Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - DL 17 K 1218/21

Tenor

Ziffer 3 der Verfügung der Beklagten vom 03.03.2021 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden soll.
Der Kläger wurde am ... .1976 in ... geboren. Nach dem Erwerb der Fachhochschulreife am ... .1996 begann er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf am ... .1997 seine Ausbildung als Verwaltungsinspektoranwärter bei der Beklagten. Am ... .2000 wurde er zum Verwaltungsinspektor zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und sodann am ... .2002 zum Verwaltungsinspektor ernannt. Mit Wirkung vom ... .2003 wurde er zum Verwaltungsoberinspektor befördert. Seit dem ... .2003 ist er Beamter auf Lebenszeit. Am ... .2005 bzw. am ... .2015 folgten Ernennungen zum Verwaltungsamtmann bzw. zum Verwaltungsamtsrat. Mit Urkunde vom ... .2012 wurde ihm der akademische Grad „Master in Commercial Law – LL.M. (Com.)“ durch die Universität des ... verliehen. In den Zeiträumen vom ... .2016 bis zum ... .2017 bzw. vom ... .2017 bis zum ... .2018 war er an das Bundesamt ... abgeordnet bzw. dem ... zur Dienstleistung zugewiesen. Derzeit hat er das Amt des 1. Hauptsachbearbeiters bei der Beklagten inne. Bereits seit dem ... .2008 ist der Kläger verheiratet. Er hat zwei unterhaltspflichtige Kinder. Im ... 2017 erhielt der Kläger eine Regelbeurteilung (Gesamtnote 10,5; entspricht in der maßgeblichen Bewertungsskala „übertrifft die Anforderungen“). Er ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.
Mit Bescheid vom 25.04.2018 verbot die Beklagte dem Kläger gemäß § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres die Führung der Dienstgeschäfte, nachdem der Verdacht entstanden war, dass dieser zwei seiner Kollegen bestohlen haben könnte.
Mit Verfügung vom 04.05.2018, dem Kläger zugestellt am 08.05.2018, leitete die Beklagte gegen diesen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gemäß § 8 Abs. 1 LDG ein Disziplinarverfahren ein (Ziffer 1), enthob ihn vorläufig des Dienstes (Ziffer 2), behielt gemäß § 22 Abs. 2 LDG 20% seiner monatlichen Nettobezüge ein (Ziffer 3), benannte einen Ermittlungsführer, wies auf das Antragsrecht zur Beteiligung des Personalrats hin und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger am ... .2018 einem seiner Kollegen insgesamt 320 EUR gestohlen habe. Bei einer am ... .2018 vorgenommenen polizeilichen Durchsuchung seien drei Geldscheine (2 x Zwanzig-Euro-Scheine und 1 x Zehn-Euro-Schein) gefunden worden, deren Nummern zuvor am ... .2018 von der Polizei notiert worden seien. Im Rahmen der Durchsuchung seien am Arbeitsplatz des Klägers außerdem zwei Kreditkarten eines weiteren Kollegen gefunden worden, dessen Geldbörse vor ungefähr zwei Jahren gestohlen worden sei. Es bestehe daher der Verdacht eines schweren Dienstvergehens, das die vorläufige Dienstenthebung und den teilweisen Einbehalt der monatlichen Nettobezüge rechtfertige, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme in Betracht komme.
Mit Schreiben vom 16.10.2018 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die zur Last gelegten Taten bestreite. Die von der Beklagten vorgenommene Wertung sei voreilig. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Es gelte nach wie vor die Unschuldsvermutung.
Mit Schreiben vom 06.11.2018 hörte die Beklagte den Kläger zu dem Ergebnis des internen Ermittlungsverfahrens an, teilte mit, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 Abs. 1 LDG beabsichtigt sei, wies erneut auf das Antragsrecht zur Beteiligung des Personalrats hin und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.12.2018.
Im Rahmen der Begründung seines am 24.05.2018 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2018 bestritt der Kläger in der Anlage zum Schreiben vom 02.01.2019, seinem Kollegen am ... .2018 zwei Zwanzig-Euro-Scheine und am ... .2018 einen Zehn-Euro-Schein gestohlen zu haben. Er könne sich nicht erklären, wie die zwei Zwanzig-Euro-Scheine in seine Geldbörse gelangt seien; den Zehn-Euro-Schein habe er auf dem Flur gefunden. Auch den Diebstahl zu Lasten eines weiteren Kollegen habe er nicht begangen. Es sei ihm unerklärlich, wie die seinem Kollegen gestohlenen Dokumente in seinen Umzugskarton gelangt seien. Die Umzugskartons hätten mehrere Tage für jedermann zugänglich in seinem Büro gestanden. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass er seinen von ihm als verlustig gemeldeten, abgelaufenen Personalausweis in einem seiner Umzugskartons wiedergefunden habe.
Am 28.02.2019 stimmte der Vorstand der Beklagten der beabsichtigten Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis zu.
Mit Verfügung vom 28.02.2019 entfernte die Beklagte den Kläger gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG aus dem Beamtenverhältnis (Ziffer 1), enthob ihn gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 LDG ab dem 01.06.2018 des Dienstes, behielt ab diesem Zeitpunkt 20% von dessen monatlichen Nettobezügen ein (Ziffer 2) und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LDG auf (Ziffer 3).
10 
Dagegen erhob der Kläger am 03.04.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe.
11 
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... .2019 (Az. ... ) wurde gegen den Kläger wegen Diebstahls in zwei Fällen, Betrugs in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und versuchten Diebstahls in zwei Fällen, strafbar gemäß §§ 242 Abs. 1 und 2, 248a, 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 22, 23, 52, 53 StGB, eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen zu jeweils 70 EUR verhängt. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch.
12 
Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... .2019 (Az. ... ) wurde der Kläger wegen Diebstahls in zwei Fällen, Betrugs in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und versuchten Diebstahls in zwei Fällen, strafbar gemäß §§ 242 Abs. 1 und 2, 248a, 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 22, 23, 52, 53 StGB, zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu jeweils 70 EUR verurteilt.
13 
Dagegen legte der Kläger Berufung ein, die er im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht ... am ... .2020 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Mit dessen Urteil vom gleichen Datum (Az. ... ), rechtskräftig seit dem ... .2020, wurde die Berufung mit der Maßgabe verworfen, dass der Kläger zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 70 EUR verurteilt wurde. Zu dem der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt wird dort ausgeführt:
1.
14 
Am ... .2016 entwendete der Angeklagte in dem Zeitraum zwischen 6:50 Uhr und 16 Uhr im 13. ..., aus dem Büro des Geschädigten ... die in einem unverschlossenen Rollcontainer abgelegte Geldbörse des Geschädigten mit seiner EC-Karte der DKB, seinem Führerschein, seinem Bundespersonalausweis mit der Nummer ..., seiner Versichertenkarte und Bargeld im Gesamtwert von ca. 480,00 EUR sowie seinen Schlüsselbund, um diese Gegenstände unberechtigt für sich zu behalten.
2.
15 
... .2016 schloss der Angeklagte im ... in der ... in ... unter missbräuchlicher Verwendung der Daten des Geschädigten ... einen Mobilfunkvertrag zu einem Smartphone Samsung Galaxy S7 im Wert von ca. 700,00 EUR. Am ... .2016 schloss der Angeklagte im ... unter missbräuchlicher Verwendung der Daten des Geschädigten ... erneut einen Mobilfunkvertrag zu einem Smartphone Samsung Galaxy S7 und einem Tablet Samsung Galaxy Tab A im Gesamtwert von ca. 1.000,00 EUR ab.
16 
In den Fällen 2 und 3 unterzeichnete er sowohl die Neuaufträge als auch die dazugehörigen SEPA - Lastschrift - Mandate und täuschte hierbei jeweils vor, dass diese Unterschriften von dem Geschädigten ... geleistet worden wären. Die ihm von den Shop-Mitarbeitern im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des vermeintlichen Vertragspartners ... überlassenen Geräte behielten der Angeklagte zumindest vorübergehend für sich und verwendeten sie für eigene Zwecke. Seiner vorgefassten Absicht entsprechend entstand der ... deshalb ein Gesamtschaden von ca. 1.700,00 EUR.
4.
17 
Am ... .2016 kaufte der Angeklagte im ..., unter missbräuchlicher Verwendung der Daten des Geschädigten ... drei Mobiltelefone Samsung Galaxy S7 im Wert von insgesamt 2.037,00 EUR und stellten zur Finanzierung des Kaufs einen Darlehensantrag bei der ..., dessen Annahme diese unter dem Datum des ... .2016 bestätigte. Bei den Mitarbeitern des ... rief er jeweils gezielt die Fehlvorstellung hervor, dass der Geschädigte ... die Verträge abgeschlossen hätte. Die übergebenen Mobiltelefone behielte er zumindest vorübergehend für sich und verwendeten sie für eigene Zwecke. Der Darlehensvertrag wurde von der ... im Vertrauen auf die korrekte Angabe der Daten und den Rückzahlungswillen des vermeintlichen Vertragspartners ... an den vermittelnden Händler ... ausgezahlt und in der Folgezeit nicht zurückgeführt, weshalb der Bank seiner vorgefassten Absicht entsprechend ein Schaden in Höhe von 2.037,00 EUR entstand.
5.
18 
Am ... 2016 bestellte der Angeklagte unter missbräuchlicher Verwendung der Personendaten des Geschädigten ... und unter Angabe der Lieferanschrift ..., telefonisch einen Tablet-PC Samsung Galaxy Tab S2 9.7 Wifi im Wert von 449,99 EUR bei der ... . Den am ... .2016 im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des vermeintlichen Käufers ... ausgelieferten Tablet-PC behielt er - seiner vorgefassten Absicht entsprechend - zumindest vorübergehend für sich und verwendeten ihn für eigene Zwecke. Da die Rechnung der ... nicht beglichen wurde, entstand dieser, wie vom Angeklagten beabsichtigt, ein Schaden in Höhe von 449,99 EUR.
6.
19 
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in dem Zeitraum vom ... .2016 bis zum ... .2017 entwendeten der Angeklagte während seiner Abordnung zum Bundesamt ... - ..., einen Absenderstempel der Dienststelle, um diesen ... -Stempel im Wert von etwa 10,00 EUR unberechtigt für sich zu behalten.
7.
20 
Am ... .2018 entwendete der Angeklagte in dem Zeitraum zwischen 15.15 Uhr und 17 Uhr im ... zwei Zwanzig-Euro-Scheine aus dem Geldbeutel seines Zimmerkollegen ..., um das Bargeld unberechtigt für sich zu behalten.
8.
21 
Am ... .2018 gegen 8:30 Uhr entwendete der Angeklagte im ..., einen Zehn-Euro-Schein aus dem Geldbeutel des Geschädigten ..., um diesen unberechtigt für sich zu behalten.
22 
In den Fällen 7. und 8. war der Geschädigte ... mit der Entnahme von Geldscheinen aus seinem Geldbeutel einverstanden, was der Angeklagte jedoch nicht wusste. Bei der Polizei waren die Nummern der in dem Geldbeutel befindlichen Geldscheine notiert worden, um ihn überführen zu können.
23 
Mit Urteil vom 26.11.2020 (Az. DL 17 K 2371/19) hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Verfügung der Beklagten vom 28.02.2019 auf, weil sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei. Es fehle an der nach § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 2 LDG erforderlichen Erstanhörung des Klägers. Darin liege ein wesentlicher Verfahrensfehler. Dieser könne nicht gemäß § 2 LDG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LDG im disziplinargerichtlichen Verfahren geheilt werden. Eine Aufhebung der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung scheide auch nicht wegen § 2 LDG in Verbindung mit § 46 LVwVfG aus. Schließlich könne die Disziplinarverfügung auch nicht gemäß § 21 Satz 2 Alt. 1 AGVwGO aufrechterhalten werden. Das Urteil ist seit dem 05.02.2021 rechtskräftig.
24 
Daraufhin beschränkte die Beklagte das Disziplinarverfahren und schied folgende dem Kläger ursprünglich mit Schreiben vom 06.11.2018 und in der Verfügung vom 28.02.2019 zur Last gelegte Handlungen aus dem Disziplinarverfahren aus: 1. Diebstahl von 270,00 EUR im Zeitraum zwischen dem ... . und dem ... .2018 zum Nachteil des Mitarbeiters ... ; 2. Erwerb von zwei Samsung Galaxy-Smartphones im Wert von 1.400,00 EUR bei ..., zwecks Finanzierung Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit Lastschriftmandat zu Lasten des bei der ... geführten Kontos des Mitarbeiters ... ; 3. Einrichtung eines Online-Kundenkontos unter der E-Mail-Adresse ... beim ... am ... .2016, Online-Bestellung eines Apple iPhone 5s und eines Computerspiels im Wert von insgesamt 412,98 EUR am gleichen Tag; 4. Einrichtung eines Online-Kundenkontos beim ... ; erfolgloser Versuch einer Bestellung einer nicht näher bezeichneten Ware im Wert von 379,99 EUR; 5. Beförderungserschleichungen am 22.09.2014 und 13.05.2015.
25 
Mit Schreiben vom 12.01.2021 hörte die Beklagte den Kläger erneut zu dem Ergebnis des internen Ermittlungsverfahrens an, teilte mit, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 Abs. 1 LDG beabsichtigt sei, wies erneut auf das Antragsrecht zur Beteiligung des Personalrats hin und gab Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung eines Antrags auf Beteiligung des Personalrats bis zum 02.02.2021.
26 
Mit Schreiben vom 02.02.2021 nahm der Kläger Stellung und beantragte die Beteiligung des Personalrats.
27 
Mit Schreiben vom 03.02.2021 unterrichtete die Beklagte den Personalrat und bat um Zustimmung zur beabsichtigten Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis. Gegen den Kläger sei mit Verfügung vom 04.05.2018 wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Mit Entscheidung vom 28.02.2019 sei die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 LDG verfügt worden. Die Entscheidung sei vom Verwaltungsgericht Karlsruhe wegen formeller Rechtswidrigkeit aufgehoben worden. Das Gericht habe in seiner Entscheidung allerdings darauf hingewiesen, dass mit der inzwischen rechtskräftigen Verurteilung des Klägers durch das Urteil des Landgerichts ... vom 05.10.2020 die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis materiell-rechtlich zulässig sei und damit nochmals verfügt werden könne. Mit Schreiben vom 11.01.2021 (gemeint: 12.01.2021) sei dem Kläger unter Fristsetzung zum 02.02.2021 im wieder laufenden Disziplinarverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem sei er auf sein Antragsrecht auf Beteiligung des Personalrats hingewiesen worden. Mit E-Mail vom 02.02.2021 sei die Beteiligung des Personalrats beantragt worden. Weitere tatsächliche Gründe, die gegen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sprächen, habe der Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr sei – die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe abweichende – Rechtsauffassung geäußert worden, dass die erforderliche Erstanhörung im Rahmen von § 11 LDG notwendig sei. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen im Urteil verwiesen. Darüber hinaus werde kritisiert, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis keine angemessene und zutreffend bemessene Disziplinarmaßnahme sei. Auch diesbezüglich werde auf die Ausführungen im Urteil und dem vorgelegten Entwurf der Abschlussverfügung verwiesen. Die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis habe gemäß § 7 Abs. 1 LDG der Vorsitzende der Geschäftsführung nach Zustimmung durch den Vorstand zu treffen. Der entsprechende Tagesordnungspunkt sei für die Sitzung des Verwaltungs- und Personalausschusses sowie für den Vorstand am 25.02.2021 vorgesehen. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Maßnahme werde im Rahmen von § 82 Abs. 4 Satz 2 LPVG um Entscheidung in der Personalratssitzung am 08.02.2021 gebeten. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits im Rahmen der Verfügung vom 04.05.2018 und mit der Anhörung vom 06.11.2018 auf sein Antragsrecht zur Beteiligung des Personalrats hingewiesen worden sei. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen seien dem Antrag beigefügt.
28 
Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 teilte der Personalrat der Beklagten mit, dass er am 08.02.2021 der beabsichtigten Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis zugestimmt habe.
29 
Mit Datum vom 02.03.2021 teilte die für Vorstands- und Selbstverwaltungsangelegenheiten zuständige Abteilung bei der Beklagten mit, dass in der Sitzung des Vorstandes am 25.02.2021 über den Abschluss des Disziplinarverfahrens und die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis beraten und wie vorgeschlagen beschlossen worden sei.
30 
Mit Verfügung vom 03.03.2021, dem Kläger zugestellt am 05.03.2021, entfernte die Beklagte den Kläger gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG aus dem Beamtenverhältnis (Ziffer 1), enthob ihn gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 LDG des Dienstes, behielt 20% von dessen monatlichen Nettobezügen ein (Ziffer 2), legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG auf (Ziffer 3) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG seien erfüllt. Unter Heranziehung der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sei die schuldhafte Verletzung der dem Kläger obliegenden Dienstpflichten durch Begehung eines einheitlich zu bewertenden Dienstvergehens im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG erwiesen. Die im Strafurteil rechtskräftig festgestellten Straftatbestände des Diebstahls in zwei Fällen am ... .2016 und im Zeitraum vom ... .2016 bis ... .2017 sowie des versuchten Diebstahls in zwei Fällen am ... .2018 und am ... .2018 habe der Kläger während des Dienstes begangen und damit mehrfach vorsätzlich unerlaubt auf Vermögensgegenstände von Kollegen und der Bundesrepublik Deutschland zugegriffen. Mithilfe der durch die innerdienstlich begangenen Zugriffsdelikte erlangten (Vermögens-)Gegenstände habe der Kläger sodann die rechtskräftig festgestellten Betrugs- und Urkundendelikte außerhalb des Dienstes am ... .2016, ... .2016, ... .2016 und am ... .2016 begangen. Dadurch habe der Kläger die ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen auszuüben (vgl. § 34 Satz 2 BeamtStG). Soweit er die Straftaten während des Dienstes begangen habe, habe er zugleich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft missachtet (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG). Diese rechtlichen Bewertungen würden auch bezüglich der am ... .2016, ... .2016, ... .2016 und am ... .2016 begangenen Betrugs- und Urkundendelikte gelten, obwohl die Straftaten außerhalb des Dienstes begangen worden seien. Denn es seien die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben. Das von dem Kläger begangene, einheitlich zu bewerte Dienstvergehen sei als schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG einzuordnen. Der Kläger habe endgültig das Vertrauen seiner Dienstherrin und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung verloren. Das Ausmaß des Vertrauensschadens bestimme sich im Ausgangspunkt nach dem gesetzlichen Strafrahmen der Straftaten. Danach komme hier die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Auch seien Erschwerungsgründe gegeben, die für einen endgültigen Vertrauensverlust sprächen (wiederholte Verletzung von Kernpflichten über einen Zeitraum von zwei Jahren; sehr hohe kriminelle Energie; „Kollegendiebstahl“ hinsichtlich seiner Schwere vergleichbar mit der Veruntreuung anvertrauter Gelder und Vermögensgegenstände; begangener „Kollegendiebstahl“ unter Ausnutzung der besonderen Vertrauensstellung als Zimmerpartner und teilweise als Vorgesetzter; Straffälligkeit trotz ehrenamtlicher Tätigkeit als Schöffe; ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse). Soweit sich der Bezugspunkt des Vertrauens nicht nur aus dem Status des Klägers als Beamter, sondern auch aus dessen konkretem Tätigkeitsbereich als Sachbearbeiter in der Verwaltung und aus seiner konkret ausgeübten Tätigkeit ergebe, sei auch danach das Ausmaß des Vertrauensverlusts als derart hoch einzuschätzen, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Die Tätigkeit des Klägers sei in der mittleren Korruptionsgefährdungsstufe einzuordnen. Damit seien innerdienstlich begangene Vermögensdelikte schlechthin unvereinbar. Die außerdienstlich begangenen Betrugshandlungen rundeten das Bild der mangelnden Ehrlichkeit und fehlenden Vertrauenswürdigkeit ab. Die Verwaltung sei auf Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Integrität ihrer Mitarbeiter angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich sei. Wer die für die Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstöre, müsse mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Klägers sei zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass dieser bisher straf- und dienstrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und zuletzt eine über den Anforderungen liegende Beurteilung erhalten habe. Diese Umstände gehörten jedoch zum Selbstverständnis eines jeden Beamten und seien deshalb nicht geeignet, die begangenen Verfehlungen, die nach ihrer Schwere die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme indizierten, in einem wesentlich milderen Licht erscheinen zu lassen. Weitere Milderungsgründe, die eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Verfügung betreffend die Dienstenthebung und den Einbehalt der Bezüge sei gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 LDG gleichzeitig mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen. Zudem sei ein Teil der monatlichen Bezüge einzubehalten. Die Höhe orientiere sich in der Regel an § 31 Abs. 2 Satz 1 LDG und entspreche unter Berücksichtigung von drei unterhaltsberechtigten Personen dem Anteil der pfändbaren Bezüge.
31 
Am 01.04.2021 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Er bestreite, dass der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Disziplinarverfügung. Der Personalrat sei durch die Beklagte irregeführt und getäuscht worden. Diese habe nämlich unzutreffend vermittelt, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 26.11.2020 darauf hingewiesen bzw. entschieden, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis materiell zulässig sei. Eine solche Entscheidung habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe aber nicht getroffen. Es habe dies ausdrücklich offengelassen und an keiner Stelle festgestellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen sei. Dies stehe einem Hinweis seitens der Beklagten entgegen, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis materiell zulässig sei. Die Information der Personalvertretung sei mithin mindestens irreführend, wenn nicht sogar täuschend gewesen. Außerdem habe die Beklagte unzutreffend eine Verkürzung der Äußerungsfrist des Personalrats von 21 Tagen auf lediglich fünf Tage vorgenommen. Allein der Umstand, dass der Vorgang bereits auf die Tagesordnung des Vorstands am 25.02.2021 genommen worden sei, könne die Eilbedürftigkeit der Maßnahme nicht begründen. Schlechtes Verwaltungsmanagement führe nicht zur Eilbedürftigkeit einer Maßnahme. Durch die verkürzte Äußerungsfrist sei verhindert worden, dass die Personalvertretung mit ihm Kontakt aufnehme und sich mit den angeblich überlassenen Unterlagen habe auseinandersetzen können. Damit sei auch nicht ausgeschlossen, dass eine andere Entscheidung der Personalvertretung hätte zustande kommen können. Schließlich sei nicht erkennbar, welche Unterlagen der Personalvertretung zur Verfügung gestellt worden seien. Bei dem Schreiben des Personalrats vom 27.01.2022, in dem dieser mitgeteilt habe, welche konkreten Unterlagen ihm vorgelegen hätten, handle es sich um eine offensichtliche Gefälligkeitsbescheinigung. Das Disziplinarverfahren leide weiterhin an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler. Die Funktion der Erstanhörung, die nicht nur der Tatsachenermittlung, sondern auch der Konkretisierung des Dienstvergehens diene, sei noch nicht erfüllt. Die Erstanhörung sei insbesondere nicht wegen der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... funktionslos geworden. Denn es sei nach wie vor nicht klar, welche tatsächlichen Feststellungen überhaupt Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis komme schließlich bei angemessener und zutreffender Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht. Zunächst werde dem Umstand keine Bedeutung zugemessen, dass der Großteil der vermeintlich begangenen Straftaten keinen dienstlichen Bezug hätte und als außerdienstliches Verhalten zu bewerten wäre. Die Beklagte werfe ihm fehlerhaft Kernpflichtverletzungen vor, weil Gegenstand seiner Dienstpflichten gerade nicht sei, Straftaten zu vermeiden. Eine angebliche besondere Vertrauensstellung im Umgang mit Versichertengeldern ändere daran nichts. Die Beklagte halte ihm ungeordnete finanzielle Verhältnisse vor, die seit elf Jahren bestünden. Dennoch habe sie nie Veranlassung gesehen, ihm andere Tätigkeiten zuzuweisen, obwohl auf Grund der ungeordneten Vermögensverhältnisse eher eine Korrumpierbarkeit gegeben sein könnte. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme eines endgültigen Vertrauensverlusts nicht gerechtfertigt.
32 
Der Kläger beantragt,
33 
die Verfügung der Beklagten vom 03.03.2021 aufzuheben.
34 
Die Beklagte beantragt,
35 
die Klage abzuweisen.
36 
Die Verfügung sei nicht wegen fehlender Beteiligung des Personalrats rechtswidrig. Der Kläger verkenne, dass keine Verkürzung der Frist nach § 76 Abs. 6 Satz 2 LPVG angeordnet, sondern der schriftliche Vorschlag zur einvernehmlichen Fristverkürzung nach § 76 Abs. 7 LPVG gemacht worden sei. Die Vorlage sei unter Beachtung der in der Geschäftsordnung des Personalrats genannten Frist für die Vorlage von Unterlagen in Personalangelegenheiten erfolgt. Falls man in dem Vorgehen einen Vorschlag zur einvernehmlichen Fristverkürzung nach § 76 Abs. 7 LPVG sehe, seien die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Der Personalrat habe mit seiner getroffenen Entscheidung der Bitte um Fristverkürzung entsprochen und – für den unterstellen Fall eines Antrags nach § 76 Abs. 7 LPVG – diesem zugestimmt. Selbst wenn man von einer einseitig angeordneten Fristverkürzung nach § 76 Abs. 6 Satz 2 LPVG ausginge, hätte der Personalrat dieser innerhalb der verkürzten Frist widersprechen müssen. Wegen der vom Personalrat getroffenen Sachentscheidung sei die vom Kläger behauptete rechtswidrige Fristabkürzung jedenfalls unbeachtlich. Der Personalrat sei auf die weiteren Erfordernisse im Rahmen des Disziplinarverfahrens hingewiesen worden. Es habe ein berechtigtes Interesse bestanden, den Personalrat auf die Sitzung des Vorstands am 25.02.2021 hinzuweisen, um den Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht unnötig zu verzögern. Die Beteiligung des Personalrats sei auch im Übrigen ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere sei dieser nicht irregeführt oder getäuscht worden. Diesem hätten sämtliche Unterlagen vorgelegen, auf die im zusammengefassten Vermerk Bezug genommen worden sei. Anderenfalls hätte dieser keine Sachentscheidung getroffen, sondern Unterlagen nachgefordert. Der Vorwurf des Klägers, bei der Erklärung des Personalrats in dem Schreiben vom 27.01.2022 handle es sich um eine offensichtliche Gefälligkeitsbescheinigung, werde entschieden zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe den Personalrat mit ihrem Schreiben vom 03.02.2021, das dem Personalrat heute noch vorliege, auf sämtliche entscheidungsrelevanten Urteile, Verfügungen und Schriftsätze mit Datumsangabe hingewiesen. Dementsprechend habe der Personalrat bestätigt, dass Entscheidungen ohne die in der Vorlage genannten Unterlagen nicht getroffen würden. Die Erstanhörung gemäß § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 2 LDG sei wegen der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020 (Az. ... ) funktionslos geworden. Die dem Kläger zur Last gelegten Disziplinarvergehen seien diesem mehrfach dargelegt worden. Die Erstanhörung sei eine „leere Hülse“, weil der Kläger die Straftaten nicht eingeräumt, sie aber auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert bestritten habe. Die Heilung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Erstanhörung sei bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz möglich. Allerdings könne hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die fehlende Erstanhörung auf die Disziplinarverfügung ausgewirkt habe. Es erschließe sich nicht, warum das außerdienstliche Fehlverhalten des Klägers keinen innerdienstlichen Bezug haben sollte. Auch sei von Kernpflichtverletzungen auszugehen. Als ... genieße sie, die Beklagte, in allen ihren Tätigkeitsbereichen eine besondere Vertrauensstellung bei den Versicherten und Rentnern und ein besonderes Vertrauen beim Umgang mit den ihr anvertrauten Versichertengeldern. Sie sei deshalb ganz besonders darauf angewiesen, dass die bei ihr beschäftigten Beamten ihre Dienstpflichten einhielten. Der Kläger habe seine besondere Vertrauensstellung nicht innerhalb eines bestimmten Tätigkeitsbereichs zur Begehung von Straftaten ausgenutzt, sondern die Straftaten zu Lasten seiner Kollegen verübt. Ein solches Verhalten wäre auch bei Zuweisung eines anderen dienstlichen Einsatzes nicht zu verhindern gewesen. Dementsprechend sei eine mildere Disziplinarmaßnahme nicht geeignet, Vertrauen wiederherzustellen. Die Ausführungen des Klägers zu seiner konkreten Verwendung trotz mehrerer Lohn- und Gehaltsabtretungen sowie Pfändungen seien für die Bewertung des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens irrelevant. Die ungeordneten finanziellen Verhältnisse seien bei der Entscheidung über die weiteren dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten und damit über eine mögliche mildere Disziplinarmaßnahme zu würdigen.
37 
Der Kammer liegen die Personal- und die Disziplinarverfahrensakten der Beklagten, die Strafrechtspflegeakten des Amts- und Landgerichts ... sowie die Disziplinargerichtsakte DL 17 K 2371/19 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38 
Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
39 
Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Beklagten vom 03.03.2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 2 LDG i. V. m. § 21 Satz 1 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nur die Kostenentscheidung in deren Ziffer 3 ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (vgl. die zuvor genannten Vorschriften).
40 
1. Die Kammer überprüft die auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichtete streitgegenständliche Verfügung auf der Grundlage des von dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beklagten als zuständiger Disziplinarbehörde (vgl. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 3 LDG, ... ) dieser Verfügung zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 2 LDG i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.01.2021 – DL 16 S 1268/19 –, juris Rn. 99, vom 03.06.2014 – DL 13 S 150/14 –, juris Rn. 26 und vom 07.06.2011 – DL 13 S 1826/10 –, juris Rn. 65).
41 
Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung am 03.03.2021 (vgl. allgemein Burr, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 21 AGVwGO Rn. 4). Danach ist hier insbesondere das Beamtenstatusgesetz in der bis zum 06.07.2021 gültigen Fassung anzuwenden.
42 
2. Die genannte Verfügung ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und leidet nicht an einem zur deren Aufhebung führenden formellen Fehler.
43 
2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die nach § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LDG (u. a.) für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 LDG erforderliche Zustimmung der höheren Disziplinarbehörde vorliegt. Denn nach Aktenlage hat der Vorstand der Beklagten, der gemäß ... höhere und oberste Disziplinarbehörde ist, der Entfernung des Klägers aus seinem Beamtenverhältnis zuletzt mit Beschluss am 25.02.2021 zugestimmt.
44 
2.2 Die Verfügung ist nicht wegen einer mangelhaften Unterrichtung des Klägers über das ihm vorgeworfene Dienstvergehen im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Var. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 LDG aufzuheben. Allerdings hat die Beklagte dem Kläger bei der Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens (vgl. § 11 Abs. 1 Var. 1 LDG) und dessen (konkludenter) Ausdehnung (vgl. § 11 Abs. 1 Var. 2 LDG) nur unvollständig eröffnet, „welches Dienstvergehen“ ihm zur Last gelegt wird (vgl. aber § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG). Dieser Verfahrens- und Formfehler ist auch nicht nachträglich geheilt worden. Eine Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung scheidet aber wegen § 2 LDG in Verbindung mit § 46 LVwVfG aus.
45 
2.2.1 Die Beklagte hat dem Kläger entgegen § 11 Abs. 1 Var. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 LDG nur unvollständig eröffnet, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird, obwohl die Aufklärung des Sachverhalts hierdurch nicht gefährdet worden wäre (vgl. § 11 Abs. 1 LDG a. E.).
46 
Zunächst hat die Beklagte den Kläger bei der Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 04.05.2018 – entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LDG – nur unvollständig eröffnet, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Die Beklagte hat sich in der Verfügung im Wesentlichen darauf beschränkt, die dem Kläger in der Disziplinarverfügung vorgeworfenen „Kollegendiebstähle“ vom ... .2016 und (u. a.) vom ... . bzw. ... .2018 nach Art, Zeit und Ort zu konkretisieren und ihm ihre vorläufige rechtliche Bewertung hierzu zu eröffnen (vgl. allgemein zum Umfang der Unterrichtungspflicht: Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 11 LDG Rn. 3). Die dem Kläger in der Disziplinarverfügung vom 03.03.2021 als Dienstvergehen letztlich vorgehaltenen (Tat-)Handlungen im Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Betrugs- und Urkundsdelikten vom ... .2016, ... .2016, ... .2016 und vom ... .2016 und dem vorgeworfenen Diebstahl eines Absenderstempels des Bundesamts ... im Zeitraum vom ... .2016 bis ... .2017 hat sie hingegen dort nicht beschrieben.
47 
Dies mag zwar daran liegen, dass die Beklagte das Disziplinarverfahren erst später wegen der fortgeschrittenen polizeilichen Ermittlungen auf diese (Tat-)Handlungen im Sinne von § 10 Abs. 1 LDG ausgedehnt hat. Die Beklagte hat dem Kläger aber auch anlässlich der lediglich konkludent erfolgten Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf die beschriebenen weiteren (Tat-)Handlungen – entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 LDG – nicht eröffnet, welche Dienstvergehen ihm insoweit zur Last gelegt werden. Dieser Verstoß wiegt hier besonders schwer, weil die Beklagte die Ausdehnung nicht gemäß § 10 Abs. 3 LDG aktenkundig gemacht und den Kläger hierüber auch nicht unterrichtet hat (vgl. allgemein zur Unterrichtung des betroffenen Beamten im Fall einer Ausdehnungsentscheidung: Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 11 LDG Rn. 6).
48 
2.2.2 Der sich aus dem Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Var. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 LDG ergebende Verfahrensfehler ist nicht nachträglich geheilt worden.
49 
Allerdings spricht viel dafür, dass die Heilung eines solchen Verfahrensfehlers gemäß § 2 LDG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG vor der abschließenden Anhörung des Beamten im Sinne von § 20 LDG, die wiederum vor dem Erlass der Abschlussverfügung vorgesehen ist, grundsätzlich möglich ist. Nach § 2 LDG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung grundsätzlich geheilt werden, wenn die erforderliche Anhörung nachgeholt wird. Diese Regelung ist auf einen Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten aus § 11 Abs. 1 Var. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 LDG entsprechend anwendbar, weil diese in einem untrennbaren systematischen Zusammenhang mit der Pflicht zur Erstanhörung des betroffenen Beamten aus § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 2 LDG stehen. Die Heilung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Erstanhörung ist vor der abschließenden Anhörung des betroffenen Beamten möglich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 – DL 13 S 150/14 –, juris Rn. 28).
50 
Einer tiefergehenden Prüfung und abschließenden Entscheidung bedarf dies hier aber nicht. Denn eine Heilung konnte jedenfalls nicht eintreten, weil die Beklagte bis zu dem beschriebenen Zeitpunkt, also vor der abschließenden Anhörung des Klägers im Sinne von § 20 LDG, die mit Schreiben vom 12. Januar 2021 erfolgt ist, keine Verfahrenshandlungen zur nachträglichen Erfüllung ihrer Pflichten aus § 11 Abs. 1 Var. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 LDG unternommen hat. Auf das Urteil der Kammer vom 26.11.2020 (Az. DL 17 K 2371/19) hat die Beklagte lediglich das Disziplinarverfahren aktenkundig beschränkt (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 LDG) und den Kläger mit bereits genanntem Schreiben abschließend zu dem Ergebnis des internen Ermittlungsverfahrens gemäß § 20 LDG angehört.
51 
2.2.3 Eine Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung scheidet aber wegen § 2 LDG in Verbindung mit § 46 LVwVfG aus.
52 
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der – wie hier – nicht nach (§ 2 LDG in Verbindung mit) § 44 LVwVfG nichtig ist, kann danach nicht allein deshalb beansprucht werten, weil er – soweit hier relevant – unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
53 
Letzteres ist hier der Fall. Denn die unzureichende Unterrichtung des Klägers über das ihm vorgeworfene Dienstvergehen anlässlich der Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens hat die streitgegenständliche Verfügung der Beklagten offensichtlich nicht beeinflusst.
54 
Offensichtlichkeit im Sinne von § 46 LVwVfG ist gegeben, wenn die fehlende Kausalität klar erkennbar ist, gleichsam „ins Auge springt“. Dies ist bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2013 – 2 B 60.13 –, juris Rn. 11 m. w. N.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 46 Rn. 33 f.; Schemmer, in: BeckOK VwVfG, Stand: 01.10.2021, § 46 Rn. 41 f.; jeweils m. w. N.).
55 
Auch in Anwendung dieser strengen Maßstäbe lässt sich ausschließen, dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung des Klägers anlässlich der Einleitung und der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens über das ihm vorgeworfene Dienstvergehen gemäß § 11 Abs. 1 Var. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 LDG eine andere Entscheidung als die angegriffene Verfügung getroffen hätte. Denn es ist vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung – auch für den Kläger – erkennbar gewesen, „welches Dienstvergehen“ (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG) die Beklagte ihm zur Last legt.
56 
Denn während des Disziplinarverfahrens ist die in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG geregelte Bindungswirkung an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020 (Az. ... ) eingetreten, das ausreichende und widerspruchsfreie sowie nicht offenbar unrichtige Feststellungen enthält (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG und allgemein zu den Anforderungen an den Eintritt der Bindungswirkung im Fall eines wie hier gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteils Nonnenmacher, in: v. Alberti u. a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 14 LDG Rn. 5; Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 14 Rn. 2), weil das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt wie das genannte Strafurteil zum Gegenstand hatte. Letzteres gilt deshalb, weil die Beklagte den disziplinaren Vorwurf vor Erlass der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung auf die bindenden tatsächlichen Feststellungen des genannten Strafurteils beschränkt hatte. Dies ergibt eine Auslegung des aktenkundigen Vermerks der Beklagte betreffend die Beschränkung des Disziplinarverfahrens gemäß § 11 Abs. 2 und 3 LDG (vgl. Bl. 135 der Disziplinarverfahrensakte).
57 
Im Hinblick darauf hätte eine die Entscheidung der Beklagten möglicherweise beeinflussende Unsicherheit über die Frage, „welches Dienstvergehen“ (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG) dem Kläger zur Last gelegt wird, aber nur dann entstehen können, wenn die Beklagte zusätzliche Vorwürfe, die nicht Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers gewesen sind, aufgegriffen hätte oder wenn dies bis zum Erlass der Disziplinarverfügung unklar geblieben wäre. So liegt es hier aber ersichtlich nicht. Denn die Beklagte hatte – wie soeben dargestellt – den disziplinaren Vorwurf vor Erlass der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung auf die bindenden tatsächlichen Feststellungen des genannten Strafurteils beschränkt. Das Ergebnis dieser Beschränkung, also die Reduzierung des disziplinaren Vorwurfs auf die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG bindenden tatsächlichen Feststellungen des oben genannten Urteils des Landgerichts ..., ergab sich für den Kläger in hinreichender Klarheit aus dem Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2021, so dass dieser im Rahmen der abschließenden Anhörung gemäß § 20 LDG auch die Möglichkeit zu umfassenden verteidigenden Einlassungen hatte. Dadurch ist dessen Anspruch auf rechtliches Gehör erfüllt worden. Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger im disziplinargerichtlichen Verfahren nicht konkret dargelegt hat, zu welchem Umstand des ihm in der angegriffenen Disziplinarverfügung zur Last gelegten Dienstvergehens er sich vorher nicht habe ausreichend äußern können.
58 
2.3 Die Verfügung ist nicht wegen einer unterbliebenen Belehrung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG formell rechtswidrig und aus diesem Grund aufzuheben.
59 
Die Beklagte hat aber gegen ihre Pflicht zur Belehrung des Klägers verstoßen. Zwar wurde der Kläger mit Verfügung vom 04.05.2018 über die Einleitung eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens informiert. Über seine Verfahrensrechte im Disziplinarverfahren gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG wurde er aber nicht belehrt. Ist die Belehrung unterblieben, darf als (einzige) Rechtsfolge die Aussage des Beamten gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 LDG nur mit dessen Zustimmung zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. Düsselberg, in: v. Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 15 LDG Rn. 30). Verstößt die Disziplinarbehörde dagegen, führt das zu einem Verfahrensfehler (vgl. allgemein Ramsauer, in Kopp/ders., VwVfG, 20. Auflage 2019, § 24 Rn. 29a).
60 
Hier liegt indes schon keine „Aussage des Beamten“ im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 LDG vor, an die ein Verwertungsverbot anknüpfen könnte. Denn der Kläger hat nur im Rahmen der Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2018 eine Stellungnahme abgegeben, die dem Schreiben seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 02.01.2019 beigefügt gewesen ist. Es handelt sich um eine Aussage, die außerhalb einer Anhörungssituation gemacht worden ist, und die daher unabhängig von einer Belehrung nach § 11 Abs. 2 LDG verwertbar bleibt (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts [LDNOG] vom 15.07.2008; LT-Drs. 14/2996, Seite 69).
61 
2.4 Die Verfügung ist auch nicht wegen der unterbliebenen Erstanhörung des Klägers nach § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 2 LDG aufzuheben. Die Beklagte hat allerdings den sich daraus ergebenden wesentlichen Verfahrensfehler nicht durch Nachholung der Erstanhörung gemäß § 2 LDG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt. Eine Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung scheidet aber wegen § 2 LDG in Verbindung mit § 46 LVwVfG aus.
62 
2.4.1 Die nach § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 2 LDG erforderliche Erstanhörung des Klägers hat nicht stattgefunden. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 26. November 2020 (Az. DL 17 K 2371/19) bezogen auf die mit diesem Urteil aufgehobene Verfügung vom 28.02.2019 hierzu ausgeführt (vgl. ebenda Seite 12 f.):
63 
„[…] Über das allgemeine Anhörungsrecht des § 28 LVwVfG hinaus sieht § 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 LDG eine Erstanhörung des Beamten vor (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts [LDNOG] vom 15.07.2008; LT-Drs. 14/2996, Seite 68). Es entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, dem Betroffenen zu eröffnen, welches Vergehen ihm zur Last gelegt wird, und ihn hierzu anzuhören. Dementsprechend bestimmt § 11 Abs. 3 LDG, dass dem Beamten schriftlich eine angemessene Frist für die Äußerung gesetzt wird (Satz 1). Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, die Frist einzuhalten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die Frist zu verlängern (Satz 2). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG ist dem Beamten bei der Unterrichtung oder Ausdehnung über die Einleitung (des Disziplinarverfahrens) zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 LDG).
64 
[…] Die erforderliche Erstanhörung des Klägers durch die Beklagte hat gemessen an diesen Grundsätzen nicht stattgefunden; vielmehr ist der Kläger nur vor Erlass der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung durch Schreiben vom 06.11.2018 bzw. vom 09.11.2018 mit Fristsetzung (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 LDG) abschließend angehört worden. Die Beklagte hat das Erstanhörungsrecht des Klägers durch ihre Verfügung vom 04.05.2018, mit dem sie unter anderem ein Disziplinarverfahren gegen diesen gemäß § 8 Abs. 1 LDG eingeleitet hat, nicht erfüllt. Denn sie hat dem Kläger in dieser Verfügung nur unvollständig eröffnet, welche Dienstvergehen ihm zur Last gelegt werden. Die Beklagte hat sich in der Verfügung im Wesentlichen darauf beschränkt, die dem Kläger in der Disziplinarverfügung vorgeworfenen „Kollegendiebstähle“ vom ... .2016 und (u.a.) vom ... . bzw. ... .2018 nach Art, Zeit und Ort zu konkretisieren und ihm ihre vorläufige rechtliche Bewertung hierzu zu eröffnen (vgl. allgemein zum Umfang der Unterrichtungspflicht: Nonnenmacher, in: v. Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 11 LDG Rn. 4). Die dem Kläger in der Disziplinarverfügung vom 28.02.2019 als Dienstvergehen vorgehaltenen (Tat-)Handlungen im Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Betrugs- und Urkundsdelikten vom ... .2016, ... .2016, ... .2016 und vom ... .2016, dem vorgeworfenen Diebstahl eines Absenderstempels des Bundesamts ... im Zeitraum vom ... .2016 bis ... .2017 sowie den unterstellten Beförderungserschleichungen vom ... .2014 und vom ... .2015 hat sie hingegen dort nicht beschrieben. Zwar mag dies daran liegen, dass die Beklagte das Disziplinarverfahren erst später wegen der fortgeschrittenen polizeilichen Ermittlungen auf diese (Tat-) Handlungen im Sinne von § 10 Abs. 1 LDG ausgedehnt hat. Dadurch hat sich das zunächst auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens bezogene Erstanhörungsrecht des Klägers (vgl. § 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LDG) aber nicht reduziert. Denn die Beklagte hat dem Kläger auch anlässlich der (konkludent) erfolgten Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf die beschriebenen weiteren (Tat-)Handlungen entgegen § 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 LDG nicht eröffnet, welche Dienstvergehen ihm insoweit zur Last gelegt werden, und ihn auch nicht auf seine Rechte insbesondere aus § 11 Abs. 2 Satz 2 LDG hingewiesen. Diese Verstöße wiegen hier besonders schwer, weil die Beklagte die Ausdehnung nicht gemäß § 10 Abs. 3 LDG aktenkundig gemacht und den Kläger hierüber auch nicht unterrichtet hat (vgl. allgemein zum erforderlichen rechtlichen Gehör im Fall einer Ausdehnungsentscheidung: Nonnenmacher, in: v. Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 11 LDG Rn. 5). Unabhängig von der unvollständigen Eröffnung der dem Kläger vorgeworfenen Dienstvergehen ist in der Disziplinarverfügung der Beklagten vom 04.05.2018 auch keine Belehrung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LDG enthalten gewesen und es fehlt außerdem an der nach § 11 Abs. 3 LDG erforderlichen konkreten Setzung von Äußerungsfristen.“
65 
Daran hält die Kammer im Kern fest und nimmt im Übrigen auf ihre obigen Ausführungen betreffend die Unterrichtung des Klägers bei Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens Bezug.
66 
2.4.2 Die Beklagte hat den sich aus der unterbliebenen Erstanhörung ergebenden Verfahrensfehler nicht durch deren Nachholung gemäß § 2 LDG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt.
67 
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erstanhörung kann grundsätzlich geheilt werden, wenn die erforderliche Anhörung nachgeholt wird. Letzteres ist nach § 45 Abs. 2 LVwVfG grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts [LDNOG] vom 15.07.2008; LT-Drs. 14/2996, Seite 69). Die Erstanhörung kann aber ihren Zweck nur noch erfüllen, wenn sie vor der abschließenden Anhörung des Beamten erfolgt, die vor dem Erlass der Abschlussverfügung vorgesehen ist (vgl. § 20 LDG und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 – DL 13 S 150/14 –, juris Rn. 28; Nonnenmacher, in: v. Alberti u. a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 11 LDG Rn. 12; weitergehend Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 11 Rn. 6: Heilung auch nach Erlass der Abschlussverfügung noch möglich). Denn nur dann hat der betroffene Beamte noch die Möglichkeit, auf die Sachverhaltsaufklärung durch eine abgegebene Äußerung oder Aussage zur Sache sowie einen Beweisantrag Einfluss zu nehmen.
68 
Danach ist eine Heilung hier ausgeschlossen, weil nur abschließende Anhörungen des Klägers vor dem Erlass der aufgehobenen Verfügung vom 28.02.2019 (siehe oben) und der streitgegenständlichen Verfügung vom 03.03.2021 (siehe das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 12. Januar 2021) im Sinne von § 20 LDG stattgefunden haben.
69 
2.4.3 Ist damit weiterhin ein wesentlicher Verfahrensfehler gegeben, kann der Kläger wegen § 2 LDG in Verbindung mit § 46 LVwVfG gleichwohl nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beanspruchen. Denn die unterbliebene Erstanhörung hat die streitgegenständliche Verfügung der Beklagten offensichtlich nicht beeinflusst, weil sich auch in Anwendung der insoweit geltenden strengen Maßstäbe (siehe hierzu bereits oben unter 2.2.3) ausschließen lässt, dass die Beklagte bei erfolgter Erstanhörung des Klägers eine andere Entscheidung als die angegriffene Verfügung getroffen hätte. Denn das Erstanhörungsrecht aus § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 2 LDG ist vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung funktionslos geworden.
70 
Die Vorschrift des § 11 LDG dient gleichermaßen dem Schutz des Beamten, der Aufklärung des Sachverhalts und der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. LT-Drs. 14/2996, Seite 68; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 – DL 13 S 150/14 – juris Rn. 27). Die in § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 2 LDG vorgesehene Erstanhörung ist vor allem ein Mittel der Sachverhaltsaufklärung. Daneben soll sie die darauf bezogenen Rechte des betroffenen Beamten (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG) wahren (vgl. Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 11 Rn. 1; ferner Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 28 Rn. 1).
71 
Im Hinblick darauf ist das Erstanhörungsrecht des Klägers vor Erlass der angegriffenen Verfügung funktionslos geworden. Denn ihm kam als Mittel der Sachverhaltsaufklärung keine wesentliche Bedeutung mehr zu, weil die Beklagte keine weiteren (in die Tiefe gehenden) Tatsachenermittlungen mehr anstellen musste, nachdem während des Disziplinarverfahrens die in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG geregelte Bindungswirkung an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020 (Az. ... ) eingetreten ist (siehe bereits oben). Insoweit hatte das Erstanhörungsrecht auch zur Wahrung der auf die Sachverhaltsaufklärung bezogenen Rechte des Klägers (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG) keine wesentliche Bedeutung mehr.
72 
Dem steht hier nicht entgegen, dass die Bindungswirkung des § 14 Abs. 1 Satz 1 begrenzt ist und insbesondere nicht strafgerichtliche Feststellungen bezüglich der Person und des Persönlichkeitsbilds des betroffenen Beamten umfasst (vgl. Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 14 Rn. 5). Diese Feststellungen können in disziplinarrechtlicher Hinsicht vor allem bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens Bedeutung haben, weil sie auf dort zu berücksichtigende Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe führen können. Die begrenzte Bindungswirkung aus § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG hindert die Annahme der Funktionslosigkeit der Erstanhörung hier aber nicht. Denn der Kläger hat den Sachverhalt, der Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung gewesen ist, im Disziplinarverfahren gerade bestritten, so dass er auch nicht zu etwaigen, die Tatbegehung gedanklich voraussetzenden Milderungsgründen vortragen konnte. Aus diesem Grund kann hier aber ausgeschlossen werden, dass sich die unterbliebene Erstanhörung auf die angegriffene Disziplinarverfügung im Ergebnis auswirken konnte. Der Kläger hat auch weder im Rahmen der abschließenden Anhörung gemäß § 20 LDG im Disziplinarverfahren noch im disziplinargerichtlichen Verfahren (konkrete) Umstände benannt, die er wegen der unterbliebenen Erstanhörung nicht habe geltend machen können. Solche Umstände sind für die Kammer im Übrigen auch nicht ersichtlich. Dies alles bestätigt, dass die Erstanhörung als Mittel der Sachverhaltsaufklärung vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung ihre Bedeutung verloren hatte.
73 
Ohne Erfolg hält der Kläger der Funktionslosigkeit schließlich entgegen, die Erstanhörung diene auch der Konkretisierung des Dienstvergehens, die bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens aber unzureichend geblieben sei. Dies wirke sich – so die sinngemäße weitere Argumentation des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung – auch auf den Eintritt der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020 (Az ... ) gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG aus, weil hierfür Voraussetzung sei, dass das Disziplinarverfahren denselben Gegenstand wie das genannte Strafurteil habe.
74 
Dem kann die Kammer nicht folgen. Es trifft zwar zu, dass die Erstanhörung auch der Konkretisierung des Dienstvergehens dient. Auch im Hinblick auf diese Konkretisierungsfunktion ist die Erstanhörung allerdings funktionslos geworden, weil vor der abschließenden Anhörung gemäß § 20 LDG und vor dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung vom 03.03.2021 klar gewesen ist, „welches Dienstvergehen“ dem Kläger zur Last gelegt wird, und dem vorgeworfenen Dienstvergehen derselbe Sachverhalt wie im genannten Strafurteil zu Grunde lag (siehe hierzu bereits die Gründe unter 2.2). Damit aber konnte „im Disziplinarverfahren“ die sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG ergebenden Bindungswirkung eintreten, die hier aus den oben dargelegten Gründen zur Funktionslosigkeit der Erstanhörung geführt hat.
75 
2.5 Die Beklagte hat die nach § 12 LDG gebotenen Ermittlungen durchgeführt.
76 
2.5.1 Danach sind die belastenden, die entlastenden und die weiteren für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Zweck der Vorschrift ist es, eine umfassende und ausgewogene Basis für die Disziplinarentscheidung zu gewinnen, die dafür notwendigen Beweise zu erheben und dabei rechtsstaatliche Standards einzuhalten (vgl. Nonnenmacher, in: v. Alberti u. a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 12 LDG Rn. 1).
77 
2.5.2 Die Beklagte hat die danach gebotenen Ermittlungen durchgeführt.
78 
Bereits vor Eintritt der Bindungswirkung an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG dürfte die Beklagte die gebotenen Ermittlungen durchgeführt haben (vgl. bereits die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 26.11.2020 – DL 17 K 2371/19 –, Seite 18 f.).
79 
Die Beklagte durfte ihre Ermittlungen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen des Klägers im Wesentlichen auf die Beiziehung der strafrechtlichen (polizeilichen) Ermittlungsakten (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 LDG) und deren Verwertung beschränken. Denn die dort enthaltenen tatsächlichen Feststellungen hatte der Kläger im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und auch im Disziplinarverfahren, in dem er anwaltlich vertreten gewesen ist, nicht substantiiert bestritten (vgl. Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 12 Rn. 5 und 8; Nonnenmacher, in: v. Alberti u. a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 12 LDG Rn. 5 a. E.). Die Beklagte durfte mit Blick auf § 15 Abs. 2 Alt. 1 LDG auch die Niederschriften über die in den strafrechtlichen Ermittlungsakten enthaltenen Aussagen, die im polizeilichen Ermittlungsverfahren eingeholt worden sind, ohne weitere Beweiserhebung verwerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1997 – 1 D 60.97 –, juris Rn. 10; Düsselberg, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 15 LDG Rn. 12).
80 
Soweit sich nach Verwertung der beigezogenen polizeilichen Ermittlungsakten noch greifbare Anhaltspunkte für weitergehende Ermittlungen ergeben hatten, hat die Beklagte diese selbst durchgeführt. So hat sie etwa ermittelt, ob sich der Kläger am 15.04.2016, an dem sich der Diebstahl einer Geldbörse mit dazugehörigem Inhalt zu Lasten eines weiteren Kollegen ereignet hat, in ihren Diensträumen aufgehalten hatte.
81 
Die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen sind aber jedenfalls nach Eintritt der oben beschriebenen Bindungswirkung nicht zu beanstanden, weil die Beklagte deswegen keine umfassende eigene Sachverhaltsaufklärung mehr betreiben musste (siehe oben).
82 
2.6 Es ist auch kein Begründungsdefizit im Sinne von § 38 Abs. 2 LDG gegeben.
83 
Die Begründung soll das Verwaltungsgericht (u. a.) in die Lage versetzen, den in der Disziplinarverfügung dargestellten und geahndeten disziplinaren Vorwurf zu überprüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 – DL 13 S 150/14 –, juris Rn. 32).
84 
Dieser Anforderung genügt die in der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung gegebene Begründung. Die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020 (Az. ... ) werden im Rahmen der Darstellung des Gangs des Disziplinarverfahrens wiedergegeben. Durch die Bezugnahme auf diese Feststellungen in der sich anschließenden Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung wird deutlich, dass sie die tatsächliche Grundlage des disziplinaren Vorwurfs bilden. Hierdurch ist die gerichtliche Prüfung möglich, ob der Kläger ein Dienstvergehen begangen hat.
85 
2.7 Die Beklagte hat den Personalrat auf Antrag des Klägers ordnungsgemäß nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Baden-Württemberg (LPVG) beteiligt. Danach wirkt der Personalrat auf Antrag des Beschäftigten bei Erlass von Disziplinarverfügungen gegen Beamte mit. Die Beteiligung und Mitwirkung des Personalrats war hier ordnungsgemäß.
86 
2.7.1 Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPVG vor. Danach unterrichtet die Dienststelle den Personalrat rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte Maßnahme und legt ihm die erforderlichen Unterlagen vor. Diesen Anforderungen hat die Beklagte genügt.
87 
Zunächst hat die Beklagte den Personalrat umfassend über die beabsichtigte Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis informiert und ihm die erforderlichen Unterlagen vorgelegt.
88 
Welche Unterlagen für eine umfassende Information des Personalrats erforderlich sind, bestimmt sich nach dem Standpunkt einer objektiven Personalvertretung. Der Personalrat muss in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben zu erfüllen (vgl. Wir-litsch, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/u. a., Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, § 71 Rn. 3). Dessen Aufgabe besteht – soweit hier relevant – gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 LPVG darin, auf Antrag des Betroffenen bei Erlass einer Disziplinarverfügung mitzuwirken. Hierzu ist es erforderlich, dass er über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen im Disziplinarverfahren unterrichtet wird (vgl. Reinke, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/u. a., Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, § 81 Rn. 37). Durch die Unterrichtung darf der Personalrat dabei nicht irregeführt oder getäuscht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 – 2 C 22.87 –, juris Rn. 24).
89 
Ausgehend davon lagen dem Personalrat die erforderlichen Unterlagen vor. Die Kammer ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Berücksichtigung der Aktenlage und des Vorbringens der Beteiligten davon überzeugt (vgl. § 2 LDG i. V. m. § 108 Abs. 1 VwGO), dass dem Personalrat die in dem Schreiben der Beklagten vom 03.02.2021 benannten Unterlagen, insbesondere also der Entwurf der Abschlussverfügung der Beklagten, eine Kopie des Urteils der Kammer vom 26.11.2020, das Schreiben/die E-Mail des Klägers vom 02.02.2021, in dem dieser unter anderem die Beteiligung des Personalrats beantragt hat, und eine Kopie des Urteils des Landgerichts ... vom ... .2020, vorgelegen haben.
90 
Davon geht die Kammer nach der auf gerichtliche Anfrage abgegebenen Erklärung des Personalrats bei der Beklagten aus (siehe den Schriftsatz des Personalrats bei der Beklagten vom 27.01.2022, Bl. 105 f. der Gerichtsakte). Der Personalrat hat darin im Wesentlichen mitgeteilt, es könne bestätigt werden, dass ihm sämtliche in Vorlagen der Beklagten genannte Unterlagen vorgelegt werden müssten. In Fällen, in denen die Unterlagen der Vorlage nicht bereits beigefügt seien, würden diese umgehend bei der vorlegenden Abteilung angefordert.
91 
Die Angaben des Personalrats bei der Beigeladenen sind für die Kammer gut nachvollziehbar und auch glaubhaft.
92 
Insbesondere ergibt sich kein Widerspruch daraus, dass der Personalrat genaue Datumsangaben zu den in dem Schreiben der Beklagten vom 03.02.2021 benannten Unterlagen gemacht hat, obwohl diese nach seinen eigenen Angaben aus Datenschutzgründen nicht archiviert worden sind und damit nicht mehr vorhanden sind. Denn das genannte Schreiben der Beklagten, aus dem die von dem Personalrat wiedergegebenen Datumsangaben ersichtlich waren, liegt dem Personalrat noch vor, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 03.03.2022 klarstellend mitgeteilt hat.
93 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist auch nicht von einer „offensichtlichen Gefälligkeitsbescheinigung“ des Personalrats auszugehen. Daran könnte man allenfalls dann denken, wenn der Personalrat bei der Beklagten auf gerichtliche Anfrage bestätigt hätte, ihm hätten die in dem Schreiben der Beklagten vom 03.02.2021 benannten Unterlagen vorgelegen, obwohl sie nach seinen Angaben nicht archiviert worden sind. Eine solche Bestätigung hat der Personalrat aber gerade nicht abgegeben, sondern sich lediglich zu seiner allgemein geübten Verwaltungspraxis bei der Bearbeitung von Personalratsvorlagen geäußert.
94 
Im Hinblick auf die nachvollziehbar und glaubhaft dargestellte Verwaltungspraxis ist aber anzunehmen, dass der Personalrat die in dem Schreiben der Beklagten vom 03.02.2021 benannten Unterlagen vor seiner Entscheidung jedenfalls nachgefordert hätte, sollten diese – wofür es allerdings keine greifbaren Anhaltspunkte gibt – der Personalratsvorlage betreffend den Kläger nicht bereits beigefügt gewesen sein (vgl. zur Bedeutung der Informationsansprüche des Personalrats gegenüber der Dienststelle näher unten).
95 
Im Hinblick auf die Unterlagen, die dem Personalrat vorgelegen haben, ergab sich das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen für ihn im Wesentlichen aus dem Entwurf der Abschlussverfügung und den tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020.
96 
Es ist unschädlich, dass dem Personalrat nicht die Ermittlungsakten der Beklagten vorlagen. Zwar gehören diese Akten (einschließlich etwaig vorhandener Beiakten) der Sache nach zu den nach § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 2 LPVG vorzulegenden Unterlagen (vgl. Reinke, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/u. a., Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, § 81 Rn. 37). Die Ermittlungsakten bestanden hier aus den Disziplinarakten, in der auch Kopien von Unterlagen betreffend das von der Staatsanwaltschaft ... gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren (Az. ... ) enthalten waren. Die Ermittlungsakten sind allerdings Bestandteil der Personalakten und dürfen damit entsprechend § 71 Abs. 1 Satz 3 LPVG nur mit Einwilligung des Klägers übermittelt werden (vgl. allgemein Reinke, a. a. O.). Eine solche Einwilligung des anwaltlich vertretenen Klägers hat jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
97 
Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellte, dass die Beklagte dem Personalrat von sich aus nicht alle in dem Schreiben der Beklagten vom 03.02.2021 benannten Unterlagen vorgelegt und dieser die Unterlagen auch nicht nachgefordert hatte, führte dies aus den nachfolgenden Gründen nicht zur Ordnungswidrigkeit der Beteiligung und Mitwirkung des Personalrats und damit nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Disziplinarverfügung.
98 
Die von der Dienststelle zu erfüllende Unterrichtungspflicht korrespondiert mit einem entsprechenden Informationsanspruch des Personalrats. Sowohl die Unterrichtungspflicht der Dienstelle als auch der Informationsanspruch dienen dazu, dem Personalrat Informationen über alle jeweils bedeutsamen Tatsachen und Gesichtspunkte zu verschaffen, um diesem die rechtzeitige und sachkundige Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Ziel ist es, dass der Personalrat über den gleichen Informationsstand wie die Dienststelle verfügt (vgl. Wirlitsch, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/u. a., Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, § 71 Rn. 3). Da der Personalrat als Repräsentant der Beschäftigten der Dienststelle selbst- und eigenständig gegenüber der Dienststelle agiert (vgl. nur Scholz, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/u. a., Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, § 1 Rn. 22 und § 2 Rn. 2), obliegt es nicht nur dieser, dieses Ziel zu erreichen. Ist der Personalrat also der Auffassung, dass die von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht genügen, hat er seinen gegebenenfalls bestehenden (ergänzenden) Informationsanspruch (vgl. auch § 82 Abs. 3 LPVG) gegenüber der Dienststelle geltend zu machen. Unterbleibt dies, auch wenn eine Geltendmachung aus der Sicht einer objektiven Personalvertretung möglicherweise zweckdienlich gewesen wäre, wird dadurch die Beteiligung bzw. die Mitwirkung des Personalrats grundsätzlich nicht ordnungswidrig. Denn da der Personalrat die Gesamtheit der Beschäftigten repräsentiert, liegen dessen Säumnisse in der Sphäre des betroffenen Beschäftigten. Durch solche Säumnisse des Personalrats wird die den Beschäftigten betreffende Maßnahme nicht rechtswidrig.
99 
Etwas Anderes gilt allerdings dann, wenn die beschriebene Wechselbeziehung zwischen der Unterrichtungspflicht der Dienststelle und dem Informationsanspruch des Personalrats gestört ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die dem Personalrat im ersten Schritt von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Informationen völlig unzureichend gewesen sind und keinen Anlass für die Geltendmachung von Informationsansprüchen geboten haben oder die Geltendmachung bzw. die Erfüllung des Informationsanspruchs durch die Dienststelle vereitelt worden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
100 
Insbesondere ist die Geltendmachung eines Informationsanspruchs seitens des Personalrats durch die Beklagte nicht vereitelt worden. Soweit das Vorbringen des Klägers darauf abzielt, dass dies wegen des Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Maßnahme der Fall gewesen sei, dringt er damit nicht durch. Denn es gibt keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Personalrat aus diesem Grund von seinem Informationsanspruch keinen Gebrauch gemacht hat. Für diese Annahme spricht, dass der Personalrat den Hinweis nicht beanstandet und seine Zustimmung zu der Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis erteilt hat.
101 
Die Beklagte hat den Personalrat durch die von ihr vorgenommene Unterrichtung auch nicht irregeführt oder getäuscht.
102 
Zwar trifft es zu, dass die Beklagte das Urteil der Kammer vom 26.11.2020 in ihrem Schreiben an den Personalrat ungenau wiedergibt, indem sie ausführt, „in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe […] [sei] aber darauf hingewiesen [worden], dass mit der inzwischen rechtskräftigen Verurteilung des Beamten durch das Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020 die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis materiell rechtlich zulässig ist und damit nochmals verfügt werden kann“. Denn die Kammer hat dies in dem genannten Urteil im Ergebnis offengelassen, weil es darauf wegen der formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 28.02.2019 nicht entscheidungserheblich ankam.
103 
Es ist aber ausgeschlossen, dass diese Ungenauigkeit den Personalrat irregeführt  oder getäuscht hat. Eine Irreführung oder Täuschung erscheint denkbar, wenn die Beklagte den Personalrat mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 2 LPVG nur unvollständig unterrichtet hätte (vgl. in diesem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen –, Beschluss vom 24.06.1997 – PL 15 S 261/96 –, juris, auf den der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ohne Nennung eines konkreten Aktenzeichens wohl Bezug genommen hat und der einen Sachverhalt betraf, in dem dem Personalrat relevante Unterlagen, namentlich die Bewerbungsunterlagen von Konkurrenten um ein Beförderungsamt, nicht vorgelegen hatten). Ein solcher Fall ist hier aus den oben dargestellten Gründen aber nicht gegeben. Insbesondere lag dem Personalrat eine Kopie des Urteils der Kammer vom 26.11.2020 vor (siehe oben). Aus den Urteilsgründen konnte der Personalrat ersehen, dass die Kammer die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis im Ergebnis offengelassen hatte. Da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 03.02.2021 das Urteil der Kammer mehrfach genannt und auf die dortigen Ausführungen verwiesen hat (vgl. Seite 2 des vorbezeichneten Schreibens, dort im 2. und 3. Absatz), hatte es dem Personalrat Anlass gegeben, sich mit dem beigefügten Urteil – insgesamt – näher auseinanderzusetzen.
104 
Schließlich wäre von einer Irreführung oder Täuschung auch dann nicht auszugehen, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellte, dass das Urteil der Kammer vom 26.11.2020 dem Schreiben der Beklagten vom 03.02.2021 nicht beigefügt gewesen ist. Denn im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen bestand für den Personalrat jedenfalls Anlass, das Urteil vor seiner Entscheidung bei der Beklagten nachzufordern. Sollte dies – unterstellt – unterblieben sein, könnte der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil ein solches Säumnis seiner Sphäre zuzurechnen wäre (siehe oben) und deshalb die streitgegenständliche Disziplinarverfügung dadurch nicht rechtswidrig werden könnte.
105 
Die Beklagte hatte den Personalrat auch rechtzeitig unterrichtet.
106 
Der Personalrat muss so zeitnah unterrichtet werden, dass diesem die wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. Wirlitsch, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/u. a., Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, § 71 Rn. 7). Im Hinblick auf die Selbst- und Eigenständigkeit des Personalrats kommt insoweit einer etwaig vorhandenen Geschäftsordnung, in der der Personalrat seine Aufgabenwahrnehmung näher ausgestaltet, besondere Bedeutung zu.
107 
Im Hinblick darauf hat die Beklagte den Personalrat rechtzeitig unterrichtet. Denn gemäß § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Personalrates der ... (vgl. Blatt 109 bis 113 der Gerichtsakte) werden Unterlagen für die Sitzungen des Personalrats grundsätzlich bis zu einem Annahmeschluss berücksichtigt. Dieser ist bei Personalangelegenheiten am Tag vor der Sitzung um 14 Uhr und für sonstige Unterlagen oder Vorlagen drei Arbeitstage vor der Sitzung. Die sich aus § 1 Abs. 3 ergebenden Fristen hat die Beklagte ersichtlich eingehalten. Da es vorliegend um eine Personalangelegenheit ging, war Annahmeschluss der Tag vor der Sitzung des Personalrats, die am 08.02.2021 stattgefunden hat; maßgeblich war hier also der 07.02.2021 um 14 Uhr. Es ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass dem Personalrat das mit Hauspost übermittelte Schreiben der Beklagten vom 03.02.2021 nebst den dort genannten Unterlagen spätestens bereits am 04.02.2021 zugegangen ist.
108 
Im Übrigen führte hier aber auch ein unterstellter Verstoß gegen die Pflicht zur – rechtzeitigen – Unterrichtung nicht zur Ordnungswidrigkeit der Beteiligung und Mitwirkung des Personalrats, weil es in dessen Sphäre und damit der des Klägers liegt, wenn der Personalrat der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme gleichwohl zustimmt (siehe zur grundsätzlich fehlenden Relevanz von Säumnissen des Personalrats für die ordnungsgemäße Beteiligung und Mitwirkung bereits oben). In einem solchen Fall wird die Disziplinarverfügung nicht rechtswidrig.
109 
2.7.2 Die Beteiligung und Mitwirkung des Personalrats war – entgegen der Rechtsauffassung des Klägers – auch nicht deshalb ordnungswidrig, weil die Beklagte ihn in ihrem Schreiben vom 03.02.2021 darum gebeten hat, dieser möge wegen Eilbedürftigkeit der Maßnahme bereits in seiner Sitzung am 08.02.2021 entscheiden.
110 
Die Bitte der Beklagten war auf die Herstellung des Einvernehmens bezüglich einer Friständerung im Einzelfall im Sinne von § 82 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 7 LPVG gerichtet. Dies ergibt eine Auslegung der Erklärung der Beklagten entsprechend § 133 und § 157 BGB und ist nicht zu beanstanden.
111 
Nach den genannten Vorschriften kann die Dienststelle – soweit hier relevant – die Frist des § 76 Abs. 6 Satz 1 LPVG, wonach der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung der Dienststelle innerhalb von drei Wochen mitzuteilen ist, in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Personalrat abkürzen. Die Dienststelle muss hierfür einen nachvollziehbaren Grund nennen (vgl. Reinke, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/u. a., Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, § 76 Rn. 22).
112 
Ausgehend davon lagen hier die Voraussetzungen für eine Fristabkürzung im Einzelfall vor.
113 
Die Beklagte hat für ihre Bitte um Fristabkürzung in dem Schreiben vom 03.02.2021 einen nachvollziehbaren Grund genannt. Zwar reichte hierfür die Angabe „Eilbedürftigkeit der Maßnahme“ nicht aus. Allerdings hat die Beklagte dazu ergänzende Angaben gemacht, indem sie den Personalrat sinngemäß darauf hinwies, dass die erforderliche Zustimmung ihres Vorstands zu der beabsichtigten Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis gegebenenfalls bereits in dessen Sitzung am 25.02.2021 erteilt werden könnte. Damit war für den Personalrat aber erkennbar, dass es der Beklagten um den zügigen Abschluss des seit 04.05.2018 eingeleiteten Disziplinarverfahrens ging. Darin liegt mit Blick auf das im Disziplinarverfahren geltende Beschleunigungsgebot ein nachvollziehbarer Grund (vgl. § 37 Abs. 3 LDG und Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 2 Rn. 7).
114 
Der Personalrat hat sein Einvernehmen zu der erbetenen Fristabkürzung im Einzelfall konkludent erteilt, in dem er in seiner Sitzung am 08.02.2021 der beabsichtigten Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis zustimmte und dies der Beklagten bereits mit Schreiben vom 11. Februar 2021 mitteilte.
115 
Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellte, dass dieses Vorgehen insgesamt rechtswidrig war oder die Beklagte nicht eine Fristabkürzung im Einvernehmen, sondern im Wege der einseitigen Erklärung nach § 82 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 6 Satz 2 LPVG vorgenommen hat und dies rechtswidrig war, wäre die Beteiligung und Mitwirkung des Personalrats deshalb nicht ordnungswidrig. Denn eine rechtwidrige Fristabkürzung führte nur dazu, dass die Billigungsfiktion des § 82 Abs. 4 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 6 Satz 2 LPVG nicht eintreten könnte. Für diese (beschränkte) Rechtfolgenwirkung spricht die selbst- und eigenständige Rolle des Personalrats (siehe oben). Dieser hat einer aus seiner Sicht rechtwidrigen Fristabkürzung gegebenenfalls zu widersprechen oder seine Zustimmung zum beabsichtigten Erlass der Disziplinarverfügung zu verweigern (vgl. allgemein Reinke, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/u. a., Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, § 76 Rn. 19). Auf den Eintritt der Billigungsfiktion kommt es vorliegend aber gar nicht an, weil der Personalrat nach seinem Schreiben vom 11. Februar 2021 dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung in seiner Sitzung am 08.02.2021 ausdrücklich zugestimmt hat.
116 
3. Die verfügte Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis in Ziffer 1 der angegriffenen Verfügung ist materiell rechtmäßig.
117 
3.1 Hat der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Ein Beamter begeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Danach liegen die Voraussetzungen für die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis vor.
118 
3.2 Der Kläger hat ein – einheitlich zu bewertendes – Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG, also die schuldhafte Verletzung von diesem obliegenden Dienstpflichten, begangen (vgl. allgemein zum Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens: Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 10 LDG Rn. 2).
119 
3.2.1 Die Grundlage des einheitlich zu bewertende Dienstvergehen ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020. Auf die dort beschriebenen strafbaren Handlungen hat die Beklagte den ihrer Verfügung vom 03.03.2021 zu Grund gelegten Sachverhalt zuletzt beschränkt, in dem sie (strafbare) Handlungen, die nicht Gegenstand des genannten Strafurteils waren, gemäß § 10 Abs. 2 LDG aus dem Verfahren ausgeschieden hat (vgl. den entsprechenden Aktenvermerk auf Bl. 135 der Disziplinarverfahrensakte).
120 
Die Disziplinarkammer kann die tatsächlichen Feststellungen aus dem genannten Urteil des Landgerichts ... zur Grundlage ihrer eigenen rechtlichen Beurteilung machen, weil Einwände gegen ihre Richtigkeit weder (substantiiert) geltend gemacht noch ersichtlich sind. Aus ihnen ergibt sich zusammengefasst im Wesentlichen, dass der Kläger mehrfach unerlaubt Zugriff auf das Geld und die sonstigen Vermögensgegenstände von Kollegen sowie der Bundesrepublik Deutschland genommen und die so erlangten Gegenstände teilweise für die Begehung von weiteren Delikten zu Lasten Dritter verwendet hat.
121 
3.2.2 Ausgehend davon hat der Kläger seine ihm obliegende Dienstpflicht schuldhaft verletzt, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen auszuüben (vgl. § 34 Satz 2 BeamtStG), indem er am ... .2016, am ... .2018 und am ... .2018 sowie im Zeitraum vom ... .2016 bis zum ... .2017 vorsätzlich unerlaubt Zugriff auf Gelder und (Vermögens-)Gegenstände seiner Kollegen und der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamts ... genommen hat. Denn die erwähnte Dienstpflicht ist betroffen, wenn der Beamte sich – wie hier – unberechtigt Geld oder sonstige Vermögensgegenstände des Dienstherrn, eines Kollegen oder eines außenstehenden Dritten verschafft (vgl. Eckstein, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, MD Rn. 26 f.).
122 
Zugleich hat er hierdurch die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft missachtet. Denn der Kläger hat die an den erwähnten Daten begangenen Straftaten während seines Dienstes begangen (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2003 – DL 17 S 2/03 –, juris Rn. 42; Eckstein, a. a. O., MD Rn. 38).
123 
3.2.3 Die beschriebenen Dienstpflichten hat der Kläger außerdem durch die am ... .2016, ... .2016, ... .2016 und am ... .2016 begangenen Betrugs- und Urkundendelikte verletzt.
124 
Eine Verletzung der Pflicht zur Uneigennützigkeit im Sinne von § 34 Satz 2 BeamtStG ist gegeben, weil sich der Kläger durch die Delikte unrechtmäßig bereichert und hierdurch verschiedene Unternehmen als außenstehende Dritte geschädigt hat.
125 
Gleichzeitig ist von einem Verstoß gegen die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten im Sinne von § 34 Satz 3 BeamtStG auszugehen.
126 
Zwar ist festzustellen, dass es sich um Straftaten außerhalb des Dienstes handelt, weil der Kläger die wesentlichen Tathandlungen außerhalb seiner Dienstzeit begangen hat. In diesem Zusammenhang ist deshalb zu beachten, dass ein solches Verhalten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen ist, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
127 
Danach ist hier aber von Dienstvergehen auszugehen, weil die außerhalb des Dienstes begangenen Straftaten in einem engen Zusammenhang mit denen während des Dienstes stehen. Dieser Zusammenhang ergibt sich daraus, dass die Straftaten außerhalb des Dienstes mithilfe von (Vermögens-)Gegenständen begangen worden sind, die der Kläger aus den während seines Dienstes begangenen Zugriffsdelikten erlangt hatte, und sie den bestohlenen Kollegen erneut in Mitleidenschaft gezogen haben, auch wenn ihm im Ergebnis kein weiterer (Vermögens-)Schaden entstanden ist. Die wiederholten Straftaten außerhalb des Dienstes, die zu einem erheblichen materiellen Schaden geführt haben, weisen auf eine hohe kriminelle Energie und Rücksichtslosigkeit des Klägers hin, die das Vertrauen der Beklagten bzw. der Allgemeinheit in dessen Person in einer für dessen Amt bedeutsamen Weise beeinträchtigt haben (siehe zum erheblichen Ausmaß des Vertrauensschadens näher unten).
128 
3.3 Bei dem beschriebenen, einheitlich zu bewertenden Dienstvergehen handelt es sich um ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
129 
3.3.1 Für die Schwere des Dienstvergehens können nach dem Verständnis, das den §§ 26 ff. LDG zugrunde liegt (vgl. Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, Seite 86), bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, z. B. der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 30.09.2013 – DL 13 S 724/13 –, juris Rn. 90 und vom 07.06.2011 – DL 13 S 1826/10 –, juris Rn. 71; Burr, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 26 LDG Rn. 10 ff.).
130 
3.3.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt eine Gesamtschau aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände die Bewertung als schweres Dienstvergehen zu.
131 
Der Kläger hat mehrfach vorsätzlich und schuldhaft sowie in strafbarer Art und Weise seine Pflichten als Beamter verletzt, indem er gegen seine Dienstpflichten zur Uneigennützigkeit gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG und zum achtungswürdigen Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Die Dienstpflichten zur Uneigennützigkeit gehören dabei zu den Kernpflichten eines jeden Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2006 – 1 D 1.06 –, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2007 – DL 16 S 23/06 –, juris Rn. 33; Eckstein, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, MD Rn. 26).
132 
Die beschriebenen Pflichtverletzungen hatten unmittelbare und gravierende Folgen für den dienstlichen Bereich und außenstehende Dritte. Vor allem durch die während des Dienstes begangenen Diebstahlsdelikte und durch den versuchten Diebstahl ist das Betriebsklima vergiftet und der Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise gestört worden (vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 21). Bei der einheitlichen Bewertung des Dienstvergehens wirkt sich belastend aus, dass es hier zahlreiche Geschädigte (etwa zwei Kollegen und verschiedene Unternehmen) gibt und der entstandene materielle Schaden bei insgesamt mehreren Tausend Euro liegt.
133 
Im Hinblick auf diese Umstände fällt bei der vorzunehmenden Gesamtschau nicht wesentlich zu Gunsten des Klägers ins Gewicht, dass diesem am ... .2018 und am ... .2018 eine „Diebesfalle“ gestellt worden war. Zwar liegt darin ein besonderer Umstand der Tatbegehung, der dazu führte, dass sich der Kläger nur wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht hat (vgl. §§ 242, 22, 23 StGB; allgemein Bosch, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 242 Rn. 41). Allerdings kann im Rahmen der Gesamtschau die rechtliche Wertung nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Versuch lediglich milder bestraft werden kann, dies aber nicht muss (vgl. § 23 Abs. 2 StGB).
134 
Keine wesentliche Bedeutung hat im Rahmen der Gesamtschau schließlich, dass die Beweggründe für die dem Kläger vorgeworfenen Taten unbekannt geblieben sind. Allerdings legt die Art der vorgeworfenen Delikte eigennützige Motive sehr nahe.
135 
3.4 Der Kläger hat durch die Begehung eines schweren Dienstvergehens das Vertrauen seiner Dienstherrin, namentlich der Beklagten, und der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren.
136 
3.4.1 Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der – wie hier – durch vom Beamten vorsätzlich begangene Straftaten hervorgerufen worden ist, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Ausgangspunkt nicht nur bei außerdienstlich, sondern auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil dies eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinare Ahndung gewährleiste (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn.17 bis 19). Daneben kommt (nur) bei außerdienstlich begangenen Straftaten auch dem ausgeurteilten konkreten Strafmaß für die Bestimmung der konkreten Maßnahme eine indizielle und präjudizielle Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 13 bis 15).
137 
Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015, a. a. O., Rn. 20). Bei außerdienstlicher Straftatbegehung ist die Zurückstufung der Orientierungspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, wenn der gesetzlich eröffnete Strafrahmen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Weist das Dienstvergehen jedoch einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten aus, reicht der Orientierungsrahmen wiederum bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 18).
138 
Übertragen auf das Landesdisziplinarrecht in Baden-Württemberg bedeutet dies, dass im Ausgangspunkt von einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn  oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des betroffenen Beamten auszugehen ist, wenn unter Berücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Orientierungsrahmens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2017 – DL 13 S 552/16 –, juris Rn. 33 f.).
139 
Ausgehend davon ist hier von einem endgültigen Vertrauensverlust bei der Beklagten als Dienstherrin und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des Klägers auszugehen.
140 
Soweit sich der Kläger wegen eines Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1 und 2, 248a, 22, 23, StGB strafbar gemacht hat, gilt Folgendes: Der Strafrahmen bei einem Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, so dass die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen ist. Dies würde selbst dann gelten, wenn man berücksichtigt, dass der am ... .2018 und am ... .2018 begangene Diebstahl jeweils nur als Versuch strafbar ist und damit gemäß § 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemildert werden kann. Denn der Strafrahmen beträgt dann immer noch drei Jahre und neun Monate und liegt somit weiterhin über dem für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlichen Orientierungsrahmen von drei Jahren. Dem ausgeurteilten Strafmaß kommt bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine indizielle Bedeutung mehr zu, weil es sich um innerdienstlich begangene Straftaten handelt (siehe oben).
141 
Soweit sich der Kläger des Weiteren wegen Betrugs in vier Fällen, in zwei Fällen davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung, gemäß §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, ergibt sich Folgendes: Der gesetzliche Strafrahmen für einen Betrug und eine Urkundenfälschung nach den genannten Vorschriften liegt jeweils bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auch nach diesem Strafrahmen kommt die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Denn er liegt jeweils deutlich über dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Orientierungsrahmen von zwei Jahren. Dieser gilt, weil die Straftaten einen hinreichenden Dienstbezug aufweisen (siehe oben). Aus dem konkret ausgeurteilten Strafmaß, das sich nach dem Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020 im Bereich jeweils zwischen 40 und 60 Tagessätzen zu je 70 Euro bewegt und das damit deutlich im unteren Bereich des gesetzlich eröffneten Strafrahmen liegt, ergibt sich hier im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens keine abweichende Bewertung.
142 
3.4.2 Kommt damit nach dem Strafrahmen der vom Kläger begangenen Straftaten dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG in Betracht, ist weiter zu prüfen, ob im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um noch davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2017 – DL 13 S 552/16 –, juris Rn. 36). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist dabei mit Blick auf § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG auch das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen.
143 
Gemessen an diesen Grundsätzen bleibt es bei dem unter Berücksichtigung des Strafrahmens der vom Kläger begangenen Straftaten gefundenen Ergebnis, dass der Kläger das Vertrauen der Beklagten als Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
144 
Erschwerend ist hier vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger wiederholt und vorsätzlich seine Dienstpflichten als Beamter, darunter auch Kernpflichten, verletzt hat. Hierdurch hat er eine sehr hohe kriminelle Energie gezeigt.
145 
Nicht wesentlich zu seinen Gunsten wirkt sich in diesem Zusammenhang aus, dass das Geld und die Vermögensgegenstände, die Tatobjekte der ihm vorgeworfenen Diebstahlsdelikte und die teilweise Tatmittel für weitere Vermögensdelikte gewesen sind, ihm nicht im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB von seinen Kollegen anvertraut worden waren. Denn es ist zu beachten, dass der „Kollegendiebstahl“ hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung anvertrauter Gelder und Vermögensgegenstände vergleichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 21).
146 
Demgegenüber sind hier keine Milderungsgründe und Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Klägers ersichtlich, die derart ins Gewicht fallen, dass sie eine mildere Disziplinarmaßnahme als die nach dem Strafrahmen und im Übrigen auch wegen der Schwere des Dienstvergehens in Betracht zu ziehende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könnten.
147 
Soweit der Kläger insoweit (nur) geltend macht, dass er weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet sei und stets überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe, mag dies zutreffen. Daraus ergibt sich hier aber kein gewichtiger Milderungsgrund. Denn ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen fällt regelmäßig nicht derart ins Gewicht, dass gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen. Denn jeder Beamte ist generell verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- und vertrauenswürdig, insbesondere gesetzestreu, zu verhalten. Eine langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind deshalb geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2018 – 3d A 1976/17.O –, juris Rn. 132). So liegt es wegen der Schwere des von dem Kläger begangenen Dienstvergehens auch hier.
148 
Zuletzt besteht hier auch nicht deshalb ein Rest an Vertrauen zu dem Kläger, weil sich Bezugspunkte des nach objektiven Kriterien zu bestimmenden Vertrauens allgemein nicht nur aus dem allgemeinen Status als Beamter, sondern daneben auch aus dessen konkretem Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung ergeben (vgl. allgemein Burr, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 26 LDG Rn. 25 f.).
149 
Hintergrund für diese Differenzierung ist, dass der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der pflichtgemäßen Amtsführung der dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten im Einzelfall in unterschiedlichem Maße Vertrauen entgegengebracht wird. Letzteres hängt wiederum maßgeblich davon ab, in welchem Maß nach objektiver Einschätzung Vertrauen für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und eine pflichtgemäße Amtsführung erforderlich ist. Der mit strafrechtlichen Verfehlungen einhergehende, nach objektiven Kriterien zu bestimmende Vertrauensverlust kann deshalb variieren und im Einzelfall geringer oder auch höher ausfallen. Bei einem Polizisten im Streifendienst beispielsweise, der von Berufs wegen Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017 – 2 B 19.16 –, juris Rn. 12) und dem der Dienstherr und auch die Allgemeinheit, zu der auch dessen Kollegenkreis gehört, gerade in diesem Punkt besonderes Vertrauen entgegenbringt, fällt der Vertrauensverlust dementsprechend besonders hoch aus, wenn dieser Straftaten begeht. Demgegenüber kann der Vertrauensverlust bei Straftaten eines „einfachen“ Sachbearbeiters ohne hervorgehobene dienstliche Stellung im Einzelfall (etwas) geringer ausfallen.
150 
Gemessen an diesen Maßstäben ist hier kein Rest an Vertrauen in eine pflichtgemäße Amtsführung des Klägers mehr gegeben.
151 
Zwar ist der Kläger „nur“ ein Sachbearbeiter bei der Beklagten, der keine hervorgehobene dienstliche Stellung innehatte. Dennoch fällt der Vertrauensverlust aus diesem Grund hier nicht deutlich geringer aus. Denn die Allgemeinheit vertraut der Funktionsfähigkeit der Verwaltung bei der Beklagten und daraus abgeleitet auch der pflichtgemäßen Amtsführung der bei ihr beschäftigten Beamtinnen und Beamten in erhöhtem Maß. Dementsprechend fällt auch der Vertrauensverlust bei der Beklagten als Dienstherrin, die dem in sie gesetzten Vertrauen gerecht werden muss, nicht geringer aus.
152 
Die Beklagte ist die ... und genießt wegen der von ihr wahrgenommen Aufgaben in der Bevölkerung allgemein besonderes Ansehen und Vertrauen. Die Beklagte ist – nach ihren eigenen unbestritten gebliebenen Angaben – als ... Ansprechpartner für rund ... Millionen Versicherte sowie mehr als ... Unternehmen im Land. Sie zahlt an ... Millionen Menschen ... im In- und Ausland aus und verwaltet ein Haushaltsvolumen von 24 Milliarden Euro (vgl. ergänzend auch das Unternehmensprofil der ..., abrufbar über deren Homepage, dort unter dem Reiter „ ... “; zuletzt abgerufen am: 10.03.2022). Über die Bewilligung von ... nach gesetzlichen und rechtsstaatlichen Kriterien sichert sie die Finanzgrundlage für ... in ganz Baden-Württemberg.
153 
Vor diesem Hintergrund bringt die Allgemeinheit auch der pflichtgemäßen Amtsführung des Klägers in erhöhtem Maß Vertrauen entgegen, zumal dessen konkrete Tätigkeit bei der Beklagten durchaus verantwortungsvoll gewesen ist. Denn dieser war zuletzt im Bereich der Qualitätssicherung und der Einrichtungsbetreuung „ ... “ bei der Beklagten eingesetzt. Diese Tätigkeit hat die Beklagte – nach ihren eigenen unbestritten gebliebenen Angaben – der mittleren Korruptionsgefährdungsstufe zugeordnet, weil die Bewertung der Einrichtungen durch den Kläger erhebliche finanzielle Auswirkungen für diese haben kann.
154 
4. Die verfügte Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der monatlichen Bezüge des Klägers in Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung sind ebenfalls materiell-rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 LDG. In der Begründung ihres Bescheids weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Dienstenthebung mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem Ablauf des Monats der Zustellung der angegriffenen Verfügung wirksam werde (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 LDG). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen sind weder (substantiiert) geltend gemacht noch ersichtlich.
155 
5. Die von der Beklagten getroffene Kostenentscheidung in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Verfügung ist hingegen materiell rechtswidrig.
156 
Wird eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen, trägt der Beamte gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LDG die Kosten des Verfahrens. Beruht die Maßnahme nur auf einzelnen der ihm zur Last gelegten Handlungen, können die Kosten gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn verhältnismäßig geteilt werden.
157 
Kommt eine Ausnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG, beispielsweise – wie hier – im Fall des Ausscheidens bestimmter Handlungen aus dem Disziplinarverfahren gemäß § 10 Abs. 2 LDG (siehe oben und vgl. allgemein Düsselberg, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 39 Rn. 5), in Betracht, setzt eine rechtmäßige Kostenentscheidung nach § 39 Abs. 2 LDG vor diesem Hintergrund eine Ermessensentscheidung voraus, ob hiervon Gebrauch gemacht wird oder nicht.
158 
Hier ist aber anzunehmen, dass es an einer solchen Ermessensentscheidung fehlt, weil es an einer auf § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG bezogenen Begründung in der streitgegenständlichen Verfügung mangelt.
159 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 LDG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger sind die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
160 
7. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die vom Verwaltungsgericht gemäß § 2 LDG in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zu prüfenden gesetzlichen Zulassungsgründe nicht vorliegen. Insbesondere haben die sich hier stellenden Rechtsfragen hinsichtlich der Konkretisierung des Dienstvergehens, der unterbliebenen Erstanhörung des Klägers und der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lassen sich vielmehr in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten.

Gründe

38 
Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
39 
Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Beklagten vom 03.03.2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 2 LDG i. V. m. § 21 Satz 1 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nur die Kostenentscheidung in deren Ziffer 3 ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (vgl. die zuvor genannten Vorschriften).
40 
1. Die Kammer überprüft die auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichtete streitgegenständliche Verfügung auf der Grundlage des von dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beklagten als zuständiger Disziplinarbehörde (vgl. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 3 LDG, ... ) dieser Verfügung zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 2 LDG i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.01.2021 – DL 16 S 1268/19 –, juris Rn. 99, vom 03.06.2014 – DL 13 S 150/14 –, juris Rn. 26 und vom 07.06.2011 – DL 13 S 1826/10 –, juris Rn. 65).
41 
Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung am 03.03.2021 (vgl. allgemein Burr, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 21 AGVwGO Rn. 4). Danach ist hier insbesondere das Beamtenstatusgesetz in der bis zum 06.07.2021 gültigen Fassung anzuwenden.
42 
2. Die genannte Verfügung ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und leidet nicht an einem zur deren Aufhebung führenden formellen Fehler.
43 
2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die nach § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LDG (u. a.) für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 LDG erforderliche Zustimmung der höheren Disziplinarbehörde vorliegt. Denn nach Aktenlage hat der Vorstand der Beklagten, der gemäß ... höhere und oberste Disziplinarbehörde ist, der Entfernung des Klägers aus seinem Beamtenverhältnis zuletzt mit Beschluss am 25.02.2021 zugestimmt.
44 
2.2 Die Verfügung ist nicht wegen einer mangelhaften Unterrichtung des Klägers über das ihm vorgeworfene Dienstvergehen im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Var. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 LDG aufzuheben. Allerdings hat die Beklagte dem Kläger bei der Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens (vgl. § 11 Abs. 1 Var. 1 LDG) und dessen (konkludenter) Ausdehnung (vgl. § 11 Abs. 1 Var. 2 LDG) nur unvollständig eröffnet, „welches Dienstvergehen“ ihm zur Last gelegt wird (vgl. aber § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG). Dieser Verfahrens- und Formfehler ist auch nicht nachträglich geheilt worden. Eine Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung scheidet aber wegen § 2 LDG in Verbindung mit § 46 LVwVfG aus.
45 
2.2.1 Die Beklagte hat dem Kläger entgegen § 11 Abs. 1 Var. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 LDG nur unvollständig eröffnet, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird, obwohl die Aufklärung des Sachverhalts hierdurch nicht gefährdet worden wäre (vgl. § 11 Abs. 1 LDG a. E.).
46 
Zunächst hat die Beklagte den Kläger bei der Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 04.05.2018 – entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LDG – nur unvollständig eröffnet, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Die Beklagte hat sich in der Verfügung im Wesentlichen darauf beschränkt, die dem Kläger in der Disziplinarverfügung vorgeworfenen „Kollegendiebstähle“ vom ... .2016 und (u. a.) vom ... . bzw. ... .2018 nach Art, Zeit und Ort zu konkretisieren und ihm ihre vorläufige rechtliche Bewertung hierzu zu eröffnen (vgl. allgemein zum Umfang der Unterrichtungspflicht: Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 11 LDG Rn. 3). Die dem Kläger in der Disziplinarverfügung vom 03.03.2021 als Dienstvergehen letztlich vorgehaltenen (Tat-)Handlungen im Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Betrugs- und Urkundsdelikten vom ... .2016, ... .2016, ... .2016 und vom ... .2016 und dem vorgeworfenen Diebstahl eines Absenderstempels des Bundesamts ... im Zeitraum vom ... .2016 bis ... .2017 hat sie hingegen dort nicht beschrieben.
47 
Dies mag zwar daran liegen, dass die Beklagte das Disziplinarverfahren erst später wegen der fortgeschrittenen polizeilichen Ermittlungen auf diese (Tat-)Handlungen im Sinne von § 10 Abs. 1 LDG ausgedehnt hat. Die Beklagte hat dem Kläger aber auch anlässlich der lediglich konkludent erfolgten Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf die beschriebenen weiteren (Tat-)Handlungen – entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 LDG – nicht eröffnet, welche Dienstvergehen ihm insoweit zur Last gelegt werden. Dieser Verstoß wiegt hier besonders schwer, weil die Beklagte die Ausdehnung nicht gemäß § 10 Abs. 3 LDG aktenkundig gemacht und den Kläger hierüber auch nicht unterrichtet hat (vgl. allgemein zur Unterrichtung des betroffenen Beamten im Fall einer Ausdehnungsentscheidung: Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 11 LDG Rn. 6).
48 
2.2.2 Der sich aus dem Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Var. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 LDG ergebende Verfahrensfehler ist nicht nachträglich geheilt worden.
49 
Allerdings spricht viel dafür, dass die Heilung eines solchen Verfahrensfehlers gemäß § 2 LDG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG vor der abschließenden Anhörung des Beamten im Sinne von § 20 LDG, die wiederum vor dem Erlass der Abschlussverfügung vorgesehen ist, grundsätzlich möglich ist. Nach § 2 LDG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung grundsätzlich geheilt werden, wenn die erforderliche Anhörung nachgeholt wird. Diese Regelung ist auf einen Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten aus § 11 Abs. 1 Var. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 LDG entsprechend anwendbar, weil diese in einem untrennbaren systematischen Zusammenhang mit der Pflicht zur Erstanhörung des betroffenen Beamten aus § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 2 LDG stehen. Die Heilung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Erstanhörung ist vor der abschließenden Anhörung des betroffenen Beamten möglich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 – DL 13 S 150/14 –, juris Rn. 28).
50 
Einer tiefergehenden Prüfung und abschließenden Entscheidung bedarf dies hier aber nicht. Denn eine Heilung konnte jedenfalls nicht eintreten, weil die Beklagte bis zu dem beschriebenen Zeitpunkt, also vor der abschließenden Anhörung des Klägers im Sinne von § 20 LDG, die mit Schreiben vom 12. Januar 2021 erfolgt ist, keine Verfahrenshandlungen zur nachträglichen Erfüllung ihrer Pflichten aus § 11 Abs. 1 Var. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 LDG unternommen hat. Auf das Urteil der Kammer vom 26.11.2020 (Az. DL 17 K 2371/19) hat die Beklagte lediglich das Disziplinarverfahren aktenkundig beschränkt (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 LDG) und den Kläger mit bereits genanntem Schreiben abschließend zu dem Ergebnis des internen Ermittlungsverfahrens gemäß § 20 LDG angehört.
51 
2.2.3 Eine Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung scheidet aber wegen § 2 LDG in Verbindung mit § 46 LVwVfG aus.
52 
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der – wie hier – nicht nach (§ 2 LDG in Verbindung mit) § 44 LVwVfG nichtig ist, kann danach nicht allein deshalb beansprucht werten, weil er – soweit hier relevant – unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
53 
Letzteres ist hier der Fall. Denn die unzureichende Unterrichtung des Klägers über das ihm vorgeworfene Dienstvergehen anlässlich der Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens hat die streitgegenständliche Verfügung der Beklagten offensichtlich nicht beeinflusst.
54 
Offensichtlichkeit im Sinne von § 46 LVwVfG ist gegeben, wenn die fehlende Kausalität klar erkennbar ist, gleichsam „ins Auge springt“. Dies ist bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2013 – 2 B 60.13 –, juris Rn. 11 m. w. N.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 46 Rn. 33 f.; Schemmer, in: BeckOK VwVfG, Stand: 01.10.2021, § 46 Rn. 41 f.; jeweils m. w. N.).
55 
Auch in Anwendung dieser strengen Maßstäbe lässt sich ausschließen, dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung des Klägers anlässlich der Einleitung und der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens über das ihm vorgeworfene Dienstvergehen gemäß § 11 Abs. 1 Var. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 LDG eine andere Entscheidung als die angegriffene Verfügung getroffen hätte. Denn es ist vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung – auch für den Kläger – erkennbar gewesen, „welches Dienstvergehen“ (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG) die Beklagte ihm zur Last legt.
56 
Denn während des Disziplinarverfahrens ist die in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG geregelte Bindungswirkung an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020 (Az. ... ) eingetreten, das ausreichende und widerspruchsfreie sowie nicht offenbar unrichtige Feststellungen enthält (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG und allgemein zu den Anforderungen an den Eintritt der Bindungswirkung im Fall eines wie hier gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteils Nonnenmacher, in: v. Alberti u. a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 14 LDG Rn. 5; Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 14 Rn. 2), weil das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt wie das genannte Strafurteil zum Gegenstand hatte. Letzteres gilt deshalb, weil die Beklagte den disziplinaren Vorwurf vor Erlass der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung auf die bindenden tatsächlichen Feststellungen des genannten Strafurteils beschränkt hatte. Dies ergibt eine Auslegung des aktenkundigen Vermerks der Beklagte betreffend die Beschränkung des Disziplinarverfahrens gemäß § 11 Abs. 2 und 3 LDG (vgl. Bl. 135 der Disziplinarverfahrensakte).
57 
Im Hinblick darauf hätte eine die Entscheidung der Beklagten möglicherweise beeinflussende Unsicherheit über die Frage, „welches Dienstvergehen“ (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG) dem Kläger zur Last gelegt wird, aber nur dann entstehen können, wenn die Beklagte zusätzliche Vorwürfe, die nicht Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers gewesen sind, aufgegriffen hätte oder wenn dies bis zum Erlass der Disziplinarverfügung unklar geblieben wäre. So liegt es hier aber ersichtlich nicht. Denn die Beklagte hatte – wie soeben dargestellt – den disziplinaren Vorwurf vor Erlass der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung auf die bindenden tatsächlichen Feststellungen des genannten Strafurteils beschränkt. Das Ergebnis dieser Beschränkung, also die Reduzierung des disziplinaren Vorwurfs auf die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG bindenden tatsächlichen Feststellungen des oben genannten Urteils des Landgerichts ..., ergab sich für den Kläger in hinreichender Klarheit aus dem Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2021, so dass dieser im Rahmen der abschließenden Anhörung gemäß § 20 LDG auch die Möglichkeit zu umfassenden verteidigenden Einlassungen hatte. Dadurch ist dessen Anspruch auf rechtliches Gehör erfüllt worden. Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger im disziplinargerichtlichen Verfahren nicht konkret dargelegt hat, zu welchem Umstand des ihm in der angegriffenen Disziplinarverfügung zur Last gelegten Dienstvergehens er sich vorher nicht habe ausreichend äußern können.
58 
2.3 Die Verfügung ist nicht wegen einer unterbliebenen Belehrung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG formell rechtswidrig und aus diesem Grund aufzuheben.
59 
Die Beklagte hat aber gegen ihre Pflicht zur Belehrung des Klägers verstoßen. Zwar wurde der Kläger mit Verfügung vom 04.05.2018 über die Einleitung eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens informiert. Über seine Verfahrensrechte im Disziplinarverfahren gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG wurde er aber nicht belehrt. Ist die Belehrung unterblieben, darf als (einzige) Rechtsfolge die Aussage des Beamten gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 LDG nur mit dessen Zustimmung zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. Düsselberg, in: v. Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 15 LDG Rn. 30). Verstößt die Disziplinarbehörde dagegen, führt das zu einem Verfahrensfehler (vgl. allgemein Ramsauer, in Kopp/ders., VwVfG, 20. Auflage 2019, § 24 Rn. 29a).
60 
Hier liegt indes schon keine „Aussage des Beamten“ im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 LDG vor, an die ein Verwertungsverbot anknüpfen könnte. Denn der Kläger hat nur im Rahmen der Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2018 eine Stellungnahme abgegeben, die dem Schreiben seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 02.01.2019 beigefügt gewesen ist. Es handelt sich um eine Aussage, die außerhalb einer Anhörungssituation gemacht worden ist, und die daher unabhängig von einer Belehrung nach § 11 Abs. 2 LDG verwertbar bleibt (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts [LDNOG] vom 15.07.2008; LT-Drs. 14/2996, Seite 69).
61 
2.4 Die Verfügung ist auch nicht wegen der unterbliebenen Erstanhörung des Klägers nach § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 2 LDG aufzuheben. Die Beklagte hat allerdings den sich daraus ergebenden wesentlichen Verfahrensfehler nicht durch Nachholung der Erstanhörung gemäß § 2 LDG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt. Eine Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung scheidet aber wegen § 2 LDG in Verbindung mit § 46 LVwVfG aus.
62 
2.4.1 Die nach § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 2 LDG erforderliche Erstanhörung des Klägers hat nicht stattgefunden. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 26. November 2020 (Az. DL 17 K 2371/19) bezogen auf die mit diesem Urteil aufgehobene Verfügung vom 28.02.2019 hierzu ausgeführt (vgl. ebenda Seite 12 f.):
63 
„[…] Über das allgemeine Anhörungsrecht des § 28 LVwVfG hinaus sieht § 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 LDG eine Erstanhörung des Beamten vor (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts [LDNOG] vom 15.07.2008; LT-Drs. 14/2996, Seite 68). Es entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, dem Betroffenen zu eröffnen, welches Vergehen ihm zur Last gelegt wird, und ihn hierzu anzuhören. Dementsprechend bestimmt § 11 Abs. 3 LDG, dass dem Beamten schriftlich eine angemessene Frist für die Äußerung gesetzt wird (Satz 1). Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, die Frist einzuhalten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die Frist zu verlängern (Satz 2). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG ist dem Beamten bei der Unterrichtung oder Ausdehnung über die Einleitung (des Disziplinarverfahrens) zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 LDG).
64 
[…] Die erforderliche Erstanhörung des Klägers durch die Beklagte hat gemessen an diesen Grundsätzen nicht stattgefunden; vielmehr ist der Kläger nur vor Erlass der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung durch Schreiben vom 06.11.2018 bzw. vom 09.11.2018 mit Fristsetzung (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 LDG) abschließend angehört worden. Die Beklagte hat das Erstanhörungsrecht des Klägers durch ihre Verfügung vom 04.05.2018, mit dem sie unter anderem ein Disziplinarverfahren gegen diesen gemäß § 8 Abs. 1 LDG eingeleitet hat, nicht erfüllt. Denn sie hat dem Kläger in dieser Verfügung nur unvollständig eröffnet, welche Dienstvergehen ihm zur Last gelegt werden. Die Beklagte hat sich in der Verfügung im Wesentlichen darauf beschränkt, die dem Kläger in der Disziplinarverfügung vorgeworfenen „Kollegendiebstähle“ vom ... .2016 und (u.a.) vom ... . bzw. ... .2018 nach Art, Zeit und Ort zu konkretisieren und ihm ihre vorläufige rechtliche Bewertung hierzu zu eröffnen (vgl. allgemein zum Umfang der Unterrichtungspflicht: Nonnenmacher, in: v. Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 11 LDG Rn. 4). Die dem Kläger in der Disziplinarverfügung vom 28.02.2019 als Dienstvergehen vorgehaltenen (Tat-)Handlungen im Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Betrugs- und Urkundsdelikten vom ... .2016, ... .2016, ... .2016 und vom ... .2016, dem vorgeworfenen Diebstahl eines Absenderstempels des Bundesamts ... im Zeitraum vom ... .2016 bis ... .2017 sowie den unterstellten Beförderungserschleichungen vom ... .2014 und vom ... .2015 hat sie hingegen dort nicht beschrieben. Zwar mag dies daran liegen, dass die Beklagte das Disziplinarverfahren erst später wegen der fortgeschrittenen polizeilichen Ermittlungen auf diese (Tat-) Handlungen im Sinne von § 10 Abs. 1 LDG ausgedehnt hat. Dadurch hat sich das zunächst auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens bezogene Erstanhörungsrecht des Klägers (vgl. § 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LDG) aber nicht reduziert. Denn die Beklagte hat dem Kläger auch anlässlich der (konkludent) erfolgten Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf die beschriebenen weiteren (Tat-)Handlungen entgegen § 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 LDG nicht eröffnet, welche Dienstvergehen ihm insoweit zur Last gelegt werden, und ihn auch nicht auf seine Rechte insbesondere aus § 11 Abs. 2 Satz 2 LDG hingewiesen. Diese Verstöße wiegen hier besonders schwer, weil die Beklagte die Ausdehnung nicht gemäß § 10 Abs. 3 LDG aktenkundig gemacht und den Kläger hierüber auch nicht unterrichtet hat (vgl. allgemein zum erforderlichen rechtlichen Gehör im Fall einer Ausdehnungsentscheidung: Nonnenmacher, in: v. Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 11 LDG Rn. 5). Unabhängig von der unvollständigen Eröffnung der dem Kläger vorgeworfenen Dienstvergehen ist in der Disziplinarverfügung der Beklagten vom 04.05.2018 auch keine Belehrung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LDG enthalten gewesen und es fehlt außerdem an der nach § 11 Abs. 3 LDG erforderlichen konkreten Setzung von Äußerungsfristen.“
65 
Daran hält die Kammer im Kern fest und nimmt im Übrigen auf ihre obigen Ausführungen betreffend die Unterrichtung des Klägers bei Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens Bezug.
66 
2.4.2 Die Beklagte hat den sich aus der unterbliebenen Erstanhörung ergebenden Verfahrensfehler nicht durch deren Nachholung gemäß § 2 LDG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt.
67 
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erstanhörung kann grundsätzlich geheilt werden, wenn die erforderliche Anhörung nachgeholt wird. Letzteres ist nach § 45 Abs. 2 LVwVfG grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts [LDNOG] vom 15.07.2008; LT-Drs. 14/2996, Seite 69). Die Erstanhörung kann aber ihren Zweck nur noch erfüllen, wenn sie vor der abschließenden Anhörung des Beamten erfolgt, die vor dem Erlass der Abschlussverfügung vorgesehen ist (vgl. § 20 LDG und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 – DL 13 S 150/14 –, juris Rn. 28; Nonnenmacher, in: v. Alberti u. a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 11 LDG Rn. 12; weitergehend Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 11 Rn. 6: Heilung auch nach Erlass der Abschlussverfügung noch möglich). Denn nur dann hat der betroffene Beamte noch die Möglichkeit, auf die Sachverhaltsaufklärung durch eine abgegebene Äußerung oder Aussage zur Sache sowie einen Beweisantrag Einfluss zu nehmen.
68 
Danach ist eine Heilung hier ausgeschlossen, weil nur abschließende Anhörungen des Klägers vor dem Erlass der aufgehobenen Verfügung vom 28.02.2019 (siehe oben) und der streitgegenständlichen Verfügung vom 03.03.2021 (siehe das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 12. Januar 2021) im Sinne von § 20 LDG stattgefunden haben.
69 
2.4.3 Ist damit weiterhin ein wesentlicher Verfahrensfehler gegeben, kann der Kläger wegen § 2 LDG in Verbindung mit § 46 LVwVfG gleichwohl nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beanspruchen. Denn die unterbliebene Erstanhörung hat die streitgegenständliche Verfügung der Beklagten offensichtlich nicht beeinflusst, weil sich auch in Anwendung der insoweit geltenden strengen Maßstäbe (siehe hierzu bereits oben unter 2.2.3) ausschließen lässt, dass die Beklagte bei erfolgter Erstanhörung des Klägers eine andere Entscheidung als die angegriffene Verfügung getroffen hätte. Denn das Erstanhörungsrecht aus § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 2 LDG ist vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung funktionslos geworden.
70 
Die Vorschrift des § 11 LDG dient gleichermaßen dem Schutz des Beamten, der Aufklärung des Sachverhalts und der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. LT-Drs. 14/2996, Seite 68; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 – DL 13 S 150/14 – juris Rn. 27). Die in § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 2 LDG vorgesehene Erstanhörung ist vor allem ein Mittel der Sachverhaltsaufklärung. Daneben soll sie die darauf bezogenen Rechte des betroffenen Beamten (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG) wahren (vgl. Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 11 Rn. 1; ferner Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 28 Rn. 1).
71 
Im Hinblick darauf ist das Erstanhörungsrecht des Klägers vor Erlass der angegriffenen Verfügung funktionslos geworden. Denn ihm kam als Mittel der Sachverhaltsaufklärung keine wesentliche Bedeutung mehr zu, weil die Beklagte keine weiteren (in die Tiefe gehenden) Tatsachenermittlungen mehr anstellen musste, nachdem während des Disziplinarverfahrens die in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG geregelte Bindungswirkung an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020 (Az. ... ) eingetreten ist (siehe bereits oben). Insoweit hatte das Erstanhörungsrecht auch zur Wahrung der auf die Sachverhaltsaufklärung bezogenen Rechte des Klägers (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG) keine wesentliche Bedeutung mehr.
72 
Dem steht hier nicht entgegen, dass die Bindungswirkung des § 14 Abs. 1 Satz 1 begrenzt ist und insbesondere nicht strafgerichtliche Feststellungen bezüglich der Person und des Persönlichkeitsbilds des betroffenen Beamten umfasst (vgl. Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 14 Rn. 5). Diese Feststellungen können in disziplinarrechtlicher Hinsicht vor allem bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens Bedeutung haben, weil sie auf dort zu berücksichtigende Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe führen können. Die begrenzte Bindungswirkung aus § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG hindert die Annahme der Funktionslosigkeit der Erstanhörung hier aber nicht. Denn der Kläger hat den Sachverhalt, der Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung gewesen ist, im Disziplinarverfahren gerade bestritten, so dass er auch nicht zu etwaigen, die Tatbegehung gedanklich voraussetzenden Milderungsgründen vortragen konnte. Aus diesem Grund kann hier aber ausgeschlossen werden, dass sich die unterbliebene Erstanhörung auf die angegriffene Disziplinarverfügung im Ergebnis auswirken konnte. Der Kläger hat auch weder im Rahmen der abschließenden Anhörung gemäß § 20 LDG im Disziplinarverfahren noch im disziplinargerichtlichen Verfahren (konkrete) Umstände benannt, die er wegen der unterbliebenen Erstanhörung nicht habe geltend machen können. Solche Umstände sind für die Kammer im Übrigen auch nicht ersichtlich. Dies alles bestätigt, dass die Erstanhörung als Mittel der Sachverhaltsaufklärung vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung ihre Bedeutung verloren hatte.
73 
Ohne Erfolg hält der Kläger der Funktionslosigkeit schließlich entgegen, die Erstanhörung diene auch der Konkretisierung des Dienstvergehens, die bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens aber unzureichend geblieben sei. Dies wirke sich – so die sinngemäße weitere Argumentation des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung – auch auf den Eintritt der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020 (Az ... ) gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG aus, weil hierfür Voraussetzung sei, dass das Disziplinarverfahren denselben Gegenstand wie das genannte Strafurteil habe.
74 
Dem kann die Kammer nicht folgen. Es trifft zwar zu, dass die Erstanhörung auch der Konkretisierung des Dienstvergehens dient. Auch im Hinblick auf diese Konkretisierungsfunktion ist die Erstanhörung allerdings funktionslos geworden, weil vor der abschließenden Anhörung gemäß § 20 LDG und vor dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung vom 03.03.2021 klar gewesen ist, „welches Dienstvergehen“ dem Kläger zur Last gelegt wird, und dem vorgeworfenen Dienstvergehen derselbe Sachverhalt wie im genannten Strafurteil zu Grunde lag (siehe hierzu bereits die Gründe unter 2.2). Damit aber konnte „im Disziplinarverfahren“ die sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG ergebenden Bindungswirkung eintreten, die hier aus den oben dargelegten Gründen zur Funktionslosigkeit der Erstanhörung geführt hat.
75 
2.5 Die Beklagte hat die nach § 12 LDG gebotenen Ermittlungen durchgeführt.
76 
2.5.1 Danach sind die belastenden, die entlastenden und die weiteren für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Zweck der Vorschrift ist es, eine umfassende und ausgewogene Basis für die Disziplinarentscheidung zu gewinnen, die dafür notwendigen Beweise zu erheben und dabei rechtsstaatliche Standards einzuhalten (vgl. Nonnenmacher, in: v. Alberti u. a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 12 LDG Rn. 1).
77 
2.5.2 Die Beklagte hat die danach gebotenen Ermittlungen durchgeführt.
78 
Bereits vor Eintritt der Bindungswirkung an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG dürfte die Beklagte die gebotenen Ermittlungen durchgeführt haben (vgl. bereits die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 26.11.2020 – DL 17 K 2371/19 –, Seite 18 f.).
79 
Die Beklagte durfte ihre Ermittlungen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen des Klägers im Wesentlichen auf die Beiziehung der strafrechtlichen (polizeilichen) Ermittlungsakten (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 LDG) und deren Verwertung beschränken. Denn die dort enthaltenen tatsächlichen Feststellungen hatte der Kläger im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und auch im Disziplinarverfahren, in dem er anwaltlich vertreten gewesen ist, nicht substantiiert bestritten (vgl. Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 12 Rn. 5 und 8; Nonnenmacher, in: v. Alberti u. a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 12 LDG Rn. 5 a. E.). Die Beklagte durfte mit Blick auf § 15 Abs. 2 Alt. 1 LDG auch die Niederschriften über die in den strafrechtlichen Ermittlungsakten enthaltenen Aussagen, die im polizeilichen Ermittlungsverfahren eingeholt worden sind, ohne weitere Beweiserhebung verwerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1997 – 1 D 60.97 –, juris Rn. 10; Düsselberg, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 15 LDG Rn. 12).
80 
Soweit sich nach Verwertung der beigezogenen polizeilichen Ermittlungsakten noch greifbare Anhaltspunkte für weitergehende Ermittlungen ergeben hatten, hat die Beklagte diese selbst durchgeführt. So hat sie etwa ermittelt, ob sich der Kläger am 15.04.2016, an dem sich der Diebstahl einer Geldbörse mit dazugehörigem Inhalt zu Lasten eines weiteren Kollegen ereignet hat, in ihren Diensträumen aufgehalten hatte.
81 
Die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen sind aber jedenfalls nach Eintritt der oben beschriebenen Bindungswirkung nicht zu beanstanden, weil die Beklagte deswegen keine umfassende eigene Sachverhaltsaufklärung mehr betreiben musste (siehe oben).
82 
2.6 Es ist auch kein Begründungsdefizit im Sinne von § 38 Abs. 2 LDG gegeben.
83 
Die Begründung soll das Verwaltungsgericht (u. a.) in die Lage versetzen, den in der Disziplinarverfügung dargestellten und geahndeten disziplinaren Vorwurf zu überprüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 – DL 13 S 150/14 –, juris Rn. 32).
84 
Dieser Anforderung genügt die in der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung gegebene Begründung. Die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020 (Az. ... ) werden im Rahmen der Darstellung des Gangs des Disziplinarverfahrens wiedergegeben. Durch die Bezugnahme auf diese Feststellungen in der sich anschließenden Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung wird deutlich, dass sie die tatsächliche Grundlage des disziplinaren Vorwurfs bilden. Hierdurch ist die gerichtliche Prüfung möglich, ob der Kläger ein Dienstvergehen begangen hat.
85 
2.7 Die Beklagte hat den Personalrat auf Antrag des Klägers ordnungsgemäß nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Baden-Württemberg (LPVG) beteiligt. Danach wirkt der Personalrat auf Antrag des Beschäftigten bei Erlass von Disziplinarverfügungen gegen Beamte mit. Die Beteiligung und Mitwirkung des Personalrats war hier ordnungsgemäß.
86 
2.7.1 Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPVG vor. Danach unterrichtet die Dienststelle den Personalrat rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte Maßnahme und legt ihm die erforderlichen Unterlagen vor. Diesen Anforderungen hat die Beklagte genügt.
87 
Zunächst hat die Beklagte den Personalrat umfassend über die beabsichtigte Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis informiert und ihm die erforderlichen Unterlagen vorgelegt.
88 
Welche Unterlagen für eine umfassende Information des Personalrats erforderlich sind, bestimmt sich nach dem Standpunkt einer objektiven Personalvertretung. Der Personalrat muss in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben zu erfüllen (vgl. Wir-litsch, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/u. a., Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, § 71 Rn. 3). Dessen Aufgabe besteht – soweit hier relevant – gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 LPVG darin, auf Antrag des Betroffenen bei Erlass einer Disziplinarverfügung mitzuwirken. Hierzu ist es erforderlich, dass er über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen im Disziplinarverfahren unterrichtet wird (vgl. Reinke, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/u. a., Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, § 81 Rn. 37). Durch die Unterrichtung darf der Personalrat dabei nicht irregeführt oder getäuscht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 – 2 C 22.87 –, juris Rn. 24).
89 
Ausgehend davon lagen dem Personalrat die erforderlichen Unterlagen vor. Die Kammer ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Berücksichtigung der Aktenlage und des Vorbringens der Beteiligten davon überzeugt (vgl. § 2 LDG i. V. m. § 108 Abs. 1 VwGO), dass dem Personalrat die in dem Schreiben der Beklagten vom 03.02.2021 benannten Unterlagen, insbesondere also der Entwurf der Abschlussverfügung der Beklagten, eine Kopie des Urteils der Kammer vom 26.11.2020, das Schreiben/die E-Mail des Klägers vom 02.02.2021, in dem dieser unter anderem die Beteiligung des Personalrats beantragt hat, und eine Kopie des Urteils des Landgerichts ... vom ... .2020, vorgelegen haben.
90 
Davon geht die Kammer nach der auf gerichtliche Anfrage abgegebenen Erklärung des Personalrats bei der Beklagten aus (siehe den Schriftsatz des Personalrats bei der Beklagten vom 27.01.2022, Bl. 105 f. der Gerichtsakte). Der Personalrat hat darin im Wesentlichen mitgeteilt, es könne bestätigt werden, dass ihm sämtliche in Vorlagen der Beklagten genannte Unterlagen vorgelegt werden müssten. In Fällen, in denen die Unterlagen der Vorlage nicht bereits beigefügt seien, würden diese umgehend bei der vorlegenden Abteilung angefordert.
91 
Die Angaben des Personalrats bei der Beigeladenen sind für die Kammer gut nachvollziehbar und auch glaubhaft.
92 
Insbesondere ergibt sich kein Widerspruch daraus, dass der Personalrat genaue Datumsangaben zu den in dem Schreiben der Beklagten vom 03.02.2021 benannten Unterlagen gemacht hat, obwohl diese nach seinen eigenen Angaben aus Datenschutzgründen nicht archiviert worden sind und damit nicht mehr vorhanden sind. Denn das genannte Schreiben der Beklagten, aus dem die von dem Personalrat wiedergegebenen Datumsangaben ersichtlich waren, liegt dem Personalrat noch vor, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 03.03.2022 klarstellend mitgeteilt hat.
93 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist auch nicht von einer „offensichtlichen Gefälligkeitsbescheinigung“ des Personalrats auszugehen. Daran könnte man allenfalls dann denken, wenn der Personalrat bei der Beklagten auf gerichtliche Anfrage bestätigt hätte, ihm hätten die in dem Schreiben der Beklagten vom 03.02.2021 benannten Unterlagen vorgelegen, obwohl sie nach seinen Angaben nicht archiviert worden sind. Eine solche Bestätigung hat der Personalrat aber gerade nicht abgegeben, sondern sich lediglich zu seiner allgemein geübten Verwaltungspraxis bei der Bearbeitung von Personalratsvorlagen geäußert.
94 
Im Hinblick auf die nachvollziehbar und glaubhaft dargestellte Verwaltungspraxis ist aber anzunehmen, dass der Personalrat die in dem Schreiben der Beklagten vom 03.02.2021 benannten Unterlagen vor seiner Entscheidung jedenfalls nachgefordert hätte, sollten diese – wofür es allerdings keine greifbaren Anhaltspunkte gibt – der Personalratsvorlage betreffend den Kläger nicht bereits beigefügt gewesen sein (vgl. zur Bedeutung der Informationsansprüche des Personalrats gegenüber der Dienststelle näher unten).
95 
Im Hinblick auf die Unterlagen, die dem Personalrat vorgelegen haben, ergab sich das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen für ihn im Wesentlichen aus dem Entwurf der Abschlussverfügung und den tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020.
96 
Es ist unschädlich, dass dem Personalrat nicht die Ermittlungsakten der Beklagten vorlagen. Zwar gehören diese Akten (einschließlich etwaig vorhandener Beiakten) der Sache nach zu den nach § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 2 LPVG vorzulegenden Unterlagen (vgl. Reinke, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/u. a., Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, § 81 Rn. 37). Die Ermittlungsakten bestanden hier aus den Disziplinarakten, in der auch Kopien von Unterlagen betreffend das von der Staatsanwaltschaft ... gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren (Az. ... ) enthalten waren. Die Ermittlungsakten sind allerdings Bestandteil der Personalakten und dürfen damit entsprechend § 71 Abs. 1 Satz 3 LPVG nur mit Einwilligung des Klägers übermittelt werden (vgl. allgemein Reinke, a. a. O.). Eine solche Einwilligung des anwaltlich vertretenen Klägers hat jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
97 
Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellte, dass die Beklagte dem Personalrat von sich aus nicht alle in dem Schreiben der Beklagten vom 03.02.2021 benannten Unterlagen vorgelegt und dieser die Unterlagen auch nicht nachgefordert hatte, führte dies aus den nachfolgenden Gründen nicht zur Ordnungswidrigkeit der Beteiligung und Mitwirkung des Personalrats und damit nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Disziplinarverfügung.
98 
Die von der Dienststelle zu erfüllende Unterrichtungspflicht korrespondiert mit einem entsprechenden Informationsanspruch des Personalrats. Sowohl die Unterrichtungspflicht der Dienstelle als auch der Informationsanspruch dienen dazu, dem Personalrat Informationen über alle jeweils bedeutsamen Tatsachen und Gesichtspunkte zu verschaffen, um diesem die rechtzeitige und sachkundige Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Ziel ist es, dass der Personalrat über den gleichen Informationsstand wie die Dienststelle verfügt (vgl. Wirlitsch, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/u. a., Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, § 71 Rn. 3). Da der Personalrat als Repräsentant der Beschäftigten der Dienststelle selbst- und eigenständig gegenüber der Dienststelle agiert (vgl. nur Scholz, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/u. a., Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, § 1 Rn. 22 und § 2 Rn. 2), obliegt es nicht nur dieser, dieses Ziel zu erreichen. Ist der Personalrat also der Auffassung, dass die von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht genügen, hat er seinen gegebenenfalls bestehenden (ergänzenden) Informationsanspruch (vgl. auch § 82 Abs. 3 LPVG) gegenüber der Dienststelle geltend zu machen. Unterbleibt dies, auch wenn eine Geltendmachung aus der Sicht einer objektiven Personalvertretung möglicherweise zweckdienlich gewesen wäre, wird dadurch die Beteiligung bzw. die Mitwirkung des Personalrats grundsätzlich nicht ordnungswidrig. Denn da der Personalrat die Gesamtheit der Beschäftigten repräsentiert, liegen dessen Säumnisse in der Sphäre des betroffenen Beschäftigten. Durch solche Säumnisse des Personalrats wird die den Beschäftigten betreffende Maßnahme nicht rechtswidrig.
99 
Etwas Anderes gilt allerdings dann, wenn die beschriebene Wechselbeziehung zwischen der Unterrichtungspflicht der Dienststelle und dem Informationsanspruch des Personalrats gestört ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die dem Personalrat im ersten Schritt von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Informationen völlig unzureichend gewesen sind und keinen Anlass für die Geltendmachung von Informationsansprüchen geboten haben oder die Geltendmachung bzw. die Erfüllung des Informationsanspruchs durch die Dienststelle vereitelt worden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
100 
Insbesondere ist die Geltendmachung eines Informationsanspruchs seitens des Personalrats durch die Beklagte nicht vereitelt worden. Soweit das Vorbringen des Klägers darauf abzielt, dass dies wegen des Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Maßnahme der Fall gewesen sei, dringt er damit nicht durch. Denn es gibt keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Personalrat aus diesem Grund von seinem Informationsanspruch keinen Gebrauch gemacht hat. Für diese Annahme spricht, dass der Personalrat den Hinweis nicht beanstandet und seine Zustimmung zu der Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis erteilt hat.
101 
Die Beklagte hat den Personalrat durch die von ihr vorgenommene Unterrichtung auch nicht irregeführt oder getäuscht.
102 
Zwar trifft es zu, dass die Beklagte das Urteil der Kammer vom 26.11.2020 in ihrem Schreiben an den Personalrat ungenau wiedergibt, indem sie ausführt, „in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe […] [sei] aber darauf hingewiesen [worden], dass mit der inzwischen rechtskräftigen Verurteilung des Beamten durch das Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020 die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis materiell rechtlich zulässig ist und damit nochmals verfügt werden kann“. Denn die Kammer hat dies in dem genannten Urteil im Ergebnis offengelassen, weil es darauf wegen der formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 28.02.2019 nicht entscheidungserheblich ankam.
103 
Es ist aber ausgeschlossen, dass diese Ungenauigkeit den Personalrat irregeführt  oder getäuscht hat. Eine Irreführung oder Täuschung erscheint denkbar, wenn die Beklagte den Personalrat mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 2 LPVG nur unvollständig unterrichtet hätte (vgl. in diesem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen –, Beschluss vom 24.06.1997 – PL 15 S 261/96 –, juris, auf den der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ohne Nennung eines konkreten Aktenzeichens wohl Bezug genommen hat und der einen Sachverhalt betraf, in dem dem Personalrat relevante Unterlagen, namentlich die Bewerbungsunterlagen von Konkurrenten um ein Beförderungsamt, nicht vorgelegen hatten). Ein solcher Fall ist hier aus den oben dargestellten Gründen aber nicht gegeben. Insbesondere lag dem Personalrat eine Kopie des Urteils der Kammer vom 26.11.2020 vor (siehe oben). Aus den Urteilsgründen konnte der Personalrat ersehen, dass die Kammer die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis im Ergebnis offengelassen hatte. Da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 03.02.2021 das Urteil der Kammer mehrfach genannt und auf die dortigen Ausführungen verwiesen hat (vgl. Seite 2 des vorbezeichneten Schreibens, dort im 2. und 3. Absatz), hatte es dem Personalrat Anlass gegeben, sich mit dem beigefügten Urteil – insgesamt – näher auseinanderzusetzen.
104 
Schließlich wäre von einer Irreführung oder Täuschung auch dann nicht auszugehen, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellte, dass das Urteil der Kammer vom 26.11.2020 dem Schreiben der Beklagten vom 03.02.2021 nicht beigefügt gewesen ist. Denn im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen bestand für den Personalrat jedenfalls Anlass, das Urteil vor seiner Entscheidung bei der Beklagten nachzufordern. Sollte dies – unterstellt – unterblieben sein, könnte der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil ein solches Säumnis seiner Sphäre zuzurechnen wäre (siehe oben) und deshalb die streitgegenständliche Disziplinarverfügung dadurch nicht rechtswidrig werden könnte.
105 
Die Beklagte hatte den Personalrat auch rechtzeitig unterrichtet.
106 
Der Personalrat muss so zeitnah unterrichtet werden, dass diesem die wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. Wirlitsch, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/u. a., Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, § 71 Rn. 7). Im Hinblick auf die Selbst- und Eigenständigkeit des Personalrats kommt insoweit einer etwaig vorhandenen Geschäftsordnung, in der der Personalrat seine Aufgabenwahrnehmung näher ausgestaltet, besondere Bedeutung zu.
107 
Im Hinblick darauf hat die Beklagte den Personalrat rechtzeitig unterrichtet. Denn gemäß § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Personalrates der ... (vgl. Blatt 109 bis 113 der Gerichtsakte) werden Unterlagen für die Sitzungen des Personalrats grundsätzlich bis zu einem Annahmeschluss berücksichtigt. Dieser ist bei Personalangelegenheiten am Tag vor der Sitzung um 14 Uhr und für sonstige Unterlagen oder Vorlagen drei Arbeitstage vor der Sitzung. Die sich aus § 1 Abs. 3 ergebenden Fristen hat die Beklagte ersichtlich eingehalten. Da es vorliegend um eine Personalangelegenheit ging, war Annahmeschluss der Tag vor der Sitzung des Personalrats, die am 08.02.2021 stattgefunden hat; maßgeblich war hier also der 07.02.2021 um 14 Uhr. Es ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass dem Personalrat das mit Hauspost übermittelte Schreiben der Beklagten vom 03.02.2021 nebst den dort genannten Unterlagen spätestens bereits am 04.02.2021 zugegangen ist.
108 
Im Übrigen führte hier aber auch ein unterstellter Verstoß gegen die Pflicht zur – rechtzeitigen – Unterrichtung nicht zur Ordnungswidrigkeit der Beteiligung und Mitwirkung des Personalrats, weil es in dessen Sphäre und damit der des Klägers liegt, wenn der Personalrat der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme gleichwohl zustimmt (siehe zur grundsätzlich fehlenden Relevanz von Säumnissen des Personalrats für die ordnungsgemäße Beteiligung und Mitwirkung bereits oben). In einem solchen Fall wird die Disziplinarverfügung nicht rechtswidrig.
109 
2.7.2 Die Beteiligung und Mitwirkung des Personalrats war – entgegen der Rechtsauffassung des Klägers – auch nicht deshalb ordnungswidrig, weil die Beklagte ihn in ihrem Schreiben vom 03.02.2021 darum gebeten hat, dieser möge wegen Eilbedürftigkeit der Maßnahme bereits in seiner Sitzung am 08.02.2021 entscheiden.
110 
Die Bitte der Beklagten war auf die Herstellung des Einvernehmens bezüglich einer Friständerung im Einzelfall im Sinne von § 82 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 7 LPVG gerichtet. Dies ergibt eine Auslegung der Erklärung der Beklagten entsprechend § 133 und § 157 BGB und ist nicht zu beanstanden.
111 
Nach den genannten Vorschriften kann die Dienststelle – soweit hier relevant – die Frist des § 76 Abs. 6 Satz 1 LPVG, wonach der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung der Dienststelle innerhalb von drei Wochen mitzuteilen ist, in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Personalrat abkürzen. Die Dienststelle muss hierfür einen nachvollziehbaren Grund nennen (vgl. Reinke, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/u. a., Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, § 76 Rn. 22).
112 
Ausgehend davon lagen hier die Voraussetzungen für eine Fristabkürzung im Einzelfall vor.
113 
Die Beklagte hat für ihre Bitte um Fristabkürzung in dem Schreiben vom 03.02.2021 einen nachvollziehbaren Grund genannt. Zwar reichte hierfür die Angabe „Eilbedürftigkeit der Maßnahme“ nicht aus. Allerdings hat die Beklagte dazu ergänzende Angaben gemacht, indem sie den Personalrat sinngemäß darauf hinwies, dass die erforderliche Zustimmung ihres Vorstands zu der beabsichtigten Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis gegebenenfalls bereits in dessen Sitzung am 25.02.2021 erteilt werden könnte. Damit war für den Personalrat aber erkennbar, dass es der Beklagten um den zügigen Abschluss des seit 04.05.2018 eingeleiteten Disziplinarverfahrens ging. Darin liegt mit Blick auf das im Disziplinarverfahren geltende Beschleunigungsgebot ein nachvollziehbarer Grund (vgl. § 37 Abs. 3 LDG und Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 2 Rn. 7).
114 
Der Personalrat hat sein Einvernehmen zu der erbetenen Fristabkürzung im Einzelfall konkludent erteilt, in dem er in seiner Sitzung am 08.02.2021 der beabsichtigten Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis zustimmte und dies der Beklagten bereits mit Schreiben vom 11. Februar 2021 mitteilte.
115 
Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellte, dass dieses Vorgehen insgesamt rechtswidrig war oder die Beklagte nicht eine Fristabkürzung im Einvernehmen, sondern im Wege der einseitigen Erklärung nach § 82 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 6 Satz 2 LPVG vorgenommen hat und dies rechtswidrig war, wäre die Beteiligung und Mitwirkung des Personalrats deshalb nicht ordnungswidrig. Denn eine rechtwidrige Fristabkürzung führte nur dazu, dass die Billigungsfiktion des § 82 Abs. 4 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 6 Satz 2 LPVG nicht eintreten könnte. Für diese (beschränkte) Rechtfolgenwirkung spricht die selbst- und eigenständige Rolle des Personalrats (siehe oben). Dieser hat einer aus seiner Sicht rechtwidrigen Fristabkürzung gegebenenfalls zu widersprechen oder seine Zustimmung zum beabsichtigten Erlass der Disziplinarverfügung zu verweigern (vgl. allgemein Reinke, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/u. a., Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, § 76 Rn. 19). Auf den Eintritt der Billigungsfiktion kommt es vorliegend aber gar nicht an, weil der Personalrat nach seinem Schreiben vom 11. Februar 2021 dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung in seiner Sitzung am 08.02.2021 ausdrücklich zugestimmt hat.
116 
3. Die verfügte Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis in Ziffer 1 der angegriffenen Verfügung ist materiell rechtmäßig.
117 
3.1 Hat der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Ein Beamter begeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Danach liegen die Voraussetzungen für die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis vor.
118 
3.2 Der Kläger hat ein – einheitlich zu bewertendes – Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG, also die schuldhafte Verletzung von diesem obliegenden Dienstpflichten, begangen (vgl. allgemein zum Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens: Stehle, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 10 LDG Rn. 2).
119 
3.2.1 Die Grundlage des einheitlich zu bewertende Dienstvergehen ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020. Auf die dort beschriebenen strafbaren Handlungen hat die Beklagte den ihrer Verfügung vom 03.03.2021 zu Grund gelegten Sachverhalt zuletzt beschränkt, in dem sie (strafbare) Handlungen, die nicht Gegenstand des genannten Strafurteils waren, gemäß § 10 Abs. 2 LDG aus dem Verfahren ausgeschieden hat (vgl. den entsprechenden Aktenvermerk auf Bl. 135 der Disziplinarverfahrensakte).
120 
Die Disziplinarkammer kann die tatsächlichen Feststellungen aus dem genannten Urteil des Landgerichts ... zur Grundlage ihrer eigenen rechtlichen Beurteilung machen, weil Einwände gegen ihre Richtigkeit weder (substantiiert) geltend gemacht noch ersichtlich sind. Aus ihnen ergibt sich zusammengefasst im Wesentlichen, dass der Kläger mehrfach unerlaubt Zugriff auf das Geld und die sonstigen Vermögensgegenstände von Kollegen sowie der Bundesrepublik Deutschland genommen und die so erlangten Gegenstände teilweise für die Begehung von weiteren Delikten zu Lasten Dritter verwendet hat.
121 
3.2.2 Ausgehend davon hat der Kläger seine ihm obliegende Dienstpflicht schuldhaft verletzt, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen auszuüben (vgl. § 34 Satz 2 BeamtStG), indem er am ... .2016, am ... .2018 und am ... .2018 sowie im Zeitraum vom ... .2016 bis zum ... .2017 vorsätzlich unerlaubt Zugriff auf Gelder und (Vermögens-)Gegenstände seiner Kollegen und der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamts ... genommen hat. Denn die erwähnte Dienstpflicht ist betroffen, wenn der Beamte sich – wie hier – unberechtigt Geld oder sonstige Vermögensgegenstände des Dienstherrn, eines Kollegen oder eines außenstehenden Dritten verschafft (vgl. Eckstein, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, MD Rn. 26 f.).
122 
Zugleich hat er hierdurch die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft missachtet. Denn der Kläger hat die an den erwähnten Daten begangenen Straftaten während seines Dienstes begangen (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2003 – DL 17 S 2/03 –, juris Rn. 42; Eckstein, a. a. O., MD Rn. 38).
123 
3.2.3 Die beschriebenen Dienstpflichten hat der Kläger außerdem durch die am ... .2016, ... .2016, ... .2016 und am ... .2016 begangenen Betrugs- und Urkundendelikte verletzt.
124 
Eine Verletzung der Pflicht zur Uneigennützigkeit im Sinne von § 34 Satz 2 BeamtStG ist gegeben, weil sich der Kläger durch die Delikte unrechtmäßig bereichert und hierdurch verschiedene Unternehmen als außenstehende Dritte geschädigt hat.
125 
Gleichzeitig ist von einem Verstoß gegen die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten im Sinne von § 34 Satz 3 BeamtStG auszugehen.
126 
Zwar ist festzustellen, dass es sich um Straftaten außerhalb des Dienstes handelt, weil der Kläger die wesentlichen Tathandlungen außerhalb seiner Dienstzeit begangen hat. In diesem Zusammenhang ist deshalb zu beachten, dass ein solches Verhalten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen ist, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
127 
Danach ist hier aber von Dienstvergehen auszugehen, weil die außerhalb des Dienstes begangenen Straftaten in einem engen Zusammenhang mit denen während des Dienstes stehen. Dieser Zusammenhang ergibt sich daraus, dass die Straftaten außerhalb des Dienstes mithilfe von (Vermögens-)Gegenständen begangen worden sind, die der Kläger aus den während seines Dienstes begangenen Zugriffsdelikten erlangt hatte, und sie den bestohlenen Kollegen erneut in Mitleidenschaft gezogen haben, auch wenn ihm im Ergebnis kein weiterer (Vermögens-)Schaden entstanden ist. Die wiederholten Straftaten außerhalb des Dienstes, die zu einem erheblichen materiellen Schaden geführt haben, weisen auf eine hohe kriminelle Energie und Rücksichtslosigkeit des Klägers hin, die das Vertrauen der Beklagten bzw. der Allgemeinheit in dessen Person in einer für dessen Amt bedeutsamen Weise beeinträchtigt haben (siehe zum erheblichen Ausmaß des Vertrauensschadens näher unten).
128 
3.3 Bei dem beschriebenen, einheitlich zu bewertenden Dienstvergehen handelt es sich um ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
129 
3.3.1 Für die Schwere des Dienstvergehens können nach dem Verständnis, das den §§ 26 ff. LDG zugrunde liegt (vgl. Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, Seite 86), bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, z. B. der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 30.09.2013 – DL 13 S 724/13 –, juris Rn. 90 und vom 07.06.2011 – DL 13 S 1826/10 –, juris Rn. 71; Burr, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 26 LDG Rn. 10 ff.).
130 
3.3.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt eine Gesamtschau aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände die Bewertung als schweres Dienstvergehen zu.
131 
Der Kläger hat mehrfach vorsätzlich und schuldhaft sowie in strafbarer Art und Weise seine Pflichten als Beamter verletzt, indem er gegen seine Dienstpflichten zur Uneigennützigkeit gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG und zum achtungswürdigen Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Die Dienstpflichten zur Uneigennützigkeit gehören dabei zu den Kernpflichten eines jeden Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2006 – 1 D 1.06 –, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2007 – DL 16 S 23/06 –, juris Rn. 33; Eckstein, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, MD Rn. 26).
132 
Die beschriebenen Pflichtverletzungen hatten unmittelbare und gravierende Folgen für den dienstlichen Bereich und außenstehende Dritte. Vor allem durch die während des Dienstes begangenen Diebstahlsdelikte und durch den versuchten Diebstahl ist das Betriebsklima vergiftet und der Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise gestört worden (vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 21). Bei der einheitlichen Bewertung des Dienstvergehens wirkt sich belastend aus, dass es hier zahlreiche Geschädigte (etwa zwei Kollegen und verschiedene Unternehmen) gibt und der entstandene materielle Schaden bei insgesamt mehreren Tausend Euro liegt.
133 
Im Hinblick auf diese Umstände fällt bei der vorzunehmenden Gesamtschau nicht wesentlich zu Gunsten des Klägers ins Gewicht, dass diesem am ... .2018 und am ... .2018 eine „Diebesfalle“ gestellt worden war. Zwar liegt darin ein besonderer Umstand der Tatbegehung, der dazu führte, dass sich der Kläger nur wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht hat (vgl. §§ 242, 22, 23 StGB; allgemein Bosch, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 242 Rn. 41). Allerdings kann im Rahmen der Gesamtschau die rechtliche Wertung nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Versuch lediglich milder bestraft werden kann, dies aber nicht muss (vgl. § 23 Abs. 2 StGB).
134 
Keine wesentliche Bedeutung hat im Rahmen der Gesamtschau schließlich, dass die Beweggründe für die dem Kläger vorgeworfenen Taten unbekannt geblieben sind. Allerdings legt die Art der vorgeworfenen Delikte eigennützige Motive sehr nahe.
135 
3.4 Der Kläger hat durch die Begehung eines schweren Dienstvergehens das Vertrauen seiner Dienstherrin, namentlich der Beklagten, und der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren.
136 
3.4.1 Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der – wie hier – durch vom Beamten vorsätzlich begangene Straftaten hervorgerufen worden ist, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Ausgangspunkt nicht nur bei außerdienstlich, sondern auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil dies eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinare Ahndung gewährleiste (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn.17 bis 19). Daneben kommt (nur) bei außerdienstlich begangenen Straftaten auch dem ausgeurteilten konkreten Strafmaß für die Bestimmung der konkreten Maßnahme eine indizielle und präjudizielle Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 13 bis 15).
137 
Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015, a. a. O., Rn. 20). Bei außerdienstlicher Straftatbegehung ist die Zurückstufung der Orientierungspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, wenn der gesetzlich eröffnete Strafrahmen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Weist das Dienstvergehen jedoch einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten aus, reicht der Orientierungsrahmen wiederum bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 18).
138 
Übertragen auf das Landesdisziplinarrecht in Baden-Württemberg bedeutet dies, dass im Ausgangspunkt von einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn  oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des betroffenen Beamten auszugehen ist, wenn unter Berücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Orientierungsrahmens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2017 – DL 13 S 552/16 –, juris Rn. 33 f.).
139 
Ausgehend davon ist hier von einem endgültigen Vertrauensverlust bei der Beklagten als Dienstherrin und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des Klägers auszugehen.
140 
Soweit sich der Kläger wegen eines Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1 und 2, 248a, 22, 23, StGB strafbar gemacht hat, gilt Folgendes: Der Strafrahmen bei einem Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, so dass die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen ist. Dies würde selbst dann gelten, wenn man berücksichtigt, dass der am ... .2018 und am ... .2018 begangene Diebstahl jeweils nur als Versuch strafbar ist und damit gemäß § 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemildert werden kann. Denn der Strafrahmen beträgt dann immer noch drei Jahre und neun Monate und liegt somit weiterhin über dem für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlichen Orientierungsrahmen von drei Jahren. Dem ausgeurteilten Strafmaß kommt bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine indizielle Bedeutung mehr zu, weil es sich um innerdienstlich begangene Straftaten handelt (siehe oben).
141 
Soweit sich der Kläger des Weiteren wegen Betrugs in vier Fällen, in zwei Fällen davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung, gemäß §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, ergibt sich Folgendes: Der gesetzliche Strafrahmen für einen Betrug und eine Urkundenfälschung nach den genannten Vorschriften liegt jeweils bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auch nach diesem Strafrahmen kommt die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Denn er liegt jeweils deutlich über dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Orientierungsrahmen von zwei Jahren. Dieser gilt, weil die Straftaten einen hinreichenden Dienstbezug aufweisen (siehe oben). Aus dem konkret ausgeurteilten Strafmaß, das sich nach dem Urteil des Landgerichts ... vom ... .2020 im Bereich jeweils zwischen 40 und 60 Tagessätzen zu je 70 Euro bewegt und das damit deutlich im unteren Bereich des gesetzlich eröffneten Strafrahmen liegt, ergibt sich hier im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens keine abweichende Bewertung.
142 
3.4.2 Kommt damit nach dem Strafrahmen der vom Kläger begangenen Straftaten dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG in Betracht, ist weiter zu prüfen, ob im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um noch davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2017 – DL 13 S 552/16 –, juris Rn. 36). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist dabei mit Blick auf § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG auch das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen.
143 
Gemessen an diesen Grundsätzen bleibt es bei dem unter Berücksichtigung des Strafrahmens der vom Kläger begangenen Straftaten gefundenen Ergebnis, dass der Kläger das Vertrauen der Beklagten als Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
144 
Erschwerend ist hier vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger wiederholt und vorsätzlich seine Dienstpflichten als Beamter, darunter auch Kernpflichten, verletzt hat. Hierdurch hat er eine sehr hohe kriminelle Energie gezeigt.
145 
Nicht wesentlich zu seinen Gunsten wirkt sich in diesem Zusammenhang aus, dass das Geld und die Vermögensgegenstände, die Tatobjekte der ihm vorgeworfenen Diebstahlsdelikte und die teilweise Tatmittel für weitere Vermögensdelikte gewesen sind, ihm nicht im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB von seinen Kollegen anvertraut worden waren. Denn es ist zu beachten, dass der „Kollegendiebstahl“ hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung anvertrauter Gelder und Vermögensgegenstände vergleichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 21).
146 
Demgegenüber sind hier keine Milderungsgründe und Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Klägers ersichtlich, die derart ins Gewicht fallen, dass sie eine mildere Disziplinarmaßnahme als die nach dem Strafrahmen und im Übrigen auch wegen der Schwere des Dienstvergehens in Betracht zu ziehende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könnten.
147 
Soweit der Kläger insoweit (nur) geltend macht, dass er weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet sei und stets überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe, mag dies zutreffen. Daraus ergibt sich hier aber kein gewichtiger Milderungsgrund. Denn ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen fällt regelmäßig nicht derart ins Gewicht, dass gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen. Denn jeder Beamte ist generell verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- und vertrauenswürdig, insbesondere gesetzestreu, zu verhalten. Eine langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind deshalb geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2018 – 3d A 1976/17.O –, juris Rn. 132). So liegt es wegen der Schwere des von dem Kläger begangenen Dienstvergehens auch hier.
148 
Zuletzt besteht hier auch nicht deshalb ein Rest an Vertrauen zu dem Kläger, weil sich Bezugspunkte des nach objektiven Kriterien zu bestimmenden Vertrauens allgemein nicht nur aus dem allgemeinen Status als Beamter, sondern daneben auch aus dessen konkretem Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung ergeben (vgl. allgemein Burr, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 26 LDG Rn. 25 f.).
149 
Hintergrund für diese Differenzierung ist, dass der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der pflichtgemäßen Amtsführung der dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten im Einzelfall in unterschiedlichem Maße Vertrauen entgegengebracht wird. Letzteres hängt wiederum maßgeblich davon ab, in welchem Maß nach objektiver Einschätzung Vertrauen für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und eine pflichtgemäße Amtsführung erforderlich ist. Der mit strafrechtlichen Verfehlungen einhergehende, nach objektiven Kriterien zu bestimmende Vertrauensverlust kann deshalb variieren und im Einzelfall geringer oder auch höher ausfallen. Bei einem Polizisten im Streifendienst beispielsweise, der von Berufs wegen Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017 – 2 B 19.16 –, juris Rn. 12) und dem der Dienstherr und auch die Allgemeinheit, zu der auch dessen Kollegenkreis gehört, gerade in diesem Punkt besonderes Vertrauen entgegenbringt, fällt der Vertrauensverlust dementsprechend besonders hoch aus, wenn dieser Straftaten begeht. Demgegenüber kann der Vertrauensverlust bei Straftaten eines „einfachen“ Sachbearbeiters ohne hervorgehobene dienstliche Stellung im Einzelfall (etwas) geringer ausfallen.
150 
Gemessen an diesen Maßstäben ist hier kein Rest an Vertrauen in eine pflichtgemäße Amtsführung des Klägers mehr gegeben.
151 
Zwar ist der Kläger „nur“ ein Sachbearbeiter bei der Beklagten, der keine hervorgehobene dienstliche Stellung innehatte. Dennoch fällt der Vertrauensverlust aus diesem Grund hier nicht deutlich geringer aus. Denn die Allgemeinheit vertraut der Funktionsfähigkeit der Verwaltung bei der Beklagten und daraus abgeleitet auch der pflichtgemäßen Amtsführung der bei ihr beschäftigten Beamtinnen und Beamten in erhöhtem Maß. Dementsprechend fällt auch der Vertrauensverlust bei der Beklagten als Dienstherrin, die dem in sie gesetzten Vertrauen gerecht werden muss, nicht geringer aus.
152 
Die Beklagte ist die ... und genießt wegen der von ihr wahrgenommen Aufgaben in der Bevölkerung allgemein besonderes Ansehen und Vertrauen. Die Beklagte ist – nach ihren eigenen unbestritten gebliebenen Angaben – als ... Ansprechpartner für rund ... Millionen Versicherte sowie mehr als ... Unternehmen im Land. Sie zahlt an ... Millionen Menschen ... im In- und Ausland aus und verwaltet ein Haushaltsvolumen von 24 Milliarden Euro (vgl. ergänzend auch das Unternehmensprofil der ..., abrufbar über deren Homepage, dort unter dem Reiter „ ... “; zuletzt abgerufen am: 10.03.2022). Über die Bewilligung von ... nach gesetzlichen und rechtsstaatlichen Kriterien sichert sie die Finanzgrundlage für ... in ganz Baden-Württemberg.
153 
Vor diesem Hintergrund bringt die Allgemeinheit auch der pflichtgemäßen Amtsführung des Klägers in erhöhtem Maß Vertrauen entgegen, zumal dessen konkrete Tätigkeit bei der Beklagten durchaus verantwortungsvoll gewesen ist. Denn dieser war zuletzt im Bereich der Qualitätssicherung und der Einrichtungsbetreuung „ ... “ bei der Beklagten eingesetzt. Diese Tätigkeit hat die Beklagte – nach ihren eigenen unbestritten gebliebenen Angaben – der mittleren Korruptionsgefährdungsstufe zugeordnet, weil die Bewertung der Einrichtungen durch den Kläger erhebliche finanzielle Auswirkungen für diese haben kann.
154 
4. Die verfügte Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der monatlichen Bezüge des Klägers in Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung sind ebenfalls materiell-rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 LDG. In der Begründung ihres Bescheids weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Dienstenthebung mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem Ablauf des Monats der Zustellung der angegriffenen Verfügung wirksam werde (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 LDG). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen sind weder (substantiiert) geltend gemacht noch ersichtlich.
155 
5. Die von der Beklagten getroffene Kostenentscheidung in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Verfügung ist hingegen materiell rechtswidrig.
156 
Wird eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen, trägt der Beamte gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LDG die Kosten des Verfahrens. Beruht die Maßnahme nur auf einzelnen der ihm zur Last gelegten Handlungen, können die Kosten gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn verhältnismäßig geteilt werden.
157 
Kommt eine Ausnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG, beispielsweise – wie hier – im Fall des Ausscheidens bestimmter Handlungen aus dem Disziplinarverfahren gemäß § 10 Abs. 2 LDG (siehe oben und vgl. allgemein Düsselberg, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 39 Rn. 5), in Betracht, setzt eine rechtmäßige Kostenentscheidung nach § 39 Abs. 2 LDG vor diesem Hintergrund eine Ermessensentscheidung voraus, ob hiervon Gebrauch gemacht wird oder nicht.
158 
Hier ist aber anzunehmen, dass es an einer solchen Ermessensentscheidung fehlt, weil es an einer auf § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG bezogenen Begründung in der streitgegenständlichen Verfügung mangelt.
159 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 LDG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger sind die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
160 
7. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die vom Verwaltungsgericht gemäß § 2 LDG in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zu prüfenden gesetzlichen Zulassungsgründe nicht vorliegen. Insbesondere haben die sich hier stellenden Rechtsfragen hinsichtlich der Konkretisierung des Dienstvergehens, der unterbliebenen Erstanhörung des Klägers und der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lassen sich vielmehr in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten.

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