Urteil vom Amtsgericht Köln - 206 C 17/23

Tenor

die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, folgende Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in der von dem Kläger angemieteten Wohnung im 3. Obergeschoss links in der A.-straße X in XXXXX Köln nachhaltig, d.h. auch hinsichtlich der Ursachen, sowie sach- und fachgerecht zu beseitigen:

- im Wohnzimmer:

- links und rechts neben dem Wohnzimmerfenster

- über dem Wohnzimmerfenster unter der Decke

- auf der linken und rechten Seite der Balkontür,

d.h. rund um die Rahmen von Wohnzimmerfenster und Balkontür in der jeweiligen Fensterlaibung,

- im Schlafzimmer:

- an der Decke über dem Schlafzimmerfenster

- auf der Fensterbank des Schlafzimmerfensters

- auf der linken Seite des Schlafzimmerfensters,

d.h. rund um den Rahmen des Schlafzimmerfensters sowie auf der Fensterbank in der jeweiligen Fensterlaibung,

- in der Küche:

- oberhalb des Küchenfensters am Kunststoffrahmen und an der Wand in der Fensterlaibung

- rechts und links neben dem Küchenfenster,

d.h. rund um den Rahmen des Küchenfensters in der Fensterlaibung

- im Kinderzimmer 1:

- auf der rechten und linken Seite des Fensters

- über dem Fenster,

d.h. rund um den Rahmen des Kinderzimmerfensters in der Fensterlaibung

- im Kinderzimmer 2:

- auf der rechten Seite des Fensters,

d.h. rund um den Rahmen des Kinderzimmerfensters in der Fensterlaibung

- im Gäste-WC:

- auf der linken und rechten Seite der Fensterbank

- am linken Rahmen des Fensters sowie an der linken und rechten Wand neben dem Fenster,

d.h. rund um den Rahmen des Gäste-WC-Fensters in der Fensterlaibung.

Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an den Kläger 438,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2023 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 453,87 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten, mit Ausnahme der Kosten des Sachverständigengutachtens, und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger selbst zu 85% und die Beklagte zu 2.) zu 15%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) und die Kosten des Sachverständigengutachtens tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 2.) selbst zu 30%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Mangelbeseitigungstenors gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 3.000,00 EUR. Im Übrigen dürfen die Parteien jeweils die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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