Urteil vom Kammergericht (25. Zivilsenat) - 25 U 62/23
Orientierungssatz
1. Der Barunterhaltsschaden ist anhand des hypothetischen Einkommens des Verstorbenen, der unfallbedingten Erwerbsbeeinträchtigungen des Hinterbliebenen, der bedarfsprägenden Fixkosten sowie der anzurechnenden Vorteile - insbesondere Witwenrente und Wegfall eigener Unterhaltspflichten - zu bestimmen.(Rn.19)
2. Der Haushaltsführungsschaden ist nach den fiktiven Kosten einer Hilfskraft zu bemessen; Grundlage der Schätzung können Tarifverträge für die private Hauswirtschaft sein, wobei die Einstufung nach den erforderlichen Vorkenntnissen und der tatsächlichen Haushaltsorganisation zu erfolgen hat.(Rn.636)
3. Zitierung zu Leitsatz 2: Fortführung KG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 12 U 22/04.(Rn.642)
Tenor
1.
Auf die Berufung der Kläger wird das am 26. Mai 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt
a)
aa) an die Klägerin zu 1) 1752,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2019 zu zahlen;
bb) an die Klägerin zu 2) 1435,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2019 zu zahlen;
cc) an die Klägerin zu 3) 1435,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2019 zu zahlen;
dd) an den Kläger zu 4) 593,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2019 zu zahlen;
b)
aa) an die Klägerin zu 1) ab dem 1. November 2018 bis 31.12.2020 monatlich 85,24 € und ab dem 1. Januar 2021 jeweils zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 92,90 € monatlich zu zahlen;
bb) an die Klägerin zu 2) ab dem 1. November 2018 bis 31.12.2020 monatlich 85,24 € und ab dem 1. Januar 2021 jeweils zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 92,90 € monatlich zu zahlen;
cc) an die Klägerin zu 3) ab dem 1. November 2018 bis 31.12.2020 monatlich 85,24 € und ab dem 1. Januar 2021 jeweils zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 92,90 € monatlich zu zahlen;
dd) an den Kläger zu 4) ab dem 1. November 2018 bis 31.12.2020 monatlich 85,24 € und ab dem 1. Januar 2021 jeweils zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 92,90 € monatlich zu zahlen;
c)
die Kläger von den außergerichtlich entstandenen Gebühren der Rechtsanwaltskanzlei G in Höhe von 2613,24 € freizustellen;
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Kläger 11 % als Gesamtschuldner, darüber hinaus die Klägerin zu 1) 33 %, die Klägerinnen zu 2) und 3) jeweils 13 % und der Kläger zu 4) 11 % sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 19 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
- 1
Hinsichtlich des Tatbestandes und der in diesem getroffenen Entscheidung wird auf das Grund- und Teilurteil des Senats vom 22.01.2025 Bezug genommen.
- 2
Die Kläger beantragen nunmehr noch,
- 3
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.05.2023 - 42 O 27/19 - aufzuheben und die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen,
a)
- 4
aa) an die Klägerin zu 1) weitere 17.124,34 € nebst 5 % Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB ab Klagezustellung zu zahlen;
- 5
bb) an die Klägerin zu 2) weitere 9.373,85 € nebst 5 % Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB ab Klagezustellung zu zahlen;
- 6
cc) an die Klägerin zu 3) weitere 9.373,85 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB ab Klagezustellung zu zahlen;
- 7
dd) an den Kläger zu 4) weitere 5.894,41 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gemäß § 207 BGB ab Klagezustellung zu zahlen;
b)
- 8
aa) an die Klägerin zu 1), beginnend mit dem 01.11.2018 und jeweils folgend zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 820,06 € zu zahlen;
- 9
bb) an die Klägerin zu 2), beginnend mit dem 01.11.2018 und jeweils folgend zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 333,92 € zu zahlen;
- 10
cc) an die Klägerin zu 3), beginnend mit dem 01.11.2018 und jeweils folgend zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 333,92 € zu zahlen;
- 11
dd) an den Kläger zu 4), beginnend mit dem 01.11.2018 und jeweils folgend zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 317,96 € zu zahlen;
c)
- 12
die Kläger von den außergerichtlich entstandenen Gebühren der Rechtsanwaltskanzlei G in Höhe von 4.311,49 € freizustellen;
d)
- 13
den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
- 14
Die Beklagten beantragen,
- 15
die Berufung zurückzuweisen.
II.
- 16
Den Klägern stehen die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche zu, im Übrigen sind die noch streitgegenständlichen Zahlungsanträge unbegründet.
- 17
1. Barunterhaltsschaden der Kläger und Verdienstausfallschaden der Klägerin zu 1
- 18
Die Kläger begehren entgangenen Barunterhalt und die Klägerin zu 1 darüber hinaus Verdienstausfallschaden ab Januar 2016.
a)
- 19
Auszugehen ist von dem von dem Verstorbenen zuletzt unstreitig erzielten Nettoeinkommen von 1782,91 €. Gemäß § 287 ZPO ist davon auszugehen, dass sich dieses Einkommen ab März 2016 auf 2000 € erhöht hätte. Diese Einkommenserhöhung aufgrund des Erwerbs der Fahrerlaubnis durch den Verstorbenen ist zum einen von den Beklagten nicht bestritten worden und zum anderen durch die vom Landgericht vernommenen Zeugen bestätigt worden. Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sind von den Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.
- 20
Von einer weiteren Erhöhung des Einkommens auf 6000 € – entsprechend dem Einkommen seines Bruders als Geschäftsführer – kann hingegen nicht ausgegangen werden. Dazu haben sich die Beklagten zu Recht gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklärt. Allein die pauschale Angabe der Schwester des Verstorbenen in ihrer Zeugenvernehmung vor dem Landgericht reicht für eine diesbezügliche Überzeugungsbildung nicht aus. Es fehlt an jedem konkreten Sachvortrag der Kläger zu einer entsprechenden Qualifikation des Verstorbenen. Hinzu kommt, dass auch der Zeithorizont einer eventuellen Übernahme der Mitgeschäftsführung völlig offen ist.
b)
- 21
Auf dieser Grundlage steht der Klägerin zu 1 für den streitgegenständlichen Zeitraum ein restlicher Barunterhalt von 317,35 € zu.
aa)
- 22
Sie erzielte bis Dezember 2015 ein unstreitiges Nettoeinkommen von 913,24 €. Ab Januar 2016 hat sie ihre Erwerbstätigkeit auf 15 Stunden pro Woche reduziert und ein Einkommen von 443,56 € netto erzielt. Sie macht geltend, dies aufgrund der psychischen Belastung nach dem Tod ihres Ehemanns und aufgrund der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder getan zu haben. Dies ist nachvollziehbar und daher gemäß § 287 ZPO der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen. Es liegt nahe, dass sowohl die Klägerin selbst als auch ihre noch kleinen Kinder angesichts des völlig unerwarteten Verlustes eine Phase der Stabilisierung und die Kinder verstärkter Zuwendung bedurften. Ihr ist daher unfallbedingt ein Verdienstausfall in Höhe der Differenz zwischen dem zuvor und dem ab Januar 2016 erzielten Nettoeinkommen entstanden.
- 23
Im September 2016 wurde der Kläger zu 4 geboren.
- 24
Von August bis Oktober befand sich die Klägerin zu 1 im Mutterschutz. Ausweislich ihres Sachvortrags und der Gehaltsbelege bezog sie in dieser Zeit zum einen Erwerbseinkommen von 50,49 € (August und Oktober) bzw. 53,70 € (September). Ausweislich der Gehaltsbelege handelte es sich insoweit um einen Zuschuss ihres Arbeitgebers. Daneben bezog sie Mutterschaftsgeld, und zwar für die Zeit vom 30. Juli bis 13. November 2016 je Kalendertag 13 €. Dieses Mutterschaftsgeld hat Einkommensersatzfunktion und ist daher wie Einkommen einzusetzen.
- 25
Für die Zeit des Mutterschutzes macht die Klägerin zu 1 Verdienstausfall geltend. Dies ist nicht gerechtfertigt, da dieser nicht unfallkausal ist. Das reduzierte Erwerbseinkommen während des Mutterschutzes sowie der daraus resultierende Verdienstausfall in dieser Zeit sind ersichtlich durch die Geburt des Klägers zu 4 entstanden. Für einen infolge des Unfalls zu ersetzenden Verdienstausfallschaden in dieser Zeit besteht daher keine Grundlage.
- 26
Wegen der Elternzeit sind der Klägerin zu 1 ab November 2016 für ein Jahr Einkünfte von 458,90 € monatlich anzusetzen. Ausweislich der Berechnung in der Klageschrift lässt sich die Klägerin zu 1 auf der Grundlage des früheren eigenen Erwerbseinkommens ein (höheres) Elterngeld von 458,90 € zurechnen. Dies ist in der Sache gerechtfertigt, die Höhe ist von den Beklagten nicht bestritten worden und daher zugrunde zu legen. Ein unfallbedingter Verdienstausfall besteht aus vorstehenden Gründen auch während der Elternzeit nicht.
- 27
In den Monaten September und Oktober 2017 erzielte sie mit Ausnahme der Witwenrente keine Einkünfte. Auch insoweit ist weder etwas dargetan noch ersichtlich, dass die erneute Arbeitsaufnahme erst im November durch den Tod ihres Ehemanns bedingt gewesen ist und nicht der auch sonst getroffenen Entscheidung nach der Geburt des Klägers zu 4 entsprochen hätte. Denn als Grund für diesen Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme hat sie den Umstand angeführt, dass der Kläger zu 4 erst im Oktober 2017 in den Kindergarten gekommen sei.
- 28
Ab November 2017 war die Klägerin zu 1 in Teilzeit beschäftigt mit einem Einkommen von 510 € brutto/443,80 € netto. Sie macht geltend, dass sie ohne den Tod ihres Ehemanns ab diesem Zeitpunkt ihre Berufstätigkeit in dem Umfang von Dezember 2015 wieder aufgenommen hätte. Dies ist nachvollziehbar und daher gemäß § 287 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen, da sie auch die beiden anderen kleinen Kinder an einer Erwerbstätigkeit nicht gehindert haben.
- 29
Seit Januar 2022 erzielt die Klägerin zu 1 durch Teilzeittätigkeit (nach ihren Angaben 30 Stunden pro Woche) Nettoeinkünfte von 1700 € monatlich. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein Verdienstausfallschaden nicht mehr, da ihr Einkommen deutlich über dem zu Lebzeiten ihres Ehemanns bezogenen liegt und die Klägerin zu 1 nicht darlegt, dass sie ohne dessen Tod höhere Einkünfte erzielt hätte.
- 30
Die Teilzeittätigkeit und ihr Umfang werden seitens der Beklagten nicht in Frage gestellt. Sie ist angesichts des Alters der Kinder auch gerechtfertigt. Dies gilt auch für die erhebliche Reduzierung im Jahr 2016. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden bereits geborenen Töchter noch im Kindergartenalter. Bei Kindern im Kindergartenalter geht selbst die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung, die angesichts der im Unterhaltsrecht bestehenden grundsätzlichen Obliegenheit zur Sicherung des eigenen Unterhaltsbedarfs auf den weiter gehenden Anspruch aus § 844 BGB nicht unmittelbar übertragbar ist, von einer Obliegenheit nur zur Teilzeitbeschäftigung aus. Dies gilt hier erst recht bei zwei Kindern und deren erforderlicher emotionaler Begleitung nach dem Tod ihres Vaters. Nach der Geburt des Klägers zu 4 bestand auch unterhaltsrechtlich für die ersten drei Jahre überhaupt keine Erwerbsobliegenheit (vgl. § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB; Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts 2016, Nr. 17.1).
bb)
- 31
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist die von der Klägerin zu 1 bezogene Witwenrente entsprechend ihrer eigenen Berechnung auf den sich ergebenden Schadensersatzanspruch anzurechnen. Denn diese erhält sie allein durch das schadenverursachende Ereignis, den Tod ihres Ehemanns. Der Rentenbezug stellt auch das Surrogat zu dem ansonsten durch ihren Ehemann geschuldeten Familienunterhalt dar. Schließlich stehen auch Wertungsgesichtspunkte der Anrechnung nicht entgegen, da die Rentenzahlung nicht durch eigene Zahlungen der Klägerin zu 1 "erkauft" wurde, sondern aufgrund der Beitragszahlungen ihres Ehemanns geleistet wird.
- 32
Ebenfalls ist im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen, dass die eigene Verpflichtung der Klägerin zum Familienunterhalt gegenüber ihrem Ehemann durch dessen Tod ebenfalls entfallen ist. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 –, VersR 1987, 70) in dem Fall nicht in vollem Umfang gerechtfertigt, in dem – wie hier – dem Hinterbliebenen wegen einer Mithaftung des Verstorbenen der Schaden nicht vollständig ersetzt wird.
- 33
Denn der in Wegfall gekommene Unterhaltsaufwand "korrespondiert hier jedoch nicht ausschließlich mit dem Schadensanteil, den bei einem anzurechnenden Mitverschulden des getöteten Ehegatten der Schädiger abzunehmen hat. Vielmehr muß insoweit zu Gunsten des geschädigten Ehegatten berücksichtigt werden, dass er die von der Haftung nicht gedeckte Quote an Unterhaltsleistung der verstorbenen Ehefrau nunmehr selbst wirtschaftlich ausgleichen muß" (BGH, Urteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 –, VersR 1987, 70). Danach ist es bei wertender Betrachtung geboten, "dass der Geschädigte den durch die weggefallene Unterhaltsverpflichtung erzielten finanziellen Vorteil zunächst zum Ausgleich dieser ungedeckten Quote - und zwar in vollem Umfang und nicht nur mit einem der Haftungsquote entsprechenden Anteil - verwenden darf" (BGH a.a.O.).
cc)
- 34
Von dem bedarfsprägenden Gesamteinkommen der Eheleute sind vor der Ermittlung des Barunterhalts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die sog. Fixkosten abzusetzen. Dazu gehören alle Kosten, die weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds weiterlaufen, wie z.B. Miete, Telefon, Rundfunkgebühren, ggf. Versicherungen usw. (vgl. BGH NJW 1998, 985). Danach sind zu berücksichtigen:
- 35
Die Kita-Gebühren für die Klägerin zu 2 und 3 von insgesamt 46 €, nach dem Eintritt des Klägers zu 4 in den Kindergarten im Oktober 2017 weitere 23 € Kita-Gebühren sind als Fixkosten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96 –, BGHZ 137, 237). Hinzu kommen die von der Klägerin in der Klageschrift unwidersprochen dargelegten Versicherungskosten. Insgesamt ergeben sich von Januar 2016 bis einschließlich September 2017 Fixkosten von 206,35 € und ab Oktober 2017 von 229,35 €.
- 36
Die Mietkosten für die ausweislich des eingereichten Mietvertrages ab 1. September 2021 bewohnte Wohnung sind der Sache nach unzweifelhaft Fixkosten. Ihre Erforderlichkeit wird von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie ohne den Tod des Ehemannes/Vaters dauerhaft unentgeltlich hätte wohnen können (§ 287 ZPO).
- 37
Dasselbe gilt für die Anmietung eines Parkplatzes zu 50 € monatlich ab 1. Oktober 2021, da im Grundsatz auch die – vorliegend nicht geltend gemachten – laufenden festen Kosten eines Pkw als Fixkosten anzuerkennen wären. Denn die Familienverhältnisse waren bis Ende 2025 ersichtlich davon geprägt, dass der Familie ein Pkw zur Verfügung stand, nämlich der, mit dem der Verstorbene verunglückte. Es ist lebensnah davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug auch für den Transport der übrigen Familienmitglieder, für den Einkauf usw. zur Verfügung stand. Daher ist es gerechtfertigt, nach dem Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die Klägerin zu 1 auch dessen feste Kosten (z.B. Steuer, Versicherung) als bedarfsprägend, somit als Abzugsposition bei der Unterhaltsberechnung einzustellen.
- 38
Die mit 0,70 €/Kilometer geltend gemachten Fahrtkosten sind hingegen nicht als abzugsfähige Fixkosten zu qualifizieren. Fahrtkosten sind variable, von der jeweiligen konkreten Nutzung des Fahrzeugs und damit auch der Anzahl der Familienmitglieder abhängige Kosten.
- 39
Die Stromkosten der Wohnung (mit 32 € monatlich belegt) gehören zu den Fixkosten des Haushalts (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96 –, BGHZ 137, 237).
- 40
Dasselbe gilt für die Kosten für Telekommunikation und Internet, die mit 61,97 € monatlich belegt sind. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen entsprechend dem Zuschnitt und der Organisation des Haushalts für diesen als familientypisch anfallen und unabhängig vom Wegfall des getöteten Unterhaltsverpflichteten weiterlaufen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96 –, BGHZ 137, 237). Das ist u.a. für das Telefon oder die Tageszeitung anerkannt worden (BGH a.a.O.). Für den der Sache nach anstelle dieser Medien getretenen DSL-Anschluss mit Internetzugang kann nichts anderes gelten.
dd)
- 41
Zu dem nach diesen Grundsätzen ermittelten Bedarf sind die anteiligen Fixkosten hinzuzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, FamRZ 2007, 385). Denn diese sind bei der Ermittlung des Barunterhalts noch nicht berücksichtigt, vielmehr gerade herausgerechnet.
- 42
In welchem Umfang die Hinterbliebenen an den fixen Kosten zu beteiligen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 – VI ZR 116/87 -, NJW 1988, 2365, 2368). Für den Regelfall, von dem abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist bei einem Elternteil und zwei Kindern ein Verhältnis 2:1:1 (BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 – VI ZR 116/87 -, 1988, 2365, 2368; BGH, Urteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74, VersR 1976, 967), bei drei Kindern in Fortschreibung dessen ein Verhältnis von 2:1:1:1 angemessen.
ee)
- 43
Der nach Abzug der fixen Kosten zu ermittelnde Unterhaltsbedarf der einzelnen Unterhaltsberechtigten ist nach Quoten zu bemessen. Die Kläger haben für den Zeitraum bis zur Geburt des Klägers zu 4 eine Verteilung von 35 % für die Klägerin zu 1 und jeweils 15 % für die Kinder in Ansatz gebracht. Dies ist – insbesondere angesichts des ähnlichen Alters der Kinder und daher einem bei der gebotenen pauschalen Betrachtungsweise vergleichbaren Bedarf – eine nicht zu beanstandende Aufteilung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1985 – VI ZR 55/84 –, FamRZ 1986, 35; weitere Nachweise bei Staudinger/Röthel/Croon-Gestefeld (2023) BGB § 844 Rz. 126) und wird daher auch der Berechnung des Senats zugrunde gelegt. Für die Zeit nach der Geburt des Klägers zu 4 erachtet der Senat eine Aufteilung von 35 % für die Klägerin zu 1 und je 10 % pro Kind in Fortschreibung dieser Grundsätze für sachgerecht.
c)
- 44
Dies führt für die einzelnen Zeiträume zu folgender Berechnung:
- 45
aa) Barunterhaltsschaden und Verdienstausfallschaden der Klägerin zu 1 bis einschließlich Oktober 2018
- 46
Januar/Februar 2016
- 47
Einkommen des Verstorbenen: 1782,91 €
- 48
früheres Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €
- 49
Gesamteinkommen 2696,24 €
- 50
Fixkosten: 206,35 €
- 51
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 136,19 €
- 52
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1646,72 € (1782,91 € - 136,19 €).
- 53
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 576,35 € (35 % von 1646,72 €).
- 54
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 230,54 €.
- 55
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
- 56
Einkommen der Klägerin zu 1 913,24 €
- 57
Anteil an den Fixkosten 70,16 € (34 % von 206,35 €)
- 58
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 843,08 € (913,24 € -70,16 €)
- 59
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 295,08 € (843,08 € × 35 %)
- 60
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
- 61
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 345,81 € (576,35 € -230,54 €)
- 62
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (295,08 € - 345,81 € =) 0 €.
- 63
Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € -443,56 € =) 469,68 €.
- 64
Die Klägerin kann daher verlangen:
- 65
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 230,54 €
- 66
Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,87 €
- 67
Summe 418,41 €
- 68
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
- 69
entfallenden anteiligen Fixkosten von
- 70
103,18 € (2/4 von 206,35 €),
- 71
entsprechend der Quote von 40 % 41,27 €
- 72
Summe 459,68 €
- 73
abzüglich Witwenrente 589,80 €
- 74
Zahlbetrag 0 €
- 75
März bis Juli 2016
- 76
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 77
früheres Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €
- 78
2 Tage Mutterschaftsgeld 26 €
- 79
Gesamteinkommen 2939,24 €
- 80
Fixkosten: 206,35 €
- 81
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 140,32 € (68 %)
- 82
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1859,68 € (2000 € - 140,32 €).
- 83
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 650,89 € (35 % von 1859,68 €).
- 84
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 260,36 €.
- 85
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
- 86
Einkommen der Klägerin zu 1 939,24 €
- 87
Anteil an den Fixkosten 66,03 € (32 % von 206,35 €)
- 88
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 873,21 € (939,24 € - 66,03 €)
- 89
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 305,62 € (873,21 € × 35 %)
- 90
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
- 91
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 390,53 € (650,89 € - 260,36 €)
- 92
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (305,62 € - 390,53 € =) 0 €.
- 93
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
- 94
entfallenden anteiligen Fixkosten von
- 95
103,18 € (2/4 von 206,35 €),
- 96
entsprechend der Quote von 40 % 41,27 €
- 97
Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € -443,56 € =) 469,68 €.
- 98
Die Klägerin kann daher verlangen:
- 99
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 260,36 €
- 100
Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,87 €
- 101
Fixkosten nach Quote 40 % 41,27 €
- 102
Summe 489,21 €
- 103
abzüglich Witwenrente von
- 104
März 588,48 €, ergibt keine offene Forderung
- 105
April bis Juni je 401,96 €, sodass ein Anspruch von 87,25 € monatlich besteht
- 106
Juli 419,03 €, sodass ein Anspruch von 70,18 € besteht.
- 107
Insgesamt besteht daher für diesen Zeitraum ein Anspruch von 331,93 €.
- 108
August 2016
- 109
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 110
Einkommen der Klägerin zu 1: 453,49 €
- 111
403 € Mutterschaftsgeld
- 112
50,49 € Arbeitgeber
- 113
Gesamteinkommen 2.453,49 €
- 114
Fixkosten: 206,35 €
- 115
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 169,21 € (82 %)
- 116
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1830,79 € (2000 € - 169,21 €).
- 117
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 640,78 € (35 % von 1830,79 €).
- 118
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 256,31 €.
- 119
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbsersatzeinkommen (Mutterschaftsgeld, Zuschuss des Arbeitgebers) abzusetzen:
- 120
Einkommen der Klägerin zu 1 453,49 €
- 121
Anteil an den Fixkosten 37,14 € (18 % von 206,35 €)
- 122
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 416,35 € (453,49 € - 37,14 €)
- 123
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 145,72 € (416,35 € × 35 %)
- 124
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
- 125
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 384,47 € (640,78 € - 256,31 €)
- 126
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (145,72 € - 384,47 € =) 0 €.
- 127
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
- 128
entfallenden anteiligen Fixkosten von
- 129
103,18 € (2/4 von 206,35 €),
- 130
entsprechend der Quote von 40 % 41,27 €
- 131
Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht mangels Unfallkausalität des Mutterschutzes nicht.
- 132
Die Klägerin kann daher verlangen:
- 133
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 256,31 €
- 134
abzüglich Witwenrente 419,03 €.
- 135
Zahlbetrag 0 €
- 136
September bis Oktober 2016
- 137
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 138
Einkommen der Klägerin zu 1: 448,60 €
- 139
496,50 € Mutterschaftsgeld durchschnittl.
- 140
52,10 € Arbeitgeber durchschnittl.
- 141
Gesamteinkommen 2.448,60 €
- 142
Fixkosten: 206,35 €
- 143
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 169,21 € (82 %)
- 144
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen 1830,79 € (2000 € - 169,21 €).
- 145
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 640,78 € (35 % von 1830,79 €).
- 146
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 256,31 €.
- 147
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbsersatzeinkommen (Mutterschaftsgeld, Zuschuss des Arbeitgebers) abzusetzen:
- 148
Einkommen der Klägerin zu 1 448,60 €
- 149
Anteil an den Fixkosten 37,14 € (18 % von 206,35 €)
- 150
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 411, 46 € (448,60 € - 37,14 €)
- 151
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 144,01 € (411, 46 € × 35 %)
- 152
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
- 153
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 384,47 € (640,78 € - 256,31 €)
- 154
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (144,01 € - 384,47 € =) 0 €.
- 155
Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht mangels Unfallkausalität des Mutterschutzes nicht.
- 156
Die Klägerin kann daher verlangen:
- 157
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 256,31 €
- 158
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
- 159
entfallenden anteiligen Fixkosten von
- 160
82,54 € (2/5 von 206,35 €),
- 161
entsprechend der Quote von 40 % 33,02 €
- 162
Summe 289,33 €
- 163
abzüglich Witwenrente
- 164
September 419,03 €
- 165
Oktober 446,23 €
- 166
Zahlbetrag jeweils 0 €
- 167
November 2016
- 168
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 169
Einkommen der Klägerin zu 1: 627,90 €
- 170
458,90 € fiktiv erhöhtes Elterngeld
- 171
169 € Mutterschaftsgeld
- 172
Gesamteinkommen 2.627,90 €
- 173
Fixkosten: 206,35 €
- 174
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 156,83 € (76 %)
- 175
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1843,17 € (2000 € - 156,83 €).
- 176
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 645,11 € (35 % von 1843,17 €).
- 177
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 258,04 €.
- 178
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
- 179
Einkommen der Klägerin zu 1 627,90 €
- 180
Anteil an den Fixkosten 49,52 € (24 % von 206,35 €)
- 181
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 677,42 € (627,90 € - 49,52 €)
- 182
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 237,10 € (677,42 € × 35 %)
- 183
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
- 184
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 387,07 € (645,11 € - 258,04 €)
- 185
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (237,10 € - 387,07 € =) 0 €.
- 186
Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht während der Elternzeit aus o.g. Gründen nicht.
- 187
Die Klägerin kann daher verlangen:
- 188
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 258,04 €
- 189
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
- 190
entfallenden anteiligen Fixkosten von
- 191
82,54 € (2/5 von 206,35 €),
- 192
entsprechend der Quote von 40 % 33,02 €
- 193
Summe 291,06 €
- 194
abzüglich Witwenrente 446,23 €
- 195
Zahlbetrag 0 €
- 196
Dezember 2016 bis August 2017
- 197
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 198
Einkommen der Klägerin zu 1: 458,90 € (fiktiv erhöhtes Elterngeld)
- 199
Gesamteinkommen 2458,90 €
- 200
Fixkosten: 206,35 €
- 201
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 167,14 € (81 %)
- 202
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1832,86 € (2000 € - 167,14 €).
- 203
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 641,50 € (35 % von 1832,86 €).
- 204
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 256,60 €.
- 205
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
- 206
Einkommen der Klägerin zu 1 458,90 €
- 207
Anteil an den Fixkosten 39,21 € (19 % von 206,35 €)
- 208
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 419,69 € (458,90 € - 39,21 €)
- 209
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 146,89 € (419,69 € × 35 %)
- 210
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
- 211
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 494,61 € (641,50 € -146,89 €)
- 212
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (146,89 € - 494,61 € =) 0 €.
- 213
Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht während der Elternzeit aus o.g. Gründen nicht.
- 214
Die Klägerin kann daher verlangen:
- 215
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 256,60 €
- 216
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
- 217
entfallenden anteiligen Fixkosten von
- 218
82,54 € (2/5 von 206,35 €),
- 219
entsprechend der Quote von 40 % 33,02 €
- 220
Summe 289,62 €
- 221
abzüglich Witwenrente
- 222
November/Dezember 2016 446,23 €
- 223
Januar bis Juni 2017 445,24 €
- 224
Juli/August 2017 453,70 €
- 225
Zahlbetrag jeweils 0 €
- 226
September 2017
- 227
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 228
Einkommen der Klägerin zu 1: 0 €
- 229
Gesamteinkommen 2000 €
- 230
Fixkosten: 206,35 €
- 231
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 206,35 € (100 %)
- 232
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1793,65 € (2000 € - 206,35 €).
- 233
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 627,78 € (35 % von 1793,65 €).
- 234
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 251,11 €.
- 235
Ein im Wege des Vorteilsausgleichs von der Klägerin ersparter anteiliger Unterhalt besteht mangels Einkommens (außer der Witwenrente) nicht.
- 236
Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht aus o.g. Gründen nicht.
- 237
Die Klägerin kann daher verlangen:
- 238
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 251,11 €
- 239
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
- 240
entfallenden anteiligen Fixkosten von
- 241
82,54 € (2/5 von 206,35 €),
- 242
entsprechend der Quote von 40 % 33,02 €
- 243
Summe 284,13 €
- 244
abzüglich Witwenrente 453,70 €
- 245
Zahlbetrag 0 €
- 246
Oktober 2017
- 247
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 248
Einkommen der Klägerin zu 1: 0 €
- 249
Gesamteinkommen 2000 €
- 250
Fixkosten: 229,35 €
- 251
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 229,35 € (100 %)
- 252
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1770,65 € (2000 € - 229,35 €).
- 253
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 619,73 € (35 % von 1770,65 €).
- 254
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 247,89 €.
- 255
Ein im Wege des Vorteilsausgleichs von der Klägerin ersparter anteiliger Unterhalt besteht mangels Einkommens (außer der Witwenrente) nicht.
- 256
Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht aus o.g. Gründen nicht.
- 257
Die Klägerin kann daher verlangen:
- 258
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 247,89 €
- 259
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
- 260
entfallenden anteiligen Fixkosten von
- 261
91,74 € (2/5 von 229,35 €),
- 262
entsprechend der Quote von 40 % 36,70 €
- 263
Summe 284,59 €
- 264
abzüglich Witwenrente 453,70 €
- 265
Zahlbetrag 0 €
- 266
November 2017 bis August 2021
- 267
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 268
fiktives Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €
- 269
Gesamteinkommen 2913,24 €
- 270
Fixkosten: 229,35 €
- 271
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 158,25 € (69 %)
- 272
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1841,75 € (2000 € - 158,25 €).
- 273
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 644,61 € (35 % von 1841,75 €).
- 274
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 257,84 €.
- 275
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
- 276
Einkommen der Klägerin zu 1 913,24 €
- 277
Anteil an den Fixkosten 71,10 € (31 % von 229,35 €)
- 278
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 842,14 € (913,24 € -71,10 €)
- 279
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 294,75 € (842,14 € × 35 %)
- 280
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
- 281
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 349,86 € (644,61 € - 257,84 €)
- 282
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (294,75 € - 349,86 € =) 0 €.
- 283
Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € - 443,80 € =) 469,44 €.
- 284
Die Klägerin kann daher verlangen:
- 285
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 257,84 €
- 286
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
- 287
entfallenden anteiligen Fixkosten von
- 288
91,74 € (2/5 von 229,35 €),
- 289
entsprechend der Quote von 40 % 36,70 €
- 290
Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,78 €
- 291
Summe 482,31 €
- 292
abzüglich Witwenrente
- 293
für die Zeit ab November 2017 453,70 €
- 294
Zahlbetrag für 8 Monate jeweils 28,61 € = 228,88 €
- 295
ab Juli 2018 468,60 €
- 296
Zahlbetrag für 12 Monate jeweils 13,71 € = 164,52 €
- 297
ab Juli 2019 484,06 €
- 298
Zahlbetrag 0 €
- 299
Auch für die Folgezeit bis August 2021 ergibt sich ausweislich der mit Schriftsatz vom 12. September 2025 eingereichten Rentenbescheide kein Anspruch der Klägerin zu 1. Die Reduzierung der Fixkosten um jeweils 23 € monatlich ab August 2019 und August 2020 wegen des Wegfalls des Kindergartenbeitrags für die Kläger zu 2 und 3 ändert im Ergebnis daran nichts. Die Summe der Forderungen der Klägerin zu 1 überschreitet den Betrag ihrer Witwenrente nicht.
- 300
September 2021
- 301
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 302
fiktives Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €
- 303
Gesamteinkommen 2913,24 €
- 304
Fixkosten: 1063,17 €
- 305
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 733,59 € (69 %)
- 306
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1266,41 € (2000 € - 733,59 €).
- 307
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 443,24 € (35 % von 1266,41 €).
- 308
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 177,30 €.
- 309
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
- 310
Einkommen der Klägerin zu 1 913,24 €
- 311
Anteil an den Fixkosten 329,58 € (31 % von 1063,17 €)
- 312
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 583,66 € (913,24 € - 329,58 €)
- 313
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 204,28 € (583,66 € × 35 %)
- 314
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
- 315
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 265,94 € (443,24 € - 177,30 €)
- 316
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (202,11 € - 265,94 € =) 0 €.
- 317
Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € - 443,80 € =) 469,44 €.
- 318
Die Klägerin kann daher verlangen:
- 319
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 177,30 €
- 320
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
- 321
entfallenden anteiligen Fixkosten von
- 322
425,27 € (2/5 von 1063,17 €),
- 323
entsprechend der Quote von 40 % 170,11 €
- 324
Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,78 €
- 325
Summe 535,19 €
- 326
abzüglich Witwenrente 499,36 €
- 327
Zahlbetrag 35,83 €
- 328
Oktober 2021 bis Dezember 2021
- 329
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 330
fiktives Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €
- 331
Gesamteinkommen 2913,24 €
- 332
Fixkosten: 1113,17 €
- 333
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 768,09 € (69 %)
- 334
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1231,91 € (2000 € - 768,09 €).
- 335
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 431,17 € (35 % von 1231,91 €).
- 336
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 172,47 €.
- 337
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
- 338
Einkommen der Klägerin zu 1 913,24 €
- 339
Anteil an den Fixkosten 345,08 € (31 % von 1113,17 €)
- 340
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 568,16 € (913,24 € - 345,08 €)
- 341
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 198,86 € (568,16 € × 35 %)
- 342
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
- 343
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 258,70 € (431,17 € - 172,47 €)
- 344
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (198,86 € - 258,70 € =) 0 €.
- 345
Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € - 443,80 € =) 469,44 €.
- 346
Die Klägerin kann daher verlangen:
- 347
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 172,47 €
- 348
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
- 349
entfallenden anteiligen Fixkosten von
- 350
445,27 € (2/5 von 1113,17 €),
- 351
entsprechend der Quote von 40 % 178,11 €
- 352
Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,78 €
- 353
Summe 538,36 €
- 354
abzüglich Witwenrente 499,36
- 355
Zahlbetrag 39 €
- 356
Bei 3 Monaten ergeben sich 117 €.
- 357
Januar bis August 2022
- 358
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 359
Einkommen der Klägerin zu 1: 1700 €
- 360
Gesamteinkommen 3700 €
- 361
Fixkosten: 1113,17 €
- 362
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 601,11 € (54 %)
- 363
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1398,89 € (2000 € - 601,11 €).
- 364
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 489,61 € (35 % von 1398,89 €).
- 365
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 195,84 €.
- 366
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
- 367
Einkommen der Klägerin zu 1 1700 €
- 368
Anteil an den Fixkosten 512,06 € (46 % von 1113,17 €)
- 369
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 1187,94 € (1700 € - 512,06 €)
- 370
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 415,78 € (1187,94 € × 35 %)
- 371
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
- 372
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 293,77 € (489,61 € - 195,84 €)
- 373
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (415,78 € - 293,77 € =) 122,01 €.
- 374
Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin entfällt angesichts des höheren Einkommens
- 375
Die Klägerin kann daher verlangen:
- 376
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 195,84 €
- 377
abzüglich ersparter Unterhalt - 122,01 €
- 378
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
- 379
entfallenden anteiligen Fixkosten von
- 380
445,27 € (2/5 von 1113,17 €),
- 381
entsprechend der Quote von 40 % 178,11 €
- 382
Summe 251,94 €
- 383
abzüglich Witwenrente 526,09 €
- 384
Zahlbetrag 0 €
- 385
Ab September 2022
- 386
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 387
Einkommen der Klägerin zu 1: 1700 €
- 388
Gesamteinkommen 3700 €
- 389
Fixkosten: 1090,17 €
- 390
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 588,69 € (54 %)
- 391
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1411,31 € (2000 € - 588,69 €).
- 392
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 493,96 € (35 % von 1411,31 €).
- 393
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 197,58 €.
- 394
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
- 395
Einkommen der Klägerin zu 1 1700 €
- 396
Anteil an den Fixkosten 501,49 € (46 % von 1090,17 €)
- 397
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 1198,52 € (1700 € - 521,26 €)
- 398
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 419,48 € (1198,52 € × 35 %)
- 399
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
- 400
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 296,38 € (493,96 € - 197,58 €)
- 401
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (419,48 € - 296,38 € =) 123,10 €.
- 402
Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin entfällt angesichts des höheren Einkommens
- 403
Die Klägerin kann daher verlangen:
- 404
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 197,58 €
- 405
abzüglich ersparter Unterhalt - 123,10 €
- 406
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
- 407
entfallenden anteiligen Fixkosten von
- 408
436,07 € (2/5 von 1090,17 €),
- 409
entsprechend der Quote von 40 % 174,43 €
- 410
Summe 248,91 €
- 411
abzüglich Witwenrente 526,09 €
- 412
Zahlbetrag 0 €
- 413
Ergebnis:
- 414
Der Klägerin zu 1 steht ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 878,16 € zu. Die Beklagte zu 1 hat auf die Ansprüche der Klägerin für die Zeit von Januar 2016 bis Juni 2018 2746,13 € gezahlt. Für diese Zeit sind die Ansprüche der Klägerin zu 1 in Höhe von 560,81 € daher gemäß §§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGB erloschen.
- 415
Offen sind somit noch die für die Folgezeit bestehenden Rückstände von insgesamt 317,35 €. Die Verzinsung beruht auf § 291 BGB.
- 416
bb) Barunterhaltsansprüche der Kläger zu 2 bis 4 bis einschließlich Oktober 2018
- 417
Den Klägern zu 2 bis 4 stehen keine Ansprüche auf Barunterhalt zu, wie sich aus den nachstehenden Berechnungen ergibt.
- 418
Januar/Februar 2016
- 419
Einkommen des Verstorbenen: 1782,91 €
- 420
Fixkosten: 206,35 €
- 421
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 136,19 €
- 422
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1646,72 € (1782,91 € -136,19 €)
- 423
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
- 424
15 % von 1646,72 €: 247,01 €
- 425
Fixkostenanteil € (1/4 von 206,35 €) 51,59 €
- 426
Summe 298,60 €
- 427
Haftungsquote von 40 % 119,44 €
- 428
abzüglich Waisenrente 133,72 €
- 429
Zahlbetrag 0 €
- 430
März bis August 2016
- 431
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 432
Fixkosten: 206,35 €
- 433
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 140,32 €
- 434
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1859,68 € (2000 € - 140,32 €)
- 435
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
- 436
15 % von 1859,68 €: 278,95 €
- 437
Fixkostenanteil € (1/4 von 206,35 €) 51,59 €
- 438
Summe 330,54 €
- 439
Haftungsquote von 40 % 132,22 €
- 440
abzüglich Waisenrente 133,72 €
- 441
Zahlbetrag 0 €
- 442
September bis Oktober 2016
- 443
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 444
Fixkosten: 206,35 €
- 445
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 169,21 €
- 446
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des 1830,79 € (2000 € - 169,21 €).
- 447
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
- 448
10 % von 1830,79 €: 183,08 €
- 449
Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
- 450
Summe 224,35 €
- 451
Haftungsquote von 40 % 89,74 €
- 452
abzüglich Waisenrente 133,72 €
- 453
Zahlbetrag 0 €
- 454
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
- 455
10 % von 1830,79 €: 183,08 €
- 456
Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
- 457
Summe 224,35 €
- 458
Haftungsquote von 40 % 89,74 €
- 459
abzüglich Waisenrente 149,68 €
- 460
Zahlbetrag 0 €
- 461
November 2016
- 462
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 463
Fixkosten: 206,35 €
- 464
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 156,83 € (76 %)
- 465
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1843,17 € (2000 € - 156,83 €).
- 466
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
- 467
10 % von 1843,17 €: 184,32 €
- 468
Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
- 469
Summe 224,35 €
- 470
Haftungsquote von 40 % 89,74 €
- 471
abzüglich Waisenrente 133,72 €
- 472
Zahlbetrag 0 €
- 473
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
- 474
10 % von 1843,17 €: 184,32 €
- 475
Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
- 476
Summe 224,35 €
- 477
Haftungsquote von 40 % 89,74 €
- 478
abzüglich Waisenrente 149,68 €
- 479
Zahlbetrag 0 €
- 480
Dezember 2016 bis August 2017
- 481
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 482
Fixkosten: 206,35 €
- 483
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 167,14 €
- 484
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1832,86 € (2000 € - 167,14 €)
- 485
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
- 486
10 % von 1832,86 €: 183,29 €
- 487
Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
- 488
Summe 224,56 €
- 489
Haftungsquote von 40 % 89,82 €
- 490
abzüglich Waisenrente 133,72 €
- 491
Zahlbetrag 0 €
- 492
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
- 493
10 % von 1832,86 €: 183,29 €
- 494
Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
- 495
Summe 224,56 €
- 496
Haftungsquote von 40 % 89,82 €
- 497
abzüglich Waisenrente 149,68 €
- 498
Zahlbetrag 0 €
- 499
September 2017
- 500
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 501
Fixkosten: 206,35 €
- 502
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 206,35 €
- 503
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1793,65 € (2000 € - 206,35 €)
- 504
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
- 505
10 % von 1793,65 €: 179,37 €
- 506
Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
- 507
Summe 220,64 €
- 508
Haftungsquote von 40 % 88,26 €
- 509
abzüglich Waisenrente 133,72 €
- 510
Zahlbetrag 0 €
- 511
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
- 512
10 % von 1793,65 €: 179,37 €
- 513
Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
- 514
Summe 220,64 €
- 515
Haftungsquote von 40 % 88,26 €
- 516
abzüglich Waisenrente 49,68 €
- 517
Zahlbetrag 0 €
- 518
Oktober 2017
- 519
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 520
Fixkosten: 229,35 €
- 521
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 229,35 €
- 522
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1770,65 € (2000 € - 229,35 €)
- 523
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
- 524
10 % von 1770,65 €: 177,07 €
- 525
Fixkostenanteil € (1/5 von 229,35 €) 45,87 €
- 526
Summe 229,94 €
- 527
Haftungsquote von 40 % 89,18 €
- 528
abzüglich Waisenrente 133,72 €
- 529
Zahlbetrag 0 €
- 530
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
- 531
10 % von 1770,65 €: 177,07 €
- 532
Fixkostenanteil € (1/5 von 229,35 €) 45,87 €
- 533
Summe 229,94 €
- 534
Haftungsquote von 40 % 89,18 €
- 535
abzüglich Waisenrente 149,68 €
- 536
Zahlbetrag 0 €
- 537
November 2017 bis August 2021
- 538
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 539
Fixkosten: 229,35 €
- 540
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 158,25 €
- 541
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1841,75 € (2000 € - 158,25 €)
- 542
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
- 543
10 % von 1841,75 €: 184,18 €
- 544
Fixkostenanteil € (1/5 von 229,35 €) 45,87 €
- 545
Summe 230,05 €
- 546
Haftungsquote von 40 % 92,02 €
- 547
abzüglich Waisenrente 133,72 €
- 548
Zahlbetrag 0 €
- 549
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
- 550
10 % von 1841,75 €: 184,18 €
- 551
Fixkostenanteil € (1/5 von 229,35 €) 45,87 €
- 552
Summe 230,05 €
- 553
Haftungsquote von 40 % 92,02 €
- 554
abzüglich Waisenrente 149,68 €
- 555
Zahlbetrag 0 €
- 556
September 2021
- 557
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 558
Fixkosten: 1063,17 €
- 559
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 733,59 € (69 %)
- 560
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1266,41 € (2000 € - 733,59 €)
- 561
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
- 562
10 % von 1266,41 €: 126,64 €
- 563
Fixkostenanteil € (1/5 von 1063,17 €) 212,63 €
- 564
Summe 339,27 €
- 565
Haftungsquote von 40 % 135,71 €
- 566
abzüglich Waisenrente 168,04 €
- 567
Zahlbetrag 0 €
- 568
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
- 569
10 % von 1266,41 €: 126,64 €
- 570
Fixkostenanteil € (1/5 von 1063,17 €) 212,63 €
- 571
Summe 339,27 €
- 572
Haftungsquote von 40 % 135,71 €
- 573
abzüglich Waisenrente 168,06 €
- 574
Zahlbetrag 0 €
- 575
Oktober 2021 bis Dezember 2022
- 576
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 577
Fixkosten: 1113,17 €
- 578
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 768,09 €
- 579
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1231,91 € (2000 € - 768,09 €)
- 580
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
- 581
10 % von 1231,91 €: 123,19 €
- 582
Fixkostenanteil € (1/5 von 1113,17 €) 222,63 €
- 583
Summe 345,83 €
- 584
Haftungsquote von 40 % 138,33 €
- 585
abzüglich Waisenrente 168,06 €
- 586
Zahlbetrag 0 €
- 587
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
- 588
10 % von 1231,91 €: 123,19 €
- 589
Fixkostenanteil € (1/5 von 1113,17 €) 222,63 €
- 590
Summe 345,83 €
- 591
Haftungsquote von 40 % 138,33 €
- 592
abzüglich Waisenrente 168,06 €
- 593
Zahlbetrag 0 €
- 594
Januar bis August 2022
- 595
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 596
Fixkosten: 1113,17 €
- 597
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 601,11 €
- 598
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1398,89 € (2000 € - 601,11 €).
- 599
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
- 600
10 % von 1398,89 €: 139,89 €
- 601
Fixkostenanteil € (1/5 von 1113,17 €) 222,63 €
- 602
Summe 362,52 €
- 603
Haftungsquote von 40 % 145,01 €
- 604
abzüglich Waisenrente 168,04/177,03 €
- 605
Zahlbetrag 0 €
- 606
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
- 607
10 % von 1398,89 €: 139,89 €
- 608
Fixkostenanteil € (1/5 von 1113,17 €) 222,63 €
- 609
Summe 362,52 €
- 610
Haftungsquote von 40 % 145,01 €
- 611
abzüglich Waisenrente 168,06/177,06 €
- 612
Zahlbetrag 0 €
- 613
Ab September 2022
- 614
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
- 615
Fixkosten: 1090,17 €
- 616
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 588,69 €
- 617
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1411,31 € (2000 € - 588,69 €).
- 618
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
- 619
10 % von 1411,31 €: 141,13 €
- 620
Fixkostenanteil € (1/5 von 1090,17 €) 218,03 €
- 621
Summe 359,17 €
- 622
Haftungsquote von 40 % 143,67 €
- 623
abzüglich Waisenrente 177,03 €
- 624
Zahlbetrag 0 €
- 625
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
- 626
10 % von 1411,31 €: 141,13 €
- 627
Fixkostenanteil € (1/5 von 1090,17 €) 218,03 €
- 628
Summe 359,17 €
- 629
Haftungsquote von 40 % 143,67 €
- 630
abzüglich Waisenrente 177,06 €
- 631
Zahlbetrag 0 €
- 632
cc) Ansprüche ab November 2018
- 633
Wie sich aus den vorstehenden Berechnungen ergibt, besteht für keinen der Kläger ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Barunterhalt oder – für die Klägerin zu 1 – auf Verdienstausfallschaden.
- 634
2. Naturalunterhalts-/Haushaltsführungsschaden
- 635
a) Rückstände bis von Januar 2016 bis Oktober 2018
- 636
Auszugehen ist von einer seitens des Verstorbenen geleisteten Hausarbeit von 21,08 Stunden pro Woche. Die Kläger tragen einen solchen unter Angabe des erforderlichen und dem vom Verstorbenen geleisteten Zeitaufwand vor, die Beklagten treten dem nicht konkret entgegen. Vielmehr hat die Beklagte zu 1 in ihrem Abrechnungsschreiben vom 6. Juni 2018 (Anlage K7) selbst diesen Zeitaufwand für den Naturalunterhaltsschaden von Januar bis August 2016 zugrunde gelegt.
- 637
Für die Folgezeit hat sie ihn allerdings auf 11,72 Stunden pro Woche reduziert. Eine Begründung dafür liefert sie weder in dem Abrechnungsschreiben noch im hiesigen Verfahren. Sofern dies geschehen sein sollte, weil sich die Klägerin zu 1 ab September 2016 im Mutterschutz und dann nach der Geburt des Klägers zu 4 für ein Jahr in Elternzeit befunden hatte, rechtfertigt dies eine Reduzierung des Anteils des Verstorbenen an der Haushaltsführung nicht.
- 638
Die Elternzeit soll dem sie in Anspruch nehmenden Elternteil ermöglichen, sich umfassend den Bedürfnissen des Neugeborenen zu widmen. Gemäß § 287 ZPO ist davon auszugehen, dass durch die Elternzeit angesichts des nach der Lebenserfahrung erforderlichen hohen Betreuungsaufwands für ein Kleinkind neben der Betreuung von zwei weiteren kleinen Kindern eine relevante Entlastung des anderen Elternteils von der Haushaltstätigkeit nicht eintritt.
- 639
Der den Klägern durch den Ausfall des Verstorbenen entstandene Schaden ist an der Entlohnung messbar, die für die nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder, wenn - wie hier - von der Heranziehung einer Hilfskraft abgesehen und der Haushaltsführungsschaden daher "fiktiv" zu berechnen ist, gezahlt werden müsste (dann Orientierung am Nettolohn; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. November 2024 – VI ZR 12/24, MDR 2025, 166 mwN).
- 640
Die Kläger setzen eine Stundenvergütung von 10,12 € an. Diese Höhe ist nicht gerechtfertigt, vielmehr ist von einem Stundensatz von 8,64 € netto pro Stunde auszugehen.
- 641
Da sich die Ehegatten die Führung des Haushalts geteilt haben, bedarf es keiner Ersatzkraft, die - fiktiv - in der Lage sein müsste, den Haushalt selbständig zu führen. Vielmehr wächst in einer solchen Lage die Haushaltsregie unwillkürlich und ohne messbaren zeitlichen Mehraufwand dem hinterbliebenen Ehegatten allein zu. Er benötigt, wenn er die anfallenden Arbeiten nicht selbst übernimmt, lediglich einer Aushilfskraft, die nach seinen Vorgaben – insoweit freilich ohne ständige Beaufsichtigung – tätig wird (BGH, Urteil vom 29. März 1988 – VI ZR 87/87 –, BGHZ 104, 113).
- 642
Bei der erforderlichen Qualifikation der Hilfskraft ist aber zu berücksichtigen, dass sich in dem Haushalt zunächst zwei, dann drei kleine Kinder befanden. Die Kinderbetreuung wird von der Haushaltsführung im Sinne von § 843 BGB umfasst (vgl. z.B. KG, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 12 U 22/04 –, juris).
- 643
Grundlage der Schätzung der üblichen Vergütung können einschlägige Tarifverträge sein (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96 –, BGHZ 137, 237). Eine Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ist vorliegend aber nicht sachgerecht. Dieser ist auf die hier erforderlichen Unterstützungsarbeiten in einem privaten Haushalt als Vergleichsmaßstab weniger geeignet. Näher liegt eine Schätzung anhand eines Tarifvertrags, der (unter anderem) gerade die Vergütung für Arbeiten in privaten Haushalten regelt.
- 644
Sachgerechte Grundlage für die Schätzung der Vergütung einer solchen Hilfskraft ist daher der zwischen dem DHB-Netzwerk Haushalt, Berufsverband der Haushaltsführenden e.V. (früher: Deutscher Hausfrauenbund) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten geschlossene "Entgelttarifvertrag für die private Hauswirtschaft und Dienstleistungszentren in den Ländern Berlin und Brandenburg".
- 645
Dieser Tarifvertrag nimmt die Einstufung in Entgeltgruppen nach Vorkenntnissen und erforderlichen Kompetenzen vor. Sachgerecht ist die Einstufung in die Entgeltgruppe III, die wie folgt beschrieben ist: "Tätigkeiten, für die keine einschlägige berufliche Ausbildung, jedoch nachgewiesene Vorkenntnisse verlangt werden. Die Arbeiten werden nach jeweiliger Anweisung selbstständig ausgeführt." Als Tätigkeitsbeispiele werden u.a. angeführt: Hilfe im Haushalt und Kinderbetreuung. Angesichts eines Haushalts mit zwei bis drei kleinen Kindern sieht der Senat eine gewisse Selbstständigkeit der Haushaltsführung als erforderlich an.
- 646
Die Einstufung in die Gruppe III ergibt für den Entgelttarifvertrag 2017 bei 165 Stunden pro Monat einen Stundenlohn von 12,16 € und nach dem Entgelttarifvertrag für das Jahr 2018 für dieses Jahr bei 165 Stunden pro Monat 13,33 € pro Stunde. Für das Jahr 2016 galt noch der Tarifvertrag 2015, der für die Gruppe III einen Stundensatz von 11,54 € auswies.
- 647
Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Stundenlohn von 12,34 € in der streitgegenständlichen Zeit. Da der Nettolohn durch einen pauschalen Abzug von 30 % vom Bruttolohn geschätzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1983 – VI ZR 201/81 –, BGHZ 86, 372), ist von einem Nettolohn von 8,64 € pro Stunde auszugehen. Bei 21,08 Stunden pro Woche ergibt dies 182,13 € pro Woche, somit (x 52:12 =) 789,24 € pro Monat. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 40 % ergibt sich ein Betrag von monatlich 315,70 €.
- 648
Dieser Naturalunterhaltsschaden ist gleichmäßig den Angehörigen des Haushalts entstanden. Somit ist für die Zeit von Januar bis August 2016 den Klägerinnen zu 1-3 ein Schaden von jeweils 105,23 € pro Monat entstanden. Ab September 2016 ist jedem Kläger ein Schaden von 78,93 € pro Monat entstanden. Dies ergibt folgende Gesamtforderung:
- 649
Klägerin zu 1 -3 jeweils
- 650
Januar bis August 2016 841,84 €
- 651
September 2016 bis Oktober 2018 2052,18 €
- 652
2893,86 €
- 653
Kläger zu 4
- 654
September 2016 bis Oktober 2018 2052,18 €
- 655
Die Beklagte hat ohne konkrete Tilgungsbestimmung auf den Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2018 insgesamt 5833,88 € gezahlt. Sie ist der gleichmäßigen Anrechnung dieser Zahlung auf die Forderungen der Kläger in der Klageschrift nicht entgegengetreten. Darin ist eine konkludente Verrechnungsvereinbarung zu sehen, die auch dadurch getroffen werden kann, dass der Schuldner eine Anrechnungserklärung des Gläubigers widerspruchslos hinnimmt (BGH, Urteil vom 27. Juni 1995 – XI ZR 213/94, NJW-RR 1995, 1257). Somit sind die jeweils ältesten (§ 366 Abs. 2 BGB) Teilforderungen der einzelnen Kläger in Höhe von 1458,47 € getilgt.
- 656
Offen sind daher Forderungen der Klägerinnen zu 1-3 in Höhe von insgesamt jeweils 1435,39 € und des Klägers zu 4 von 593,71 €. Die Verzinsung beruht auf § 291 BGB.
- 657
b) Rentenzahlungen ab November 2018
- 658
Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, ergibt sich nach dem Entgelttarifvertrag für das Jahr 2018 in der Gruppe III eine Vergütung von 13,33 € pro Stunde. Nach dem pauschalen Abzug von 30 % ist von einem Nettolohn von 9,33 € pro Stunde auszugehen. Bei 21,08 Stunden pro Woche ergibt dies 196,70 € pro Woche, somit (x 52:12 =) 852,37 € pro Monat, unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 40 % monatlich 340,95. Somit steht jedem Kläger ab November 2018 eine monatliche Rentenzahlung auf den Naturalunterhalt von 85,24 € zu.
- 659
Ab 1. Januar 2021 hat sich der tarifliche Entgeltbetrag für die Gruppe III auf 14,53 € erhöht. (https://www.berlin.de/sen/arbeit/beschaeftigung/tarifregister/tarifinformationen/#headline_1_11)
- 660
Nach dem pauschalen Abzug von 30 % ist von einem Nettolohn von 10,17 € pro Stunde auszugehen. Bei 21,08 Stunden pro Woche ergibt dies 214,38 € pro Woche, somit (x 52:12 =) 92899,98 € pro Monat, unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 40 % monatlich 371,59. Somit steht jedem Kläger ab 1. Januar 2021 eine monatliche Rentenzahlung auf den Naturalunterhalt von 92,90 € zu.
- 661
3. Vorgerichtliche Anwaltskosten
- 662
Die Kläger können Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen Vertretung durch ihre Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2613,24 € verlangen.
- 663
Im Rahmen von § 249 BGB grundsätzlich erstattungsfähig ist die im Verhältnis zwischen den Klägern und ihren Prozessbevollmächtigten entstandene Gebühr gemäß § 2300 VV-RVG. Diese Geschäftsgebühr weist einen Rahmen des Gebührensatzes von 0,5-2,5 aus. Der konkrete Gebührensatz bestimmt sich gemäß § 14 RVG nach allen Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheiten sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten.
- 664
Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung, die der Senat teilt, ist für die vorgerichtliche Tätigkeit bei der Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr angemessen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 195/12 –, NJW-RR 2013, 1020; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05 –, NJW-RR 2007, 420; OLG Saarbrücken Schaden-Praxis 2009,376; Meyer in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., § 14 Rz. 59 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Voraussetzung für einen höheren Gebührensatz ist gemäß der amtlichen Anmerkung zu Nr. 2300 VV-RVG, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11 –, NJW 2012, 2813) war.
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Dies ist hier der Fall. Zum einen lag eine komplexe Haftungsfrage vor, da die beiderseitigen schwerwiegenden Verkehrsverstöße hinsichtlich ihrer Kausalität und ihrer Gewichtung im Rahmen der Haftungsabwägung zu beurteilen waren. Zum anderen waren der Naturalunterhaltsschaden sowie insbesondere der Barunterhaltsschaden und der Verdienstausfallschaden über einen mehrjährigen Zeitraum bei sich mehrfach ändernden Parametern umfangreich zu ermitteln und gegenüber der Beklagten zu 1 geltend zu machen. Dies rechtfertigt einen Gebührensatz von 2,0. Der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger angesetzte Gebührensatz von 2,5 ist hingegen nicht gerechtfertigt. Dies ist der höchste Gebührensatz für die Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG. In diesen Bereich ist die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger trotz der vorstehenden Gesichtspunkte nicht einzuordnen. Insbesondere war der Sachschaden – abgesehen von der Haftungsquote – nicht streitig und die Bearbeitung des Schmerzensgeldes ebenso nicht aufwendig. Auch die Grundlagen des Naturalunterhalts waren – mit den oben unter 2. angeführten Ausnahmen – nicht grundlegend im Streit.
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Zwar steht dem Anwalt dann, wenn seine Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig und/oder umfangreich gewesen ist, grundsätzlich ein Ermessen zu, wo die Geschäftsgebühr im Bereich zwischen einem Gebührensatz von 1,3 und 2,5 einzuordnen ist. Ist die Gebühr aber – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei dem Rechtsanwalt ein Ermessensspielraum von 20 % zusteht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 195/12 –, NJW-RR 2013, 1020). Hier ist dieser Toleranzrahmen aber überschritten, sodass der Anspruch nur nach einem Gebührensatz von 2,0 besteht.
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Der der im Wege des Schadenersatzes zuzubilligenden Geschäftsgebühr zugrundezulegende Gegenstandswert bestimmt sich nach der berechtigten Schadensersatzforderung (vgl. z.B. BGH NJW 2017, 3588). Der Anspruch der Kläger bemisst sich daher nach einem Wert der Gebührenstufe von bis zu 45.000 €.
- 668
Zugrundezulegen sind die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten von 21.217,66 €, der vom Landgericht unangegriffen festgestellte Wert des Feststellungsantrags zu 40 %, die vom Senat zugesprochenen Rückstände sowie die laufenden Zahlungen ab November 2018. Letztere sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 9 ZPO für 26 Monate mit einem Betrag von 85,24 € je Kläger und für 16 Monate mit einem Betrag von 92,90 € je Kläger zu bemessen.
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Die Geschäftsgebühr nach dem Gebührensatz von 2,0 beläuft sich daher auf 2176 €, zzgl. 20 € Auslagenpauschale sowie 417,24 € Mehrwertsteuer, insgesamt daher auf 2613,24 €. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Anlage 2 zum RVG in der Fassung vom 23. Juli 2013 anzuwenden.
4.
- 670
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 12 U 22/04 2x (nicht zugeordnet)
- 42 O 27/19 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 247 Basiszinssatz 3x
- BGB § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 5x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- BGB § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung 1x
- BGB § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes 1x
- VI ZR 128/85 2x (nicht zugeordnet)
- VersR 1987, 70 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 1998, 985 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 142/96 4x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 137, 237 4x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 115/05 2x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2007, 385 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2007, 506 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 116/87 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 1988, 2365, 2368 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 216/74 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 1976, 967 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 55/84 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1986, 35 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 2x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 12/24 1x
- MDR 2025, 166 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 87/87 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 104, 113 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung 1x
- VI ZR 201/81 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 86, 372 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 213/94 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1995, 1257 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- § 2300 VV-RVG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 14 Rahmengebühren 2x
- VI ZR 195/12 2x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2013, 1020 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 261/05 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2007, 420 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 323/11 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2012, 2813 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2017, 3588 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1x
- ZPO § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 1x
- RVG § 60 Übergangsvorschrift 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x