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| | Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. |
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| | Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und ist gemäß § 64 Abs. 6 iVm. §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form sowie gemäß § 66 ArbGG in der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden. |
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| | Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Die Forderungen der Klägerin, denen das Arbeitsgericht vollumfänglich entsprochen hat, sind aus Sicht der Berufungskammer zwar zum großen Teil, jedoch nicht vollständig begründet. Zwar kann die Klägerin für jeden der zwölf Monate des Jahres 2012 eine höhere Grundvergütung verlangen als diejenige, die die Beklagte ihr bezahlt hat. Doch liegt der ihr insoweit zustehende Betrag unter dem von ihr eingeklagten Betrag. Die Sonntags- und Feiertagszuschläge, das Urlaubsgeld und die Jahresleistung stehen ihr zu. Die von ihr im Zusammenhang mit dem Arbeitszeitkonto geltend gemachte Zahlung kann sie hingegen nicht verlangen (zu alledem nachfolgend I.). |
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| | Soweit die Ansprüche begründet sind, sind sie nicht infolge Nichteinhaltung von Ausschlussfristen erloschen, ebensowenig steht ihnen die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (nachfolgend II.). |
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| | Für die rechtliche Beurteilung der vorliegend streitgegenständlichen Forderungen sind die zitierten Normen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung vom 28.04.2011, die noch bis zum 31.03.2017 gültig war, anzuwenden (künftig zitiert als „AÜG aF“). Die Klägerin hat für das gesamte Jahr 2012 in Höhe der zugesprochenen Beträge jeweils Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG aF. Eine nach § 9 Nr. 2 Teilsatz 3 AÜG aF zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. |
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| | 1. Gemäß § 9 Nr. 2 Teilsatz 1 AÜG aF stehen der Klägerin folgende weitere Forderungen zu. Die weiteren Grundvergütungen summieren sich für die Monate Januar bis Dezember 2012 auf insgesamt 9 754,79 EUR brutto. Die weiteren Sonn- und Feiertagszuschläge sind jedenfalls in der eingeklagten Höhe von 507,43 EUR brutto gerechtfertigt. Die in Nr. I. 3. des Tenors zugesprochenen 2 818,45 EUR brutto setzen sich zusammen aus dem der Klägerin zustehenden Urlaubsgeld in Höhe von 613,50 EUR brutto und der ihr gleichfalls zustehenden Jahresleistung von 2 204,95 EUR brutto. Grundlage all dieser Forderungen ist das Arbeitsentgelt, das sich gemäß den Tarifverträgen für die chemische Industrie errechnet, die der Bundesarbeitgeberverband Chemie mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vereinbart hat. |
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| | 2. Unschädlich ist, dass die Entleiherin im Jahr 2012 tatsächlich keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer beschäftigt hat. Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltschema an, kann auf die fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses Entgeltschema abgestellt werden. Maßstab ist in diesem Fall das Arbeitsentgelt, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre (vgl. BAG 19.02.2014 - 5 AZR 680/12 - Juris Rn. 15 mwN). |
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| | 3. Die Klägerin kann sich für die Darlegung des Entgelts vergleichbarer Stammarbeitnehmer auf die Auskunft der Beklagten vom 17.08.2015 (Anlage K 2, Blatt 17 ArbG-Akte), auf die Auskunft des Arbeitgeberverbands Chemie vom 02.10.2015 (Anlage K 4, Blatt 30 bis 31 ArbG-Akte) sowie auf die Auskunft der Beklagten, die der Arbeitgeberverband Chemie für diese im Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Entleiherin erteilt hat, datierend vom 21.03.2016 (Anlage K 6), stützen. Durch letztere Auskunft wurde die Auskunft vom 17.08.2015, soweit diese Auskunft noch von der Entgeltgruppe A 1 und einem entsprechenden geringeren Tarifentgelt ausgeht, gegenstandslos. Im Hinblick auf die Angaben zum Urlaub und zu den Zulagen und Zuschlägen kann sich die Klägerin noch auf die beiden früheren Auskünfte stützen. |
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| | Die Auskunft nach § 13 AÜG ist eine Wissenserklärung. Die Auskunftspflicht trifft zunächst die Entleiherin selbst. Das Gesetz hindert den Entleiher aber nicht, zur Erstellung und Bekanntgabe der Auskunft Hilfspersonen hinzuzuziehen, sofern diese über das für eine ordnungsgemäße Auskunft erforderliche Wissen verfügen. Deshalb können insbesondere auch - wie im Streitfall - Arbeitgeberverbände eingeschaltet werden (vgl. BAG 10.02.2014 - 5 AZR 680/12 - Juris Rn. 18 mwN). |
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| | a) Die Auskunft vom 21.03.2016 betrifft unmittelbar die Monate Januar 2012 bis Oktober 2012. Aus ihr ergibt sich, dass die Grundvergütung in den Monaten Januar bis Juli 2012 2 221,00 EUR brutto nach Entgeltgruppe E 1 betragen hätte und für die Monate ab August 2012 2 321,00 EUR brutto monatlich. Da die Beklagte, der es im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast oblegen hätte, diese Auskunft zu erschüttern, hierzu keine erheblichen gegenläufigen Tatsachen vorgetragen hat, ist diese Auskunft für die Höhe der Monatsentgelte der Monate Januar 2012 bis Oktober 2012 zugrundezulegen. |
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| | Obwohl in der Auskunft vom 21.03.2016 der Bundesentgelttarifvertrag, aus dem die Entgeltgruppe E 1 stammt, nicht näher bezeichnet worden ist, kann das Vorbringen der Klägerin, es handele sich um den Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie, abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie und der IG Bergbau, Chemie, Energie zugrundegelegt werden. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich als Anlage K 5 einen Auszug aus dem Manteltarifvertrag für die chemische Industrie, abgeschlossen vom Bundesarbeitgeberverband Chemie und der IG Bergbau, Chemie, Energie vorgelegt (Anlage K 5, Blatt 32 bis 34 ArbG-Akte). Die Entleiherin ist Mitglied im Arbeitgeberverband Chemie (vgl. bereits Schreiben des Arbeitgeberverbands Chemie vom 02.10.2015, Anlage K 4, Blatt 30 bis 31 ArbG-Akte). Aus diesem Schreiben folgen weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Entleiherin die Tarifverträge der chemischen Industrie anwendet. Der Arbeitgeberverband erteilt darin eine von ihm als „freiwillige ergänzende Auskunft“ bezeichnete Auskunft, wonach die Entleiherin Urlaubsgeld gemäß § 10 Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge für die chemische Industrie West in Höhe von 20,45 EUR entsprechend dem Manteltarifvertrag für die chemische Industrie neben dem Urlaubsentgelt gewähre, wonach die volle Jahresleistung gemäß § 5 Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge für die chemische Industrie West 95 % eines tariflichen Monatsentgelts - vorbehaltlich des Haustarifvertrags über logistische Dienstleistung und Leiharbeit - betrage und wonach die Zuschläge und Schichtzulagen sich im Einzelnen nach § 4 MTV richteten. |
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| | b) Auch für die Monate November 2012 und Dezember 2012 ist davon auszugehen, dass sich das Vergleichsentgelt nach der Entgeltgruppe E 1 in der von der Entleiherin für die Zeit ab August 2012 angegebenen Höhe von 2 321,00 EUR brutto monatlich richtet. |
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| | Der TlDL steht dem nicht entgegen. Denn dieser Tarifvertrag ist nicht geeignet, das Arbeitsentgelt eines mit der Klägerin vergleichbaren Stammarbeitnehmers zu regeln. Zwar sollen gemäß § 2 Nr. 1 TlDL die Entgeltgruppen 1 und 2 Bundesentgelttarifvertrag für den „obigen“ Geltungsbereich ausgesetzt werden und gemäß § 2 Nr. 2 TlDL stattdessen die Entgeltgruppen A 1, A 2 und A 3 eingeführt werden. Diese Entgeltsätze werden dann in § 3 TlDL näher geregelt. |
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| | Jedoch ergibt sich aus § 1 Nr. 2 TlDL, dass die Regelungen in § 2 bis § 3 TlDL nicht für Arbeitnehmer gelten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.11.2012 begonnen hat. Das aber sind die maßgeblichen Vergleichsarbeitnehmer der Klägerin, da auch die Klägerin bereits - sogar lange Zeit - vor dem 01.11.2012 bei der Entleiherin durchgehend im Einsatz war. |
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| | aa) Der TlDL vom 28.09.2012 ist ausweislich seiner ersten Seite zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V., Wiesbaden und dem Arbeitgeberverband Chemie Baden-Württemberg e. V. sowie der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Hauptvorstand, Hannover und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Baden-Württemberg Stuttgart abgeschlossen (vgl. Anlage BK 2, Seite 1, Blatt 25 LAG-Akte). Auf der letzten Seite des Tarifvertrags ebenso wie am Ende der „Protokollnotiz zum Tarifvertrag zu logistischen Dienstleistungen und Leiharbeit vom 28. September 2012“ (Anlage BK 3, Blatt 28 LAG-Akte) befindet sich allerdings zusätzlich zu den für die vier genannten Tarifvertragsparteien abgegebenen Unterschriften auch eine Unterschrift für P. & G. G. GmbH (die Entleiherin). |
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| | Der TlDL enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen: |
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| | 1. Der Tarifvertrag gilt für die: |
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| - P. & G. M. GmbH, Standort C. - P. & G. S. GmbH, Standort C. |
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| | Der persönliche Geltungsbereich bestimmt sich nach § 1 Ziffer 2 MTV Chemie. |
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| | 2. Die Regelungen des Tarifvertrages in den §§ 2-3 gelten ausschließlich für den Bereich der logistischen Dienstleistungen, d.h. für alle Arten von Transportarbeiten auch mit Flurförderfahrzeugen, Lagertätigkeiten, Bevorratungstätigkeiten und Kommissionierungstätigkeiten (z.B. Handpacken, Stickering, Picking, Display Making und manuelle kundenspezifische Konfigurationen). Sie gelten ferner nur für Beschäftigungsverhältnisse mit Beginn ab dem 01.11.2012. |
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| | 3. Es gelten grundsätzlich die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der IG BCE, Hauptvorstand Hannover, abgeschlossenen Tarifverträge der chemischen Industrie in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. |
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| | Im Übrigen finden die zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie Baden-Württemberg e. V und der IG BCE, Landesbezirk Baden-Württemberg, für den Bezirk Baden-Württemberg abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. |
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| § 2 Änderung/Erweiterung der Entgeltgruppen |
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| | 1. Die Entgeltgruppen 1 und 2 Bundesentgelttarifvertrag werden für den obigen Geltungsbereich ausgesetzt. |
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| 2. Stattdessen werden die Entgeltgruppen A1, A2 und A3 eingeführt: (...) |
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| § 3 Aufbau der Entgeltsätze |
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| | 1. Für Arbeitnehmer der Gruppe A1: |
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| | Das Tarifentgelt beträgt 1.857 EUR. |
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| Nach spätestens 2 Jahren Tätigkeit in dieser Gruppe beträgt das Tarifentgelt 1.950 EUR. (...) |
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| | 1. Allen Leiharbeitnehmern am Standort, die auf der gleichen Rolle (gleiche Tätigkeit) eine ununterbrochene Verleihdauer von mehr als drei Monaten haben, wird ab dem vierten Monat das gleiche Stundenentgelt („Equal Pay“) sichergestellt, wie den vergleichbaren P. & G. Mitarbeitern des Standortes. |
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| 2. Zur Berechnung des Stundenentgeltes werden die Stundenentgelte der Entgeltgruppen A1 bis A3, bzw. der Entgeltgruppen E1 bis E13 entsprechend dem jeweils gültigen Entgelttarifvertrag für den Bezirk Baden-Württemberg verwendet. (...) |
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| | 8. Der Betrachtungszeitraum für die Verleihdauer von drei Monaten beginnt erstmalig mit dem in Kraft treten dieses Tarifvertrages. Bei ununterbrochener Verleihdauer wird Leiharbeitnehmern das gleiche Stundenentgelt (wie dem vergleichbaren P. & G. Mitarbeiter) erstmalig für den Monat Februar 2013 gezahlt. |
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| § 7 Geltungsdauer/Schlussbestimmung |
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| | 1. Dieser Tarifvertrag tritt am 01.11.2012 in Kraft. |
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| 2. Durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages werden bestehende betriebliche oder einzelvertragliche Regelungen nicht berührt. (...)“ |
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| | bb) Die Regelungen in § 2 bis § 3 TlDL gelten nicht für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsbeginn bereits vor dem 01.11.2012 lag. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. |
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| | (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist deshalb zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG 19.09.2007 - 4 AZR 670/06 - BAGE 124, 120). |
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| | (2) Die Anwendung dieser Grundsätze auf § 1 Nr. 2 Satz 2 iVm. Satz 2 TlDL ergibt, dass die Regelungen in den §§ 2 bis 3 dieses Tarifvertrags nur für Arbeitnehmer gelten sollen, deren Beschäftigungsverhältnisse ab dem 01.11.2012 begonnen haben. Das Subjekt des zweiten Satzes des § 1 Nr. 2 TlDL („sie“) bezieht sich eindeutig auf das Subjekt des vorangegangenen Satzes 1 („die Regelungen des Tarifvertrages in den §§ 2 - 3“). Daran zweifelt auch die Beklagte nicht. Das Attribut „mit Beginn ab dem 01.11.2012“ steht unmittelbar nach dem Wort „Beschäftigungsverhältnisse“ und bezieht sich deshalb auf dieses Wort. Ein Beschäftigungsverhältnis mit Beginn ab dem 01.11.2012 ist aber nur ein solches, das erst ab dem 01.11.2012 beginnt. Das Verständnis der Beklagten vom Inhalt dieses Satzes ist mit dessen Wortlaut nicht vereinbar. Hätten die Tarifvertragsparteien an dieser Stelle nur den Geltungsbeginn der Norm regeln wollen, hätten sie schon dem Wortlaut nach nur formuliert „sie gelten ferner nur mit Wirkung ab dem 01.11.2012“. Es bestand keinerlei Veranlassung, in diesen Satz dann, wenn ein reiner Geltungsbeginn geregelt werden sollte, das Wort „Beschäftigungsverhältnisse“ aufzunehmen, denn sämtliche Regelungen des Tarifvertrags regeln Beschäftigungsverhältnisse, nicht etwa Dienstverhältnisse anderer Art oder sonstige Vertragsverhältnisse. |
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| | Diesem klaren Aussagegehalt des Wortlauts des § 1 Nr. 2 TlDL hält die Beklagte ohne Erfolg systematische und teleologische Einwände entgegen. Die von ihr ins Feld geführten, in § 6 TlDL enthaltenen Regelungen sind nicht geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass der klare Wortlaut von den Tarifvertragsparteien nicht im dargelegten Sinne gemeint gewesen sei. § 6 Nr. 1 TlDL ist auch dann eine sinnvolle Regelung, wenn der Tarifvertrag nur für Arbeitnehmer gilt, die am 01.11.2012 noch nicht im Betrieb beschäftigt waren. Soweit die Beklagte argumentiert, § 6 Nr. 8 TlDL wäre eine überflüssige Regelung, wenn § 1 Nr. 2 alle am 01.11.2012 bereits beschäftigten Arbeitnehmer ausschließe, ist dem entgegenzuhalten, dass bei der von der Beklagten für richtig gehaltenen Auslegung § 1 Nr. 2 Satz 2 TlDL eine überflüssige Regelung wäre, weil bereits § 7 Nr. 1 TlDL das Inkrafttreten des Tarifvertrags am 01.11.2012 regelt. Darüber hinaus ist kein (rechtmäßiger) Sinn und Zweck der Regelung erkennbar, der dem klaren Tarifwortlaut, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (vgl. auch BAG 17.06.2015 - 10 AZR 518/14 - NZA-RR 2015, 583 Rn. 14), überzeugend entgegenstünde. |
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| | Dass die Entleiherin den Tarifvertrag möglicherweise anders verstanden und praktiziert hat, ist unerheblich, weil die Auslegung - wie gezeigt - keine Zweifel offenlässt. Im Übrigen ergibt sich aus der ersten Auskunft der Entleiherin vom 17.08.2015, dass die Entleiherin aus ihrer eigenen Sicht keine mit der Klägerin vergleichbaren eigenen Mitarbeiter beschäftigte. Auch deshalb ist die nicht weiter durch Tatsachen konkretisierte Behauptung der Beklagten, alle vergleichbaren Logistikmitarbeiter der Entleiherin, auch solche, welche vor dem 01.11.2012 beschäftigt worden seien, seien nach dem TlDL bezahlt worden, nicht geeignet, die Annahme zu begründen, „equal pay“ sei für die Monate November und Dezember 2012 nur das Entgelt gemäß §§ 2, 3 TlDL. Die entsprechende Behauptung der Beklagten ist vielmehr, wenn sie überhaupt so gemeint sein sollte, eine prozessual unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein. |
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| | 4. Die zugesprochenen und nicht zugesprochenen Beträge hat die Kammer wie folgt errechnet. |
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| | a) Hinsichtlich der monatlichen Grundvergütung (ohne Zuschläge, Urlaubsgeld und Jahresleistung) hat die Berufungskammer die in der jeweiligen Abrechnung vergütete Stundenzahl zugrundegelegt. Die Beklagte hat im Jahr 2012 konsequent die Klägerin auf der Grundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten 35-Stunden-Woche vergütet. In mehreren Monaten wurde die erforderliche Stundenzahl dadurch erreicht, dass Stunden vom Arbeitszeitkonto der Klägerin abgebaut wurden. Die Beklagte hat für die folgenden Monate des Jahres 2012 die folgenden Stundenzahlen vergütet: Januar 154 Stunden, Februar 147 Stunden, März 154 Stunden, April 147 Stunden, Mai 161 Stunden, Juni 147 Stunden, Juli 154 Stunden, August 161 Stunden, September 140 Stunden, Oktober 161 Stunden, November 154 Stunden und Dezember 147 Stunden. Die Berufungskammer hat diese Stundenzahl zugrundegelegt und sie mit den Stundenlöhnen der Entgeltgruppe E 1 des Bundesentgelttarifvertrags im jeweiligen Zeitraum multipliziert. Für die Zeit von Januar bis Juli 2012 lag der Stundenlohn bei 13,62 EUR brutto, für die Zeit von August 2012 bis Dezember 2012 lag er bei 14,23 EUR brutto (jeweiliges monatliches Tarifentgelt geteilt durch 163,125). |
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| | Dies ergab für die Monate Januar 2012 bis Dezember 2012 unter Berücksichtigung der von der Beklagten bezahlten Bruttovergütungen, die die Klägerin jeweils in Abzug gebracht hat, folgende Differenzbeträge: Januar 884,82 EUR brutto (2 097,48 EUR - 1 212,66 EUR), Februar 2012 829,31 EUR brutto (2 002,14 EUR - 1 172,83 EUR), März 804,26 EUR brutto (2 097,48 EUR - 1 293,22 EUR), April 772,47 EUR brutto (2 002,14 EUR - 1 229,67 EUR), Mai 887,96 EUR (2 192,82 EUR - 1 304,86 EUR), Juni 504,14 EUR brutto (2 002,14 EUR - 1 498,00 EUR), Juli 835,32 EUR (2 097,44 EUR - 1 262,16 EUR), August 982,26 EUR (2 291,03 EUR - 1 308,77 EUR), September 838,31 EUR (1 992,20 EUR - 1 153,89 EUR), Oktober 980,73 EUR (2 291,03 EUR - 1 310,39 EUR), November 590,71 EUR (2 191,42 EUR - 1 600,71 EUR) und Dezember 844,50 EUR (2 091,81 EUR - 1 247,31 EUR). |
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| | Die Summe der so errechneten zwölf Differenzbeträge beläuft sich auf 9 754,79 EUR. |
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| | aa) Die Kammer hat entgegen dem Klagebegehren nicht für jeden Monat das Monatsentgelt für eine Vollzeitbeschäftigung nach der Entgeltgruppe E 1 angesetzt. Aus Sicht der Berufungskammer weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass dieses tarifliche Monatsentgelt für eine Tätigkeit in der 37,5-Stunden-Woche geschuldet ist. Die Klägerin hatte vereinbarungsgemäß aber nur in der 35-Stunden-Woche zu arbeiten. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Monatsvergütung, die nach der tariflich dafür vorgesehenen und bei der Entleiherin auch praktizierten (das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin erfolgte „ins Blaue hinein“ und ist deshalb prozessual unbeachtlich) Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden vorgesehen war, hätte vorausgesetzt, dass die Beklagte hinsichtlich der wöchentlichen Differenzzeit von 2,5 Stunden in Annahmeverzug geraten wäre. Dann könnte die Klägerin diesen Teil der Vergütung als Annahmeverzugsentgelt gemäß § 615 BGB verlangen. In welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich nach arbeitsvertraglich vereinbarten oder - falls diese regelmäßig überschritten wird - nach der tatsächlich praktizierten Arbeitszeit. Die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen (vgl. BAG 16.04.2014 - 5 AZR 483/12 - NZA 2014, 1262). |
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| | Zwar gehört zu den gemäß § 9 Nr. 2 Teilsatz 1 iVm. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG zu gewährenden wesentlichen Arbeitsbedingungen des vergleichbaren Arbeitnehmers auch die Arbeitszeit. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass in jedem Fall unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen das volle Arbeitsentgelt zu leisten ist. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer für die bei der Entleiherin zu beanspruchende Monatsvergütung die dort geschuldete regelmäßige Arbeitszeit erbracht bzw. durch gesetzliche Entgeltfortzahlungstatbestände „abgedeckt“ hat (vgl. BAG 19.02.2014 - 5 AZR 680/12 - Juris Rn. 24). |
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| | Daraus folgt, dass auch im Falle eines Anspruchs auf „equal pay“ die ansonsten geltenden Voraussetzungen für den erstrebten Entgeltanspruch erfüllt sein müssen. Da die Klägerin die 2,5 Wochenstunden, die die Differenz zwischen 35 Wochenstunden und 37,5 Wochenstunden bilden, nicht tatsächlich gearbeitet hat, müsste einer der gesetzlich vorgesehenen Fälle von „Entgelt ohne Arbeit“ vorliegen. Der hier allein in Betracht kommende Anspruch auf Vergütung bei Annahmeverzug ist jedoch wegen Fehlens einer Voraussetzung nicht gegeben. Vorliegend fehlt es an dem gemäß §§ 293 bis 295 BGB erforderlichen Leistungsangebot der Klägerin. Ein Angebot der Klägerin, 2,5 Stunden länger für eine Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen, war auch nicht gemäß § 296 BGB oder unter einem anderen Gesichtspunkt entbehrlich. Die Beklagte hatte im Jahr 2012 keine Verhaltensweise gezeigt, aus der sich ergab, dass sie ein Arbeitskraftangebot der Klägerin über 35 Wochenstunden hinaus mit Sicherheit abgelehnt hätte. |
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| | bb) Dem steht nicht die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verbot des „Herunterrechnens auf einen fiktiven Stundenlohn“ entgegen (vgl. BAG 23.10.2013 - 5 AZR 135/12 - NZA 2014, 200 Rn. 32; 19.02.2014 - 5 AZR 680/12 - Juris Rn. 23). Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von den Sachverhalten der zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Nach dem vorliegend einschlägigen Bundesentgelttarifvertrag werden die Tarifentgelte für die niedrigeren Entgeltgruppen, unter anderem für die Gruppe E 1, in den bezirklichen Entgelttarifverträgen nicht nur als Monatssätze, sondern gemäß § 8 Nr. 6 Satz 1 des Bundesentgelttarifvertrags vom 18.07.1987 - auch in der 2012 geltenden Fassung - als „Monats- und Stundensätze“ ausgewiesen. Das spricht dafür, dass der hier angewandte Tarifvertrag jedenfalls für die niedrigeren Entgeltgruppen nicht das tarifliche Ziel einer gleichbleibenden monatlichen Vergütung vorgibt (anders im Sachverhalt BAG 19.02.2014 - 5 AZR 680/12 - Juris Rn. 23 am Ende). Deshalb erfordert es vorliegend weder ein tarifvertraglicher Schutzzweck noch ein aus dem AÜG abzuleitender Schutzzweck, der Klägerin notwendig eine verstetigte Vergütung zuzusprechen. Infolgedessen ist es nicht angezeigt, statt der hier zuerkannten monatlich wechselnden Beträge monatlich einen gleichbleibenden Betrag zuzuerkennen, der der tariflichen Monatsvergütung geteilt durch 37,5 und multipliziert mit 35 entspräche. Eine solche Verurteilung der Beklagten hätte überdies vorliegend nur wenig an der zugesprochenen Gesamtmonatsvergütung geändert, sondern hauptsächlich die monatlichen Teilbeträge und darauf entfallenden Zinsen geändert. |
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| | Hätte die Berufungskammer als „equal pay“ für die Klägerin siebenmal 35/37,5-tel von 2 221,00 EUR brutto und fünfmal 35/37,5-tel von 2 321,00 EUR brutto angesetzt, hätte sich die Jahressumme auf die Summe von siebenmal 2 072,93 EUR brutto und fünfmal 2 166,26 EUR brutto belaufen, also auf 25 341,81 EUR brutto. Der hingegen von der Berufungskammer tatsächlich angesetzte „equal pay“-Betrag liegt bei 25 349,17 EUR brutto, da die Tariferhöhung stundenkräftigere Monate betraf. Die stundengenaue Berechnung erweist sich für das Jahr 2012 somit sogar als günstiger für die Klägerin. |
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| | b) Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Sonntags- und Feiertagszuschläge schlüssig berechnet. Zu Recht stützt sie sich auf § 4 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie und die Auskunft der Entleiherin vom 02.10.2015 (dort Nr. 3), die diese Norm benennt. § 4 I. 4. dieses Manteltarifvertrags regelt, dass die Zuschläge für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 60 % betragen. Gemäß § 4 II.1. dieses Manteltarifvertrags ist Berechnungsgrundlage für die Zuschläge der auf eine Arbeitsstunde entfallende Teil des Monatsentgelts für den laufenden oder letzten Entgeltabrechnungszeitraum. Die Beklagte hat gegen die Berechnung der Klägerin auch keine konkreten Einwendungen erhoben. Die Vereinbarung Anlage BK 6 betrifft eine andere Art des Zuschlags (Branchenzuschlag). Außerdem regelt sie nicht das hier interessierende Entgelt eines Stammarbeitnehmers. Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 10 Abs. 4 AÜG aF ist weit auszulegen. Zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss, beispielweise auch ein 13. Monatsgehalt, eine tarifliche Sonderzahlung und die Ansprüche auf Urlaubsvergütung (vgl. BAG 13.03.2013 - 5 AZR 294/12 - NZA 2013, 1226). Außer Betracht bleibt lediglich echter Aufwendungsersatz (vgl. BAG 23.10.2013 - 5 AZR 135/12 - NZA 2014, 200). |
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| | Dies zugrundegelegt, stehen der Klägerin für die von ihr genannten Sonntags- bzw. Feiertagsstunden die eingeklagten Zuschläge zu. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die Klägerin in den von dieser benannten Monaten mit der jeweils genannten Stundenzahl Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet hat. Für den Monat April 2012 hat die Beklagte sogar selbst für 7,83 Stunden einen Sonntagszuschlag gezahlt. Der Beklagten hätte es gemäß § 138 ZPO prozessual oblegen, konkret zu bestreiten, dass die Klägerin in dem von dieser angegebenen Umfang Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet habe. Erst dann hätte es der Klägerin oblegen, konkreter vorzutragen, an welchen Sonntagen oder Feiertagen in dem jeweiligen Monat sie wieviele Stunden Arbeitsleistung erbracht habe. |
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| | c) Der Klägerin stehen auch das Urlaubsgeld (613,50 EUR brutto) und die Jahresleistung 2012 (2 204,95 EUR brutto), zusammen 2 818,45 EUR brutto, zu. |
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| | Für das Urlaubsgeld folgt dies aus § 10 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge für die chemische Industrie, wie auch von der Entleiherin in ihrer Auskunft vom 02.10.2015 mitgeteilt. Für eine Kürzung des Urlaubsgelds im Verhältnis 35 zu 37,5 sieht die Berufungskammer keine Grundlage. Zwar bestimmt § 10 Abs. 3 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge, dass Teilzeitbeschäftigte ein anteiliges Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu der tariflichen Arbeitszeit erhalten. Die Klägerin war aber keine Teilzeitbeschäftigte. Zu den ihr zu gewährenden gleichen Arbeitsbedingungen gehörte hier an sich die im Betrieb der Entleiherin übliche Arbeitszeit. Auch im Verhältnis zu ihrer Vertragsarbeitgeberin war das Arbeitsverhältnis nicht als Teilzeitverhältnis vereinbart. Annahmeverzugsgesichtspunkte spielen beim Urlaubsgeldanspruch keine Rolle, weil der Tarifvertrag die Zahlung lediglich davon abhängig macht, dass tatsächlich die betreffenden Urlaubstage in Anspruch genommen werden. Dann wird gemäß § 10 Abs. 1 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge der Betrag von 20,45 EUR brutto „neben dem Urlaubsentgelt gewährt“. Die Klägerin hat im Jahr 2012 nicht weniger als 30 Urlaubstage tatsächlich genommen. Dies ergibt sich aus den Abrechnungen der Beklagten. Folglich steht ihr das Urlaubsgeld in voller Höhe von 30 x 20,45 EUR brutto, mithin in Höhe von 613,50 EUR brutto, zu. |
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| | Davon ist das von der Beklagten bereits gewährte Urlaubsgeld in Höhe von 300,00 EUR brutto nicht in Abzug zu bringen. Die Klägerin hat diese Leistung der Beklagten bereits bei ihrer Berechnung der Differenzvergütung für den Monat Juni 2012 in Ansatz gebracht. Zweimal muss sie sich das von der Beklagten nur einmal gezahlte Urlaubsgeld nicht anrechnen lassen. |
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| | Der Anspruch auf die tarifliche Jahresleistung fällt ebenso unter den weiten Arbeitsentgeltbegriff wie das Urlaubsgeld. Es handelt sich auch hier nicht etwa um Aufwendungsersatz. Nach der Auskunft der Entleiherin vom 21.03.2016 belief sich die tarifliche Jahresleistung im Jahr 2012 auf 95 % eines tariflichen Monatsentgelts. Dies steht im Einklang mit § 5 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge. Zwar regelt § 5 Nr. 1 dieses Tarifvertrags, dass Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Jahresleistung erhalten, die dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Urlaubsgeld ausgeführt wurde, war die Klägerin aber keine Teilzeitbeschäftigte. Darauf, dass sie im Jahr 2012 von der Beklagten nicht mit der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden beschäftigt wurde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Gemäß § 5 Nr. 3 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge besteht ein Anspruch in Höhe von 1/12 der Jahresleistung für jeden Kalendermonat, in dem der Berechtigte für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgeltfortzahlung hat. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin für sämtliche Monate des Jahres 2012 erfüllt. Zu Recht hat die Klägerin ihren Anspruch auch ausgehend von dem ab dem Monat August 2012 erhöhten tariflichen Monatslohn von 2 321,00 EUR brutto berechnet. Gemäß § 5 Nr. 6 Satz 1 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge sind für die Höhe des monatlichen Tarifentgelts die am 01. Oktober des Kalenderjahres geltenden Tarifsätze ohne Zuschläge und Zulagen maßgebend. 95 % von 2 321,00 EUR brutto sind 2 204,95 EUR brutto. Schließlich muss die Klägerin auch insoweit sich die von der Beklagten gewährte Leistung von 300,00 EUR brutto, die sie bei der Differenzvergütung für den Monat November 2012 schon berücksichtigt hat, nicht doppelt anrechnen lassen. |
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| | 5. Die Zinsansprüche folgen als Ansprüche auf Verzugszinsen aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 288 Abs. 1 BGB. Nach § 4 Nr. 1 Satz 1 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie ist das Entgelt spätestens zum Monatsende fällig. Die Klägerin hat Zinszeitpunkte gewählt, die von einer späteren Fälligkeit, zum 15. des jeweiligen Folgemonats, ausgehen. Das ist jedenfalls nicht ungünstiger für die Beklagte als der tarifliche Fälligkeitszeitpunkt. |
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| | Das zusätzliche Urlaubsgeld wäre zusammen mit dem für die jeweiligen Tage geschuldeten Urlaubsentgelt fällig geworden. Der von der Klägerin einheitlich gewählte Fälligkeitszeitpunkt 15.01.2013 ist somit im Hinblick auf ihre Zinsforderung ab dem 16.01.2013 nicht zu beanstanden. Die Jahresleistung hätte die Beklagte gemäß § 6 Nr. 1 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge bis spätestens 30.11.2012 zahlen müssen. Anderweitige Festlegungen des Auszahlungstages im Sinne des § 6 Nr. 3 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden. |
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| | 6. Der im Zusammenhang mit dem Arbeitszeitkonto erhobene Zahlungsanspruch steht der Klägerin indessen nicht zu. Es ist nicht erkennbar, dass § 3 ArbV im Hinblick auf das Arbeitszeitkonto rechtsunwirksam wäre. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, es handele sich um eine „versteckte“ Klausel, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Begriff „Arbeitszeitkonto“ ist in der fünf Stichworte enthaltenden Überschrift des § 3 ArbV, die im Fettdruck gehalten ist, aufgeführt. Außerdem ist in § 3.4 in dem Eingangssatz „Jeder Mitarbeiter erhält ein Arbeitszeitkonto (AZK).“ die Passage „Arbeitszeitkonto (AZK)“ fettgedruckt. Für die Klägerin war es nicht schwierig oder gar unzumutbar, diese Klausel zur Kenntnis zu nehmen. |
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| | Zwar bringt die Klägerin zu Recht vor, das Arbeitszeitkonto im Leihverhältnis dürfe nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, sind unwirksam (vgl. BAG 16.04.2014 - 5 AZR 483/12 - NZA 2014, 1262). Hier verdeutlichen die Regelungen in § 3.4 bis § 3.6 ArbV aber, dass dies nicht ermöglicht werden soll. § 3.4.1 Satz 1 ArbV bestimmt, dass das Arbeitszeitkonto zur besseren Handhabung betrieblicher Arbeitszeitregelung eingerichtet wird. § 3.6 ArbV legt fest, dass während der Dauer einer vom Arbeitnehmer nicht verschuldeten Nichtbeschäftigung der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung habe. Es sind auch keine Anhaltspunkte von der Klägerin dafür vorgetragen oder aus den Umständen ersichtlich, dass im hier betroffenen Arbeitsverhältnis das Arbeitszeitkonto dazu eingesetzt worden wäre, das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. |
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| | Unabhängig von diesen Überlegungen wäre selbst dann, wenn die arbeitsvertraglichen Bestimmungen betreffend das Arbeitszeitkonto unwirksam sein sollten, die Rechtsfolge nicht notwendig, dass die Klägerin zu dem von ihr gewählten Stichtag 15.01.2013 die (nochmalige) Auszahlung sämtlicher ausweislich der Lohnabrechnungen der Beklagten abgebauter Arbeitszeitguthaben verlangen könnte. Einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die betreffende Monate und Stunden hat die Klägerin als solchen nicht geltend gemacht und nicht schlüssig begründet. Insbesondere fehlt es an der Darlegung ihres Arbeitsangebots oder der Entbehrlichkeit eines Arbeitsangebots. Ohne Darlegung, wie der Abbau im Einzelnen von den Parteien gehandhabt wurde, kann nicht von der Entbehrlichkeit eines Arbeitsangebots ausgegangen werden. Die Klägerin hat demgegenüber noch nicht einmal geltend gemacht, mit dem konkret praktizierten Abbau von Überstunden nicht einverstanden gewesen zu sein und dagegen protestiert zu haben. |
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| | Die aus den oben dargestellten Gründen entstandenen Ansprüche der Klägerin sind weder infolge Nichteinhaltung von Ausschlussfristen erloschen (nachfolgend 1.), noch steht ihnen die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (nachfolgend 2.). |
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| | 1. Die Ansprüche sind nicht infolge Nichteinhaltung von Ausschlussfristen verfallen, da im Arbeitsverhältnis der Parteien keine Ausschlussfristen gelten. Eine Ausschlussfrist ist weder gemäß § 8.2 ArbV (nachfolgend a)) noch gemäß § 16 BZA-Manteltarifvertrag (nachfolgend b)) anwendbar. |
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| | a) Die in § 8.2 ArbV vereinbarte (einstufige) Ausschlussfristenklausel ist unwirksam. Die Klägerin musste ihre Ansprüche deshalb nicht innerhalb der von § 8.2 Satz 1 ArbV bestimmten Frist von zwei Monaten nach Fälligkeit der Lohnabrechnung schriftlich geltend machen. |
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| | aa) Es handelt sich um eine Ausschlussfrist in einem Formulararbeitsvertrag. Diese unterliegt mithin der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 bis 309 BGB. Die Ausschlussfrist stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) dar. Denn gesetzlich bleiben Ansprüche abgesehen von einer Verwirkung (§ 242 BGB) erhalten und sind nur im Rahmen des Verjährungsrechts geltend zu machen. Die Klausel entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder anderen Norm, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden kann (vgl. zu diesen Voraussetzungen BAG 01.03.2006 - 5 AZR 511/05 - NZA 2006, 783). |
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| | Die Klausel „entspricht“ insbesondere nicht der Ausschlussfristenklausel des § 16 BZA-Manteltarifvertrags, von dessen Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis die Beklagte ausgeht. Deshalb kann an dieser Stelle sogar dahinstehen, ob eine wirksame - statische oder dynamische - Einbeziehung des in § 16.1 ArbV genannten BZA-Manteltarifvertrags in das Arbeitsverhältnis überhaupt vorliegt oder ob man diese Frage (wie die erkennende Berufungskammer) verneint. Denn § 8.2 ArbV hat einen von § 16 BZA-Manteltarifvertrag abweichenden Inhalt. |
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| | § 16 BZA-Manteltarifvertrag lautet: |
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| | Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von zwei Monaten (bei Ausscheiden ein Monat) nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. |
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| | Lehnt die Gegenseite den Anspruch schriftlich ab, so muss der Anspruch innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung bzw. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden. |
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| | Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.“ |
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| | Die einzige Stufe der vertraglichen Ausschlussfristenklausel des § 8.2 ArbV weicht von der erste Stufe der oben zitierten tariflichen Ausschlussfristenregelung ab. Denn die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist knüpft den Fristbeginn an die Fälligkeit des jeweils in Rede stehenden Anspruchs. Dagegen knüpft die vertragliche Ausschlussfrist den Fristbeginn für alle Ansprüche (also auch Ansprüche nichtfinanzieller Art des Arbeitnehmers oder Ansprüche des Arbeitgebers) an „die Fälligkeit der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung“. Das ist ein wesentlicher Unterschied. Schon deshalb ist § 8.2 ArbV jedenfalls eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. |
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| | bb) Die demgemäß der Inhaltskontrolle unterliegende Arbeitsvertragsklausel des § 8.2 ArbV hält den § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand und ist deshalb unwirksam. Sie benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben schon wegen ihrer zu kurzen Dauer unangemessen. |
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| | (1) Eine einzelvertragliche Verfallfrist von zwei Monaten ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Erfasst sie alle Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, schränkt sie wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine Frist für die erstmalige Geltendmachung von weniger als drei Monaten ist unangemessen kurz (vgl. dazu und zu den im Folgenden dargestellten Grundsätzen BAG 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66). |
|
| | Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist weicht von dem gesetzlichen Verjährungsrecht auch dann ab, wenn sie keine gerichtliche Geltendmachung verlangt. Maßgebend ist nicht die Art und Weise der geforderten Geltendmachung, sondern die geregelte Rechtsfolge. Insofern begrenzen sowohl Ausschluss- als auch Verjährungsfristen die Möglichkeit, das Recht durchzusetzen, indem sie ein Tätigwerden des Anspruchsinhabers verlangen. Während der Ablauf der Ausschlussfrist rechtsvernichtende Wirkung hat und von Amts wegen zu berücksichtigen ist, gibt die Verjährung dem Schuldner eine Einrede und hindert damit die Durchsetzung der rechtlich fortbestehenden Forderung (§ 214 BGB). Damit besitzt die Ausschlussfrist sogar eine stärkere, für den Betroffenen nachteiligere Wirkung. Das Verjährungsrecht ist Ausdruck des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, Rechtsfrieden herzustellen. Es bezweckt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz des Schuldners vor einer drohenden Beweisnot und möglichem Verlust von Regressansprüchen gegen Dritte einerseits und der Notwendigkeit, den Gläubiger vor einem ungerechtfertigten Anspruchsverlust zu bewahren, andererseits. Diese Überlegungen treffen ebenso auf den Regelungsgegenstand der Ausschlussfristen zu. Auch hier soll das im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit anzuerkennende Klarstellungsinteresse des Schuldners in Einklang gebracht werden mit dem berechtigten Anliegen des Vertragspartners, vor einem Tätigwerden die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen zu können und nicht zu voreiliger (förmlicher) Geltendmachung gezwungen zu sein. |
|
| | Zu kurz bemessene Fristen enthalten die Gefahr einer nicht zu rechtfertigenden Beschneidung wohl erworbener Ansprüche und stellen deshalb eine unangemessene Benachteiligung dar. Daran ändert die Geltung der Ausschlussfrist für beide Teile nichts. Die vereinbarte Ausschlussfrist muss dem Gläubiger eine faire Chance lassen, seine Ansprüche durchzusetzen. Zu berücksichtigen ist, dass zunächst eine formlose Geltendmachung sinnvoll sein kann und dem Vertragspartner Zeit für die Erfüllung oder für eine Erklärung einzuräumen ist. Auch kann der Gläubiger Veranlassung haben, sich mit den vom Schuldner mitgeteilten Gründen für das Ausbleiben der Leistung eingehend auseinander zu setzen. Zumindest in schwierigen Fällen wird er in Erwägung ziehen, fachkundigen Rat einzuholen. Zudem kann eine leichtfertige schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen das Arbeitsverhältnis belasten. |
|
| | Der Vergütungsanspruch stellt ein wesentliches Recht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis dar. Ohne die ausreichende Möglichkeit einer Durchsetzung des Anspruchs wäre das Recht selbst eingeschränkt und die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB begrenzt deshalb auch Ausschlussklauseln, die zwar nicht die Entstehung von Rechten, aber ihre Verwirklichung einschränken. Zu kurz bemessene Ausschlussfristen für den Vergütungsanspruch beinhalten die Gefahr, dass der für das Vertragsverhältnis wesentliche Leistungsaustausch verfehlt wird. |
|
| | Eine Frist für die schriftliche Geltendmachung von weniger als drei Monaten im Rahmen einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist ist unangemessen kurz. Das Leitbild des gesetzlichen Verjährungsrechts und die Berücksichtigung der üblichen tariflichen Ausschlussfristen führen zu einer deutlich längeren Frist. Die für die gerichtliche Geltendmachung als angemessen anzusehende Drei-Monats-Frist ist auch für die schriftliche Geltendmachung heranzuziehen. Sie liegt im Bereich des Durchschnitts von üblichen tariflichen Ausschlussfristen und ist bei einer Gesamtbetrachtung als Maßstab geeignet. |
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| | (2) Dies zugrundegelegt ist § 8.2 ArbV schon deshalb, weil die Klausel eine schriftliche Geltendmachung bereits innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit der Lohnabrechnung verlangt, unwirksam. Das ist eine zu kurze Frist. |
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| | Der Umstand, dass die Klausel den Beginn der Zwei-Monats-Frist nicht unmittelbar an die Fälligkeit der Vergütung, sondern an die Fälligkeit der Lohnabrechnung anknüpft, bewirkt nicht etwa, dass die Frist, wenn man sie ab der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs berechnet, doch mindestens drei Monate betragen würde. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn der Anspruch auf die Lohnabrechnung einen Monat später als der Anspruch auf die Vergütung fällig würde. Das ist aber nicht der Fall. Aus § 8.1 Satz 2 ArbV ergibt sich, dass die Vergütung zum 15. Bankarbeitstag des Folgemonats fällig wird. Aus dem systematischen und inhaltlichen Zusammenhang mit Satz 1 des § 8.1 ArbV folgt, dass der Anspruch auf die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung jedenfalls nicht später fällig wird. |
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| | Es handelt sich mithin um eine zu kurze Frist. Die Klausel ist unwirksam. |
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| | b) Die Ausschlussfristen des § 16 BZA-Manteltarifvertrag sind weder gemäß dessen Stand am 30.05.2006 (statisch) noch in ihrer jeweils geltenden Fassung (dynamisch) Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden. |
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| | aa) Sie sind nicht aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden. Erstens hat die Beklagte nicht konkret behauptet, selbst zu einer relevanten Zeit organisationszugehörig gewesen zu sein. Zweitens hat sie eine Organisationszugehörigkeit der Klägerin nicht in rechtlich erheblicher Weise konkret behauptet. In ihrem aufgrund des nachgelassenen Schriftsatzrechts eingegangenen Schriftsatz vom 22.11.2017 beruft sie sich darauf, dass die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft BCE „ist oder war“. Das ist kein erheblicher Vortrag. Die Beklagte hätte konkret angeben müssen, in welchem Zeitraum die Klägerin Gewerkschaftsmitglied war oder noch ist, damit die Prüfung möglich gewesen wäre, ob es sich um einen für die hier betroffene Frage relevanten Zeitraum handelt. Außerdem hat der diesbezügliche Vortrag der Beklagten, der auf einer vermeintlichen Erinnerung an eine angebliche Äußerung der Klägerin im Berufungsverhandlungstermin beruht, auch in sonstiger Hinsicht eher den Charakter einer Vermutung als einer Behauptung. Auch das genügt nicht den Anforderungen an den Sachvortrag der Parteien gemäß § 138 ZPO. Infolgedessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klägerin das Vorbringen der Beklagten zu ihrer angeblichen Gewerkschaftszugehörigkeit anschließend bestritten hat. |
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| | bb) Sie sind ebensowenig aufgrund § 16.1 ArbV Arbeitsvertragsinhalt geworden. Dies ist aus zwei Gründen der Fall. |
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| | (1) Erstens steht dem die gleichzeitige Existenz von § 8.2 ArbV entgegen. |
|
| | (a) Da gemäß § 16.1 Satz 1 ArbV der Manteltarifvertrag nur „im Übrigen“ gelten soll, ist davon auszugehen, dass das Thema „Ausschlussfristen“ von vorneherein nicht von der Verweisung umfasst sein sollte, nachdem dieses Thema bereits in einem der vorangehenden Paragraphen des Arbeitsvertrags, nämlich in § 8.2 ArbV, ausdrücklich geregelt ist. |
|
| | (b) Kein günstigeres Ergebnis für die Beklagte folgt aus der gegenteiligen Auffassung. Denn wenn man noch Raum für eine „im Übrigen“ mögliche Anwendung von § 16 BZA-Manteltarifvertrag sieht, ist der Umfang der arbeitsvertraglichen Verweisung auf § 16 BZA-Manteltarifvertrag im AGB-rechtlichen Sinne unklar. Das führt zur Unwirksamkeit der Verweisung. |
|
| | Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit führende unangemessene Benachteiligung aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingung ergeben. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen können und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden. Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich umschreiben. Wegen der weitreichenden Folgen von Ausschlussfristen muss aus der Klausel ersichtlich sein, welche Rechtsfolgen der Arbeitnehmer zu gewärtigen hat und was er zu tun hat, um deren Eintritt zu verhindern (vgl. BAG 19.02.2014 - 5 AZR 700/12 - NZA 2014, 1097 Rn. 19). |
|
| | Hier folgt die fehlende Präzision der Klausel aus dem Umstand, dass nicht klar ist, ob die tarifliche Ausschlussfristenregelung die arbeitsvertragliche ersetzen soll, ob sie zusätzlich zu ihr gelten soll oder ob sie nur in (ggf.: welchen?) Teilen zusätzlich gelten sollen. Dementsprechend wäre bei teilweiser zusätzlicher Geltung unklar, ob § 16 BZA-MTV nur hinsichtlich der zweiten Stufe (gerichtliche Geltendmachung) zur Anwendung kommen soll, oder ob auch Elemente der ersten Stufe (schriftliche Geltendmachung) von der Verweisung umfasst sein sollen, insbesondere die Sonderregelung für den Fall des Ausscheidens. Das führt dazu, dass für den Arbeitnehmer nicht mehr klar ist, was er wann zu tun hat, um den Anspruchsverfall zu verhindern. Diese Verletzung des Transparenzgebots führt ebenfalls zur Unwirksamkeit der Klausel. |
|
| | (2) Zweitens fehlt die bereits vom Arbeitsgericht als fehlend beanstandete Kollisionsregel. Auch dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BAG 19.02.2014 - 5 AZR 920/12 - AP AÜG § 10 Nr. 39). |
|
| | Es handelte sich bei „dem“ BZA-Manteltarifvertrag in Wahrheit um acht einzelne Manteltarifverträge. Auf Gewerkschaftsseite hatten ausweisliche des Deckblatts und der Unterschriften am Ende des Tarifvertragstextes acht verschiedene Gewerkschaften den Tarifvertrag mit dem BZA als Vertragspartner auf Arbeitgeberverbandsseite abgeschlossen. Es handelte sich der Sache nach um acht eigenständige Manteltarifverträge, die sich inhaltlich hätten auseinanderentwickeln können. |
|
| | (a) Eine Kollisionsregel, welcher dieser Tarifverträge bei unterschiedlichen Regelungsinhalten anwendbar sein solle, wäre zwar dann nicht erforderlich gewesen, wenn in § 18.1 ArbV klar nur der Tarifstand des BZA-Manteltarifvertrags am 30.05.2006 gemeint wäre. Denn zu diesem Zeitpunkt waren die Ausschlussfristenklauseln des mehrgliedrigen Manteltarifvertrags in allen darin enthaltenen selbstständigen Manteltarifverträgen identisch. |
|
| | Die Auslegung von § 16.1 ArbV ergibt indessen nicht mit der nötigen Klarheit, dass auf § 16 BZA-Manteltarifvertrag nur in der am 30.05.2006 geltenden Fassung, also statisch, verwiesen wird. Liest man allein den Absatz 2 des § 16.1 ArbV, spricht alles für eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Tarifverträge. Im Zusammenspiel mit Absatz 1 des § 16.1 ArbV entstehen dagegen Zweifel, ob nicht in Gestalt der dort enthaltenen ausdrücklichen Angabe „Stand 30.05.06“ eine statische Verweisung auf diesen Tarifstand gemeint ist. Allerdings ist es hinsichtlich Wortlaut und Syntax der Klausel ebenso gut vertretbar, die Angabe „Stand 30.05.06“ dahin zu verstehen, dass das Formular damit zum Ausdruck bringen wollte, dass mit Stand dieses Datums der Tarifvertrag unter dieser Internetadresse zu finden sei, nicht aber die Verweisung auf den Stand dieses Datums festschreiben wollte. Für eine solche Interpretation der Klausel könnte der Umstand sprechen, dass der vor der Datumsangabe stehende Satz, der die eigentliche Verweisung auf den Manteltarifvertrag enthält, mit einem Punkt endet. Das in Klammer gesetzte Datum folgt erst nach dem Punkt und ist von der Internetfundstelle nicht durch ein Satzzeichen, insbesondere nicht durch einen Punkt abgetrennt. Ebenso erscheint es im Hinblick auf den typischen Sinn und Zweck einer Verweisung auf Tarifverträge (Übernahme eines von den Tarifvertragsparteien als praktikabel und ausgewogen erachteten Regelwerks) wenig sachdienlich, die in Absatz 2 des § 16.1 ArbV zusätzlich als zur Anwendung kommend genannten zwei Tarifverträge (Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag), bei denen sich kein Datumszusatz findet, dynamisch in ihrer jeweiligen Fassung, den Manteltarifvertrag dagegen in der Fassung des Stands vom 30.05.2006 zu vereinbaren. |
|
| | Die Auslegung von § 16.1 ArbV führt daher nicht mit der nötigen Transparenz dazu, dass nur eine statische Verweisung auf den BZA-Manteltarifvertrag gemeint ist. |
|
| | (b) Unter diesen Umständen wäre eine Kollisionsregel nötig gewesen. |
|
| | (aa) Verweist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorschriften eines anderen Regelwerks, führt dies für sich genommen nicht zur Intransparenz. Insbesondere arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf tarifliche Regelwerke, auch wenn sie dynamisch ausgestaltet sind, entsprechen einer im Arbeitsrecht gebräuchlichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Dass bei Vertragsschluss noch nicht absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt die in Bezug genommenen Tarifregelungen haben werden, ist unerheblich. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist zur Wahrung des Transparenzgebots für Klauseln, die - wie im Regelfall - auf einen bestimmten bzw. bestimmbaren Tarifvertrag oder ein bestimmtes bzw. bestimmbares tarifliches Regelwerk im Sinne einer Einheit aus Mantel-, Entgelt- und sonstigen Einzeltarifverträgen verweisen, ausreichend (vgl. BAG 13.03.2013 - 5 AZR 954/11 - NZA 2013, 680 Rn. 30). |
|
| | Doch bedarf eine Bezugnahmeklausel wie die streitgegenständliche, mit der mehrere eigenständige tarifliche Regelwerke gleichzeitig auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung gebracht werden sollen, zur Gewährleistung ihrer hinreichenden Bestimmtheit einer Kollisionsregel, der sich entnehmen lässt, welches der mehreren in Bezug genommenen tariflichen Regelwerke bei sich widersprechenden Regelungen den Vorrang haben soll. Andernfalls lässt sich nicht für jeden Zeitpunkt bestimmen, welches der in Bezug genommenen tariflichen Regelwerke sich jeweils durchsetzen und gelten soll. Fehlt in der Bezugnahmeklausel eine Kollisionsregel, besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen dieser Unklarheit seine Rechte nicht wahrnimmt. Gerade dies will das Bestimmtheitsgebot verhindern (vgl. BAG 13.03.2013 - 5 AZR 954/11 - NZA 2013, 680 Rn. 30). |
|
| | (bb) So liegt der Fall auch hier. Wie oben bereits dargelegt, ist diese Gefahr auch nicht etwa deshalb beseitigt, weil die Verweisung auf den BZA-Manteltarifvertrag als statische Verweisung zu verstehen wäre. |
|
| | 2. Die Einrede der Verjährung steht den Ansprüchen gleichfalls nicht entgegen. |
|
| | a) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. |
|
| | b) Den Ablauf dieser Verjährungsfrist hat die Klägerin gehemmt. |
|
| | Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist endete für die hier streitgegenständlichen Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2012 keinesfalls vor dem 31.12.2015. |
|
| | Die Klageschrift ist am 29.12.2015 beim Arbeitsgericht eingegangen. Sie wurde der Beklagten kurz darauf, am 14.01.2016, zugestellt. |
|
| | Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB iVm. § 167 ZPO ist die die Verjährung hemmende Wirkung, die durch die Klagezustellung eingetreten ist, auf den Zeitpunkt des Klageeingangs zurückzubeziehen, also auf den 29.12.2015. Dieser Zeitpunkt liegt noch im Jahr 2015. |
|
| | Die Klageschrift enthält dem Grunde nach bereits alle Forderungen, die die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits weiterhin verfolgt und die sie mit ihren weiteren, im Jahr 2016 eingegangenen Anträgen, nur mit höheren Zahlungsbeträgen geltend macht. |
|
| | Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass auch hinsichtlich dieser höheren Beträge die Verjährung gehemmt wurde. Die entsprechenden Differenzen zu der im Jahr 2015 eingegangenen Klage beruhen darauf, dass die Klägerin bis zum Ende des Jahres 2015 aufgrund der bis dahin erteilten zwei Auskünfte der Entleiherin noch annehmen musste und durfte, der (hypothetische) Vergleichsarbeitnehmer erhalte nur die von ihr ursprünglich eingeklagte Vergütung. Sie besaß bis zum Schluss des Jahres 2015 keine Kenntnis davon, dass der (hypothetische) Vergleichsarbeitnehmer nach E 1 bezahlt würde. Insbesondere enthält auch die zweite Auskunft der Entleiherin (vom 02.10.2015, Anlage K 4) dazu keine Angaben, sondern nur allgemeine Informationen zur tariflichen Vergütung. Diese allgemeinen Informationen gewinnen eine konkrete Bedeutung für das der Klägerin geschuldeten „Equal Pay“ erst dadurch, dass man sie gemeinsam mit der dritten Auskunft der Entleiherin (vom 21.03.2016) betrachtet, in der die Entleiherin erstmals einräumt, dass ein (hypothetischer) Vergleichsarbeitnehmer (zumindest bis Oktober 2012) nach Chemietarif bezahlt worden wäre. Anhaltspunkte für eine zu einem früheren Zeitpunkt zu verzeichnende grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin bestehen nicht und sind von der Beklagten auch nicht behauptet. Im Gegenteil: Die Klägerin hat sogar gegen die Entleiherin prozessiert, um die nötigen Kenntnisse über die Vergütung des (hypothetischen) Vergleichsarbeitnehmers zu erlangen. |
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| | Wenn aber die Kenntnis der Klägerin von der - nach hier vertretener Auffassung - zutreffenden tariflichen Vergütung des (hypothetischen) Vergleichsarbeitnehmers jedenfalls nicht vor dem Erhalt der Auskunft vom 21.03.2016 eintrat, begann insoweit die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen. Bei Eingang ihrer klageerweiternden Schriftsätze im Laufe des Jahres 2016 konnte also keine Verjährung eingetreten sein. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und berücksichtigt das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. |
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