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| | Die Klage ist hinsichtlich beider Klägerinnen zulässig. Begründet ist indessen nur das Feststellungsbegehren der Klägerin Ziff. 1. |
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| | 1. Das Landgericht Stuttgart ist nach dem § 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gemäß § 29 ZPO auch örtlich zuständig. S ist Erfüllungsort des streitgegenständlichen Darlehensverhältnisses, da insoweit der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Kreditgewährung maßgeblich ist (s. §§ 269, 270 I BGB; OLG Stuttgart WM 1993, 17; Bay. OLG NJW-RR 1996, 956; Zöller ZPO 25. A. § 29 Rn. 25 Stichwort "Darlehensvertrag" m. w. N.) und der Beklagte ausweislich der Vertragsurkunde (Anlage K 4, Bl. 28 d. A.) im Jahre 1991 in L (Landgerichtsbezirk S) wohnhaft war. |
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| | 2. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind gewahrt, da der Klägervertreter mit der modifizierten Antragstellung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.06.2005 klargestellt hat, in welchem Verhältnis die Wirksamkeit des Darlehensvertrages vom 16./18.12.1991 festgestellt werden soll. |
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| | 3. Nach Auffassung der Kammer liegt das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bei beiden Klägerinnen vor. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte darlehensvertragliche Verpflichtungen gegenüber den Klägerinnen in Abrede gestellt hat, besteht ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Klärung, ob der Darlehensvertrag vom 16./18.12.1991 mit dem Beklagten wirksam zustande gekommen ist. Vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des OLG Frankfurt, wonach die Verschwiegenheitspflicht einer Bank als stillschweigender Ausschluss der Abtretbarkeit von Darlehensrückzahlungsforderungen nach § 399 BGB zu interpretieren ist (NJW 2004, 3266), erscheint auch die alternative Geltendmachung des Feststellungsbegehrens von § 256 ZPO erfasst. Insbesondere wegen der zum 1.1.2005 eintretenden Verjährung ist ein rechtschutzwürdiges Interesse sowohl bei der Klägerin Ziff. 2 als Zedentin des Darlehensrückzahlungsanspruches als auch bei der Klägerin Ziff. 1 als Zessionarin des Darlehensrückzahlungsanspruches und Rechtsnachfolgerin der Klägerin Ziff. 2 zu bejahen. |
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| | 4. Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage auch der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit im Hinblick auf die beim Landgericht Berlin unter dem Az. 10 O 1041/04 anhängige Klage des Beklagten gegen die Klägerin Ziff. 1 nicht entgegen. Zwar ist die hier zur Entscheidung stehende Klage später rechtshängig geworden. Gleichwohl kann der Beklagte mit dem Einwand entgegenstehender Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht gehört werden. Denn die negative Feststellungsklage des Beklagten vor dem Landgericht Berlin oder die Verteidigung gegen diese bewirken keine Hemmung der Verjährung der Ansprüche der Klägerinnen aus dem streitgegenständlichen Darlehensverhältnis (Zöller, ZPO, 25. Aufl. § 256 Rn. 17). Vielmehr können die Klägerinnen eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus dem Darlehensverhältnis nur über eine positive Feststellungsklage erreichen. Im Hinblick auf dieses begründete besondere Interesse der Klägerinnen darf eine positive Feststellungsklage nicht an der Rechtshängigkeitssperre scheitern (BGHZ 72, 23, 30 ff.; Kammergericht, NJW 1961, 33; Macke, NJW 1990, 1651; Zöller, ZPO 25. Aufl., § 256 Rn. 17). |
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| | Die Klage ist im Hauptantrag hinsichtlich der Klägerin Ziff. 1 begründet; der am 16./18.12.1991 abgeschlossene Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 958.625,30 DM ist zwischen der Klägerin Ziff. 1 und dem Beklagten wirksam. |
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| | 1. Die Klägerin Ziff. 1 ist aktivlegitimiert, da die durch den Darlehensvertrag vom 16./18.12.1991 begründeten Rechte und Pflichten der Berliner Bank mit dem Vertrag vom 24.06.2003 (dort § 4.1 und 6.1) wirksam auf die Klägerin Ziff. 1 übertragen wurden. Insbesondere steht der Wirksamkeit einer Abtretung nicht die Regelung des § 399 2. Alternative BGB entgegen. Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt (NJW 2004, 3266 ff.) lässt sich aus dem Bankgeheimnis kein stillschweigendes vertragliches Abtretungsverbot ableiten. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung des Landgerichts Koblenz (BKR 2005, 108, 110 ff.). Um ein aus dem Bankgeheimnis als vertragliche Nebenpflicht resultierendes, stillschweigend vereinbartes Abtretungsverbot im Sinne des § 399 BGB annehmen zu können, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten für einen entsprechenden Willen der Banken. Im Gegenteil liegt es eher im Interesse der Banken eine Abtretung zu ermöglichen, um den Geschäftsbetrieb der Zedentin und sich daraus ergebende Forderungen bei wirtschaftlicher Schieflage oder im Rahmen von Verschmelzungen oder Übernahmen zügig und effektiv verwerten zu können (im Einzelnen siehe LG Koblenz, BKR 2005, 108, 110 ff.). Vor allem aber vermag die Kammer kein Bedürfnis für eine derart weitgehende Auslegung zugunsten der Bankkunden zu erkennen. Denn die Zessionarin ist im gleichen Umfang an das Bankgeheimnis gebunden wie die Zedentin. Damit ist dem Schutzbedürfnis des Bankkunden, dass die im Zuge der Abtretung übermittelten Informationen auch von der Zessionarin geheim gehalten werden, hinreichend Rechnung getragen. |
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| | 2. Der von der Treuhänderin für den Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag vom 16./18.12.1991 ist trotz nichtiger Vollmacht kraft Rechtsscheins gemäß §§ 171, 172 BGB wirksam zustande gekommen. |
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| | a) Der Treuhandvertrag ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 Rechtsberatungsgesetz als nichtig (§ 134 BGB) einzustufen. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung der Beteiligung an einem Immobilienfonds für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz. Er gestaltet konkret fremde Rechtsverhältnisse (vgl. BGH NJW 2005, 664, 665). Die R Wirtschaftsprüfungs GmbH war als Geschäftsbesorgerin im notariellen Treuhandvertrag vom 07.05.1991 mit umfassenden Befugnissen ausgestattet; beispielhaft sei auf § 1 Ziff. 2 bis 4 und § 4 des Treuhandvertrages verwiesen (Bl. 23 ff. d. A.). Da die R Wirtschaftsprüfung GmbH eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht besaß, war der umfassende Geschäftsbesorgungsvertrag daher nichtig. |
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| | Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz auch die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie und das Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Vertragsschließenden zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind. Denn nur so kann das Ziel des Gesetzgebers, den Rechtssuchenden möglichst umfassend vor unsachgemäßer Rechtsbesorgung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden (ständige Rechtsprechung; siehe zuletzt BGH, WM 2004, 1221, 1223; WM 2004, 1227, 1228; BGH, WM 2004, 1230, 1231; BGH NJW 2005, 664, 665). Im vorliegenden Fall war die Treuhänderin wie § 1 der Vollmacht vom 07.05.1991 entnommen werden kann mit besonders weitreichenden Befugnissen ausgestattet (siehe Bl. 25 d. A.). |
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| | b) Die unwirksame Vollmacht ist gegenüber der Klägerin Ziff. 1 gleichwohl als gültig zu behandeln. Zu ihren Gunsten greift die an die Vorlage der Vollmachtsurkunde anknüpfende Rechtsscheinshaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB ein. Dabei sind die §§ 171, 172 BGB auf die vorliegende Konstellation entgegen der Auffassung des zweiten Zivilsenats des BGH anwendbar (aa); auch sind die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinshaftung des Vertretenen erfüllt (bb). |
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| | aa) Nach den §§ 172, 173 BGB ist die umfassende notarielle Vollmacht auch im Falle eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz kraft Rechtsscheins als gültig zu behandeln, wenn dem Kreditinstitut spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vorlag (ständige Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH; siehe u. a. Urteil vom 26.10.2004 in NJW 2005, 664, 666 ff., Urteil vom 09.11.2004 in NJW 2005, 668, 669 ff.; Urteil vom 14.12.2004, XI ZR 142/03, Seite 13 ff.). Der abweichenden Auffassung des II. Zivilsenats des BGH (siehe u. a. BGH NJW 2004, 2736, 2737 ff.), wonach die §§ 171, 172 BGB bei einem kreditfinanzierten Erwerb eines Immobilienfondsanteils keine Anwendung finden, weil der Beitritt zur Fondsgesellschaft und der finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden und weil der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht den einzelnen Anlegern mangels eines Vertrauensverhältnisses zwischen Treuhänder und Anleger nicht zugerechnet werden könne, teilt die Kammer mit dem XI. Zivilsenat nicht. So gelten die Rechtsscheinsbestimmungen der §§ 171, 172 BGB unabhängig vom etwaigen Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG. Sie werden bei einem solchen Geschäft nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt. Schon systematisch hat § 9 Abs. 1 VerbrKrG, in welchem von Vertretung keine Rede ist, im Zusammenhang mit den §§ 164 ff. BGB nichts zu suchen (Wallner, BKR 2004, 368, 369). Die Rechtsscheinshaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach den §§ 171 ff. BGB sowie nach den Grundsätzen über die Anscheins- und Duldungsvollmacht. Den schutzwürdigen und widerstreitenden Interessen des Vertretenen, der eine nichtige Vollmacht erteilt hat, einerseits und seines Vertragspartners, dem diese Vollmacht vorgelegt wird, andererseits wird dadurch abschließend und angemessen Rechnung getragen (BGH NJW 2005, 664, 666). Soweit sich der II. Zivilsenat auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis zwischen Treuhänder und Anleger als Argument beruft, entbehrt dies einer gesetzlichen Verankerung und ist mit den grundlegenden Prinzipien des Vertretungsrechts nicht vereinbar. Die §§ 171 ff. BGB setzen kein irgendwie geartetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voraus, sondern knüpfen ausschließlich an die Vorlage der vom Vertretenen ausgestellten Vollmachtsurkunde und den guten Glauben des Vertragspartners an die Wirksamkeit der Vollmacht an (BGH NJW 2005, 664, 667). Eine Einschränkung der gesetzlichen Zurechnung des Rechtsscheins einer wirksamen Vollmachtsurkunde erscheint hier auch deswegen nicht gerechtfertigt, da dem Beklagten die Bedeutung und Tragweite der Vollmacht im Rahmen der notariellen Beurkundung am 07.05.1991 deutlich vor Augen geführt wurde (siehe dazu BGH NJW 2005, 820, 823). |
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| | bb) Die Voraussetzungen des § 172 BGB sind im konkreten Fall erfüllt; auch die Vorschrift des § 173 BGB steht dem nicht entgegen. |
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| | Den Beweis über die streitige Behauptung, dass der Berliner Bank als Rechtsvorgängerin der Klägerin Ziff. 1 spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages entsprechend § 172 BGB eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin des Beklagten ausweisende notarielle Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, sieht die Kammer als von der Klägerin Ziff. 1 geführt an. Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2005 das Original der als Anlage K 2 in Kopie angefügten Ausfertigung des notariellen Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit Vollmacht vom 07.05.1991 vorgelegt. Eine Inaugenscheinnahme dieser Urkunde ergab, dass sie mit der als Anlage K 2 vorgelegten Kopie der notariellen Ausfertigung (Bl. 20 ff. d. A.) identisch ist (Seite 1 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung, Bl. 151 ff. d. A.). Aus der Urkunde geht hervor, dass die Ausfertigung der ... als Treuhänderin durch den Notar Decker in Stuttgart am 10.05.1991 erteilt wurde und dass das notarielle Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit Vollmacht am 07.05.1991 in Stuttgart beurkundet wurde. Im Darlehensvertrag vom Dezember 1991 ist mit dem 07.05.1991 auch das korrekte Datum der notariell beurkundeten Vollmacht für die Treuhänderin aufgeführt. Das Schriftbild des Darlehensvertrages (Anlage K 4, Bl. 28 ff. d. A.) lässt nach Auffassung der Kammer nur den Schluss zu, dass seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin der auf Seite 6 rechts unterhalb der Unterschriftszeile des Darlehensnehmers befindliche Passus, in welchem auch auf die Vollmacht vom 07.05.1991 Bezug genommen wird, von der Kreditgeberin selbst angebracht worden sein muss. Die ... war daher bereits bei Versendung des Darlehensvertrages als Treuhänderin und Vertreterin des Beklagten aufgeführt (siehe auch die Adressatenzeile auf Seite 1 des Darlehensvertrages, Bl. 28 d. A.); seitens der Vertreterin musste dann nur noch das Dokument mit dem Stempel versehen und unterschrieben werden. In Anbetracht dessen und vor dem Hintergrund, dass weder ersichtlich ist, noch von dem Beklagten dargetan wurde, wie die Rechtsvorgängerin der Klägerin Ziff. 1 sonst in den Besitz des Originals der notariellen Ausfertigung gekommen sein soll, ist zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass der Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 16.12.1991 die notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorlag. Die unterbliebene Vorlage des einschlägigen Schriftverkehrs zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin Ziff. 1 und der Treuhänderin steht dieser Beweiswürdigung nicht entgegen. Nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen kann es der Klägerin Ziff. 1 nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie beispielsweise das Anschreiben der Treuhänderin, welchem die notarielle Ausfertigung vom 10.05.1991 beigefügt war, nicht mehr vorlegen kann. |
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| | Auch im Hinblick auf die Regelung des § 173 BGB kann sich die Klägerin Ziff. 1 auf den sich aus der Vorlage der Vollmachtsurkunde ergebenden Rechtsschein berufen. Denn die Kreditgeberin musste den Mangel der Vertretungsmacht der Treuhänderin beim Abschluss des Darlehensvertrages nicht kennen. Aus damaliger Sicht ergab sich bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB a. F.) kein Verstoß des Treuhänders gegen das Rechtsberatungsgesetz, zumal die Vollmacht notariell beurkundet war und 1991 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben musste (vgl. BGH NJW 2005, 664, 668; BGHZ 145, 265, 275 ff.). Die Rechtsprechung zum Verstoß einer umfassenden Vollmacht gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz kam erst im Jahr 2000 auf. |
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| | 3. Über einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG kann der Beklagte der Klägerin Ziff. 1 keine Einwendungen entgegen halten; der Darlehensvertrag vom 16./18.12.1991 bleibt wirksam. |
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| | a) Der Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG ist schon durch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der letztgenannten Norm und von Art. 11, Art. 2 Abs. 3 der Verbraucherkredit-Richtlinie finden die Regelungen über verbundene Geschäfte aus Kreditverträge, die von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurden, keine Anwendung (BGH NJW 2005, 664, 666). Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist und das Grundpfandrecht tatsächlich bestellt oder das Kreditinstitut mit einer Sicherungsabrede nur ein schon bestehendes Grundpfandrecht teilweise übernimmt, ist nicht entscheidend (BGH NJW 2005, 664, 666; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, § 3 VerbrKrG Rn. 33). Eine besondere Schutz- und Warnfunktion käme einer Bestellung des Grundpfandrechts durch den Anleger/Darlehensnehmer selbst - regelmäßig erst nach Abschluss des Realkreditvertrages - auch nicht zu (BGH NJW 2005, 664, 666 ff.). Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer die Auffassung des II. Zivilsenats, wonach eine teleologische Auslegung einer Anwendbarkeit von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds entgegen steht (siehe zuletzt ausführlich BGH II ZR 411/02, Urteil vom 21.03.2005, Seite 8 ff.), nicht zu teilen. |
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| | Ausweislich des Darlehensvertrages vom 16./18.12.1991 (dort Seite 3, Bl. 31 ff. d. A.) wurde das an den Beklagten ausreichte Darlehen über eine Gesamtgrundschuld grundpfandrechtlich abgesichert; Einwendungen aus dem Beitritt zur GbR H-/Jstraße kann der Beklagte daher der Klägerin Ziff. 1 nicht entgegen halten. |
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| | b) Selbst wenn man mit dem II. Zivilsenat § 9 Abs. 3 VerbrKrG hinsichtlich der hier vorliegenden Konstellation für anwendbar hielte, so wäre die Klage gleichwohl im Hauptantrag begründet. Insoweit fehlt es trotz ausdrücklichen richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2005 an hinreichend substantiiertem Sachvortrag des Beklagten zu einer möglichen arglistigen Täuschung, zu Aufklärungspflichtverletzungen oder sonstigen Einwendungen hinsichtlich des am 26.04.1991 erklärten Beitritts zur GbR H-/Jstraße. |
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| | Soweit der Beklagte Einwendungen auf ein am 20.04.1991 in seiner Privatwohnung mit dem Zeugen ... geführtes Gespräch stützt, wird nicht konkret dargelegt, inwiefern die behaupteten Informationen und Versprechungen des Zeugen ... unzutreffend waren. Weder werden die tatsächlichen Mietausschüttungen dargelegt, noch erfolgt Sachvortrag zur tatsächlichen Ertragslage des Immobilienfonds GbR H-/Jstraße. Insbesondere ist nicht konkret dargestellt, inwieweit die als Anlage B 5 vorgelegte Berechnung unzutreffend gewesen sein soll. Auch Anknüpfungspunkte für die Arglist oder ein Verschulden des Zeugen ... im Hinblick auf die behaupteten fehlerhaften Versprechungen bleiben unerwähnt. Auf der Basis dieses Sachvortrages sah sich die Kammer daher außer Stande, Beweis über den bestrittenen Gesprächsinhalt zu erheben. |
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| | Auch der im Schriftsatz vom 12.07.2005 enthaltene Tatsachenvortrag (Bl. 155 d. A.) erscheint nicht hinreichend substantiiert; jedenfalls ist er nach § 296 Abs. 1 ZPO als neuer Sachvortrag verspätet. So bleibt der Beklagte schon die Schilderung eines nachvollziehbaren Gesprächsverlaufs schuldig. Auch lässt der Sachvortrag offen, über was der Beklagte konkret hätte aufgeklärt werden sollen. Ferner wird auch hier nicht dargetan, woran eine Arglist der Gesprächspartner des Beklagten (hier der Zeugen ... und ...) oder ein Verschulden dieser Zeugen im Hinblick auf eine Aufklärungspflichtverletzung fest gemacht wird. Die Behauptung, dass der Zeuge ... zugesichert habe, die gesamten Darlehen und Verbindlichkeiten des Beklagten zu übernehmen, sind als Schuldübernahme bzw. Schuldbeitritt zu qualifizieren; es ist nicht ersichtlich, inwieweit hieraus Einwendungen gegenüber der Klägerin Ziff. 1 abgeleitet werden können, die einer Wirksamkeit des Darlehensvertrages entgegenstehen. |
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| | Der Sachvortrag im Schriftsatz vom 12.07.2005 ist jedenfalls nach § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Der Beklagte hat auf den gerichtlichen Hinweis nicht etwa nicht den bisherigen Sachvortrag zum Inhalt des Gesprächs am 20.04.1991 mit dem Zeugen ... substantiiert, sondern vielmehr zu einem bisher nicht erwähnte Gespräch mit den Zeugen ... und ... vorgetragen. Dies geschah jedoch nicht innerhalb der in den Verfügungen vom 28.12.2004 und vom 03.05.2005 gesetzten Fristen. Die Zulassung dieses neuen Tatsachenvortrages würde - eine hinreichende Substantiierung unterstellt - die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, da dieser entscheidungsreif ist und angesichts des Bestreitens der Klägerin Ziff. 1 eine Beweiserhebung erforderlich wäre. Entschuldigungsgründe für den verspäteten Sachvortrag sind weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| | Sofern sich der Beklagte mit seinem Vorbringen, dass er vom Zeugen ... zu Hause aufgesucht worden sei, auf ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz beruft, bliebe dies ohne Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH kommt es für das Vorliegen einer Haustürsituation im Sinne des § 1 HWiG grundsätzlich auf die Situation des Vertreters bei Abschluss des Darlehensvertrages, nicht aber des Vertretenen bei der Vollmachterteilung, die zudem gemäß dem Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG notariell beurkundet ist, an (BGHZ 144, 223, 227; BGH WM 1991, 860, 861; BGH WM 2003, 1064, 1065). |
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| | Die Klage der Klägerin Ziff. 2 ist unbegründet. |
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| | Auch nach Auffassung der Klägerinnen besteht zwischen ihnen nur eine alternative Anspruchsberechtigung. Die Klägerin Ziff. 1 ist im Jahre 2003 durch Übernahme der zur Beklagten Ziff. 2 gehörenden ... als ehemalige Darlehensgeberin der Beklagten in den Darlehensvertrag eingetreten. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin Ziff. 2 endete damit. |
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