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| | Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Auf die Möglichkeit einer Entscheidung in Abwesenheit sind die Beteiligten in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Ladungen waren auch ordnungsgemäß. Das gilt auch für die Ladung des Klägers zu 1, der vor Aufruf des Verfahrens den Sitzungssaal verlassen hat. Er wohnte im Zeitpunkt der Zustellung in einem Wohnheim der ... für Wohnungslose, einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 178 Abs. 1 ZPO. Da er dort nicht angetroffen wurde, konnte die Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an den Leiter der Einrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter erfolgen. Dass dies geschehen ist, bestreitet der Kläger zu 1 nicht. Unschädlich ist, dass der Postbedienstete auf dem entsprechenden Formular die Nr. 7.1 angekreuzt (Geschäftsraum) und unter Nr. 7.2 die Person vermerkt hat, der er das Schriftstück übergeben hat, anstatt die Eintragungen unter Nr. 8.1 bis 8.3 (Gemeinschaftseinrichtung) vorzunehmen. Ohne Belang ist auch der Einwand des Klägers zu 1, auf dem Zustellumschlag sei kein Datumsvermerk angebracht gewesen. Denn dieser Datumsvermerk ist bei einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erforderlich. Zudem hat der Kläger zu 1 den Zustellumschlag nicht vorgelegt. Es ist daher kein Nachweis vorhanden, dass die Datumsangabe auf dem Umschlag tatsächlich fehlt. In der Postzustellungsurkunde ist angegeben, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt worden sei. Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 ZPO. Sie bezeugt die darin festgehaltenen Tatsachen, unter anderem das Vermerken des Datums der Zustellung. Die Richtigkeit der bezeugten Tatsachen kann durch bloßes Bestreiten nicht in Zweifel gezogen werden. Aber selbst wenn die Ladung in einem der genannten Punkte fehlerhaft wäre, wäre dieser Fehler nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2016 - 6 S 1870/15 -, VBlBW 2016, 328). |
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| | Die Kammer konnte auch in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Das Schreiben des Klägers zu 1 vom 17.11.2016 stellt kein Ablehnungsgesuch im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO dar, da der Kläger zu 1 darin nur auf angeblich anhängige Ablehnungsgesuche verweist, über die noch nicht entschieden sei. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, wäre das Gesuch offensichtlich unzulässig und daher rechtsmissbräuchlich. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der Ausgangsbesetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (BSG, Beschluss vom 07.09.2016 - B 10 SF 2/16 C, juris; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13.13 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11 -, NJW 2013, 1665; BFH, Beschluss vom 25.08.2009 - V S 10/07 -, NJW 2009, 3806 m.w.N.). So liegt es hier. Hinsichtlich der Vorsitzenden beruft sich der Kläger zu 1 im Wesentlichen darauf, dass über seine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs noch nicht entschieden worden sei. Diese Behauptung ist indes unzutreffend, da der Verwaltungsgerichtshof ... die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 mit Beschluss vom 05.09.2016 - ... - verworfen hat. Soweit sein Vorbringen in dem Schriftsatz vom 19.08.2016, mit dem er gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs Beschwerde eingelegt hat, als weiteres Ablehnungsgesuch aufzufassen sein sollte, ist es ebenfalls offensichtlich unzulässig. Denn die neuen Rügen, die er dort hinsichtlich der Vorsitzenden erhebt, richten sich gegen die Entscheidungen in den Eilverfahren ... und 7 K ..., die gänzlich andere Sachverhalte betreffen. Im Übrigen sind die Rügen völlig haltlos und daher offensichtlich nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Verfahren zu begründen. Gleiches gilt für die Ablehnung der Richterinnen ... und ... - sowie des vorliegend nicht zur Entscheidung berufenen Richters ... Auch diese Ablehnungsgesuche sind offensichtlich untauglich und daher unter Beteiligung der abgelehnten Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Ablehnende muss grundsätzlich Befangenheitsgründe vortragen und glaubhaft machen, die sich individuell auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Eine Ablehnung des gesamten Spruchkörpers ist daher grundsätzlich unzulässig (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 3 B 182.05 -, juris). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Abgesehen davon beruft sich der Kläger zu 1 lediglich auf die seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs und vermeintliche Verfahrensfehler, die eine Befangenheit unter keinem Gesichtspunkt zu begründen vermögen. |
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| | Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger zu 1 eine Anzahlung bzw. Abschlagszahlung aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs im Zusammenhang mit einer Ersatzvornahme, welche die Beklagte zu 1 mit Hilfe von Polizeivollzugsbeamten im Dienst des Beklagten zu 2 durchgeführt hat. Gerichtet hat er diese Klage gegen das „Land ..., vertreten durch die Stadt ...“. Diese mehrdeutige Bezeichnung des Klagegegners bedarf der Auslegung, da der Kläger zu 1 seine Erklärung trotz einer schriftlichen Aufforderung des Gerichts nicht weiter präzisiert hat. |
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| | Der Empfänger der prozessualen Erklärung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nur davon ausgehen, dass sowohl das Land ... als auch die Stadt ... Klagegegner sind. Denn bei beiden handelt es sich um eigenständige Rechtsträger, die zueinander in keinem Vertretungsverhältnis stehen. Für diese Auslegung spricht auch das Klagevorbringen. Der Kläger zu 1 macht geltend, dass bei der Durchführung der festgesetzten Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Wege der Ersatzvornahme Wohnungstüren im Anwesen ... beschädigt worden seien. Als Verantwortliche für diese angeblichen Beschädigungen könnten gemäß § 60 Abs. 5 PolG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG sowohl die Beklagte zu 1 als die um Amts- bzw. Vollzugshilfe ersuchende Behörde, welche die Verantwortung für die Rechtsmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme trägt, in Betracht kommen als auch der Beklagte zu 2, der als ersuchte Behörde für die Art und Weise der Durchführung der Amtshilfe verantwortlich ist. Da der Kläger zu 1 neben der fehlenden Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme auch die konkrete Durchführung des unmittelbaren Zwangs seitens der Polizeivollzugsbeamten rügt, ist davon auszugehen, dass sich seine Klage auch gegen den Beklagten zu 2 richtet. |
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| | Die so ausgelegte Klage ist zwar statthaft, jedoch unzulässig. |
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| | Das Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.000,00 EUR als Anzahlung auf den behaupteten Folgenbeseitigungsanspruch ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Als Schadensersatzbegehren, für das der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben wäre, kann seine Klage angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf einen Folgenbeseitigungsanspruch und der Ankündigung, die Anzahlung für die Reparatur der bei der Ersatzvornahme beschädigten Türen zu benötigen, nicht verstanden werden. Eine Auslegung des Klagebegehrens als Fortsetzungsfeststellungsklage zum Zwecke der Erhebung einer Schadensersatzklage scheidet angesichts des klaren Wortlauts seines Klageantrags ebenfalls aus. Zudem fehlte einer solchen Klage mit Blick auf die bereits vor Klageerhebung eingetretene Erledigung der zugrundeliegenden Maßnahmen das Feststellungsinteresse. |
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| | Die statthafte Klage ist hinsichtlich der Klägerin zu 2 unzulässig und hinsichtlich des Klägers zu 1 unbegründet. |
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| | Der Kläger zu 1 hat die Klage im Namen der Erbengemeinschaft bestehend aus ihm und seiner Schwester, der Klägerin zu 2, erhoben. Da eine Erbengemeinschaft entgegen der Ansicht des Klägers zu 1 mangels Rechts- bzw. Beteiligtenfähigkeit nicht selbst am Prozess als Klägerin beteiligt sein kann (vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, juris), ist davon auszugehen, dass beide Mitglieder der Erbengemeinschaft als Kläger anzusehen sind. Die Klage der Klägerin zu 2 ist jedoch unwirksam, da der Kläger zu 1 sie als Vertreter ohne Vertretungsmacht erhoben hat. Der Kläger zu 1 war nicht befugt, die Klage als Vertreter der Klägerin zu 2 zu erheben. Denn sie hat ihm keine Vollmacht zur Klageerhebung erteilt und auch deren Genehmigung abgelehnt. |
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| | Die Vollmacht für die Klägerin zu 2 ist auch nicht entbehrlich, wie der Kläger zu 1 meint, weil die Kläger als Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft notwendige Streitgenossen wären. Zwar sind Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach Maßgabe der §§ 2032 ff. BGB in Bezug auf den Nachlass grundsätzlich nur zu gemeinschaftlichem Handeln berechtigt bzw. verpflichtet. Insoweit bildet die Miterbengemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO). In diesem Fall müssen Klagen aber von allen Streitgenossen erhoben werden; sind nicht alle notwendigen Streitgenossen am Verfahren beteiligt, ist die Klage unzulässig. Auch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Gesamthandsgemeinschaften die Klagen einzelner Mitglieder oder Klagen der unvollständigen Gesamthandsgemeinschaft unzulässig sind (VG Würzburg, Urteil vom 28.03.2012 - W 6 K 11.363 -, juris). |
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| | Der Kläger ist als Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB allerdings ausnahmsweise berechtigt, unter den dort genannten Voraussetzungen in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der anderen Miterben zugunsten der Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlass gehörende, auch öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zu diesem Zweck grundsätzlich auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 7.97 -, juris m.w.N.). Wird - wie hier - behauptet, durch die Ersatzvornahme sei eine (ungeteilte) Erbengemeinschaft geschädigt worden, so hat zwar nur diese selbst einen Anspruch auf (Vollzugs-)Folgenbeseitigung; jedoch kann dieser Anspruch der Erbengemeinschaft in entsprechender Anwendung des § 2039 BGB von jedem Mitglied einzeln geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1997 - 7 C 22.96 -, ZIP 1997, 940; Urteil vom 17.09.1998 - 7 C 6.98 -, ZIP 1998, 1976, 1977; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 -, juris). Miterben, die Ansprüche nach § 2039 BGB verfolgen, sind aber entgegen der Ansicht des Klägers zu 1 keine notwendigen Streitgenossen im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO (BVerwG, Beschluss vom 14.10.2002 - 8 B 104.02 -, juris). |
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| | Trotz der danach gegebenen Unwirksamkeit der Klage der Klägerin zu 2 ist die Klage des Klägers zu 1 aufgrund der genannten Befugnis nach § 2039 Satz 1 BGB zulässig. |
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| | Der Prozessführungsbefugnis des Klägers zu 1 steht auch der Verlust des (Gesamthands-)Eigentums der Erbengemeinschaft an dem Anwesen ... aufgrund der nach Klageerhebung durchgeführten Zwangsversteigerung nicht entgegen. Nach § 265 Abs. 1 ZPO - der nach § 173 VwGO entsprechend auch im Verwaltungsrechtsstreit anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182) - schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die im Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Streitbefangen ist eine Sache, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachlegitimation beruht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.1980 - 11 A 2306/78 -, juris; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 265 RdNr. 3). Danach ist vorliegend das Grundstück ... streitbefangen. Denn der Kläger zu 1 begehrt als Miterbe eine Abschlagszahlung bzw. Anzahlung für Beschädigungen an dem Anwesen ... aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs. Dieser Anspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 1 C 13.14 -, BVerwGE 151, 228). Sein Anspruch beruht damit auf der rechtlichen Beziehung der Erbengemeinschaft zu dem Grundstück ... Dass die Erbengemeinschaft das (Gesamthands-)Eigentum an diesem Grundstück aufgrund der Zwangsversteigerung, die ebenfalls einen Erwerb im Sinne von § 265 ZPO darstellt (BGH, Urteil vom 04.02.2002 - II ZR 37/00 -, juris; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 265, RdNr. 9), verloren hat, hindert den Kläger zu 1 daher nicht, den vor der Zwangsversteigerung rechtshängig gemachten Anspruch weiterzuverfolgen (vgl. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). |
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| | Dennoch ist die erst nach Rechtshängigkeit erfolgte Zwangsversteigerung insofern beachtlich, als die Änderung der materiellen Berechtigung dazu führt, dass grundsätzlich nur auf Leistung an den neuen Eigentümer geklagt werden kann (BGH, Urteile vom 18.03.1986 - X ZR 4/85 -, juris, und vom 07.11.1957 - II ZR 280/55 -, BGHZ 26, 31). Der Kläger zu 1, der in der mündlichen Verhandlung, in der auf die Folgen der Zwangsversteigerung hingewiesen worden ist, nicht anwesend war, hat seine Klage nicht entsprechend umgestellt. Eine derartige Umstellung des Klageantrags kann angesichts seines Widerstands gegen die Zwangsversteigerung seinem Vorbringen auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. |
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| | Die trotz der Zwangsversteigerung nach wie vor auf Leistung an die Erbengemeinschaft gerichtete Klage des Klägers zu 1 ist daher unbegründet. Denn das (Gesamthands-)Eigentum der Erbengemeinschaft an diesem Anwesen ist durch den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 07.06.2016 (...) im Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auf den Ersteher übergegangen (vgl. §§ 180 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Zweifel an der Wirksamkeit des Eigentumsübergangs bestehen nicht. Der vom Kläger zu 1 mit Schreiben vom 13.10.2016 erklärte Widerruf „sämtlicher erbrechtlicher und eigentumsrechtlicher Erklärungen“ hat hierauf keinen Einfluss, weil es sich bei der Zwangsversteigerung um eine Veräußerung kraft Hoheitsakts handelt (BVerwG, Urteil vom 19.03.1992 - 3 C 58.88 -, RdNr. 29, juris). Auch das vom Kläger zu 1 gegen den Zuschlagsbeschluss eingeleitete Beschwerdeverfahren steht dem Übergang des Eigentums nicht entgegen. Denn der Eigentumsübergang knüpft an den Zuschlagsbeschluss und nicht an den Ablauf der Beschwerdefrist bzw. dessen Rechtskraft an (OLG Hamm, Urteil vom 06.03.1992, VersR 1992, 1466). Im Übrigen hat der Kläger zu 1 nach Mitteilung des Landgerichts ... mehrfach bekundet, dass er das Beschwerdeverfahren nicht weiter durchführen wolle. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Klägers zu 1 aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der vom Kläger zu 1 als vollmachtloser Vertreter erhobenen Klage der Klägerin zu 2 trägt der Kläger zu 1 die Kosten als Veranlasser (dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.1981 - A 12 S 414/81 -, juris). |
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