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| | Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf die fristlose Kündigung der Beklagten vom 28. Januar 2013 oder auf die hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 29. Januar 2013 geendet hat. Außerdem fordert der Kläger von der Beklagten Zahlung des abgerechneten Entgelts für den Monat Januar 2013. |
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| | Der am ... September 1983 geborene Kläger ist geschieden und hat zwei Kinder. Seit dem 11. September 2000 ist er bei der Beklagten beginnend mit einer Ausbildung als Anlagenwart zu zuletzt EUR 4.387,92 brutto monatlich tätig. Die Beklagte stellt Kraftfahrzeuge her. Sie beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Für ihren Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet. |
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| | Der Kläger arbeitete mit seinem Kollegen M. in einer Schicht. Sein Kollege M. verkaufte Betäubungsmitteln, unter anderem auch an den Kläger. Deswegen wurde der Kläger am 22. Mai 2012 von der Kriminalpolizei als Beschuldigter nach Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht und über sein Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen, wie folgt vernommen: |
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| …erzählte ich ihm davon (Herrn M. )…, dass ich gern wieder mal eine Nase ziehen würde. Er sagte mir, dass er mir etwas besorgen könne. 2 Wochen später oder so hat er mich dann darauf angesprochen und mich gefragt, ob ich noch 1 g will und ich habe das bejaht. Wann das genau war, kann ich nicht sagen, ich kann nur schätzen, es war schon etwas wärmer, vielleicht März oder April. |
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| Ich kann das leider nicht sagen, später als im Sommer war das aber ganz sicher nicht. Ich denke mal, dass das gerade so um das Ende vom 1. Quartal gewesen ist. Wie das genau war, als er mir das erste Mal 1 g gegeben hat, weiß ich nicht mehr sicher, ich glaube, er hat es mir mit ins Geschäft gebracht, ich glaube, ich habe 60 Euro bezahlt. …Dann wollte ich wieder was haben und hab von ihm wieder 1 g gekauft, ich glaube auch wieder für 60 oder 70 … |
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| … (In den) uns vorliegenden Schuldenaufzeichnungen des D. M. … ist ihr Vorname mit dem Betrag von 310 Euro enthalten. Können Sie sich noch daran erinnern, ob sie zu diesem Preis Kokain gekauft haben oder kann es sein, dass dieser Betrag … sich aus mehreren vorhergehenden Käufen zusammengesetzt hat? |
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| Das kann ich nicht mehr sagen, weil er mir öfter auch mal Geld ausgeliehen hat, 100 oder 200 Euro, die ich ihm am Ende vom Monat bezahlt habe. |
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| Am 26.08.2011 wurde der Schuldenbetrag von 310 Euro auf 400 Euro erhöht. |
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| Ich kann nicht sagen, ob es um Kokain gegangen ist oder ob er mir so Geld ausgeliehen hat. |
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| 5 Tage später, am 29.08.2011, erhöhte sich der Schuldenbetrag auf 450 Euro. Die nächste Änderung war dann erst 1 Woche später, am 05.09.2011, da haben Sie ihm offenbar 150 Euro zurückgezahlt, denn nun war Ihr Schuldenstand nur noch 300 Euro. |
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| Ich weiß nicht, was er sich für Notizen gemacht hat. Bestimmt habe ich in der Zeit von ihm Kokain gekauft, aber ich kann das mit diesen Zahlen jetzt nicht so zusammenbringen. … |
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| Am 24.09.2011 erhöhte sich Ihre Schuld um 100 Euro auf 500 Euro. |
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| Daran kann ich mich auch nicht erinnern, vielleicht hat er mir Geld ausgeliehen, vielleicht hat er mir auch Kokain gegeben, ich weiß es nicht mehr. |
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| Es folgen weitere Schuldenerhöhungen um jeweils 70 Euro am 27.09., also 2 Tage nach dem letzten Kauf, und am 29.09., also wiederum 2 Tage später. Also auch jeweils 1g Kokain? |
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| Sie sagen scheint so, halten Sie es für möglich, dass das jeweils Fälle waren, in welchen er Ihnen 70 Euro ausgeliehen hat, immer wieder 70 Euro? |
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| Nein, das war schon Kokain. Es schockiert mich gerade, wenn ich so höre, dass das so Ausmaße angenommen hat. |
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| Es geht dann am 02.10.2011 weiter mit 140 Euro und einen Tag später steigert sich der Schuldenbetrag auf 210 Euro. Sehe ich das richtig, dass es da auch um Kokainkäufe gegangen ist? |
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| Da wo die Schulden sich um 70 Euro erhöhen, da habe ich sicher 1 g gekauft. Bei 140 Euro bin ich mir nicht so sicher, ich kann mich nicht erinnern, dass ich bei dem auch 2 g bekommen habe, die ich nachträglich zu bezahlen hatte. Es kam also schon mal vor, dass ich von ihm auch 2 g genommen habe. Aber ich kann es mir in diesen beiden Tagen, … nicht vorstellen, dass ich am 02.10. 2 g bekommen habe und dann gleich am darauffolgenden Tag wieder 1 g nehme. Vielleicht war es so, dass er mir am ersten Tag einen Hunderter geliehen hat und ½ g mir so gegeben hat. |
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| Am 06.10., also 3 Tage später, und am 09.10. erhöht sich der Schuldenbetrag auf 300 Euro, am selben Tag wird er gesenkt auf 220 Euro und von dort aus am 09.10. wieder erhöht auf 320 Euro. |
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| An diese Beträge kann ich mich nicht mehr erinnern, ich kann es nicht erklären, ob er mir da Geld ausgeliehen hat oder ob er mir Kokain gegeben hat oder beides miteinander vermischt hat. |
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| Am 30.10. wurden Ihre Schulden um 70 Euro erhöht, demzufolge haben Sie da 1 g gekauft. Bereits einen Tag später, am 31.10.2011, erhöht sich Ihre Schuld von 140 auf 280 Euro. … Kann es sein, dass Sie da für Halloween 2 g gekauft haben, obwohl Sie bereits am Vortag schon 1 g gekauft haben? |
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| Wie viel war das dann, wenn Sie für 360 Euro von ihm was bekommen haben? |
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| Ich kann mir das nicht zusammenreimen, vielleicht habe ich mir da von ihm Geld für irgendetwas geliehen. |
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| Ich habe ja gesagt, dass ich von ihm öfter gekauft habe, ich dachte, das wären immer so alle 3 Tage, ich bin schon schockiert, wenn das so ist, dass ich da jeden Tag was gekauft habe. Es kann sein, aber ist so lange her, konkret daran erinnern kann ich mich nicht. |
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| Kurz danach folgt am 27.01. eine Erhöhung um 140 Euro und am selben Tag noch mal um 70 Euro auf 910 Euro. Kann es sein, dass Sie da 3 g an einem Tag gekauft haben? |
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| Vielleicht waren es 1 ½ g und er hat mir was geliehen, ich kann es nicht mehr so zusammenkriegen. |
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| Zum Beispiel am 20.03.2012 erhöht sich der Betrag bei einer von ihm um 15.40 Uhr vorgenommenen Notierung um weitere 70 Euro und 3 Stunden später bei einer nochmaligen Notierung nochmals um 70 Euro. Kann es sein, dass Sie am selben Tag bei 2 verschiedenen Übergaben jeweils 1 g Kokain von ihm genommen haben? |
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| Es kann schon sein, gerade wenn wir vielleicht Nachtschicht gehabt haben und er dann erst am nächsten Tag das aufgeschrieben hat. |
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| Können Sie sich daran erinnern, wann Sie das letzte Mal Kokain von D. bezogen haben? |
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| Ja, das war am Donnerstag in der ersten Maiwoche, also am 03.05.2012. … |
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| Wo hat er es Ihnen gegeben? |
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| Waren alle Übergaben an Ihrer Arbeitsstelle? |
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| Nein, öfter auch bei ihm vor der Haustüre … |
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| Waren Sie noch nie bei ihm zu Hause? |
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| Doch, … Eine Übergabe war überhaupt noch nie in seiner Wohnung. … Jetzt fällt mir ein, dass das am 03.05. gar nicht bei der Arbeit war, sondern bei ihm vor der Tiefgarage, da war er ja krank gemeldet. |
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| … haben Sie ihm (per SMS) geschrieben „kannst Du für makler einen vor der arbeit reinwerfen bitte danke“. Was bedeutete diese Frage …? |
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| Mit Makler bin ich gemeint. Mit reinwerfen war gemeint, dass er mir 1 g in den Briefkasten reinwerfen soll, bevor er zur Arbeit geht. Er hätte an diesem Tag Nachtschicht gehabt, … |
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| | Der Kläger hat die nach Diktat auf Tonträger niedergeschriebene Beschuldigtenvernehmung nicht gelesen, genehmigt und unterschrieben. |
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| | Mit Anklageschrift vom 6. Juni 2012 – 232 Js 40862/12 – klagte die Staatsanwaltschaft Herrn M. wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln an. In der Anklageschrift führte sie aus, der Kläger habe von Herrn M. zweimal Betäubungsmittel an seiner Arbeitsstelle gekauft. Schließlich verurteilte das Landgericht Karlsruhe Herrn M. mit Urteil vom 9. November 2012 – 17 KLs 232 Js 40862/12 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe. In den Urteilsgründen ist ein Erwerb von Betäubungsmitteln auf dem Werksgelände der Beklagten nicht erwähnt. Auf ihren Antrag vom 22. November 2012 hin erhielt die Beklagte am 14. Januar 2012 von der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Strafakte betreffend Herrn M.. Am 17. Januar 2013 hörte die Beklagte den Kläger zu dem Vorwurf, er habe von Herrn M. zweimal Betäubungsmittel auf ihrem Werksgelände erworben, an. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 hörte sie den Betriebsrat zu einer beabsichtigten fristlosen und zu einer beabsichtigten fristgerechten Kündigung wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln auf ihrem Werksgelände, hilfsweise wegen des diesbezüglich gegebenen dringenden Verdachts, an. Der Betriebsrat gab keine Stellungnahme ab. |
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| | Anschließend kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2013 fristlos, hilfsweise mit Schreiben vom 29. Januar 2013 fristgerecht. Die gegen die Kündigungen erhobene Klage des Klägers wurde der Beklagten am 18. Februar 2013 zugestellt. Außerdem klagt der Kläger das abgerechnete Entgelt für den Monat Januar 2013 ein. |
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| | Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, es gebe keinen Grund für die streitgegenständlichen Kündigungen. Er habe von seinem Kollegen M. keine Betäubungsmittel auf dem Werksgelände der Beklagten erhalten, sondern an anderen Orten, beispielsweise vor der Tiefgarage seines Kollegen, in seiner eigenen Wohnung, in seinem Briefkasten oder bei Lidl. Es bestünde auch kein dringender Verdacht dahingehend, dass er von seinem Kollegen auf dem Werksgelände Drogen erhalten habe. Seine Aussagen bei seiner Vernehmung als Beschuldigter begründeten keinen dahingehenden dringenden Verdacht – zumal er nervös und unausgeschlafen gewesen sei, er sich deswegen öfter versprochen habe und er im Nachhinein Aussagen habe klar stellen müssen. Deshalb seien die Kündigungen rechtsunwirksam mit der Folge, dass die Beklagte ihn weiter zu beschäftigen habe. Auch stünde ihm das abgerechnete Entgelt für den Monat Januar 2013 zu. |
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| | Der Kläger hat beantragt, |
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| | 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 28. Januar 2013 beendet wurde, sondern unverändert über diesen Termin hinaus fortbesteht. |
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| | 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 29. Januar 2013 mit Ablauf des 30. September 2013 beendet wurde, sondern unverändert über diesen Termin hinaus fortbesteht. |
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| | 3. hilfsweise für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Anlagenwart/ERA Entgeltgruppe 6 weiter zu beschäftigen. |
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| | 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Vergütung für Januar 2013 in Höhe von EUR 4.224,36 brutto gemäß der Abrechnung für Januar 2013 zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. |
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| | Die Beklagte hat beantragt, |
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| | Die Beklagte hat ausgeführt, ihre Kündigungen seien gerechtfertigt. Denn der Kläger habe von seinem Kollegen M. Betäubungsmittel auf ihrem Werksgelände erworben. Dies folge aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Jedenfalls bestünde ein dringender Verdacht dahingehend, dass der Kläger auf ihrem Werksgelände Betäubungsmittel erworben habe. Zum einen begründeten die Angaben in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und zum anderen die Aussagen des Klägers in seiner Beschuldigtenvernehmung den dringenden Verdacht. Seine Aussagen in der Beschuldigtenvernehmung seien als spontane Aussagen glaubhaft. Soweit der Kläger seine Aussagen zur Übergabe von Betäubungsmitteln an seinem Arbeitsplatz im Nachhinein bestreite, bekräftige dies den aufgrund seiner ursprünglichen spontanen Aussagen gegebenen dringenden Verdacht – zumal nicht nachvollziehbar sei, inwiefern er sich bei seinen Aussagen im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung geirrt haben solle. Hinzu komme, dass der Kläger und sein Kollege M. in derselben Schicht arbeiteten. Wegen des somit bestehenden dringenden Verdachts des Erwerbs von Betäubungsmittel auf ihrem Werksgelände durch den Kläger habe sie dem Kläger ohne vorhergehende Abmahnung kündigen müssen. Denn sie habe gegenüber ihren anderen Mitarbeitern, insbesondere gegenüber ihren Auszubildenden, Fürsorgepflichten. Deswegen überwögen ihre Interessen an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Aus diesen Gründen sei ihre fristlose, jedenfalls ihre fristgerechte Kündigung wirksam. |
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| | Mit Urteil vom 26. September 2013 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose noch durch die hilfsweise fristgerechte Kündigung geendet hat und die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Anlagenwart weiter zu beschäftigen. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung des abgerechneten Entgelts für den Monat Januar 2013 verurteilt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es fehle ein an sich wichtiger Grund für die fristlose Kündigung. Denn es bestünde kein dringender Verdacht dahingehend, dass der Kläger von seinem Kollegen M. Betäubungsmittel auf dem Werksgelände der Beklagten erworben habe. Da für die Erhebung einer Anklage kein dringender Tatverdacht erforderlich sei, könnte sich aus den Angaben in der Anklageschrift kein dringender Tatverdacht ergeben. Die nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Aussagen des Klägers bei seiner Vernehmung als Beschuldigter begründeten auch keinen dringenden Verdacht – zumal der Kläger unstreitig nervös und übermüdet gewesen sei. Er habe nicht sicher eingeräumt, Betäubungsmittel auf dem Werksgelände der Beklagten erhalten zu haben, sondern dies nur geglaubt, und betreffend den 3. Mai 2012 korrigiert. Die Korrektur habe sich im Nachhinein bestätigt. Unabhängig davon habe die Beklagte nicht einen einzigen Fall des Kaufs von Betäubungsmitteln auf ihrem Werksgelände konkretisiert. Die Beklagte habe weiterhin nicht alles ihr Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan, insbesondere nicht den Kollegen M. und die anderen Kollegen, welche Drogen vom Kollegen M. gekauft haben, vernommen. Da schon nicht der dringende Verdacht des Kaufs von Drogen auf dem Werksgelände durch den Kläger gegeben sei, bestünden erst Recht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für den tatsächlichen Kauf von Betäubungsmitteln auf dem Werksgelände durch den Kläger. Die fristlose Kündigung sei deshalb rechtsunwirksam. Die hilfsweise fristgerechte Kündigung sei aus denselben Gründen sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam. Folglich habe die Beklagte den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Außerdem habe sie das abgerechnete Entgelt für den Monat Januar 2013 an den Kläger zu bezahlen. |
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| | Gegen das ihr am 14. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufung ist am 4. November 2013 eingegangen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 wurde die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 24. Januar 2014 verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 24. Januar 2014 per Fax und am 28. Januar 2014 im Original eingegangen. |
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| | Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, |
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| | das Arbeitsgericht habe Wortklauberei betrieben und die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht überspannt. Es verlange Gewissheit, obwohl eine große Wahrscheinlichkeit ausreiche. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts begründeten die Aussagen des Klägers anlässlich seiner Vernehmung als Beschuldigter eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass er an seinem Arbeitsplatz Betäubungsmittel gekauft habe. Seine später nicht nachvollziehbar korrigierte Angabe, sein Kollege habe ihm am 03. Mai 2012 die Betäubungsmittel „in der Arbeit“ übergeben, sei nur damit zu erklären, dass die Übergabe der Betäubungsmittel regelmäßig auf ihrem Werksgelände stattgefunden habe, denn andernfalls wäre er gar nicht auf die Idee gekommen, dass die Übergabe dort stattgefunden habe könne. Dies bestätige seine auf die Frage hin, ob alle Übergaben an der Arbeitsstelle stattgefunden hätten, gegebene Antwort: „Nein, öfter auch bei ihm vor der Haustüre.“ Anders als das Arbeitsgericht meint, sei es nicht erforderlich, einzelne Käufe zu konkretisieren. Überdies sei es nicht erforderlich, vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen Herrn M. und seine anderen Käufer, die bei ihr beschäftigt seien, zu vernehmen. Selbst wenn Herrn M. die Übergabe von Betäubungsmitteln auf ihrem Werksgelände bestreite, erschüttere dies nicht den aufgrund der oben genannten Umstände bestehenden dringenden Tatverdacht. Die anderen Kollegen des Klägers könnten gar nichts zu der Frage aussagen, ob der Kläger Betäubungsmittel auf ihrem Werksgelände gekauft habe. |
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| | das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart – Kammern Ludwigsburg - vom 26. September 2013 – 17 Ca 1658/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | das Arbeitsgericht habe zu Recht seiner Klage stattgegeben. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er Betäubungsmittel auf dem Werksgelände erworben habe. Seine Aussagen anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung rechtfertigten keinen dahingehenden dringenden Verdacht. Im Übrigen seien seine Aussagen anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung nicht verwertbar. Unabhängig davon habe die Beklagte nicht alles ihr Zumutbare zur Sachverhaltsaufklärung getan. Sie hätte noch seinen Kollegen M. und seine anderen Kollegen, die von seinem Kollegen M. Betäubungsmittel erworben hätten, befragen müssen. |
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| | Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen. |
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