Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 12337/16
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt von dem Beklagten den Ersatz von Kosten für die Abholung, die Unterbringung und die tierärztliche Versorgung eines von einer Dritten auf einem Parkplatz zurückgelassenen Hundes.
3Der Kläger ist ein Tierschutzverein. Er hat mit der Gemeinde X. , einer dem Kreis des Beklagten angehörigen Gemeinde, einen „Gefahr- und Fundtiervertrag“ (im Folgenden: „Vertrag“) abgeschlossen, welcher die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien betreffend Gefahr- und Fundtiere regelt. Ausweislich § 3 des Vertrags ist der Kläger verpflichtet, Gefahr- und Fundtiere aus dem Gebiet der Gemeinde in seiner Verwahrstelle aufzunehmen und alle Fundtiere aus dem Gemeindegebiet abzuholen und den Transport in die Verwahrstelle zu übernehmen. Die Übernahme erfolgt zu ebener Erde. Bei Unklarheiten über die Einordnung eines Tiers als Gefahr- oder Fundtier besteht die Verpflichtung des Klägers, Rücksprache mit der Gemeinde zu nehmen. Fundtiere sind durch den Kläger zu verwahren. Er hat auch für die medizinische Versorgung und artgerechte Haltung der Fund- und Gefahrtiere zu sorgen. Ferner hat der Kläger der Gemeinde X. im Einzelfall über alle aufgenommenen Tiere der Gemeinde einen Nachweis vorzulegen. Im Gegenzug erhält der Kläger gemäߠ § 5 des Vertrags ein Entgelt von 0,20 EUR je Einwohner der Gemeinde pro Jahr zu einem bestimmten Fälligkeitsdatum. Mit der vereinbarten Pauschale sind alle dem Kläger aus dem Vertrag entstehenden Aufwendungen, inklusive der medizinischen Versorgung, abgegolten.
4Am 12. April 2013 entdeckte ein Wanderer auf einem an einer Kreisstraße gelegenen Parkplatz, der im Gebiet der Gemeinde X. und im Kreisgebiet des Beklagten liegt, einen an einem Baum angebundenen Hund. Er informierte die Kreispolizeibehörde des Beklagten. Die am Parkplatz eingetroffenen Polizeibeamten verständigten den Vorsitzenden des Klägers, der sich zum Parkplatz begab und vor Ort den Hund übernahm. Bei dem Hund handelte es sich um einen 14 bis 16 Wochen alten Welpen, der ausweislich der Angaben des Klägers ersichtlich abgemagert war. Neben ihm standen eine Schale mit Wasser und eine weitere Schale mit Nassfutter. Für den Hund war eine Decke ausgelegt worden. Ausweislich der Angaben des Klägers war auch Spielzeug beigelegt worden. Noch am 12. April 2013 führte der Kläger den Hund einer Tierärztin vor und brachte diesen sodann in seiner Verwahrstelle im Oberbergischen Kreis unter.
5Mittels E-Mail vom 14. April 2013 informierte der Kläger das Veterinäramt- und Lebensmittelüberwachungsamt des Beklagten über die Vorgänge vom 12. April 2013. Die Tierärztin habe bei dem Hund eine Herzkrankheit diagnostiziert, die im Falle der Nichtbehandlung zu dessen Tod führen würde. Er teilte dem Beklagten weiter mit, dass es sich nach seiner Auffassung bei dem Hund um kein Fundtier handele. Da von dem Tier auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen sei, sei die Gemeinde X. unzuständig. Der Kläger bat den Beklagten um Mitteilung, wie weiter vorgegangen werden solle, insbesondere ob das Tier behandelt werden müsse.
6Am 18. April 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich dieser zwecks Absprache der weiteren Vorgehensweise an die Gemeinde X. als seinen Vertragspartner wenden solle. Sein Veterinäramt stehe zwar zur Klärung tierschutzrechtlicher Fragen beratend zur Verfügung. Kreisübergreifend könne jedoch nicht geprüft werden, ob und und gegebenenfalls wie der Hund behandelt werden müsse. Der Beklagte verwies den Kläger an das nach seiner Auffassung zuständige Veterinäramt des Oberbergischen Kreises.
7Unter dem 29. April 2013 informierte der Kläger die Kreispolizeibehörde des Beklagten darüber, dass er die Halterin des Hundes ermittelt habe. Während des vom Veterinäramt des Beklagten eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens räumte die Halterin des Hundes ein, sie habe den Hund am Parkplatz zurückgelassen. Der Züchter habe ihr die Erkrankung des Hundes verschwiegen. Die Behandlung des Hundes habe sie sich, auch infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit, nicht leisten können.
8Mit Schreiben vom 4. Oktober 2014 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass der Hund eingeschläfert worden sei und bat um Mitteilung, ob die entstandenen Kosten von dem Beklagten beglichen würden. Mit Schreiben vom 18. November 2014 teilte der Beklagte mit, dass die durch die Aufnahme des Hundes entstandenen Kosten von seinem Veterinäramt nicht übernommen würden.
9Am 11. Oktober 2016 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung auf, an ihn den Betrag von 7.288,38 EUR zu zahlen. Der geltend gemachte Betrag setzte sich aus einer Abholungspauschale in Höhe von 50 EUR, aus pauschalierten Unterbringungskosten in Höhe von 5.787,75 EUR (463 Tage x 12,50 EUR) sowie Tierarzt- und Medikamentenkosten in Höhe von 1.450,63 EUR zusammen.
10Nach Ablauf der Frist hat der Kläger am 29. Dezember 2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er insbesondere vor, dass es sich bei dem Hund nicht um ein Fundtier gehandelt habe. Der Hund sei nicht verloren gegangen, da die Halterin stets gewusst habe, an welcher Stelle sie ihn angebunden habe. Da der Hund angebunden gewesen sei, habe von ihm auch keine Gefahr ausgehen können. Somit finde der abgeschlossene Vertrag keine Anwendung. Eine Zuständigkeit der Gemeinde X. sei auch im Übrigen nicht gegeben. Hingegen sei das Veterinäramt des Beklagten zum Zeitpunkt der Übernahme des Hundes örtlich und sachlich zuständig gewesen. Dieses sei am 12. April 2013 nicht mehr erreichbar gewesen. Er habe den Beklagten mittels E-Mail vom 14. April 2013 frühzeitig umfassend informiert. Der geltend gemacht Anspruch bestehe in Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und erstrecke sich auf den Betrag, den der Beklagte durch das Tätigwerden des Klägers erspart habe. Eine auftragslose Geschäftsführung sei im öffentlichen Recht nicht schlechterdings ausgeschlossen, insbesondere dann nicht, wenn eine an sich zuständige Behörde ein Tätigwerden ganz ablehne. In einer solchen Lage könne ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass sich ein Privater der öffentlichen Angelegenheiten annehme. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die ergriffenen Maßnahmen sach- und zeitgerecht durchgeführt worden seien. Der Kläger habe für den Beklagten, der seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe, ein objektiv fremdes Geschäft geführt. Denn die Abholung des Hundes und die weitere pflegliche Unterbringung seien dem Pflichtenkreis des Beklagten unterfallen. Im Fall einer Aussetzung habe die Fachbehörde zu prüfen, ob das Tier an die Halterin zurückgegeben werden könne oder ob es endgültig fortgenommen und bis zur Vermittlung an einen neuen Halter weiterhin anderweitig pfleglich untergebracht bleiben müsse. Unbeachtlich sei, dass der Kläger durch die Unterbringung zugleich eigene Belange in seiner Funktion als Tierschutzverein wahrgenommen habe.
11Der Kläger hat ursprünglich den Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Betrag von 7.288,38 € nebst Verzugszinsen seit dem 26. Oktober 2016, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, zu zahlen.
12Der Kläger beantragt nunmehr,
13den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Betrag von 7.288,38 € nebst Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte trägt zur Begründung vor, der behauptete Anspruch bestehe nicht. Der Kläger trage selbst vor, er sei von den vor Ort anwesenden Polizeibeamten mit der Unterbringung des Hundes beauftragt worden. Er habe kein Geschäft des Beklagten geführt, denn die Haltung des ausgesetzten Hundes sei für den Kläger als Tierschutzverein objektiv ein eigenes Geschäft. Bei dem Hund handele es sich um ein Fundtier, für das die örtliche Ordnungsbehörde zuständig gewesen sei. Der Hund sei nicht herrenlos gewesen, da eine von der Halterin unternommene Dereliktion rechtlich unwirksam sei. Aber selbst wenn eine Eigentumsaufgabe wirksam erfolgt wäre, hätte eine Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr bestanden. Eigene Maßnahmen auf Grundlage von § 16a Abs. 1 TierSchG hätten sich nicht als geeignet erwiesen. Auch habe der Kläger ohne Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Ein solcher lasse sich seiner E-Mail vom 14. April 2013 nicht entnehmen. Der Kläger habe sich nicht unverzüglich nach Übernahme des Hundes an den Beklagten gewandt. Auf seine E-Mail vom 18. April 2013 habe der Kläger nicht reagiert und ihn erst wieder am 4. Oktober 2014 kontaktiert. Dass der Kläger jeden weiteren Kontakt über fast anderthalb Jahre unterlassen habe, spreche ebenfalls dafür, dass er kein Geschäft für den Beklagten führen wollte. Es bestünde kein öffentliches Interesse daran, dass hoheitliche Aufgaben von einem privaten Geschäftsführer wahrgenommen würden. Ein solches öffentliches Interesse sei bereits wegen der Zuständigkeit einer anderen Behörde nicht gegeben, ferner, weil der Beklagte seine Zust8;ndigkeit gegenüber dem Kläger ausdrücklich verneint habe, zuletzt, weil der Kläger sich nur einmal an den Beklagten gewandt habe.
17Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
> Rechts">18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19ks">I. Soweit der Kläger die Klage durch Beschränkung seines ursprünglich angekündigten Klageantrags zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
20II. Im Übrigen ist die als allgemeine Leistungsklage statthafte und insgesamt zulässige Klage unbegründet. Dem Kläger steht der gegenüber dem Beklagten in Höhe von 7.288,38 € geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nicht zu.
21Ein solcher Anspruch folgt nicht in Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB.
22Bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 BGB). In den Fällen des § 679 BGB steht der Anspruch dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, § 683 Satz 2 BGB. Gemäß 679 BGB ist ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
23Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) finden auch im öffentlichen Recht vorbehaltlich abschließender Sonderregelungen grundsätzlich entsprechend Anwendung. Dies hat zur Folge, dass ein Aufwendungsersatzanspruch bestehen kann, sofern ein privater Geschäftsführer eine Maßnahme trifft, die zu den Aufgaben eines Trägers der öffentlichen Verwaltung gehört. Allerdings bedarf die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs zur Wahrung der gesetzlichen Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung, insbesondere im Bereich der Eingriffsverwaltung, sowie zum Schutz des Instanzen- und Rechtswegs und der Vermeidung von Selbsthilfe betreffend Aufgaben, auf deren Erfüllung kein Anspruch besteht, besonderer Rechtfertigung. Im Falle zwingend hoheitlich wahrzunehmender Aufgaben genügt es daher nicht schon, dass die Aufgabenwahrnehmung im wirklichen oder mutmaßlichen Willen der zuständigen Behörde erfolgt (§ 683 BGB). Vielmehr muss für die Aufgabenwahrnehmung durch den Dritten ein besonderes öffentliches Interesse gegeben sein (§ 679 BGB).
24Vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 26. April 201860;– 3 C 24/16 –, juris (Rn. 26 m.w.N.).
25Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten. Zwar hat der Kläger ein Geschäft des Beklagten besorgt, ohne von diesem beauftragt worden zu sein (1.). Insoweit ist unerheblich, dass der Kläger durch die Geschäftsführung zugleich seinen satzungsmäßigen Aufgaben und seinen gegenüber der Gemeinde X. bestehenden vertraglichen Pflichten nachgekommen ist (2.). Jedoch stehen sowohl die Erfüllung dieser Vertragspflichten als auch die fundrechtliche Zuständigkeit der Gemeinde X. einer Inanspruchnahme des Beklagten wegen auftragsloser Geschäftsführung entgegen (dazu 3.).
261.) Der Kläger hat ein Geschäft des Beklagten besorgt. Die Geschäftsbesorgung für einen anderen setzt voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln.
27BGH, Urteil vom 23. September 1999 – III ZR 322/98 –, juris (Rn. 8 m.w.N).
28Der Kläger hat den im Kreisgebiet des Beklagten entdeckten Hund am Auffindeort an sich genommen, ihn medizinisch versorgen lassen und diesen anschließend pfleglich untergebracht. Dies war (auch) Aufgabe des Beklagten, der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes und für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 15 Abs. 1 TierSchG i.V.m § 1 bzw. § 6 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 26. September 1989,
29Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1989, S. 508,
30zuständige Sonderordnungsbehörde ist.
31Die zuständige Tierschutzbehörde trifft die zur Beseitigung festgestellter oder die zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz notwendigen Anordnungen (§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG). Insbesondere kann sie die zur Erfüllung der Anforderungen der Grundsätze der Tierhaltung des §160;2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG).
32Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 –, juris (Rn. 24); OVG NRW, Urteil vom 13. September 2017 – 20 A 1789/15 –, juris (Rn. 65).
33Es ist auch Aufgabe von Tierschutzbehörden, der Frage der Aussetzung eines Hundes und damit der Gewährleistung einer seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechenden angemessenen Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung nachzugehen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Ungeachtet des Umstands, dass dem Beklagten die Halterin des Hundes bis zum 29. April 2013 unbekannt war, wäre es ihm möglich gewesen, im Wege des Sofortvollzugs entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und den Hund in Obhut zu nehmen.
342.) a.) Das satzungsmäßige Eigeninteresse des Klägers an einer tierschutzgerechten Betreuung und Versorgung des Hundes steht der Besorgung eines Geschäfts für den Beklagten nicht entgegen.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2017 – 20 A 1789/15 –, juris (Rn. 61).
36b.) Ebenfalls schließt der Umstand, dass der Kläger durch die Inobhutnahme des Hundes vertragliche Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde X. erfüllt hat, die Geschäftsbesorgung für einen Dritten nicht aus. Denn die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag setzt nur voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft „für einen anderen” besorgt. Das kann auch dann der Fall sein, wenn er das Geschäft in dem Bewusstsein und mit dem Willen führt, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln.
37Vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 – X ZR 66/01 –, NJW-RR 2004, 81 (82 f. m.w.N.).
38Entgegen der Auffassung des Klägers bestand neben der Zuständigkeit des Beklagten eine durch das Fundrecht begründete Zuständigkeit der Gemeinde X. . Diese folgt daraus, dass es sich bei dem Hund um eine Sache handelt, auf welche die Vorschriften des Fundrechts Anwendung finden (aa.). Die Fundsache wurde bei der Fundbehörde auch abgeliefert (bb.).
39aa.) Das Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 965 ff. BGB) gilt für verlorene Sachen. Es findet auf Tiere entsprechend Anwendung.
40BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 –, juris (Rn. 10).
41Verloren ist eine Sache, wenn sie besitz-, aber nicht herrenlos ist. Eine Sache kann auch dadurch verloren gehen, dass der Besitz an ihr freiwillig aufgeben wird oder sich eine unternommene Dereliktion als nichtig erweist.
42Vgl. Oechsler, in M252;nchener Kommentar, BGB, 7. Auflage 2017, § 965 Rn. 3; Schermaier, in Beck-Online-Großkommentar, BGB, § 965 Rn. 30 (Stand: 1. Mai 2019).
43Von dem Vorliegen einer Fundsache ist bereits dann auszugehen, wenn Eigentum an einer besitzlosen Sache nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
44BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 –, juris (Rn. 18).
45Die Dereliktion eines Hundes, welche gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verstößt, ist gemäß § 134 BGB nichtig.
46BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 –, juris (Rn. 13). Vgl. dazu auch Oechsler, in Münchener Kommentar, BGB, 7. Auflage 2017, § 959 Rn. 8 m.N.
47Denn ein Eigentümer darf ein in seiner Obhut befindliches Tier nicht zurücklassen, um sich seiner zu entledigen. Die Nichtigkeit einer Dereliktion führt in aller Regel dazu, dass die Anwendbarkeit des Fundrechts ohne weiteres zu bejahen ist. Mit der Dereliktion ist eine Aussetzung des Tieres verbunden. Die Besitzaufgabe ist notwendige Voraussetzung der (unternommenen) Eigentumsaufgabe.
<span class="absatzRechts">48an>Vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 –, juris.
49Bei Anwendung dieser Maßstäbe findet hier das Fundrecht Anwendung. Bei Würdigung der Gesamtumstände erweist sich der am Parkplatz entdeckte Hund als verloren, denn er war besitz-, aber nicht herrenlos. Seine Halterin, welche zugleich dessen Eigentümerin war, hatte den Hund an einem Parkplatz einer Kreisstraße zurückgelassen und dort mit einer Leine an einem Baum angebunden. Bereits diese Umstände rechtfertigen im vorliegenden Fall unter Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten den Schluss auf eine erfolgte Aussetzung und begründen die Annahme des durch die Eigentümerin manifestierten Willens, sich ihres Besitzes vollständig zu entledigen.
50Weitergehend: OVG Greifswald, Urteil vom 30. Januar 2013 – 3 L 93/09 –, juris (Rn. 73 f.): Ein auf öffentlicher Fläche angebunden angetroffenes Haustier ist regelmäßig besitzlos.
51Für eine Aussetzung spricht ebenfalls, dass die Halterin dem ausgesetzten Hund, der zudem erst wenige Wochen alt war, auch Wasser, Nassfutter und Spielzeug hingestellt sowie ihm eine Decke ausgelegt hatte.
52Der Auffassung des Klägers, der Hund sei nicht besitzlos gewesen, da die Halterin gewusst habe, wo sich der Hund befinde, weswegen sie zu diesem habe zurückkehren können, ist nicht beizutreten. Die dargelegten Umstände belegen, dass sich die Eigentümerin ihres Hundes unter Eigentums- und Besitzaufgabe dauerhaft entledigen wollte. Selbiges folgt aus ihrer Einlassung im Rahmen des vom Beklagten eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens. In dieser führte sie aus, sie habe den Hund am Parkplatz zurückgelassen, da ihr eine kostspielige und für sie nicht bezahlbare Erkrankung des Hundes von dem Hundezüchter verschwiegen worden sei. Auch wenn sie im Rahmen ihrer Einlassung angab, sie bereue mittlerweile, den Hund ausgesetzt zu haben, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zu dem von ihr zurückgelassenen Tier zurückgekehrt ist oder dieses wieder an sich nehmen wollte.
53Das Eigentum an dem Hund ist nicht wirksam aufgeben worden. Denn es liegt sowohl ein Verstoß gegen das Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 TierSchG) als auch gegen das Verbot, sich des Tieres durch Zurücklassen zu entledigen (§ 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 TierSchG), vor. Die von der Eigentümerin unternommene Eigentumsaufgabe erweist sich bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe damit als nichtig; das Tier ist nicht herrenlos gewesen.
54Die verlorene Sache ist auch gefunden worden. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, ist Finder (§ 965 BGB). Das Ansichnehmen begründet das gesetzliche Schuldverhältnis, das den Finder zur Verwahrung verpflichtet. Die dafür notwendige Besitzbegründung (§ 854 Abs. 1 BGB) liegt in seiner Hand. Ob Besitz begründet wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Besitzbegründung lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verneinen, wenn die Fundsache am Fundort aufgenommen und an einen anderen Ort verbracht wird.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 5.16 –, juris (Rn. 13).
56Besitz wurde spätestens dadurch begründet, dass der Kläger das Tier noch am 12. April 2013 an sich genommen und an einen anderen Ort verbracht hat. Im Übrigen wäre es rechtlich unerheblich, sollte die Besitzbegründung bereits durch die Kreispolizeibehörde des Beklagten oder den Entdecker des Tieres erfolgt und der Kläger damit nicht Finder des Hundes geworden sein.
57bb.) Die Fundsache wurde bei der zuständigen Fundbehörde auch abgeliefert. Vorliegend erfolgte die Ablieferung bereits dadurch, dass der Vorsitzende des Klägers den Hund am Parkplatz an sich nahm. Zwar entsteht die Zuständigkeit der 6;rtlichen Fundbehörde erst dadurch, dass eine Ablieferung, d.h. die Übergabe der Fundsache, die Übertragung des Besitzes vom Finder auf die Fundbehörde, erfolgt, wobei gemäß der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Fundanzeige als solche und auch ein mit ihr verbundenes Angebot des Finders an die Fundbehörde nicht genügen und keine Ablieferung darstellen.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 7.16 –, juris (Rn. 18); BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 5.16 –, juris (Rn. 18).
59Hier hat der Kläger jedoch – anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht judizierten Fällen –
60pan>ss="absatzLinks">vgl. etwa Urteile vom 26. April 2018 - 3 C 7.16 -, juris (Rn. 9) und vom 26. April 2018 – 3 C 5.16 –, juris (Rn. 9) –
61mit der für Fundsachen örtlich und sachlich zuständigen Ordnungsbehörde X. ,
62vgl. § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit im Fundrecht vom 27. September 1977, Gesetz- und Verordnungsblatt f2;r das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 1977, S. 350,
> 63einen Vertrag abgeschlossen. Durch diesen war der Kläger verpflichtet, für die Fundbehörde Fundtiere aus dem Gebiet der Gemeinde in seiner Verwahrstelle aufzunehmen und alle Fundtiere aus dem Gemeindegebiet abzuholen, den Transport in die Verwahrstelle zu übernehmen und Fundtiere für diese zu verwahren. In Folge dieser vertraglichen Vereinbarung wurde der Kläger für die zuständige Fundbehörde als deren Verwaltungshelfer tätig.
64Vgl. dazu AG Bremen, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 5 C 93/13 –, NJW 2014, 1120 unter Bezugnahme auf OVG Greifswald, Urteil vom 30. Januar 2013 – 3 L 93/09 –, juris (Rn. 78 f.); Oechsler, in Münchener Kommentar, BGB, 7. Auflage 2017, § 967 Rn. 8.
65ss="absatzLin
ks">Dies hat zur Folge, dass die Ablieferung schon dadurch erfolgte, dass der Kläger den Hund an sich nahm; jedenfalls erfolgte sie durch die Unterbringung des Fundtiers in seiner Verwahrstelle. Dafür spricht auch, dass der Kläger gemäß § 3 des Vertrags der Fundbehörde im Einzelfall über alle aufgenommenen Tiere der Gemeinde einen Nachweis vorzulegen hat und er gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags bei Unklarheiten betreffend die Einordnung als Gefahr- oder Fundtier verpflichtet ist, Rücksprache mit der Gemeinde zu nehmen. 66Vgl. insoweit auch die Erwägungen des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2018 – 7 A 10624/18.OVG –, juris (Rn. 36).
673.) Infolgedessen scheidet ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus. Dies folgt zum einen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dazu a.), zum anderen aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der einer Gemeinde gegen eine Tierschutzbehörde kein Ersatzanspruch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht (dazu b.).
68a). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Geschäftsbesorgung für einen anderen auch dann vorliegen kann, wenn der Geschäftsführer gegenüber einem Dritten zur Geschäftsbesorgung verpflichtet ist,
69BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 – X ZR 66/01 –, NJW-RR 2004, 81 m.w.N.
70Zugleich kommt in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt.
71BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – III ZR 275/11 –, NVwZ-RR 2012, 707; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 – X ZR 66/01 –, NJW-RR 2004, 81; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – VI ZR 184/10 –, NVwZ-RR 2011, 925. Vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2018 – 7 A 10624/18.OVG –, juris (Rn. 23). Siehe zur sogenannten Rechtsfigur des „gegenüber einem Dritten vertraglich verpflichteten Geschäftsführers“ die umfassende Darstellung bei Bergmann, in Staudinger, BGB, 2015, Vorbemerkungen zu §§ 677 ff., Rn. 309 ff. Vgl. auch Dornis in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 677 Rn. 18.
72Eine solch vertragliche Regelung entfaltet auch im Verhältnis zu Dritten grunds8;tzlich Sperrwirkung. Den Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche verwehrt in diesem Fall der aus der Privatautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrages stehen.
73BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – III ZR 275/11 –, NVwZ-RR 2012, 707 (708).
74Diese Grundsätze gelten auch hier. Der Kläger hat mit einem Dritten – der als Fundbehörde zuständigen Gemeinde X. – einen Vertrag zur Regelung des Umgangs mit Fund- und Gefahrtieren abgeschlossen. Der Vertragsgegenstand umfasst das vom Kläger besorgte Geschäft und weist dessen Erledigung in § 3 des Vertrags dem Kläger als Primärpflicht zu. Neben der Abholung und Unterbringung hat der Kläger auch die medizinische Versorgung und die artgerechte Haltung der Tiere sicherzustellen. Dafür ist eine Vergütung vereinbart. Das Entgelt beträgt gemäß § 5 des Vertrags 0,20 EUR je Gemeindeeinwohner, gemessen am Stand des 30. Juni des jeweiligen Vorjahres. Das Entgelt entrichtet die Gemeinde an den Kläger zu einem bestimmten Fälligkeitszeitpunkt. Mit der vereinbarten Pauschale sind ausweislich der vertraglichen Regelung alle dem Kläger aus diesem Vertrag entstehenden Aufwendungen, inklusive der medizinischen Versorgung, abgegolten.
75Aus dieser vertraglichen Vereinbarung folgt, dass der Kläger aus einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag verpflichtet war, die Geschäftsbesorgung vorzunehmen. Das Geschäft selbst war, wie auch die Entgeltfrage, umfassend geregelt und dessen Erledigung dem Kläger vertraglich zugewiesen. In Folge dessen besteht der gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nicht. Dies vermeidet, dass der Kläger für eine Geschäftsbesorgung von zwei verschiedenen Verwaltungsträgern – (pauschaliert) vom Vertragspartner sowie vom Geschäftsherrn 211; vergütet wird.
76ks">b.) Dem Ersatzanspruch steht ferner das fehlende besondere öffentliche Interesse an der Geschäftsbesorgung durch den Kläger entgegen.
ass="absatzRechts">77Für ein solches öffentliches Interesse reicht es nicht aus, dass die Wahrnehmung der Aufgabe abstrakt-generell im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist ein öffentliches Interesse daran, dass gerade in der gegebenen konkreten Situation die Aufgabe von einem Dritten wahrgenommen wird. Dies bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Es gilt, dass die gesetzliche Aufgabenzuweisung grundsätzlich zu beachten und auf die Möglichkeit zu verweisen ist, den Aufgabenträger im Beschwerde- oder Rechtsweg zur Aufgabenerfüllung anzuhalten. Ebenso geht es grundsätzlich nicht an, den Aufgabenträger dort, wo die Aufgabenwahrnehmung in seinem Ermessen steht, im Hinblick auf das "ob" und "wie" einer Maßnahme vor vollendete Tatsachen zu stellen und mit Kosten zu belasten.
78BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 –, juris (Rn. 26 ff.) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 – BVerwGE 80, 170 (173) und BGH, Urteil vom 13. November 2003 – III ZR 368/02 – NVwZ 2004, 764 (765).
79Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entschieden, dass eine Gemeinde, die ein Fundtier in ihrer Funktion als zuständige Ordnungsbehörde an sich genommen und untergebracht hat, keinen Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber einem Kreis als insoweit zuständige Tierschutzbehörde hat. Denn die Rechtfertigung eines Aufwendungsersatzanspruchs zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung bedarf einer zusätzlichen Betrachtung hinsichtlich bestehender Kompetenzkonflikte und sich überlagernder Zuständigkeiten. Wenn es sich um eine Aufgabe handelt, die unter verschiedenen Blickwinkeln auf der Grundlage unterschiedlicher, je eigenständiger Zuständigkeiten wahrgenommen werden kann, vermag die Wahrnehmung einer solchen originär eigenen Aufgabe auch mit Blick auf die Anerkennung des auch fremden Geschäfts einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber einem anderen Verwaltungsträger im öffentlichen Recht grundsätzlich jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn dessen Zuständigkeit, was im Fall von dem Nebeneinander von Fund- und Tierschutzbehörde der Fall ist, der originär eigenen Aufgabe nicht vorgeht.
80Vgl. zu Vorstehendem: Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 –, juris (Rn. 29 ff).
81Diese Rechtsprechung hat entsprechend Anwendung zu finden, wenn ein Verwaltungshelfer, der Aufgaben der Fundbehörde wahrgenommen hat, nun gegenüber einem anderen Verwaltungsträger einen Anspruch aus eigenem Recht geltend macht. Denn wenn der zuständigen Fundbehörde ein solcher Anspruch gegen die Tierschutzbehörde nicht zusteht, dann kann auch ein Dritter, der auf Grundlage eines mit der Fundbehörde abgeschlossenen Vertrags als Verwaltungshelfer deren aus der fundrechtlichen Zuständigkeit folgenden Aufgaben übernimmt, einen solchen Anspruch nicht innehaben. Vielmehr hat der Verwaltungshelfer selbst die infolge der Aufgabenwahrnehmung angefallenen Kosten zu tragen.
82III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen.
83Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage folgt sie aus §§ 155 Abs. 2 VwGO.
84Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO, 711, 709 Satz 2 ZPO.
85Rechtsmittelbelehrung
86Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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- ass="absatzRechts">88
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
94Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
95Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
96Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
97Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
98Beschluss
99Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
1007.288.53 €
101festgesetzt.
102Gründe
103Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
104Rechtsmittelbelehrung
105Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
106Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
107Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
108Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
109Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- §§ 965 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- 20 A 1789/15 2x (nicht zugeordnet)
- 3 C 24/16 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 683 Ersatz von Aufwendungen 3x
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- III ZR 368/02 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 93/13 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 L 93/09 2x
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- BGB § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn 1x
- BGB § 677 Pflichten des Geschäftsführers 1x
- TierSchG § 3 2x
- TierSchG § 15 1x
- VwGO § 55a 1x
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- X ZR 66/01 3x (nicht zugeordnet)