Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 71/16
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.01.2016 - 3 Ca 1266/15 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte darüber hinaus verurteilt, 22.064,60 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.02.2016, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.03.2016, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.04.2016, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.05.2016 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.06.2016 an den Kläger zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag für soziale Sicherung (TV SozSich) verpflichtet ist.
- 2
Der 1955 geborene Kläger war seit 1974 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt, zuletzt als Air Field Manager in G.. Aufgrund der Schließung dieses Flugfeldes im Dezember 2006 wurde er aufgrund von Personaleinschränkungen im Sinne des § 2 TV SozSich entlassen.
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Dem Kläger wurde ab dem 01.01.2007 Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich gewährt. Dies erfolgte im Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 28.02.2007 zu den Arbeitsentgelten, die er bei einer Firma R. bezogen hatte, in der Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2012 zu dem Arbeitsentgelt, das er bei einer Firma B. GmbH bezogen hatte, im Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 30.06.2014 zum Arbeitsentgelt, was er bei der Firma T. KG bezogen hatte und für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.01.2015 schließlich zu dem Arbeitsentgelt, das er bei der Firma K. bezogen hatte. Dort arbeitete er zuletzt für einen Monatsverdienst von 808,00 EUR bei 22 Wochenstunden.
- 4
Dieses Arbeitsverhältnis hat der Kläger selbst gekündigt, weil er sich überfordert fühlte. Im Anschluss daran beantragte er wiederum Überbrückungsbeihilfe zu einem Arbeitsverhältnis bei der Firma T. KG. Er legte insoweit unterschiedliche, insgesamt fünf, Arbeitsvertragsentwürfe für die Beschäftigung bei der Firma T. KG bei der zuständigen ADD vor, die immer wieder die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe aus unterschiedlichen Gründen ablehnte. Bezüglich des Inhalts der entsprechenden Arbeitsvertragsentwürfe wird auf Bl. 74 ff. d.A. Bezug genommen.
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Der Kläger hat vorgetragen,
er sei tatsächlich seit dem 01.02.2015 bei der Firma T. KG als Taxifahrer beschäftigt. Diese Tätigkeit erfolge in Teilzeit zu 22 Stunden im Durchschnitt in der Woche bei einer Vergütung von 810,00 EUR pro Monat.
- 6
Der Kläger hat beantragt,
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1. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 43.616,15 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.310,31 EUR seit dem 01.04.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.310,31 EUR seit dem 01.05.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.310,31 EUR seit dem 01.06.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.310,31 EUR seit dem 01.07.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.310,31 EUR seit dem 01.08.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 EUR seit dem 01.09.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 EUR seit dem 01.10.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 EUR seit dem 01.11.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 EUR seit dem 01.12.2015 sowie aus einem Betrag in Höhe von 4.412,92 EUR seit dem 01.01.2016 an den Kläger zu zahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit der T. KG (Arbeitsverdienst: 8,50 EUR/Stunde; bei Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wird Stundenlohn entsprechend angepasst; Arbeitszeit: 22 Stunden wöchentlich, Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos nach § 2 Abs. 2 MiLoG) ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) in Höhe des sich nach § 4 des TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Betrages zusteht.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 11
Die Beklagte hat vorgetragen,
sie habe erhebliche Zweifel daran, dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis zu der Firma T. KG bestehe, jedenfalls in der vorgetragenen Form. Dies folge bereits daraus, dass der Kläger verschiedenste Arbeitsvertragsentwürfe vorgelegt habe, in denen der angebliche Arbeitgeber sogar teilweise falsch geschrieben gewesen sei. Im Übrigen sei das Verhalten des Klägers als treuwidrig anzusehen. Er habe seine Arbeitsverhältnisse nämlich immer genau so ausgestaltet, dass er nur ein Minimum an Arbeitsleistung zu verrichten habe, um damit ein Maximum an staatlichen Sozialleistungen zu beziehen. Entsprechend § 162 BGB sei er aber verpflichtet, seine Arbeitskraft anderweitig so einzusetzen, dass weniger Sozialleistungen oder gar keine mehr an ihn zu zahlen seien.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 - 3 Ca 1266/15 - den Zeugen H. vernommen. Hinsichtlich des Inhalts seiner Aussage wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 14.01.2016 (Bl. 232 - 235 d. A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Beklagte daraufhin antragsgemäß zur Zahlung von 43.616,15 € brutto nebst Zinsen verurteilt, sowie festgestellt, dass dem Kläger im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit der T. KG ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich zusteht. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 259 - 266 d. A. Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 12.02.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 29.02.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 07.04.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die tariflichen Voraussetzungen mit dem seit 01.02.2015 behaupteten Arbeitsverhältnis seien bereits nicht erfüllt. Dies folge aus den vom Kläger vorgelegten Stundennachweisen. Nach seinem eigenen Vortrag würden einerseits die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen des Mindestlohngesetzes unterschritten, z. B. in den Monaten Juni, August und September 2015; im Übrigen erfülle der Kläger nicht die tarifliche erforderliche tatsächliche Wochenarbeitszeit von mehr als 21 Stunden. Insoweit sei zu bestreiten, dass der Kläger mehr als 21 Wochenstunden gearbeitet habe. Allein der Umstand, dass ein Arbeitsvertrag vorgelegt werde, in dem eine Arbeitszeit von 22 Wochenstunden vereinbart sei, sei kein Beweis dafür, dass tatsächlich auch 22 Wochenarbeitsstunden gearbeitet worden seien. Insoweit müssten auch die Pausenzeiten berücksichtigt werden, weil sie ganz erheblichen Einfluss auf den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe hätten. Falls der Kläger längere Pausen genommen habe, seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsbeihilfe nicht gegeben, weil dann die 21-Wochenstunden-Zahl nicht erreicht werde. Habe er dagegen kürzere Pausen genommen, unterschreite er unmittelbar den gesetzlichen Mindestlohn und der Anspruch gehe soweit gesamthaft unter. Auch der vom Arbeitsgericht vernommene Zeuge habe keine Kenntnis davon gehabt, ob der Kläger tatsächlich 21 Wochenstunden gearbeitet habe.
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Im Übrigen setze die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe voraus, dass der entlassene Arbeitnehmer seinerseits alles Tue, um einen möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz zu erlangen. Vorliegend sei infolge des Urteils des BAG vom 19.12.2013 - 6 AZR 383/12 - davon auszugehen, dass ein Rechtsmissbrauch (§ 162 BGB) im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen nach dem TV SozSich gegeben sei. Das Arbeitsentgelt des Klägers sei offensichtlich zu niedrig. Das folge aus dem krassen Missverhältnis zwischen der Überbrückungsbeilhilfe und dem Arbeitsentgelt als Anknüpfungsleistung. Des Weiteren folge dies daraus, dass der Tarifvertragszweck verfehlt werde und das Arbeitsverhältnis ausschließlich zum Zwecke des Leistungsbezuges nach dem TV SozSich begründet worden sei. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger - für Arbeitsverhältnisse atypisch - über Jahre hinweg von sich aus keine Veranlassung gesehen habe, eine Steigerung seines Entgelts zu erreichen. Dies sei umso mehr vorwerfbar, als seine Überbrückungsbeihilfe alljährlich aufgrund der Steigerung in der Rentenversicherung nach Maßgabe des TV SozSich erhöht worden sei. Damit liege die Vergütung des Klägers insgesamt weit unter der Grenze der Sittenwidrigkeit. Im Übrigen habe der Kläger keine Anstrengung unternommen, eine seiner Tätigkeiten bei den Streitkräften wenigstens teilweise entsprechende Folgebeschäftigung zu finden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Primärziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess die Gleichwertigkeit eines neuen Arbeitsverhältnisses sei; vorliegend sei folglich nach Maßgabe der Einzelumstände eine vollständige Zweckverfehlung des TV SozSich gegeben. Diese zu beanstandende Gesamtsituation werde exemplarisch durch das Vorgehen des Klägers und die Zeugenaussage des Dritt-Arbeitgebers wie folgt bestätigt:
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- Vorlage von fünf verschiedenen Versionen (sic!) von Arbeitsverträgen durch den Kläger mit der Bitte "um Nachricht", ob dieser Vertrag den Voraussetzungen zum Erhalt der Überbrückungsbeihilfe nach TV TASS entspricht bzw. ob es jetzt passt.
- 18
- Die arbeitsvertraglichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses (Stundenzahl, Mindestlohn) gehen auf den Kläger zurück, da ihm eine vom Arbeitgeber angebotene Beschäftigung auf 450 €-Basis "nichts bringe".
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- (Rückwirkende) Anpassung der Arbeitsverträge auf Wunsch des Kläger so, "wie es das Amt [= Lohnstelle] gerne hätte".
- 20
- Verfasser der Arbeitsverträge ist (atypisch) nicht der Arbeitgeber, sondern der Kläger (Arbeitnehmer).
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- Gewisse Gleichgültigkeit des Arbeitgebers gegenüber "Nuancen" bei Arbeitszeit + Lohngestaltung.
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- Regelung eines "verstetigten Monatsentgelts" mit Stundenlohn auf Basis des Mindestlohns unabhängig von tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
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Diese Einzelumstände belegten beispielhaft, dass der Kläger seiner Verpflichtung um ein ernsthaftes Bemühen um einen möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz nicht nachgekommen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Arbeitslosenquote im struktur-starken Landkreis B-Stadt, in dem der Kläger wohne, bei 1,6 Prozent liege, die Quote der Langzeitarbeitslosen liege sogar nur bei 0,8 Prozent.
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Im Übrigen werde bestritten, dass dem Kläger der Anspruch - diesen dem Grunde nach unterstellt - der Höhe nach zustehe.
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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.04.2016 (Bl. 286 - 303 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 304 - 329 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 10.06.2016 (Bl. 449 - 451 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 452 - 455 .d. A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Januar 2016, Az.: 3 Ca 1266/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 30
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebst insbesondere hervor, es sei ihm trotz aller intensiver Bemühungen, die er im erstinstanzlichen Rechtszug auch nachgewiesen habe, nicht gelungen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen auch nur annähernd gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden. Das von ihm gelebte Arbeitsverhältnis erfülle die grundsätzlichen Voraussetzungen zum Bezug der tariflichen Überbrückungsbeihilfe. Der von ihm zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag sei nicht als sittenwidrig anzusehen. Insbesondere verlange der einschlägige Tarifvertrag nicht die Vereinbarung einer bestimmten Mindestvergütung. Es treffe nicht zu, dass er die nach dem Tarifvertrag erforderliche wöchentliche Arbeitsleistung im Umfang von mehr als 21 Stunden nicht nachgewiesen habe. Zu berücksichtigen sei insoweit zu dem insbesondere, dass die Beklagte über die Jahre hinweg niemals irgendwelche diesbezüglichen Zweifel gehegt und vom Kläger einen Nachweis über seine tatsächliche und wöchentliche Arbeitsleistung erbeten habe. Auch habe die Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht das Vorbingen des Klägers bestätigt.
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Unstreitig seien die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe vorliegend gegeben. Für die Berechnung der Höhe der zu gewährenden Überbrückungsbeihilfe sei nach Maßgabe der tariflichen Regelung nur die Vorlage des Arbeitsvertrages und von Nachweisen über die aus diesem Arbeitsverhältnis resultierenden Lohnansprüche erforderlich. Dem sei der Kläger stets nachgekommen. Einen weiteren Beweis müsse er nicht erbringen. Die Vernehmung des Zeugen H. habe zweifelsfrei ergeben, dass zwischen dem Kläger und seinem Unternehmen ein Arbeitsverhältnis auf Basis von 22 Wochenstunden die Woche bestanden habe und auch derzeit bestehe. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die tatsächliche Wochenarbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden nicht erfülle, bestünden nicht. Dies habe die vor dem Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zweifelsfrei ergeben. Insoweit habe der Kläger substantiiert hinsichtlich der konkreten Dauer seiner Arbeitszeit vorgetragen, obwohl er nach den Grundsätzen der Darlegungslast dazu überhaupt nicht verpflichtet gewesen sei. Hinsichtlich der fehlenden Einhaltung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes fehle es an substantiiertem Vorbringen der Beklagten. Richtig sei demgegenüber, dass sich aus seinen Stundennachweisen ergebe, dass er im Durchschnitt jeden Monat mehr als 21 Wochenstunden als Taxifahrer tätig sei und dafür unter Berücksichtigung des geführten Arbeitszeitkontos auch den gesetzlichen Mindestlohn erhalten habe. Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch bzw. eine Zweckverfehlung hinsichtlich der tarifvertraglichen Leistungen seien ersichtlich nicht gegeben; das Vorbringen der Beklagten sei insoweit völlig aus der Luft gegriffen. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte selbst treuwidrig, denn sie habe keinerlei Anstrengungen unternommen, ihren eigenen Verpflichtungen gem. § 3 Ziff. 3 TV SozSich nachzukommen. Vor diesem Hintergrund verhalte sie sich vorliegend illoyal. Schließlich sei entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, dass mit den geltend gemachten Zahlungen gerade der Regelungszweck des TV SozSich erfüllt werde. Letztlich habe er, der Kläger sich in höchstmöglichem Ausmaß um eine Vollzeitstelle bemüht, freilich erfolglos.
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Weil nach alledem die Klage des Klägers aus seiner Sicht nach wie vor voll umfänglich begründet ist, begehrt er im Wege der Anschlussberufung die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu seinem Arbeitsentgelt aus seiner Tätigkeit für die T. KG für die Monate Dezember 2015 - April 2016.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 11.05.2016 (Bl. 369 - 402 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 403 - 440 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt deshalb weiterhin,
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die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 22.064,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.02.2016, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.03.2016, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.04.2016, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.05.2016 sowie aus einem Betrag in Höhe von 4.412,92 € seit dem 01.06.2016 an ihn zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.06.2016.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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Die gleichen Grundsätze gelten für die Anschlussberufung des Klägers, die eine, wovon auch die Beklagte ausgeht, sachdienliche Klageerweiterung enthält.
II.
- 42
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Denn das Arbeitsgericht ist letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 43.616,15 € brutto nebst Zinsen sowie die Feststellung verlangen kann, dass ihm im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit der Fa. T. KG ein Anspruch auf Überbrückungsbeilhilfe nach den Bestimmungen des TV SozSich zusteht. Des Weiteren kann der Kläger aufgrund der Klageerweiterung im Berufungsverfahren die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 22.064,60 € brutto nebst Zinsen verlangen.
- 44
Der Anspruch folgt aus § 4 Ziffer 1 lit. a TV SozSich. Danach wird Überbrückungsbeihilfe gezahlt zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte. Nach der Protokollnotiz zu Ziffer 1 a liegt eine "anderweitige Beschäftigung" in diesem Sinne nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt.
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Nach Maßgabe der Auslegung der insoweit im Gesamtzusammenhang einschlägigen Tarifnormen einerseits und der Anwendung auf den konkret zu entscheidenden Lebenssachverhalt nach Maßgabe des tatsächlichen Vorbringens der Parteien andererseits sind diese Voraussetzungen entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend gegeben.
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Insoweit enthält der TV SozSich vom 31.08.1971, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Belang, folgende Regelungen:
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"§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
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Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die
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1. wegen Personaleinschränkung
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a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke
b) infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes
- 51
entlassen werden, wenn sie
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2. im Zeitpunkt der Entlassung
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a) seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind,
b) mindestens fünf Beschäftigungsjahre im Sinne des § 8 TV AL II oder des TV B II nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben,
c) ihren ständigen Wohnsitz in den letzten fünf Jahren im Geltungsbereich des TV AL II oder des TV B II hatten,
d) die Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, und ihnen
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3. keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV ALM angeboten worden ist. Als zumutbar gilt jede anderweitige Verwendung im Sinne des § 1 Ziffern 3ff. des Kündigungsschutztarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den amerikanischen und belgischen Stationierungsstreitkräften vom 16. Dezember 1966 - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des KSch TV fällt.
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§ 3 Eingliederung
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1. Der entlassene Arbeitnehmer soll möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden.
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2. Der Arbeitnehmer hat sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden.
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Er hat, soweit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erforderlich, an beruflichen Bildungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (§§ 33ff. AFG: Berufliche Fortbildung und Umschulung) teilzunehmen.
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3. Die Bundesregierung wird bemüht sein, für die bevorzugte Einstellung entlassener deutscher Arbeitnehmer in den Bundesdienst Sorge zu tragen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bundesregierung wird außerdem darauf hinwirken, dass deutsche Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes bevorzugt berücksichtigt werden.
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§ 4 Überbrückungsbeihilfe
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1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:
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a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeits-losigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld),
c) zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder zum Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall.
2. a)
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(1) Die Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Ziffer 1b) wird in den Fällen des § 44 Absatz 4, der §§115, 121, 123, 126, 233 Absatz2 AFG nach dem ungekürzten Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeld berechnet; entsprechendes gilt für die Arbeitslosenhilfe.
- 64
(2) Für Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenhilfe nur deshalb nicht erfüllt, weil er im Sinne des § 134 Absatz 1 Nr. 3 AFG nicht bedürftig ist, wird die zuvor zum Arbeitslosengeld gezahlte Überbrückungsbeihilfe innerhalb des Anspruchszeitraumes nach Ziffer 5 insgesamt bis zur Dauer von 52 Wochen - längstens jedoch bis zum Ablauf des Anspruchszeitraumes - weitergezahlt.
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b) Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Arbeitsunfall (Ziffer 1c) wird die Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld oder Verletztengeld innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt bis zur Dauer von 12 Wochen gezahlt - längstens jedoch bis zum Ablauf des Anspruchszeitraumes gemäß Ziffer 5.
3. a)
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(1) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung (Ziffer 1a) ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zu-stand (Umrechnungsformel: wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit x 13:3).
- 67
Für Arbeitnehmer, deren arbeitsvertragliche regelmäßige Arbeitszeit in den letzten 6 Monaten vor der Entlassung unterschiedlich festgesetzt war, gilt als "arbeitsvertragliche regelmäßige Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung" der rechnerische Durchschnitt der letzten 26 Beschäftigungswochen.
- 68
(2) In den dem Jahr der Entlassung folgenden Kalenderjahren ist die Bemessungsgrundlage jeweils um den v.H.-Satz zu erhöhen, um den die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Absatz 2, § 1272 RVO) durch Gesetz angepasst werden.
- 69
b) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Ziffer 1b) und der gesetzlichen Kranken oder Unfallversicherung (Ziffer 1c) ist die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrundlage nach vorstehendem Absatz a). Bei der fiktiven Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist von den für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe maßgeblichen Steuer- und Versicherungsmerkmalen - jedoch ohne Berücksichtigung von auf der Steuerkarte aufgetragenen Freibeträgen - auszugehen.
- 70
4. Die Überbrückungsbeihilfe beträgt:
- 71
im 1. Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
100 v.H.
vom 2. Jahr an
90 v.H.
- 72
des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage (Ziffer 3a oder b) und den Leistungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2.
- 73
Wird die Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit oder der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung gezahlt, so ist sie um den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag aufzustocken.
5.
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a) Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung 20 Beschäftigungsjahre (§ 8 TVAL II oder TVB II) und das 55. Lebensjahr, oder 25 Beschäftigungsjahre (§ 8 TV AL II oder TV B II) und das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 4 ohne zeitliche Begrenzung.
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b) Arbeitnehmer, die nicht unter Absatz a) fallen, erhalten Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 4 bei einer am Tage ihrer Entlassung
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nachzuweisenden
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Beschäftigungszeit
(§ 8 TV ALU oder TV B II)
von mindestensund einem vollendeten
Lebensalter vonbis zum Ablauf
von_______________________
__________________
_______________
10 Jahren
40 Jahren
2 Jahren
10 Jahren
45 Jahren
3 Jahren
10 Jahren
50 Jahren
4 Jahren
15 Jahren
40 Jahren
3 Jahren
15 Jahren
45 Jahren
4 Jahren
15 Jahren
50 Jahren
5 Jahren
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Protokollnotiz zu Ziffer 1a
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Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt."
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In Anwendung dieser auf die Streitparteien des Rechtsstreits anzuwendenden Vorschriften ergibt sich vorliegend, dass der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum die tarifvertraglichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt hat, dass dem keineswegs der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 162 Abs. 1 BGB) entgegensteht, dass vielmehr eher sich die Beklagte den Einwand eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Verbot des venire contra factum proprium, § 242 BGB) entgegenhalten lassen muss, mit der Folge, dass die Klage im erstinstanzlich tenorierten Ausmaß ebenso wie die Klageerweiterung im Berufungsverfahren begründet.
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Für die Auslegung von Tarifnormen gelten folgende Grundsätze:
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Gem. § 4 Abs. 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen. Tarifverträge sind deshalb nicht entsprechend §§ 133, 157 BGB, sondern wie Gesetze auszulegen (BAG 12.09.1984 EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14; 12.10.2005 EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 17; 24.05.2012 - 6 AZR 703/10 - EzA-SD 16/2012 S. 14 LS. Ein Dissens der Tarifvertragsparteien vermag an der tarifrechtlichen Wirksamkeit einer gültig zustande gekommenen Norm wegen ihres Normcharakters nichts zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die abweichenden Vorstellungen zur Auslegung des Tarifvertrages bereits zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses bestanden haben. Maßgeblich ist in diesen Fällen der nach außen zum Ausdruck gekommene Normbefehl (BAG 18.10.2012 -6 AZR 261/11, EzA-SD 26/2012 S. 13).
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Lässt sich ein eindeutiges Auslegungsergebnis anhand der anerkannten Auslegungsgesichtspunkte (Wortlaut - s. BAG 13.11.2013 - 10 AZR 1058/12, EzA-SD 6/2014, S. 23 LS, Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs, Praktikabilität der einen oder anderen Auslegung, Entstehungsgesichte und des dabei zum Ausdruck gekommenen Willens der Tarifvertragsparteien) nicht gewinnen, so gebietet es der Gesichtspunkt der Normenklarheit, letztlich der Auslegung den Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung, d.h. ohne Rückgriff auf die anerkannten Auslegungsmethoden und Auslegungsgesichtspunkte, als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG 22.04.2010 NZA 2011, 1293; 24.05.2012 -6 AZR 703/10, EzA-SD 16/2012 S. 14 LS) Lässt sich danach ein eindeutiger Norminhalt feststellen, ist die Norm nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit nichtig (BAG 18.10.2012 -6 AZR 261/11, EzA-SD 26/2012 S. 13). Eine Unklarheitenregelung wie im AGB-Recht gilt bei der Auslegung von Tarifverträgen nicht. Ein Auslegungsgrundsatz, wonach Tarifverträge im Zweifel zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer zu interpretieren wären, würde die Tarifautonomie verletzen (BAG 15.01.2015 - 6 AZR 650/13 - EzA-SD 6/2015 S. 14 LS).
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Dem subjektiven Willen einer oder beider Tarifvertragsparteien kann bei der Auslegung von tariflichen Normen aus Gründen der Rechtssicherheit nur Bedeutung zukommen, wenn er in den Tarifregelungen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat. Die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung von Tarifnormen unterliegt deshalb grundsätzlichen Bedenken (BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - EzA § 4 TVG Günstigkeitsprinzip Nr. 12).
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Verstößt die Norm eines Tarifvertrags gegen höherrangiges Recht oder überschreiten die Tarifvertragsparteien die Grenze der tariflichen Rechtsetzungsbefugnis, ist die Tarifnorm nichtig. Das gilt grds. auch für gleichheitswidrige Tarifverträge. Die Gerichte für Arbeitssachen dürfen im Unterschied zu der Rechtslage bei formellen Gesetzen i.S.v. Art. 100 Abs. 1GG darüber entscheiden, ob eine Tarifnorm im jeweiligen Streitfall nichtig ist. Die Entscheidung bindet außerhalb des Geltungsbereichs von § 9 TVG allerdings nur die Parteien des konkreten Rechtsstreits. Die Arbeitsgerichte dürfen aber an sich nur die Nichtigkeit der gleichheitswidrigen Rechtsnorm feststellen. Sie dürfen den Tarifvertragsparteien keine bestimmten Normierungspflichten auferlegen (BAG 23.2.2011 ZTR 2011, 489; 4.5.2010 - 9 AZR 181/09, NZA-RR 2011, 112 LS). Eine unbewusste Tariflücke darf durch die Gerichte nur dann geschlossen werden, wenn sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten. wenn sie die Lücke bemerkt hätten (BAG 23.2.2011 ZTR 2011, 489). Ergibt die Auslegung eines Tarifvertrages, dass eine Regelungslücke besteht, so ist diese als unbewusst aufzufassen, wenn die fehlende Regelung dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages grds. widersprechen würde. Bewusste Regelungslücken dürften von den Gerichten nicht im Sinne einer ergänzenden Auslegung geschlossen werden (BAG 12.12.2013 - 8 AZR 942/12, EzA-SD 9/2014 S. 14 LS; s. BAG 3.7.2014 6 AZR 753/12 EzA-SD 19/2014 S. 8f. LS; 16.4.2015 - 6 AZR 142/14 - EzA-SD 15/2015 S. 7 LS).
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Die gleichheitswidrig ausgeklammerten Personen haben andererseits dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen können (BAG 4.5.2010 - 9 AZR 181/09, NZA-RR 2011, 112 LS). Zudem müssen insoweit auch unionsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden (BAG 20.3.2012 EzA § 10 AGG Nr. 5: diskriminierende Urlaubsstaffelung; s.a. BAG 8. 12. 2011 - 6 AZR 319/09; LAG SchlH 31.1.2013 - 5 Sa 248/12, ZTR 2013, 245).
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Unbewusste Regelungslücken stehen also einer ergänzenden Auslegung durch die Arbeitsgerichte grds. offen. Die gerichtliche Ergänzung des Tarifvertrages muss aber im Tarifwerk selbst hinreichend sichere Anhaltspunkte finden. Die Arbeitsgerichte dürfen jedoch andererseits nicht spekulativ oder nach eigenen Billigkeitsüberlegungen den nicht mehr erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien ersetzen (BAG 12.12.2013 - 8 AZR 942/12, EzA-SD 9/20I4 S. 14 LS; vgl. Dörner/Luczak/Wildchütz/Baeck/Hoß; Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2016, Kap. 1 Rnr. 338 ff.).
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In Anwendung dieser Grundsätze ist das BAG (22.12.1994 - 6 AZR 337/94 - NZA 1995, 1168) von Folgendem ausgegangen:
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"1. Überbrückungsbeihilfe wird nach dieser Bestimmung zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt. Nach der Protokollnotiz zu § 4 Nr. 1lit. a TV SozSich liegt eine "anderweitige Beschäftigung" nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Diese Voraussetzungen erfüllt die dem Kl. angebotene Tätigkeit. Sie liegt außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte und umfasst unstreitig eine wöchentliche Arbeitszeit von 22 Stunden. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung und der Protokollnotiz nicht. Darauf, ob die Beschäftigung dem Kl. nach der Zumutbarkeits-Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit angeboten werden könnte, kommt es nicht an. Dafür enthält der Tarifwortlaut keine Anhaltspunkte. Dies hat das LAG zutreffend angenommen. Ebenso wenig ist entscheidend, wie hoch das Arbeitsentgelt aus der dem Kl. angebotenen anderweitigen Beschäftigung ist. Nach dem Wortlaut von § 4 Nr. 1 lit. a TV SozSich hat der Kl. einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu diesem Arbeitsentgelt, ohne dass es auf dessen Höhe ankommt. Der von den Tarifparteien gewählte Begriff "Überbrückungsbeihilfe" besagt nicht, dass die "Beihilfe" stets niedriger sein muss als das übrige Einkommen, sondern nur, dass sie beim Übergang in ein Arbeitsverhältnis mit niedrigeren Bezügen helfen soll. Für eine andere Auslegung findet sich im Tarifwortlaut kein Hinweis.
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2. Auch dem wirklichen Willen der Tarifparteien und damit dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, soweit sie in den Tarifnormen ihren Niederschlag gefunden haben, lässt sich - auch bei Beachtung des tariflichen Gesamtzusammenhangs - nicht entnehmen, dass das Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung höher sein muss als das Arbeitslosengeld, das der Arbeitnehmer erhielte. Das LAG hat zu Recht angenommen, dass die Fallgruppen des § 4 Nr. 1 TV SozSich unabhängig nebeneinander stehen und nicht den Schluss erlauben, das Arbeitsentgelt müsse mindestens die Höhe des Arbeitslosengeldes erreichen. Eine solche Annahme widerspräche auch dem auf Wiedereingliederung des entlassenen Arbeitnehmers tariflichen Regelungskonzept.
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Nach § 3 Nr. 1 TV SozSich soll der entlassene Arbeitnehmer möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden. Demgemäß hat sich der Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 2 S. 1 TV SozSich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitssuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden. Nach § 4 Nr. lit. bTV SozSich wird in diesem Fall Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld) gezahlt. Der Arbeitnehmer erhält im Fall seiner Arbeitslosigkeit Überbrückungsbeihilfe also nur, wenn er selbst die Voraussetzungen im Sinne §§ 100, 105 AFG dafür schafft, dass er Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit erhält. Die Überbrückungsbeihilfe soll, sieht man einmal vom Fall des § 4 Nr 2 lit. a (2) TV SozSich ab, nicht die einzige Leistung an den Arbeitnehmer sein, sondern den Unterschiedsbetrag zwischen dem ursprünglich bezogenen Arbeitsentgelt bei den Stationierungsstreitkräften und danach bezogenen Leistungen abdecken. Verschafft der Arbeitnehmer sich keine Leistungen nach § 4 Nrn. 1, 2 TV SozSich, erhält er grundsätzlich auch keine Überbrückungshilfe, Daraus wird deutlich, dass die Überbrückungsbeihilferegelung einen Anreiz darstellen soll, damit der Arbeitnehmer entweder eine anderweitige Beschäftigung aufnimmt oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§§ 100, 103 AFG). Als für den Tarifanspruch nicht ausreichend ist nach der Protokollnotiz zu § 4 Nr. 1 lit. a TV SozSich nur eine anderweitige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 21 Stunden oder weniger anzusehen. Obwohl die Tarifparteien das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs somit erkannt haben, haben sie für die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur eine Mindestarbeitszeit, nicht aber einen Mindestlohn vorgeschrieben. Daran sind die Gerichte gebunden.
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Dem Tarifvertrag ist auch nicht zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sein soll, Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen, wenn der Lohn für eine verfügbare Beschäftigung niedriger ist als dieses. Eher ist das Gegenteil der Fall, wenn man im Sinne des in der Grundsatznorm des § 3 Nr. 1 TV SozSich enthaltenen Wiedereingliederungsgebots die Reihenfolge der in § 4 Nr. 1 lit. a, b TV SozSich genannten Fallgruppen für maßgebend hält. Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil der Kl. die in Buchstabe a genannte Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt verlangt hat.
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3. Der Anspruch des Kl. entfällt nicht wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB). Die Bekl. hat keine Tatsachen dafür behauptet, dass der Kl. treuwidrig, etwa durch Scheingeschäft oder, obwohl günstigere Angebote verfügbar sind, für die anderweitige Beschäftigung einen Lohn vereinbaren will, der unter der üblichen Vergütung liegt."
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Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger mit der vorliegend gegebenen Beschäftigung bei der Fa. T. KG die tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt. Insbesondere ist davon auszugehen, dass aufgrund des Ergebnisses der vor dem Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme nachgewiesen ist, dass der Kläger mit dieser Firma nicht nur einen schriftlichen, nach § 416 Abs. 1 ZPO zu würdigenden, Arbeitsvertrag mit dem gebotenen Inhalt abgeschlossen hat, sondern auch tatsächlich für die Fa. T. KG im streitgegenständlichen Zeitraum mehr als 21 Wochenarbeitsstunden tatsächlich abgeleistet hat.
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Die Aussage des Zeugen H. hat das Arbeitsgericht zutreffend gewürdigt; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 8, 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 264, 265 d. A.) Bezug genommen. Damit ist die volle Überzeugung i. S. d. § 286 Abs. 1 ZPO der Kammer nach Maßgabe folgender Grundsätze gegeben:
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Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Insofern ist das tatsächliche Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin zulässigerweise bestritten hat, nach Maßgabe der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme als wahr anzusehen.
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Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit als Zielpunkt - aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.).
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Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse ausreichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise einer Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein.
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Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht nicht zu beanstanden. Der Zeuge hat vielmehr lebensnah und nachvollziehbar beschreiben, wie das zwischen ihm und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis gelebt und tatsächlich vollzogen wurde; vernünftige Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit dieser Aussage bestehen für die Kammer nicht. Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass der Zeuge nicht im Einzelnen habe erklären können, wie lange der Kläger am Tag arbeite, steht dies entgegen der Auffassung der Beklagten der hier für zutreffend gehaltenen Beweiswürdigung keineswegs entgegen. Denn es liegt auf der Hand, das angesichts des zwischen dem Zeugen und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses keine allgegenwärtige Kontrolle des Inhalts stattfindet, dass der Zeuge zu jeder Zeit minutiös nachvollziehen kann, wieviel Stunden der Kläger an welchen Tagen tatsächlich gearbeitet hat. Dessen bedarf es auch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit lediglich um ein Scheinarbeitsverhältnis gehandelt haben könnte, sind ersichtlich nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang völlig zutreffend ausgeführt:
- 101
"Auch die Nachfrage, warum er ausgerechnet 22 Stunden Arbeitszeit mit dem Kläger vereinbart hatte, erklärte der Zeuge nachvollziehbar. Offensichtlich hatte er sich insoweit mit dem Kläger nicht abgesprochen, da seine Angaben, woher die Arbeitsvertragsmuster stammten, von den Angaben des Klägers in seinen Schriftsätzen abwichen. Er gab unumwunden zu, dass sowohl die Arbeitsvertragsmuster, als auch das Stundendeputat auf Betreiben des Klägers vereinbart wurden und auch die diesbezüglichen Änderungen im Dezember und Februar. Er erläuterte nachvollziehbar, dass er Anfang 2015 aufgrund der Einführung des Mindestlohngesetzes eigentlich nur 450-EUR-Kräfte als geringfügige Arbeitsverhältnisse begründen wollte. Alleine weil er den Kläger aus einem früheren Arbeitsverhältnis her kannte, habe er eine Ausnahme gemacht.
- 102
Letztendlich sei es ihm egal gewesen, ob der Kläger 808,00 EUR oder 810,00 EUR verdienen würde, die Arbeitszeit 21,25 Stunden oder 22 Stunden betragen sollte. Insofern habe er sich den Wünschen des Klägers nicht verschlossen, damit dieser mit "dem für ihn zuständigen Amt" hinsichtlich seiner Überbrückungsbeihilfe keinen Ärger bekomme."
- 103
Dem ist aus der Sicht der Kammer - voll inhaltlich - zustimmend nichts hinzuzufügen.
- 104
Weitere tatbestandliche Voraussetzungen nach Maßgabe der hier anzuwendenden Tarifnorm musste die Klägerin nicht einhalten; insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus der Entscheidung des BAG vom 19.12.2013 (- 6 AZR 383/12 Beck RS 2014, 67022) nichts anderes. Das BAG (a. a. O.) hat in dieser Entscheidung lediglich angenommen, dass Entgelt, dass aus einem aus der Arbeitslosigkeit heraus erst zum Stichtag der Rentenberechtigung begründeten Arbeitsverhältnisses erzielt wird, nach dem Regelungszweck des TV SozSich nicht durch Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen ist. In einem solchen Fall besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer nicht rentenberechtigt ist, weil die Hinzuverdienensgrenzen des § 34 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 SGB VI überschritten sind, der zeitlich begrenzte Sicherungsbedarf für die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nicht mehr. Das BAG (a. a. O.) hat insoweit ausgeführt:
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"3. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von den bisher vom Senat entschiedenen Fällen. Es geht nicht darum, ob der Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe von Anfang an wegen einer Rentenberechtigung des ehemaligen Arbeitnehmers der Stationierungsstreitkräfte nicht entsteht (§ 2 Ziff. 2 Buchst. d. TV SozSich) bzw. ob der auf unveränderter Grundlage zu erfüllende Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe erlischt, sobald der Arbeitnehmer rentenberechtigt ist (§ 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich). Streitentscheidend ist allein, ob der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe auf einer neuen Rechtsgrundlage weiter besteht. Der Kläger begehrt für den streitbefangenen Zeitraum die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe nicht mehr wie bis zum Dezember 2010 als Zuschuss zu den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich), sondern als Zuschuss zu einer anderweitigen Beschäftigung iSd. § 4 Ziff. 1 Buchst, a TV SozSich, die er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Rentenberechtigung begründet hat. Entgelt, das aus einer solchen, erst zum Stichtag der Rentenberechtigung begründeten anderweitigen Beschäftigung erzielt wird, ist nach dem Regelungszweck des TV SozSich nicht durch Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen. In einem solchen Fall besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer nicht rentenberechtigt ist, weil die Hinzuverdienstgrenzen überschritten sind, der zeitlich begrenzte Sicherungsbedarf für die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nicht mehr. Die Überbrückungsbeihilfe soll, wie ausgeführt, nicht eine als unzureichend empfundene Altersrente ergänzen, sondern den Arbeitnehmer bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn absichern. Nach seinem Regelungszweck eröffnet der TV SozSich die vom Kläger in Anspruch genommene Gestaltungsmöglichkelt, ein nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich durch Überbrückungsbeihilfe zu ergänzendes Arbeitsverhältnis erst zu dem Zeitpunkt zu begründen, ab dem er ohne dieses Arbeitsverhältnis Rente hätte beantragen können und deshalb der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe erloschen wäre, nicht. Das liefe auf ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme der vorgezogenen Rente oder der Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe bis zum regulären Rentenbeginn hinaus. Ein solches Wahlrecht besteht jedoch nach der Konzeption der Tarifvertragsparteien gerade nicht (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 11, BAGE 118, 196).
- 106
4. Das vom Kläger zum 1, Januar 2011 begründete Arbeitsverhältnis war nach diesen Grundsätzen kein Arbeitsverhältnis iSd. § 4 Ziff. 1 Buchst, a TV SozSich. Das aus diesem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt war nicht durch Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen …"
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Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die insoweit durch das BAG (a. a. O.) entschiedene Rechtsfrage in keinem Zusammenhang zum hier zu beurteilenden maßgeblichen Lebenssachverhalt. Denn dort endete der klägerische Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe deshalb, weil nach dem maßgeblichen Tarifnormen Rentenbezugsberechtigung bestand. Davon ist vorliegend für den streitgegenständlichen Zeitraum - unstreitig - gerade nicht auszugehen. Irgendwelche Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 TV SozSich, um die es vorliegend - auch - geht, enthält diese Entscheidung nicht.
- 108
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Tatbestand wiedergegebenen Einzelumstände sei davon auszugehen, dass es sich nicht um ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis mit einer tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden handele, sei Sittenwidrigkeit gegeben, folgt die Kammer dem nicht. Das Vorbringen der Beklagten läuft insoweit letztlich darauf hinaus, über die Behauptungen einer Sittenwidrigkeit, eines Rechtsmissbrauchs im Einzelfall allgemeine anspruchseinschränkende Tatbestandsmerkmale für die Geltendmachung des tarifvertraglichen Anspruchs aufzustellen, die die Tarifvertragsparteien aber nicht normiert haben, und die letztlich zu einem verfassungswidrigen (Art. 9 Abs. 3 GG) Ausfüllen einer sicher nicht unbewussten, sondern allenfalls bewussten Regelungslücke durch die Kammer führen würde. Denn es handelt sich insoweit um tatsächliche Umstände, die die Beklagte seit der Entscheidung des BAG vom 19.12.2013 (a. a. O.) gleichlautend in vergleichbar gelagerten Sachverhalten, also durchweg und generell - mit Nuancen im Einzelnen - vorbringt, um entsprechende Zahlungen nicht leisten zu müssen, auch wenn, wie vorliegend, in Kenntnis aller Umstände über Jahre hinweg die Zahlungen zuvor beanstandungsfrei geleistet worden sind. Abstrahiert lassen sich die von der Beklagten gewünschten allgemeinen Anforderungen dahin zusammenfassen, dass ein an sich anspruchsberechtigter Arbeitnehmer verpflichtet ist, nicht "unterwertig", also unterhalb seiner zuvor erlangten beruflichen Qualifikation und Berufserfahrung zu arbeiten, er eine langjährige Vergütung nach einer niedrigen tariflichen Lohngruppe nicht akzeptieren darf, insbesondere nicht verbunden mit einer Nichtteilnahme an Lohnerhöhungen und Stufensteigerungen tarifvertraglicher Normen, er sich nicht auf sehr geringes Entgelt einlassen darf und er schließlich dafür Sorge zu tragen hat, dass gewisse Minimalbedingungen im Hinblick auf eine Wechselbezüglichkeit von Arbeitsentgelt und Überbrückungsbeihilfe gegeben sein müssen. Diese Vorstellungen der Beklagten laufen auf eine von ihr offenbar angenommene Verpflichtung des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers hinaus, sich um eine möglichst höchstbezahlte und ebenso möglichst Vollzeitstelle zu bemühen und stehen damit in diametralen Gegensatz zur durch Anwendung der Methoden zur Tarifauslegung gefundenen Rechtsauffassung des BAG (22.12.1994 a. a. O.). Denn danach ist Anspruchsvoraussetzung gerade nicht eine Vollzeittätigkeit und danach ist es für die Anwendung der maßgeblichen Tarifnormen unerheblich, welche Höhe das Arbeitsentgelt erreicht. Noch weniger ist eine Verpflichtung zur arbeitsgerichtlichen Klärung einer tarifgerechten Entlohnung (vgl. nur § 12 a ArbGG) vorgesehen. Insgesamt ist es im Hinblick auf §§ 162 Abs. 1, 242 BGB nicht zu beanstanden, wenn sich ein vom Wegfall seines Arbeitsplatzes betroffener Arbeitnehmer auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit mehr als 21 Wochenarbeitsstunden einlässt, um die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Überbrückungsbeihilfe zu erfüllen, so dass der Klägerin im Streitfall ein insoweit rechtlich erheblicher Vorwurf nicht gemacht werden kann.
- 109
Eher im Gegenteil ist davon auszugehen, dass das Verhalten der Beklagten insoweit widersprüchlich, rechtsmissbräuchlich ist (Verbot des venire contra factum proprium, § 242 BGB). Denn die Beklagte hat nicht nur über Jahre hinweg beanstandungsfrei in Kenntnis aller Umstände die Überbrückungsbeihilfe der Klägerin abgerechnet, ausgezahlt, also abgewickelt. Die Beklagte ist vielmehr weitergehend nach dem TV SozSich auch ersichtlich den ihr obliegenden Verpflichtungen, sich um eine angemessene Beschäftigung für die Betroffenen Arbeitnehmer zu bemühen, langjährig nicht nachkommen. Gemäß § 3 Ziffer 3 TV SozSich hat sich die Bundesregierung aber ausdrücklich verpflichtet, "bemüht zu sein", für die bevorzugte Einstellung entlassener Deutscher Arbeitnehmer in den Bundesdienst Sorge zu tragen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bundesregierung wird auch außerdem danach darauf hinwirken, dass deutsche Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes bevorzugt berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte insoweit bezogen auf die Klägerin irgendwelche Aktivitäten entfaltet haben könnte, lassen sich ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in beiden Rechtszügen aber nicht entnehmen. Darauf hat der Kläger zutreffend hingewiesen. Aus den Erläuterungen zum TV SozSich (Seite 22, 75 Ergänzungslieferung 07/15) ergibt sich, dass das Bundesministerium des Innern zuletzt mit Schreiben vom 02. - 08.09.2010 die obersten Bundesbehörden sowie die Innenminister (Senatoren) der Länder und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände gebeten hat, von den Stationierungsstreitkräften entlassene Deutsche Arbeitnehmer bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bevorzugt zu berücksichtigten. Die Arbeitsagenturen sind danach angewiesen, zur Unterbringung der entlassenen Arbeitnehmer im deutschen öffentlichen Dienst an die in Betracht kommenden Behörden heranzutreten (Schnellbrief der Bundesanstalt für Arbeit vom 18.05.1972). Konkrete, auf die einzelnen Arbeitnehmer bezogene Maßnahmen sind folglich nicht nur nicht in Erwägung gezogen worden, sondern vielmehr geht die Beklagte wohl davon aus, ihrer tariflichen Verpflichtung damit Genüge getan zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig überzeugend, die - ohnehin tarifnormativ nicht zu begründenden - deutlich weitgehenderen Anforderungen an den Kläger zu stellen.
- 110
Nachdem die Beklagte keine substantiierten Einwendungen hinsichtlich der Höhe der Klageforderung erhoben hat, war ihre Berufung zurückzuweisen. Weiterhin war der zulässiger Weise im Wege der Anschlussberufung im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachten Klageerweiterung stattzugeben.
- 111
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
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Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen des §§ 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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