Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 4 K 23.1629
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
die Klage abzuweisen und verwies zur Begründung auf die Ausführungen in der streitgegenständlichen Baugenehmigung.
Gründe
„Der Antragsteller kann sich zunächst nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen.
Der Gebietserhaltungsanspruch, auch Gebietsbewahrungsanspruch genannt, gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – juris Rn. 16). Dieser Anspruch gilt auch im faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris Rn. 15).
Der Gebietserhaltungsanspruch ist vorliegend nicht verletzt. Das Vorhabengrundstück sowie das Grundstück des Antragstellers sind im unbeplanten Innenbereich gelegen, im Ortskern von W. Laut Vortrag des Antragsgegners, der vom Antragsteller nicht bestritten wird, befinden sich in der Umgebung neben Wohngebäuden, landwirtschaftliche Hofstellen, ein Lebensmittelgeschäft, eine Gaststätte, das Rathaus der Gemeinde W. und diverse Nebengebäude. Zu Recht geht der Antragsgegner daher bauplanungsrechtlich von einem faktischen Dorfgebiet i.S. von § 5 BauNVO aus, in dem die Wohnnutzung allgemein zulässig ist. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs durch das streitgegenständliche Vorhaben scheidet damit aus.
Auch von einer Verletzung des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs ist nicht auszugehen.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Aus den Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2002 (4 B 86.01 – NVwZ 2002, 1384 f.) zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist teilweise der Schluss gezogen worden, das Bauplanungsrecht beinhalte neben dem Gebietserhaltungsanspruch, dem Abwehranspruch wegen Verletzung einer (sonstigen) drittschützenden Festsetzung des Bebauungsplans und dem Abwehranspruch wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch einen hiervon unabhängigen „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“, wonach ein Vorhaben, das im konkreten Baugebiet hinsichtlich der Nutzungsart an sich entweder allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist, gleichwohl als gebietsunverträglich vom Nachbarn im (auch faktischen) Plangebiet abgewehrt werden können soll, wenn es der allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebietstyps widerspreche, wenn es also – bezogen auf den Gebietscharakter des Baugebietes, in dem es verwirklicht werden soll – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirke und deswegen gebietsunverträglich sei (BayVGH, B.v. 4.11.2009 – 9 CS 09.2422 – juris Rn. 11 ff.; VG Neustadt a.d.W., U.v. 26.3.2019 – 5 K 1482/18.NW – juris Rn. 39, unter Verweis u.a. auf die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz; Decker, JA 2007, 55 ff.; Stühler, BauR 2011, 1576/1579 f.; Kremer, jurisPR-ÖffBauR 8/2019 Anm. 5). Von anderer Seite wird demgegenüber die rechtliche Existenz eines eigenständigen bauplanungsrechtlichen „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ angezweifelt und die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2002 entwickelten Grundsätze als Maßgaben für die Anwendung des (nachbarschützenden) Rücksichtnahmegebots – etwa im Anwendungsbereich von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB (vgl. z.B. VG Ansbach B.v. 4.5.2015 – AN 9 S 15.00693 – juris Rn. 98) – verstanden (vgl. OVG SH., B.v. 8.1.2018 – 1 MB 23/17 – juris Rn. 6 f.; Hofmann, BauR 2010, 1859 ff.; ebenso zweifelnd, i.E. offenlassend BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 2 ZB 11.2653 – juris Rn. 7 ff.; B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris Rn. 13; B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – BayVBl 2019, 349 – juris Rn. 16).
Unabhängig von dieser Streitfrage kann ein „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) – sei es als eigenständiger Anspruch, sei es als Bestandteil des Rücksichtnahmegebots (mit dann zu fordernder „fühlbarer“ Beeinträchtigung des Nachbarn) – von vornherein nur einschlägig sein, wenn das den Vorgaben gemäß §§ 2 bis 14 BauNVO (hier i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) an sich entsprechende Bauvorhaben bei typisierender Betrachtung gleichwohl als gebietsunverträglich zu bewerten ist, weil es der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets widerspricht. Für ein vom Antragsteller behauptetes (nachbar-) rechtswidriges Umschlagen von Quantität in Qualität in diesem Sinne müsste das Bauvorhaben die Art der baulichen Nutzung derart erfassen oder berühren, dass bei typisierender Betrachtung im Ergebnis ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets angenommen werden müsste (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3.94 – NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 17). Da es sich bei § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO um eine Ausnahmevorschrift zur Art der baulichen Nutzung handelt, ist ein solcher Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets aber nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen. Der Widerspruch der hinzukommenden baulichen Anlage oder deren Nutzung muss sich daher bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich aufdrängen; dass das Neubauvorhaben oder die neue Nutzung nicht in jeder Hinsicht mit der vorhandenen Bebauung im Einklang steht, genügt dafür nicht (BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 15 ZB 19.1221 – juris Rn. 10; Kremer, jurisPR-ÖffBauR 8/2019 Anm. 5; am Beispiel eines Asylbewerberheims vgl. auch OVG Rh-Pf, B.v. 8.12.2016 – 8 A 10680/16 – juris Rn. 11 f.).
Selbst wenn man die Existenz eines Gebietsprägungserhaltungsanspruchs grundsätzlich bejahen würde, ist vorliegend nicht von einer Verletzung desselben auszugehen.
So ist bereits nicht erkennbar, wie eine Wohnnutzung aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise im Dorfgebiet störend wirken könnte. Die Zahl der Wohnungen ist jedenfalls im Anwendungsbereich des § 34 BauGB kein Kriterium, das die Art der baulichen Nutzung prägt (siehe BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 15 ZB 19.1221 – juris Rn. 13). Das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung kennen auch keine Unterscheidung zwischen Wohnen in Einfamilienhäusern und Wohnen in Mehrfamilienhäusern. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum das Wohnen in Mehrfamilienhäusern gegenüber einem Wohnen in Einfamilienhäusern negativ zu beurteilen sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2021 – 15 ZB 20.3151).
Von einem Umschlagen „Quantität in Qualität“ kann angesichts der Dimensionierung von zehn Wohneinheiten nicht ausgegangen werden; das streitgegenständliche Vorhaben weist keine Merkmale auf, die es rechtfertigen würden, allein aufgrund der Anzahl der Wohneinheiten und der hiermit verbundenen Folgebelastungen gegenüber Einfamilienhäusern von einer qualitativ anderen Nutzungsart auszugehen. Die Ausmaße des Gebäudes sind hierbei von vornherein nicht zu berücksichtigten, da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gerade nicht das Maß der baulichen Nutzung betrifft (siehe hierzu BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2483 – BayVBl. 2019, 349 – juris m.w.N.; B.v. 22.6.2021 – 9 ZB 21.466 – juris Rn. 8 m.w.N.). Ein Widerspruch zur Zweckbestimmung ist somit nicht erkennbar; das streitgegenständliche Vorhaben, das in einem faktischen Dorfgebiet allgemein zulässig ist, wahrt vielmehr gerade die Zweckbestimmung des Baugebietes, womit ein Gebietsprägungserhaltungsanspruch zwangsläufig ausscheidet (siehe BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 15 ZB 19.1221 – juris Rn. 13).
Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 3. November 2023 verstößt schließlich auch nicht gegen sonstige drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind nicht drittschützend (BayVGH, B.v.12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – BeckRS 2013, 56189 Rn. 3; BayVGH, B.v. 20.5.2020 – 9 ZB 18.2585 – BeckRS 2020, 14735 Rn. 5), weshalb sich der Antragsteller auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann. Es kann daher dahinstehen, ob sich das Bauvorhaben im Hinblick auf die Zahl der Vollgeschosse, die Grundflächen und die Höhenentwicklung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Der Antragsteller ist damit auf das drittschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verwiesen. Dieses ist aller Voraussicht nach nicht verletzt.
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze geht vom streitgegenständlichen Vorhaben weder eine rücksichtslose erdrückende Wirkung aus, noch stellt es sich als rücksichtslos dar, weil es eine abriegelnde Wirkung erzeugen würde. Die Ausführungen des Antragsgegners, das beantragte Bauvorhaben befinde sich an seiner nordöstlichen Gebäudeecke ca. 9,50 m von der ehemaligen S. entfernt, die gesetzlichen Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung würden eingehalten und in Anbetracht der Höhe des beantragten Bauvorhabens und der Entfernung könne nicht von einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung in Bezug auf die ehemalige S. ausgegangen werden, sind seitens der Kammer nicht zu beanstanden. Zu Recht weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass durch die Anordnung des beantragten Bauvorhabens und der beschriebenen Entfernung auch eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Baudenkmals sichergestellt ist.
Anhaltspunkte für eine Verletzung in drittschützenden Rechten aufgrund eines Verstoßes gegen den Denkmalschutz liegen ebenfalls nicht vor (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 BayDSchG).
Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 21.4.2009 – 4 C 3.08 – BVerwGE 133, 347; B.v. 16.11.2010 – 4 B 28.10 – BauR 2011, 657) wird zwar davon ausgegangen, dass dem Denkmaleigentümer im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen kann, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirkt. Dies ergibt sich einerseits aus seinen gesetzlichen Pflichten, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen (Art. 4 BayDSchG), die Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, und im Hinblick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG andererseits, die verlangt, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden sowie die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris). Der Denkmaleigentümer ist jedoch in seinen Rechten nur dann verletzt, wenn das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens erheblich beeinträchtigt (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2020 – 2 ZB 18.1193 – juris Rn. 15). Es wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar, dem Eigentümer eines Baudenkmals einerseits Pflichten für dessen Erhaltung und Pflege aufzuerlegen, die mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sein können, ohne ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, rechtswidrige Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung, die seine Erhaltungsinvestitionen möglicherweise entwerten, abzuwehren. Darüber hinaus lässt sich dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers entnehmen (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris Rn. 21f).
Unter Beachtung dieser allgemeinen Ausführungen kann vorliegend nicht von einer Rechtsverletzung des Antragstellers ausgegangen werden, da durch die weise Verdeckung der Westfassade, die durch das beabsichtigte Bauvorhaben entsteht, das Baudenkmal nicht in seinem kunsthistorischen Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt wird.
Dabei stützt sich die Kammer insbesondere auf die sachkundigen Ausführungen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, die im vorliegenden Verfahren vom Antragsgegner eingeholt wurden. Insbesondere die Stellungnahme des Oberkonservators, Dipl.-Ing. H. -C. H. , vom 6. Februar 2023 verdeutlicht dies nach Überzeugung der Kammer. Danach wurde die S. 1792/93 auf dem Grundstück eines Vorgängerbaus inmitten einer Siedlungsinsel errichtet, d.h. sie wirkte nicht unmittelbar in den öffentlichen Raum. Die repräsentative Hauptfassade sei die verputzte Südansicht, die eine klassizistische Fassadengliederung mit rahmenden Pilastern, einer horizontalen Gliederung mit Sockel, Gurt- und Dachgesims sowie Fensterschürzen im Obergeschoss aufweist. Die Südfassade sei zu dem eng eingebauten Hof orientiert und somit vom öffentlichen Raum nur sehr begrenzt einsehbar. Sie offenbare sich somit nur den S. -Besuchern. Die bauzeitliche Nord- und insbesondere auch die Westansicht zum Grundstück des Beigeladenen hin seien als einfache Sandsteinquaderfassungen mit relativ unregelmäßigen Steinlagen- und -formaten errichtet, die keine Schmuckelemente zeigten. Die bauzeitliche Westfassade sei wohl analog errichtet worden. Bei der durch einen Blitzeinschlag erforderlichen Erneuerung 1887/88 sei die Westfassade in derselben einfachen Gestaltung erbaut worden, das unverputzte Sandsteinmauerwerk sei nun in regelmäßigen horizontalen Lagen aufgeführt. Die Fenstergewände besäßen einen umlaufenden Falz für die Fensterläden, auf eine Architekturgliederung durch Lisenen und Gesimse oder ähnliches sei vollständig verzichtet worden. Somit habe die repräsentative Südfassade keine Konkurrenz erhalten und bleibe die Hauptansicht der S. Diese schlüssigen und für die Kammer gut nachvollziehbaren Ausführungen lassen zweifellos nicht den Schluss zu, dass die teilweise Verdeckung der Westfassade zu einer erheblichen Beeinträchtigung im obengenannten Sinn führen werde.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 22. Dezember 2023, denn dort wird verkannt, dass das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege als berufene Fachbehörde, die über ausreichenden und geschulten Sachverstand verfügt, gerade nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen ist. Die Einwendung des Antragstellervertreters, der Synagoge werde durch den Neubau jeder Achtungsanspruch genommen, stellt somit eine laienhafte, bloß andere Beurteilung dar, die nicht ausreichend berücksichtigt, dass lediglich die Westfassade des Baudenkmals durch das beantragte Bauvorhaben aus der orthogonalen Sicht der K. S. teilweise verdeckt wird. Angesichts der einfachen Sandsteinquader-Fassade und der relativ unregelmäßigen Steinlagen- und -formaten wiegt die Beeinträchtigung jedenfalls nicht so schwer, dass insgesamt von einer Erheblichkeit derselben ausgegangen werden kann“.
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