Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 175/13
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten eines abgabenrechtlichen Vorverfahrens.
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Die Klägerin war bzw. ist zu einem 7277/100.000-Anteil Miteigentümerin des Grundstücks in A-Stadt, Flur … Flurstück …. Für dieses Grundstück setzte der Beklagte mit Bescheid vom 11.12.2006 für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage einen Herstellungsbeitrag gegenüber der Klägerin fest. In dem Bescheid führte er unter Angabe der Grundstücksbezeichnung sowie des Kassenzeichens wie folgt aus:
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„Sehr geehrte Frau A.,
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Sie werden gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt …, zu einem Herstellungsbeitrag in Höhe von
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7.421,27 €
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herangezogen.
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Begründung:
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…
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Nach § 6 der Herstellungsbeitragssatzung beträgt der Beitragssatz 7,31 DM/m².
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Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig, § 8 Abs. 1 Satz 3 Herstellungsbeitragssatzung.
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…
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Daraus ergibt sich nachstehende Berechnungsmethode:
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Grundstücks-
flächeheranzuziehende
Grundstücksflächex Anzahl der
Vollgeschossex Beitragssatz
= Herstellungs-
beitrag
3275 m²
1241 m²
x 1,6
x 7,31 DM/m²
= 14.514,74 DMUmrechnung in EUR:
14.514,74 DM : 1.95583
= 7.421,27 €
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Entsprechend Ihrem Miteigentumsanteil an dem Grundstück von 7277/100000 wird gegen Sie ein Betrag in Höhe von 540,05 € festgesetzt.
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… .“
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Gegen den Bescheid ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 04.01.2007 Widerspruch einlegen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Zur Begründung wird ausgeführt, es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Zudem sei der angefochtene Bescheid uneindeutig bzw. widersprüchlich. So sei die Klägerin mit dem Bescheid zu einem Herstellungsbeitrag in Höhe von 7.421,27 Euro „herangezogen“ worden. Aus der Begründung des Bescheides sei allerdings zu entnehmen, dass gegen sie ein Beitrag von 540,05 Euro „festgesetzt“ werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 hob der Beklagte den Bescheid vom 11.12.2006 auf (Ziffer 1) und bestimmte, dass der Widerspruchsgegner die Kosten zu tragen habe.
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Mit Schreiben vom 04.02.2013 beantragte der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin die Erstattung von Vorverfahrenskosten in Höhe von 661,16 Euro, wobei er dem Erstattungsverlangen einen Gegenstandswert von 7.421,27 Euro zugrunde legte. Mit Bescheid vom 18.02.2013 setzte der Beklagte unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen die zu erstattenden Vorverfahrenskosten auf 83,54 Euro fest, wobei er diesem einen Gegenstandswert von 540,05 Euro zugrunde legte. Dagegen legte die Klägerin unter dem 15.03.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Gegenstandswert betrage deshalb 7.421,27 Euro, weil sie mit dem Beitragsbescheid jedenfalls zu diesem Betrag herangezogen worden sei. Auch aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts D-Stadt vom 12.06.2012 (Az.: 9 A 31/12 MD), welcher in einem Verfahren betreffend einen inhaltsgleichen Bescheid an einen Miteigentümer erging, sei der Streitwert auf den Wert festgesetzt worden, zu dem der dortige Kläger herangezogen worden sei und der dort ebenfalls 7.421,27 Euro betrug. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 als unbegründet zurück.
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Unbestritten hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weitere Miteigentümer des o. a. Grundstücks vertreten, denen gegenüber – bis auf die Höhe des entsprechend ihres Miteigentumsanteils festgesetzten Beitrages – inhaltlich identische Beitrags- und Widerspruchsbescheide ergingen. Gegen den jeweiligen Beitragsbescheid hatte er gleichlautende Widersprüche eingelegt und nunmehr inhaltsgleiche Anträge auf Kostenfestsetzung gestellt.
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Am 21.05.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie, der Kostenerstattung sei ein Gegenstandswert von 7.421,27 Euro zugrunde zu legen. Denn der Bescheid vom 11.12.2006 sei dahingehend uneindeutig, welcher Betrag von ihr eigentlich verlangt werde. Schlussendlich habe sie den Bescheid in seiner Gesamtheit angefochten, weshalb der Gebührenberechnung jedenfalls der sich aus dem Bescheid ergebene höhere Betragswert zugrunde zu legen sei.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 18.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2013 zu verpflichten, die ihr zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens auf 661,16 Euro festzusetzen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 577,62 Euro seit dem 18.02.2013 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt den streitigen Kostenfestsetzungsbescheid vom 18.02.2013. Mit hinreichender Deutlichkeit habe die Klägerin dem Bescheid vom 11.12.2006 entnehmen können, dass ihr gegenüber lediglich ein Betrag in Höhe von 540,05 Euro festgesetzt werde. Dies ergebe sich jedenfalls aus der Begründung, in der auf ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück Bezug genommen werde. So hätten auch die anderen Miteigentümer den Bescheid verstanden und lediglich den in der Begründung ausgewiesenen Betrag gezahlt. Die dem Erstattungsverlangen zugrunde gelegte Abrechnungsmethode sei auch deshalb fehlerhaft, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für weitere Miteigentümer des Grundstücks gleichlautende Widersprüche gegen auch an diese Miteigentümer gerichtete Beitragsbescheide eingelegt hatte. Die dem Erstattungsverlangen insoweit zugrunde gelegte Abrechnungsmethode führe dazu, dass Vorverfahrenskosten entstehen würden, die die eigentliche Beitragssumme um ein Erhebliches überstiegen. Zudem habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie überhaupt einer Forderung in der genannten Höhe gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten ausgesetzt sei.
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In der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2014, die mit Beschluss vom 23.04.2014 zum Zwecke weiterer Sachverhaltsaufklärung vertagt worden ist, haben die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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1. Die Klage, die gemäß § 88 VwGO deshalb sachgerecht als Verpflichtungsklage auszulegen war, weil es sich bei der Kostenfestsetzung nach §§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA, 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG um einen Verwaltungsakt handelt, ist zulässig. Ungeachtet der Auslegung von Ziffer 2 des den Beitragsbescheid vom 11.12.2006 aufhebenden Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012 ist die Klägerin nicht gehalten, zunächst eine ausdrückliche Kostengrundentscheidung im Sinne von § 80 Abs. 1,2 VwVfG herbeizuführen. Das Vorliegen der Voraussetzungen prüft das Gericht in einem auf Kostenfestsetzung gerichteten Verfahren ebenso inzident wie die Anwendung dieser Vorschriften in einem Verfahren nach der Abgabenordnung (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 VwVfG; dies bejahend VG Magdeburg, Urt. vom. 28.06.2005, 9 A 14/04 M, unv.).
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Der Klägerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis deshalb, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass sie überhaupt einer Kostenforderung ihres Prozessbevollmächtigten ausgesetzt ist. Besteht wie hier aus der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Einlegung eines Widerspruchs ein gesetzliches Kostenschuldverhältnis (vgl. §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 RVG), kommt es für eine auf Kostenerstattung gerichtete Klage nicht darauf an, ob der Anspruch bereits geltend gemacht wurde. Erst wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich Gegenteiliges ergibt, hat das Gericht dem im Rahmen seiner Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) weiter nachzugehen.
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2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 18.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2013 zu verpflichten, über den bereits festgesetzten Betrag in Höhe von 83,54 Euro einen weiteren Erstattungsbetrag festzusetzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sowohl die vom Beklagten der Kostenfestsetzung zugrunde gelegte Berechnungsmethode (a) als auch der Gegenstandswert (b) sind rechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Zu Recht ist der Beklagte in seinem Kostenfestsetzungsbescheid vom 18.02.2013 davon ausgegangen, dass die Klägerin dem sie im Vorverfahren vertretenen Rechtsanwalt (ungekürzte) Gebühren aus der Mandatserteilung schuldet. Dem steht auch im Lichte § 7 Abs. 1 RVG nicht entgegen, dass er nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten für weitere Miteigentümer inhaltgleiche Widersprüche gegen gleichartige Beitragsbescheide eingelegt hatte. Nach § 7 Abs. 1 RVG erhält der Rechtsanwalt zwar die Gebühren nur einmal, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftrageber tätig wird. Bei der Einlegung des Widerspruchs auch für die anderen Miteigentümer des Grundstücks handelt es sich jedoch nicht um „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG.
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Unter einer „Angelegenheit“ ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Dabei kann eine Angelegenheit auch mehrere Gegenstände (hier: Widerspruchsverfahren) umfassen, wobei die Gegenstände in diesen Fällen in „horizontaler“ Beziehung zueinander stehen. Ob mehrere Gegenstände in „horizontaler“ Ebene dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt stets davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (vgl. BVerwG, Urt. v 09.05.2000, 11 C 1/99, juris).
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Dass es sich um mehrere Widerspruchsverfahren handelte, steht der Annahme „derselben Angelegenheit“ nicht zwangsläufig entgegen. Denn es ist nicht ausnahmslos von der Identität von Verfahren und Angelegenheit in der Weise auszugehen, dass es sich bei mehreren Verfahren auch stets zwingend um mehrere Angelegenheiten handeln muss (vgl. BVerwG, a. a. O.; so auch VGH Baden-Württemberg, B. v. 12.01.2012, 2 S 3399/11, juris; a. A. Winkler in: Meyer/ Kroiß, RVG, Handkommentar, 6. Aufl., S. 355 sowie N. Schneider in: Schneider/ Wolf, Anwaltskommentar RVG, 6. Aufl., S. 472). Ob auch in diesen Fällen von „derselben Angelegenheit“ auszugehen ist, ist allein nach den oben dargelegten allgemeinen Kriterien zu entscheiden. Dabei wird aber die Annahme „derselben Angelegenheit“ in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren vor allem dann in Betracht kommen, wenn dieselbe Behörde mehrere Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem Zusammenhang objektbezogen gegenüber einem Adressaten erlässt, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können (vgl. BVerwG, a. a. O.). Aber auch für den hier interessierenden Fall, dass mehrere Personen Adressaten aus demselben Rechtsgrund sind, scheidet die Annahme „derselben Angelegenheit“ nicht von vornherein aus. Gleichwohl ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7 RVG, dass nämlich „dieselbe Angelegenheit“ mit einer Arbeitserleichterung für den Rechtsanwalt einhergeht, welche allein die gebührenrechtliche Degression rechtfertigt, in den Fällen mehrerer Adressaten nur ausnahmsweise von „derselben Angelegenheit“ auszugehen. Eine enge Verbindung zwischen den Aufträgen verschiedener Personen hat der VGH Baden-Württemberg zum Beispiel in der gesamtschuldnerischen Veranlagung der Abgabenschuldner (vgl. B. v. 12.01.2012, a. a. O.) gesehen. Das OVG Münster (B. v. 12.07.2005, 15 E 424/05) hat insoweit zur Voraussetzung gemacht, dass auch bei einer nicht kollektiv, sondern zeitlich versetzten Auftragserteilung durch personenverschiedene Mandanten dann von einem einheitlichen Auftrag auszugehen ist, wenn die Mandanten keine individuelle Bearbeitung der Rechtsbehelfe erwarten durften, sondern aufgrund der Vielzahl der Mandate eher mit einer im Wesentlichen gleich gelagerten Bearbeitung rechnen mussten, die ihre Widerspiegelung u. a. in gemeinsamen Besprechungsterminen mit allen Mandaten gefunden hatte. Dass die Vorschrift des § 7 Abs. 1 RVG für die vorliegend interessierende Fallkonstellation eng auszulegen ist, wird auch an den dadurch bewirkten Rechtsfolgen deutlich. Denn betreffen mehrere Gegenstände „dieselbe Angelegenheit“, so werden gemäß § 22 Abs. 1 RVG deren (Einzel-)Werte zusammengerechnet. Der Rechtsanwalt erhält dann aus diesem Streitwert Geschäfts- und Erhöhungsgebühren sowie Auslagen und Mehrwertsteuer (vgl. § 7 Abs. 2 RVG). Die Annahme „derselben Angelegenheit“ begründet zudem eine Gesamtschuldnerschaft aller Auftraggeber nach § 421 BGB, die durch § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 3 RVG in der Weise modifiziert ist, dass der Anwalt zwar von jedem Auftraggeber das fordern kann, was er ihm schuldet, wenn er den Auftrag allein erteilt hätte; insgesamt dürfen die zu fordernden Gebühren jedoch nicht mehr betragen, als sich an Gebühren aus dem Gesamtstreitwert ergibt. Dies betrifft jedoch nur das anwaltschaftliche Innenverhältnis zu den einzelnen Auftraggebern, sagt jedoch nichts über deren Innenverhältnis aus. Aus dem Umstand, dass sich die Forderung des Anwalts bis zu der Höhe erstrecken darf, die sich aus dem Einzelauftrag ergäbe, folgt, dass zwischen den Gesamtschuldnern ggf. ein Ausgleich im Innenverhältnis stattfinden muss (vgl. § 426 Abs. 1 BGB), der nach Auffassung des Gerichts wegen des oben erörterten Kriteriums der „einheitlichen Auftragserteilung“ jedenfalls ein nach außen tretendes, verbindendes Element in der Weise erfordert, das geeignet ist, die tatsächlich erteilten Einzelaufträge rechtlich miteinander zu verbinden.
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In Anbetracht dessen vermag das Gericht in der hier vorgefundenen Fallgestaltung keine besonderen Umstände zu sehen, die für „dieselbe Angelegenheit“ sprechen. Zwar sind die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Beitragsschuldner Miteigentümer gewesen, für die er nach Erlass der Beitragsbescheide (wohl) jeweils inhaltsgleiche Widersprüche bei dem Beklagten eingelegt hat. Damit hätte der Anwalt jedoch allenfalls einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen im oben angeführten Sinne gewahrt. Aber auch dann fehlt es nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich der Bescheidadressaten, die allein ihre Miteigentümerschaft verbindet, regelmäßig an einem einheitlichen Auftrag, es sei denn, dieser wird durch besondere Umstände dokumentiert, die auch für den Auftraggeber keinen Zweifel daran lassen, dass hier eine gemeinschaftliche Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfolgen wird. Dafür liegen hier keine berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte vor.
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b) Ist vorliegend nicht von „derselben Angelegenheit“ auszugehen sein, stehen dem die Klägerin im Vorverfahren vertretenen Rechtsanwalt Gebühren nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG zu. Der dafür maßgebliche Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit richtet sich nach § 23 Abs. 1 RVG. Die Vorschrift des Satzes 1, wonach sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften bestimmt, gilt nach Satz 3 dann auch für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Dies ist bei einer anwaltlichen Tätigkeit betreffend die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Abgabenbescheid der Fall.
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Insoweit maßgeblich ist § 52 Abs. 3 GKG. Danach ist der Streitwert dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung betrifft, auf deren Höhe festzusetzen, die hier 540,05 Euro beträgt.
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Welcher Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit bei Abgabenbescheiden anzunehmen ist, aus denen sich nicht mit der notwendigen Bestimmtheit ergibt, in welcher Höhe die Abgabe i. S. einer „bezifferten Geldleistung“ festgesetzt ist, richtet sich bei einem – wie hier – uneingeschränkt eingelegten Anfechtungswiderspruch in erster Linie danach, wie der Adressat des Bescheides diesen bei objektiver Betrachtung hat verstehen dürfen. Für die Höhe des Gegenstandswertes nicht darauf abzustellen, ob im Widerspruch die aus der Sicht des Widerspruchsführers bestehende Unklarheit über die Abgabenhöhe – wie hier – problematisiert wird, sondern einen objektiven Maßstab anzulegen, rechtfertigt sich auch daraus, dass bei einem Anfechtungswiderspruch der „Wert anwaltlicher Tätigkeit“ regelmäßig nach dem Regelungsgegenstand des Bescheides zu bestimmen ist. Anders gewendet: In aller Regel geht ein Anfechtungswiderspruch nicht über das hinaus, was der Bescheid selbst regelt; dies ist dann auch Maßstab für den „Wert“ anwaltlicher Tätigkeit, weshalb es auch auf die subjektiven Vorstellungen der Partei oder des Anwalts, was der „Wert“ der Tätigkeit ist, nicht in beachtlicher Weise ankommt.
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Maßstab für die Bestimmung der Höhe der bezifferten Geldleistung im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG ist der objektive Erklärungsinhalt des Bescheides und zwar so wie sich sein Inhalt für den Betroffenen darstellt und dieser nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstanden werden darf. Gehen bei der Beurteilung der Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 37 VwVfG) Unklarheiten stets zu Lasten der Behörde (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Aufl., § 37 Rdn. 8 m. w. N.), gilt dies für die Beurteilung des „Wertes“ anwaltlicher Tätigkeit nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist vor dem Hintergrund des Gegenstands der rechtlichen Regelungen in §§ 23 Abs. 1 RVG, 52 Abs. 3 GKG anhand der Gesamtumstände des Einzelfalles zu bewerten, von welchem Regelungsinhalt des Bescheides ausgegangen werden musste. Andererseits gilt aber, dass im Falle von Unklarheiten, die aus der Höhe der Abgabe (§ 155 AO) resultieren, für die Bestimmung des Gegenstandswertes anwaltlicher Tätigkeit dann stets auf die den Rechtsbehelfsführer am stärksten belastenden Regelung – mithin dem höchsten Abgabenbetrag – deshalb abzustellen ist, wenn neben dem Inhalt des Bescheides besondere Umstände nicht vorliegen. Dies deshalb, weil es dem Wesen eines unbeschränkt eingelegten Anfechtungswiderspruchs entspricht, dass damit der gesamte Bescheidinhalt beseitigt werden soll.
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Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen zu der Auffassung, dass die Höhe des Abgabenbetrages in dem Bescheid vom 11.12.2006 540,05 Euro betrug, so dass sich der durch ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 04.01.2007 eingelegte Widerspruch nicht gegen einen Abgabenbetrag in Höhe von 7.421,27 Euro richtete. Zwar ist es der Klägerin selbst weder möglich noch war es rechtlich von ihr zu verlangen, dass sie zwischen dem Betrag, zu dem sie „herangezogen“ wird und demjenigen, der ihr gegenüber „festgesetzt“ wird, zwingend hätte unterscheiden müssen. Vorliegend ist jedoch nicht etwa eine außergerichtliche Beratungsgebühr eines Rechtsanwalts im Streit, für die sich bei der Bemessung des Gegenstandswertes mit guten Gründen vertreten ließe, an den höheren Wert anzuknüpfen. Vielmehr fragt es sich hier danach, in welchen Umfang durch die mit anwaltlicher Vertretung erfolgte Einlegung des Widerspruchs das Gebührenschuldverhältnis zwischen dem Anwalt und der Mandantin entstanden ist. Dieses ist mithin auch vom „anwaltlichen Blick“ auf den Bescheid und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geprägt. Dies vorausgesetzt, hätte die Klägerin davon ausgehen müssen, dass von ihr lediglich 540,05 Euro verlangt werden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil es ihr sowie dem noch weitere 6 Miteigentümer vertretenen Bevollmächtigten nicht hätte verborgen bleiben dürfen, dass gleichförmige Bescheide ergangen sind, die zusammen – nicht einmal – den vollen „Heranziehungs“betrag ergaben. In einer solchen Situation davon auszugehen, der eingelegte Widerspruch bemesse sich nach dem „höheren“ Wert, ist nach Auffassung des Gerichts mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Zwar hält es das Gericht nicht in jedem Fall gleichsam für geboten, sich bei der Behörde nach dem eigentlichen Abgabenbetrag zu erkundigen. Wenn jedoch wie hier Kenntnis über die sogleich erfolgte Heranziehung von Miteigentümern, die anders als Gesamtschuldner wegen § 6 Abs. 8 KAG LSA eben gerade nicht die Abgabe jeweils in voller Höhe schulden (vgl. § 44 AO), besteht, ist der „Wert“ der anwaltlichen Tätigkeit eben gerade nicht der höhere Wert zugrunde zu legen. Dies in einem gesteigerten Maße auch deshalb, weil andere vom Prozessbevollmächtigten vertretenen Miteigentümer, den an sie gerichteten Bescheid offensichtlich im Sinne der durch das Gericht gefundenen Auslegung verstanden haben, was sich aus den von ihnen geleisteten Zahlungen nachvollziehbar ergibt.
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Sofern die Klägerin darauf verweist, im Verfahren 9 A 31/12 MD sei der Streitwert in einem identischen Fall auf 7.421,27 Euro festgesetzt worden, so entspricht dies den Tatsachen. Da seinerzeit die Frage danach, in welcher Höhe der Beitrag festgesetzt wurde, zwischen den Beteiligten in keiner Weise erörtert wurde, hat das Gericht dem bei der als Nebenentscheidung erfolgten Streitwertfestsetzung offensichtlich keine Bedeutung beigemessen. Aus welchen Gründen der Beklagte seinerzeit dagegen keine Streitwertbeschwerde eingelegt hat, wenn er doch nunmehr eine gegenteilige Auffassung vertritt, vermag das Gericht nicht zu bewerten.
II.
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin als Unterlegene (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Referenzen
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- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
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- §§ 23 Abs. 1 RVG, 52 Abs. 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- RVG § 2 Höhe der Vergütung 1x
- §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 8 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 AO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- RVG § 22 Grundsatz 1x
- 9 A 14/04 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 88 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- 2 S 3399/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren 1x
- § 52 Abs. 3 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 1x
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung 1x
- BGB § 421 Gesamtschuldner 1x
- BGB § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang 1x
- § 155 AO 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 31/12 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 101 1x
- 11 C 1/99 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- RVG § 4 Erfolgsunabhängige Vergütung 1x
- VwVfG § 1 Anwendungsbereich 1x