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| | Die zulässige Klage ist begründet. |
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| | Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 8.971,78 EUR zu, § 433 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat diese Kaufpreisforderung nicht durch Zahlung an den Zentralregulierer erfüllt, §§ 362 Abs. 1 und 2, 185 BGB. Der Beklagten stehen auch keine Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung zu, mit denen sie wirksam gegen den Kaufpreisanspruch der Klägerin hätte aufrechnen können, §§ 280 Abs. 1, 387 ff. BGB. |
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| | 1. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, § 433 BGB. |
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| | Die Lieferung von Getränken zum Kaufpreis von 8.971,78 EUR gem. Rechnung vom 05.09.2012 wurde zuletzt, wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2014 ausdrücklich zugestanden hat, unstreitig, was nur versehentlich nicht protokolliert worden ist. |
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| | Dafür, dass der Kaufvertrag mit dem Zentralregulierer zustande gekommen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Beklagte zieht das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien nicht in Zweifel. Das unmittelbare Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen Lieferant und Abnehmer entspricht auch der einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. vom 15.06.2004 - I-23 U 3/04, juris; Heeseler/Rossel, Zentralregulierung in der Insolvenz, WM 2003, 2360 ff.; Raimond Emde, Rechtsprobleme beim Kauf unter Beteiligung von Einkaufsverbänden, ZIP 2005, 1579, 1584, m.w.N.; Krüger/Achsnick, Zentralregulierung und die Lösung der Doppelzahlungsproblematik, NZI 2007, 687). |
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| | 2. Die Zahlung der Beklagten an den Zentralregulierer erfolgte nicht mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Klägerin, § 362 BGB. |
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| | a) Eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. |
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| | Bei der Entgegennahme der Zahlung handelte der Zentralregulierer - was auch die Beklagte nicht bezweifelt - weder als Vertreter der Klägerin noch als Zahlstelle (hierzu Heeseler/Rossel, a.a.O., S. 2365; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.12.2013 - 9 U 200/13, in der Parallelsache Dinkelacker-Schwaben Bräu GmbH & Co. KG gegen die Beklagte, vertreten durch die hiesigen Prozessbevollmächtigten, den Beklagtenvertretern - entgegen den ausdrücklichen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung - schon zugestellt am 17.12.2013). |
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| | b) Aber auch eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung gemäß §§ 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB ist nicht erfolgt. Weder aus Ziff. II Nr. 5 des Zentralinkasso- und Delkredere-Vertrags noch aus der gelebten Vertragspraxis ergibt sich eine Empfangsermächtigung im Sinne der genannten Vorschriften. |
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| | aa) Ziff. II Nr. 5 des Zentralinkasso- und Delkredere-Vertrags stellt keine Empfangsermächtigung gem. § 362 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 BGB dar. Zwar heißt es in Ziff. II Nr. 5 des Vertrages, dass „die Mitglieder daher schuldbefreiend nur noch an den Zentralregulierer zahlen können“. Auch kann eine Ermächtigung im Sinne des § 185 BGB gegenüber dem Dritten abgegeben werden. |
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| | Aus der genannten Formulierung von Ziff. II Nr. 5 des Vertrages ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin den Zentralregulierer unabhängig von der Zahlung des Zentralregulierers an die Klägerin ermächtigen würde, schuldbefreiend Zahlungen von Kunden der Klägerin entgegenzunehmen. Dies widerspräche einer interessengerechten Auslegung des Vertrags zwischen der Klägerin und dem Zentralregulierer, in dem diese Formulierung enthalten ist, §§ 133, 157 BGB. |
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| | aaa) Bei der genannten Regelung handelt es sich um eine solche, die zwischen der Klägerin und dem Zentralregulierer getroffen wurde. Der Beklagten war sie, wie sie im Termin mitteilte, noch nicht einmal bekannt. Die Auslegung der Regelung hat danach aus dem objektiven Empfängerhorizont der Vertragspartner des Zentralinkasso- und Delkredere-Vertrags zu erfolgen und dabei dem Gesamtzusammenhang im Vertragswerk, dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Interessenlage der Vertragspartner Rechnung zu tragen, wie sie sich aus dem speziellen Vertragsverhältnis, aber auch im Allgemeinen aus grundlegenden Interessenlagen im Dreiecksverhältnis mit Zentralregulierern ergeben. |
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| | bbb) Bei der Auslegung von Ziff. II Nr. 5 Satz 1 des Vertrages ist danach zunächst zu berücksichtigen, dass er das Adverb „daher“ enthält, das im Wege einer Schlussfolgerung einen Zusammenhang mit Ziff. II Nr. 4 des Vertrages herstellt. Nach Ziff. II Nr. 4 des Vertrages gehen die Forderungen der Klägerin gegen das Mitglied erst mit der Zahlung an die Klägerin auf den Zentralregulierer über. Zwanglos lässt sich deshalb die Regelung von Ziff. II Nr. 5 Satz 1 des Vertrages schon dem Wortlaut nach so auslegen, dass die Mitglieder schuldbefreiend daher erst nach Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer an die Klägerin leisten können. |
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| | ccc) Diese Auslegung entspricht auch der objektiven wirtschaftlichen Interessenlage der Vertragsparteien. Durch die Leistung der Delkredere-Provision (Ziff. III.2 des Vertrags) bezahlt der Lieferant, wie auch die Beklagte zutreffend vorträgt, für den Gewinn eines weiteren Schuldners (Raimond Emde, Rechtsprobleme beim Kauf unter Beteiligung von Einkaufsverbänden, ZIP 2005, 1579, 1587, re. Sp.). An der Erfüllungswirkung einer Zahlung an den Zentralregulierer schon vor Übergang der Forderung auf den Lieferanten hat keiner der Vertragsparteien ein Interesse. Der Wegfall des Käufers als Schuldner noch vor Befriedigung des Lieferanten widerspräche daher dem von beiden Vertragsparteien wirtschaftlich Gewollten. |
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| | ddd) Es kommt hinzu, dass bei einer anderen Auslegung die vereinbarte Delkredere-Haftung des Zentralregulierers teilweise ins Leere liefe. Diese Haftung ist nach Ziff. III Nr. 1 des Vertrages als Bürgschaft ausgestaltet. Als akzessorisches Sicherungsmittel würde die Bürgschaft mit der Zahlung an den Zentralregulierer erlöschen, wenn schon damit eine Erfüllungswirkung verbunden wäre (so auch OLG Stuttgart, a.a.O.). |
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| | eee) Diese Überlegungen entsprechen der herrschenden Meinung in der Literatur zur doppelten Inanspruchnahme von Mitgliedern bei Insolvenz eines Zentralregulierers (Raimond Emde, a.a.O.; ders., Zum Verständnis des § 362 BGB im Falle der Zentralregulierung durch Einkaufsgenossenschaften, ZfgG 49, 176; Heeseler/Rossel, a.a.O., S. 2367 f.; Krüger/Achsnick, a.a.O., S. 689; Kutscher-Puis in: Martinek/Semler/Habermeier/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., § 35, Rn. 68, m.w.N.). Danach ist das Wesen und System der Zentralregulierung dadurch gekennzeichnet, dass der Zusammenschluss die Organisation von Bestellung, Abwicklung und Zahlungsverkehr im Interesse seiner Mitglieder zentralisiert. Die Verbände stehen als der Förderung des Erwerbs ihrer Mitglieder dienende Organisation in deren Lager. Es entspricht daher grundsätzlich dem Willen aller Beteiligten, wenn der Zentralregulierer an die Lieferanten für ihre Mitglieder zahlt und nicht umgekehrt ein von den Lieferanten zur Zahlungsentgegennahme ermächtigter Dritter ist (Emde, a.a.O., S. 1587). Die Abweichung von der üblichen Erfüllung ist so bedeutend, dass eine ausdrückliche Regelung von beiden Seiten zu erwarten ist (Heeseler/Rossel, a.a.O., S. 2368). Die hierbei anzulegende Messlatte ist hoch (Krüger/Achsnick, a.a.O.). |
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| | bb) Eine konkludente Ermächtigung des Zentralregulierers zur schuldbefreienden Entgegennahme von Zahlungen von Kunden der Klägerin für diese ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus der gelebten Vertragspraxis. |
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| | Aus der Tatsache allein, dass Zahlung und Abrechnung jahrelang über den Zentralregulierer erfolgten, konnte die Beklagte nicht entnehmen, dass die jeweiligen Rechnungen mit Zahlung an den Zentralregulierer erfüllt werden. Soweit die Beklagte mit dem Zentralregulierer eine vertragliche Abrede eingegangen sein sollte, wonach Zahlungen allein über diesen zu erfolgen hatten, wäre diese vertragliche Bindung eine autonome wirtschaftliche Entscheidung der Beklagten gewesen, die auf die Frage, ob eine Ermächtigung im genannten Sinne vorliegt, keinen Einfluss hätte. |
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| | Auch die Rechnung der Klägerin weist keinerlei Hinweis auf, dass ausschließlich über den Zentralregulierer zu zahlen wäre. Vielmehr ist dieser Rechnung sogar eine Bankverbindung der Klägerin zu entnehmen, auf welche die Beklagte nach der Gestaltung der Rechnung hätte bezahlen können. |
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| | Schließlich weist das OLG Stuttgart (a.a.O.) zutreffend darauf hin, dass eine bestimmte Vertragspraxis nur dann als konkludentes Erklärungsverhalten angesehen werden kann, wenn sich aus den Umständen eine bestimmte Erklärungsbedeutung in inhaltlicher Hinsicht entnehmen lässt. Die bloße Praxis, in organisatorischer Hinsicht die Rechnungsabwicklung über eine dritte Stelle vorzunehmen, enthält aber für sich genommen gerade keinen eindeutigen Erklärungswert. Sie ist vielmehr ambivalent und spricht weder für noch gegen eine solche Empfangsermächtigung (OLG Stuttgart, a.a.O.). |
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| | 3. Der Beklagten stehen auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu, mit denen sie gegen die Kaufpreisforderung der Klägerin wirksam aufrechnen könnte. Denn die Klägerin war nicht verpflichtet, die Beklagte auf eine fehlende Tilgungswirkung von Zahlungen an den Zentralregulierer hinzuweisen. |
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| | a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwar auch bei Vertragsverhandlungen, bei denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, eine Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den von ihm verfolgten Vertragszweck vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (BGH NJW 2001, 2021, Tz. 8 f.; NJW 1979, 2243). Dabei darf aber jedermann grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft. Eine Aufklärungspflicht besteht daher nur dann, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH NJW 2001 a.a.O.; NJW 1997, 3230, 3231; OLG Stuttgart, a.a.O.). |
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| | b) Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein für die Klägerin erkennbarer Wissensvorsprung bestanden hätte, der eine Aufklärungspflicht begründen könnte. Die Gefahr von Doppelzahlungen im Falle der Insolvenz des Zentralregulierers ist ein bekanntes Problem, das für die Beklagte als Kaufmann in gleicher Weise erkennbar war wie für die Klägerin. Die Gefahr liegt auch nicht in der besonderen Vertragsgestaltung zwischen der Klägerin und dem Zentralregulierer begründet, sondern ist grundsätzlich jedem Zentralregulierungssystem immanent. |
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| | Soweit Heeseler/Rossel (a.a.O., S. 2368) hierzu eine abweichende Auffassung vertreten, ist dem nicht beizutreten. Deren Erwägungen, dass der Vertragslieferant als Gläubiger die Art der Erfüllung bestimmten und ihm die Probleme der Doppelzahlung bekannt seien, da er sie durch seinen Vertrag mit dem Zentralregulierer verursache, ist schon deshalb der Boden entzogen, weil eben diese Postulate unzutreffend sind. Der Vertragslieferant bestimmt nicht die Art der Erfüllung, sondern die geschuldete Art der Erfüllung ergibt sich aus dem Gesetz und aus den vertraglichen Vereinbarungen, die der Käufer mit seinem Verkäufer trifft. Die Entscheidung des Käufers, dem Abwicklungssystem des Zentralregulierers als Anschlusshaus beizutreten, ist - wie schon ausgeführt - eine im Rahmen der Privatautonomie getroffene Entscheidung des Käufers, zu der ihn der Verkäufer in keiner Weise bestimmen kann. Dementsprechend verursacht der Verkäufer die Gefahr der Doppelzahlung auch nicht durch seine vertragliche Gestaltung mit dem Zentralregulierer, sondern die Gefahr entsteht allein durch die wirtschaftliche Entscheidung des Käufers, an diesem System mit seinen Vor- und Nachteilen teilzunehmen. |
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| | Die Klägerin hat kann auch die Zahlung von Verzugszinsen verlangen, §§ 280, 286, 288 BGB, die ihr aufgrund der Mahnung und Fristsetzung zur Zahlung bis 10.04.2013 ab 11.04.2013 zustehen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin Fälligkeitszinsen gemäß §§ 353 Satz 1, 352 Abs. 2 HGB ebenso wenig geltend gemacht hat wie Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die sie seit 06.11.2012 hätte geltend machen können, §§ 286 Abs. 3, 282 Abs. 2 BGB, sodass ihr nur die beantragten Zinsen zuzusprechen waren (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. |
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