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Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht seine Klage abgewiesen. Vielmehr ist seine zulässige Klage begründet. Ihm steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von EUR 4.160,23 zu, §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO, da insoweit eine wirksame Insolvenzanfechtung durch den Kläger vorliegt. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts steht einer Durchsetzung dieses Anspruchs nicht die Einrede der Verjährung entgegen.
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aa) Der Schuldner, der über fällige Schulden vollstreckbare Urkunden im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufnehmen lässt, handelt zwar noch kongruent. Dasselbe gilt für den Gläubiger, der über seine Forderung einen Vollstreckungstitel erwirkt. Dagegen hat der Gläubiger eines Zahlungsanspruchs nicht dessen Durchsetzung mit staatlichen Zwangsmitteln während der Krise des Schuldners im Sinne von § 131 gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern zu beanspruchen; solche Deckungen im Wege der Zwangsvollstreckung sind vielmehr unterschiedslos für alle Gläubiger inkongruent (st. Rspr. seit RGZ 2, 374, 376; RGZ 10, 33, 36 f.; RG JW 1893, 78 Nr. 16; vgl. zuletzt BGHZ 136, 309, 313 f; BGHZ 157, 350, 353; BGHZ 167, 11). Denn § 131 bezweckt, während der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag den Grundsatz des Vorrangs des schnelleren Gläubigers, der in der Einzelzwangsvollstreckung nach § 804 Abs. 2 ZPO gilt, durch den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zu ersetzen dieser soll nicht gerade vom Staat mit seinen Zwangsmitteln eingeschränkt werden (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 131 Rn. 26).
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bb) Der maßgebende Zeitpunkt ist allgemein derjenige, in dem der Gläubiger die Sicherung – gegebenenfalls als Vorstufe zur Befriedigung – erlangt; nur wenn dieser vor der Dreimonatsfrist des § 131 liegt, ist die Sicherung (§§ 49, 50 Abs. 1 InsO) kongruent (vgl. RGZ 17, 26, 27 f.). Dem Gläubiger schadet es deshalb insoweit nicht, wenn allein die Verwertungshandlung noch in die kritische Zeit fällt (vgl. BGHZ 157, 350, 353 ff.); dies entspricht der Regelung des § 88 InsO. Umgekehrt nützt es ihm nichts, wenn nur der Vollstreckungstitel früher erwirkt wurde (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 131 Rn. 27). Für die Frage der Anfechtung bei späteren Zahlungen eines Drittschuldners kommt es damit entscheidend auf den Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung an (vgl. BGH NZI 2000, 310; de Bra in: Braun, InsO, 3. Auflage 2007, § 131 Rn. 14).
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cc) Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 InsO) im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann insbesondere angenommen werden, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr beträgt (vgl. BGHZ 163, 134) oder er im fraglichen Zeitpunkt im Umfang eines nicht nur unerheblichen Teils seiner Verbindlichkeiten diese Verbindlichkeiten bis Insolvenzeröffnung nicht hat begleichen können (vgl. BGH NZI 2007, 36 ff.).
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b) Nach diesem Maßstab liegt hier ein Fall einer so genannten "Inkongruenten Deckung" im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor.
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aa) Die Beklagte hat von der Drittschuldnerin Zahlungen in Höhe von EUR 5.073,30 aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffend Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin vom 18.06.2004 erhalten, welcher der Drittschuldnerin am 24.06.2004 zugestellt wurde. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist am 24.09.2004 beim Amtsgericht eingegangen, nach der Fristberechnung des § 139 Abs. 1 InsO also innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Zu diesem Zeitpunkt hat bereits Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne von §§ 17 InsO, § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorgelegen, was sich schon daraus ergibt, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt erhebliche Verbindlichkeiten hatte, auf die er schon damals und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Zahlungen mehr leistete. Nach der vom Kläger vorgelegten Tabelle nach § 175 InsO (vgl. Anlagenband Anlage K 6) hatte der Schuldner zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Verbindlichkeiten von über EUR 150.00,00, die er nicht mehr bediente und die auch bis zum Insolvenzeröffnungsantrag sowie bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr zurückgeführt wurden. Dies sind im Übrigen auch mehr als 10% der Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners gewesen.
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bb) Auf die Kenntnis der Beklagten von diesen Umständen kommt es nach der Konzeption des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht an. Ebenso spielt es keine Rolle, wann sie die letzten Handlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgeführt hat. Maßgeblich ist allein die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vgl. BGH NZI 2000, 310; de Bra in: Braun, InsO, 3. Auflage 2007, § 131 Rn. 14).
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2. Die Beklagte kann sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.
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a) Nach § 146 Abs. 1 InsO richtet sich die Verjährung des Anfechtungsanspruchs nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Damit beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, denn vorher kann der Anspruch nicht als ein Recht der Insolvenzmasse entstehen (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008 § 146 Rn. 8).
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b) Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren am 01.03.2005 eröffnet. Die dreijährige Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2005 zu laufen und hätte mit Ablauf des Jahres 2008 geendet. Die bereits am 12.06.2008 beim Landgericht eingegangene Klage hat den weiteren Ablauf der Verjährungsfrist aber gehemmt, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
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c) Die Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil orientieren sich offenbar an der Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung wie sie für die bis 15.12.2004 geltenden Fassung des § 146 InsO maßgeblich war. § 146 InsO n.F. findet aber entsprechend Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 EGBGB auf alle die Fälle Anwendung, bei denen das Insolvenzverfahren ab dem 15.12.2004 eröffnet worden ist. Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren am 01.03.2005 eröffnet, so dass § 146 InsO a.F. und die hierzu ergangene Rechtsprechung nicht von Bedeutung ist.
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3. Der Kläger kann nach § 143 Abs.1 InsO den Betrag herausverlangen, der von der Drittschuldnerin an die Beklagte gezahlt wurde, nämlich EUR 5.073,30. Nachdem der Kläger aufgrund einer zwischenzeitlichen Zahlung von Insolvenzgeld für die Beklagte durch die Agentur für Arbeit in Höhe von EUR 913,07 den Rechtsstreit für erledigt und seinen Anspruch - auch in der Berufungsinstanz - auf EUR 4.160,23 beschränkt hat, war ihm dieser Betrag zuzusprechen. Die von Kläger verlangten Zinsen stehen ihm ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2005 zu (vgl. BGHZ 171, 38 ff.).
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Der Kläger hat die Mehrkosten zu tragen, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Karlsruhe entstanden sind, § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG. Im Übrigen trägt der Kläger von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 1/12 und die Beklagte 11/12. Dabei war einerseits zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er seine ursprüngliche Klage im Umfang von EUR 459,40 zurückgenommen hat, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Im Übrigen war die Beklagte erstinstanzlich unterlegen, so dass sie nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen hat. Dies betrifft auch den für erledigt erklärten Teil in Höhe von EUR 913,07, weil auch insoweit ursprünglich ein Zahlungsanspruch des Klägers bestanden hat. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten der Berufung zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.
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