Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 37 C 516/20
Tenor
In dem Rechtsstreit
der X-Versicherungs-AG , vertr. d. d. Vorstand,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H,
gegen
Herrn S,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 20.08.2021
durch den Richter am Amtsgericht U
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.281,00 EUR (in Worten: eintausendzweihunderteinundachtzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25% und der Beklagte zu 75%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer an den Geschädigten geleisteten Zahlung des Kfz-Haftpflichtversicherers aufgrund eines Verkehrsunfalls auf der Z-Straße in Düsseldorf am 25. Dezember 2019 kurz vor 23 Uhr.
3Der Y befuhr mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw Ford, amtliches Kennzeichen01, die oben genannte Unfallstelle. Beim Einparken berührte er mit dem Heck die linke Front des dahinter geparkten Fahrzeugs. Durch einen Kennzeichenfehler auf dem Unfallprotokoll der Polizei wurde der Beklagte, der Eigentümer des fast 20 Jahre alten Pkw Marke Saab mit dem amtlichen Kennzeichen02 ist, zunächst als Unfallgegner erfasst. Mit einem Schreiben teilte die Klägerin dem Beklagten mit, es sei an seinem Fahrzeug zu einem Unfallschaden gekommen, für die Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen auf Bl. 25 der Akte. Der Beklagte schaute sich sein Fahrzeug daraufhin an und konnte nicht einordnen, ob es sich bei dem Schaden um einen alten oder einen neuen Schaden handelt. Er fuhr sodann zur Kfz-Werkstatt der B- GmbH & Co. KG und erteilte dort einen Reparaturauftrag. Diese wandte sich sodann mit einem Kostenvoranschlag über den Austausch des Stoßfängers vorn an die Klägerin, die mit Schreiben vom 10. Januar 2020 erklärte, der Schaden werde der Höhe nach übernommen. Die Reparaturkosten in Höhe von 1708,09 Euro zahlte die Klägerin direkt an die Kfz-Werkstatt. Nachdem ihr später der Kennzeichenfehler im polizeilichen Unfallprotokoll auffiel, forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 7. April 2020 auf, einen Betrag in Höhe der übernommenen Reparaturkosten binnen zwei Wochen zu überweisen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 erfolgte eine weitere Zahlungsaufforderung.
4Die Klägerin beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, an sie 1708,09 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2020 zu zahlen.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Der Beklagte behauptet,
9zum Unfallzeitpunkt sei sein Fahrzeug am Straßenrand in der M-Straße in der Nähe seiner Wohnung geparkt gewesen. Ferner habe er nach Erhalt des Schreibens der Klägerin mit der Unfallmitteilung bei dieser angerufen und ergänzend erfahren, dass ein Schaden am Stoßfänger vorn links vorliege.
10Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Fotos der von der Kfz-Werkstatt gefertigten Fotos des Schadens am Fahrzeug des Beklagten sowie durch persönliche Anhörung des Beklagten und Vernehmung der Zeugin S2, der Lebensgefährtin des Beklagten, in der mündlichen Verhandlung.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
13Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1 S.1 Alternative 1, 818 Abs. 2 BGB. Bei dem vom Beklagten erlangten "Etwas", also des Gegenstands der objektiven Bereicherung, handelt es sich nicht lediglich um die (offensichtlich geringe) Wertsteigerung seines nahezu 20 Jahre alten Kraftfahrzeugs, sondern um die Befreiung seiner Verbindlichkeit gegenüber der Kfz-Werkstatt. Der Beklagte ist aufgrund des zwischen ihm und der Kfz-Werkstatt geschlossenen Werkvertrags gemäß § 631 Abs. 1 BGB zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Von dieser Verpflichtung ist er durch die Klägerin befreit worden, indem diese als Dritte die Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Kfz-Werkstatt auf Zahlung des Werklohns gemäß §§ 362 Abs. 1, 267 Abs. 1 S.1 BGB erfüllte.
14Diese Befreiung von der Verbindlichkeit hat der Beklagte durch Leistung der Klägerin erlangt. Obwohl einem Unfallgeschädigten ein Anspruch auf Erstattung des Unfallschadens aus § 7 StVG gegenüber dem Fahrzeughalter zusteht und die Haftpflichtversicherung bei direkter Zahlung an den Geschädigten auch in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer handelt, liegen die Voraussetzungen des direkten Durchgriffs auf den Beklagten als Leistungsempfänger vor. Die Klägerin leistete auch in Erfüllung des nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegebenen Direktanspruchs des vermeintlich geschädigten Beklagten in eigenständiger Überprüfung ihrer Leistungspflicht, sie leistete nicht auf Anweisung des Versicherungsnehmers. Es liegt daher ein Fall einer Drittzahlung gemäß § 267 Abs. 1 S.1 BGB auf eine Scheinverbindlichkeit vor, bei der grundsätzlich der direkte Durchgriff auf den Leistungsempfänger eröffnet ist. Auch bei wertender Betrachtung ergeben sich keine Abweichungen, da die Ursache der Rückforderung nicht in vertraglichen Bestimmungen zwischen der Klägerin und ihres Versicherungsnehmers besteht (OLG Saarbrücken NJW-RR 2017, 602 Rn. 17).
15Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, denn da der Beklagte durch das Unfallereignis nicht geschädigt worden ist, stand ihm kein Anspruch auf Schadenersatz hinsichtlich der Beschädigung der Stoßstange seines Kfz aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, §§ 249ff. BGB zu.
16Da die Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht körperlich zurückgegeben werden kann, ist der Beklagte nach § 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz in Höhe der ersparten Aufwendungen verpflichtet. Der Beklagte kann sich nicht auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, denn der Beklagte ist aus objektiver Sicht dauerhaft von seiner gegenüber der Werkstatt bestehenden Verbindlichkeit befreit und damit weiter bereichert. Dass er sein Fahrzeug ohne die Schadenmitteilung der Klägerin nicht hätte reparieren lassen und dass der Wertzuwachs des Kfz durch die Reparatur offensichtlich deutlich niedriger als die Reparaturkosten liegt, führt zu keiner anderen Bewertung, weil ein subjektiver Bereicherungsmaßstab nur dann zur Anwendung kommt, wenn es sich um eine aufgedrängte Bereicherung handelt. Die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung liegen aber nicht vor. Der typische Fall der aufgedrängten Bereicherung liegt vor, wenn Dritte ohne Willen des Eigentümers in seinem Eigentum stehende Sachen so verändern, dass es zu einer Wertsteigerung kommt (MüKo-Schwab, BGB § 818 Rn. 226). Im Fall einer Verwechslung des Leistungsempfängers ist eine aufgedrängte Bereicherung auch bei der Leistungskondiktion möglich, etwa dann, wenn der Leistende in Verwechslung des Auftragnehmers seine Leistung gegenüber der falschen Person erbringt, so wenn ein Maler anstelle den Zaun des Auftraggebers denjenigen des Nachbarn streicht (Musielak JA 2017, 1 (4)). So aber verhält es sich hier nicht. Die Klägerin drängte dem Beklagten nicht ihre Versicherungsleistung auf, indem sie ohne sein Mitwissen das Fahrzeug reparieren ließ, sondern es war der Beklagte, der aufgrund eigener Entschließung die Kfz-Werkstatt mit der Reparatur der Stoßstange beauftragte.
17Der Anspruch ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen, jedoch gemäß § 242 BGB der Höhe nach beschränkt. Die Voraussetzungen des Ausschlusses nach § 814 BGB sind nicht erfüllt, da die Klägerin nicht in Kenntnis des fehlenden rechtlichen Grunds leistete, denn bei der Leistung ging sie davon aus, der Beklagte sei Unfallgeschädigter. Jedoch führt die Mitverursachung des Anspruchs durch die unzutreffende Mitteilung an den Beklagten über den Unfallschaden zu einer Beschränkung der Forderung nach § 242 BGB. § 254 BGB, der das Mitverschulden regelt, ist weder direkt noch analog anwendbar, da sein Zweck die Abwägung von Verschuldensbeiträgen ist, die bereicherungsrechtliche Haftung jedoch losgelöst von Verschulden erfolgt. § 254 BGB ist jedoch besondere Ausprägung der sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergebenden Erwägung, dass wirtschaftliche Nachteile nach dem Gewicht der beiderseitigen Verantwortlichkeit zwischen den Beteiligten zu verteilen sind, die auch im Bereicherungsrecht Anwendung findet (BGH NJW 1972, 36 (40)). Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es in der Sphäre des Beklagten liegt zu überprüfen, ob tatsächlich Vorschäden durch den Unfall vorhanden waren. Selbst wenn tatsächlich das Fahrzeug des Beklagten in das von der Klägerin angenommene Unfallereignis verwickelt gewesen wäre, sich aber nach Entschädigung des Beklagten herausgestellt hätte, dass es sich bei den abgerechneten Schäden um Vorschäden handelte, wäre die Klägerin gleichermaßen zur Rückforderung gemäß §§ 812 Abs. 1 S.1, 818 Abs. 2 BGB berechtigt gewesen (vgl. OLG Saarbrücken aaO, dem ein solcher Sachverhalt zugrunde liegt). Es kann jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin die Ereigniskette, die zum Eingehen der Verbindlichkeit des Beklagten gegenüber der Reparaturwerkstatt und anschließender Befreiung durch die Klägerin führte, durch ihre Unfallmitteilung an den Beklagten auslöste. Es kann ferner auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte von sich aus bei einem nahezu 20 Jahre alten Fahrzeug nicht die Stoßstange hätte austauschen lassen und er auch nicht einen entsprechenden Auftrag der Reparaturwerkstatt erteilte, sondern lediglich verlangte, das Fahrzeug zu reparieren, ohne eine konkrete Art und Weise der Reparatur vorzugeben. Die erheblich kostentreibende Maßnahme des Austauschs der Stoßstange erfolgte erst nach Rücksprache der Reparaturwerkstatt mit der Klägerin. Während ihre Billigung der Reparatur allein noch nicht zu einer Beschränkung des Anspruchs nach § 242 BGB führen kann, weil die Prüfung und Mitteilung von Vorschäden Sache des Geschädigten ist, gilt dies aber in Verbindung damit, dass sie selbst die zur Reparatur führende Kausalkette, wenn auch ohne Verschulden durch die falsche Mitteilung der Polizei, erst in Bewegung setzte. Nachdem es sich nicht so verhält, dass der Beklagte von dem Vorschaden bei Leistung der Klägerin positiv wusste, weswegen die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB auch nicht vorliegen, ihm aber eine gewisse Gedankenlosigkeit vorzuwerfen ist, während die Klägerin unverschuldet die Kausalkette durch ihr Schreiben in Bewegung setzte, erscheint eine Kürzung des Anspruchs um 25% auch vor dem Hintergrund angemessen, dass die Klägerin in ihrer Unfallmitteilung den Schadenort nicht mitteilte und damit dazu beitrug, dass der Beklagte nicht sofort erkennen konnte, dass er offensichtlich nicht als Unfallgegner in Betracht kommt, weil er sein Fahrzeug nicht am Unfallort geparkt hatte. Für den Beklagten hingegen bestand von sich aus nach der telefonischen Ergänzung, dass das Fahrzeug vorn links an der Stoßstange beschädigt worden sei, kein Anlass, sich näher nach dem Schadenort zu erkundigen, da es sich um die plausible Mitteilung des Hergangs eines Parkunfalls handelte und der Beklagte sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum geparkt hatte. Die Überzeugung davon, dass das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum in der M-Straße geparkt war, hat das Gericht gewonnen durch die Parteianhörung des Beklagten. Es handelt sich bei dem Wohngebiet des Beklagten ferner gerichtsbekannt um eine innenstadtnahe Wohngegend, in der typischerweise Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsbereich geparkt werden. Dass ein entsprechendes Gespräch mit der Klägerin stattgefunden hat, folgt neben der Parteianhörung des Beklagten ergänzend aus der Bekundung der Zeugin S2, wonach ihm der Beklagte von diesem Gespräch erzählt habe. Da bei einem Bereicherungsanspruch der Anspruchsgegner verschuldensunabhängig haftet, erscheint es im Rahmen der Beschränkung nach § 242 BGB ebenso angemessen, den Mitverursachungsanteil der Klägerin mindernd zu berücksichtigen, obwohl ihr kein Verschulden zur Last fällt, da die Polizei bei der Erstellung eines Unfallberichts mangels Weisungsgebundenheit nicht als Erfüllungsgehilfe des Versicherers gemäß § 278 BGB handelt.
18Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der Postlaufzeit des Schreibens vom 29. Mai 2020 ab dem 4. Juni 2020. Die erstmalige Zahlungsaufforderung enthält, vergleichbar mit einer Rechnung mit Zahlungsfrist (OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 852), allein durch den Hinweis darauf, es sei binnen 2 Wochen zu zahlen, noch keine Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 BGB.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
20Der Streitwert wird auf 1.708,00 EUR festgesetzt.
21Rechtsbehelfsbelehrung:
22Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
231. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
242. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
25Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
26Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
27Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
28Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
29Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
30Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
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- BGB § 267 Leistung durch Dritte 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 814 Kenntnis der Nichtschuld 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 5x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 2x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 2x
- BGB § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- §§ 249ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 4x
- BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x