Urteil vom Kammergericht (25. Zivilsenat) - 25 U 62/23

Orientierungssatz

1. Der Barunterhaltsschaden ist anhand des hypothetischen Einkommens des Verstorbenen, der unfallbedingten Erwerbsbeeinträchtigungen des Hinterbliebenen, der bedarfsprägenden Fixkosten sowie der anzurechnenden Vorteile - insbesondere Witwenrente und Wegfall eigener Unterhaltspflichten - zu bestimmen.(Rn.19)

2. Der Haushaltsführungsschaden ist nach den fiktiven Kosten einer Hilfskraft zu bemessen; Grundlage der Schätzung können Tarifverträge für die private Hauswirtschaft sein, wobei die Einstufung nach den erforderlichen Vorkenntnissen und der tatsächlichen Haushaltsorganisation zu erfolgen hat.(Rn.636)

3. Zitierung zu Leitsatz 2: Fortführung KG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 12 U 22/04.(Rn.642)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 26. Mai 2023, 42 O 27/19

Tenor

1.

Auf die Berufung der Kläger wird das am 26. Mai 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt

a)

aa) an die Klägerin zu 1) 1752,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2019 zu zahlen;

bb) an die Klägerin zu 2) 1435,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2019 zu zahlen;

cc) an die Klägerin zu 3) 1435,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2019 zu zahlen;

dd) an den Kläger zu 4) 593,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2019 zu zahlen;

b)

aa) an die Klägerin zu 1) ab dem 1. November 2018 bis 31.12.2020 monatlich 85,24 € und ab dem 1. Januar 2021 jeweils zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 92,90 € monatlich zu zahlen;

bb) an die Klägerin zu 2) ab dem 1. November 2018 bis 31.12.2020 monatlich 85,24 € und ab dem 1. Januar 2021 jeweils zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 92,90 € monatlich zu zahlen;

cc) an die Klägerin zu 3) ab dem 1. November 2018 bis 31.12.2020 monatlich 85,24 € und ab dem 1. Januar 2021 jeweils zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 92,90 € monatlich zu zahlen;

dd) an den Kläger zu 4) ab dem 1. November 2018 bis 31.12.2020 monatlich 85,24 € und ab dem 1. Januar 2021 jeweils zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 92,90 € monatlich zu zahlen;

c)

die Kläger von den außergerichtlich entstandenen Gebühren der Rechtsanwaltskanzlei G in Höhe von 2613,24 € freizustellen;

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Kläger 11 % als Gesamtschuldner, darüber hinaus die Klägerin zu 1) 33 %, die Klägerinnen zu 2) und 3) jeweils 13 % und der Kläger zu 4) 11 % sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 19 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich des Tatbestandes und der in diesem getroffenen Entscheidung wird auf das Grund- und Teilurteil des Senats vom 22.01.2025 Bezug genommen.

2

Die Kläger beantragen nunmehr noch,

3

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.05.2023 - 42 O 27/19 - aufzuheben und die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen,

a)

4

aa) an die Klägerin zu 1) weitere 17.124,34 € nebst 5 % Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB ab Klagezustellung zu zahlen;

5

bb) an die Klägerin zu 2) weitere 9.373,85 € nebst 5 % Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB ab Klagezustellung zu zahlen;

6

cc) an die Klägerin zu 3) weitere 9.373,85 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB ab Klagezustellung zu zahlen;

7

dd) an den Kläger zu 4) weitere 5.894,41 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gemäß § 207 BGB ab Klagezustellung zu zahlen;

b)

8

aa) an die Klägerin zu 1), beginnend mit dem 01.11.2018 und jeweils folgend zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 820,06 € zu zahlen;

9

bb) an die Klägerin zu 2), beginnend mit dem 01.11.2018 und jeweils folgend zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 333,92 € zu zahlen;

10

cc) an die Klägerin zu 3), beginnend mit dem 01.11.2018 und jeweils folgend zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 333,92 € zu zahlen;

11

dd) an den Kläger zu 4), beginnend mit dem 01.11.2018 und jeweils folgend zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 317,96 € zu zahlen;

c)

12

die Kläger von den außergerichtlich entstandenen Gebühren der Rechtsanwaltskanzlei G in Höhe von 4.311,49 € freizustellen;

d)

13

den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

14

Die Beklagten beantragen,

15

die Berufung zurückzuweisen.

II.

16

Den Klägern stehen die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche zu, im Übrigen sind die noch streitgegenständlichen Zahlungsanträge unbegründet.

17

1. Barunterhaltsschaden der Kläger und Verdienstausfallschaden der Klägerin zu 1

18

Die Kläger begehren entgangenen Barunterhalt und die Klägerin zu 1 darüber hinaus Verdienstausfallschaden ab Januar 2016.

a)

19

Auszugehen ist von dem von dem Verstorbenen zuletzt unstreitig erzielten Nettoeinkommen von 1782,91 €. Gemäß § 287 ZPO ist davon auszugehen, dass sich dieses Einkommen ab März 2016 auf 2000 € erhöht hätte. Diese Einkommenserhöhung aufgrund des Erwerbs der Fahrerlaubnis durch den Verstorbenen ist zum einen von den Beklagten nicht bestritten worden und zum anderen durch die vom Landgericht vernommenen Zeugen bestätigt worden. Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sind von den Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

20

Von einer weiteren Erhöhung des Einkommens auf 6000 € – entsprechend dem Einkommen seines Bruders als Geschäftsführer – kann hingegen nicht ausgegangen werden. Dazu haben sich die Beklagten zu Recht gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklärt. Allein die pauschale Angabe der Schwester des Verstorbenen in ihrer Zeugenvernehmung vor dem Landgericht reicht für eine diesbezügliche Überzeugungsbildung nicht aus. Es fehlt an jedem konkreten Sachvortrag der Kläger zu einer entsprechenden Qualifikation des Verstorbenen. Hinzu kommt, dass auch der Zeithorizont einer eventuellen Übernahme der Mitgeschäftsführung völlig offen ist.

b)

21

Auf dieser Grundlage steht der Klägerin zu 1 für den streitgegenständlichen Zeitraum ein restlicher Barunterhalt von 317,35 € zu.

aa)

22

Sie erzielte bis Dezember 2015 ein unstreitiges Nettoeinkommen von 913,24 €. Ab Januar 2016 hat sie ihre Erwerbstätigkeit auf 15 Stunden pro Woche reduziert und ein Einkommen von 443,56 € netto erzielt. Sie macht geltend, dies aufgrund der psychischen Belastung nach dem Tod ihres Ehemanns und aufgrund der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder getan zu haben. Dies ist nachvollziehbar und daher gemäß § 287 ZPO der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen. Es liegt nahe, dass sowohl die Klägerin selbst als auch ihre noch kleinen Kinder angesichts des völlig unerwarteten Verlustes eine Phase der Stabilisierung und die Kinder verstärkter Zuwendung bedurften. Ihr ist daher unfallbedingt ein Verdienstausfall in Höhe der Differenz zwischen dem zuvor und dem ab Januar 2016 erzielten Nettoeinkommen entstanden.

23

Im September 2016 wurde der Kläger zu 4 geboren.

24

Von August bis Oktober befand sich die Klägerin zu 1 im Mutterschutz. Ausweislich ihres Sachvortrags und der Gehaltsbelege bezog sie in dieser Zeit zum einen Erwerbseinkommen von 50,49 € (August und Oktober) bzw. 53,70 € (September). Ausweislich der Gehaltsbelege handelte es sich insoweit um einen Zuschuss ihres Arbeitgebers. Daneben bezog sie Mutterschaftsgeld, und zwar für die Zeit vom 30. Juli bis 13. November 2016 je Kalendertag 13 €. Dieses Mutterschaftsgeld hat Einkommensersatzfunktion und ist daher wie Einkommen einzusetzen.

25

Für die Zeit des Mutterschutzes macht die Klägerin zu 1 Verdienstausfall geltend. Dies ist nicht gerechtfertigt, da dieser nicht unfallkausal ist. Das reduzierte Erwerbseinkommen während des Mutterschutzes sowie der daraus resultierende Verdienstausfall in dieser Zeit sind ersichtlich durch die Geburt des Klägers zu 4 entstanden. Für einen infolge des Unfalls zu ersetzenden Verdienstausfallschaden in dieser Zeit besteht daher keine Grundlage.

26

Wegen der Elternzeit sind der Klägerin zu 1 ab November 2016 für ein Jahr Einkünfte von 458,90 € monatlich anzusetzen. Ausweislich der Berechnung in der Klageschrift lässt sich die Klägerin zu 1 auf der Grundlage des früheren eigenen Erwerbseinkommens ein (höheres) Elterngeld von 458,90 € zurechnen. Dies ist in der Sache gerechtfertigt, die Höhe ist von den Beklagten nicht bestritten worden und daher zugrunde zu legen. Ein unfallbedingter Verdienstausfall besteht aus vorstehenden Gründen auch während der Elternzeit nicht.

27

In den Monaten September und Oktober 2017 erzielte sie mit Ausnahme der Witwenrente keine Einkünfte. Auch insoweit ist weder etwas dargetan noch ersichtlich, dass die erneute Arbeitsaufnahme erst im November durch den Tod ihres Ehemanns bedingt gewesen ist und nicht der auch sonst getroffenen Entscheidung nach der Geburt des Klägers zu 4 entsprochen hätte. Denn als Grund für diesen Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme hat sie den Umstand angeführt, dass der Kläger zu 4 erst im Oktober 2017 in den Kindergarten gekommen sei.

28

Ab November 2017 war die Klägerin zu 1 in Teilzeit beschäftigt mit einem Einkommen von 510 € brutto/443,80 € netto. Sie macht geltend, dass sie ohne den Tod ihres Ehemanns ab diesem Zeitpunkt ihre Berufstätigkeit in dem Umfang von Dezember 2015 wieder aufgenommen hätte. Dies ist nachvollziehbar und daher gemäß § 287 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen, da sie auch die beiden anderen kleinen Kinder an einer Erwerbstätigkeit nicht gehindert haben.

29

Seit Januar 2022 erzielt die Klägerin zu 1 durch Teilzeittätigkeit (nach ihren Angaben 30 Stunden pro Woche) Nettoeinkünfte von 1700 € monatlich. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein Verdienstausfallschaden nicht mehr, da ihr Einkommen deutlich über dem zu Lebzeiten ihres Ehemanns bezogenen liegt und die Klägerin zu 1 nicht darlegt, dass sie ohne dessen Tod höhere Einkünfte erzielt hätte.

30

Die Teilzeittätigkeit und ihr Umfang werden seitens der Beklagten nicht in Frage gestellt. Sie ist angesichts des Alters der Kinder auch gerechtfertigt. Dies gilt auch für die erhebliche Reduzierung im Jahr 2016. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden bereits geborenen Töchter noch im Kindergartenalter. Bei Kindern im Kindergartenalter geht selbst die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung, die angesichts der im Unterhaltsrecht bestehenden grundsätzlichen Obliegenheit zur Sicherung des eigenen Unterhaltsbedarfs auf den weiter gehenden Anspruch aus § 844 BGB nicht unmittelbar übertragbar ist, von einer Obliegenheit nur zur Teilzeitbeschäftigung aus. Dies gilt hier erst recht bei zwei Kindern und deren erforderlicher emotionaler Begleitung nach dem Tod ihres Vaters. Nach der Geburt des Klägers zu 4 bestand auch unterhaltsrechtlich für die ersten drei Jahre überhaupt keine Erwerbsobliegenheit (vgl. § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB; Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts 2016, Nr. 17.1).

bb)

31

Im Wege des Vorteilsausgleichs ist die von der Klägerin zu 1 bezogene Witwenrente entsprechend ihrer eigenen Berechnung auf den sich ergebenden Schadensersatzanspruch anzurechnen. Denn diese erhält sie allein durch das schadenverursachende Ereignis, den Tod ihres Ehemanns. Der Rentenbezug stellt auch das Surrogat zu dem ansonsten durch ihren Ehemann geschuldeten Familienunterhalt dar. Schließlich stehen auch Wertungsgesichtspunkte der Anrechnung nicht entgegen, da die Rentenzahlung nicht durch eigene Zahlungen der Klägerin zu 1 "erkauft" wurde, sondern aufgrund der Beitragszahlungen ihres Ehemanns geleistet wird.

32

Ebenfalls ist im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen, dass die eigene Verpflichtung der Klägerin zum Familienunterhalt gegenüber ihrem Ehemann durch dessen Tod ebenfalls entfallen ist. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 –, VersR 1987, 70) in dem Fall nicht in vollem Umfang gerechtfertigt, in dem – wie hier – dem Hinterbliebenen wegen einer Mithaftung des Verstorbenen der Schaden nicht vollständig ersetzt wird.

33

Denn der in Wegfall gekommene Unterhaltsaufwand "korrespondiert hier jedoch nicht ausschließlich mit dem Schadensanteil, den bei einem anzurechnenden Mitverschulden des getöteten Ehegatten der Schädiger abzunehmen hat. Vielmehr muß insoweit zu Gunsten des geschädigten Ehegatten berücksichtigt werden, dass er die von der Haftung nicht gedeckte Quote an Unterhaltsleistung der verstorbenen Ehefrau nunmehr selbst wirtschaftlich ausgleichen muß" (BGH, Urteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 –, VersR 1987, 70). Danach ist es bei wertender Betrachtung geboten, "dass der Geschädigte den durch die weggefallene Unterhaltsverpflichtung erzielten finanziellen Vorteil zunächst zum Ausgleich dieser ungedeckten Quote - und zwar in vollem Umfang und nicht nur mit einem der Haftungsquote entsprechenden Anteil - verwenden darf" (BGH a.a.O.).

cc)

34

Von dem bedarfsprägenden Gesamteinkommen der Eheleute sind vor der Ermittlung des Barunterhalts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die sog. Fixkosten abzusetzen. Dazu gehören alle Kosten, die weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds weiterlaufen, wie z.B. Miete, Telefon, Rundfunkgebühren, ggf. Versicherungen usw. (vgl. BGH NJW 1998, 985). Danach sind zu berücksichtigen:

35

Die Kita-Gebühren für die Klägerin zu 2 und 3 von insgesamt 46 €, nach dem Eintritt des Klägers zu 4 in den Kindergarten im Oktober 2017 weitere 23 € Kita-Gebühren sind als Fixkosten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96 –, BGHZ 137, 237). Hinzu kommen die von der Klägerin in der Klageschrift unwidersprochen dargelegten Versicherungskosten. Insgesamt ergeben sich von Januar 2016 bis einschließlich September 2017 Fixkosten von 206,35 € und ab Oktober 2017 von 229,35 €.

36

Die Mietkosten für die ausweislich des eingereichten Mietvertrages ab 1. September 2021 bewohnte Wohnung sind der Sache nach unzweifelhaft Fixkosten. Ihre Erforderlichkeit wird von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie ohne den Tod des Ehemannes/Vaters dauerhaft unentgeltlich hätte wohnen können (§ 287 ZPO).

37

Dasselbe gilt für die Anmietung eines Parkplatzes zu 50 € monatlich ab 1. Oktober 2021, da im Grundsatz auch die – vorliegend nicht geltend gemachten – laufenden festen Kosten eines Pkw als Fixkosten anzuerkennen wären. Denn die Familienverhältnisse waren bis Ende 2025 ersichtlich davon geprägt, dass der Familie ein Pkw zur Verfügung stand, nämlich der, mit dem der Verstorbene verunglückte. Es ist lebensnah davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug auch für den Transport der übrigen Familienmitglieder, für den Einkauf usw. zur Verfügung stand. Daher ist es gerechtfertigt, nach dem Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die Klägerin zu 1 auch dessen feste Kosten (z.B. Steuer, Versicherung) als bedarfsprägend, somit als Abzugsposition bei der Unterhaltsberechnung einzustellen.

38

Die mit 0,70 €/Kilometer geltend gemachten Fahrtkosten sind hingegen nicht als abzugsfähige Fixkosten zu qualifizieren. Fahrtkosten sind variable, von der jeweiligen konkreten Nutzung des Fahrzeugs und damit auch der Anzahl der Familienmitglieder abhängige Kosten.

39

Die Stromkosten der Wohnung (mit 32 € monatlich belegt) gehören zu den Fixkosten des Haushalts (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96 –, BGHZ 137, 237).

40

Dasselbe gilt für die Kosten für Telekommunikation und Internet, die mit 61,97 € monatlich belegt sind. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen entsprechend dem Zuschnitt und der Organisation des Haushalts für diesen als familientypisch anfallen und unabhängig vom Wegfall des getöteten Unterhaltsverpflichteten weiterlaufen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96 –, BGHZ 137, 237). Das ist u.a. für das Telefon oder die Tageszeitung anerkannt worden (BGH a.a.O.). Für den der Sache nach anstelle dieser Medien getretenen DSL-Anschluss mit Internetzugang kann nichts anderes gelten.

dd)

41

Zu dem nach diesen Grundsätzen ermittelten Bedarf sind die anteiligen Fixkosten hinzuzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, FamRZ 2007, 385). Denn diese sind bei der Ermittlung des Barunterhalts noch nicht berücksichtigt, vielmehr gerade herausgerechnet.

42

In welchem Umfang die Hinterbliebenen an den fixen Kosten zu beteiligen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 – VI ZR 116/87 -, NJW 1988, 2365, 2368). Für den Regelfall, von dem abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist bei einem Elternteil und zwei Kindern ein Verhältnis 2:1:1 (BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 – VI ZR 116/87 -, 1988, 2365, 2368; BGH, Urteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74, VersR 1976, 967), bei drei Kindern in Fortschreibung dessen ein Verhältnis von 2:1:1:1 angemessen.

ee)

43

Der nach Abzug der fixen Kosten zu ermittelnde Unterhaltsbedarf der einzelnen Unterhaltsberechtigten ist nach Quoten zu bemessen. Die Kläger haben für den Zeitraum bis zur Geburt des Klägers zu 4 eine Verteilung von 35 % für die Klägerin zu 1 und jeweils 15 % für die Kinder in Ansatz gebracht. Dies ist – insbesondere angesichts des ähnlichen Alters der Kinder und daher einem bei der gebotenen pauschalen Betrachtungsweise vergleichbaren Bedarf – eine nicht zu beanstandende Aufteilung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1985 – VI ZR 55/84 –, FamRZ 1986, 35; weitere Nachweise bei Staudinger/Röthel/Croon-Gestefeld (2023) BGB § 844 Rz. 126) und wird daher auch der Berechnung des Senats zugrunde gelegt. Für die Zeit nach der Geburt des Klägers zu 4 erachtet der Senat eine Aufteilung von 35 % für die Klägerin zu 1 und je 10 % pro Kind in Fortschreibung dieser Grundsätze für sachgerecht.

c)

44

Dies führt für die einzelnen Zeiträume zu folgender Berechnung:

45

aa) Barunterhaltsschaden und Verdienstausfallschaden der Klägerin zu 1 bis einschließlich Oktober 2018

46

Januar/Februar 2016

47

Einkommen des Verstorbenen: 1782,91 €

48

früheres Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €

49

Gesamteinkommen 2696,24 €

50

Fixkosten: 206,35 €

51

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 136,19 €

52

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1646,72 € (1782,91 € - 136,19 €).

53

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 576,35 € (35 % von 1646,72 €).

54

Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 230,54 €.

55

Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:

56

Einkommen der Klägerin zu 1 913,24 €

57

Anteil an den Fixkosten 70,16 € (34 % von 206,35 €)

58

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 843,08 € (913,24 € -70,16 €)

59

Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 295,08 € (843,08 € × 35 %)

60

abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden

61

60 % Quote des Unterhaltsschadens: 345,81 € (576,35 € -230,54 €)

62

Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (295,08 € - 345,81 € =) 0 €.

63

Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € -443,56 € =) 469,68 €.

64

Die Klägerin kann daher verlangen:

65

Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 230,54 €

66

Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,87 €

67

Summe 418,41 €

68

Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1

69

entfallenden anteiligen Fixkosten von

70

103,18 € (2/4 von 206,35 €),

71

entsprechend der Quote von 40 % 41,27 €

72

Summe 459,68 €

73

abzüglich Witwenrente 589,80 €

74

Zahlbetrag 0 €

75

März bis Juli 2016

76

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

77

früheres Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €

78

2 Tage Mutterschaftsgeld 26 €

79

Gesamteinkommen 2939,24 €

80

Fixkosten: 206,35 €

81

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 140,32 € (68 %)

82

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1859,68 € (2000 € - 140,32 €).

83

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 650,89 € (35 % von 1859,68 €).

84

Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 260,36 €.

85

Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:

86

Einkommen der Klägerin zu 1 939,24 €

87

Anteil an den Fixkosten 66,03 € (32 % von 206,35 €)

88

für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 873,21 € (939,24 € - 66,03 €)

89

Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 305,62 € (873,21 € × 35 %)

90

abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden

91

60 % Quote des Unterhaltsschadens: 390,53 € (650,89 € - 260,36 €)

92

Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (305,62 € - 390,53 € =) 0 €.

93

Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1

94

entfallenden anteiligen Fixkosten von

95

103,18 € (2/4 von 206,35 €),

96

entsprechend der Quote von 40 % 41,27 €

97

Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € -443,56 € =) 469,68 €.

98

Die Klägerin kann daher verlangen:

99

Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 260,36 €

100

Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,87 €

101

Fixkosten nach Quote 40 % 41,27 €

102

Summe 489,21 €

103

abzüglich Witwenrente von

104

März 588,48 €, ergibt keine offene Forderung

105

April bis Juni je 401,96 €, sodass ein Anspruch von 87,25 € monatlich besteht

106

Juli 419,03 €, sodass ein Anspruch von 70,18 € besteht.

107

Insgesamt besteht daher für diesen Zeitraum ein Anspruch von 331,93 €.

108

August 2016

109

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

110

Einkommen der Klägerin zu 1: 453,49 €

111

403 € Mutterschaftsgeld

112

50,49 € Arbeitgeber

113

Gesamteinkommen 2.453,49 €

114

Fixkosten: 206,35 €

115

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 169,21 € (82 %)

116

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1830,79 € (2000 € - 169,21 €).

117

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 640,78 € (35 % von 1830,79 €).

118

Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 256,31 €.

119

Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbsersatzeinkommen (Mutterschaftsgeld, Zuschuss des Arbeitgebers) abzusetzen:

120

Einkommen der Klägerin zu 1 453,49 €

121

Anteil an den Fixkosten 37,14 € (18 % von 206,35 €)

122

für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 416,35 € (453,49 € - 37,14 €)

123

Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 145,72 € (416,35 € × 35 %)

124

abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden

125

60 % Quote des Unterhaltsschadens: 384,47 € (640,78 € - 256,31 €)

126

Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (145,72 € - 384,47 € =) 0 €.

127

Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1

128

entfallenden anteiligen Fixkosten von

129

103,18 € (2/4 von 206,35 €),

130

entsprechend der Quote von 40 % 41,27 €

131

Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht mangels Unfallkausalität des Mutterschutzes nicht.

132

Die Klägerin kann daher verlangen:

133

Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 256,31 €

134

abzüglich Witwenrente 419,03 €.

135

Zahlbetrag 0 €

136

September bis Oktober 2016

137

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

138

Einkommen der Klägerin zu 1: 448,60 €

139

496,50 € Mutterschaftsgeld durchschnittl.

140

52,10 € Arbeitgeber durchschnittl.

141

Gesamteinkommen 2.448,60 €

142

Fixkosten: 206,35 €

143

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 169,21 € (82 %)

144

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen 1830,79 € (2000 € - 169,21 €).

145

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 640,78 € (35 % von 1830,79 €).

146

Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 256,31 €.

147

Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbsersatzeinkommen (Mutterschaftsgeld, Zuschuss des Arbeitgebers) abzusetzen:

148

Einkommen der Klägerin zu 1 448,60 €

149

Anteil an den Fixkosten 37,14 € (18 % von 206,35 €)

150

für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 411, 46 € (448,60 € - 37,14 €)

151

Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 144,01 € (411, 46 € × 35 %)

152

abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden

153

60 % Quote des Unterhaltsschadens: 384,47 € (640,78 € - 256,31 €)

154

Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (144,01 € - 384,47 € =) 0 €.

155

Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht mangels Unfallkausalität des Mutterschutzes nicht.

156

Die Klägerin kann daher verlangen:

157

Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 256,31 €

158

Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1

159

entfallenden anteiligen Fixkosten von

160

82,54 € (2/5 von 206,35 €),

161

entsprechend der Quote von 40 % 33,02 €

162

Summe 289,33 €

163

abzüglich Witwenrente

164

September 419,03 €

165

Oktober 446,23 €

166

Zahlbetrag jeweils 0 €

167

November 2016

168

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

169

Einkommen der Klägerin zu 1: 627,90 €

170

458,90 € fiktiv erhöhtes Elterngeld

171

169 € Mutterschaftsgeld

172

Gesamteinkommen 2.627,90 €

173

Fixkosten: 206,35 €

174

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 156,83 € (76 %)

175

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1843,17 € (2000 € - 156,83 €).

176

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 645,11 € (35 % von 1843,17 €).

177

Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 258,04 €.

178

Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:

179

Einkommen der Klägerin zu 1 627,90 €

180

Anteil an den Fixkosten 49,52 € (24 % von 206,35 €)

181

für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 677,42 € (627,90 € - 49,52 €)

182

Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 237,10 € (677,42 € × 35 %)

183

abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden

184

60 % Quote des Unterhaltsschadens: 387,07 € (645,11 € - 258,04 €)

185

Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (237,10 € - 387,07 € =) 0 €.

186

Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht während der Elternzeit aus o.g. Gründen nicht.

187

Die Klägerin kann daher verlangen:

188

Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 258,04 €

189

Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1

190

entfallenden anteiligen Fixkosten von

191

82,54 € (2/5 von 206,35 €),

192

entsprechend der Quote von 40 % 33,02 €

193

Summe 291,06 €

194

abzüglich Witwenrente 446,23 €

195

Zahlbetrag 0 €

196

Dezember 2016 bis August 2017

197

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

198

Einkommen der Klägerin zu 1: 458,90 € (fiktiv erhöhtes Elterngeld)

199

Gesamteinkommen 2458,90 €

200

Fixkosten: 206,35 €

201

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 167,14 € (81 %)

202

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1832,86 € (2000 € - 167,14 €).

203

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 641,50 € (35 % von 1832,86 €).

204

Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 256,60 €.

205

Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:

206

Einkommen der Klägerin zu 1 458,90 €

207

Anteil an den Fixkosten 39,21 € (19 % von 206,35 €)

208

für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 419,69 € (458,90 € - 39,21 €)

209

Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 146,89 € (419,69 € × 35 %)

210

abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden

211

60 % Quote des Unterhaltsschadens: 494,61 € (641,50 € -146,89 €)

212

Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (146,89 € - 494,61 € =) 0 €.

213

Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht während der Elternzeit aus o.g. Gründen nicht.

214

Die Klägerin kann daher verlangen:

215

Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 256,60 €

216

Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1

217

entfallenden anteiligen Fixkosten von

218

82,54 € (2/5 von 206,35 €),

219

entsprechend der Quote von 40 % 33,02 €

220

Summe 289,62 €

221

abzüglich Witwenrente

222

November/Dezember 2016 446,23 €

223

Januar bis Juni 2017 445,24 €

224

Juli/August 2017 453,70 €

225

Zahlbetrag jeweils 0 €

226

September 2017

227

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

228

Einkommen der Klägerin zu 1: 0 €

229

Gesamteinkommen 2000 €

230

Fixkosten: 206,35 €

231

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 206,35 € (100 %)

232

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1793,65 € (2000 € - 206,35 €).

233

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 627,78 € (35 % von 1793,65 €).

234

Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 251,11 €.

235

Ein im Wege des Vorteilsausgleichs von der Klägerin ersparter anteiliger Unterhalt besteht mangels Einkommens (außer der Witwenrente) nicht.

236

Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht aus o.g. Gründen nicht.

237

Die Klägerin kann daher verlangen:

238

Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 251,11 €

239

Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1

240

entfallenden anteiligen Fixkosten von

241

82,54 € (2/5 von 206,35 €),

242

entsprechend der Quote von 40 % 33,02 €

243

Summe 284,13 €

244

abzüglich Witwenrente 453,70 €

245

Zahlbetrag 0 €

246

Oktober 2017

247

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

248

Einkommen der Klägerin zu 1: 0 €

249

Gesamteinkommen 2000 €

250

Fixkosten: 229,35 €

251

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 229,35 € (100 %)

252

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1770,65 € (2000 € - 229,35 €).

253

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 619,73 € (35 % von 1770,65 €).

254

Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 247,89 €.

255

Ein im Wege des Vorteilsausgleichs von der Klägerin ersparter anteiliger Unterhalt besteht mangels Einkommens (außer der Witwenrente) nicht.

256

Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht aus o.g. Gründen nicht.

257

Die Klägerin kann daher verlangen:

258

Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 247,89 €

259

Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1

260

entfallenden anteiligen Fixkosten von

261

91,74 € (2/5 von 229,35 €),

262

entsprechend der Quote von 40 % 36,70 €

263

Summe 284,59 €

264

abzüglich Witwenrente 453,70 €

265

Zahlbetrag 0 €

266

November 2017 bis August 2021

267

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

268

fiktives Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €

269

Gesamteinkommen 2913,24 €

270

Fixkosten: 229,35 €

271

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 158,25 € (69 %)

272

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1841,75 € (2000 € - 158,25 €).

273

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 644,61 € (35 % von 1841,75 €).

274

Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 257,84 €.

275

Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:

276

Einkommen der Klägerin zu 1 913,24 €

277

Anteil an den Fixkosten 71,10 € (31 % von 229,35 €)

278

für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 842,14 € (913,24 € -71,10 €)

279

Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 294,75 € (842,14 € × 35 %)

280

abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden

281

60 % Quote des Unterhaltsschadens: 349,86 € (644,61 € - 257,84 €)

282

Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (294,75 € - 349,86 € =) 0 €.

283

Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € - 443,80 € =) 469,44 €.

284

Die Klägerin kann daher verlangen:

285

Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 257,84 €

286

Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1

287

entfallenden anteiligen Fixkosten von

288

91,74 € (2/5 von 229,35 €),

289

entsprechend der Quote von 40 % 36,70 €

290

Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,78 €

291

Summe 482,31 €

292

abzüglich Witwenrente

293

für die Zeit ab November 2017 453,70 €

294

Zahlbetrag für 8 Monate jeweils 28,61 € = 228,88 €

295

ab Juli 2018 468,60 €

296

Zahlbetrag für 12 Monate jeweils 13,71 € = 164,52 €

297

ab Juli 2019 484,06 €

298

Zahlbetrag 0 €

299

Auch für die Folgezeit bis August 2021 ergibt sich ausweislich der mit Schriftsatz vom 12. September 2025 eingereichten Rentenbescheide kein Anspruch der Klägerin zu 1. Die Reduzierung der Fixkosten um jeweils 23 € monatlich ab August 2019 und August 2020 wegen des Wegfalls des Kindergartenbeitrags für die Kläger zu 2 und 3 ändert im Ergebnis daran nichts. Die Summe der Forderungen der Klägerin zu 1 überschreitet den Betrag ihrer Witwenrente nicht.

300

September 2021

301

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

302

fiktives Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €

303

Gesamteinkommen 2913,24 €

304

Fixkosten: 1063,17 €

305

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 733,59 € (69 %)

306

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1266,41 € (2000 € - 733,59 €).

307

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 443,24 € (35 % von 1266,41 €).

308

Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 177,30 €.

309

Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:

310

Einkommen der Klägerin zu 1 913,24 €

311

Anteil an den Fixkosten 329,58 € (31 % von 1063,17 €)

312

für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 583,66 € (913,24 € - 329,58 €)

313

Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 204,28 € (583,66 € × 35 %)

314

abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden

315

60 % Quote des Unterhaltsschadens: 265,94 € (443,24 € - 177,30 €)

316

Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (202,11 € - 265,94 € =) 0 €.

317

Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € - 443,80 € =) 469,44 €.

318

Die Klägerin kann daher verlangen:

319

Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 177,30 €

320

Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1

321

entfallenden anteiligen Fixkosten von

322

425,27 € (2/5 von 1063,17 €),

323

entsprechend der Quote von 40 % 170,11 €

324

Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,78 €

325

Summe 535,19 €

326

abzüglich Witwenrente 499,36 €

327

Zahlbetrag 35,83 €

328

Oktober 2021 bis Dezember 2021

329

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

330

fiktives Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €

331

Gesamteinkommen 2913,24 €

332

Fixkosten: 1113,17 €

333

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 768,09 € (69 %)

334

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1231,91 € (2000 € - 768,09 €).

335

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 431,17 € (35 % von 1231,91 €).

336

Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 172,47 €.

337

Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:

338

Einkommen der Klägerin zu 1 913,24 €

339

Anteil an den Fixkosten 345,08 € (31 % von 1113,17 €)

340

für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 568,16 € (913,24 € - 345,08 €)

341

Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 198,86 € (568,16 € × 35 %)

342

abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden

343

60 % Quote des Unterhaltsschadens: 258,70 € (431,17 € - 172,47 €)

344

Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (198,86 € - 258,70 € =) 0 €.

345

Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € - 443,80 € =) 469,44 €.

346

Die Klägerin kann daher verlangen:

347

Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 172,47 €

348

Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1

349

entfallenden anteiligen Fixkosten von

350

445,27 € (2/5 von 1113,17 €),

351

entsprechend der Quote von 40 % 178,11 €

352

Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,78 €

353

Summe 538,36 €

354

abzüglich Witwenrente 499,36

355

Zahlbetrag 39 €

356

Bei 3 Monaten ergeben sich 117 €.

357

Januar bis August 2022

358

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

359

Einkommen der Klägerin zu 1: 1700 €

360

Gesamteinkommen 3700 €

361

Fixkosten: 1113,17 €

362

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 601,11 € (54 %)

363

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1398,89 € (2000 € - 601,11 €).

364

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 489,61 € (35 % von 1398,89 €).

365

Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 195,84 €.

366

Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:

367

Einkommen der Klägerin zu 1 1700 €

368

Anteil an den Fixkosten 512,06 € (46 % von 1113,17 €)

369

für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 1187,94 € (1700 € - 512,06 €)

370

Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 415,78 € (1187,94 € × 35 %)

371

abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden

372

60 % Quote des Unterhaltsschadens: 293,77 € (489,61 € - 195,84 €)

373

Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (415,78 € - 293,77 € =) 122,01 €.

374

Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin entfällt angesichts des höheren Einkommens

375

Die Klägerin kann daher verlangen:

376

Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 195,84 €

377

abzüglich ersparter Unterhalt - 122,01 €

378

Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1

379

entfallenden anteiligen Fixkosten von

380

445,27 € (2/5 von 1113,17 €),

381

entsprechend der Quote von 40 % 178,11 €

382

Summe 251,94 €

383

abzüglich Witwenrente 526,09 €

384

Zahlbetrag 0 €

385

Ab September 2022

386

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

387

Einkommen der Klägerin zu 1: 1700 €

388

Gesamteinkommen 3700 €

389

Fixkosten: 1090,17 €

390

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 588,69 € (54 %)

391

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1411,31 € (2000 € - 588,69 €).

392

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 493,96 € (35 % von 1411,31 €).

393

Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 197,58 €.

394

Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:

395

Einkommen der Klägerin zu 1 1700 €

396

Anteil an den Fixkosten 501,49 € (46 % von 1090,17 €)

397

für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 1198,52 € (1700 € - 521,26 €)

398

Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 419,48 € (1198,52 € × 35 %)

399

abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden

400

60 % Quote des Unterhaltsschadens: 296,38 € (493,96 € - 197,58 €)

401

Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (419,48 € - 296,38 € =) 123,10 €.

402

Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin entfällt angesichts des höheren Einkommens

403

Die Klägerin kann daher verlangen:

404

Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 197,58 €

405

abzüglich ersparter Unterhalt - 123,10 €

406

Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1

407

entfallenden anteiligen Fixkosten von

408

436,07 € (2/5 von 1090,17 €),

409

entsprechend der Quote von 40 % 174,43 €

410

Summe 248,91 €

411

abzüglich Witwenrente 526,09 €

412

Zahlbetrag 0 €

413

Ergebnis:

414

Der Klägerin zu 1 steht ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 878,16 € zu. Die Beklagte zu 1 hat auf die Ansprüche der Klägerin für die Zeit von Januar 2016 bis Juni 2018 2746,13 € gezahlt. Für diese Zeit sind die Ansprüche der Klägerin zu 1 in Höhe von 560,81 € daher gemäß §§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGB erloschen.

415

Offen sind somit noch die für die Folgezeit bestehenden Rückstände von insgesamt 317,35 €. Die Verzinsung beruht auf § 291 BGB.

416

bb) Barunterhaltsansprüche der Kläger zu 2 bis 4 bis einschließlich Oktober 2018

417

Den Klägern zu 2 bis 4 stehen keine Ansprüche auf Barunterhalt zu, wie sich aus den nachstehenden Berechnungen ergibt.

418

Januar/Februar 2016

419

Einkommen des Verstorbenen: 1782,91 €

420

Fixkosten: 206,35 €

421

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 136,19 €

422

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1646,72 € (1782,91 € -136,19 €)

423

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:

424

15 % von 1646,72 €: 247,01 €

425

Fixkostenanteil € (1/4 von 206,35 €) 51,59 €

426

Summe 298,60 €

427

Haftungsquote von 40 % 119,44 €

428

abzüglich Waisenrente 133,72 €

429

Zahlbetrag 0 €

430

März bis August 2016

431

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

432

Fixkosten: 206,35 €

433

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 140,32 €

434

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1859,68 € (2000 € - 140,32 €)

435

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:

436

15 % von 1859,68 €: 278,95 €

437

Fixkostenanteil € (1/4 von 206,35 €) 51,59 €

438

Summe 330,54 €

439

Haftungsquote von 40 % 132,22 €

440

abzüglich Waisenrente 133,72 €

441

Zahlbetrag 0 €

442

September bis Oktober 2016

443

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

444

Fixkosten: 206,35 €

445

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 169,21 €

446

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des 1830,79 € (2000 € - 169,21 €).

447

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:

448

10 % von 1830,79 €: 183,08 €

449

Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €

450

Summe 224,35 €

451

Haftungsquote von 40 % 89,74 €

452

abzüglich Waisenrente 133,72 €

453

Zahlbetrag 0 €

454

Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:

455

10 % von 1830,79 €: 183,08 €

456

Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €

457

Summe 224,35 €

458

Haftungsquote von 40 % 89,74 €

459

abzüglich Waisenrente 149,68 €

460

Zahlbetrag 0 €

461

November 2016

462

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

463

Fixkosten: 206,35 €

464

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 156,83 € (76 %)

465

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1843,17 € (2000 € - 156,83 €).

466

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:

467

10 % von 1843,17 €: 184,32 €

468

Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €

469

Summe 224,35 €

470

Haftungsquote von 40 % 89,74 €

471

abzüglich Waisenrente 133,72 €

472

Zahlbetrag 0 €

473

Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:

474

10 % von 1843,17 €: 184,32 €

475

Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €

476

Summe 224,35 €

477

Haftungsquote von 40 % 89,74 €

478

abzüglich Waisenrente 149,68 €

479

Zahlbetrag 0 €

480

Dezember 2016 bis August 2017

481

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

482

Fixkosten: 206,35 €

483

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 167,14 €

484

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1832,86 € (2000 € - 167,14 €)

485

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:

486

10 % von 1832,86 €: 183,29 €

487

Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €

488

Summe 224,56 €

489

Haftungsquote von 40 % 89,82 €

490

abzüglich Waisenrente 133,72 €

491

Zahlbetrag 0 €

492

Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:

493

10 % von 1832,86 €: 183,29 €

494

Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €

495

Summe 224,56 €

496

Haftungsquote von 40 % 89,82 €

497

abzüglich Waisenrente 149,68 €

498

Zahlbetrag 0 €

499

September 2017

500

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

501

Fixkosten: 206,35 €

502

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 206,35 €

503

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1793,65 € (2000 € - 206,35 €)

504

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:

505

10 % von 1793,65 €: 179,37 €

506

Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €

507

Summe 220,64 €

508

Haftungsquote von 40 % 88,26 €

509

abzüglich Waisenrente 133,72 €

510

Zahlbetrag 0 €

511

Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:

512

10 % von 1793,65 €: 179,37 €

513

Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €

514

Summe 220,64 €

515

Haftungsquote von 40 % 88,26 €

516

abzüglich Waisenrente 49,68 €

517

Zahlbetrag 0 €

518

Oktober 2017

519

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

520

Fixkosten: 229,35 €

521

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 229,35 €

522

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1770,65 € (2000 € - 229,35 €)

523

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:

524

10 % von 1770,65 €: 177,07 €

525

Fixkostenanteil € (1/5 von 229,35 €) 45,87 €

526

Summe 229,94 €

527

Haftungsquote von 40 % 89,18 €

528

abzüglich Waisenrente 133,72 €

529

Zahlbetrag 0 €

530

Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:

531

10 % von 1770,65 €: 177,07 €

532

Fixkostenanteil € (1/5 von 229,35 €) 45,87 €

533

Summe 229,94 €

534

Haftungsquote von 40 % 89,18 €

535

abzüglich Waisenrente 149,68 €

536

Zahlbetrag 0 €

537

November 2017 bis August 2021

538

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

539

Fixkosten: 229,35 €

540

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 158,25 €

541

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1841,75 € (2000 € - 158,25 €)

542

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:

543

10 % von 1841,75 €: 184,18 €

544

Fixkostenanteil € (1/5 von 229,35 €) 45,87 €

545

Summe 230,05 €

546

Haftungsquote von 40 % 92,02 €

547

abzüglich Waisenrente 133,72 €

548

Zahlbetrag 0 €

549

Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:

550

10 % von 1841,75 €: 184,18 €

551

Fixkostenanteil € (1/5 von 229,35 €) 45,87 €

552

Summe 230,05 €

553

Haftungsquote von 40 % 92,02 €

554

abzüglich Waisenrente 149,68 €

555

Zahlbetrag 0 €

556

September 2021

557

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

558

Fixkosten: 1063,17 €

559

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 733,59 € (69 %)

560

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1266,41 € (2000 € - 733,59 €)

561

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:

562

10 % von 1266,41 €: 126,64 €

563

Fixkostenanteil € (1/5 von 1063,17 €) 212,63 €

564

Summe 339,27 €

565

Haftungsquote von 40 % 135,71 €

566

abzüglich Waisenrente 168,04 €

567

Zahlbetrag 0 €

568

Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:

569

10 % von 1266,41 €: 126,64 €

570

Fixkostenanteil € (1/5 von 1063,17 €) 212,63 €

571

Summe 339,27 €

572

Haftungsquote von 40 % 135,71 €

573

abzüglich Waisenrente 168,06 €

574

Zahlbetrag 0 €

575

Oktober 2021 bis Dezember 2022

576

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

577

Fixkosten: 1113,17 €

578

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 768,09 €

579

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1231,91 € (2000 € - 768,09 €)

580

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:

581

10 % von 1231,91 €: 123,19 €

582

Fixkostenanteil € (1/5 von 1113,17 €) 222,63 €

583

Summe 345,83 €

584

Haftungsquote von 40 % 138,33 €

585

abzüglich Waisenrente 168,06 €

586

Zahlbetrag 0 €

587

Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:

588

10 % von 1231,91 €: 123,19 €

589

Fixkostenanteil € (1/5 von 1113,17 €) 222,63 €

590

Summe 345,83 €

591

Haftungsquote von 40 % 138,33 €

592

abzüglich Waisenrente 168,06 €

593

Zahlbetrag 0 €

594

Januar bis August 2022

595

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

596

Fixkosten: 1113,17 €

597

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 601,11 €

598

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1398,89 € (2000 € - 601,11 €).

599

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:

600

10 % von 1398,89 €: 139,89 €

601

Fixkostenanteil € (1/5 von 1113,17 €) 222,63 €

602

Summe 362,52 €

603

Haftungsquote von 40 % 145,01 €

604

abzüglich Waisenrente 168,04/177,03 €

605

Zahlbetrag 0 €

606

Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:

607

10 % von 1398,89 €: 139,89 €

608

Fixkostenanteil € (1/5 von 1113,17 €) 222,63 €

609

Summe 362,52 €

610

Haftungsquote von 40 % 145,01 €

611

abzüglich Waisenrente 168,06/177,06 €

612

Zahlbetrag 0 €

613

Ab September 2022

614

Einkommen des Verstorbenen: 2000 €

615

Fixkosten: 1090,17 €

616

Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 588,69 €

617

Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1411,31 € (2000 € - 588,69 €).

618

Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:

619

10 % von 1411,31 €: 141,13 €

620

Fixkostenanteil € (1/5 von 1090,17 €) 218,03 €

621

Summe 359,17 €

622

Haftungsquote von 40 % 143,67 €

623

abzüglich Waisenrente 177,03 €

624

Zahlbetrag 0 €

625

Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:

626

10 % von 1411,31 €: 141,13 €

627

Fixkostenanteil € (1/5 von 1090,17 €) 218,03 €

628

Summe 359,17 €

629

Haftungsquote von 40 % 143,67 €

630

abzüglich Waisenrente 177,06 €

631

Zahlbetrag 0 €

632

cc) Ansprüche ab November 2018

633

Wie sich aus den vorstehenden Berechnungen ergibt, besteht für keinen der Kläger ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Barunterhalt oder – für die Klägerin zu 1 – auf Verdienstausfallschaden.

634

2. Naturalunterhalts-/Haushaltsführungsschaden

635

a) Rückstände bis von Januar 2016 bis Oktober 2018

636

Auszugehen ist von einer seitens des Verstorbenen geleisteten Hausarbeit von 21,08 Stunden pro Woche. Die Kläger tragen einen solchen unter Angabe des erforderlichen und dem vom Verstorbenen geleisteten Zeitaufwand vor, die Beklagten treten dem nicht konkret entgegen. Vielmehr hat die Beklagte zu 1 in ihrem Abrechnungsschreiben vom 6. Juni 2018 (Anlage K7) selbst diesen Zeitaufwand für den Naturalunterhaltsschaden von Januar bis August 2016 zugrunde gelegt.

637

Für die Folgezeit hat sie ihn allerdings auf 11,72 Stunden pro Woche reduziert. Eine Begründung dafür liefert sie weder in dem Abrechnungsschreiben noch im hiesigen Verfahren. Sofern dies geschehen sein sollte, weil sich die Klägerin zu 1 ab September 2016 im Mutterschutz und dann nach der Geburt des Klägers zu 4 für ein Jahr in Elternzeit befunden hatte, rechtfertigt dies eine Reduzierung des Anteils des Verstorbenen an der Haushaltsführung nicht.

638

Die Elternzeit soll dem sie in Anspruch nehmenden Elternteil ermöglichen, sich umfassend den Bedürfnissen des Neugeborenen zu widmen. Gemäß § 287 ZPO ist davon auszugehen, dass durch die Elternzeit angesichts des nach der Lebenserfahrung erforderlichen hohen Betreuungsaufwands für ein Kleinkind neben der Betreuung von zwei weiteren kleinen Kindern eine relevante Entlastung des anderen Elternteils von der Haushaltstätigkeit nicht eintritt.

639

Der den Klägern durch den Ausfall des Verstorbenen entstandene Schaden ist an der Entlohnung messbar, die für die nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder, wenn - wie hier - von der Heranziehung einer Hilfskraft abgesehen und der Haushaltsführungsschaden daher "fiktiv" zu berechnen ist, gezahlt werden müsste (dann Orientierung am Nettolohn; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. November 2024 – VI ZR 12/24, MDR 2025, 166 mwN).

640

Die Kläger setzen eine Stundenvergütung von 10,12 € an. Diese Höhe ist nicht gerechtfertigt, vielmehr ist von einem Stundensatz von 8,64 € netto pro Stunde auszugehen.

641

Da sich die Ehegatten die Führung des Haushalts geteilt haben, bedarf es keiner Ersatzkraft, die - fiktiv - in der Lage sein müsste, den Haushalt selbständig zu führen. Vielmehr wächst in einer solchen Lage die Haushaltsregie unwillkürlich und ohne messbaren zeitlichen Mehraufwand dem hinterbliebenen Ehegatten allein zu. Er benötigt, wenn er die anfallenden Arbeiten nicht selbst übernimmt, lediglich einer Aushilfskraft, die nach seinen Vorgaben – insoweit freilich ohne ständige Beaufsichtigung – tätig wird (BGH, Urteil vom 29. März 1988 – VI ZR 87/87 –, BGHZ 104, 113).

642

Bei der erforderlichen Qualifikation der Hilfskraft ist aber zu berücksichtigen, dass sich in dem Haushalt zunächst zwei, dann drei kleine Kinder befanden. Die Kinderbetreuung wird von der Haushaltsführung im Sinne von § 843 BGB umfasst (vgl. z.B. KG, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 12 U 22/04 –, juris).

643

Grundlage der Schätzung der üblichen Vergütung können einschlägige Tarifverträge sein (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96 –, BGHZ 137, 237). Eine Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ist vorliegend aber nicht sachgerecht. Dieser ist auf die hier erforderlichen Unterstützungsarbeiten in einem privaten Haushalt als Vergleichsmaßstab weniger geeignet. Näher liegt eine Schätzung anhand eines Tarifvertrags, der (unter anderem) gerade die Vergütung für Arbeiten in privaten Haushalten regelt.

644

Sachgerechte Grundlage für die Schätzung der Vergütung einer solchen Hilfskraft ist daher der zwischen dem DHB-Netzwerk Haushalt, Berufsverband der Haushaltsführenden e.V. (früher: Deutscher Hausfrauenbund) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten geschlossene "Entgelttarifvertrag für die private Hauswirtschaft und Dienstleistungszentren in den Ländern Berlin und Brandenburg".

645

Dieser Tarifvertrag nimmt die Einstufung in Entgeltgruppen nach Vorkenntnissen und erforderlichen Kompetenzen vor. Sachgerecht ist die Einstufung in die Entgeltgruppe III, die wie folgt beschrieben ist: "Tätigkeiten, für die keine einschlägige berufliche Ausbildung, jedoch nachgewiesene Vorkenntnisse verlangt werden. Die Arbeiten werden nach jeweiliger Anweisung selbstständig ausgeführt." Als Tätigkeitsbeispiele werden u.a. angeführt: Hilfe im Haushalt und Kinderbetreuung. Angesichts eines Haushalts mit zwei bis drei kleinen Kindern sieht der Senat eine gewisse Selbstständigkeit der Haushaltsführung als erforderlich an.

646

Die Einstufung in die Gruppe III ergibt für den Entgelttarifvertrag 2017 bei 165 Stunden pro Monat einen Stundenlohn von 12,16 € und nach dem Entgelttarifvertrag für das Jahr 2018 für dieses Jahr bei 165 Stunden pro Monat 13,33 € pro Stunde. Für das Jahr 2016 galt noch der Tarifvertrag 2015, der für die Gruppe III einen Stundensatz von 11,54 € auswies.

647

Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Stundenlohn von 12,34 € in der streitgegenständlichen Zeit. Da der Nettolohn durch einen pauschalen Abzug von 30 % vom Bruttolohn geschätzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1983 – VI ZR 201/81 –, BGHZ 86, 372), ist von einem Nettolohn von 8,64 € pro Stunde auszugehen. Bei 21,08 Stunden pro Woche ergibt dies 182,13 € pro Woche, somit (x 52:12 =) 789,24 € pro Monat. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 40 % ergibt sich ein Betrag von monatlich 315,70 €.

648

Dieser Naturalunterhaltsschaden ist gleichmäßig den Angehörigen des Haushalts entstanden. Somit ist für die Zeit von Januar bis August 2016 den Klägerinnen zu 1-3 ein Schaden von jeweils 105,23 € pro Monat entstanden. Ab September 2016 ist jedem Kläger ein Schaden von 78,93 € pro Monat entstanden. Dies ergibt folgende Gesamtforderung:

649

Klägerin zu 1 -3 jeweils

650

Januar bis August 2016 841,84 €

651

September 2016 bis Oktober 2018 2052,18 €

652

2893,86 €

653

Kläger zu 4

654

September 2016 bis Oktober 2018 2052,18 €

655

Die Beklagte hat ohne konkrete Tilgungsbestimmung auf den Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2018 insgesamt 5833,88 € gezahlt. Sie ist der gleichmäßigen Anrechnung dieser Zahlung auf die Forderungen der Kläger in der Klageschrift nicht entgegengetreten. Darin ist eine konkludente Verrechnungsvereinbarung zu sehen, die auch dadurch getroffen werden kann, dass der Schuldner eine Anrechnungserklärung des Gläubigers widerspruchslos hinnimmt (BGH, Urteil vom 27. Juni 1995 – XI ZR 213/94, NJW-RR 1995, 1257). Somit sind die jeweils ältesten (§ 366 Abs. 2 BGB) Teilforderungen der einzelnen Kläger in Höhe von 1458,47 € getilgt.

656

Offen sind daher Forderungen der Klägerinnen zu 1-3 in Höhe von insgesamt jeweils 1435,39 € und des Klägers zu 4 von 593,71 €. Die Verzinsung beruht auf § 291 BGB.

657

b) Rentenzahlungen ab November 2018

658

Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, ergibt sich nach dem Entgelttarifvertrag für das Jahr 2018 in der Gruppe III eine Vergütung von 13,33 € pro Stunde. Nach dem pauschalen Abzug von 30 % ist von einem Nettolohn von 9,33 € pro Stunde auszugehen. Bei 21,08 Stunden pro Woche ergibt dies 196,70 € pro Woche, somit (x 52:12 =) 852,37 € pro Monat, unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 40 % monatlich 340,95. Somit steht jedem Kläger ab November 2018 eine monatliche Rentenzahlung auf den Naturalunterhalt von 85,24 € zu.

659

Ab 1. Januar 2021 hat sich der tarifliche Entgeltbetrag für die Gruppe III auf 14,53 € erhöht. (https://www.berlin.de/sen/arbeit/beschaeftigung/tarifregister/tarifinformationen/#headline_1_11)

660

Nach dem pauschalen Abzug von 30 % ist von einem Nettolohn von 10,17 € pro Stunde auszugehen. Bei 21,08 Stunden pro Woche ergibt dies 214,38 € pro Woche, somit (x 52:12 =) 92899,98 € pro Monat, unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 40 % monatlich 371,59. Somit steht jedem Kläger ab 1. Januar 2021 eine monatliche Rentenzahlung auf den Naturalunterhalt von 92,90 € zu.

661

3. Vorgerichtliche Anwaltskosten

662

Die Kläger können Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen Vertretung durch ihre Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2613,24 € verlangen.

663

Im Rahmen von § 249 BGB grundsätzlich erstattungsfähig ist die im Verhältnis zwischen den Klägern und ihren Prozessbevollmächtigten entstandene Gebühr gemäß § 2300 VV-RVG. Diese Geschäftsgebühr weist einen Rahmen des Gebührensatzes von 0,5-2,5 aus. Der konkrete Gebührensatz bestimmt sich gemäß § 14 RVG nach allen Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheiten sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten.

664

Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung, die der Senat teilt, ist für die vorgerichtliche Tätigkeit bei der Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr angemessen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 195/12 –, NJW-RR 2013, 1020; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05 –, NJW-RR 2007, 420; OLG Saarbrücken Schaden-Praxis 2009,376; Meyer in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., § 14 Rz. 59 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Voraussetzung für einen höheren Gebührensatz ist gemäß der amtlichen Anmerkung zu Nr. 2300 VV-RVG, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11 –, NJW 2012, 2813) war.

665

Dies ist hier der Fall. Zum einen lag eine komplexe Haftungsfrage vor, da die beiderseitigen schwerwiegenden Verkehrsverstöße hinsichtlich ihrer Kausalität und ihrer Gewichtung im Rahmen der Haftungsabwägung zu beurteilen waren. Zum anderen waren der Naturalunterhaltsschaden sowie insbesondere der Barunterhaltsschaden und der Verdienstausfallschaden über einen mehrjährigen Zeitraum bei sich mehrfach ändernden Parametern umfangreich zu ermitteln und gegenüber der Beklagten zu 1 geltend zu machen. Dies rechtfertigt einen Gebührensatz von 2,0. Der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger angesetzte Gebührensatz von 2,5 ist hingegen nicht gerechtfertigt. Dies ist der höchste Gebührensatz für die Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG. In diesen Bereich ist die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger trotz der vorstehenden Gesichtspunkte nicht einzuordnen. Insbesondere war der Sachschaden – abgesehen von der Haftungsquote – nicht streitig und die Bearbeitung des Schmerzensgeldes ebenso nicht aufwendig. Auch die Grundlagen des Naturalunterhalts waren – mit den oben unter 2. angeführten Ausnahmen – nicht grundlegend im Streit.

666

Zwar steht dem Anwalt dann, wenn seine Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig und/oder umfangreich gewesen ist, grundsätzlich ein Ermessen zu, wo die Geschäftsgebühr im Bereich zwischen einem Gebührensatz von 1,3 und 2,5 einzuordnen ist. Ist die Gebühr aber – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei dem Rechtsanwalt ein Ermessensspielraum von 20 % zusteht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 195/12 –, NJW-RR 2013, 1020). Hier ist dieser Toleranzrahmen aber überschritten, sodass der Anspruch nur nach einem Gebührensatz von 2,0 besteht.

667

Der der im Wege des Schadenersatzes zuzubilligenden Geschäftsgebühr zugrundezulegende Gegenstandswert bestimmt sich nach der berechtigten Schadensersatzforderung (vgl. z.B. BGH NJW 2017, 3588). Der Anspruch der Kläger bemisst sich daher nach einem Wert der Gebührenstufe von bis zu 45.000 €.

668

Zugrundezulegen sind die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten von 21.217,66 €, der vom Landgericht unangegriffen festgestellte Wert des Feststellungsantrags zu 40 %, die vom Senat zugesprochenen Rückstände sowie die laufenden Zahlungen ab November 2018. Letztere sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 9 ZPO für 26 Monate mit einem Betrag von 85,24 € je Kläger und für 16 Monate mit einem Betrag von 92,90 € je Kläger zu bemessen.

669

Die Geschäftsgebühr nach dem Gebührensatz von 2,0 beläuft sich daher auf 2176 €, zzgl. 20 € Auslagenpauschale sowie 417,24 € Mehrwertsteuer, insgesamt daher auf 2613,24 €. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Anlage 2 zum RVG in der Fassung vom 23. Juli 2013 anzuwenden.

4.

670

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

671

Eine Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen. Die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt, ihre Anwendung im Einzelfall obliegt den Tatsacheninstanzen.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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