Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 405/15

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15. Juli 2015 - 7 Ca 518/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2014 608,12 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Juni 2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 insgesamt 8.610,00 € brutto abzüglich 4.434,45 € netto und abzüglich weiterer 482,49 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Juni 2015 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstreckt.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 9/20 und der Beklagte zu 11/20.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Vergütung für die Monate November 2014 bis Februar 2015 und Urlaubsabgeltung.

2

Der Kläger war beim Beklagten, seinem Vater, als Fliesenleger in Vollzeit mit einem vereinbarten Stundenlohn von 17,50 € brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung.

3

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsmangel zum 30. November 2014. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 10. November 2014 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingereichten Klage (Az.: 7 Ca 2046/14) gewandt. In diesem vorangegangenen Kündigungsrechtsstreit hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein nach Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags mit Beschluss vom 23. Februar 2015 (Bl. 4, 5 d. A.) gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen den Parteien festgestellt, nach dem ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 27. Oktober 2014 zum 28. Februar 2015 beendet wird. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 02. März 2015 zugegangen.

4

Für den Monat November 2014 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Abrechnung über einen Bruttobetrag in Höhe von 2.756,25 €, der nach den darin ausgewiesenen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzügen und dem unter der Bezeichnung "AN-Anteil Winterbauuml." ausgewiesenen Abzug einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.768,95 € ergibt (Bl. 33 d. A.). Hierauf zahlte der Beklagte an den Kläger lediglich einen Nettobetrag in Höhe von 1.000,00 € netto aus.

5

Ab Dezember 2014 bezog der Kläger gemäß dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 12. Februar 2015 (Bl. 216 bis 218 d. A.) Arbeitslosengeld; wegen der Höhe des im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Arbeitslosengeldes wird auf die als Anlage K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Mai 2015 vorgelegte Aufstellung (Bl. 34 d. A.) und den Bescheid vom 12. Februar 2015 verwiesen.

6

Mit Schreiben vom 03. März 2015 (Bl. 6 d. A.) forderte der Kläger den Beklagten auf, den rückständigen Lohn für die Monate November, Dezember, Januar und Februar bis spätestens 15. März 2015 zu zahlen und darüber hinaus den ihm noch zustehenden Urlaubsanspruch abzugelten sowie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

7

Mit seiner beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt für die Monate November 2014 bis Februar 2015 Vergütungsansprüche in Höhe von 11.828,00 € brutto abzüglich bereits gezahlter 1.000,00 € netto und abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von 4.434,45 € netto sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.637,72 € brutto und die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses geltend gemacht.

8

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15. Juli 2015 - 7 Ca 518/15 - und die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

9

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

10

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.828,00 € brutto abzüglich bereits gezahlter 1.000,00 € netto sowie abzüglich 4.434,45 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

11

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.637,72 € brutto an Urlaubsabgeltung zu zahlen,

12

3. den Beklagten zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis, welches sich auf Leistung und Führung erstreckt, zu erteilen.

13

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Mit Urteil vom 15. Juli 2015 - 7 Ca 518/15 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein den Beklagten verurteilt, an den Kläger für November 2014 bis Februar 2015 11.567,00 € abzüglich bereits gezahlter 1.000,00 € netto sowie abzüglich 4.434,45 € netto nebst Zinsen sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.637,72 € brutto zu zahlen und dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, während es im Übrigen die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte für November 2014 bis Februar 2015 Annahmeverzugslohn schulde. Die Kündigung vom 27. Oktober 2014 habe das Arbeitsverhältnis nicht zum 30. November 2014, sondern nach dem geschlossenen Vergleich erst zum 28. Februar 2015 beendet. Der Beklagte sei gemäß den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen ab dem 01. November 2014 in Annahmeverzug geraten, ohne dass es hierzu eines Arbeitsangebotes des Klägers bedurft habe. Nach § 3 Nr. 1.42 BRTV werde der Monatslohn von April bis November auf Grundlage von 178 Gesamttarifstundenlöhnen berechnet, was bei einem Stundenlohn von 17,50 € brutto einem Lohnanspruch von 3.115,00 € brutto entspreche. Hiervon mache der Kläger lediglich einen Betrag in Höhe von 2.957,00 € brutto geltend, der ihm als "Minus" zustehe. Die vom Beklagten vorgelegte Abrechnung für den Monat November 2014 gehe von einer falschen Stundenzahl aus und sei deswegen nicht korrekt. Für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sei kein Beweis angeboten worden. Für November 2014 habe der Kläger mithin Anspruch auf die geltend gemachten 2.957,00 € brutto abzüglich der bereits geleisteten 1.000,00 €. Für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 könne der Kläger nicht die von ihm geltend gemachte Bruttomonatsvergütung von 2.957,00 €, sondern lediglich 2.870,00 € brutto monatlich beanspruchen. Gemäß § 3 Nr. 1.42 BRTV schulde der Arbeitgeber von Dezember bis März eine Monatsvergütung von jeweils 164 Gesamttarifstundenlöhnen, was bei einem Stundenlohn von 17,50 € einem Bruttomonatslohn von 2.870,00 € entspreche. Von dem sich danach ergebenden Gesamtbetrag sei das bezogene Arbeitslosengeld wegen Anspruchsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit in Abzug zu bringen, das der Kläger mit einem Betrag in Höhe von 4.434,45 € errechnet habe. Der Anspruch des Klägers sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Es könne dahinstehen, in welcher Höhe der Aufrechnung bereits die Pfändungsfreigrenzen entgegenstünden. Der Beklagte habe die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bereits nicht in einem ausreichend konkretisierten Maß begründet. Für die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 3.000,00 € sei der Beklagte darlegungs- und beweisfällig geblieben. Hinsichtlich der Vereinbarung eines Darlehens fehle es an einem spezifizierten Sachvortrag, wann mit wem welche konkrete Vereinbarung zur Gewährung und Rückzahlung eines Darlehens getroffen worden sei sowie an einer substantiierten Widerlegung des vom Kläger erhobenen Schenkungseinwands. Auch die vom Beklagten aufrechnungshalber geltend gemachte Forderung auf Nachzahlung von Betriebskosten stehe dem Annahmeverzugslohnanspruch des Klägers nicht entgegen. Die Betriebskostennachzahlung sei vom Kläger dem Grunde und der Höhe nach bestritten worden. Insbesondere aufgrund des Bestreitens sei der Anspruch nicht ausreichend nachvollziehbar und einer Beweisaufnahme zugänglich dargelegt worden. Weiterhin habe der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in der geltend gemachten Höhe. Vorliegend sei zu beachten, dass der Beklagte die Beiträge zur Urlauskasse nicht abgeführt habe, was einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegen die Urlaubskasse ausschließe. Die Überleitung des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gelte nur für beitragsgedeckte Ansprüche nach dem BRTV. Habe der Arbeitgeber keine entsprechenden Beiträge geleistet, habe nicht die Urlaubskasse, sondern der Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung zu zahlen. Weiterhin habe der Kläger einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

16

Gegen das ihm am 11. August 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 09. September 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. November 2015 mit Schriftsatz vom 12. November 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Lohn und Urlaubsabgeltung in der jeweils ausgeurteilten Höhe, während er seine Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nicht angegriffen hat.

17

Zwischenzeitlich hat der Beklagte ausweislich des Schreibens des Obergerichtsvollziehers K. vom 28. Oktober 2015 (Bl. 238 d. A.) die von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gerichtlich geltend gemachten rückständigen Beiträge in Höhe von 1.836,78 € bis November 2014 (Bl. 235 - 237 d. A.) gezahlt.

18

Der Beklagte trägt vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe dem Kläger kein Lohn aus Annahmeverzug zu. Die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zum Annahmeverzug bei fristloser Kündigung seien nicht auf den Fall einer ordentlichen Kündigung mit genanntem Endzeitpunkt übertragbar. Unabhängig davon wäre es dem Kläger im vorliegenden Fall ein Leichtes gewesen, seine Arbeitskraft tatsächlich an seinem Arbeitsplatz zu bewirken. Er hätte dann dem Kläger entsprechende Arbeit zuweisen können. Für den Monat November 2014 könne der Kläger aufgrund der unbestritten abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern keinen Bruttobetrag beanspruchen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, für welchen monatlichen Zeitraum jeweils in welcher Höhe ein Anspruchsübergang für die Bundesagentur für Arbeit erfolgt sei, so dass überhaupt nicht berechenbar sei, welcher Lohn für den jeweiligen Monat geschuldet sei. Das Arbeitsgericht habe auch rechtsfehlerhaft die von ihm zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche nicht berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er sowohl die zwischen den Parteien getroffene Darlehensvereinbarung über das dem Kläger im Januar 2013 gewährte Darlehen in Höhe von 3.000,00 € als auch die geltend gemachten Betriebskostennachzahlungen substantiiert dargelegt. Aufgrund der Verspätung des Sachvortrages des Klägers hätte das Arbeitsgericht den vom Kläger erhobenen Schenkungseinwand und dessen pauschales Bestreiten der Betriebskostennachzahlungsbeträge dem Grunde und der Höhe nach bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigen dürfen. Er habe die Betriebskostennachzahlungsansprüche in seinem Schriftsatz vom 16. Juni 2015 substantiiert dargelegt, in dem die Zeiträume mit den hierzu angefallenen Betriebskostenhöhen genannt und eventuelle Vorauszahlungen des Klägers in Abzug gebracht worden seien, so dass sich die dort errechneten Nachzahlungsbeträge für die genannten Zeiträume ergeben hätten. Demgegenüber habe der Kläger in seinem verspäteten Schriftsatz vom 07. Juli 2015 erstmals die Nebenkostenabrechnung dem Grunde und der Höhe nach pauschal bestritten, wobei dieses pauschale Bestreiten als unsubstantiiert und unbeachtlich anzusehen sei. Unter Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht des Klägers für seine Ehefrau seien von den Nettolöhnen für den Monat November 2014 180,83 €, für Dezember 2014 200,83 €, für Januar 2015 215,83 € und für Februar 2015 215,83 € pfändbar. Gegenüber den vorgenannten pfändbaren Nettoansprüchen des Klägers erkläre er aus den dargelegten Betriebskostenforderungen die Aufrechnung bzw. Hilfeaufrechnung in der zuletzt im Schriftsatz vom 06. Juli 2016 angegebenen Reihenfolge. Der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Urlausabgeltungsanspruch sei aufgrund des Ausgleichs der von der Urlaubskasse geltend gemachten rückständigen Beiträge ausgeschlossen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15. Juli 2015 - 7 Ca 518/15 - insoweit abzuändern, als er verurteilt wurde, an den Kläger 11.567,00 € brutto abzüglich bereits gezahlter 1.000,00 € netto sowie abzüglich 4.434,45 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2015 sowie 1.637,72 € brutto als Urlaubsabgeltung zu zahlen, und die Klage insoweit abzuweisen.

21

Der Kläger beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er erwidert, der Beklagte schulde ihm für den Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 Annahmeverzugslohn. Mit der unter Missachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30. November 2014 ausgesprochenen Kündigung habe der Beklagte ab diesem Zeitpunkt erklärt, seine Arbeitsleistung abzulehnen. Dies habe der Beklagte im Übrigen auch wörtlich gegenüber ihm zum Ausdruck gebracht, indem er ihm auch mündlich mitgeteilt habe, das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30. November 2014 zu beenden, weil keine Arbeit mehr für ihn vorhanden sei. Danach schulde der Beklagte Annahmeverzugslohn für den Zeitraum November 2014 bis Februar 2015. Hiervon seien neben den unstreitig bereits geleisteten 1.000,00 € netto die nachgewiesenen Bezüge des Arbeitslosengeldes in Höhe von 4.434,45 € in Abzug zu bringen. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, dass aufgrund des Übergangs eines Teils der Ansprüche auf die Bundesagentur der verbleibende Lohnanspruch nicht berechenbar sei, sei dies erstaunlich, weil es sich um eine im Arbeitsrecht regelmäßig auftretende Konstellation handele. Weiterhin sei das Arbeitsgericht rechtlich zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass seine Ansprüche nicht durch Aufrechnung erloschen seien. Der Beklagte sei für die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 3.000,00 € darlegungs- und beweisfällig geblieben. Ein spezifischer Sachvortrag insbesondere über Rückzahlungsmodalitäten, konkrete Vereinbarungen zur Rückzahlung oder Verzinsung sei ebenso wie eine schriftliche Vereinbarung hierüber nicht erfolgt, was letztlich darin begründet liege, dass es sich um eine Schenkung gehandelt habe. Auch bezüglich der Betriebskosten als Aufrechnungsposition habe das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass diese nicht ausreichend und nachvollziehbar dargelegt worden seien. Vielmehr habe der Beklagte anstatt substantiierten Sachvortrags lediglich pauschal auf als Anlage beigefügte Abrechnungen verwiesen. Belege seien den Nebenkostenabrechnungen, deren Richtigkeit er bestreite, nicht beigefügt, so dass eine Überprüfbarkeit vor diesem Hintergrund nicht gegeben sei. Weiterhin habe das Arbeitsgericht auch zutreffend seinen Urlaubsabgeltungsanspruch bejaht. Tatsächlich habe er lediglich 684,20 € durch die S.-Bau erhalten, weil der Beklagte nicht die Beiträge bis 28. Februar 2015 entrichtet habe, sondern lediglich bis 30. November 2014.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

26

Die Berufung des Beklagten, mit der er sich nur gegen die zuerkannten Zahlungsansprüche und nicht gegen seine - insoweit rechtskräftige - Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses wendet, hat teilweise Erfolg.

27

Der für den Monat November 2014 geltend gemachte Bruttoanspruch in Höhe von 2.957,00 € ist teilweise verfallen, soweit er den abgerechneten Bruttobetrag in Höhe von 2.756,25 € übersteigt. Die in der Abrechnung für November 2014 ausgewiesenen Abzüge sind unstreitig abgeführt worden, so dass insoweit Erfüllung eingetreten ist. Der danach verbleibende Nettoanspruch in Höhe von 1.768,95 € ist in Höhe des pfändbaren Betrages von 160,83 € aufgrund der erklärten Aufrechnung erloschen, so dass nach Abzug des unstreitig gezahlten Nettobetrages von 1.000,00 € noch ein Anspruch in Höhe von 608,12 € netto für November 2014 besteht. In Bezug auf die vom Arbeitsgericht zuerkannten Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 ist die Berufung nur insoweit begründet, als aufgrund der erklärten Aufrechnung insgesamt weitere 482,49 € netto (3 x 160,83 €) in Abzug zu bringen sind. Weiterhin hat die Berufung Erfolg, soweit sich der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Urlaubsabgeltung wendet, weil sich der Anspruch nach der erfolgten Nachentrichtung der rückständigen Beiträge nur gegen die Kasse richtet. Zur Klarstellung ist der Tenor des erstinstanzlichen Urteils dementsprechend insgesamt neu gefasst worden.

I.

28

Für den Monat November 2014 besteht nur noch ein Differenzanspruch des Klägers in Höhe von 608,12 € netto.

29

1. Für den Monat November 2014 hat der Beklagte einen Bruttobetrag in Höhe von 2.756,25 € abgerechnet, der nach den in der Abrechnung ausgewiesenen Abzügen einen Auszahlungsbetrag von 1.768,95 € netto ergibt. Der Kläger hat nach seiner Erklärung im Termin vom 18. August 2016 nicht mehr bestritten, dass die in der Abrechnung für den Monat November 2014 ausgewiesenen Abzüge abgeführt worden sind, so dass insoweit Erfüllung eingetreten ist.

30

Der mit der Abrechnung streitlos gestellte Nettolohnanspruch musste nicht mehr innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Hingegen ist der weitergehende Differenzanspruch zwischen dem geltend gemachten Bruttobetrag in Höhe von 2.957,00 € und dem abgerechneten Bruttobetrag von 2.756,25 € für den Monat November 2014 mit Ablauf von zwei Monaten nach der zum 15. Dezember 2014 eingetretenen Fälligkeit (§ 5 Nr. 7.2 BRTV) zum 15. Februar 2014 gemäß § 14 Nr. 1 BRTV verfallen. Bei dem (Differenz-)Lohnanspruch für November 2014 handelt es sich nicht um einen vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Anspruch auf Annahmeverzugslohn, weil das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2014 gekündigt worden war. Darauf ist der Kläger im Termin vom 25. Februar 2016 hingewiesen worden. Die erstmals mit Schreiben vom 15. März 2015 erfolgte schriftliche Geltendmachung ist in Bezug auf den Bruttodifferenzanspruch für November 2014 verspätet.

31

2. Der abgerechnete Nettolohnanspruch in Höhe von 1.768,95 € ist aufgrund der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit den von ihm geltend gemachten Nebenkostennachforderungen aus dem Mietverhältnis der Parteien in Höhe des pfändbaren Betrages von 160,83 € netto erloschen (§ 389 BGB).

32

a) Nach § 65 ArbGG prüft das Berufungsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Prüfungssperre des § 65 ArbGG besteht auch bei einer Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung (LAG Rheinland-Pfalz 26. Januar 2011 - 7 Sa 534/10 - Rn. 34, juris, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Koch 16. Aufl. § 65 ArbGG, Rn. 2). Die Zulässigkeit des Rechtswegs für die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen ist von keiner Partei gerügt worden, so dass eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht geboten war (zur Verfahrensweise bei einer entsprechenden Rüge hinsichtlich einer zur Aufrechnung gestellten Forderung vgl. LG Saarbrücken 28. Oktober 2011 - 13 S 85/11 - MDR 2012, 669; vgl. auch BAG 28. November 2007 - 5 AZB 44/07 - NZA 2008, 843). Vorliegend hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen in Bezug auf die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen stillschweigend dadurch bejaht, dass es über die Gegenforderungen in der Sache entschieden hat, so dass das Berufungsgericht gemäß §§ 17 a Abs. 5 GVG, 65 ArbGG gehindert ist, die Frage des Rechtswegs zu prüfen.

33

b) Die Aufrechnung des Beklagten gegen den abgerechneten Nettoanspruch für den Monat November 2014 ist gemäß §§ 394 BGB i.V.m. 850 Abs. 1, 850 c, 850 e ZPO nur in Höhe des pfändbaren Betrages in Höhe von 160,83 € zulässig.

34

Nach § 394 Satz 1 BGB findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt, soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist. Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens sind nach § 850 e Nr. 1 ZPO die Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Gleiches gilt für die auf den Auszahlungszeitraum entfallenen Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet. Danach sind die in der Lohnabrechnung für den Monat November 2014 ausgewiesenen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge sowie der ausgewiesene Arbeitnehmeranteil bezüglich der Winterbauumlage für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitzurechnen. Der hiernach gemäß der Abrechnung für den Monat November 2014 verbleibende Nettobetrag von 1.768,95 € ist nach § 850 c ZPO nur unter Beachtung der festgelegten Pfändungsgrenzen pfändbar. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum gegenüber seiner Ehefrau, mit der er damals zusammen in ehelicher Gemeinschaft gewohnt hat, zum Unterhalt verpflichtet. Solange der Schuldner (noch) mit seiner Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist davon auszugehen, dass die Ehegatten nach §§ 1360, 1360 a BGB einander Naturalunterhalt leisten und die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person im Rahmen von § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen ist (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 323/12 - NZA 2013, 1302). Hingegen sind die volljährigen Kinder des Klägers, die jeweils über eigenes Einkommen verfügen, nicht als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen (vgl. BAG 26. November 1986 - 4 AZR 786/85 - NJW 1987, 1573). Nach den im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Pfändungsfreigrenzen ist von dem abgerechneten Nettobetrag in Höhe von 1.768,95 € bei einer zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht ein Betrag in Höhe von 160,83 € pfändbar.

35

c) Die nur in dieser Höhe zulässige Aufrechnung des Beklagten gegen den Nettolohnanspruch des Klägers für den Monat November 2014 ist begründet.

36

Der Beklagte hat nach der zuletzt im Schriftsatz vom 06. Juli 2016 angegebenen Reihenfolge zuerst den Anspruch auf nachzuzahlende Betriebskosten für das vom Kläger angemietete Untergeschoss für die Zeit vom 01. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 in Höhe von 373,53 € zur Aufrechnung gestellt. Der Kläger hat im Termin vom 25. Februar 2016 erklärt, dass er die vom Beklagten vorgelegten Nebenkostenabrechnungen jeweils innerhalb eines Jahres nach dem Abrechnungszeitraum erhalten hat. Bestimmte Einwendungen gegen die ihm erteilten Nebenkostenabrechnungen hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt erhoben. Ein pauschales Bestreiten der vorgelegten Nebenkostenabrechnungen ist ebenso wie ein pauschales Bestreiten einzelner Positionen ohne Einsicht in die Kostenbelege unzulässig (vgl. OLG Düsseldorf 27. April 2006 - 10 U 169/05 - Rn. 12, OLGR Düsseldorf 2006, 492; Palandt BGB 74. Aufl. § 535 Rn. 89). Der Kläger hat lediglich pauschal die Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung bestritten, ohne dass er bestimmte Positionen konkret nach Einsicht in die Kostenbelege beanstandet oder etwa vom Beklagten zuvor erfolglos die Belegeinsicht verlangt hat. Aufgrund des unbeachtlichen Bestreitens des Klägers ist die vorgelegte Nebenkostenabrechnung mit dem sich danach ergebenden Nachzahlungsbetrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen.

37

Entgegen den Ausführungen des Klägers lässt der Umstand, dass er bei seinem Auszug aus der Dachgeschosswohnung die dort von ihm eingerichtete Einbauküche belassen hat, nicht darauf schließen, dass die Parteien "stillschweigend" davon ausgegangen sein sollen, dass im Hinblick auf eine Überlassung der Einbauküche Nachzahlungen nicht gefordert werden. Eine darauf gerichtete Absprache der Parteien hat der Kläger weder nachvollziehbar dargelegt noch Beweis hierfür angetreten. Auch eine Verwirkung bzw. ein Ausschluss der Nachforderung wegen verspäteter Geltendmachung (§ 556 Abs. 3 S. 2 und 3 BGB) kommt nicht in Betracht, weil der Kläger die vom Beklagten vorgelegten Nebenkostenabrechnungen mit den sich danach ergebenden Nachzahlungsbeträgen unstreitig jeweils innerhalb eines Jahres nach dem Abrechnungszeitraum erhalten hat.

38

Von dem abgerechneten Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.768,95 € ist mithin der pfändbare Betrag von 160,83 € netto, in dessen Höhe der Beklagte eine zulässige und begründete Aufrechnung erklärt hat, und der unstreitig bereits gezahlte Betrag in Höhe von 1.000,00 € netto in Abzug zu bringen, so dass ein Differenzanspruch in Höhe von 608,12 € netto verbleibt.

II.

39

Für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 ist gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts ein Annahmeverzugslohnanspruch in Höhe von 8.610,00 € brutto entstanden, von dem der Kläger aufgrund seines Arbeitslosengeldbezugs einen Nettobetrag in Höhe von 4.434,45 € in Abzug gebracht hat. Die entstandenen Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 sind in Höhe von jeweils 160,83 € netto pro Monat (= insgesamt 482,49 € netto) aufgrund der vom Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen.

40

1. Der Kläger hat für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn in Höhe des vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrags von 8.610,00 € gemäß § 615 BGB.

41

Der Beklagte ist aufgrund der von ihm zum 30. November 2014 ausgesprochenen Kündigung, die das Arbeitsverhältnis nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich erst zum 28. Februar 2015 beendet hat, ab 01. Dezember 2014 in Annahmeverzug geraten. Entgegen der Ansicht des Beklagten war der Kläger nicht verpflichtet, seine Arbeitsleistung tatsächlich anzubieten. In der ausdrücklich zum 30. November 2014 ausgesprochenen Kündigung wegen Arbeitsmangels lag zugleich die Erklärung des Beklagten, er werde die Arbeitsleistung danach nicht mehr annehmen. In einem solchen Fall genügt auch bei einem Streit lediglich über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB, das mit der im November 2014 erhobenen Klage gegen die zum 30. November 2014 ausgesprochene Kündigung erfolgt ist (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 24, NZA 2013, 1076). Der Beschluss des Arbeitsgerichts über den erst im Verlaufe des Kündigungsrechtsstreits geschlossenen Vergleich ist den Parteien erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 02. März 2015 zugegangen. Der Beklagte hat den Kläger auch nicht zuvor zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert. Für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 ist daher jedenfalls der vom Arbeitsgericht errechnete Annahmeverzugslohnanspruch des Klägers entstanden.

42

2. Der Kläger hat im Klageantrag wegen des von ihm im Annahmeverzugszeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes einen Gesamtbetrag von 4.434,45 € in Abzug gebracht. Soweit der Kläger nach den von ihm vorgelegten Unterlagen einen zu hohen Betrag abgezogen hat, wirkt sich dies gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts nur zugunsten des Beklagten aus. Der Kläger hat den Arbeitslosengeldbescheid vorgelegt, aus dem sich entnehmen lässt, in welchem Zeitraum er jeweils welche Leistungen bezogen hat. Soweit er darüber hinaus zu seinem Nachteil einen höheren Betrag in Abzug gebracht hat, führt das nicht etwa zur mangelnden Bestimmtheit des Klageantrags, sondern bewirkt zugunsten des Beklagten, dass er vom geschuldeten Annahmeverzugslohn diesen höheren Nettobetrag in Abzug bringen kann.

43

3. Weiterhin ist aufgrund der vom Beklagen erklärten Aufrechnung ein in Höhe von 160,83 € netto monatlich pfändbarer Betrag in Abzug zu bringen (3 x 160,83 € = insgesamt 482,49 €).

44

Im Hinblick darauf, dass nach der vom Beklagten erteilten Abrechnung für den Monat November 2014 gemäß den obigen Ausführungen ein Betrag in Höhe von 160,83 € netto monatlich pfändbar ist und die geschuldeten Bruttobeträge für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 den für November 2014 abgerechneten Bruttobetrag übersteigen, ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 zumindest ein Betrag in Höhe von 160,83 € netto wie im vorangegangenen Monat November 2014 pfändbar ist. Für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 sind vom Beklagten trotz des gerichtlichen Auflagenbeschlusses vom 07. Juni 2016 keine Abrechnungen vorgelegt worden, aus denen sich ergibt, dass ein höherer Betrag als der für den Monat November 2014 pfändbare Betrag von 160,83 € pfändbar ist. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte nicht angegeben hat, welcher nach § 850 e ZPO pfändbare Nettolohn sich in diesen Monaten aufgrund welcher steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge konkret errechnet, lassen sich die vom Beklagten angegebenen pfändbaren Beträge für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 nicht nachvollziehen. Die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens sind auch nicht etwa vom Amts wegen zu ermitteln (BAG 05. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - Rn. 16, NZA 2003, 802).

45

Die mithin nur in Höhe eines monatlich pfändbaren Betrags von 160,83 € netto zulässige Aufrechnung gegen die Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 ist gemäß den obigen Ausführungen begründet. Nach Abzug des gegen den pfändbaren Nettolohn des Klägers für den Monat November 2014 aufgerechneten Betrags von 160,83 € (§ 389 BGB) verbleibt in Bezug auf die zuerst zur Aufrechnung gestellten Nebenkostenforderung für das vom Kläger angemietete Untergeschoss für die Zeit vom 01. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 noch ein Betrag in Höhe von 212,70 € (373,53 € - 160,83 €). Nach Abzug des für Dezember 2014 pfändbaren Betrags in Höhe von 160,83 € verbleibt insoweit ein Betrag in Höhe von 51,87 € (212,70 € - 160,83 €), der von dem pfändbaren Betrag für Januar 2015 in Abzug zu bringen ist. Der für Januar 2015 danach noch verbleibende pfändbare Betrag in Höhe von 108,96 € und der für Februar 2015 pfändbare Betrag in Höhe von 160,83 € ist mit der sodann zur Aufrechnung bestellten Nebenkostenforderung in Höhe von 224,75 € für die vom Kläger angemietete Wohnung im 1. Obergeschoss in der Zeit vom 01. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 zu verrechnen, wonach noch ein pfändbarer Betrag in Höhe von 45,04 € verbleibt, der nach der vom Beklagten angegebenen Reihenfolge dann mit der Nebenkostenforderung für die vom Kläger angemietete Wohnung im 1. Obergeschoss für die Zeit vom 01. Juni 2012 bis 31. Mai 2013 in Höhe von 1.265,07 € zu verrechnen ist, die sich danach auf 1.220,03 € reduziert.

III.

46

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die geltend gemachte Urlaubsabgeltung.

47

Nach § 8 Nr. 6.2 Satz 1 BRTV richtet der Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegen die Kasse. Zwar gilt dies nicht, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge an die Urlaubskasse geleistet hat (BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - NZA-RR 2013, 585). Im Streitfall hat der Beklagte jedoch zwischenzeitlich die rückständigen Beiträge in Bezug auf die von ihm bis November 2014 abgerechnete Arbeitsvergütung nachentrichtet. Erst wenn der Beklagte nach Zahlung der zuerkannten Lohnansprüche für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 die darauf entfallenden Beiträge nicht an die Urlaubskasse abführt, kommt ggf. insoweit ein Anspruch gegen den Beklagten in Betracht, als der Anspruch des Klägers gegen die Urlaubskasse wegen einer nicht erfolgten Entrichtung von Beiträgen auf den für die Zeit von Dezember 2014 bis Februar 2015 gezahlten Lohn geringer ausfallen sollte.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist berücksichtigt worden, dass der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits seine (erweiterte) Klage teilweise wieder zurückgenommen und insoweit nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten zu tragen hat. Bei der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens war zu berücksichtigen, dass der erstinstanzlich zuerkannte Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nach dem für die Wertberechnung maßgebenden Berufungsantrag nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens war, so dass als Verteilungsmaßstab der sich nach dem Berufungsantrag ergebende Streitwert für das Berufungsverfahren in Höhe von 7.770,27 € für die Kostenverteilung nach Maßgabe des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen war.

49

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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