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BPersVG § 65

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Steigt während der Amtszeit des Personalrates die Zahl der Beschäftigten vorübergehend um mehr als 20 Personen, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden, so wählen die nichtständig Beschäftigten in geheimer Wahl

bei 21 bis 50 nichtständig Beschäftigten     einen Vertreter, bei 51 bis 100 nichtständig Beschäftigten     zwei Vertreter, bei mehr als 100 nichtständig Beschäftigten     drei Vertreter.

Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Im übrigen gelten für die Wahl der Vertreter § 13 Abs. 1 und 3, §§ 14, 17 Abs. 6 und 7, §§ 19, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25 mit Ausnahme der Vorschriften über die Dauer der Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde und zum öffentlichen Dienst entsprechend.

(2) Die Amtszeit der in Absatz 1 bezeichneten Vertreter endet mit Ablauf des für die Beschäftigung der nichtständig Beschäftigten vorgesehenen Zeitraums oder mit Wegfall der Voraussetzungen für ihre Wahl. § 26 Satz 2, § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und §§ 28 bis 31 gelten entsprechend.

(3) Für die in Absatz 1 bezeichneten Vertreter gelten §§ 43 bis 45, § 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.

(4) An den Sitzungen des Personalrates nehmen die in Absatz 1 bezeichneten Vertreter nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 teil.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 5.23
28. Februar 2025
5 P 5.23 28. Februar 2025
Beschluss vom Unknown court (5. Senat) - 5 A 5/20
24. Februar 2022
5 A 5/20 24. Februar 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (6. Senat) - 6 L 7/14
21. April 2016
6 L 7/14 21. April 2016
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (22. Senat) - 22 A 229/13.PV
28. Januar 2014
22 A 229/13.PV 28. Januar 2014
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15 TaBV 4/02
31. März 2003
15 TaBV 4/02 31. März 2003