Urteil vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 7 Ca 2137/13
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 34.895,10 €.
4.Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des sogenannten Verfrühungsschadens, eines Schadensersatzes wegen der Verkürzung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist bei einer Kündigung in der Insolvenz.
3Der Kläger arbeitete bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin im Zeitraum 01.10.1971 bis 31.12.2012 als Systemspezialist. Er verdiente zuletzt 5.789,26 € brutto pro Monat.
4Mit Antrag vom 23.04.2012 stellte die Beklagte beim Amtsgericht Potsdam Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 01.06.2012 eröffnete das Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen 35 IN 356/12 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Am 11.06.2012 reicht die Beklagte einen Insolvenzplan zur Sanierung in Eigenverwaltung ein, der am 17.07.2012 vom Amtsgericht Potsdam durch Beschluss bestätigt wurde. Am gleichen Tage hatte zuvor die Gläubigerversammlung einstimmig dem Insolvenzplan (mit den Änderungen vom 17.07.2012) zugestimmt. Der Beschluss wurde von niemandem mit Rechtsmitteln angegriffen.
5Unter dem 11.07.2012 meldete der Kläger eine Schadensersatzforderung in Höhe von 29.079,25 € zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde in voller Höhe bestritten und dem Kläger ein entsprechender beglaubigter Auszug aus der Tabelle erteilt.
6Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.07.2012 zum 31.10.2012. Gegen die Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage und einigte sich mit der Beklagte durch gerichtlichen Vergleich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2012.
7Er betrieb die Feststellung seiner Forderung nicht weiter.
8Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 06.08.2012 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
9Nach dem anwendbaren Haustarifvertrag vom 12.04.2005 i.V.m dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nord-Württemberg /Nordbaden vom 01.04.2005 betrug die tarifvertragliche Kündigungsfrist für den Kläger 6 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres. Das tarifvertragliche Kündigungsdatum wäre der 31.03.2013 gewesen. Der Kläger macht den so genannten Verfrühungsschaden bezogen auf 3 Monatsgehälter (Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2012 anstatt 31.03.2013) geltend.
10Der Kläger behauptet, dass er mit Schreiben des Sachwalters vom 14.06.2012 zwar über die Einreichung des Insolvenzplanes informiert worden wäre, dieses Informationsschreiben jedoch nur eine lückenhafte Zusammenfassung des wesentlichen Teils des Insolvenzplanes enthalten habe, insbesondere sei die Regelung im gestaltenden Teil unter C IV. (Sonstiges) Nr. 4 b und c nicht aufgeführt gewesen. Die in diesem Teil geregelte Ausschlussfrist sei unwirksam, insbesondere wegen eines Verstoßes nach Art. 14 Abs. 1 GG. Ein Insolvenzplan dürfe nicht zulasten von so genannten "Nachzüglern", die ihre Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht hätten, eine Ausschlussfrist bestimmen. Die Regelungen in der Insolvenzordnung seien zwingend und abschließend.
11Die dort geregelte Frist könne zudem nur zu laufen beginnen, wenn die Forderung fällig sei. Auch liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, da die Beklagte den Kläger über die Ausschlussfrist nicht informiert habe.
12Die Ansprüche des Klägers seien der Gruppe 2 (Arbeitnehmer) des Insolvenzplanes zuzuordnen. Diese Gruppenzuordnung gehe als spezieller Regelung der allgemeinen Gruppe 5 (Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, §§ 103ff InsO) vor.
13Der Kläger ist letztlich der Auffassung, dass die Leistungsklage die richtige Klageart sei, da das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben ist.
14Der Kläger beantragt zuletzt,
151.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.447,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
162.Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 17.447,55 € wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen der O. E. GmbH mit dem Aktenzeichen 35 IN 356/23, Amtsgericht Potsdam, zur Insolvenztabelle festgestellt.
173.festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 113 S. 3 InsO in Höhe von 17.447,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie hält den Zahlungsantrag für unzulässig. Der Kläger könne als Insolvenzgläubiger seine Forderung nur im Insolvenzverfahren verfolgen. Ferner weist die Beklagte auf die Ausschlussfrist im Insolvenzplan hin. Danach sei der Kläger mit seiner Forderung auch materiell ausgeschlossen.
21Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
22Der Kläger hat im Kammertermin vom 29.01.2014 klargestellt, dass seine Klageanträge versehentlich auf Grundlage einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2012 berechnet wurden. Er hat seinen Leistungs- und die Feststellungsanträge im Kammertermin auf einen Betrag in Höhe von 17.447,55 € brutto beschränkt und im Übrigen seine Klage zurückgenommen. Zudem hat er die mit Schriftsatz vom 26.09.2013 angekündigten Hilfsanträge zurückgenommen.
23E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
24I.
25Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
261.
27Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung des sogenannten Verfrühungsschadens noch einen Anspruch auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle.
28Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der 5. Kammer in ihrem Urteil vom 23.09.2013 in den Parallelverfahren 5 Ca 788/13 an:
29I.
30Die Klage ist zulässig.
311.
32Die Zahlungsklage ist die richtige Klageart.
33Da das Insolvenzverfahren gem. § 258 InsO durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam aufgehoben worden ist, gibt es kein Insolvenzverfahren mehr, zu dessen Tabelle der Kläger etwas anmelden könnte. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen nicht nur die Ämter des Sachwalters, der Schuldner erhält zugleich das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen, § 259 Abs. 1 InsO. Dementsprechend kann die Beklagte selbst verklagt werden.
34Zwar handelt es sich bei der Forderung des Klägers um eine Insolvenzforderung, die grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden muss. Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wäre es dem Kläger möglich, eine entsprechende Feststellungsklage (ohne Tabellenanmeldung) zu erheben (so wohl BAG Pressemitteilung Nr. 54/13 zu 6 AZR 907/11). Der vorliegende Fall ist aber insofern anders zu bewerten, da der Kläger bereits durch seine Tabellenanmeldung mit seiner Forderung Teil des Insolvenzverfahrens geworden ist. Er ist also kein "Nachzügler" i.S.d. Pressemitteilung Nr. 54/13 des BAG. Da also die Forderung des Klägers bereits im Insolvenzverfahren behandelt worden ist, trägt die reine Feststellungsklage - die der Kläger im Insolvenzverfahren hätte erheben können - nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr das Klageziel des Klägers in vollem Umfang. Denn die Wirkungen seiner Anmeldung und der darauf folgenden Feststellung bzw. Nichtfeststellung sind bereits Gegenstand im Insolvenzverfahren gewesen. Solche Feststellungen nochmals im gerichtlichen Verfahren festzustellen, bedarf es nicht. Das käme einem gerichtlichen Gutachten gleich, welche Auswirkungen die Anmeldung und Feststellung gehabt haben und welche nicht.
35Insoweit ist die Zahlungsklage die richtige Klageart. Welche Auswirkungen die Anmeldung im Insolvenzverfahren gehabt haben, ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Klage.
362.
37Aus § 259 b InsO folgt desweiteren, dass der Kläger - entgegen der Ansicht der Beklagten - mit seiner Forderung nicht deswegen bereits ausgeschlossen wäre, weil sein Antrag mangels Anmeldung und Prüfung unzulässig ist. Das kann schon aus dem Grunde nicht gelten, da § 259 b InsO noch nicht einmal Forderungen ausschließt, die gar nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet wurden.
38II.
39Die Klage ist jedoch unbegründet.
40Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz wegen des sogenannten Verfrühungsschadens gem. § 113 Satz 3 InsO. Die Beklagte muss die Forderung des Klägers bei der Verteilung nicht berücksichtigen
411.
42Nach § 113 Satz 3 InsO ist dem Arbeitnehmer der Schaden zu ersetzen, der wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durch Verkürzung der Kündigungsfrist) entstanden ist.
43Grundsätzlich besaß der Kläger einen entsprechenden Anspruch, da die Beklagte bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger wegen der insolvenzrechtlichen Kündigungsvorschrift gem. §113 InsO lediglich eine dreimonatige Kündigungsfrist zu beachten hatte, nicht jedoch eine sechsmonatige Kündigungsfrist zum Kalendervierteljahr.
442.
45Der Kläger ist mit dieser Forderung jedoch nach der Regelung des Insolvenzplans C IV 4 b und c ausgeschlossen.
46a)
47Nach dem Insolvenzplan sind bestrittene Forderungen bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger nicht Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam anhängig macht. Das gleiche gilt für Gläubiger, die ihre Forderung gar nicht bis zum Termin über die Beschlussfassung über den Insolvenzplan angemeldet haben.
48b)
49Die Regelung ist zulässig. Wie die Beklagte unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2010 (IX ZB 65/10, Juris) zu Recht anführt, ist eine solche Regelung im Insolvenzplan wirksam. Der Bundesgerichtshof führt in der zitierten Entscheidung aus, dass Vorschriften über die Feststellung der Forderung der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden können. Die Regelungen der Insolvenzordnung seien insofern zwingend. Abbedungen werden können aber die Vorschrift über die Verteilung, § 217 InsO. Die hier in Bezug genommene Vorschrift (§ 189 InsO analog) befinde sich im Abschnitt "Verteilung" und dürfe durch den Insolvenzplan modifiziert werden. Hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist hält es der Bundesgerichtshof für erforderlich, dass diese erst mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses zulaufen beginnen dürfe.
50Die Regelung im Insolvenzplan vom 11.06.2012 wird diesen Anforderungen gerecht, in dem die Frist von einem Monat " nach Bestandskraft des im Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts" zu berechnen ist.
51c)
52Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
53(…) Durch die Anmeldung hat der Kläger einen Anspruch betreffend "Schadenersatzforderung wegen Verkürzung tarifl. Kündigungsfrist" in das Insolvenzverfahren eingebracht. Der den Insolvenzplan bestätigende Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.07.2012 ist bestandskräftig, § 252 InsO. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurden nicht eingelegt, § 253 InsO.
54Der Kläger hat keine Klage innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat erhoben. (…)
55d)
56Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf die Fälligkeit der Forderung zur Berechnung des Fristlaufes nicht an. Denn durch die Anmeldung des Klägers vom 05.07.2012 (Tabellenauszug lfd. Nr. 1499) wurde seine Forderung "Schadenersatzforderung wegen Verkürzung tarifl. Kündigungsfrist" in das Insolvenzverfahren eingebracht. Unerheblich ist es, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht eine solche Forderung zur Tabelle anmelden wollte. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Bestreiten des Sachwalters zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Jedenfalls wurde diese angemeldete Forderung auch vom nachfolgenden Insolvenzplan umfasst, da die Forderung Teil des Insolvenzverfahrens war. Damit gilt auch die im Insolvenzplan geregelte Ausschlussfrist. Die gestaltende Wirkung des Insolvenzplans gilt für alle Beteiligten, also auch für den Kläger, § 254 InsO.
57e)
58Es ist der Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf diese Ausschlussfrist im Insolvenzplan zu berufen. Insbesondere liegt keine unzulässige Rechtsausübung i.S.d. §§ 242, 134 BGB vor.
59Denn selbst wenn der Kläger entgegen der Regelung des § 252 Abs. 2 Satz 1 InsO überhaupt keinen Abdruck des Insolvenzplans erhalten hätte, wäre dieses zwar ein Verfahrensfehler, der durch die Rechtskraft der Entscheidung jedoch geheilt wäre (Nerlich / Römermann InsO Randziffer 4 zu § 252; Müko / Sinz § 252 Randnummer 28 ff.).
60Eine Regelung über nachträgliche Anmeldungen entsprechend der § 177 InsO (im Regelinsolvenzfahren) fehlt im Planinsolvenzverfahren. Auch nach der Gesetzesänderung vom 01.03.2012 hat der Gesetzgeber - nunmehr ausdrücklich - festgehalten, dass die Wirkungen des bestätigten Insolvenzplans auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, gilt, § 254 b InsO.
61Gleichwohl ist ein Gläubiger, der eine Forderung nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet hat, von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen. Vielmehr gilt seit dem 01.03.2012 gem. § 259 b InsO, dass eine Forderung, die nicht angemeldet worden ist, in einem Jahr verjährt. Eine spätere Geltendmachung ist also möglich. Diese Vorschrift verbietet es aber nicht, im Insolvenzplan eine Regelung über den Ausschluss von Forderungen bei der Verteilung der Masse zu treffen. Verjährung und Ausschlussfrist stellen insoweit zwei unterschiedliche, von einander zu trennende Regelungsbereiche dar.
62f)
63Der Kläger wird auch nicht unbillig benachteiligt, da er als Gläubiger die Möglichkeit hatte, den Insolvenzplan einzusehen und im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 17.07.2012 sich über die einzelnen Regelungen des Insolvenzplans zu informieren. Tut er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Ausschlussfristen im Planverfahren durchaus üblich sind, da eine Regelung entsprechend § 189 InsO im Planinsolvenzverfahren nicht existiert, es also ein praktisches Bedürfnis für eine solche Regelung gibt.
64g)
65Rechtsfolge der Ausschlussfrist ist, dass der Kläger mit seiner Forderung bei der Verteilung nicht mehr berücksichtigt wird. Mangels Berücksichtigungsfähigkeit seiner Forderung musste die Klage abgewiesen werden.
662.
67Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Beklagten.
68Auf Grundlage der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 12.09.2013, Az.: 6 AZR 907/11, zitiert nach Juris) kann davon ausgegangen werden, dass für einen entsprechenden Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse grundsätzlich besteht.
69Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn der Kläger ist kein "Nachzügler" im Sinne dieser Rechtsprechung. Das Bundesarbeitsgericht definiert in seiner Entscheidung "Nachzügler" als Gläubiger von Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes unbekannt waren (BAG aaO). Dies ist für den Kläger aber gerade nicht der Fall. Er ist kein "Nachzügler" im Sinne dieser Rechtsprechung, denn seine Forderung war zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans bekannt.
70II.
71Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dem Kläger waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
72Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG.
73Gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG ist im Urteilstenor klarzustellen, ob die Berufung gesondert zugelassen wird. Für die besondere Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1.-3. bestand keine Veranlassung. Hiervon unberührt bleibt die Zulässigkeit der Berufung aus anderen Gründen, insbesondere gemäß § 64 Abs. 2 b, für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt (vgl. hierzu die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung).
74RECHTSMITTELBELEHRUNG
75Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
76Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
77Landesarbeitsgericht Düsseldorf
78Ludwig-Erhard-Allee 21
7940227 Düsseldorf
80Fax: 0211-7770 2199
81eingegangen sein.
82Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
83Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
84Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
851.Rechtsanwälte,
862.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
873.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
88Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
89* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
90gez. Sträter
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 35 IN 356/12 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Unter dem 11.07 1x (nicht zugeordnet)
- GG Artikel 14 1x
- §§ 103ff InsO 1x (nicht zugeordnet)
- 35 IN 356/23 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses 3x
- 5 Ca 788/13 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens 1x
- InsO § 259 Wirkungen der Aufhebung 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 907/11 2x
- InsO § 259b Besondere Verjährungsfrist 3x
- IX ZB 65/10 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 217 Grundsatz 1x
- InsO § 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen 2x
- InsO § 252 Bekanntgabe der Entscheidung 2x
- InsO § 253 Rechtsmittel 1x
- InsO § 254 Allgemeine Wirkungen des Plans 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 134 Gesetzliches Verbot 1x
- InsO § 177 Nachträgliche Anmeldungen 1x
- InsO § 254b Wirkung für alle Beteiligten 1x
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x