Urteil vom Arbeitsgericht Mannheim (7. Kammer) - 7 Ca 199/25
Leitsatz
1. Will ein Arbeitnehmer begründen, dass er aufgrund einer erfolglosen Bewerbung rechtzeitig im Sinne von § 15 Abs. 4 AGG einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht hat, so ist hierfür die bloße Vorlage einer Sendungsverfolgung nicht ausreichend (Anschluss an BAG 30. Januar 2025 - 2 AZR 68/24 -).
2. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers bekannt war oder er sie kennen musste, wenn sich die einzige Information hierzu aus einem unvollständig vorgelegten behördlichen Teil-Abhilfebescheid hinsichtlich des Grades der Behinderung ergibt, auf den weder im Anschreiben noch im Lebenslauf des Bewerbers hingewiesen wird. In einem solchen Fall wird keine Indizwirkung nach § 22 AGG begründet.
Orientierungssatz
Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 12 Sa 3/26.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 149.500,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte, nachdem dieser sich bei der Beklagten erfolglos auf zwei ausgeschriebene Stellen beworben hatte.
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Der am … geborene Kläger hat unter anderem Betriebswirtschaftslehre studiert und ist mit einem Grad der Behinderung von 90 als schwerbehindert anerkannt. Bei der Beklagten handelt es sich um die deutsche Muttergesellschaft des …-Konzerns mit Sitz in X. Der Kläger hatte sich zunächst am 08. März 2025 auf die bei der Beklagten ausgeschriebene Stellte A beworben, worüber er von dieser taggleich eine Eingangsbestätigung erhalten hat. Mittels E-Mail vom 19. März 2025 erteilte die Beklagte dem Kläger ohne nähere Begründung eine Absage. Mit einer weiteren Bewerbung vom 10. August 2025 bewarb der Kläger sich auf die bei der Beklagten ausgeschriebene Stelle B. Hierüber erhielt der Kläger von der Beklagten taggleich eine Eingangsbestätigung und mittels E-Mail vom 12. August 2025 eine nicht näher begründete Absage.
- 3
Mit seiner am 02. Juni 2025 beim Arbeitsgericht Mannheim eingegangenen und der Beklagten am 05. Juni 2025 zugestellten Klage, hat der Kläger ursprünglich einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 87.500,00 € aufgrund seines am 08. März 2025 gestarteten Bewerbungsverfahrens geltend gemacht. Mit seinem am 05. September 2025 beim Arbeitsgericht Mannheim eingegangenen Schriftsatz erweiterte der Kläger dies um einen zusätzlichen Entschädigungsanspruch in Höhe von 62.000,00 € aufgrund seiner weiteren erfolglosen Bewerbung vom 10. August 2025. Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten am 05. September 2025 mittels elektronischem Empfangsbekenntnis zugestellt.
- 4
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Beklagte habe bereits hinsichtlich seiner Bewerbung vom 08. März 2025 in Kenntnis seiner Schwerbehinderung die gesetzlichen Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen nicht eingehalten. Überdies habe er seinen Entschädigungsanspruch fristwahrend nach Erhalt der Absage vom 19. März 2025 geltend gemacht. So sei das als Anlage K7 (Blatt 31 f. der Akte) vorgelegte Schreiben des Klägers vom 22. April 2025 der Beklagten am 24. April 2025 per Einschreiben zugestellt worden. Dies ergebe sich aus der als Anlage K17 (Blatt 129 f. der Akte) vorgelegten Sendungsverfolgung.
- 5
Auch hinsichtlich der weiteren Bewerbung des Klägers vom 10. August 2025 habe die Beklagte die Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten Schwerbehinderter trotz Kenntnis der Schwerbehinderung des Klägers verletzt. Der Kläger habe die Beklagte unter Nutzung des elektronischen Bewerbungsportals ordnungsgemäß über seine Schwerbehinderung informiert, indem er den behördlichen Teil-Abhilfebescheid in das Feld „Cover Letter“, also „Anschreiben“, des Bewerbungsportals der Beklagten hochgeladen habe. Hinsichtlich dieses Feldes habe er berechtigt von einer Kenntnisnahme durch die Beklagte ausgehen dürfen. Dass die Beklagte die im Feld „Cover Letter“ eingestellten Dokumente standardmäßig in einer ersten Sichtung der Bewerbungen nicht zur Kenntnis nehme, sei dem Kläger im Bewerbungszeitpunkt schließlich nicht bekannt gewesen, da er den diese Information enthaltenden Schriftsatz der Beklagten vom 02. August 2025 erst nach Einreichung seiner Bewerbung vom 10. August 2025 zur Kenntnis genommen habe.
- 6
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, jedoch mindestens 149.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 8
Die Beklagte beantragt:
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Klageabweisung.
- 10
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, es fehle hinsichtlich der Bewerbung vom 08. März 2025 bereits an einer fristwahrenden außergerichtlichen Geltendmachung des Entschädigungsanspruches durch den Kläger. So sei ein vom 21. März 2025 datierendes Schreiben des Klägers an eine andere Gesellschaft aus dem Konzernverbund der Beklagten, nämlich an die …, zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung gerichtet worden. Der Kläger sei von dieser Gesellschaft mit Schreiben vom 17. April 2025 informiert worden, dass eine solche Stelle dort nicht ausgeschrieben sei. Das als Anlage K7 zur Akte gereichte, vom 22. April 2025 datierende Schreiben, sei der Beklagten dagegen erstmalig mit Erhalt der Klage am 05. Juni 2025 zugegangen. Die hierauf durch den Kläger mit Anlage K17 vorgelegte Sendungsverfolgung sei nicht geeignet, den konkreten Nachweis für den Zugang dieses Geltendmachungsschreibens vom 22. April 2025 bei der Beklagten zu führen.
- 11
Ebenso fehle es hinsichtlich der durch den Kläger am 10. August 2025 erfolgten Bewerbung an einer wissentlichen Verletzung von Förder- und Verfahrensvorschriften zugunsten Schwerbehinderter. So habe der Kläger durch die kommentarlose Einstellung eines unvollständigen Teilabhilfebescheides hinsichtlich des Grades seiner Behinderung in der Rubrik „Cover Letter“ des Bewerbungsportals keine ordnungsgemäße Information der Beklagten über seine Schwerbehinderteneigenschaft initiiert. Eine etwaige Indizwirkung für eine auf der Schwerbehinderung des Klägers beruhende Benachteiligung liege danach nicht vor. So sei weder in den Feldern „Profile Attachments“ und „Additional Attachments“, die jeweils explizit für die Übermittlung von Anlagen, Zeugnissen, Belegen und dergleichen vorgehalten würden, noch in dem 16-seitigen, in englischer Sprache verfassten Lebenslauf sowie dem als „Introduction“ bezeichneten Anschreiben, das mit dem Lebenslauf als einheitliches Dokument hochgeladen worden sei, ein Hinweis auf die Schwerbehinderung des Klägers erfolgt. Aufgrund des bereits mit dem Lebenslauf gemeinsam hochgeladenen Anschreibens sei der Inhalt des Feldes „Cover Letter“ standardmäßig in der ersten Sichtungsrunde der Bewerbung nicht geprüft und der in deutscher Sprache, unvollständig hochgeladene Teil-Abhilfebescheid der Beklagten im Bewerbungsverfahren nicht zur Kenntnis gelangt. Dieser Ablauf sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Dass die Beklagte ein unter „Cover Letter“ hochgeladenes Dokument in einer ersten Sichtung der Bewerbung standardmäßig nicht separat zur Kenntnis nehme, wenn – wie hier – ein Anschreiben bereits gemeinsam mit dem Lebenslauf eingereicht wurde, habe die Beklagte dem Kläger vor der Einreichung der Bewerbung vom 10. August 2025 in ihrem Schriftsatz vom 02. August 2025 mitgeteilt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 05. August 2025 und vom 21. November 2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
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Die Klage ist zulässig.
- 15
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, da es sich vorliegend mit dem Streit um Entschädigungsansprüche aus § 15 Abs. 2 AGG um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) ArbGG handelt. Das Arbeitsgericht ist ferner funktionell zuständig nach § 8 ArbGG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, da sich der Sitz der Beklagten in deren Betrieb in X befindet.
- 16
2. Der auf eine konkret bezifferte Zahlung gerichtete Leistungsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Danach ist allgemeine Sachurteilsvoraussetzung "die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs". Diese konkreten Angaben hat der Kläger geleistet, indem er die beiden Bewerbungsverfahren im Einzelnen benannt hat, aufgrund derer er von Verstößen der Beklagten gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgeht. Überdies erfolgte jeweils eine genaue Bezifferung der aus Sicht des Klägers jeweils mindestens zu leistenden Entschädigungszahlung samt rechnerischer Grundlage hierfür.
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3. Darüber hinaus bestehen an der Zulässigkeit des Antrages keine Bedenken.
II.
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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder aufgrund seiner Bewerbung vom 08. März 2025 (1.) noch aufgrund seiner Bewerbung vom 10. August 2025 (2.) einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG.
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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund seiner Bewerbung vom 08. März 2025 ein Entschädigungsanspruch nicht zu. Das Gericht konnte offenlassen, ob der Kläger hinreichende Indizien vorgetragen hat, die eine Benachteiligung vermuten lassen, denn einen möglichen Anspruch des Klägers hätte dieser jedenfalls nicht fristgerecht im Sinne von § 15 Abs. 4 AGG gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
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a) Nach § 15 Abs. 4 AGG ist ein Anspruch nach den Absätzen 1 oder 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung in dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.
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b) Die rechtzeitige Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aufgrund seiner Bewerbung vom 08. März 2025 hat der Kläger nicht hinreichend konkret dargelegt. Die hierzu durch den Kläger mit Anlage K17 vorgelegte Sendungsverfolgung ist nicht geeignet, den konkreten Nachweis für den Zugang eines Geltendmachungsschreibens vom 22. April 2025 bei der Beklagten zu führen. So hatte der Kläger die Absage auf seine Bewerbung per E-Mail am 19. März 2025 (Anlage K6, Blatt 30 der Akte) erhalte. Der Kläger behauptet, den Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung im Sinne des AGG mit einem vom 22. April 2025 datierenden Schreiben gegenüber der Beklagten geltend gemacht zu haben. Allerdings konnte der Kläger nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass dieses Geltendmachungsschreiben die Beklagte fristgerecht erreichte. So hat die Beklagte dies bestritten und ausgeführt, mit einem vom 21. März 2025 datierenden Schreiben habe der Kläger gegenüber einer anderen Gesellschaft, nämlich der …, einen Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht. Diese habe den Kläger mit Schreiben vom 17. April 2025 informiert, dass eine solche Stelle bei ihr nicht ausgeschrieben sei. Das als Anlage K7 zur Akte gereichte, vom 22. April 2025 datierende Schreiben sei der Beklagten erstmalig bei Eingang der Klage am 05. Juni 2025 zugegangen. Dem ist der Kläger mit der als Anlage K17 vorgelegten Sendungsverfolgung nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, um den konkreten Nachweis für den Zugang eines Geltendmachungsschreibens vom 22. April 2025 bei der Beklagten zu führen. So handelt es sich hierbei um bloße Dokumente der Sendungsverfolgung unter Angabe der Sendungsnummer eines Briefes mit Einschreiben. Um welchen Brief es sich inhaltlich handelt, ist daraus bereits nicht ersichtlich.
- 22
c) Der Kläger vermag sich insoweit auch nicht allein aufgrund der vorgelegten Sendungsverfolgung auf einen Anscheinsbeweis des Zugangs seiner Erklärung bei der Beklagten zu berufen. Der Ausdruck des Sendungsstatus, auf dem die Sendungsnummer sowie das Zustelldatum vermerkt sind, bietet bereits keine ausreichende Gewähr für einen Zugang. In diesem Fall lässt sich weder feststellen, wer die Sendung zugestellt hat, noch gibt es ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das jeweils gültige Verfahren für die Zustellung der eingelieferten Postsendung tatsächlich eingehalten wurde. Der Sendungsstatus ist kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg. Er sagt nichts darüber aus, ob der Zusteller tatsächlich eine besondere Aufmerksamkeit auf die konkrete Zustellung gerichtet hat, die den Schluss rechtfertigen würde, dass die eingelieferte Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist (vgl. BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – mwN).
- 23
d) Hinzu kommt, dass der Kläger neben der Sendungsverfolgung bereits keinen Auslieferungsbeleg für die betreffende Postsendung vorgelegt hat. Selbst die Vorlage eines Einlieferungsbelegs des Einwurf-Einschreibens und die Darstellung von dessen Sendungsverlauf würden indes ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger begründen (vgl. ErfK/Müller-Glöge 25. Aufl. BGB § 620 Rn. 54). Es fehlt vielmehr an Angaben über die Person des den Einwurf bewirkenden Postbediensteten sowie über weitere Einzelheiten der Zustellung (vgl. BAG 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – mwN).
- 24
2. Der Kläger kann von der Beklagten keine Entschädigung aufgrund seiner Bewerbung vom 10. August 2025 beanspruchen.
- 25
a) Der Kläger hat seinen Anspruch gegenüber der Beklagten form- und fristgerecht im Sinne von § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht. Die Absage auf seine Bewerbung erhielt er am 12. August 2025 (Anlage K10, Blatt 118 der Akte) per E-Mail, Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten erhob er mit seiner Klagerweiterung vom 15. August 2025, der Beklagten ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses zugestellt am 05. September 2025 (Blatt 131 der Akte). Die Form von § 15 Abs. 4 AGG wird durch Klageerhebung gewahrt, wenn die Klage rechtzeitig zugestellt wird; das Bundesarbeitsgericht lässt dafür eine rechtzeitige Klageerhebung bei Zustellung gem. § 167 ZPO genügen (BAG 22. Mai 2014, NZA 2014, 924; 23. November 2023, NZA 2024, 184). Dies ist vorliegend der Fall.
- 26
b) Hinsichtlich dieses Entschädigungsanspruches ist ferner die Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt. Ausgehend von seiner Bewerbung vom 10. August 2025 erhielt der Kläger am 12. August 2025 per E-Mail eine Absage. Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten mit der Klagerweiterung vom 15. August 2025, der Beklagten zugestellt am 05. September 2025 ist fristwahrend erfolgt.
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c) Der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist eröffnet, § 6 Abs. 1, 2 AGG.
- 28
a. Der Kläger gilt als Bewerber auf ein Beschäftigungsverhältnis gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG als Beschäftigter im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AGG. Ob seine Bewerbung subjektiv ernst gemeint war oder in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Erlangung eines Entschädigungsanspruchs eingesetzt wurde, ist für den formalen Bewerberstatus des § 6 Abs. 1 AGG irrelevant.
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b. Die Beklagte ist Arbeitgeberin im Sinne von § 6 Abs. 2 AGG, da hierunter auch juristische Personen, die um Bewerbungen für ein Arbeitsverhältnis bitten, fallen (BAG 19. August 2010 – 8 AZR 466/09 – Rn. 30).
- 30
d) Ein Entschädigungsanspruch steht dem Kläger hinsichtlich der Folgen seiner Bewerbung vom 10. August 2025 nicht zu, denn es fehlt an einer Diskriminierung durch die Beklagten.
- 31
a. Der Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, welches unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen im Sinne von § 3 Abs. 1, 2 AGG erfasst. § 7 Abs. 1 AGG untersagt in seinem Anwendungsbereich eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale, worunter auch das Merkmal der Behinderung fällt. Zwischen der Benachteiligung und einem der in § 1 AGG genannten verpönten Merkmale muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen solchen Grund anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG 23. November 2017 – 8 AZR 372/16 – Rn. 20; 25. November 2021 – 8 AZR 313/20 – Rn. 22 f.). Für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf einen solchen Kausalzusammenhang sieht § 22 AGG eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, welche eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG 25. Oktober 2018 – 8 AZR 501/14 – Rn. 51; 25. November 2021 – 8 AZR 313/20 – Rn. 24; 14. Juni 2023 – 8 AZR 136/22 – Rn. 42; 23. November 2023 – 8 AZR 164/22 – Rn. 23). Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt, wobei in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts alle Umstände des Rechtsstreits zu berücksichtigen sind (BAG 26. Januar 2017 – 8 AZR 736/15 – Rn. 30; 25. November 2021 – 8 AZR 313/20 – Rn. 25; 23. November 2023 – 8 AZR 164/22 – Rn. 23). Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist.
- 32
b. Die unterbliebene Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat durch die Beklagte sowie die Missachtung sämtlicher weiteres Verfahrens- und Formvorschriften, die bei der Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen zu beachten sind, begründen hier keine Indizwirkung gemäß § 22 AGG. Eine solche kommt nur dann in Betracht, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt war oder er sie kennen musste und der Kläger den Arbeitgeber rechtzeitig über seine Schwerbehinderteneigenschaft informiert hat (BAG 17. Dezember 2020 – 8 AZR 171/20, NZA 2021, 631, 633 Rn. 33 mwN). Durch den Hinweis auf die Schwerbehinderung sollen die besonderen, zugunsten schwerbehinderter Menschen bestehenden Verfahrens- und Förderpflichten des Arbeitgebers ausgelöst werden. Deshalb muss der Arbeitgeber prüfen und entscheiden können, ob und gegebenenfalls welchen besonderen Pflichten er insoweit nachzukommen hat. Diese Prüfung und Entscheidung muss bewerberseitig dem Arbeitgeber aufgrund der nach § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung eines geordneten, fehlerfreien Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahrens und an einer möglichst zügigen Entscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ermöglicht werden. Kommt der schwerbehinderte Mensch dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, geht dies regelmäßig zu seinen Lasten. Eine hinreichende Mitteilung einer Schwerbehinderung liegt vor, wenn die Mitteilung in einer Weise in den Empfangsbereich des Arbeitgebers gelangt, die es diesem ermöglicht, die Schwerbehinderung des Bewerbers zur Kenntnis zu nehmen. Dem Arbeitgeber muss die erforderliche Mitteilung entsprechend § 130 BGB zugehen. Dabei ist eine Information im Bewerbungsschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf regelmäßig ausreichend. Unter Umständen kann auch eine gesonderte Mitteilung genügen. Zur Mitteilung der Schwerbehinderung kann auch die „Vorlage“ des Schwerbehindertenausweises ausreichend sein; allerdings genügt es nicht, wenn eine Kopie des Schwerbehindertenausweises lediglich den Anlagen beigefügt wird, ohne dass im Bewerbungsschreiben oder Lebenslauf hierauf ausreichend hingewiesen wird (vgl. BAG 17. Dezember 2020 – 8 AZR 171/20 mwN).
- 33
c. Ausgehend von diesen Grundsätzen war die durch den Kläger vorgenommene Beifügung eines unvollständigen Teil-Abhilfebescheides allein im Feld „Cover Letter“ ohne an sonstiger Stelle in Anschreiben oder Lebenslauf erfolgten Hinweis auf seine Schwerbehinderung nicht ausreichend, um die Beklagte mit der Folge der Indizwirkung des § 22 AGG von seiner Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen. Weder im Bewerbungsschreiben noch an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf hat der Kläger auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Ferner kann sich der Kläger nicht bereits aufgrund einer entsprechenden Dateibezeichnung darauf berufen, die Beklagte hätte eindeutig erkennen müssen, dass es sich bei dem unter „Cover Letter“ hochgeladenen Dokument um eine Anlage im Zusammenhang mit einer Schwerbehinderung des Klägers handelt. Ein derartig eindeutiger Hinweis ist durch den Kläger nicht erfolgt. Überdies hat der Kläger weder in seinem Anschreiben, noch in dem gemeinsam hochgeladenen, 16-seitigen Lebenslauf auf eine bestehende Schwerbehinderung hingewiesen. Dies wäre angesichts des Umfanges dieses Lebenslaufes und der Kürze der diesbezüglich mitzuteilenden Information ein Leichtes gewesen. Hinzu kommt, dass der Kläger in seiner Bewerbung noch nicht einmal ein eindeutiges Dokument zum Hinweis auf die im Bewerbungszeitpunkt noch bestehende Schwerbehinderung nutzte. Ein Schwerbehindertenausweis wurde gerade nicht eingereicht. Vielmehr beschränkte der Kläger sich auf die Vorlage eines behördlichen Teil-Abhilfebescheides, der noch nicht einmal vollständig war, sondern nur dessen erste Seite umfasste. Es ist danach bereits zweifelhaft, ob dieser Auszug aus einem behördlichen Dokument – selbst, wenn die Beklagte dieses im noch laufenden Bewerbungsverfahren zur Kenntnis genommen hätte – geeignet war, die Beklagte als über eine bestehende Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers informiert anzusehen. So datiert der Teil-Abhilfebescheid vom 21. November 2024, trägt keine Unterschrift und lässt im Übrigen nicht erkennen, inwieweit es sich um eine abschließende Entscheidung handelt oder aber noch für die Schwerbehinderteneigenschaft relevante Vorgänge offen sind. Angesichts des Zeitablaufes bis zur Bewerbung des Klägers vom 10. August 2025 war hieraus nicht der allein zwingende Schluss möglich, der Kläger verfüge anerkanntermaßen noch immer über einen entsprechenden Grad der Behinderung. Schließlich war weder dieser Teil-Abhilfebescheid noch wäre selbst die Zurverfügungstellung einer Kopie des Schwerbehindertenausweises in dem Feld „Cover Letter“ allein nicht ausreichend gewesen, die Indizwirkung des § 22 AGG zu begründen, ohne dass im Bewerbungsschreiben oder Lebenslauf hierauf ausreichend hingewiesen wird (vgl. BAG 17. Dezember 2020 – 8 AZR 171/20 mwN). Letztlich kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe zu Recht davon ausgehen können, dass die Beklagte ein in dem Feld „Cover Letter“ eingestelltes Dokument auf jeden Fall zur Kenntnis nehme. Dass dem nicht so ist, wenn ein Anschreiben bereits in der zusammen mit dem Lebenslauf hochgeladenen Datei vorhanden ist, hatte die Beklagte bereits in ihrem Schriftsatz vom 02. August 2025, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04. August 2025 elektronisch übermittelt worden war, erläutert. Hinzu kommt, dass dieser Umstand auch während der Güteverhandlung am 05. August 2025 unter Bezugnahme auf den diesbezüglichen Schriftsatz der Beklagten besprochen worden war. Auch wenn der Kläger selbst an diesem Gütetermin nicht teilgenommen hatte, so muss er sich die entsprechende Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten zumindest zurechnen lassen, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 85 ZPO sowie §§ 164 Abs. 3, 166 Abs. 1 BGB.
III.
- 34
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 35
2. Der Rechtsmittelstreitwert wurde aufgrund von § 61 Abs. 1 ArbGG in den Tenor der Entscheidung aufgenommen. Danach wurde die Summe der beiden bezifferten Hauptforderungen in Höhe von (87.500,00 € + 62.000,00 € =) 149.500,00 € in Ansatz gebracht.
- 36
3. Die Entscheidung über die Berufungszulassung wurde aufgrund von § 64 Abs. 3 ArbGG in die Entscheidung aufgenommen. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG lagen nicht vor. Dies steht einer Berufungseinlegung unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 b) ArbGG nicht entgegen.
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