Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 258/17

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. März 2017 - 8 Ca 1355/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Zahlung der Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB).

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Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 28. Februar/03. März 2009 (Bl. 105 - 109 d. A.) bei der Beklagten vom 01. April 2009 bis 28. Februar 2017 als Ingenieur gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 4.140,00 EUR beschäftigt.

3

Die von der Beklagten geschuldete monatliche Vergütung wurde von ihr jeweils aufgrund eines Online-Überweisungsauftrags auf das Konto des Klägers überwiesen. Dabei erfolgte die Abbuchung und Wertstellung auf dem Konto der Beklagten hinsichtlich der (Netto-)Vergütung für Juli 2016 am 01. August 2016, für August 2016 am 01. September 2016, für September 2016 am 04. Oktober 2016, für Oktober 2016 am 02. November 2016, für November 2016 (Gehalt und Weihnachtsgratifikation) am 01. Dezember 2016 und für Dezember 2016 am 02. Januar 2017 (Bl. 171 - 176 d. A.). Die Gutschrift und Wertstellung auf dem Konto des Klägers erfolgte jeweils einen Tag später, d.h. hinsichtlich der überwiesenen Vergütung für Juli 2016 am 02. August 2016, für August 2016 am 02. September 2016, für September 2016 am 05. Oktober 2016, für Oktober 2016 am 03. November 2016, für November 2016 am 02. Dezember 2016 und für Dezember 2016 am 03. Januar 2017 (Bl. 101 - 104 d. A.).

4

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2017 (Bl. 98, 99 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

5

"(…)

6

Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 23. Januar 2017 weisen wir zunächst darauf hin, dass sich die Fälligkeit des Arbeitslohns grundsätzlich nach § 614 BGB richtet. Danach ist die Vergütung erst nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Somit sind Arbeitnehmer vorleistungspflichtig, der Arbeitgeber hat den Lohn zu zahlen nachdem der Arbeitnehmer seine Arbeit geleistet hat.

7

Im betreffenden Arbeitsvertrag ist eine Monatsvergütung vereinbart, somit wird die Vergütung nach Monaten bemessen. Der Arbeitgeber somit muss erst nach Ablauf des jeweiligen Monats, d.h. am ersten Tag des folgenden Monats zahlen.

8

Gemäß den vorliegenden Kontoauszügen wurden die fraglichen Zahlungen zu diesen Terminen geleistet:

01.08.2016

01.09.2016

04.10.2016

02.11.2016

01.12.2016

02.01.2017

9

Das sind die Termine der Wertstellungen, d.h. die von Ihnen genannten Termine stimmen hiermit nicht überein. Mein Mandant ist nicht für verspätete Wertstellungen bei der Empfängerbank verantwortlich.

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Es ist festzustellen, dass die Zahlungen aufgrund von Feier-/Sonntagen in 3 Fällen tatsächlich verspätet waren, in 3 Fällen jedoch rechtzeitig.

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Unser Mandant wird daher einen pauschalen Schadenersatz von 3 x 40,00 € = 120,00 € anweisen. Die darüber hinaus geltend gemachten Zahlungen werden hiermit ausdrücklich abgelehnt. Für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung bitten wir Sie, uns als zustellungsbevollmächtigt anzugeben."

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Daraufhin zahlte die Beklagte gemäß ihrer Ankündigung im vorgenannten Schreiben an den Kläger 120,00 EUR.

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Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage hat der Kläger von der Beklagten erstinstanzlich zuletzt die Zahlung einer Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) in Höhe eines Betrags von insgesamt 160,00 EUR verlangt, der sich aus jeweils 40,00 EUR wegen Verzugs mit der Gehaltszahlung für die Monate Juli bis Dezember 2016 (6 x 40,00 EUR = 240,00 EUR) sowie weiterer 40,00 EUR für November 2016 wegen Verzugs mit der Sonderzahlung abzüglich des gezahlten Betrags von 120,00 EUR ergibt (280,00 EUR - 120,00 EUR = 160,00 EUR).

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Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, hinsichtlich der Gehaltszahlungen für die Monate Juli bis Dezember 2016 liege keine rechtzeitige Erfüllungshandlung vor. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03. April 2008 - C-306/06 - sei die rechtzeitige Anweisung nicht ausreichend. Für den Monat November 2016 sei eine zweite Schuldnerpauschale angefallen, weil neben der Gehaltszahlung auch ein Verzug bezüglich der Sonderzahlung gemäß § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages eingetreten sei. Hiervon sei die von der Beklagten geleistete Zahlung in Höhe von 120,00 EUR abzuziehen, die sich aufgrund der Tilgungsbestimmung der Beklagten auf die Monate Oktober, November und Dezember 2016 bezogen habe.

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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 160,00 EUR netto zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat erwidert, der Gehaltsanspruch des Klägers sei nach § 614 BGB grundsätzlich am 01. des Folgemonats fällig gewesen. Falle dieses Datum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebe sich die Fälligkeit auf den folgenden Werktag. Danach habe sie sich lediglich mit der Zahlung des Gehalts für den Monat Oktober 2016 in Verzug befunden. Versehentlich habe sie bereits 120,00 EUR zum Ausgleich an den Kläger angewiesen, so dass die Klageforderung nicht mehr bestehe, sondern bereits überzahlt sei. Für eventuelle Verzögerungen bei der Wertstellung der Empfängerbank sei sie nicht verantwortlich, so dass Verzug mangels Verschuldens nicht gegeben sei. Im Übrigen verweise sie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15 -, wonach die Wertstellungspraxis der Empfängerbank dem Zahlungspflichtigen nicht als verzugsbegründendes Verschulden ausgelegt werden könne.

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Mit Urteil vom 21. März 2017 - 8 Ca 1355/16 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB habe. Die Frage, ob die Vorschrift überhaupt im Arbeitsgerichtsprozess Anwendung finde, könne offen bleiben, weil sich die Beklagte bereits nicht in Verzug befunden habe bzw. sich dies nicht feststellen lasse. Die Wertstellung mit dem 01. des Folgemonats sei rechtzeitig gewesen. Die Oktober- und Dezembervergütung sei jeweils am 02. des Folgemonats gutgeschrieben worden. Dies sei wegen der Feiertage am 01. November (Allerheiligen) und 01. Januar (Neujahr) ebenfalls rechtzeitig gewesen. Im Hinblick darauf, dass der 01. Oktober 2016 ein Samstag, der 02. Oktober 2016 ein Sonntag und der 03. Oktober 2016 (Tag der Deutschen Einheit) ein Feiertag gewesen sei, sei auch für den Monat September 2016 die Gutschrift am 04. Oktober 2016 noch rechtzeitig erfolgt.

21

Gegen das ihm am 13. April 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Mai 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 15. Mai 2017 (Montag) eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Juli 2017 mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 29. Juni 2017 eingegangen, begründet. Mit seiner vom Arbeitsgericht zugelassenen Berufung verfolgt er sein Klagebegehren weiter und macht darüber hinaus im Wege der Klageerweiterung die Zahlung einer weiteren Verzugspauschale von 40,00 EUR wegen Verzugs mit der Gehaltszahlung für den Monat Januar 2017 geltend. Die Abbuchung und Wertstellung auf dem Konto der Beklagten erfolgte hinsichtlich der (Netto-)Vergütung für Januar 2017 am 01. Februar 2017, während die entsprechende Gutschrift und Wertstellung auf dem Konto des Klägers einen Tag später am 02. Februar 2017 erfolgte.

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Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft einen Verzug der Beklagten hinsichtlich der Gehaltszahlungen für die Monate Juli bis Dezember 2016 sowie der Jahressonderzahlung 2016 verneint. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei nicht die Erfüllungshandlung maßgebend. Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03. April 2008 - C-306/06 - sei klargestellt, dass im Geschäftsverkehr und für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen davon auszugehen sei, dass der Schuldner einer Geldschuld erst geleistet habe, wenn der Gläubiger das Geld "erlangt" habe. Dies sei erst dann der Fall, wenn der Gläubiger über das Geld verfügen könne, wofür die Gutschrift auf seinem Konto maßgeblich sei. Demnach komme es nicht auf die Absendung des Geldes, den Eingang des Geldes bei der Empfängerbank oder dem mit dem Eingang bei der Empfängerbank taggleichen Wertstellungszeitpunkt, sondern auf die Gutschrift an. Entscheidend sei der Akt, mit dem der Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung auf dem Gläubigerkonto dokumentiert werde, somit die Buchung der Gutschrift selbst. Auch wenn die Zahlungsverzugsrichtlinie nicht auf Verträge mit Verbrauchern direkt angewendet werden könne, habe der Bundesgesetzgeber jedoch in Umsetzung der Richtlinie den Anwendungsbereich erweitert, so dass die Intention des Europäischen Gesetzgebers im Rahmen der Auslegung mit zu berücksichtigen sei. Nach der eindeutigen Intention des Richtliniengebers solle der Gläubiger innerhalb der gesetzten Frist den Zahlbetrag zur uneingeschränkten Verfügung haben. Würde man die Leistungshandlung als ausreichend ansehen, wäre das Ziel des Richtliniengebers, dass der Gläubiger zum Fälligkeitszeitpunkt frei über die Forderung verfügen könne, unterlaufen. Bei dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15 - handele es sich um eine Entscheidung im Mietrecht, welche nicht ohne weiteres auf das Arbeitsverhältnis angewandt werden könne. Der Bundesgerichtshof habe eine richtlinienkonforme Auslegung allein deshalb abgelehnt, weil sie in dem betreffenden Fall dazu geführt hätte, dass die Richtlinie zulasten von Verbrauchern anzuwenden sei, was weder die Richtlinie noch das nationale Recht vorsehe. Im Streitfall gehe es jedoch nicht um eine Auslegung der Zahlungsrichtlinie zulasten, sondern vielmehr zugunsten von Verbrauchern. Der Arbeitnehmer sei als Verbraucher zum Bestreiten seines Lebensunterhalts darauf angewiesen, dass ihm im Zeitpunkt der Fälligkeit die Zahlung zur freien Verfügung stehe. Der Bundesgerichtshof habe in seiner PayPal-Entscheidung vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16 - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls angenommen, dass die Erfüllung des Kaufpreisanspruchs erst dann eintrete, wenn der geschuldete Betrag dem Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben werde, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhalte. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Schuldnerpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB seien erfüllt. Da der Anspruch auf die Pauschale unmittelbar mit Verzugseintritt entstehe, sei diese auch verschuldensunabhängig. Im Übrigen sei der Beklagten auch ein Verschulden anzulasten, weil diese sich durchgehend mit jeder Zahlung in Verzug befunden habe und daher verpflichtet gewesen wäre, organisatorische Maßnahmen zu treffen, um für einen rechtzeitigen Zahlungseingang zu sorgen. Für den Monat November 2016 sei die Schuldnerpauschale doppelt angefallen. Im Hinblick darauf, dass die Richtlinie der Bekämpfung des Zahlungsverzugs diene und eine pönale Funktion habe, sei es gerechtfertigt, die Schuldnerpauschale für jede getrennt einklagbare Forderung anzusetzen. Entgegen der Ansicht der Beklagten stehe auch § 12 a ArbGG der Anwendung der Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB nicht entgegen, weil deren Zweck die pauschale Entschädigung des Gläubigers für seine internen Beitreibungs- und Mahnkosten sei. Die Beklagte hätte rechtzeitig vor dem 01. eines Monats die Überweisung vornehmen können und müssen, um eine verspätete Gutschrift zu vermeiden. Falls die Beklagte erst am Tag der Fälligkeit die Erfüllung vornehmen wolle, hätte sie geeignete Maßnahmen einleiten müssen, um sicherzustellen, dass am Tag der Fälligkeit ihm als Arbeitnehmer der Lohn zur Verfügung stehe. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte kein Verschulden treffe, seien nicht dargelegt worden. Auf den erstinstanzlich geltend gemachten Betrag von 280,00 EUR habe die Beklagte 120,00 EUR gezahlt, ohne dass eine Tilgungsbestimmung vorgenommen worden sei. Gemäß § 366 Abs. 2 BGB sei die Schuldnerpauschale mit der Zahlung von 120,00 EUR bezüglich des Gehaltes für die Monate Juli, August und September 2016 als erste fällige Forderungen erfüllt. Darüber hinaus sei die Verzugspauschale von 40,00 EUR auch für die verspätete Gutschrift des Gehalts für den Monat Januar 2017 auf seinem Konto geschuldet, die mit der im Berufungsverfahren erfolgten Klageerweiterung geltend gemacht werde.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. März 2017 - 8 Ca 1355/16 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200,00 EUR netto zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie erwidert, die geltend gemachte Entschädigungspauschale stehe dem Kläger nicht zu. § 288 Abs. 5 BGB finde im Arbeitsrecht bereits keine Anwendung. Aus einer analogen Anwendung des § 12 a ArbGG folge, dass die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 288 Abs. 5 BGB im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz ausgeschlossen sei. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB stünden dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche mangels Schuldnerverzugs nicht zu. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Wertstellungen insgesamt rechtzeitig gewesen seien. Verzögerungen, die bei der Empfängerbank anfielen, könnten ihr nicht angelastet werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die jeweilige Wertstellung jeweils auf den bereits einige Tage zuvor erteilten Online-Überweisungsauftrag zurückgehe. Danach sei ein Schuldnerverzug, jedenfalls aber ein Verschulden nicht erkennbar. Vielmehr habe sie alles Erforderliche dafür getan, dass eine fristgemäße Bereitstellung der jeweils geschuldeten monatlichen Vergütung bzw. deren Gutschrift auf dem Konto des Klägers erfolge. Die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15 - aufgestellten allgemeinen Grundsätze müssten selbstverständlich auch auf die vorliegende Fallkonstellation Anwendung finden. Im Hinblick darauf, dass die Parteien unstreitig eine monatliche Vergütung vereinbart und sich auf einen bargeldlosen Zahlungsverkehr verständigt hätten, würden die durch den Kläger dargelegten Zeitpunkte einer jeweiligen Kontogutschrift jeweils den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Annahme eines eventuellen Schuldnerverzuges bedeuten. Zu jedem einzelnen dieser Zeitpunkte habe es bereits an einer fälligen, durchsetzbaren Verbindlichkeit aufgrund einer jeweils bereits eingetretenen Erfüllung gefehlt. Ein Schuldnerverzug sei daher nicht eingetreten. Entgegen der Annahme des Klägers in seiner Berufungsbegründung sie die außergerichtliche Zahlung des Betrages in Höhe von 120,00 EUR ausweislich des Schreibens vom 31. Januar 2017 unter einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung erfolgt. In diesem Schreiben werde zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlung einer Verzugspauschale in der Gesamthöhe von 120,00 EUR für die zum damaligen Zeitpunkt als verspätet empfundenen Wertstellungstermine 04. Oktober 2016, 02. November 2016 sowie 02. Januar 2017, mithin für die geschuldete Vergütung der Monate September, Oktober sowie Dezember 2016 erfolgt sei. Wie bereits erstinstanzlich mitgeteilt, sei die Zahlung der 120,00 EUR indes versehentlich in Verkennung der Rechtslage erfolgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a ArbGG statthaft, weil sie im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Sie ist auch sonst zulässig, insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

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Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Soweit der Kläger die Klage in der Berufungsinstanz erweitert und auch wegen Verzugs mit der Gehaltszahlung für den Monat Januar 2017 die Verzugspauschale in Höhe von weiteren 40,00 EUR beansprucht hat, handelt es sich um eine gemäß § 533 ZPO zulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Klageänderung als sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO anzusehen, weil ihr dieselbe Rechtsfrage zugrunde liegt und damit ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden kann. Die Klageänderung ist auf eine im Berufungsverfahren zu berücksichtigende unstreitige Tatsachengrundlage gestützt (§§ 533 Nr. 2 i.V.m. 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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Die (erweiterte) Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Verzugspauschale in Höhe von insgesamt 200,00 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht Anwendung findet. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der geltend gemachten Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB besteht bereits deshalb nicht, weil die Beklagte die Zahlungen auf die vom Kläger angeführten Entgeltforderungen rechtzeitig geleistet hat und damit nicht in Schuldnerverzug geraten ist.

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1. Der Kläger hat die Verzugspauschale in Höhe von jeweils 40,00 EUR wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Vergütung für die Monate Juli 2016 bis Januar 2017 sowie der zusammen mit dem Novembergehalt gezahlten Weihnachtsgratifikation geltend gemacht (= insgesamt 320,00 EUR) und hiervon die von der Beklagten unstreitig geleistete Zahlung in Höhe von 120,00 EUR in Abzug gebracht. Die geleistete Zahlung von 120,00 EUR ist allerdings entgegen der Annahme des Klägers nicht mangels Vornahme einer Tilgungsbestimmung zur Erfüllung der geltend gemachten Verzugspauschale bezüglich der Gehaltszahlungen für die Monate Juli, August und September 2016, sondern gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 31. Januar 2017 bezüglich der Gehaltszahlungen für die Monate September, Oktober und Dezember 2016 gezahlt worden. Die Beklagte hat nach ihrem Schreiben vom 31. Januar 2017 den Betrag von 120,00 EUR wegen der von ihr damals als verspätet angesehenen Zahlungen der Vergütung für September 2016 (gezahlt am 04. Oktober 2016), Oktober 2016 (gezahlt am 02. November 2016) und Dezember 2016 (gezahlt am 02. Januar 2017) geleistet. Eine entsprechende Tilgungsbestimmung der Beklagten i.S.v. § 366 Abs. 1 BGB ergibt sich sowohl aus ihrem Schreiben vom 31. Januar 2017 als auch aus dem Verwendungszweck der geleisteten Zahlung in Höhe von 120,00 EUR, die ausweislich der vom Kläger mit seiner Berufungsbegründung vorgelegten Aufstellung der Zahlungseingänge (Bl. 100 d. A.) seinem Konto am 30. Januar 2017 mit dem angegebenen Verwendungszweck ("Entschädigung Gehalt 09 10 12 / 2016") gutgeschrieben worden ist. Die geleistete Zahlung von 120,00 EUR ist dementsprechend entgegen der Annahme des Klägers nicht mangels Vorliegens einer Tilgungsbestimmung zur Erfüllung der geltend gemachten Zahlungspauschale bezüglich der Gehaltszahlungen für Juli, August und September 2016, sondern gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 31. Januar 2017 bezüglich der Gehaltszahlungen für die Monate September, Oktober und Dezember 2016 geleistet worden.

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2. Unabhängig davon hat die Beklagte sämtliche der von ihr geleisteten Zahlungen auf die Entgeltforderungen des Klägers für die Monate Juli 2016 bis Januar 2017 einschließlich der mit dem Novembergehalt fälligen Weihnachtsgratifikation rechtzeitig geleistet, so dass mangels Schuldnerverzugs kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Verzugspauschale entstanden ist.

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a) Nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR. Zwar ist die am 29. Juli 2014 in Kraft getretene Regelung des § 288 Abs. 5 BGB nach Art. 229 § 34 Satz 1 BGB grundsätzlich nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abweichend hiervon ist die Neuregelung aber nach Art. 229 § 34 Satz 2 EGBGB auch auf ein vorher entstandenes Arbeitsverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung - wie hier - nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.

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Der von § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB vorausgesetzte Verzug des Schuldners tritt nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Der Mahnung bedarf es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn - wie hier - für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien ist eine Monatsvergütung geschuldet, die gemäß § 614 BGB nach Ablauf des betreffenden Monats, d. h. grundsätzlich zum 01. des Folgemonats fällig wird. Fällt dieser Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so tritt die Fälligkeit gemäß § 193 BGB erst mit dem nächsten Werktag ein (BAG 15. Mai 2001 - 1 AZR 672/00 - Rn. 37, BAGE 98, 1).

37

Danach war das geschuldete Gehalt des Klägers für Juli 2016 am 01. August 2016, für August 2016 am 01. September 2016, für September 2016 am 04. Oktober 2016 (nächster Werktag nach Samstag, den 01. Oktober 2016, Sonntag, den 02. Oktober 2016 und dem Feiertag - Tag der Deutschen Einheit - am 03. Oktober 2016), für Oktober 2016 am 02. November 2016 (Feiertag am 01. November 2016 - Allerheiligen), für November 2016 am 01. Dezember 2016 und für Dezember 2016 am 02. Januar 2017 (Feiertag am 01. Januar 2017 - Neujahr) zur Zahlung fällig. Die nach § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages geschuldete Weihnachtsgratifikation war zusammen mit dem Gehalt für den Monat November 2016 am 01. Dezember 2016 zur Zahlung fällig.

38

b) Die Beklagte hat unstreitig an dem jeweils vorgenannten Tag der Fälligkeit aufgrund eines von ihr zuvor erteilten Online-Überweisungsauftrags eine Überweisung des geschuldeten Geldbetrages von ihrem Konto mit einer entsprechenden Abbuchung und Wertstellung am Tag der Fälligkeit veranlasst und damit die erforderliche Leistungshandlung rechtzeitig vorgenommen. Unerheblich ist, dass der jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit überwiesene Betrag erst am Folgetag auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben und erst damit die Erfüllung durch Eintritt des Leistungserfolgs bewirkt worden ist.

39

Die Beklagte hat die von ihr geschuldete Vergütung absprachegemäß durch Überweisung auf das Konto des Klägers gezahlt. Nach §§ 269 Abs. 1 und 2, 270 Abs. 1 und 4 BGB ist die geschuldete Vergütung, wie andere Geldschulden, im Zweifel am Wohnsitz bzw. Betriebssitz des Schuldners zu erfüllen. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB trägt der Schuldner grundsätzlich zwar die Verlustgefahr bei Geldleistungen, denn Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. § 270 Abs. 1 BGB erfasst aber nicht die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, denn der Ort der Leistungshandlung bleibt nach § 269 Abs. 1 und 2, § 270 Abs. 4 BGB der Wohnsitz bzw. Betriebssitz des Schuldners (sog. qualifizierte Schickschuld). Der Schuldner muss zwar rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen. Der Leistungserfolg - die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto - gehört jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners (BGH 05. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15 - Rn. 23, NJW 2017, 1596). Die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie) und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ändern daran nichts (BGH 05. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15 - Rn. 25, NJW 2017, 1596).

40

aa) Der Bundesgerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es bei einer Geldschuld als Schickschuld für die Rechtzeitigkeit der Leistung i.S.d. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht auf den des Leistungserfolges ankommt (vgl. BGH 07. Oktober 1965 - II ZR 120/63 - NJW 1966, 46; BGH 11. Februar 1998 - VIII ZR 287/97 - Rn. 9, NJW 1998, 1302; BGH 07. März 2002 - IX ZR 293/00 - Rn. 13, NJW 2002, 1788). Zwar trete die Erfüllung erst dann ein, wenn dem Gläubiger der Geldbetrag ausbezahlt bzw. gutgeschrieben worden sei. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung komme es aber auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung an, wenn diese - ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt - zur Erfüllung durch Eintritt des Leistungserfolges führe. In seinen Entscheidungen vom 13. Juli 2010 (- VIII ZR 129/09 - Rn. 36, NJW 2010, 2879) und 25. November 2015 (- IV ZR 169/14 - Rn. 14, NJW - RR 2016, 511) hat der Bundesgerichtshof zunächst noch offen gelassen, ob im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 03. April 2008 (- C-306/06 - NJW 2008, 1935) eine richtlinienkonforme Auslegung des § 270 Abs. 4 BGB dahingehend vorzunehmen sei, dass für die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Zahlungsverzugsrichtlinie nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen sei. Mit seiner Entscheidung vom 05. Oktober 2016 (- VIII ZR 222/15 - Rn. 25 ff., NJW 2017, 1596) hat der Bundesgerichtshof nunmehr angenommen, dass die Zahlungsverzugsrichtlinie und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an seiner bisherigen und nochmals dargestellten Rechtsprechung nichts änderten. Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretene Ansicht, dass Schulden von Verbrauchern aus Geschäften mit Unternehmern zur Vermeidung einer gespaltenen Auslegung des nationalen Rechts in richtlinienkonformer Auslegung der §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, 4 BGB ebenso zu behandeln seien wie die von der Zahlungsverzugsrichtlinie erfassten Entgelte und daher für die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie, nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen sei, hat er ausdrücklich abgelehnt. Zwar habe der Gerichtshof der Europäischen Union für den Anwendungsbereich der Zahlungsverzugsrichtlinie entschieden, dass der Zeitpunkt, der für die Beurteilung maßgeblich sei, ob eine Zahlung durch eine Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen sei, der Zeitpunkt sei, zu dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben werde. Die Zahlungsverzugsrichtlinie begründe aber selbst innerhalb ihres Anwendungsbereichs keine Verzugsfolgen, wenn der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich sei. Daher dürfe der Schuldner auch nach der Zahlungsverzugsrichtlinie in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof nicht für Verzögerungen im Bereich der beteiligten Banken verantwortlich gemacht werden. Unbeschadet dessen seien Verträge mit Verbrauchern bereits nicht Gegenstand der Zahlungsverzugsrichtlinie. Ein hiervon abweichender Wille des nationalen Gesetzgebers, die Zahlungsverzugsrichtlinie zulasten von Verbrauchern umzusetzen, sei weder bei der Umsetzung der ersten Zahlungsverzugsrichtlinie noch bei der neu gefassten Zahlungsverzugsrichtlinie erkennbar geworden, so dass die Voraussetzungen einer richtlinienkonformen Auslegung nicht gegeben seien.

41

bb) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist auch im Bereich des Arbeitsrechts an der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festzuhalten. Bei der geschuldeten Arbeitsvergütung als Schickschuld ist hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Leistung i.S.v. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls auf die Erbringung der geschuldeten Leistungshandlung und nicht auf den Eintritt des Leistungserfolgs abzustellen, auch wenn erst hierdurch die Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB letztendlich eintritt.

42

Zwar hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15 - auch darauf abgestellt hat, dass die Voraussetzungen einer richtlinienkonformen Auslegung zulasten von Verbrauchern nicht gegeben seien. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt aber außerhalb des Anwendungsbereichs der Zahlungsverzugsrichtlinie eine gespaltene Auslegung der §§ 269 ff. BGB, je nachdem ob sich die Regelungen zum Nachteil oder zum Vorteil des Verbrauchers auswirken, nicht in Betracht. Die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie) ist gemäß Art. 1 Abs. 2 lediglich auf Zahlungen anwendbar, die als Entgelt im "Geschäftsverkehr", d. h. zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen zu leisten sind. Der Erwägungsgrund 8 der Richtlinie sieht dementsprechend vor, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt sein und keine Geschäfte mit Verbrauchern umfassen sollte. Im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer gemäß § 13 BGB Verbraucher ist, sind Arbeitsverträge nicht Gegenstand der Zahlungsverzugsrichtlinie. Mangels Anwendbarkeit der Zahlungsverzugsrichtlinie ist bei Arbeitsverträgen ebenso wie bei Mietverträgen gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass es sich bei der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Vergütung - wie bei anderen Geldschulden - nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, 4 BGB um eine Schickschuld handelt, bei der der Arbeitgeber mit der Überweisung von seinem Konto (Abbuchung/Wertstellung) die geschuldete Leistungshandlung vorgenommen hat.

43

Die in § 614 BGB geregelte Fälligkeit ist Ausdruck des Grundsatzes "Ohne Arbeit kein Lohn". Danach hat der Arbeitgeber die Vergütung erst nach der Leistung der Dienste und bei der hier vereinbarten Monatsvergütung erst nach Ablauf des betreffenden Monats zu leisten. Dadurch wird er in die Lage versetzt, die Vergütung erst dann leisten zu müssen, wenn er nach Ablauf des betreffenden Monats feststellen kann, dass der Arbeitnehmer die ihm obliegende Arbeitsleistung in diesem Monat auch tatsächlich erbracht und damit die vereinbarte Monatsvergütung auch vollumfänglich geschuldet ist. Anderenfalls müsste der Arbeitgeber bereits vor Ablauf des Monats die Überweisung der Vergütung veranlassen, damit auch eine rechtzeitige Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers sichergestellt und ein Verzug ausgeschlossen ist. Das spricht ebenfalls dafür, dass gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der geschuldeten Arbeitsvergütung als Schickschuld die Vornahme der Leistungshandlung, also die am Fälligkeitstag veranlasste Überweisung vom Konto des Arbeitgebers (Abbuchung/Wertstellung) zur rechtzeitigen Leistung i.S.v. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB genügt.

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Regelmäßig wird - wie hier - bargeldlose Lohnzahlung - zumindest konkludent - vereinbart. In diesem Fall liegt eine Schickschuld vor, wobei der Schuldner gemäß § 270 Abs. 1 BGB die Gefahr der Übermittlung trägt (sog. qualifizierte Schickschuld). Bei Schickschulden ist Leistungsort der Wohnsitz bzw. Betriebssitz des Arbeitgebers als Schuldner der Vergütung, während der Leistungserfolg am Wohnsitz des Gläubigers bzw. bei einer Überweisung mit der Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers eintritt. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung i.S.v. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es außerhalb des Anwendungsbereichs der Zahlungsverzugsrichtlinie auf die geschuldete Leistungshandlung an, die sich danach richtet, ob es sich um eine Hol-, Schick- oder Bringschuld handelt. Im Hinblick darauf, dass sich die Parteien unstreitig auf einen bargeldlosen Zahlungsverkehr verständigt hatten, handelt es sich hier um eine Schickschuld, bei der die Beklagte mit der Abbuchung und Wertstellung auf ihrem Konto am Fälligkeitstag aufgrund des von ihr zuvor erteilten Überweisungsauftrags die geschuldete Leistungshandlung rechtzeitig vorgenommen hat, auch wenn der Leistungserfolg und damit die Erfüllung der betreffenden Forderung erst am Folgetag eingetreten ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

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Hambach                                   Dittrich                                       Ahlhelm

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