Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 265/15

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Orangenhaubenkakadu CITES-Bescheinigung Nr. DEGER ..., Ring Nr. ...-0016, an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 23.11.2015 zugestellten Klage die Herausgabe des im Tenor zu Ziffer 1. bezeichneten Orangenhaubenkakadus, der mit „Leihvertrag“ vom 9. Mai 2002 dem Beklagten überlassen worden ist, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 4 der Akten Bezug genommen.

2

Die Klägerin hat mehrfach erfolglos die Herausgabe des Kakadus „N...“ von dem Beklagten begehrt.

3

Die Klägerin ist der Auffassung ,
der Beklagte sei aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zur Herausgabe verpflichtet.

4

Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, den Orangenhaubenkakadu CITES-Bescheinigung Nr. DEGER ..., Ring Nr. ...-0016, an die Klägerin herauszugeben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und begründet dies damit,

9

dass er gutgläubig Eigentum an dem Vogel erworben habe, welches einer Herausgabe entgegen stehe. Die Klägerin habe seiner Auffassung nach das Eigentum an dem Vogel aufgegeben.

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Die vertragliche Vereinbarung könne nicht als Anspruchsgrundlage für die Herausgabe dienen, der Beklagte werde auch im Sinne von § 307 BGB unangemessen beteiligt.

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Aus tierschutzrechtlicher Sicht begegne der Leihvertrag rechtlichen Bedenken.

12

Eine Vergütung zwischen 10 - 25 € pro Tag für die Verwahrung des Vogels und die Pflege sei üblich und angemessen, daher seien im Zeitraum zwischen 1.1.2012 bis 9.7.2015 Verwahrungsgebühren in Höhe von 10.890,00 € entstanden, insoweit mache der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

13

Auch die durch die Klägerin beabsichtigte Behandlung des Kakadus mit Haloperidol stehe unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten einer Herausgabe entgegen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

16

Die Klägerin kann als Eigentümerin des im Tenor zu Ziffer 1. bezeichneten Orangenhaubenkakadus die Herausgabe von dem Beklagten verlangen, § 985 BGB i.V. mit dem Leihvertrag vom 9. Mai 2002.

17

Dem Beklagten steht kein Recht zum Besitz zu, § 986 BGB, auch scheidet ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 937 Abs. 1 BGB aus. Die Voraussetzungen für eine Aufgabe des Eigentums an dem Vogel, § 959 BGB, durch die Klägerin, sind ersichtlich nicht gegeben. Für die Dereliktion ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.

18

Auch findet § 307 BGB vorliegend keine Anwendung, es ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die im Verhältnis zwischen einem Unternehmer, § 13 BGB, und einem Verbraucher Verwendung finden.

19

Soweit der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 320 BGB einwendet, so ist auch dies unbehelflich, denn angesichts des klaren und eindeutigen Wortlautes des Leihvertrages hat der Beklagte sämtliche anfallenden Kosten, die durch die Haltung des Vogels entstehen, zu übernehmen.

20

Die Vereinbarung des Leihvertrages, § 601 Abs. 1 BGB, ist daneben mit § 90 a BGB vereinbar. Auch aus §§ 227, 228, 242 BGB i.V. mit den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes vermag der Beklagte kein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB abzuleiten.

21

Aufgrund der bestehenden Vindikationslage ist die Klage begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Beschluss

24

Der Streitwert wird auf bis 1.500,00 € festgesetzt.

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