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| | Streitgegenstand der vom Kläger eingelegten Berufung sind, nachdem er diese teilweise zurückgenommen hat und über den zurückgenommenen und abgetrennten Verfahrensteil bereits durch Beschluss des Senats vom 23.01.2014 entschieden ist (2 S 149/14), nur noch die mit Antrag vom 07.01.2009 geltend gemachten Aufwendungen (wobei der Kläger eine Erstattung von noch 752,33 EUR begehrt) sowie die mit Antrag vom 17.09.2008 geltend gemachten Aufwendungen mit Ausnahme des Beleges Nr. 1 (wobei der Kläger noch 336,09 EUR begehrt). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts durch die Zurücknahme der Berufung rechtskräftig geworden. |
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| | Die mit diesem Streitgegenstand noch anhängige Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die vom Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag. |
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| | Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. |
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| | Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann dem Kläger aber nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage abgesprochen werden. Denn auf die Möglichkeit, durch Mitwirkung an dem in der Satzung der Beklagten vorgesehenen (hier § 78 Abs. 3, dazu s.u.) Überprüfungsverfahren ohne Einschaltung des Gerichts zu seinem Recht zu kommen, kann der Kläger nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - im Sinne einer einfacheren, effektiveren Rechtsschutzmöglichkeit verwiesen werden, wenn die Zulässigkeit dieses Überprüfungsverfahrens - wie hier - gerade streitig und Gegenstand des Klageverfahrens ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein möglicher Klageerfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde oder seine Klage auf sonstige Weise nutzlos oder gar rechtsmissbräuchlich wäre, bestehen nicht. |
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| | Der Kläger hat derzeit aber keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm auf die streitgegenständlichen Leistungsanträge über den bereits bewilligten Umfang hinaus weitere Kassenleistungen zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher erweisen sich auch die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig (dazu I.). Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen steht dem Kläger ebenfalls nicht zu (dazu II.). |
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| | Maßgeblich sind hier die im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Satzungsvorschriften in der Fassung vom 01.01.2008 und vom 01.07.2008, die in Bezug auf die hier streitrelevanten Vorschriften allerdings identische Regelungen enthalten. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzungen der Beklagten in den hier maßgeblichen Fassungen haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzungen festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzungen sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Absatz 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen). |
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| | 1. Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Der Senat hat zu den zitierten Vorschriften bereits entschieden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -, VBlBW 2012, 190, juris Rdnr. 25 und 54), dass der Beklagten die Befugnis zukommt, Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Eine Verletzung der in den Satzungen der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zieht zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich, das Mitglied kann seine möglichen Leistungsausgleiche aber solange nicht durchsetzen, wie es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Es kann seine Mitwirkung allerdings - auch noch nachdem seine auf Erstattung von Aufwendungen gerichtete Klage mit Blick auf die Verweigerung der Mitwirkung abgewiesen worden sein sollte - nachholen und nachträglich die zur Prüfung des Leistungsanspruchs angeforderten Behandlungsunterlagen vorlegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist die Beklagte verpflichtet, auf der Grundlage der nunmehr vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Erst dann, wenn sich an diese (Sach-)Entscheidung eine gerichtliche Auseinandersetzung anschließt, hätte das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - über den Anspruch auch in der Sache zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O. und Urteil vom 09.11.2012 - 2 S 701/12 -, juris Rdnr. 35). Soweit sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.04.2017 insoweit auf die Entscheidung des 10. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 12.10.2010 (- 10 S 2565/08 -, juris) beruft, steht dies der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Dort hatte der 10. Senat zwar ausgeführt, dass die Beklagte und das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass ein Mitglied der Beklagten die Krankenunterlagen noch nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe, nicht den Schluss ziehen dürften, es sei bereits deshalb ohne weitere Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren die Klageabweisung gerechtfertigt. Diese Ausführungen stehen aber in Zusammenhang damit, dass die Satzungsvorschrift zur Mitwirkungsverpflichtung (§ 78 Abs. 3) nicht als eine Leistungsausschlussregelung - im Sinne einer materiellen Präklusion - verstanden werden könne (a.a.O. Rdnr. 25). In seiner Entscheidung vom 24.11.2011 (a.a.O.) ist der Senat aber ausdrücklich ebenfalls davon ausgegangen, dass die entsprechende Satzungsvorschrift der Beklagten zur Mitwirkungsverpflichtung nicht als Leistungsausschlussregelung in diesem Sinne verstanden werden könne und eine fehlende Mitwirkung lediglich eine temporäre, jedoch keine endgültige Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich ziehe. Dem entspricht auch die Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. Bekl.-Schriftsatz vom 28.02.2011, VGH-Akte Band I, Bl. 73). Die vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen in dem Urteil vom 12.10.2010 sind insoweit überholt, daher führt auch seine hieran anknüpfende Argumentation in dem Schriftsatz vom 25.04.2017 nicht weiter. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang weiter auf den Berufungszulassungsbeschluss des 10. Senats vom 18.11.2008 (10 S 2104/08) beruft, sind diesem keine sachlichen Argumente zu dem hier behandelten Problem zu entnehmen. Die vom Kläger erwähnte, zu Beihilfevorschriften ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, wonach für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gelten und Diagnosen auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgereicht werden können, stehen nicht in Widerspruch zu der schon in den Urteilen vom 24.11.2011 (a.a.O.) und 09.11.2012 (a.a.O.) sowie auch im vorliegenden Verfahren vertretenen Rechtsauffassung des Senats. |
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| | 2. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden. |
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| | Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14.09.1994 (BAPostG, BGBl. I 1994, 2325) geregelt, dass die Postbeamtenkrankenkasse in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse weitergeführt wird. Gem. § 26 Abs. 5 Satz 2 BAPostG unterliegt die Postbeamtenkrankenkasse der Aufsicht der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost. Sie wird in § 26c BAPostG ermächtigt, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge durch Satzung zu regeln, wobei die öffentlich-rechtlich handelnde Postbeamtenkrankenkasse gem. § 26d Abs. 1 BAPostG nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundleistungen) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflegeversicherungsgesetzes erbringt, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. § 26c Abs. 1 BAPostG stellt eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln. |
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| | Dass der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für die Regelung der hier in Rede stehenden Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten nicht selbst zu übernehmen hatte, hat der Senat in seinem Urteil vom 24.11.2011 (- 2 S 2295/10 -, a.a.O., juris Rdnr. 27) bereits klargestellt. Hieran ist festzuhalten. |
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| | Anders als bei abgeleiteter Rechtssetzung im Verordnungswege (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) gebieten allgemeine rechtsstaatliche und demokratische Grundsätze es auch nicht, dass öffentlich-rechtlichen Körperschaften Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihnen im Rahmen ihrer Autonomie zu erlassenden Normen in bestimmter Weise vorgegeben werden. Allerdings darf sich der Gesetzgeber mit Blick auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip seiner Rechtssetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt der zu erlassenden Satzungsnormen nicht gänzlich preisgeben. Er hat zumindest sicherzustellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses darstellen (BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191ff.; juris Rdnr. 148f.). Auch muss er der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen ggf. sachangemessene Grenzen setzen und vor allem bei einer Ermächtigung zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich besondere Vorgaben zur Ausgestaltung der zu treffenden Satzungsbestimmungen machen (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332f., juris Rdnr. 59f. und Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 -, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125f., juris Rdnr. 104-106; Beschluss vom 13.07.2004, a.a.O., juris Rdnr. 150; BVerwG, Beschluss vom 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, BVerwGE 90, 359, juris Rdnr. 13). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sind hier gewahrt. In § 26d BAPostG werden die Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse im Einzelnen konkret benannt. § 26a BAPostG gibt der Postbeamtenkrankenkasse die handelnden Organe „Vorstand“ und „Verwaltungsrat“ vor, wobei § 26b Abs. 2 BAPostG gesondert bestimmt, wie sich der Verwaltungsrat - als Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse - zusammensetzt und dass die Interessen der Mitglieder dort mit mindestens acht Vertreterinnen oder Vertretern - paritätisch - vertreten sein müssen. Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse und unterliegt hierbei der Aufsicht bzw. Kontrolle durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (§ 26 Abs. 5 Satz 2 und § 26b Abs. 8 Satz 2 BAPostG). |
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| | Die vom Verwaltungsrat zu beschließenden Satzungsregelungen zur Erbringung von Krankenversicherungsleistungen betreffen nicht den Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern beschränken sich auf reine Leistungsverwaltung, zumal die bei der Beklagten versicherten Mitglieder dort nicht Pflichtmitglied sind, sondern die Mitgliedschaft nach ihrer Wahl erwerben können. Die Satzungsregelungen in § 30 Abs. 3 Satz 5 und § 78 Abs. 3 Satz 2 gestalten daher lediglich aus, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen der Mitglieder im Rahmen der Leistungsgewährung nachgewiesenermaßen als notwendig und angemessen angesehen und anerkannt werden können. Die genannten Regelungen begründen aber keine selbständigen Leistungsausschlüsse und unterwerfen die entstandenen Ansprüche insbesondere auch keiner materiellen Präklusion (hierzu bereits der Senat in seiner Entscheidung vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 27 und 54). Sie halten sich zudem im Rahmen allgemeiner Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind (z.B. §§ 60f. SGB I ) und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt jedenfalls keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Dementsprechend muss die Satzung hier auch nicht den besonderen, erhöhten Voraussetzungen gerecht werden, denen die gesetzliche Ermächtigung eines Satzungsgebers zu intensiven Grundrechtseingriffen unterliegt. Soweit der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Rechtsauffassung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 14.08.2008 - 5 K 1799/05 -, juris), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.11.2008 - 7 C 10771/08 -, juris) verweist, führt dies hier nicht weiter, denn in diesen Entscheidungen ging es jeweils um intensive Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. An einem solchen - vergleichbaren - Eingriff fehlt es hier in Bezug auf die Satzungsregelungen zu den Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten der Mitglieder. Das OVG Rheinland-Pfalz hat zu Recht festgestellt, dass dann, wenn kein intensiver Grundrechtseingriff in Rede steht und sich der Nutzer einer Einrichtung lediglich Regelungen unterwirft, die zur Erlangung eines Nutzungsvorteils mit entsprechenden Belastungen verbunden sind, die allgemeine Regelung der Satzungsautonomie als ausreichend angesehen wird, die damit verbundenen Eingriffe zu tragen (a.a.O., juris Rdnr. 16 m.w.N.). So liegt es hier. |
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| | Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestehen keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken an der (hinreichenden) Bestimmtheit des hier streitgegenständlichen § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 02.07.2008 - 7 C 38.07 -, BVerwGE 131, 259, 263, BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, GewArch 2014, 121, juris Rdnr. 13). Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass die Norm unbestimmte Rechtsbegriffe enthält („Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen“, „erforderliche Behandlungsunterlagen“), steht dem nicht entgegen. Gegen die Verwendung unbestimmter, also konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriffe bestehen wegen der auf der Ebene des Gesetzes zu bedenkenden Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeit selbst im Fall erhöhter Anforderungen an die Bestimmtheit von Vorschriften keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u. a. -, BVerfGE 134, 33 (81 f.). Dies ist auch hier ohne weiteres möglich. |
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| | 3. Nach §§ 30 Abs. 3 Satz 5, 78 Abs. 3 Satz 2 ihrer Satzungen war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A... zu überprüfen. |
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| | a) Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen). |
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| | Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, geht zugleich die Verpflichtung der Mitglieder einher, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -, a.a.O., juris Rdnr. 30 und vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 -, VBlBW 2009, 230, juris). |
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| | b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise durfte die Beklagte hier von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen des Klägers durch Dr. A... ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel gegenüber dem Kläger in dem Schreiben vom 11.02.2008 (Verwaltungsakte Bl. 58) in Zusammenschau mit dem Schreiben vom 07.05.2009 (Verwaltungsakte Bl. 67) unter Hinweis auf die prüfungsbedürftigen GOÄ-Ziffern nachvollziehbar dargelegt. Die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestehen, muss nicht ihrerseits auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 31). Für letzteres bestehen im Hinblick darauf, dass Dr. A... den Kläger ausweislich der in den Verwaltungsakten enthaltenen Rechnungen innerhalb kurzer Zeiträume mit hoher Behandlungsfrequenz jeweils unterschiedlich behandelt hat, keine Anhaltspunkte. Es kommt hinzu, dass die Beklagte schon in dem Schreiben vom 07.05.2009 dargelegt und in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2017 wiederholt hat, dass und weshalb die dabei abgerechneten GOÄ-Ziffern anhand der Diagnosen für sie nicht nachvollziehbar sind. |
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| | 4. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A... erfolgte Aufforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, ist entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden. |
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| | a) Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 34; vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 -, RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an den Kläger zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, Rdnr. 5). |
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| | Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen mit Schreiben vom 11.02.2008, welches seinerseits auf ein früheres Anforderungsschreiben vom 14.12.2007 verweist, hinreichend spezifiziert angefordert. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem der Kläger mit Formularanträgen vom 17.09.2008 und 07.01.2009 weitere Rechnungen des Dr. A... eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztlichen Behandlungen im Folgezeitraum (Februar bis November 2008) und diese unterschieden sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Oktober 2007 bis Januar 2008. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von dem Kläger geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus den Schreiben der Beklagten vom 14.12.2007 und vom 11.02.2008, zumal das Übersendungsverlangen bezüglich sämtlicher in Rede stehenden Erstattungen unabhängig davon nochmals mit Schreiben der Beklagten vom 07.05.2009 wiederholt wurde. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass es - entgegen dem Klägervortrag insbesondere in dem Schriftsatz vom 25.04.2017 - vorliegend nicht um den in § 78 Abs. 3 Satz 3 der Satzung geregelten Fall der Schweigepflichtentbindung gegenüber der Beklagten geht. Dieses Verfahren kommt nur im Fall der Direktabrechnung des Leistungserbringers mit der Beklagten zum Tragen. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Dementsprechend hatte die Beklagte vom Kläger mit Schreiben vom 07.05.2009 auch nicht verlangt, die ihn behandelnden Ärzte gegenüber der Beklagten (allgemein) von der Schweigepflicht zu entbinden. |
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| | b) Die gegenüber dem Kläger konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. |
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| | Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, welcher der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011, a.a.O. und OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 -, NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger grundsätzlich bereit ist (vgl. Kl.-Schriftsatz vom 09.10.2013, VGH-Akte Bl. 139), die Krankenunterlagen an einen - von ihm ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen unabhängig davon, dass der Kläger seine Bedenken gegen eine Herausgabe von Krankenunterlagen an die Beklagte grundsätzlich aufrechterhält (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2017, S. 5), jedenfalls kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche des Klägers und spiegelbildlich dazu die Leistungspflichten der Beklagten ergeben. |
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| | Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre des Klägers nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten in Bezug auf seine Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 -, VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Verpflichtung bzw. Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte des Klägers. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche des Klägers erforderlich ist. Auch der Kläger hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen erforderlich ist. |
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| | Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (a.a.O.) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass der Kläger wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, seiner satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben wäre. Vielmehr steht dem Interesse des Klägers an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (a.a.O.) ausdrücklich anerkannt (so schon VGH Bad.-Württ, Urteil vom 24.11.2011, a.a.O. mit Verweis auf OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 -, VersR 2008, 627 zum Parallelproblem der Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung). |
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| | c) Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche des Klägers überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (a.a.O.) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer - hier streitgegenständlichen -Satzungsbestimmungen in § 78 Abs. 3 Satz 2 diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln. |
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| | d) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner darauf, er müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihm insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt. Hierzu hat der Senat in dem Urteil vom 24.11.2011 (a.a.O.) bereits ausgeführt: |
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| | „Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht. |
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| | Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein. |
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| | Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.“. |
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| | An diesen Ausführungen hält der Senat fest, zumal sie in jenem Verfahren zu identischem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangen sind. |
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| | e) Der Kläger meint schließlich zu Unrecht, er könne die von ihm geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte seine Unterlagen durch die Fa. I..., ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten hat diese im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Fa. I... sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Fa. I... stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage. |
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| | aa) Die in diesem Zusammenhang vom Kläger gerügte Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften bei der vorgenommenen Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Fa. I... liegt nicht vor. Zu dieser Einschätzung kam der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24.11.2001 (a.a.O.) in Bezug auf die damals von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und dortige, im wesentlichen gleichgelagerte Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Hieran hält der Senat auch nach Kenntnis der vollständigen Verträge zwischen der Beklagten und der Fa. I..., welche wegen der entsprechenden Rüge des Klägers beigezogen wurden, jedenfalls im Ergebnis fest. Im Einzelnen: |
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| | Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.05.2017 (AS 377 ff.) zwei Verträge vorgelegt: Zunächst einen Vertrag über die Erstellung und die Vermittlung der Erstellung medizinischer Gutachten, welcher von dem Vertreter der Beklagten am 01.02.2001 und von der Vertreterin der Fa. I... am 29.01.2001 unterzeichnet wurde. Diesem Vertrag war als Ergänzung nach § 7 Abs. 2 des Vertrages eine ebenfalls unter dem 01.02.2001/29.01.2001 unterzeichnete Datenschutzvereinbarung beigefügt. Zusätzlich hat die Beklagte eine Rahmenvereinbarung vorgelegt, welche von der Fa. I... unter dem 05.06.2009 sowie zwei Vertretern der Beklagten unter dem 04.06.2009 unterzeichnet wurde. Anlässlich der eingehenden Erörterung der Verträge in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagten-Vertreterin auf entsprechende Nachfrage des Senats zum Verhältnis der beiden Verträge angegeben, dass der „neue“ Rahmenvertrag ab Juni 2009 gegolten habe. Ihm sei eine notwendig gewordene Ausschreibung vorausgegangen. Angesichts dessen spricht Überwiegendes dafür, dass im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Kläger verlangten Einwilligungserklärungen noch der Vertrag aus dem Jahr 2001 Anwendung gefunden hat. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, denn aus beiden vorgelegten Verträgen ergibt sich, dass die Fa. I... personenbezogene Daten in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht in eigener Verantwortung, sondern nur im Auftrag der Beklagten verarbeitet oder nutzt. Zwar nennt erst der Rahmenvertrag vom Juni 2009 den damit einschlägigen § 11 BDSG ausdrücklich (§ 6 Ziffer 2 des Vertrages). Bereits aus der Datenschutzvereinbarung zum Vertrag aus dem Jahr 2001 ergibt sich jedoch die Auftragsdatenverarbeitung i.S.v. § 11 BDSG auch ohne Benennung der Norm. Dort heißt es in § 2 Ziffer 1 nämlich, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung und Datenübermittlung in seinem Geschäftsbereich sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Versicherten der Auftraggeber (also die beklagte Postbeamtenkrankenkasse) verantwortlich ist. Damit war - auch unter Geltung des Vertrages aus dem Jahr 2001 - nur die Beklagte verantwortliche Stelle i.S.v. §§ 3 Abs. 7, 11 Abs. 1 Satz 1 BDSG, die Fa. I...... dagegen nur Auftragnehmerin i.S.v. § 11 Abs. 2 BDSG. Der Senat bewertet die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit damit in voller Kenntnis der zwischen der Beklagten und der Fa. I... geschlossenen Verträge zwar anders als noch im Urteil vom 24.11.2011 (a.a.O.), wo auf der Grundlage (nur) des § 6 der Rahmenvereinbarung 2009 davon ausgegangen wurde, dass auch die Fa. I... i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG „verantwortliche Stelle“ ist. Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Einschaltung der I... in die Begutachtung gerügten Verstöße gegen den Datenschutz liegen aber auch bei dieser Bewertung der Verantwortlichkeit nicht vor: |
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| | Nach der Systematik unterscheidet das Bundesdatenschutzgesetz grundlegend zwischen der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen (Zweiter Abschnitt §§ 12 - 26) einerseits und der Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen (Dritter Abschnitt §§ 27 - 38a) andererseits. Im Rahmen einer Auftragsverarbeitung ergeben sich die insoweit anwendbaren Vorschriften aus den für den Auftraggeber als „verantwortliche Stelle“ maßgeblichen Vorschriften. Für die Auftragnehmerin I...... gelten hingegen nur die in § 11 Abs. 4 BDSG genannten Vorschriften unmittelbar und dort insbesondere (wegen der privatrechtlichen Organisationsform) neben den im ersten Halbsatz genannten Vorschriften (§§ 5, 9, 43 und 44) nur die in Ziffer 2 des zweiten Halbsatzes genannten §§ 4f, 4g und 38. |
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| | Ausgehend davon werden durch die Weitergabe von Gesundheitsdaten der Versicherten, bei denen es sich ersichtlich um besonders sensible Daten dieser Versicherten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG handelt, an die Fa. I... zur Verarbeitung und Nutzung im Auftrag der Beklagten keine datenschutzrechtlichen Anforderungen verletzt. Hierbei ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht zwischen den Rechnungsbelegen und den Behandlungsunterlagen i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten zu unterscheiden. Denn bei besonders sensiblen Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG unterliegt bei der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen nach den §§ 12 ff. BDSG nur die Datenerhebung besonderen Vorschriften. Hier ist nicht nur zu verlangen, dass ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 BDSG). Die Datenverarbeitung bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Rechtfertigung unter den Voraussetzungen der in § 13 Abs. 2 BDSG genannten Ziffern 1 - 9. |
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| | (1) Unter Zugrundelegung dessen werden die zur Erstattung von den Versicherten selbst eingereichten Originalbelege von Arztrechnungen von der Beklagten nicht erhoben i.S.v. § 13 BDSG, da das Erheben nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 3 BDSG ein Beschaffen von Daten, mithin ein aktives Handeln der erhebenden Stelle voraussetzt (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Kommentar, Loseblattsammlung Stand September 2016, § 3 BDSG, Rdnr. 62), woran es vorliegend fehlt. Daher finden insoweit die besonderen Vorschriften für sensible Daten nach § 13 Abs. 2 BDSG keine Anwendung. Demgegenüber finden sich in § 14 BDSG für die (Weiter-)Verarbeitung von Daten keine mit § 13 Abs. 2 BDSG vergleichbaren ausdrücklichen Sondervorschriften für besonders sensible Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG. Vielmehr dürfen nicht selbst erhobene Daten - wie vorliegend - nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BDSG für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert wurden. Dieser Zweck ist auch bei einer Weitergabe an die Fa. I... im Rahmen von § 11 BDSG stets die Erstattung von beantragten Versicherungsleistungen; er bleibt somit unverändert. Eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Kläger bei Weitergabe von Arztrechnungen an die Fa. I... ist daher nicht ersichtlich. |
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| | (2) Gleiches gilt im Ergebnis auch für die nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen angeforderten Behandlungsunterlagen. Diese werden zwar ersichtlich i.S.v. § 3 Abs. 3 BDSG erhoben. Auch handelt es sich um besonders sensible (Gesundheits-)Daten des versicherten Mitglieds i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG. Die insoweit geltenden besonderen Anforderungen des § 13 Abs. 2 BDSG sind aber erfüllt. Denn diese Datenerhebung ist in § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten ausdrücklich vorgesehen. Bei der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse, einer autonomen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, handelt es sich um eine Rechtsvorschrift i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BDSG (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, a.a.O., § 4 BDSG Rdnr. 20). Die in § 78 Abs. 3 Satz 2 satzungsrechtlich festgelegte Möglichkeit, bei Zweifeln an der Erstattungsfähigkeit eingereichter Rechnungen auch (weitere) Behandlungsdaten - also Gesundheitsdaten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG - anzufordern, ist, wie oben bereits dargelegt, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zudem hat die Beklagte bei der Erhebung, also der Anforderung der Daten beim Kläger, auch die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 BDSG beachtet, welche speziell für den vorliegenden Fall der Datenerhebung aufgrund einer zur Auskunft verpflichtenden Rechtsvorschrift gelten. Danach ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvorschrift zur Auskunft verpflichtet oder die Erteilung der Auskunft für die Gewährung von Rechtsvorteilen erforderlich ist, bzw. sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 07.05.2009. In dem Schreiben kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Vorlage der Behandlungsunterlagen nicht erzwungen werden kann, mithin nur auf freiwilliger Basis möglich ist, jedoch die Nichtvorlage Auswirkungen auf die Gewährung von Kassenleistungen haben wird, mithin auf die Gewährung eines begehrten Vorteils. Datenschutzrechtliche Verstöße zu Lasten des Klägers sind daher in der Einschaltung der Fa. I... aufgrund der Vertragsgestaltung des Auftragsverhältnisses nicht erkennbar, zumal die Fa. I... sich in beiden vorliegenden Verträgen verpflichtet hat (Datenschutzvereinbarung 2001 § 3 Nr. 3; Rahmenvereinbarung 2009 § 6 Nr. 8), ihrerseits nur auf das Datengeheimnis verpflichtetes Personal einzusetzen. Damit wird sie ihrer auch als Auftragnehmerin nach § 11 Abs. 4 i.V.m. § 5 BDSG selbst verbleibenden datenschutzrechtlichen Verpflichtung gerecht. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend mit den Beteiligten erörtert, ohne dass der Kläger hierzu mögliche Gesichtspunkte aufgezeigt hat, zu denen er mit weiterem - vom Senat in der mündlichen Verhandlung abgelehnten (vgl. Anlage zur Niederschrift) -Schriftsatzrecht hätte weiter vortragen wollen. |
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| | Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr erstmals eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Bezug auf den behandelnden Arzt rügt, erscheint schon fraglich, inwiefern er hierdurch in einem subjektiven Recht verletzt sein könnte, zumal der Name und Anschrift des Arztes bereits aus den von ihm mit Antragstellung vorgelegten Originalbelegen ersichtlich sind. Dies kann jedoch dahinstehen, da es sich bei den Arztrechnungen auch im Verhältnis zum behandelnden Arzt nicht um besonders sensible Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG handelt, so dass dem Arzt gegenüber von vornherein nur der allgemeine Maßstab gilt, wonach personenbezogene Daten von öffentlichen Stellen zur Erfüllung der Aufgaben - hier also der Leistungserbringung im Versicherungsverhältnis - zulässigerweise erhoben und verarbeitet werden dürfen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine weitergehende Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu anderen Zwecken i.S.v. § 14 Abs. 2 BDSG ist der Auftragnehmerin I... nach der Gestaltung der genannten Verträge nicht gestattet (Datenschutzvereinbarung 2001 § 3 Nrn. 3 und 4; Rahmenvereinbarung 2009 § 6 Nr. 1). |
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| | Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang nochmals pauschal den Umgang der Fa. I... mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung (so schon Senatsurteil vom 24.11.2011, a.a.O.). Greifbare konkrete Anhaltspunkte für Verstöße benennt der Kläger auch im vorliegenden Verfahren nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. |
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| | Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere, dass der Name des Mitglieds und des behandelnden Arztes gegenüber der Fa. I... sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Fa. I... als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind als Auftragnehmer i.S.v. § 11 BDSG zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet. Eine Pflicht der Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Klägerin benannten Vorschriften (§ 203 StGB, § 3 Abs. 6, Abs. 6a BDSG, § 28 Abs. 6 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG) bzw. dem „Urheberrecht“ des Arztes. Wie bereits dargelegt, werden von der Beklagten die maßgeblichen, hier für öffentliche Stellen anwendbaren Vorschriften beachtet, weshalb ein Verstoß gegen § 203 StGB ausscheidet. Zu Unrecht zitiert der Kläger insoweit auch die reinen Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 6 und 6a BDSG. Die hier im Hinblick auf eine Anonymisierungspflicht allein einschlägige Norm des § 3a Satz 2 BDSG ist nicht verletzt. Danach sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszeck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Vorliegend ist eine Leistungsberechtigung von Versicherten zu prüfen. Es liegt in der Natur der Sache, dass zum Nachweis von Aufwendungen regelmäßig nur (vollständige) Originalbelege geeignet sind, was die Satzungen daher auch in nicht zu beanstandender Weise in § 30 Abs. 1 Satz 8 vorsehen. Es erschließt sich auch nicht, inwieweit bei Vorlage von Teilen der Behandlungsunterlagen des Arztes dessen Urheberrecht verletzt sein könnte. Die vom Kläger hierzu benannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08 -) befasst sich mit der (Weiter-)Verwendung von Teilen eines ärztlichen Gutachtens zu anderen Zwecken und ist daher ersichtlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. |
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| | bb) Soweit der Kläger in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fa. I... weiter beanstandet, diese habe umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf die Begutachtung und könne erstellte Fachgutachten im Nachhinein willkürlich verändern, steht dies weder der generellen Praxis der Beklagten, sich der Fa. I...... zu bedienen, noch einer Verwertung der (Fach-)Gutachten im konkreten Einzelfall entgegen und berechtigt den Kläger daher auch nicht zu einer rechtlich beachtlichen Verweigerung seiner Mitwirkung bei der Begutachtung. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, dass jeder Gutachter persönlich für die Qualität seines Gutachtens verantwortlich sei und sie selbst ein Gutachten nur dann neu beauftrage, wenn rechtlich nicht haltbare Formulierungen im Gutachten enthalten seien oder der Gutachter ein Schriftstück, eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer übersehen habe. Unter denselben Voraussetzungen sowie zusätzlich dann, wenn eine Gestaltungsvorgabe (z.B. eine tabellarische Darstellung von abzuändernden Gebührenpositionen) nicht eingehalten worden sei, wirke auch die Fa. I... auf die Neuerstellung eines Gutachtens hin und nehme insoweit Einfluss auf die Erstellung der Gutachten. Die bezeichneten Einflussnahmen - durch Erteilung eines neuen, nachgebesserten Gutachtens - sind weder willkürlich noch bedenklich, denn sie beziehen sich nicht auf das inhaltliche Ergebnis der Begutachtung, sondern auf die formale Gestaltung bzw. die Beachtung rechtlicher Vorgaben bei der Erstellung des Gutachtens zur Sicherung dessen rechtlicher Verwertbarkeit und Aussagekraft. Soweit der Kläger generell einwendet, die Fa. I... und die von ihr beauftragten Gutachter stünden „im Lager“ der Versicherungswirtschaft und seien schon deshalb weder unabhängig noch objektiv, verkennt er, dass die Beklagte mit einer Verfahrensweise nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen zunächst nur ein Privatgutachten beauftragt, um sich selbst eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung über einen Leistungsantrag zu verschaffen. Diese Situation ist vergleichbar mit derjenigen, in der eine Krankenkasse angestellte Ärzte mit der Begutachtung beauftragt, die schon aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Loyalitätsverpflichtung „im Lager“ der Krankenkasse stehen. Kommt es aufgrund des Privatgutachtens zu einer negativen Entscheidung über den Leistungsantrag, so hat das betroffene Mitglied hiergegen die Rechtsbehelfe des Widerspruchs und der Klage. Im Rahmen eines Klageverfahrens hat das von der Beklagten eingeholte Gutachten zunächst nur die Bedeutung eines Parteigutachtens mit der Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht bei Vorliegen substantiierter Einwendungen des Mitglieds gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens gemäß den obigen Ausführungen ggf. verpflichtet wäre, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Dementsprechend hat z.B. das Verwaltungsgericht Köln in dem vom Kläger zum Beleg seiner Rechtsauffassung genannten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.07.2014 (- 1 E 822/14 -, juris Rdnr. 6) den von der Beklagten eingeschalteten Gutachter als ungeeigneten Sachverständigen angesehen. In gleicher Weise ist das Landgericht Köln in dem vom Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 31.01.2011 vorgelegten Beschluss vom 15.01.2004 (- 23 T 1/04 -) verfahren. Dies zeigt, dass die Rechtsprechung des Senats zur Auslegung und Handhabung der Mitwirkungspflicht nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen dem Kläger entgegen dem Berufungsvortrag weder das rechtliche Gehör nimmt noch vollendete Tatsachen schafft, an denen er sich endgültig festhalten lassen müsste. |
|
| | Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht der Verwertung der unter Einschaltung der Fa. I... vermittelten Gutachter auch nicht entgegen, dass mit dem vom Kläger beispielhaft genannten Dr. T... ein parteiischer Gutachter als „Handlanger der Beklagten“ tätig geworden ist. Abgesehen davon, dass - auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - völlig offen ist, ob es im Falle des Klägers zu einer Begutachtung durch Dr. T... gekommen ist oder gekommen wäre, ergeben sich aus dem vom Kläger in Zusammenhang mit Dr. T... vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gutachter „gezielt vorteilsnehmende Begutachtungen“ zugunsten der Beklagten vorgenommen hätte. Entgegen dem Klägervortrag bezweifelt Dr. T... in der vorgelegten E-Mail vom 29.04.2013 (VGH-Akte Bl. 155) nicht allgemein die medizinische Qualifikation sämtlicher Allgemeinmediziner, sondern vielmehr mit detaillierter Begründung die Qualifikation der konkret genannten Allgemeinmediziner Dr. med. B... und Dr. A... Unabhängig davon, ob diese Einschätzung richtig ist oder falsch, lässt sie jedenfalls den vom Kläger gezogenen Schluss nicht zu. |
|
| | cc) Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.04.2017 sich mit detaillierter Begründung gegen die Beauftragung der Fa. M...... durch die Beklagte wendet, ist dies im vorliegenden Fall, in der eine Tätigkeit dieses Unternehmens nicht in Rede steht, unerheblich. Gleiches gilt, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 25.04.2017 Ausführungen zur Tätigkeit von Dr. med. B... macht, denn ausweislich der vorliegenden Rechnungen geht es hier nicht um von Dr. med. B... durchgeführte Behandlungen. |
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| | dd) Der Beweisanregung des Klägers, die von ihm im Schriftsatz vom 25.04.2017 benannten sieben Zeugen zur Frage der „gezielt vorteilsnehmenden Begutachtungen“ zu hören, musste der Senat nicht von Amts wegen nachkommen. Zum einen bezieht sich das Beweisangebot auf die M......, die hier nie konkret beauftragt werden sollte. Zum anderen kommt es nach der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung (s.o.) auf die Frage, ob die von der Beklagten über beauftragte Gutachteninstitute eingeholten Gutachten den Anforderungen an eine objektive, neutrale Begutachtung durch gerichtliche Sachverständige genügen, im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an. |
|
| | 5. Aufgrund der unter 1. bis 4. dargestellten, rechtlich erheblichen Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit steht dem Kläger derzeit gemäß § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Satzungen der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu. |
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| | Auf die Folgefrage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne von § 30 Abs. 3 Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an. Daher bedarf es hierzu auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren. |
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| | Mit Blick darauf, dass derzeit schon wegen § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Satzungen kein Erstattungsanspruch besteht, kann im vorliegenden Verfahren ferner dahingestellt bleiben, ob eine Erstattung auch deswegen ausscheidet, weil die bei der Beklagten abgerechneten ärztlichen Leistungen nicht von dem rechnungsstellenden Arzt Dr. A..., sondern tatsächlich von Dr. med. B... erbracht worden sein könnten. |
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| | Besteht kein Erstattungsanspruch, so ist schon deshalb kein Raum für einen Zinsanspruch. Unabhängig davon wäre der begehrte Anspruch auf Verzugszinsen auch deshalb nicht gegeben, weil hierfür keine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 12.10.2010 - 10 S 2565/08 -, juris Rdnr. 36). |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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