Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 12 K 103/17

Tenor

1. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.03.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 28.12.2016 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 894,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2017 zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ruhegehalt.
Die 1949 geborene Klägerin war als Lehrerin an mehreren Gymnasien in Baden-Württemberg, zuletzt als Oberstudienrätin am B.-Gymnasium in B. tätig. Zum 01.08.2013 wurde die Beamtin auf Antrag als Schwerbehinderte (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz (LBG)) in den Ruhestand versetzt. Ab dem 10.09.2013 arbeitete die Klägerin als Vertretungslehrerin vier Stunden pro Woche am B.-Gymnasium in B. im Rahmen eines bis zum 30.07.2014 befristeten Arbeitsvertrags.
Auf Anraten des Regierungspräsidiums Karlsruhe erkundigte sich die Klägerin vor Abschluss des Arbeitsvertrags beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt), bis zu welcher Höhe ihre zukünftigen Einkünfte nicht zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge ihres Ruhegehalts führen würden. Mit Schriftsatz vom 13.08.2013 teilte das Landesamt der Klägerin eine Berechnung mit, aus der sich ein möglicher pensionsunschädlicher Dazuverdienst von 1.651,54 EUR monatlich ergab. Der Mitteilung war eine Berechnungstabelle beigefügt, bei der die Zeilen
„1.15 Bei Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit / Schwerbehinderung: v.H. aus 1.12
1.16 zuzügl. Anrechnungsfreibetrag (§ 68 Abs. 2 Ziffer 3 LBeamtVGBW)
1.17 Höchstgrenze (Summe aus 1.15 + 1.16 + ggf. 1.13)“
nur die Eintragung „0,00“ enthielten.
Auch bei einer später übersandten Gehaltsänderungsmitteilung vom 20.11.2013 war unter
1.8 Bei Ruhestand wegen Dienstunfähigk./Schwerbehind.
71,75 von Hundert aus Ziffer 1.7
zuzügl. kinderbezog. Teil des Familienzuschlags
Anrechnungsfreibetrag
Höchstgrenze bei Dienstunfähigk./Schwerbehind.“
keine Eintragung vorzufinden.
Mit Änderungsmitteilung vom 18.11.2014 kürzte das Landesamt das Ruhegehalt der Klägerin für Oktober 2014 um 209,54 EUR, für November 2014 um 475,40 EUR und für Dezember 2014 um 209,54 EUR. Den Gesamtbetrag von 894,48 EUR zog das Landesamt im Dezember 2014 von den Bezügen der Klägerin ab. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, über den nicht entschieden wurde.
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Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 teilte das Landesamt der Klägerin mit, sie habe vom 01.09.2013 bis 31.07.2014 ein Einkommen bezogen, welches der Ruhensregelung nach § 68 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) unterliege. Bezögen Versorgungsberechtigte Erwerbseinkommen, würden daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Für Ruhestandsbeamte, die wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt worden seien, gelte bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 36 Abs. 1 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes erreichten, 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechne, zuzüglich eines Betrags von monatlich 325 EUR als Höchstgrenze. Eine Überprüfung habe ergeben, dass für den genannten Zeitraum eine falsche Höchstgrenze zugrunde gelegt worden sei. Es sei nicht beachtet worden, dass die Klägerin auf Antrag wegen Schwerbehinderung gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt worden sei. Eine entsprechende Korrektur führe für diesen Zeitraum zu einer Überzahlung an Versorgungsbezügen in Höhe von 2.769,05 EUR. Das Landesamt verwies hierbei auf eine dem Schreiben beiliegende Änderungsmitteilung sowie eine Überzahlungsberechnung. Zuviel gezahlte Beträge seien zurückzufordern, wenn und soweit nicht der Wegfall der Bereicherung mit Erfolg geltend gemacht werden könne. Der Wegfall der Bereicherung könne jedoch u.a. dann nicht geltend gemacht werden, wenn die Überzahlung auf der Anwendung von Ruhensvorschriften beruhe (sog. gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt). Es sei davon auszugehen, dass der Betrag zurückgefordert werden könne. Grundsätzlich sei die Überzahlung in einer Summe zu erstatten. Es sei jedoch beabsichtigt, die Überzahlung in monatlichen Raten in Höhe von 350 EUR einzubehalten, was sich steuermindernd auswirke. Der Klägerin werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Mit Schriftsatz vom 05.03.2015 teilte die Klägerin mit, dass ihr aus einer möglichen Überzahlung kein Vorwurf gemacht werden könne. Außerdem habe sie die Beträge, die zurückgefordert werden sollen, bereits verbraucht und sei nicht mehr bereichert. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass ihr das Geld tatsächlich zustehe, insbesondere, weil ihr das Landesamt die pensionsunschädliche Dazuverdienstgrenze mitgeteilt habe, welche sie nie überschritten habe. Es werde der Eindruck vermittelt, dass sie wegen ihrer Schwerbehinderung bestraft werden solle. Dies könne schlechterdings nicht sein. Der Grundsatz, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe, finde generelle Anwendung. Die Beträge seien bestimmungsgemäß zur Deckung des Lebensunterhalts verbraucht worden. Ein entsprechender Gegenwert sei nicht mehr vorhanden. Ein gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt mit der Folge der verschärften Haftung des Versorgungsempfängers für die Erstattung gesetzeswidrig gezahlter Beträge bestehe nicht, wenn die Überzahlung darauf zurückzuführen sei, dass die Versorgungsbehörde aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung des Versorgungsgesetzes überhöhte Versorgungsbezüge festgesetzt habe; Rechtsanwendungsfehler der Versorgungsbehörde gehörten nicht zum Risikobereich des Versorgungsempfängers. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass die Versorgungsbehörde eine einschlägige Rechtsvorschrift übersehen oder fehlerhaft ausgelegt habe. Das Überzahlungsrisiko könne nicht dem Versorgungsempfänger auferlegt werden, wenn dieser keine Ursache für die zu hohen Zahlungen gesetzt habe. Bereits in der Vergangenheit erfolgte Einbehaltungen von den laufenden Versorgungsbezügen seien zu erstatten.
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Am 16.03.2015 erließ das Landesamt einen Rückforderungsbescheid. Die Klägerin sei verpflichtet, überzahlte Beträge in Höhe von 2.564,47 EUR an das Land Baden-Württemberg, Landesamt, zurückzuzahlen. Es sei eine Gesamtüberzahlung in Höhe von 3.663,53 EUR erfolgt. Diese setze sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 2.769,05 EUR für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.07.2014 und einem Betrag in Höhe von 894,48 EUR für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014. Das Landesamt verwies bezüglich der Berechnung auf die Anlagen zum Anhörungsschreiben sowie auf die Änderungsmitteilung vom 18.11.2014. Die Rückforderung der zu viel gezahlten Bezüge richte sich gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe von Leistungen, die ohne Rechtsgrund erfolgt seien (§§ 812 ff. BGB). Von der Rückforderung zu viel gezahlter Beträge könne aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG). Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit dies geschehe oder ob Ratenzahlungen oder sonstige Erleichterungen zugebilligt würden, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Bei einer solchen Prüfung sei naturgemäß ein strenger Maßstab anzulegen. Die zu treffende Billigkeitsentscheidung solle eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rolle spielten. Bei der Billigkeitsentscheidung sei jedoch nicht etwa die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwachse, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es sei auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Sie solle auch den Grund der Zuvielzahlung berücksichtigen. Dabei sei von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen sei und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich gewesen sei. Billigkeitsgründe für ein vollständiges Absehen von der Rückforderung seien nicht gegeben. Das Landesamt habe Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin auf Antrag wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden sei. Ungeachtet dessen, habe das Landesamt ihr eine falsche Information hinsichtlich eines unschädlichen Hinzuverdienstes gegeben und sei auch bei der dann durchzuführenden Einkommensanrechnung von einer falschen Höchstgrenze ausgegangen. Dagegen sei der Klägerin anzulasten, dass sie habe erkennen können, dass die Mitteilung vom 13.08.2013 sowie die im Rahmen der Einkommensanrechnung ergangenen Änderungsmitteilungen hinsichtlich der Höchstgrenze falsch gewesen seien, denn in allen Formularen sei erkennbar, dass bei Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung von einer anderen Höchstgrenze auszugehen sei. Zumindest hätten sich Zweifel an der Richtigkeit der Zahlungen aufdrängen müssen, die durch Rückfrage beim Landesamt hätten geklärt werden können. Ihrer erhöhten Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung der Unterlagen sei die Klägerin nicht nachgekommen. Angesichts des untergeordneten Verursachungsbeitrags werde von der Rückforderung eines Betrags i.H.v. 30 % des aufgeführten Rückforderungsbetrags i.H.v. 3.663,53 EUR abgesehen, sodass sich ein zurückzuzahlender Betrag von 2.564,47 EUR ergebe. Da im Abrechnungsmonat Dezember 2014 bereits ein Betrag i.H.v. 894,48 EUR einbehalten worden sei, reduziere sich der Restüberzahlungsbetrag auf 1.669,99 EUR. Sollten keine Hinderungsgründe vorgetragen werden, sei beabsichtigt, monatliche Raten i.H.v. 350 EUR von den laufenden Bezügen einzubehalten.
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Die Klägerin hat gegen den Rückforderungsbescheid am 16.04.2015 Widerspruch erhoben. Zur Begründung trug sie vor, der Bescheid sei nicht ausreichend begründet, da ihm die Berechnung des Rückforderungsbetrags nicht entnommen werden könne. Der Hinweis auf Anlagen zum Anhörungsschreiben sei nicht ausreichend, zumal diese nicht ausdrücklich zum Bestandteil des Rückforderungsbescheids erklärt worden seien. Zudem habe sie sich auf die Auskunft des Landesamts als Fachbehörde verlassen dürfen. Ein sichererer Weg, als die entscheidende Fachbehörde um Auskunft zu bitten, sei schlechterdings nicht vorstellbar. Die Auffassung, sie habe den Fehler erkennen können, überspanne den Bogen der Sorgfaltspflichten eklatant. Es hätten sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Zahlung aufdrängen müssen. Eine zusätzliche Nachfrage, ob die Zahlung auch wirklich korrekt sei, sei bei der gegebenen Sachlage nicht veranlasst gewesen. Sie treffe kein Verursachungsbeitrag. Eine Überprüfung der besoldungsrechtlichen Vorschriften durch die Klägerin könne nicht erwartet werden. Diese Vorschriften seien kompliziert und ihr auch nicht bekannt. Sie sei nicht damit einverstanden, dass monatliche Raten i.H.v. 350 EUR von den laufenden Bezügen einbehalten würden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2016 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin noch bereichert sei. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge bleibe ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen, wenn und soweit der Empfänger die Überzahlung durch schuldhafte Verletzung der ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten verursacht habe, er den Mangel des rechtlichen Grundes oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zugrunde liegenden Bescheids beim Empfang der Bezüge gekannt oder nachträglich erfahren habe, der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheid so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger dies habe erkennen müssen, oder der Wegfall des rechtlichen Grundes der Zahlung als möglich zu erwarten gewesen sei (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW i.V.m. §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Mangel des Rechtsgrunds sei offensichtlich, wenn der Leistungsempfänger ihn nur deshalb nicht erkannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen habe. Diese Haftungsverschärfung beruhe auf den engen rechtlichen Beziehungen, die zwischen dem Bezugsempfänger und seinem Dienstherrn durch das Beamtenverhältnis geschaffen worden sei. Daraus ergebe sich für den Bezügeempfänger insbesondere die Pflicht, ihm gewährte Leistungen anhand der vom Dienstherrn ausgehändigten Unterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Eine Überprüfung dürfe sich dabei nicht auf offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler beschränken. Auftretende Zweifel seien durch Rückfrage bei der für die Gewährung der Bezüge zuständigen Behörde zu beseitigen. An der erforderlichen Sorgfalt fehle es, wenn der Versorgungsempfänger diese Unterlagen nicht oder nur oberflächlich einsehe und ihm deshalb der Mangel des Rechtsgrundes entgehe. Bei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht sei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen. Eine Prüfung sei nicht nur dann geboten, wenn der Bezügeempfänger positive Kenntnis vom Wegfall der Voraussetzungen für bestimmte Leistungen habe. Die Klägerin habe gewusst, dass sie wegen Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand getreten sei. Aus der Änderungsmitteilung vom 20.11.2013 sei ersichtlich, dass Punkt 8 („Bei Ruhestand wegen Dienstunfähigk./Schwerbehind.“) keine Angaben enthalten habe. Dies hätte sie zum Anlass nehmen müssen, beim Landesamt nachzufragen, ob die Ruhensregelung zutreffend durchgeführt worden sei. Vergleichbares gelte auch im Hinblick auf das Schreiben vom 13.08.2013. Auch dort seien unter der Rubrik „Nr. 1.15 Bei Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit / Schwerbehinderung“ keine Einträge vorhanden. Es habe keiner speziellen Kenntnisse im Versorgungsrecht bedurft. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, ihrer Nachfrageverpflichtung nachzukommen. Der Klägerin werde eine Ratenzahlung in sechs unverzinslichen monatlichen Raten beginnend ab dem Abrechnungsmonat März 2017 zu je 250 EUR und eine Rate in Höhe von 169,99 EUR gewährt. Bei der Festlegung der monatlichen Raten sei das Landesamt deutlich unter dem nach der Lohnpfändungstabelle möglichen pfändbaren Betrag geblieben.
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Die Klägerin hat am 03.01.2017 Klage erhoben. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie an, für sie habe keine Veranlassung bestanden, aufgrund der Änderungsmitteilung vom 20.11.2013 beim Landesamt erneut nachzufragen, ob die Ruhensregelung zutreffend durchgeführt worden sei. Das Fehlen eines Eintrags unter Ziff. 8 der Änderungsmitteilung sei von dem sachkundigen Landesamt verursacht worden. Dieses Fehlen könne nicht zur Begründung einer Überprüfungspflicht durch sie als nicht Sachkundige führen. Der Gebrauch des Ausdrucks „Mitteilung“ besage, dass das Landesamt der Klägerin etwas mitteilen wolle. Wenn unter Ziff. 8 kein Eintrag erfolgt sei, habe sie der Klägerin auch nichts mitgeteilt. Das Schweigen des Landesamts zu diesem Punkt könne daher schon begrifflich keine Handlungspflicht auslösen. Dies hieße, die Sorgfaltspflichten der Klägerin als Ruhestandsbeamtin weit zu überspannen, zumal die Klägerin das Landesamt bereits mit Schreiben vom 11.12.2013 auf Unkorrektheiten bei der Abrechnung hingewiesen habe. Eine weitere Überzahlung habe daher schon zu diesem Zeitpunkt berichtigt werden können. Die bisherigen Einbehaltungen i.H.v. 894,48 EUR durch das Landesamt seien ohne sachliche Berechtigung erfolgt. Die Klägerin habe daher einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.03.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 28.12.2016 aufzuheben, und
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 894,48 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
21 
Zur Begründung wird im Wesentlichen die Argumentation des Rückforderungsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids aufgegriffen. Zudem ist eine Berechnungstabelle beigefügt, aus der sich der Rückforderungsbetrag ergebe.
22 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und die Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Rückforderungsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.03.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 28.12.2016 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da das Landesamt den rückgeforderten Betrag bereits in Höhe von 894,48 EUR einbehalten hatte, steht der Klägerin insoweit ein Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Beklagten zu.
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1. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach den Vorschriften des BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer etwas durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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Die Auszahlung des Ruhegehalts der Klägerin erfolgte in der Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2014 teilweise ohne rechtlichen Grund. Der Klägerin wurde mehr ausgezahlt, als ihr nach § 68 Abs. 1 LBeamtVGBW zugestanden hätte. Nach dieser Vorschrift werden Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 68 Abs. 2 LBeamtVGBW bezeichneten Höchstgrenze gezahlt, wenn ein Versorgungsberechtigter Erwerbseinkommen bezieht. Als Höchstgrenze gelten für Ruhestandsbeamte, die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt wurden, 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich eines Betrags von monatlich 325 EUR (§ 68 Abs. 2 Nr. 3 LBeamtVGBW). Die Klägerin wurde gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG auf ihren Antrag als Schwerbehinderte in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt ist jedoch bei der Berechnung des Höchstbetrags fälschlicherweise von der Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW ausgegangen. Danach gelten als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Dieser Fehler schlug sich sowohl in der Mitteilung der Berechnung der pensionsunschädlichen Dazuverdienstgrenze vom 13.08.2013, als auch in den darauffolgenden Gehaltsmitteilungen und -auszahlungen nieder. Die Klägerin hat in den streitgegenständlichen Monaten über die Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVGBW hinaus verdient, weshalb es zu Überzahlungen gekommen ist. Sie hat in der Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2014 insgesamt 3.663,53 EUR rechtsgrundlos erhalten.
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Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Herausgabepflicht des ohne rechtlichen Grund Erlangten allerdings ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Eine Entreicherung liegt vor, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen gemacht hat, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Verminderung seiner Verbindlichkeiten geführt haben. Diese Art des Wegfalls der Bereicherung kommt nicht nur bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, sondern auch dann in Betracht, wenn die zu viel gezahlten Bezüge zu einer verhältnismäßig geringfügigen Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung aufgewendet worden sind (BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 – VI C 25.60 –, BVerwGE 13, 107). Dabei wird davon ausgegangen, dass Beamte und Versorgungsempfänger ihre Bezüge regelmäßig zur Bestreitung des Unterhalts für sich und ihre Familie verwenden und daher bei einer Überzahlung nicht dauerhaft bereichert sind. Bei geringfügigen Überzahlungen, die monatlich nicht mehr als 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge betragen, wird ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2016 – 1 A 2580/14 –; OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2015 – 5 LB 149/14 –; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.01.1995 – Bf I 3794 –, jeweils juris). Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung kann in einem solchen Fall ohne weitere Aufklärung von der Richtigkeit des Vorbringens ausgegangen werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 –, juris). Die Klägerin hat angegeben, nicht mehr bereichert zu sein, da sie die überzahlten Beträge zur Deckung ihres Lebensunterhalts verbraucht habe. Die durchschnittliche monatliche Überzahlung betrug 281,81 EUR und lag damit etwas unterhalb von 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge der Klägerin. Es kann daher von einer Entreicherung im Rahmen der normalen Lebensführung ausgegangen werden.
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Der Einwand der Entreicherung ist der Klägerin auch nicht aufgrund einer verschärften Haftung gem. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW verwehrt. Nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB ist der Einwand der Entreicherung ausgeschlossen, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kannte. Diese Haftung nach den allgemeinen Vorschriften wird durch § 5 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBwW erweitert. Danach steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen. Ein Mangel des rechtlichen Grundes ist dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, er den Fehler also etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (vgl. zu § 12 BBesG: BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 – 6 C 41/88 –; BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 – 2 C 12.05 –, jeweils juris). Das Fehlen des Rechtsgrundes ist dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Offensichtlichkeit liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind (vgl. zu § 12 BBesG: BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 15.10 –, BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4.11 –, jeweils juris). Nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war ein Beamter auch gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt sei (vgl. zu § 12 BBesG: BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 – 2 C 31.82 –, juris; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 – 2 C 14.81 –, juris, m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht ist aber mittlerweile von seiner strengen Rechtsprechung abgewichen und sieht es nicht mehr als ausreichend an, wenn bloße Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4.11 –; Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 15.10 – jeweils juris; so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 – 4 S 2082/15 –, juris).
30 
Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Überzahlungen kannte. Der Mangel des rechtlichen Grundes war für die Klägerin auch nicht so offensichtlich, dass sie ihn hätte kennen müssen. Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Die Fehlberechnung war aus den einzelnen Gehaltsmitteilungen nicht zu erkennen, weil die Höchstgrenze des Dazuverdienstes hier nicht aufgeschlüsselt war. Entscheidend ist also, ob die Klägerin durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerungen hätte erkennen müssen, dass aus dem Umstand, dass die Mitteilung vom 13.08.2013 und die Änderungsmitteilung vom 20.11.2013 jeweils bei dem Punkt „bei Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung“ keine Eintragung bzw. die Eintragung „0,00“ enthielten, eine falsche Berechnung des Ruhegehalts und somit auch eine Überzahlung folgt. Es ist davon auszugehen, dass die fehlenden bzw. falschen Eintragungen der Klägerin zwar hätten auffallen müssen und diese – ausgehend von der früheren Rechtsprechung – hätten Anlass sein können, Zweifel zu entwickeln und sich durch Rückfrage Gewissheit über die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft zu verschaffen. Diese bei der Klägerin eventuell vorhanden gewesenen Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilungen reichen aber nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass es sich ihr hätte aufdrängen müssen, dass hieraus Überzahlungen folgen. Ausgehend von ihrem Kenntnisstand, war dies für sie nicht ohne weiteres erkennbar. Denn aus der Kenntnis des Umstands, dass sie wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ihr auch bewusst war, dass aus diesem Umstand eine andere Höchstgrenze bei der Berechnung des Ruhegehalts folgt und die ausgewiesenen Beträge daher nicht stimmen konnten. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte sie lediglich ganz allgemein darauf hingewiesen, dass bei Erwerbstätigkeit Versorgungsbezüge nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze ausgezahlt werden. Es hat sich der Klägerin mithin nicht aufgedrängt, dass die ergangenen Mitteilungen an den entscheidenden Stellen eine Eintragung hätten aufweisen müssen. Hiervon ist schon deshalb auszugehen, weil die Klägerin sich eigens beim Landesamt darüber informiert hat, wieviel sie pensionsunschädlich dazuverdienen kann. Sie wollte also genau den Zustand, der später eingetreten ist, vermeiden und ist damit ihrer Sorgfaltspflicht ausreichend nachgekommen. In Unkenntnis der maßgeblichen Höchstgrenzen war für sie auch nicht offensichtlich, dass die Mitteilung, deren einziger Zweck es war, ihr diese Frage zu beantworten, fehlerhaft war. Zwar hätten Zweifel daran bestehen können, dass die Auskunft des Landesamts zutreffend ist; dies hätte jedoch allenfalls zu einer Nachfrage Anlass gegeben. Der Klägerin war es aufgrund der zuvor getätigten Bemühungen insbesondere nicht zuzumuten, die Auskunft des Landesamts unter Zuhilfenahme der genannten besoldungsrechtlichen Vorschriften zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 – 2 C 31/82 –, juris.)
31 
Der Einwand der Entreicherung ist für die Klägerin auch nicht aufgrund eines gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB). Grundsätzlich steht die Festsetzung und Auszahlung von Versorgungsbezügen zwar unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, zu denen auch § 68 LBeamtVGBW gehört. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass sich der Versorgungsempfänger dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist (vgl. zu § 53 BeamtVG: VG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2009 – 12 K 1925/09 –, juris, m.w.N.; vgl. zu § 79a Soldatenversorgungsgesetz a.F.: BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 –, juris). Ein gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt mit der Folge der verschärften Haftung des Versorgungsempfängers für die Erstattung gesetzwidrig gezahlter Beträge besteht jedoch nicht, wenn die Überzahlungen darauf zurückzuführen sind, dass die Versorgungsbehörde aufgrund einer rechtfehlerhaften Anwendung des Versorgungsgesetzes überhöhte Versorgungsbezüge festgesetzt hat. Rechtsanwendungsfehler der Versorgungsbehörde gehören nicht zum Risikobereich des Versorgungsempfängers, wenn dieser keine Ursache für die gesetzwidrig zu hohen Zahlungen gesetzt hat. Es kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass die Versorgungsbehörde eine einschlägige Rechtsvorschrift übersehen oder fehlerhaft angewendet hat (vgl. zu § 11 Abs. 3 Soldatenversorgungsgesetz: BVerwG, Urteil vom 14.06.2012 – 2 B 13/12 –, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1985, a.a.O.). Die erfolgten Überzahlungen sind darauf zurückzuführen, dass das Landesamt bei der Berechnung der Versorgungsbezüge gem. § 68 LBeamtVGBW fälschlicherweise von der Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW statt der Nr. 3 ausgegangen ist.
32 
2. Die Klage ist auch hinsichtlich des Leistungsantrags begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Erstattung des bereits einbehaltenen Ruhegehalts i.H.v. 894,48 EUR. Die vom Landesamt vorgenommenen Aufrechnung im Dezember 2014 war mangels Rückforderungsanspruchs (s.o.) unzulässig und damit unwirksam.
33 
Die Erstattungsforderung ist mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrages zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend). Rechtshängigkeit ist mit Eingang der - formgerecht erhobenen - Klage beim Verwaltungsgericht am 03.01.2017 eingetreten. Der Tag des Klageeingangs wird bei der Pflicht zur Zinszahlung allerdings nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung, vgl. Palandt, 75. Auflage 2016, § 291 Rn. 6), weshalb die Forderung erst ab dem 04.01.2017 zu verzinsen ist.
34 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
37 
B E S C H L U S S
38 
Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 12.01.2017 gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 2.564,47 festgesetzt.
39 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
23 
Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
24 
Die zulässige Klage ist begründet.
25 
Der Rückforderungsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.03.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 28.12.2016 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da das Landesamt den rückgeforderten Betrag bereits in Höhe von 894,48 EUR einbehalten hatte, steht der Klägerin insoweit ein Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Beklagten zu.
26 
1. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach den Vorschriften des BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer etwas durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).
27 
Die Auszahlung des Ruhegehalts der Klägerin erfolgte in der Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2014 teilweise ohne rechtlichen Grund. Der Klägerin wurde mehr ausgezahlt, als ihr nach § 68 Abs. 1 LBeamtVGBW zugestanden hätte. Nach dieser Vorschrift werden Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 68 Abs. 2 LBeamtVGBW bezeichneten Höchstgrenze gezahlt, wenn ein Versorgungsberechtigter Erwerbseinkommen bezieht. Als Höchstgrenze gelten für Ruhestandsbeamte, die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt wurden, 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich eines Betrags von monatlich 325 EUR (§ 68 Abs. 2 Nr. 3 LBeamtVGBW). Die Klägerin wurde gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG auf ihren Antrag als Schwerbehinderte in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt ist jedoch bei der Berechnung des Höchstbetrags fälschlicherweise von der Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW ausgegangen. Danach gelten als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Dieser Fehler schlug sich sowohl in der Mitteilung der Berechnung der pensionsunschädlichen Dazuverdienstgrenze vom 13.08.2013, als auch in den darauffolgenden Gehaltsmitteilungen und -auszahlungen nieder. Die Klägerin hat in den streitgegenständlichen Monaten über die Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVGBW hinaus verdient, weshalb es zu Überzahlungen gekommen ist. Sie hat in der Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2014 insgesamt 3.663,53 EUR rechtsgrundlos erhalten.
28 
Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Herausgabepflicht des ohne rechtlichen Grund Erlangten allerdings ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Eine Entreicherung liegt vor, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen gemacht hat, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Verminderung seiner Verbindlichkeiten geführt haben. Diese Art des Wegfalls der Bereicherung kommt nicht nur bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, sondern auch dann in Betracht, wenn die zu viel gezahlten Bezüge zu einer verhältnismäßig geringfügigen Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung aufgewendet worden sind (BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 – VI C 25.60 –, BVerwGE 13, 107). Dabei wird davon ausgegangen, dass Beamte und Versorgungsempfänger ihre Bezüge regelmäßig zur Bestreitung des Unterhalts für sich und ihre Familie verwenden und daher bei einer Überzahlung nicht dauerhaft bereichert sind. Bei geringfügigen Überzahlungen, die monatlich nicht mehr als 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge betragen, wird ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2016 – 1 A 2580/14 –; OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2015 – 5 LB 149/14 –; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.01.1995 – Bf I 3794 –, jeweils juris). Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung kann in einem solchen Fall ohne weitere Aufklärung von der Richtigkeit des Vorbringens ausgegangen werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 –, juris). Die Klägerin hat angegeben, nicht mehr bereichert zu sein, da sie die überzahlten Beträge zur Deckung ihres Lebensunterhalts verbraucht habe. Die durchschnittliche monatliche Überzahlung betrug 281,81 EUR und lag damit etwas unterhalb von 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge der Klägerin. Es kann daher von einer Entreicherung im Rahmen der normalen Lebensführung ausgegangen werden.
29 
Der Einwand der Entreicherung ist der Klägerin auch nicht aufgrund einer verschärften Haftung gem. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW verwehrt. Nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB ist der Einwand der Entreicherung ausgeschlossen, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kannte. Diese Haftung nach den allgemeinen Vorschriften wird durch § 5 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBwW erweitert. Danach steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen. Ein Mangel des rechtlichen Grundes ist dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, er den Fehler also etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (vgl. zu § 12 BBesG: BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 – 6 C 41/88 –; BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 – 2 C 12.05 –, jeweils juris). Das Fehlen des Rechtsgrundes ist dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Offensichtlichkeit liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind (vgl. zu § 12 BBesG: BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 15.10 –, BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4.11 –, jeweils juris). Nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war ein Beamter auch gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt sei (vgl. zu § 12 BBesG: BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 – 2 C 31.82 –, juris; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 – 2 C 14.81 –, juris, m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht ist aber mittlerweile von seiner strengen Rechtsprechung abgewichen und sieht es nicht mehr als ausreichend an, wenn bloße Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4.11 –; Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 15.10 – jeweils juris; so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 – 4 S 2082/15 –, juris).
30 
Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Überzahlungen kannte. Der Mangel des rechtlichen Grundes war für die Klägerin auch nicht so offensichtlich, dass sie ihn hätte kennen müssen. Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Die Fehlberechnung war aus den einzelnen Gehaltsmitteilungen nicht zu erkennen, weil die Höchstgrenze des Dazuverdienstes hier nicht aufgeschlüsselt war. Entscheidend ist also, ob die Klägerin durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerungen hätte erkennen müssen, dass aus dem Umstand, dass die Mitteilung vom 13.08.2013 und die Änderungsmitteilung vom 20.11.2013 jeweils bei dem Punkt „bei Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung“ keine Eintragung bzw. die Eintragung „0,00“ enthielten, eine falsche Berechnung des Ruhegehalts und somit auch eine Überzahlung folgt. Es ist davon auszugehen, dass die fehlenden bzw. falschen Eintragungen der Klägerin zwar hätten auffallen müssen und diese – ausgehend von der früheren Rechtsprechung – hätten Anlass sein können, Zweifel zu entwickeln und sich durch Rückfrage Gewissheit über die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft zu verschaffen. Diese bei der Klägerin eventuell vorhanden gewesenen Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilungen reichen aber nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass es sich ihr hätte aufdrängen müssen, dass hieraus Überzahlungen folgen. Ausgehend von ihrem Kenntnisstand, war dies für sie nicht ohne weiteres erkennbar. Denn aus der Kenntnis des Umstands, dass sie wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ihr auch bewusst war, dass aus diesem Umstand eine andere Höchstgrenze bei der Berechnung des Ruhegehalts folgt und die ausgewiesenen Beträge daher nicht stimmen konnten. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte sie lediglich ganz allgemein darauf hingewiesen, dass bei Erwerbstätigkeit Versorgungsbezüge nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze ausgezahlt werden. Es hat sich der Klägerin mithin nicht aufgedrängt, dass die ergangenen Mitteilungen an den entscheidenden Stellen eine Eintragung hätten aufweisen müssen. Hiervon ist schon deshalb auszugehen, weil die Klägerin sich eigens beim Landesamt darüber informiert hat, wieviel sie pensionsunschädlich dazuverdienen kann. Sie wollte also genau den Zustand, der später eingetreten ist, vermeiden und ist damit ihrer Sorgfaltspflicht ausreichend nachgekommen. In Unkenntnis der maßgeblichen Höchstgrenzen war für sie auch nicht offensichtlich, dass die Mitteilung, deren einziger Zweck es war, ihr diese Frage zu beantworten, fehlerhaft war. Zwar hätten Zweifel daran bestehen können, dass die Auskunft des Landesamts zutreffend ist; dies hätte jedoch allenfalls zu einer Nachfrage Anlass gegeben. Der Klägerin war es aufgrund der zuvor getätigten Bemühungen insbesondere nicht zuzumuten, die Auskunft des Landesamts unter Zuhilfenahme der genannten besoldungsrechtlichen Vorschriften zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 – 2 C 31/82 –, juris.)
31 
Der Einwand der Entreicherung ist für die Klägerin auch nicht aufgrund eines gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB). Grundsätzlich steht die Festsetzung und Auszahlung von Versorgungsbezügen zwar unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, zu denen auch § 68 LBeamtVGBW gehört. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass sich der Versorgungsempfänger dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist (vgl. zu § 53 BeamtVG: VG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2009 – 12 K 1925/09 –, juris, m.w.N.; vgl. zu § 79a Soldatenversorgungsgesetz a.F.: BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 –, juris). Ein gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt mit der Folge der verschärften Haftung des Versorgungsempfängers für die Erstattung gesetzwidrig gezahlter Beträge besteht jedoch nicht, wenn die Überzahlungen darauf zurückzuführen sind, dass die Versorgungsbehörde aufgrund einer rechtfehlerhaften Anwendung des Versorgungsgesetzes überhöhte Versorgungsbezüge festgesetzt hat. Rechtsanwendungsfehler der Versorgungsbehörde gehören nicht zum Risikobereich des Versorgungsempfängers, wenn dieser keine Ursache für die gesetzwidrig zu hohen Zahlungen gesetzt hat. Es kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass die Versorgungsbehörde eine einschlägige Rechtsvorschrift übersehen oder fehlerhaft angewendet hat (vgl. zu § 11 Abs. 3 Soldatenversorgungsgesetz: BVerwG, Urteil vom 14.06.2012 – 2 B 13/12 –, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1985, a.a.O.). Die erfolgten Überzahlungen sind darauf zurückzuführen, dass das Landesamt bei der Berechnung der Versorgungsbezüge gem. § 68 LBeamtVGBW fälschlicherweise von der Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW statt der Nr. 3 ausgegangen ist.
32 
2. Die Klage ist auch hinsichtlich des Leistungsantrags begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Erstattung des bereits einbehaltenen Ruhegehalts i.H.v. 894,48 EUR. Die vom Landesamt vorgenommenen Aufrechnung im Dezember 2014 war mangels Rückforderungsanspruchs (s.o.) unzulässig und damit unwirksam.
33 
Die Erstattungsforderung ist mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrages zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend). Rechtshängigkeit ist mit Eingang der - formgerecht erhobenen - Klage beim Verwaltungsgericht am 03.01.2017 eingetreten. Der Tag des Klageeingangs wird bei der Pflicht zur Zinszahlung allerdings nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung, vgl. Palandt, 75. Auflage 2016, § 291 Rn. 6), weshalb die Forderung erst ab dem 04.01.2017 zu verzinsen ist.
34 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
37 
B E S C H L U S S
38 
Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 12.01.2017 gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 2.564,47 festgesetzt.
39 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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