Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 411/15
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.08.2015 - 6 Ca 220/15 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld.
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Der Beklagte war bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitgebers vom 16.06.2014 Betriebsleiter im Kompostwerk des Landkreises B. K.. Der Kläger ist langjähriger Arbeiter im Kompostwerk und war ebenso wie die Zeugen F., E., G. und H. dem Beklagten unterstellt.
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In dem vom Beklagten angestrengten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Aktenzeichen 7 Ca 546/14 wurden der Kläger sowie die Arbeitskollegen F., E., G. und H. als Zeugen vernommen und die Klage mit erstinstanzlichen Urteil vom 18.12.2014 abgewiesen. Seine Berufung gegen dieses Urteil beim Landesarbeitsgericht nahm der Beklagte zurück.
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Darüber hinaus ist der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts B. K. vom 26.02.2015 - ... Ds ... Js .../... – wegen gegenüber dem Kläger begangener gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Gegenstand dieser Verurteilung war das Aufbringen und Abreißen eines Panzerklebebandes auf die behaarte Brust des Klägers am 09.04.2014 und das Eindrücken eines Stoßdämpfers in den rechten Rippenbereich des Klägers mit anschließendem Hämatom am 23.05.2014. Im Strafverfahren hat der hiesige Beklagte nach Vernehmung des Klägers als Zeuge und der weiteren Zeugen F., E., G. und H. sowie nach einem zwischen dem Gericht, dem Verteidiger, dem Nebenklägervertreter und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft geführten Verständigungsgesprächs die angeklagten Handlungen vollumfänglich eingeräumt. Dieses Geständnis umfasste auch den sodann nach § 154 StPO eingestellten weiteren Tatvorwurf der Anklage, dass der Beklagten den Kläger ohne Anlass mit einem Obstmesser einen oberflächlichen schmerzhaften Stich zwischen die Rippen versetzte. Die Strafverfolgung wurde hinsichtlich weiterer Körperverletzungen zum Nachteil des Klägers im Jahr 2014 durch Haareschneiden und Schlagen mit einer Zeitung sowie Verreiben von Currywurst im Gesicht gemäß § 154 Abs. 1 StPO bereits bei Anklageerhebung eingestellt. Die Berufung gegen das amtsgerichtliche Strafurteil beim Landgericht nahm der Beklagte gleichfalls zurück.
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Nachdem der Kläger den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 23.07.2014 vergeblich unter Fristsetzung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes aufforderte, verfolgt er dieses Ziel mit seiner dem Beklagten am 20.03.2015 zugestellten Klage weiter.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbingens der Parteien erster Instanz wird ergänzend gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.08.2015, Az. 6 Ca 220/15 (Bl. 53 ff.d.A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR zugesprochen. Zur Begründung hat es –zusammengefasst- im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme im Kündigungsschutzverfahren und infolge des im Rahmen des Strafverfahrens abgegebenen Geständnisses über Monate verbale und körperliche Schikanen gegenüber dem Kläger an den Tag gelegt habe, die vorsätzliche Körperverletzungen, zumindest aber schwerwiegende Beschädigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellten. Er habe den Kläger zu seinem Prügelknaben gemacht. Ferner sei bei der festgesetzten Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt worden, dass die Belastungen des Klägers nicht so intensiv gewesen seien, dass er unmittelbar und zeitnah umfangreiche ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste und auch keine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sei.
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Gegen dieses dem Beklagten am 14.08.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11.09.2015 vorab per Fax Berufung eingelegt und diese innerhalb der antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.12.2016 vorab per Fax begründet.
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Der Beklagte macht geltend,
die Vorfälle hätten nicht mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt stattgefunden. Das Arbeitsgericht habe die Zeugen vernehmen müssen statt sich auf andere Verfahren zu beziehen, zumal keine Bindungswirkung dieser Verfahren für das vorliegende Verfahren bestünde. Sein Geständnis im Strafverfahren sei allein aus prozesstaktischen Gründen erfolgt und sei kein Schuldeingeständnis. Die angeblichen Verletzungen und Beschwerden – sofern überhaupt vorhanden - hätten andere Ursachen gehabt.
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Er habe dem Kläger einmal geholfen, als dieser sich beim Currywurstessen mit Currysoße bekleckert habe und ihm die Gabel mit einem Stück Wurst zum Mund geführt, was ein Spaß unter erwachsenen Männern gewesen sei. Hinsichtlich des Haarschnitts habe er den Kläger zuvor gefragt, wer ihm die Haare so verkotzt habe und ihn gefragt, ob er dies korrigieren solle. Nach wie vor bestreite er, dass der Kläger durch sein Verhalten tatsächlich Verletzungen erlitten habe. Insbesondere würden die psychischen Beeinträchtigungen bestritten. Schließlich seien die Atteste, die der Kläger vorgelegt habe, nicht zeitnah ausgestellt und offensichtlich rein auf Zuruf erstellt worden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 06.08.2015 – Az. 6 Ca 220/15 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und verweist unter Konkretisierung seines Vortrags zu den einzelnen Handlungen auf das Straf- und das arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzverfahren nebst der dortigen Zeugenaussagen und Urteile.
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Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund des Beschlusses vom 22.11.2016 (Bl. 262 f. d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F., E., G. und H.. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Sitzung vom 18.07.2017 (Bl. 260 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Ferner wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Die beigezogenen Akten des Amtsgerichts B. K. Az. ... Ds ... Js .../... und des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach Az.: 7 Ca 546/16 waren insbesondere Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung am 22.11.2016 (Bl. 261 d.A.).
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.
II.
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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger gemäß § 823 Abs.1 BGB und § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 GG, 224 StGB und § 253 Abs.2 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld bzw. einer Entschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR hat.
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Der Kläger kann vom Beklagten ein Schmerzensgeld in dieser Höhe verlangen, weil er von diesem über einen längeren Zeitraum rechtswidrig und schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, wobei das Verhalten des Beklagten zumindest auch in zwei Fällen den Tatbestand der gefährlichen Köperverletzung erfüllte.
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1. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlungen und des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht für die Berufungskammer zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Beklagte den Kläger zu seiner Zielscheibe gemacht hat und ihn über einen längeren Zeitraum nämlich über mehrere Monate bei unterschiedlichsten Gelegenheiten im Pausenraum vor Arbeitskollegen drangsalierte, indem er ohne ersichtlichen Anlass mehrfach die Hand des Klägers mit der heißen Currywurst durchs Gesicht schmierte, ihm zumindest einmal ein Obstmesser in die Rippen drückte, ihm einmalig wahrscheinlich am 09.04.2014 das Hemd aufriss, ein Panzerklebeband auf die Brust klebte und sodann mit einem Ruck schmerzhaft wieder abriss, ihm ein anderes Mal plötzlich Löcher in das Kopfhaar schnitt und schließlich am 23.05.2014 einen Stoßdämpfer (der nur durch hydraulischen Druck zusammengedrückt werden kann) in den rechten Rippenbereich des Klägers rammte, so dass es zu Hämatomen kam. Dabei gab er sowohl dem Kläger als auch seinen Arbeitskollegen den Zeugen F., E., G. und H. zu verstehen, dass er der Chef sei und er jeden, egal wie lange er dort schon arbeite, loswerden könne.
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Die Zeugen haben in jeder Hinsicht glaubhaft die Vorfälle geschildert, bei denen sie jeweils dabei waren. Hinsichtlich des vom Beklagten häufiger gezeigten Verhaltens, wenn der Kläger in der Pause seine in der Mikrowelle erwärmte Currywurst aß, haben die Zeugen E., F. und G. jeweils geschildert, dass der Beklagte in den Pausenraum kam, den Kläger essen sah und dann sich hinter ihn gestellt habe und seine Hand mit der aufgespießten Currywurst genommen und durchs Gesicht geführt habe. Die Zeugen E. und F. haben bekundet, dass dies für den Kläger unangenehm war. Ferner haben die Zeugen F. und G. bekundet, dass der Beklagte das offensichtlich lustig fand. Der Zeuge G. gab hierzu an, dass der Beklagte einmal angemerkt habe, der Kläger könne nicht einmal anständig essen. Der Zeuge H. schilderte den Vorfall mit dem Obstmesser, der gleichfalls im Pausenraum stattfand und bei dem der Beklagte den Kläger in eine Art Schwitzkasten nahm und ihm das auf dem Tisch liegende Messer in die Seite drückte, um ihn zu provozieren, worauf er aber nicht reagiert habe. Hinsichtlich des Vorfalls mit dem Panzerklebeband haben die Zeugen E., F. und G. übereinstimmend geschildert, dass während Deckenarbeiten am Gebäude der Beklagte wieder reingekommen sei und ein in der Hand zunächst verstecktes Stück Klebeband hatte, dass aussah wie das, welches zum Folienabkleben bei den Deckenarbeiten verwendet wurde. Der Beklagte sei unvermittelt zum Kläger gegangen und habe nach Öffnen des klägerischen Hemdes dieses Stück Klebeband auf dessen Brust geklebt und wieder mit einem Ruck abgerissen und sei sodann wieder weggegangen. Der Kläger habe gezuckt. Der Zeuge F. konnte hierzu weiter angeben, dass er anschließend zum Kläger beim Schuhe anziehen gesagt habe, er blute. Er habe bei dieser Gelegenheit auch gesehen, dass Haare ausgerissen waren. Schließlich hat der Zeuge E. bekundet, dass der Beklagte, als er mit dem Kläger im Pausenraum allein gesessen habe, ohne Vorwarnung und ohne, dass er mit dem Kläger gesprochen habe, mit einer langen Schere aus seinem Büro hinter den Kläger gegangen sei und ihm vorne in Nähe der Geheimratsecken Haare weggeschnitten habe. Der Zeuge F. hat hierzu bekundet nicht dabei gewesen zu sein, sondern lediglich die Spätfolgen in Form der Löcher im Haarschnitt gesehen zu haben. Zum Stoßdämpfervorfall führte der Zeuge F. an, dass er sich mit dem Kläger in der Pause befunden habe, als der Beklagte einen Stoßdämpfer von einer Heckklappe mithatte und verlangte, diesen zusammendrücken. Er selbst habe es nicht probiert, nur der Kläger habe es vergeblich versucht, woraufhin der Beklagte zu ihm gegangen sei und ihm den Stoßdämpfer in die Rippe seitlich drückte und dabei sagte, geht doch. Beim Anziehen habe der Kläger ihn gefragt, wie er seiner Frau die blauen Flecken erklären solle. Die Abdrücke von diesem Vorfall habe er einen Tag später beim gemeinsamen Duschen gesehen. Ferner haben die Zeugen E., F. und H. allesamt bekundet, dass jeden Tag etwas anderes gewesen sei und man gar nicht mehr gewusst habe, was als nächstes komme. Auch gaben alle Zeugen an, dass der Beklagte direkt oder indirekt mit Kündigungen und Abmahnungen gedroht habe, wenn man nicht machte was er wolle. Alle soweit hierzu befragten Zeugen gaben an, dass von ihnen keine Aggressionen gegenüber dem Kläger ausgegangen seien, sondern allein der Beklagte so gehandelt habe. Schließlich bekundeten die Zeugen F. und H., dass ausschlaggebend für die Einschaltung des Personalrats gewesen sei, dass der Zeuge F., nachdem der Beklagte an seinem unverschlossenen Auto gewesen sei und ihm im im Streitgespräch gedroht habe, sich der Zeuge F. dies nicht mehr bieten haben lasse und alle aufgefordert habe mit zum Personalrat mit zukommen, um reinen Tisch zu machen. Herr G. bekundete hierzu, dass er glaubt, dass der Zeuge F. ihn gefragt habe, ob er mitkomme.
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Soweit der Beklagte einwendet, dass die Angaben des Klägers und der Zeugen schon im Hinblick auf die Daten nicht rund seien, ändert dies an der Glaubhaftigkeit der Aussagen nichts. Die Zeugen schilderten die Vorfälle im Kern klar, dass Daten im vorliegenden Fall nicht genau erinnerlich sind, ist schon aufgrund der Vielzahl der Vorfälle nachvollziehbar. Zudem hatten zunächst weder der Kläger noch die Zeugen selbst wegen des Verhaltens des Beklagten gegenüber dem Kläger vor, etwas zu unternehmen geschweige denn belastendes Material zu sammeln, das sie den direkten und indirekten Drohungen des Beklagten allesamt glaubten. Auslöser des Schweigebrechens war vielmehr, dass der Zeuge F. sich über den Beklagten wegen des Öffnens seines PKW und der anschließenden Diskussion derart ärgerte, dass er dies nicht mehr hinnahm und die Kollegen seiner Aufforderung nachkamen, sich ihm anzuschließen.
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Die Berufungskammer hat nach dem persönlichen Eindruck, den sie von den Zeugen während ihrer Vernehmung gewonnen hat, keinen Anlass, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Sie schilderten anschaulich, in sich stimmig und lebensnah die von ihnen selbst wahrgenommenen Vorfälle. Abweichungen hinsichtlich der Beschreibungen einzelner Punkte im Umfeld ändern hieran nichts, da jeder das vom ihm tatsächlich erlebte Geschehen aus seiner eigenen Erinnerung schilderte. Ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits ist für keinen der Zeugen erkennbar.
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Schließlich haben der Kläger und die Zeugen diese Vorfälle bereits auch im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren des Beklagten vor dem Arbeitsgericht Bad Kreuznach Az. 7 Ca 546/14 am 18.12.2014 und damit zeitnäher geschildert, weshalb es auch nicht verwundert, dass die Aussagen nunmehr nicht mehr so detailreich ausgefallen sind wie damals. Inhaltlich decken sie sich jedoch.
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Darüber hinaus deckt sich das Ergebnis der von der Berufungskammer durchgeführten Beweisaufnahme gleichfalls mit den Feststellungen zu diesen Geschehnissen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts B. K. vom 26.02.2015, AZ ... Ds ... Js .../..., wobei letzteres allein die Vorfälle am 09.04.2014 (Klebeband) und am 23.05.2014 (Stoßdämpfer) betraf. Auch diese Umstände sind in die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO einzubeziehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die strafrechtliche Verurteilung weder eine Beweislastumkehr noch eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte entfaltet, sondern vielmehr die Tatbestandsvoraussetzungen (des Straftatbestandes) selbständig zu prüfen sind. Auch geht die Kammer im Einklang mit der Rechtsprechung davon aus, das ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO zukommt. Doch können die tatsächlichen Feststellungen in einem anderen Urteil, insbesondere in einem Strafurteil aber im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Zivilrichters im Sinne von § 286 ZPO Berücksichtigung finden. Dabei ist das Urteil, - wie vorliegend geschehen - wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundsbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten, wobei die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Prüfung zu unterziehen ist (vgl. BAG 23.10.2014 – 2 AZR 865, 13 Rn. 26 ff., NZA 2015, 353 ff., OLG Hamm, 07.09. 2012 - I-9 W 4/12, 9 W 4/12 - juris).
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Das Arbeitsgericht hat im Kündigungsschutzverfahren des Beklagten Az. 7 Ca 546/14 am 18.12.2014 nach umfassender Beweisaufnahme ihre Feststellungen zum Geschehen getroffen. Dabei hat es neben den hiesigen Zeugen E., F., G. und H. auch den Kläger und damit das eigentliche Opfer der Attacken als Zeugen vernommen. Die Beweiswürdigung in diesem arbeitsgerichtlichen Urteil ist aus Sicht der Berufungskammer überzeugend und nicht zu beanstanden. Es hat sich ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen und der Glaubwürdigkeit der Zeugen auseinandergesetzt. Gleiches gilt für das Strafurteil des Amtsgerichts B. K. vom 26.02.2015, AZ.: ... Ds ... Js .../..., auch dieses hält einer kritischen Prüfung stand. So hat das Amtsgericht seine Feststellungen zu den Tatgeschehen am 09.04.2014 und am 23.05.2014 nach umfassender Beweisaufnahme gestützt auf Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen E., F., G., H. und dem Kläger sowie die geständige Einlassung des Beklagten nach einer Verständigung im Strafverfahren. Dabei hat es umfassend alle Umstände gewürdigt und dabei auch mit nachvollziehbarer lebensnaher Begründung die Zeugen jeweils für glaubwürdig und ihre Aussagen für glaubhaft gehalten.
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Ebenso kommt vorliegend auch dem vom Beklagten im Strafverfahren abgegebenen Geständnis hinsichtlich der Vorfälle vom 09.04.2014, 23.05.2014 und dem gleichfalls dort eingestandenen Vorfall mit dem Obstmesser eine Indizwirkung für die Wahrheit (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz 15.05.2008 – 10 Sa 70/08, BGH 15.03.2004, II ZR 136/02) der zugestandenen Tatsachen zu. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren behauptet, dieses allein aus prozesstaktischen Gründen unter dem Druck der Verhandlungssituation nach dem Verständigungsgespräch abgegeben zu haben. Ein Geständnis wird zwar regelmäßig zu einer milderen Strafe führen. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass die Aussage unzutreffend ist. Vorliegend spricht für die Richtigkeit zum einem, dass er es unter dem Eindruck der dort durchgeführten Beweisaufnahme abgelegt hat. Zudem bestätigt seine Einlassung letztlich nur die Aussagen der auch von der Berufungskammer im vorliegenden Verfahren selbst vernommenen Zeugen zu den eingestandenen Vorfällen. Schließlich räumt der Beklagte im vorliegenden Verfahren zumindest ein, dass er einmal den Kläger mit einem Stück Currywurst versucht habe zu füttern und er die Haare des Klägers nachgeschnitten habe, wobei er selbst meint, dass beides lediglich Scherze unter Männern dargestellt habe.
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2. Der Beklagte hat mit diesem festgestellten Sachverhalt zum einen schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt zum anderen hat er ferner zumindest in drei Fällen auch eine gefährliche Köperverletzung im Sinne des § 224 StGB begangen.
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a) Das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Privatrechtsverkehr und insbesondere auch im Arbeitsverhältnis zu beachten (vgl. ua. BAG 21.06.2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 30, BAGE 142, 176; 16.11.2010 - 9 AZR 573/09 - Rn. 37 ff., BAGE 136, 156; BGH 08.02.2011 - VI ZR 311/09 - Rn. 12; 20.12.2011 - VI ZR 262/10 - Rn. 10; BVerfG 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 - zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 34, 269). Ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung - nur eine solche kommt dafür in Betracht - setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 29, BAGE 142, 143; vgl. BGH 05.03.1963 - VI ZR 55/62 - zu II der Gründe, BGHZ 39, 124; BVerfG 23.09.2009 - 1 BvR 1681/09, 1 BvR 1742/09 - Rn. 2 mwN; 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 - zu C III der Gründe, aaO). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (BAG 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13, NZA 2015, 994, 995 f.;BGH 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 160, 298).
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b) Auch nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Handlungen des Beklagten um eine besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Ausschlaggebend sind insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens (vgl. std. Rspr. zuletzt BAG 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13, NZA 2015, 994, 996 m.w.N.; BGH 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - Rn. 38 m.w.N.).
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Der Beklagte hat den Kläger ohne ersichtlichen Grund über Monate zu seiner Zielscheibe gemacht. Seine einzelnen Handlungen waren ohne ersichtlichen Anlass, insbesondere hat der Kläger sie in keinem Fall durch sein eigenes Verhalten provoziert. Alle Vorfälle sei es Currywurstfüttern, Haare schneiden, Obstmesser in die Seite drücken, unvermittelt Klebeband auf die Brust kleben und wieder abziehen sowie Stoßdämpfer in die Seite rammen zielten allein darauf ab, den Kläger zu demütigen und vor seinen Kollegen in seiner Ehre herabzuwürdigen. Dies belegt etwa auch die vom Beklagten einmal getätigte Äußerung, dass der Kläger nicht einmal anständig essen könne. Hierin kann auch kein harmloser Scherz unter erwachsenen Männern gesehen werden, wie der Beklagte insoweit meint. Gleiches gilt für das Haare abschneiden. Selbst der Beklagte behauptet nicht, dass irgendwer darüber gelacht habe, insbesondere auch nicht der Kläger. Zum anderen handelte es sich hinsichtlich der Currywurst auch nicht um einen einmaligen Vorfall. Schließlich hat der Beklagte den Kläger auch nicht um Erlaubnis gefragt. Zudem reihen sich diese Vorfälle in eine fortlaufende Kette ein. Für den Kläger war über Monate völlig unberechenbar, ob und was im Pausenraum als nächstes passieren würde. Der Kläger war diesem Verhalten aus seiner Sicht machtlos ausgeliefert. Insoweit ist ferner zu beachten, dass der Beklagte zudem der Vorgesetzte des Klägers war. Er hat diese Position dabei bewusst missbraucht, da er allen zu verstehen gab, dass er der Chef sei. Ferner hat er vorsätzlich und gezielt gehandelt und stets den Kläger für diese Art von Angriffen ausgesucht hat. Sein Handeln ist durch nichts gerechtfertigt. Es ist insbesondere kein - wie auch immer gearteter - auch nur entfernt nachvollziehbarer Beweggrund ersichtlich.
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Darüber hinaus stellen zumindest auch das Obstmesser in die Seite drücken, sowie das Klebeband von der Brust abziehen und den Stoßdämpfer in die Seite drücken auch vorsätzliche tätliche Angriffe gegen die körperliche Unversehrtheit des Klägers dar, die Schmerzen und mindestens in einem Fall auch Hämatome verursachten.
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3. Die Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Schmerzensgeldes ist ebenfalls Im Hinblick auf die Bedeutung der tangierten Persönlichkeitsbelange und der Schwere der Beeinträchtigung angemessen.
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a) Soweit der Beklagte mit seiner Berufung einwendet, dass der Kläger überhaupt keine psychische Beeinträchtigung oder behandlungsbedürftigen körperlichen Schäden erlitten habe und die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Atteste bestreitet, ist dies nicht weiterführend. Zutreffend hat nämlich bereits das Arbeitsgericht bei seiner Schmerzensgeldbemessung hierauf nicht abgestellt, sondern vielmehr im Gegenteil ausgeführt, dass bei der Bemessung zu berücksichtigen sei, dass trotz der massiven Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und der körperlichen Integrität die Folgen des Handeln des Beklagten nicht so schwerwiegend gewesen seien, als dass der Kläger unmittelbar und zeitnah umfangreiche ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste oder arbeitsunfähig erkrankte. Der Beklagte verkennt weiterhin, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht von einer kausal mit der Persönlichkeitsrechtsverletzung zusammenhängenden psychischen Behandlungsbedürftigkeit abhängig ist. Denn bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB, sondern um eine Zahlung, die auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. std. Rspr. zuletzt BAG 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13, NZA 2015, 994, 997, BGH 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - Rn. 40 mwN, BGHZ 199, 237). Es bedarf deshalb für die Zubilligung einer Entschädigung gerade keiner kausal mit der Persönlichkeitsverletzung zusammenhängenden psychischen oder körperlichen Behandlungsbedürftigkeit, da ansonsten Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde, wie der vorliegende Fall anschaulich belegt. Denn der Beklagte hat den Kläger vorsätzlich monatelang schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und erniedrigt. Eine Genugtuung allein durch die strafrechtliche Verurteilung kommt vorliegend deshalb nicht in Betracht.
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b) Auch bei der Höhe der Entschädigung sind die soeben unter I. 2. b) dargestellten Umstände zu berücksichtigen. Im Streitfall fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beklagte über einen längeren Zeitraum handelte und den Kläger bei verschiedensten Gelegenheiten vor Arbeitskollegen schikanierte und erniedrigte. Für den Kläger war auch das Arbeitsklima nachhaltig belastet. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Beklagte vorsätzlich ohne einen ansatzweise nachvollziehbaren Beweggrund handelte. Dabei schreckte er auch nicht davor zurück, dem Kläger auch körperliche Schmerzen zuzufügen und gefährliche Köperverletzungen zu begehen. Er setzte dabei auch seine Vorgesetztenstellung als Mittel ein, um sein Opfer und auch die anwesenden Arbeitskollegen einzuschüchtern. Da der Kläger dennoch zeitnah keine umfangreiche ärztliche Hilfe benötigte und auch nicht arbeitsunfähig erkrankte kommt auch die Berufungskammer bei Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles zu dem Ergebnis, dass sie eine Entschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR für angemessen erachtet.
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4. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB.
III.
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Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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