Urteil vom Amtsgericht Geldern - 17 C 369/16
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 169,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2016 sowie 35,10 € Inkassokosten zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch ab dem 01.05.2017 bis zum 30.04.2022 für die Liegenschaft ………………., eine jährlich zum Beginn des Monats Mai fällige Miete i.H.v. 47,61 € zzgl. MwSt. für ein volles Mietjahr und anteilig für den Zeitraum 01.05.2022 bis 26.06.2022 i.H.v. 7,43 € zzgl. MwSt. zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 495 ZPO
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Verkündet am 29.05.2017 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Amtsgericht Geldern
3IM NAMEN DES VOLKES
4Urteil
5In dem Rechtsstreit
6Klägerin,
7Prozessbevollmächtigte:
8g e g e n
9Beklagte,
10Prozessbevollmächtigter:
11hat das Amtsgericht Geldern auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2017 durch den Richterin/Richter
12für Recht erkannt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 169,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2016 sowie 35,10 € Inkassokosten zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch ab dem 01.05.2017 bis zum 30.04.2022 für die Liegenschaft ………………., eine jährlich zum Beginn des Monats Mai fällige Miete i.H.v. 47,61 € zzgl. MwSt. für ein volles Mietjahr und anteilig für den Zeitraum 01.05.2022 bis 26.06.2022 i.H.v. 7,43 € zzgl. MwSt. zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 495 ZPO
24Entscheidungsgründe
25I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses für die Miete der elektronischen Heizkostenverteiler für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 30.04.2017 i.H.v. insgesamt 169,98 € gem. § 535 Abs. 2 BGB.
261.
27Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Mietvertrag über neun elektronische Heizkostenverteiler zustande gekommen, kraft dessen sich die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Zahlung eines Mietzinses i.H.v. 5,29 € netto je Zähler, insgesamt somit 47,61 € für ein Abrechnungsjahr verpflichtet hat.
28Unstreitig hat die Beklagte für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 30.04.2017 keinen Mietzins an die Klägerin geleistet, sodass sich ein der Höhe nach unstreitiger offener Betrag von 169,98 € ergibt.
29a)
30Der Vertrag zwischen den Parteien wurde wirksam abgeschlossen. Aus den vorliegenden Unterlagen, die unstreitig bei Vertragsschluss vorgelegt wurden, war für die Beklagte eindeutig erkennbar, dass es sich um zwei voneinander abweichende Verträge handelte. Der eine Vertrag betraf die Erfassung der Verbrauchszahlen an den gemieteten Heizkostenzählern durch die Beklagte; für diesen Vertrag war ausweislich der Anlage zur Klageerwiderung (Bl. 29 d.A.) explizit eine Laufzeit von zwei Jahren vereinbart worden. Diese Laufzeitbestimmung ist allerdings für den hier streitgegenständlichen Vertrag nicht relevant.
31Denn neben dem vorbenannten Vertrag unterzeichneten die Parteien einen weiteren und hiervon unabhängigen Vertrag über die Miete der Erfassungsgeräte. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien eine konkrete Laufzeit von 10 Jahren (Anlage K 1, Bl. 10 d.A.).
32Diese Laufzeitvereinbarung ist auch vor dem Hintergrund des Ablesevertrages mit einer zweijährigen Laufzeit nicht zu beanstanden. Die Laufzeit für den Ablesevertrag war frei wählbar. Eine vorgegebene Zeit befand sich in dem Vertragsdokument nicht, sondern vielmehr wurde die Laufzeit handschriftlich eingetragen, sodass es sich hierbei um eine individuelle Vereinbarung der Parteien handelt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Parteien vorliegend bewusst eine von der Mietdauer abweichende Vereinbarung über die Ableselaufzeit vereinbart haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich dieser Vertrag auch um jeweils ein Jahr verlängert, wenn er nicht gekündigt wird, sodass insofern auch ein „Laufenlassen“ parallel zu der Mietdauer möglich gewesen wäre. Zugleich stand es der Beklagten aufgrund dieser Vereinbarung jedoch auch frei, die Ablesung nicht von der Klägerin fortsetzen zu lassen oder ggf. einen neuen Vertrag zu anderen Konditionen nach der kürzeren Laufzeit abzuschließen.
33Es sind auch keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die Beklagte bei dem Vertragsschluss durch die Beklagte in die Irre geführt worden wäre. Da die beiden Verträge bereits in verschiedenen Dokumenten erfasst waren, lässt sich bereits erkennen, dass insoweit nicht ein zwingend zusammenhängendes Vertragskonstrukt vereinbart wurde, zumal die Verträge auch grundsätzlich voneinander unabhängige Inhalte haben, die allerdings – im vorliegenden Fall – einander ergänzen können.
34Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass konkret jemand bei ihr zu Hause gewesen wäre und ihr die vorgefertigten Verträge ohne ausreichende Überlegungszeit zur Unterschrift vorgelegt hätte. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin wurden die Unterlagen postalisch übersandt, sodass – selbst wenn die Klägerin die Dokumente bereits vorausgefüllt haben sollte – aufseiten der Beklagten ausreichende Überlegungszeiten bestanden und sie die Dokumente in Ruhe hat durchsehen können, sodass es ihr leicht möglich gewesen wäre, die Differenzierung zu erkennen. Ein weitergehendes Beweisangebot für eine etwaige Täuschung bei Vertragsschluss konnte die Beklagte nicht anführen, sodass sie insofern im Ergebnis beweisfällig geblieben ist.
35b)
36Es ist auch – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht treuwidrig, dass zwei verschiedene Verträge geschlossen wurden.
37Dies ist einerseits im Rahmen der privatautonomen Vertragsgestaltung nicht zu beanstanden.
38Zudem haben die beiden Verträge, wie bereits gesagt, einen unterschiedlichen Vertragsinhalt, nämlich einmal die Miete der Geräte und einmal die Ablesedienstleistung. Die jeweiligen Verträge bilden keine zwingende Vertragseinheit, da es grundsätzlich möglich ist, Gegenstände von jemandem zu mieten und daran oder damit von einem Dritten eine ergänzende Dienstleistung ausführen zu lassen.
39Vorliegend kommt es auch nicht darauf an, ob eine Ablesung der Heizkostenverteiler lediglich durch die Klägerin möglich gewesen wäre, da – nach den obigen Ausführungen – die Beklagte sich bewusst zu einer voneinander abweichenden Vertragslaufzeit entschieden hat, sodass sie selbst auch das Risiko des Auseinanderfallens von Miete und Ablesung zu tragen hat.
40c)
41Die in dem Mietvertrag über die Erfassungsgeräte vereinbarte Laufzeit von 10 Jahren ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.
42Insbesondere kommt eine AGB-Prüfung vorliegend nicht zum Zuge. Die Laufzeitvereinbarung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag stellt bereits keine AGB dar. Eine AGB ist eine einseitig eingebrachte mehrfach genutzte und vorgefertigte Klausel, die in einen Vertrag einbezogen werden muss. Um eine solche Klausel handelt es sich bei der hiesigen Laufzeitvereinbarung nicht.
43Die Klägerin bot der Beklagten drei verschiedene Vertragsvarianten an, die in dem Vertragsdokument (Anlage K 1, Bl. 10 d.A.) deutlich angegeben wurden. Hierbei standen der Beklagten drei verschiedene Laufzeiten zur Auswahl. Zudem variierte bei der Laufzeitänderung auch der Grundpreis, da die Klägerin insofern einen Rabatt für eine längere Laufzeit gewährte. Zur Auswahl standen eine Laufzeit von fünf, acht und zehn Jahren hinsichtlich der Miete der Erfassungsgeräte. Durch die konkrete Auswahlmöglichkeit, die die Klägerin den Vertragskunden hierdurch gewährt, kann es sich bei dem entsprechenden Vertragsteil nicht um eine AGB handeln. Vielmehr wird hierdurch erst der tatsächlich zu schließende Vertrag hinreichend konkretisiert, sodass er vielmehr eine esentialia negotii des Mietvertrages selbst darstellt.
44Da es sich folglich nicht um eine AGB handelt, kommt auch eine AGP-Prüfung nicht in Betracht, sodass auch die beklagtenseits zitierte Rechtsprechung des BGH vorliegend nicht den zu entscheidenden Sachverhalt trifft, da sich die dortigen Ausführungen mit einer Laufzeitvereinbarung auf AGB-Grundlage beschäftigt haben.
45Die konkrete Vertragsgestaltung bzw. das klägerseits genutzte Modell ist auch nicht verwerflich oder treuwidrig, da sich die Festlegung einer Laufzeit für einen Mietvertrag an den im BGB vorgesehenen Möglichkeiten gem. §§ 535, 542 Abs. 1 BGB orientiert.
46d)
47Das Mietverhältnis zwischen den Parteien endete auch nicht vorzeitig durch eine Kündigung durch die Beklagte.
48Ein befristetes Mietverhältnis endet gem. § 542 Abs. 2 BGB mit dem Ende der Laufzeit, es sei denn es wird außerordentlich gekündigt (Nr. 1) oder verlängert (Nr. 2). Der Fall der Verlängerung spielt für den hiesigen Rechtsstreit keine Rolle und ist daher zu vernachlässigen.
49Aus der Regelung des § 542 Abs. 2 BGB ergibt sich bereits, dass eine ordentliche Kündigung für befristete Mietverträge gesetzlich nicht vorgesehen ist; insbesondere ist auch die Regelung des § 580 a Abs. 3, Abs. 4 BGB nicht auf befristete Verträge anwendbar. Unabhängig von der (streitigen) Frage, ob vorliegend die AGB der Klägerin wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, entspricht die dort getroffene Regelung jedenfalls der geltenden Rechts- bzw. Gesetzeslage, sodass es auf die Wirksamkeit der betreffenden AGB-Regelung hinsichtlich der Kündigungsmodalitäten nicht streitentscheidend ankommt und die Frage der Einbeziehung offenbleiben kann.
50Ein wichtiger Grund für eine allein in Betracht kommende außerordentliche Kündigung gem. § 543 BGB ist nicht ersichtlich. Insofern fehlt es bereits an Vortrag der Beklagten. Jedoch ist ein wichtiger Grund auch nicht ersichtlich, da es alleine in die Risikosphäre der Beklagten fällt, wenn einerseits die Laufzeiten der Miete und der Ablesung auseinanderfallen (s.o.) und ebenso, wenn die gemieteten Erfassungsgeräte nicht benötigt werden, da das Objekt, in dem diese angebracht werden, nicht (mehr) vermietet werden kann, obwohl die Beklagte die Messgeräte (bereits) besorgt hat.
51e)
52Der Vertrag ist auch nicht aufgrund einer erklärten Anfechtung gem. § 142 BGB nichtig.
53Unabhängig davon, dass es bereits an Vortrag für das Vorliegen eines Irrtums (§§ 119, 120 BGB) oder einer Täuschung (§ 123 BGB) fehlt, sind die Anfechtungsfristen gem. §§ 122, 124 BGB zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung bereits verstrichen gewesen.
54Die Uneinigkeit der Parteien rührt bereits aus dem Jahr 2014, da zu diesem Zeitpunkt die Beklagte sich von dem Mietvertrag lossagen wollte, als sie auch den Vertrag über die Ablesung gegenüber der Klägerin kündigte. Bereits am 30.04.2014 mandatierte die Beklagte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Anspruchsabwehr gegenüber der Klägerin. Die Anfechtung wurde jedoch erstmals mit der Klageerwiderung vom 28.10.2016 im hiesigen Rechtstreit ausgesprochen, was somit weder binnen Jahresfrist noch unverzüglich erfolgte.
552.
56Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
57Die Klägerin setzte für die Rechnungen vom 16.08.2016 eine Zahlungsfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnungen. Bei einem üblichen Postumlauf von 3 Tagen befand sich die Beklagte jedenfalls am 19.09.2016 in Zahlungsverzug.
58II.
59Aufgrund des Zahlungsverzugs schuldet die Beklagte gem. § 286 BGB auch die Inkassokosten i.H.v. 35,10 €. Inkasssokosten sind bis zur Höhe der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach RVG unproblematisch erstattungsfähig, sodass der geltend gemachte Betrag vorliegend nicht zu beanstanden ist.
60III.
61Dem begehrten Feststellungsantrag war vorliegend ebenfalls überwiegend stattzugeben.
621.
63Das Feststellungsinteresse rechtfertigt sich daraus, dass die Beklagte die Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages abstritt, sodass insofern auch davon auszugehen war, dass die fällig werdenden Beträge entsprechend nicht ausgeglichen werden würden.
642.
65Der Mietvertrag zwischen den Parteien hat noch eine Restlaufzeit bis zum 26.06.2022.
66Infolge der mit der Klageerwiderung vom 28.10.2016 erklärten hilfsweisen Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt endet der Vertrag zu eben diesem Zeitpunkt. Wie bereits zuvor ausgeführt, kommt eine außerordentliche Kündigung mangels Kündigungsgrund und eine vorzeitige ordentliche Kündigung mangels Kündigungsrecht nicht in Betracht, sodass der Vertrag folglich gem. § 542 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf der vereinbarten zehnjährigen Laufzeit, also zum 26.06.2022 endet, nachdem die Erfassungsgeräte am 27.06.2012 bei der Beklagten eingebaut wurden.
67Allerdings war insofern zu berücksichtigen, dass der Mietzins für den Zeitraum bis einschließlich April 2017 bereits in dem Klageantrag zu 1) enthalten war und zudem die Abrechnungsperiode nicht das Kalenderjahr, sondern seit Vertragsbeginn den Zeitraum Mai bis April umfasste.
68Hinsichtlich des außerhalb der Abrechnungsperiode liegenden Vertragszeitraums (der sich aufgrund der Montage der Messgeräte am 26.06.2012 als maßgeblichen Vertragsbeginn ergibt) vom 01.05.2022 bis 26.06.2022 war der Jahresbeitrag anteilig zu berücksichtigen, was einen Nettobetrag von 7,43 € ergibt (47,61 € / 365 Tage * 57 Tage).
69IV.
70Die prozessualen Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
71V.
72Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Die Angelegenheit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Berufung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in der hiesigen Rechtsangelegenheit erforderlich.
73Der Streitwert wird auf 455,64 EUR festgesetzt.
74Hiervon entfallen 169,98 € auf den Antrag zu 1) und 285,56 € (6 x 47,61 €) auf den Antrag zu 2).
75Rechtsbehelfsbelehrung:
76Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Geldern statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
77Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
78Unterschrift
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 2x
- ZPO § 495 Anzuwendende Vorschriften 2x
- 17 C 369/16 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags 2x
- BGB § 542 Ende des Mietverhältnisses 4x
- BGB § 580a Kündigungsfristen 1x
- BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 1x
- BGB § 142 Wirkung der Anfechtung 1x
- BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums 1x
- BGB § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung 1x
- BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung 1x
- BGB § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden 1x
- BGB § 124 Anfechtungsfrist 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
