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| | Die Parteien streiten um Ansprüche auf Mutterschutzlohn. |
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| | Die Klägerin ist Jahrgang 1988 und seit dem 15. August 2013 als Heilerziehungspflegerin in einem von dem Beklagten betriebenen Heim für Menschen mit Behinderung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von zuletzt 2.270,14 Euro brutto tätig (Dienstvertrag vom 13. August 2013 = Bl. 70ff der Akte des Arbeitsgerichts). |
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| | Sie ist bei der Streithelferin krankenversichert. |
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| | Die Klägerin unterrichtete den Beklagten am 22. September 2016 von ihrer Schwangerschaft. Dieser sprach in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Regierungspräsidiums ein Beschäftigungsverbot nach § 4 Mutterschutzgesetz (MuSchG) a.F. aus und zahlte die vertragliche Vergütung nach § 11 MuSchG a.F. aus. Er erhielt von der Streithelferin entsprechende Erstattungen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG. |
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| | Mit Blick auf eine Wiederaufnahme der Beschäftigung nach der Geburt des Kindes wurde die Klägerin darüber unterrichtet, dass sie aufgrund der vorliegenden Gefährdungsbeurteilung während der Stillzeit in der Einrichtung nicht eingesetzt werden könne, da auch insoweit ein Beschäftigungsverbot nach § 6 Abs. 3 MuSchG a.F. bestehe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie als in einem Wohnhaus für behinderte Menschen eingesetzte Heilerziehungspflegerin mit Körperflüssigkeiten in Berührung komme. |
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| | Deswegen erkundigte sich die Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2017 nach der Möglichkeit der Versetzung, da es ihr als potentiellem Hauptverdiener nicht möglich sei, auf ihr Gehalt zu verzichten (Bl. 16 der Akte des Arbeitsgerichts). |
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| | Am 00.00.2017 gebar die Klägerin ihr Kind. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 wandte sie sich an die Beklagte wie folgt (Bl. 17 der Akte des Arbeitsgerichts): |
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| | „Antrag auf Elternzeit/Teilzeit |
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| Sehr geehrter Herr R., hiermit möchte ich Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ich stille, und deshalb nach der aktuellen Gefährdungsbeurteilung laut Ihnen nicht an mein (en) Arbeitsplatz zurückkehren darf. Somit beantrage ich Elternzeit zur Betreuung und Erziehung meines Kindes, T. E., geb. am 02.06.2017. Im Anschluss an die Stillzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Frist werde ich die Elternzeit bis zum 26. Lebensmonat nehmen. |
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| | Ab dem 2.1.2018 bzw. nach der Stillzeit, biete ich Ihnen an, 20 h-Woche Montag – Freitag im Spätdienst von 17:00 bis 22.15 sowie Freitag und Samstag Nachtdienst von 22:00 bis 8:00 Uhr zu arbeiten und regulär an Wochenenden und Feiertagen. |
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| | Insofern mein Kind ab dem 02.06.2018 einen Krippenplatz bekommt, ist auch dann zusätzlich von Montag bis Freitag Frühdienst von 6:00 bis max. 11:00 Uhr möglich. |
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| Ab dem 02.09.2019 stehe ich Ihnen wieder zur vollen Verfügung. ...“ |
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| | Den neuerlichen Antrag auf Elternzeit und Teilzeit vom 25. August 2017 über 30 Stunden pro Woche lehnte die Beklagte u.a. unter Hinweis darauf ab, sie habe die Zustimmung zum Antrag vom 6. Juni 2017 bereits durch Fristablauf erteilt (Antrag vom 25. August 2017 und Ablehnungsschreiben vom 31. August 2017 = Bl. 33, 34 der Akte des Arbeitsgerichts). |
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| | Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 teilte der Beklagte der Streithelferin mit, er beabsichtigte ein generelles Beschäftigungsverbot zunächst befristet bis zum 1. Dezember 2017 in Bezug auf die Klägerin auszusprechen, er könne dieser keinen anderen Arbeitsplatz anbieten. Mit Schreiben vom selben Tage lehnte die Streithelferin die erbetene Erstattung im Rahmen der Umlage U2 unter Hinweis darauf ab, ein subjektiver Arbeitswille der Klägerin sei nicht erkennbar (Schriftwechsel = Bl. 19 bis 21 der Akte des Arbeitsgerichts). Schließlich erstattete die Streithelferin ab 29. Juli 2017 bis 1. Juni 2018 die Aufwendungen für eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden wöchentlich (weiterer Schriftverkehr = Bl. 22ff., 29ff. der Akte des Arbeitsgerichts). In diesem Umfang erbrachte die Beklagte Leistungen an die Klägerin. Die Klägerin stillte das Kind jedenfalls bis zum 16 Lebensmonat. Zu einer Wiederaufnahme der Tätigkeit kam es nicht. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2018. |
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| | Die am 13. November 2017 eingereichte und später erweiterte Klage hat Ansprüche auf Mutterschutzlohn in Höhe der Differenz zum monatlichen Bruttoeinkommen einschließlich Sonderzahlungen für den genannten Zeitraum zum Gegenstand. |
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| | Die Klägerin hat vorgetragen und die Ansicht vertreten, sie sei nach Ende des Mutterschutzes am 28. Juli 2017 nicht in Elternzeit gegangen, sondern dem Beklagten wieder zur Verfügung gestanden. Dieser schulde aufgrund des Beschäftigungsverbotes die reguläre Vergütung unter Einschluss der Sonderzahlungen für November 2017 und Mai 2018. Sie habe die ihr zustehende Stillzeit von einem Jahr auch ausgenutzt. Auf die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 AVR könne sich der Beklagte nicht berufen. Der Beklagte schulde Verzugsschadenersatz. |
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| | Die Klägerin hat beantragt: |
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| | 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin |
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| | Für Juli 2017 268.08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 zu zahlen. |
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| | Für August 2017 2.770,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 abzüglich am 24.08.2017 gezahlter 1.866,81 EUR brutto zu zahlen. |
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| | Für September 2017 2.770,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.09.2017 abzüglich am 14.09.2017 gezahlter 1.702.08 EUR brutto zu zahlen. |
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| | Für Oktober 2017 2.770,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.10.2017 abzüglich am 12.10.2017 gezahlter 1.702.08 EUR brutto zu zahlen. |
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| | Für November 2017 4.152,44 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.11.2017 abzüglich am 14.11.2017 gezahlter 2.840,35 EUR brutto zahlen. |
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| | Für Dezember 2017 2.770,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.12.2017 abzüglich am 14.12.2017 gezahlter 1.702.08 EUR. |
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| | Für Januar 2018 2.7790,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 abzüglich am 12.01.2018 gezahlter 1.702.08 EUR. |
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| | Für Februar 2018 2.770,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.02.2018 abzüglich am 14.02.2018 gezahlter 1.702.08 EUR. |
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| | Für März 2018 2.770,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.03.2018 abzüglich am 14.3.2018 gezahlter 1.707,08 EUR. |
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| | Für April 2018 2.770,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.04.2018 abzüglich am 12.04.2018 gezahlter 1.702.08 EUR |
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| | Für Mai 2018 4.214,78 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.05.2018 abzüglich am 14.05.2018 gezahlter 1.542,45 EUR. |
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| | Für Juni 2018 131,91 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.06.2018 abzüglich am 19.06.2018 gezahlter 47,15 EUR netto |
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| | 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 160.00 EUR netto zu zahlen. |
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| | Der Beklagte hat beantragt, |
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| | Er hat vorgetragen und die Ansicht vertreten, ein Anspruch zugunsten der Klägerin ergebe sich nicht aus § 11 MuSchG. Denn das Beschäftigungsverbot sei nicht der einzige Hinderungsgrund für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit. Aus dem Schriftverkehr der Klägerin ergebe sich, dass sie nur so lange in Vollzeit habe beschäftigt bzw. bezahlt sein wollen, wie sie wegen der Stillzeit und des damit verknüpften Beschäftigungsverbotes ohnehin nicht beschäftigt sein konnte. Unmittelbar nach Ende der Stillzeit und damit des Beschäftigungsverbotes habe die Klägerin nur noch in Teilzeit mit 20 Stunden tätig sein wollen. Dafür habe sie keinerlei nachvollziehbare Erklärung geben können. Das Angebot mit einer 20 Stunden pro Woche überschreitenden Arbeitszeit sei ausschließlich mit dem Ziel unterbreitet worden, sich für die Dauer des Beschäftigungsverbots eine Vollzeitvergütung zu sichern, obwohl tatsächlich nur eine Arbeitswilligkeit für 20 Stunden pro Woche vorliege. Der etwaige Anspruch auf eine Mitte November 2017 fällige Sonderzahlung sei verfristet, da erst mit der Klageerweiterung vom 10. Juli 2018 und nach Ablauf von sechs Monaten seit der Fälligkeit geltend gemacht. Die Streitverkündung sei durch den gesetzlichen Erstattungsanspruch gerechtfertigt, sollte die Klage Erfolg haben. |
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| | Die Streitverkündete hat geltend gemacht, der Teilzeitantrag der Klägerin auf einen 20-Stundenreduzierung sei von der Beklagten durch Firstablauf angenommen worden. Die Nichtaufnahme der Tätigkeit ab dem 2. Juni 2018 sei ein Indiz dafür, dass die Klägerin auch zuvor ihre Berufstätigkeit zu 30 Stunden nicht aufgenommen hätte (wohl gemeint: 35 Stunden). |
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| | Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juli 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aus dem Antrag vom 6. Juni 2017 lasse sich ersehen, dass die Klägerin unabhängig vom Stillen ihr Kind betreuen wolle und nur dann zur Arbeit bereit sei, wenn wohl der Partner die Betreuung des Kindes in der Nacht und freitags und samstags in der Nachtschicht übernehmen könne. Die Behauptung, unmittelbar nach Ablauf der Schutzfrist zunächst bis zum Jahresende in Vollzeit arbeiten zu wollen, stelle eine Schutzbehauptung dar. Die Klägerin habe die Beschäftigung in Vollzeit während der Stillzeit verlangt in dem Wissen, dass die Beklagte für die Klägerin keine anderweitige Tätigkeit zur Verfügung habe. Die Klägerin habe nicht dargetan, wie sie in diesem Zusammenhang die Betreuung des Kindes hätte regeln wollen. |
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| | Darüber hinaus habe die Klägerin ab 2. Januar 2018 Teilzeit beantragt. Der Antrag sei nicht so lange hinausgeschoben, bis sie mit dem Stillen aufgehört habe, und sie zumindest die Maximalzeit für ihr Stillen in Anspruch nehmen könne. Das Schreiben vom 6. Juni 2017 sei eindeutig und der Beklagte habe dem nicht widersprochen. Außerdem liege eine Stillzeit nur dann vor, wenn das Stillen die überwiegende Ernährung des Kindes darstelle. Die Klägerin habe aber eingeräumt, dass sie das Kind neben einer anderweitigen Ernährung (nur) zusätzlich stille. |
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| | Das Urteil wurde der Klägerin am 17. August 2018 zugestellt. Hiergegen richtet sich ihre am 11. September 2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die mit Eingang am 17. Oktober 2018 begründet wurde. |
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| | Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht habe das Schreiben vom 6. Juni 2017 falsch ausgelegt. Es sei so zu verstehen, dass die Reduzierung der Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche erst nach der Stillzeit in Kraft treten solle, frühestens jedoch ab dem 2. Januar 2018. Entsprechend habe die Klägerin festgelegt, dass die Elternzeit erst nach Beendigung der Stillzeit erfolgen solle. Die Klägerin stille indessen nach wie vor. Einen Antrag nach § 8 TzBfG habe sie nicht gestellt. Auf den Umfang der Ernährung durch Stillen komme es nicht an, sondern auf die gesundheitliche Gefährdung, weswegen der Beklagte ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen habe. |
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| | Zu Unrecht unterstellten das Gericht und auch der Beklagte der Klägerin, sie würde ihre Arbeitskraft während der Stillzeit sowieso nur eingeschränkt anbieten können, weil sie für die Zeit nach der Stillzeit eine Reduzierung der Arbeitszeit verlangt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin, wenn nicht das arbeitgeberseitige Beschäftigungsverbot vorläge, uneingeschränkt zur Arbeit zur Verfügung stehen müsste. Hierfür habe die Klägerin Regelungen getroffen, um ihrer Arbeitszeiten mit denen ihres Mannes zu koordinieren. Auch ihre Mutter hätte sich umfänglich in die Betreuung des Kindes einbringen können, wie auch die Mutter des Ehemannes. |
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| | Das Urteil des Arbeitsgericht Mannheim vom 26.07.2018, 3 Ca 434/17 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen: |
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| | Für Juli 2017 268.08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.07.2017. |
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| | Für August 2017 2.770,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 abzüglich am 24.08.2017 gezahlter 1.866,81 EUR brutto. |
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| | Für September 2017 2.770,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.09.2017 abzüglich am 14.09.2017 gezahlter 1.702.08 EUR brutto. |
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| | Für Oktober 2017 2.770,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.10.2017 abzüglich am 12.10.2017 gezahlter 1.702.08 EUR brutto. |
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| | Für November 2017 4.152,44 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.11.2017 abzüglich am 14.11.2017 gezahlter 2.840,35 EUR brutto. |
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| | Für Dezember 2017 2.770,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.12.2017 abzüglich am 14.12.2017 gezahlter 1.702.08 EUR. |
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| | Für Januar 2018 2.790,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 abzüglich am 12.01.2018 gezahlter 1.702.08 EUR. |
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| | Für Februar 2018 2.770,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.02.2018 abzüglich am 14.02.2018 gezahlter 1.702.08 EUR. |
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| | Für März 2018 2.770,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.03.2018 abzüglich am 14.03.2018 gezahlter 1.707,08 EUR. |
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| | Für April 2018 2.770,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.04.2018 abzüglich am 12.04.2018 gezahlter 1.702.08 EUR |
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| | Für Mai 2018 4.214,78 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.05.2018 abzüglich am 14.05.2018 gezahlter 2.672,33 EUR. |
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| | Für Juni 2018 131,91 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15.06.2018 abzüglich am 19.06.2018 gezahlter 47,15 EUR netto. |
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| | Der Beklagte und die Streitverkündete beantragen, |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie rügen das Vorbringen der Klägerin zur Regelung einer Betreuung für verspätet. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin eine entsprechende Regelung getroffen habe und macht geltend, jedenfalls bis zum 1. Januar 2018 werde die fehlende Leistungsfähigkeit oder -willigkeit der Klägerin über 20 Stunden wöchentlich hinaus durch den Antrag vom 6. Juni 2017 indiziert. Die Klägerin mache deutlich, dass sie, sobald sie ihre Arbeit tatsächlich aufnehmen müsste, nur noch 20 Stunden arbeiten wolle. Die Leistungsbereitschaft der Klägerin sei nur vorgeschoben, Entsprechendes gelte für die Zeit ab dem 2. Januar 2018. Außerdem sei der Antrag vom 6. Juni 2017 dahin auszulegen, dass das Teilzeitbegehren jedenfalls ab dem 2. Januar 2018 eingreifen solle. Für den Empfänger der Erklärung sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihr Kind über diesen Zeitraum hinaus hätte stillen wollen, zumal das Stillen üblicherweise innerhalb des Zeitraums von sieben Monaten nach der Geburt in aller Regel beendet sei. Angesichts der Formulierung des Schreibens sei davon auszugehen, dass es sich nicht nur um eine Ankündigung eines zukünftigen, in zeitlicher Hinsicht aber ungewissen, Antrags auf Elternzeit handele. Mehrfach sei von einem „Antrag“ die Rede. Der Beklagte bezieht sich auf den Einwand der Versäumung der Ausschlussfrist. Die Streithelferin schließt sich den Ausführungen und dem Tatsachenvortrag des Beklagten an. |
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| | Wegen des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin im Einzelnen wird auf die Schriftsätze, die bezeichneten Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO. |
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