Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 24/15

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand den der Einkommenssteuer zu unterwerfenden Betrag von 2.482,26 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 4/10 als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 6/10.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Abgeltung von Urlaubsansprüchen ihres verstorbenen Ehemannes (Klägerin zu 1.) bzw. Vaters (Kläger zu 2. und Klägerin zu 3.) in Geld.
Die Kläger sind Erben des am xxx.2014 verstorbenen Oberamtsrats G., der bis zu seinem Tod als Beamter der Besoldungsgruppe A 13 / Stufe 12 in Diensten der Landesfinanzverwaltung stand. Dieser hatte im Jahr 2013 zwölf Urlaubstage und im Jahr 2014 keinen Urlaubstag in Anspruch genommen, wobei er als Schwerbehinderter über einen Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX verfügte.
Mit Schreiben vom 30.07.2014 forderte der Bevollmächtigte der Kläger das Landesamt für Besoldung und Versorgung zur Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage des Erblassers auf und setzte diesem mit Schreiben vom 24.09.2014 eine Zahlungsfrist bis zum 17.10.2014, woraufhin dieses mitteilte, dass zunächst eine Klärung durch das zuständige Ministerium abzuwarten sei.
Mit am 07.01.2015 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass aus der Rechtsprechung des EuGH zur Vererblichkeit des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs für Angestellte (Urt. v. 12.06.2014 – Rs. C-118/13, Bollacke –) in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs bei Eintritt eines Beamten in den Ruhestand (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –) folge, dass ein entsprechender Anspruch auch den Hinterbliebenen eines Beamten zustehe. Da sich aus der regelmäßigen Vergütung des Erblassers unter Einbeziehung jeweils gleichbleibender Zuschläge von monatlich 4.889,20 EUR brutto eine Vergütung je Urlaubstag in Höhe von 225,66 EUR ergebe und der Verstorbene von den ihm insgesamt zustehenden neunundzwanzig Urlaubstagen zwölf in Anspruch genommen habe, bestehe ein Anspruch in Höhe von 3.858,79 EUR, der unter Verzugsgesichtspunkten seit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist zu verzinsen sei. Der Klageantrag zu 2. betreffe die durch die Untätigkeit des Beklagten entstandenen vorgerichtlichen Kosten. Der Beklagte befinde sich spätestens seit dem 18.10.2014 in Verzug und sei vom Bevollmächtigten der Kläger mit E-Mail vom 11.11.2014 abermals zur Zahlung aufgefordert worden.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand den der Einkommenssteuer zu unterwerfenden Betrag von 3.858,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2014 zu zahlen
sowie
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 428,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor, dass kein vererbbarer Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstanden sei. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 25a AzUVO i.d.F. vom 16.09.2014, der die Rechtsprechung zur Richtlinie 2003/88/EG umsetze und eine finanzielle Vergütung für krankheitsbedingt wegen Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub vorsehe. Ob und inwieweit ein Abgeltungsanspruch auch entstehe, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten beendet worden sei, sei jedoch nicht geregelt worden. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 12.06.2014 (Rs. C-118/13, Bollacke), da dieses der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts widerspreche, das bisher davon ausgegangen sei, dass der Urlaubsanspruch in einem solchen Fall untergehe (BAG, Urt. v. 20.09.2011 – 9 AZR 416/10 – und v. 12.03.2013 – 9 AZR 532/11 –). Aufgrund der widersprüchlichen Rechtslage könne der Beklagte einen vererbbaren Anspruch auf Urlaubsabgeltung weder anerkennen noch gewähren. Unabhängig davon bestehe ein vererbbarer Urlaubsanspruch jedenfalls nur im Umfang von zwanzig Urlaubstagen pro Kalenderjahr. Dies ergebe sich sowohl aus § 25a AzUVO als auch aus der Rechtsprechung des BVerwG, der zufolge ein vergütungsfähiger Anspruch für Sonderurlaub aus § 125 Abs. 1 SGB IX nicht bestehe (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10.12 –, juris, Rn. 9). Der Abgeltungsbetrag betrage daher allenfalls 2.482,26 EUR für elf Urlaubstage.
12 
Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 hat der Bevollmächtigte der Kläger ergänzend vorgetragen, dass sich der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus § 25a AzUVO ergebe, der entgegen seinem Wortlaut dahingehend auszulegen sei, dass auch der Zusatzurlaub wegen einer Schwerbehinderung gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX abzugelten sei. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der zufolge bei Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrIG auch der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte abgegolten werden müsse (BAG, Urt. v. 23.03.2010 – 9 AZR 128/09 –), weil dieser ein zwingender gesetzlicher Urlaubsanspruch sei, der sich aufgrund der Unabdingbarkeit von tarifvertraglichen Urlaubsansprüchen unterscheide. Eine Unterscheidung zwischen schwerbehinderten Beamten und schwerbehinderten Arbeitnehmern i.S.d. BUrlG sei nicht gerechtfertigt, so dass eine erweiternde Auslegung der Vorschrift durch die Richtlinie 2003/88/EG bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten sei.
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Dem Gericht lag die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgenannte Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
15 
Die auf Zahlung des geltend gemachten Abgeltungsbetrags und der damit verbundenen Nebenforderungen an die Erben des verstorbenen Beamten zur gesamten Hand gerichtete Klage (vgl. zur Klage der Erben bei ungeteilter Erbengemeinschaft OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 16.09.2013 – 1 A 2037/12 –, juris, Rn. 9) ist zulässig, aber nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
16 
I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, weil sich der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers bzw. Beamten bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen unmittelbar in einen Abgeltungsanspruch wandelt und eine Festsetzung des Auszahlungsbetrages durch Verwaltungsakt, der nur im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden könnte, rechtlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. zur Tenorierung z.B. VG Schleswig, Urt. v. 07.08.2013 – 12 A 141/13 – juris, vor Rn. 1). Die Klage ist auch abweichend von § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO zulässig, da die Kläger nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 S. 2 VwGO Klage erhoben haben und der Beklagte auch nach diesem Zeitpunkt nicht über den am 31.07.2014 eingegangenen Antrag der Kläger entschieden hat. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 75 S. 3 VwGO ist nicht geboten, da das Fehlen einer Handlungsanweisung des Ministeriums über die Behandlung des hier streitgegenständlichen Problemkreises keinen zureichenden Grund im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
17 
II. Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.
18 
1. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus der unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.
19 
a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, nicht mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar (EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – C-118/13, Bollacke –, juris, Rn. 14ff., 30). Eine solche Abgeltung kann zudem nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat, so dass der unmittelbar aus dem Unionsrecht abzuleitende Abgeltungsanspruch mithin vererblich ist (a.a.O., Rn. 26ff., 30). Dieser Auslegung bzw. einer aufgrund dieser Auslegung gebotenen unmittelbaren Anwendung des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG steht die – vor der Entscheidung vom 12.06.2014 ergangene – frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, der zufolge ein Urlaubsabgeltungsanspruch nur in Person des Arbeitnehmers entstehen könne und somit auch unter Beachtung des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG nicht vererblich sei (BAG, Urt. v. 20.09.2011 – 9 AZR 416/10 –, juris, Rn. 26 und v. 12.03.2013 – 9 AZR 532/11 –, juris, Rn. 12ff.). Denn der EuGH hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen vererblichen Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers hergeleitet und auch Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – C-118/13, Rs. Bollacke –, juris, Rn. 19ff.); diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 10).
20 
b) Diese Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist auch unmittelbar auf die Rechtsverhältnisse der Bundes- und Landesbeamten übertragbar. Denn in der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2003/88/EG auch Beamte erfasst und die konkrete nationale Ausgestaltung des Ruhestandsrechts der Beamten auch im Hinblick auf einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung – vorbehaltlich einer hier nicht in Rede stehenden, im Einzelfall günstigeren nationalen Regelung nach Art. 15 der Richtlinie – unionsrechtlich unbeachtlich ist (EuGH, Urt. v. 03.05.2012 – Rs. C-337/10, Neidel –, juris, Rn. 20ff.; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 11ff.). Auch Beamte des Landes oder des Bundes (bzw. deren Erben) können daher aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach unionsrechtlichen Maßstäben herleiten (vgl. zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 30ff.).
21 
c) Auf einen (ggfs. im Hinblick auf den Umfang der Abgeltung weitergehenden) Abgeltungsanspruch aus nationalem Recht können die Kläger sich hingegen nicht berufen. Denn die allein in Betracht kommende beamtenrechtliche Regelung des § 25a AzUVO in der seit dem 01.01.2014 gültigen Fassung sieht eine Abgeltung nur im Umfang des in § 21 AzUVO geregelten Jahresurlaubs von (regelmäßig) 20 Arbeitstagen pro Jahr und zudem nur in Fällen vor, in denen Erholungsurlaub wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnte. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift ist unionsrechtlich schon deswegen nicht geboten, weil Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, eine finanzielle Vergütung für den Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Urlaubstage aber nicht vorsehen (vgl. EuGH, Urt. v. 03.05.2012 – Rs. C-337/10, Neidel –, juris, LS 3, Rn. 33ff. zum kompensationslosen Verfall der zusätzlichen Urlaubstage aus Krankheitsgründen).
22 
Auf die Vorschrift des § 11 Abs. 4 BUrlG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Erstreckung der Abgeltungspflicht auch auf den Urlaubsanspruch nach § 125 Abs. 1 SGB IX können die Kläger sich ebenfalls nicht berufen, weil diese Rechtsprechung maßgeblich auf der durch Art. 11 Abs. 4 BUrlG begründeten nationalen Akzessorietät des sozialrechtlichen Zusatzurlaubsanspruchs zum unionsrechtlich nur für den Mindestjahresurlaub gewährleisteten Abgeltungsanspruch beruht (vgl. BAG, Urt. v. 23.03.2010 – 9 AZR 128/09 –, BAGE 134, 1 = juris, Rn. 86ff., 95), diese Norm auf Beamte jedoch keine Anwendung findet (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 8 zum Umfang des Abgeltungsanspruchs für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub). Eine entsprechende Anwendung der Norm ist auch weder unionsrechtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 9, 19 sowie EuGH, Urt. v. 03.05.2012 – Rs. C-337/10, Neidel –, juris, Rn. 33ff.) noch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, da es dem Gesetzgeber – zumal angesichts der abweichend geregelten Gesetzgebungskompetenzen für Arbeitsrecht und Arbeitsschutz einerseits (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) und für das Recht der Bundes- bzw. Landesbeamten (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 bzw. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27, Abs. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG) andererseits – nicht verwehrt ist, die Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub bzw. die Rechtsfolgen einer Beendigung eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses für Arbeitnehmer und Beamte in unterschiedlicher Weise auszugestalten. Dass die Entscheidung des Landesgesetzgebers, eine mit § 11 Abs. 4 BUrlG vergleichbare Regelung für Landesbeamte nicht zu treffen, mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. den unionsrechtlichen Gleichheitsgrundsätzen (Art. 20 ff. GRC i.V.m. Art 51 Abs. 1 S. 1 HS. 2, Abs. 2 GRC ) nicht vereinbar wäre, ist daher nicht ersichtlich (vgl. i.E. auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 8f., 19).
23 
2. Der folglich dem Grunde nach bestehende unionsrechtliche Abgeltungsanspruch steht den Klägern jedoch nur in einer Höhe von 2.482,26 EUR zu, wobei ein Verzinsungsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst ab dem 08.01.2015 besteht.
24 
a) Nach Vorstehendem können die Kläger eine Urlaubsabgeltung nur für die unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubszeit in Höhe von zwanzig Urlaubstagen für das Jahr 2013 bzw. für einen anteiligen Urlaubsanspruch von drei Urlaubstagen für das Jahr 2014 beanspruchen, so dass nach Abzug der im Jahr 2013 in Anspruch genommenen zwölf Urlaubstage ein abgeltungsfähiger Urlaubsanspruch im Umfang von elf Urlaubstagen verbleibt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auch auf Abgeltung weiterer sechs Urlaubstage für den nach § 125 Abs. 1 SGB IX zu gewährenden Zusatzurlaub für Schwerbehinderte besteht hingegen nicht (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 8f., 19). Der Abgeltungsanspruch der Kläger beläuft sich daher bei Ansetzung des auch von der Beklagten zugrunde gelegten Tagesbetrags von 225,66 EUR auf insgesamt 2.482,26 EUR.
25 
b) Ein Anspruch auf Verzinsung dieses Betrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht nicht – wie geltend gemacht – seit dem 18.10.2014, sondern erst ab dem 08.01.2015. Denn Verzugs- und andere materiellrechtliche Zinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allgemein in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB zugesprochen werden. Ein entsprechender Verzinsungsanspruch kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn – bei gesetzlichen Leistungspflichten – ein solcher Anspruch ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34/00 –, BVerwGE 114, 61 = juris, Rn. 10) oder wenn die zu verzinsende Geldleistungspflicht – bei vertraglichen Pflichten – eine Hauptleistungspflicht betrifft, die in einem Gegenseitigkeits- bzw. Austauschverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. 09.2001 – 5 C 5/00 –, BVerwGE 115, 139 = juris, Rn. 9; Urt. v. 15.03.1989 – 7 C 42/87 –, BVerwGE 81, 312 = juris, Rn. 14 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten vom Alimentationsprinzip geprägt sind und gerade nicht den Charakter von Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis haben. Zwar wurzelt der hier streitgegenständliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht unmittelbar im Besoldungsrecht, sondern in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG; er knüpft aber in der Sache an beamtenrechtliche Rechtsbeziehungen an, innerhalb derer ein Anspruch auf Gewährung von Verzugszinsen nicht besteht (vgl. § 5 Abs. 2 LBesG Baden-Württemberg sowie Hess. VGH, Urt. v. 04.06.2014 – 1 A 519/14 –, juris, Rn. 49 zur Übertragbarkeit der entsprechenden Normen des Bundes- und Landesbesoldungsrechts auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch). Da auch die Richtlinie 2003/88/EG keine Aussage zur Verzinsung des Abgeltungsanspruchs trifft und der EuGH den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht als Entgeltanspruch, sondern als – wenngleich besonders bedeutsamen – „Grundsatz des Sozialrechts der Union“ begreift (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – Rs. C-118/13, Bollacke –, juris, Rn. 15), erscheint eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB nicht geboten.
26 
Dessen ungeachtet können die Kläger Prozesszinsen seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage in entsprechender Anwendung des § 291 BGB beanspruchen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für öffentlich-rechtliche Geldforderungen immer dann Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das einschlägige Fachrecht keine Regelung enthält, die die Gewährung von Prozesszinsen (und nicht lediglich die Gewährung der dem materiellen Recht zuzuordnenden Verzugszinsen) mit hinreichender Deutlichkeit ausschließt (BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34/00 –, BVerwGE 114, 61 = juris, 6, 10 m.w.N.). Eine solche Regelung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (vgl. wiederum Hess. VGH, Urt. v. 04.06.2014 – 1 A 519/14 –, juris, Rn. 49). Die Kläger können Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daher ab dem auf den Eingang der Klage folgenden Tag beanspruchen (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 – 4 C 2/00 –, NVwZ 2002, 718, 722; BGH, Urt. v. 24.01.1990 – VIII ZR 296/88 –, NJW-RR 1990, 518f.).
27 
3. Die mit dem Klageantrag zu 2. anteilig geltend gemachte Erstattung vorgerichtlicher Kosten können die Kläger nicht beanspruchen. Denn unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs kann die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten nur im Hinblick auf solche Kosten verlangt werden, die nach Eintritt des Verzuges entstanden sind, während die bereits durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts vor Eintritt des Verzuges veranlassten Kosten bei Anwendung des § 280 Abs. 2 BGB nicht ersatzfähig sind (vgl. Ernst, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 286 Rn. 154; Unberath, in: BeckOK-BGB, Ed. 35, § 280 Rn. 72f.). Die hier geltend gemachte Geschäftsgebühr nach 3100 VV RVG und die Pauschale nach 7002 VV RVG entstehen jedoch bereits zu dem Zeitpunkt in voller Höhe, in dem der Rechtsanwalt nach Erteilung des Auftrags die ersten Tätigkeiten in diesem Zusammenhang ausübt (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 8 Rn. 1 sowie Vorbem. 3 Abs. 2: „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“), so dass den Klägern durch die Untätigkeit des Beklagten nach Erhalt des verzugsbegründenden Anwaltsschreibens keine weiteren (vorgerichtlichen) Kosten entstanden sind, die bei (entsprechender) Anwendung des § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB erstattungsfähig wären. Denn durch die erneute Zahlungsaufforderung mit E-Mail vom 11.11.2014 ist eine weitere Gebühr nicht entstanden und eine Erhöhung der bereits entstandenen Gebührenansprüche nicht eingetreten.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 1, 159 S. 2 VwGO i.V.m. § 64 VwGO, § 62 Abs. 1 ZPO und §§ 2032, 2039 S. 1 BGB. Da die Kläger die Klage mit gemeinsamem Schriftsatz und mit übereinstimmendem Vortrag erhoben haben, entsprach es billigem Ermessen, den auf die in Erbengemeinschaft stehenden Kläger entfallenden Kostenanteil diesen als Gesamtschuldner aufzuerlegen.
29 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO bzw. aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
30 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Insbesondere sind die maßgeblichen Rechtsfragen – auch in Ansehung der entgegenstehenden älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – durch die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in hinreichender Weise geklärt.
31 
B E S C H L U S S
32 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG auf 3858,79 EUR festgesetzt.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Das Gericht entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
15 
Die auf Zahlung des geltend gemachten Abgeltungsbetrags und der damit verbundenen Nebenforderungen an die Erben des verstorbenen Beamten zur gesamten Hand gerichtete Klage (vgl. zur Klage der Erben bei ungeteilter Erbengemeinschaft OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 16.09.2013 – 1 A 2037/12 –, juris, Rn. 9) ist zulässig, aber nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
16 
I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, weil sich der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers bzw. Beamten bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen unmittelbar in einen Abgeltungsanspruch wandelt und eine Festsetzung des Auszahlungsbetrages durch Verwaltungsakt, der nur im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden könnte, rechtlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. zur Tenorierung z.B. VG Schleswig, Urt. v. 07.08.2013 – 12 A 141/13 – juris, vor Rn. 1). Die Klage ist auch abweichend von § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO zulässig, da die Kläger nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 S. 2 VwGO Klage erhoben haben und der Beklagte auch nach diesem Zeitpunkt nicht über den am 31.07.2014 eingegangenen Antrag der Kläger entschieden hat. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 75 S. 3 VwGO ist nicht geboten, da das Fehlen einer Handlungsanweisung des Ministeriums über die Behandlung des hier streitgegenständlichen Problemkreises keinen zureichenden Grund im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
17 
II. Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.
18 
1. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus der unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.
19 
a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, nicht mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar (EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – C-118/13, Bollacke –, juris, Rn. 14ff., 30). Eine solche Abgeltung kann zudem nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat, so dass der unmittelbar aus dem Unionsrecht abzuleitende Abgeltungsanspruch mithin vererblich ist (a.a.O., Rn. 26ff., 30). Dieser Auslegung bzw. einer aufgrund dieser Auslegung gebotenen unmittelbaren Anwendung des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG steht die – vor der Entscheidung vom 12.06.2014 ergangene – frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, der zufolge ein Urlaubsabgeltungsanspruch nur in Person des Arbeitnehmers entstehen könne und somit auch unter Beachtung des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG nicht vererblich sei (BAG, Urt. v. 20.09.2011 – 9 AZR 416/10 –, juris, Rn. 26 und v. 12.03.2013 – 9 AZR 532/11 –, juris, Rn. 12ff.). Denn der EuGH hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen vererblichen Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers hergeleitet und auch Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – C-118/13, Rs. Bollacke –, juris, Rn. 19ff.); diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 10).
20 
b) Diese Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist auch unmittelbar auf die Rechtsverhältnisse der Bundes- und Landesbeamten übertragbar. Denn in der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2003/88/EG auch Beamte erfasst und die konkrete nationale Ausgestaltung des Ruhestandsrechts der Beamten auch im Hinblick auf einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung – vorbehaltlich einer hier nicht in Rede stehenden, im Einzelfall günstigeren nationalen Regelung nach Art. 15 der Richtlinie – unionsrechtlich unbeachtlich ist (EuGH, Urt. v. 03.05.2012 – Rs. C-337/10, Neidel –, juris, Rn. 20ff.; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 11ff.). Auch Beamte des Landes oder des Bundes (bzw. deren Erben) können daher aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach unionsrechtlichen Maßstäben herleiten (vgl. zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 30ff.).
21 
c) Auf einen (ggfs. im Hinblick auf den Umfang der Abgeltung weitergehenden) Abgeltungsanspruch aus nationalem Recht können die Kläger sich hingegen nicht berufen. Denn die allein in Betracht kommende beamtenrechtliche Regelung des § 25a AzUVO in der seit dem 01.01.2014 gültigen Fassung sieht eine Abgeltung nur im Umfang des in § 21 AzUVO geregelten Jahresurlaubs von (regelmäßig) 20 Arbeitstagen pro Jahr und zudem nur in Fällen vor, in denen Erholungsurlaub wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnte. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift ist unionsrechtlich schon deswegen nicht geboten, weil Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, eine finanzielle Vergütung für den Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Urlaubstage aber nicht vorsehen (vgl. EuGH, Urt. v. 03.05.2012 – Rs. C-337/10, Neidel –, juris, LS 3, Rn. 33ff. zum kompensationslosen Verfall der zusätzlichen Urlaubstage aus Krankheitsgründen).
22 
Auf die Vorschrift des § 11 Abs. 4 BUrlG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Erstreckung der Abgeltungspflicht auch auf den Urlaubsanspruch nach § 125 Abs. 1 SGB IX können die Kläger sich ebenfalls nicht berufen, weil diese Rechtsprechung maßgeblich auf der durch Art. 11 Abs. 4 BUrlG begründeten nationalen Akzessorietät des sozialrechtlichen Zusatzurlaubsanspruchs zum unionsrechtlich nur für den Mindestjahresurlaub gewährleisteten Abgeltungsanspruch beruht (vgl. BAG, Urt. v. 23.03.2010 – 9 AZR 128/09 –, BAGE 134, 1 = juris, Rn. 86ff., 95), diese Norm auf Beamte jedoch keine Anwendung findet (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 8 zum Umfang des Abgeltungsanspruchs für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub). Eine entsprechende Anwendung der Norm ist auch weder unionsrechtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 9, 19 sowie EuGH, Urt. v. 03.05.2012 – Rs. C-337/10, Neidel –, juris, Rn. 33ff.) noch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, da es dem Gesetzgeber – zumal angesichts der abweichend geregelten Gesetzgebungskompetenzen für Arbeitsrecht und Arbeitsschutz einerseits (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) und für das Recht der Bundes- bzw. Landesbeamten (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 bzw. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27, Abs. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG) andererseits – nicht verwehrt ist, die Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub bzw. die Rechtsfolgen einer Beendigung eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses für Arbeitnehmer und Beamte in unterschiedlicher Weise auszugestalten. Dass die Entscheidung des Landesgesetzgebers, eine mit § 11 Abs. 4 BUrlG vergleichbare Regelung für Landesbeamte nicht zu treffen, mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. den unionsrechtlichen Gleichheitsgrundsätzen (Art. 20 ff. GRC i.V.m. Art 51 Abs. 1 S. 1 HS. 2, Abs. 2 GRC ) nicht vereinbar wäre, ist daher nicht ersichtlich (vgl. i.E. auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 8f., 19).
23 
2. Der folglich dem Grunde nach bestehende unionsrechtliche Abgeltungsanspruch steht den Klägern jedoch nur in einer Höhe von 2.482,26 EUR zu, wobei ein Verzinsungsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst ab dem 08.01.2015 besteht.
24 
a) Nach Vorstehendem können die Kläger eine Urlaubsabgeltung nur für die unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubszeit in Höhe von zwanzig Urlaubstagen für das Jahr 2013 bzw. für einen anteiligen Urlaubsanspruch von drei Urlaubstagen für das Jahr 2014 beanspruchen, so dass nach Abzug der im Jahr 2013 in Anspruch genommenen zwölf Urlaubstage ein abgeltungsfähiger Urlaubsanspruch im Umfang von elf Urlaubstagen verbleibt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auch auf Abgeltung weiterer sechs Urlaubstage für den nach § 125 Abs. 1 SGB IX zu gewährenden Zusatzurlaub für Schwerbehinderte besteht hingegen nicht (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 8f., 19). Der Abgeltungsanspruch der Kläger beläuft sich daher bei Ansetzung des auch von der Beklagten zugrunde gelegten Tagesbetrags von 225,66 EUR auf insgesamt 2.482,26 EUR.
25 
b) Ein Anspruch auf Verzinsung dieses Betrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht nicht – wie geltend gemacht – seit dem 18.10.2014, sondern erst ab dem 08.01.2015. Denn Verzugs- und andere materiellrechtliche Zinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allgemein in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB zugesprochen werden. Ein entsprechender Verzinsungsanspruch kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn – bei gesetzlichen Leistungspflichten – ein solcher Anspruch ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34/00 –, BVerwGE 114, 61 = juris, Rn. 10) oder wenn die zu verzinsende Geldleistungspflicht – bei vertraglichen Pflichten – eine Hauptleistungspflicht betrifft, die in einem Gegenseitigkeits- bzw. Austauschverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. 09.2001 – 5 C 5/00 –, BVerwGE 115, 139 = juris, Rn. 9; Urt. v. 15.03.1989 – 7 C 42/87 –, BVerwGE 81, 312 = juris, Rn. 14 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten vom Alimentationsprinzip geprägt sind und gerade nicht den Charakter von Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis haben. Zwar wurzelt der hier streitgegenständliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht unmittelbar im Besoldungsrecht, sondern in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG; er knüpft aber in der Sache an beamtenrechtliche Rechtsbeziehungen an, innerhalb derer ein Anspruch auf Gewährung von Verzugszinsen nicht besteht (vgl. § 5 Abs. 2 LBesG Baden-Württemberg sowie Hess. VGH, Urt. v. 04.06.2014 – 1 A 519/14 –, juris, Rn. 49 zur Übertragbarkeit der entsprechenden Normen des Bundes- und Landesbesoldungsrechts auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch). Da auch die Richtlinie 2003/88/EG keine Aussage zur Verzinsung des Abgeltungsanspruchs trifft und der EuGH den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht als Entgeltanspruch, sondern als – wenngleich besonders bedeutsamen – „Grundsatz des Sozialrechts der Union“ begreift (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – Rs. C-118/13, Bollacke –, juris, Rn. 15), erscheint eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB nicht geboten.
26 
Dessen ungeachtet können die Kläger Prozesszinsen seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage in entsprechender Anwendung des § 291 BGB beanspruchen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für öffentlich-rechtliche Geldforderungen immer dann Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das einschlägige Fachrecht keine Regelung enthält, die die Gewährung von Prozesszinsen (und nicht lediglich die Gewährung der dem materiellen Recht zuzuordnenden Verzugszinsen) mit hinreichender Deutlichkeit ausschließt (BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34/00 –, BVerwGE 114, 61 = juris, 6, 10 m.w.N.). Eine solche Regelung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (vgl. wiederum Hess. VGH, Urt. v. 04.06.2014 – 1 A 519/14 –, juris, Rn. 49). Die Kläger können Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daher ab dem auf den Eingang der Klage folgenden Tag beanspruchen (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 – 4 C 2/00 –, NVwZ 2002, 718, 722; BGH, Urt. v. 24.01.1990 – VIII ZR 296/88 –, NJW-RR 1990, 518f.).
27 
3. Die mit dem Klageantrag zu 2. anteilig geltend gemachte Erstattung vorgerichtlicher Kosten können die Kläger nicht beanspruchen. Denn unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs kann die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten nur im Hinblick auf solche Kosten verlangt werden, die nach Eintritt des Verzuges entstanden sind, während die bereits durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts vor Eintritt des Verzuges veranlassten Kosten bei Anwendung des § 280 Abs. 2 BGB nicht ersatzfähig sind (vgl. Ernst, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 286 Rn. 154; Unberath, in: BeckOK-BGB, Ed. 35, § 280 Rn. 72f.). Die hier geltend gemachte Geschäftsgebühr nach 3100 VV RVG und die Pauschale nach 7002 VV RVG entstehen jedoch bereits zu dem Zeitpunkt in voller Höhe, in dem der Rechtsanwalt nach Erteilung des Auftrags die ersten Tätigkeiten in diesem Zusammenhang ausübt (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 8 Rn. 1 sowie Vorbem. 3 Abs. 2: „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“), so dass den Klägern durch die Untätigkeit des Beklagten nach Erhalt des verzugsbegründenden Anwaltsschreibens keine weiteren (vorgerichtlichen) Kosten entstanden sind, die bei (entsprechender) Anwendung des § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB erstattungsfähig wären. Denn durch die erneute Zahlungsaufforderung mit E-Mail vom 11.11.2014 ist eine weitere Gebühr nicht entstanden und eine Erhöhung der bereits entstandenen Gebührenansprüche nicht eingetreten.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 1, 159 S. 2 VwGO i.V.m. § 64 VwGO, § 62 Abs. 1 ZPO und §§ 2032, 2039 S. 1 BGB. Da die Kläger die Klage mit gemeinsamem Schriftsatz und mit übereinstimmendem Vortrag erhoben haben, entsprach es billigem Ermessen, den auf die in Erbengemeinschaft stehenden Kläger entfallenden Kostenanteil diesen als Gesamtschuldner aufzuerlegen.
29 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO bzw. aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
30 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Insbesondere sind die maßgeblichen Rechtsfragen – auch in Ansehung der entgegenstehenden älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – durch die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in hinreichender Weise geklärt.
31 
B E S C H L U S S
32 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG auf 3858,79 EUR festgesetzt.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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