Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 12337/16

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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ks">I. Soweit der Kläger die Klage durch Beschränkung seines ursprünglich angekündigten Klageantrags zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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ss="absatzLinks">vgl. etwa Urteile vom 26. April 2018 - 3 C 7.16 -, juris (Rn. 9) und vom 26. April 2018 – 3 C 5.16 –, juris (Rn. 9) –

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ss="absatzLinks">Dies hat zur Folge, dass die Ablieferung schon dadurch erfolgte, dass der Kläger den Hund an sich nahm; jedenfalls erfolgte sie durch die Unterbringung des Fundtiers in seiner Verwahrstelle. Dafür spricht auch, dass der Kläger gemäß § 3 des Vertrags der Fundbehörde im Einzelfall über alle aufgenommenen Tiere der Gemeinde einen Nachweis vorzulegen hat und er gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags bei Unklarheiten betreffend die Einordnung als Gefahr- oder Fundtier verpflichtet ist, Rücksprache mit der Gemeinde zu nehmen.

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ks">b.) Dem Ersatzanspruch steht ferner das fehlende besondere öffentliche Interesse an der Geschäftsbesorgung durch den Kläger entgegen.

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Für ein solches öffentliches Interesse reicht es nicht aus, dass die Wahrnehmung der Aufgabe abstrakt-generell im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist ein öffentliches Interesse daran, dass gerade in der gegebenen konkreten Situation die Aufgabe von einem Dritten wahrgenommen wird. Dies bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Es gilt, dass die gesetzliche Aufgabenzuweisung grundsätzlich zu beachten und auf die Möglichkeit zu verweisen ist, den Aufgabenträger im Beschwerde- oder Rechtsweg zur Aufgabenerfüllung anzuhalten. Ebenso geht es grundsätzlich nicht an, den Aufgabenträger dort, wo die Aufgabenwahrnehmung in seinem Ermessen steht, im Hinblick auf das "ob" und "wie" einer Maßnahme vor vollendete Tatsachen zu stellen und mit Kosten zu belasten.

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