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| | Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz (nur) noch über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, sowie auf die Widerklage der Beklagten über Rückzahlung geleisteter Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall, über den Ersatz von Detektivkosten sowie über einen Auskunftsanspruch betreffend Wettbewerbshandlungen. |
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| | Der am 00.00.1961 geborene, verheiratete und gegenüber keinen Kindern mehr unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt seit 04. Dezember 1978 als Mitarbeiter im Stanzformenbau. Er bezog zuletzt ein durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.400,-- Euro. |
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| | Die Beklagte stellt Stanzwerkzeuge und Stanzformen her. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in H. ca. 395 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist in diesem Betrieb nicht gebildet. |
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| | Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2015 ordentlich zum 31. August 2015 und mit Schreiben vom 27. April 2015 ordentlich zum 30. November 2015 aus krankheitsbedingten Gründen. Gegen diese Kündigungen erhob der Kläger am 06. Februar 2015 und 06. Mai 2015 Kündigungsschutzklagen. Die Beklagte erklärte im Laufe des Verfahrens mit Schriftsatz vom 03. September 2015 (Bl. 145 d. ArbG-Akte), aus diesen Kündigungen keine Rechte mehr gegenüber dem Kläger herzuleiten, diese Kündigungen werden „zurückgenommen“. |
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| | Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom 11. Juni 2015 (Bl. 53 d. ArbG-Akte), dem Kläger zugegangen am 11. Juni 2015, außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Januar 2016. Gegen diese Kündigung richtet sich die vorliegend noch streitige Kündigungsschutzklage, die als Klageerweiterungsantrag am 24. Juni 2015 in das Verfahren eingeführt wurde. |
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| | Die Beklagte stützt die Kündigung auf den Verdacht wettbewerbswidriger Konkurrenztätigkeiten des Klägers für die Firma seiner Söhne sowie auf den Verdacht des Erschleichens von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Wegen dieses Verdachts wurde der Kläger mit Schreiben vom 08. Juni 2015 (Bl. 97-99 d. ArbG-Akte) angehört. Der Kläger beantwortete dieses Schreiben nicht. |
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| | Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: |
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| | Die drei Söhne des Klägers gründeten eine Firma M. S. GmbH (nachfolgend: M. ), welche am 05. November 2013 in das Handelsregister eingetragen wurde und deren Geschäftsführer der Sohn des Klägers, Herr G. A., ist. Dieses Unternehmen wurde unter der Wohnanschrift des Klägers angemeldet, verlagerte seinen Geschäftsbetrieb jedoch bald an eine Betriebsstätte in N.. Gegenstand dieses Unternehmens ist der Stanzformenbau. Insbesondere im Bereich des Stanzformenbaus für den Akzidenzdruck (Wellpappe, Etiketten, Faltschachteln ua.) sind die Geschäftsbereiche identisch mit einem entsprechenden Teil des Geschäftsgegenstands der Beklagten. Auf die Internetauftritte beider Firmen (Bl. 188-194 d. LAG-Akte) wird Bezug genommen. |
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| | Die Firma M. schrieb an einen Kunden der Beklagten eine E-Mail, von der der Geschäftsführer der Beklagten am 29. Mai 2015 Kenntnis erhielt. Darin heißt es: |
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| | „hätten Sie interesse an Stanzformen, Bandstahlwerkzeuge, Ausbrechwerkzeugen, Rilma ect. wir sind in N. bei H., wir verkaufen unsere Produkte sehr kosten günstig bei gleich Qualität wie man eine Stafo so kennt, da wir unsere Werkzeuge in einem Familienunternehmen fertigen können wir einige kosten sparen und unsere Kunden da entgegenkommen, deswegen haben wir einige große vorteile gegenüber meine Konkurrenten. |
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| | Mein Vater M. A. montiert seit 38 Jahren, unglaublich was er alles so hinbekommt, ich selber der Sohn von 3 Brüder, G. A., 33 Jahre bin Feinwerkmeister HWK und weis was Sache ist um das zu beurteilen. |
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| | Also wenn Sie interesse haben würde ich Sie herzlich begrüßen, wenn Sie schon mit allem zufrieden sind, never change the running systeme! dann möchte ich nicht unverschämt sein und verbleibe. |
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| | Der Kläger war schon im Jahr 2014 mehrfach als arbeitsunfähig krankgeschrieben. Seit 20 Januar 2015 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte leistete in 2015 noch Entgeltfortzahlung vom 20. Januar 2015 bis 02. März 2015. Wegen der geleisteten Entgeltfortzahlung seit Februar 2014 und im Jahr 2015 wird auf die Aufstellung der Beklagten (Bl. 81 d. ArbG-Akte) verwiesen. Inzwischen ist der Kläger beim Krankengeldbezug ausgesteuert. |
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| | Der Kläger bestritt, in der Firma seiner Söhne gearbeitet zu haben. Er sei auch arbeitsunfähig krank gewesen. Er leide unter anderem an Hepatitis C und an Entzündungen innerer Organe. |
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| | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch ordentliche schriftliche Kündigung der Beklagten vom 28.01.2015, zugegangen am 29.01.2015, zum 31.08.2015 nicht endet. |
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| | 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht. |
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| | 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch ordentliche schriftliche Kündigung der Beklagten vom 27.04.2015, zugegangen am 27.04.2015, zum 30.11.2015 nicht endet. |
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| | 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 11.06.2015, zugegangen am 12.06.2015, nicht endet. |
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| | 5. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 11.06.2015, zugegangen am 12.06.2015, zum 31.01.2016 nicht endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht. |
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| | 6. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht. |
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| | Widerklagend beantragte die Beklagte: |
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| | 1. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin weitere Euro 10.551,76 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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| | 2. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin Euro 8.124,61 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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| | 3. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, |
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| | a) Auskunft darüber zu erteilen, welche Aufträge er für die Firma M. S. GmbH, I. K. 31, 00000 N. im Bereich Stanzformtechnik bearbeitet hat. |
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| | b) Die nach a) gegebene Auskunft dahingehend an Eides statt zu versichern, dass die Auskunft vollständig ist. |
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| | c) Der Beklagten/Widerklägerin den sich nach Auskunft und eidesstattlicher Versicherung noch zu berechnenden Schadenersatz zu zahlen. |
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| | die Widerklage abzuweisen. |
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| | Die Beklagte hielt die außerordentliche Kündigung für gerechtfertigt. |
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| | Sie behauptete, sie habe unmittelbar nach Kenntniserlangung von der Gründung der M. mit dem Kläger am 06. November 2013 ein Personalgespräch geführt, bei welchem dem Kläger eindringlich mitgeteilt wurde, dass er in diesem Betrieb nicht konkurrierend tätig sein dürfe. Dies sei dem Kläger im Übrigen - unstreitig - auch bereits mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 (Bl. 161 d. ArbG-Akte) mitgeteilt worden. |
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| | Die Beklagte habe das Privatfahrzeug des Klägers am 19. Februar 2014 während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf dem Firmengelände der M. gesehen. Sie habe daraufhin ein Detektivbüro beauftragt, welches erkundet habe, dass das Fahrzeug auch am 24. Februar und 27. Februar 2014 und vom 25. bis 27. Juni 2014 während einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers und am 03. März und 13. März 2014 während eines Erholungsurlaubs des Klägers, zu dem der Kläger angegeben habe, in der Türkei zu sein, auf dem Gelände der M. gestanden habe. |
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| | Nach Kenntnisnahme der E-Mail der M. am 29. Mai 2015 habe sie erneut ein Detektivbüro eingeschaltet, welches am 02. Juni 2015 bei der Firma M. angerufen habe. Der Detektiv habe namens einer Firma a. GmbH eine Stanzform beim Sohn des Klägers T. A. bestellt, welche am 03. Juni 2015 durch einen vermeintlichen Fahrer der a. GmbH hätte abgeholt werden sollen. Eine anderer Detektiv habe sich am 03. Juni 2015 zur Firma M. begeben und sich als Fahrer der a. GmbH ausgegeben. Der Detektiv habe um 9:39 Uhr festgestellt, dass der Kläger sich am Montagetisch befunden habe und an zwei Stanzformen gearbeitet habe. Eine Stunde später sei der Kläger noch immer am Montagetisch tätig gewesen. Der Kläger habe den Detektiv sogar noch durch den Betrieb geführt, die Maschinen erklärt und mitgeteilt, dass es sich um einen Familienbetrieb handele. Nachdem einer der Söhne, der zwischenzeitlich die Computerzeichnung für die Stanzform angefertigt habe, aus dem Büro gekommen sei, habe sich der Kläger zur Fertigungsmaschine begeben und die Stanzform hergestellt. Dies habe bis ca. 12:20 Uhr gedauert. |
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| | Die Beklagte behauptete, bei den vom Kläger für die Firma M. erbrachten Tätigkeiten habe es sich um exakt dieselben Tätigkeiten gehandelt, die der Kläger auch bei der Beklagten zu verrichten gehabt hätte. Der Kläger hätte deshalb unerlaubt Wettbewerb betrieben. Außerdem stehe für die Beklagte aus diesem Verhalten fest, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. |
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| | Die Beklagte vertrat die Auffassung, durch die festgestellten unerlaubten Wettbewerbshandlungen des Klägers seien auch die Beweiswerte aller Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit Februar 2014 erschüttert. Sie begehrte daher die Rückzahlung sämtlicher seit Februar 2014 erbrachten Entgeltfortzahlungsleistungen. |
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| | Sie meinte, der Kläger schulde im Rahmen des Schadenersatzes auch Ersatz der Detektivkosten für die Einsätze in 2014 und den Einsatz im Juni 2015. |
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| | Außerdem schulde ihr der Kläger wegen der wettbewerbswidrigen Handlungen Schadenersatz nach § 61 HGB, wofür ihr im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe ein Auskunftsanspruch zustehe. |
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| | Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Klägers mit Teilurteil vom 22. Oktober 2015 abgewiesen. Unter der Annahme, der Kläger hätte bezogen auf die außerordentliche Kündigung vom 11. Juni 2015 nur einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt, führte es aus, dass der Kläger dennoch hinreichend zum Ausdruck gebracht habe, sich gegen diese Kündigung punktuell zur Wehr setzen zu wollen, weshalb die außerordentliche Kündigung nicht gemäß § 7 KSchG als wirksam gelte. Es lägen erdrückende Verdachtsmomente vor, dass der Kläger Arbeitsleitungen für die Firma M. erbracht habe, was sich aus dem Observationsbericht des Detektivs ergebe sowie aus der Werbemail der Firma M. und aus einem widersprüchlichen Verhalten des Klägers, der noch im Gütetermin am 02. Juli 2015 gelegentliche Hilfeleistungen für seine Söhne eingeräumt haben soll. Der Kläger habe die Beobachtungen des Detektivs auch nicht bestritten. Die Verdachtsanhörung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Das Arbeitsgericht gab der Widerklage teilweise statt. Es sprach der Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Entgeltfortzahlung zu. Es führte aus, der Kläger sei dem Vortrag der Beklagten zur Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit nicht substantiiert entgegengetreten. Durch die Beobachtungen des Detektivs sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert. Das Arbeitsgericht sprach der Beklagten Detektivkosten nur in Höhe von 746,55 Euro zu für die Beobachtungen im Juli 2015. Nur für diesen Auftrag habe es einen hinreichenden Tatverdacht gegeben, der einen Detektiveinsatz zu rechtfertigen geeignet gewesen sei. Die Detektivkosten für 2014 wurden abgewiesen. Wegen der angenommenen unerlaubten Wettbewerbstätigkeit wurde der Beklagten auf der ersten Stufe der Stufenklage der begehrte Auskunftsanspruch zugesprochen. |
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| | Dieses Teilurteil wurde dem Kläger am 12. November 2015 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers, die am 20. November 015 beim Landesarbeitsgericht einging und die innerhalb der bis 12. Februar 2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12. Februar 2016 begründet wurde. |
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| | Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts und eine unzutreffende Tatsachenfeststellung. |
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| | Er verweist darauf, dass ein punktueller Kündigungsschutzantrag gestellt wurde, weshalb die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu § 7 KSchG überflüssig seien. |
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| | Er beanstandet, dass das Arbeitsgericht sein Bestreiten einer Tätigkeit für die Firma M. und somit der Richtigkeit der behaupteten Beobachtungen des Detektivs nicht zur Kenntnis genommen habe. Jedenfalls habe die Beklagte ihre Erkenntnisse aus einer rechtwidrigen Überwachung erlangt und dürfe diese deshalb wegen Verstoß gegen § 32 BDSG nicht gegen ihn verwerten. |
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| | Er meint, die Kündigung sei auch unverhältnismäßig. In der Interessenabwägung sei insbesondere seine 37-jährige Betriebszugehörigkeit nicht hinreichend gewürdigt worden. Er habe sich auch nicht genesungswidrig verhalten oder den Heilungsverlauf verzögert. |
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| | Er vertritt die Auffassung, die Kündigung sei bereits wegen Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Die Beklagte habe schließlich schon seit 2014 einen Verdacht gegen den Kläger gehabt. |
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| | Er meint, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei nicht erschüttert. Insbesondere für die Zeiträume Februar 2014 bis März 2015 gebe es keinerlei Verdachtsmomente, dass der Kläger gearbeitet haben könnte. Vielmehr sei die Widerklage der Beklagten schon unschlüssig. Die Beklagte habe noch nicht einmal vorgetragen, an welchen Tagen innerhalb der jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeiträume der Kläger gearbeitet haben soll. |
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| | Wegen der Rechtswidrigkeit der Observation stehe der Beklagten auch kein Schadenersatz auf Erstattung von Detektivkosten zu. |
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| | Er trägt zum Auskunftsanspruch vor, er habe im Verfahren mehrfach und wiederholt mitgeteilt, keine Tätigkeiten für die Firma M. erbracht zu haben. Ein etwaiger Auskunftsanspruch sei hiermit erfüllt. Das Vorliegen weiterer Auskünfte sei somit auf eine unmögliche Leistung gerichtet, die er nicht schulde. |
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| | Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Heilbronn, Az: 8 Ca 28/15, wird abgeändert. |
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| | a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.06.2015, zugegangen am 12.06.2015, nicht endet. |
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| | b) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 11.06.2015, zugegangen am 12.06.2015, nicht endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht. |
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| | c) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht. |
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| | d) Die Widerklage der Beklagten/Berufungsbeklagten wird kostenpflichtig abgewiesen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. |
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| | Sie meint insbesondere, die Observation des Klägers sei nicht rechtswidrig gewesen. Vielmehr sei sie im Zusammenhang mit einem ordnungsgemäß erteilten und auch bezahlten Auftrag der Firma a. GmbH erfolgt. |
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| | Vor allem angesichts der Warnungen an den Kläger im Personalgespräch am 06. November 2013 und mit Schreiben vom 29.Oktober 2013 sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen. Dem Kläger sei im Übrigen kein genesungswidriges Verhalten vorgeworfen worden, sondern nur eine Konkurrenztätigkeit während erschlichener Arbeitsunfähigkeit. |
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| | Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten, da Anlass der Kündigung die Beobachtung vom 03. Juni 2015 gewesen sei. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. |
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