Urteil vom Amtsgericht Essen - 50 Ls-7 Js 691/23-63/23
Tenor
Der Angeklagte wird wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Angewendete Vorschriften:
§§ 252, 249 Abs.1, Abs. 2, 223 Abs. 1, 230, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52, 53, 56, 21 StGB.
1
Gründe
2I.
3Der in J. geborene ledige Angeklagte ist 33 Jahre alt und Vater zweier Kinder im Alter von fünf und zehn Jahren, die aus zwei Beziehungen stammen. Er zahlt keinen Kindesunterhalt. Zu der älteren Tochter, die in R. lebt, besteht wenig Kontakt, die Vaterschaft zu der am 00.00.0000 geborenen Tochter, die in Q. lebt, hat er nicht anerkannt. Zu dieser Tochter möchte er in Zukunft Umgangskontakte pflegen, weiß aber, dass seine Suchterkrankung dies erschwert. Die Eltern des Angeklagten sind geschieden und leben in R..
4Der Angeklagte ist nicht erwerbstätig. Er betreibt seit 2021 ein privates Insolvenzverfahren und hat eine Meldeadresse bei der G. in Q.. Er übernachtet derzeit bei verschiedenen Bekannten, da er nicht über eine eigene Wohnung verfügt. In der Vergangenheit hat der Angeklagte verschiedene Ausbildungen begonnen und wieder abgebrochen. Zuletzt hat er eine Bildung zum Fachlageristen in der JVA durchlaufen.
5Der Angeklagte ist seit Jahren alkoholabhängig. Er ist zudem betäubungsmittelabhängig. Er konsumierte vorwiegend THC. Wegen seiner Suchterkrankungen hat er bereits vier Langzeittherapien angefangen, von denen drei wegen Rückfälle nicht beendet wurden Bei der vierten Therapie trat er die Adaptionsphase nicht an. Er wurde stets rückfällig.
6In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 befand der Angeklagte sich im Maßregelvollzug in der Klinik L. zur angeordneten Entziehung und trat im Anschluss die Strafhaft in der JVA Q. bis zum 00.00.0000 an. Er wollte in der Nähe der Zeugin F. sein, die ihn in der Haft regelmäßig besuchte. Er zog nach der Haftverbüßung in die Wohnung der Zeugin N. F. in Q. ein, die er bereits 2017 kennengelernt hatte und mit der er das im Jahr 2019 geborene Kind hat. Im März 2023 erfolgte die Trennung von der Zeugin F.. Der Angeklagte wurde spätestens im Frühjahr 2023 wieder rückfällig. Er nahm Alkohol im Übermaß und Betäubungsmittel zu sich.
7Zeitlich nach den hier festgestellten Straftaten, die er im April bis Juli 2023 begangen hat, hat der Angeklagte sich zunächst nach W. begeben und kehrte im November 2023 zurück nach Q., wo er sich am 00.00.0000 in eine stationäre Behandlung des I.-Klinikums in Q. begab. Er hat sodann in der psychosomatischen Klinik in T. bis zum 00.00.0000 eine Therapie begonnen und abgebrochen, weil er sich wegen seiner ADHS-Erkrankung dort nicht richtig behandelt fühlte. Er hatte am 00. März 0000 einen Aufnahmetermin zur Therapie bei dem I.-Klinikum Q., jedoch bestand noch keine Kostenzusage, so dass er nicht aufgenommen wurde.
8Der Angeklagte möchte umgehend eine Therapie gegen seine Alkoholsucht und seine Betäubungsmittelsucht unternehmen und willigt ein, dies als Auflage einer Bewährung zu gestalten.
9Er steht in Kontakt zu seinem Bewährungshelfer und steht zudem unter Führungsaufsicht.
10Strafrechtlich ist der Angeklagte nach der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 bisher wie folgt Erscheinung getreten:
111. Am 00.00.0000 sah die Staatsanwaltschaft D. in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.
122. Am 00.00.0000 stellte das Amtsgericht W. ein Verfahren wegen gemeinschaftlichen Diebstahls nach § 47 JGG ein.
133. Am 00.00.0000 erteilte das Amtsgericht W. dem Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung eine richterliche Weisung.
144. Am 00.00.0000 stellte das Amtsgericht W. ein Verfahren wegen Diebstahls nach § 47 JGG und erteilte dem Angeklagten eine richterlich Weisung.
155. Am 00.00.0000 erteilte das Amtsgericht W. wegen Sachbeschädigung in zehn tatmehrheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen gemeinschaftlich begangen einen Jugendarrest von drei Wochen und erteilte dem Angeklagten eine richterlich Weisung.
166. Am 00.00.0000 erteilte das Amtsgericht W. wegen Unterschlagung in Tatmehrheit mit Erschleichens von Leistungen in Tatmehrheit mit versuchten Betruges in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Verwahrungsbruch und unter Einbeziehung der Entscheidung vom 00.00.0000 einen Jugendarrest von vier Wochen und erteilte dem Angeklagten eine richterliche Weisung.
177. Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht W. wegen versuchter vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Erschleichen von Leistungen in Tateinheit mit Erschleichen von Leistungen in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
188. Am 00.00.0000 wurde er durch das Amtsgericht D. wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Entscheidung vom 00.00.0000 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Jugendstrafe wurde erlassen mit Wirkung vom 00.00.0000.
199. Am 00.00.0000 wurde er durch das Amtsgericht D. wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung ist am 00.00.0000 erledigt.
2010. Am 00.00.0000 wurde er durch das Amtsgericht W. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.
2111. Am 00.00.0000 wurde er durch das Amtsgericht H. wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Er hatte u.a. einen 13 Jahre alten Jungen mit Gewalthandlungen dazu veranlasst, ihm 60 Cent zu geben. Er hatte den Jungen geschubst, so dass dieser auf den Boden fiel. Er drohte dem Jungen, ihn erneut zu schlagen. Aus Angst vor weiteren Schlägen übergab der Junge ihm die geforderten 60 Cent. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Die Unterbringung war am 00.00.0000 erledigt. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis 00.00.0000. Es wurde Führungsaufsicht bis zum 00.00.0000 angeordnet.
22II.
23Aufgrund der Einlassung des Angeklagten, sowie der Aussagen der Zeugen Z., N. F., U., E. und POK V. sowie der Verlesung des Ambulanzberichtes vom 00.00.0000 steht folgender Sachverhalt fest:
241.
25Am 00.00.0000 gegen 15:15 Uhr war der Angeklagte stark alkoholisiert. Er befand sich in der Q. Innenstadt in Höhe der Y.-straße, wo der Zeuge Z., der 78 Jahre alt ist, vor einem Geschäft Violine spielte und seinen Geigenkasten am Boden liegen hatte. In dem Kasten lag eine Euromünze im Wert von einem Euro. Der Angeklagte entnahm aus dem Koffer die Münze, um diese für sich zu behalten. Der Zeuge bemerkte dies und schimpfte laut. Er forderte sein Geld zurück. Der Angeklagte schubste mit beiden Händen den Zeugen gegen die Brust, so dass dieser nach hinten auf den Boden fiel und sich an der rechten Hand leicht verletzte. Der Zeuge hatte nach dem Sturz noch etwa vier Stunden lang Schmerzen. Mit der anderen Hand hielt der Zeuge beim Sturz seine wertvolle Geige fest. Verletzungen des Zeugen nahm der Angeklagte billigend in Kauf. Es kam ihm darauf an, die Münze zu behalten. Er flüchtete und behielt die gestohlene Münze für sich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte infolge seiner Alkoholisierung bei Begehung der Tat nur vermindert in der Lage war, nach seine Unrechtseinsicht zu handeln.
262.
27Am 00.00.0000 suchte der Angeklagte gegen 21:00 Uhr die Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin N. F. in Q. auf. Er durfte dort trotz der im März erfolgten Trennung noch wohnen bleiben, weil er keine eigene Wohnung fand. Er war an dem Tag aggressiv und die Zeugin zog sich ins Schlafzimmer zurück, wo sie telefonierte. Die gemeinsame Tochter schlief bereits im Obergeschoss der Wohnung. Der Angeklagte war eifersüchtig und erschien im Schlafzimmer. Die Zeugin beendete ihr sodann Gespräch. Der Angeklagte schlug mit seinen Fäusten mehrfach gegen den Körper der Zeugin. Er schlug sie etwa zwei bis drei Male. Er verletzte sie am Hinterkopf und an der rechten Halsseite. Die Zeugin erlitt durch die Faustschläge Schmerzen. Verletzungen der Zeugin nahm der Angeklagte billigend in Kauf. Danach packte er seine Sachen zusammen, verblieb aber noch in der Wohnung.
283.
29Am 00.00.0000 schellte der Angeklagte gegen 23.30 Uhr an der Wohnung der Zeugin F., die ihn jedoch nicht hereinlassen wollte. Er hörte bereits sehr laute Musik im Hausflur und war deutlich alkoholisiert. Sie ließ ihn schließlich herein, damit er seine Sachen mitnehmen kann. Der Angeklagte war aggressiv und schlug das Smartphone der Zeugin aus der Hand und warf es in den Hausflur hinunter. Er fasste die Zeugin an und warf sie anschließend zu Boden. Dann trat er sie mindestens dreimal mit dem Fuß gegen den Kopf. Er trug dabei Turnschuhe. Die Zeugin erlitt eine Schädelprellung und Handgelenksprellungen. Sie wurde anschließend mit Schmerztabletten behandelt und war zwei Tage lang arbeitsunfähig. Der Angeklagte nahm Schmerzen der Zeugin billigend in Kauf. Er flüchtete nach der Tat vom Tatort.
30Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte infolge seiner Alkoholisierung bei Begehung der Taten nur vermindert in der Lage, nach seine Unrechtseinsicht zu handeln.
31III.
32Der Angeklagte hat sich zu den festgestellten Taten wie folgt eingelassen:
331.
34Er könne sich an die Tat vom 00.00.0000 nicht erinnern, könne sie aber auch nicht ausschließen. Die Tat tue ihm dennoch leid. Er könne sich sein Verhalten nicht erklären und glaube dem Zeugen Z. Er habe zu der Zeit sehr viel Alkohol getrunken und THC geraucht.
35Die festgestellte Tat hat der Zeuge Z. glaubhaft und ohne Belastungstendenzen geschildert und bezeugt, dass der Angeklagte nicht er selbst gewesen sei. Der Zeuge spricht von einem "bösen Blick" des Angeklagten und von einem vermuteten Drogen- oder Alkoholeinfluss.
362. und 3.
37An die Taten vom 01. und 02. 00.0000 könne sich der Angeklagte nach seiner Einlassung gut erinnern. Er habe seit der Trennung wieder vermehrt Alkohol getrunken. Die Zeugin habe ihn mit den Telefonaten provozieren wollen. Er habe schon im Februar 2023 vermutet, dass etwas nicht stimme und sie einen anderen habe. Sie habe von einem Telefonat mit einem U. gesprochen. Er habe mit ihr über die Trennung reden wollen und wie es weiter gehen solle und ob er ausziehen solle. So wie die Zeugin die Taten schildere, stimme es aber nicht. Die Zeugin habe ihn gekratzt und geschlagen. Er habe sie nicht geschlagen oder getreten. Am 00.00.0000 habe er sie wieder zurück in den Wohnungsflur ziehen wollen, weil sie so "affig" nach Hilfe geschrien habe und die Wohnungstür geöffnet habe. Die Zeugin sei wie eine Furie gewesen und habe sich dann in der Wohnung auf den Boden absichtlich fallen lassen. Sie sei manchmal in so einem Rauschzustand, auch gänzlich ohne Alkohol. Dies sei lächerlich und kindisch gewesen.
38Seine Einlassung wird durch die glaubhafte Aussage der Zeugin F. widerlegt. Die Zeugin hat glaubhaft geschildert, wie der Angeklagte sie am 00.00.0000 mit Faustschlägen schlug. Auch hat sie detailreich die Tat vom 00.00.0000 geschildert. Ihr Aussageverhalten ist konstant und reflektiert. Sie hat auch eingeräumt, dass sie über den Angeklagten verärgert gewesen sei und dies auch deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Es sei nämlich schon spät gewesen, der Angeklagte sei sehr laut gewesen und die Tochter habe geschlafen.
39Ihre Aussage wird durch die Aussagen des Zeugen U. und E. sowie die Aussage des Zeugen POK V. gestützt.
40Der Zeuge V. hat bei dem Einsatz vom 00.00.0000 mehrere deutlich sichtbare Verletzungen der Zeugin F. festgestellt. Er bezeugte Hämatome an beiden Handgelenken, neben dem linken Auge und an der Nackenseite sowie einen blutenden Kratzer am linken Auge. Die Zeugin habe von Faustschlägen am Vortag berichtet, als der Angeklagte "ausgerastet" sei. Der Angeklagte sei nach ihrer Schilderung auch am 00.00.0000 stark alkoholisiert gewesen und habe ihr Smartphone die Treppe hinunter geworfen. Dann habe er sie zu Boden geworfen und sie mehrfach gegen den Kopf getreten.
41Die Zeugin E. hat glaubhaft bekundet, die Zeugin F. habe nach dem lautstarken Poltern im Flur gesessen und gezittert. Der Angeklagte sei wütend die Treppe herunter gelaufen. Die Zeugin F. habe an den Armen "Haltemale" aufgewiesen und eine Schädelprellung und Handprellung gehabt. Die Zeugin F. sei sehr eingeschüchtert gewesen und habe geweint. Sie sei sehr aufgewühlt gewesen. Sie habe ihr berichtet, dass der Angeklagte gegen ihren Kopf getreten habe.
42Der Zeuge U. hat glaubhaft bekundet, er habe mit der Zeugin F. telefoniert und mitbekommen, dass der Angeklagte seine Sachen habe packen sollen. Dann habe er einen Knall gehört und einen Hilferuf, wonach er die Polizei gerufen habe. Am Vortag sei der Angeklagte auch nicht nüchtern gewesen. Jedoch habe er sich bei ihm wegen einer Beleidigung telefonisch entschuldigt, wobei er "gelallt" habe. Er habe ihm gesagt, dass er das im Nüchternen Zustand sagen solle. Die Zeugin F. habe ihm davon berichtet, dass der Angeklagte sie getreten habe.
43Das Gericht hat keinen Zweifel an den körperlichen Übergriffen des Angeklagten im alkoholisierten Zustand. Das Gericht hält es für lebensfremd, dass die Zeugen sich am 00.00.0000 theatralisch und absichtlich zu Boden geschmissen hat. Die attestierten Verletzungen bestätigen die von ihr geschilderten körperlichen Übergriffe des Angeklagten. Aufgrund der Zeugenaussagen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte sie am 00.00.0000 mehrfach mit Fäusten geschlagen hat und sie am 00.00.0000 mit Turnschuhen mindestens dreimal gegen den Kopf getreten hat. Die Zeugin hat aufgrund der gewaltsamen Übergriffe durch den Angeklagten zwei Tage lang nicht arbeiten können und Schmerztabletten eingenommen. Der Ambulanzbericht vom 00.00.0000 bestätigt die Handgelenksprellung und die Schädelprellung der Zeugin.
44III.
45Durch die Taten hat sich der Angeklagte wegen eines räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar gemacht, Vergehen gem. §§ 252, 249 Abs. 1, Abs. 2, 223 Abs. 1, 230, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52, 53 StGB.
46Der Angeklagte war bei allen Straftaten nicht ausschließbar vermindert in der Lage, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, denn er befand sich in einem Alkoholrausch ggf. mit Einfluss von THC.
47Es liegt bei der Tat vom 00.00.0000 ein räuberischer Diebstahl vor, da der Angeklagte nach seinem Willen durch das Schubsen des Zeugen Z. den Besitz der Münze sichern wollte, denn der bestohlene Zeuge Z. schimpfte und wollte das Geld zurück haben. Die Beutebereicherungsabsicht des Angeklagten ist gegeben.
48Es ist - nach Abwägung aller Umstände- bei der Tat vom 00.00.0000 von einem minder schweren Fall i.S.d. § 249 Abs. 2 StGB auszugehen, da die Gewaltanwendung des Angeklagten sich am unteren Niveau bewegt und der Wert der Beute geringwertig ist. Zudem liegen die Voraussetzungen des § 21 StGB vor. Der Angeklagte hat mit seinen Händen den Zeugen gegen die Brust gestoßen. Glücklicherweise hat sich der Zeuge nur leicht am rechten Handgelenk verletzt. Das Diebesgut war von geringwertigem Wert. Jedoch hat das Gericht auch bedacht, dass der Angeklagte sich wegen einer vergleichbaren Tat bereits strafbar gemacht hat, als er einen Jungen durch Schubsen dazu brachte, ihm 60 Cent zu geben. Im vorliegenden Fall richtet sich seine Gewalthandlung gegen einen betagten Mann. Nach Abwägung aller Umstände war dennoch die Annahme eines minder schweren Falls festzustellen.
49Bei der Tat vom 00.00.0000 zum Nachteil der Zeugin F. war von einer gefährlichen Körperverletzung auszugehen, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da der Angeklagte die Zeugin mit einem Schuh mehrfach gegen den Kopf getreten hat und somit ein gefährliches Werkzeug verwendet hat. Kopftritte sind grundsätzlich geeignet, bei dem Opfer eine schwere Verletzung herbeizuführen. Bei dem Einsatz von Turnschuhen, die beim Treten gegen den Kopf eines Menschen verwendet werden, handelt es sich um einen gefährlichen Gegenstand.
50Es waren im Rahmen der konkreten Strafzumessung alle für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände zu bewerten.
51Zu Gunsten des Angeklagten war zu sehen, dass er sich bei dem Zeuge Z. entschuldigten wollte, der Zeuge dies jedoch nicht hören wollte. Zudem war zu bewerten, dass der Angeklagte vermindert schuldfähig war.
52Es war zu seinen Ungunsten zu sehen, dass er erheblich und einschlägig vorbelastet ist. Er ist wegen räuberischer Erpressung zum Nachteil eines Kindes vorbestraft. Auch ist er wegen Körperverletzungen mehrfach vorbestraft. Zudem stand er zur Tatzeit unter Bewährungsaufsicht und unter Führungsaufsicht.
53In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint eine Freiheitsstrafe allein angemessen, um auf den Angeklagten einzuwirken und die Rechtsordnung zu verteidigen:
54Für die vorsätzliche Körperverletzung vom 00.00.0000 war auf eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu erkennen. Auch in Ansehung von § 47 StGB erscheint die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich, um auf den Angeklagten einzuwirken.
55Für die gefährliche Körperverletzung vom 00.00.0000 war auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erkennen.
56Für den räuberischen Diebstahl im minder schweren Fall war auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erkennen.
57Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte war auf eine
58Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
59zu erkennen, die tat- und schuldangemessen ist.
60Eine Verfahrensverständigung hat nicht stattgefunden.
61IV.
62Die Vollstreckung der Strafe konnte bei dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden, denn es besteht eine günstige Sozialprognose und besondere Umstände, § 56 StGB. Der Angeklagte hat nach der Verurteilung aus dem Jahr 2019 und der Verbüßung von Haft abstinent gelebt und die Taten aufgrund eines Rückfall in die Alkoholsucht begangen. Er hat eine Therapie bereits in Aussicht gehabt, die jedoch mangels Kostenzusage nicht aufgenommen werden konnte. Der Kontakt zum Bewährungshelfer war nach der Haftentlassung gegeben. Dabei bemühte sich der Angeklagte um Transparenz und Offenheit. Er informierte die Bewährungshilfe über seine Lebenssituaion von sich aus und nahm die Hilfe an. Allerdings hat noch Probleme damit, sich auf Gespräche zu konzentrieren, da er versucht ist, nur seine Sicht darzustellen. Er unterbricht und hört nicht genügend zu. Die Bewährungshilfe hat noch Ansätze, die Selbstreflexion des Angeklagten zu verbessern. Der Angeklagte ist gewillt, nach Erhalt einer Kostenzusage eine stationäre Therapie sofort aufzunehmen und nicht entgegen dem ärztlichen oder therapeutischen Rat abzubrechen. Er ist damit einverstanden, dass die Therapie als Auflage einer Bewährung gestaltet wird. Der Angeklagte möchte sich zudem um regelmäßige Umgangskontakte zu seiner jüngsten Tochter bemühen. Er hat ein Interesse an einem abstinenten Leben, um die Voraussetzungen für einen Umgang zu schaffen. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Therapie anfängt, zu Ende führt und ihn die Verhängung dieser Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abhält.
63V.
64Die Kostenentscheidung beruht auf 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StGB § 252 Räuberischer Diebstahl 2x
- StGB § 249 Raub 3x
- StGB § 223 Körperverletzung 2x
- StGB § 230 Strafantrag 2x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 3x
- StGB § 52 Tateinheit 2x
- StGB § 53 Tatmehrheit 2x
- StGB § 56 Strafaussetzung 2x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 2x
- JGG § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter 2x
- StGB § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen 1x
- JGG § 45 Absehen von der Verfolgung 1x