Urteil vom Amtsgericht Wiesbaden - 720 Ds 2230 Js 42893/22
Orientierungssatz
Die Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung sowie der Zahlung von 5.000 EUR Schmerzensgeld an den Geschädigten im Wege der Adhäsion wegen übler Nachrede in drei Fällen verurteilt, da sie öffentlich einsehbar auf einer Social Media Plattform sowie als Gast auf einer öffentlichen Vorstandssitzung einer Partei behauptete, der Geschädigte habe seine damals 17-Jährige Ex-Freundin, gegen die ein gesondertes Strafverfahren wegen ähnlicher Behauptungen anhhänhig ist, vergewaltigt und jugendpornographische Bilder von ihr besessen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Geschädigten war zum Zeitpunkt der Äußerungen der Angeklagten bereits eingestellt worden, insbesondere weil die Zeugenaussagen der Ex-Freundin bereits für sich genommen keinen hinreichenden Tatverdacht ergaben und die vorgelegten Bilder nicht als pornographisches Material zu qualifizieren waren. Der Geschädigte war jedoch aufgrund der Vorwürfe gezwungen, seine öffentlichen Ämter niederzulegen und konnte fortan seiner Tätigkeit für seine Partei im Landtag nicht mehr nachgehen. Die Folgen des Vorwurfs sexueller Straftaten sind nach wie vor für ihn öffentlich spürbar, zum Beispiel weil dem inzwischen als Musiker tätigen Geschädigten mit Blick auf die unbestätigten Vorwürfe Aufträge nicht gegeben oder entzogen werden.
Tenor
1. Die Angeklagte wird wegen übler Nachrede in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
2. Die Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionskläger, (…) ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2024 zu zahlen.
3. Das Urteil zu 2. ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %.
4. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten, ihre notwendigen Auslagen sowie die dem Adhäsionskläger durch den Adhäsionsantrag vom 07.08.2024 entstandenen notwendigen Auslagen. Ihre durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Angeklagte selbst.
Angewendete Vorschriften: §§ 186, 53, 56 StGB
Gründe
I.
Die ledige Angeklagte hat die allgemeine Hochschulreife (Abitur), hat jedoch bislang keinen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss erworben. Sie ist Studentin und strebt einen Bachelor in (…) als Abschluss an. Sie studiert derzeit im 12. Semester. Ein Abschluss steht nicht konkret in Aussicht.
(…)
Am 04.10.2023 ist die Angeklagte von einem Amtsarzt untersucht worden. Ihr wurde für die Dauer von sechs Monaten, also bis April 2024, Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine Nachfolgebescheinigung wurde nicht ausgestellt.
Strafrechtlich ist die Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Zu 1
Die Angeklagte schrieb am 16.04.2022 auf „X“ (vor der Markenänderung im Jahr 2023 „Twitter“) einen Text mit dem Inhalt „Bestie ne. Ganz ehrlich Stopp. (…) ist das fucking Problem. Wird als Heiland angesehen obwohl sie so Karriere geil ist das sie über Leichen von Minderjährigen geht. Wenn ein Mensch (…) Bescheid weis & nichts macht ist Mensch das Problem.“
X ist ein Mikroblogging-Dienst. Angemeldete Nutzer können Texte mit bis zu 280 Zeichen sowie Bilder und Videos verbreiten. Die einzelnen Beiträge werden „Posts“ genannt und hießen vor der Markenänderung im Jahr 2023 „Tweets“ (aus dem Englischen to tweet „zwitschern“). Ohne Konto, das jede Person kostenlos erstellen kann, sind Inhalte nur eingeschränkt einsehbar, mit Konto vollständig. Der Dienst hatte im Jahr 2022 insgesamt 229 Millionen Nutzer, die täglich aktiv waren.
Mit ihrem Post am 16.04.2022 antwortet die Angeklagte auf einen Post von (…) vom 15.04.2022, welcher folgenden Inhalt hatte: „Erschrocken sehe ich, wie manche den Fokus komplett weg von den Tätern auf (…) lenken, die sich immer für Aufarbeitung im (…) eingesetzt hat. Dafür, dass statt der Täter nun eine Frau büßen soll, habe ich nicht gekämpft. Es ist Teil des Problems: Sexismus.“
Die Angeklagte beabsichtigte mit ihrer Antwort eine Tatsache gegenüber einer Vielzahl von unbekannten Dritten in Bezug auf den Zeugen (…) zu verbreiten, die geeignet ist, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, indem sie ihn mit dieser Aussage in einen sexualstrafrechtlichen Kontext rückte. Sie implizierte mit diesem Kommentar, dass der Zeuge (…) jugendpornografisches Material besessen und genutzt haben soll. Konkret brachte sie zum Ausdruck, er habe Bildmaterial von seiner damaligen 17-jährigen Freundin (…) besessen und genutzt sowie Sexualstraftaten zu Lasten von (…) begangen.
Bei dem Post handelt es sich um eine digitale Schrift, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik übertragen wurde. Sie war öffentlich und weltweit durch Verbreitung des Inhalts für einen nicht unerheblichen Zeitraum für Dritte einsehbar.
Zu 2
Die Angeklagte postete am 19.02.2024 ein Video auf X, in dem sie sagte: „Das geht raus an die Lebensgefährtin von (…). Ich hoffe, du weißt, mit wem du Kinder bekommen hast (…). How does it feel to sleep with someone who uses child pornography? I don´t know, but I would´t feel well.“
Die Angeklagte beabsichtigte mit den Aussagen in ihrem Video eine Tatsache gegenüber einer Vielzahl von unbekannten Dritten in Bezug auf den Zeugen (…) zu verbreiten, die geeignet ist, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, indem sie ihn damit in einen sexualstrafrechtlichen Kontext rückte. Sie implizierte, dass der Zeuge (…) jugendpornografisches Material besitze und nutze.
Bei dem Post handelt es sich um ein digitales Video, das mittels Informations- und Kommunikationstechnik übertragen wurde. Es war öffentlich und weltweit durch Verbreitung des Inhalts für einen nicht unerheblichen Zeitraum für Dritte einsehbar.
Zu 3
Die Angeklagte behauptete am 04.03.2022 auf einer öffentlichen Sitzung des Landesvorstandes der Partei (…), auf der ausschließlich die „LinkeMeToo-Vorwürfe“ gegen den Zeugen (…) und weitere Personen diskutiert wurden: „Was sind die Anschuldigungen? Von Belästigung bis Vergewaltigung, auch gerne mehrfache Vergewaltigung.“
Die Angeklagte beabsichtigte mit ihrer Aussage eine Tatsache gegenüber Dritten auf der Versammlung in Bezug auf den Zeugen (…) zu verbreiten, die geeignet ist, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, indem sie ihn mit dieser Aussage in einen sexualstrafrechtlichen Kontext rückte. Die Äußerung wurde öffentlich in einer Versammlung getätigt.
Sämtliche der von der Angeklagten geäußerten Tatsachen (1.-3.) sind nicht erweislich wahr.
III.
Der Sachverhalt steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, auf den in der Hauptverhandlung eingeführten ärztlichen Berichten sowie der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 05.07.2024.
Die Angeklagte hat sich insoweit geständig eingelassen, als dass der Post vom 16.04.2022 sowie das gepostet Video vom 19.04.2022 von ihr stammen. Auch habe sie auf der Vorstandssitzung am 04.03.2022 die fraglichen Äußerungen getätigt.
Jedoch bestritt sie, mit den Äußerungen auf der Sitzung des Landesvorstandes den Zeugen (…) gemeint zu haben. Sie habe zum gleichen Zeitpunkt bereits eine Unterlassungsverfügung zugunsten eines Herrn (…) beachten müssen. Daher habe sie gezielt keine Namen auf der Veranstaltung genannt. Wen sie statt des Zeugen (…) mit der Aussage gemeint habe, wollte sie jedoch nicht angeben.
Darüber hinaus gab die Angeklagte an, sie wisse zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht, ob jugendpornographische Bilder gefertigt wurden und ob es eine Vergewaltigung zu Lasten von Frau (…) gegeben habe oder nicht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Tat so ereignet hat, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II. im Einzelnen dargelegt ist.
Die verlesene Urkunde (Bl. 63 d.A.) bestätigt die Einlassung der Angeklagten soweit sie zugibt, der Post vom 16.04.2022 (Anklagepunkt 1) stamme von ihr.
Das in Augenschein genommenen Video, auf das wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, steht im Einklang mit der Einlassung der Angeklagten, soweit diese zugibt, dass die Aussagen des Anklagepunktes 2 vom 19.04.2022 von ihr stammen.
Die Angaben der Zeuginnen (…) bestätigen die Einlassung der Angeklagten, dass sie die Aussagen des dritten Anklagepunktes vom 04.03.2022 auf der Vorstandssitzung getätigt habe. Beide bestätigten unabhängig voneinander den Wortlaut der vorgeworfenen Aussage.
Die Einlassung der Angeklagten ist, soweit sie im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, widerlegt durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen (…). Beide Zeuginnen waren bei der Vorstandssitzung anwesend. Die Zeugin (…) gab an, dass die Angeklagte den Namen des Zeugen (…) bei der Vorstandssitzung nicht genannt habe, es aber aus dem Kontext klar gewesen sei, dass dieser gemeint war. Sie begründete dies damit, dass es vor den Aussagen auf der Vorstandssitzung Posts von der Angeklagten gab, die sich eindeutig auf Herrn (…) bezogen und inhaltlich deckungsgleich mit den Aussagen auf der Vorstandssitzung gewesen seien. Aufgrund dieser Korrelation sei es für jeden bei der Sitzung eindeutig gewesen, dass die Angeklagte den Zeugen (…) gemeint habe. Eine andere Person könne nicht gemeint gewesen sein.
Die Zeugin (…) gab an, sie wisse nicht mehr genau, ob die Angeklagte den Namen des Zeugen (…) auf der Vorstandssitzung genannt habe. Aus dem Kontext sei jedoch zweifelsfrei klar gewesen, dass der Zeuge (…) gemeint war. Das habe sich daraus ergeben, dass im Zusammenhang mit den geäußerten Vorwürfen immer wieder seitens der Angeklagten auf der Vorstandssitzung geäußert worden sei, dass die Person, die sie meine, im Landtag arbeite. Die Zeugin (…) gab an, dass im Kontext der „LinkeMeToo“-Debatte zwar mehreren Personen Vorwürfe gemacht worden seien, der einzige, der jedoch zu diesem Zeitpunkt im Landtag gearbeitet habe und gegen den diese Vorwürfe erhoben worden seien, der Zeuge (…) gewesen sei.
Die Zeugin machte ferner deutlich, dass es nicht mehr um Herrn (…) gegangen sei, als die tatgegenständlichen Aussagen getroffen wurden, da dieser Themenkomplex bereits zuvor in der Sitzung besprochen und insoweit abgeschlossen gewesen sei.
Sie gab darüber hinaus an, dass die Sitzung öffentlich, also für jedermann – und nicht nur für Parteimitglieder und geladene Gäste – zugänglich gewesen sei.
Die Aussagen der Zeuginnen sind glaubhaft. Sie sind deckungsgleich und frei von Widersprüchen. Insbesondere konnte die Zeugin (…) darlegen, dass sie sich besonders gut an die Situation erinnern konnte, weil sie im Vorhinein schon ahnte, dass es zu fragwürdigen Aussagen der Angeklagten kommen würde. Vor diesem Hintergrund fertigte sie ein Protokoll an, welches die hier angeklagten Aussagen der Angeklagten aufführte.
Das Gericht hatte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin (…), weil diese vor Jahren einmalig sexuellen Kontakt mit dem Zeugen (…) hatte und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung mit ihm befreundet war. Solche Beziehungen sind nicht per sé geeignet, die Glaubhaftigkeit einer Aussage oder die Glaubwürdigkeit einer Person in Frage zu stellen. Es bedarf vielmehr weiterer Umstände, die die Glaubhaftigkeit einer Aussage oder die Glaubwürdigkeit einer Person in Frage stellen lassen. Anhaltspunkte, die Bedenken an der Glaubhaftigkeit und der Glaubwürdigkeit aufkommen lassen würden, bestanden nicht. Insbesondere hat die Zeugin (…) ohne Verschleierungsversuche unmittelbar auf Nachfrage des Verteidigers die persönliche Beziehung zum Zeugen (…) offengelegt.
Die Aussage der Zeugin (…) ist zudem glaubhaft, weil sie Erinnerungslücken offenlegte. So gab sie an, sie könne sich nicht mehr erinnern, ob der Name des Zeugen (…) auf der Sitzung genannt worden sei. Vor diesem Hintergrund konnten auch keine Belastungstendenzen festgestellt werden.
Hinsichtlich der Öffentlichkeit konnte sich die Zeugin (…) besonders gut erinnern, da sie als Vorstandsmitglied beantragt hatte, die Öffentlichkeit aufgrund der Brisanz der zu besprechenden Themen, auszuschließen. Dies sei jedoch abgelehnt worden.
Die behaupteten ehrenrührigen Tatsachen konnten nicht als wahr bewiesen werden. Ob die Tatsachenaussage des Täters wahr ist, muss das Gericht von Amts wegen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO erforschen. Grenzen für die Wahrheitsermittlungspflicht des Gerichts ergeben sich insbesondere aus dem Interesse des Geschädigten. So darf das Strafverfahren nicht dazu missbraucht werden, Beweisanträge im Übermaß zu stellen, um den Betroffenen dadurch zu belasten oder zu schädigen. Die (materielle) Beweislast verbleibt beim Angeklagten. Er trägt somit das volle Beweis- und Verurteilungsrisiko, wenn der Beweis der Wahrheit seiner Tatsachenaussage vor Gericht aus irgendeinem, ggf. auch von ihm nicht zu vertretenen Grund nicht erbracht werden kann. Die Wahrheit einer Tatsachenäußerung ist erst dann bewiesen, wenn sie im Kern zutrifft. Gemessen an diesen Grundsätzen konnten die Aussagen der Angeklagten nicht als wahr bewiesen werden.
Dass die behaupteten ehrenrührigen Tatsachen nicht als wahr erwiesen werden konnten, steht zum einen fest aufgrund der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von (…), auf die hinsichtlich der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Ferner steht dies zum anderen fest aufgrund der in das Hauptverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, namentlich aufgrund der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 21.01.2022 (Bl. 182-185 d.A.), der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 07.06.2022 (Bl. 186-192 d.A.) sowie des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.09.2022 (Bl. 194-195 d.A.). Ein gegen den Zeugen (…) geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung sowie der Herstellung und des Besitzes von jugendpornographischen Schriften u.a. wurde mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
In dem Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass die in dem damaligen Ermittlungsverfahren als Anzeigeerstatterin geführte Zeugin (…) in einer umfangreichen polizeilichen Vernehmung am 11.01.2022 angab, sie fühle sich von dem damaligen Beschuldigten (…) sexuell missbraucht. Insbesondere habe er durch das Filmen von Geschlechtsverkehr mit ihr, die damals noch 17 Jahre alt war, Jugendpornographie hergestellt und besessen.
Es wurde in dem Ermittlungsverfahren zudem Folgendes festgestellt. Die damalige Zeugin (…) habe nicht bestätigen können, dass sie dem Zeugen (…) gegenüber tatsächlich geäußert habe, dass sie keine Aufnahmen gewollt habe. Selbst nach den eigenen Angaben der Anzeigeerstatterin habe demnach nicht ausgeschlossen werden können, ob sie einen entgegenstehenden Willen tatsächlich geäußert habe, zumal sie zuvor selbst vorgeschlagen habe, Geschlechtsverkehr mit der Kamera zu filmen. Eine Veröffentlichung von Filmmaterial sei weder bekannt noch sei sie von dem damaligen Beschuldigten (…) angedroht worden. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass der damalige Beschuldigte (…) im Besitz entsprechender Aufnahmen war, weil die damalige Zeugin (…) selbst angab, dass sie die Bilder gelöscht habe.
Die damalige Zeugin (…) habe zudem angegeben, sie habe Geschlechtsverkehr mit dem damaligen Beschuldigten zumindest über sich ergehen lassen, womit sich die Durchführung von Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zumindest subjektiv nicht habe begründen lassen. Die damalige Zeugin (…) habe auch nicht bestätigen können, dass ein entgegenstehender Wille in einer Form geäußert wurde, die der damalige Beschuldigte (…) nicht hätte überhören können; sie habe es ebenso für möglich gehalten, dass er einen geäußerten Willen überhört habe.
Vor dem Hintergrund der von der Staatsanwaltschaft Wiesbaden getroffenen und sodann von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main bestätigten rechtlichen Einordnung, konnten die Behauptungen der Angeklagten nicht als wahr bewiesen werden.
Das Gericht hat dabei nicht außer Acht gelassen, dass das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. den Klagerzwingungsantrag als unzulässig verworfen und nicht erneut den Sachverhalt einer materiellen Prüfung unterzogen hat. Letzteres ist nämlich nicht erforderlich, um den Antrag zurückzuweisen. Die Einstellung des Ermittlungsver-fahrens mangels hinreichendem Tatverdachts ist insoweit rechtskräftig.
Die Angeklagte und ihr Verteidiger haben keine neuen Umstände vorgetragen, die einen neuen Tatverdacht rechtfertigen können.
Soweit die Verteidigung beantragt hat, Frau (…) als Zeugin zu laden und zu vernehmen, war dieser Antrag aus den in der Hauptverhandlung 10.09.2024 ersichtlichen Beschlussgründen zurückzuweisen. Insbesondere hat der Verteidiger nicht vorgetragen, dass es neue Erkenntnisse gibt, insbesondere nicht, dass Frau (…) von ihren bisherigen Angaben bei einer Zeugenvernehmung abweichen wird. Daher ist davon auszugehen, dass sie dieselben Angaben machen würde, wie im gegen Herrn (…) eingestellten Ermittlungsverfahren. Zudem konnte damit gerechnet werden, dass Frau (…) mit Blick auf das gegen sie geführte Strafverfahren (…) wegen Verleumdung zulasten von Herrn (…) im hiesigen Verfahren auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht § 55 StPO berufen würde. Im Rahmen der von Amts nachzukommenden Aufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO war es daher nicht geboten, Frau (…) als Zeugin zu laden. Der bei der zugrundliegenden Frage überwiegende Beschleunigungsgrundsatz forderte stattdessen aufgrund des praktisch nicht vorhandenen Beweiswertes, von einer Ladung der Auslandszeugin abzusehen.
IV.
Indem die Angeklagte die festgestellten ehrenrührigen Tatsachen zulasten des Zeugen (…) äußerte, die nicht erweislich wahr sind, hat sie sich der üblen Nachrede in drei Fällen gem. §§ 186, 53 StGB schuldig gemacht, wobei sie die Taten öffentlich verbreitete (Fall 1 und 2) und in einer Versammlung tätigte (Fall 3).
Insbesondere handelt es sich bei allen festgestellten Äußerungen um Tatsachenbehauptungen, die dem Beweis zugänglich sind und insoweit nicht mehr vom Recht auf Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind.
V.
Aufgrund der tatmehrheitlichen Begehung waren zunächst isolierte Einzelstrafen zu bilden.
Die üble Nachrede gemäß § 186 StGB sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen erfährt eine Verdoppelung, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe).
Bei der Bestimmung der konkreten Strafe wurde zugunsten der Angeklagten ein Teilgeständnis berücksichtigt. Sie räumte von Anfang an ein, dass sie die angeklagten Schriften verfasst und die Aussagen getätigt habe. Es handelt sich aber nur um ein Teilgeständnis, weil die Angeklagte behauptete, die Aussagen auf der Vorstandssitzung haben nicht Herrn (…) betroffen, was hier widerlegt werden konnte. Ferner wurde bis zuletzt von der Angeklagten und ihrem Verteidiger bestritten, dass die über den Zeugen (…) getroffenen Aussagen unwahr seien, sodass kein vollständiges Geständnis erfolgte.
Zu erwägen war, ob die Angeklagte teileinsichtig gewesen ist, was zu ihren Gunsten hätte berücksichtigt werden können. Sie gab an, die Art und Weise, wie sie mit den Vorwürfen gegen den Zeugen (…) in der Öffentlichkeit umgegangen ist, sei nicht angemessen gewesen.
Die vor diesem Hintergrund geäußerte Entschuldigung hat die Angeklagte jedoch maßgeblich relativiert, da sie zum einen angab, dass sie der (…) glaubte, ihre Angaben zu keinem Zeitpunkt anzweifelte und bestritt, dass die gegen den Zeugen (…) geäußerten Vorwürfe unwahr seien. Bei dem Zeugen (…) entschuldigte sich die Zeugin insbesondere nicht ausdrücklich. Für das Gericht drängte sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Angeklagte sich selbst als Opfer sieht und bemitleidet. Die Angeklagte habe eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen, da sie sich bedroht fühle. Es habe im Netz gegen Sie „Hasskommentare“ gegeben. Man habe ihr angeraten „sich Hilfe zu suchen“, ihr gesagt, sie sei „krank“ und man „glaube ihr nicht“. Sie gehe nicht mehr zu Treffen bei denen sich Personen aufhalten, die der Partei (…) angehören und lehne die Partei inzwischen ab. Auf weitere Nachfragen wurde jedoch klar, dass sie weder aus der Partei oder deren Umfeld herausgetrieben noch mit Straftaten bedroht wurde. Vor diesem Hintergrund versuchte die Angeklagte in der Hauptverhandlung die Auswirkungen, die die belastenden Aussagen gegen den Zeugen (…) und weitere Personen auf sie selbst hatten, zu verdeutlichen und ihre Opferrolle zu bekräftigen. Auch unter Berücksichtigung der von der Angeklagten geäußerten Depressionen und Suizidgedanken, die sie unter anderem als Folge aus den Vorwürfen gegen den Zeugen (…) benannte, kann keine Opferrolle der Angeklagten begründet werden. All dies zeigt, dass zugunsten der Angeklagten keine ernsthafte Einsicht oder Reue berücksichtigt werden konnte.
Für die Angeklagte konnte darüber hinaus keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB mit Blick auf die Zu 2 angeklagte Tat angenommen werden. Die Behauptung der Angeklagten, sie habe das Video am 19.04.2022 in einem Club angefertigt und sei derart alkoholisiert gewesen, dass sie an dem Abend sogar des Clubs verwiesen worden sei, kann nicht zugunsten der Angeklagten berücksichtigt werden. Zum einen sind dem Video keine derartigen Ausfallserscheinungen zu entnehmen, die eine hinreichend herabgesetzte Steuerungsfähigkeit nahelegen, welche Voraussetzung für eine fakultative Milderung nach § 21 StGB wäre. Insbesondere war die Stimme der Angeklagten deutlich und ohne Lallen zur verstehen und sie konnte sich sogar noch auf einer Fremdsprache (Englisch) artikulieren. Zum anderen war das Video mindestens 24 Stunden online, sodass sich die auf dem Video geäußerten Tatsachenbehauptungen insoweit als ein Dauerdelikt darstellen, deren Inhalt sich solange aktualisiert, bis es entfernt wird. Die Angeklagte hat nicht vorgetragen, dass sie am nächsten Tag auch noch derart alkoholisiert gewesen sei, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, dass Video wieder zu löschen.
Anhaltspunkte dafür, dass eine verminderte Schuldfähigkeit mit Blick auf die diagnostizierten Krankheiten der Angeklagten bei Begehung der Taten bestand, gab es nicht. Die Krankheiten der Angeklagten wurden im Wesentlichen erst nach den jeweiligen Taten diagnostiziert und es gab keine Anhaltspunkte, dass diese bereits bei Tatbegehung in einer Art vorgelegen haben, die die Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten herabzusetzen vermocht haben.
Zulasten der Angeklagten war das besonders schwere Ausmaß ihrer Handlungen für den Zeugen (…) zu berücksichtigen. Dieser gab an, dass er die Angeklagte nur flüchtig vom Sehen her gekannt habe. Am 25.11.2021 habe sie das erste Mal etwas in Bezug auf ihn gepostet und sodann habe sich im Rahmen der sog. „MeToo-Kampagne“ die von der Angeklagten geäußerten Tatsachenbehauptungen schlagartig verbreitet. Sodann seien verschiedene Medien an ihn herangetreten und haben um Stellungnahme gebeten. Es seien Gewaltaufrufe gegen ihn gefolgt und Zeitungartikel über ihn verfasst worden, für die exemplarisch der (…) Artikel vom (…) steht, welcher als Urkunde gem. § 249 Abs. 2 StPO im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. In diesem Artikel wird der Zeuge (…) im Gegensatz zu den Quellen des Autors, deren Namen zum Schutz geändert wurden, als (…) bezeichnet. Der Zeuge (…) war insoweit jedenfalls für einen engeren Kreis in dem Artikel deutlich erkennbar und in der Folge einer öffentlichen Vorverurteilung ausgesetzt, welche trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn bis heute andauert. Der Zeuge (…) habe Gewaltaufrufe gegen sich feststellen können. Als Folge des Videos, welches die Angeklagte veröffentlichte (Fall 2 der Anklage) musste er seinen Job als (…) im (…) Landtag ruhen lassen. Es habe niemand mehr mit ihm zusammenarbeiten wollen, sodass er auf seine Ämter als (…) verzichtet habe und auch schließlich einem Aufhebungsvertrag hinsichtlich seiner (…) im Landtag zustimmen musste. Dafür habe er eine 6-stellige Abfindungssumme erhalten mit der er eine Weile seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Jedoch kann er bis heute seiner eigentlichen politischen Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Er arbeitet als Musiker und verdient in diesem Beruf gerade mal die Hälfte von dem, was er vorher verdiente. Öffentliche Auftritte mit ihm werden noch immer abgesagt, wenn sein Auftraggeber von den damaligen Vorwürfen der Vergewaltigung höhere. So habe etwa das (…) kürzlich seinen Auftritt abgesagt, nachdem man von den Vorwürfen gehört habe. Er persönlich empfindet vor diesem Hintergrund die Vorwürfe, die die Angeklagte gegen ihn erhoben hat als „soziales Todesurteil“.
Darüber hinaus gebe es für ihn inzwischen in (…) „No Go Areas“. Im (…) habe man „Dosenwerfen“ auf ein Bild gespielt, das man von seinem Gesicht aufgehängt habe. Als die Vertreterin der Staatsanwaltschaft dieses Dosenwerfen in ihrem Plädoyer ansprach, brach im Zuschauerraum bei den rund 15 unbeteiligten Beobachtern spontan freudiges Gelächter aus.
Dies alles zeigt, wie immens die Folgen der Handlungen von der Angeklagten für den Zeugen (…) waren und sogar trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn auch noch weiterhin sind.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte hielt das Gericht für die Taten eine Einzelfreiheitsstrafe von je
6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Aus den so gefundenen Einzelstrafen war unter erneuter Gesamtabwägung sämtlicher Umstände gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 6 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Für die Angeklagte berücksichtigte das Gericht dabei vor allem, dass die Taten nunmehr zweieinhalb Jahre zurücklagen und das Strafverfahren einen entsprechenden Eindruck bei der Angeklagten hinterlassen hat. Daher erachtete das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Monaten
für angemessen.
Diese Freiheitsstrafe kann zur Überzeugung des Gerichts zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Sozialprognose der Angeklagten günstig ist. Es ist im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB zu erwarten, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass die Angeklagte sich aus den sozialen Medien zurückgezogen hat.
VI.
Dem Adhäsionskläger war ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR zuzusprechen.
Der Adhäsionskläger begehrte im Adhäsionsverfahren wegen der angeklagten Tat von der Angeklagten Schmerzensgeld. Er hat beantragt, die Angeklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 500,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags zu zahlen.
Die Angeklagte hat beantragt, den Adhäsionsantrag abzulehnen.
Der Adhäsionsantrag ist gem. §§ 403, 404 Abs. 1 StPO zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
Der Adhäsionskläger hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die Angeklagte wegen der zu seinem Nachteil begangenen üblen Nachrede in drei Fällen gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB.
Die Angeklagte hat, wie unter II. festgestellt, folgende Verletzungshandlungen zulasten des Antragstellers begangen.
Die Angeklagte schrieb am 16.04.2022 auf „X“ (vor der Markenänderung im Jahr 2023 „Twitter“) einen Text mit dem Inhalt „Bestie ne. Ganz ehrlich Stopp. (…) ist das fucking Problem. Wird als Heiland angesehen obwohl sie so Karriere geil ist das sie über Leichen von Minderjährigen geht. Wenn ein Mensch von (…) Bescheid weis & nichts macht ist Mensch das Problem.“
Die Angeklagte postete am 19.02.2024 ein Video auf X, in dem sie sagte: „Das geht raus an die Lebensgefährtin von (…). Ich hoffe, du weißt, mit wem du Kinder bekommen hast (…). How does it feel to sleep with someone who uses child pornography? I don´t know, but I would´t feel well.“
Die Angeklagte behauptete am 04.03.2022 auf einer öffentlichen Sitzung des Landesvorstandes der Partei (…), auf der ausschließlich die „LinkeMeToo-Vorwürfe“ gegen den Zeugen (…) und weitere Personen diskutiert wurden: „Was sind die Anschuldigungen? Von Belästigung bis Vergewaltigung, auch gerne mehrfache Vergewaltigung.“
In allen drei Fällen beabsichtigte die Angeklagte gegenüber einer Vielzahl von unbekannten Dritten in Bezug auf den Antragsteller (…) Aussagen zu verbreiten, die geeignet sind, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, indem sie ihn mit dieser Aussage in einen sexualstrafrechtlichen Kontext rückte. Sie implizierte mit den Aussagen, dass der Antragsteller (…) jugendpornografisches Material besessen habe. Konkret brachte sie zum Ausdruck, er habe Bildmaterial von seiner damaligen 17-jährigen Freundin (…) besessen sowie Sexualstraftaten zu Lasten von Frau (…) begangen.
Damit hat die Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Adhäsionsklägers verletzt, mithin eine unerlaubte Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB begangen. Die Tatsachenbehauptungen unterliegen insoweit nicht dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG.
Durch ein Schmerzensgeld sollen nach allgemeiner Auffassung in erster Linie die Schäden des Verletzten ausgeglichen werden. Dieser soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht worden sind. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld auch zu seiner Genugtuung führen, und zwar insbesondere bei vorsätzlichen Schädigungen (vgl. ständige Rechtsprechung seit BGHZ GrZS 18, 149).
Schmerzensgeld für üble Nachrede ist bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung geboten. Ob eine Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, hängt maßgeblich davon ab, wie schwerwiegend die Persönlichkeitsverletzung ist. Dabei sind Rechtswidrigkeit und Schuld zu berücksichtigen und ob kein anderweitiger Schadensausgleich möglich ist, z. B. durch Unterlassungsklage, Richtigstellung oder Gegendarstellung. Gemessen an den dargelegten Folgen für den Antragsteller ist ein Schmerzensgeld geboten; es handelt sich aufgrund des existenzbedrohlichen Charakters der Handlung und Folgen um eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, die auch nicht auf andere Art als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann, da ein Widerruf oder eine Gegendarstellung die bereits eingetretene Rufschädigung des Adhäsionsklägers nicht zu beseitigen vermag.
Der Vorwurf, eine Jugendliche sexuell missbraucht und von ihr jugendpornographische Bilder angefertigt zu haben, ist wie kaum ein anderer geeignet, den Adhäsionskläger in der öffentlichen Meinung herabzusetzen und seine wirtschaftliche und bürgerliche Existenz zu vernichten. Vorliegend ist von besonderer Bedeutung, dass der Adhäsionskläger für eine Partei im Landtag arbeitetet und ehrenamtlich politische Ämter innehatte. Aufgrund dieser Tätigkeit stand er regelmäßig im Fokus einer breiten Öffentlichkeit. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe waren vor diesem Hintergrund nicht mit einer solchen Tätigkeit vereinbar, was auch die bereits genannten unmittelbaren Folgen für ihn hatte.
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und bedarf der Abwägung. Bei einer Persönlichkeitsverletzung wird die Höhe des Schmerzensgeldes insbesondere anhand der Kriterien Schwere der Verletzung, Verbreitungsgrad der üblen Nachrede und Schwere der Folgen für den von der Ehrverletzung Betroffenen (z. B. psychische Schäden) bemessen.
Des Weiteren hat das Gericht sich im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung mit vergleichbaren Urteilen auseinanderzusetzen und für Abweichungen einzelfallspezifische Aspekte und sachliche Gründe anführen (BeckOK BGB/Spindler, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 253 Rn. 31). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fälle der §§ 185 ff. StGB wegen der ähnlichen Rechtsgutsverletzung vergleichsweise herangezogen werden können.
Das AG Heidelberg (Urteil vom 30.08.2017 – 28 C 79/15) urteilte im Fall einer ähnlichen Verletzung (dort: Persönlichkeitsrechtsverletzung - Fehlgutachten und falscher Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs der eigenen Kinder mit dem damit einhergehenden "potentiell existenzbedrohenden Charakter" und den insofern "fast zwangsläufig" bestehenden "dementsprechenden körperlichen und seelischen Leiden") unter Zugrundelegung einer hundertprozentigen Haftungsquote einen Schmerzensgeldbetrag von 5.000 EUR aus. Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe hat das Gericht insbesondere die Dauer des Zeitraums der Beschwerden des Klägers von circa einem Jahr berücksichtigt. Der Fall weicht von dem vorliegenden ab, als dass Angaben eines Gutachters geeignet sind, einen höheren Beweisgrad herbeizuführen und es sich um eine jüngere vermeintlich Geschädigte (Kind statt Jugendliche) handelte. Demgegenüber war die Reichweite der verbreiteten Behauptungen geringer als im vorliegenden Fall.
Das AG Brakel (Urteil vom 08.10.2003 – 7 C 297/09) urteilte im Fall einer ähnlichen Verletzung (dort: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Veröffentlichung eines Berichts in der lokalen Zeitung mit Foto des Klägers und großer Aufmachung sowie der Überschrift: "4 Jahre dauert das Martyrium der... schon an". Der Artikel bezog sich auf die vermeintliche Behauptung, der Kläger habe seine Tochter sexuell belästigt.) unter Zugrundelegung einer hundertprozentigen Haftungsquote einen Schmerzensgeldbetrag von 1.500 EUR aus. In diesem Fall waren der Umfang und die Folgen der Tat für den Geschädigten deutlich geringer, sodass im vorliegenden Fall ein deutlich höheres Schmerzensgeld angemessen erscheint.
Das OLG Koblenz (Urteil vom 17.05.2013 – 10 U 860/12) urteilte im Fall einer ähnlichen Verletzung (dort: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch üble Nachrede nach § 186 StGB - Der Beklagte, ein seiner Ex-Freundin "notorisch" nachstellender "Stalker" - so das OLG - hatte den Vater der Ex-Freundin in einem Internet-Chat gegenüber Dritten beschuldigt, er habe seine Tochter als Kind sexuell missbraucht. Zudem äußerte er in dem Chat, er werde gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des Kindesmissbrauchs eine Strafanzeige fertigen und darüber auch die Presse informieren; dann werde der Kläger seine Stelle als Geschäftsführer eines Unternehmens für Spielwaren und Babyartikel verlieren) unter Zugrundelegung einer hundertprozentigen Haftungsquote einen Schmerzensgeldbetrag von 8.000 EUR aus. In diesem Fall konnten Veröffentlichungen durch einstweilige gerichtliche Beschlüsse verhindert werden, sodass die Reichweite der Behauptungen deutlich geringer war als im vorliegenden Fall. Demgegenüber handelt es sich um eine noch extremere Behauptung als im vorliegenden Fall, denn dort ging es um sexuelle Misshandlung des eigenen Kindes, während es im vorliegenden Fall um die behauptete Misshandlung einer (älteren) Jugendlichen ging, die beinahe volljährig war.
Auf Grundlage der vorbenannten Kriterien sowie unter Berücksichtigung vorbezeichneten Urteils war vorliegend unter Beachtung der erheblichen seit zweieinhalb Jahren, noch immer andauernden Folgen des Adhäsionsklägers im sozialen und beruflichen Umfeld ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR zu verhängen.
Der Adhäsionskläger hat einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Schmerzensgeldanspruch gemäß § 404 Abs. 2 StPO, §§ 291 Satz 1, 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf Eintritt der Rechtshängigkeit der Zahlungsansprüche folgenden Tag. Rechtshängigkeit tritt ein, sobald der Adhäsionsantrag zugestellt wird. Das war hier der Fall am 16.08.2024 im Rahmen des ersten Hauptverhandlungstermins. Der Zinsanspruch bestand daher ab dem 17.08.2024.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1, 2 StPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- StGB § 186 Üble Nachrede 5x
- StGB § 53 Tatmehrheit 3x
- StGB § 56 Strafaussetzung 2x
- StPO § 267 Urteilsgründe 2x
- StPO § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen 2x
- StPO § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren 2x
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- StPO § 55 Auskunftsverweigerungsrecht 1x
- Grundgesetz Artikel 5 2x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 2x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 4x
- StGB § 223 Körperverletzung 1x
- §§ 185 ff. StGB 1x (nicht zugeordnet)
- 28 C 79/15 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 297/09 1x (nicht zugeordnet)
- 10 U 860/12 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 404 Antrag; Prozesskostenhilfe 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x