Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 248/13


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.05.2013 - 1 Ca 1613/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2013.

2

Die 1961 geborene Klägerin absolvierte zunächst vom 25. August 1993 bis 1996 bei der Beklagten ihre Ausbildung zur Altenpflegerin und wurde sodann mit "Dienstvertrag" vom 10. Juli 1996 (Bl. 4, 5 d. A.) ab 01. August 1996 als "Altenpflegerin" eingestellt (§ 1 des Dienstvertrags der Parteien).

3

Ab dem 23. September 2010 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 05. Januar bis 08. Februar 2011 unterzog sie sich in den H.-Kliniken in W. einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, nach der sie als arbeitsunfähig entlassen wurde. Am 30. Juni 2011 fand ein Personalgespräch zwischen der Klägerin und der Personalleiterin der Beklagten, Frau C., statt. In diesem Gespräch teilte die Klägerin mit, dass sie zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht uneingeschränkt zur Erbringung ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin in der Lage sei. Dabei wandte sich die Klägerin mit dem von ihrer Krankenkasse gemachten Vorschlag einer Fortbildung zur Sozial- und Pflegeberaterin an die Beklagte.

4

Mit folgendem Schreiben vom 10. August 2011 (Bl. 80 d. A.) sprach sich die Beklagte gegen eine von der Klägerin angestrebte Wiedereingliederungsmaßnahme aus:

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"Erklärung des Arbeitgebers zur vorgeschlagenen Wiedereingliederung

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Sehr geehrte Frau A.,

anliegend erhalten Sie die Durchschläge des Wiedereingliederungsplanes für die Krankenkasse und für Ihre Unterlagen.

7

Auf der Grundlage unseres gemeinsamen Gespräches unter Beteiligung der Personalratsvorsitzenden Frau W.-S., der Schwerbehindertenvertretung Frau C.-N. sowie des Integrationsfachdienstes, Frau G. am 30.06.2011, sind wir der Ansicht, dass eine stufenweise Wiedereingliederung in Ihre alte Tätigkeit als Altenpflegerin in der stationären Patientenversorgung nicht zielführend ist.

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Für den Einsatz in der Pflege ist eine dauerhafte und vollständige Belastbarkeit Voraussetzung. Einen leidensgerechten Arbeitsplatz können wir Ihnen in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stellen.

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Wir hoffen, dass der Termin bei der DRV, bei Herrn T., Sie ein Stück weiterbringen wird und wünschen Ihnen viel Erfolg für Ihre geplante Qualifikation zur Pflegeberaterin.

Bei Bedarf stehen wir Ihnen zu weiteren Gesprächen gerne zur Verfügung."

10

In der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 09. Oktober 2012 absolvierte die Klägerin eine von der Deutschen Rentenversicherung Bund geförderte "Zusatzausbildung Sozial- und Pflegeberater/in in der Altenpflege - Schwerpunkt Demenzerkrankungen -" gemäß dem ihr ausgestellten Zertifikat vom 09. Oktober 2012. Mit Schreiben vom 20. September 2012 (Bl. 113 d. A.) teilte die Klägerin der Beklagten Folgendes mit:

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"Weiterbeschäftigung

Sehr geehrte Frau C.,

am 09.10.2012 ist meine Weiterbildung zur Sozial- und Pflegeberaterin mit Abschluss beendet.

Somit stehe ich Ihnen ab dem 10.10.2012 als Arbeitskraft zur Verfügung.

Dennoch müssen Sie wissen, dass ich aus Ihnen bekannten Gründen nicht mehr in der Pflege arbeiten.

In folgenden Bereichen würde ich gerne für sie arbeiten.

Im sozialen Dienst

Im Bereich der Betreuung und Beschäftigungstherapie

Im Bereich des Qualitätsmanagement

Im Bereich der Beratung zur Pflegekasse-Pflegegeld und Antragstellung in diesen Bereichen

Arbeiten auf Station die weniger mit der Pflege zutun haben

Ich freue mich auf unseren Termin am 27.09.2012."

12

Am 10. Oktober 2012 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Beklagten auf einer anderen Station wieder auf. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 (Bl. 9, 10 d. A.) Folgendes mit:

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"Sehr geehrte Frau A.,

aufgrund der Tatsache, dass Sie Ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Altenpflegerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erbringen konnten, haben Sie eine Umschulung zur Sozial- und Pflegeberaterin vorgenommen. In diesem Zusammenhang teilten Sie uns mit, dass ein umfassendes Gutachten erstellten worden ist, aus dem sich ergibt, dass Sie zur Ausübung der Tätigkeit als Altenpflegerin in keiner Weise mehr in der Lage sind.

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Nunmehr haben wir festgestellt, dass Sie die Arbeit dennoch am 10.10.2012 als Altenpflegerin wieder aufgenommen haben.

15

Bitte haben Sie Verständnis dafür, das wir aufgrund Ihrer eigenen Aussage, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter als Altenpflegerin eingesetzt werden können, sowie auf Grund Ihrer weiteren Aussage, dass auch gutachterlich bestätigt ist, dass Sie nicht als Altenpflegerin eingesetzt werden können und dürfen, wir Sie nicht mehr weiter als Altenpflegerin bei uns arbeiten lassen können und dürfen.

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Unabhängig davon ist eine Weiterarbeit vor diesem Hintergrund auch weder versicherungsrechtlich noch haftungsrechtlich vertretbar.

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Leider ist auch, wie wir dies umfassend erörtert haben, bei uns keine andere Arbeitsstelle frei, an der Sie eingesetzt werden könnten.

18

Aufgrund der Tatsache, dass Sie ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Altenpflegerin nicht mehr erbringen können, weisen wir Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir ab heute keine Vergütung mehr zahlen werden, da Sie, was wir bedauern, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, Ihre Tätigkeit als Altenpflegerin auszuüben."

19

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage macht die Klägerin Vergütungsansprüche für den Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 geltend.

20

Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe ihre Arbeitskraft angeboten und die Beklagte habe das Angebot abgelehnt. Aus diesem Grund sei die Beklagte verpflichtet, ihren Lohn weiterhin zu zahlen. Die Arbeitsaufnahme am 10. Oktober 2012 sei der Beklagten bekannt gewesen. Sie sei in der Lage, ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Altenpflegerin bei der Beklagten zu erbringen. Nach ihrer arbeitsmedizinischen Untersuchung am 07. Januar 2013 sei die von ihr vorgelegte betriebsärztliche Leistungsbeurteilung der Betriebsärztin Dr. B. (Anlage zum Schriftsatz vom 25. März 2013 = Bl. 71 - 74 d. A.) zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation wieder fähig sein werde, ihre bisherige berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn auch nur mit gewissen Einschränkungen. Bei dem am 30. Juni 2011 geführten Gespräch habe Frau C. ihr angeboten, dass man für sie nach Durchführung der Fortbildungsmaßnahme einen Arbeitsplatz schaffen werde, der nur zum Teil aus Pflegemaßnahmen bestehe, damit ihren gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung getragen werde. Wie die Begutachtung der Frau Dr. B. ergeben habe, sei sie mit Einschränkungen fähig, ihre bisherige berufliche Tätigkeit auszuüben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, hierzu nicht in der Lage und willens zu sein.

21

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 brutto einen Betrag in Höhe von 15.243,78 EUR zu zahlen, wobei ein Teilbetrag in Höhe von 4.480,-- EUR netto zu zahlen ist an das Jobcenter T.-S..

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie hat erwidert, die geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche seien unbegründet, weil die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 297 BGB nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Altenpflegerin bei ihr zu erbringen. Die von der Klägerin absolvierte Umschulungsmaßnahme werde nur dann bewilligt, wenn feststehe, dass die betroffene Arbeitnehmerin nicht mehr in der Lage sei, ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Dementsprechend habe die Klägerin bei ihrer Antragstellung beim zuständigen Leistungsträger selbst angegeben, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Tätigkeit als Altenpflegerin weiter auszuüben. In dem am 30. Juni 2011 geführten Gespräch habe ihre Personalleiterin die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine solche Stelle, zu der die Klägerin umgeschult werden solle, bei ihr nicht vorhanden sei und sie der Klägerin daher auch keine Zusage dahingehend geben könne, dass sie nach der durchgeführten Umschulungsmaßnahme noch weiterbeschäftigt werden könne. Noch vor dem Ende der Umschulungsmaßnahme habe sich die Klägerin mit ihrer Personalleiterin telefonisch in Verbindung gesetzt und ausdrücklich mitgeteilt, dass sie nicht mehr in der Altenpflege arbeiten könne. In dem von der Klägerin erbetenen Gesprächstermin am 27. September 2012 habe diese nochmals erklärt, dass sie nicht mehr in der Lage sei, als Altenpflegerin zu arbeiten. Ihre Personalleiterin habe der Klägerin erklärt, dass für die neu erworbene Qualifikation keine Stelle vorhanden sei, so dass eine Beschäftigung nicht möglich sei. Dennoch habe die Klägerin ohne ihre Kenntnis am 10. Oktober 2012 wieder ihre Tätigkeit als Altenpflegerin aufgenommen, wovon ihre Personalleiterin am 12. Oktober 2012 von der zuständigen Pflegedienstleiterin erfahren habe. Die nach der betriebsärztlichen Untersuchung von Frau Dr. B. angeführten Einschränkungen seien mit der Tätigkeit einer Altenpflegerin unvereinbar. Die Tätigkeit als Altenpflegerin sei unabdingbar mit dem Heben, Tragen und Verlagern von älteren Menschen verbunden. Soweit Frau Dr. B. hinsichtlich des Transfers von Personen auf den Einsatz von Hilfsmitteln bzw. einer Hilfskraft verwiesen habe, sei dies überhaupt nicht umsetzbar. Unabhängig davon, dass der Annahmeverzug bereits nach § 297 BGB ausgeschlossen sei, müsse die Klägerin zur Begründung von Annahmeverzugsansprüchen ihre Arbeitsleistung als Altenpflegerin angeboten haben, was nicht der Fall sei. Vielmehr habe die Klägerin sowohl in dem Telefonat im September 2012 als auch anlässlich des Termins am 27. September 2012 selbst erklärt, dass sie ihre Tätigkeit als Altenpflegerin gerade nicht mehr erbringen könne.

26

Das Arbeitsgericht Trier hat mit Urteil vom 22. Mai 2013 - 1 Ca 1613/12 - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung aus Annahmeverzug habe. Unter Berücksichtigung des Schreibens der Klägerin vom 20. September 2012 liege bereits kein Angebot im Sinne des § 293 BGB vor. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nur unwesentlich vor ihrer Arbeitsaufnahme schriftlich mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr als Altenpflegerin arbeiten könne, habe die Beklagte ihr Erscheinen am 10. Oktober 2012 nur so verstehen können, dass die Klägerin grundsätzlich arbeiten wolle, nicht aber im bisherigen Bereich der - vollumfänglichen - Altenpflege. Der Anspruch scheitere zudem gemäß § 297 BGB an der fehlenden Fähigkeit der Klägerin, im streitgegenständlichen Zeitraum ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer körperlichen Einschränkung nur einen Teil der ihm kraft Direktionsrecht zugewiesenen Arbeiten ausführen könne, sei nicht leistungsfähig im Sinne von § 297 BGB und damit arbeitsunfähig. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin und dem von ihr in Bezug genommenen Gutachten ergebe sich klar, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum zwar einen Teilbereich der geschuldeten Tätigkeit, nicht aber die vollständig geschuldete Leistung habe erbringen können. Nach dem Vortrag der Klägerin sei nicht ersichtlich, dass arbeitgeberseitige Rücksichtsnahmepflichten verletzt worden wären oder es einer Neuausübung des Direktionsrechts bedurft hätte. Das Angebot einer leidensgerechten Tätigkeit durch den Arbeitnehmer sei für den Annahmeverzug ohne Belang, solange nicht der Arbeitgeber durch eine Neuausübung seines Direktionsrechts die nunmehr zu bewirkende Arbeitsleistung neu bestimmt habe. Der Arbeitgeber müsse dem Verlangen des Arbeitnehmers, der zunächst seinerseits eine andere innerhalb der vertraglichen Vereinbarung liegende und ihm mögliche Tätigkeit benennen müsse, nur entsprechen, wenn ihm dies zumutbar und rechtlich möglich sei. Nach dem von der Klägerin in Bezug genommenen Gutachten sei ihr die Altenpflege zwar nicht in jeglichen Bereichen völlig unmöglich, jedoch würden nicht unerhebliche Einschränkungen bestehen. Insbesondere sei hiernach die Begleitung oder Assistenz einer weiteren Pflegekraft beim Einsatz der Klägerin erforderlich. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die Beklagte gemäß § 315 BGB gezwungen gewesen wäre, dem durch einen anderen Organisationsablauf oder durch Zurverfügungstellung bestimmter Hilfsmittel abzuhelfen. Die Beklagte habe dargelegt, weshalb die von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 20. September 2012 aufgezählten Tätigkeiten ihr im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hätten angeboten werden können, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten wäre. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die benannten Tätigkeiten gerade nicht im Bereich der Altenpflege, also der vertraglich vereinbarten Tätigkeit, liegen würden.

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Gegen das ihr am 05. Juni 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 14. Juni 2013 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. Juni 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. Juni 2013 eingegangen, begründet.

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Die Klägerin trägt vor, die Personalleiterin der Beklagten habe ihr im Rahmen des am 30. Juni 2011 geführten Personalgesprächs angeboten, dass man nach Durchführung der Fortbildungsmaßnahme einen Arbeitsplatz schaffen werde, der nur zum Teil aus Pflegemaßnahmen bestehe, damit ihren gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung getragen werde. Diesen Aspekt habe das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Die Verrichtung einer nur teilweise pflegerischen Tätigkeit sei für sie unproblematisch. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts stehe ihr Schreiben vom 20. September 2012 einem Angebot auf Arbeitsaufnahme nicht entgegen. Vielmehr habe sie in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass Arbeiten auf der Station, die weniger mit Pflege zu tun hätten, für sie durchaus machbar seien. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass sie angekündigt habe, pflegerische Tätigkeit ausüben zu wollen und zu können. Hinzu komme, dass sie tatsächlich ca. eine Woche lang in der Pflege auf einer anderen Station gearbeitet habe, wobei sich im Rahmen ihrer dort ausgeübten Tätigkeiten keine wesentlichen gesundheitlichen Probleme ergeben hätten. Mithin habe sie am 10. Oktober 2012 ein Angebot zur Arbeitsaufnahme tatsächlich abgegeben. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts fehle es für den streitgegenständlichen Zeitraum gerade nicht an ihrer Fähigkeit, die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erbringen, weil sie zumindest einen Teilbereich der geschuldeten Tätigkeit vornehmen könne. Im Übrigen habe das Gutachten der Betriebsmedizinerin Dr. B. ergeben, dass sie ihre bisherige berufliche Tätigkeit nach Abschluss der Rehabilitation voraussichtlich mit Einschränkungen ausüben könne. Die laut Gutachten bestehenden Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten, also auch beim Patientenhandling, könnten unter Zuhilfenahme von verschiedenen Maßnahmen reduziert werden. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers stehe dem Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht entgegen, wenn dieser die ihm mögliche und zumutbare Zuweisung leidensgerechter und vertragsgemäßer Arbeit unterlasse. Laut Stellenbeschreibung für eine Pflegekraft in Altenpflegeeinrichtungen umfasse die Stellenbeschreibung für eine Pflegekraft verschiedenste Aufgaben, zu denen insbesondere die von ihr in der Berufungsbegründung vom 19. Juni 2013 aufgeführten Fähigkeiten und Kompetenzen (S. 4 = Bl. 143 d. A.) gehören würden. Es wäre der Beklagten problemlos möglich gewesen, unter Zugrundelegung der von ihr genannten Aufgaben auch für eine nur eingeschränkt leistungsfähige Altenpflegerin entsprechende pflegerische Tätigkeiten zu finden und sie damit zu betreuen. Im Übrigen stehe ihr ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Vergütung aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte habe schuldhaft ihre Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB dadurch verletzt, dass sie ihr nicht durch Neuausübung ihres Direktionsrechtes einen leidensgerechten Arbeitsplatz zugewiesen habe. Die Beklagte habe sich nicht einmal im Ansatz bemüht, ihr leistungsgerechte und vertragsgemäße Arbeit zuzuweisen. Weder sie selbst noch die Betriebsärztin Dr. B. in ihrem Gutachten habe die Feststellung getroffen, dass sie keine pflegerischen Tätigkeiten mehr verrichten könne. Allenfalls sei eine gewisse Einschränkung im Rahmen der pflegerischen Tätigkeit gegeben, wobei hier jedoch durch gezielte Unterstützungsmaßnahmen entgegengewirkt werden könne. Selbstverständlich sei sie auch bereit, in einem Gespräch mit der Beklagten darzulegen, welche konkreten ihrem Krankheitsbild entsprechenden Tätigkeiten für sie ausübbar seien. Im Hinblick darauf, dass sie gemäß ihrer Darstellung Teilbereiche durchaus erfüllen könne, wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, gemeinsam mit ihr Aufgaben zu identifizieren, die für sie ausübbar seien. Die Beklagte habe sich nicht einmal im Ansatz die Mühe gemacht, ein entsprechendes Gespräch zu führen und Aufgabenfelder für sie aufzutun. Entgegen dem von der Beklagten erweckten Eindruck, dass es im Rahmen der Altenpflege ausschließlich Schwerstarbeiten gebe, weise der Beruf der Altenpflegerin durchaus vielfältige Tätigkeitsmerkmale auf. Wie sich aus dem Gutachten entnehmen lasse, sei sie dazu in der Lage, Teilbereiche dieser geforderten Tätigkeiten auszuüben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 19. Juni 2013 und 21. August 2013 verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

30

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Mai 2013 - 1 Ca 1613/12 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 brutto einen Betrag in Höhe von 15.243,78 EUR zu zahlen, wobei ein Teilbetrag in Höhe von 4.480,-- EUR netto zu zahlen ist an das Jobcenter T.-S..

31

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

33

Sie erwidert, entgegen der Darstellung der Klägerin sei von ihrer Seite niemals eine Aussage dahingehend getroffen worden, dass nach der Umschulung ein entsprechender Arbeitsplatz bestehen oder geschaffen würde. Die Klägerin sei nach ihrem eigenen Vortrag zum Handling von Patienten nicht in der Lage, weil sie weder heben noch tragen könne. Dies stelle jedoch den elementaren und zentralen Bestandteil der Altenpflegertätigkeit dar, ohne den der Beruf nicht, auch nicht teilweise, ausgeübt werden könne. Im Übrigen habe die Klägerin auch nicht näher vorgetragen, worin eine "Zuhilfenahme von verschiedenen Maßnahmen" liegen könne. Soweit die Klägerin eine Stellenbeschreibung aus dem Internet angeführt habe, könne sie den ganz überwiegenden Teil der aufgeführten Tätigkeiten schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht ausführen. Das Arbeitsgericht habe zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Annahmeverzugslohn verneint. Die Klägerin habe zu keiner Zeit ihre Arbeitsleistung in der vertraglich geschuldeten Art und Weise angeboten. In der eigenmächtigen Arbeitsaufnahme am 10. Oktober 2012 könne kein tatsächliches Angebot liegen, weil hierfür Voraussetzung sei, dass der Anbietende zur Verrichtung der angebotenen Tätigkeit auch objektiv in der Lage sei, was nicht der Fall gewesen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Jahr 2011 sachverständig festgestellt worden sei. Ansonsten wäre die Umschulungsmaßnahme seitens des zuständigen Leistungsträgers nicht bewilligt worden. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 20. September 2012 selbst ausgeführt, dass sie zur Verrichtung der Tätigkeit als Altenpflegerin nicht in der Lage sei. Soweit die Klägerin darauf verwiesen habe, dass sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für einige Tage "keine wesentlichen gesundheitlichen Probleme" ergeben hätten, bedeute dies im Umkehrschluss wohl nichts anderes, als dass es bereits nach diesen wenigen Tagen zumindest zu gesundheitlichen Problemen gekommen sei. Die gegenüber den Patienten obliegende Verantwortung verbiete es, für deren Betreuung Arbeitnehmer einzusetzen, die hierzu gesundheitlich nicht in der Lage seien. Nach der dargestellten Rechtsprechung genüge es, wenn der Arbeitgeber für ein Leistungsunvermögen im Sinne des § 297 BGB Indizien vortrage, aus denen auf die Arbeitsunfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum geschlossen werden könne. Der Arbeitnehmer müsse dann konkret dartun, warum aus dem Vortrag des Arbeitgebers nicht auf ein Leistungsunvermögen geschlossen werden könne. Einen entsprechenden Vortrag sei die Klägerin schuldig geblieben. Freie leidensgerechte Arbeitsplätze stünden ihr nicht zur Verfügung. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt ihr gegenüber in irgendeiner Weise mitgeteilt, an welchem konkreten Krankheitsbild sie leide und welche konkreten Tätigkeiten ihr aus diesem Grunde nicht mehr möglich seien und zur Verrichtung welcher Tätigkeiten sie dagegen noch imstande sei. Tätigkeiten, wie etwa sozialer Dienst, Betreuung und Beschäftigungstherapie, Pflegekasse und Pflegegeld, hätten nicht das Geringste mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit der Klägerin zu tun. Im Übrigen habe es solche Stellen nicht gegeben. Weiterhin fehle der Klägerin dazu die Ausbildung. Es sei ihr auch nicht zumutbar gewesen, der Klägerin im Rahmen des Weisungsrechts nur einen Teil der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten zuzuweisen, zumal die Klägerin nie konkrete Angaben über die Art ihrer Erkrankung und über die ihr noch möglichen Tätigkeiten gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie ihr Direktionsrecht ausüben solle, wenn die Klägerin gerade zu den elementarsten Anforderungen an einen Altenpfleger - Heben und Tragen von Menschen - gesundheitlich nicht in der Lage sei. Das Arbeitsgericht habe deshalb zu Recht auch einen entsprechenden Schadensersatzanspruch abgelehnt.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

I.

36

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 , 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Unschädlich ist, dass die fristgerecht eingegangene Berufungsbegründung keinen förmlichen Berufungsantrag enthält. Die für die Berufungsbegründung vorgeschriebene Erklärung des Berufungsklägers, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO), muss nicht notwendig in einem förmlichen, vom übrigen Inhalt der Begründung abgesetzten, bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden, sondern es genügt, dass der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichte Schriftsatz des Berufungsklägers seinem Inhalt nach deutlich erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird (BGH 13. Mai 1998 - VIII ZB 9/98 - NJW-RR 1999, 211). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung gerecht, weil sich hieraus eindeutig ergibt, dass die Klägerin das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts insgesamt angefochten hat und ihren erstinstanzlich gestellten Sachantrag weiterverfolgt.

II.

37

Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg.

38

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

39

Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf die von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüche für den streitgegenständlichen Zeitraum.

40

1. Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn gemäß §§ 615 S. 1, 611 Abs. 1 BGB besteht nicht, weil sich die Beklagte während des streitigen Klagezeitraums nach § 297 BGB nicht in Annahmeverzug befand.

41

a) Nach § 297 BGB kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Entfällt das Leistungsvermögen des Arbeitnehmers, wird die vertraglich geschuldete Leistung unmöglich. Die Darlegungs- und Beweislast für das Unvermögen des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber. Da er über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum regelmäßig keine näheren Kenntnisse hat, können an seinen Vortrag zum Leistungsunvermögen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn er Indizien vorträgt, aus denen auf Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann. In Betracht kommen insbesondere Krankheitszeiten des Arbeitnehmers vor und nach dem Verzugszeitraum. Hat der Arbeitgeber solche Indizien vorgetragen, ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung zu erschüttern. Der Arbeitnehmer muss dartun, warum aus dem Vortrag des Arbeitgebers nicht auf Leistungsunvermögen geschlossen werden kann (§ 138 Abs. 2 ZPO). Er kann etwa darlegen, warum die zugrunde liegenden Erkrankungen keine Aussagekraft für den Annahmeverzugszeitraum haben, oder konkrete Umstände für eine Ausheilung von Krankheiten bzw. ein Abklingen der Beschwerden vortragen. Naheliegend ist es, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Arbeitgeber ist dann für die Leistungsunfähigkeit beweispflichtig. Er kann sich auf das Zeugnis der den Arbeitnehmer behandelnden Ärzte und auf ein Sachverständigengutachten berufen. Trägt der Arbeitnehmer dagegen nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei auch während des Verzugzeitraums leistungsunfähig gewesen, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 562/02 - Rn. 24, AP BGB § 615 Nr. 106).

42

b) Die Beklagte hat ausreichende Indizien zum Leistungsunvermögen der Klägerin vorgetragen, die von der Klägerin nicht erschüttert worden sind. Vielmehr ist auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin und der von ihr vorgelegten betriebsärztlichen Leistungsbeurteilung der Betriebsärztin Dr. B. auf eine Leistungsunfähigkeit im Klagezeitraum zu schließen.

43

Die Beklagte hat zunächst darauf verwiesen, dass die Klägerin unstreitig bereits zuvor über einen längeren Zeitraum seit 23. September 2010 arbeitsunfähig erkrankt war und nach der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 05. Januar bis 08. Februar 2011 als arbeitsunfähig entlassen worden war. In ihrem Schreiben vom 20. September 2012 hat die Klägerin selbst darauf verwiesen, dass sie aus den "bekannten Gründen" nicht mehr "in der Pflege" arbeiten könne. Auch im vorliegenden Verfahren hat sich die Klägerin in erster Linie darauf berufen, dass sie einen "Teilbereich" der geschuldeten Tätigkeit erbringen und nach der vorgelegten betriebsärztlichen Leistungsbeurteilung der Betriebsärztin Dr. B. "mit Einschränkungen" (in Bezug auf das Heben und Tragen von Lasten) eingesetzt werden könne. Nach der von der Klägerin vorgelegten betriebsärztlichen Leistungsbeurteilung bestehen in Bezug auf das Leistungsbild "keine wesentlichen Unterschiede" zur Leistungsbeurteilung der Rehabilitationseinrichtung von 2011, nach der sie als arbeitsunfähig entlassen worden war. Beim Heben und Tragen von Lasten ("also auch beim Patientenhandling") würden Einschränkungen bestehen, die jedoch unter Zuhilfenahme verschiedener Maßnahmen reduziert werden könnten ("Transfer bei Personen, die nicht mit Hilfsmitteln umzusetzen sind, mit Hilfskraft; Erleichterung des Transfers bei anderen Personen mit Haltegürteln; Lagerung mit Lagerungshilfen, z.B. Gleitmatten"). Aufgrund der bestehenden Vorerkrankungen seien erneute Arbeitsunfähigkeitszeiten zu erwarten.

44

Eine derart eingeschränkte Leistungs- und Einsatzfähigkeit, wie sie nach dem eigenen Vortrag der Klägerin und der von ihr vorgelegten betriebsärztlichen Leistungsbeurteilung besteht, begründet in Bezug auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit einer Altenpflegerin eine Leistungsunfähigkeit im Sinne von § 297 BGB. Eine "Teilarbeitsunfähigkeit" ist dem geltenden Arbeitsrecht unbekannt; der Arbeitgeber ist nach § 266 BGB grundsätzlich nicht verpflichtet, eine nur eingeschränkt angebotene Arbeitsleistung anzunehmen.

45

Kann der Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 S. 1 GewO wirksam näher bestimmte Tätigkeit aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr ausüben, aber eine andere, im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit verrichten, ist das Angebot einer "leidensgerechten Arbeit" ohne Belang, solange der Arbeitgeber nicht durch eine Neuausübung seines Direktionsrecht diese zu der i.S.v. § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat. Anderenfalls könnte der Arbeitnehmer den Inhalt der arbeitsvertraglich nur rahmenmäßig umschriebenen Arbeitsleistung selbst konkretisieren. Das widerspräche § 106 S. 1 GewO. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist nach § 106 S. 1 GewO Sache des Arbeitgebers. Verlangt der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeit in rechtlich einwandfreier Art und Weise, kommt er nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer diese Arbeit ablehnt und stattdessen eine andere, ebenfalls vertragsgemäße Arbeit anbietet. Mit der Ausübung des Direktionsrechts wird die vertraglich geschuldete Tätigkeit näher bestimmt und ist ab diesem Zeitpunkt bis zur - wirksamen - Neuausübung des Direktionsrechts die konkret geschuldete Leistung (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1119).

46

Im Streitfall ist die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten zu dem sog. "Patientenhandling" nicht in der Lage, was zu den Kernaufgaben einer Altenpflegerin gehört. Soweit die Betriebsärztin angeführt hat, dass die beim Heben und Tragen von Lasten, also auch beim "Patientenhandling" bestehenden Einschränkungen unter Zuhilfenahme der angeführten Maßnahmen "reduziert" werden könnten, geht dies über die eine den Gläubigerverzug vermeidende Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers hinaus und kann einen Vergütungsanspruch nach § 615 BGB nicht begründen.

47

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen am 10. Oktober 2012 ihre Arbeit auf einer anderen Station aufgenommen und dort tatsächlich für ca. eine Woche tätig war. Ist ein Arbeitnehmer - wie hier die Klägerin - objektiv aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seine volle, vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, so kann das fehlende Leistungsvermögen nicht allein durch die subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers ersetzt werden, er sei trotzdem gesundheitlich in der Lage, einen Arbeitsversuch zu unternehmen (BAG 29. Oktober 1998 - 2 AZR 666/97 - Rn. 26, NZA 1999, 377). Arbeitsunfähigkeit liegt vielmehr vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht ausüben kann oder objektiv nicht ausüben sollte, weil die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Dörner 12. Aufl. § 3 EFZG Rn. 9) Allein der Umstand, dass sich im Rahmen der von der Klägerin für ca. eine Woche ausgeübten Tätigkeit "keine wesentlichen gesundheitlichen Probleme" ergeben haben sollen, lässt keine gegenteiligen Rückschlüsse zu, zumal die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit als Altenpflegerin nur noch "mit Einschränkungen" bzw. in einem "Teilbereich" erbringen kann und die Beklagte nicht verpflichtet ist, eine derart eingeschränkte Arbeitsleistung anzunehmen.

48

2. Die Klageforderung ist auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten begründet.

49

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte ihre Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) nicht dadurch verletzt, dass sie ihr nicht durch Neuausübung ihres Direktionsrechts einen leidensgerechten Arbeitsplatz zugewiesen hat.

50

a) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Im Arbeitsverhältnis können die Vertragspartner deshalb zur Verwirklichung des Leistungsinteresses zu leistungssichernden Maßnahmen verpflichtet sein. Dazu gehört auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht kann es auch geboten sein, auf den Wunsch nach Vertragsanpassung als Reaktion auf unerwartete Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse einzugehen, insbesondere wenn anderenfalls in Dauerschuldverhältnissen Unvermögen des Schuldners droht. Ist der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 S. 1 GewO näher bestimmte Leistung zu erbringen, kann es die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt. Dem Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber regelmäßig entsprechen, wenn ihm die in der Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegende Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 27 und 28, NZA 2010, 1119).

51

b) Nach diesen Grundsätzen besteht kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen entgangener Vergütung im Klagezeitraum.

52

Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 20. September 2012 selbst ausgeführt, dass sie aus den der Beklagten bekannten Gründen nicht mehr in der Pflege arbeiten könne. Zwar hat sie u.a. angeführt, dass sie gerne Arbeiten auf der Station, die weniger mit der Pflege zu tun hätten, erbringen würde. Die Beklagte hat aber zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen beim sog. "Patientenhandling" nicht mehr im Bereich der Pflege als Altenpflegerin eingesetzt werden kann. Soweit die Betriebsärztin in ihrer Leistungsbeurteilung ausgeführt hat, dass die gesundheitlichen Einschränkungen beim Personentransfer mit einer zusätzlichen Hilfskraft oder mit Hilfsmitteln wie Haltegürteln reduziert werden könnten, ist der Beklagten ein solcher Arbeitseinsatz, soweit er überhaupt praktikabel ist, nicht zumutbar. Unabhängig davon hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum der Beklagten nicht mitgeteilt, dass sie sich eine derartige Beschäftigung als Altenpflegerin vorstellen und hierdurch das bei ihr aufgetretene Leistungshindernis ausgeräumt werden könne. Vielmehr hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20. September 2012 selbst mitgeteilt, dass sie aus den bekannten Gründen nicht mehr in der Pflege arbeiten könne. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, für die Klägerin einen zusätzlichen Arbeitsplatz auf der Station einzurichten. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die von ihr absolvierte Fortbildung sei auf Betreiben der Beklagten mit der Intention ins Auge gefasst worden, dass ihr danach ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden könne, der zum Teil in der Altenpflege und zum Teil in einem anderen Bereich liege, hat die Klägerin im Termin vom 29. August 2013 auf Nachfrage eingeräumt, dass sie sich selbst mit dem ihr von der Krankenkasse unterbreiteten Vorschlag einer Fortbildung an die Beklagte gewandt habe. Die Beklagte hat ihrerseits in ihrem Schreiben vom 10. August 2011 gegenüber der Klägerin vor dem Antritt ihrer Fortbildungsmaßnahme unmissverständlich klargestellt, dass für den Einsatz in der Pflege eine dauerhafte und vollständige Belastbarkeit Voraussetzung sei und sie einen leidensgerechten Arbeitsplatz in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stellen könne. Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20. September 2012 auf Arbeiten in den von ihr aufgeführten weiteren Bereichen (im sozialen Dienst, im Bereich der Betreuung und Beschäftigungstherapie, im Bereich des Qualitätsmanagements, im Bereich der Beratung zur Pflegekasse-Pflegegeld und Antragstellung in diesen Bereichen) verwiesen hat, hat sie sich auf eine Tätigkeit in diesen Bereichen im vorliegenden Verfahren nicht mehr berufen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass diese Tätigkeiten nichts mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit der Klägerin zu tun hätten und es im Übrigen solche Stellen nicht gegeben habe bzw. der Klägerin dazu die Ausbildung fehlen würde. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren keine Ausführungen dazu gemacht, ob und ggf. inwieweit sie in diesen anderen Bereichen aus welchen Gründen hätte eingesetzt werden können.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

54

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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