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| Die zulässige Klage ist begründet. |
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| 1. Der mit Vertrag vom 8.11.2006 durch die Klägerin gekaufte Motor war nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB mangelhaft, da er bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies. |
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| In der bei der Internetplattform eBay durch den Beklagten eingestellten Artikelbeschreibung fand sich folgende Passage: |
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| „Audi/VW TDI Motor 1,9 AHF 110 PS BJ. 1997 erst 9150km!!!!! Aus Golf IV Komplett mit allen Aggregaten (inkl. Klima!!!) + Steuergerät + Kabelbaum […] mit Motorkabelbaum mit original Steuergerät […] bei diesem Motor ist wirklich alles vorhanden […] einfach einbauen, Stecker zusammenstecken, Wegfahrsperre codieren und losfahren!!! […]! |
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| Damit war vom objektiven Empfängerhorizont für einen Durchschnittskäufer klar, dass der Motor inklusive aller für einen normalen Betrieb notwendigen Zusatzaggregate und Anschlüsse geliefert wird. Zwar wurde - wie der Beklagte richtig einwendet - kein Originalkabelbaum versprochen, allerdings musste die Klägerin aufgrund der Beschaffenheitsangaben „+ Kabelbaum“ davon ausgehen, dass damit zumindest ein solcher gemeint war, der zu dem mitverkauften Motor passt. Gerade der als Verkaufsargument benutzte weitere Hinweis, man müsse nicht mehr tun als die vorhandenen Stecker zusammenführen, weckte in der Klägerin die berechtigte Erwartung, nach dem Einbau des Motors in ihr Fahrzeug könne er ohne Weiteres betrieben werden. |
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| Dem war - wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausführte - nicht so. Bei dem Motor handelte es sich um ein mit einer Verteilereinspritzpumpe versehenes Fabrikat, welches bis 1997 von VW verwendet wurde. Das mitgelieferte Steuergerät trug das Datum 30.05.1997 und konnte noch problemlos an den mit dem Motor verbundenen und montierten Kabelsatz angeschlossen werden. Der mitversandte Kabelsatz stammte jedoch nach dem Fertigungsschild (25.August 2000) aus einer Zeit, als VW bereits ein weiterentwickeltes Einspritzsystem mit dem Namen PDS (Pumpen-Düsen-System) herstellte. Demgemäß war ein Anschluss dieses für den Betrieb des Motors essentiellen Kabelsatzes an das noch zum Motor passende Steuergerät unmöglich. Der Kabelsatz gehört vielmehr zu einem ab dem Herstellungsjahr 1998 gefertigten Motor, dessen Kraftstoffversorgung mit der Einspritzung des PDS bedient wurde und war für die Kaufsache untauglich. |
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| Damit wich der Kaufgegenstand für die Klägerin nachteilig von der vereinbarten Beschaffenheit ab und war entgegen der den Beklagten nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB treffenden Pflicht zur mangelfreien Leistung mit einem Sachmangel behaftet. |
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| Daran ändert auch die Tatsache, dass der Beklagte die Artikelbeschreibung selbst von seinem Vorverkäufer so wie bei eBay eingestellt übernommen hat, nichts. |
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| 2. Die Klägerin hat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.01.2007 von dem Mangel unterrichtet und ihm gem. § 323 Abs. 1 BGB eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung gesetzt, die dieser ungenutzt verstreichen ließ, woraufhin mit Schreiben vom 5.02.2007 gem. § 349 BGB der Rücktritt erklärt wurde. |
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| 3. Der Rücktritt ist auch nicht ausgeschlossen bzw. der Klägerin eine Berufung auf das erklärte Gestaltungsrecht nicht nach § 242 BGB verwehrt, da sie keine Mitwirkungspflichten verletzt hat. |
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| Zwar verlangte der Beklagte über seinen Anwalt nach Mangelanzeige von der Klägerin die Übersendung einer Kopie des Fahrzeugscheines sowie von Fotos der Schnittstellen und kam dem die Klägerin nur unzureichend nach, da sie lediglich handschriftlich notierte Daten des Steuergerätes und des Kabelbaumes lieferte. Allerdings schließt dies die wegen der Mangelhaftigkeit der Sache gegebene Rücktrittsmöglichkeit nicht aus. |
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| Zum einen sind Daten des Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut werden sollte, für die Mangelhaftigkeit des Motors irrelevant, da der mitgelieferte Kabelsatz schon nicht zu dem Motor passte. Zum anderen hätte der Beklagte - wie der Gutachter auch - schon anhand der mitgeteilten Daten (Baujahr) des Steuergerätes und des Kabelbaums erkennen können, dass die Komponenten nicht kompatibel sind. |
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| 4. Nach Umwandlung des Kaufvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis steht der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Kaufsache zu. |
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| 1. Da auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB vorlagen, insbesondere für ein fehlendes Verschulden des Beklagten an der Pflichtverletzung keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs bzw. eines an seine Stelle tretenden Aufwendungsersatzanspruches gem. 325 BGB nicht am gleichzeitig erklärten Rücktritt scheitern, ist § 284 BGB anwendbar (BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04 - NJW 2005, 2848). |
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| 2. Die nach dieser Vorschrift zu ersetzenden vergeblichen Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind (BGH a.a.O.). |
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| Hierzu zählen auch die sog. Vertragskosten, insbesondere die für die Lieferung vergeblich aufgewandten Kosten des Transports (Palandt/ Heinrichs , BGB, 66.Aufl. 2007, § 284 Rn. 5 m.w.N.), die im hier zu entscheidenden Fall schon deshalb nicht angefallen wären, wenn der Beklagte nicht die von der Klägerin gewünschte Besichtigung des Motors nach dem Kauf verweigert hätte. |
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| Die Kosten wurden durch die Rechnung vom 15.12.2006 nachgewiesen. |
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| Da der Beklagte mit klägerischem Schreiben vom 5.02.2007 zur Rücknahme des Motors aufgefordert wurde, dem aber nicht nachkam, befand er sich nach §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug. |
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| Die Verpflichtung zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288, 249 BGB, da der Beklagte spätestens mit Ablauf der im Schreiben vom 11.01.2007 gesetzten Nachfrist mit der Nacherfüllung in Verzug war. |
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