Urteil vom Arbeitsgericht Hagen - 3 Ca 2127/14

Tenor

  • 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 09.10.2014 nicht aufgelöst worden ist.

  • 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die weitere, fristlose Kündigung des Beklagten vom 13.10.2014 aufgelöst worden ist.

  • 3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die weitere, außerordentliche Kündigung des  Beklagten vom 04.11.2014 mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2015 aufgelöst wird.

  • 4. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens arbeitsvertragsgerecht als                             weiterzubeschäftigen.

  • 5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 6. Der Streitwert wird                             Euro festgesetzt.


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