Urteil vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen - 1 Ca 357/25
Tenor
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 14.03.2025 aufgelöst worden ist.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
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Der Streitwert wird auf 13.525,00 € festgesetzt.
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Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigungserklärungen vom 14.03.2025 und 17.04.2025, den Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und im Rahmen der Hilfsantragstellung über die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungserklärungen und den Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung.
3Die Beklagte ist niedergelassene Ärztin und betreibt in einem Ärztehaus eine Praxis für Kinder- und Jugendmedizin im Rahmen eines Kleinbetriebs. Neben der Klägerin beschäftigte die Beklagte als nichtärztliches Personal bis zum 31.05.2024 die Zeuginnen und Schwestern A und B (geb. A), und zur Zeit die Zeuginnen C, D, E, F, G und ab Mai 2024 die Zeugin H. Die Zeugin B heiratete im Dezember 2023.
4In demselben Ärztehaus betreiben die I und J ein Zentrum für Gelenk- und Handchirurgie.
5Die am 02.03.2001 geborene Klägerin absolvierte bei der Beklagten zunächst aufgrund der Ausbildungsvertrags vom 05.04.2019 eine Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten. Mit bestandener Prüfung übernahm die Beklagte die Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrags vom 02.05.2022 (Bl.8-11 d.A.) zum 01.06.2022 in ein Arbeitsverhältnis zunächst in Teilzeit und ab dem 01.07.2023 aufgrund der Ergänzungsvereinbarung vom 01.07.2023 in Vollzeit. Die Klägerin erzielte zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt von 2.705,00 €.
6Die Klägerin ist schwanger. Vorläufiger Geburtstermin ist ausweislich der Eintragung im Mutterpass der 14.10.2025. Die Klägerin informierte die Beklagte am 17.02.2025 darüber, dass am 13.02. 2025 durch eine Frauenärztin bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt geworden sei.
7Die Klägerin hat einen Bruder. Der Bruder, K, geboren am 30.08.2008, besucht die Hauptschule an der M straße in N. Er ist Patient der Beklagten und der I und J.
8In die Patientenakte der gesetzlich versicherten Patienten wird in Arztpraxis der Beklagten der Praxisbesuch aufgrund der Vorlagepflicht der Versichertenkarte aber nicht das Ausstellen einer Schulbescheinigung vermerkt. Auf die Abrechnung von ausgestellten Schulbescheinigungen verzichtet Beklagte bei nahen Angehörigen der Mitarbeiterenden.
9Die Beklagte wirft der Klägerin vor, in dem Zeitraum von Oktober 2023 März 2025 in acht Fällen widerrechtlich den Praxisstempel verwendet und die Unterschrift der Angestellten auf dem Vordruck der Praxis gefälscht zu haben, um ihrem Bruder eigenmächtig Schulunfähigkeitsbescheinigungen zu verschaffen.
10Die Klägerin hielt zu Hause regelmäßig in den letzten zwei bis drei Jahren vor Zugang der Kündigungserklärungen ein bis zwei nicht ausgefüllte Blanko - Schulbescheinigungen in Kenntnis dessen vor, dass diese Handhabung nicht erlaubt gewesen ist. Zuletzt hatte die Klägerin drei Blanko-Bescheinigungen der Praxis der Beklagten bei sich zu Hause.
11Am 13.03.2025 wandte sich die Lehrkraft des Bruders der Klägerin und Zeugin O der Hauptschule M straße bezüglich der ausgestellten Entschuldigungen zu K an die Beklagte. Dies betraf 13 Schulbescheinigungen und Atteste über 200 Fehlstunden für K, die auf den Praxis-Formularen der Beklagten und der Gemeinschaftspraxis I ausgestellt und bei der Schule eingereicht worden waren.
12Einige Schulbescheinigungen stellte die Klägerin auf Anweisung der Beklagten nach vorherigem Praxisbesuch und Eintragung in der Patientenakte des K korrekt aus, wie das ärztliche Attest vom 28.08.2024 (Bl.76 d.A.) und das ärztliche Attest vom 04.12.2024 (Bl.77 d.A.).
13Unter anderem legte die Zeugin O der Beklagten auch die folgenden Bescheinigungen für K vor, die von der Klägerin ausgefüllt wurden:
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Bescheinigung auf dem Praxisbogen der Beklagten für die Schulunfähigkeit vom 30.10. - bis 02.11.2023, ausgestellt unter dem 31.10.2023 mit der Unterschrift „i. A. A“ (Bl.73 d.A.)
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ärztliches Attest (Hipp-Vordruck) vom 09.01.2024 (mit handschriftlicher Abänderung der 8 auf dem Stempel zum Beginn des Erkrankungszeitraums) für die Zeit vom 08.01.2024 - 12.01.24 mit der Unterschrift „i. A. A“ (Bl.73 d.A.)
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ärztliches Attest vom 09.02.2024 mit der Unterschrift „i. A. A“ (Bl.74 d.A.)
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Bescheinigung auf dem Praxisbogen der Beklagten bzgl. der Schuldunfähigkeit vom 26.04.2024 für die Zeit vom 25.04.24 - 26.04.24 24 mit der Unterschrift „i. A. A“ (Bl.74 d.A.)
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ärztliches Attest (Hipp-Vordruck) vom 29.05.2024 für die Schuldunfähigkeit vom 29.05.2024 24 mit der Unterschrift „i. A. A“ (Bl.75 d.A.)
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Bescheinigung der Schulunfähigkeit vom 13.01.2025 auf dem Praxisbogen der Beklagten für den 13.01.2025 mit der Unterschrift „i. A. A“ (Bl.80 d.A.)
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ärztliches Attest vom 20.01.2025 auf dem Praxisbogen der Beklagten für den 20.01.2025 mit der Unterschrift der Klägerin und einer handschriftlichen Veränderung des Stempels bis 20.01.2025 auf den 21.01.2025 mit der hinzugefügten Unterschrift „i. A. A“ (Bl.80 d.A.)
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Bescheinigung der Schulunfähigkeit vom 04.02.2024 für die Zeit vom 03.02. - 07.02.2025, mit der von der Klägerin gefertigten Unterschrift „i. A. H“ (Bl.81 d.A.)
Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Klägerin die Unterschrift „i.A. A“ selbst unter die Bescheinigungen und Atteste gesetzt hat.
24Lediglich am 20.01.2025 stellte sich K nach seiner EDV-gestütztem Patienten-Akte bei der Beklagten vor. Zu den übrigen Ausstellungsdaten der Bescheinigungen und Atteste ist kein Praxisbesuch in der Patientenakte vermerkt.
25Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 03.02.2025 bis zum 14.02.2025 im Urlaub. Seit Anfang März 2025 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Am 04.03.2025 oder 05.03.2025 gab die Klägerin ihre Praxisschlüssel ab. Außerdem hatten die Parteien beabsichtigt, dass sich die Klägerin zur Praxis - Managerin fortbildet.
26Die Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin zunächst mit Schreiben vom 14.03.2025 die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall von deren Unwirksamkeit vorsorglich hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächst möglichen Termin. Dieses Schreiben ging der Klägerin am 14.03.2025 zu.
27Mit Schreiben vom 17.03.2024 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten schriftlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wies in dem Schreiben unter Beifügung einer Kopie des Mutterpasses auf eine am 13.02.2025 durch die Frauenärztin festgestellte Schwangerschaft hin, über die sie die Beklagte bereits am 17.02.2025 informiert hatte.
28Auf den Antrag der Beklagten vom 13.03.2025 (Bl.86-97 d.A.) erklärte die Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom 17.04.2025 die noch auszusprechende Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 17 Abs.2 S.1 MuSchG für zulässig (Bl.98-106 d.A.). Der Bescheid ist nicht rechtskräftig. Vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist eine Klage der Klägerin zu dem Az. 11 K 2760/25 anhängig.
29In dem Antrag vom 13.03.2025 gab die Beklagte an, dass Zeugin O sie am 13.03.2025 aufgesucht habe, weil ihr die ausgestellten Schuldunfähigkeit-Bescheinigung nicht als korrekt erschienen.
30Erneut erklärte die Beklagte mit der Klägerin zugegangenem Schreiben vom 17.04.2025 die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
31Auf die Strafanzeige der Beklagten beantragte die Staatsanwaltschaft Essen Az. 418 Js 69/25 unter dem 29.04.2020 einen Strafbefehl gegen die Klägerin.
32Mit der bei dem Arbeitsgericht am 18.03.2025 eingegangen, der Beklagten am 24.03.2025 zugestellten Klageschrift hat die Klägerin zunächst die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 14.03.2025, die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit und für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag die Weiterbeschäftigung als medizinische Fachangestellte zu unveränderten Arbeitsbedingungen sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses begehrt.
33Mit Schriftsatz vom 23.04.2025, bei Gericht eingegangen am 25.04.2025, der Beklagte zugestellt ebenfalls am 25.04.2024 hat die Klägerin klageerweiternd die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 17.04.2025 begehrt.
34In der Kammerverhandlung vom 10.06.2025 bat die Klägerin den allgemeinen Feststellungsantrag aus der Klageschrift zurückgenommen.
35Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kündigungserklärung vom 14.03.2025 bereits wegen fehlender Zustimmung der Bezirksregierung unwirksam sei. Die Kündigungserklärungen verstießen außerdem gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Die Kündigungserklärungen seien allein wegen ihrer Schwangerschaft und zur Vermeidung von Mutterschutzlohn ausgesprochen worden.
36Darüber hinaus fehle es an einem wichtigen Grund.
37Sie habe auch keine Atteste ausgestellt oder gefälscht. Atteste stellten nur ärztlich unterschriebene Bescheinigung einer bestimmten Krankheit mit Diagnose dar.
38Bezüglich der Ausstellung der Bescheinigungen behauptet die Klägerin, dass die Beklagte ihr die Erlaubnis gegeben habe, ihren Bruder zu entschuldigen. Ihr Bruder leide an erheblichen Problemen wiederkehrender Ohrenentzündungen, Lymphknotenschwellungen, Halsschmerzen und ähnlichen Erkrankungen. So habe die Beklagte sie selbst gefragt, ob sie ihrem Bruder schon in den Hals hineingeschaut habe. Bei Rötungen des Halses beispielsweise habe sie ihren Bruder selbst entschuldigen dürfen.
39Außerdem habe nicht nur sie sondern jede Mitarbeiterin, die gerade Dienst hatte, Zugriff auf die Praxisvordrucke gehabt. Diese Vordrucke hätten in der Schublade an der Rezeption oder direkt am Telefon zum Gebrauch bereit gelegen. Es sei bei der Beklagten gängige Handhabung gewesen, dass insbesondere bei bekannten Patienten, Schulbescheinigungen ausgestellt worden sein, ohne dass der jeweilige Patient in der Praxis vorstellig geworden sei. Diese Handhabung sei von der Beklagten selbst auch für andere Patienten etabliert worden.
40Zum Zeitpunkt der Beschäftigung der Zeuginnen A und B sowie der Zeugin C hätten die Zeuginnen und sie regelmäßig Schulbescheinigung für nahe Angehörige gegenseitig unterschrieben. Diese Schulbescheinigungen seien unterschrieben worden, wenn der jeweilige Patient auch tatsächlich krank gewesen sei. Davon habe die Beklagte eigentlich auch wissen müssen.
41Die Mitarbeiter der Praxis hätten sich auch auf die Handhabung verständigt, zwei bis drei Bescheinigung regelmäßig blanko unterschrieben an der Rezeption während des Praxisbetriebes vorzuhalten. Davon hätten die Mitarbeiter aber abgesehen, da solche vorunterschriebenen Bescheinigungen leicht missbräuchlich verwendet werden können.
42Zudem sei es regelmäßige Übung gewesen, dass Schulbescheinigungen mit Wissen und Wollen der Beklagten ausgestellt wurden, ohne dass die Patienten vor sich in der Praxis vorgestellt hätten und untersucht worden seien. Die Beklagte hätte ihr dieses Vorgehen auch bis zu einem gewissen Grad gestattet
43So sei ihrem Bruder von der Zeugin H eine Schulbescheinigung mit der Bemerkung gegeben worden, dass die Zeugin H mit der Beklagten abgesprochen habe, dass seine Schwester, die ja seinen Zustand kenne, eintragen solle, bis wann die Schulunfähigkeit bestehe.
44Die Unterschrift der Zeugen A habe sie in keinem Fall gefälscht. Die unterschiedlichen Handschriften des Namenszugs „A“ ergäben sich daraus, dass wechselweise einer der Zeuginnen A die Bescheinigung unterschrieben hätten. Atteste und Schulbescheinigungen seien regelmäßig von den Praxismitarbeitern wie beispielsweise der Zeugin A auf der Verlängerung vom 21.01.2025 blanko unterschrieben worden. Die Zeugin A habe ihr erlaubt, ihre Unterschrift zu verwenden
45Auch die Bescheinigung von 13.01.2025 sei von der Zeugin A zuvor unterzeichnet worden. Sie habe dieses Exemplar monatelang zu Hause vorgehalten. Ursprünglich habe sie dieses Exemplar für einen anderen Fall der Erkrankung ihres Bruders mitgenommen und zu Hause behalten. Die Beklagte habe seit ca. zwei bis drei Jahren davon gewusst, dass sie zwei bis drei Blanko-Bescheinigungen und Atteste zu Hause verwahrt habe. Im Frühjahr 2022 habe die Beklagte ihr erlaubt, die Blankobescheinigungen mit nach Hause zu nehmen. Sie habe die Beklagte gefragt und sei davon ausgegangen, dass die Beklagte zugestimmt habe.
46Auf der Schulbescheinigung vom 04.02.2025 habe sie den Namenszug der Zeugin H mit deren Erlaubnis verwendet. Sie habe am 04.02.2025 in der Zeit zwischen 9:00 Uhr und 10:00 Uhr die Zeugin H auf deren Praxis - Durchwahl angerufen und dieser erklärt, dass ihr Bruder Ohrenschmerzen habe. Sie habe die Zeugin H gefragt, ob er in die Praxis kommen solle. Die Zeugin H habe dann erklärt, es sei sehr voll. Daraufhin haben sie erklärt, dass sie ihren Bruder zu Hause lasse und ihm eine Schulbescheinigung schreiben werde. Außerdem habe sie die Zeugen gefragt, ob es in Ordnung sei, wenn sie ihre Unterschrift verwende. Dem habe die Zeugen zugestimmt. Sie habe den Namen der Zeugen H verwenden wollen, damit es für die Schule aufgrund ihres eigenen Urlaubs nicht komisch aussähe.
47Die Schulbescheinigungen habe sie stets auf Anweisung der Beklagten ausgestellt. Die Zeuginnen A, B und C sowie die erst seit Mai 2024 beschäftigte Zeugin H seien keine tauglichen Zeuginnen
48Bei der Übergabe der Praxis - Schlüssel sei sie von der Beklagte gefragt worden, ob sie den 2-3 Monate nach der Geburt ihres Kindes wieder komme.
49Um die Fortbildung zur Praxis-Managerin und die Kostenübernahme durch die Arbeitsagentur habe sie sich selbst kümmern müssen.
50Außerdem hätte der Beklagten über einen Zeitraum von 1,5 Jahren bereits bei der Abrechnung auffallen müssen, dass die Schulbescheinigung nicht ordnungsgemäß ausgestellt und abgerechnet worden seien. Schulbescheinigung könnten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen nicht abgerechnet werden.
51Nach ihrer Ansicht habe die Beklagte die Zustimmung der Bezirksregierung erschlichen. Mit ihrem Vorgehen verstoße die Beklagte massiv gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht. Dazu behauptet die Klägerin, dass die Schulen regelmäßig informatorisch bei Schülern überdurchschnittlich hohe Fehlzeiten überprüfe, ohne dass ein konkreter Verdacht auf eine falsche Bescheinigung bestehe. In den Jahren 2024 und 2025 habe ihr Bruder keine erhöhten Fehlzeiten aufgewiesen.
52Mit der Erstattung der Strafanzeige habe die Beklagte massiv gegen ihre ärztlichen Pflichten verstoßen.
53Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigungserklärung vom 14.03.2025, zugegangen am 14.03.2025, aufgelöst worden ist,
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für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die weitere außerordentliche Kündigung vom 17.04.2025 aufgelöst worden,
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hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 14.03.2025 aufgelöst worden ist,
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hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. - 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 17.04.2025 aufgelöst worden ist,
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im Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. - 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als medizinische Fachangestellte in Vollzeit weiter zu beschäftigen,
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die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Verhalten und Leistung erstreckt und dem beruflichen Fortkommen der Klägerin dienlich ist.
Die Beklagte beantragt,
62die Klage abzuweisen.
63Bezüglich des Kündigungsschutzantrages zu der Kündigung vom 14.03.2025 ist die Beklagte der Ansicht, dass dieser Antrag unzulässig sei. Die Klägerin hätte nach dem Vorrang der Leistungsklage direkt auf die Leistung der Beschäftigung klagen müssen. Außerdem wirke die Zulässigkeitserklärung des Bescheides vom 17.04.2025 auf die unter dem 14.03.2025 ausgesprochene Kündigungserklärung zurück.
64Seit geraumer Zeit habe sie die Klägerin wegen ihrer Qualifikation und des einfühlsamen Umgangs mit dem Patienten als leitende medizinische Fachangestellte mit gewisser Anleitung - und Kontrollfunktion eingesetzt.
65Aufgrund ihrer besonderen Sorgfaltspflicht als Ärztin bezüglich der Aufbewahrung von ärztlichen Unterlagen habe sie der Klägerin als Ausdruck besonderen Vertrauens Zugang zu den Praxis-Vordrucken gewährt.
66Der Pflichtenverstoß der Klägerin sei aufgrund von deren herausgehobenen Stellung und vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Haftung als Ärztin und möglichen Konsequenzen der kassenärztlichen Vereinigung sowie wegen Verstoßes gegen den Bundesmantelvertrag als besonders schwer beurteilen. Neben der missbräuchlichen Verwendung der Praxis - Vordrucke und der missbräuchlichen Verwendung bzw. Fälschung von Unterschriften ihrer Arbeitskolleginnen sei der Klägerin vorzuwerfen, dass ihr Bruder an den zwölf bescheinigten Zeiträumen und der Verlängerung auf den 21.01.2025 nicht die Praxis aufgesucht habe.
67Außerdem sei der Vortrag der Klägerin bezüglich der Erlaubnis des Ausstellens der Bescheinigung durch die Beklagte in sich nicht schlüssig. Wenn der Klägerin das Ausstellen der Atteste und Schulbescheinigung für ihren Bruder erlaubt gewesen sei, sei es nicht erforderlich, mit einem anderen Namen zu unterschreiben.
68Der Ausspruch einer Abmahnung sei entbehrlich. Das Vertrauensverhältnis der Klägerin sei aufgrund der von der Klägerin gezeigten kriminellen Energie vollständig zerstört. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihr auch zum Schutz des Betriebsfriedens nicht zumutbar. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin die Unterschriften ihrer Arbeitskolleginnen gefälscht habe. Außerdem seien ihr durch das Verhalten der Klägerin Einnahmen entgangen. Das Ausstellen der Bescheinigungen und Atteste könne nach Ziff.70 GOÄ abgerechnet werden. Allerdings habe sie tatsächlich bei nahen Angehörigen ihre Angestellten auf den Gebühren verzichtet. Der Praxis - Besuch eines Patienten sei zu Patientenakte zu vermerken, da die Untersuchung entweder als Kassenleistung oder privatärztlicher Leistung abrechnungsfähig sei.
69Zu den in dem Tatbestand oben angeführten Bescheinigungen und ärztlichen Attesten behauptet die Beklagte, dass die Klägerin jeweils die Unterschrift der Zeugin A gefälscht habe. Alle aufgeführten Bescheinigungen und die Verlängerung auf den 21.01.2025 habe die Klägerin eigenmächtig ausgestellt.
70Die Beklagte behauptet, dass es auch während der Beschäftigungsdauer der Klägerin den Angestellten generell untersagt gewesen sei, sind eine Bescheinigung oder Attest ohne ausdrückliche Anweisung der Beklagten auszustellen.
71Zur Abgabe des Praxisschlüssels behauptet die Beklagte, dass das nichtärztliche Fachpersonal nur einen Praxisschlüssel zur Verfügung hätte. Um sicherzustellen, dass die Praxis morgens aufgeschlossen werde, haben sie vorsorglich dafür sorgen wollen, dass morgens als erstes erscheinende Fachangestellte die Praxis aufschließen könne.
72Aufgrund des bisherigen störungsfreien Verlaufs des Arbeitsverhältnisses habe sie die Klägerin eine Fortbildung als Praxismanagerin ermöglichen wollen. Auch nach der Mitteilung der Schwangerschaft über den WhatsAPP-Messangerdienst habe sie sich bei der Klägerin danach erkundigt, ob sie aufgrund ihres Zustandes die Fortbildung noch durchführen wolle.
73Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Parteivortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie der ausweislich des Sitzungsprotokolls abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.
74Entscheidungsgründe
75Der Klageantrag zu 1. ist zulässig und begründet. Im Übrigen sind die Klageanträge nicht begründet.
76I.
77Der Klageantrag zu 1. ist zulässig und begründet.
78I.1.
79Die Kündigungsschutzklage bezüglich der streitgegenständlichen Kündigung vom 14.03.2025 ist zulässig. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist nicht auf den Vorrang der Leistungsklage zu verweisen.
80I.1.a.
81Die Kündigungsschutzklage nach § 4 S.1 KSchG ist die statthafte Klageart bezüglich des Rechtsschutzbegehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigungserklärung wegen bestehenden Mutterschutzes insbesondere unter dem Aspekt des unionsrechtlichen Grundsatzes der Effektivität (Urteil des BAG vom 03.04.2025, Az. 2 AZR 156/24, juris Rn.11, 16, 28, NZA 2025, S. 697).
82I.1.b.
83Der Klägerin fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse als besondere Form des Rechtsschutzinteresses.
84Aufgrund des besonderen Systems des deutschen Arbeitsrechts bei der Überprüfung der Wirksamkeit von Kündigungen hat der Bestandsschutz im Rahmen der Feststellungsklage absoluten Vorrang vor einer Leistungsklage. Dem Arbeitnehmer steht kein beliebiges Wahlrecht zwischen der Geltendmachung von Bestandsschutz und Leistungsansprüchen zu (Beschluss des LAG Köln vom 01.09.2009, Az. 7 Ta 184/09, juris Rn.10).
85I.2.
86Der Kündigungsschutzantrag ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Feststellung zu, dass die Kündigungserklärung vom 14.03.2025 unwirksam ist. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung lag die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde nach § 17 Abs. 2 S.1 MuSchG nicht vor. Die Kündigungserklärung vom 14.03.2025 ist nach §§ 17 Abs.1 S. 1 MuSchG, 134 BGB nichtig.
87I.2.a.
88Die Kündigung vom 14.03.2025 gilt nicht als von Anfang an rechtswirksam nach §§ 13 Abs. 1 S.2, Abs. 3, 7 S. 1, 4 KSchG. Die Klägerin hat mit der bei Gericht am 18.03.2025 eingegangenen, der Beklagten am 24.03.2025 zugestellten Klageschrift, rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben.
89I.2.b.
90Für die Klägerin bestand am 14.03.2025 ein Kündigungsverbot nach § 17 Abs. 1 S. 1 MuSchG. Für diese Kündigung vom 14.03.2025 lag keine Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 S. 1 MuSchG vor. Die Zulässigkeitserklärung vom 17.04.2025 wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung den 13.03.2025 oder den 14.03.2025 zurück.
91I.2.b.aa.
92Nach § 17 Abs. 2 S. 1 MuSchG kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.
93Im Übrigen ist eine Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird, § 17 Abs. 1 S. 1 MuSchG.
94Das Kündigungsverbots nach § 17 Abs.1 S. 1 Nr.1 MuSchG setzt voraus, dass die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Kündigungszugangs besteht, der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs Kenntnis von der Schwangerschaft hat, hilfsweise durch Mitteilung der Arbeitnehmerin binnen weiterer zwei Wochen ab dem Zugang (Urteil des LAG Köln vom 17.04.2025, Az. 6 SLa 542/24, juris Rn. 38).
95Das Kündigungsverbot nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG beginnt 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin (Urteil des BAG vom 24.11.2022, Az. 2 AZR 11/22, juris Rn. 17, NZA 2023, S. 291).
96I.2.b.bb.
97Nach der Berechnung des Bundesarbeitsgerichts bestand die Schwangerschaft bei der Klägerin aufgrund des durch die Frauenärztin voraussichtlichen Entbindungstermin vom 14.10.2025 seit dem 08.01.2025 und damit zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung.
98Die Klägerin informierte die Beklagte innerhalb der Frist des § 17 Abs. 1 S. 1 MuSchG spätestens mit Zustellung der Klageschrift am 18.03.2025 über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin. Eine Information der Beklagten ist bereits zuvor durch das Widerspruchsschreiben vom 17.03.2025 erfolgt.
99I.2.b.cc.
100Die Zulässigkeitserklärung der Bezirksregierung vom 17.04.2025 wirkt nicht zurück.
101Nach § 17 Abs. 2 S. 1 MuSchG muss die Zulässigkeitserklärung zur Kündigung vor Ausspruch der Kündigung vorliegen. Eine rückwirkende Zustimmung ist nach dem Gesetz, das den umfassenden Schutz der Schwangeren bezweckt, nicht vorgesehen (Urteil 31.03.1993, Az. 2 AZR 595/92, juris Rn.25, DB 1993, S. 1783; des LAG Köln vom 12.03.2012, Az. 2 Sa 999/11, juris Rn.14, beide Entscheidungen zum wortgleichen § 9 Abs. 3 S.1 MuSchG a.F.; ErfK-Schlachter, MuSchG, § 17 Rn.14)
102II.
103Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigungserklärung vom 17.04.2025 zu. Die außerordentliche Kündigung vom 17.04.2025 ist rechtmäßig und löst das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Zugangszeitpunkt auf. Die Kündigungserklärung wahrt die Form nach § 17 Abs.2 S.2 MuSchG. Es liegt ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 626 Abs.1 BGB vor. Die Kündigung ist innerhalb der Frist des § 626 Abs.2 BGB erklärt. Die Zulässigkeitserklärung der Bezirksregierung vom 17.04.2025 lag bei Ausspruch der Kündigung vor. Die Kündigungserklärung vom 17.04.2025 ist auch nicht nach §§ 612a, 134 BGB nichtig.
104II.1.
105Auch die Kündigungserklärung vom 17.04.2025 gilt nicht als von Anfang an rechtswirksam nach §§ 7, 13 Abs.1 S.2 KSchG. Die Klägerin hat mit dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 23.04.2025, bei Gericht eingegangen am 25.04.2025, innerhalb der Frist der §§ 4 S. 1, 13 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben.
106II.2.
107Die Kündigungserklärung vom 17.04.2025 wahrt die Form des § 17 Abs.2 S.2 MuSchG.
108II.2.a.
109Nach § 17 Abs. 2 S. 2 MuSchG bedarf die Kündigung der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.
110Nach dem Zweck dieser Vorschrift, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, muss die Arbeitnehmerin ausreichend erkennen können muss, was ihr zur Last gelegt wird. Schlagwortartige Hinweise genügen ebenso wenig wie der Hinweis auf das Verwaltungsverfahren (Urteil des BAG vom 10.02.1999, Az. 2 AZR 176/98, juris Rn.18; des ArbG Nürnberg vom 22.02.2010, Az. 8 Ca 2123/09, juris Rn. 12; ErfK-Schlachter, MuSchG, § 17 Rn. 17).
111Entsprechend der Parallelvorschrift in § 22 Abs. 3 BBiG genügt die Darstellung der subjektiv maßgeblichen Gründe aus der Sicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber darf sich in einem Rechtsstreit bezüglich der Unwirksamkeit nicht auf Gründe stützen, die in dem Kündigungsschreiben nicht genannt hat. Der fragliche Lebenssachverhalt darf im Prozess nicht ernsthaft zweifelhaft sein (ErfK-Schlachter, BBiG, § 23 Rn.7).
112II.2.b.
113Die Kündigungserklärung vom 17.04.2025 ist von der Beklagten unterschrieben und weist darauf hin, dass die Klägerin in mindestens acht Fällen widerrechtlich den Stempel der Arztpraxis sowie Unterschrift der Angestellten, ihrer Kolleginnen, auf den Vordrucken der Praxis gefälscht haben soll, um ihrem Bruder Schulunfähigkeitsbescheinigen zu verschaffen.
114Aufgrund dieser Schilderung in dem Kündigungsschreiben konnte die Klägerin erkennen, dass ihr ein nicht erlaubtes Ausfüllen von Schulunfähigkeitsbescheinigungen auf Blankovordrucken der Praxis der Beklagten unter Verwendung von Unterschriften der weiteren nichtärztlichen Angestellten der Beklagten vorgeworfen wird. Jedenfalls kann die Klägerin den vorgeworfenen Sachverhalt erkennen und die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage beurteilen.
115II.3.
116Es liegt auch ein wichtiger Grund nach § 626 Abs.1 BGB vor. Die Klägerin hat in mindestens drei Fällen bei den Schulbescheinigungen vom 13.01.2025 und 04.02.2025 sowie der Verlängerung auf den 21.01.2025 unberechtigt und ohne Kenntnis der Beklagten auf den Praxisbögen die Schulunfähigkeit ihres Bruders K zur Vorlage bei dessen Hauptschule bescheinigt und zwar bei der Bescheinigung vom 13.01.2025 zumindest auf einem blanko von der Zeugin A unterschriebenen Exemplar wie auch bei der Verlängerung vom 21.01.2025 und unter Verwendung des Namens der Zeugin H bezüglich der Bescheinigung vom 04.02.2025. Die Erteilung einer Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 17.04.2025 ist entbehrlich. Die Interessenabwägung ist zulasten der Klägerin zu treffen.
117II.3.a.
118Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen aufgrund derer dem Kündigendem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
119Die Prüfung, ob im konkreten Streitfall ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, erfolgt in zwei getrennten Schritten. Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände an sich, d.h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Auf der ersten Stufe muss festgestellt werden, ob der an sich zur außerordentlichen Kündigung geeignete Sachverhalt in dem Streitfall zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führt. Danach ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob der kündigenden Vertragspartei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. der sozialen Auslauffrist zugemutet werden kann (Urteil des BAG vom 13.12.2018, Az.2 AZR 370/18, juris Rn.15; NZA 2019, S.445; vom 20.10.2016, Az.6 AZR 471/15, juris Rn.14, NZA 2016, S.1527; vom 22.10.2015, Az.2 AZR 569/14, NZA 2016, S.417; vom 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/09, juris Rn.16, NZA 2010, S. 2127; des LAG Hamm vom 14.07.2022, Az.8 Sa 365/22, juris Rn29; KR - Fischermeier, BGB, § 626 Rn.84).
120Der Arbeitgeber kann die Kündigungserklärung auf eine Pflichtverletzung im Sinne einer erwiesenen Tat oder eines entsprechenden Verdachtes stützen (Urteile des BAG vom 16.07.2015, Az. 2 AZR 85/15, juris Rn.38, NZA 2016, S.161; vom 25.10.2012, Az.2 AZR 700/11, juris Rn.14, NZA 2013, S.371).
121Bei der Prüfung ist das Gericht an die Bewertung des Arbeitgebers, ob eine Tat- oder Verdachtskündigung vorliegt, nicht gebunden. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber sich im Kündigungsschutzprozess nicht auf eine Kündigung wegen erwiesener Tat berufen hat (Urteile des BAG vom 21.11.2013, Az. 2 AZR 797/11, juris Rn.39, NZA 2014, S.243; vom 23.06.2009, Az.2 AZR 447/07, juris Rn.55, 56, NZA 2009, S.1136; APS - Vossen, BGB, § 626 Rn.346 b).
122Eine schwerwiegende Pflichtverletzung kann auf erhebliche und schuldhafte Verletzung von vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht unter Loyalitätspflicht bestehen. Entscheidend ist der mit der Pflichtverletzung begangene Vertrauensbruch. Die strafrechtliche Bewertung ist hierbei nicht maßgebend (Urteile des BAG vom 26.09.2013, Az.2 AZR 741/12, juris Rn.17; vom 25.10.2012, Az. 2 AZR 700/11, juris Rn.15, NZA 2013, S.371; des LAG Berlin-Brandenburg vom 23.10.2014, Az. 21 Sa 800/14, NZA - RR 2015, S.241(243).
123Den kündigenden Arbeitgeber trifft die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Den Arbeitgeber trifft auch die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die einen von dem Gekündigten behaupteten Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ausschließen. (Urteil des BAG vom 27.09.2022, Az.2 AZR 508/21, juris Rn.17, DB 2023 S.78; vom 17.03.2016, Az. 2 AZR 810/15, juris Rn.32).
124Der Arbeitnehmer ist insofern sekundär darlegungsbelastet, als er dem Arbeitgeber ermöglichen muss, zu einem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund weitere Nachforschungen anzustellen und sodann substantiiert vorzutragen (Urteil des BAG vom 17.03.2016, Az.2 AZR 110/15, juris Rn. 32). Der Arbeitnehmer muss substantiierte Angaben zu den Gründen nach Inhalt, Ort und Zeit der beteiligten Personen machen, die ihn gemindert haben, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Nur dann ist es dem Arbeitgeber möglich, diese Angaben zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Beweise anzutreten (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019, Az. 3 Sa1/19, juris Rn. 60-65).
125II.3.b.
126Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrages zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seine eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben verlangt werden kann (Urteile des BAG vom 08.04.2014, Az.2 AZR 249/13, juris Rn. 19; vom 10.03.2014, Az.2 AZR 684/13, juris Rn.14, NZA 2014 S. 1197; vom 21.07.2014, Az.2 AZR 505/13, juris Rn.40; des LAG Berlin-Brandenburg vom 23.10.2014, Az.21 Sa 800/14, juris Rn.46).
127Grundsätzlich kommt als wichtiger Grund der Missbrauch arbeitsvertraglichen Befugnisse und die Herstellung falscher Urkunden in Betracht. Bei offensichtlich falschen Urkunden kann von einem graphologischen Gutachten abgesehen werden (Urteil des LAG Hamm vom 18.08.2011, Az. 17 Sa 723/11, juris Rn.137, 163).
128II.3.c.
129Die Beklagte hat hinreichend konkret dargelegt, dass die Klägerin die Schulbescheinigungen zugunsten ihres Bruders ohne ihre Zustimmung über eine bestehende Schulunfähigkeit in drei Fällen unter Verwendung der Unterschriften der Zeuginnen A und H ausgefüllt bzw. abgeändert und zur Vorlage bei der Schule in Verkehr gebracht zu haben, ohne dass der Bruder K zuvor von der Beklagten ärztlich untersucht worden ist und die Beklagte davon Kenntnis hatte. Tatsachen, die das Verhalten der Klägerin rechtfertigen oder entschuldigen können, hat die Klägerin nicht konkret dargelegt. Der Prüfungsumfang ist auf den in der Kündigungserklärung nach § 17 Abs.2 S.1 MuSchG dargestellten Sachverhalt begrenzt.
130II.3.c.aa.
131Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin regelmäßig zwei bis drei Blanko-Schulbescheinigung, teilweise unterschrieben von der Zeugin A mit in ihre häusliche Umgebung genommen und danach ausgefüllt und in Verkehr gegeben, sodass die Hauptschule an der M straße, die Schule ihres minderjährigen Bruders, in Besitz dieser Schulbescheinigung gekommen ist und die Fehlzeiten des Bruders zunächst als entschuldigt angesehen hat.
132Die Bescheinigung bzw. Atteste vom 13.01.2025 und die Verlängerung bis zum 21.01.2025 erwecken den Anschein, als dass der Inhalt dieser Bescheinigungen von der Zeugin A stammt bzw. der Inhalt von dem Willen der Zeugin A gedeckt ist und die Bescheinigungen auf Veranlassung der Beklagten erstellt worden sind. Soweit die Zeugin A seit dem 01.06.2024 nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist, konnte die Klägerin keinesfalls davon ausgehen, dass die Zeugin mit der Verwendung ihrer Unterschrift auf dienstlichen Dokumenten des beendeten Beschäftigungsverhältnisses nach ihrem Ausscheidensdatum einverstanden ist. Insoweit dürfte es sich mindestens um ein abredewidriges, nicht erlaubtes Ausfüllen einer Blankourkunde nach eigenem Vortrag der Klägerin handeln.
133Die Bescheinigung vom 04.02.2024 erweckt den Anschein, als dass sie durch die Unterschrift der Zeugin H gedeckt und von der Beklagten veranlasst worden ist. Bei dieser Bescheinigung hat die Klägerin die Unterschrift der Zeugin H selbst verwendet und nach eigenem Vortrag keine Rücksprache mit der Beklagten gehalten.
134Diesen Bescheinigungen kommt nach § 9 Abs. 3 S. 1 ASchO NRW eine hohe Bedeutung zu. § 9 Abs. 3 S.1 ASchO NRW bestimmt, dass bei begründeten Zweifeln, ob der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, die Schule von den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung der Schülerin oder des Schuldners anfordern kann.
135Den Bescheinigungen und Attesten kommt nach § 9 Abs. 3 S. 1 ASchO NRW inhaltlich die Qualität eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses zu.
136Nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin hat sie diese Bescheinigungen, soweit es sich um Blankobescheinigungen gehandelt hat, ohne Einzelanweisung der Beklagten ausgefüllt.
137II.3.c.bb.
138Die Klägerin konnte dabei nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht hinreichend konkret darlegen, dass die Beklagte ihr vorab und generell in den Fällen ihres Bruders, das Ausfüllen solcher Schulbescheinigung und ärztliche Atteste unter Verwendung der Unterschriften von Arbeitskolleginnen gestattet hat.
139Dazu konnte die Klägerin die konkreten Umstände einer solchen Erlaubnis der Beklagten mit Ausnahme der Angabe Frühjahr 2022 nicht darlegen. Konkret konnte die Klägerin auch nicht darlegen, dass die Beklagte ihr die Verwendung der Unterschriften anderer Arbeitskolleginnen dazu gestattet hat.
140Des Weiteren konnte die Klägerin auch nicht darauf vertrauen, dass die Zeuginnen A und H mit dem eigenmächtigen Ausfüllen der Atteste durch die Klägerin ohne Anweisung der Beklagten einverstanden sind. Dies gilt insbesondere für die Urkunden vom 13.01.2025 und 04.20.2025 und die Verlängerung auf den 21.01.2025.
141Bezüglich der Zeugin A konnte die Klägerin nicht konkret darlegen, wann sie die Erlaubnis der Zeugin und der Beklagten zur Verwendung ihrer Unterschrift bei der Erstellung von Schulbescheinigung bzw. Attesten zugunsten ihres Bruders erhalten haben will.
142Mit der Verwendung der Unterschriften der Zeuginnen A und H hat die Klägerin gegenüber der in der Hauptschule an der M straße zuständigen Lehrkräften und der Zeugin O bewusst den Eindruck erweckt, dass die Schulbescheinigung nicht von der Schwester des K sondern von anderen Mitarbeitern der Beklagten ausgestellt und abgezeichnet worden sind, die nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis zu K stehen.
143II.3.c.cc.
144Die Klägerin ist bei dabei wiederholt planvoll und vorsätzlich vorgegangen.
145Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte auch in anderen Fällen Schulbescheinigung ohne Untersuchung des Patienten der Praxis erstellt hat bzw. hat erstellen lassen.
146Der Vortrag der Klägerin bezüglich solcher Fälle ist nicht hinreichend konkret. Darüber hinaus wird nicht klar, inwieweit die Klägerin zwischen den zwischenzeitlich in den Zeitraum geltenden Ausnahmeregelungen einer Anamnese im Rahmen einer Videosprechstunde oder Telefonsprechstunde und einem Praxisbesuch der Patienten differenziert hat.
147Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht hätte die Klägerin auch nicht vertrauen dürfen.
148II.3.d.
149Die außerordentliche Kündigung vom 17.04.2025 ist verhältnismäßig. Die Erteilung einer Abmahnung nach § 314 Abs.2 S.1, S.2 BGB durch die Beklagte ist entbehrlich. Die Klägerin konnte aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte auch nur den einmaligen Pflichtenverstoß hinnehmen würde.
150II.3.d.aa.
151Regelmäßig bedarf der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung einer entsprechenden vorherigen Abmahnung des Arbeitnehmers.
152Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, § 314 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Abmahnung ist nur in Ausnahmefällen entbehrlich, § 314 Abs. 2 S. 2 BGB.
153Nach dem in den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine einschlägige Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung nur dann entbehrlich, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in der Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich, auch für den Arbeitnehmer erkennbar, ausgeschlossen ist. Dies gilt sowohl bei Störungen im Leistungsbereich als auch im Vertrauensbereich. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei Vertragspflichtverletzungen, die auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruhen, der Arbeitnehmer sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv wird verändern können (Urteil des BAG vom 29.06.2017, Az.2 AZR 302/16, juris Rn.28; NZA 2017, S.1121; vom 10.06.2010, Az.2 AZR 541/09, juris Rn. 37, 38, NZA 2010 S. 1227; des LAG Hamm vom 17.06.2016, Az.16 Sa 1711/15, juris Rn. 101; Binkert, NZA 2016 S. 721 (722)).
154Bei der Fallgruppe der Schwere der Pflichtverletzung ist insbesondere auf das Nachtatverhalten, die Schwere der Pflichtverletzung und die fortdauernde Störung des Arbeitsverhältnisses abzustellen (Urteil des BAG vom 20.11.2014, Az.2 AZR 651/13, juris Rn. 22, 23, 29 - 31, Binkert, NZA 2016 S. 721 (724)). Die Einmaligkeit einer Pflichtverletzung kann bei langer beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit dazu führen, dass die Vertrauensbeziehung nicht notwendig schon durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört ist. Je länger eine Vertragsbeziehung ungestört bestanden hat, desto eher kann die Prognose berechtigt sein, dass der dadurch erarbeitete Vorrat an Vertrauen durch einen erstmaligen Vorfall nicht vollständig aufgezehrt ist. Dabei kommt es nicht auf die Einschätzung des Arbeitgebers an. Entscheidend ist ein objektiver Maßstab. Maßgebend ist, ob der Arbeitgeber aus der Sicht eines objektiven Betrachters noch hinreichendes Vertrauen in den Arbeitnehmer haben müsste und davon ausgehen kann, dass der Arbeitnehmer in Zukunft seine vertraglichen Pflichten korrekt erfüllt (Urteil des BAG 13.12.2018, Az.2 AZR 370/18, juris Rn.28 - 30, NZA 2019, S.445; vom 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/09, juris Rn.47, 50, NZA 2010, S.1227).
155Bei einer vorsätzlichen Falschdokumentation kann auch bei einem einmaligen Verstoß der Ausspruch einer Abmahnung entbehrlich sein (Urteil des BAG vom 09.06.2011, Az.2 AZR 381/10, juris Rn.19, 20 (bei systematischem, auf Heimlichkeit ausgerichtetem Fehlverhalten); des LAG Köln vom 11.06.2015, Az.7 Sa 1205/14, juris Rn.53).
156Dies gilt auch bei der Herstellung falscher Urkunden unter Missbrauch arbeitsvertraglicher Befugnisse (Urteil des LAG Hamm vom 18.08.2011, Az. 17 SA 723/11, juris Rn. 163).
157II.3.d.bb.
158Die Klägerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte ihre Verhaltensweise insbesondere vom 13.01.2025 und 04.02.2025 bereits im Hinblick auf den Rechtsschein einer ärztlichen Bescheinigung hinnimmt.
159Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung kann aus der Sicht eines objektiven Beobachters nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Pflichtverletzung der Klägerin auch nur einmalig hinnimmt.
160Zwar kommt dem durch den Bestand des Arbeitsverhältnisses erdienten Vertrauens bei der Beurteilung eine erhebliche Bedeutung zu.
161Aufgrund des systematischen, von vorneherein auf Heimlichkeit und Täuschung ausgerichteten Verhaltens der Klägerin ist dieses Vertrauen jedoch verbraucht.
162Die Klägerin ist bei der Erstellung der Bescheinigungsarten und Atteste planmäßig vorgegangen und hat ihre Absicht zur Ausstellung einer falschen Schulbescheinigung bewusst dadurch verschleiert, dass sie bereits vorbereitend nach ihrer eigenen Einlassung Blanko-Bescheinigungen, unterschrieben von der Zeugin A, auf Vorrat mit nach Hause genommen hat.
163Daraus folgt eine vollständige Zerstörung des erdienten Vertrauens.
164Ein Nachtatverhalten, das auf ein Bedauern oder eine Einsicht schließen lässt, hat die Klägerin nicht gezeigt.
165Die Dauer dieses Vorgehens der Klägerin betrifft keine unerhebliche Zeitspanne sondern ein Vorgehen über mehrere Monate auch während ihres Urlaubs.
166II.3.e.
167Die Interessenabwägung ist zu Lasten der Klägerin zu treffen. Die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ist dem Beklagten nicht zumutbar.
168II.3.e.aa.
169Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei sind die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zuzumuten ist, nicht abschließend festgelegt. Zu berücksichtigen sind regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen der in Rede stehenden Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, Beweggründe und Ziele des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche mildernden Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Ein gegenüber der fristlosen Kündigung in diesem Sinne milderes Mittel ist die ordentliche Kündigung, die Abmahnung oder Versetzung (Urteil des BAG vom 20.05.2021, Az.2 AZR 596/20, juris Rn.27; vom 13.12.2018, Az.2 AZR 370/18, juris Rn.28-39; vom 23.08.2018, Az. 2 AZR 235/18, juris Rn.40).
170So ist beispielsweise einer vorsätzlichen Falschdokumentation der Arbeitszeit zur Verschleierung einer unberechtigten Pause der ehrlichen Verhaltensweise des Arbeitnehmers bei der Aufklärung eine besondere Bedeutung beizumessen (Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.07.2020, Az.8 TaBV 12/19, juris Rn.169-171; a.A. Urteil des LAG Hamm vom 22.07.2010, Az. 8 Sa 319/10, juris Rn.33-39 bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren, wenn die Falschdokumentation eher einem unabsichtlichen Überziehen der Pausenzeit als einer bewussten Täuschung entspricht).
171II.3.e.bb.
172Die Interessenabwägung ist zulasten der Klägerin zu treffen.
173Der Beklagten ist die Beschäftigung der Klägerin auch für den Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund des Ausspruchs einer ordentlichen Kündigung wegen der Schwere der Pflichtverletzung, der Wiederholungsgefahr und der Auswirkungen der Pflichtverletzung und den Betriebsfrieden nicht hinnehmbar.
174Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits seit dem 01.07.2019 bei der Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis stand und ein Kind erwartet.
175Dennoch ist dem Beklagten die Weiterbeschäftigung der Klägerin auch für die Dauer der langen Kündigungsfrist sowohl wegen vorsätzlichen Pflichtverletzung als auch wegen der damit verbundenen Folgen der Zusammenarbeit mit dem Beklagten und der Betriebsgemeinschaft nicht zuzumuten.
176Die Kammer verkennt bei der Interessenabwägung nicht, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Klägerin hart trifft.
177Jedoch überwiegen die Interessen der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Interessen des Beklagten sind auf die Wiederherstellung des Betriebsfriedens und Beseitigung der Folgen des Verhaltens der Klägerin gerichtet.
178Die Klägerin hat ihre Arbeitskolleginnen zur Verschleierung der nicht erlaubten Schulbescheinigung durch die Verwendung der Unterschriften mit in ihr unrechtmäßiges Verhalten einbezogen. Dies gilt auch für die Behauptung, dass die Zeuginnen untereinander verabredet hätten, Blanko-Schulbescheinigungen an der Rezeption vorzuhalten.
179Bei der Falschdokumentation ist die Klägerin vorsätzlich vorgegangen und hat ihre Handlungslinie die Täuschung wiederholt und zur Begünstigung ihres Bruders weiterverfolgt.
180Bei dem planvollen Vorgehen der Klägerin ist auch mit einer Wiederholung derartiger Pflichtverletzungen zu rechnen. Ein einmaliges Augenblicksversagen der Klägerin kann zu ihrer Entlastung nicht angenommen werden.
181Auch wenn die Klägerin in dem Praxisbetrieb der Beklagten als auch der J ordnungsgemäße Schulbescheinigungen zugunsten ihres Bruders ausgestellt hat, so ist aufgrund ihres planvollen und wiederholten Vorgehens zugunsten ihres Bruders davon auszugehen, dass die Klägerin zur Begünstigung von Verwandten inhaltlich falscher Bescheinigungen ausstellt, dazu einen Blankobogen der Praxis der Beklagten und andere Namen bzw. Unterschriften von Arbeitskolleginnen und Kollegen verwendet, um dem Angehörigen im Rechtsverkehr unberechtigte Vorteile zu verschaffen.
182II.4.
183Die Zulässigkeitserklärung der Bezirksregierung nach § 17 Abs.2 S.1 MuSchG zu der auszusprechenden außerordentlichen Kündigung der Klägerin lag am 17.04.2025 vor.
184Ausreichend ist, dass die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zum Ausspruch der Kündigung einer Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Kündigung vorliegt, die Zulässigkeitserklärung muss noch nicht bestandskräftig sein (Urteil des BAG vom 17.06.2003, Az. 2 AZR 40/02, NZA 2003, S. 1329; ErfK-Schlachter, MuSchG, § 17 Rn. 18).
185Anhaltspunkte im Sinne von besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlern, § 44 Abs.1 VwVfG NW dafür, dass der Bescheid der Bezirksregierung vom 17.04.2025 als Verwaltungsakt nichtig sein könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
186Das von der Klägerin behauptete Erschleichen dieser Zulässigkeitserklärung aufgrund eines falschen Sachvortrags gehört nicht zu den offensichtlichen Fehlern, die zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führen, da sie den Anschein eines äußerlich rechtswirksamen Verwaltungsaktes nicht beeinträchtigt.
187II.5.
188Die Kündigung vom 17.04.2025 ist zulässigerweise im Rahmen der Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen nach § 626 Abs.2 S.1 BGB erklärt worden, da sie unverzüglich nach Zugang der Zulässigkeitserklärungen bei der Beklagten am 17.04.2025 ausgesprochen worden ist.
189II.5.a.
190Der Arbeitgeber wahrt die zweiwöchige Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB, wenn er im Falle des Mutterschutzes die behördliche Zulässigkeitserklärung innerhalb der Zweiwochenfrist beantragt hat und sodann die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Kenntnisnahme des erteilten Bescheides ausspricht (Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 15.03.2022, Az. 5 Sa 122/21, juris Rn. 39 ErfK-Niemann, BGB, § 626 Rn. 227; ErfK-Schlachter, MuSchG, § 17 Rn.18).
191Unverzüglich bedeutet nach § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Schuldhaft ist ein Zögern, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Es kommt auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an (Urteil des BAG vom 27.02.2020, Az. 2 AZR 390/19, juris Rn.16, 17).
192II.5.b.
193Der Beklagten war die Pflichtverletzung durch den Besuch der Zeugin O am 13.03.2025 bekannt geworden. An demselben Tag fertigte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Zulässigkeitserklärung.
194Die Beklagte hat die außerordentliche Kündigungserklärung vom 17.04.2025 unverzüglich und unmittelbar nach Zugang der Zulässigkeitserklärung am 17.04.2025 erklärt. Nach Kenntnis der von der Klägerin unberechtigt ausgefüllten Schulbescheinigungen am 13.03.2025 durch den Besuch der Zeugin O hat die Beklagte innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB den Antrag auf Zulässigkeitserklärung bei der zuständigen Bezirksregierung am 13.03.2025 gestellt.
195II.6.
196Die Kündigungserklärung vom 17.04.2025 ist auch nicht nach §§ 612a, 134 BGB nichtig. Die Schwangerschaft der Klägerin ist nicht wesentliches Motiv für den Ausspruch der Kündigungserklärung vom 17.04.2025.
197II.6.a.
198Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht deshalb benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
199Als Maßnahme kommt auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Sie kann sich als Benachteiligung wegen einer zulässigen Rechtsausübung darstellen. Das Maßregelungsverbot ist verletzt, wenn zwischen der Rechtsausübung und der Benachteiligung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dafür muss die zulässige Rechtsausübung der tragende Grund, d. h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme gewesen sein. Es reicht nicht aus, dass sie Rechtsausübung nur der äußere Anlass für sie war (Urteil des LAG Hamm vom 11.05.2021, Az. 6 Sa 1260/20, juris Rn.79).
200II.6.b.
201Die Kündigungserklärung vom 17.04.2025 ist durch den Besuch der Zeugin O am 13.03.2025 bei der Beklagten ausgelöst worden.
202Sie steht nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Mitteilung der Schwangerschaft, bereits am 17.02.2025, sondern ist unverzüglich von der Beklagten nach Zugang der Zulässigkeitserklärung der Bezirksregierung vom 17.04.2025 ausgesprochen worden.
203Die Kündigungsgründe der unberechtigt ausgefüllten Schulunfähigkeitsbescheinigungen wiegen auch entsprechend schwer im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, dass ein etwaiger zeitlicher Zusammenhang bestehenden Schwangerschaft der Klägerin durch die Kenntnis dieses Vertrauensbruchs am 13.03.2025 durchbrochen ist.
204II.6.c.
205Ein Verstoß der Kündigungserklärung vom 17.04.2025 gegen §§ 1, 3 Abs.1, 7 AGG kommt nach § 2 Abs. 4 AGG nicht in Betracht (vgl. Urteil des BAG vom 20. sechsten 2013, Az. 2 AZR 195/12, juris Rn. 36, NZA 2014, S. 208).
206III.
207Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zu.
208Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sitzt ein laufendes Arbeitsverhältnis voraus. Während des Laufs deines Kündigungsschutzprozesses hat der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf ein vorläufiges Zeugnis (Urteil des BAG vom 29.06.2023, Az.2 AZR 296/22 juris Rn.11, NZA 2023, S.1105; vgl. aber auch Urteil des BAG vom 04.11.2015, Az.7 AZR 933/13, juris Rn.39, NZA 2016, S.547; ErfK-Müller-Glöge, GewO, § 109, Rn.50).
209IV.
210Aufgrund der innerprozessualen Bedingungen fielen die weiteren Hilfsanträge nicht zur Entscheidung an.
211V.
212Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien nach ihren jeweiligen Anteilen des Obsiegens und Unterliegens, §§ 92 Abs.1, 91 Abs.1 ZPO, 46 Abs.2 S.1 ArbGG.
213Der im Urteil nach § 61 Abs.1 ArbGG festzusetzende Streitwert entspricht einem Viertel Jahreseinkommen entsprechend § 42 S. 2 S. 1 GKG zuzüglich eines weiteren Monatsentgeltes bezüglich der unter dem 17.04.2025 ausgesprochenen Kündigung und einem Bruttomonatsentgelt bezüglich des Anspruchs auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, § 3 ZPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
214Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
215Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
216Landesarbeitsgericht Hamm
217Marker Allee 94
21859071 Hamm
219Fax: 02381 891-283
220eingegangen sein.
221Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
222Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
223Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
224Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
225-
226
Rechtsanwälte,
-
227
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
-
228
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
230* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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