Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 2696/09

Tenor

Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 27.03.2008 wird aufgehoben.

Die Klage des Klägers zu 4. wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten zu 2/3 und die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1., 2. und 3. Der Kläger zu 4. trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie der Beigeladenen jeweils zu 1/3. Im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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