Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 216/17

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. August 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Anwaltshonorar. Er beauftragte im Oktober 2012 den Rechtsvorgänger der Beklagten (fortan: der Beklagte) mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Dieser wurde sodann für den Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren und in einem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren tätig. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Beklagte am 27. Juni 2013 als Pflichtverteidiger bestellt. Am 4. Juli 2013 schlossen die Parteien eine Honorarvereinbarung, in der vereinbart wurde, dass der Kläger dem Beklagten bezogen "auf die Tätigkeit des Verteidigers im gesamten Ermittlungsverfahren sowie der kompletten ersten Instanz" ein Gesamthonorar von 12.500 € zahle. In Ziffer II dieser Vereinbarung war der Hinweis enthalten, dass die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten müsse und dass die Honorarvereinbarung deutlich höher sei. Einen Hinweis darauf, dass der Beklagte als bestellter Pflichtverteidiger den Kläger auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung weiter zu verteidigen habe, enthielt die Vereinbarung nicht; dies war dem Kläger auch nicht bekannt. Gestützt hierauf begehrt der Kläger die Rückzahlung der vom Beklagten in Rechnung gestellten und an diesen gezahlten Honorare, soweit sie die nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) geschuldeten Gebühren übersteigen.

2

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte betreffend seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren und im arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Rückzahlung verurteilt worden war. Hinsichtlich der am 4. Juli 2013 für die Verteidigung im Strafverfahren vereinbarten Vergütung hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers entschieden hat.

I.

4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Die Honorarvereinbarung vom 4. Juli 2013 genüge den formalen Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG. Für den Abschluss einer formal fehlerfreien Vergütungsvereinbarung sei es nicht erforderlich, dass der Anwalt den Mandanten darauf hinweise, dass er als Pflichtverteidiger von der Staatskasse bezahlt werde und zur Führung der Verteidigung kraft Gesetzes auch ohne (Mehr-)Vergütung durch den Mandanten verpflichtet sei. Soweit der Bundesgerichtshof eine Kenntnis des Mandanten hiervon gefordert habe, weil Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung sei, dass der Mandant diese freiwillig abgeschlossen habe, könne dem nach Einführung des RVG nicht mehr uneingeschränkt gefolgt werden. Auch freiwillig und vorbehaltlos an den Anwalt geleistete Zahlungen könnten in den Grenzen des § 814 BGB zurückgefordert werden. Ein Verstoß gegen §§ 3a, 4a RVG führe überdies nicht mehr zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung, sondern zur Beschränkung des Honorars auf die gesetzlich geschuldete Vergütung. Unwirksamkeit oder Nichtigkeit könne regelmäßig nur bei wirksamer Anfechtung nach §§ 119 ff BGB oder bei Sittenwidrigkeit der Vereinbarung gemäß § 138 BGB angenommen werden. Beides sei hier nicht der Fall.

II.

5

Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der klägerische Anspruch kann sich nach dem zur Entscheidung gestellten Sachverhalt auch aus § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB (culpa in contrahendo) ergeben. Dies lässt das Berufungsgericht außer Betracht.

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1. Zunächst zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der gerichtlich zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt nicht gehindert ist, eine Honorarvereinbarung zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1979 - III ZR 59/78, MDR 1979, 1004). § 3a Abs. 3 RVG, demzufolge Vereinbarungen mit im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälten nichtig sind, steht schon nach seinem Wortlaut nicht entgegen. Im Unterschied zur Prozesskostenhilfe ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht von den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten abhängig (vgl. § 140 StPO). Sie soll zwar auch dem mittellosen Beschuldigten die Verteidigung durch einen Strafverteidiger ermöglichen, der eigentliche Sinn und Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung beruht jedoch auf dem Interesse eines Rechtsstaats an einem ordnungsmäßigen Verfahren und der dazugehörenden wirksamen Verteidigung (BGH, aaO; AnwKomm-RVG/Onderka/Schneider, 8. Aufl., § 3a Rn. 26; BeckOK-RVG/von Seltmann, 2017, § 3a Rn. 27; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Teil A Rn. 2327; Mertens/Stuff/Mück, Verteidigervergütung, 2. Aufl., S. 50). Von einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt unterscheidet sich der Pflichtverteidiger auch insofern, als er unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 RVG die Gebühren eines Wahlverteidigers verlangen kann. Die Durchsetzung des mit dem Pflichtverteidiger vereinbarten vertraglichen Honorars ist allerdings nicht von der vorherigen Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten abhängig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 182/81, NJW 1983, 1047, 1048).

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2. Auch mit den weiteren gegen die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 4. Juli 2013 erhobenen Einwendungen kann die Revision nicht durchdringen. Zwar können Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein (vgl. § 105 Abs. 1, § 117 Abs. 1, §§ 125, 134, 138, 142 Abs. 1 BGB). Für eine Honorarvereinbarung mit einem Pflichtverteidiger gilt nichts anderes. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen. Seine Würdigung, die Voraussetzungen des § 138 BGB lägen nicht vor, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Honorarvereinbarung nicht wirksam angefochten war, stellt die Revision nicht in Zweifel.

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a) Der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 4. Juli 2013 steht nicht entgegen, dass sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der zum Pflichtverteidiger bestellte Anwalt den Mandanten auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung weiter zu verteidigen hat. Mit der Einführung von § 3a Abs. 1 RVG zum 1. Juli 2008 hat der Gesetzgeber zur Vereinheitlichung der bis dahin geltenden unterschiedlichen Formvorschriften die formellen Anforderungen an eine mit einem Rechtsanwalt geschlossene Vergütungsvereinbarung umfassend geregelt. Die Regelung in § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG begründet zum Schutz der Rechtsuchenden eine Hinweispflicht darauf, dass sie eine höhere als die gesetzliche Vergütung grundsätzlich selbst zu tragen haben (BT-Drucks. 16/8384, S. 9 f). Eine weitergehende Hinweispflicht wurde nicht begründet, wobei - wie der Hinweis auf eine Kostenerstattung durch die Staatskasse zeigt - auch der Fall einer Vereinbarung mit dem Pflichtverteidiger in den Blick genommen wurde.

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b) Eine Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung kann auch nicht allein darauf gestützt werden, der Kläger sei nicht darüber informiert gewesen und habe nicht gewusst, dass der zum Pflichtverteidiger bestellte Beklagte auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet war. Weder ist eine dahingehende Aufklärung des Beschuldigten Wirksamkeitsvoraussetzung einer Honorarvereinbarung noch kann allein die unterlassene Aufklärung eine Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB begründen.

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aa) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1979 (III ZR 59/78, aaO) ausgeführt, Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung zwischen einem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten sei eine Freiwilligkeit des Vertragsschlusses, welche unter anderem eine Kenntnis des Mandanten davon voraussetze, dass der Pflichtverteidiger seine Vergütung von der Staatskasse erhalte und zur Führung der Verteidigung kraft Gesetzes auch ohne Vergütung des Beschuldigten verpflichtet sei. Soweit hierin ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis gesehen wurde (vgl. OLG Karlsruhe, StRR 2016, Nr. 8, 21; AnwKomm-RVG/Onderka/Schneider, aaO Rn. 27; BeckOK-RVG/von Seltmann, aaO Rn. 29; Krämer/Mauer/Kilian, Vergütungsvereinbarung und -management, 2005, Rn. 524), hält der nunmehr für Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse betreffend Ansprüche von Rechtsanwälten und gegen diese zuständige IX. Zivilsenat hieran nicht fest. Das Bedürfnis für ein solches Wirksamkeitserfordernis ist durch die Neuregelung der §§ 3 ff RVG mit dem Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) entfallen.

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bb) Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung im Wege der Revision unterliegt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, NJW 1991, 353, 354 mwN). Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, wobei nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997 - V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590, 591 mwN). Das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht sind nicht erforderlich; es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, wobei dem gleichsteht, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (BGH, aaO mwN). Bei der Überprüfung eines Vertrages anhand von § 138 Abs. 1 BGB ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit von der Partei darzutun und zu beweisen sind, die sich auf sie beruft (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 138 Rn. 23; BeckOK-BGB/Wendtland, 2018, § 138 Rn. 39).

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Ausgehend hiervon und auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist dessen Wertung, die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB lägen nicht vor, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die fehlende Kenntnis des Klägers davon, dass der zum Pflichtverteidiger bestellte Beklagte auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet war, eine Zwangslage begründet und ob weitere besondere Umstände hinzutreten, die das Geschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter als verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86, NJW 1988, 2599), ist eine Frage des Einzelfalls. Dass dem Berufungsgericht insoweit Rechtsfehler unterlaufen sind, zeigt die Revision nicht auf.

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3. Jedoch hat das Berufungsgericht nicht bedacht, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach dem zur Entscheidung gestellten Sachverhalt unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB, "culpa in contrahendo") begründet sein kann.

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a) Dahinstehen kann, ob Grundlage für eine Haftung des Anwalts nach § 280 Abs. 1 BGB bereits die im öffentlichen Interesse liegende Beiordnung des Pflichtverteidigers ist (vgl. Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 200 mwN). Denn die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung begründet ein Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB), die Verletzung der hierbei begründeten Pflichten kann zu einem Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB führen.

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b) Dem Kläger kann ein Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zustehen, weil der Beklagte auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts pflichtwidrig handelte. Ein zum Pflichtverteidiger bestellter Anwalt muss vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung einen eindeutigen Hinweis darauf erteilen, dass der Pflichtverteidiger auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet ist (§§ 48, 49 BRAO). Unterlässt er einen solchen Hinweis, handelt er pflichtwidrig. Dies folgt aus der Stellung des Pflichtverteidigers, der (zumindest auch) die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen hat, und aus der erkennbaren Interessenlage des Beschuldigten.

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aa) Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Verteidiger zu bestellen, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Mit dem Institut der notwendigen Verteidigung, das der einfachrechtlichen Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dient, und mit der Bestellung eines Verteidigers sichert der Gesetzgeber das Interesse, das der Rechtsstaat an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren und zu diesem Zweck nicht zuletzt an einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten hat (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1952 - 3 StR 396/51, BGHSt 3, 395, 398; BVerfGE 46, 202, 210; 63, 380, 391; 70, 297, 323; BVerfG NJW 1984, 113; KK-StPO/Laufhütte/Willnow, 7. Aufl., § 140 Rn. 1 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 140 Rn. 1). Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 mwN). Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht nur Objekt des Verfahrens sein. Ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen; hierzu ist er unter bestimmten Voraussetzungen auf rechtskundige Hilfe eines ihm verpflichteten Beistandes angewiesen (BVerfG NStZ 1998, 363, 364 mwN).

17

Wahl- und Pflichtverteidiger haben - jedenfalls wenn die Bestellung auf Wunsch oder mit Einverständnis des Beschuldigten erfolgt - die gleiche Aufgabe und Funktion, ihre Rechtsstellung soll gleich sein (vgl. Löwe/Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., vor § 137 Rn. 68 ff, § 140 Rn. 16; SK-StPO/Wohlers, 5. Aufl., vor § 137 Rn. 39 mwN). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Beschuldigter, dem ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, grundsätzlich gleichen Rechtsschutz erhalten wie ein Beschuldigter, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat; dies gebietet bereits das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), folgt aber auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK (BVerfG, NJW 1959, 571; NJW 2001, 3695, 3696; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - 2 ARs 20/96, BGHSt 92, 94, 96). Dementsprechend sieht § 142 Abs. 1 StPO vor, dass dem Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

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bb) Anerkannt ist, dass einen Rechtsanwalt, der ein Wahlmandat begründen will, vorvertragliche Sorgfaltspflichten gegenüber einem Vertragsinteressenten treffen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137). Gegenüber anspruchsberechtigten Mandanten kann er gehalten sein, auf die Möglichkeit hinzuweisen, Prozesskostenhilfe zu erlangen; handelt er für eine Sozietät, muss er darauf hinweisen, dass der Mandant trotz der Bewilligung von Prozesskostenhilfe weitergehenden Gebührenansprüchen der Sozietät ausgesetzt sein kann (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 227/09, NJW 2011, 229 Rn. 9). Der Anwalt muss ferner den Vertragsinteressenten dann aufklären, wenn die von diesem erstrebte Rechtsverfolgung erkennbar wirtschaftlich unvernünftig ist, weil das zu erreichende Ziel in keinem angemessenen Verhältnis zu den anfallenden Kosten steht (BGH, Urteil vom 18. September 1997, aaO). Ein Rechtsanwalt kann verpflichtet sein, auf Verlangen der Partei die voraussichtliche Höhe seiner gesetzlichen Vergütung mitzuteilen (BGH, Urteil vom 13. März 1980 - III ZR 145/78, BGHZ 77, 27, 29 mwN). Hierzu kann nach den Umständen des Falles auch die Pflicht zur Aufklärung des Mandanten über die mit dem Mandat verbundenen Gebühren rechnen, wenn andere als üblicherweise zu erwartende Gebühren anfallen und der Anwalt nicht voraussetzen kann, dass der Vertragsinteressent die Gebührenlage wenigstens in Grundzügen richtig zu beurteilen vermag. Aus besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die gebührenrechtliche Lage zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487). Der Anwalt muss vor Vertragsschluss auch offenbaren, dass er mit Rücksicht auf andere Mandate seiner Sozietät von vornherein nicht bereit ist, den Vertragsinteressenten erforderlichenfalls auch vor Gericht zu vertreten (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - IX ZR 5/06, BGHZ 174, 186 Rn. 11 ff).

19

Entscheidend für das Maß der Unterrichtung ist stets die für den Anwalt erkennbare Erkenntnis und Interessenlage des Auftraggebers. Der rechtssuchende Vertragsinteressent muss nach Lage des Falles ausreichend informiert sein, um über sein weiteres Vorgehen sachgerecht entscheiden zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1980, aaO). Dieser Gesichtspunkt kommt auch bei einem schon begründeten Anwaltsmandat zum Tragen. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485 Rn. 9 f mwN).

20

Diese Pflichten treffen grundsätzlich in gleicher Weise den Pflichtverteidiger. Um sachgerecht darüber entscheiden zu können, ob der Beschuldigte eine Honorarvereinbarung mit dem für ihn bereits auf Antrag oder von Amts wegen bestellten Pflichtverteidiger abschließt, muss er die maßgeblichen Umstände kennen. Hierzu rechnet nicht nur die Aufklärung darüber, dass die Zahlungspflicht die gesetzlichen Gebühren übersteigt und dass die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Sachgerecht kann der Beschuldigte nur entscheiden, wenn er weiß, dass der Pflichtverteidiger auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zur Verteidigung verpflichtet ist.

21

cc) Dies gebietet auch die Interessenlage. Einerseits sieht sich der Beschuldigte einem Strafverfahren gegenüber, in dem wegen der Schwere der Tat, wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO vorliegen, die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist. Er sieht sich - zumal wenn er angeklagt oder inhaftiert ist - einem nicht unerheblichen Druck ausgesetzt. Sein Interesse ist erkennbar auf eine in seinem Sinne bestmögliche Verteidigung gerichtet. Er darf darauf vertrauen, dass der von ihm gewünschte und ihm beigeordnete Anwalt seine Interessen wahrt und seine Rechte wie ein Wahlverteidiger wahrnimmt.

22

Der ihm zum Verteidiger bestellte Anwalt ist andererseits zur Verteidigung verpflichtet, sofern dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen (§§ 48, 49 BRAO). Der Pflichtverteidiger kann anders als ein Wahlverteidiger (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2775; vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 34; vom 7. Februar 2013 - IX ZR 138/11, NJW 2013, 1591 Rn. 9) sein weiteres Tätigwerden in keinem Fall vom Zustandekommen einer Vergütungsvereinbarung abhängig machen. Da er kraft seiner Bestellung zur Übernahme der Verteidigung verpflichtet ist, darf der Pflichtverteidiger die Übernahme der Tätigkeit weder ausdrücklich noch mehr oder weniger verschleiert von dem Versprechen einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Vergütung abhängig machen. Nur völlig freiwillige Angebote sind dem Pflichtverteidiger erlaubt (vgl. Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl., Rn. 1199). So kann es einen wichtigen Grund für die Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung darstellen, wenn der bestellte Anwalt auf den Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren deutlich übersteigenden Honorarvereinbarung drängt und dabei zum Ausdruck bringt, ohne den Abschluss der Vereinbarung sei seine Motivation, für den Beschuldigten tätig zu werden, gemindert (vgl. KG, StV 2013, 142).

23

Während bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts ein Mandant regelmäßig damit rechnen muss, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1998, aaO), kann bei einem Beschuldigten, dem ein Pflichtverteidiger bestellt wird, regelmäßig keine Kenntnis von der gebührenrechtlichen Lage angenommen werden. Noch weniger kann eine Kenntnis des Beschuldigten davon erwartet werden, dass der Pflichtverteidiger, auch wenn er auf den Abschluss einer Honorarvereinbarung anträgt, zu weiterer Verteidigung auch ohne den Abschluss der Vereinbarung verpflichtet ist. Hierauf muss ein sorgfältig und gewissenhaft arbeitender Pflichtverteidiger in dieser Situation eindeutig hinweisen.

24

c) Dieser Pflicht ist der Beklagte nach den unangefochtenen Urteilsfeststellungen nicht nachgekommen. Er hat den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass er zu weiterer Verteidigung auch ohne den Abschluss der verfahrensgegenständlichen Honorarvereinbarung verpflichtet gewesen wäre.

III.

25

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

26

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

27

Es obliegt dem Kläger darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, wie er sich bei vollständiger Aufklärung verhalten hätte. Die in Fällen der Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für vorvertragliche Pflichtverletzungen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 186 Rn. 19) bestehende Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises gilt nicht generell. Sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 25 ff mwN). Um dies beurteilen zu können, müssen bestehende Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten (BGH, aaO). Hiervon ausgehend sind in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden die Regeln des Anscheinsbeweises unanwendbar. Bei sachgerechter Aufklärung über den Regelungsinhalt der §§ 48, 49 BRAO vor Unterzeichnung der Honorarvereinbarung hätte aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten nicht eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen. Vielmehr kommen unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unterschiedliche Schritte in Betracht; der Beklagte hat dem Kläger lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung nicht gegeben (vgl. BGH, aaO). Allerdings stellt die unterlassene Aufklärung des Mandanten über den Regelungsgehalt der §§ 48, 49 BRAO regelmäßig ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte eine ihm angetragene Honorarvereinbarung bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht unterzeichnet hätte. Ob allein hierauf eine Überzeugung vom Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität gestützt werden kann, was möglich erscheint, muss vom Tatrichter je nach den Umständen des Falles beurteilt werden. Der Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, er hätte - wie er vorgetragen hat - ohne Abschluss der Honorarvereinbarung auf seine Entpflichtung hingewirkt. Ob und inwieweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, wäre vielmehr Teil der dem Pflichtverteidiger vor Abschluss der Honorarvereinbarung obliegenden Aufklärung gewesen. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung aus wichtigem Grund im Sinne des gemäß § 49 BRAO anwendbaren § 48 Abs. 2 BRAO oder im Sinne der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NStZ 1998, 46; NJW 1975, 1015; KK-StPO/Laufhütte/Willnow, aaO § 143 Rn. 4 f; BeckOK-StPO/Krawczyk, 2018, § 143 Rn. 6 ff) nicht schon dann vor, wenn eine Verteidigung zu den für Pflichtverteidiger vorgesehen Gebühren nicht dessen wirtschaftlichen Interessen entspricht.

28

Hinsichtlich eines möglichen Schadens weist der Senat darauf hin, dass der Geschädigte einer schuldhaften Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen ist so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsschluss maßgeblichen Umstände gestanden hätte (BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ 168, 35, 39). Dies kann auch den geltend gemachten Zahlungsanspruch tragen.

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