Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 1 K 9602/18

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die durch den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes gegenüber dem Kläger in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Ellwangen am 03.05.2018 durchgeführte Personenfeststellung, das Betreten und Durchsuchen des Zimmers des Klägers, das Durchsuchen des Klägers und das Festsetzen des Klägers unter Anlegen von Einmal-Handschließen rechtswidrig gewesen sind.

Es wird festgestellt, dass das Einbehalten des Geldbeutels durch den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes am 20.06.2018 im Rahmen der Abschiebung des Klägers rechtswidrig gewesen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/4, der Beklagte zu 3/4.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihm gegenüber im Rahmen einer Razzia in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) am 03.05.2018 sowie im Rahmen seiner Abschiebung nach Italien am 20.06.2018 durchgeführten polizeilichen Maßnahmen.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am ... geboren und kamerunischer Staatsangehöriger. Er war aufgrund seines laufenden Asylverfahrens seit Dezember 2017 der LEA in Ellwangen zugewiesen. Seine Muttersprache ist Englisch und Französisch. Er reiste am 08.12.2017 nach vorherigem Aufenthalt in Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am selben Tag ein Asylgesuch äußerte. Mit Bescheid vom 14.03.2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Die Abschiebungsanordnung wurde am 28.03.2018 bestandskräftig.
Der Razzia vom 03.05.2018 ging eine gescheiterte Abschiebung eines togolesischen Asylbewerbers aus der LEA in der Nacht vom 30.04.2018 auf den 01.05.2018 voraus. Nach den Stellungnahmen der bei dieser Abschiebung eingesetzten Polizeibeamten PHK M. und PHM B. sei der Abzuschiebende zunächst friedlich von seiner Unterkunft zu den Streifenfahrzeugen begleitet worden, ehe die Situation eskaliert sei. Während sich der Abzuschiebende bis zum Anlegen der Handschellen kooperativ gezeigt habe, habe sich eine zunehmende Anzahl von Schwarzafrikanern mit drohenden und aggressiven Gebärden um die Streifenwagen versammelt. Um einer Eskalation zuvorzukommen, habe man den Abzuschiebenden in die Menge entlassen und sich zurückgezogen. Trotz weiterer Unterstützungsstreifen habe man sich nicht in der Lage gesehen, weitere polizeiliche Maßnahmen durchzuführen. Vielmehr habe man sich aufgrund der Drohungen des extrem aggressiven und gewaltbereiten Mobs, die ein Vertreter der Security-Firma der LEA überbracht habe, dazu entschlossen, den Schlüssel für die Handschellen des Abzuschiebenden dem Security-Mitarbeiter mitzugeben. Über diesen Security-Mitarbeiter hätten die Schwarzafrikaner zudem ausrichten lassen, dass keiner von ihnen mehr abgeschoben werde. Es sei verlautbart worden, dass falls die Polizei noch einmal auftauchen sollte, dies nicht so glimpflich für die Polizisten ablaufen würde. An der eigentlichen Befreiung des Abzuschiebenden seien ungefähr 50-100 Schwarzafrikaner beteiligt gewesen.
Mit E-Mail vom 02.05.2018 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Polizeipräsidium Aalen mit, dass derzeit ein nicht akzeptabler Zustand in der LEA festzustellen sei. Rückführungen könnten aktuell nicht durchgeführt werden. Es sei in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai zu einer deutlich verzögerten Einfahrt eines Rettungswagens gekommen, da auf Anweisung der Polizei erst ausreichend Kräfte zur Verfügung stehen sollten. Es bestehe die Gefahr, dass die Bewohner stark verunsichert würden und ein Teil der Bewohner den notwendigen Anweisungen und Maßnahmen von Seiten des Regierungspräsidiums nicht mehr Folge leiste. Es gebe Anhaltspunkte, dass von einem Teil der Bewohner weitere Aktionen, wie z.B. eine Demonstration in der Innenstadt von Ellwangen, geplant würden. Ferner bestehe die Vermutung, dass sich eine größere Gruppe von Bewohnern nicht in den ihnen zugewiesenen Unterkunftsräumen aufhalte. Notwendige Querverlegungen würden verweigert. Es werde daher bei der Durchsetzung des Hausrechts um Unterstützung gebeten. Für erforderliche Maßnahmen innerhalb der LEA erteile man als Betreiber der Einrichtung die notwendigen Vollmachten, insbesondere für das Aufsuchen der Bewohner in den jeweiligen Zimmern und soweit erforderlich auch in weiteren Räumen.
Der Kläger war zur Durchführung seines Asylverfahren der LEA in Ellwangen zugewiesen und dort im Gebäude 92 in Zimmer ... mit drei weiteren Kamerunern untergebracht. Ausweislich der Abfrageergebnisse des polizeilichen LAGEBILD-Land lagen für den Kläger und zwei weitere Zimmermitbewohner keine Delikte vor. Bei einem Zimmermitbewohner war ein Ladendiebstahl vermerkt. Für denselben Zimmermitbewohner und den Kläger war in einer internen Liste seitens der LEA vermerkt, dass diese am 16.04.2018 als Täter in eine „Kantinenrandale“ verwickelt gewesen seien. Von allen Bewohnern der LEA lagen digitalisierte Fingerabdrücke vor. Der Zutritt zur LEA war über ein Chipkartensystem geregelt.
Zur Vorbereitung der Razzia erstellte das Polizeipräsidium Aalen ein Lagebild. Auf dieser Grundlage erörterte das Referat Recht und Datenschutz des Polizeipräsidiums Aalen in einem internen Papier vom 02.05.2018 die Rechtslage. Darin kam es zu der rechtlichen Bewertung, dass die Räumlichkeiten der LEA, in denen zurzeit schwarzafrikanische Asylbewerber untergebracht seien, aufgrund der Sicherheitslage als gefährliche oder verrufene Orte im Sinn des § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG einzustufen seien. Gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG könne die Polizei die Identität von jeder Person feststellen, die sie an einem solchen Ort antreffe. Eine Störereigenschaft nach §§ 6, 7 PolG sei hierfür nicht erforderlich. Unterkünfte von Frauen und Kindern seien ebenso wie Unterkünfte, in denen keine schwarzafrikanischen Asylbewerber untergebracht seien, von den polizeilichen Maßnahmen auszunehmen. Bei der LEA handele es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft, deren Zimmer bzw. Schlafstätten als Wohnung anzusehen seien. Diese dürften nur unter den Voraussetzungen des § 31 PolG betreten und durchsucht werden. Inhaber einer Wohnung sei, wer rechtmäßig die tatsächliche Gewalt über die Räumlichkeit ausübe. Dies sei bei Gemeinschaftsunterkünften die Unterkunftsleitung, mithin das Regierungspräsidium Stuttgart. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe sich mit dem Betreten der Zimmer einverstanden erklärt. Die Einholung einer richterlichen Anordnung sei zum Betreten daher nicht erforderlich. Eine Durchsuchung der Zimmer sei jedoch nur möglich, wenn sich im Zuge des Einsatzgeschehens die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 PolG ergäben und Gefahr im Verzug bestehe. Ansonsten sei vorab eine richterliche Durchsuchungsanordnung einzuholen.
Nach dem Einsatzbefehl mit Stand vom 02.05.2018 lautete der Auftrag der für das Gebäude 92 eingeteilten Beweis- und Festnahmehundertschaft, die Personalien festzustellen bzw. zu erheben, die Bewohner in den Zimmern festzusetzen und bei Verdacht von Straftaten sie an den Einsatzabschnitt Folgemaßnahmen zu übergeben.
Am 03.05.2018 führte das Polizeipräsidium Aalen die geplante Razzia mit mehreren Hundert Polizeibeamten durch. Ausweislich des Einsatzprotokolls wurde vor Beginn der polizeilichen Maßnahmen in der LEA die Entscheidung getroffen, dass der Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart nach den Vorgesprächen auch die erforderlichen Durchsuchungsmaßnahmen umfasse. Laut Einsatzprotokoll wurde um 05:19 Uhr die Zugriffsfreigabe erteilt. Bereits um 05:30 Uhr war die Lage in allen Gebäuden statisch.
Für das Zimmer ... waren drei Polizeibeamte eingeteilt. Der Einsatz wurde mittels eines polizeilichen Laufzettels dokumentiert. Danach erfolgte die „Freiheitsentziehung“ des Klägers um 06:03 Uhr, seine Personalien wurden festgestellt und er wurde von dem Polizeibeamten PM M. durchsucht. Um 06:50 Uhr wurde er von dem Polizeibeamten PK B. entlassen. Der Polizeibeamte PK B. gab Mitte 2019 eine dienstliche Äußerung zum Sachverhalt am 03.05.2018 ab. Darin führte er aus, er sei mit zwei anderen Kollegen für das Zimmer des Klägers eingeteilt gewesen. Die Tür habe sich ohne Anwendung von Technik oder Gewalt durch Betätigung der Türklinke öffnen lassen. Seine beiden Kollegen hätten sich mit den Worten „Polizei“ und „Police“ als Polizeibeamte zu erkennen gegeben. Zudem sei die getragene Körperschutzausstattung vorne und hinten mit dem Schriftzug „POLIZEI“ versehen gewesen. Man habe die beiden Bewohner des Zimmers mit Einmal-Handschließen geschlossen und sie vor dem Zimmer auf den Boden gesetzt. Einer der beiden Bewohner habe über Knieschmerzen geklagt und sich deshalb auf einen Stuhl setzen können. Der Name dieser Person sei ihm nicht bekannt. Das Zimmer sei durchsucht worden. Dabei sei ein Teppichmesser im Schrank gefunden worden, das später aber als nicht relevant eingestuft worden sei. Über eine Beschädigung bzw. Zerstörung eines Mobiltelefons sei ihm nichts bekannt. Ebenso könne er nicht bestätigen, dass einem Bewohner ein Mobiltelefon zuvor entrissen worden sei. Solche Beschädigungen hätte man dokumentiert und weiter kommuniziert. Die Maßnahme sei gegen 06:50 Uhr beendet worden. Die Handschließen seien entfernt worden und die Personen hätten sich frei in der Unterkunft bewegen können. Das Teppichmesser sei, nachdem es zu Eigensicherungsgründen während der Durchsuchung nicht mehr relevant gewesen sei, im Zimmer des Bewohners belassen worden.
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Bereits am 26.04.2018 hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Polizeipräsidium Aalen den Vollstreckungsauftrag zur Abschiebung des Klägers am 20.06.2018 über den Flughafen Frankfurt nach Italien erteilt. Auf dieser Grundlage sei die Polizei dazu ermächtigt, zur Durchführung dieser Maßnahme unmittelbaren Zwang gegen den Kläger anzuwenden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte weiterhin gemäß § 9 LVwVG die Erlaubnis zur Vollstreckung während der Nachtzeit. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Abschiebung vorab nicht angekündigt worden sei.
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Das Polizeirevier Ellwangen forderte daraufhin für die Abschiebung des Klägers einen Zug einer Beweis- und Festnahmeeinheit, zwei Polizeihundeführer und sechs Beamte an. Zusammen mit vier Beamten des Polizeireviers Ellwangen sollten diese die Abschiebung durchführen. Zeitgleich mit der Abschiebung des Klägers sollte eine weitere Abschiebung eines nigerianischen Asylbewerbers aus der LEA nach Italien erfolgen.
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Am 20.06.2018 wurde der Kläger aus der LEA mit Zwischenstopps im Polizeirevier Ellwangen, Crailsheim und Weinsberg über den Flughafen Frankfurt nach Mailand abgeschoben.
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Laut den im Anschluss an die Abschiebung gefertigten Anzeigen wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) und Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sei der Kläger in seinem Zimmer in der LEA angetroffen worden, von wo er zunächst freiwillig unter Mitnahme seines Gepäcks vor das Gebäude 92 mitgegangen sei. Dort habe er sich geweigert, in das bereitstehende Transportfahrzeug einzusteigen. Wiederholten Aufforderungen, ins Fahrzeug zu steigen, habe er keine Folge geleistet, weshalb die bereitstehenden Beamten versucht hätten, ihn ins Fahrzeug zu setzen. Dagegen habe er sich massiv zur Wehr gesetzt, weshalb er zunächst zu Boden gebracht, geschlossen und dann ins Fahrzeug gesetzt haben müsse. Während des Transports zur Dienststelle habe er sich wörtlich auf Englisch geäußert: „I will come back soon as an Assassin and kill somebody.“ Durch die Widerstandshandlungen seien weder die eingesetzten Polizeibeamten verletzt worden, noch seien dienstliche Gegenstände beschädigt worden.
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Mit Urteil des Amtsgerichts Ellwangen vom 19.06.2020 - ... - wurde der Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in 5 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Gegenstand dieser Verurteilung war die körperliche Auseinandersetzung vor dem Transportfahrzeug in der LEA. Das Amtsgericht legte der Verurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde:
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„Zum Zwecke seiner Abschiebung betraten am 20.06.2018 gegen 04:00 Uhr fünf Polizeibeamte das Gebäude 92 der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Ellwangen und klopften am Zimmer ..., worauf ein Mitbewohner des Angeklagten diese hereinriefen. Daraufhin stellten die Zeugen PKA E. und POK W. fest, dass sich der Angeklagte nicht in seinem Zimmer ... befand, worauf sie bei den sanitären Anlagen nach dem Angeklagten schauen wollten. Noch auf dem Weg dorthin auf dem Flur kam ihnen der Angeklagte entgegen, der daraufhin von POK W. nach seinem Namen gefragt wurde und sodann, als sich der Angeklagte zu erkennen gab, gebeten wurde, in sein Zimmer zu gehen und dort seine Sachen zu packen, jedoch nicht mehr als 25 Kilogramm Gepäck mitzunehmen, da seine Abschiebung nach Italien erfolge. Sodann gingen der Angeklagte und beide Polizeibeamte in das Zimmer des Angeklagten, wo der Angeklagte den Beamten auf deren Aufforderung seine ID-Karte übergab. Hierbei erklärten beide Beamte dem Angeklagten sowohl auf Englisch als auch auf Deutsch, dass er nunmehr nach Italien abgeschoben wird. Hierbei trugen beide Polizeibeamte ihre Polizeiuniform und waren demzufolge für Jedermann leicht als Polizeibeamte erkennbar.
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Nachdem der Angeklagte über eine Dauer von ca. 10 bis 15 Minuten gepackt hatte, verließ er in Begleitung der beiden Polizeibeamten sein Zimmer, das im ersten Stock des Gebäudes 92 lag, und lief mit nunmehr insgesamt vier Polizeibeamten vor das Gebäude, wo er in ein Polizeifahrzeug verbracht werden sollte. Plötzlich lehnte der Angeklagte das Ansinnen der Polizeibeamten ab, ins Polizeifahrzeug zu steigen, sperrte sich hiergegen massiv, indem er sich kraftvoll gegen das Polizeifahrzeug lehnte und dadurch verhinderte, dass er in das Polizeifahrzeug gebracht werden konnte, weshalb er geschlossen werden sollte. Da sich der Angeklagte hiergegen sträubte, indem er seine Hände nach vorne verschränkte und er sich gegen sämtliche Haltegriffe der Polizeibeamten wendete, indem er sich immer wieder abwendete und die Polizeibeamten zur Seite drückte, wurde er schließlich am Polizeifahrzeug durch insgesamt fünf Polizeibeamte, den Zeugen E., W., D., K. und B. mit vereinten Kräften zu Boden gebracht, wo er schließlich geschlossen werden konnte. Daraufhin wurde der Angeklagte von den Polizeibeamten ins Fahrzeug gelegt und zum Polizeirevier Ellwangen gebracht. In der Folgezeit kam der Angeklagte schließlich über das Polizeirevier in Crailsheim nach Weinsberg und sodann nach Frankfurt auf den Flughafen, wo er nach Italien ausgeflogen wurde.“
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Gegen das Urteil des Amtsgerichts Ellwangen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Verfahren ist beim Landgericht Ellwangen anhängig.
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Bereits am 25.09.2018 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er führt aus, der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Streitgegenstand seien Maßnahmen nach dem Polizeigesetz. Eine abdrängende Sonderzuweisung liege nicht vor. Speziell der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach §§ 23 Abs. 1, 25 EGGVG sei nicht gegeben, weil die Polizei vorliegend nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten tätig geworden sei. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, weil sich die polizeilichen Maßnahmen im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erledigt hätten. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse liege unter verschiedenen Gesichtspunkten vor. Es bestünde eine konkrete Wiederholungsgefahr. Erforderlich sei hierfür eine im Wesentlichen vergleichbare, keineswegs aber identische Situation. Er habe zudem ein Rehabilitierungsinteresse, da über das Vorgehen umfassend auch unter dessen Namensnennung – diskriminierend – berichtet worden sei. Zuletzt liege ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vor, so in die Grundrechte nach Art. 1, 2, 5, 13 und 16a GG.
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Die Klagen seien auch begründet. Die Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes am 03.05.2018 seien rechtswidrig gewesen und verletzten ihn in seinen Rechten. Der Anlass für das Vorgehen der Polizei am 03.05.2018, dass sich aufgrund der Vorkommnisse in der Nacht vom 30.04. auf den 01.05.2018 ein rechtsfreier Raum entwickeln würde, sei bereits unwahr. In der Nacht vom 30.04. auf den 01.05.2018 habe ein Mitbewohner aus Togo nach Italien abgeschoben werden sollen. Er, der Kläger, habe mitorganisiert, dass sich die Flüchtlinge versammeln und sie hätten die Polizei gefragt, warum sie den Togolesen gegen seinen Willen abschieben wollten und er menschenunwürdigen Umständen überlassen werden solle. An dem Protest seien viele Flüchtlinge beteiligt gewesen, darunter auch viele, die nicht aus Afrika stammen. Die Polizei habe dem Abzuschiebenden bereits Handschellen angelegt gehabt. Aufgrund des Protests seien sie dann aber gegangen. Es sei zu keinerlei Gewalttätigkeiten oder Drohungen gegenüber der Polizei gekommen. Von ihrer Seite aus sei alles friedlich gewesen. Dieser Protest sei durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt gewesen. Als Reaktion auf diesen Protest habe die Polizei dann die „Strafaktion“ vom 03.05.2018 durchgeführt. Die Maßnahmen am 03.05.2018 seien ohne Rechtsgrundlage und ohne richterliche Anordnung erfolgt. Sie seien willkürlich und in krassem Maße unverhältnismäßig. Gefahr im Verzug oder eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit habe unter keinem Gesichtspunkt vorgelegen. Die Bewohner der LEA würden streng kontrolliert und verfügten über eine Chipkarte, die beim Verlassen und Betreten der Einrichtung die Personen jeweils erfasse. Von daher sei bekannt gewesen, wer sich in der LEA aufhalte und wer nicht. In sein Zimmer sei ohne Gerichtsbeschluss eingedrungen worden und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen eine Personenfeststellung durchgeführt worden, obwohl er dem Leiter der LEA und anderen Behördenvertretern namentlich bekannt gewesen sei. Die Polizeibeamten hätten sich nicht als solche zu erkennen gegeben. Dies sei ihm erst nach einiger Zeit klar geworden. Er habe sich mit seinem Mitbewohner auf den Boden setzen müssen. Seine Hände seien mit Handschellen gefesselt worden, die tief in die Handgelenke eingeschnitten hätten. Sein Körper und seine Kleidung seien ebenso wie das gesamte Zimmer einschließlich aller vorhandenen persönlichen Gegenstände, Dokumente und Schriftstücke durchsucht worden. Dies habe deutlich über eine Stunde gedauert. In dieser Zeit habe er mit gefesselten Armen auf dem Boden sitzen müssen. Eine Begründung oder Erklärung für diese Polizeiaktion sei ihm seitens der Polizeikräfte nicht abgegeben worden. Es habe sich bei seinem Zimmer um eine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG gehandelt. Die Wohnungseigenschaft werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Zimmer nicht abschließbar gewesen seien und jederzeit vom Sicherheitspersonal betreten werden konnten. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Zimmer den Personen exklusiv zugewiesen seien und sich in diesen im Wesentlichen das Privatleben der Geflüchteten abspiele, diese dort insbesondere auch ihre Schlafstätte hätten. Die Maßnahme am 03.05.2018 sei eine Durchsuchung gewesen. Bereits das Betreten des Zimmers mit dem Ziel der Personenkontrolle sie als Durchsuchung zu werten. Nach § 31 Abs. 5 PolG sei eine Durchsuchung ohne richterliche Anordnung nur bei Gefahr im Verzug erlaubt. Gefahr im Verzug habe erkennbar nicht vorgelegen. Eine akute Gefahr sei von den Bewohnern der LEA nicht ausgegangen.
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Auch die Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes am 20.06.2018 seien rechtswidrig gewesen und hätten ihn in seinen Rechten verletzt. Er sei zum Zeitpunkt seiner Abschiebung davon ausgegangen, dass keine konkrete Gefahr einer Abschiebung für ihn bestehe, da seit mehreren Wochen keine Abschiebungen mehr vorgenommen worden seien. Er habe mit einem weiteren Flüchtling aus Kamerun in einem Zimmer gewohnt. Zum Zeitpunkt, als die Polizei das Gebäude betreten habe, habe er sich auf der Toilette befunden. Die Polizei habe die Räumlichkeiten mit mindestens zehn Polizisten betreten. Darunter seien zivile, aber auch uniformierte Polizisten gewesen. Die uniformierten Polizisten gehörten seiner Ansicht nach Sondereinsatzeinheiten an. Als er die Toilette verlassen habe, habe er die Polizisten gesehen und diese angesprochen, was sie denn wollten. Sie hätten ihn nach seinem Ausweis befragt und nach Feststellung der Personalien hätten sie ihm gesagt, er werde nach Italien abgeschoben. Sein Ausweis sei ihm weggenommen worden und man habe ihm mitgeteilt, er könne höchstens 20 kg mitnehmen. Er habe ihnen gesagt, dass er zu einem Gespräch bereit sei, dass er aber kein Krimineller sei und auch nicht wie ein Krimineller behandelt werden wolle. Er habe ein Recht auf seine Unterlagen. Die Polizisten hätten erwidert, er solle den Mund halten und sie nicht belehren, was sie zu tun oder zu lassen haben. Das Betreten des Zimmers zum Zwecke der Abschiebung sei nicht durch § 6 LVwVG gedeckt. Danach sei der Vollstreckungsbeamte befugt, das Besitztum des Pflichtigen zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordere. Eine Durchsuchung von Wohnungen sei aber gegen den Willen des Pflichtigen nur auf Anordnung des zuständigen Verwaltungsgerichts möglich. Hier liege eine Durchsuchung vor, weil man das Zimmer betreten habe, um beispielsweise nach seinen Identitätspapieren zu suchen. Erforderlich sei daher eine richterliche Anordnung gewesen, die nicht vorgelegen habe. Die Beschlagnahme des Ausweises und des Geldbeutels sei gegen seinen ausdrücklichen Willen geschehen. Draußen vor dem Gebäude sei die Polizei aggressiv gegen ihn vorgegangen. Er sei gewaltsam zu Boden geworfen worden. Seine Arme seien mit großer Gewalt nach hinten gedreht worden. Dadurch habe er Verletzungen im Schultergelenk erlitten, an denen er bis heute leide. Mit nach hinten gebundenen Armen seien ihm Handschellen angelegt worden, die stark in die Haut eingeschnitten hätten. Ihm sei keine ärztliche Versorgung gewährt worden. Er sei mit dem Gesicht nach unten auf den Boden eines größeren Polizeifahrzeugs gelegt und so transportiert worden. In Ellwangen sei er in eine Zelle verbracht worden. Man habe ihm dann Hand- und Fußschellen angelegt, die durch eine Kette verbunden gewesen seien. Er habe hierfür keinen Anlass gegeben. Er habe verlangt, zu erfahren, was ihm eigentlich vorgeworfen werde. Es sei jedoch nicht mit ihm gesprochen worden. Anschließend sei er nach Crailsheim gebracht worden. Dort seien ihm wieder neue Handschellen angelegt worden. Diese seien besonders eng angelegt worden, sodass sich die Verletzung an den Handgelenken noch verstärkt habe. Er sei dann zum Flughafen in Frankfurt gebracht worden. Dort seien ihm die Handschellen abgenommen worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er alleine ohne Polizeibegleitung fliegen könne, wenn er keinen Widerstand leiste. Motiv der Abschiebung sei nicht der Vollzug der Dublin III-Verordnung gewesen, sondern den berechtigten Protest der Flüchtlinge zu ersticken und ihren anerkannten Organisator mundtot zu machen. Das Vorgehen sei materiell rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass
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1. die durch den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes gegenüber dem Kläger in der Landeserstaufnahmerichtung in Ellwangen am 03.05.2018 durchgeführte Personenfeststellung, das Betreten und Durchsuchen des Zimmers des Klägers, das Durchsuchen des Klägers und das Festsetzen des Klägers unter Anlegen von Einmal-Handschließen rechtswidrig gewesen sind,
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2. die durch den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes gegenüber dem Kläger am 20.06.2018 im Rahmen seiner Abschiebung durchgeführten Maßnahmen (das Betreten des klägerischen Zimmers, die Durchsuchung des Klägers, das Einbehalten des Geldbeutels, der Einsatz körperlicher Gewalt, der liegende Transport, die zeitweise Fesselung mit Hand- und Fußschellen) rechtswidrig gewesen sind.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor, dass Anlass des Polizeieinsatzes am 03.05.2018 die Bitte des Regierungspräsidiums Stuttgart gewesen sei, wieder geordnete Verhältnisse in der LEA herzustellen. Die gescheiterte Abschiebung am 30.04.2018 habe zu erheblicher Unruhe und Verunsicherung bei den Bewohnern und den Beschäftigten der LEA geführt. Bei der Lagebewertung durch das Polizeipräsidium Aalen habe sich zudem herausgestellt, dass eine Reihe von Bewohnern der LEA bereits durch die Begehung von Straftaten aufgefallen seien und es Anhaltspunkte gegeben habe, dass sich diese dort auch zu Straftaten verabreden würden. Deshalb sei beschlossen worden, durch einen Polizeieinsatz die Belegung von drei Gebäuden, in denen ausschließlich alleinreisende Männer untergebracht gewesen seien, mittels eines Personenfeststellungsverfahrens zu überprüfen. Insgesamt seien 292 Personen überprüft worden. Das Zimmer des Klägers sei zeitgleich mit allen anderen Zimmer um kurz nach 05:25 Uhr betreten worden. Seine Personalien seien festgestellt worden. Die beiden Bewohner des Zimmers seien mit Einmal-Handschließen geschlossen worden. Anschließend sei das Zimmer auf Grund einer individuell abweichenden lageangepassten Interpretation des Einsatzbefehls durchsucht worden. Der Kläger habe keinen Widerstand geleistet und sei auch nicht verletzt worden.
28 
Das Verfahren hinterlasse den Eindruck, es handle sich primär um ein politisch motiviertes Vorgehen. Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle an einem berechtigten Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Die Wiederholung der konkreten Belegungssituation und der polizeilichen Lage in der LEA sei unwahrscheinlich. Weiter bestehe auch kein Rehabilitierungsinteresse. Eine Stigmatisierung, die das Ansehen des Klägers nachhaltig und noch in der Gegenwart fortdauernd herabgesetzt hätte, sei durch die polizeiliche Personenfeststellung nicht erfolgt. Der Kläger habe vielmehr selbst durch die Organisation einer öffentlichen Versammlung sowie durch das Geben von Interviews die Öffentlichkeit gesucht. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Namensnennung des Klägers durch den Beklagten gegenüber der Öffentlichkeit erfolgt. Zuletzt sei nicht näher begründet worden, inwieweit die dem Kläger gegenüber erfolgte Personenfeststellung einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstelle.
29 
Darüber hinaus sei der Einsatz auch rechtmäßig gewesen und habe den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Personalien des Klägers seien auf der Grundlage des § 26 PolG festgestellt worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG hätten vorgelegen. Auf Basis der durchgeführten polizeilichen Lagebewertung seien die Räumlichkeiten, in denen alleinreisende männliche Asylbewerber untergebracht gewesen seien, als sogenannter gefährlicher oder verrufener Ort im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG einzustufen gewesen. Es sei die Annahme gerechtfertigt gewesen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schäden an den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten gewesen wären, wenn nicht eingegriffen worden wäre. An solchen „gefährlichen“ Orten ermögliche § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG Personenfeststellungen von allen an diesem Ort aufhältigen Personen. Eine polizeiliche Auswertung habe ergeben, dass in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum April 2018 verschiedenste Ermittlungsverfahren durchgeführt worden seien, darunter seien Verfahren wegen sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Kindern, Delikte der gefährlichen Körperverletzung, Bedrohungen, Diebstähle, Urkundenfälschungen, mittelbare Falschbeurkundungen, wegen des sich Verschaffens von amtlichen Ausweisen, Hehlerei, Brandstiftungsdelikte, unerlaubte Einreisen, wegen sonstigem unerlaubtem Aufenthalt, wegen Erschleichen von Aufenthaltstiteln sowie unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln und allgemeine Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz gewesen. Mit Stand vom 30.04.2018 seien in der LEA Ellwangen 327 Asylbewerber (inklusive Frauen und Kinder) aus Afrika gemeldet gewesen, von denen 50 wegen verschiedenster strafrechtlicher Delikte auffällig gewesen seien. Im Hinblick auf die häufig unsichere Bleibeperspektive der in der LEA untergebrachten Personen habe man Fälschungsdelikte zur Erschleichung von Aufenthaltstiteln zu befürchten gehabt. Weiterhin habe man aufgrund der Drohungen am 30.04.2018 damit rechnen müssen, dass bei zukünftigen Abschiebungen Gewalt angewendet werde. Auch habe die Unterwanderung der bestehenden Hausordnung durch Fehlbelegungen seitens der Bewohner zu der Befürchtung Anlass gegeben, dass aus einzelnen Gruppierungen weitere Straftaten geplant und begangen werden sollten. Die Personenfeststellung sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig gewesen. Zwar treffe es zu, dass sich die Bewohner beim Zutritt zur LEA mit einem Chip ausweisen müssten. Es sei aber nicht auszuschließen gewesen, dass sich Bewohner in anderen als den ihnen zugewiesenen Räumen aufhielten und dass sich Personen durch Überklettern der Zäune oder durch Missbrauch des Zutrittssystems unberechtigt Zutritt verschafften. Angesichts des mit der bloßen Personenfeststellung verbundenen geringfügigen Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen sei diese Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne gewesen.
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Auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 3 PolG habe die Polizei den Kläger auch durchsuchen können. Es sei zudem zum Zwecke der Durchführung der Personenfeststellung das Zimmer betreten worden. Das Betreten sei auf Grundlage des § 31 Abs. 1 PolG zulässig gewesen. Es habe eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der LEA als staatliche Einrichtung, die Durchsetzung der staatlichen Ausreisepflicht und die Garantie des staatlichen Gewaltmonopols bestanden. Vorsorglich sei außerdem die Zustimmung der Hausleitung für die Durchführung des Polizeieinsatzes eingeholt worden. Das Nutzungsrecht an einem Zimmer in der LEA sei durch die Hausordnung stark reglementiert. Die Zimmer seien nicht abschließbar und gemäß der Hausordnung dürfe der Sicherheitsdienst die Zimmer jederzeit betreten. Die Privatsphäre sei mithin erheblich eingeschränkt. Im vorliegenden Fall habe eine wirksame Einwilligung zum Betreten durch die Hausleitung der Einrichtung vorgelegen, die das Hausrecht ausübe. Die Durchsuchung des Zimmers des Klägers sei auf Grund einer individuell abweichenden lageangepassten Interpretation des Einsatzbefehls erfolgt.
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Auch die polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abschiebung des Klägers am 20.06.2018 seien rechtmäßig erfolgt. Die Polizei habe nach § 60 Abs. 5 PolG Vollzugshilfe geleistet. Zunächst sei klarzustellen, dass die Abschiebung nicht willkürlich gewesen sei bzw. davon geleitet, den Organisator der Ellwanger Flüchtlingsproteste mundtot zu machen. Der Vollstreckungsauftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe sei bereits am 26.04.2018 ergangen. Eine Verhaftung des Klägers habe nicht stattgefunden. Vielmehr sei unmittelbarer Zwang im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 52 PolG angewendet worden. Das Zimmer des Klägers sei nicht durchsucht worden. Das bloße Öffnen der (unverschlossenen) Tür zur Nachschau stelle keine Durchsuchung dar. Das Betreten zum Zwecke der Abschiebung bedürfe keiner vorherigen richterlichen Anordnung. Eine Durchsuchung sei zudem gar nicht erforderlich gewesen, weil der Kläger auf dem Gang angetroffen worden sei. Das Betretensrecht für die in Vollzugshilfe tätigen Polizisten ergebe sich aus § 52 Abs. 5 PolG i.V.m. § 6 Abs. 1 LVwVG, ohne dass es einer vorherigen richterlichen Anordnung bedürfe. Die Vollstreckung der Abschiebung sei des Weiteren keine Freiheitsentziehung, sondern eine Freiheitsbeschränkung, die nicht unter den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG falle. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei zudem verhältnismäßig gewesen. Sie sei erst angewendet worden, nachdem der Kläger seine freiwillige Mitwirkung beendet und erheblichen Widerstand geleistet habe. Das Anbringen der Hand- und Fußschellen sei sowohl aus Eigensicherungsgründen der Polizeibeamten erforderlich gewesen, als auch um weitere Gefährdungen durch und für den Kläger während des Transports im Polizeifahrzeug zu vermeiden. Weil der Kläger zunächst jede Mitwirkung verweigert habe, sei es nicht möglich gewesen, ihn während der ersten Fahrt sitzend zu transportieren. Aufgrund des Vorbringens des Klägers habe man die Staatsanwaltschaft Ellwangen informiert. Diese habe gemäß § 152 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 03.01.2019 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die an der Abschiebung beteiligten Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt abgesehen.
32 
In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., M., E., B., W., F., S. und F. Soweit der Kläger ursprünglich noch schriftsätzlich geltend gemacht hatte, ihm sei verboten worden, einen Anwalt zu konsultieren, sein Handy sei zerstört worden und er sei während des liegenden Transports mit Stiefeln getreten worden, hat er dies nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr aufrechterhalten bzw. von entsprechenden Anträgen abgesehen. Der Kläger stellte in der mündlichen Verhandlung einen unbedingten Beweisantrag, der durch begründeten Beschluss abgelehnt wurde. Für den Inhalt der Begründung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
33 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten des Polizeipräsidiums Aalen, die Ausländerakte des Klägers und die Gerichtsakte des Strafverfahrens des Klägers vor dem Amts- bzw. Landgericht Ellwangen (Az. ...) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
34 
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.
35 
Streitgegenstand der Klagen sind Maßnahmen nach dem Polizeigesetz bzw. Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, mithin Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Art. Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt nicht vor. Der Rechtsweg zu den Strafgerichten nach § 23 Abs. 1 EGGVG ist nicht gegeben, weil die Polizeibeamten vorliegend nicht als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten tätig geworden sind. Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete der Polizei ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - I C 11.73 - BVerwGE 47, 255; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 16). Ergibt sich nach diesen Kriterien keine eindeutige Zuordnung zu einer repressiven oder präventiven Zielrichtung, kommt eine Verweisung von einem angerufenen Verwaltungsgericht jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Maßnahme bei verständiger Würdigung aus der Perspektive des Betroffenen zumindest auch präventiv-polizeiliche Zwecke verfolgt und auf eine präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlage gestützt sein kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2014 - 5 E 375/14 -, juris Rn. 7).
36 
Die polizeilichen Maßnahmen im Rahmen der Razzia am 03.05.2018 dienten nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten der präventiven Gefahrenabwehr. Einzelne Maßnahmen wie die Durchsuchung hatten dabei einen doppelfunktionalen Charakter. Sie diente auch repressiven Zwecken. Der Schwerpunkt des polizeilichen Handels war allerdings präventiv. Der gefahrenabwehrrechtliche Charakter der Maßnahmen wird nicht durch die Aussagen der eingesetzten Polizeibeamten in Frage gestellt. Der Zeuge PK B. gab an, Ziel der Durchsuchung sei es gewesen, Tat- und Beweismittel der vorangegangen Gefangenbefreiung einige Tage zuvor aufzufinden. Der Zeuge POM M. ergänzte, dass zudem nach Ausweisdokumenten und selbstgebastelten Schlag- und Hiebwerkzeugen gesucht werden sollte. Die Aussagen machen deutlich, dass bei Gelegenheit der Razzia auf Grundlage des Polizeigesetzes auch strafprozessuale Maßnahmen im Zusammenhang mit der gescheiterten Abschiebung durchgeführt werden sollten. Dies deckt sich mit der internen Bewertung der Rechtslage durch das Polizeipräsidium Aalen zur Vorbereitung des Einsatzes. Auch die Durchsuchung hatte nicht allein eine repressive Zielrichtung. Denn die Suche nach Ausweisdokumenten und Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen diente der Gefahrenabwehr.
37 
Die streitgegenständlichen Maßnahmen während der Abschiebung am 20.06.2018 sind solche der Verwaltungsvollstreckung. Die Polizei wurde insoweit im Wege der Vollzugshilfe tätig.
II.
38 
Die Klagen sind als im Wege der Klagehäufung nach § 44 VwGO erhobene (Fortsetzungs-)Feststellungsklagen zulässig (1.) und teilweise begründet (2.).
39 
1. a) Die Klagen sind als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft.
40 
Bei den streitgegenständlichen Maßnahmen im Rahmen der Razzia am 03.05.2018 handelt es sich um polizeiliche Standardmaßnahmen, die sich erledigt haben, weil sie sich nach ihrem Vollzug inhaltlich erschöpft haben und keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten. Die einzelnen durchgeführten Maßnahmen lassen sich nicht mehr rückgängig machen. Die Rechtsnatur der einzelnen Standardmaßnahmen ist umstritten (Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2017, § 5 Rn. 126). Während die Personenfeststellung nach § 26 PolG ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 17), lässt sich dies bei sog. realisierenden Standardmaßnahmen wie beispielsweise dem Betreten und der Durchsuchung von Wohnungen nach § 31 Abs. 1 bis 3 PolG nur für den konkreten Einzelfall bestimmen (Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2017, § 5 Rn. 130 ff.). Da eine Erledigung aber in jedem Fall vor Eintritt der Bestandskraft eingetreten ist, kann die Verwaltungsaktqualität der einzelnen Maßnahmen dahinstehen. Denn für die in einer solchen Konstellation statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage gelten keine spezielleren Voraussetzungen als für die allgemeine Feststellungsklage (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 -, juris Rn. 25). Die Berechtigung des Polizeivollzugsdienstes zur Durchführung der polizeilichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger, denen keine Verwaltungsaktqualität zukommt, stellt jedenfalls ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dar.
41 
Bei den Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Abschiebung am 20.06.2018 handelt es sich neben Vollzugshandlungen wie dem Betreten des Zimmers des Klägers überwiegend um die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist ihrer Rechtsnatur nach ein Realakt (VG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2015 - 5 K 1265/14 -, juris Rn. 21; Stelkens, in: Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 35 Rn. 93 m.w.N.). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs erledigt sich, sobald sie vollzogen ist. Das Feststellungsbegehren ist insoweit mit der Feststellungsklage zu verfolgen. Geht man für einzelne Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Abschiebung von einer Verwaltungsaktqualität aus, so haben sich diese jedenfalls durch den Vollzug ebenfalls erledigt. Für dieses Begehren ist wiederum die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Die konkrete Klageart für einzelne Maßnahmen kann abermals dahinstehen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 -, juris Rn. 25).
42 
b) Die Durchführung eines Vorverfahrens hinsichtlich der Maßnahmen mit Verwaltungsaktqualität war nicht erforderlich, da ein Widerspruchsverfahren seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 18, und vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 34).
43 
c) Die Klagen wurden rechtzeitig erhoben. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei vorprozessualer Erledigung vor Eintritt der Bestandskraft nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier bei einer Klageerhebung binnen Jahresfrist nichts spricht - begrenzt (vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2020, VwGO, § 74 Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 35). Gleiches gilt für die Feststellungsklage, für die grundsätzlich keine Klagefrist gilt (Schenke, in: Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, VwGO, § 43 Rn. 1).
44 
d) Der Kläger hat ferner auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die diesbezüglichen Anforderungen bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechen jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 und vom 28.03.2012 - 6 C 12.11 -, BVerwGE 143, 74, <76 Rn. 15>; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 20, und vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 36). Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Nach dem Wegfall der mit den polizeilichen Maßnahmen verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat (VG Stuttgart, Urteil vom 11.04.2019 - 1 K 2888/18 -, juris Rn. 22). Zur Konkretisierung des berechtigten Interesses greift die Rechtsprechung auf Fallgruppen zurück.
45 
Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse aufgrund einer Wiederholungsgefahr. Für die Annahme eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses müsste der Kläger hinreichend bestimmten Anlass haben, mit einer Wiederholungsgefahr zu rechnen. Eine konkrete Wiederholungsgefahr in dem genannten Sinne setzt voraus, dass die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme zu erwarten ist (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 21). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr verlangt die konkret absehbare Möglichkeit einer Realisierung in naher Zukunft (BVerwG, Urteil vom 14.01.2019 - 3 B 48.18 -, juris Rn. 9). Die Wiederholungsgefahr muss zudem grundsätzlich gerade im Verhältnis der Beteiligten des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens bestehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2014 - 12 A 2838/12 -, juris Rn. 5). Eine ansatzweise vergleichbare Lebenssituation wie zum Zeitpunkt der Razzia bzw. Abschiebung, die eine Wiederholungsgefahr begründen könnte, besteht nicht. Der Kläger lebt seit geraumer Zeit nach seiner erneuten Einreise nach Deutschland nicht mehr in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung. Auch eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist ausgeschlossen. Der Kläger durchläuft zwischenzeitlich ein reguläres Asylverfahren. Die konkreten polizeilichen Vollzugsmaßnahmen im Rahmen der Abschiebung waren zudem situationsgebunden. Insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Anwendung von unmittelbarem Zwang kann allein für den konkreten Einzelfall beurteilt werden.
46 
Auch ein Präjudizinteresse besteht nicht, weil sich die polizeilichen Maßnahmen bereits vor Klageerhebung erledigt haben und der Kläger nicht „um die Früchte des Prozesses“ gebracht wird. Mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche sind direkt bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit einzuklagen (BVerwG, Beschluss vom 09.05.1989 - 1 B 166.88 -, juris Rn. 4).
47 
Für die im Rahmen der Razzia am 03.05.2018 gegenüber dem Kläger getroffenen Maßnahmen besteht jedoch ein Rehabilitierungsinteresse. Ein solches Interesse ist nach einer erledigten polizeilichen Maßnahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit ihr ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden war und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1990 - 1 B 94.90 -, NVwZ 1991, 270). Ein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse besteht nur dann, wenn von der angegriffenen Maßnahme gegenüber dem Betroffenen eine stigmatisierende Wirkung ausgeht, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch andauert und der durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20.12 -, juris Rn. 15 f.; Riese, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2020, VwGO, § 113 Rn. 137). Die einzelnen polizeilichen Maßnahmen griffen in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und möglicherweise in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG ein und waren Teil einer umfangreichen öffentlichen Berichterstattung unter teilweise voller Namensnennung des Klägers. Für den Fall der Rechtswidrigkeit einzelner Maßnahmen hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse, dass dies gerichtlich festgestellt wird, um ihn zu rehabilitieren. Dies gilt für jede einzelne gegenüber dem Kläger getroffene polizeiliche Maßnahme, da die Razzia in ihrer Gesamtheit Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung war und ist. Eine Aufteilung der einzelnen Maßnahmen in solche mit und ohne diskriminierenden Charakter wäre lebensfremd. Die öffentliche Berichterstattung dauert auch bis zum heutigen Tag an. Rechtlich unerheblich ist, dass sich der Kläger im Nachgang zu der Razzia auch selbst öffentlich dazu geäußert und gezielt den Kontakt zur Presse gesucht bzw. entsprechende Interviewanfragen angenommen hat. Denn das große Medieninteresse bestand unabhängig von den Äußerungen des Klägers. Als Betroffenem stand es ihm frei, seine Sicht der Dinge auch über die Medien darzulegen.
48 
Die polizeilichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Abschiebungsanordnung am 20.06.2018 gingen mit Grundrechtseingriffen einher, die sich typischerweise kurzfristig erledigen. Das im Einzelnen umstrittene Feststellungsinteresse wegen eines sich kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffs bedarf eines in tatsächlicher Hinsicht überholten Grundrechtseingriffs. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt trotz fehlender aktueller Beschwer eine gerichtliche Kontrolle in der Hauptsache, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung im Klageverfahren kaum mehr erlangen kann (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 -, juris; Riese, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2020, VwGO, § 113 Rn. 141). Dahinstehen kann, ob die Intensität des Grundrechtseingriffs schwerwiegend sein muss oder allein eine Verletzung ohne Rechtsschutzmöglichkeiten aufgrund kurzfristiger Erledigung ausreicht. In der Vergangenheit wurde für die Bejahung eines berechtigten Interesses meist ein tiefgreifender, sich typischerweise kurzfristig erledigender Grundrechtseingriff gefordert (so zuletzt auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 -, BVerfGE 153, 1 ; BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 13 ff.). Nach einer anderen Auffassung ist ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse indes nicht auf Fälle tiefgreifender Grundrechtseingriffe beschränkt (vgl. VG Stuttgart, Urteile vom 22.10.2015 - 1 K 5060/13 -, juris Rn. 14, und vom 11.04.2019 - 1 K 2888/18 -, juris Rn. 22; VG Freiburg, Urteil vom 25.09.2015 - 4 K 35/15 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 27.01.2015 - 4 A 533/13 -, juris, Rn. 29; ebenso Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 145). Die Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Abschiebung waren von hinreichender grundrechtsbelastender Wirkung. Sie griffen in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und möglicherweise in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG ein. Dabei ist für die Intensität der Grundrechtseingriffe auf die Abschiebung als einheitlichen Vorgang abzustellen. Eine künstliche Aufspaltung des Lebenssachverhalts würde der Grundrechtsbetroffenheit der Abschiebung im vorliegenden Fall nicht gerecht. Der Abschiebevorgang stellt sich hier für den Abzuschiebenden gerade aufgrund der kumulativen Wirkung unterschiedlicher Grundrechtseingriffe als besonders belastend dar. Es handelt sich bei den polizeilichen Vollzugsmaßnahmen zudem um sich typischerweise – d.h. ihrer Eigenart entsprechend – kurzfristig erledigende Maßnahmen, ohne dass sie einer Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten.
49 
2. Die Klagen sind teilweise begründet. Die polizeilichen Maßnahmen im Rahmen der Razzia am 03.05.2018 waren rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog bzw. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Durchführung der Abschiebung des Klägers am 20.06.2018 war mit Ausnahme des zeitweisen Einbehaltens des Geldbeutels des Klägers rechtmäßig.
50 
Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung der Rechtswidrigkeit der erledigten Verwaltungsakte bzw. polizeilichen Maßnahmen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Erledigung und die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage (Bayerischer VGH, Urteil vom 10.07.2018 - 10 B 17.1996 -, juris Rn. 23; Riese, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2020, VwGO, § 113 Rn. 152). Abzustellen ist demnach nach der umfassenden Novellierung auf das alte Polizeigesetz vom 13.01.1992 in der Fassung vom 28.11.2017 (im Folgenden: PolG) und nicht auf das am 17.01.2021 in Kraft getretene neue Polizeigesetz vom 06.10.2020.
51 
a) Das Betreten und Durchsuchen des Zimmers des Klägers, das Durchsuchen des Klägers, die Personenfeststellung und das Festsetzen des Klägers unter Anlegen von Einmal-Handschließen im Rahmen der Razzia am 03.05.2018 waren rechtswidrig. Das Zimmer des Klägers in der Landeserstaufnahmeeinrichtung ist zwar keine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG (aa). Auch lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für das Betreten und Durchsuchen des Zimmers des Klägers, das Durchsuchen des Klägers sowie die Personenfeststellung vor (bb). Der mit den Maßnahmen verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers war jedoch zur Nachtzeit nicht angemessen (cc). Das Festsetzen des Klägers unter Anlegen von Einmal-Handschließen war mangels rechtmäßiger Personenfeststellung ebenfalls rechtswidrig (dd).
52 
aa) Das Betreten und Durchsuchen des Zimmers des Klägers ist nicht am Maßstab des § 31 PolG zu messen. Denn bei dem Zimmer des Klägers handelt es sich nicht um eine Wohnung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 PolG.
53 
Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist die grundrechtliche Wertung von Art. 13 Abs. 1 GG heranzuziehen. Der Begriff der Wohnung ist insoweit identisch (Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2017, § 5 Rn. 203). Art. 13 GG schützt die räumliche Privatsphäre (BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54 ). Aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Menschenwürdegarantie (BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 u.a. -, BVerfGE 120, 274 ) ist der Begriff der Wohnung weit auszulegen. In den Tatbestand der Wohnung fallen alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten, in denen der Mensch das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (BVerfG, Beschlüsse vom 09.08.2018 - 2 BvR 1684/18 -, juris Rn. 29, und vom 18.09.2008 - 2 BvR 683/08 -, juris Rn. 14). Er umfasst zur Gewährleistung einer räumlichen Sphäre, in der sich das Privatleben ungestört entfalten kann, alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Wirkens gemacht sind (BTDrucks. 15/4533 S. 11; BVerfGE 89, 1, 12; BGH, Urteil vom 10.08.2005 - 1 StR 140/05 -, juris Rn. 17). Maßgeblich ist dabei die nach außen erkennbare Willensbetätigung desjenigen, der einem Raum kraft „Widmung“ den Schutz der Privatheit verschafft (Hermes, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 13 Rn. 17). Für die Beurteilung, ob eine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG vorliegt, ist maßgeblich auf den Status quo (vor etwaigen Eingriffen) abzustellen. Art. 13 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch eines jeden Menschen auf einen Mindeststandard an wohnlicher Privatheit, sondern schützt vor Eingriffen in eine vorhandene räumliche Privatsphäre (Papier, in: Maunz/Dürig, GG, August 2020, Art. 13 Rn. 1 u. 6; Kühne, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 13 Rn. 9). Entscheidend ist mithin die konkret rechtlich und tatsächlich vorgefundene Situation (Zölls, ZAR 2018, 56, 58).
54 
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist das Zimmer des Klägers nicht als Wohnung zu qualifizieren. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass die einzelnen Zimmer bzw. die jeweiligen Betten den einzelnen Nutzern individuell zugewiesen werden. Sie sind zugleich Rückzugsort und Schlafstätte für die Nutzer. Der Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt sich zudem unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Einstufung des Zimmers in der LEA als Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG. Denn die konkrete Ausgestaltung der Unterbringung in der LEA in Ellwangen lässt es nicht zu, von einer ausreichend vorhandenen räumlichen Privatsphäre zu sprechen, deren Schutz Art. 13 Abs. 1 GG bezweckt.
55 
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) wird für die Dauer der Erstaufnahme ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Zur Ausgestaltung dieses Nutzungsverhältnisses erlässt das zuständige Regierungspräsidium eine Nutzungsordnung und trifft die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FlüAG). Die zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahmen gültige Hausordnung sah umfangreiche Einschränkungen der Nutzung der einzelnen Zimmer und des generellen Aufenthalts in der LEA in Ellwangen vor. Im Rahmen des Hausrechts bestand die Möglichkeit, Zimmer zuzuweisen, Verlegungen innerhalb des Geländes vorzunehmen und Zimmerkontrollen durchzuführen (§ 2 b). Innerhalb der LEA waren jederzeitige Ausweiskontrollen möglich (§ 2 c), Haustierhaltung (§ 3 e) und freiwillige Wechsel der Zimmer und Schlafplätze (§ 5 c) waren genauso wie Waffen und gefährliche Gegenstände nicht erlaubt (§ 5 d). Rauchen, Feuer und offenes Licht (z.B. brennende Kerzen) in den Zimmern (§ 5 e), Kochen auf den Zimmern (§ 5 h) sowie der Besitz und Konsum von Alkohol waren verboten (§ 5 g). Bei Gefahr in Verzug und auf Anforderung des Personals von EHC (Betreiberfirma der LEA) war ein Betreten des Zimmers zu dulden (§ 5 n). Besuch war nur nach Genehmigung und nur zwischen 9 Uhr und 18 Uhr erlaubt (§ 6 c und g). Auch Fotografien innerhalb der Gebäude waren nur mit Genehmigung der Einrichtungsleitung erlaubt (§ 6 f).
56 
Neben diesen äußerst restriktiven Einschränkungen waren die einzelnen Zimmer nicht abschließbar. Der Kläger konnte das Zimmer nur gemeinsam mit anderen ihm fremden und verpflichtend zugewiesenen Asylbewerbern nutzen. Anders als in einer Gemeinschaftsunterkunft (dazu OVG Bremen, Beschluss vom 30.09.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 -, juris Rn. 32) hatte der Kläger keinen exklusiven Rückzugsraum, über den er weitestgehend frei verfügen konnte.
57 
Auch wenn der Kläger selbstverständlich nicht inhaftiert war, beruhte sein Aufenthalt in der LEA nicht auf seiner eigenen freiwilligen, sondern auf einer behördlichen Entscheidung. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung ließ dem Kläger in dem ihm zugewiesenen Zimmer aufgrund der Hausordnung aus Ordnungs- und Sicherheitszwecken keine ansatzweise qualitativ bemerkenswerte Privatsphäre (anders für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15.02.2019 - 9 K 1669/18 -, juris Rn. 34). Einer derartigen Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses steht auch Art. 13 Abs. 1 GG nicht entgegen. Denn Art. 13 Abs. 1 GG schützt eine gegebene räumliche Privatsphäre, gewährt darauf aber keinen Anspruch (dies verkennt Zölls, ZAR 2018, 56, 57). Dies zeigt auch ein Vergleich mit Hafträumen. Bei einem Haftraum handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich nicht um eine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG, da von dessen Zuweisung als persönlicher und vom allgemeinen Anstaltsbereich abgegrenzter Lebensbereich das Hausrecht der Anstalt unberührt bleibt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.05.1996 - 2 BvR 727/94 -, juris Rn. 13).
58 
Vergleichbares gilt auch für Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten (BGH, Urteil vom 10.08.2005 - 1 StR 140/05 -, juris Rn. 18). Nicht von Bedeutung ist insoweit, dass es diesen Personengruppen anders als Asylbewerbern in den meisten Fällen frei steht, außerhalb der Unterkunft eine Wohnung zu beziehen. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert keinen Anspruch auf ein Minimum an räumlicher Privatsphäre. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Ausgestaltung dieser besonderen staatlichen Unterbringungsformen, sei es in Haftanstalten, Kasernen oder Landeserstaufnahmeeinrichtungen, aus anderen Gründen von vornherein verfassungswidrig ist. Das Zusammenleben unter den jeweils besonderen Bedingungen bedarf den Ordnungs- und Sicherheitszwecken der Unterbringung geschuldet spezieller Regeln. Für die Landeserstaufnahmeeinrichtungen ergibt sich dies daraus, dass einerseits Menschen aus unterschiedlichen Kulturkreisen mit verschiedenen Religionen auf engem Raum zusammenleben und andererseits die ungestörte Einleitung und Durchführung des Asylverfahrens gewährleistet werden muss.
59 
Pauschal nicht vergleichbar sind hingegen Obdachlosenunterkünfte (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 20.10.2005 - Au 6 S 05.773 -, juris Rn. 23) und Krankenzimmer in einer Rehaklinik trotz Betretungsrechten des Krankenhauspersonals (vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2005 - 1 StR 140/05 -, juris Rn. 16 ff.), die regelmäßig als geschützte Wohnungen angesehen werden. Entscheidend ist auch hier der konkret rechtlich und tatsächlich vorgefundene Raum an Privatsphäre. Obdachlosenunterkünfte, die den Bewohnern abschließbare Räume zur wohnlichen Einrichtung überlassen, dürften typischerweise vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst sein. Anderes dürfte gelten, sofern in Obdachlosenunterkünften nur für die Nacht eine Schlafstätte bereitgestellt wird, die morgens wieder geräumt werden muss. Die Besonderheit von Krankenzimmern ist, dass die Betretungsrechte allein dem gesundheitlichen Wohl des Patienten dienen, der sich im Fall einer Rehaklinik zudem freiwillig zu seiner eigenen Genesung in die Obhut des Pflegepersonals begibt.
60 
Von untergeordneter Bedeutung ist die zeitliche Dauer der Unterbringung (Engler, ZAR 2019, 322, 325). Der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG knüpft nicht an ein Zeitmoment an. Er besteht unabhängig davon, wie lange die räumliche Privatsphäre bereits oder noch andauert. Irrelevant ist daher, wie viele Wochen oder Monate einzelne Asylbewerber in der LEA untergebracht sind.
61 
Rechtlich nicht erheblich ist zuletzt, dass § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG zum Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen die Pflicht statuiert, in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu „wohnen“. Denn der Begriff des „Wohnens“ wird in der gesamten Rechtsordnung in vielfältiger Weise ohne einheitliches Verständnis verwendet. Ob beim Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB oder dem Wohnen im Sinne des Bauplanungsrechts, die Begrifflichkeit des Wohnens ist mit der Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG nicht zwingend identisch.
62 
bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Betreten und Durchsuchen des Zimmers des Klägers, das Durchsuchen des Klägers sowie die Personenfeststellung lagen vor.
63 
Ermächtigungsgrundlage für die Personenfeststellung ist § 26 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 PolG. Danach kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn sie an einem Ort angetroffen wird, an dem erfahrungsgemäß Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 PolG bzw. § 30 Nr. 4 PolG kann die Polizei eine Person bzw. eine Sache durchsuchen, wenn sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG genannten Orte aufhält bzw. befindet. Unbewegliche Sachen wie ein Gebäude sind von § 30 PolG umfasst, soweit es sich nicht um Wohnungen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG, § 31 PolG handelt (Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2017, § 5 Rn. 196). Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften bestehen keine Bedenken (VG Freiburg, Urteil vom 04.04.2019 - 10 K 3092/18 -, juris Rn. 38 f.).
64 
Die polizeilichen Maßnahmen waren formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung des Klägers war nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
65 
Bei dem Gebäude 92 in der LEA Ellwangen, in dem der Kläger untergebracht war, handelte es sich um einen sog. „gefährlichen Ort“ im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 PolG. Die Annahme eines Kriminalitätsschwerpunktes setzt einen besonderen örtlichen Gefahrenschwerpunkt voraus. Dazu muss sich die Kriminalitätsbelastung des Ortes deutlich von der anderer Orte abheben. Zudem muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass dort auch in Zukunft weiterhin Straftaten begangen werden. Ob die Voraussetzungen für die Qualifizierung einer Örtlichkeit als Kriminalitätsschwerpunkt vorliegen, hat die zuständige Behörde auf der Grundlage einer ortsbezogenen Lagebeurteilung zu ermitteln. Ihr steht dabei kein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2003 - 1 S 377/02 -, juris Leitsatz). Die Regelung knüpft nicht an eine bloß abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Orte an, sondern begrenzt die Kontrollen auf Orte, für die tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie von den in der Vorschrift genannten Personen maßgeblich frequentiert werden. Es muss sich um Orte handeln, für die in diesem Sinne konkrete Erkenntnisse der Polizei vorliegen. Das gilt auch für die nähere Bestimmung der jeweils tatsächlichen Durchführung einer Kontrolle. Diese ist nicht etwa beliebig im weiteren Umfeld dieser Orte erlaubt, sondern nur dort, wo die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tatsächlich unmittelbar erfüllt sind (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, juris Rn. 120; VG Freiburg, Urteil vom 04.04.2019 - 10 K 3092/18 -, juris Rn. 41). Die einzige personenbezogene Voraussetzung der Identitätsfeststellung bzw. Durchsuchung ist der Aufenthalt an einem so definierten gefährlichen Ort (Enders, in: BeckOK PolR BW, 21. Ed. 01.01.2021, § 26 Rn. 35).
66 
Nach diesen Maßgaben war das Gebäude 92 in der LEA Ellwangen ein gefährlicher Ort im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 PolG, an dem Personen Straftaten verabredeten, vorbereiteten oder verübten und dies prognostisch auch weiterhin zu erwarten war. Das polizeiliche Lagebild rechtfertigte die Qualifizierung der Örtlichkeit als Kriminalitätsschwerpunkt. In der LEA Ellwangen waren zum 30.04.2018 327 Asylbewerber (inklusive Frauen und Kinder) aus Afrika gemeldet, von denen 50 wegen unerlaubter Einreise nach dem AufenthG, Diebstahlsdelikten, (gefährlicher) Körperverletzung, sexuellem Missbrauch von Kindern, Hausfriedensbruch oder Ladendiebstahl auffällig wurden. Davon wurden sieben Delikte (3 x Körperverletzung, Sachbeschädigung, fahrlässige Brandstiftung, Beleidigung auf sexueller Grundlage, Diebstahl aus Zimmer) direkt in der LEA und zwei weitere Delikte in einer anderen Flüchtlingsunterkunft begangen. Im zurückliegenden Jahr vor der Razzia wurden zudem eine Vielzahl von weiteren Ermittlungsverfahren mit Bezug zur LEA Ellwangen durchgeführt, darunter Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls, Hehlerei, Urkundenfälschung, Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen, Beleidigung, Brandstiftung, Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie nach dem BtMG. Bei der Beurteilung unberücksichtigt bleiben solche Verfahren, die aufgrund ihrer Tatmodalitäten nicht erneut in der LEA begangen werden konnten, wie beispielsweise eine unerlaubte Einreise gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Diese Delikte waren aus gefahrenabwehrrechtlicher Perspektive für die Einstufung der LEA als gefährlicher Ort irrelevant. Auch nach Abzug dieser Verfahren verbleibt jedoch eine deutlich erhöhte Kriminalitätsbelastung mit direktem Bezug zur LEA. Dazu kommt das nach der gescheiterten Abschiebung eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Gefangenenbefreiung nach § 120 StGB, das wohl zutreffender als Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB hätte geführt werden müssen. Aufgrund der häufig unsicheren Bleibeperspektive der in der LEA untergebrachten Personen und der hohen Anzahl an Straftaten und Ermittlungsverfahren war im fraglichen Zeitraum die Prognose gerechtfertigt, dass aus einzelnen Gruppierungen weitere Straftaten geplant und begangen werden. Die Beschränkung auf Unterkunftsgebäude, die mit alleinreisenden Männern belegt waren, grenzte den gefährlichen Ort auf die relevanten Gebäude innerhalb der LEA ein. Denn die vorgenannten Delikte wurden fast ausschließlich von Männern begangen.
67 
cc) Der mit den Maßnahmen verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers war nicht verhältnismäßig, weil er jedenfalls zur Nachtzeit nicht angemessen war.
68 
Die einzelnen Maßnahmen stehen im Ermessen der Polizei. Sie müssen deshalb insbesondere verhältnismäßig sein. Die Maßnahmen dienten dem legitimen Ziel der Gefahrenabwehr. Es kann dahinstehen, ob speziell die Personenfeststellung nicht geeignet war, weil der Zutritt zur LEA über ein Chipkartensystem organisiert wurde und deshalb den Behörden grundsätzlich bekannt war, wer sich in der LEA aufhielt. Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 - 2 BvL 45/92 -, juris Rn. 61). Zwar spricht wenig für die nicht belegte Behauptung des Beklagten, dass sich Personen durch Überklettern der Zäune oder durch Missbrauch des Zutrittssystems unberechtigt Zutritt zum Gelände der LEA verschafft haben, um hier Straftaten zu begehen oder zu verabreden. Anders stellt es sich aber dar, wenn man darauf abstellt, dass mit der Personenfeststellung des Klägers überprüft werden sollte, ob es sich bei ihm um die gleiche Person handelt, von der laut Belegungsplan das Zimmer genutzt wird. Die Personenfeststellung beugt in diesem Fall der Gefahr vor, dass sich die anwesenden Personen weiteren polizeilichen Maßnahmen wie der Durchsuchung widersetzen, weil sie bei einer Flucht keine Identifizierung befürchten müssten. Auch wird bei eventuellen Funden von strafrechtlicher Relevanz verhindert, dass sich die Anwesenden einer Strafverfolgung entziehen bzw. sich einzelne Funde nicht ohne weiteres über die Zimmerbelegung zuordnen lassen. Es handelt sich insoweit um eine Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge. Nicht durchdringen kann der Kläger, soweit er darauf abstellt, die Maßnahme sei ungeeignet gewesen, weil er als eines der Gesichter der Flüchtlinge den Behörden bekannt gewesen sei. Selbst wenn einzelne Verantwortliche den Kläger persönlich kannten, handelt es sich bei ihm nicht um eine Person der Zeitgeschichte, die den handelnden Polizeibeamten hätte bekannt sein müssen.
69 
Unabhängig von der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen waren diese jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Grundsätzlich ist insbesondere die bloße Personenfeststellung nur mit einem geringfügigen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Im vorliegenden Fall stellt die konkrete Durchführung zusammen mit dem Betreten und Durchsuchen des Zimmers des Klägers sowie dem Durchsuchen seiner Person zur Nachtzeit allerdings einen beachtlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Es handelt sich bei dem Zimmer, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurde, zwar nicht um eine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG, es dient aber der vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern und stellt für diese Schlafstätte und Rückzugsort dar. Bei der Gewichtung der Eingriffsintensität ist die unverkennbare Nähe zwischen dem Schutz der räumlichen Privatsphäre aus Art. 13 Abs. 1 GG und der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes (vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG, August 2020, Art. 13 Rn. 1; Engler, ZAR 2019, 322, 324) besonders zu berücksichtigen.
70 
Entscheidend ist dabei, dass die Maßnahmen bereits ab 5:19 Uhr begonnen wurden und damit in der besonders geschützten Nachtzeit durchgeführt wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt als Nachtzeit bei Wohnungsdurchsuchungen ganzjährig in Deutschland einheitlich der Zeitraum von 21 Uhr bis 6 Uhr (BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 BvR 675/14 -, juris Rn. 58 ff.; anders noch § 31 Abs. 4 PolG). Nächtliche Durchsuchungen sind von Verfassungs wegen nur ausnahmsweise zulässig, weil eine Wohnungsdurchsuchung während dieser Zeit ungleich stärker in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift als zur Tageszeit. Stellt bereits die Durchsuchung der Wohnung bei Tage einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Wohnungsinhabers dar, sind bei einer nächtlichen Wohnungsdurchsuchung zusätzlich die Nachtruhe und die damit verbundene besondere Privatsphäre betroffen (BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 BvR 675/14 -, juris Rn. 61). Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er das Betreten von Wohnungen während der Nachtzeit gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 PolG nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr oder schweren Lebensgefahr für einzelne Personen erlaubt.
71 
Diese Wertung ist auf den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu übertragen, der aufgrund der konkreten Gegebenheiten einem Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG sehr nahe kommt. Zur berücksichtigen ist dabei, dass der Kläger im Zimmer, das ihm als Schlafstätte zugewiesen war, trotz der ansonsten umfangreichen Nutzungseinschränkungen damit rechnen durfte, während der Nachtruhe nicht gestört zu werden. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch vor 6 Uhr im Zimmer des Klägers war folglich von einigem Gewicht, dem kein ansatzweise ähnlich hohes verfassungsrechtliches Schutzgut gegenüber stand. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 PolG, wonach erst ein erkennbares Missverhältnis des durch die polizeiliche Maßnahme herbeigeführten Nachteils zu dem beabsichtigten Erfolg zur Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme führt. Die getroffenen Maßnahmen dienten nicht der Abwehr einer gemeinen Gefahr, Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsgefahr. Die Gefahrenprognose verlangte nicht, dass ohne weiteres Abwarten noch in den Nachtstunden gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen getroffen werden. Die Straftaten, die die Einstufung als Kriminalitätsschwerpunkt rechtfertigten, lagen allesamt Tage, Wochen oder sogar Monate zurück. Es handelte sich zudem überwiegend um Straftaten, die keine Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB sind. Es ist nicht ersichtlich, warum die Maßnahmen nicht erst nach 6 Uhr hätten durchgeführt werden können, ohne dass deren Zweck dadurch wesentlich vereitelt worden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Verabredung bzw. Begehung von Straftaten gerade in den Nachtstunden stattfanden, wurden weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Es war auch nicht zu erwarten, dass viele Asylbewerber nach 6 Uhr nicht mehr in ihren Zimmern hätten angetroffen werden können. Denn für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
72 
Rechtlich nicht relevant ist, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nachtzeit bei Wohnungsdurchsuchungen erst 2019 und damit nach den hier streitgegenständlichen Vorkommnissen erging. Auch der Gesetzgeber reagierte erst 2020 mit der Neufassung in § 36 Abs. 4 PolG n.F., in dem er die Nachtzeit einheitlich für die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr festsetzte. Dies erklärt zwar, warum die Polizeiführung mit Verweis auf § 31 Abs. 4 PolG noch davon ausging, die Nachtzeit dauere in den Sommermonaten lediglich von 21 Uhr bis 4 Uhr an. Es ändert aber nichts daran, dass sich der Schutz der Nachtzeit von Verfassungs wegen geboten bereits 2018 auch auf die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr morgens erstreckte (BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 BvR 675/14 -, juris Rn. 66). Die davon abweichende Regelung des § 31 Abs. 4 PolG war seit geraumer Zeit verfassungswidrig, wenn auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht mangels Vorlage für nichtig erklärt, und ist deshalb für die hier vorzunehmende Abwägung nicht von Bedeutung.
73 
dd) Das Festsetzen des Klägers außerhalb seines Zimmers unter Anlegen von Einmal-Handschließen war rechtswidrig. Nach § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG kann die Polizei zum Zwecke der Personenfeststellung den Betroffenen festhalten. Es kann dahinstehen, ob der Kläger hierfür für die Dauer von über einer Stunde mit Einmal-Handschließen geschlossen werden durfte. Denn aufgrund der rechtswidrigen Personenfeststellung war auch das zu diesem Zwecke erfolgte Festsetzen des Klägers rechtswidrig.
74 
b) Die Durchführung der Abschiebung des Klägers am 20.06.2018 war mit Ausnahme des zeitweisen Einbehaltens des Geldbeutels des Klägers rechtmäßig. Zu überprüfen waren allein die konkret angegriffenen Maßnahmen der Art und Weise der Durchführung der Vollzugshilfe nach § 60 Abs. 5 PolG. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
75 
aa) Rechtsgrundlage für das Handeln der Polizei waren die Vorschriften des LVwVG i.V.m. den §§ 49 ff. PolG. Die Durchführung der Abschiebung erfolgloser Asylbewerber richtet sich nach den allgemeinen Regeln (Dollinger; in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 58 AufenthG Rn. 3). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs richtet sich nach den §§ 50 ff. PolG, vgl. § 49 Abs. 2 PolG. Der handelnde Polizeivollzugsdienst war für die Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 51 PolG zuständig.
76 
Die Maßnahmen der Polizei konnten hingegen nicht auf die spezialgesetzliche Grundlage des § 58 Abs. 5 oder Abs. 6 AufenthG gestützt werden, da diese erst mit dem am 21.08.2019 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur besseren Durchführung der Ausreisepflicht (vom 15.08.2019, BGBl. I S. 1294) und damit nach der streitgegenständlichen Maßnahme am 20.06.2018 in das Gesetz eingefügt wurden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist jedoch das tatsächliche Handeln der Polizei, da dies der Zeitpunkt ist, für den die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme begehrt wird.
77 
bb) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 LVwVG) waren erfüllt. Mit der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 2 Satz 4 AsylG des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge lag ein wirksamer, vollstreckungsfähiger und vollstreckbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 1 LVwVG vor.
78 
Eine Anordnung des Verwaltungsgerichts nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Zimmer des Klägers nicht um eine Wohnung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG handelt, die mit dem Wohnungsbegriff des Art. 13 Abs. 1 GG identisch ist (vgl. II. 2. a) aa)).
79 
Die Polizei durfte auch zur Nachtzeit vollstrecken. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LVwVG darf der Vollstreckungsbeamte zur Nachtzeit nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung des § 9 Abs. 2 LVwVG verfassungswidrig ist, weil darin für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September entgegen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 BvR 675/14 -, juris Rn. 58 ff.) als Nachtzeit die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr definiert werden. Auch bei einer Nachtzeit bis 6 Uhr morgens durfte die Polizei im vorliegenden Fall bereits kurz nach 4 Uhr vollstrecken, weil ihr vom Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Vollstreckungsbehörde mit Schreiben vom 26.04.2018 die Erlaubnis zur Vollstreckung während der Nachtzeit erteilt wurde.
80 
Diese Erlaubnis erfüllte auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 LVwVG. Danach darf die Erlaubnis nur erteilt werden, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. Dies ist dann der Fall, wenn die Vollstreckung sonst nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich wäre. Als Ausnahmeregelung sind bei der Prüfung grundsätzlich strenge Anforderungen an das Vorliegen solcher Erfordernisse zu stellen. Diese besonderen Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Durchführung der Ergreifung des Klägers zum Zwecke seiner Abschiebung am 20.06.2018 im Wege des unmittelbaren Zwangs wäre gefährdet gewesen, hätte die Polizei nicht bereits kurz nach 4 Uhr mit der Vollstreckung beginnen dürfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 11.04.2018 die Überstellungsmodalitäten mit (Bl. 155 der Ausländerakte). Danach konnte eine Überstellung des Klägers aufgrund der Vorgaben der italienischen Behörden nur über den Luftweg mit der Maßgabe erfolgen, dass die Ankunft am italienischen Zielflughafen montags bis freitags zwischen 8 Uhr und 14 Uhr erfolgt. Der für den Kläger gebuchte Flug war planmäßig von Frankfurt um 10:50 Uhr vorgesehen mit einer Ankunftszeit um 12:00 Uhr in Mailand-Linate. Es handelte sich mithin um einen Flug, der gegen Ende des von Seiten der italienischen Behörden vorgegebenen Ankunftszeitraums landen sollte, dabei aber einen angemessenen Zeitpuffer für mögliche Verspätungen vorsah. Ausgehend von diesem zweckmäßig ausgewählten Flug durfte die Polizei bereits kurz nach 4 Uhr mit der Vollstreckung beginnen, um den Kläger rechtzeitig zum Flughafen Frankfurt verbringen zu können. Unter Berücksichtigung eines gewissen Sicherheitszuschlags erscheint es plausibel, dass der Kläger inklusive der Übergaben in Ellwangen, Crailsheim und Weinsberg kurz nach 4 Uhr aufgesucht werden musste, um die Abschiebung am selben Tag nicht zu gefährden. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass dem Kläger noch die Möglichkeit gegeben werden musste, seine Sachen zu packen.
81 
cc) Die einzelnen Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung waren geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig.
82 
Die Verhältnismäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist ausdrücklich in § 52 Abs. 1 PolG geregelt. Danach darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint (Satz 1). Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint (Satz 2). Das angewandte Mittel muss zudem nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand der Betroffenen angemessen sein (Satz 3).
83 
Der Verhältnismäßigkeit der Abschiebung steht nicht entgegen, dass die Polizeibeamten den Kläger um kurz nach 4 Uhr in seinem Zimmer aufgesucht bzw. ihn dorthin begleitet haben (1). Die weiteren streitgegenständlichen Maßnahmen (die Durchsuchung des Klägers, der Einsatz körperlicher Gewalt, der liegende Transport des Klägers und seine zeitweise Fesselung mit Hand- und Fußschellen) waren ebenfalls verhältnismäßig (2). Zuletzt war die Abschiebung auch nicht aufgrund des polizeilichen Kräfteansatzes in Gänze unverhältnismäßig (3).
84 
(1) Anders als im Rahmen der Razzia war der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Betreten des Zimmers des Klägers während der Abschiebung nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, unabhängig davon, ob das Betreten zugleich eine Durchsuchung im rechtlichen Sinne darstellt (so wohl zutreffend bei Vorliegen einer Wohnung, vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 -, juris Rn. 33 ff.). Zwar handelte es sich bei dem Aufsuchen bzw. Begleiten des Klägers in seinem Zimmer zur Nachtzeit um einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG von einigem Gewicht. Dieser Eingriff war aber zur Durchsetzung der Ausreisepflicht gerechtfertigt. Der Verteidigung der Rechtsordnung kommt ein bedeutsames Gewicht zu, da eine negative Vorbildwirkung anderweitig das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit und die Befriedungsmacht des Staates erschüttern könnte. Auch der Gesetzgeber sieht daher einfachgesetzlich nunmehr in § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausdrücklich Durchsuchungen von Wohnungen zur Nachtzeit vor, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck der Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Wertung lässt sich auf den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht übertragen. Das Recht des Klägers auf Wahrung seiner Privatsphäre und auf ungestörte Nachtruhe vermag sich auch unter Berücksichtigung des gebotenen strengen Maßstabs nicht gegenüber dem Interesse des Beklagten an einer zeitnahen Abschiebung des Klägers durchzusetzen. Im Rahmen der Abwägung der betroffenen Schutzgüter ist zu berücksichtigen, dass es der Ausreisepflichtige selbst in der Hand hat, die Anwendung von Zwangsmitteln abzuwenden, indem er seiner gesetzlichen Ausreisepflicht freiwillig nachkommt. Demgegenüber kann der Beklagte nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden, die Durchsetzung der Ausreisepflicht vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer im Wege unmittelbaren Zwangs so zu planen, dass eine nächtliche Störung der Privatsphäre von vornherein ausscheidet. Denn er ist bei der Planung und Durchführung der Abschiebung nicht frei. Vielmehr geben die erforderliche Abstimmung mit weiteren an der Abschiebung beteiligten Behörden und nicht zuletzt das Angewiesensein auf für eine Flugabschiebung zur Verfügung stehende Flüge und Flugzeiten die Parameter der Abschiebung vor (OVG Bremen, Beschluss vom 30.11.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 22). Dies gilt besonders für die Abstimmung mit den italienischen Behörden, auf deren Vorgaben der Beklagte keinen Einfluss hat. Die Wertung des § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wonach die Organisation der Abschiebung keine Durchsuchung zur Nachtzeit rechtfertigt, findet deshalb zumindest auf verbindliche Vorgaben anderer Staaten keine Anwendung (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2020 - 5 V 3671/20 -, Rn. 15 ff.). Ein alternativer Aufgriff des Abzuschiebenden am Tag zuvor vor Beginn der Nachtzeit würde allein schon wegen der Dauer des damit verbundenen Freiheitsentzugs wesentlich intensiver in die Rechte des Ausreisepflichtigen eingreifen.
85 
(2) Die Durchsuchung des Klägers, der Einsatz körperlicher Gewalt, der liegende Transport des Klägers und seine zeitweise Fesselung mit Hand- und Fußschellen waren verhältnismäßig.
86 
Die dabei erfolgte Anwendung unmittelbaren Zwangs diente dem legitimen Ziel, den Aufenthalt des vollziehbar aus dem Bundesgebiet ausreisepflichtigen Klägers zu beenden. Diesem übergeordneten legitimen Ziel folgend gewährleistete die Durchsuchung des Klägers und seine zeitweise Fesselung mit Hand- und Fußschellen die Eigensicherung der eingesetzten Polizeibeamten. Die einzelnen Maßnahmen waren jeweils geeignet, den gewünschten Erfolg zu fördern. Mildere, gleich geeignete Mittel waren aus der Perspektive ex ante nicht ersichtlich. Die Abschiebung war nur durch den Einsatz körperlicher Gewalt der Polizeibeamten zu erreichen, nachdem sich der Kläger weigerte, in das Transportfahrzeug einzusteigen, und auch auf mehrfache Ansprache nicht reagierte. Der Kläger wurde mehrfach aufgefordert, in das bereitstehende Transportfahrzeug einzusteigen. Auch nachdem ihm die Anwendung unmittelbarem Zwangs angedroht worden war, verweigerte er jegliche Mitwirkung. Der Kläger war nicht berechtigt, sich der Vollstreckung zu widersetzen, auch wenn ihm rechtswidrig sein Geldbeutel vorenthalten wurde. Die bestehende Ausreisepflicht und deren Vollstreckung blieben hiervon unberührt. Aus ex ante-Sicht war weiterhin die zeitweise Fesselung mit Hand- und Fußschellen erforderlich. Nach der vorangegangenen Widerstandshandlung war nicht ausgeschlossen, dass sich der Kläger auf den weiteren Fahrtabschnitten erneut auch unter Einsatz seiner Füße der weiteren Abschiebung widersetzt. Durch die ergänzende Fußfessel konnte verhindert werden, dass zu erwartende Widerstandshandlungen mit körperlicher Gewalt hätten gebrochen werden müssen. Nachdem der Kläger sich auf den ersten beiden Transportabschnitten ruhig verhielt, wurden ihm für den letzten Transportabschnitt die Fußfesseln gelöst, weil diese zur Eigensicherung nicht mehr erforderlich waren. Zuletzt ist auch der liegende Transport nicht zu beanstanden. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Kläger für einen kurzen Moment weggetreten war oder dies nur vortäuschte. Seine Atmung war zu jeder Zeit überprüfbar vorhanden. Die vorangegangene Auseinandersetzung gab keinen Anlass, von einer ansatzweise schwerwiegenden gesundheitlichen Gefahr für den Kläger auszugehen. Nach kürzester Zeit war der Kläger im Transportfahrzeug auch bereits wieder ansprechbar. Ohne die Mitwirkung des Klägers war ein Transport in sitzender Position nicht möglich. Aufgrund des kurzen Fahrtwegs bis zum Polizeirevier Ellwangen konnte davon abgesehen werden, den Kläger zwischendurch in eine sitzende Position zu bringen. Es war nach dem vorausgegangenen Widerstand nicht auszuschließen, dass der Kläger erneut den hierzu erforderlichen Anweisungen der Polizeibeamten nicht Folge leisten würde.
87 
Die Maßnahmen, speziell die konkrete Anwendung unmittelbaren Zwangs, standen auch nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel. Das zu Boden Bringen des jungen, männlichen Klägers war nach seiner wiederholten verbalen und körperlichen Weigerung, in das Transportfahrzeug einzusteigen, nicht unangemessen, um ihn zu schließen und ihn in das Transportfahrzeug zu verbringen. Der Kläger wurde zudem nicht öffentlich in Hand- und Fußschellen vorgeführt. Die Maßnahme diente allein der Eigensicherung der Beamten. Die Fußfesseln wurden dem Kläger abgelegt, sobald nicht mehr mit Widerstandshandlungen auch unter Einsatz seiner Füße gerechnet werden musste. Ebenso wurde der Kläger mit Ausnahme des ersten kurzen Transportabschnitts nur sitzend transportiert, nachdem er sich insoweit wieder kooperativ gezeigt hatte.
88 
(3) Die Abschiebung war zuletzt auch nicht aufgrund des polizeilichen Kräfteansatzes in Gänze unverhältnismäßig. Eine „überfallartige“ Vorgehensweise in Gestalt einer Großrazzia, die bei einem unbeteiligten Beobachter der Szene den Eindruck erwecken könnte, dass der Kläger in schwerwiegender Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen hätte, kann im Einzelfall zur Unverhältnismäßigkeit einer Abschiebung führen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 24.09.2003 - 11 VG 5161/2002 -, Rn. 28 u. 48 ff.).
89 
Am 20.06.2018 sollte außer dem Kläger noch ein weiterer Bewohner der LEA Ellwangen abgeschoben werden. Zur Abholung der Abzuschiebenden in den Gebäuden 92 und 95 waren insgesamt zehn Beamte vorgesehen. Diese bildeten zwei Trupps, welche zeitgleich die betreffenden Zimmer kontrollierten. Zur Aufklärung und lageorientierten Intervention bei Störaktionen durch Bewohner der LEA waren daneben zwei Polizeihundeführer beteiligt, die sich aber außerhalb der Gebäude aufhielten. Im Hintergrund wurde zudem ein Zug einer Beweis- und Festnahmeeinheit verdeckt im Nahbereich vorgehalten, um ebenfalls lageorientiert bei Störaktionen durch Bewohner der LEA intervenieren zu können und den Rückzug der Kräfte und den Transport der Abzuschiebenden sichern zu können. Diese Beweis- und Festnahmeeinheit kam nicht zum Einsatz.
90 
Es ist nicht ersichtlich, dass mit einem geringeren Kräfteansatz die Abschiebung aus ex ante-Sicht vernünftigerweise ebenso gut hätte durchgeführt wurden. Die eingeplanten Kräfte standen auch nicht außer Verhältnis zum Zweck, den Aufenthalt des vollziehbar aus dem Bundesgebiet ausreisepflichtigen Klägers zu beenden. Die Kräfteanzahl je Abzuschiebenden war erforderlich, um bei entsprechendem Widerstand die Abschiebung durchsetzen zu können. Dies zeigte nicht zuletzt das Vorkommnis während der Abschiebung, als sich der Kläger weigerte in das Polizeifahrzeug einzusteigen. Um einen erwachsenen Mann gegen seinen Willen, z.B. in ein Fahrzeug zu verbringen, bedarf es mehrerer Polizeibeamter. Dass darüber hinaus zwei Polizeihundeführer vorgehalten wurden, um auf eventuelle Störungen durch andere Bewohner reagieren zu können, war angesichts der vorangegangenen, gescheiterten Abschiebung ebenfalls angezeigt. Gleiches gilt für den Zug einer Beweis- und Festnahmeeinheit, der zudem verdeckt vorgehalten wurde und so gerade nicht eskalierend und martialisch in Erscheinung trat. Der Einsatz der Polizeihundeführer und des Zugs einer Beweis- und Festnahmeeinheit galt nicht dem Kläger, sondern den Begleitumständen, dass nach den vorangegangenen Vorkommnissen eine erneute Solidarisierung anderer Bewohner mit dem Kläger nicht ausgeschlossen werden konnte.
91 
dd) Das zweitweise Einbehalten des Geldbeutels war hingegen nach Überprüfung der darin enthaltenen Barmittel nicht vom Vollstreckungsauftrag umfasst und daher rechtswidrig. Anders als bei den Identitätspapieren bestand kein Anlass, den Geldbeutel zunächst noch weiter einzubehalten und ihn erst später wieder auszuhändigen. Dies bestätigt auch die Aussage des Zeugen POK W., der auf die Frage nach einem rechtlichen Grund für das Einbehalten des Geldbeutels antwortete, dass dieser theoretisch hätte zurückgegeben werden können.
III.
92 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das zeitweise Einbehalten des Geldbeutels bleibt entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO bei der Kostenquotelung außer Betracht.
IV.
93 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob ein Zimmer in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung als Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist, kann in einer Vielzahl von Verfahren von Relevanz sein und ist bisher obergerichtlich nicht abschließend geklärt.
94 
Beschluss vom 18. Februar 2021
95 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs 2013 auf 20.000,- EUR festgesetzt. Nach Auffassung der Kammer ist für die Personenfeststellung inkl. der körperlichen Durchsuchung, das Betreten und Durchsuchen des klägerischen Zimmers sowie das Festsetzen des Klägers unter Anlegen von Einmal-Handschließen jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen. Die Maßnahmen im Rahmen der Durchführung der Abschiebung sind bei der Streitwertfestsetzung als Ganzes ebenfalls mit dem Auffangstreitwert zu berücksichtigen.

Gründe

 
I.
34 
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.
35 
Streitgegenstand der Klagen sind Maßnahmen nach dem Polizeigesetz bzw. Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, mithin Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Art. Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt nicht vor. Der Rechtsweg zu den Strafgerichten nach § 23 Abs. 1 EGGVG ist nicht gegeben, weil die Polizeibeamten vorliegend nicht als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten tätig geworden sind. Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete der Polizei ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - I C 11.73 - BVerwGE 47, 255; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 16). Ergibt sich nach diesen Kriterien keine eindeutige Zuordnung zu einer repressiven oder präventiven Zielrichtung, kommt eine Verweisung von einem angerufenen Verwaltungsgericht jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Maßnahme bei verständiger Würdigung aus der Perspektive des Betroffenen zumindest auch präventiv-polizeiliche Zwecke verfolgt und auf eine präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlage gestützt sein kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2014 - 5 E 375/14 -, juris Rn. 7).
36 
Die polizeilichen Maßnahmen im Rahmen der Razzia am 03.05.2018 dienten nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten der präventiven Gefahrenabwehr. Einzelne Maßnahmen wie die Durchsuchung hatten dabei einen doppelfunktionalen Charakter. Sie diente auch repressiven Zwecken. Der Schwerpunkt des polizeilichen Handels war allerdings präventiv. Der gefahrenabwehrrechtliche Charakter der Maßnahmen wird nicht durch die Aussagen der eingesetzten Polizeibeamten in Frage gestellt. Der Zeuge PK B. gab an, Ziel der Durchsuchung sei es gewesen, Tat- und Beweismittel der vorangegangen Gefangenbefreiung einige Tage zuvor aufzufinden. Der Zeuge POM M. ergänzte, dass zudem nach Ausweisdokumenten und selbstgebastelten Schlag- und Hiebwerkzeugen gesucht werden sollte. Die Aussagen machen deutlich, dass bei Gelegenheit der Razzia auf Grundlage des Polizeigesetzes auch strafprozessuale Maßnahmen im Zusammenhang mit der gescheiterten Abschiebung durchgeführt werden sollten. Dies deckt sich mit der internen Bewertung der Rechtslage durch das Polizeipräsidium Aalen zur Vorbereitung des Einsatzes. Auch die Durchsuchung hatte nicht allein eine repressive Zielrichtung. Denn die Suche nach Ausweisdokumenten und Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen diente der Gefahrenabwehr.
37 
Die streitgegenständlichen Maßnahmen während der Abschiebung am 20.06.2018 sind solche der Verwaltungsvollstreckung. Die Polizei wurde insoweit im Wege der Vollzugshilfe tätig.
II.
38 
Die Klagen sind als im Wege der Klagehäufung nach § 44 VwGO erhobene (Fortsetzungs-)Feststellungsklagen zulässig (1.) und teilweise begründet (2.).
39 
1. a) Die Klagen sind als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft.
40 
Bei den streitgegenständlichen Maßnahmen im Rahmen der Razzia am 03.05.2018 handelt es sich um polizeiliche Standardmaßnahmen, die sich erledigt haben, weil sie sich nach ihrem Vollzug inhaltlich erschöpft haben und keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten. Die einzelnen durchgeführten Maßnahmen lassen sich nicht mehr rückgängig machen. Die Rechtsnatur der einzelnen Standardmaßnahmen ist umstritten (Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2017, § 5 Rn. 126). Während die Personenfeststellung nach § 26 PolG ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 17), lässt sich dies bei sog. realisierenden Standardmaßnahmen wie beispielsweise dem Betreten und der Durchsuchung von Wohnungen nach § 31 Abs. 1 bis 3 PolG nur für den konkreten Einzelfall bestimmen (Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2017, § 5 Rn. 130 ff.). Da eine Erledigung aber in jedem Fall vor Eintritt der Bestandskraft eingetreten ist, kann die Verwaltungsaktqualität der einzelnen Maßnahmen dahinstehen. Denn für die in einer solchen Konstellation statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage gelten keine spezielleren Voraussetzungen als für die allgemeine Feststellungsklage (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 -, juris Rn. 25). Die Berechtigung des Polizeivollzugsdienstes zur Durchführung der polizeilichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger, denen keine Verwaltungsaktqualität zukommt, stellt jedenfalls ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dar.
41 
Bei den Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Abschiebung am 20.06.2018 handelt es sich neben Vollzugshandlungen wie dem Betreten des Zimmers des Klägers überwiegend um die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist ihrer Rechtsnatur nach ein Realakt (VG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2015 - 5 K 1265/14 -, juris Rn. 21; Stelkens, in: Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 35 Rn. 93 m.w.N.). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs erledigt sich, sobald sie vollzogen ist. Das Feststellungsbegehren ist insoweit mit der Feststellungsklage zu verfolgen. Geht man für einzelne Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Abschiebung von einer Verwaltungsaktqualität aus, so haben sich diese jedenfalls durch den Vollzug ebenfalls erledigt. Für dieses Begehren ist wiederum die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Die konkrete Klageart für einzelne Maßnahmen kann abermals dahinstehen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 -, juris Rn. 25).
42 
b) Die Durchführung eines Vorverfahrens hinsichtlich der Maßnahmen mit Verwaltungsaktqualität war nicht erforderlich, da ein Widerspruchsverfahren seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 18, und vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 34).
43 
c) Die Klagen wurden rechtzeitig erhoben. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei vorprozessualer Erledigung vor Eintritt der Bestandskraft nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier bei einer Klageerhebung binnen Jahresfrist nichts spricht - begrenzt (vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2020, VwGO, § 74 Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 35). Gleiches gilt für die Feststellungsklage, für die grundsätzlich keine Klagefrist gilt (Schenke, in: Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, VwGO, § 43 Rn. 1).
44 
d) Der Kläger hat ferner auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die diesbezüglichen Anforderungen bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechen jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 und vom 28.03.2012 - 6 C 12.11 -, BVerwGE 143, 74, <76 Rn. 15>; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 20, und vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 36). Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Nach dem Wegfall der mit den polizeilichen Maßnahmen verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat (VG Stuttgart, Urteil vom 11.04.2019 - 1 K 2888/18 -, juris Rn. 22). Zur Konkretisierung des berechtigten Interesses greift die Rechtsprechung auf Fallgruppen zurück.
45 
Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse aufgrund einer Wiederholungsgefahr. Für die Annahme eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses müsste der Kläger hinreichend bestimmten Anlass haben, mit einer Wiederholungsgefahr zu rechnen. Eine konkrete Wiederholungsgefahr in dem genannten Sinne setzt voraus, dass die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme zu erwarten ist (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 21). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr verlangt die konkret absehbare Möglichkeit einer Realisierung in naher Zukunft (BVerwG, Urteil vom 14.01.2019 - 3 B 48.18 -, juris Rn. 9). Die Wiederholungsgefahr muss zudem grundsätzlich gerade im Verhältnis der Beteiligten des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens bestehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2014 - 12 A 2838/12 -, juris Rn. 5). Eine ansatzweise vergleichbare Lebenssituation wie zum Zeitpunkt der Razzia bzw. Abschiebung, die eine Wiederholungsgefahr begründen könnte, besteht nicht. Der Kläger lebt seit geraumer Zeit nach seiner erneuten Einreise nach Deutschland nicht mehr in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung. Auch eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist ausgeschlossen. Der Kläger durchläuft zwischenzeitlich ein reguläres Asylverfahren. Die konkreten polizeilichen Vollzugsmaßnahmen im Rahmen der Abschiebung waren zudem situationsgebunden. Insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Anwendung von unmittelbarem Zwang kann allein für den konkreten Einzelfall beurteilt werden.
46 
Auch ein Präjudizinteresse besteht nicht, weil sich die polizeilichen Maßnahmen bereits vor Klageerhebung erledigt haben und der Kläger nicht „um die Früchte des Prozesses“ gebracht wird. Mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche sind direkt bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit einzuklagen (BVerwG, Beschluss vom 09.05.1989 - 1 B 166.88 -, juris Rn. 4).
47 
Für die im Rahmen der Razzia am 03.05.2018 gegenüber dem Kläger getroffenen Maßnahmen besteht jedoch ein Rehabilitierungsinteresse. Ein solches Interesse ist nach einer erledigten polizeilichen Maßnahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit ihr ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden war und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1990 - 1 B 94.90 -, NVwZ 1991, 270). Ein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse besteht nur dann, wenn von der angegriffenen Maßnahme gegenüber dem Betroffenen eine stigmatisierende Wirkung ausgeht, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch andauert und der durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20.12 -, juris Rn. 15 f.; Riese, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2020, VwGO, § 113 Rn. 137). Die einzelnen polizeilichen Maßnahmen griffen in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und möglicherweise in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG ein und waren Teil einer umfangreichen öffentlichen Berichterstattung unter teilweise voller Namensnennung des Klägers. Für den Fall der Rechtswidrigkeit einzelner Maßnahmen hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse, dass dies gerichtlich festgestellt wird, um ihn zu rehabilitieren. Dies gilt für jede einzelne gegenüber dem Kläger getroffene polizeiliche Maßnahme, da die Razzia in ihrer Gesamtheit Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung war und ist. Eine Aufteilung der einzelnen Maßnahmen in solche mit und ohne diskriminierenden Charakter wäre lebensfremd. Die öffentliche Berichterstattung dauert auch bis zum heutigen Tag an. Rechtlich unerheblich ist, dass sich der Kläger im Nachgang zu der Razzia auch selbst öffentlich dazu geäußert und gezielt den Kontakt zur Presse gesucht bzw. entsprechende Interviewanfragen angenommen hat. Denn das große Medieninteresse bestand unabhängig von den Äußerungen des Klägers. Als Betroffenem stand es ihm frei, seine Sicht der Dinge auch über die Medien darzulegen.
48 
Die polizeilichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Abschiebungsanordnung am 20.06.2018 gingen mit Grundrechtseingriffen einher, die sich typischerweise kurzfristig erledigen. Das im Einzelnen umstrittene Feststellungsinteresse wegen eines sich kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffs bedarf eines in tatsächlicher Hinsicht überholten Grundrechtseingriffs. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt trotz fehlender aktueller Beschwer eine gerichtliche Kontrolle in der Hauptsache, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung im Klageverfahren kaum mehr erlangen kann (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 -, juris; Riese, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2020, VwGO, § 113 Rn. 141). Dahinstehen kann, ob die Intensität des Grundrechtseingriffs schwerwiegend sein muss oder allein eine Verletzung ohne Rechtsschutzmöglichkeiten aufgrund kurzfristiger Erledigung ausreicht. In der Vergangenheit wurde für die Bejahung eines berechtigten Interesses meist ein tiefgreifender, sich typischerweise kurzfristig erledigender Grundrechtseingriff gefordert (so zuletzt auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 -, BVerfGE 153, 1 ; BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 13 ff.). Nach einer anderen Auffassung ist ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse indes nicht auf Fälle tiefgreifender Grundrechtseingriffe beschränkt (vgl. VG Stuttgart, Urteile vom 22.10.2015 - 1 K 5060/13 -, juris Rn. 14, und vom 11.04.2019 - 1 K 2888/18 -, juris Rn. 22; VG Freiburg, Urteil vom 25.09.2015 - 4 K 35/15 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 27.01.2015 - 4 A 533/13 -, juris, Rn. 29; ebenso Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 145). Die Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Abschiebung waren von hinreichender grundrechtsbelastender Wirkung. Sie griffen in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und möglicherweise in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG ein. Dabei ist für die Intensität der Grundrechtseingriffe auf die Abschiebung als einheitlichen Vorgang abzustellen. Eine künstliche Aufspaltung des Lebenssachverhalts würde der Grundrechtsbetroffenheit der Abschiebung im vorliegenden Fall nicht gerecht. Der Abschiebevorgang stellt sich hier für den Abzuschiebenden gerade aufgrund der kumulativen Wirkung unterschiedlicher Grundrechtseingriffe als besonders belastend dar. Es handelt sich bei den polizeilichen Vollzugsmaßnahmen zudem um sich typischerweise – d.h. ihrer Eigenart entsprechend – kurzfristig erledigende Maßnahmen, ohne dass sie einer Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten.
49 
2. Die Klagen sind teilweise begründet. Die polizeilichen Maßnahmen im Rahmen der Razzia am 03.05.2018 waren rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog bzw. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Durchführung der Abschiebung des Klägers am 20.06.2018 war mit Ausnahme des zeitweisen Einbehaltens des Geldbeutels des Klägers rechtmäßig.
50 
Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung der Rechtswidrigkeit der erledigten Verwaltungsakte bzw. polizeilichen Maßnahmen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Erledigung und die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage (Bayerischer VGH, Urteil vom 10.07.2018 - 10 B 17.1996 -, juris Rn. 23; Riese, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2020, VwGO, § 113 Rn. 152). Abzustellen ist demnach nach der umfassenden Novellierung auf das alte Polizeigesetz vom 13.01.1992 in der Fassung vom 28.11.2017 (im Folgenden: PolG) und nicht auf das am 17.01.2021 in Kraft getretene neue Polizeigesetz vom 06.10.2020.
51 
a) Das Betreten und Durchsuchen des Zimmers des Klägers, das Durchsuchen des Klägers, die Personenfeststellung und das Festsetzen des Klägers unter Anlegen von Einmal-Handschließen im Rahmen der Razzia am 03.05.2018 waren rechtswidrig. Das Zimmer des Klägers in der Landeserstaufnahmeeinrichtung ist zwar keine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG (aa). Auch lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für das Betreten und Durchsuchen des Zimmers des Klägers, das Durchsuchen des Klägers sowie die Personenfeststellung vor (bb). Der mit den Maßnahmen verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers war jedoch zur Nachtzeit nicht angemessen (cc). Das Festsetzen des Klägers unter Anlegen von Einmal-Handschließen war mangels rechtmäßiger Personenfeststellung ebenfalls rechtswidrig (dd).
52 
aa) Das Betreten und Durchsuchen des Zimmers des Klägers ist nicht am Maßstab des § 31 PolG zu messen. Denn bei dem Zimmer des Klägers handelt es sich nicht um eine Wohnung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 PolG.
53 
Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist die grundrechtliche Wertung von Art. 13 Abs. 1 GG heranzuziehen. Der Begriff der Wohnung ist insoweit identisch (Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2017, § 5 Rn. 203). Art. 13 GG schützt die räumliche Privatsphäre (BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54 ). Aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Menschenwürdegarantie (BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 u.a. -, BVerfGE 120, 274 ) ist der Begriff der Wohnung weit auszulegen. In den Tatbestand der Wohnung fallen alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten, in denen der Mensch das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (BVerfG, Beschlüsse vom 09.08.2018 - 2 BvR 1684/18 -, juris Rn. 29, und vom 18.09.2008 - 2 BvR 683/08 -, juris Rn. 14). Er umfasst zur Gewährleistung einer räumlichen Sphäre, in der sich das Privatleben ungestört entfalten kann, alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Wirkens gemacht sind (BTDrucks. 15/4533 S. 11; BVerfGE 89, 1, 12; BGH, Urteil vom 10.08.2005 - 1 StR 140/05 -, juris Rn. 17). Maßgeblich ist dabei die nach außen erkennbare Willensbetätigung desjenigen, der einem Raum kraft „Widmung“ den Schutz der Privatheit verschafft (Hermes, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 13 Rn. 17). Für die Beurteilung, ob eine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG vorliegt, ist maßgeblich auf den Status quo (vor etwaigen Eingriffen) abzustellen. Art. 13 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch eines jeden Menschen auf einen Mindeststandard an wohnlicher Privatheit, sondern schützt vor Eingriffen in eine vorhandene räumliche Privatsphäre (Papier, in: Maunz/Dürig, GG, August 2020, Art. 13 Rn. 1 u. 6; Kühne, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 13 Rn. 9). Entscheidend ist mithin die konkret rechtlich und tatsächlich vorgefundene Situation (Zölls, ZAR 2018, 56, 58).
54 
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist das Zimmer des Klägers nicht als Wohnung zu qualifizieren. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass die einzelnen Zimmer bzw. die jeweiligen Betten den einzelnen Nutzern individuell zugewiesen werden. Sie sind zugleich Rückzugsort und Schlafstätte für die Nutzer. Der Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt sich zudem unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Einstufung des Zimmers in der LEA als Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG. Denn die konkrete Ausgestaltung der Unterbringung in der LEA in Ellwangen lässt es nicht zu, von einer ausreichend vorhandenen räumlichen Privatsphäre zu sprechen, deren Schutz Art. 13 Abs. 1 GG bezweckt.
55 
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) wird für die Dauer der Erstaufnahme ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Zur Ausgestaltung dieses Nutzungsverhältnisses erlässt das zuständige Regierungspräsidium eine Nutzungsordnung und trifft die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FlüAG). Die zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahmen gültige Hausordnung sah umfangreiche Einschränkungen der Nutzung der einzelnen Zimmer und des generellen Aufenthalts in der LEA in Ellwangen vor. Im Rahmen des Hausrechts bestand die Möglichkeit, Zimmer zuzuweisen, Verlegungen innerhalb des Geländes vorzunehmen und Zimmerkontrollen durchzuführen (§ 2 b). Innerhalb der LEA waren jederzeitige Ausweiskontrollen möglich (§ 2 c), Haustierhaltung (§ 3 e) und freiwillige Wechsel der Zimmer und Schlafplätze (§ 5 c) waren genauso wie Waffen und gefährliche Gegenstände nicht erlaubt (§ 5 d). Rauchen, Feuer und offenes Licht (z.B. brennende Kerzen) in den Zimmern (§ 5 e), Kochen auf den Zimmern (§ 5 h) sowie der Besitz und Konsum von Alkohol waren verboten (§ 5 g). Bei Gefahr in Verzug und auf Anforderung des Personals von EHC (Betreiberfirma der LEA) war ein Betreten des Zimmers zu dulden (§ 5 n). Besuch war nur nach Genehmigung und nur zwischen 9 Uhr und 18 Uhr erlaubt (§ 6 c und g). Auch Fotografien innerhalb der Gebäude waren nur mit Genehmigung der Einrichtungsleitung erlaubt (§ 6 f).
56 
Neben diesen äußerst restriktiven Einschränkungen waren die einzelnen Zimmer nicht abschließbar. Der Kläger konnte das Zimmer nur gemeinsam mit anderen ihm fremden und verpflichtend zugewiesenen Asylbewerbern nutzen. Anders als in einer Gemeinschaftsunterkunft (dazu OVG Bremen, Beschluss vom 30.09.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 -, juris Rn. 32) hatte der Kläger keinen exklusiven Rückzugsraum, über den er weitestgehend frei verfügen konnte.
57 
Auch wenn der Kläger selbstverständlich nicht inhaftiert war, beruhte sein Aufenthalt in der LEA nicht auf seiner eigenen freiwilligen, sondern auf einer behördlichen Entscheidung. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung ließ dem Kläger in dem ihm zugewiesenen Zimmer aufgrund der Hausordnung aus Ordnungs- und Sicherheitszwecken keine ansatzweise qualitativ bemerkenswerte Privatsphäre (anders für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15.02.2019 - 9 K 1669/18 -, juris Rn. 34). Einer derartigen Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses steht auch Art. 13 Abs. 1 GG nicht entgegen. Denn Art. 13 Abs. 1 GG schützt eine gegebene räumliche Privatsphäre, gewährt darauf aber keinen Anspruch (dies verkennt Zölls, ZAR 2018, 56, 57). Dies zeigt auch ein Vergleich mit Hafträumen. Bei einem Haftraum handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich nicht um eine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG, da von dessen Zuweisung als persönlicher und vom allgemeinen Anstaltsbereich abgegrenzter Lebensbereich das Hausrecht der Anstalt unberührt bleibt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.05.1996 - 2 BvR 727/94 -, juris Rn. 13).
58 
Vergleichbares gilt auch für Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten (BGH, Urteil vom 10.08.2005 - 1 StR 140/05 -, juris Rn. 18). Nicht von Bedeutung ist insoweit, dass es diesen Personengruppen anders als Asylbewerbern in den meisten Fällen frei steht, außerhalb der Unterkunft eine Wohnung zu beziehen. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert keinen Anspruch auf ein Minimum an räumlicher Privatsphäre. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Ausgestaltung dieser besonderen staatlichen Unterbringungsformen, sei es in Haftanstalten, Kasernen oder Landeserstaufnahmeeinrichtungen, aus anderen Gründen von vornherein verfassungswidrig ist. Das Zusammenleben unter den jeweils besonderen Bedingungen bedarf den Ordnungs- und Sicherheitszwecken der Unterbringung geschuldet spezieller Regeln. Für die Landeserstaufnahmeeinrichtungen ergibt sich dies daraus, dass einerseits Menschen aus unterschiedlichen Kulturkreisen mit verschiedenen Religionen auf engem Raum zusammenleben und andererseits die ungestörte Einleitung und Durchführung des Asylverfahrens gewährleistet werden muss.
59 
Pauschal nicht vergleichbar sind hingegen Obdachlosenunterkünfte (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 20.10.2005 - Au 6 S 05.773 -, juris Rn. 23) und Krankenzimmer in einer Rehaklinik trotz Betretungsrechten des Krankenhauspersonals (vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2005 - 1 StR 140/05 -, juris Rn. 16 ff.), die regelmäßig als geschützte Wohnungen angesehen werden. Entscheidend ist auch hier der konkret rechtlich und tatsächlich vorgefundene Raum an Privatsphäre. Obdachlosenunterkünfte, die den Bewohnern abschließbare Räume zur wohnlichen Einrichtung überlassen, dürften typischerweise vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst sein. Anderes dürfte gelten, sofern in Obdachlosenunterkünften nur für die Nacht eine Schlafstätte bereitgestellt wird, die morgens wieder geräumt werden muss. Die Besonderheit von Krankenzimmern ist, dass die Betretungsrechte allein dem gesundheitlichen Wohl des Patienten dienen, der sich im Fall einer Rehaklinik zudem freiwillig zu seiner eigenen Genesung in die Obhut des Pflegepersonals begibt.
60 
Von untergeordneter Bedeutung ist die zeitliche Dauer der Unterbringung (Engler, ZAR 2019, 322, 325). Der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG knüpft nicht an ein Zeitmoment an. Er besteht unabhängig davon, wie lange die räumliche Privatsphäre bereits oder noch andauert. Irrelevant ist daher, wie viele Wochen oder Monate einzelne Asylbewerber in der LEA untergebracht sind.
61 
Rechtlich nicht erheblich ist zuletzt, dass § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG zum Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen die Pflicht statuiert, in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu „wohnen“. Denn der Begriff des „Wohnens“ wird in der gesamten Rechtsordnung in vielfältiger Weise ohne einheitliches Verständnis verwendet. Ob beim Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB oder dem Wohnen im Sinne des Bauplanungsrechts, die Begrifflichkeit des Wohnens ist mit der Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG nicht zwingend identisch.
62 
bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Betreten und Durchsuchen des Zimmers des Klägers, das Durchsuchen des Klägers sowie die Personenfeststellung lagen vor.
63 
Ermächtigungsgrundlage für die Personenfeststellung ist § 26 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 PolG. Danach kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn sie an einem Ort angetroffen wird, an dem erfahrungsgemäß Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 PolG bzw. § 30 Nr. 4 PolG kann die Polizei eine Person bzw. eine Sache durchsuchen, wenn sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG genannten Orte aufhält bzw. befindet. Unbewegliche Sachen wie ein Gebäude sind von § 30 PolG umfasst, soweit es sich nicht um Wohnungen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG, § 31 PolG handelt (Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2017, § 5 Rn. 196). Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften bestehen keine Bedenken (VG Freiburg, Urteil vom 04.04.2019 - 10 K 3092/18 -, juris Rn. 38 f.).
64 
Die polizeilichen Maßnahmen waren formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung des Klägers war nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
65 
Bei dem Gebäude 92 in der LEA Ellwangen, in dem der Kläger untergebracht war, handelte es sich um einen sog. „gefährlichen Ort“ im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 PolG. Die Annahme eines Kriminalitätsschwerpunktes setzt einen besonderen örtlichen Gefahrenschwerpunkt voraus. Dazu muss sich die Kriminalitätsbelastung des Ortes deutlich von der anderer Orte abheben. Zudem muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass dort auch in Zukunft weiterhin Straftaten begangen werden. Ob die Voraussetzungen für die Qualifizierung einer Örtlichkeit als Kriminalitätsschwerpunkt vorliegen, hat die zuständige Behörde auf der Grundlage einer ortsbezogenen Lagebeurteilung zu ermitteln. Ihr steht dabei kein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2003 - 1 S 377/02 -, juris Leitsatz). Die Regelung knüpft nicht an eine bloß abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Orte an, sondern begrenzt die Kontrollen auf Orte, für die tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie von den in der Vorschrift genannten Personen maßgeblich frequentiert werden. Es muss sich um Orte handeln, für die in diesem Sinne konkrete Erkenntnisse der Polizei vorliegen. Das gilt auch für die nähere Bestimmung der jeweils tatsächlichen Durchführung einer Kontrolle. Diese ist nicht etwa beliebig im weiteren Umfeld dieser Orte erlaubt, sondern nur dort, wo die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tatsächlich unmittelbar erfüllt sind (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, juris Rn. 120; VG Freiburg, Urteil vom 04.04.2019 - 10 K 3092/18 -, juris Rn. 41). Die einzige personenbezogene Voraussetzung der Identitätsfeststellung bzw. Durchsuchung ist der Aufenthalt an einem so definierten gefährlichen Ort (Enders, in: BeckOK PolR BW, 21. Ed. 01.01.2021, § 26 Rn. 35).
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Nach diesen Maßgaben war das Gebäude 92 in der LEA Ellwangen ein gefährlicher Ort im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 PolG, an dem Personen Straftaten verabredeten, vorbereiteten oder verübten und dies prognostisch auch weiterhin zu erwarten war. Das polizeiliche Lagebild rechtfertigte die Qualifizierung der Örtlichkeit als Kriminalitätsschwerpunkt. In der LEA Ellwangen waren zum 30.04.2018 327 Asylbewerber (inklusive Frauen und Kinder) aus Afrika gemeldet, von denen 50 wegen unerlaubter Einreise nach dem AufenthG, Diebstahlsdelikten, (gefährlicher) Körperverletzung, sexuellem Missbrauch von Kindern, Hausfriedensbruch oder Ladendiebstahl auffällig wurden. Davon wurden sieben Delikte (3 x Körperverletzung, Sachbeschädigung, fahrlässige Brandstiftung, Beleidigung auf sexueller Grundlage, Diebstahl aus Zimmer) direkt in der LEA und zwei weitere Delikte in einer anderen Flüchtlingsunterkunft begangen. Im zurückliegenden Jahr vor der Razzia wurden zudem eine Vielzahl von weiteren Ermittlungsverfahren mit Bezug zur LEA Ellwangen durchgeführt, darunter Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls, Hehlerei, Urkundenfälschung, Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen, Beleidigung, Brandstiftung, Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie nach dem BtMG. Bei der Beurteilung unberücksichtigt bleiben solche Verfahren, die aufgrund ihrer Tatmodalitäten nicht erneut in der LEA begangen werden konnten, wie beispielsweise eine unerlaubte Einreise gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Diese Delikte waren aus gefahrenabwehrrechtlicher Perspektive für die Einstufung der LEA als gefährlicher Ort irrelevant. Auch nach Abzug dieser Verfahren verbleibt jedoch eine deutlich erhöhte Kriminalitätsbelastung mit direktem Bezug zur LEA. Dazu kommt das nach der gescheiterten Abschiebung eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Gefangenenbefreiung nach § 120 StGB, das wohl zutreffender als Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB hätte geführt werden müssen. Aufgrund der häufig unsicheren Bleibeperspektive der in der LEA untergebrachten Personen und der hohen Anzahl an Straftaten und Ermittlungsverfahren war im fraglichen Zeitraum die Prognose gerechtfertigt, dass aus einzelnen Gruppierungen weitere Straftaten geplant und begangen werden. Die Beschränkung auf Unterkunftsgebäude, die mit alleinreisenden Männern belegt waren, grenzte den gefährlichen Ort auf die relevanten Gebäude innerhalb der LEA ein. Denn die vorgenannten Delikte wurden fast ausschließlich von Männern begangen.
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cc) Der mit den Maßnahmen verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers war nicht verhältnismäßig, weil er jedenfalls zur Nachtzeit nicht angemessen war.
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Die einzelnen Maßnahmen stehen im Ermessen der Polizei. Sie müssen deshalb insbesondere verhältnismäßig sein. Die Maßnahmen dienten dem legitimen Ziel der Gefahrenabwehr. Es kann dahinstehen, ob speziell die Personenfeststellung nicht geeignet war, weil der Zutritt zur LEA über ein Chipkartensystem organisiert wurde und deshalb den Behörden grundsätzlich bekannt war, wer sich in der LEA aufhielt. Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 - 2 BvL 45/92 -, juris Rn. 61). Zwar spricht wenig für die nicht belegte Behauptung des Beklagten, dass sich Personen durch Überklettern der Zäune oder durch Missbrauch des Zutrittssystems unberechtigt Zutritt zum Gelände der LEA verschafft haben, um hier Straftaten zu begehen oder zu verabreden. Anders stellt es sich aber dar, wenn man darauf abstellt, dass mit der Personenfeststellung des Klägers überprüft werden sollte, ob es sich bei ihm um die gleiche Person handelt, von der laut Belegungsplan das Zimmer genutzt wird. Die Personenfeststellung beugt in diesem Fall der Gefahr vor, dass sich die anwesenden Personen weiteren polizeilichen Maßnahmen wie der Durchsuchung widersetzen, weil sie bei einer Flucht keine Identifizierung befürchten müssten. Auch wird bei eventuellen Funden von strafrechtlicher Relevanz verhindert, dass sich die Anwesenden einer Strafverfolgung entziehen bzw. sich einzelne Funde nicht ohne weiteres über die Zimmerbelegung zuordnen lassen. Es handelt sich insoweit um eine Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge. Nicht durchdringen kann der Kläger, soweit er darauf abstellt, die Maßnahme sei ungeeignet gewesen, weil er als eines der Gesichter der Flüchtlinge den Behörden bekannt gewesen sei. Selbst wenn einzelne Verantwortliche den Kläger persönlich kannten, handelt es sich bei ihm nicht um eine Person der Zeitgeschichte, die den handelnden Polizeibeamten hätte bekannt sein müssen.
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Unabhängig von der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen waren diese jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Grundsätzlich ist insbesondere die bloße Personenfeststellung nur mit einem geringfügigen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Im vorliegenden Fall stellt die konkrete Durchführung zusammen mit dem Betreten und Durchsuchen des Zimmers des Klägers sowie dem Durchsuchen seiner Person zur Nachtzeit allerdings einen beachtlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Es handelt sich bei dem Zimmer, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurde, zwar nicht um eine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG, es dient aber der vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern und stellt für diese Schlafstätte und Rückzugsort dar. Bei der Gewichtung der Eingriffsintensität ist die unverkennbare Nähe zwischen dem Schutz der räumlichen Privatsphäre aus Art. 13 Abs. 1 GG und der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes (vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG, August 2020, Art. 13 Rn. 1; Engler, ZAR 2019, 322, 324) besonders zu berücksichtigen.
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Entscheidend ist dabei, dass die Maßnahmen bereits ab 5:19 Uhr begonnen wurden und damit in der besonders geschützten Nachtzeit durchgeführt wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt als Nachtzeit bei Wohnungsdurchsuchungen ganzjährig in Deutschland einheitlich der Zeitraum von 21 Uhr bis 6 Uhr (BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 BvR 675/14 -, juris Rn. 58 ff.; anders noch § 31 Abs. 4 PolG). Nächtliche Durchsuchungen sind von Verfassungs wegen nur ausnahmsweise zulässig, weil eine Wohnungsdurchsuchung während dieser Zeit ungleich stärker in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift als zur Tageszeit. Stellt bereits die Durchsuchung der Wohnung bei Tage einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Wohnungsinhabers dar, sind bei einer nächtlichen Wohnungsdurchsuchung zusätzlich die Nachtruhe und die damit verbundene besondere Privatsphäre betroffen (BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 BvR 675/14 -, juris Rn. 61). Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er das Betreten von Wohnungen während der Nachtzeit gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 PolG nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr oder schweren Lebensgefahr für einzelne Personen erlaubt.
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Diese Wertung ist auf den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu übertragen, der aufgrund der konkreten Gegebenheiten einem Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG sehr nahe kommt. Zur berücksichtigen ist dabei, dass der Kläger im Zimmer, das ihm als Schlafstätte zugewiesen war, trotz der ansonsten umfangreichen Nutzungseinschränkungen damit rechnen durfte, während der Nachtruhe nicht gestört zu werden. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch vor 6 Uhr im Zimmer des Klägers war folglich von einigem Gewicht, dem kein ansatzweise ähnlich hohes verfassungsrechtliches Schutzgut gegenüber stand. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 PolG, wonach erst ein erkennbares Missverhältnis des durch die polizeiliche Maßnahme herbeigeführten Nachteils zu dem beabsichtigten Erfolg zur Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme führt. Die getroffenen Maßnahmen dienten nicht der Abwehr einer gemeinen Gefahr, Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsgefahr. Die Gefahrenprognose verlangte nicht, dass ohne weiteres Abwarten noch in den Nachtstunden gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen getroffen werden. Die Straftaten, die die Einstufung als Kriminalitätsschwerpunkt rechtfertigten, lagen allesamt Tage, Wochen oder sogar Monate zurück. Es handelte sich zudem überwiegend um Straftaten, die keine Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB sind. Es ist nicht ersichtlich, warum die Maßnahmen nicht erst nach 6 Uhr hätten durchgeführt werden können, ohne dass deren Zweck dadurch wesentlich vereitelt worden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Verabredung bzw. Begehung von Straftaten gerade in den Nachtstunden stattfanden, wurden weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Es war auch nicht zu erwarten, dass viele Asylbewerber nach 6 Uhr nicht mehr in ihren Zimmern hätten angetroffen werden können. Denn für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
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Rechtlich nicht relevant ist, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nachtzeit bei Wohnungsdurchsuchungen erst 2019 und damit nach den hier streitgegenständlichen Vorkommnissen erging. Auch der Gesetzgeber reagierte erst 2020 mit der Neufassung in § 36 Abs. 4 PolG n.F., in dem er die Nachtzeit einheitlich für die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr festsetzte. Dies erklärt zwar, warum die Polizeiführung mit Verweis auf § 31 Abs. 4 PolG noch davon ausging, die Nachtzeit dauere in den Sommermonaten lediglich von 21 Uhr bis 4 Uhr an. Es ändert aber nichts daran, dass sich der Schutz der Nachtzeit von Verfassungs wegen geboten bereits 2018 auch auf die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr morgens erstreckte (BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 BvR 675/14 -, juris Rn. 66). Die davon abweichende Regelung des § 31 Abs. 4 PolG war seit geraumer Zeit verfassungswidrig, wenn auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht mangels Vorlage für nichtig erklärt, und ist deshalb für die hier vorzunehmende Abwägung nicht von Bedeutung.
73 
dd) Das Festsetzen des Klägers außerhalb seines Zimmers unter Anlegen von Einmal-Handschließen war rechtswidrig. Nach § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG kann die Polizei zum Zwecke der Personenfeststellung den Betroffenen festhalten. Es kann dahinstehen, ob der Kläger hierfür für die Dauer von über einer Stunde mit Einmal-Handschließen geschlossen werden durfte. Denn aufgrund der rechtswidrigen Personenfeststellung war auch das zu diesem Zwecke erfolgte Festsetzen des Klägers rechtswidrig.
74 
b) Die Durchführung der Abschiebung des Klägers am 20.06.2018 war mit Ausnahme des zeitweisen Einbehaltens des Geldbeutels des Klägers rechtmäßig. Zu überprüfen waren allein die konkret angegriffenen Maßnahmen der Art und Weise der Durchführung der Vollzugshilfe nach § 60 Abs. 5 PolG. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
75 
aa) Rechtsgrundlage für das Handeln der Polizei waren die Vorschriften des LVwVG i.V.m. den §§ 49 ff. PolG. Die Durchführung der Abschiebung erfolgloser Asylbewerber richtet sich nach den allgemeinen Regeln (Dollinger; in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 58 AufenthG Rn. 3). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs richtet sich nach den §§ 50 ff. PolG, vgl. § 49 Abs. 2 PolG. Der handelnde Polizeivollzugsdienst war für die Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 51 PolG zuständig.
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Die Maßnahmen der Polizei konnten hingegen nicht auf die spezialgesetzliche Grundlage des § 58 Abs. 5 oder Abs. 6 AufenthG gestützt werden, da diese erst mit dem am 21.08.2019 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur besseren Durchführung der Ausreisepflicht (vom 15.08.2019, BGBl. I S. 1294) und damit nach der streitgegenständlichen Maßnahme am 20.06.2018 in das Gesetz eingefügt wurden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist jedoch das tatsächliche Handeln der Polizei, da dies der Zeitpunkt ist, für den die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme begehrt wird.
77 
bb) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 LVwVG) waren erfüllt. Mit der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 2 Satz 4 AsylG des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge lag ein wirksamer, vollstreckungsfähiger und vollstreckbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 1 LVwVG vor.
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Eine Anordnung des Verwaltungsgerichts nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Zimmer des Klägers nicht um eine Wohnung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG handelt, die mit dem Wohnungsbegriff des Art. 13 Abs. 1 GG identisch ist (vgl. II. 2. a) aa)).
79 
Die Polizei durfte auch zur Nachtzeit vollstrecken. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LVwVG darf der Vollstreckungsbeamte zur Nachtzeit nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung des § 9 Abs. 2 LVwVG verfassungswidrig ist, weil darin für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September entgegen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 BvR 675/14 -, juris Rn. 58 ff.) als Nachtzeit die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr definiert werden. Auch bei einer Nachtzeit bis 6 Uhr morgens durfte die Polizei im vorliegenden Fall bereits kurz nach 4 Uhr vollstrecken, weil ihr vom Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Vollstreckungsbehörde mit Schreiben vom 26.04.2018 die Erlaubnis zur Vollstreckung während der Nachtzeit erteilt wurde.
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Diese Erlaubnis erfüllte auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 LVwVG. Danach darf die Erlaubnis nur erteilt werden, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. Dies ist dann der Fall, wenn die Vollstreckung sonst nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich wäre. Als Ausnahmeregelung sind bei der Prüfung grundsätzlich strenge Anforderungen an das Vorliegen solcher Erfordernisse zu stellen. Diese besonderen Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Durchführung der Ergreifung des Klägers zum Zwecke seiner Abschiebung am 20.06.2018 im Wege des unmittelbaren Zwangs wäre gefährdet gewesen, hätte die Polizei nicht bereits kurz nach 4 Uhr mit der Vollstreckung beginnen dürfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 11.04.2018 die Überstellungsmodalitäten mit (Bl. 155 der Ausländerakte). Danach konnte eine Überstellung des Klägers aufgrund der Vorgaben der italienischen Behörden nur über den Luftweg mit der Maßgabe erfolgen, dass die Ankunft am italienischen Zielflughafen montags bis freitags zwischen 8 Uhr und 14 Uhr erfolgt. Der für den Kläger gebuchte Flug war planmäßig von Frankfurt um 10:50 Uhr vorgesehen mit einer Ankunftszeit um 12:00 Uhr in Mailand-Linate. Es handelte sich mithin um einen Flug, der gegen Ende des von Seiten der italienischen Behörden vorgegebenen Ankunftszeitraums landen sollte, dabei aber einen angemessenen Zeitpuffer für mögliche Verspätungen vorsah. Ausgehend von diesem zweckmäßig ausgewählten Flug durfte die Polizei bereits kurz nach 4 Uhr mit der Vollstreckung beginnen, um den Kläger rechtzeitig zum Flughafen Frankfurt verbringen zu können. Unter Berücksichtigung eines gewissen Sicherheitszuschlags erscheint es plausibel, dass der Kläger inklusive der Übergaben in Ellwangen, Crailsheim und Weinsberg kurz nach 4 Uhr aufgesucht werden musste, um die Abschiebung am selben Tag nicht zu gefährden. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass dem Kläger noch die Möglichkeit gegeben werden musste, seine Sachen zu packen.
81 
cc) Die einzelnen Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung waren geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig.
82 
Die Verhältnismäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist ausdrücklich in § 52 Abs. 1 PolG geregelt. Danach darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint (Satz 1). Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint (Satz 2). Das angewandte Mittel muss zudem nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand der Betroffenen angemessen sein (Satz 3).
83 
Der Verhältnismäßigkeit der Abschiebung steht nicht entgegen, dass die Polizeibeamten den Kläger um kurz nach 4 Uhr in seinem Zimmer aufgesucht bzw. ihn dorthin begleitet haben (1). Die weiteren streitgegenständlichen Maßnahmen (die Durchsuchung des Klägers, der Einsatz körperlicher Gewalt, der liegende Transport des Klägers und seine zeitweise Fesselung mit Hand- und Fußschellen) waren ebenfalls verhältnismäßig (2). Zuletzt war die Abschiebung auch nicht aufgrund des polizeilichen Kräfteansatzes in Gänze unverhältnismäßig (3).
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(1) Anders als im Rahmen der Razzia war der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Betreten des Zimmers des Klägers während der Abschiebung nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, unabhängig davon, ob das Betreten zugleich eine Durchsuchung im rechtlichen Sinne darstellt (so wohl zutreffend bei Vorliegen einer Wohnung, vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 -, juris Rn. 33 ff.). Zwar handelte es sich bei dem Aufsuchen bzw. Begleiten des Klägers in seinem Zimmer zur Nachtzeit um einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG von einigem Gewicht. Dieser Eingriff war aber zur Durchsetzung der Ausreisepflicht gerechtfertigt. Der Verteidigung der Rechtsordnung kommt ein bedeutsames Gewicht zu, da eine negative Vorbildwirkung anderweitig das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit und die Befriedungsmacht des Staates erschüttern könnte. Auch der Gesetzgeber sieht daher einfachgesetzlich nunmehr in § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausdrücklich Durchsuchungen von Wohnungen zur Nachtzeit vor, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck der Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Wertung lässt sich auf den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht übertragen. Das Recht des Klägers auf Wahrung seiner Privatsphäre und auf ungestörte Nachtruhe vermag sich auch unter Berücksichtigung des gebotenen strengen Maßstabs nicht gegenüber dem Interesse des Beklagten an einer zeitnahen Abschiebung des Klägers durchzusetzen. Im Rahmen der Abwägung der betroffenen Schutzgüter ist zu berücksichtigen, dass es der Ausreisepflichtige selbst in der Hand hat, die Anwendung von Zwangsmitteln abzuwenden, indem er seiner gesetzlichen Ausreisepflicht freiwillig nachkommt. Demgegenüber kann der Beklagte nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden, die Durchsetzung der Ausreisepflicht vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer im Wege unmittelbaren Zwangs so zu planen, dass eine nächtliche Störung der Privatsphäre von vornherein ausscheidet. Denn er ist bei der Planung und Durchführung der Abschiebung nicht frei. Vielmehr geben die erforderliche Abstimmung mit weiteren an der Abschiebung beteiligten Behörden und nicht zuletzt das Angewiesensein auf für eine Flugabschiebung zur Verfügung stehende Flüge und Flugzeiten die Parameter der Abschiebung vor (OVG Bremen, Beschluss vom 30.11.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 22). Dies gilt besonders für die Abstimmung mit den italienischen Behörden, auf deren Vorgaben der Beklagte keinen Einfluss hat. Die Wertung des § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wonach die Organisation der Abschiebung keine Durchsuchung zur Nachtzeit rechtfertigt, findet deshalb zumindest auf verbindliche Vorgaben anderer Staaten keine Anwendung (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2020 - 5 V 3671/20 -, Rn. 15 ff.). Ein alternativer Aufgriff des Abzuschiebenden am Tag zuvor vor Beginn der Nachtzeit würde allein schon wegen der Dauer des damit verbundenen Freiheitsentzugs wesentlich intensiver in die Rechte des Ausreisepflichtigen eingreifen.
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(2) Die Durchsuchung des Klägers, der Einsatz körperlicher Gewalt, der liegende Transport des Klägers und seine zeitweise Fesselung mit Hand- und Fußschellen waren verhältnismäßig.
86 
Die dabei erfolgte Anwendung unmittelbaren Zwangs diente dem legitimen Ziel, den Aufenthalt des vollziehbar aus dem Bundesgebiet ausreisepflichtigen Klägers zu beenden. Diesem übergeordneten legitimen Ziel folgend gewährleistete die Durchsuchung des Klägers und seine zeitweise Fesselung mit Hand- und Fußschellen die Eigensicherung der eingesetzten Polizeibeamten. Die einzelnen Maßnahmen waren jeweils geeignet, den gewünschten Erfolg zu fördern. Mildere, gleich geeignete Mittel waren aus der Perspektive ex ante nicht ersichtlich. Die Abschiebung war nur durch den Einsatz körperlicher Gewalt der Polizeibeamten zu erreichen, nachdem sich der Kläger weigerte, in das Transportfahrzeug einzusteigen, und auch auf mehrfache Ansprache nicht reagierte. Der Kläger wurde mehrfach aufgefordert, in das bereitstehende Transportfahrzeug einzusteigen. Auch nachdem ihm die Anwendung unmittelbarem Zwangs angedroht worden war, verweigerte er jegliche Mitwirkung. Der Kläger war nicht berechtigt, sich der Vollstreckung zu widersetzen, auch wenn ihm rechtswidrig sein Geldbeutel vorenthalten wurde. Die bestehende Ausreisepflicht und deren Vollstreckung blieben hiervon unberührt. Aus ex ante-Sicht war weiterhin die zeitweise Fesselung mit Hand- und Fußschellen erforderlich. Nach der vorangegangenen Widerstandshandlung war nicht ausgeschlossen, dass sich der Kläger auf den weiteren Fahrtabschnitten erneut auch unter Einsatz seiner Füße der weiteren Abschiebung widersetzt. Durch die ergänzende Fußfessel konnte verhindert werden, dass zu erwartende Widerstandshandlungen mit körperlicher Gewalt hätten gebrochen werden müssen. Nachdem der Kläger sich auf den ersten beiden Transportabschnitten ruhig verhielt, wurden ihm für den letzten Transportabschnitt die Fußfesseln gelöst, weil diese zur Eigensicherung nicht mehr erforderlich waren. Zuletzt ist auch der liegende Transport nicht zu beanstanden. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Kläger für einen kurzen Moment weggetreten war oder dies nur vortäuschte. Seine Atmung war zu jeder Zeit überprüfbar vorhanden. Die vorangegangene Auseinandersetzung gab keinen Anlass, von einer ansatzweise schwerwiegenden gesundheitlichen Gefahr für den Kläger auszugehen. Nach kürzester Zeit war der Kläger im Transportfahrzeug auch bereits wieder ansprechbar. Ohne die Mitwirkung des Klägers war ein Transport in sitzender Position nicht möglich. Aufgrund des kurzen Fahrtwegs bis zum Polizeirevier Ellwangen konnte davon abgesehen werden, den Kläger zwischendurch in eine sitzende Position zu bringen. Es war nach dem vorausgegangenen Widerstand nicht auszuschließen, dass der Kläger erneut den hierzu erforderlichen Anweisungen der Polizeibeamten nicht Folge leisten würde.
87 
Die Maßnahmen, speziell die konkrete Anwendung unmittelbaren Zwangs, standen auch nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel. Das zu Boden Bringen des jungen, männlichen Klägers war nach seiner wiederholten verbalen und körperlichen Weigerung, in das Transportfahrzeug einzusteigen, nicht unangemessen, um ihn zu schließen und ihn in das Transportfahrzeug zu verbringen. Der Kläger wurde zudem nicht öffentlich in Hand- und Fußschellen vorgeführt. Die Maßnahme diente allein der Eigensicherung der Beamten. Die Fußfesseln wurden dem Kläger abgelegt, sobald nicht mehr mit Widerstandshandlungen auch unter Einsatz seiner Füße gerechnet werden musste. Ebenso wurde der Kläger mit Ausnahme des ersten kurzen Transportabschnitts nur sitzend transportiert, nachdem er sich insoweit wieder kooperativ gezeigt hatte.
88 
(3) Die Abschiebung war zuletzt auch nicht aufgrund des polizeilichen Kräfteansatzes in Gänze unverhältnismäßig. Eine „überfallartige“ Vorgehensweise in Gestalt einer Großrazzia, die bei einem unbeteiligten Beobachter der Szene den Eindruck erwecken könnte, dass der Kläger in schwerwiegender Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen hätte, kann im Einzelfall zur Unverhältnismäßigkeit einer Abschiebung führen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 24.09.2003 - 11 VG 5161/2002 -, Rn. 28 u. 48 ff.).
89 
Am 20.06.2018 sollte außer dem Kläger noch ein weiterer Bewohner der LEA Ellwangen abgeschoben werden. Zur Abholung der Abzuschiebenden in den Gebäuden 92 und 95 waren insgesamt zehn Beamte vorgesehen. Diese bildeten zwei Trupps, welche zeitgleich die betreffenden Zimmer kontrollierten. Zur Aufklärung und lageorientierten Intervention bei Störaktionen durch Bewohner der LEA waren daneben zwei Polizeihundeführer beteiligt, die sich aber außerhalb der Gebäude aufhielten. Im Hintergrund wurde zudem ein Zug einer Beweis- und Festnahmeeinheit verdeckt im Nahbereich vorgehalten, um ebenfalls lageorientiert bei Störaktionen durch Bewohner der LEA intervenieren zu können und den Rückzug der Kräfte und den Transport der Abzuschiebenden sichern zu können. Diese Beweis- und Festnahmeeinheit kam nicht zum Einsatz.
90 
Es ist nicht ersichtlich, dass mit einem geringeren Kräfteansatz die Abschiebung aus ex ante-Sicht vernünftigerweise ebenso gut hätte durchgeführt wurden. Die eingeplanten Kräfte standen auch nicht außer Verhältnis zum Zweck, den Aufenthalt des vollziehbar aus dem Bundesgebiet ausreisepflichtigen Klägers zu beenden. Die Kräfteanzahl je Abzuschiebenden war erforderlich, um bei entsprechendem Widerstand die Abschiebung durchsetzen zu können. Dies zeigte nicht zuletzt das Vorkommnis während der Abschiebung, als sich der Kläger weigerte in das Polizeifahrzeug einzusteigen. Um einen erwachsenen Mann gegen seinen Willen, z.B. in ein Fahrzeug zu verbringen, bedarf es mehrerer Polizeibeamter. Dass darüber hinaus zwei Polizeihundeführer vorgehalten wurden, um auf eventuelle Störungen durch andere Bewohner reagieren zu können, war angesichts der vorangegangenen, gescheiterten Abschiebung ebenfalls angezeigt. Gleiches gilt für den Zug einer Beweis- und Festnahmeeinheit, der zudem verdeckt vorgehalten wurde und so gerade nicht eskalierend und martialisch in Erscheinung trat. Der Einsatz der Polizeihundeführer und des Zugs einer Beweis- und Festnahmeeinheit galt nicht dem Kläger, sondern den Begleitumständen, dass nach den vorangegangenen Vorkommnissen eine erneute Solidarisierung anderer Bewohner mit dem Kläger nicht ausgeschlossen werden konnte.
91 
dd) Das zweitweise Einbehalten des Geldbeutels war hingegen nach Überprüfung der darin enthaltenen Barmittel nicht vom Vollstreckungsauftrag umfasst und daher rechtswidrig. Anders als bei den Identitätspapieren bestand kein Anlass, den Geldbeutel zunächst noch weiter einzubehalten und ihn erst später wieder auszuhändigen. Dies bestätigt auch die Aussage des Zeugen POK W., der auf die Frage nach einem rechtlichen Grund für das Einbehalten des Geldbeutels antwortete, dass dieser theoretisch hätte zurückgegeben werden können.
III.
92 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das zeitweise Einbehalten des Geldbeutels bleibt entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO bei der Kostenquotelung außer Betracht.
IV.
93 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob ein Zimmer in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung als Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist, kann in einer Vielzahl von Verfahren von Relevanz sein und ist bisher obergerichtlich nicht abschließend geklärt.
94 
Beschluss vom 18. Februar 2021
95 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs 2013 auf 20.000,- EUR festgesetzt. Nach Auffassung der Kammer ist für die Personenfeststellung inkl. der körperlichen Durchsuchung, das Betreten und Durchsuchen des klägerischen Zimmers sowie das Festsetzen des Klägers unter Anlegen von Einmal-Handschließen jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen. Die Maßnahmen im Rahmen der Durchführung der Abschiebung sind bei der Streitwertfestsetzung als Ganzes ebenfalls mit dem Auffangstreitwert zu berücksichtigen.

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