Doktoranden bzw. die Doktorandin. Dagegen stellen qualifizierte Beratungsleistungen, die sich auf den konkreten Inhalt der Gliederung und/oder des Textes beziehen, abhängig von ihrem Umfang die wissenschaftliche Eigenständigkeit der Bearbeitung in Frage. Hinsichtlich der hierfür erforderlichen Qualifikation des Beraters folgt die Kammer jedoch nicht der Auffassung des Klägers, wonach allein ein im Forschungsgebiet ausgewiesener Spezialist befähigt sein kann, eine qualifizierte strukturelle oder inhaltliche Beratung hinsichtlich eines konkreten Promotionsvorhabens vorzunehmen. Vielmehr kann insbesondere strukturelle Hilfe, auch zur Beibehaltung des „roten Fadens“ von jedem im Wissenschaftsbereich erfahrenen, mit den Anforderungen vertrauten Berater geleistet werden. Dies gilt erst Recht, wenn eine fachliche Nähe zum Forschungsbereich und zur Methodik der wissenschaftlichen Bearbeitung vorliegt.
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Die abzugebende und vom Kläger abgegebene eidesstattliche Versicherung beschränkt sich auch nicht auf Hilfen, die tatsächlich in die fertige Dissertation eingeflossen sind, sondern schließt jegliche Hilfe auch im Prozess der Erstellung aus. Ob der Doktorand die Freiheit besitzt, den inhaltlich/strukturellen Empfehlungen seines Beraters zu folgen, und ob die Anregungen des Dritten tatsächlich in die Arbeit eingeflossen sind, ist für die Inanspruchnahme einer solchen Hilfe irrelevant. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Formulierung „ohne unzulässige Hilfe verfasst“ verlangen eine Steuerung durch Dritte oder ein Ergebnis, das sich in eigene und fremde gedankliche bzw. geschriebene Anteile unterteilen lässt. Denn allein der zusätzliche wissenschaftliche „Input“ eines Dritten stellt die eigenständige wissenschaftliche Bearbeitung durch den Doktoranden in Frage; die Prüfer können den eigenständig erbrachten Anteil des Doktoranden nicht mehr ermitteln. Insofern unterscheidet sich der Ausschlusstatbestand von dem ebenfalls unzulässigen Plagiieren, das sich unmittelbar im Text der Dissertation niederschlagen muss. Inwieweit diese externe Hilfe erheblich sein muss, wird im Folgenden unter (2) erörtert.
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Die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Akteninhalts davon überzeugt, dass der Kläger im vorliegenden Fall nach diesen Maßstäben sowohl durch die inhaltlich-strukturelle Einflussnahme der entgeltlich tätigen Promotionsberaterin Frau Dr. C auf die Gliederung seiner abgegebenen Dissertation eine unzulässige Hilfe bei seiner wissenschaftlichen Arbeit angenommen hat als auch durch inhaltliche Hilfestellungen und Anregungen zum Hauptteil der Arbeit, dem Fließtext, obwohl er die Nichtinanspruchnahme unzulässiger Hilfe durch entgeltlich tätige Dritte eidesstattlich versichert hat.
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Dass der Kläger inhaltliche und strukturelle Hilfe beim Verfassen der Gliederung und darüber hinaus beim Verfassen des Hauptteils von Frau Dr. C erhalten hat, ergibt sich insbesondere aus der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin Dr. C und dem Akteninhalt.
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Die Zeugin Dr. C hat lebhaft und anschaulich in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass sie den Kläger auch anhand seiner konkreten Dissertation dabei unterstützt hat, in der Gliederung die zu bearbeitende Forschungsfrage inhaltlich abzubilden, unerhebliche Nebenaspekte auszublenden und darauf zu achten, dass der zum Thema vertretene Meinungsstand vollständig abgebildet ist. Sie hat ausdrücklich erklärt, mit dem Kläger die vorhandene Gliederung durchgegangen zu sein und ihn jeweils konkret gefragt zu haben, ob bestimmte Aspekte für die Bearbeitung der Forschungsfrage notwendig seien. Dabei hat sie sich jedoch nach eigenen Angaben nicht darauf beschränkt, ihm zum Beispiel den abstrakten Hinweis zu geben, sich die zu bearbeitende Frage über seinen Schreibtisch zu hängen, sondern hat sich konkret daran erinnert, dass sie sich mit ihm intensiv über seine Gliederung auseinandergesetzt habe. Sie beschrieb ihre Arbeitsweise dahingehend, dass sie sich von dem Doktoranden erzählen lasse, was er erarbeiten wolle, und prüfe, ob das zum Thema passe. Sie überlege mit dem Doktoranden zusammen, was wichtig sei und ob es behandelt werden müsse. Dies sei auch konkret beim Kläger geschehen. Sie erinnerte sich im Fall des Klägers ausdrücklich an die inhaltliche Überarbeitung der Gliederung und berichtete in der mündlichen Verhandlung, er habe als gestandener Manager Tränen vergossen, als sie gemeinsam die für die Ausarbeitung vorgesehenen Inhalte deutlich eingeschränkt hätten. Die Hilfe der Zeugin Frau Dr. C bei der Gliederung deckt sich mit den in der Sachakte der Beklagten und der bei Akte 01/06/249 zu Akte der Staatsanwaltschaft Köln mit dem Aktenzeichen 114 Js 57/10 befindlichen Hinweisen. So erklärte die Zeugin Dr. C zum Beispiel in einem Schreiben an das Institut vom 24. September 1998:
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„Mit Herrn A hatte ich am 18. September ein weiteres intensives Arbeitstreffen, bei dem wir seine Gliederung überarbeitet haben und einen Zeitplan erstellt haben.“
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Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Zeugin Frau Dr. C nicht nur die Gliederung, sondern auch den Hauptteil der Dissertation (den Fließtext) nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich überprüft und Verbesserungsvorschläge gemacht hat. Sie konnte sich zwar nicht mehr konkret daran erinnern, Texte des Klägers geprüft, korrigiert und gegebenenfalls Hinweise gegeben zu haben, erklärte jedoch, dass sie dies regelmäßig insbesondere bei Praktikern tue, um ihnen beim Verfassen eines Textes in wissenschaftlicher Sprache zu helfen. Ob eine derartige Unterstützung hinsichtlich wissenschaftlicher Formulierungen erfolgt ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Kammer aufgrund der Berichte der Zeugin davon überzeugt, dass eine Unterstützung bei der inhaltlichen Überarbeitung des Textes stattgefunden hat. In einer undatierten Nachricht an das Institut erklärte die Zeugin Frau Dr. C nicht nur, dass der Kläger seine gesamten Unterlagen verloren habe und dass sie ihm diese glücklicherweise in Kopie wieder habe zur Verfügung stellen können. Auch führte sie in dieser Nachricht aus, dass er ihr im Januar wieder Arbeit schicken werde, sowie, dass sie beide, sobald sie seine Arbeit vorliegen habe, möglichst zügig an der Fertigstellung arbeiten könnten. Da auch der Kläger bestätigte, dass er den Dissertationstext digital mehrfach gesichert hatte, muss sich die Notiz der Zeugin Dr. C zum verlorenen Material auf kopierte Literatur und ähnliche Quellen bezogen haben, die üblicherweise nicht in digitaler Form vorliegen. Daraus kann nur geschlossen werden, dass sie die Quellen für die Dissertation des Klägers nur benötigt haben kann, um den Text auch inhaltlich zu überprüfen. Diese Einschätzung bestätigt sich anhand weiterer Kurzberichte der Zeugin an das Institut. Denn sie führte in einer Nachricht vom 23. Februar 1999 an das Institut aus, dass der Kläger ihr um Weihnachten herum angekündigt habe, dass er ihr im Januar weitere Texte schicken würde. Nachdem er einen Kommentar seines Betreuers aus Hamburg vorliegen habe, würde er ihr schätzungsweise im April beides – die Arbeit und den Kommentar – vorlegen und sich mit ihr besprechen. In einer weiteren Nachricht vom 12. Mai 1999 führte die Zeugin Frau Dr. C gegenüber dem Institut aus, dass der Kläger versprochen habe, dass sie etwa Mitte Juli seine bisherigen Texte mit den Bemerkungen seines Professors bekomme und dann mit ihm die Überarbeitung vornehmen werde. Auf Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung stritt die Zeugin nicht ab, sich mit dem Kläger über die Kommentare des Doktorvaters beraten zu haben. Er habe sie wohl dazu gebraucht um zu verstehen, was er mit den Kommentaren machen solle und wie es gemeint sei. Auch diese – im Vergleich zu den schriftlichen Notizen – vorsichtigere Äußerung der Zeugin zeigt auf, dass ein inhaltlicher Austausch über die Verbesserungsvorschläge des Doktorvaters stattgefunden hat.
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Die eigene Einflussnahme der Promotionsberaterin auf den Dissertationstext erkennt man auch daran, dass die Zeugin Frau Dr. C ihre Arbeit mit der eines Redakteurs an einem Filmtext verglichen hat. Hätte sie sich auf abstrakte methodische Hinweise beschränkt, hätte sie die Inhalte der Dissertation des Klägers nicht kennen müssen. Sie gab jedoch an, damals genau gewusst zu haben, womit sich der Kläger inhaltlich befasst. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte sie sich noch daran erinnern, dass der Kläger eine Studie seines Arbeitgebers in seine Dissertation integrieren wollte.
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Die Zeugin machte auch ausdrücklich deutlich, dass sie sich für befähigt halte, strukturelle und inhaltliche Hilfestellungen zu geben. Sie besitze einen Magistertitel in Soziologie, Politikwissenschaften und Kommunikationswissenschaften und habe in Soziologie und Sozialpsychologie promoviert. Auch sei sie schon sehr lange in der Wissenschaftsberatung tätig gewesen, bevor sie den Kläger kennengelernt habe. Als erfahrene Wissenschaftsberaterin müsse sie einschätzen können, wie viele Theorien es gebe. Sie müsse „schon den Überblick“ haben. Insbesondere erklärte sie zum Begriff der Systemtheorie, dass er in unterschiedlichen Disziplinen zum Beispiel in der Politik oder in der Pädagogik, dem Dissertationsbereich des Klägers, unterschiedlich ausgelegt werde. Da der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hatte, er habe in seiner Dissertation den Weg aus der Empirie in die Systemtheorie finden wollen, und die Zeugin Dr. C, die im Bereich der Soziologie und Sozialpsychologie promoviert hatte, ausdrücklich angab, nicht nur methodische, sondern auch inhaltliche Kenntnisse in diesem Bereich zu haben und den Begriff der Systemtheorie in unterschiedlichen Fachgebieten einordnen zu können, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass sie dazu befähigt war, nicht nur eine strukturelle, sondern auch eine qualifizierte inhaltliche Unterstützung zu leisten.
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Da bereits die inhaltliche und strukturelle Hilfe bei der Erstellung der Gliederung sowie beim inhaltlichen Überarbeiten des Textes ausreichen, um von einer unzulässigen Hilfe beim Verfassen der Dissertation auszugehen, bedarf es nicht mehr der Prüfung, ob die Zeugin Dr. C zusätzlich eine Literaturanalyse vorgenommen hat oder nicht. Sowohl die Zeugin als auch der Kläger haben dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint, konnten allerdings beide nicht nachvollziehbar schildern, weshalb diese Hilfe zunächst angefordert, zwischen dem Kläger und dem Institut vertraglich vereinbart und von der Zeugin zugesagt worden sei, sich jedoch die Zusammenarbeit später auf andere Bereiche beschränkt haben soll.
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Der Vortrag des Klägers, wonach er von Frau Dr. C keine inhaltliche Hilfe bekommen habe, sondern insbesondere Tipps zum Zeitmanagement, und dass Frau Dr. C seine Gliederung nur angesehen habe, um zu überprüfen, ob er die vorgegebenen Zeitfenster einhalte, vermag die Überzeugung des Gerichts nicht zu entkräften. Die Angaben im gesamten Verfahren waren insoweit in sich nicht stringent und widersprechen dem oben dargestellten Akteninhalt sowie der glaubhaften Angaben der Zeugin Dr. C, ohne dass es dem Kläger gelang, die ihm in der mündlichen Verhandlung vom Gericht aufgezeigten Widersprüche insbesondere zu den Vermerken der Zeugin Dr. C nachvollziehbar zu entkräften.
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So spricht bereits deutlich gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers, dass er sich in dem am 23. Juni/1. Juli 1998 mit dem Institut geschlossenen Zusatzvertrag verpflichtet hat, gegen Entgelt die Analyse von Literatur nach von ihm vorgegebenen Fragestellungen in Anspruch zu nehmen, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung betonte, er habe lediglich eine Literaturrecherche erwartet - unabhängig davon, ob es später zu einer Literaturanalyse durch Frau Dr. C gekommen ist. Dass einem Doktoranden, der im Anschreiben vom 29. Mai 1998 angibt, eine Literaturanalyse zu wünschen und dass die dazu erforderliche Literaturrecherche weitgehend abgeschlossen sei, diese Begriffe nicht voneinander unterscheiden könne, entbehrt jeglicher Lebensrealität. Der Kläger wollte in der mündlichen Verhandlung sichtlich den Eindruck erwecken, keine Hilfeleistung angefordert zu haben, die als unzulässig bewertet werden könnte, ohne dabei seine eigene Anfrage und den geschlossenen Zusatzvertrag mit dem Institut erläutern zu können. Diese offenkundig verharmlosende nachträgliche Darstellung zieht die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben zu Art und Umfang der Hilfeleistungen erheblich in Zweifel.
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Auch entsprachen die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zum Zeitrahmen und zur Häufigkeit der Treffen mit der Zeugin Dr. C nicht den von der Zeugin gegenüber dem Institut geschilderten Abläufen und stellen - selbst wenn die Kammer aufgrund des Zeitablaufs Erinnerungslücken der Beteiligten nicht ausschließt - ebenfalls die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben in Frage. So gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, sich mit der Zeugin Dr. C über einen Zeitraum von 4-5 Monaten getroffen zu haben. Aus den Notizen der Zeugin Dr. C gegenüber dem Institut ergibt sich jedoch, dass sie im Sommer 1998 die Betreuung aufgenommen haben muss und dass sie diese bis zum Sommer 1999 durchgeführt hat. Nach dem Abschluss des Zusatzvertrages Anfang Juli 1998 gab sie in dem Schreiben an das Institut vom 24. September 1998 an, ein weiteres intensives Arbeitstreffen mit dem Kläger gehabt zu haben. Am 12. Mai 1999 kündigte sie an, die Überarbeitung der Doktorarbeit vornehmen zu wollen. Aus den Angaben der Zeugin Dr. C wird deutlich, dass die von der Staatsanwaltschaft Köln beschlagnahmten Unterlagen des Instituts, nicht den vollständigen Verlauf der Betreuung wiedergeben. Insbesondere fehlen für den Zeitraum ab dem 5. Oktober 1998, als der Kläger die erste Rechnung für die geleistete Zusatzbetreuung durch die Zeugin Dr. C erhielt, weitere Rechnungen. Die Zeugin Dr. C, die ausweislich ihrer Notizen auch nach dem 5. Oktober 1998 eine intensive Betreuung des Klägers geleistet hat, hat in der mündlichen Verhandlung eindrücklich erklärt, sie werde „den Teufel tun“ und unbezahlt arbeiten. Es müsse weitere Rechnungen gegeben haben. Vor diesem Hintergrund schließt das Gericht aus der Ankündigung der Zeugin Dr. C vom 12. Mai 1999, dass sie die Überarbeitung wie vorgesehen auch vorgenommen hat. Weder der Kläger noch die Zeugin Dr. C haben ausgeführt, dass es zu einem plötzlichen, unerwarteten Abbruch des Betreuungsverhältnisses gekommen ist. Somit war die Zeugin Dr. C nicht nur für 4-5 Monate, sondern für etwa ein Jahr mit der Betreuung der Dissertation des Klägers befasst.
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Angesichts der glaubwürdigen und überzeugend vorgetragenen Angaben der Zeugin Frau Dr. C zur Bezahlung ihrer Tätigkeit, sind die eigenen Angaben des Klägers zu ihrer Entlohnung unglaubwürdig, lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vorliegenden Dokumente räumte er zwar ein, die Rechnung vom 5. Oktober 1998 über 2.880 DM für ca. 24 Stunden Unterstützungsleistungen der Zeugin Dr. C geleistet zu haben, konnte jedoch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb die Zeugin gegenüber dem Institut in verschiedenen Notizen in der Folgezeit über weitere Betreuungsleistungen berichtet hatte. Seine Erklärung, die Hilfeleistungen seien unbezahlt abgelaufen bzw. Frau Dr. C habe von mehr Hilfeleistungen berichtet als tatsächlich stattgefunden haben sollen, erscheinen lebensfremd und wurden von der Zeugin vehement bestritten. Auch dem Gericht erschließt sich nicht, weshalb sie ohne dies in Rechnung zu stellen dem Institut über weitere Unterstützungsleistungen berichtet haben soll; hierfür hätte sie keinen Anlass gehabt.
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Der Umstand, dass der Kläger intellektuell auch selbst in der Lage gewesen sein mag, die abgegebene Dissertation ohne fremde Hilfe zu verfassen, schließt nicht aus, dass er die beschriebene Hilfe in Anspruch genommen hat. Denn er hat in der mündlichen Verhandlung insoweit glaubhaft bekräftigt, während der Erstellung seiner Dissertation voll im Beruf gestanden und die Promotion für seine Dozententätigkeit benötigt zu haben. Außerdem sei er aufgrund privater Verpflichtungen durch seine Familie zeitlich stark eingebunden gewesen. Dass er vor diesem Hintergrund hinreichenden Anlass hatte, externe Hilfeleistungen bei der Erstellung seiner Dissertation in Anspruch zu nehmen, erscheint mehr als plausibel.
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Auch nach dem persönlichen Eindruck der Kammer schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Hilfeleistungen durch Frau Dr. C ausweichend und verunsichert, während er andere Fragen selbstbewusst beantworten konnte. Der Kläger vermittelte insgesamt den Eindruck, die begehrten und in Anspruch genommenen Hilfeleistungen für seine Dissertation in jeder Hinsicht marginalisieren zu wollen und lediglich die Kontakte einzuräumen, die durch Urkunden nachgewiesen wurden. Bereits dies - und die Widersprüche der angeblich angeforderten zu den schriftlich gewünschten und vereinbarten Leistungen - spricht erheblich gegen seine Glaubwürdigkeit. Darüber hinaus liegt auch deshalb kein in sich schlüssiger, stringenter Vortrag vor, weil er erst im Laufe des Verfahrens die Inanspruchnahme inhaltlicher Hilfe abgestritten und seinen Vortrag somit geändert hat. In seiner E-Mail vom 16. März 2012 stritt er noch jegliche Inanspruchnahme von Hilfeleistungen durch einen Promotionsberater ab und betonte, die Betreuung durch seinen Doktorvater sei sehr intensiv gewesen. In der Begründung seines Widerspruchs vom 14. März 2013 (Bl. 149 d.A.) gab er wiederum an, als externer Doktorand keine enge Betreuung durch den Doktorvater erlebt zu haben. Er habe deshalb gegen Entgelt qualitativ dieselben Coaching-Leistungen in Anspruch genommen und nehmen dürfen wie die am Lehrstuhl tätigen, vom Doktorvater intensiver betreuten Doktoranden. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut die Strategie gewechselt und ausführlich beschrieben, dass er von seinem Doktorvater Prof. Dr. B und in der Anfangsphase von dessen wissenschaftlichem Mitarbeiter intensiv inhaltlich betreut worden sei, so dass für inhaltliche Unterstützung durch Dritte kein Bedarf bestanden habe. Er beschrieb die Betreuung auch als intensiver und häufiger als der Doktorvater selbst. Die Zahl der vom Doktorvater veranstalteten Kolloquien mit anschließender Vier-Augen-Erörterung gab er mit monatlich an, während der Zeuge Prof. Dr. B von einem solchen Kolloquium im Quartal sprach.
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Schließlich vermag die Aussage des Zeugen Prof. Dr. B, des Doktorvaters des Klägers, nicht die Überzeugung des Gerichts zu widerlegen, der Kläger habe die beschriebene Hilfe von Frau Dr. C erhalten. Da sowohl der Kläger als auch Prof. Dr. B übereinstimmend angegeben haben, dass der Kläger ihm nicht von der Hilfestellung durch die Zeugin Dr. C berichtet hat, konnte der betreuende Doktorvater nicht feststellen, ob der Doktorand aus eigenem Impuls heraus oder aufgrund der Hinweise Dritter die zu bearbeitenden Aspekte seiner Ausarbeitung im Vergleich zu seiner ursprünglichen Vorstellung reduziert und seine Gliederung entsprechend angepasst hat. Der Umstand, dass auch aufgrund der Hinweise des Zeugen Prof. Dr. B seiner Aussage zufolge im fortgeschrittenen Stadium der Anfertigung der Dissertation eine Eingrenzung des Themas und eine Umstellung der Gliederung erfolgt sein soll, schließt nicht aus, dass dies zuvor - während der ergänzenden Betreuung durch Frau Dr. C - ebenfalls bereits geschehen ist. Auch die Bewertung durch den Zeugen Prof. Dr. B, der Kläger habe eine eigenständige Leistung mit neuen Gedanken erbracht, zieht die Feststellung unzulässiger Hilfe nicht in Zweifel. Denn ein Plagiat wurde dem Kläger zu keiner Zeit vorgehalten.
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Die externe Beratung und Hilfestellung durch Frau Dr. C war auch nicht deshalb zulässig, weil sie möglicherweise nicht über die üblicherweise im Rahmen eines Doktorandenverhältnisses vom betreuenden Hochschullehrer erbrachten Hilfeleistungen hinausgegangen sind.
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Denn das Betreuungsverhältnis zwischen dem hochschulangehörigen Betreuer und dem Doktoranden bzw. der Doktorandin ist der exklusive Raum für inhaltliche Hilfestellungen zum konkreten Promotionsvorhaben. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Der Inhalt der Betreuungsleistungen ist zwar im Hamburgischen Hochschulgesetz nicht geregelt; § 70 Abs. 5 Satz 1 HmbHG beinhaltet lediglich eine Verpflichtung der Hochschulen, auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hinzuwirken. Weitere Regelungen der Promotion fallen in den Kernbereich der akademischen Selbstverwaltung und werden von den Hochschulen selbst getroffen (Jürgensen in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2. Aufl. 2016, § 70 Rn. 62). Dass die Promotionsordnung der Beklagten die Betreuung als wesentliche Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens ansieht, lässt sich auch der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 4 PromO 1998 entnehmen, wonach die Betreuerin bzw. der Betreuer schriftlich bestätigen muss, dass sie bzw. er den Doktoranden mindestens zwei Jahre vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens betreut hat. Welchen Inhalt und Umfang die wissenschaftliche Betreuung durch einen betreuenden Hochschullehrer hat, regelt die hier einschlägige Promotionsordnung nicht. Zur hochschulinternen Betreuung von Doktoranden äußert sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 15. Oktober 2014 (9 S 1485/14, juris Rn. 14) wie folgt:
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„Mit der Betreuung tritt der Doktorand in ein enges Verhältnis zu einem Hochschullehrer. Der Hochschullehrer regt häufig Dissertationsthemen an; er lenkt die Aufmerksamkeit des Doktoranden auf Fragen, die besonderer wissenschaftlicher Durchforschung im Rahmen einer Dissertation zugänglich und bearbeitungswert sind. Er überwacht die wissenschaftliche Tätigkeit, insbesondere die Versuche des Doktoranden in Laboratorien und Instituten. Der Hochschullehrer soll aus der Fülle seines Wissens und Könnens die eigenständige wissenschaftliche Arbeit des Doktoranden fördern. Aus dem Betreuungsverhältnis erwachsen gegenseitige Verpflichtungen, sowohl solche des Hochschullehrers gegenüber dem Doktoranden, wie auch des Doktoranden gegenüber dem Hochschullehrer. Dieses Betreuungsverhältnis besonderer Art deutet der weitgehend übliche Ausdruck „Doktor-Vater“ für den Hochschullehrer, der einen Doktoranden angenommen hat, an (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1959 - III ZR 117/58 -, NJW 1960, 911, 912; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.08.1966 - VII C 113.65 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.07.1980 - IX 1393/89 -, a.a.O; Fertig, DVBl 1960, 881, 884 f.; Gerber, DÖV 1960, 709, 710; Hartmer, a.a.O., Kap. V Rn. 16 ff.; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 426 f.).“
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Das Betreuungsverhältnis zwischen betreuendem Hochschullehrer und Doktorand beinhaltet einen regelmäßigen Austausch über das Fortkommen der Arbeit (VG Würzburg, Urt. v. 29.6.2016, W 2 K 15.692, juris Rn. 42). Zulässige methodische Hilfestellung im Rahmen des Doktorandenverhältnisses sind nicht nur Hinweise z.B. zum Zeitmanagement oder zur Arbeitstechnik, sondern auch inhaltliche Hinweise, welche die Gliederung oder die Gewichtung der einzelnen Themenkreise betreffen, ebenso zur inhaltlichen Ausführungen und zu den Ergebnissen der Doktorarbeit, soweit die Eigenständigkeit der Bearbeitung hiervon nicht berührt wird. Denn auch der Einfluss des betreuenden Hochschullehrers darf nicht in einer Weise ausgeweitet werden, dass die Dissertation sich als eine Kooperation (Mitautorenschaft) darstellt. Entsteht eine Dissertation „in Klausur“ mit dem Doktorvater, ist es dagegen nicht möglich, den geistigen Urheber der einzelnen Passagen zu ergründen (VG Würzburg, Urt. v. 29.6.2016, a.a.O.).
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Nur, wenn der - nicht entgeltlich tätige - hochschulinterne Betreuer exklusiv für methodische oder inhaltliche Hilfestellungen zuständig ist, kann er beurteilen, in welchem Umfang der Doktorand diese Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hat, ob es sich (noch) um eine eigenständige Arbeit handelt und inwieweit die Hilfe gegebenenfalls in die Beurteilung der Dissertation einfließen muss. Dies bringt die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 7 PromO zum Ausdruck, nach der jegliche entgeltliche (also zwangsläufig externe) Hilfe von Vermittlung oder Beratungsdiensten beim Verfassen der Arbeit als unzulässig angesehen wird. Denn jedem Anschein von unlauteren Methoden bei der Abfassung der Arbeit soll begegnet werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 2.12.2009, 2 KN 906/06, juris Rn. 52 zu einer vergleichbaren Vorschrift in einer niedersächsischen Promotionsordnung).
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Ebenso wenig ist die inhaltliche und strukturelle Beratung des Promotionsvorhabens des Klägers durch die Zeugin Dr. C deshalb als zulässige Hilfe anzusehen, weil die Zeugin in namhaften Universitäten und Firmen Coachings anbietet und - strafrechtlich unbehelligt - weiterhin die Einzelbetreuung von Doktoranden vornimmt. Die abstrakten methodischen Hinweise zur Durchführung einer wissenschaftlichen Arbeit sind ohnehin nicht als unzulässige Hilfe anzusehen. Inwieweit der externe Betreuer sich durch das Anbieten von konkreter inhaltlich-struktureller Hilfe strafbar macht bzw. gemacht hat, ist für die Unzulässigkeit der Hilfe im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 7 PromO 1998 unerheblich. Denn relevant ist allein, ob der Doktorand entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung inhaltlich-strukturelle Hilfe angenommen hat, die geeignet ist, eine eigenständige wissenschaftliche Leistung in Frage zu stellen.
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(2) Die festgestellten unzulässigen Hilfeleistungen durch die Zeugin Dr. C sind auch nicht als so unerheblich, d.h. als marginal zu bewerten, so dass der Kläger die eidesstattliche Versicherung dennoch hätte abgeben dürfen.
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Hinsichtlich des relevanten Umfangs unzulässiger Hilfestellungen ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht maßgeblich, ob die Eigenständigkeit der Bearbeitung seiner Dissertation insgesamt in Frage zu stellen ist. Durch das Nebeneinander der Tatbestandsmerkmale „selbständig“ und „ohne unzulässige Hilfen verfasst“ in § 4 Abs. 2 Nr. 7 PO 1998 hat der Satzungsgeber vielmehr klargestellt, dass er auch solche Hilfeleistungen ausschließen möchte, die noch nicht die Eigenständigkeit der Bearbeitung in Frage stellen. Deutlich wird auch, dass der Satzungsgeber insbesondere „entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- und Beratungsdiensten“ beim Verfassen des Textes - offenbar vollständig - ausschließen wollte.
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Dennoch ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Anlehnung an die Grundsätze zur Täuschung durch Plagiieren (vgl. OVG Münster, Urt. v. 4.1.2018, 14 A 610/17, juris Rn. 36) bereits auf Tatbestandsebene im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eine Marginalitätsgrenze zu beachten. Denn eine in Art und Umfang im Verhältnis zum Gesamtwerk praktisch unbeachtliche Hilfestellung könnte anderenfalls eine erhebliche, den Betroffenen stark belastende Rechtsfolge nach sich ziehen.
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Im vorliegenden Fall sprechen sowohl die Qualität der Hilfestellung durch die Zeugin Dr. C wie auch die Quantität, d.h. der zeitliche Rahmen und die Häufigkeit der Betreuungsleistungen, während dieses Zeitraums gegen eine Bewertung als unerheblich bzw. marginal. Wie bereits dargestellt, ist das Gericht der Überzeugung, dass sich der Betreuungszeitraum über mindestens ein Jahr, nämlich von Juli 1998 bis zum Juli 1999 erstreckt hat. Im Verhältnis zu der Gesamtdauer der Bearbeitung der Dissertation von knapp vier Jahren zwischen der Annahme des Dissertationsvorhabens durch den Zeugen Prof. Dr. B im Mai 1997 und des Antrags des Klägers auf Zulassung zum Promotionsverfahren unter Einreichung der Dissertation im Januar 2001 handelt es sich hierbei keineswegs um einen nur unerheblichen Anteil. Auch fand in diesem Zeitraum eine Vielzahl von Besprechungsterminen mit Frau Dr. C statt wie sich aus dem Akteninhalt, der glaubhaften Aussage der Zeugin Dr. C und auch aus den Angaben des Klägers ergibt. Obwohl der Kläger den Zeitraum der Betreuung mit 4-5 Monaten zwar deutlich kürzer angab als die Notizen der Zeugin es anzeigen, räumte er in der mündlichen Verhandlung etwa 10-15 Treffen mit Frau Dr. C ein. Insbesondere war die Zeugin Frau Dr. C in der maßgeblichen Phase der Weichenstellung für den Kläger tätig, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zusatzvertrages mit dem Institut ausweislich seiner Anfrage vom 29. Mai 1998 offensichtlich nicht viel mehr als eine Literaturrecherche vorgenommen hatte. Nach den Kurzberichten von Frau Dr. C gegenüber dem Institut und ihren bereits oben beschriebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat sie auch qualitativ wesentliche inhaltliche und strukturelle Beiträge geleistet, insbesondere zur Beibehaltung des „roten Fadens“ und zur Eingrenzung der zu bearbeitenden Themenfelder. Sie hat den Kläger inhaltlich und stilistisch bis zur Fertigstellung einer ersten Textfassung der Dissertation begleitet, die dem hochschulinternen Betreuer zur kritischen Durchsicht vorgelegt werden konnte. Darüber hinaus war nach den Kurzberichten eine gemeinsame Überarbeitung des Textes unter Berücksichtigung der Anregungen des Doktorvaters geplant. Das Gericht hat keine Hinweise darauf, dass diese entgegen der schriftlichen Ankündigung nicht stattgefunden haben sollte. Dass der Kläger zeitgleich und im Anschluss an die Betreuungszeit in erheblichem Umfang eigenständige Leistungen erbracht hat, marginalisiert die unzulässigen Unterstützungsleistungen für Frau Dr. C nicht.
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(3) Ob die Täuschungshandlung des Klägers im Rahmen des § 13 PromO 2003 auch zu einem Irrtum der über das Promotionsbegehren entscheidungsbefugten Personen geführt haben muss, kann dahinstehen (ablehnend zu einer ähnlichen Vorschrift: OVG Münster, Urt. v. 4.1.2018, 14 A 610/17, juris Rn. 50).
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Denn jedenfalls ist vorliegend der Erfolg der Täuschung, d.h. die Erregung eines Irrtums über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen, zu bejahen. Ein durch die Täuschungshandlung hervorgerufener Irrtum liegt bereits dann vor, wenn nur einzelne Amtswalter, die an der Entscheidung maßgeblich beteiligt waren, irregeführt worden sind (VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2016, a.a.O., juris Rn. 195; VG Regensburg, Urt. v. 31.7.2014, RO 9 K 13.1442, juris Rn. 47).
- 121
Über die Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren hat vorliegend der Fachbereichsrat in seiner Sitzung vom 18. Januar 2001 entschieden, dem der Antrag vom Fachbereichssprecher nach der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen vorgelegt worden ist. Neben dem Fachbereichssprecher Prof. Dr. E waren die Professoren Dr. F, Dr. G, Dr. H, Dr. I, Dr. J, Dr. K und Dr. L, die wissenschaftlichen Mitarbeiter M, N und O sowie die Studierenden P, Q und R stimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrates.
- 122
Das Gericht ist aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Prof. Dr. J in der mündlichen Verhandlung ebenso wie durch die schriftlichen Aussagen weiterer Mitglieder des damaligen Fachbereichsrats (vgl. Stgn. Prof. Dr. F, Bl. 228 d.A., Prof. Dr. K, Bl. 231 d.A., Prof. Dr. G, Bl. 236, M, Bl. 239, R, Bl. 240 und Prof. Dr. E, Bl. 241 d.A.) davon überzeugt, dass diese nicht für die Eröffnung des Promotionsverfahrens gestimmt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass der Kläger entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung (unzulässige) entgeltliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Alle gingen davon aus, dass die eidesstattliche Versicherung wahrheitsgemäß abgegeben wurde und hätten sich jedenfalls für eine Aufklärung der Promotionsberatung ausgesprochen, wenn sie davon Kenntnis erlangt hätten, anstatt das Promotionsverfahren zu eröffnen.
- 123
Ob der Kläger darüber hinaus dadurch auch den Promotionsausschuss getäuscht hat, indem er entgegen den Vorgaben der Promotionsordnung seiner Dissertation ein Exemplar der eidesstattlichen Versicherung (ohne Unterschrift) beigefügt hat, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen.
- 124
(4) Der Kläger hat bei der Abgabe der unwahren eidesstattlichen Versicherung im Januar 2001 vorsätzlich getäuscht.
- 125
Vorsatz ist das Wissen und Wollen des Prüflings hinsichtlich der objektiven Umstände, d.h. der Täuschungshandlung im Promotionsverfahren. Ausreichend für eine vorsätzliche Täuschung ist ein bedingter Vorsatz, bei dem die Verwirklichung der objektiven Umstände einschließlich der Rechtswidrigkeit des Handelns für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird (VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2016, a.a.O., juris Rn. 198 m.w.N.).
- 126
Der Vorsatz bei der Abgabe der eidesstattlichen Erklärung muss sich auch auf sogenannte normative Tatbestandsmerkmale beziehen, die eine eigene rechtliche Wertung beinhalten. Insbesondere muss sich der Vorsatz des Klägers darauf beziehen, dass die in Anspruch genommene Hilfe beim Verfassen der Arbeit „unzulässig“ war. Das Gericht folgt hinsichtlich der Anforderungen an Kenntnisse normativer Tatbestandsmerkmale der strafgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 9.11.2016, 5 StR 313/15, juris Rn. 64). Danach genügt bei normativen Tatbestandsmerkmalen die Kenntnis der die objektive Pflichtwidrigkeit des Handelns begründenden Umstände für die Begründung des Vorsatzes nicht. Der Täter muss zusätzlich die unter das normative Tatbestandsmerkmal zu subsumierenden Sachverhaltselemente in ihrem für die Unrechtsbegründung wesentlichen Bedeutungsgehalt erfasst haben; anderenfalls kann ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vorliegen.
- 127
Im vorliegenden Fall hält die Kammer den Täuschungsvorsatz bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 12. Januar 2001 jedenfalls in Gestalt der billigenden Inkaufnahme aller Tatbestandsmerkmale für gegeben. Der Kläger muss die Unzulässigkeit der Hilfeleistung für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, ohne z.B. zumutbare Verhinderungsmaßnahmen, etwa in Gestalt der Einholung von Rechtsrat getroffen zu haben (Kudlich in: BeckOK StGB v. Heintschel-Heinegg, 38. Edition, Stand: 1.5.2018, § 16 Rn. 15). Stellt sich der Täter dagegen z.B. im Fall einer Erpressung oder sonstigen Bereicherung eine in Wirklichkeit nicht bestehende Anspruchsgrundlage vor, handelt er im vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (BGH, Urt. v. 21.2.2017, 1 StR 223/16, Rn. 17). Es genügt jedoch insoweit nicht, dass er billigend in Kauf nimmt, dass er rechtmäßig, d.h. berechtigt handeln könnte. Vielmehr muss er eine klare Vorstellung über Grund und Höhe des Anspruchs haben und davon ausgehen, dass die Rechtsordnung seine Vorstellung deckt (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2012, 2 StR 547/11, juris Rn. 10). Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall dahingehend übertragen, dass ein Tatbestandsirrtum nur dann ausscheidet, wenn der Kläger glaubhaft darlegt, dass und weshalb er von der Legalität seines Tuns überzeugt war.
- 128
Der Kläger hat jedoch nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 12. Januar 2001 fest davon überzeugt war, dass die erfolgte Hilfe bei der Erstellung der Promotion legal, d.h. zulässig gewesen sei. Seine eigenen Erklärungen lassen den gegenteiligen Rückschluss zu.
- 129
Schon nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung führte er bei Vertragsabschluss ein Gespräch mit den Mitarbeitern des Instituts über die Legalität von Hilfen. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn er insoweit keine Zweifel bzw. kein Unrechtsbewusstsein gehabt hätte. Er gab selbst in der mündlichen Verhandlung an, es habe ein „Geschmäckle“, einen Promotionsberater hinzuzuziehen. Auch war er bereits im Promotionsvermittlungsvertrag mit dem Institut von 1997 darauf hingewiesen worden, dass es in Betracht komme, dass Unterstützungen nach den Festlegungen der entsprechenden Promotionsordnung als unzulässige Hilfe Dritter gewertet werden (vgl. Ziffer 7). In einem solchen Fall sollten Verpflichtungen des Instituts entfallen. Eine angebliche Zusage des Instituts, es würde nur zulässige Hilfe geleistet, findet sich im Vertragsinhalt gerade nicht.
- 130
Auch hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, sich keine Vorstellung darüber gemacht zu haben, ob er die Anfrage vom 29. Mail 1998, mit der er eine Literaturanalyse erbeten hat, stellen bzw. ob er entsprechende Hilfe in Anspruch nehmen durfte.
- 131
Der Kläger hatte jedoch keinen Anlass, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung ohne Rücksprache mit seinem hochschulinternen Betreuer oder Mitgliedern des Fachbereichsrates darauf zu vertrauen, dass die geleistete inhaltliche und strukturelle Hilfeleistung bei dem Verfassen der Gliederung und des Textes zulässig gewesen sei. Die Bedeutung der Inanspruchnahme einer Promotionsberatung für die Zulassung zum Promotionsverfahren war deutlich in § 4 Abs. 2 Nr. 7 PromO 1998 geregelt (ebenso in einer vergleichbaren Konstellation VG Gera, Urt. v. 18.9.2013, 2 K 807/12 Ge, juris Rn. 49). Insbesondere durfte sie nicht durch einen sog. Promotionsberater geleistet worden sein. Vielmehr führte der ausdrückliche Hinweis in der eidesstattlichen Versicherung auf die Einschaltung von Promotionsberatern dazu, eine etwaige Gutgläubigkeit zu zerstören. Der Kläger wusste, dass er vor der Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherung einen Promotionsvermittler und mit Frau Dr. C eine Promotionsberaterin eingeschaltet hatte. Auch kannte er den Umfang der Hilfen. Er musste damit rechnen, dass die inhaltlich-strukturellen Hilfen nicht zulässig waren.
- 132
Hätte der Kläger die Hilfeleistungen durch Frau Dr. C für legal gehalten, hätte kein Anlass bestanden, sie gegenüber seinem hochschulinternen Betreuer Prof. Dr. B zu verschweigen, wie beide es bestätigt haben.
- 133
Auch sein Doktorvater, der Zeuge Prof. Dr. B, gab glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung an, es sei schon damals ein Tabu gewesen, Beratungsdienste für die Erstellung einer Promotion in Anspruch zu nehmen.
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Selbst wenn der Kläger zuvor keine Zweifel an der Zulässigkeit der Hilfe gehabt haben sollte, wovon die Kammer schon nicht überzeugt ist, verlor er diese Gutgläubigkeit jedenfalls kurz vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Denn der Zweitgutachter Prof. Dr. S hat schriftlich erklärt, dass er den Kläger in einem Vorgespräch - d.h. vor der Übernahme der Zweitbegutachtung und der Stellung des Zulassungsantrags am 12. Januar 2001 - ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass fremde Hilfeleistungen unzulässig seien. Diesen wiedergegebenen Gesprächsinhalt hat der Kläger nicht bestritten.
- 135
Der Kläger, der aus Sicht der Kammer nicht ohne Grund variierende und teilweise widersprüchliche Angaben zur in Anspruch genommenen Hilfe durch die Zeugin Dr. C machte, konnte das Gericht vor diesem Hintergrund nicht von seiner Gutgläubigkeit überzeugen. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass er angesichts seiner erheblichen beruflichen und privaten Belastung die angebotene Hilfe für notwendig hielt, um den Titel zu erwerben, dass er rechtliche Bedenken angesichts des betriebenen Aufwands bewusst ausblendete und dass er davon ausging, die Inanspruchnahme der Hilfe würde nicht bekannt werden.
- 136
bb. Der Promotionsausschuss hat das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
- 137
Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 PromO 2003 sieht vor, dass im Falle einer Täuschung das Promotionsverfahren für nichtig erklärt werden kann, d.h. dass Ermessen auszuüben ist. Dieses kann durch die Kammer nur innerhalb der Vorgaben des § 114 VwGO überprüft werden. Jedenfalls in der Sitzung des Promotionsausschusses vom 31. Mai 2013 hat sich der Ausschuss ausgiebig mit dem ihm zustehenden Ermessen befasst.
- 138
Es besteht kein Anlass, die Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beanstanden. Der Promotionsausschuss hat zu Recht die für den Kläger aus einer Rücknahme entstehenden beruflichen und persönlichen Nachteile in seine Erwägungen einbezogen und mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung wissenschaftlicher Redlichkeit und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in den Wissenschaftsbetrieb abgewogen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2016, a.a.O., juris Rn. 244 ff.). Eine Fehlgewichtung dieser Abwägung liegt nicht vor:
- 139
Vertrauensschutzaspekte waren nicht zu berücksichtigen, da weder ein längerer Zeitablauf noch andere vertrauensbildende Umstände zugunsten des Klägers anzunehmen sind. Eine Ausschlussfrist für die Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens sieht die Promotionsordnung von 2003 nicht vor. Bei der hier vorliegenden vorsätzlichen Täuschung über die Inanspruchnahme unzulässiger Hilfe beim Verfassen der Dissertation und der strafbaren Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 156 StGB ist die Nichtigerklärung nicht unverhältnismäßig. Denn der Doktorand besitzt in diesem Fall kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand seiner Promotion.
- 140
Die Nichtigerklärung eines Promotionsverfahrens als Grundlage für die Entziehung des Doktorgrads lässt die mehrjährige Arbeit an der Dissertation hinfällig werden und führt zu beruflichen Erschwernissen. Im vorliegenden Fall war in die Abwägung einzubeziehen, dass die berufliche Position des Klägers als Unternehmensberater ohne Doktortitel beeinträchtigt werden würde, insbesondere, wenn dies nachträglich geschehen ist, weil damit ein Ehrverlust einhergeht. Allerdings war der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits 58jährige Kläger - wie viele seiner Kollegen - nicht gehindert, den Beruf eines Unternehmensberaters auch ohne Doktorgrad auszuüben.
- 141
Der Promotionsausschuss durfte demgegenüber das öffentliche Interesse an der Nichtigerklärung eines Promotionsverfahrens, innerhalb dessen eine Täuschung über den Nachweis der Prüfungsvoraussetzungen oder der Prüfungsleistung erfolgt ist, nicht zurückstehen lassen. Denn die Nichtigerklärung dient dazu, das Ansehen der Hochschule und der Wissenschaft zu sichern. Die wissenschaftliche Redlichkeit ist ein zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses überragend wichtiges und verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankertes Gemeinschaftsgut (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2014, 15 K 2271/13, juris Rn. 167 f. in Anlehnung an BVerwG, Urt. v. 31.7.2013, 6 C 9/12, BVerwGE 147, 292, Rn. 31; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2016, a.a.O., juris Rn. 248). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass eine Universität vorsätzliche Täuschungen im Promotionsverfahren konsequent unterbindet und dem wissenschaftlichen Ruf sowie dem Ansehen der Wissenschaft insgesamt den Vorrang vor negativen Folgen für den Promovenden einräumt (VGH München, Urt. v. 4.4.2006, 7 BV 05.388, BayVBl. 2007, 281, juris Rn. 13; vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.10.2008, 9 S 494/08, NVwZ-RR 2009, 285 Rn. 10). Die Beklagte hat zurecht darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber, Kunden und andere Dritte vor unberechtigten Erwartungen an die besondere wissenschaftliche Befähigung des Klägers geschützt werden müssen. Sie müssen darauf vertrauen können, dass nur derjenige einen Doktorgrad führe, der diese besondere Befähigung in dem dafür vorgesehenen Verfahren nachgewiesen habe.
- 142
Ein milderes Mittel als die Nichtigerklärung musste die Beklagte vor diesem Hintergrund nicht auswählen. Es kann dahinstehen, ob eine Rüge, Notenherabsetzung oder die Aufgabe der Nachbesserung überhaupt in Betracht gekommen wären. Eine Nachbesserung sieht die Promotionsordnung nur bei Änderungswünschen der Gutachter im Rahmen der Begutachtung der Dissertation in der eingereichten Fassung vor (§ 8 Abs. 6 PromO 2003), nicht aber bei angenommenen Dissertationen. Die Rüge oder eine Notenherabsetzung nach Promotionsvollzug sind gar nicht vorgesehen.
- 143
Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Zum einen sind keine Vergleichsfälle angegeben worden oder anderweitig bekannt, in denen entgegen einer abgegebenen eidesstattlichen Versicherung in ähnlichem Umfang entgeltlich inhaltliche und strukturelle Hilfeleistungen durch einen Promotionsberater erbracht worden sind. Zum anderen könnte sich der Kläger wegen des Grundsatzes, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht, ohne Anzeichen für willkürliches Vorgehen der beklagten Hochschule nicht auf entsprechende Vergleichsfälle berufen.
- 144
2. Auch die Aberkennung des Titels ist rechtmäßig erfolgt.
- 145
Gemäß § 14 PromO 2003 richtet sich die Entziehung des Doktorgrades, welche die Promotionsordnung ausdrücklich von der Nichtigerklärung nach § 13 PromO 2003 unterscheidet, nach den gesetzlichen Bestimmungen, also nach § 48 HmbVwVfG.Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
- 146
Diese Maßnahme ist weder formell (unter a.) noch materiell (unter b.) zu beanstanden.
- 147
a. Formelle Bedenken hinsichtlich der Aberkennung bestehen nicht; insbesondere war die Fakultät in Gestalt der Dekanin für den Erlass des Bescheides zuständig.
- 148
Die Fakultät ist als Untergliederung der beklagten Hochschule nach § 89 Abs. 1 HmbHG für die Entscheidung im Außenverhältnis zuständig. Entschieden hat die Fakultät - nach außen durch die Dekanin - aufgrund zweier Beschlüsse des Fakultätsrates (vom 24.5. und vom 18.7.2012).
- 149
Eine Regelung über die interne Zuständigkeit für die Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades trifft die für die Aberkennungsentscheidung maßgebliche Fassung der Promotionsordnung von 2003 nicht. Es spricht viel dafür, dass es sich bei der Entziehung des Doktorgrades um den „actus contrarius“ zur Verleihung handelt und dass dasjenige Organ für die Entziehung zuständig ist, das auch die Verleihung vornimmt (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 21.1.2015, 7 K 761/11, juris Rn. 33; VG Köln, Urt. v. 15.12.2011, 6 K 7665/10, juris Rn. 26). Aus § 1 PromO 1998 ergibt sich, dass der Fachbereich (heute Fakultät) den akademischen Grad des Doktors der Philosophie verliehen hat. Sie wird nach der Abgabe der vorgeschriebenen Zahl von Ausfertigungen bzw. der Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 12 Abs. 1 PromO 1998 durch die Aushändigung der Urkunde in einer Fachbereichsratssitzung vollzogen. Die Urkunde trägt die Unterschriften der Sprecherin bzw. des Sprechers des Fachbereiches Pädagogik (heute Dekan/Dekanin, vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 HmbHG) und der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Universität (§ 12 Abs. 2 PromO 1998). Die Promotionsordnung sieht zwar nicht ausdrücklich eine Entscheidung des Fachbereichssprechers (bzw. des Dekans/der Dekanin) vor der Verleihung des Doktorgrades vor. Allerdings wird die Verleihung des Doktorgrades erst nach der Veröffentlichung der Dissertation vorgenommen, sodass dieses Erfordernis zumindest von diesem Organ vor der Verleihung zu prüfen ist. Damit wurde zumindest eine Entscheidung über das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades durch den damaligen Fachbereichssprecher Prof. Dr. E getroffen.
- 150
Soweit in der Rechtsprechung zu anderen Promotionsordnungen teilweise darauf verwiesen wird, dass dasjenige Organ die Rücknahme auszusprechen hat, dass die Sachentscheidung über die Promotion trifft (VG Karlsruhe, Urt. v. 21.1.2015, a.a.O., juris Rn. 34), dürfte dies den Vorgaben der hier relevanten Prüfungsordnung nicht entsprechen. Denn die Promotionsordnung sieht ausdrücklich eine Trennung zwischen der inhaltlichen Bewertung der Prüfungsleistung bzw. der inhaltlichen Überprüfung nach § 13 PromO 1998 durch den Promotionsausschuss und der Organisation des Promotionsverfahrens einschließlich der Verleihung des Doktorgrades durch den Fachbereich vor.
- 151
Ob die Dekanin mit oder ohne Beschluss des Fakultätsrats die Rücknahme aussprechen durfte, ist nicht entscheidungserheblich, da der Fachbereichsrat jedenfalls am 18. Juli 2012 - vor dem Erlass des Aberkennungsbescheides vom 12. November 2012 - einen Beschluss über die Rücknahme der Promotion getroffen hat.
- 152
b. Der Aberkennungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides war auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 HmbVwVfG lagen vor (aa.); die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (bb.).
- 153
aa. Die Rücknahme der Promotion setzt nach § 48 Abs. 1 HmbVwVfG tatbestandlich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes voraus, mit dem der Doktorgrad verliehen worden ist (hierzu unter (1)). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen ist der Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014. Zu Gunsten des Klägers war kein Vertrauensschutz gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 - 4 HmbVwVfG zu beachten (hierzu unter (2)). Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 HmbVwVfG wurde eingehalten (hierzu unter (3)).
- 154
(1) Die Verleihung des Doktorgrades an den Kläger vom 29. Juli 2002 war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2014 rechtswidrig. Sie setzte gemäß § 12 Abs. 1 PromO 1998 zwar tatbestandlich nur voraus, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die vorgeschriebene Zahl von Ausfertigungen der Dissertation abgegeben hat. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift, die als letzte im Rahmen sämtlicher Voraussetzungen für das Promotionsverfahren geregelt ist (vgl. §§ 3 - 11 PromO 1998), ergibt sich jedoch - ebenso wie aus Sinn und Zweck der Norm –, dass die Verleihung des Titels nicht allein von der Veröffentlichung der Dissertation abhängig ist, sondern vom erfolgreichen Durchlaufen des gesamten Promotionsverfahrens. Mit der spätestens am 29. Mai 2013 ausdrücklich erfolgten Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens durch den Promotionsausschuss entfiel jedoch die Grundlage für die Verleihung des Doktorgrades. Ob die Dekanin vor diesem maßgeblichen Beschluss des Promotionsausschusses bereits die Aberkennung der Promotion verfügen konnte, ist unerheblich, da auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides abzustellen ist.
- 155
(2) Im Rahmen des Tatbestandes des § 48 Abs. 1 HmbVwVfG waren Aspekte des Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 3 HmbVwVfG nicht zu berücksichtigen. Denn es handelte sich um die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakte, der nicht Geld- oder Sachleistungen im Sinne des § 48 Abs. 2 HmbVwVfG betraf. Anders als bei den unter § 48 Abs. 2 HmbVwVfG fallenden Verwaltungsakten löst schutzwürdiges Vertrauen höchstens im Wege des Vermögensschutzes eine Entschädigungspflicht aus (VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2016, 2 K 2209/13, juris Rn. 216).
- 156
(3) Die Beklagte hat die gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG einzuhaltende Rücknahmefrist von einem Jahr seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme eingehalten, obwohl dies nicht erforderlich war. Denn diese Vorgabe greift im vorliegenden Fall gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 HmbVwVfG nicht ein, da der Kläger den Verwaltungsakt - wie oben dargestellt - durch arglistige Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HmbVwVfG erlangt hat.
- 157
Die einjährige Rücknahmefrist wurde im Übrigen gewahrt. Denn der Fristlauf beginnt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, erst dann, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen. Der für die Rücknahme des Verwaltungsakts berufener Amtswalter oder ein sonst innerörtlich zuständiger Amtswalter muss diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt haben. Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, vor deren Durchführung die Jahresfrist nicht beginnt (BVerwG, Beschl. v. 4.12.2008, 2 B 60/08, juris Rn. 7; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2016, a.a.O., juris Rn. 221). Die Beklagte hat den Kläger erst mit Anschreiben vom 7. März 2012 angehört; dieser hat darauf mit einer E-Mail vom 16. März 2012 geantwortet. Eine weitere Anfrage sandte die Beklagte am 26. April 2012 mit der Bitte um Angaben im Hinblick auf den Zusatzvertrag. Diese wurde am 11. Mai 2012 beantwortet. Anschließend, im Juni 2012, ermittelte die Beklagte bei den Mitgliedern des Promotionsausschusses deren Kenntnisse über Dienstleistungen in Verbindung mit der Promotion des Klägers. Vor diesem Hintergrund begann die Jahresfrist jedenfalls nicht vor Juni 2012 zu laufen; der Aberkennungsbescheid erging fristgerecht am 12. November 2012.
- 158
bb. Die Beklagte hat bereits im Ausgangsbescheid vom 12. November 2012 (Seiten 7 und 8) erkannt, dass im Rahmen des § 48 HmbVwVfG Ermessen auszuüben ist. Insbesondere hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 (ab S. 16) ausführlich ihre Ermessenserwägungen dargelegt.
- 159
Es besteht kein Anlass, hinsichtlich der Aberkennung (Rücknahme) einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzunehmen. Insofern gilt dasselbe wie bei der Entscheidung des Promotionsausschusses über die Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens, die ebenfalls eine Ermessensentscheidung beinhaltet (s.o. unter 1. b. bb.).
- 160
3. Auch die im Widerspruchsbescheid erweiterte Verpflichtung des Klägers, neben der Promotionsurkunde über die Verleihung des Titels auch die Urkunde über das Prüfungsergebnis nach Eintritt der Bestandskraft des angegriffenen Bescheides zurückzugeben, ist nicht zu beanstanden.
- 161
Die Verpflichtung zur Rückgabe der Promotionsurkunde und des Zeugnisses ergibt sich aus § 52 Satz 1 HmbVwVfG. Danach kann die Behörde erteilte Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt bestimmt sind, zurückfordern, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen wurde oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. Gemäß § 52 Satz 2 HmbVwVfG sind Inhaber bzw. Besitzer dieser Urkunden oder Sachen zu ihrer Herausgabe verpflichtet.
- 162
Diese Voraussetzungen sind tatbestandlich gegeben. Die Promotionsurkunde dokumentiert gemäß § 12 Abs. 1 PromO 1998 die Verleihung des Doktortitels; die Verleihung wurde jedoch rechtmäßig zurückgenommen (siehe oben unter 2.).
- 163
Das Zeugnis bestätigt das Bestehen der Promotionsprüfung und gibt die Benotung der Dissertation und der Disputation wieder (§ 10 PromO 1998). Da das gesamte Promotionsverfahren (zu Recht) für nichtig erklärt wurde (siehe unter 1.), wurde auch die absolvierte Prüfung nachträglich für unwirksam erklärt.
- 164
Zwar setzt die Rückforderung nach dem Wortlaut des § 52 Satz 1 HmbVwVfG grundsätzlich die Unanfechtbarkeit der aufhebenden Entscheidung voraus. Möglich ist die Rückforderung aber auch zeitgleich mit dem die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aufhebenden Verwaltungsakt, wenn sie unter die aufschiebende Bedingung des Eintritts der Unanfechtbarkeit gestellt wird (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 52 Rn. 6). Hier hat die Beklagte im Tenor des Widerspruchsbescheides darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Rückgabe der Promotionsurkunde und des Zeugnisses erst dann besteht, sobald die angegriffene Verfügung bestandskräftig geworden ist.
- 165
Auch die Rechtsfolge ist nach dem Maßstab des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Die Rückforderung nach § 52 Satz 1 HmbVwVfG steht ausdrücklich im Ermessen der Behörde, wie sich an dem Wort „kann“ zeigt. Bei der Entscheidung, ist neben der Missbrauchsgefahr, von der das Gesetz im Regelfall ausgeht, auch ein etwaiges Interesse des Inhabers bzw. Besitzers zu berücksichtigen (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 52 Rn. 11). Der Umstand, dass es in § 52 Satz 2 HmbVwVfG heißt, Inhaber und Besitzer „sind“ zur Herausgabe verpflichtet, ändert nichts an dem eröffneten Ermessen, sondern regelt lediglich die Adressateneigenschaft.
- 166
Angesichts des hier vorliegenden intendierten Ermessens (ebenso VG Hannover, Urt. v. 16.7.2012, 7 K 1311/12, juris Rn. 76; VG Aachen, Urt. v. 16.7.2012, Rn. 76; VG Augsburg, Urt. v. 23.4.2010, Au 4 K 10.45, juris Rn. 40, jeweils zu zu § 52 VwVfG; Ramsauer, a.a.O.) musste jedoch keine ausdrückliche Begründung für die Ermessensausübung gegeben werden. Denn Behörde hat regelmäßig zu verhindern, dass ein falscher Rechtsschein gesetzt wird bzw. durch das Belassen der Urkunde aufrechterhalten bleibt. Nur in atypischen Fällen ist von der Rückforderung abzusehen. Ein solcher ist hier weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden. Geht die Behörde vom intendierten Regelfall aus, bedarf es im Ablehnungsbescheid keiner Darstellung von Ermessenserwägungen und auch sonst keiner Begründung der Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, BVerwG 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55, 57, juris Rn. 14). Nur dann, wenn die Behörde eine vom intendierten Regelfall abweichende Ausnahme bejaht, muss sie ihre Ermessensbetätigung begründen und die ihr Ermessen lenkenden Erwägungen darstellen (OVG Hamburg, Urt. v. 25.7.2017, 3 Bf 96/15, juris Rn. 72; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.11.2016, 8 LB 58/16, juris Rn. 62 m.w.N.; a.A.: Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 65 - danach bedarf es zumindest des Hinweises, dass keine besonderen Umstände ersichtlich sind).
B.
- 167
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da es an einer den Kläger begünstigenden Kostengrundentscheidung fehlt, erübrigt sich ein Ausspruch zur Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
- 168
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 VwGO.
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- 1 C 10/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Nr. 4 PromO 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HmbVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- § 7 Abs. 1 Satz 1 PromO 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 16 Irrtum über Tatumstände 1x
- 15 K 2271/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen 1x
- § 52 Satz 1 HmbVwVfG 3x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 PromO 10x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 K 2209/13 3x
- § 13 Abs. 2 PromO 1x (nicht zugeordnet)
- 114 Js 57/10 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 PromO 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Nr. 7 PO 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 PromO 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 807/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 79 1x
- § 8 Abs. 6 PromO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 223/16 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 3/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HmbVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Absatz 2 PromO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 61 4x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- § 48 Abs. 3 HmbVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 434/87 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 2 HmbVwVfG 2x (nicht zugeordnet)
- § 16 Satz 2 PromO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 2x
- § 708 Nr. 11, 711 VwGO 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 7665/10 1x
- 2 B 60/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 3 PromO 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 1485/14 1x
- § 5 Abs. 1 PromO 1x (nicht zugeordnet)
- § 91 HmbVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 494/08 1x
- 2 StR 547/11 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 KN 906/06 1x
- § 1 Abs. 1 PromO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 424/71 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 PromO 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 610/17 2x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 E 3289/10 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 313/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 Abs. 1 Satz 1 HmbHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 112 HmbHG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 1311/12 1x
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- 2 K 2013/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 6 C 9/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 PromO 1x (nicht zugeordnet)
- § 89 Abs. 1 HmbHG 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 2820/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 1 HmbVwVfG 3x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 4 Satz 2 HmbVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 PromO 3x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 PromO 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Nr. 7 PromO 9x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 PromO 1x (nicht zugeordnet)