Beschluss vom Amtsgericht Bergheim - 61 F 168/00
Tenor
1.
Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt L unter der Heiratsregisternummer 0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 00000000 P 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 25,7982 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00000000 V 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Y AG (Vers. Nr. 00000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 31.720,47 Euro nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen (2. Teil; Alte ZVL vor 1986) zwischen dem Vorstand der C AG und dem Gesamtbetriebsrat der C AG vom 00.00.0000, der Ergänzungsvereinbarung zur Gesamtbetriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen vom 00.00.0000 zwischen der Y AG und dem Gesamtbetriebsrat der Y AG vom 00.00.0000 sowie den Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der Y AG vom 00.00.0000 , bezogen auf den 00.00.0000, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers. Nr.0000000-0-0000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 77,77 Euro monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 00. 00.0000, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers. Nr. 0000000-0 0000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 218,48 Euro monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers. Nr. 00000000-0 0000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 106,66 Euro monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers. Nr. 0000000-0 0000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 82,64 Euro monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. (Vers. Nr. 0000000-0 0000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12,85 Euro monatlich nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V 2012 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2012 , bezogen auf den 00.00.0000, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 00 000000 V 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,9542 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 000 000000 P 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen. |
3.
Der Antrag der Antragsgegnerin, gerichtet auf Zahlung von nachehelichen Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung, wird zurückgewiesen.
4.
Die Folgesache Zugewinnausgleich wird vom Scheidungsverbund abgetrennt.
5.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Gründe
2A. Ehescheidung
3I.
4Die Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet.
5Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit April 0000 getrennt.
6Der Antragsteller beantragt, die am 00.00.0000 geschlossene Ehe zu scheiden.
7Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
9II.
10Der Scheidungsantrag ist begründet.
11Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB).
12Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit April 1999 getrennt. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hielten und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollten. Diese Erklärung hat insbesondere auch die Antragsgegnerin im Verhandlungstermin am 00.00.0000 abgegeben. Dass ihr Verfahrensbevollmächtigter im letzten Verhandlungstermin am 00.00.0000 zur Scheidung keinen Antrag gestellt hat, ändert nichts daran, dass das Scheitern der Ehe aufgrund der inzwischen mehr als 13-jährigen Trennungszeit und der Erklärungen der Ehegatten gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet wird.
13Versorgungsausgleich
14Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
15Anfang der Ehezeit: 00.00.0000
16Ende der Ehezeit: 00.00.0000
17Ausgleichspflichtige Anrechte
18In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
19Der Antragsteller:
20Gesetzliche Rentenversicherung
211. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 51,5964 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 25,7982 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 271.423,09 DM oder 138.776,42 Euro.
22Betriebliche Altersversorgung
23(64243,99 Euro = 125.650,32 DM)
24(31720,47 Euro = 62.039,85 DM)
252. Bei der Y AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 125.650,32 DM oder 64.243,99 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 62.039,85 DM oder 31.720,47 Euro zu bestimmen.
26(1493,15/12 Euro = 243,36 DM)
27(933,22/12 Euro = 152,10 DM)
28(13764,30 Euro = 26.920,63 DM)
293. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 243,36 DM oder 124,43 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 152,10 DM oder 77,77 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 26.920,63 DM oder 13.764,30 Euro.
30(4194,72/12 Euro = 683,68 DM)
31(2621,70/12 Euro = 427,31 DM)
32(38668,20 Euro = 75.628,43 DM)
334. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 683,68 DM oder 349,56 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 427,31 DM oder 218,48 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 75.628,43 DM oder 38.668,20 Euro.
34(2047,83/12 Euro = 333,76 DM)
35(1279,89/12 Euro = 208,61 DM)
36(18877,49 Euro = 36.921,16 DM)
375. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 333,76 DM oder 170,65 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 208,61 DM oder 106,66 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 36.921,16 DM oder 18.877,49 Euro.
38(1586,68/12 Euro = 258,60 DM)
39(991,67/12 Euro = 161,63 DM)
40(14626,38 Euro = 28.606,71 DM)
416. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 258,60 DM oder 132,22 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 161,63 DM oder 82,64 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 28.606,71 DM oder 14.626,38 Euro.
42(250,75/12 Euro = 40,88 DM)
43(154,25/12 Euro = 25,13 DM)
44(2275,01 Euro = 4.449,53 DM)
457. Bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 40,88 DM oder 20,90 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 25,13 DM oder 12,85 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 4.449,53 DM oder 2.275,01 Euro.
46Die Antragsgegnerin:
47Gesetzliche Rentenversicherung
488. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17,9084 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,9542 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 94.207,22 DM oder 48.167,39 Euro.
49Übersicht:
50Antragsteller
51Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 271.423,09 DM
52Ausgleichswert: 25,7982 Entgeltpunkte
53E AG
54Ausgleichswert (Kapital): 62.039,85 DM
55Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G., Kapitalwert:
5626.920,63 DM
57Ausgleichswert (mtl.): 152,10 DM
58Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G., Kapitalwert:
5975.628,43 DM
60Ausgleichswert (mtl.): 427,31 DM
61Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G., Kapitalwert:
6236.921,16 DM
63Ausgleichswert (mtl.): 208,61 DM
64Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G., Kapitalwert:
6528.606,71 DM
66Ausgleichswert (mtl.): 161,63 DM
67Die BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V., Kapitalwert:
684.449,53 DM
69Ausgleichswert (mtl.): 25,13 DM
70Antragsgegnerin
71Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 94.207,22 DM
72Ausgleichswert: 8,9542 Entgeltpunkte
73Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 411.782,18 DM oder 210.540,89 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.
74Ausgleich:
75Bagatellprüfung:
76Das Anrecht des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. mit einem Rentenwert von 25,13 DM oder 12,85 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 44,80 DM oder 22,91 Euro. Ein Ausgleich des Anrechts erscheint trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten, weil es sich hierbei um einen Baustein der betrieblichen Alterszusatzversorgung des Antragstellers bei dem BVV handelt. Die Teilungskosten sind mit 12,89 Euro gering und ein ins Gewicht fallender Mehraufwand des Versorgungsträgers ist angesichts der weiteren Anrechte nicht zu erwarten. Das die weiteren Anrechte rein rechtlich bei einem anderen Versorgungsträger bestehen (BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G.), ändert daran nichts. Angesichts der einheitlich für alle Anrechte erteilten Auskunft durch den BVV werden die Anrechte offensichtlich einheitlich verwaltet. Bei dieser Sachlage ist der Halbteilungsgrundsatz Vorrang zu gewähren.
77Die einzelnen Anrechte:
78Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 25,7982 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
79Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Y AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 62.039,85 DM oder 31.720,47 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
80Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 152,10 DM oder 77,77 Euro monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
81Zu 4.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 427,31 DM oder 218,48 Euro monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
82Zu 5.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 208,61 DM oder 106,66 Euro monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
83Zu 6.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 161,63 DM oder 82,64 Euro monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
84Zu 7.: Das Anrecht des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 25,13 DM oder 12,85 Euro monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
85Zu 8.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,9542 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
86Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Versorgungsauskunft der Y AG greifen nicht durch. Der Antragsteller wendet ein, dass E AG den Ehezeitanteil nicht richtig berechnet habe, weil sie von einem zu hohen Endgehalt ausgegangen sei und der F-Weg nicht der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung und dem VersAusglG entsprechen würde. Außerdem seien die Teilungskosten übersetzt.
87Grundlage der Anwartschaft des Antragstellers bei der Y AG ist die Betriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen, 2. Teil (Alte ZVL vor 1986) vom 26.05.1992. E AG hat zutreffend die hiernach entstandene Anwartschaft im Versorgungsausgleich in zeitratierlicher Bewertung gemäß §§ 40, 41 VersAusglG ermittelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Y AG in der Stellungnahme vom 04.04.2012 (Bl. 216 ff. VA) verwiesen. Der Antragsteller geht mit seiner Berechnungsweise fehl, wenn er bei der Bewertung der Anwartschaft auf das von ihm bei Ende der Ehezeit erzielte Entgelt abstellen will. Die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft nach Maßgabe des Gehaltes des Antragstellers in dem letzten vollen Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres führt entgegen der Meinung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 15.05.2012 (Bl. 268 VA) nicht zu einer unzulässigen Berücksichtigung nachehezeitlicher Anwartschaften. Eine unmittelbare Bewertung des Ehezeitanteils nach § 39 VersAusglG kann nicht erfolgen, weil die Höhe der vorliegenden Anwartschaft (anders als etwa bei der gesetzlichen Rentenversicherung) im Laufe der Zeit gleichmäßig und ohne Zuordnung von Wertbestandteilen zur Ehezeit gebildet wird. Hinzu kommt, dass die Höhe des Anrechtes nach der maßgeblichen Betriebsvereinbarung vom Entgelt abhängt, dass bei (fiktivem oder tatsächlichem) Eintritt des Versicherungsfalles gezahlt wird (vgl. § 40 Abs. 4 VersAusglG). Die nach Ende der Ehezeit liegende Entwicklung der Versorgung wirkt insoweit auf den Ehezeitanteil zurück und ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1297, 1300). Bei der betrieblichen Leistungszusage stellt die zeitratierliche Methode der Ermittlung des Ehezeitanteils auch einen Behelf zur Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes dar, weil mit ihr bereits die vorhersehbaren Wertentwicklungen ehezeitlich erworbener Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden, welche sich noch nach der Ehezeit aufgrund weiter andauernder Betriebszugehörigkeit verwirklichen (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 04.07.2012 – XII ZB 8/09 – BeckRS 2012 16298).
88Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnung hat der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt auch Urlaubsgeld bezogen.
89Auch sind die von der Y AG angesetzten Teilungskosten in Höhe von 803,05 Euro nicht zu beanstanden. Nach der Teilungsordnung der Y AG betragen die Teilungskosten 2,5% des Kapitalwertes mindestens aber 10% der monatlichen Bezugsgröße. Der Kapitalwert beträgt hier 32.122,00 €, 2,5% hiervon ergeben 803,05 €. Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten bestehen grundsätzlich keine Bedenken (vgl. BGH, NJW 2012, 1281; NJW-RR 2012, 643). Zur Begrenzung ausufernder Teilungskosten ist allerdings im Einzelfall eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. Ggf. muss der Versorgungsträger zur Erläuterung seines konkreten Aufwandes aufgefordert werden. Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten. E AG hat in ihrer Stellungnahme vom 04.04.2012 (Anlage 3), Bl. 243 ff. VA, detailliert den konkreten Teilungsaufwand erläutert und dargestellt, dass dieser den pauschalierten Betrag sogar übersteigt. Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal auch der Antragsteller substanziell dagegen keine Einwendungen erhoben hat. Teilungskosten in Höhe von 803,05 € erscheinen angesichts des Umfangs der Höhe der vorliegenden Anwartschaft auch nicht unangemessen hoch, weshalb eine Reduzierung nicht vorzunehmen ist.
90Soweit die BVV in der Auskunft vom 24.04.2012 (Bl. 251 VA) wegen des Leistungsbezuges des Antragstellers und des sich hierdurch abschmelzenden Deckungskapitals die Überweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anregt, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich beide Ehegatten bereits im Rentenbezug befinden. Unabhängig davon ist der Versorgungsträger vor einer doppelten Inanspruchnahme über § 30 VersAusglG hinreichend geschützt. Die ungekürzte Auszahlung der Betriebsrente an den Antragsteller befreit die BVV in der Übergangszeit auch gegenüber der Antragsgegnerin.
91C. Nachehelicher Unterhalt
92I.
93Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller Zahlung nachehelichen Unterhaltes. Sie bezieht seit dem 01.10.2010 Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antragsgegner bezieht seit dem 01.03.2012 ebenfalls Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus einer betrieblichen Altersvorsorge bei der Y AG und dem BVV. Wegen der Höher der jeweiligen Einkünfte wird auf die zur Akte gereichten Rentenbescheide Bezug genommen. Die Antragsgegnerin bewohnt die gemeinsame Immobilie Neusser Gasse 27 in Pulheim. Den Wohnwert geben beide Ehegatten mit 950,00 € an. Beide zahlen jeweils monatlich 222,13 Euro Zins- und Tilgungsleistungen zur Immobilienfinanzierung.
94Die Antragsgegnerin beantragt zuletzt,
95den Antragsteller zu verpflichten, an sie einen Nachscheidungsunterhalt von monatlich 1.216,27 Euro zu zahlen.
96Der Antragsteller beantragt,
97den Antrag zu rückzuweisen.
98Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
99II.
100Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller keinen Anspruch auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt aus §§ 1571, 1577, 1578 BGB, weil sie nicht bedürftig ist.
101Weil beide Ehegatten im Rentenbezug stehen, wirkt sich der Versorgungsausgleich mit Rechtskraft der Scheidung unmittelbar aus.
1021.
103Vor Durchführung des Versorgungsausgleiches sähe die Unterhaltsberechnung wie folgt aus:
104Version: 6.7b-W Ausdruck: 17.08.2012, 11:19
105Berechnung des Unterhalts
106in Sachen Q ./. Q
107Daten und Beteiligte
108Die Berechnung legt die folgenden Verhältnisse zugrunde:
109Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2012
110Name der Variante I: C:\Programme\C. H. Beck\WinFam\Varianten\KOEL1201.VUO
111gültig im Bezirk des OLG Köln,
112erster Gültigkeitstag 01. 01. 2011
113Die Berechnung orientiert sich an der Rechtsprechung dieses Oberlandesgerichts.
114Name der Variante II: C:\Programme\C. H. Beck\WinFam\Varianten\WEST1201.VUZ
115gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
116erster Gültigkeitstag 01. 01. 2012
117Namen der nur Unterhaltspflichtigen
118Q2
119Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
120Q
121Zuordnungen
122Partnerunterhalt
123Q2 ist unterhaltspflichtig gegenüber Q.
124Verpflichtung von Q2 gegenüber Q
125Datum der Eheschließung . . . . . 27. 08. 1969
126Datum der Scheidung . . . . . . . 17. 08. 2012
127Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.
128Bedarf und Leistungsfähigkeit
129Ehegatten/Partner
130Q
131Berechnung des Einkommens von Q:
132besondere Lohnsteuer
133Monatstabelle
134Steuerjahr 2012
135Bruttolohn: . . . . . . . . 661,40 Euro
136Jahr der Geburt: 1948
137LSt-Klasse 1
138(54,24+12,90 = 67,14)
139Lohnsteuer: . . . . . . . . . 0,00 Euro
140private Kranken- und Pflegeversicherung . . . . -67,14 Euro
141Nettolohn: . . . . . . . . 594,26 Euro
142davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
143Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 950,00 Euro
144insgesamt . . . . . . . . 1.544,26 Euro
145Nebenrechnung:
146AHB . . . . . . 202,11 Euro
147WFA . . . . . 20,02 Euro
148. . . . . . 222,13 Euro
149Schulden, Belastungen
150. . . . . . . 222,13 Euro
151Schulden, Belastungen . . . . . . -222,13 Euro
152unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.322,00 Euro
153Q2
154Einkommen von Q2 . . . . . . . 3.564,24 Euro
155(3264,24+300 = 3.564,24)
156davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
157Nebenrechnung:
158AHB . . . . . . 202,11 Euro
159WFA . . . . . . 20,02 Euro
160Zusatz-KV Barmenia 16,50 Euro
161. . . . . 238,63 Euro
162Schulden, Belastungen
163. . . . . . . . 238,63 Euro
164Schulden, Belastungen . . . . . . . -238,63 Euro
165unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 3.326,00 Euro
166Unterhaltspflichten
167Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
168Anspruch von Q gegen Q2
169Einkommen von Q2 . . . . . . . 3.326,00 Euro
170abzüglich Einkommen von Q . . . . -1.322,00 Euro
171bleibt . . . . . . . . . 2.004,00 Euro
172Gattenunterhalt: 2004 * 1/2 . . . . . . 1.002,00 Euro
173Prüfung auf Leistungsfähigkeit
174Q2
175Q2 bleibt 3326 - 1002 = . . . . . . 2.324,00 Euro
176Das unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro
177Verteilungsergebnis
178Nach der Rechtsprechung des BGH ist das bei der Unterhaltsbestimmung gewonnene Rechenergebnis jeweils auf seine Angemesssenheit zu überprüfen. Dem dient die folgende Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis.
179Q2 . . . . . . . . . . . 2.324,00 Euro
180Q . . . . . . . . . . . 2.324,00 Euro
181insgesamt . . . . . . . . . . 4.648,00 Euro
182Die im folgenden ausgewiesenen Zahlungen sind an Berechtigte zu leisten, die mit dem Unterhaltspflichtigen nicht im gleichen Haushalt leben.
183Zahlungspflichten
184Q2 zahlt an
185Q . . . . . . . . . . . 1.002,00 Euro
186Das Gericht hat hierbei die Rentenanpassung zum 01.07.2012 nicht berücksichtigt, was letztlich unschädlich ist, weil sie bei beiden Ehegatten einbezogen werden müsste. Beim Antragsteller hat das Gericht zugunsten der Antragsgegnerin neben den Renteneinkünften monatlich 300,00 Euro aus Steuererstattung eingestellt, obwohl es nach dem Renteneintritt des Antragstellers äußerst zweifelhaft erscheint, ob eine solche Steuererstattung für 2012 realisiert werden wird. Gleichwohl bleibt es beim Ansatz, weil der Antragsteller für 2011 eine Erstattung erhalten hat. Weiterhin hat das Gericht ebenfalls zugunsten der Antragsgegnerin die vom Antragsteller geltend gemachten weiteren Belastungen aus dem Beitrag und dem Selbstbehalt zur Rechtsschutzversicherung sowie aus dem VWL-Beitrag nicht berücksichtigt.
1872.
188Nach Durchführung des Versorgungsausgleiches wird sich das Einkommen des Antragstellers um brutto 1.321,31 Euro reduzieren. Das Einkommen der Antragsgegnerin erhöht sich entsprechend. Das beruht aus folgenden Zu- und Abflüssen:
189a. Gesetzliche Rentenversicherung:
190Der Antragsteller gibt 25,7982 Entgeltpunkte an die Antragsgegnerin ab. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 28,07 Euro sind das 724,16 Euro. Die Antragsgegnerin gibt 8,9542 Entgeltpunkte x 28,07= 251,34 Euro an den Antragsteller ab.
191b. Y AG:
192Der Antragsgegnerin fließt laut Auskunft im Versorgungsausgleichsverfahren ein Kapitalwert von 31.720,47 Euro zu. Bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren entspricht das einer Jahresrente von 4.562,92 Euro bzw. monatlich 380,24 Euro. Die Antragsgegnerin erreicht zwar erst 01.07.2013 die Altersgrenze von 65 Jahren. Da sie aber bereits eine gesetzliche Altersrente bezieht, ist sie nach der Betriebsvereinbarung (Nr. 2.6.10 und 2.8.2.) und den Teilungsregeln (Nr. 5.1.3.) der Y AG in Verbindung mit § 6 BetrAVG ebenfalls bereits jetzt leistungsberechtigt. Es erfolgt allerdings eine Kürzung von 0,4% für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vor dem Alter 65. Werden Eintritt der Rechtskraft im September 2012 und Beginn des Leistungsbezuges am 01.10.2012 unterstellt, ergäbe dies eine Kürzung um 9 x 0,4%= 3,6%, sodass sich die Monatsrente um 13,69 Euro auf 366,55 Euro reduziert.
193c. Betriebsrente BVV:
194Der Antragsgegnerin fließen aus den einzelnen Bausteinen die in der Auskunft zum Versorgungsausgleich ausgewiesenen Jahresrenten zu. Weil sie zum unterstellten Renteneintritt am 01.10.2012 eine vorzeitige Altersleistung mit 64 Jahren und 3 Monaten in Anspruch nimmt, sind diese Jahresrenten nach § 6 Abs. 2 der Besonderen Versicherungsbedingungen für die Tarife ARLEP/oG-V 2012 bzw. R-ARLEP/oG-V 2012 (Tabelle 2) jeweils mit dem Faktor 0,967 zu multiplizieren. Daraus ergeben sich zugunsten der Antragsgegnerin folgende monatliche Rentenleistungen (jeweils ohne etwaige Überschussleistungen):
195Vertrag 0101:
196933,22 Euro x 0,967/12= 75,20 Euro,
197Vertrag 0102:
1982.621,70 x 0,967/12= 211,26 Euro,
199Vertrag 0103:
2001.279,89 Euro x 0,967/12= 103,14 Euro,
201Vertrag 0104:
202991,67 Euro x 0,967/12= 79,91 Euro,
203Vertrag 0301:
204154,25 Euro x 0,967/12= 12,43 Euro.
205Im Saldo wird sich das Bruttoeinkommen des Antragstellers mithin um 1.321,31 Euro reduzieren. Das Bruttoeinkommen der Antragsgegnerin wird sich entsprechend erhöhen. Wenn man hieraus grob geschätzt eine Nettorente von 1.000,00 € annimmt, beliefe sich das Gesamteinkommen des Antragstellers auf 2.326,00 Euro und das der Antragsgegnerin auf 2.322,00 Euro. Eine nennenswerte Einkommensdifferenz zulasten der Antragsgegnerin besteht folglich nach Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht.
206D. Zugewinnausgleich
207Die Folgesache Zugewinnausgleich ist auf Antrag des Antragstellers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 FamFG vom Scheidungsverbund abzutrennen, weil sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragseller bedeuten würde.
208Das Scheidungsverfahren ist seit 12 Jahren in erster Instanz rechtshängig. Die Folgesache Güterrecht ist noch nicht entscheidungsreif. Nachdem bereits wiederholte Abtrennungsanträge des Antragstellers in der Vergangenheit zurückgewiesen worden sind, ist der Antragsteller in der Auskunftsstufe der zuletzt vom Gericht aufgezeigten Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Auskunft zu seiner Münzsammlung mit Schriftsatz vom 16.11.2011 (Bl. 89 ff. GÜ) nachgekommen. Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr, dem Antragsteller aufzugeben, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft insbesondere hinsichtlich der Münzsammlung an Eides statt zu versichern. Ob tatsächlich Zweifel an der Auskunft zur Münzsammlung angebracht sind, ist äußerst zweifelhaft. Jedenfalls trägt die Begründung der Antragsgegnerin, dass ausweislich der ihr vorliegenden ca. 300 Rechnungen Münzen, die der Antragsteller in der Zeit von Anfang 1971 bis Mitte 1999 regelmäßig gekauft habe, in der von ihm übereichten Aufstellung nicht enthalten gewesen seien, ihren Antrag nicht. Denn dass sich diese Münzen (wie viele und welche genau?) bei Zustellung des Scheidungsantrages im August 2000 noch im Vermögen des Antragstellers befunden haben müssen, ist damit keineswegs gesagt. Ungeachtet dessen, ist die Entscheidung über den Zugewinn außerhalb des Scheidungsverfahrens zu treffen. Beide Beteiligte sind inzwischen im Rentenbezug. Ihre Lebensverhältnisse haben sich bis heute so weit verselbständigt, dass dem Antragsteller ein weiteres Zuwarten des Scheidungsausspruches nicht mehr zugemutet werden kann. Der etwa zu erwartende Umfang eines Zugewinnausgleiches zugunsten der Antragsgegnerin ist auch nicht so erheblich, dass ein Belassen im Scheidungsverbund noch gerechtfertigt wäre. Nach der vorläufigen Berechnung der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 08.02.2011, Bl. 64 ff. GÜ) liegt der von ihr bisher bezifferte Zugewinn bei höchstens ca. 23.000,00 €. Wirtschaftliche Gründe stehen einer Abtrennung vom Verbund nicht entgegen. Angesichts der erheblichen Anwartschaften, die der Antragsgegnerin unmittelbar durch den Versorgungsausgleich zufließen, ihrer eigenen Rente und des Wohnvorteils ist sie nicht so dringend auf die Durchführung des Zugewinnausgleiches angewiesen, dass ein weiterer Aufschub des Scheidungsausspruches gerechtfertigt wäre. Ob sie überhaupt ausgleichberechtigt ist, ist ohnehin zweifelhaft.
209Es kann letztlich auch dahinstehen, dass der Antragsteller seiner Auskunftspflicht in der Vergangenheit nicht gehörig nachgekommen ist und er damit maßgeblich dazu beigetragen hat, dass sich das Verfahren so lange hinzieht. Jedenfalls nach mehr als 12 Jahren Verfahrensdauer und der auch heute noch nicht absehbaren Erledigungszeit der Folgesache Güterrecht würde ein weiterer Aufschub des Scheidungsausspruches für den Antragsteller eine unzumutbare Härte begründen. Über den Zugewinn ist deshalb in der gebotenen Sorgfalt außerhalb des Scheidungsverbundes zu befinden.
210E. Kostenentscheidung
211Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
212Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf ((2.300,00 Euro + 665,00 Euro) x 3)= 8.895,00 Euro. Das Gericht hat hierbei gemäß §§ 34, 43 FamGKG auf die Einkünfte der Beteiligten im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages im August 2000 abgestellt.
213Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf (8.895,00 Euro x 0,1 x 4)= 3.558,00 Euro. Das Gericht ist dabei von insgesamt vier Anrechten ausgegangen. Die fünf Anwartschaften des Antragstellers bei dem BVV wurden einheitlich als betriebliche Gesamtzusatzversorgung gewertet. Hinzu kommen die beiden gesetzlichen Rentenanwartschaften und die Anwartschaft des Antragstellers bei der Y AG.
214Der Verfahrenswert für die Folgesache nachehlicher Unterhalt wird festgesetzt auf (1.216,27 Euro x 12)= 14.595,24 Euro.
215Rechtsbehelfsbelehrung:
216Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
217Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergheim, L-Straße, 50126 Bergheim schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
218Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergheim eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
219Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
220Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln - eingegangen sein.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 1566 Vermutung für das Scheitern 1x
- VersAusglG § 1 Halbteilung der Anrechte 1x
- VersAusglG § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit 1x
- VersAusglG § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert 9x
- VersAusglG § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts 7x
- VersAusglG § 18 Geringfügigkeit 1x
- VersAusglG § 10 Interne Teilung 8x
- VersAusglG § 40 Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft 2x
- VersAusglG § 41 Bewertung einer laufenden Versorgung 1x
- VersAusglG § 39 Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft 1x
- NJW-RR 2007, 1297, 1300 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 8/09 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2012, 1281 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2012, 643 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers 1x
- VersAusglG § 30 Schutz des Versorgungsträgers 1x
- BGB § 1571 Unterhalt wegen Alters 1x
- BGB § 1577 Bedürftigkeit 1x
- BGB § 1578 Maß des Unterhalts 1x
- §§ 1569ff BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BetrAVG § 6 Vorzeitige Altersleistung 1x
- FamFG § 140 Abtrennung 1x
- FamFG § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen 1x
- FamGKG § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung 1x
- FamGKG § 43 Ehesachen 1x