Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 23/13

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.10.2012 Az.: 5 Ca 82/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Widerruf und Unterlassung strittiger Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten und um Ansprüche auf Unterlassung bestimmter Organisationsentscheidungen hinsichtlich des Einsatzes des Vorgesetzten und eines Kollegen des Klägers.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten als Administrator in der IT-Abteilung beschäftigt und gewählter Vertreter der Schwerbehinderten im Betrieb. Er ist seit dem 8.3.2013 rückwirkend zum 26.6.2012 als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 anerkannt. Sein Vorgesetzter, Herr S, ist kaufmännischer Leiter und Leiter der IT-Abteilung sowie Prokurist der Beklagten. Die Beklagte ist ein im Bereich der Lagertechnik weltweit tätiges Unternehmen und beschäftigt ca. 700 Mitarbeiter. Die IT-Abteilung umfasst ca. 7 Mitarbeiter. IT-Aufgaben, die die eigene IT-Abteilung nicht bewältigen kann, lässt die Beklagte von dem IT-Dienstleistungsunternehmen U I GmbH erbringen.

3

Im Mai 2011 ließ die Beklagte durch die damaligen Mitarbeiter der Firma U, Herrn C und Herrn L, die E-Mail-Kommunikation des Unternehmens auf unberechtigte Zugriffe des Klägers auf die Postfächer von Führungskräften prüfen. Herr C und Herr L stellten ihre Ergebnisse in einem Untersuchungsbericht mit dem Titel „Untersuchung des Verdachts von Industriespionage im Bereich der Email Kommunikation bei C.“ am 19.05.2011 und am 25.05.2011 vor, in welchen der Verdacht geäußert wurde, der Kläger habe unberechtigt Zugriff auf diverse Postfächer seines Vorgesetzten, Herrn S, und weiterer Personen genommen. Die Beklagte nahm das Ergebnis zum Anlass, am 25.05.2011 die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Klägers zu beantragen und ihm seine Zugriffsberechtigungen als Administrator zu entziehen. Nachdem der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hatte, beantragte die Beklagte die Ersetzung der Zustimmung vor dem Arbeitsgericht Mainz -Ausw. Kammern Bad Kreuznach- (Az. 6 BV 12/11). Am 14.07.2011 ersuchte die Beklagte den Betriebsrat erneut zur Zustimmung zu einer weiteren außerordentlichen Kündigung des Klägers. Nachdem der Betriebsrat die Zustimmung erneut verweigert hatte, beantragte die Beklagte auch zu dieser Kündigung die Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht (Az. 6 BV 22/11).

4

Ebenfalls am 14.07.2011 fand bei der Beklagten eine Führungskräfteversammlung statt, bei welcher auch das Thema Industriespionage und Datendiebstahl angesprochen wurde. Was der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten bei dieser Veranstaltung im Einzelnen hinsichtlich einer Verdächtigung des Klägers gesagt haben soll, ist zwischen den Parteien streitig.

5

Im Rahmen der laufenden Beschlussverfahren äußerte der Vertreter der Beklagten, Herr S, in einem Gerichtstermin vom 15.09.2011, ein Administrator halte sich immer ein „Hintertürchen“ offen. Im Rahmen eines Gerichtstermins am 11.11.2011, bei dem Veränderungen an den Einstellungen auf dem Server der Beklagten festgestellt worden waren, äußerte Herr S, er glaube nicht an einen unbekannten Dritten.

6

Der im Zustimmungsersetzungsverfahren Arbeitsgericht Mainz, Ausw. Kammern Bad Kreuznach, Az. 6 BV 12/11 bestellte Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, die von Herrn C und Herrn L getroffenen Feststellungen ließen den Schluss, der Kläger habe unberechtigt Zugriff auf fremde Postfächer genommen, nicht zu. Eine Verifizierung der Vorwürfe gegen den Kläger lasse sich grundsätzlich nur über eine Wiederherstellung der Systemkonfiguration vor dem 16.05.2011 erreichen. Eine solche sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgsversprechend. Im Ortstermin am 11.11.2011 sei festgestellt worden sei, dass die Systemberechtigungen einiger Gruppen auf dem Server der Beklagten in systemgefährdender Weise verändert worden seien, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch die zuvor gespeicherten Daten (Backup), die nicht an einem für beide Parteien unerreichbaren Ort wie einem Notar gesichert gewesen seien, ebenfalls verändert worden seien.

7

Das Arbeitsgericht wies daher die Anträge auf Zustimmungsersetzung ab, die entsprechenden Beschlüsse wurden nach Rücknahme der Beschwerden hiergegen durch die Beklagte rechtskräftig.

8

Der Kläger wird seither wieder bei der Beklagten in seiner alten Funktion beschäftigt. Der zwischenzeitlich in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingetretene Herr C arbeitet ebenfalls in der Abteilung des Klägers als Teamleiter IT. Die Arbeitsplätze des Klägers und Herrn C befinden sich in einem Raum.

9

In seiner Funktion als Schwerbehindertenvertreter schrieb der Kläger am 02.11.2011 eine E-Mail an die Belegschaft der Beklagten. Darin führte er unter anderem aus:

10

„ (…)Letztlich musste selbst die Arbeitgeberseite vor Gericht einräumen, dass sie keine Anhaltspunkte dafür habe, dass Herr A. das Blackberry-Logging aktiviert und/oder sich die Hardcopys selbst verschafft hatte. Diese bloßen Vermutungen wurden zudem durch das Gericht mit deutlichen Worten zurückgewiesen und ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte bestünden, dass Herr A. das Blackberry-Logging selbst aktiviert oder sich die Hardcopys selbst verschafft hätte und daher auch der Vorwurf des Verstoßes gegen das Datengeheimnis unbegründet sei.“

11

Mit E-Mail vom 14.02.2012 schrieb der Kläger einen offenen Brief an den Inhaber der Beklagten und führte unter anderem aus:

12

„ Nachdem die Firma B nun zweimal, zuletzt am 17.01.2012, damit gescheitert ist, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Schwerbehindertenvertreters A. gerichtlich ersetzen zu lassen und das Arbeitsgericht noch nicht einmal Anhaltspunkte, die eine Verdachtskündigung rechtfertigen würden, feststellen konnte, (…)“

13

(…) Hinzu kommt, dass die mich belastenden Untersuchungsberichte und Aussagen der Sachverständigen unsers IT-Dienstleisters U Herrn C und Herrn L so lückenhaft und widersprüchlich sind, dass ich gezwungen war, gegen diese sowie gegen den verantwortlichen IT-Leiter Herr S Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wegen falscher Verdächtigung, Verleumdung und versuchten Prozessbetrugs zu stellen (…).“

14

Schließlich führte der Kläger in einer weiteren E-Mail der Schwerbehindertenvertretung an die Belegschaft am 20.04.2012 aus:

15

„(…) hiermit informiert Sie die Schwerbehindertenvertretung der Firma C. über folgende erfreuliche Entwicklung:

16

Ab Montag den 23.04.2012 werde ich wieder als IT-Systemadministrator für B arbeiten dürfen. Am 18-.04.2012 wurde mir in einem Personalgespräch diese, für uns alle sehr erfreuliche Entwicklung mitgeteilt.

17

(…) Hiermit möchte ich mich ausdrücklich für diese vollständige Rehabilitation als IT-Systemadministrator und den Neuanfang bedanken.“

18

Ein Strafverfahren wegen Ausspähens von Daten gegen den Kläger (Az. 1021 Js 0000/00) wurde zwischenzeitlich eingestellt. Gegen Herrn C, Herrn L und Herrn S ist das strafrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen (Az. 1044 Js 0000/00). Laut Mitteilung des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 26.7.2013 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Strafbefehlsantrag gestellt.

19

Nach vorangegangener längerer Arbeitsunfähigkeit wird der Kläger auf der Grundlage eines Wiedereingliederungsplans (Bl. 2547 d.A.) stundenweise beschäftigt. Der Wiedereingliederungsplan erstreckt sich auf den Zeitraum 4.11.2013 bis 31.1.2014. Unter der Rubrik „Art der Tätigkeit (ggf. Einschränkungen)“ heißt es:

20

„nicht mit Herrn C in einem Büro und die Herren C und S dürfen nicht weisungsbefugt sein,..“.

21

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, Hintergrund des Rechtsstreits sei, dass die Beklagte nach einem Grund gesucht habe, ihn zu kündigen. Herr S habe deshalb am 16.05.2011 die Aktivierung der Protokollierung aller Postfächer auf dem Postfachserver der Beklagten angeordnet, um über die so gewonnenen Daten einen Kündigungsgrund konstruieren zu können. Die Firma U habe ein wirtschaftliches Interesse an seiner Kündigung gehabt, um mehr Aufgaben bei der Beklagten übernehmen zu können. Mit den durch die Protokollierung gewonnenen Daten habe in dem Untersuchungsbericht vom 25.05.2011 vorgetäuscht werden sollen, dass er in unerlaubter Weise E-Mails seiner Vorgesetzten gelesen und damit seine Rechte als Administrator missbraucht habe. Dies sei auch den Verfassern des Untersuchungsberichts, Herrn C und Herrn L, bekannt gewesen.

22

Infolgedessen habe der Geschäftsführer der Beklagten auf der Führungskräfteversammlung vom 14.07.2011 in einem Kreis von 51 Personen sinngemäß geäußert, der Kläger habe sich Zugang zu den E-Mails von Herrn S und des damaligen Personalleiters, Herrn E, verschafft und diese gelesen. Zudem habe der Geschäftsführer geäußert, jede Nutzung der unternehmensseitig zur Verfügung gestellten Blackberry-Geräte würde auf einem Server in den USA mitgeloggt. Der Kläger sei Blackberry-Administrator und habe Auswertungen von Telefonverbindungen und SMS gemacht und eine SMS der Ehefrau des Alleingesellschafters der Beklagten, Frau B gelesen. Diese Äußerungen seien nur so zu verstehen gewesen, dass er, der Kläger, das Blackberry-Logging selbst aktiviert habe und sich in unzulässiger Weise Zugriff auf die protokollierten Daten verschafft habe.

23

Die Äußerungen von Herrn S in den Gerichtsterminen vom 15.09.2011 und vom 11.11.2011 seien nur so zu verstehen und verstanden worden, als dass Herr S ihm damit den Vorwurf gemacht habe, er hätte sich unberechtigt Zugang zu dem Server der Beklagten verschafft und die Einstellungen verändert.

24

Es sei ihm nicht zumutbar, mit Herrn S und Herrn C, welche ihm gegenüber schwere Straftaten begangen hätten, jedenfalls ihrer verdächtig und an schweren Mobbing-Attacken gegenüber ihm beteiligt seien, in der Weise zusammenzuarbeiten, dass diese Personen ihm gegenüber weisungsbefugt seien, an Personalgesprächen teilnähmen und er mit Herrn C in einem Raum arbeiten müsse.

25

Der Kläger hat beantragt,

26

der Beklagten aufzugeben, ihre sinngemäßen Äußerungen,

27

er habe sich Zugang zu den E-Mails des ehemaligen Personalleiters, Herrn Dietmar E, und des kaufmännischen Leiters, Herrn R S, verschafft und diese gelesen,

28

er habe das Logging des Blackberry-Servers selbst aktiviert und sich selbst in unzulässiger Weise Zugriff auf die protokollierten Daten (Telefonverbindungsdaten und SMS) verschafft und diese ausgewertet,

29

er habe eine SMS von Frau B, der Ehefrau des Alleingesellschafters der Beklagten, gelesen,

30

er habe sich nach Entzug seiner Administratorenrechte am 25.05.2011 in unzulässiger Weise administrativen Zugriff auf die Server der Beklagten verschafft („gehackt“) und die am 11.11.2011 festgestellten Änderungen an den Berechtigungseinstellungen der Sicherheitsgruppen „ExchangeR A“ und „ExchangeF A“ vorgenommen und

31

es bestehe der Verdacht, er habe sich nach Entzug seiner Administratorenrechte am 25.05.2011 in unzulässiger Weise administrativen Zugriff auf die Server der Beklagten verschafft („gehackt“) und die am 11.11.2011 festgestellten Änderungen an den Berechtigungseinstellungen der Sicherheitsgruppen „ExchangeR A“ und „ExchangeF A“ vorgenommen

32

bezüglich der Ziffer 1. a)-c) betriebsöffentlich durch E-Mail an alle Mitarbeiter mit dienstlichem E-Mail-Anschluss und durch Aushang am schwarzen Brett der Geschäftsführung, durch Erklärung in einer hierfür anzusetzenden Führungskräfteversammlung gegenüber den Führungskräften sowie gegenüber dem Kläger zu widerrufen – hilfsweise durch Erklärung in einer hierfür anzusetzenden Führungskräfteversammlung gegenüber den Führungskräften sowie gegenüber dem Kläger –
zu widerrufen
– und zukünftig zu unterlassen
und bezüglich der Ziffern 1. d)-e) gegenüber ihrem Betriebsrat sowie ihm gegenüber zu widerrufen und zukünftig zu unterlassen.

33

der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Unterlassungsverpflichtung aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, 250.000 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, hilfsweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern Herrn D G und Herrn .

34

der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen,

35

ihren Prokuristen, Herrn Robert E S zu Personalgesprächen mit ihm hinzuzuziehen und Herrn S Weisungsbefugnis gegenüber ihm, dem Kläger, einzuräumen,

36

ihren Mitarbeiter, Herrn J J C zu Personalgesprächen mit ihm hinzuzuziehen, ihm Weisungsbefugnis gegenüber ihm, dem Kläger, einzuräumen, ihn als seinen direkten Vorgesetzten, insbesondre mit Überwachungsaufgaben zu beschäftigen, sowie ihn in einem Raum mit ihm, dem Kläger und/oder mit gemeinsamen Aufgaben zu beschäftigen.

37

hilfsweise zu 3. der Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen Herrn R E S und Herrn J J C (Az: 1044 Js 00000/00) aufzugeben, es zu unterlassen,

38

a) ihren Prokuristen, Herrn R E S zu Personalgesprächen mit ihm hinzuzuziehen und Herrn S Weisungsbefugnis gegenüber ihm, dem Kläger, einzuräumen,

39

b) ihren Mitarbeiter, Herrn J J C, zu Personalgesprächen mit ihm hinzuzuziehen, ihm Weisungsbefugnis gegenüber ihm, dem Kläger, einzuräumen, ihn als seinen direkten Vorgesetzten, insbesondre mit Überwachungsaufgaben zu beschäftigen, sowie ihn in einem Raum mit ihm, dem Kläger und/oder mit gemeinsamen Aufgaben zu beschäftigen.

40

der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Unterlassungsverpflichtungen aus den Ziffern 3. und 4. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern Herrn D G und Herrn .

41

Die Beklagte hat beantragt,

42

die Klage abzuweisen.

43

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, keine der beanstandeten Äußerungen sei in der vom Kläger vorgetragenen Form gefallen. Ihr Geschäftsführer habe auf der Führungskräfteversammlung vom 14.07.2011 ohne Nennung des Namens des Klägers lediglich allgemein das Thema IT-Sicherheit angesprochen. Der vom Kläger unterstellte Sinn sei den Äußerungen von Herrn S nicht zu entnehmen. Jedenfalls aber seien alle Äußerungen, selbst wenn sie in der vom Kläger vorgetragenen Form geäußert worden wären, über die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt gewesen. Ein Widerrufsanspruch des Klägers hinsichtlich der angeblichen Äußerungen ihres Geschäftsführers auf der Führungskräfteversammlung scheitere zudem auch daran, dass sich die Wahrheit dieser angeblichen Äußerungen nicht mehr ermitteln lasse. Auch fehle es ohnehin an einer fortdauernden Beeinträchtigung, da der Kläger selbst per E-Mail die gerichtlichen Verfahren und ihre Hintergründe betriebsöffentlich gemacht habe und seine Sicht der Dinge dargelegt habe. Ein Widerruf durch die Beklagte könne daher keine Wirkung mehr haben. Zudem gehe die geforderte Rechtsfolge, ein betriebsöffentlicher Widerruf, über den Kreis der Adressaten der angeblichen Äußerungen hinaus, so dass, selbst wenn ein Anspruch des Klägers bestünde, dieser dem Kläger nicht die geforderte Rechtsfolge einräume. Die Unterlassungsansprüche scheiterten jedenfalls sämtlich mangels einer Wiederholungsgefahr. Auch einen Anspruch auf Unterlassen des beanstandeten Einsatzes von Herrn S und von Herrn C habe der Kläger nicht, da diese weder Straftaten gegen den Kläger begangen noch diesen gemobbt hätten. Zudem könne der Kläger ohnehin keinen Anspruch auf konkrete Maßnahmen und erst recht nicht auf die begehrten geltend machen, da diese überdies unverhältnismäßig seien.

44

Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – hat die Klage mit Teilurteil vom 18.10.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst- ausgeführt, Ansprüche des Klägers auf Widerruf und Unterlassen der Äußerungen von Herrn S in den Gerichtsterminen seien bereits mangels schlüssigen Vortrags einer Verletzungshandlung durch den Kläger nicht zuzusprechen. Die Ansprüche auf Widerruf und Unterlassen der Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten bei der Führungskräfteversammlung vom 14.07.2011 scheiterten ebenfalls teilweise am mangelnden Vortrag einer Verletzungshandlung, jedenfalls aber am Fehlen einer fortdauernden Beeinträchtigung bzw. einer Wiederholungsgefahr. Der Kläger habe selbst in seinen E-Mails an die Belegschaft zum Ausdruck gebracht, dass er sich rehabilitiert fühle. Ein Anspruch auf Unterlassen des Einsatzes von Herrn S und Herrn C der vom Kläger beanstandeten Weise bestehe nicht, da die infrage kommende Anspruchsgrundlage die vom Kläger begehrte Rechtsfolge nicht vorsehe und diese überdies unverhältnismäßig sei, da sie unzumutbar in die Organisationsstruktur der Beklagten eingreifen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 11 ff. des Urteils vom 18.10.2012 (Bl. 1813 ff d. A.) verwiesen.

45

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 12.12.2012 zugestellte Urteil mit einem am 14.01.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diesen nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 12.03.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

46

Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes und der weiteren Schriftsätze vom 2.8., 5.9., 25.10. und 5.11.2013, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 2103 ff., 2501 ff., 2541 ff., 2545 f., 2548 ff. d.A.) im Wesentlichen geltend:

47

Das erstinstanzliche Urteil sei in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Hinsichtlich eines Widerrufsanspruchs bezüglich der Äußerungen des Geschäftsführers auf der Führungskräfteversammlung sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beklagte sich das positive Wissen um die Unwahrheit der geäußerten Tatsachen von Herrn S zurechnen lassen müsse. Auch dauerten entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts die Beeinträchtigungen fort, da die für die falschen Verdächtigungen seiner Person Verantwortlichen, Herr S und Herr C, weiter für die Beklagte, Herr S sogar als Vorgesetzter, tätig seien. Die Äußerung hinsichtlich des Auswertens und Lesens der mittels Logging der Blackberry-Geräte gewonnenen Daten sei von den Teilnehmern der Versammlung nur in der von ihm beanstandeten Weise verstanden worden, das Arbeitsgericht hätte diesbezüglich eine Beweisaufnahme durchführen müssen. Mit seinen E-Mails an die Belegschaft sei keine ausreichende Rehabilitation eingetreten. Die Äußerungen des Herrn S seien von ihm so verstanden worden, dass sie sich auf seine Person bezogen hätten und sie seien wider besseren Wissens erfolgt, weshalb eine Rechtfertigung über die Wahrnehmung berechtigter Interessen ausscheide. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruches sei zu berücksichtigen, dass die Erstbegehung eine Wiederholungsgefahr indiziere. Hinsichtlich seines Begehrens, der Beklagten aufzugeben, Herrn S und Herrn C u.a. die Weisungsbefugnis ihm gegenüber zu entziehen, könne dies nicht abgelehnt werden, weil die Unschuld dieser beiden Personen hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Straftaten noch nicht feststehe, sondern vielmehr hinreichender Tatverdacht bestehe. Zudem sei es nicht unverhältnismäßig, in die Organisation der Beklagten einzugreifen, da es um den Schutz seines Persönlichkeitsrechts und seiner Gesundheit gehe.

48

Der Kläger beantragt,

49

das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 19.10.2012, Az. 5 Ca 82/12 abzuändern:

50

Der Beklagten wird aufgegeben, ihre sinngemäßen Äußerungen

51

der Kläger habe sich Zugang zu den E-Mails des ehemaligen Personalleiters, Herrn D E und des kaufmännischen Leiters, Herrn R S verschafft und diese gelesen,

52

der Kläger habe das Logging des Blackberry-Servers selbst aktiviert und sich selbst in unzulässiger Weise Zugriff auf die protokollierten Daten (Telefonverbindungsdaten und SMS) verschafft und diese ausgewertet,

53

der Kläger habe eine SMS von Frau B, der Ehefrau des Alleingesellschafters der Beklagten, gelesen,

54

der Kläger habe sich nach Entzug seiner Administratorenrechte am 25.05.2011 in unzulässiger Weise administrativen Zugriff auf die Server der Beklagten verschafft ("gehackt") und die am 11.11.2011 festgestellten Änderungen an den Berechtigungseinstellungen der Sicherheitsgruppen "ExchangeR A" und "ExchangeF A" vorgenommen und

55

es bestehe der Verdacht, der Kläger habe sich nach Entzug seiner Administratorenrechte am 25.05.2011 in unzulässiger Weise administrativen Zugriff auf die Server der Beklagten verschafft ("gehackt") und die am 11.11.2011 festgestellten Änderungen an den Berechtigungseinstellungen der Sicherheitsgruppen "ExchangeR A" und "ExchangeF A" vorgenommen

56

bezüglich der Ziff. 1 a - c) betriebsöffentlich durch E-Mail an alle Mitarbeiter mit dienstlichem E-Mail-Anschluss und durch Aushang am schwarzen Brett der Geschäftsführung, durch Erklärung in einer hierfür anzusetzenden Führungskräfteversammlung gegenüber den Führungskräften sowie gegenüber dem Kläger zu widerrufen - hilfsweise durch Erklärung in einer hierfür anzusetzenden Führungskräfteversammlung gegenüber den Führungskräften sowie gegenüber dem Kläger zu widerrufen - und zukünftig zu unterlassen und bezüglich der Ziff. 1 d - e) gegenüber ihrem Betriebsrat sowie dem Kläger zu widerrufen und zukünftig zu unterlassen.

57

Der Beklagten wird aufgegeben,

58

es zu unterlassen, ihren Prokuristen Herrn R E S zu Personalgesprächen mit dem Kläger hinzuzuziehen und/oder ihm Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger einzuräumen, und ihm die erteilte Weisungsbefugnis zu entziehen.

59

es zu unterlassen, ihren Mitarbeiter Herrn J J C zu Personalgesprächen mit dem Kläger hinzuzuziehen, ihm Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger einzuräumen, ihn als direkten Vorgesetzten des Klägers, insbesondere mit Überwachungsaufgaben, in demselben Raum wie den Kläger und/oder mit gemeinsamen Aufgaben zu beschäftigen, und ihm die erteilte Weisungsbefugnis zu entziehen.

60

Der Beklagten wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen Herrn Robert E S und Herrn J J C (Az.: 1044 Js 00000/00) - hilfsweise bis zur Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach über den Erlass der Strafbefehle gegen die genannten Personen aufgegeben,

61

es zu unterlassen, ihren Prokuristen Herrn R E S zu Personalgesprächen mit dem Kläger hinzuzuziehen und/oder ihm Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger einzuräumen, und ihm die erteilte Weisungsbefugnis zu entziehen,

62

es zu unterlassen, ihren Mitarbeiter Herrn J J C zu Personalgesprächen mit dem Kläger hinzuzuziehen, ihm Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger einzuräumen, ihn als direkten Vorgesetzten des Klägers, insbesondere mit Überwachungsaufgaben, in demselben Raum wie den Kläger und/oder mit gemeinsamen Aufgaben mit dem Kläger zu beschäftigen, und ihm die erteilte Weisungsbefugnis zu entziehen.

63

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Unterlassungsverpflichtung aus den Ziffern 1. bis 3. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 250.000 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, hilfsweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern Herrn D G und Herrn .

64

Die Beklagte beantragt,

65

die Berufung zurückzuweisen.

66

Die Beklagte hält die Berufung des Klägers unter dem Gesichtspunkt nicht ausreichender Begründung für unzulässig und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 13.5.2013 sowie weiteren Schriftsätzen vom 15.5., 12.8 und 5.11.2013, auf die Bezug genommen wird (Bl. 2430 ff., 2525 f., 2548 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

67

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist statthaft nach § 64 Abs. 2 a) ArbGG und wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Berufung wurde auch ausreichend inhaltlich begründet.

68

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 513 Abs. 1 ZPO muss eine Berufung darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Entscheidet das erstinstanzliche Urteil über mehrere Ansprüche, muss sich der Berufungsführer in seiner Begründung auf jeden Anspruch beziehen - sofern kein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt -, den aus seiner Sicht gegebenen Rechtsfehler benennen und sich mit sämtlichen tragenden Erwägungen auseinander setzen (vgl. BAG 10.02.2005 – 6 AZR 183/04 - , NZA 2005, 597). Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger zwar knapp, aber dennoch hinreichend mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinander gesetzt. Da die Widerrufs- und Unterlassungsansprüche hinsichtlich der angeblichen Äußerungen der Beklagten auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhten und teilweise aus denselben sachlichen Erwägungen heraus durch das erstinstanzliche Urteil abgewiesen wurden , war es auch ausreichend, in der Begründung nicht explizit zwischen Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen zu differenzieren.

II.

69

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

70

1. Ein Anspruch des Klägers auf Widerruf der beanstandeten Äußerungen (Antrag zu 1 -Widerruf) besteht nicht.

71

a) Ehrkränkende bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzende Äußerungen begründen einen quasi-negatorischen Widerrufsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 185, 186 StGB, wenn ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB oder ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB rechtswidrig durch den Störer verletzt worden ist und die Beeinträchtigung durch die Rechtsgutverletzung fortdauert (grundlegend BGH 19.12.1960 – GSZ 1/60, BGHZ 34, 99), d.h. ein fortdauernder Störungszustand besteht, der sich für den Verletzten als eine stetig neu fließende Quelle der Schädigung und der Ehrverletzung darstellt, und der Widerruf notwendig und geeignet ist, den Störungszustand zu beseitigen (BAG 21.2.1979 -5 AZR 568/77- AP Nr. 13 zu § 847 BGB, LAG München 22.9.2010 -11 Sa 520/09- , juris).

72

Ferner ist regelmäßig eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten des Äußernden nach Art. 5 GG und des Betroffenen auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner Ehre nach Art. 2 Abs. 1 GG andererseits erforderlich. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist daher nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH 20.12.2011 – VI ZR 261/10- , NJW 2012, 771). Dies ist bei Tatsachenbehauptungen immer dann der Fall, wenn bewusst unwahre Tatsachen oder aber Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht, geäußert werden (vgl. BVerfG. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, NJW 1999, 1322). Ist die Wahrheit der geäußerten Tatsache im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss, hat eine Güterabwägung zu erfolgen, bei der auch zu berücksichtigen ist, ob mit der Äußerung im Äußerungszeitpunkt berechtigte Interessen i.S.d. § 193 StGB wahrgenommen wurden (vgl. BGH16.06.1998 - VI ZR 205/97-, NJW 1998, 3047). Ein Anspruch auf Widerruf einer Äußerung erfordert zudem die positive Feststellung der Unwahrheit der geäußerten Tatsache, da andernfalls der Äußernde, der die Wahrheit seiner Äußerung nicht beweisen kann, im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden könnte, eine potentiell unrichtige Erklärung abzugeben (vgl. BGH 05.06.1962 – VI ZR 236/61-, BGHZ 37, 189). Anders als bei einem Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, bei dessen Prüfung die Beweislastregeln des § 186 StGB auf den zivilrechtlichen Anspruch übertragen werden, muss daher grundsätzlich der Anspruchsteller eines Widerrufsanspruchs die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung als anspruchsbegründende Tatsache darlegen und beweisen (vgl. Palandt – Sprau, BGB, 72. Aufl., Einf. V. § 823, Rn. 32).

73

b) In Anwendung dieser Grundsätze besteht kein Anspruch des Klägers auf Widerruf der Äußerung, der Kläger habe sich Zugang zu den E-Mails von Herrn E und Herrn S verschafft und diese gelesen, da jedenfalls die Rechtswidrigkeit einer möglichen Verletzungshandlung sowie das Fortdauern einer möglichen Beeinträchtigung nicht festgestellt werden können.

74

Der hinsichtlich der Unwahrheit der Tatsache als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat weder vorgetragen, dass die Unwahrheit der Tatsache im Zeitpunkt der angeblichen Äußerung zweifelsfrei fest stand, noch dass der äußernde Geschäftsführer der Beklagten die Tatsache im Bewusstsein ihrer Unwahrheit geäußert habe. Dass, wie der Kläger vorträgt, Herr S die Unwahrheit der Tatsache bewusst gewesen sein könnte, ist unbeachtlich, da dieses Bewusstsein in der Person des Äußernden vorliegen muss. Vorliegend kommt eine Haftung der Beklagten für eine mögliche Äußerung ihres Geschäftsführers einzig über § 31 BGB analog in Betracht. Diese Norm weist ihrem Sinn und Zweck nach eine Haftung als Rechtsfolge einer haftungsauslösenden Norm einer juristischen Person zu, welche den haftungsauslösenden Tatbestand nicht selbst verwirklichen kann, wenn ein Organ der juristischen Person eine solche Norm in Ausübung seiner Organstellung verletzt. Erforderlich ist also die Tatbestandsverwirklichung einer haftungsauslösenden Norm durch ein Organ. Liegen hingegen verschiedene Tatbestandsmerkmale einer solchen Norm bei verschiedenen Organen, die nicht bewusst und gewollt zusammenwirken vor und verwirklicht somit kein Organ für sich allein den entsprechenden Tatbestand, fehlt es bereits an der Verwirklichung einer Haftungsnorm, deren Rechtsfolge der Beklagten über § 31 BGB analog zugewiesen werden könnte. Ferner lässt sich die Unwahrheit der behaupteten Äußerung nicht positiv feststellen. Nach Angaben des im Beschlussverfahren 6 BV 12/11 bestellten Sachverständigen lässt sich die zwischen dem 16. und dem 18.05.2011 vorgenommene Datenabfrage nicht mehr zweifelsfrei rekonstruieren, weil zwischenzeitlich Gelegenheit bestand, die gesicherten Daten zu manipulieren. Die Behauptung des Klägers, Herr S habe eine Protokollierung der Zugriffe auf den Postfachserver angeordnet, um sodann aus den so gewonnen Daten einen Verdacht gegen ihn zu konstruieren, ist nicht geeignet, die Unwahrheit der behaupteten Äußerung zu beweisen, da dies eben nicht ausschließt, dass der Kläger tatsächlich auf die Postfächer zugegriffen und die E-Mails fremder Personen gelesen haben könnte.

75

Jedenfalls fehlt es an einem Fortbestehen von Beeinträchtigungen, sollte die Äußerung überhaupt gefallen sein und nicht der Wahrheit entsprechen.

76

Die Beeinträchtigung durch eine Äußerung besteht fort, wenn ein dauernder Zustand geschaffen ist, der eine sich stetig erneuernde Quelle der Rechtsgutverletzung bildet Dies ist im vorliegenden Fall grundsätzlich denkbar, als die behauptete Äußerung geeignet war, dauerhafte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als IT-Administrator in der Belegschaft zu säen. Wird jedoch einer Behauptung durch zwischenzeitlich eintretende Ereignisse der Boden entzogen, bedarf es eines Widerrufs nicht mehr und scheidet eine fortdauernde Beeinträchtigung somit aus (vgl. OLG Frankfurt am Main 30.10.1968 – 11 U 17/68 -, NJW 1969, 557).

77

Im vorliegenden Fall wird der Kläger von der Beklagten mittlerweile wieder in seiner Funktion als IT-Administrator und damit für alle Betriebsangehörigen sichtbar in einer Weise eingesetzt, die mit den angeblich behaupteten Zuverlässigkeitsmängeln des Klägers in diesem Bereich nicht zu vereinbaren wäre.

78

Zudem hat der Kläger selbst wiederholt die Betriebsöffentlichkeit über den Ausgang der Beschlussverfahren und weitere Prozessinhalte informiert sowie geäußert, dass er sich vollständig rehabilitiert fühle. Auch deshalb würde eine Widerrufsverpflichtung ins Leere gehen.

79

Soweit der Kläger geltend macht, die Beschäftigung von Herrn S und Herrn C als Vorgesetzte bzw. Mitarbeiter mache seine mangelnde Rehabilitation deutlich, ist festzustellen, dass deren Beschäftigung nach außen nicht zwingend zu der Annahme führen muss, man gehe weiterhin von einem Fehlverhalten des Klägers aus. Ohne Hinzutreten weiterer – vom Kläger nicht dargelegter Umstände – lässt die Beschäftigung von Herrn S und Herrn C durch die Beklagte zunächst einmal lediglich darauf schließen, dass sie diesen Personen kein gravierendes Fehlverhalten vorwirft. Dies zwingt aber nicht zu dem Umkehrschluss, dass die Beklagte deshalb doch von einem Zutreffen der Vorwürfe gegen den Kläger ausgeht, da es ebenso möglich ist, dass der Kläger unschuldig ist, ohne dass Herrn S und Herrn C der Vorwurf zu machen wäre, sie hätten die Vorwürfe gegen ihn absichtlich und bewusst konstruiert.

80

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Beklagte behaupte weiterhin, ihm könnten nur aufgrund von Manipulationen Dritter ein Fehlverhalten nicht nachgewiesen werden ohne zu präzisieren, wer dies wann der Beklagten zurechenbar geäußert hat, ist dies bereits kein ausreichender Vortrag des hinsichtlich des anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals des Fortdauerns einer Beeinträchtigung darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. Im Rahmen ihres Prozessvorbringens hat die Beklagte lediglich behauptet, es sei nicht mehr feststellbar, wer Manipulationen im System vorgenommen hat.

81

c) Ein Anspruch des Klägers auf Widerruf der Äußerung, er habe das Logging des Blackberry-Servers selbst aktiviert und sich in unzulässiger Weise Zugriff auf protokollierte Daten (Telefonverbindungsdaten und SMS) verschafft und diese gelesen, besteht ebenfalls nicht.

82

Der hinsichtlich des anspruchsbegründenden Merkmals einer Rechtsgutverletzung durch die Beklagte darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat keine der Beklagten zurechenbare Äußerung vorgetragen, welche den Tatbestand einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers i.S.d. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB erfüllen würde. Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, dass sich die Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten mit dem von ihm begehrten Widerrufsinhalt wörtlich decken.

83

Nach dem streitigen Vortrag des Klägers hat der Geschäftsführer der Beklagten geäußert, es werde jede Blackberry-Nutzung mitgeloggt, der Kläger sei Blackberry-Admin gewesen und habe Auswertungen von Telefonverbindungen und SMS gemacht. Aus welchen Umständen der Kläger schließt, diese Äußerungen könnten nur so verstanden werden, dass er das Logging auch aktiviert, missbräuchlich Zugriff auf die Daten genommen und diese auch eingesehen habe, trägt er nicht vor. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da sich der vom Kläger behauptete Sinn der Äußerungen aus dem vorgetragenen Wortlaut nicht und schon gar nicht ausschließlich ergibt. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Kläger und (ohnehin vom Kläger nicht näher benannte) Teilnehmer des Treffens die angeblichen Äußerungen so verstanden haben wie vom Kläger behauptet. Maßgeblich ist allein, ob Umstände vorlagen, die aus der objektiven Sicht eines Adressaten der Äußerung den vom Kläger gezogenen Schluss nahe legen. Da der Kläger hierzu nicht vorgetragen hat, hätte eine Zeugenvernehmung einen unzulässigen Ausforschungsbeweis zur Folge gehabt. Das Arbeitsgericht hat daher eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob die streitgegenständliche Äußerung getätigt wurde, zu Recht abgelehnt.

84

Überdies kann -wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat- auch hier ein Fortbestehen von durch die angebliche Äußerung erzeugten Beeinträchtigungen aus den gleichen Gründen wie unter II. 1. b) dargelegt, nicht festgestellt werden.

85

d) Auch ein Anspruch des Klägers auf Widerruf der Äußerung, er habe eine SMS von Frau B gelesen, besteht nicht.

86

Ob der Geschäftsführer der Beklagten sich überhaupt entsprechend geäußert hat, kann aus den gleichen Gründen wie unter II. 1. b) dargelegt dahinstehen. Der Kläger hat weder vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Beklagten sich bewusst unwahr geäußert hat, noch, dass die Unwahrheit der Tatsache im Zeitpunkt der Äußerung fest stand. Damit deckt der Vortrag des Klägers bereits nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen ab.

87

Zudem fehlt es auch hier an einer fortbestehenden Beeinträchtigung des Klägers, unterstellt, die Äußerung ist wie behauptet gemacht worden. In diesem Fall bezöge sie sich ebenfalls auf einen vermeintlichen Missbrauch der Administratorenrechte des Klägers. Da er jedoch mittlerweile wieder als IT-Administrator eingesetzt wird, muss der objektive Betrachter davon ausgehen, die Beklagte halte an diesem Vorwurf nicht fest. Auch die weitere Beschäftigung von Herrn S und Herrn C spricht, wie unter II. 1. b) dargelegt, nicht gegen eine Rehabilitation des Klägers. Schließlich ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Kläger in seinen E-Mails an die Belegschaft auch im Zusammenhang mit diesem angeblichen Vorwurf geäußert hat, er fühle sich vollständig rehabilitiert.

88

e) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Widerruf einer Äußerung der Beklagten, er habe sich nach Entzug seiner Administratoren-Rechte am 25.05.2011 in unzulässiger Weise administrativen Zugriff auf den Server der Beklagten verschafft und die beim Ortstermin am 11.11.2011 festgestellten Änderungen an den Berechtigungseinstellungen der Sicherheitsgruppen vorgenommen.

89

Es fehlt auch in diesem Fall am schlüssigen Vortrag einer Verletzungshandlung i.S.d. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Zwischen den Äußerungen von Herrn S, ein Administrator halte sich ein Hintertürchen offen und er glaube im Zusammenhang mit den am Server veränderten Einstellungen nicht an einen unbekannten Dritten, besteht weder ein zeitlicher noch ein erkennbar inhaltlicher Zusammenhang, welcher dazu zwingen würde, diese Äußerungen als zusammengehörig und auf den Kläger bezogen zu verstehen. Der Kläger hat auch keine weiteren Umstände vorgetragen, aus denen sich eine solche Schlussfolgerung zwingend ergäbe. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass Herr S mit seiner Äußerung, er glaube nicht an einen unbekannten Dritten, ausschließlich den Kläger gemeint haben kann. Nach dem Vortrag des Klägers datierte der Sachverständige den Zeitpunkt der Änderung der Berechtigungseinstellungen auf den 10.11.2011, somit einen Zeitpunkt, zu dem der Kläger keine Administratorenrechte mehr hatte. Nach dem Wortlaut der Äußerung kann Herr S daher auch jeden anderen mit Zugriffsrechten ausgestatteten Mitarbeiter der Beklagten verdächtigt haben. Da der Kläger jedoch nicht mehr als den Wortlaut selbst vorgetragen hat, kann das Gericht den von ihm gezogenen Schluss nicht nachvollziehen.

90

Überdies wären die Äußerungen, selbst wenn man sie in der vom Kläger beanstandeten Form verstünde, über die Wahrnehmung berechtigter Interessen entsprechend § 193 StGB gedeckt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Äußerung zur Wahrnehmung eines rechtlich anerkannten Interesses geeignet und erforderlich ist (Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 193, Rn. 10). Dies ist bei Äußerungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens regelmäßig der Fall, da andernfalls das Recht auf rechtliches Gehör eingeschränkt würde (vgl. Palandt – Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 823, Rn. 104). Herr S stellte seine Behauptungen in einem gerichtlichen Verfahren auf, in dem er als Vertreter der Beklagten fungierte. Gegenstand des Verfahrens war die Absicht der Beklagten, das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen Missbrauchs seiner Administratorenrechte außerordentlich zu kündigen. Dass der Vertreter der Beklagten in diesem Zusammenhang einen entsprechenden Verdacht auf Missbrauch ausspricht bzw. bekräftigt und damit zum Ausdruck bringt, er glaube dem zu kündigenden Arbeitnehmer dessen Entlastungsvorbringen nicht, ist nach § 193 StGB zulässig, selbst wenn es sich dabei um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelte. Denn eine solche Äußerung wird bereits in dem zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahren auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und lässt den von der Äußerung Betroffenen damit nicht schutzlos.

91

Zudem fehlt es auch in diesem Fall an einer fortdauernden Beeinträchtigung. Die angeblichen Vorwürfe haben sich mit den Beschlussverfahren erledigt, mit deren Rechtskraft fest stand, dass ein solches Vorgehen dem Kläger nicht nachgewiesen werden konnte. Zudem hat der Kläger auch auf diese Vorwürfe in seinen E-Mails an die Belegschaft Bezug genommen und sich für vollständig rehabilitiert erklärt.

92

2. Auch ein Anspruch des Klägers auf Unterlassen der beanstandeten Äußerungen (Antrag zu 1 –Unterlassung) der Beklagten besteht nicht.

93

a) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassen von Äußerungen nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. BGB decken sich weitgehend mit den unter II. 1. beschriebenen Voraussetzungen eines Widerrufsanspruchs. Im Gegensatz zu einem Anspruch auf Widerruf ist es jedoch im Rahmen eines Anspruchs auf Unterlassen für die Rechtswidrigkeit einer Verletzung durch Tatsachenäußerung ausreichend, dass diese nicht erweislich wahr ist, der Äußernde also ihre Wahrheit nicht beweisen kann (vgl. Palandt – Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, Einf. V. § 823, Rn. 20). Zudem kommt es statt auf das Fortdauern einer Beeinträchtigung durch die Tatsachenbehauptung darauf an, ob eine Wiederholung der Äußerung droht.

94

b) Die Ansprüche auf Unterlassung der Äußerungen, der Kläger habe das Logging des Blackberry Servers selbst aktiviert etc. sowie sich nach Entzug seiner Administratorenrechte unzulässig Zugang zum Server der Beklagten verschafft etc. bzw. es bestehe ein entsprechender Verdacht, entfallen bereits, wie unter I. 1. b), d) und e) dargestellt, mangels schlüssiger Darlegung einer Verletzungshandlung. Die Äußerungen von Herrn S waren zudem auch nach § 193 StGB gerechtfertigt. Schließlich scheitern alle Ansprüche auf Unterlassen am Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.

95

Grundsätzlich begründet die erstmalige Verletzung eines Rechtsguts die tatsächliche Vermutung, es werde zu weiteren Rechtsverletzungen kommen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, vor § 823, Rn. 20). Diese besteht jedoch nur so lange, wie die Ausgangslage auch nach der Erstbegehung unverändert bleibt. Denn ändert sich nach der Erstbegehung die diese auslösende Sachlage entscheidend, kann eine Wiederholungsvermutung keinen Bestand mehr haben. Im vorliegenden Fall hätte nach der vom Kläger behaupteten Erstbegehung grundsätzlich die Besorgnis bestanden, die Beklagte könne die Vorwürfe jederzeit wiederholen. Dies konnte allerdings nur so lange gelten, wie der Verdacht gegen den Kläger im Raum stand und die Vorwürfe die Grundlage für ein Kündigungsverfahren bildeten. Nachdem mit Beendigung der Beschlussverfahren jedoch rechtskräftig feststand, dass eine Kündigung des Klägers wegen dieser Vorwürfe nicht mehr infrage kommen würde und der Kläger zudem wieder in seiner alten Funktion beschäftigt wurde, war der Besorgnis, die Beklagte könne die Vorwürfe erneut äußern, der Boden entzogen. Hierfür bestand und besteht für die Beklagte kein Anlass mehr. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, weshalb trotz dieser veränderten Sachlage eine Wiederholungsgefahr vorliegen sollte.

96

Mangels Anspruch auf Unterlassung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung.

97

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Unterlassen des beanstandeten Einsatzes von Herrn S und Herrn C durch die Beklagte (Antrag zu 2 und zu 3, Antrag zu 4).

98

a) Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Die Fürsorgepflicht ist Ausfluss des in § 242 BGB niedergelegten Gedankens von Treu und Glauben, der auch den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt. Bei der Frage, was Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht im Einzelfall gebieten, ist insbesondere auf die in den Grundrechten zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidungen des Grundgesetzes Bedacht zu nehmen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der fortwährenden Beeinträchtigung und auf das Unterlassen weiterer Verletzungshandlungen hat. Daraus folgt auch , dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, seine Arbeitnehmer vor Belästigungen durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss hat, zu schützen und ihnen einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (BAG 25.10.2007 -8 AZR 593/06-, EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr 7). Bei der Bestimmung dessen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber ggf. zur Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen muss, ist dabei der in § 12 Abs. 1, Abs. 3 AGG zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke zu berücksichtigen. Danach hat der Arbeitgeber geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zu Verhinderung weiterer Benachteiligungen zu ergreifen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme wird nicht eröffnet. Vielmehr verbleibt dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum, durch welche Maßnahmen er die aufgetretenen Belästigungen des Arbeitnehmers beseitigen will. Der Arbeitgeber muss dabei nur solche Maßnahmen ergreifen, die er nach den Umständen des Einzelfalls als verhältnismäßig ansehen darf und die ihm zumutbar sind. (BAG 25.10.2007, aaO.).

99

b) Es ist nicht ersichtlich, dass -eine Rechtsverletzung durch Herrn S und Herrn C unterstellt-, sich das Ermessen der Beklagten im Hinblick auf dann zu ergreifende Maßnahmen im Sinne der vom Kläger mit seinen Anträgen zu 2 und 3 begehrten Maßnahmen „auf Null“ reduziert hätte. Es kommen vielmehr auch andere Maßnahmen in Betracht, wie etwa eine Abmahnung der betroffenen Personen, das Führen eines Konfliktgesprächs oder die Durchführung eines Mediationsverfahrens. Hierauf hat das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen.

100

c) Die vom Kläger in Form der Unterlassung begehrten Maßnahmen sind der Beklagten auch nicht zumutbar. Gegenwärtig steht noch nicht fest, ob die Herren S und C eine Straftat zu Lasten des Klägers begangen haben oder nicht. Auch bei Erlass eines Strafbefehls steht dies im Hinblick auf den möglichen und bereits angekündigten Einspruch nicht fest. Es ist der Beklagten nicht zumutbar, bereits auf dieser Grundlage eine weitreichende Veränderung ihrer Organisationsstruktur herbei zu führen und wesentliche Kompetenzen ihres Prokuristen S zu beschneiden. Der in Bezug auf Herrn C formulierte Antrag des Klägers würde dazu führen, dass jegliche fachliche und räumliche Zusammenarbeit in der nur kleinen IT-Abteilung der Beklagten zwischen dem Kläger und Herrn C ausgeschlossen wäre.

101

d) Auch aus § 81 Abs. 4 SGB IX folgt kein Anspruch des Klägers. Gem. § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegen ihren Arbeitgeber u.a. Anspruch auf behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung der Behinderung und ihren Auswirkungen auf die Beschäftigung.

102

Zum einen steht auch ein derartiger Anspruch unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX; Erfk/Rolfs, 14. Aufl., § 81 SGB IX Rz. 14), an der es u.a. dann fehlt, wenn der Arbeitgeber einen Eingriff in andere Arbeitsverhältnisse vornehmen müsste. Zum anderen hat der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend dargelegt, welche genauen behinderungsbedingten Einschränkungen bestehen und dass gerade die von ihm begehrten Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, um diesen ggf. bestehenden Einschränkungen Rechnung zu tragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den ärztlichen Empfehlungen im Rahmen der Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung. Diese beziehen sich nur auf den Zeitraum der stufenweisen Wiedereingliederung von knapp 3 Monaten und tragen daher sachlich den wesentlich längeren Zeitraum, auf den sich die Anträge des Klägers beziehen, nicht.

103

e) Bestehen damit keine Unterlassungsansprüche des Klägers, scheiden auch Ansprüche auf Androhung von Zwangsmitteln aus.

III.

104

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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