| |
|
Die Klägerin wendet sich gegen die Kündigung des Beklagten vom 26.03.2004 zum 30.09.2004. Für den Fall ihres Obsiegens begehrt sie außerdem ihre Weiterbeschäftigung über den Kündigungszeitpunkt hinaus. Für den Fall ihres Unterliegens fordert sie Nachteilsausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes.
|
|
|
Die Klägerin wurde am 08.12.1963 geboren. Sie ist ledig und hat keinerlei Unterhaltsverpflichtungen.
|
|
|
Der Beklagte ist ein freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit. Gem. § 2 seiner der Kammer bekannten Satzung ist er überparteilichem und überkonfessionellem Wirken im Geiste internationaler Partnerschaft verpflichtet. Er ist dem deutschen Roten Kreuz ideell und kooperativ verbunden. Sein Zweck ist es, Menschen zu helfen, sich in Freiheit zu entfalten, ihr Leben selbst zu gestalten, sich in der Gesellschaft einzugliedern, persönliche Verantwortung zu übernehmen und die gesellschaftliche Entwicklung tätig mitzugestalten Die Bereitschaft zu sozialem Dienst am Einzelnen und für die Gesellschaft soll geweckt werden. Internationale Verständigung und Zusammenarbeit soll gefördert und verwirklicht werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Unterhalten von Einrichtungen für Deutsche, Ausländer und Ausländerinnen in den Bereichen der schul-, ausbildungs- und berufsbegleitenden, der beruflichen und der politischen Bildung sowie in den Arbeitsfeldern sozialer Dienste, der Freizeithilfen und internationalen Begegnungen, der Sprach- und Berufsförderung, der gesundheitlichen Fürsorge und der sozialen Beratung und Betreuung.
|
|
|
Der Beklagte beschäftigt mehr als fünf Arbeitnehmer. Für seinen Verbund in Baden besteht ein Betriebsrat.
|
|
|
Der Beklagte hat mit seinem Gesamtbetriebsrat eine Rahmenbetriebsvereinbarung geschlossen, die er mittlerweile zum 31.03.2004 gekündigt hat (vgl. Abl. 54 bis 61). Diese regelt in § 6 betriebsbedingte Kündigungen wie folgt:
|
|
|
"§ 6 Betriebsbedingte Kündigungen
|
|
|
|
(1) |
| Betriebsbedingte Beendigungskündigungen werden nur ausgesprochen, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen vergleichbaren, tatsächlich freien Arbeitsplatz (gegebenenfalls zu veränderten Vertragsbedingungen z. B. Teilzeit, mit Einwilligung des/r Arbeitnehmers/in) nicht möglich ist. Es besteht dabei kein Rechtsanspruch auf einen höherwertigen Arbeitsplatz. |
|
|
Zumutbare Qualifizierungsmaßnahmen müssen vor Ausspruch der Kündigung geprüft sein.
|
|
|
|
(2) |
| Vor Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen soll der Abbau von Überstunden, der Abbau von Honorarkräften und eventuell die Einführung von Kurzarbeit geprüft werden. |
|
|
|
(3) |
| In die Sozialauswahl zur betriebsbedingten Kündigung werden alle Arbeitnehmer/innen einer Einrichtung, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und in identischen oder vergleichbaren Aufgabenbereichen tätig sind, einbezogen. |
|
|
|
(4) |
| Die soziale Gewichtung wird ab einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten im ... im Sinne einer Vorauswahl nach folgendem Punkteschema vorgenommen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Unterhaltsverpflichtungen: |
|
|
|
|
je unterhaltsberechtigter Person |
|
|
|
|
Die endgültige Auswahl erfolgt aufgrund einer Einzelfallprüfung unter Abwägung auch solcher Gesichtspunkte, die vorstehend nicht angesprochen sind. Dabei kommen u. a. in Betracht
|
|
|
|
– |
| besondere Pflegebedürftigkeit von Familienangehörigen |
|
|
|
– |
| besondere Lasten aus Unterhaltsverpflichtungen |
|
|
|
– |
| besondere Behinderungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche einer weiteren Arbeitsvermittlung erheblich entgegenstehen |
|
|
|
|
|
|
Sofern betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung eines/r bestimmten Arbeitnehmers/in bedingen, kann von der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten abgesehen werden. Als berechtigte betriebliche Belange werden besondere, für die Aufgabenerfüllung notwendige Spezialkenntnisse eines/r Arbeitnehmers/in anerkannt.
|
|
|
|
(6) |
| Die Ergebnisse aus § 6 Abs. 3 bis 5 werden dem BR vorgelegt. Die vorgesehene Sozialauswahl soll möglichst frühzeitig mit dem zuständigen Betriebsrat erörtert werden. Grundsätzlich wird der Betriebsrat abschließend schriftlich angehört. |
|
|
|
(7) |
| § 6 gilt nicht für Kündigungen innerhalb der Probezeit. |
|
|
§ 9 Abs. 9 der genannten Rahmenbetriebsvereinbarung regelt Betriebsänderungen gem. §§ 111 f. BetrVG wie folgt:
|
|
|
|
|
Der ... und die Betriebsräte sind sich darüber einig, daß bei mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderungen eine Unterrichtungs- und Beratungspflicht des ... gegenüber dem jeweils zuständigen Einzelbetriebsrat bzw. dem Gesamtbetriebsrat besteht, jedoch Verhandlungen über einen Interessenausgleich bzw. dessen Abschluß nicht erforderlich sind.
|
|
|
Die Vorschriften über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer/innen infolge von Betriebsänderungen (Sozialplan) bleiben unberührt."
|
|
|
Der Beklagte beschäftigt die Klägerin seit dem 01.06.1993 als Sozialberaterin zu EUR 2.879,39 brutto monatlich. Für das Arbeitsverhältnis gilt der Manteltarifvertrag Nr. 2 (vgl. Auszug von dessen § 43, Abl. 40).
|
|
|
Am 26.01.2004 entschloss sich der Vorstand des Beklagten dazu, die abH (ausbildungsbegleitende Hilfen)-Maßnahmen in Rastatt und Offenburg auf die ...-GmbH zum 01.04.2004 auszugliedern (vgl. Protokoll der Vorstandssitzung 02/04 vom 26.01.2004, Abl. 53). Mit Schreiben vom 06.02.2004 informierte der Beklagte die betroffenen Arbeitnehmer von dem Betriebsübergang. Acht der betroffenen Arbeitnehmer widersprachen diesem Punkt (namentlich: ...). Das entspricht 7,2 Vollzeitstellen. Eine der betroffenen Arbeitnehmerinnen, ... befindet sich noch bis zum 31.01.2005 in Elternzeit.
|
|
|
Neben der Klägerin beschäftigt der Beklagte noch folgende Sozialpädagogen:
|
|
|
|
– |
| ..., 38,5 Stundenwoche, geb. am 29.03.1971, beschäftigt seit dem 01.04.2001, zwei Unterhaltspflichten |
|
|
|
– |
| ..., 38,5 Stundenwoche, geb. am 13.02.1968, beschäftigt seit dem 07.05.1999, eine Unterhaltspflicht |
|
|
|
– |
| ..., 19,25 Stundenwoche, geb. am. 14.09.1967, beschäftigt seit dem 01.08.1999, eine Unterhaltspflicht |
|
|
|
– |
| ..., 38,5 Stundenwoche, geb. am. 28.07.1962, beschäftigt seit dem 01.12.2001, eine Unterhaltspflicht |
|
|
|
– |
| ..., 38,5 Stundenwoche, geb. am 15.11.1965, beschäftigt seit dem 15.09.1998, eine Unterhaltspflicht |
|
|
|
– |
| ..., 38,5 Stundenwoche, geb. am 12.08.1962, beschäftigt seit dem 19.04.1999, eine Unterhaltspflicht |
|
|
Diese Arbeitnehmer wurden ebensowenig wie die Klägerin wegen des Betriebsübergangs angeschrieben und haben diesem dementsprechend nicht widersprochen.
|
|
|
Alleiniger Gesellschafter der ...-GmbH ist der Beklagte. Zwei von drei Aufsichtsratsmitgliedern derselben sind Vorstandsmitglieder beim Beklagten. Die Leitung vor Ort haben der Geschäftsführer der Beklagten für den Verbund Baden, ..., und der Personalleiter für den Verbund Baden, ..., inne. Die ...-GmbH befindet sich in demselben Gebäude wie der Beklagte. Er ist unter derselben Telefonnummer mit einer anderen Durchwahl als der Beklagte erreichbar.
|
|
|
Der Beklagte hörte zu der gegenüber der Klägerin beabsichtigten ordentlichen Kündigung wegen der obigen Ausgliederung seinen Betriebsrat mit Anhörungsbogen vom 17.03.2004 an (vgl. Abl. 67 – 72). Dieser widersprach der anvisierten Kündigung mit Schreiben vom 23.03.2004 (vgl. Abl. 73, 74).
|
|
|
Daraufhin kündigte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26.03.2004 zum 30.09.2004 (vgl. Abl. 5, 75). Die dagegen gerichtete Klage der Klägerin ging am 14.04.2004 beim Arbeitsgericht Karlsruhe ein. Sie wurde dem Beklagten am 28.04.2004 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde in der Akte beim Arbeitsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 7 Ca 202/04, Abl. 8).
|
|
|
Vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung versuchte der Beklagte keinen Interessenausgleich mit seinem Betriebsrat. Sozialplanverhandlungen laufen derzeit noch.
|
|
|
Mittlerweile leitet der Beklagte aus der ebenfalls gegenüber seinem Arbeitnehmer ... ausgesprochen Kündigung keine Rechte mehr her. Er beschäftigt diesen weiter.
|
|
|
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor,
|
|
|
die streitgegenständliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt.
|
|
|
Dafür fehle ein dringendes betriebliches Erfordernis. Die Ausgliederung der abH-Maßnahmen in Offenburg und Rastatt auf die ...-GmbH sei rechtsmissbräuchlich, da sie einzig und allein dazu diene, dass Lohnniveau abzusenken, um günstigere Aufträge anzubieten. Ungeachtet dessen habe sich dadurch faktisch nichts geändert. Die ...-GmbH bilde mit dem Beklagten einen gemeinsamen Betrieb. So sei deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte. Zwei von drei Aufsichtsratsmitgliedern seien Vorstandsmitglieder des Beklagten. Die Geschäfte vor Ort würde faktisch der Geschäftsführer des Beklagten, ... führen. Die ...-GmbH hätte mit dem Beklagten gemeinsame Betriebsräume/-mittel. Beide würden unter derselben Adresse residieren. In Anbetracht dessen könne sie auf den 6,2 Stellen der ...-GmbH, welche mit dem Beklagten einen gemeinsamen Betrieb bilde, weiterbeschäftigt werden.
|
|
|
Darüber hinaus verstoße der Beklagte gegen § 6 Abs. 2 Rahmen-Betriebsvereinbarung, indem er Honorarkräfte weiter beschäftige, im einzelnen: ...
|
|
|
Der Beklagte verstoße des weiteren gegen § 6 Abs. 4 der Rahmen-Betriebsvereinbarung, weil er mit ihr kein Gespräch über die Sozialauswahl geführt habe.
|
|
|
Im übrigen sei die Sozialauswahl fehlerhaft. So sei sie gegenüber dem "wieder eingestellten" ... sozial schutzwürdiger. Das gelte auch bezüglich Arbeitnehmer .... Mit diesem sei sie vergleichbar. Daran ändere dessen etwa einwöchige Schulung nichts. Er habe dessen Inhalt an die Kollegen weitergeben sollen. Das habe er nicht getan. Hätte er das getan, wäre eine Schulung ihrerseits entbehrlich. So müsse sie eine kurze Schulung absolvieren, um dessen Aufgaben zu übernehmen. Das sei dem Beklagten zumutbar. Sie sei ferner gegenüber Frau ... sozial schutzwürdiger. Sie könne auch deren Aufgaben ohne weiteres übernehmen. Diese habe kein Konzept erarbeitet. Vielmehr habe die Bundesagentur für Arbeit das Konzept vorgegeben, welches ab September 2004 umgesetzt werden solle. Auch sei sie gegenüber Frau ... sozial schutzwürdiger. Dem stünde nicht das Schreiben des Landratsamts entgegen, wonach auf Frau ... aus Gründen der Kontinuität der Schulsozialarbeit nicht verzichtet werden könne. So müsse auch bei Krankheit/Urlaub diese vertreten werden. Insofern könnten die betreffenden Schüler nicht immer von einer Person betreut werden. Sie sei weiterhin gegenüber Frau ... sozial schutzwürdiger. Deren russische Sprachkenntnisse seien für den Jugendmigrationsdienst nicht vorgeschrieben. Sie seien auch nicht erforderlich. So habe deren Vorgängerin keine russischen Sprachkenntnisse gehabt. Darüber hinaus sei sie gegenüber Frau ... sozial schutzwürdiger. Sie könne deren Aufgaben übernehmen. Eine zweitägige Schulung dafür sei zumutbar. Ebenso eine kurze Einarbeitung. Frau ... habe keine leitende Vorgesetztenfunktion. Deswegen befinde sie sich mit ihr auf derselben Ebene. Anzumerken sei, dass das Punkteschema gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung das Lebensalter nicht hinreichend gewichte. Insofern sei es nicht rechtmäßig.
|
|
|
Hinzu komme, dass eine Änderungskündigung gegenüber der Beendigungskündigung vorrangig sei. Deswegen hätte der Beklagte ihr vor der Kündigung die Weiterbeschäftigung in der ...-GmbH anbieten müssen. Das habe er rechtswidrig unterlassen.
|
|
|
Er habe ferner den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört. So habe er diesen falsch darüber informiert, dass er keine Honorarkräfte mehr im Bereich Sozialberatung/Sozialpädagogik einsetzen werde.
|
|
|
Aus diesen Gründen sei die streitgegenständliche Kündigung rechtsunwirksam. Der Beklagte habe sie daher weiter zu beschäftigen.
|
|
|
Andernfalls habe er ihr einen angemessenen Nachteilsausgleich zu gewähren, da er vor Durchführung der Betriebsänderung (von 69 Arbeitnehmern seien 27 davon betroffen) keinen Interessenausgleich mit seinem Betriebsrat versucht habe.
|
|
|
Nach alledem sei ihrer Klage stattzugeben.
|
|
|
|
|
|
1. |
| festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.03.2004 nicht beendet wird. |
|
|
|
2. |
| Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sozialberaterin weiter zu beschäftigen. |
|
|
|
3. |
| Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu Ziffern 1 und 2 den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. |
|
|
|
|
|
|
|
|
seine Kündigung vom 26.03.2004 sei aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt.
|
|
|
Wegen der Sparpolitik der Bundesagentur für Arbeit habe er im Jahr 1995 ein Defizit von EUR 15.000.000,00 gehabt. Dadurch habe sich sein Eigenkapital halbiert. Deswegen sei er dabei, sich zu restrukturieren. Sein Vorstand habe sich dazu unter anderem am 26.01.2004 entschlossen, die abH-Maßnahmen in Offenburg/Rastatt auf die ...-GmbH zum 01.04.2004 auszugliedern. Dem damit einhergehenden Betriebsübergang hätten nach Unterrichtung acht betroffene Arbeitnehmer widersprochen. Das entspreche 7,2 Vollzeitstellen. Eine Arbeitnehmerin von den acht betroffenen Arbeitnehmern befinde sich in Elternzeit. Im Hinblick darauf habe sich die Verbundgeschäftsführung am 15.03.2004 dazu entschlossen, 6,2 Stellen abzubauen.
|
|
|
Die Sozialauswahl habe er entsprechend der Rahmenbetriebsvereinbarung durchgeführt. Da diejenigen Arbeitnehmer, welche dem Betriebsübergang widersprochen haben, wesentlich sozial schutzwürdiger seien, als die Klägerin, seien deren Gründe für den Widerspruch nicht entscheidend im Rahmen der Sozialauswahl. Aus der Sozialauswahl habe er zu Recht seine Leistungsträger herausgenommen. Dazu würde Herr ... gehören. Er habe eine spezielle Schulung (Fitgroup) für die Durchführung der Maßnahme "Arbeit für Langzeitarbeitslose" durchlaufen und sei in die Maßnahme drei Monate lang eingearbeitet worden. Daher sei er unverzichtbar. Ein Personalwechsel würde etwa EUR 20.000 kosten.
|
|
|
Dass sei unzumutbar. Des weiteren sei Frau ... aus der Sozialauswahl herauszunehmen. Sie habe erfolgreich ein neues Konzept erarbeitet. Für den Fall ihrer Kündigung sei mit dem Verlust der Maßnahme zu rechnen. Sie sei die entscheidende Bezugsperson für den Auftraggeber. Auch sei die Arbeitnehmerin ... unverzichtbar, da der Auftraggeber angekündigt habe, bei einem Personalwechsel den Auftrag zu entziehen. Hintergrund sei, das Erfordernis der kontinuierlichen Arbeit im Bereich der Schulsozialpädagogik. Ebensowenig könne er auf Frau ... als Arbeitnehmerin verzichten. Sie verfüge über russische Sprachkenntnisse, die mittlerweile im Jugendmigrationsdienst unentbehrlich seien, weil die Spätaussiedler im Gegensatz zu früher nur noch über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen würden. Ein Dolmetscher könne nicht finanziert werden. Frau ... sei schon gar nicht mit der Klägerin vergleichbar. Sie koordiniere die Arbeitsbereiche Rastatt und Bühl. Ihr seien 20 Arbeitnehmer zugeordnet. Sie führe mit diesen Jahresgespräche mit Zielvereinbarungen. Sie erhalte für ihre Koordinationsaufgabe eine Zulage. Insgesamt gesehen nehme sie zu 50 % Leitungsfunktionen wahr. Deswegen könne sie nicht mit der Klägerin verglichen werden. In Anbetracht dessen habe er der Klägerin als der sozial am wenigsten schutzwürdigen Arbeitnehmerin im Vergleich zu den mit ihr vergleichbaren Arbeitnehmern unter Herausnahme der Leistungsträger kündigen müssen.
|
|
|
Einen anderweitigen zumutbaren freien Arbeitsplatz, auf dem er die Klägerin weiter beschäftigen könne, habe er nicht. Die freien Stellen bei der ...-GmbH seien rechtlich unbeachtlich. Im übrigen seien zum Zugangszeitpunkt der Kündigung dort auch keine Stellen frei gewesen. Freie Mitarbeiter in dem Bereich Sozialpädagogik/Sozialberatung beschäftige er nicht mehr über den Kündigungszeitpunkt hinaus.
|
|
|
Darüber hinaus habe er seinen Betriebsrat für den Verbund Baden vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung ordnungsgemäß mit dem Anhörungsbogen vom 17.03.2004 unterrichtet.
|
|
|
Somit sei die streitgegenständliche Kündigung rechtmäßig. Die dagegen gerichtete Klage könne keinen Erfolg haben.
|
|
|
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 12.05.2004 und 23.07.2004 Bezug genommen.
|
|