Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.
BGB § 1279 Pfandrecht an einer Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch
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